Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Nov. 2015 - 5 C 15.2318

published on 23/11/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Nov. 2015 - 5 C 15.2318
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Verwaltungsgericht Augsburg, Au 1 K 15.1286, 08/10/2015

Gericht

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Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Der Kläger erstrebt von der Beklagten eine erweiterte Melderegisterauskunft zu zwei von ihm namentlich benannten Personen.

Mit E-Mail vom 4. August 2015 beantragte der Kläger bei der Beklagten als Meldebehörde unter Berufung auf seinen Presseausweis eine erweiterte Melderegisterauskunft zu zwei von ihm namentlich benannten Personen. Die Beklagte lehnte dies unter Hinweis auf datenschutzrechtliche Bestimmungen ab. Mit weiterer E-Mail vom gleichen Tag bekräftigte der Kläger seinen Auskunftsanspruch, den er als Vertreter der Presse geltend mache. Er erbitte eine erweiterte Melderegisterauskunft konkret zu früheren Vor- und Familiennamen, Tag und Ort der Geburt, früheren Anschriften, gegebenenfalls früheren Namen, je dem Tag des Ein- und Auszugs sowie dem Familienstand der benannten beiden Personen. Er weise darauf hin, dass in diesem Fall eine Unterrichtung des Betroffenen nicht zu erfolgen habe, um seinen Rechercheerfolg nicht zu gefährden. Obwohl er als Vertreter der Presse sein berechtigtes Interesse gar nicht begründen müsse, wolle er der Beklagten entgegenkommen und knapp darlegen, weshalb ihn die genannten Personen interessierten. Er beschäftige sich als Journalist mit der schwäbischen Neonaziszene. In der gemeinsamen Wohnung der beiden genannten Personen sei kürzlich, wie Medienberichten zu entnehmen gewesen sei, im Zusammenhang mit illegalen Waffengeschäften der rechten Szene von der Polizei eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden. Die journalistische Sorgfaltspflicht, der er verpflichtet sei, gebiete bereits, die Subjekte seiner Recherche zu überprüfen, auch um gerade bei der zweiten genannten Person gegebenenfalls entlastend zu ermitteln, dass sie nicht Teil extrem rechter Strukturen sei.

Nachdem die Beklagte mit E-Mail vom 6. August 2015 den Antrag des Klägers abgelehnt hatte, erhob dieser am 27. August 2015 Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg und beantragte,

1. festzustellen, dass die Rechtsauffassung der Beklagten, eine erweiterte Melderegisterauskunft sei Pressevertretern gegenüber aus datenschutzrechtlichen Gründen grundsätzlich nicht möglich, unzutreffend ist,

2. festzustellen, dass Pressevertretern gegenüber entsprechende Auskünfte zu erteilen sind,

3. festzustellen, dass dies ohne die Unterrichtung des Betroffenen zu geschehen habe,

4. die Beklagte zu verpflichten, ihm die begehrte Auskunft zu erteilen sowie,

5. die Beklagte zu verpflichten, ihm ebenjene Auskunft ohne die Unterrichtung des Betroffenen zu erteilen und schließlich

6. die Kosten des Verfahrens der Gegenseite aufzuerlegen.

Zudem beantrage er Prozesskostenhilfe und lege die entsprechenden Unterlagen bei.

In seiner Klage verwies der Kläger auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. August 2000 (1 BvR 1307/91), der klargestellt habe, dass eine behördlich veranlasste Anhörung eines Betroffenen zu einem Mittel würde, das diesen vor Presserecherchen warne und in der Folge die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse gefährden könne. Er habe als Pressevertreter einen allgemeinen Auskunftsanspruch gegenüber Behörden. Obwohl das berechtigte Interesse an der beantragten Auskunft bereits durch seine Eigenschaft als Pressevertreter verfassungsrechtlich vorgegeben sei, habe er knapp dargelegt, weshalb ihn die genannten Personen interessierten. Die Verweigerung der Auskunft durch die Beklagte verhindere, dass der in Art. 5 GG dargelegte Wille des Gesetzgebers zum Durchbruch komme.

