Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 26. März 2018 - 3 AS 2/18

bei uns veröffentlicht am26.03.2018

Tenor

Der Antrag der Präsidentin des Verwaltungsgerichts Hamburg, Frau E. von ihrem Amt als Beamtenbeisitzerin der Fachkammer für Disziplinarsachen nach dem Bundesdisziplinargesetz beim Verwaltungsgericht Hamburg zu entbinden, und der von der Beamtenbeisitzerin selbst gestellte gleichlautende Antrag werden abgelehnt.

Gründe

I.

1

Die zur Beamtenbeisitzerin der Fachkammer für Disziplinarsachen nach dem Bundesdisziplinargesetz beim Verwaltungsgericht Hamburg gewählte Zollobersekretärin E. zeigte mit E-Mail vom 15. Februar und Schreiben vom 16. Februar 2018 gegenüber dem Verwaltungsgericht an, dass ihr Dienstherr sie mit Wirkung vom 1. März 2018 mit dem Ziel der Versetzung an das Hauptzollamt S. abgeordnet habe. Die Präsidentin des Verwaltungsgerichts hat daraufhin beantragt, die Beamtenbeisitzerin von ihrem Amt zu entbinden. Im Rahmen der Anhörung durch das Oberverwaltungsgericht hat die Beamtenbeisitzerin ihrerseits unter Hinweis auf ihre Abordnung und den damit verbundenen Umzug nach W. einen Antrag auf Entbindung gestellt.

II.

2

Die Anträge der Präsidentin des Verwaltungsgerichts und der Beamtenbeisitzerin führen nicht zum Erfolg. Die Voraussetzungen, unter denen ein Beamtenbeisitzer von seinem Amt zu entbinden ist (§ 50 Abs. 1 BDG) oder entbunden werden kann (§ 50 Abs. 2 BDG) liegen nicht vor.

3

1. Insbesondere ist kein Fall des § 50 Abs. 1 Nr. 3 BDG gegeben, wonach der Beamtenbeisitzer von seinem Amt zu entbinden ist, wenn er in ein Amt außerhalb der Bezirke, für die das Gericht zuständig ist, versetzt wird. Die Vorschrift greift nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut nur bei einer Versetzung ein und knüpft insoweit an den beamtenrechtlichen Begriff der Versetzung in § 28 Abs. 1 BBG an. Damit ist geregelt, dass andere dienstrechtliche Veränderungsformen des Verlassens des Gerichtsbezirks nicht von dem Entbindungsgrund erfasst werden. Der abschließende Charakter der Norm, Gründe der Rechtssicherheit und der Umstand, dass die Entbindungsvorschriften für Beamtenbeisitzer als ehrenamtliche Richter die Garantie des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ausgestalten, stehen einer erweiternden Auslegung der Vorschrift und ihrer Anwendung auf andere verwandte Personalmaßnahmen entgegen. Dementsprechend scheidet auch eine analoge Anwendung des § 50 Abs. 1 Nr. 3 BDG auf den Fall der Abordnung als ihrer Natur nach nur vorübergehende Übertragung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit (§ 27 Abs. 1 BBG) aus. Das gilt selbst dann, wenn die Abordnung - wie hier - prognostisch in eine Versetzung einmünden soll (vgl. zu allem Werres in: Schütz/Schmiemann, Disziplinarrecht, 4. Aufl., Stand: Januar 2017, § 50 BDG Rn. 12; Urban in: Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 50 Rn. 5; Weiß in: GKÖD, Bd. II, Stand: November 2017, § 50 BDG Rn. 30; VGH München, Beschl. v. 23.8.2016, 5 S 16.1449, juris Rn. 4 f. zum gleichlautenden Art. 48 Abs. 1 Nr. 5 BayDG).

