Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Apr. 2016 - 5 C 16.580

bei uns veröffentlicht am29.04.2016
vorgehend
Verwaltungsgericht Regensburg, RN 9 K 14.1051, 01.03.2016

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I. Die Beteiligten streiten um die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren in einer Streitigkeit um Erteilung von Auskünften nach dem IFG (Diensttelefonliste des beklagten Jobcenters).

Gleichlautende Anträge auf Aushändigung von Diensttelefonlisten hat der Kläger ab Oktober 2013 - basierend auf einem vom Bevollmächtigten des Klägers erstrittenen Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 10. Januar 2013 (Az. 5 K 981-11) - bei einer Vielzahl von Jobcentern im gesamten Bundesgebiet gestellt und - soweit diese abgelehnt worden sind - jeweils durch seinen Bevollmächtigten zunächst Widerspruch beim Jobcenter und dann Klage bei dem jeweils zuständigen Verwaltungsgericht erhoben.

Im vorliegenden Fall hatte die Klage Erfolg. Nachdem der Beklagte seinen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung zurückgenommen hatte, wurde das Verfahren mit Beschluss des Senats vom 17. Juli 2015 eingestellt (Az. 5 ZB 15.1121). Unter dem 21. Juli 2015 stellte der Bevollmächtigte des Klägers beim Verwaltungsgericht Regensburg den Antrag, die Zuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Mit Beschluss vom 1. März 2016 lehnte das Verwaltungsgericht diesen Antrag ab. Aus Sicht eines prozessökonomisch handelnden und sein Kostenrisiko vernünftig abwägenden Bürgers habe vorliegend angesichts der in zahlreichen gleichgelagerten Widerspruchsverfahren gegen diverse Jobcenter im ganzen Bundesgebiet eingereichten, durchwegs gleichlautenden und sehr knapp gehaltenen Schriftsätze keine Notwendigkeit bestanden, jeweils einen bevollmächtigten Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Es habe dem Kläger vielmehr zugemutet werden können, zunächst ein Verfahren mit Hilfe eines Anwalts durchzuführen, ohne die identische Problematik bei zahlreichen weiteren Jobcentern unter Zuziehung eines Anwalts anhängig zu machen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers vom 16. März 2016. Er macht geltend, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im vorliegenden Verfahren sei notwendig gewesen, da die ihm zugrunde liegende konkrete rechtliche Frage zum Zeitpunkt der Hinzuziehung noch nicht höchstrichterlich geklärt gewesen sei. Im Übrigen habe vom Beschwerdeführer nicht erwartet werden können, dass er vor der Bevollmächtigung hätte wissen müssen, dass bereits ein Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht anhängig gewesen sei. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht ein mutwilliges Verhalten des Beschwerdeführers angenommen. Dies sei im Rahmen der Prüfung der Notwendigkeit der Zuziehung auch kein Abwägungskriterium. Der Bürger sei nur in Ausnahmefällen in der Lage, seine Rechte im Widerspruchsverfahren gegenüber der Verwaltung ausreichend zu wahren.

Der Beklagte ist der Beschwerde entgegengetreten.

II. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, zu Recht abgelehnt.

Die Maßstäbe für die Beurteilung der Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (vgl. etwa BVerwG, B. v. 1.10.2009 - 6 B 14.09 - juris Rn. 5; B. v. 1.6.2010 - 6 B 77.09 - juris Rn. 6). Danach ist die Erstattungsfähigkeit von Kosten eines Bevollmächtigten im Vorverfahren - anders als diejenige von Anwaltskosten im gerichtlichen Verfahren - nicht automatisch, sondern je nach Lage des Einzelfalls und nur unter der Voraussetzung der konkreten Notwendigkeit anzuerkennen, wobei die Notwendigkeit einer Aufwendung gemäß § 162 Abs. 1 VwGO aus der Sicht einer verständigen Partei zu beurteilen ist, die bemüht ist, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten (vgl. BVerwG, B. v. 3.7.2000 - 11 A 1.99, 11 KSt 11 KSt 2.99 - juris Rn. 3 m. w. N.). Maßgebend ist daher, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte. Notwendig ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts danach nur dann, wenn es dem Beteiligten nach seinen persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen (vgl. BVerwG, B. v. 2.7.2014 - 6 B 21/14 - juris Rn. 7). Die Schwierigkeit der Sachlage ist allerdings nicht abstrakt, sondern unter Berücksichtigung der Sachkunde und der persönlichen Verhältnisse des Widerspruchsführers festzustellen. Darüber hinaus wird die Notwendigkeit der Zuziehung auch durch die Bedeutung der Streitsache für den Beschwerdeführer bestimmt (SächsOVG, B. v. 3.4.2013 - 3 D 100/12 - juris Rn. 7).