Mit Beschluss vom 8. Oktober 2015 lehnte das Verwaltungsgericht Augsburg den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ab. Die Klage werde aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben. Gegenstand der Klage sei der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft über zwei Personen ohne deren Unterrichtung. Den weiter gestellten Feststellungsanträgen komme daneben keine eigenständige Bedeutung zu, die zusätzlichen Feststellungsbegehren wären auch nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO unzulässig.

Der Kläger habe vorliegend ausschließlich eine erweiterte Melderegisterauskunft ohne Benachrichtigung der Betroffenen gemäß Art. 31 Abs. 4 des Meldegesetzes (MeldeG) beantragt. Er habe eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass er nur dann, wenn die Unterrichtung unterbleibe, die Auskunft erhalten möchte. Einen hilfsweisen Antrag auf Erteilung der Auskunft mit Unterrichtung der Betroffenen habe er nicht gestellt. Nach Art. 31 Abs. 4 Satz 1 MeldeG dürfe, soweit jemand ein berechtigtes Interesse glaubhaft mache, ihm zusätzlich zu den in Art. 31 Abs. 1 Satz 1 MeldeG genannten Daten eines bestimmten Einwohners eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilt werden. Eine Unterrichtung des Betroffenen könne unterbleiben, wenn der Datenempfänger ein rechtliches Interesse, insbesondere zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen glaubhaft gemacht habe.

Der Kläger habe bereits kein berechtigtes Interesse an der Melderegisterauskunft geltend gemacht. Unter einem berechtigten Interesse sei dabei jedes von der Rechtsordnung erlaubte Interesse rechtlicher oder ideeller Art, aber auch ein wirtschaftliches Interesse zu verstehen. Dem berechtigten Interesse des Auskunftssuchenden stünden aber immer die schutzwürdigen Interessen der Einwohner gegenüber, über deren Daten eine erweiterte Auskunft erteilt werden solle. Das Informationsrecht der Presse könne grundsätzlich ein berechtigtes Interesse im Sinne dieser Vorschrift darstellen. Dies habe auch das Bundesverfassungsgericht in der vom Kläger angeführten Entscheidung klargestellt. Das Bundesverfassungsgericht sei aber auch davon ausgegangen, dass bei der Rechtsanwendung die widerstreitenden Grundrechtspositionen in einen angemessen Ausgleich zu bringen seien. Einerseits komme es auf das Informationsinteresse und andererseits auf das Geheimhaltungsinteresse der in das Register Eingetragenen und von der Presserecherche Betroffenen an. Das Erfordernis einer Darlegung des berechtigten Interesses sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ausgehend hiervon habe dem Kläger die begehrte erweiterte Melderegisterauskunft nicht erteilt werden können. Es sei mit Art. 31 Abs. 4 MeldeG nicht vereinbar, wenn allein der pauschale Hinweis auf eine Pressetätigkeit jedwedes Auskunftsbegehren begründen könnte. Vielmehr sei unter Beachtung der besonderen, sich aus der Pressefreiheit ergebenden Restriktionen grundsätzlich darzulegen, inwiefern die einzelnen Daten für die journalistische Arbeit von Bedeutung seien. Diese Pflicht zur Glaubhaftmachung habe der Kläger nicht erfüllt. Er habe lediglich angegeben, er beschäftige sich mit der schwäbischen Neonaziszene. Seine journalistische Sorgfaltspflicht gebiete es, die Subjekte seiner Recherche zu überprüfen. Er habe darüber hinaus nicht vorgetragen, welches Ziel seine Untersuchung habe und zu welchem konkreten Sachverhalt er recherchiere. Ein nachvollziehbarer journalistischer Ansatz oder Zweck sei dem Schreiben an die Beklagte nicht zu entnehmen gewesen. Damit sei auch nicht nachvollziehbar, in welcher Weise die begehrten Auskünfte für den Kläger hilfreich sein könnten. Insbesondere vermöge die Kammer nicht zu erkennen, inwiefern die Melderegisterdaten einen Rückschluss auf die Zugehörigkeit einer Person zum rechten Spektrum ermöglichen sollten. Ein irgendwie bestehender Zusammenhang zwischen den begehrten Daten und der vorgetragenen journalistischen Tätigkeit sei somit nicht erkennbar, ein berechtigtes Interesse an der Melderegisterauskunft damit nicht gegeben.

