Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 30. Dez. 2014 - B 5 E 14.875

bei uns veröffentlicht am30.12.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Bayreuth

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist als Technischer Postamtsrat (Besoldungsgruppe A 12) im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nach Art. 143 b Abs. 3 GG beim Postnachfolgeunternehmen... AG beschäftigt. Er ist seit dem 1. Januar 1998 unter Wegfall der Besoldung beurlaubt für eine Tätigkeit als Senior Systembetreuer im Aufgabenbereich Systembetreuung in ... auf der Grundlage eines privatrechtlichen unbefristeten Arbeitsvertrags, der mit der ... ComputerService M. GmbH, der Rechtsvorgängerin der jetzigen Arbeitgeberin des Antragstellers, der T-Systems International GmbH (T-Systems), einer Tochtergesellschaft der ... AG geschlossen wurde. Die zuletzt ausgesprochene Beurlaubung nach § 13 Sonderurlaubsverordnung (SUrlV) endet am 31. Dezember 2014.

Mit Schreiben vom 29. Oktober 2014 beantragte der Antragsteller eine Weiterbeurlaubung vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015 für die Tätigkeit bei der T-Systems. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der ... AG vom 19. November 2014 abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass bei der T-Systems umfangreiche Umstrukturierungsmaßnahmen anstünden, die zu einem Wegfall des Arbeitsplatzes des Antragstellers zum 1. Januar 2015 führen würden. Ein wichtiger Grund nach § 13 Abs. 1 SUrlV für eine weitere Beurlaubung liege daher nicht mehr vor.

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 4. Dezember 2014 Widerspruch. Es sei nicht zutreffend, dass sein Arbeitsplatz bei der T-Systems weggefallen sei. Er falle unter den besonderen Kündigungsschutz. Eine Ablehnung der Beurlaubungsverlängerung dürfe nur unter grundsätzlicher Einhaltung der individuellen Kündigungsfristen erfolgen.

Mit einem Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 23. Dezember 2014 an die ... AG beantragte der Antragsteller, dass über seinen Antrag auf Weiterbeurlaubung unter Aufhebung des Bescheids vom 19. November 2014 entschieden werde. Er habe beim Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage gegen die von der T-Systems ausgesprochene außerordentliche Kündigung eingereicht. Ein Arbeitsplatzwegfall liege nicht vor, die ausgesprochene Kündigung baue nur darauf, dass die Beurlaubung nicht mehr ermöglicht werde.

Beigefügt war ein Kündigungsschreiben der T-Systems an den Antragsteller vom 8. Dezember 2014 sowie eine Stellungnahme des Betriebsrats der T-Systems vom 3. Dezember 2014, der gegen die außerordentliche personenbedingte Kündigung des Antragstellers Bedenken äußerte. Die zunächst geplante Versetzung/Zuordnung zur Einheit Job Service und Placement sei nach Ablehnung durch den Betriebsrat von Arbeitgeberseite nicht weiterverfolgt worden. Dies unterstütze die Annahme, dass die Aufgaben weiter vorhanden seien. Der Arbeitgeber habe die Regelungen im vereinbarten Klärungsprozess nur unzureichend angewandt und nur die Kündigung weiterverfolgt.

Mit einem am 23. Dezember 2014 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth eingegangenen Telefax seiner Bevollmächtigten ließ der Antragsteller beantragen,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, den Antragsteller bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache betreffend Antrag auf Beurlaubung für eine Beschäftigung bei der T-Systems International GmbH und/oder Kündigungsschutzklage gegen die durch die T-Systems International GmbH ausgesprochene außerordentliche Kündigung von der Dienstleistungspflicht ihr gegenüber freizustellen, soweit der Antragsteller zur Dienstleistung gegenüber der T-Systems GmbH verpflichtet ist.

Die ablehnende Entscheidung über den Antrag auf Weiterbeurlaubung gehe von falschen Voraussetzungen aus. Der Arbeitsplatz des Antragstellers sei nicht weggefallen. Ein hinreichender Grund für die ausgesprochene Kündigung liege nicht vor. Soweit sich zeige, dass das Arbeitsverhältnis nicht beendet worden sei, entfalle auch der Grund für die ablehnende Entscheidung der Antragsgegnerin. Seiner Dienstpflicht bei der Antragsgegnerin könne der Antragsteller aber nicht nachkommen, wenn der Arbeitsvertrag nicht aufgelöst sei. Nur durch die beantragte einstweilige Anordnung sei der Antragsteller in der Lage, dem rechtswidrigen Zusammenspiel zwischen seinem Dienstherrn und der T-Systems entgegenzutreten ohne gleichzeitig Gefahr zu laufen, Dienstpflichtverletzungen zu begehen.

Mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2014 hat die ... AG für die Antragsgegnerin

die Ablehnung des Antrags beantragt.

Das Unternehmen T-Systems stehe vor weitreichenden Umstrukturierungsmaßnahmen. Zum jetzigen Zeitpunkt werde daher an der bisherigen Praxis einer mehrjährigen (hier: einjährigen) Beurlaubungsdauer nicht mehr festgehalten. Es liege eine Vorwegnahme der Hauptsache vor. Die durch die Nichtbeurlaubung für den Antragsteller zu erwartenden Nachteile seien für diesen nicht unzumutbar. Das Interesse des Antragstellers an der Weiterführung des seit 1998 bestehenden privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses stelle sich nicht als Zwangslage dar, die nur durch die Weitergewährung von Sonderurlaub behoben werden könne. Das Beamtenverhältnis sei vorrangig. Der Antragsteller könne nicht verlangen, dass ihn die ... AG sehenden Auges in die Beschäftigungslosigkeit beurlaube. Aus der Ebene des privatrechtlichen Vertragsverhältnisses könne der Antragsteller keinen wichtigen Grund im Beamtenverhältnis herleiten, der den Dienstherrn zur Fortbeurlaubung zwingen könne. Eine mögliche finanzielle Schlechterstellung bei einer Rückkehr ins Beamtenverhältnis sei unbeachtlich. Es sei damit kein wichtiger Grund im Sinn von § 13 Abs. 1 SUrlV gegeben. Eine dauerhafte Beschäftigung des Antragstellers sei vor dem Hintergrund des Transformationsprogramms TSI 2015+ nicht gegeben, so dass eine Ermessensreduzierung auf Null nicht vorliege.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen sowie die Gerichtsakten verwiesen.

II.

1. Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Eine einstweilige Anordnung ist auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gefahren zu verhindern, § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO.

Voraussetzung ist in beiden Fällen, dass der Antragsteller das von ihm behauptete strittige Recht, den Anordnungsanspruch, und die drohende Gefahr seiner Beeinträchtigung, den Anordnungsgrund, glaubhaft macht, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO. Maßgebend sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

Es erscheint bereits fraglich, ob ein Anordnungsgrund unter Zugrundelegung des gestellten Antrags besteht, denn der Antragsteller ist ausweislich des Kündigungsschreibens der T-Systems dieser gegenüber nicht mehr zur Dienstleistung verpflichtet, sondern freigestellt. Der Antragsteller hat zudem einen Anordnungsanspruch nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Ihm steht nach summarischer Prüfung kein Anspruch auf Gewährung von Sonderurlaub nach § 13 Abs. 1 SUrlV zu. Durch die vom Antragsteller begehrte Regelung tritt - wenn auch vorläufig - eine Vorwegnahme der Hauptsache ein, die nur ausnahmsweise dann in Betracht kommt, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG schlechterdings notwendig ist. Dies ist dann der Fall, wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und zudem ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spräche (OVG Rheinland-Pfalz, B. v. 5. Mai 2008, Az. 10 B 10156/08, Rn. 3).

Nach § 13 Abs. 1 SUrlV kann Urlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Urlaub für mehr als drei Monate kann nur in besonders begründeten Fällen durch die oberste Dienstbehörde bewilligt werden.

