Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Dez. 2018 - 5 C 18.2372

bei uns veröffentlicht am04.12.2018
vorgehend
Verwaltungsgericht Augsburg, Au 1 K 18.202, 18.10.2018

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Die Beschwerde der Antragstellerin richtet sich gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ihre Klage auf Einbürgerung.

Die Antragstellerin ist somalische Staatsangehörige. Sie reiste am 11. Februar 1995 mit Hilfe von Schleppern auf dem Luftweg illegal nach Deutschland ein und stellte am 13. Februar 1995 einen Asylantrag, der mit Bescheid vom 23. März 1995 abgelehnt wurde. Bereits am Tag nach der Asylantragstellung reiste die Antragstellerin in die Niederlande weiter, wo sie unter anderen Personalien ebenfalls Asyl beantragte. Im Jahr 2003 ersuchte sie in Schweden unter Verwendung einer weiteren Identität erneut um Asyl und verwendete bei ihrer Einreise in das Bundesgebiet im Jahr 2004 wiederum andere Personaldaten. Im Februar 2008 wurde der Antragstellerin eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG erteilt; seit Oktober 2015 ist sie im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. Die Aufenthaltstitel wurden jeweils unter dem bei der Ersteinreise in das Bundesgebiet angegebenen Namen ausgestellt. Im Rahmen ihres Antrags auf Einbürgerung legte die Antragstellerin erstmals eine somalische Geburtsurkunde vor, die am 19. September 2017 von der Botschaft der Bundesrepublik Somalia in Berlin ausgestellt wurde. In dieser Urkunde werden die von der Antragstellerin gegenüber den Behörden der Bundesrepublik Deutschland angegebenen Personalien hinsichtlich ihres Namens, Vornamens, Ort und Geburtsdatum bestätigt.

Mit Bescheid vom 15. Februar 2018 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Einbürgerung ab, weil angesichts der unterschiedlichen verwendeten Personalien die Identität der Antragstellerin auch unter Berücksichtigung der vorgelegten Geburtsurkunde nicht geklärt sei.

Den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein gegen den Ablehnungsbescheid beabsichtigtes Klageverfahren lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 18. Oktober 2018 wegen fehlender Erfolgsaussichten ab, weil die Identität der Antragstellerin nicht ausreichend geklärt sei. Da die Antragstellerin in der Vergangenheit wiederholt unter verschiedenen Identitäten im Rechtsverkehr aufgetreten sei und im Rahmen ihrer Anhörung im Asylfolgeverfahren eingeräumt habe, im Jahr 1995 bewusst falsche Aussagen zu ihrer Herkunft gemacht zu haben, seien die Angaben zu ihrer Identität als unglaubhaft zu bewerten. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der vorgelegten somalischen Geburtsurkunde, weil diesem Dokument wenig Aussagekraft zukomme. Eine Anfrage der Antragsgegnerin bei der zentralen Passbeschaffungsstelle habe ergeben, dass somalische Dokumente mangels einer funktionsfähigen Verwaltung teilweise ohne Bezugnahme auf Register ausgestellt würden. Ein förmliches Überprüfungsverfahren für somalische Urkunden gebe es derzeit nicht. Zwar sei dieser Beweisnotstand für somalische Staatsangehörige bei der Frage, ob die Identität des Betroffenen ausreichend geklärt ist, zu berücksichtigen; das gelte jedoch nicht, wenn wie hier konkrete Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die angegebenen Personalien falsch sein könnten.

Mit Schriftsatz vom 2. November 2018 erhob der Bevollmächtigte der Antragstellerin die angekündigte Klage und legte Beschwerde gegen den Beschluss vom 18. Oktober 2018 ein. Die Antragsgegnerin tritt der Beschwerde entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die von der Antragsgegnerin vorgelegten Akten verwiesen.

II.

1. Die zulässige Beschwerde (§ 146 Abs. 1, § 147 Abs. 1 VwGO) hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Klage auf Einbürgerung zu Recht abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Identität der Antragstellerin ist nach gegenwärtigem Sachstand nicht geklärt. Dies ist jedoch Voraussetzung für den geltend gemachten Einbürgerungsanspruch.

