Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Jan. 2019 - 5 C 18.2513
Tenor
I. Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 30. Oktober 2018 wird die Beiladungsbewerberin gemäß § 65 Abs. 1 VwGO zum Verfahren beigeladen, weil ihre rechtlichen Interessen durch die Entscheidung berührt werden.
II. Für das Beschwerdeverfahren wird der Beiladungsbewerberin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Bevollmächtigten gewährt.
Gründe
I.
II.
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(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.
(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).
(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.
(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.
(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).
(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.
(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.
Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,
- 1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und - 2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Beiladungsbewerber hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Der Beiladungsbewerber begehrt seine Beiladung zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren RO 2 K 13.1115. Gegenstand dieses Verfahrens ist das Verpflichtungsbegehren des Klägers, ihm eine Baugenehmigung zum Neubau eines Schweinemaststalls mit Güllegrube zu erteilen. Der Standort des Vorhabens liegt über 250 m nördlich des Ortsteils E. der Gemeinde B. im Außenbereich. Das Wohnhaus des Beiladungsbewerbers liegt - in zweiter Reihe - am nördlichen Ortsrand des Ortsteils E. in einer Entfernung von über 300 m zum Standort des Vorhabens.
Das Verwaltungsgericht wies den Beiladungsantrag des Beiladungsbewerbers mit Beschluss vom 15. April 2015 ab. Die Beiladung sei nicht zweckmäßig, weil sie nicht nur auf den Beiladungsbewerber beschränkt werden könne, sondern auf eine Vielzahl in ihren rechtlichen Interessen berührte Grundstückseigentümer erstreckt werden müsse, deren Kreis nur schwer abzugrenzen sei. Dies würde das Verfahren erschweren ohne dass zugleich möglichen weiteren Rechtsstreitigkeiten effektiv vorgebeugt werden könne.
Mit seiner Beschwerde verfolgt der Beiladungsbewerber sein Begehren weiter. Das Gericht könne aus einer größeren Zahl materiell Beteiligter so viele beiladen, wie es für erforderlich erachte, oder nur solche, die hierzu am geeignetsten erscheinen würden. Gerade weil diese Möglichkeit bestehe und der Beiladungsbewerber statt aller betroffenen Dorfbewohner beigeladen werden könne, seien die Erwägungen des Gerichts fehlerhaft. Ein Dominoeffekt sei nicht zu befürchten, weil es das Gericht in der Hand habe, jeden künftigen Beiladungsantrag aus prozessökonomischen Gründen abzulehnen. Für den ersten Beiladungsantrag könne dies nicht gelten; dies gelte erst Recht, wenn es sich bei dem Beizuladenden - wie hier - um den dem Bauvorhaben nächstgelegenen Nachbarn handle. Die Erwägung, ob durch die Beiladung des Beiladungsbewerbers weiteren Rechtsstreitigkeiten vorgebeugt werden könne oder nicht, sei spekulativ. Die mit der Beiladung des Beiladungsbewerbers verbundene Transparenz trage zur Beseitigung von Rechtsunsicherheiten bei und könne unnötige Klageverfahren vermeiden.
Der Beklagte hat sich zum Beiladungsantrag nicht geäußert. Die beigeladene Gemeinde befürwortet die Beiladung des Beiladungsbewerbers. Der Kläger beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakten verwiesen.
II.
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Nach § 65 Abs. 1 VwGO kann das Gericht, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen (sog. einfache Beiladung). Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (§ 65 Abs. 2 VwGO, notwendige Beiladung).
1. Zwischen den Beteiligten besteht Einigkeit, dass ein Fall der notwendigen Beiladung i. S.v. § 65 Abs. 2 VwGO nicht vorliegt. Dies trifft zu, weil hier der Anspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten auf Erteilung der bauaufsichtlichen Genehmigung für sein Vorhaben streitig ist. An diesem Rechtsverhältnis ist ein Nachbar nicht deshalb beteiligt, weil eine Genehmigungserteilung möglicherweise seine Rechte verletzt (vgl. BVerwG, U.v. 11.2.1977 - 4 C 9/75 - BayVBl 1977, 473 = juris Rn. 20 m. w. N.; BVerwG, U.v. 5.7.1974 - 4 C 50/72 - BVerwGE 45, 309 = juris Rn. 35).