Der Kläger könne darüber hinaus auch kein rechtliches Interesse i. S. v. Art. 31 Abs. 4 MeldeG geltend machen. Das rechtliche Interesse sei an strengere Voraussetzungen als das berechtigte Interesse gebunden. Ein rechtliches Interesse sei anzunehmen, wenn bestehende Unsicherheiten über ein Rechtsverhältnis zu klären seien oder Rechtsansprüche durchgesetzt werden sollten. Hiervon könne vorliegend nicht ausgegangen werden. Irgendwelche Rechtsbeziehungen zwischen dem Kläger und den Betroffenen seien weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Ob der Informationsanspruch der Presse generell ein rechtliches Interesse darstellen könne, bedürfe vorliegend keiner abschließenden Klärung. Die begehrten Daten seien nämlich für die Pressetätigkeit des Klägers nicht relevant gewesen.

Gegen diese dem Kläger am 14. Oktober 2015 zugestellte Entscheidung richtet sich dessen Beschwerde vom 19. Oktober 2015. Das Verwaltungsgericht habe darauf abgestellt, dass der Kläger kein berechtigtes Interesse geltend gemacht habe. Demgegenüber habe das Bundesverfassungsgericht aber die Besonderheit einer freien Presse bei der Darlegung eines berechtigten Interesses betont. Es dürfe keine staatliche Bewertung des Informationsanliegens der Presse geben. Die Presse habe selbst zu entscheiden, was sie des öffentlichen Interesses für wert halte und was nicht. Die Kammer des Verwaltungsgerichts habe nicht dargelegt, woraus sich die von ihr behauptete Pflicht zur Glaubhaftmachung eigentlich ableiten solle. Ungeachtet dessen könne der Kläger begründen, inwieweit die von ihm erstrebten Daten für seine Recherche von Bedeutung seien: Er recherchiere über die Verwicklung einer der genannten Personen im illegalen grenzüberschreitenden Waffenhandel der Neonaziszene. Frühere Namen, Anschriften oder Angaben zu Lebenspartnern könnten Rechercheansätze ergeben, über die Verbindungen zur extremen Rechten gegebenenfalls erkennbar werden könnten. Insoweit sei von einem berechtigten Interesse am Informationszugang auszugehen. Aus der Pressetätigkeit sei auch ohne Weiteres ein rechtliches Interesse am Informationszugang ohne Unterrichtung des Betroffenen abzuleiten.

Die Beklagte ist der Beschwerde entgegengetreten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten verwiesen.

II.

1. Die zulässige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren ist nicht begründet, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO).

a) Durch das Bayerische Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (BayAGBMG) vom 23. Juni 2015 wurde mit Ablauf des 31. Oktober 2015 das Gesetz über das Meldewesen (Meldegesetz - MeldeG) vom 8. Dezember 2006 aufgehoben. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf eine erweiterte Melderegisterauskunft richtet sich nunmehr nach dem zum 1. November 2015 in Kraft getretenen § 45 des Bundesmeldegesetzes (BMG). Inhaltlich haben sich dadurch die Voraussetzungen für eine erweiterte Melderegisterauskunft nicht verändert.

b) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass der Kläger bereits kein berechtigtes Interesse an der von ihm erstrebten Melderegisterauskunft glaubhaft gemacht hat. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht betont, dass einem vorgetragenen berechtigten Interesse eines Auskunftssuchenden auch immer die schutzwürdigen Interessen des Einwohners gegenüberstünden, über dessen Daten eine erweiterte Auskunft erteilt werden solle. Es hat mit Blick auf die vom Kläger zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (vom 28.8.2000 -1 BvR 1307/91) angenommen, dass das Informationsrecht der Presse grundsätzlich ein berechtigtes Interesse im Sinne der Vorschrift darstellen könne. Es hat den Kläger aber zu Recht darauf hingewiesen, dass auch das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zu Grundbucheintragungen davon ausgegangen ist, dass bei der Rechtsanwendung die widerstreitenden Grundrechtspositionen in einen angemessenen Ausgleich zu bringen sind.

