Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Jan. 2019 - 5 C 18.2513

published on 08/01/2019 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Jan. 2019 - 5 C 18.2513
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Tenor

I. Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 30. Oktober 2018 wird die Beiladungsbewerberin gemäß § 65 Abs. 1 VwGO zum Verfahren beigeladen, weil ihre rechtlichen Interessen durch die Entscheidung berührt werden.

II. Für das Beschwerdeverfahren wird der Beiladungsbewerberin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Bevollmächtigten gewährt.

Gründe

I.

Die Beiladungsbewerberin begehrt die Beiladung zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren RO 3 K 17.1133. Sie ist die leibliche Mutter der beiden 16-jährigen Kläger, die eine Änderung ihres Familiennamens von ihrem Geburtsnamen S., dem Familiennamen der Beiladungsbewerberin, in den Namen L., den Familiennamen ihrer Pflegeeltern und Vormünder, begehren. Nach Ablehnung ihrer Anträge auf Namensänderung haben die Kläger Verpflichtungsklage beim Verwaltungsgericht Regensburg auf Namensänderung erhoben. Den Antrag der Beiladungsbewerberin auf Beiladung zum Verfahren lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 30. Oktober 2018 ab. Eine Beiladung sei nicht veranlasst, weil sich die Beiladungsbewerberin auf kein eigenes namensrechtliches Interesse am Fortbestand des Kindesnamens berufen könne. Hiergegen hat die Beiladungsbewerberin am 22. November 2018 Beschwerde erhoben und die Bewilligung von „Verfahrenskostenhilfe“ beantragt. Sie trägt vor, sie habe sich zu keiner Zeit ihrer Elternverantwortung entzogen. Der Beklagte befürwortet die Beiladung; die Klägerseite hat sich nicht zum Beiladungsantrag geäußert.

II.

1. Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiladung hat in der Sache Erfolg.

a) Nach § 65 Abs. 1 VwGO kann das Gericht einen Dritten zum Verfahren beiladen, wenn dessen rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden (sog. einfache Beiladung). Dies ist der Fall, wenn der Dritte in einer solchen Beziehung zu einem der Hauptbeteiligten des Verfahrens oder zu dem Streitgegenstand steht, dass das Unterliegen eines der Hauptbeteiligten seine Rechtsposition verbessern oder verschlechtern könnte, wenn also eine in der Sache ergehende Entscheidung für ihn zwar keine Rechtswirkungen (§ 121 Nr. 1 VwGO) hätte, sich aber auf seine Rechtsstellung jedenfalls faktisch auswirken würde (vgl. OVG NW, B.v. 4.2.2013 - 10 E 1265/12 - NVwZ-RR 2013, 295). Das Gericht entscheidet über die Beiladung nach pflichtgemäßem Ermessen. Wird ein Beiladungsantrag abgelehnt, übt das Beschwerdegericht eigenes Ermessen aus, ohne auf die Nachprüfung der Ermessensausübung des erstinstanzlichen Gerichts beschränkt zu sein (vgl. BayVGH, B.v. 18.8.2015 - 15 C 15.1263 - juris Rn. 9; Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 65 Rn. 29).

b) Hieran gemessen liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine einfache Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO vor; die Beiladung ist nach Überzeugung des Verwaltungsgerichtshofs auch ermessensgerecht.

aa) Gegenstand des beim Verwaltungsgericht anhängigen Rechtsstreits ist eine Änderung des Familiennamens von Kindern aus familiären Gründen. Nach § 3 Abs. 1 NamÄndG setzt die Änderung eines Familiennamens das Vorliegen eines wichtigen Grundes voraus. Über das Namensänderungsbegehren ist unter Abwägung aller von der Namensführung berührten privaten und öffentlichen Belange zu entscheiden, wobei dem Kindeswohl entscheidende Bedeutung zukommt (vgl. BVerwG, U.v. 24.4.1987 - 7 C 120.86 - NJW 1988, 85 = juris Rn. 10). Zu den berührten Belangen gehört (potentiell) auch das aus Art. 6 Abs. 2 GG fließende Interesse nicht sorgeberechtigter Eltern bzw. Elternteile an der Beibehaltung der namensmäßigen Übereinstimmung und damit der persönlichen Bindung mit dem leiblichen Kind. Bei Pflegekindern kommt es maßgeblich auf die Förderlichkeit der Namensänderung für das Kindeswohl an (vgl. Nr. 42 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen NamÄndVwV vom 11.8.1980, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 11.2.2014). Dementsprechend sind in Namensänderungsverfahren minderjähriger Kinder deren Eltern, auch wenn sie nicht selbst an der Änderung des Familiennamens teilnehmen oder als gesetzliche Vertreter tätig werden, regelmäßig am Verfahren zu beteiligen (vgl. Nr. 10 NamÄndVwV). Die Beiladungsbewerberin als leibliche Mutter der Kläger kann daher, auch wenn sie nicht sorge- oder umgangsberechtigt ist, ein rechtliches Interesse an der Aufrechterhaltung des „namensrechtlichen Bandes“ zu ihren Kindern haben.