4

Was den auf den Entbindungsgrund des § 50 Abs. 1 Nr. 3 BDG gestützten Antrag der Präsidentin des Verwaltungsgerichts anbelangt, ist ergänzend anzumerken, dass dieser überdies auch an verfahrensrechtlichen Voraussetzungen scheitern muss. Denn der Antrag kann im Falle des § 50 Abs. 1 Nr. 3 BDG nicht von dem Präsidenten bzw. der Präsidentin des Verwaltungsgerichts, sondern nur von dem betroffenen Beamtenbeisitzer selbst gestellt werden (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 19.4.2017, 13 PS 34/17, juris Rn. 1). Dies folgt aus der in § 50 Abs. 3 BDG angeordneten entsprechenden Geltung des § 24 Abs. 3 VwGO, der das Entbindungsverfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung regelt. § 24 Abs. 3 Satz 1 VwGO sieht eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts über die Entbindung eines ehrenamtlichen Richters von seinem Amt im Falle der Aufgabe seines Wohnsitzes im Gerichtsbezirk (§ 24 Abs. 1 Nr. 5 VwGO) nur auf Antrag des ehrenamtlichen Richters vor. Mit diesem Entbindungsgrund ist die Versetzung in ein Amt außerhalb der Bezirke, für die das Gericht zuständig ist (§ 50 Abs. 1 Nr. 3 BDG), vergleichbar.

5

2. Die Beamtenbeisitzerin kann auch nicht auf der Grundlage des § 50 Abs. 2 BDG von der weiteren Ausübung ihres Amtes entbunden werden. Weder hat sie einen besonderen Härtefall im Sinne dieser Vorschrift dargelegt noch ist ein solcher sonst zu erkennen. Im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) und die gewichtige gesetzliche Grundpflicht zur Übernahme ehrenamtlicher richterlicher Tätigkeit sowie im Hinblick auf den Wortlaut der Vorschrift, der nicht nur einen Härtefall, sondern einen „besonderen“ Härtefall voraussetzt, gilt ein strenger Maßstab. Zugleich ist § 50 Abs. 2 BDG allerdings Ausdruck des allgemeinen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Nicht zu rechtfertigende Belastungen durch die Ausübung des Amtes eines Beamtenbeisitzers sollen vermieden werden. Ein besonderer Härtefall ist daher dann, aber auch nur dann anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, welche die Ausübung des Amtes als unzumutbar erscheinen lassen (vgl. nur Werres in: Schütz/Schmiemann, Disziplinarrecht, 4. Aufl., Stand: Januar 2017, § 50 BDG Rn. 19 ff.). Dafür ist hier nichts ersichtlich. Die An- und Abreise zu und von den Sitzungen der Fachkammer für Disziplinarsachen nach dem Bundesdisziplinargesetz beim Verwaltungsgericht Hamburg wird für die Beamtenbeisitzerin aufgrund ihres durch die Abordnung bedingten Umzugs nach W. zwar mit einem erheblichen Zeitaufwand verbunden sein. Für die einfache Strecke dürften mit dem Pkw etwa dreieinhalb Stunden und mit öffentlichen Verkehrsmitteln um die sechs Stunden zu veranschlagen sein (siehe z.B. ADAC Routenplaner, https://maps.adac.de). Der Senat erachtet jedoch selbst einen Zeitaufwand von rund sechs Stunden je einfacher Fahrt für die An- und Abreise zum und vom Sitz des Gerichts grundsätzlich - ohne das Hinzutreten weiterer besonderer Umstände, für die hier nichts ersichtlich ist - für zumutbar. Dabei ist auch in Rechnung zu stellen, dass Beamtenbeisitzer in der Regel nicht allzu häufig zu Sitzungen herangezogen werden. Vorliegend kommt hinzu, dass Frau E. den Reiseaufwand für die Ausübung ihres Amtes voraussichtlich nicht bis zum Ende ihrer Amtszeit am 31. Dezember 2021 wird hinnehmen müssen. Zwar ist ihre Abordnung gegenwärtig nicht befristet. Wie erwähnt, soll die Abordnung jedoch in eine Versetzung münden und ist anzunehmen, dass die offensichtlich der Bewährung auf dem neuen Dienstposten dienende Abordnung wesentlich kürzer als die verbleibende Amtszeit als Beamtenbeisitzerin ausfallen wird. Der Beamtenbeisitzerin ist es unbenommen, zum Zeitpunkt der Versetzung unter Berufung auf § 50 Abs. 1 Nr. 3 BDG erneut einen Antrag auf Entbindung vom ihrem Amt zu stellen.