Das Erfordernis einer Darlegung eines berechtigten Interesses ist nach der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Wenn nach der vom Kläger zitierten Rechtsprechung das Grundbuchamt zu prüfen hat, ob eine Einsichtnahme ins Grundbuch geeignet ist, um dem geltend gemachten Informationsanliegen Rechnung zu tragen, kann im Rahmen des Meldegesetzes nichts anderes gelten. Der Senat folgt der Auffassung des Klägers nicht, der meint, Melderegisterdaten seien im Vergleich mit Grundbuchdaten weniger sensibel oder weniger schutzwürdig. Bei Melderegisterdaten handelt es sich um personenbezogene Daten, die zur staatlichen Aufgabenerfüllung (von den Eingetragenen zwangsweise) erhoben werden und die vor diesem Hintergrund für dritte Personen nicht ohne weiteres einsehbar sind. Schon die gesetzliche Regelung in § 45 BMG zeigt, dass auch der Gesetzgeber von einer erheblichen Schutzwürdigkeit der im Melderegister enthaltenen Daten ausgeht. Er verlangt in § 45 Abs. 1 BMG ausdrücklich, dass vom Auskunftsuchenden ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird und verfügt zudem in § 45 Abs. 2 BMG, dass prinzipiell die von der Auskunft betroffene Person über die Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft unverzüglich zu unterrichten ist. Zur Vermeidung dieser Unterrichtung hat der Datenempfänger daher ein dem berechtigten Interesse nicht identisches und weitergehendes rechtliches Interesse glaubhaft zu machen.

Vor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden, dass es mit dem damaligen Art. 31 Abs. 4 MeldeG und dem heute geltenden § 45 BMG nicht vereinbar wäre, wenn allein der pauschale Hinweis auf eine Pressetätigkeit jedwedes Auskunftsbegehren begründen könnte. Es hat zu Recht angenommen, dass vor dem Hintergrund der gesetzlichen Formulierung (§ 45 Abs. 1 BMG: „... ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird“) auch von Journalisten darzulegen ist, inwiefern die einzelnen abgefragten Daten für die beabsichtigte journalistische Arbeit von Bedeutung sein sollen. Erst diese Glaubhaftmachung ermöglicht die geforderte Interessenabwägung (Süßmuth, Bundesmeldegesetz, § 45 Rn. 3 und 8) zwischen den Interessen der auskunftsuchenden Presse und den Interessen der in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung betroffenen Personen. Dabei ist auch in den Blick zu nehmen, ob die begehrte Auskunft für den genannten Verwendungszweck überhaupt erforderlich sein kann.

Dem Verwaltungsgericht ist beizupflichten, wenn es feststellt, dass der Kläger die Pflicht zur Glaubhaftmachung nicht erfüllt hat. Im Gegensatz zu dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall, in dem eine Journalistin gezielt zur Frage der Beleihung oder des Verkaufs eines Grundstücks recherchierte und sich aus der dort gestellten Anfrage ergab, dass sich die von der Presse gesuchten Informationen unmittelbar dem Grundbuch entnehmen ließen, hat der Kläger im vorliegenden Fall lediglich unscharf angegeben, er beschäftige sich mit der schwäbischen Neonaziszene. Bei den von ihm genannten beiden Personen hätte eine Hausdurchsuchung vor dem Hintergrund etwaiger Waffengeschäfte mit der rechten Szene stattgefunden. Er habe die Subjekte seiner Recherche zu „überprüfen“, um gegebenenfalls bei einer der von ihm genannten Personen gegebenenfalls auch entlastend zu ermitteln, dass sie etwa nicht Teil extrem rechter Strukturen sei. Diese schwammigen Angaben berücksichtigen indes nicht, dass sich die benannten Aspekte der Zugehörigkeit von Personen zur extrem rechten Szene oder gar deren Verwicklung in Waffengeschäfte jedenfalls nicht aus den Daten des Melderegisters entnehmen lassen. Aus diesem Grund kam auch das Verwaltungsgericht zu der zutreffenden Schlussfolgerung, dass nicht nachvollziehbar sei, in welcher Weise die begehrten Auskünfte für den Kläger hilfreich sein könnten. Es wird vielmehr deutlich, dass der Kläger offenbar nur ins Blaue hinein Angaben aus der erweiterten Melderegisterauskunft erhalten möchte, um Anhaltspunkte für gegebenenfalls „weitere Rechercheansätze“ zu erhalten. Dabei bleibt allerdings unklar, wie die von ihm erstrebten Daten aus der erweiterten Melderegisterauskunft die benannten denkbaren Verbindungen von Personen zur extremen rechten Szene (gegebenenfalls) erkennbar werden lassen könnten.