Die Frage, ob ein wichtiger Grund für die Gewährung von Sonderurlaub anzunehmen ist, unterliegt in vollem Umfang der gerichtlichen Nachprüfung. Grundsätzlich gilt, dass sich ein Beamter auf Lebenszeit wie der Antragsteller bis zu seiner Zurruhesetzung mit ganzer Kraft seinem Beruf zu widmen hat. Hieran besteht ein öffentliches Interesse. Umgekehrt hat er gegenüber seinem Dienstherrn - neben dem Anspruch auf seine Alimentierung - einen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung. Eine Beurlaubung aus wichtigem Grund entbindet den Beamten für den betreffenden Zeitraum von der grundsätzlichen Verpflichtung zur vollen Dienstleistung. Da eine Beurlaubung aus wichtigem Grund die Erfüllung der Dienstpflicht tangiert, kann sie nicht schon in Betracht gezogen werden, wenn der Beamte seine Belange selbst für wichtig erachtet, sondern nur, wenn sie bei objektiver Betrachtung gewichtig und schutzwürdig sind. Je länger der beantragte Sonderurlaub dauern soll, umso stärker wird das öffentliche Interesse an der vollen Dienstleistung des Beamten berührt und umso höhere Anforderungen sind an die Gewichtigkeit und Schutzwürdigkeit des geltend gemachten Beurlaubungsgrundes zu stellen. Handelt es sich um einen besonders langen Sonderurlaub, wobei der aus ein und demselben Grund abschnittsweise ununterbrochen nacheinander gewährte Urlaub als Ganzes zu sehen ist, können die persönlichen Belange des Beamten als wichtiger Grund nur dann anerkannt werden, wenn er sich in einer Ausnahmesituation befindet, die sich als eine nicht von ihm zu vertretende Zwangslage darstellt. Nur dann wäre sein Interesse an einer weiteren Beurlaubung besonders schutzwürdig und würde das öffentliche Interesse an einer wieder auf beamtenrechtlicher Basis erfolgenden, dem Lebenszeitprinzip entsprechenden Dienstleistung überwiegen (BVerwG, B.v. 28. Juni 2007, Az. 1 WDS-VR 5/07, Rn. 23; OVG NRW, B.v. 12. März 2013, Az. 1 B 28/12, Rn. 13; OVG Rheinland-Pfalz, B. v. 5. Mai 2008, a. a. O., Rn. 7f, jeweils m. w. N.).

Der Umstand, dass ein Beamter, dem Sonderurlaub bewilligt worden ist, arbeitsgerichtlich gegen die Kündigung seines Arbeitsvertrags vorgeht, vermag wegen der strikten Trennung zwischen beamtenrechtlichem Sonderurlaubsrecht und privatrechtlichem Arbeitsrecht einen wichtigen Grund i. S. v. § 13 Abs. 1 SUrlV nicht zu begründen. Da es bei der Gewährung von Sonderurlaub aus wichtigem Grund allein um die zeitlich begrenzte Suspendierung bestimmter regelmäßig aus dem öffentlichen Dienstverhältnis folgender Rechte und Pflichten des Beamten nach Maßgabe der hierfür geltenden öffentlich-rechtlichen Sonderregelung geht, ist zwischen der beamtenrechtlichen Urlaubsbewilligung und der arbeitsrechtlichen Situation des betreffenden Beamten in Bezug auf den mit der Urlaubsbewilligung verfolgten Zweck strikt zu trennen. Dem genannten Umstand, dass ein von dem Beamten eingegangenes Arbeitsverhältnis über das Ende des bewilligten Sonderurlaubs hinausreicht, lässt sich deshalb für die Entscheidung über die Verlängerung des Sonderurlaubs grundsätzlich nur entnehmen, dass bei dem privaten Arbeitgeber weiterhin eine Beschäftigungsmöglichkeit für den Beamten besteht. Aus einem über die Urlaubsbefristung „hinausschießenden“ Arbeitsverhältnis folgt damit nicht per se ein Anspruch auf eine erneute Beurlaubung gemäß § 13 Abs. 1 SUrlV (vgl. BayVGH, B.v. 21. August 2014, Az. 6 ZB 14.523, Rn. 10; OVG Rheinland Pfalz, B.v. 5. Mai 2008, a. a. O., Rn. 13). Für einen Beamten ist seine arbeitsrechtliche Situation gegenüber seiner beamtenrechtlichen Situation grundsätzlich nachrangig; will er dies anders gestalten, so steht es ihm frei, auf seinen Beamtenstatus zu verzichten.

