Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 30. Dez. 2014 - B 5 E 14.875
Gericht
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist als Technischer Postamtsrat (Besoldungsgruppe A 12) im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nach Art. 143 b Abs. 3 GG beim Postnachfolgeunternehmen... AG beschäftigt. Er ist seit dem 1. Januar 1998 unter Wegfall der Besoldung beurlaubt für eine Tätigkeit als Senior Systembetreuer im Aufgabenbereich Systembetreuung in ... auf der Grundlage eines privatrechtlichen unbefristeten Arbeitsvertrags, der mit der ... ComputerService M. GmbH, der Rechtsvorgängerin der jetzigen Arbeitgeberin des Antragstellers, der T-Systems International GmbH (T-Systems), einer Tochtergesellschaft der ... AG geschlossen wurde. Die zuletzt ausgesprochene Beurlaubung nach § 13 Sonderurlaubsverordnung (SUrlV) endet am 31. Dezember 2014.
Mit Schreiben vom
Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller mit Schreiben vom
Mit einem Schreiben seiner Bevollmächtigten vom
Beigefügt war ein Kündigungsschreiben der T-Systems an den Antragsteller vom
Mit einem am 23. Dezember 2014 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth eingegangenen Telefax seiner Bevollmächtigten ließ der Antragsteller beantragen,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, den Antragsteller bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache betreffend Antrag auf Beurlaubung für eine Beschäftigung bei der T-Systems International GmbH und/oder Kündigungsschutzklage gegen die durch die T-Systems International GmbH ausgesprochene außerordentliche Kündigung von der Dienstleistungspflicht ihr gegenüber freizustellen, soweit der Antragsteller zur Dienstleistung gegenüber der T-Systems GmbH verpflichtet ist.
Die ablehnende Entscheidung über den Antrag auf Weiterbeurlaubung gehe von falschen Voraussetzungen aus. Der Arbeitsplatz des Antragstellers sei nicht weggefallen. Ein hinreichender Grund für die ausgesprochene Kündigung liege nicht vor. Soweit sich zeige, dass das Arbeitsverhältnis nicht beendet worden sei, entfalle auch der Grund für die ablehnende Entscheidung der Antragsgegnerin. Seiner Dienstpflicht bei der Antragsgegnerin könne der Antragsteller aber nicht nachkommen, wenn der Arbeitsvertrag nicht aufgelöst sei. Nur durch die beantragte einstweilige Anordnung sei der Antragsteller in der Lage, dem rechtswidrigen Zusammenspiel zwischen seinem Dienstherrn und der T-Systems entgegenzutreten ohne gleichzeitig Gefahr zu laufen, Dienstpflichtverletzungen zu begehen.
Mit Schriftsatz vom
die Ablehnung des Antrags beantragt.
Das Unternehmen T-Systems stehe vor weitreichenden Umstrukturierungsmaßnahmen. Zum jetzigen Zeitpunkt werde daher an der bisherigen Praxis einer mehrjährigen (hier: einjährigen) Beurlaubungsdauer nicht mehr festgehalten. Es liege eine Vorwegnahme der Hauptsache vor. Die durch die Nichtbeurlaubung für den Antragsteller zu erwartenden Nachteile seien für diesen nicht unzumutbar. Das Interesse des Antragstellers an der Weiterführung des seit 1998 bestehenden privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses stelle sich nicht als Zwangslage dar, die nur durch die Weitergewährung von Sonderurlaub behoben werden könne. Das Beamtenverhältnis sei vorrangig. Der Antragsteller könne nicht verlangen, dass ihn die ... AG sehenden Auges in die Beschäftigungslosigkeit beurlaube. Aus der Ebene des privatrechtlichen Vertragsverhältnisses könne der Antragsteller keinen wichtigen Grund im Beamtenverhältnis herleiten, der den Dienstherrn zur Fortbeurlaubung zwingen könne. Eine mögliche finanzielle Schlechterstellung bei einer Rückkehr ins Beamtenverhältnis sei unbeachtlich. Es sei damit kein wichtiger Grund im Sinn von § 13 Abs. 1 SUrlV gegeben. Eine dauerhafte Beschäftigung des Antragstellers sei vor dem Hintergrund des Transformationsprogramms TSI 2015+ nicht gegeben, so dass eine Ermessensreduzierung auf Null nicht vorliege.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen sowie die Gerichtsakten verwiesen.
II.
1. Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Eine einstweilige Anordnung ist auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gefahren zu verhindern, § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO.