Maßgeblicher Zeitpunkt ist die förmliche Vollmachterteilung zur Einlegung des Widerspruchs.

Von diesen Maßstäben ist das Verwaltungsgericht in seinem angefochtenen Beschluss ausgegangen. Dessen Feststellung, dass eine Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten nicht vorlag, da es dem Kläger vorliegend zuzumuten gewesen wäre, den Widerspruch gegen die Ablehnung seines Auskunftsbegehrens persönlich zu erheben, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Zu Recht weist das Verwaltungsgericht insbesondere darauf hin, dass ein vernünftiger, sein Kostenrisiko abwägender Dritter, der - wie vorliegend der Kläger - an der Durchsetzung seiner vermeintlichen Ansprüche offensichtlich kein nennenswertes persönliches Interesse hat, angesichts der zu erwartenden ober- bzw. höchstrichterlichen Klärung der inmitten stehenden Rechtsfragen weder zeitgleich gleichlautende Anträge bei zahlreichen Jobcentern im gesamten Bundesgebiet gestellt bzw. nach deren Ablehnung entsprechende Widersprüche erhoben hätte, noch hierzu gar einen Rechtsanwalt beauftragt hätte. Der Einwand, vom Kläger habe man nicht erwarten dürfen, dass er vor der Bevollmächtigung hätte wissen müssen, dass bereits ein Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem Sächsischen OVG in einer dieselben Rechtsfragen betreffenden Sache anhängig gewesen sei, greift nicht. Immerhin gehört der Bevollmächtigte des Klägers der Kanzlei an, die im genannten Verfahren als Klägerin auftritt, so dass zumindest er hiervon Kenntnis aus erster Hand hatte; die Annahme, dass er dieses Wissen seinem Mandanten, der zudem noch sein Bruder ist, entgegen seinen anwaltlichen Pflichten nicht bereits in einem ersten Gespräch über ein mögliches weiteres Vorgehen offenbart haben sollte, widerspricht jeglicher Lebenserfahrung.

Im Übrigen wäre der Kläger auch dann in der Lage gewesen, seine vermeintlichen Rechte in einem Vorverfahren ohne Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts zweckentsprechend zu verfolgen, wenn er von dem Verfahren vor dem Sächsischen OVG keine Kenntnis gehabt haben sollte, etwa wenn sein Bruder ihm dies pflichtwidrig verheimlicht haben sollte. Ziel des Widerspruchsverfahrens ist es u. a., eine Selbstkontrolle der Verwaltung zu ermöglichen. Die Behörde ist dabei an keine Rügepflicht des Klägers gebunden; vielmehr ist sie gehalten, auch anlässlich eines Widerspruchs ohne nähere Begründung in eine erneute Vollprüfung einzutreten. Hiervon ausgehend und mit Blick auf die nicht erkennbare Bedeutung der in Streit stehenden Verpflichtung des Beklagten zur Herausgabe seiner Diensttelefonlisten für den Kläger war es vorliegend nicht notwendig i. S. d. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO, sich im Widerspruchsverfahren eines Rechtsanwalts zu bedienen.

Hinzu kommt, dass der Kläger aufgrund der zahlreichen, völlig gleichgelagerten parallel laufenden bzw. bereits durchgeführten Widerspruchsverfahren bereits eine besondere Sach- und Rechtskunde zu dem Gegenstand des Widerspruchsverfahrens erworben hatte. Er war mit der Sach- und Rechtslage bestens vertraut und auch befähigt, einen Widerspruch selbst ohne anwaltliche Hilfe zu formulieren. Von einem durchschnittlich gebildeten Bürger in der gleichen Situation wie der Kläger konnte dies auch ohne weiteres erwartet werden, zumal hieran keine gesteigerten Anforderungen gestellt werden.

Nach alledem war die Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren nach Maßgabe der vorstehenden Kriterien im vorliegenden Fall nicht notwendig.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es angesichts der in Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) genannten Festgebühr nicht.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Apr. 2016 - 5 C 16.580

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Apr. 2016 - 5 C 16.580

Referenzen - Gesetze

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Apr. 2016 - 5 C 16.580 zitiert 5 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 3 Höhe der Kosten


(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Apr. 2016 - 5 C 16.580 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Apr. 2016 - 5 C 16.580 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 02. Juli 2014 - 6 B 21/14

bei uns veröffentlicht am 02.07.2014

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. Januar 2014 wird zurückgewiesen.