Gemessen an diesen Grundsätzen ist weder ein wichtiger Grund für eine weitere Beurlaubung des Antragstellers hinreichend dargetan noch läge im Rahmen der anschließend zu treffenden Ermessensentscheidung eine Situation vor, die zu einer Ermessensreduzierung auf Null führen würde. Zunächst steht nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit fest, dass der konkrete Arbeitsplatz, so wie er im Arbeitsvertrag vom 4. November 1997 beschrieben ist, im Bereich der T-Systems in ... tatsächlich noch vorhanden ist. Der Stellungnahme des Betriebsrats vom 3. Dezember 2014 ist hierzu lediglich zu entnehmen, dass im Rahmen des Personalumbaus eine Versetzung/Zuordnung zur Einheit Job Service und Placement (JSP) in Betracht gezogen und nach einer Zustimmungsverweigerung seitens des Betriebsrats zurückgezogen worden sei. Der daraus vom Betriebsrat gezogene Schluss, dass der Arbeitsplatz deshalb wohl nicht weggefallen sei, weil der Arbeitgeber diesen Plan nicht weiterverfolgt habe, erscheint deshalb nicht zwingend, weil nach § 9 der Rahmenvereinbarung zu den Transformationsprogrammen der T- Systems 2015+ die Einheit JSP dazu geschaffen wurde, um den vom Arbeitsplatzwegfall betroffenen Mitarbeitern ein Veränderungsmanagement zur Verfügung zu stellen. Im Rahmen der hier zu treffenden summarischen Entscheidung konnte der Antragsteller daher nicht zur Überzeugung des Gerichts darlegen, dass sein Arbeitsplatz weiterhin vorhanden ist. Eine weitere Sachaufklärung war angesichts des sehr kurzfristigen Antragseingangs nicht möglich und auch nicht geboten, da der Antragsteller zum einen die Anspruchsgrundlagen glaubhaft zu machen hat und er zum anderen durch ein Aufleben seiner Dienstleistungspflicht als Lebenszeitbeamter nicht unverhältnismäßig belastet wird. Die durch die Nichtverlängerung der Beurlaubung möglicherweise eintretenden finanziellen Einbußen stellen keinen beamtenrechtlich unzumutbaren Nachteil dar (vgl. VG München, B.v. 20. Dezember 2007, Az. M 5 E 07.5661). Schließlich ist die vom Antragsteller angeführte Zwangslage aufgrund der bestehenden Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis einerseits und dem Beamtenverhältnis andererseits vorliegend nicht gegeben. Denn der Antragsteller ist ausweislich des Kündigungsschreibens vom 8. Dezember 2014 von der Erbringung seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtungen freigestellt worden. Er kann damit seiner der Antragsgegnerin gegenüber obliegenden Dienstleistungspflicht als Lebenszeitbeamter uneingeschränkt nachkommen. Sollte sich in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren die Rechtswidrigkeit der personenbedingten Kündigung herausstellen, beträfe dies allein dieses Rechtsverhältnis.

Da ein wichtiger Grund im Sinn von § 13 Abs. 1 SUrlV weder dargetan noch sonst ersichtlich ist, kommt es auf mögliche Ermessenserwägungen durch die Antragsgegnerin bzw. die Frage, ob eine Ermessensreduzierung auf Null gegeben ist, nicht mehr entscheidungserheblich an.

2. Der Antragsteller hat als unterlegener Beteiligter gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 und 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. m. Nrn. 10.9 und 1.5 des sogenannten Streitwertkataloges 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (halber Auffangstreitwert).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


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Bis zu zwei Jahre Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung sind zu gewähren, wenn eine Beamtin oder ein Beamter1.ein freiwilliges soziales Jahr nach § 3 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,2.ein freiwilliges ökologisches Jahr nach § 4 oder

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Aug. 2014 - 6 ZB 14.523

bei uns veröffentlicht am 21.08.2014

Tenor I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 29. Januar 2014 - AN 11 K 13.1183 - wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu

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Bis zu zwei Jahre Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung sind zu gewähren, wenn eine Beamtin oder ein Beamter

1.
ein freiwilliges soziales Jahr nach § 3 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
2.
ein freiwilliges ökologisches Jahr nach § 4 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder
3.
einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz
ableistet.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Bis zu zwei Jahre Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung sind zu gewähren, wenn eine Beamtin oder ein Beamter

1.
ein freiwilliges soziales Jahr nach § 3 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
2.
ein freiwilliges ökologisches Jahr nach § 4 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder
3.
einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz
ableistet.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Bis zu zwei Jahre Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung sind zu gewähren, wenn eine Beamtin oder ein Beamter

1.
ein freiwilliges soziales Jahr nach § 3 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
2.
ein freiwilliges ökologisches Jahr nach § 4 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder
3.
einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz
ableistet.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Bis zu zwei Jahre Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung sind zu gewähren, wenn eine Beamtin oder ein Beamter

1.
ein freiwilliges soziales Jahr nach § 3 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
2.
ein freiwilliges ökologisches Jahr nach § 4 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder
3.
einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz
ableistet.