b) Der Senat übt sein Ermessen dahingehend aus, die Beiladungsbewerberin zum Verfahren beizuladen. Zwar kann sich nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, auf die das erstinstanzliche Gericht Bezug nimmt, die nichtsorgeberechtigte Mutter, die ihrer Elternverantwortung nicht gerecht wird oder sich ihrer Elternverantwortung entzieht, auf ein eigenes namensrechtliches Interesse am Fortbestand des Kindesnamens nicht berufen (BVerwG, U.v. 24.4.1987 - 7 C 120.86 - NJW 1988, 85 = juris Rn. 13). Aus dem Entzug des Sorgerechts lässt sich jedoch ein - von der Beiladungsbewerberin hier unter Vorlage entsprechender Unterlagen bestrittenes - Desinteresse am Kindeswohl nicht ohne weiteres ableiten. Ob und welche schutzwürdigen Belange im Einzelfall eines an der Verfahrensbeteiligung interessierten Elternteils vorliegen, kann erst nach einer Gesamtwürdigung der Umstände beurteilt werden, deren Klärung erst im gerichtlichen Namensänderungsverfahren und nicht schon - gleichsam antizipiert - bei der vorgelagerten Frage der Beiladung erfolgen kann. Es ist gerade Sinn und Zweck der durch die Beiladung eröffneten Äußerungsmöglichkeit im gerichtlichen Verfahren, eine Beurteilung des Verhältnisses zwischen Kindern und Kindesmutter zu ermöglichen.

2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil die Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiladung Erfolg hat und die Beschwerdeentscheidung nur eine unselbständige Zwischenentscheidung in dem erstinstanzlich anhängigen Rechtsstreit darstellt (vgl. OVG NW, B.v. 4.2.2013 - 10 E 1265/12 - NVwZ-RR 2013, 295 m.w.N.).

3. Für das Beschwerdeverfahren ist der Beiladungsbewerberin antragsgemäß Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Bevollmächtigten zu gewähren. Der Senat legt den Antrag auf „Verfahrenskostenhilfe“ (vgl. Schriftsatz vom 22.11.2018, S. 2 und vom 29.11.2018, S. 5) als Prozesskostenhilfeantrag für das Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung der Beiladung aus. Dass der Beigeladene als Beteiligter eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (§ 63 Nr. 3 VwGO) Prozesskostenhilfe erhalten kann, ist allgemein anerkannt (vgl. nur Orth in Gärditz, VwGO, 2. Aufl. 2018, § 166 Rn. 7 m.w.N.). Dies muss auch für das Beschwerdeverfahren gegen die erstinstanzliche Ablehnung einer Beiladung gelten. Bei der Beiladungsbewerberin sind aus den oben dargelegten Gründen die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs gegeben; ausweislich der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sind auch die wirtschaftlichen Voraussetzungen erfüllt. Sollte sich der Antrag (auch) auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe im erstinstanzlichen Verfahren beziehen, weist der Senat zur Klarstellung darauf hin, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts über das dortige Prozesskostenhilfegesuch bislang nicht vorliegt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 65 Abs. 4 Satz 3, § 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc
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published on 18/08/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Beiladungsbewerber hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gründe I. Der Beiladungsbewerber begehrt seine Beiladung zum verwaltung
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Annotations

(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).

(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).

(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).

(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.

(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Beteiligte am Verfahren sind

1.
der Kläger,
2.
der Beklagte,
3.
der Beigeladene (§ 65),
4.
der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht oder der Vertreter des öffentlichen Interesses, falls er von seiner Beteiligungsbefugnis Gebrauch macht.

(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).

(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.