Bundeslaufbahnverordnung - BLV 2009 | § 31 Mindestprobezeit

(1) Die Probezeit muss mindestens ein Jahr dauern (Mindestprobezeit).

(2) Auf die Mindestprobezeit können hauptberufliche Tätigkeiten nicht nach § 29 Absatz 1 angerechnet werden.

(3) Auf die Mindestprobezeit kann jedoch eine hauptberufliche Tätigkeit angerechnet werden, soweit die hauptberufliche Tätigkeit

1.
nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entspricht und
2.
ausgeübt worden ist
a)
im berufsmäßigen Wehrdienst,
b)
in der obersten Dienstbehörde, die für die Bewährungsfeststellung zuständig ist, oder in deren Dienstbereich oder
c)
in einem Beamtenverhältnis als Beamtin oder Beamter der Bundesbesoldungsordnung W oder C.

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Bundeslaufbahnverordnung - BLV 2009 | § 29 Anrechnung hauptberuflicher Tätigkeiten


(1) Hauptberufliche Tätigkeiten, die nach Artund Schwierigkeitmindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprechen, können auf die Probezeit angerechnet werden. (2) Nicht anzurechnen sind hauptberufliche Tätigkeiten, 1. die

Bundeslaufbahnverordnung - BLV 2009 | § 30 Verlängerung der Probezeit


(1) Die Probezeit verlängert sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Besoldung. Dies gilt nicht, wenn die oberste Dienstbehörde bei der Gewährung der Beurlaubung festgestellt hat, dass die Beurlaubung dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belange

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3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Verwaltungsgericht München Urteil, 23. Feb. 2018 - M 21 K 16.1769

bei uns veröffentlicht am 23.02.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinter

Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Sept. 2018 - M 21 K 16.1767

bei uns veröffentlicht am 06.09.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegu

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Juli 2014 - 6 ZB 13.281

bei uns veröffentlicht am 29.07.2014

Tenor I. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 6. Dezember 2012 - Au 2 K 11.1668 - wird abgelehnt. II. Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahren

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(1) Hauptberufliche Tätigkeiten, die nach Artund Schwierigkeitmindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprechen, können auf die Probezeit angerechnet werden. (2) Nicht anzurechnen sind hauptberufliche Tätigkeiten, 1. die auf den...