Bundesmeldegesetz - BMG | § 45 Erweiterte Melderegisterauskunft

(1) Soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird, darf zu den in § 44 Absatz 1 genannten Daten einzelner bestimmter Personen eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilt werden über

1.
frühere Namen,
2.
Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,
3.
Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht,
4.
derzeitige Staatsangehörigkeiten,
5.
frühere Anschriften,
6.
Einzugsdatum und Auszugsdatum,
7.
Familienname und Vornamen sowie Anschrift des gesetzlichen Vertreters,
8.
Familienname und Vornamen sowie Anschrift des Ehegatten oder des Lebenspartners sowie
9.
Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat.

(2) Die Pflicht zur Information der betroffenen Person gemäß Artikel 14 Absatz 1, 2 und 4 der Verordnung (EU) 2016/679 durch den Empfänger der erweiterten Melderegisterauskunft besteht ergänzend zu den in Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht, wenn durch ihre Erfüllung ein rechtliches Interesse, insbesondere die Geltendmachung von Rechtsansprüchen, beeinträchtigen würde, sofern nicht das berechtigte Interesse der betroffenen Person an der Erfüllung der Informationspflicht überwiegt.

ra.de-OnlineKommentar zu § 1027 BGB

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Referenzen - Gesetze | § 1027 BGB

§ 1027 BGB zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

§ 1027 BGB wird zitiert von 1 anderen §§ im Bürgerliches Gesetzbuch.

Bundesmeldegesetz - BMG | § 44 Einfache Melderegisterauskunft


(1) Wenn eine Person zu einer anderen Person oder wenn eine andere als die in § 34 Absatz 1 Satz 1 oder § 35 bezeichnete Stelle Auskunft verlangt, darf die Meldebehörde nur Auskunft über folgende Daten einzelner bestimmter Personen erteilen (einfache
§ 1027 BGB zitiert 1 andere §§ aus dem Bürgerliches Gesetzbuch.

Bundesmeldegesetz - BMG | § 44 Einfache Melderegisterauskunft


(1) Wenn eine Person zu einer anderen Person oder wenn eine andere als die in § 34 Absatz 1 Satz 1 oder § 35 bezeichnete Stelle Auskunft verlangt, darf die Meldebehörde nur Auskunft über folgende Daten einzelner bestimmter Personen erteilen (einfache

Referenzen - Urteile | § 1027 BGB

Urteil einreichen

1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 1027 BGB.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Nov. 2015 - 5 C 15.2318

bei uns veröffentlicht am 23.11.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe I. Der Kläger erstrebt von der Beklagten eine erweiterte Melderegisterauskunft zu zw

Referenzen

(1) Wenn eine Person zu einer anderen Person oder wenn eine andere als die in § 34 Absatz 1 Satz 1 oder § 35 bezeichnete Stelle Auskunft verlangt, darf die Meldebehörde nur Auskunft über folgende Daten einzelner bestimmter Personen erteilen (einfache...