Referenzen

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. Januar 2014 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 489,45 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beteiligten streiten um die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren in einer Streitigkeit um die Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Kapazität.

2

Den Antrag des Klägers auf Zulassung zum Studium im Bachelor-Studiengang Außenwirtschaft/Internationales Management zum Sommersemester 2010 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 26. Februar 2010 ab. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 9. März 2010 Widerspruch ein. Mit Beschluss vom 28. April 2010 verpflichtete das Verwaltungsgericht die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung, den Kläger vorläufig bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit einer Entscheidung in der Hauptsache zum ersten Fachsemester in dem genannten Studiengang nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2010 zuzulassen. Diesen Beschluss setzte die Beklagte mit Bescheid vom 7. Mai 2010 mit der Maßgabe um, dass der Kläger nach Erfüllung von im Einzelnen benannten Voraussetzungen endgültig zugelassen sei. Mit weiterem Bescheid vom 30. September 2010 erklärte die Beklagte, dass dem Widerspruch des Klägers gegen die Ablehnung der Zulassung mit dem Bescheid vom 7. Mai 2010 abgeholfen worden sei; der Kläger sei mittlerweile vollständig zugelassen. Die Beklagte verfügte weiter, dass sie die Kosten des Verfahrens trage und die Zuziehung eines Rechtsanwalts nicht notwendig gewesen sei. Auf die gegen diesen Bescheid erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, die Zuziehung eines Rechtsanwalts für das Widerspruchsverfahren gegen den Ablehnungsbescheid vom 26. Februar 2010 für notwendig zu erklären. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil geändert, die Klage abgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Der Kläger erstrebt mit seiner Beschwerde die Zulassung der Revision.

II

3

Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) und des Verfahrensmangels im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (2.) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

4

1. Die Revision ist nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Eine solche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist. Aus den Darlegungen des Klägers in der Begründung seiner Beschwerde ergibt sich nicht, dass diese Voraussetzungen hier erfüllt sind.

5

a) Der Kläger hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam,

„ob in Fällen, in denen das Vorverfahren gegenüber dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keine eigenständige Bedeutung hat, sondern sich auf eine reine Formalität beschränkt, keine Notwendigkeit für die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren nach § 80 Abs. 2 HmbVwVfG bzw. § 80 Abs. 2 VwVfG besteht."

6

Dieser Frage kommt keine Grundsatzbedeutung zu, weil sie in einem Revisionsverfahren weder klärungsbedürftig noch klärungsfähig ist. Die Maßstäbe für die Beurteilung der Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren im Sinne des § 80 Abs. 2 VwVfG bzw. der wortgleichen, nach § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO revisiblen Bestimmung des § 80 Abs. 2 HmbVwVfG sind, soweit sie sich verallgemeinern lassen, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Die konkrete Entscheidung unter Anwendung dieser Maßstäbe setzt stets und so auch im vorliegenden Fall eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen es keinen Anknüpfungspunkt für eine fallübergreifende Klärung im Sinne der von dem Kläger aufgeworfenen Frage gibt.

7

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa: Beschlüsse vom 1. Oktober 2009 - BVerwG 6 B 14.09 - juris Rn. 5 und vom 1. Juni 2010 - BVerwG 6 B 77.09 - juris Rn. 6) ist die Erstattungsfähigkeit von Kosten eines Bevollmächtigten im Vorverfahren - anders als diejenige von Anwaltskosten im gerichtlichen Verfahren - nicht automatisch, sondern je nach Lage des Einzelfalls und nur unter der Voraussetzung der konkreten Notwendigkeit anzuerkennen. Dabei ist die Frage der Notwendigkeit unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte. Notwendig ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts danach nur dann, wenn es dem Beteiligten nach seinen persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen.

8

Von diesen Maßstäben ist das Oberverwaltungsgericht in seinem angefochtenen Urteil ausgegangen (UA S. 7 f.). Der Kläger erkennt dies in seiner Beschwerdebegründung (S. 7) ausdrücklich an. Indem der Kläger gleichwohl die oben genannte Frage als grundsätzlich bedeutsam aufwirft, läuft sein Beschwerdevortrag darauf hinaus, dass das Oberverwaltungsgericht die besagten Maßstäbe lediglich als Grundlage für die Etablierung einer in der Rechtsprechungspraxis der zweitinstanzlichen Gerichte nicht einheitlich vertretenen und deshalb grundsätzlich klärungsbedürftigen Sonderrechtsprechung zur regelmäßig nicht gegebenen Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren beim Streit um die Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität angewandt habe.