6

3. Gerichtskosten fallen nicht an. Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 50 Abs. 3 BDG i.V.m. § 24 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

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Referenzen - Gesetze

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 26. März 2018 - 3 AS 2/18 zitiert 7 §§.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 101


(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. (2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 28 Versetzung


(1) Eine Versetzung ist die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn. (2) Eine Versetzung ist auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder aus dienstlichen Grü

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 24


(1) Ein ehrenamtlicher Richter ist von seinem Amt zu entbinden, wenn er 1. nach §§ 20 bis 22 nicht berufen werden konnte oder nicht mehr berufen werden kann oder2. seine Amtspflichten gröblich verletzt hat oder3. einen Ablehnungsgrund nach § 23 Abs.

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 27 Abordnung


(1) Eine Abordnung ist die vorübergehende Übertragung einer dem Amt der Beamtin oder des Beamten entsprechenden Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn unter Beibehaltung der Zugehörigkeit zur bisherigen Dien

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 50 Entbindung vom Amt des Beamtenbeisitzers


(1) Der Beamtenbeisitzer ist von seinem Amt zu entbinden, wenn 1. er im Strafverfahren rechtskräftig zu einer Freiheits-strafe verurteilt worden ist,2. im Disziplinarverfahren gegen ihn unanfechtbar eine Disziplinarmaßnahme mit Ausnahme eines Verweis

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Aug. 2016 - 5 S 16.1449

bei uns veröffentlicht am 23.08.2016

Tenor Der Antrag der ehrenamtlichen Richterin, von ihrem Amt der Beamtenbeisitzerin mit Wirkung zum 1. September 2016 entbunden zu werden, wird abgelehnt. Gründe I. Die Antragstellerin bat mit Schreiben vom 30.

Referenzen

(1) Der Beamtenbeisitzer ist von seinem Amt zu entbinden, wenn

1.
er im Strafverfahren rechtskräftig zu einer Freiheits-strafe verurteilt worden ist,
2.
im Disziplinarverfahren gegen ihn unanfechtbar eine Disziplinarmaßnahme mit Ausnahme eines Verweises ausgesprochen worden ist,
3.
er in ein Amt außerhalb der Bezirke, für die das Gericht zuständig ist, versetzt wird,
4.
das Beamtenverhältnis endet oder
5.
die Voraussetzungen für das Amt des Beamtenbeisitzers nach § 47 Abs. 1 bei ihrer Auswahl oder Bestellung nicht vorlagen.

(2) In besonderen Härtefällen kann der Beamtenbeisitzer auch auf Antrag von der weiteren Ausübung des Amts entbunden werden.

(3) Für die Entscheidung gilt § 24 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(1) Eine Versetzung ist die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn.

(2) Eine Versetzung ist auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder aus dienstlichen Gründen ohne ihre oder seine Zustimmung zulässig, wenn das Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt, und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist.

(3) Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen und Beamte, deren Aufgabengebiet davon berührt wird, ohne ihre Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das die Beamtin oder der Beamte vor dem bisherigen Amt wahrgenommen hat. Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der Befähigung für eine andere Laufbahn teilzunehmen.

(4) Im Übrigen bedarf die Versetzung der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten.

(5) Die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Einverständnis ist schriftlich oder elektronisch zu erklären.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Der Beamtenbeisitzer ist von seinem Amt zu entbinden, wenn

1.
er im Strafverfahren rechtskräftig zu einer Freiheits-strafe verurteilt worden ist,
2.
im Disziplinarverfahren gegen ihn unanfechtbar eine Disziplinarmaßnahme mit Ausnahme eines Verweises ausgesprochen worden ist,
3.
er in ein Amt außerhalb der Bezirke, für die das Gericht zuständig ist, versetzt wird,
4.
das Beamtenverhältnis endet oder
5.
die Voraussetzungen für das Amt des Beamtenbeisitzers nach § 47 Abs. 1 bei ihrer Auswahl oder Bestellung nicht vorlagen.

(2) In besonderen Härtefällen kann der Beamtenbeisitzer auch auf Antrag von der weiteren Ausübung des Amts entbunden werden.

(3) Für die Entscheidung gilt § 24 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(1) Eine Abordnung ist die vorübergehende Übertragung einer dem Amt der Beamtin oder des Beamten entsprechenden Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn unter Beibehaltung der Zugehörigkeit zur bisherigen Dienststelle. Die Abordnung kann ganz oder teilweise erfolgen.