Die Klärung der Identität eines jeden Einbürgerungsbewerbers ist grundsätzlich zwingende Voraussetzung einer Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG, weil die Einbürgerung nicht dazu dient, einer Person eine vollkommen neue Identität oder eine zusätzliche Alias-Identität zu verschaffen. Es besteht ein erhebliches staatliches Interesse daran zu verhindern, dass ein- und dieselbe Person im Rechtsverkehr mit mehreren unterschiedlichen Identitäten und amtlichen Ausweispapieren auftreten kann (BayVGH, B.v. 13.11.2014 - 5 ZB 14.1356 - juris Rn. 9; BVerwG, U.v. 1.9.2011 - 5 C 27.10 - BVerwGE 140, 311 = juris Rn. 11 f.). Diesen unverzichtbaren Nachweis hat der Einbürgerungsbewerber in der Regel durch Vorlage seines nationalen Reisepasses oder eines anderen Dokuments seines Heimatstaates mit Identifikationsfunktion zu führen. Hingegen bestehen ernsthafte und aufklärungsbedürftige Zweifel an der Identität, solange geeignete Identitätsdokumente seines Herkunftsstaates fehlen oder wenn er gefälschte Urkunden vorlegt (OVG NW, B.v. 13.9.2018 - 19 E 728/17 - juris Rn. 5). Wegen der erheblichen Missbrauchsgefahren bei einer völlig ungeprüften Übernahme der Identitätsangaben eines Antragstellers entfällt die Notwendigkeit der Identitätsprüfung im Einbürgerungsverfahren sogar bei anerkannten Flüchtlingen nicht, obwohl bei diesem Personenkreis typischerweise Beweisschwierigkeiten in Bezug auf ihre Identität bestehen. Dem wird lediglich durch Erleichterungen bei der Beweisführung, nicht aber durch einen generellen Verzicht auf die Identitätsfeststellung Rechnung getragen (BVerwG, U.v. 1.9.2011 - 5 C 27.10 - juris Rn. 16). Ist die Identität des Einbürgerungsbewerbers nicht geklärt, geht dies nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen zu dessen Lasten (BayVGH, B.v. 13.11.2014 - 5 ZB 14.1356 - juris Rn. 7; BVerwG, U.v. 27.7.2006 - 5 C 3.05 - BVerwGE 126, 283; OVG NW, U.v. 10.12.2015 - 19 A 2132/12 - juris Rn. 59).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Identität der Antragstellerin gegenwärtig trotz Vorlage der am 19. September 2017 von der Botschaft der Bundesrepublik Somalia in Berlin ausgestellten Geburtsurkunde als ungeklärt anzusehen. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens zur besonderen Situation in Somalia angesichts des Fehlens von effektiver Staatsgewalt und staatlichen Strukturen. Bei der Beurteilung, ob die Identität der Antragstellerin geklärt ist, ist zwar zu berücksichtigen, dass somalische Bürger Schwierigkeiten haben, ihre Identität nachzuweisen, weil keine Möglichkeit besteht, über amtliche Register verlässliche Auskünfte zu erhalten (vgl. auch Lagebericht des Auswärtigen Amts zur asyl- und abschieberelevanten Lage in der Bundesrepublik Somalia vom 7. März 2018 [Stand: Januar 2018], S. 22). Da Dokumente und Bestätigungen der somalischen Botschaft in der Regel nur auf Grundlage der Angaben der Antragsteller ausgestellt werden, werden diese von Einbürgerungsbehörden zumeist nicht für die Klärung der Identität von Einbürgerungsbewerbern anerkannt (s. auch Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage zur rechtlichen Lage von somalischen Staatsbürgern in Deutschland, BT-Drs. 19/4022 vom 27. August 2018, S. 3 und 9). Ein förmliches Überprüfungsverfahren für somalische Urkunden besteht derzeit nicht (vgl. Auswärtiges Amt, Deutsche Botschaft in Kenia, Somalia und den Seychellen, Urkundenüberprüfung, https://nairobi.diplo.de/ke-de/service/urkundenueberpruefung/1510466). Unter diesen Umständen sind somalische Personenstandsurkunden lediglich dazu geeignet, Anhaltspunkte zur Identität des jeweiligen Antragstellers und Indizien für die Klärung des Sachverhalts zu geben. Es ist im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden, ob die Identität des Einbürgerungsbewerbers auf der Grundlage der persönlichen Angaben des Betroffenen und der gegebenenfalls vorgelegten Dokumente als geklärt angesehen werden kann.