Voraussetzung ist in beiden Fällen, dass der Antragsteller das von ihm behauptete strittige Recht, den Anordnungsanspruch, und die drohende Gefahr seiner Beeinträchtigung, den Anordnungsgrund, glaubhaft macht, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO. Maßgebend sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
Es erscheint bereits fraglich, ob ein Anordnungsgrund unter Zugrundelegung des gestellten Antrags besteht, denn der Antragsteller ist ausweislich des Kündigungsschreibens der T-Systems dieser gegenüber nicht mehr zur Dienstleistung verpflichtet, sondern freigestellt. Der Antragsteller hat zudem einen Anordnungsanspruch nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Ihm steht nach summarischer Prüfung kein Anspruch auf Gewährung von Sonderurlaub nach § 13 Abs. 1 SUrlV zu. Durch die vom Antragsteller begehrte Regelung tritt - wenn auch vorläufig - eine Vorwegnahme der Hauptsache ein, die nur ausnahmsweise dann in Betracht kommt, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG schlechterdings notwendig ist. Dies ist dann der Fall, wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und zudem ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spräche (OVG Rheinland-Pfalz, B. v. 5. Mai 2008, Az. 10 B 10156/08, Rn. 3).
Nach § 13 Abs. 1 SUrlV kann Urlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Urlaub für mehr als drei Monate kann nur in besonders begründeten Fällen durch die oberste Dienstbehörde bewilligt werden.
Die Frage, ob ein wichtiger Grund für die Gewährung von Sonderurlaub anzunehmen ist, unterliegt in vollem Umfang der gerichtlichen Nachprüfung. Grundsätzlich gilt, dass sich ein Beamter auf Lebenszeit wie der Antragsteller bis zu seiner Zurruhesetzung mit ganzer Kraft seinem Beruf zu widmen hat. Hieran besteht ein öffentliches Interesse. Umgekehrt hat er gegenüber seinem Dienstherrn - neben dem Anspruch auf seine Alimentierung - einen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung. Eine Beurlaubung aus wichtigem Grund entbindet den Beamten für den betreffenden Zeitraum von der grundsätzlichen Verpflichtung zur vollen Dienstleistung. Da eine Beurlaubung aus wichtigem Grund die Erfüllung der Dienstpflicht tangiert, kann sie nicht schon in Betracht gezogen werden, wenn der Beamte seine Belange selbst für wichtig erachtet, sondern nur, wenn sie bei objektiver Betrachtung gewichtig und schutzwürdig sind. Je länger der beantragte Sonderurlaub dauern soll, umso stärker wird das öffentliche Interesse an der vollen Dienstleistung des Beamten berührt und umso höhere Anforderungen sind an die Gewichtigkeit und Schutzwürdigkeit des geltend gemachten Beurlaubungsgrundes zu stellen. Handelt es sich um einen besonders langen Sonderurlaub, wobei der aus ein und demselben Grund abschnittsweise ununterbrochen nacheinander gewährte Urlaub als Ganzes zu sehen ist, können die persönlichen Belange des Beamten als wichtiger Grund nur dann anerkannt werden, wenn er sich in einer Ausnahmesituation befindet, die sich als eine nicht von ihm zu vertretende Zwangslage darstellt. Nur dann wäre sein Interesse an einer weiteren Beurlaubung besonders schutzwürdig und würde das öffentliche Interesse an einer wieder auf beamtenrechtlicher Basis erfolgenden, dem Lebenszeitprinzip entsprechenden Dienstleistung überwiegen (BVerwG, B.v. 28. Juni 2007, Az. 1 WDS-VR 5/07, Rn. 23; OVG NRW, B.v. 12. März 2013, Az. 1 B 28/12, Rn. 13; OVG Rheinland-Pfalz, B. v. 5. Mai 2008, a. a. O., Rn. 7f, jeweils m. w. N.).
Der Umstand, dass ein Beamter, dem Sonderurlaub bewilligt worden ist, arbeitsgerichtlich gegen die Kündigung seines Arbeitsvertrags vorgeht, vermag wegen der strikten Trennung zwischen beamtenrechtlichem Sonderurlaubsrecht und privatrechtlichem Arbeitsrecht einen wichtigen Grund i. S. v. § 13 Abs. 1 SUrlV nicht zu begründen. Da es bei der Gewährung von Sonderurlaub aus wichtigem Grund allein um die zeitlich begrenzte Suspendierung bestimmter regelmäßig aus dem öffentlichen Dienstverhältnis folgender Rechte und Pflichten des Beamten nach Maßgabe der hierfür geltenden öffentlich-rechtlichen Sonderregelung geht, ist zwischen der beamtenrechtlichen Urlaubsbewilligung und der arbeitsrechtlichen Situation des betreffenden Beamten in Bezug auf den mit der Urlaubsbewilligung verfolgten Zweck strikt zu trennen. Dem genannten Umstand, dass ein von dem Beamten eingegangenes Arbeitsverhältnis über das Ende des bewilligten Sonderurlaubs hinausreicht, lässt sich deshalb für die Entscheidung über die Verlängerung des Sonderurlaubs grundsätzlich nur entnehmen, dass bei dem privaten Arbeitgeber weiterhin eine Beschäftigungsmöglichkeit für den Beamten besteht. Aus einem über die Urlaubsbefristung „hinausschießenden“ Arbeitsverhältnis folgt damit nicht per se ein Anspruch auf eine erneute Beurlaubung gemäß § 13 Abs. 1 SUrlV (vgl. BayVGH, B.v. 21. August 2014, Az. 6 ZB 14.523, Rn. 10; OVG Rheinland Pfalz, B.v. 5. Mai 2008, a. a. O., Rn. 13). Für einen Beamten ist seine arbeitsrechtliche Situation gegenüber seiner beamtenrechtlichen Situation grundsätzlich nachrangig; will er dies anders gestalten, so steht es ihm frei, auf seinen Beamtenstatus zu verzichten.