Tenor

I.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 29. Januar 2014 - AN 11 K 13.1183 - wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Der innerhalb der Zweimonatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachte Zulassungsgrund, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist, liegt nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl. 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Die Klägerin steht als Beamtin des mittleren nichttechnischen Postdienstes (Postobersekretärin der Besoldungsgruppe A 7) im Dienst der Beklagten. Mit Bescheid vom 20. Juli 2011 war die Klägerin aus dienstlichen Gründen von der Postbank zur Deutschen Post AG Niederlassung Brief N. (im Folgenden: Beklagte) versetzt worden. Die Versetzungsverfügung ist bestandskräftig geworden. Seit 12. Februar 2003 war sie, unterbrochen durch eine Beurlaubung wegen Elternzeit vom 1. Februar 2006 bis zum 31. Januar 2007, wiederholt befristet, zuletzt bis zum 31. Januar 2013 nach § 13 SUrlV beurlaubt zur Ausübung einer Tätigkeit bei der interServ Gesellschaft für Personal- und Beratungsdienstleistungen mbH (im Folgenden: interServ GmbH), mit der sie einen privatrechtlichen Arbeitsvertrag geschlossen hat. Mit Schreiben vom 18. Januar 2013 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass ihre Beurlaubung zur interServ GmbH mit Ablauf des 31. Januar 2013 ende. Den von der Klägerin dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 2013 zurück.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Aufhebung des „Bescheids“ vom 18. Januar 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 28. Mai 2013 sowie auf Feststellung, dass der Sonderurlaub der Klägerin nicht am 31. Januar 2013 geendet habe, sondern darüber hinaus fortbestehe, mit Urteil vom 29. Januar 2014 abgewiesen. Es ist zu der Überzeugung gelangt, dass die Beurlaubung der Klägerin nach § 13 SUrlV mit Ablauf des 31. Januar 2013 geendet habe. Die zuletzt ausgesprochene Beurlaubung vom 21. Juli 2010 enthalte keine Aussage über eine automatische Verlängerung der Beurlaubung nach Ablauf des Beurlaubungszeitraums.

Der Zulassungsantrag hält den zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts nichts Stichhaltiges entgegen, das Zweifel an der Richtigkeit des Urteils begründet und weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedarf.

Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, dass ihre Versetzung von der Postbank zur Deutschen Post AG Niederlassung Brief N. nichtig sei. Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist allein die Frage, ob der Sonderurlaub der Klägerin am 31. Januar 2013 geendet hat oder darüber hinaus fortbesteht, nicht jedoch die mit Bescheid vom 20. Juli 2011 erfolgte Versetzung der Klägerin von der Postbank zur Deutschen Post AG Niederlassung Brief N. Es ist auch weder nachvollziehbar dargelegt noch ersichtlich, inwieweit die Versetzung auf das Ende des Sonderurlaubs Einfluss haben soll. Abgesehen davon ist die Versetzungsverfügung mangels Widerspruchseinlegung bestandskräftig geworden. Dass der Klägerin erst nach Ablauf ihres Sonderurlaubs am 31. Januar 2013 mit Bescheid vom 6. Februar 2013 das abstrakt-funktionelle Amt einer Postobersekretärin bei der Deutschen Post AG Niederlassung Brief N. übertragen worden ist, macht ihre Versetzung nicht nichtig im Sinn des § 44 VwVfG. Nach § 44 Abs. 1 VwVfG ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, zumal die Klägerin selbst vorträgt, sie habe die Nichtigkeit der Versetzung „vor dem 31.1.2013“ nicht erkennen können.