Hiervon kann bei der Antragstellerin jedoch nicht ausgegangen werden. Angesichts der insgesamt vier verschiedenen Identitäten, mit denen die Antragstellerin in verschiedenen europäischen Ländern im Rahmen ihrer Asylanträge auftrat, bestehen erhebliche Zweifel an der Richtigkeit ihrer im Einbürgerungsverfahren angegebenen Personalien. Diese Zweifel können durch die Vorlage der Geburtsurkunde nicht ausgeräumt werden, weil die Angaben der Antragstellerin weder überprüft werden können noch die inhaltliche Richtigkeit der Urkunde festgestellt werden kann. Dass die Geburtsurkunde der Antragstellerin auf die von ihr bei der erstmaligen Einreise nach Deutschland angegebenen Personalien ausgestellt ist, erhöht deren Beweiswert nicht. Zum einen kann aus der Wiederholung bereits gemachter Angaben nicht auf deren Richtigkeit geschlossen werden, zum anderen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Personalien die wahre Identität der Antragstellerin wiedergeben. Zudem reiste sie illegal und mit Hilfe von Schleusern nach Deutschland ein, so dass nicht auszuschließen ist, dass die Einreise der Antragstellerin mittels auf falsche Personalien ausgestellter Einreisedokumente erfolgte. Die Identität der Antragstellerin wird auch nicht durch die am 20. Oktober 2015 von der Ausländerbehörde erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis nachgewiesen. Zwar entfaltet ein Verwaltungsakt mit der in ihm verbindlich mit Wirkung nach außen getroffenen Regelung Bindungswirkung auch gegenüber anderen Behörden (sog. Tatbestandswirkung). Diese beschränkt sich für den erteilten Aufenthaltstitel jedoch darauf, dass mit ihm die Rechtmäßigkeit des dauerhaften Aufenthalts der Antragstellerin begründet wird. Hingegen nimmt die Richtigkeit der in den Bescheiden festgehaltenen Personalien als bloße Vorfrage nicht an der Tatbestandswirkung teil (BVerwG, U.v. 1.9.2011 - 5 C 27.10 - BVerwGE 140,311 = juris Rn. 20).

Da somit die Identität der Antragstellerin als Einbürgerungsbewerberin (noch) nicht geklärt ist, geht dies nach den allgemeinen Beweislastgrundsätzen zu deren Lasten. Auf die Frage, ob die übrigen Voraussetzungen für die beantragte Einbürgerung vorliegen, kommt es daher nicht mehr an.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO. Eine Streitwertfestsetzung war im Hinblick auf Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) entbehrlich.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Dez. 2018 - 5 C 18.2372

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Dez. 2018 - 5 C 18.2372

Referenzen - Gesetze

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Dez. 2018 - 5 C 18.2372 zitiert 10 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 166


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

Zivilprozessordnung - ZPO | § 127 Entscheidungen


(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 25 Aufenthalt aus humanitären Gründen


(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlau

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 3 Höhe der Kosten


(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 147


(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 10


(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit gekl

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Dez. 2018 - 5 C 18.2372 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Dez. 2018 - 5 C 18.2372 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Nov. 2014 - 5 ZB 14.1356

bei uns veröffentlicht am 13.11.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt. Gr

Referenzen

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 7. Mai 2014 bleibt ohne Erfolg, weil die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, der Divergenz und des Vorliegens eines Verfahrensfehlers nicht hinreichend dargelegt sind oder nicht greifen.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. etwa BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1BvR 814/09 - NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (so BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - DVBl. 2004, 838/839). Das ist anhand dessen zu beurteilen, was der Kläger innerhalb der Begründungsfrist für den Zulassungsantrag dargelegt hat (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1.1 Der Kläger trägt hier zunächst vor, das Verwaltungsgericht habe die seitens des Beklagten verlangte persönliche Vorsprache des Klägers beim Standesamt in S./T. wegen der Sicherheitslage für unzumutbar gehalten und stattdessen - erstmalig - die Einschaltung dritter Personen (etwa eines Rechtsanwalts) vor Ort als Möglichkeit aufgezeigt, geeignete Dokumente zum Nachweis der Identität des Klägers zu erlangen.