Würde man die Angaben des Klägers zur Darlegung seines „berechtigten Interesses“ für ausreichend halten, könnten letztlich alle Inhaber eines von privaten Organisationen ausgegebenen Presseausweises mit dem einfachen pauschalen Vortrag, sie benötigten die Daten über benannte Personen gleichsam zur Hintergrundrecherche und zur Erhaltung weiterer (völlig unbestimmter) „Rechercheansätze“, sämtliche Angaben aus einer erweiterten Melderegisterauskunft erhalten - ganz gleich zu welchem Thema. Damit wären die sensiblen Daten der im Melderegister erfassten Personen jeglicher Schutzwürdigkeit beraubt, das „berechtigte Interesse“ des § 45 Abs. 1 BMG wäre bis zur Unkenntlichkeit aufgeweicht.

c) Auch der Vortrag des Klägers in seiner Beschwerde führt zu keiner anderen Beurteilung. Soweit der Kläger geltend macht, das Bundesverfassungsgericht habe entschieden, dass keine staatliche Bewertung des Informationsanliegens der Presse erfolgen dürfe, verkennt er, dass damit nicht gemeint ist, die Presse müsse ein berechtigtes Interesse gar nicht mehr geltend machen. Die Presse mag sich aussuchen, worüber sie berichten will, sie muss aber jedenfalls im Sinne eines berechtigten Interesses gemäß § 45 Abs. 1 BMG glaubhaft machen, inwiefern die von ihr aus dem Melderegister erstrebten sensiblen Daten für ihre Berichterstattung unmittelbar von Bedeutung sein sollen. Ein Verstoß gegen die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts besteht vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht.

Entgegen der Auffassung des Klägers hat die entscheidende Kammer des Verwaltungsgerichts auch dargelegt, woraus sich die behauptete Pflicht zur Glaubhaftmachung ableitet. Sie ergibt sich unmittelbar aus der gesetzlichen Regelung des § 45 BMG. Auch aus der vom Kläger zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu Fragen der Grundbuchordnung ergibt sich bei Übertragung der Argumentation auf das Melderegister, dass wegen der Schutzwürdigkeit der Daten und der damit zusammenhängenden Grundrechtspositionen der im Melderegister eingetragenen Personen auch von der Presse ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht werden muss, das die Behörde zum Schutz der im Register enthaltenen Daten auch zu prüfen und in eine Abwägung der betroffenen Interessen einzustellen hat. Ohne Glaubhaftmachung kann die zuständige Meldebehörde auch keine Abwägung vornehmen. Soweit der Kläger im Rahmen seiner Beschwerdebegründung noch weiter ausgeführt hat, dass er die Verwicklung einer (!) der eingetragenen Personen in den illegalen grenzüberschreitenden Waffenhandel der Neonaziszene überprüfen wolle, zeigt er ebenfalls nicht auf, inwieweit sich zu diesem Thema Angaben ausgerechnet aus dem Melderegister anhand der vom Kläger abgefragten Daten ergeben sollen.