Der Sonderurlaub der Klägerin hat mit Ablauf des 31. Januar 2013 geendet. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 SUrlV kann Urlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Die Klägerin war auf ihren Antrag hin von der Postbank seit dem 12. Februar 2003 mehrfach gemäß § 13 Abs. 1 SUrlV befristet für eine Tätigkeit bei der interServ GmbH unter Wegfall der Besoldung beurlaubt worden. Die letzte Beurlaubung erfolgte am 21. Juli 2010 bis zum 31. Januar 2013. Mit Ablauf des 31. Januar 2013 endete somit die Beurlaubung. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf eine weitere Beurlaubung nach § 13 Abs. 1 SUrlV noch steht ihr insoweit Vertrauensschutz auf Gewährung weiteren Sonderurlaubs zur Seite. Die zuletzt am 21. Juli 2010 ausgesprochene Beurlaubung vom 31. Januar 2011 bis zum 31. Januar 2013 enthält - ebenso wie die zuvor gewährten Beurlaubungen vom 10. Januar 2007 und vom 10. November 2008 - keinerlei Zusage über eine beabsichtigte Verlängerung der Beurlaubung. Dass die früher ausgesprochenen Beurlaubungen vom 28. Februar 2003 und vom 31. Januar 2005 neben einer Befristung den Passus enthielten, dass „die Beurlaubung sich jeweils um 2 Jahre verlängere“, ist demgegenüber unbeachtlich.

Das mit der Beurlaubung nach § 13 SUrlV zunächst verfolgte Ziel, die Klägerin bei der interServ GmbH zu beschäftigen, kann nicht mehr erreicht werden. Die Beklagte hat mit ihrem Hinweis auf das Ende der Beurlaubung mit Ablauf des 31. Januar 2013 in der Mitteilung vom 18. Januar 2013 die Konzernbetriebsvereinbarung über den Interessenausgleich/Sozialplan anlässlich der Wechsel von Beschäftigten der interServ GmbH zur Deutschen Post AG, Niederlassungen Brief, zwischen dem Konzern Deutsche Post AG und dem Konzernbetriebsrat des Konzerns Deutsche Post AG berücksichtigt. Danach reduziert die interServ GmbH zur Konsolidierung des Geschäftes zum 1. Juni 2012 die Beschäftigtenzahlen. Die Maßnahme soll durch den Wechsel von Beschäftigten der interServ GmbH zur Deutschen Post AG erfolgen und unter anderem Reduzierungen des Personalbestands im Betrieb der interServ GmbH am Standort N., an dem die Klägerin bis zum 31. Januar 2013 beschäftigt war, beinhalten (§ 1 Nr. 4). Es ist nicht zu beanstanden, die Klägerin wieder in den besoldeten Beamtendienst zu übernehmen, weil die interServ GmbH am Standort N. keinen Bedarf mehr an der Arbeitsleistung der Klägerin hat.

Beamtenrechtlich ist es unbeachtlich, dass das privatrechtliche Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der interServ GmbH nach dem vor dem Landesarbeitsgericht Nürnberg in der Sitzung vom 29. Januar 2014 geschlossenen Vergleich nicht durch das Auslaufen der Sonderbeurlaubung zum 31. Januar 2013 beendet worden ist. Die Beendigung des Sonderurlaubs nach dessen Fristablauf ist unabhängig vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses. Das Beamtenverhältnis und das Arbeitsverhältnis bestehen im Fall einer Beurlaubung nebeneinander. Die zeitlich beschränkte Beurlaubung im fortbestehenden Beamtenverhältnis soll die Beschäftigung eines Beamten in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis ermöglichen (vgl. auch § 4 Abs. 3 PostPersRG). Die Beurlaubung soll eine Pflichtenkollision vermeiden, indem ein beurlaubter Beamter gegenüber seinem öffentlichen Dienstherrn keiner Dienstleistungspflicht mehr unterliegt. Urlaubsbewilligung und Arbeitsverhältnis sind jedoch strikt zu trennen. Etwaige arbeitsvertragliche Verpflichtungen der interServ GmbH sind im beamtenrechtlichen Verfahren nicht relevant, zumal diese nicht prozessbeteiligt ist (vgl. BayVGH, B. v. 18.6.2014 - 6 ZB 13.1546 - BA S. 4/5; OVG NW, B. v. 24.8.2005 - 1 B 444.05 - juris Rn. 22).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Bis zu zwei Jahre Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung sind zu gewähren, wenn eine Beamtin oder ein Beamter

1.
ein freiwilliges soziales Jahr nach § 3 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
2.
ein freiwilliges ökologisches Jahr nach § 4 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder
3.
einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz
ableistet.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.