(2) Eine Abordnung ist ganz oder teilweise aus dienstlichen Gründen auch zu einer nicht dem bisherigen Amt entsprechenden Tätigkeit möglich, wenn die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist. Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit zulässig, die nicht einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht.

(3) Die Abordnung bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten, wenn sie

1.
im Fall des Absatzes 2 länger als zwei Jahre dauert oder
2.
zu einem anderen Dienstherrn erfolgt.
Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn ist ohne Zustimmung zulässig, wenn die Tätigkeit einem Amt mit demselben Endgrundgehalt auch einer anderen Laufbahn entspricht und nicht länger als fünf Jahre dauert.

(4) Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Einverständnis ist schriftlich oder elektronisch zu erklären.

(5) Werden Beamtinnen und Beamte des Bundes zu einem Land, einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer sonstigen nicht der Bundesaufsicht unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur vorübergehenden Beschäftigung abgeordnet, sind, soweit zwischen den Dienstherren nichts anderes vereinbart ist, die für den Bereich des aufnehmenden Dienstherrn geltenden Vorschriften über die Pflichten und Rechte der Beamtinnen und Beamten entsprechend anzuwenden mit Ausnahme der Regelungen über Diensteid, Amtsbezeichnung, Zahlung von Bezügen, Krankenfürsorgeleistungen und Versorgung.

(6) Die Verpflichtung zur Zahlung der Besoldung hat auch der Dienstherr, zu dem die Abordnung erfolgt ist.

(1) Der Beamtenbeisitzer ist von seinem Amt zu entbinden, wenn

1.
er im Strafverfahren rechtskräftig zu einer Freiheits-strafe verurteilt worden ist,
2.
im Disziplinarverfahren gegen ihn unanfechtbar eine Disziplinarmaßnahme mit Ausnahme eines Verweises ausgesprochen worden ist,
3.
er in ein Amt außerhalb der Bezirke, für die das Gericht zuständig ist, versetzt wird,
4.
das Beamtenverhältnis endet oder
5.
die Voraussetzungen für das Amt des Beamtenbeisitzers nach § 47 Abs. 1 bei ihrer Auswahl oder Bestellung nicht vorlagen.

(2) In besonderen Härtefällen kann der Beamtenbeisitzer auch auf Antrag von der weiteren Ausübung des Amts entbunden werden.

(3) Für die Entscheidung gilt § 24 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

Tenor

Der Antrag der ehrenamtlichen Richterin, von ihrem Amt der Beamtenbeisitzerin mit Wirkung zum 1. September 2016 entbunden zu werden, wird abgelehnt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin bat mit Schreiben vom 30. Juni 2016 an das Verwaltungsgericht Ansbach darum, mit Wirkung vom 1. September 2016 von ihrem Amt als ehrenamtliche Richterin (Beamtenbeisitzerin) bei der Kammer für Disziplinarsachen nach Landesrecht beim Verwaltungsgericht Ansbach entbunden zu werden. Dem beigefügten Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums … vom 24. Juni 2016 ist zu entnehmen, dass die Antragstellerin für den Zeitraum vom 1. September 2016 bis 31. Dezember 2016 vom Polizeipräsidium U. an … nach München abgeordnet werden solle. Die Versetzung solle anschließend zum 1. Januar 2017 erfolgen.

Der Verwaltungsgerichtshof wies die Antragstellerin mit Schreiben vom 25. Juli 2016 darauf hin, dass eine Entbindung erst zum Zeitpunkt ihrer Versetzung in Betracht komme, und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme bzw. zur Rücknahme des Entbindungsantrags. Eine Äußerung erfolgte nicht.

II.

Dem Entbindungsantrag, über den gemäß Art. 48 Abs. 3 Satz 1 BayDG der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der ehrenamtlichen Richterin entscheidet, kann nicht entsprochen werden. Die Voraussetzungen für die begehrte Entbindung vom Amt der Beamtenbeisitzerin zum 1. September 2016 liegen nicht vor.