Dieser Vortrag ist unzutreffend. Das Verwaltungsgericht (Urteil S. 8) hat vielmehr ausgeführt:

„Wenn eine Vorsprache am Ort der letzten Registrierung erforderlich ist, kann dies möglicherweise auch mit entsprechend beglaubigten Vollmachten und unter Vorlage des Flüchtlingsausweises durch eine dritte Person, etwa durch einen Rechtsanwalt vor Ort erfolgen. Insoweit ist, wenn der Kläger eine Reise in seine Heimat für unzumutbar hält, diese Möglichkeit noch durch eine persönliche Vorsprache des Klägers beim Generalkonsulat abklärbar, so dass derzeit jedenfalls aus diesem Grund nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Kläger alles Erforderliche zur Klärung seiner Identität unternommen hat.“

Zuvor hat das Verwaltungsgericht in Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 1.9.2011 - 5 C 27/10 - juris) ausführlich und überzeugend dargelegt, dass vorliegend für die mit der Klage begehrte Anspruchseinbürgerung des Klägers nach § 10 StAG angesichts des Fehlens geeigneter Dokumente, die eine sichere Klärung seiner Identität ermöglichen, eine zwingende Voraussetzung fehlt. Sodann hat es einen möglichen Weg aufgezeigt, wie der Kläger eventuell doch noch zu entsprechenden Unterlagen gelangen könnte.

Das Gericht hat damit nicht - wie der Kläger behauptet - eine Verfahrensweise gefordert, die „offenbar keine ist“. Die vom Verwaltungsgericht genannte Beschaffung von Identitätsnachweisen im Heimatland über dazu bevollmächtigte Dritte hat in vielen anderen Fällen letztlich zu einem Erfolg geführt. Die Frage, ob dies auch im Fall des Klägers ein denkbarer und erfolgversprechender Weg sein könnte, Dokumente zu beschaffen, die die Identität des Klägers belegen, kann nur durch entsprechende ernsthafte Versuche des Klägers selbst beantwortet werden. Offensichtlich verkennt der Kläger, dass ihn neben der Pflicht, an allen - zumutbaren - Handlungen mitzuwirken, die die Behörden von ihm verlangen, auch - selbstverständlich - eine Initiativpflicht trifft. Das bedeutet, dass er nicht untätig und passiv bleiben und nur darauf warten darf, welche weiteren Handlungen die Behörde von ihm verlangt. Er ist nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. B. v. 17.1.2006 - 24 ZB 05.3192 - juris; B. v. 22.3.2006 - 24 ZB 06.245 - juris) vielmehr gehalten, eigenständig die Initiative zu ergreifen, um nach Möglichkeiten zu suchen, die zwingenden Voraussetzungen für die von ihm begehrte Einbürgerung zu erfüllen. Verbleibende Zweifel gehen im Fall der Unaufklärbarkeit zulasten des Betroffenen, dem die materielle Beweislast für die Erfüllung der Einbürgerungsvoraussetzungen obliegt (vgl. BVerwG U. v. 27.7.2006 - 5 C 3/05 - juris Rn. 27; OVG NW B. v. 5.3.2009 - 19 A 1657/06 - juris Rn. 9).

1.2 Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. September 1997 (Az. 1 C 3/97), auf die der Kläger zur Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung hinweist, ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zu wecken. Jene betraf die Erteilung einer Duldung wegen Unmöglichkeit der Abschiebung aus tatsächlichen Gründen und ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar: hier geht es dem Kläger nicht um eine bloße Duldung, sondern um eine Einbürgerung nach § 10 StAG, und eine Abschiebung des Klägers steht hier nicht zur Debatte.

Für Fälle wie den hier zu beurteilenden ist vielmehr entgegen der Auffassung des Klägers das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. September 2011 (Az. 5 C 27/10 a. a. O.) heranzuziehen. Danach ist die Klärung der Identität eines jeden Einbürgerungsbewerbers - unabhängig von einer Anerkennung der Asylberechtigung - grundsätzlich zwingende Voraussetzung einer Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG, weil die Einbürgerung nicht dazu dient, einer Person eine vollkommen neue Identität oder eine zusätzliche Alias-Identität zu verschaffen. Es besteht ein erhebliches staatliches Interesse daran zu verhindern, dass ein- und dieselbe Person im Rechtsverkehr mit mehreren unterschiedlichen Identitäten und amtlichen Ausweispapieren auftreten kann (vgl. Häußler, Neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Staatsangehörigkeitsrecht, DVBl. 2013, 1228/1229).