2. Unstreitig ist auch, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine einfache Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO vorliegen. Ob bei Vorliegen dieser Voraussetzungen eine Beiladung erfolgt, liegt im Ermessen des Gerichts, bei dem die Streitsache anhängig ist, im Fall der Beschwerde gegen die den Beiladungsantrag ablehnende Entscheidung im Ermessen des Beschwerdegerichts, das nicht auf die Nachprüfung des Ermessens der Vorinstanz beschränkt ist (vgl. OVG NW, B.v. 3.8.2015 - 13 E 513/5 - juris Rn. 10 m. w. N.).
Aus Sicht des Senats besteht keine Veranlassung für eine einfache Beiladung des Beiladungsbewerbers. Im Einzelfall mag sich die einfache Beiladung in Fällen empfehlen, in denen die Genehmigungserteilung Rechte Dritter berühren kann, um unter Bindung auch der Dritten (§ 121 Nr. 1 VwGO) den Streitstoff in einem einzigen Verfahren erledigen zu können (vgl. BVerwG, B.v. 21.6.1973 - 4 B 38/73 - DÖV 1975, 99 = juris Rn. 5). Dies kann insbesondere dann in Betracht kommen, wenn ein unmittelbar benachbarter Grundstückseigentümer handgreiflich von der Baugenehmigung betroffen wird, etwa weil ein Abweichen von nachbarschützenden Vorschriften beantragt wurde. Wird aber - wie hier - eine mit zumutbarem Aufwand nur schwer zu ermittelnde Zahl von potenziell Drittbetroffenen von der Baugenehmigung für ein Vorhaben in rechtlichen Interessen berührt, so spricht jedenfalls aus Gründen der Prozessökonomie wenig dafür, einen Einzelnen oder eine eher zufällig ausgewählte Gruppe von Nachbarn zum Verfahren beizuladen. Davon abgesehen sind die schutzwürdigen Nachbarrechte im Rahmen der Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung auch ohne Beiladung Gegenstand der gerichtlichen Prüfung. In Fällen wie hier spricht deshalb Überwiegendes dafür, von der Möglichkeit der einfachen Beiladung abzusehen und die potenziell Drittbetroffenen auf die etwaige Anfechtung der Baugenehmigung zu verweisen, wenn sie in Kenntnis der Regelungen der Baugenehmigung der Auffassung sind, ihre nachbarlichen Interessen seien nicht hinreichend berücksichtigt worden.
Angesichts der Vorbehalte gegen das Vorhaben u. a. der Bürgerinitiative „keine Schweinemast bei uns“ kann erwartet werden, dass auch andere Nachbarn als der Beiladungsbewerber eine etwaige Baugenehmigung anfechten werden. Im Übrigen zeichnet sich das Grundstück FlNr. ... des Beiladungsbewerbers in Ansehung des Vorhabens weder durch eine gegenüber anderen potenziell Drittbetroffenen abweichende besondere Schutzwürdigkeit aus noch ist sonst ersichtlich, weshalb gerade der Beiladungsbewerber „statt aller betroffenen Dorfbewohner“ beigeladen werden solle. Insbesondere trifft es in der Sache nicht zu, dass er der dem Bauvorhaben nächstgelegene Nachbar sei; sein Grundstück liegt auch nicht in der Hauptwindrichtung zum Vorhaben. Von einer Beiladung des Beiladungsbewerbers wird vor diesem Hintergrund abgesehen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine streitwertunabhängige Gebühr anfällt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.
(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).
(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.
(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.
(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.
(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
Beteiligte am Verfahren sind
- 1.
der Kläger, - 2.
der Beklagte, - 3.
der Beigeladene (§ 65), - 4.
der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht oder der Vertreter des öffentlichen Interesses, falls er von seiner Beteiligungsbefugnis Gebrauch macht.
(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.
(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).
(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.
(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.