Nach Art. 48 Abs. 1 Nr. 5 BayDG sind Beamtenbeisitzer von ihrem Amt zu entbinden, wenn sie in ein Amt außerhalb der Bezirke, für die das Gericht zuständig ist, versetzt werden. Die Vorschrift knüpft an den beamtenrechtlichen Begriff der Versetzung aus § 15 BeamtStG (für die länderübergreifende Versetzung) bzw. Art. 48 BayBG (für die Versetzung innerhalb des Geltungsbereichs des Bayerischen Beamtengesetzes) an. Die - ihrer Natur nach lediglich vorübergehende - Abordnung (Art. 47 BayBG) an eine Dienststelle außerhalb des Gerichtsbezirks steht der Versetzung nicht gleich (Conrad in Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, Loseblatt, Stand August 2015, Art. 48 Rn. 6; Findeisen, Bayerisches Disziplinargesetz, 3. Aufl., Stand September 2014, Erl. 2.2.1 zu Art. 48). Die nach dem Gesetzeswortlaut eindeutige Bezugnahme (nur) auf die Versetzung in ein anderes Amt beruht auf der gesetzgeberischen Wertung, dass andere dienstrechtliche Veränderungsformen, bei denen der Beamtenbeisitzer sein Amt behält, im Interesse der Rechtssicherheit nicht vom Entbindungsgrund erfasst sein sollen (vgl. zur bundesrechtlichen Parallelnorm Weiß/Koch in GKÖD, Band II, § 50 BDG Rn. 30).

Angesichts dieses klaren Befundes und mangels vergleichbarer Sachlage ist eine analoge Anwendung des Entbindungsgrundes (dazu allgemein BayVGH, B. v. 30.4.2014 - 5 S 14.853 - NVwZ-RR 2014, 656) auf den hiesigen Fall einer Abordnung, die prognostisch in eine Versetzung einmünden soll, nicht möglich. Ein besonderer Härtefall, der die sofortige Entbindung vom Amt nach Art. 48 Abs. 2 BayDG rechtfertigt (vgl. BayVGH, B. v. 13.9.2013 - 5 S 13.1870 - juris Rn. 1; B. v. 1.10.2007 - 5 S 07.2102 - juris Rn. 2), liegt ebenfalls nicht vor.

Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass einer Amtsentbindung zum Zeitpunkt der Versetzung - nach derzeitigen Planungen also zum 1. Januar 2017 - nichts im Wege stehen dürfte. Es wird daher angeregt, zu gegebener Zeit einen neuen Entbindungsantrag, bezogen Hauptpunkte: Beamtenbeisitzer; Entbindung vom Amt; Versetzung; Abordnungauf den Zeitpunkt der Versetzungsverfügung, zu stellen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (Art. 48 Abs. 3 Satz 2 BayDG i. V. m. § 24 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

(1) Der Beamtenbeisitzer ist von seinem Amt zu entbinden, wenn

1.
er im Strafverfahren rechtskräftig zu einer Freiheits-strafe verurteilt worden ist,
2.
im Disziplinarverfahren gegen ihn unanfechtbar eine Disziplinarmaßnahme mit Ausnahme eines Verweises ausgesprochen worden ist,
3.
er in ein Amt außerhalb der Bezirke, für die das Gericht zuständig ist, versetzt wird,
4.
das Beamtenverhältnis endet oder
5.
die Voraussetzungen für das Amt des Beamtenbeisitzers nach § 47 Abs. 1 bei ihrer Auswahl oder Bestellung nicht vorlagen.

(2) In besonderen Härtefällen kann der Beamtenbeisitzer auch auf Antrag von der weiteren Ausübung des Amts entbunden werden.

(3) Für die Entscheidung gilt § 24 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(1) Ein ehrenamtlicher Richter ist von seinem Amt zu entbinden, wenn er

1.
nach §§ 20 bis 22 nicht berufen werden konnte oder nicht mehr berufen werden kann oder
2.
seine Amtspflichten gröblich verletzt hat oder
3.
einen Ablehnungsgrund nach § 23 Abs. 1 geltend macht oder
4.
die zur Ausübung seines Amtes erforderlichen geistigen oder körperlichen Fähigkeiten nicht mehr besitzt oder
5.
seinen Wohnsitz im Gerichtsbezirk aufgibt.