9

Hierdurch wird der Kläger der Urteilsbegründung des Oberverwaltungsgerichts nicht gerecht. Dessen Feststellung (UA S. 8 f., 11), dass der Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 26. Februar 2010 wegen des Interesses des Klägers an einer unmittelbaren Studienaufnahme und der dadurch bedingten Vorrangigkeit des gerichtlichen Eilrechtsschutzes nicht von maßgeblicher Bedeutung, inhaltlich nicht aufwändig und nur formal einzulegen gewesen sei, um die Bestandskraft der Ablehnung zu verhindern, verliert nicht dadurch ihren auf den entschiedenen Fall bezogenen tatsächlichen Charakter, dass es sich bei einer solchen Konstellation nach dem Verständnis des Oberverwaltungsgerichts um den Regelfall des außerkapazitären Zulassungsstreits handelt. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass das Oberverwaltungsgericht in dieser Konstellation in ständiger Rechtsprechung regelmäßig annimmt, dass es dem betroffenen Studienplatzbewerber - anders als in der Fallgruppe, in der die angegangene Hochschule deutlich gemacht habe, dass sie auch nach der Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes jedenfalls keine endgültige Studienzulassung vornehmen wolle - zumutbar sei, den Widerspruch ohne anwaltliche Hilfe zu erheben (vgl. zu diesen Fallgruppen: OVG Hamburg, Beschluss vom 3. Februar 2014 - 3 Nc 2/13 - juris Rn. 5 f.). Hinzu kommt, dass das Oberverwaltungsgericht mit Bezug auf den entschiedenen Einzelfall in tatsächlicher Hinsicht weiter festgestellt hat (UA S. 9 f.), dass der Bildungs- und Erfahrungsstand des Klägers und die im Internet zugänglichen, auch die beklagte Hochschule erfassenden Hinweise zur Studienplatzbeschaffung des Allgemeinen Studentenausschusses der Universität Hamburg eine Widerspruchseinlegung ohne anwaltliche Hilfe ermöglicht hätten und dass der überwiegende Teil der Studenten Widerspruchsverfahren in Zulassungsstreitigkeiten ohne Hinzuziehung eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß betreibe.

10

b) Eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung sieht der Kläger ferner darin,

„ob ein durch einen Bescheid beschwerter Bürger, wenn eine Übernahme von Anwaltskosten nach § 80 Abs. 2 HmbVwVfG ausscheidet, da das Vorverfahren eine reine Formalität darstellt, zumindest die Kosten einer anwaltlichen Beratung über das sinnvolle weitere Vorgehen gegen den Bescheid in Höhe der Beratungsgebühr nach § 34 RVG als notwendige Kosten zweckentsprechender Rechtsverfolgung nach §§ 80 Abs. 3 Satz 1, 80 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVfG erstattet verlangen kann."

11

Auch diese Frage, die sich auf den von dem Kläger im Verfahren angebrachten Hilfsantrag bezieht, rechtfertigt nicht die Zulassung der Grundsatzrevision. Sie bedarf nicht der revisionsgerichtlichen Klärung, weil sie sich entgegen der Ansicht des Klägers anhand der Maßstäbe, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 18. April 1988 - BVerwG 6 C 41.85 - (BVerwGE 79, 226 <229 ff.> = Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 26 S. 12 ff.) aufgestellt hat, ohne Weiteres - unter Berücksichtigung der bisherigen Darlegungen verneinend - beantworten lässt.

12

Danach stellt die in § 80 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 VwVfG (wortgleich § 80 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 HmbVwVfG) enthaltene Bestimmung eine Sonderregelung für die Erstattungsfähigkeit von Gebühren und Auslagen eines in Anspruch genommenen Rechtsanwalts für den Fall dar, dass dieser Anwalt - wie im vorliegenden Fall - für die Rechtswahrnehmung im Widerspruchsverfahren förmlich bevollmächtigt worden ist. Nur dann, wenn ein Rechtsanwalt nicht nach außen erkennbar förmlich als Bevollmächtigter bestellt worden ist, sondern den Widerspruchsführer lediglich intern beraten hat, ist für die Erstattung von Anwaltskosten der Rückgriff auf die allgemeine Kostenerstattungsregelung des § 80 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 VwVfG (wortgleich § 80 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 HmbVwVfG) möglich. Auch in einem solchen Fall gelten allerdings, was die Notwendigkeit der durch die Inanspruchnahme anwaltlicher Beratung entstandenen Aufwendungen anbelangt, im Verfahren der Kostenfestsetzung nach § 80 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 VwVfG prinzipiell die gleichen Maßstäbe wie für die gemäß § 80 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 VwVfG schon im Rahmen der Kostenentscheidung zu treffende Bestimmung, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