Wegen der erheblichen Missbrauchsgefahren bei einer völlig ungeprüften Übernahme der Identitätsangaben eines Antragstellers entfällt die Notwendigkeit der Identitätsprüfung im Einbürgerungsverfahren selbst bei anerkannten Flüchtlingen (zu denen der Kläger nicht gehört) nicht, obwohl bei diesem Personenkreis typischerweise oft Beweisschwierigkeiten in Bezug auf ihre Identität bestehen. Dem wird lediglich durch Erleichterungen bei der Beweisführung, nicht aber durch einen generellen Verzicht auf die Identitätsfeststellung Rechnung getragen (BVerwG U. v. 1.9.2011, a. a. O. Rn. 16).

Demnach ist zumindest derzeit ein Anspruch des Klägers auf Einbürgerung mangels Vorliegen der notwendigen Voraussetzung der geklärten und feststehenden Identität des Klägers nicht gegeben (vgl. BVerwG, U. v. 1.9.2011 a. a. O., juris Rn. 11). Dies hat das Verwaltungsgericht in nicht zu beanstandender Weise angenommen und die Klage daher zu Recht abgewiesen.

2. Wegen Divergenz kann die Berufung schon deshalb nicht zugelassen werden, weil eine Abweichung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO schon nicht hinreichend dargelegt ist und auch nicht vorliegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

Der Kläger hat keinen tragenden Rechtssatz oder Tatsachensatz angeführt, auf den sich das angefochtene Urteil stützt und der einem vom Bundesverwaltungsgericht in den vom Kläger angeführten Entscheidungen (U. v. 25.9.1997 - 1 C 3/97 und v. 21.3.2000 - 1 C 23/99) aufgestellten Rechtssatz oder Tatsachensatz widerspräche.

3. Die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts weist auch keinen Verfahrensfehler durch Verletzung des rechtlichen Gehörs auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Zunächst ist auch hier wie bereits unter 1.1 dargelegt festzuhalten, dass die - wiederholte - Behauptung des Klägers, das Verwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung die vom Beklagten geforderte Reise nach Tschetschenien für unzumutbar gehalten, nicht zutrifft.

Abgesehen davon kann sich der Senat dem Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht hätte „den Vorschlag“ des Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung, das Verfahren ruhend zu stellen, nach der ablehnenden Haltung des Beklagten aufgreifen und unterstützen müssen, nicht anschließen. Wie diese vom Kläger nunmehr vermisste „Unterstützung“ hätte aussehen sollen, erklärt der Klägerbevollmächtigte in der Zulassungsbegründung nicht. Das Ruhen des Verfahrens kann nur auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten vom Gericht angeordnet werden (§ 173 VwGO i. V. m. § 251 ZPO). Daran fehlt es vorliegend, da der Beklagte dem entsprechenden Vorschlag des Klägerbevollmächtigten ausdrücklich nicht zugestimmt hatte.

Eine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör liegt auch nicht etwa darin, dass das Verwaltungsgericht die mündliche Verhandlung nicht vertagt hat. Zum einen kann dies nach der Vorschrift des § 227 ZPO, die gemäß § 173 VwGO auch für das vorliegende verwaltungsgerichtliche Verfahren gilt, nur aus „erheblichen Gründen“ geschehen, welche vorliegend nicht dargelegt worden sind. Die Behauptung des Klägers, erstmals im Termin bei Gericht mit der Forderung konfrontiert worden zu sein, eine dritte Person zur Beschaffung geeigneter Unterlagen vor Ort einzuschalten, trifft nicht zu. Bereits im angefochtenen Bescheid vom 14. November 2013 (S. 4) sowie im Schreiben der Regierung von Mittelfranken vom 10. Januar 2014 finden sich entsprechende Hinweise, die der Kläger jedoch nicht aufgegriffen hat. Anlass, die Sache von Amts wegen zu vertagen, hatte das Verwaltungsgericht daher schon wegen § 227 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO nicht, nachdem der Kläger zwischenzeitlich längst entsprechende Anstrengungen hätte unternehmen können.

Im Übrigen hat der Kläger ausweislich der Niederschrift in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht keinen Vertagungsantrag gestellt und ist damit bereits seines möglichen Rügerechts verlustig gegangen.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.