(2) In besonderen Härtefällen kann außerdem auf Antrag von der weiteren Ausübung des Amtes entbunden werden.

(3) Die Entscheidung trifft ein Senat des Oberverwaltungsgerichts in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 4 auf Antrag des Präsidenten des Verwaltungsgerichts, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 5 und des Absatzes 2 auf Antrag des ehrenamtlichen Richters. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß nach Anhörung des ehrenamtlichen Richters. Sie ist unanfechtbar.

(4) Absatz 3 gilt entsprechend in den Fällen des § 23 Abs. 2.

(5) Auf Antrag des ehrenamtlichen Richters ist die Entscheidung nach Absatz 3 von dem Senat des Oberverwaltungsgerichts aufzuheben, wenn Anklage nach § 21 Nr. 2 erhoben war und der Angeschuldigte rechtskräftig außer Verfolgung gesetzt oder freigesprochen worden ist.

(1) Der Beamtenbeisitzer ist von seinem Amt zu entbinden, wenn

1.
er im Strafverfahren rechtskräftig zu einer Freiheits-strafe verurteilt worden ist,
2.
im Disziplinarverfahren gegen ihn unanfechtbar eine Disziplinarmaßnahme mit Ausnahme eines Verweises ausgesprochen worden ist,
3.
er in ein Amt außerhalb der Bezirke, für die das Gericht zuständig ist, versetzt wird,
4.
das Beamtenverhältnis endet oder
5.
die Voraussetzungen für das Amt des Beamtenbeisitzers nach § 47 Abs. 1 bei ihrer Auswahl oder Bestellung nicht vorlagen.

(2) In besonderen Härtefällen kann der Beamtenbeisitzer auch auf Antrag von der weiteren Ausübung des Amts entbunden werden.

(3) Für die Entscheidung gilt § 24 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Der Beamtenbeisitzer ist von seinem Amt zu entbinden, wenn

1.
er im Strafverfahren rechtskräftig zu einer Freiheits-strafe verurteilt worden ist,
2.
im Disziplinarverfahren gegen ihn unanfechtbar eine Disziplinarmaßnahme mit Ausnahme eines Verweises ausgesprochen worden ist,
3.
er in ein Amt außerhalb der Bezirke, für die das Gericht zuständig ist, versetzt wird,
4.
das Beamtenverhältnis endet oder
5.
die Voraussetzungen für das Amt des Beamtenbeisitzers nach § 47 Abs. 1 bei ihrer Auswahl oder Bestellung nicht vorlagen.

(2) In besonderen Härtefällen kann der Beamtenbeisitzer auch auf Antrag von der weiteren Ausübung des Amts entbunden werden.

(3) Für die Entscheidung gilt § 24 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(1) Ein ehrenamtlicher Richter ist von seinem Amt zu entbinden, wenn er

1.
nach §§ 20 bis 22 nicht berufen werden konnte oder nicht mehr berufen werden kann oder
2.
seine Amtspflichten gröblich verletzt hat oder
3.
einen Ablehnungsgrund nach § 23 Abs. 1 geltend macht oder
4.
die zur Ausübung seines Amtes erforderlichen geistigen oder körperlichen Fähigkeiten nicht mehr besitzt oder
5.
seinen Wohnsitz im Gerichtsbezirk aufgibt.

(2) In besonderen Härtefällen kann außerdem auf Antrag von der weiteren Ausübung des Amtes entbunden werden.

(3) Die Entscheidung trifft ein Senat des Oberverwaltungsgerichts in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 4 auf Antrag des Präsidenten des Verwaltungsgerichts, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 5 und des Absatzes 2 auf Antrag des ehrenamtlichen Richters. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß nach Anhörung des ehrenamtlichen Richters. Sie ist unanfechtbar.

(4) Absatz 3 gilt entsprechend in den Fällen des § 23 Abs. 2.

(5) Auf Antrag des ehrenamtlichen Richters ist die Entscheidung nach Absatz 3 von dem Senat des Oberverwaltungsgerichts aufzuheben, wenn Anklage nach § 21 Nr. 2 erhoben war und der Angeschuldigte rechtskräftig außer Verfolgung gesetzt oder freigesprochen worden ist.