13

2. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, dass das angefochtene Urteil unter einem Verfahrensfehler im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO leidet.

14

a) Der Kläger macht geltend, das Oberverwaltungsgericht habe das Gebot zur Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, weil es Vortrag, den er im Berufungsverfahren angebracht habe, in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils nicht erwähnt habe, was darauf schließen lasse, dass das Berufungsgericht diesen Vortrag nicht in Erwägung gezogen und nicht gewürdigt habe. Es handele sich dabei zum einen um die Ausführungen zu dem Umstand, dass er, der Kläger, seinen Widerspruch gegen die Ablehnung der Zulassung zum Studium nicht lediglich mit dem Verweis auf nicht ausgeschöpfte Studienkapazitäten, sondern zusätzlich mit Angriffen auf das von der Beklagten verwandte Auswahlverfahren begründet habe. Zum anderen seien seine Darlegungen zu dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit mit der Beklagten betroffen. Diese Darlegungen zeigen einen Gehörsverstoß nicht auf.

15

Das Gebot zur Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Der Gehörsgrundsatz gewährt hingegen keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Vortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt lassen. Geht das Gericht allerdings auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht ein, lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern dieser nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich un-substantiiert war oder aus prozessrechtlichen Gründen unberücksichtigt gelassen wurde. Ansonsten ist das Gericht nicht gehalten, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu befassen, vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht den Vortrag der Beteiligten in seine Erwägungen einbezogen hat. Insoweit wird der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nur verletzt, wenn deutliche Anhaltspunkte vorliegen, dass das Gericht die Ausführungen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat (vgl. etwa: BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Oktober 2004 - 2 BvR 779/04 - juris Rn. 20, BVerwG, Beschlüsse vom 5. Februar 1999 - BVerwG 9 B 797.98 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 4 S. 3, vom 15. März 2011 - BVerwG 7 B 51.10 - juris Rn. 12 und vom 27. März 2013 - BVerwG 6 B 50.12 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 74 Rn. 11).

16

Nach diesen Maßstäben kann ein Verstoß des Oberverwaltungsgerichts gegen das Gebot zur Gewährung rechtlichen Gehörs nicht darin gefunden werden, dass es die in Rede stehenden Bestandteile des Klägervortrags zwar im Tatbestand des angefochtenen Urteils erwähnt hat (UA S. 3), hierauf jedoch in den Entscheidungsgründen nicht nochmals ausdrücklich zurückgekommen ist. Denn dort hat das Berufungsgericht den Fall des Klägers anhand der von ihm hierzu getroffenen tatsächlichen Feststellungen in die Strukturen seiner Rechtsprechung zur Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren in Streitigkeiten der außerkapazitären Studienzulassung eingeordnet. Den fraglichen Vortrag des Klägers hat es dabei nicht übergangen, sondern ersichtlich nur als nicht entscheidungserheblich beiseite gelassen.

17

b) Der Kläger wirft dem Oberverwaltungsgericht als Verletzung des Gebots zur Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG weiter vor, dieses habe sich mit der Begründung für sein hilfsweise verfolgtes Begehren auf Erstattung einer Beratungsgebühr auf der Grundlage von § 80 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 HmbVwVfG nicht befasst, dieses Begehren vielmehr (auf UA S. 11 f.) nur unter den Gesichtspunkten der Beratungshilfe und der Erstattung nach § 80 Abs. 2 HmbVwVfG gewürdigt.

18

Auch diese Rüge geht fehl. Denn es liegt auf der Hand, dass das Oberverwaltungsgericht unter Berücksichtigung des oben Dargelegten zur Spezialität des Erstattungsanspruchs aus § 80 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 HmbVwVfG gegenüber demjenigen aus § 80 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 HmbVwVfG von den Ausführungen, die der Kläger vermisst, absehen konnte.

19

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 3 GKG.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.