Der Kläger irrt auch, wenn er meint, dass die Frage etwa des berechtigten Interesses nicht im Rahmen eines bloßen Prozesskostenhilfeverfahrens zu prüfen sei, sondern dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben müsse. Wegen § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO haben die über die Prozesskostenhilfe entscheidenden Gerichte zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dafür genügt eine gewisse, nicht notwendig überwiegende Wahrscheinlichkeit des Erfolges, wobei im Hinblick auf die Rechtsschutzgleichheit von Bemittelten und Unbemittelten keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen. Hinreichend wäre die Erfolgsaussicht jedenfalls dann, wenn die Entscheidung von einer schwierigen, ungeklärten Rechtsfrage abhängt oder wenn der vom Beteiligten vertretene Rechtsstandpunkt zumindest vertretbar erscheint und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit der Beweisführung besteht (vgl. Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 166 Rn. 26). Die vorliegend im Klageverfahren zu beantwortende Frage, ob der Kläger in seinem speziellen Einzelfall ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht hat, ist rechtlich aber nicht schwierig und hängt auch nicht von weiteren Beweiserhebungen ab. Auch wird durch die Beurteilung nicht die Entscheidung einer schwierigen bisher ungeklärten allgemeinen Rechtsfrage ins Prozesskostenhilfeverfahren vorverlagert.

Auf die weitere Frage, ob der Kläger auch noch ein weitergehendes „rechtliches Interesse“ gemäß § 45 Abs. 2 BMG daran glaubhaft machen konnte, dass die von der Anfrage betroffenen Personen über die Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft nicht unterrichtet werden, kommt es entscheidungserheblich nicht mehr an.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als das Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz ist das Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen kostenpflichtig. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich weil gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 2 GKG) eine Festgebühr anfällt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

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(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird, darf zu den in § 44 Absatz 1 genannten Daten einzelner bestimmter Personen eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilt werden über

1.
frühere Namen,
2.
Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,
3.
Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht,
4.
derzeitige Staatsangehörigkeiten,
5.
frühere Anschriften,
6.
Einzugsdatum und Auszugsdatum,
7.
Familienname und Vornamen sowie Anschrift des gesetzlichen Vertreters,
8.
Familienname und Vornamen sowie Anschrift des Ehegatten oder des Lebenspartners sowie
9.
Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat.

(2) Die Pflicht zur Information der betroffenen Person gemäß Artikel 14 Absatz 1, 2 und 4 der Verordnung (EU) 2016/679 durch den Empfänger der erweiterten Melderegisterauskunft besteht ergänzend zu den in Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht, wenn durch ihre Erfüllung ein rechtliches Interesse, insbesondere die Geltendmachung von Rechtsansprüchen, beeinträchtigen würde, sofern nicht das berechtigte Interesse der betroffenen Person an der Erfüllung der Informationspflicht überwiegt.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird, darf zu den in § 44 Absatz 1 genannten Daten einzelner bestimmter Personen eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilt werden über

1.
frühere Namen,
2.
Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,
3.
Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht,
4.
derzeitige Staatsangehörigkeiten,
5.
frühere Anschriften,
6.
Einzugsdatum und Auszugsdatum,
7.
Familienname und Vornamen sowie Anschrift des gesetzlichen Vertreters,
8.
Familienname und Vornamen sowie Anschrift des Ehegatten oder des Lebenspartners sowie
9.
Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat.

(2) Die Pflicht zur Information der betroffenen Person gemäß Artikel 14 Absatz 1, 2 und 4 der Verordnung (EU) 2016/679 durch den Empfänger der erweiterten Melderegisterauskunft besteht ergänzend zu den in Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht, wenn durch ihre Erfüllung ein rechtliches Interesse, insbesondere die Geltendmachung von Rechtsansprüchen, beeinträchtigen würde, sofern nicht das berechtigte Interesse der betroffenen Person an der Erfüllung der Informationspflicht überwiegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen. In Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend, wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung ist.

(2) Für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2a Absatz 1, § 103 Absatz 3, § 108 Absatz 3 und § 109 des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie nach den §§ 122 und 126 der Insolvenzordnung werden Kosten nicht erhoben.

(3) Sonstige bundesrechtliche Vorschriften, durch die für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben unberührt. Landesrechtliche Vorschriften, die für diese Verfahren in weiteren Fällen eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren, bleiben unberührt.

(4) Vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den Gerichten für Arbeitssachen finden bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften über persönliche Kostenfreiheit keine Anwendung. Vorschriften über sachliche Kostenfreiheit bleiben unberührt.

(5) Soweit jemandem, der von Kosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, soweit eine von der Zahlung der Kosten befreite Partei Kosten des Verfahrens übernimmt.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.