Gemessen an diesen Grundsätzen ist weder ein wichtiger Grund für eine weitere Beurlaubung des Antragstellers hinreichend dargetan noch läge im Rahmen der anschließend zu treffenden Ermessensentscheidung eine Situation vor, die zu einer Ermessensreduzierung auf Null führen würde. Zunächst steht nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit fest, dass der konkrete Arbeitsplatz, so wie er im Arbeitsvertrag vom 4. November 1997 beschrieben ist, im Bereich der T-Systems in ... tatsächlich noch vorhanden ist. Der Stellungnahme des Betriebsrats vom 3. Dezember 2014 ist hierzu lediglich zu entnehmen, dass im Rahmen des Personalumbaus eine Versetzung/Zuordnung zur Einheit Job Service und Placement (JSP) in Betracht gezogen und nach einer Zustimmungsverweigerung seitens des Betriebsrats zurückgezogen worden sei. Der daraus vom Betriebsrat gezogene Schluss, dass der Arbeitsplatz deshalb wohl nicht weggefallen sei, weil der Arbeitgeber diesen Plan nicht weiterverfolgt habe, erscheint deshalb nicht zwingend, weil nach § 9 der Rahmenvereinbarung zu den Transformationsprogrammen der T- Systems 2015+ die Einheit JSP dazu geschaffen wurde, um den vom Arbeitsplatzwegfall betroffenen Mitarbeitern ein Veränderungsmanagement zur Verfügung zu stellen. Im Rahmen der hier zu treffenden summarischen Entscheidung konnte der Antragsteller daher nicht zur Überzeugung des Gerichts darlegen, dass sein Arbeitsplatz weiterhin vorhanden ist. Eine weitere Sachaufklärung war angesichts des sehr kurzfristigen Antragseingangs nicht möglich und auch nicht geboten, da der Antragsteller zum einen die Anspruchsgrundlagen glaubhaft zu machen hat und er zum anderen durch ein Aufleben seiner Dienstleistungspflicht als Lebenszeitbeamter nicht unverhältnismäßig belastet wird. Die durch die Nichtverlängerung der Beurlaubung möglicherweise eintretenden finanziellen Einbußen stellen keinen beamtenrechtlich unzumutbaren Nachteil dar (vgl. VG München, B.v. 20. Dezember 2007, Az. M 5 E 07.5661). Schließlich ist die vom Antragsteller angeführte Zwangslage aufgrund der bestehenden Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis einerseits und dem Beamtenverhältnis andererseits vorliegend nicht gegeben. Denn der Antragsteller ist ausweislich des Kündigungsschreibens vom 8. Dezember 2014 von der Erbringung seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtungen freigestellt worden. Er kann damit seiner der Antragsgegnerin gegenüber obliegenden Dienstleistungspflicht als Lebenszeitbeamter uneingeschränkt nachkommen. Sollte sich in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren die Rechtswidrigkeit der personenbedingten Kündigung herausstellen, beträfe dies allein dieses Rechtsverhältnis.
Da ein wichtiger Grund im Sinn von § 13 Abs. 1 SUrlV weder dargetan noch sonst ersichtlich ist, kommt es auf mögliche Ermessenserwägungen durch die Antragsgegnerin bzw. die Frage, ob eine Ermessensreduzierung auf Null gegeben ist, nicht mehr entscheidungserheblich an.
2. Der Antragsteller hat als unterlegener Beteiligter gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 und 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. m. Nrn. 10.9 und 1.5 des sogenannten Streitwertkataloges 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (halber Auffangstreitwert).
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Annotations
Bis zu zwei Jahre Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung sind zu gewähren, wenn eine Beamtin oder ein Beamter
- 1.
ein freiwilliges soziales Jahr nach § 3 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes, - 2.
ein freiwilliges ökologisches Jahr nach § 4 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder - 3.
einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Bis zu zwei Jahre Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung sind zu gewähren, wenn eine Beamtin oder ein Beamter
- 1.
ein freiwilliges soziales Jahr nach § 3 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes, - 2.
ein freiwilliges ökologisches Jahr nach § 4 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder - 3.
einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Bis zu zwei Jahre Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung sind zu gewähren, wenn eine Beamtin oder ein Beamter
- 1.
ein freiwilliges soziales Jahr nach § 3 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes, - 2.
ein freiwilliges ökologisches Jahr nach § 4 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder - 3.
einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
Bis zu zwei Jahre Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung sind zu gewähren, wenn eine Beamtin oder ein Beamter
- 1.
ein freiwilliges soziales Jahr nach § 3 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes, - 2.
ein freiwilliges ökologisches Jahr nach § 4 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder - 3.
einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.