Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Sept. 2018 - 4 ZB 17.1360

bei uns veröffentlicht am17.09.2018

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 4.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrte mit einem Automatengeschäft (Münzschiebeautomat) die Zulassung zu der von der Beklagten veranstalteten Michaelismesse in der Zeit vom 25. August bis 3. September 2017.

Nachdem insgesamt neun Bewerbungen für Automatengeschäfte für das Jahr 2017 eingegangen waren, beschloss der Messeausschuss der Beklagten am 22. November 2016 auf der Grundlage zuvor festgelegter Zuteilungsrichtlinien, dem Geschäft eines Mitbewerbers des Klägers die Zulassung zur Michaelismesse 2017 zu erteilen. Dem Ausschuss lag dabei eine Beschlussvorlage der Verwaltung vor, wonach zwei Mitbewerber mit jeweils 14,66 Punkten die Platzierung 1, ein weiterer Mitbewerber mit 12 Punkten die Platzierung 2 und der Kläger sowie ein weiterer Mitbewerber mit jeweils 11 Punkten die Platzierung 3 erhielten.

Mit Bescheid vom 17. Januar 2017 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass er mit seinem Geschäft für 2017 nicht zugelassen werde. Betriebe, von denen anzunehmen sei, dass sie wegen ihrer Neuheit, Art, Ausstattung oder Betriebsweise eine besondere Anziehungskraft ausübten, seien nach den Richtlinien zu bevorzugen; in dieser Kategorie liege die Bewertung des Klägers auf dem vierten von sieben Plätzen. Vorzuziehen seien auch Betriebe, die wegen ihrer optischen Gestaltung (insbesondere Fassadengestaltung, Beleuchtung, Lichteffekte), ihrer Betriebsweise, ihres Pflegezustandes oder ihres Warenangebotes wesentlich attraktiver als gleichartige Betriebe anderer Bewerber seien. Mitbewerber wiesen eine detailreichere Thematisierung auf und hätten mit einer besseren optischen Gestaltung und einem stimmigen Lichtkonzept überzeugen können. Bei der Auswahlentscheidung sei auch die Höhe der Geschäfte mit einbezogen worden; das Geschäft des Klägers weise eine Höhe von 4,90 m, das Geschäft des bevorzugten Mitbewerbers dagegen eine Höhe von 6 m auf. Nach der Gesamtauswertung in der zweiten Stufe nehme der Betrieb des Klägers Platz drei von sieben Plätzen ein. Seinem Betrieb habe somit keine Zusage erteilt werden können; selbst wenn ein weiteres Geschäft zugelassen werden könnte, wäre ein anderer Mitbewerber vorzuziehen.

Der Kläger erhob hiergegen Klage mit dem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 17. Januar 2017 zu verpflichten, die Bewerbung des Klägers zur Michaelismesse 2017 gemäß § 70 Abs. 3 GewO unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts bis zu einem vom Gericht festzusetzenden Zeitpunkt erneut zu bescheiden.

Mit Urteil vom 24. Mai 2017 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab.

Gegen das am 15. Juni 2017 zugestellte Urteil richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung, der mit Schriftsatz vom 15. August 2017 begründet wurde.

Die Beklagte tritt dem Antrag entgegen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg

a) Es ist bereits höchst fraglich, ob der Antrag nach der mittlerweile eingetretenen Erledigung des ursprünglichen Klagebegehrens noch zulässig ist. Die Zweifel ergeben sich aus dem Umstand, dass der Kläger im Zulassungsverfahren nur die Umstellung von dem bisherigen Bescheidungsantrag (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) auf einen (Fortsetzungs-)Feststellungsantrag (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) angekündigt, ein insoweit bestehendes Feststellungsinteresse jedoch nicht weiter begründet hat.

aa) Nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils „die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist“. Zwar bezieht sich diese Verpflichtung im Regelfall nur auf die in § 124 Abs. 2 VwGO angeführten Zulassungsgründe. Sofern dazu Veranlassung besteht, muss aber auch die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Gründe dargelegt werden. Der Rechtsmittelführer muss daher, falls sich der Rechtsstreit nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils erledigt hat, im Berufungszulassungsverfahren grundsätzlich innerhalb der Zwei-Monats-Frist auch darlegen, weshalb er trotz der Erledigung ein schutzwürdiges Interesse an der Durchführung des Zulassungsverfahrens mit dem Ziel einer Entscheidung im Berufungsverfahren nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO hat (BayVGH, B.v. 2.3.2017 - 4 ZB 16.1852 - BayVBl 2018, 281 Rn. 10 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, B.v. 21.8.1995 - 8 B 43.95 - NVwZ-RR 1996, 122 zum Revisionszulassungsverfahren). Tritt die Erledigung erst kurz vor Fristablauf ein, kann dem Rechtsmittelführer unter den Voraussetzungen des § 60 VwGO Wiedereinsetzung in die versäumte Begründungsfrist gewährt werden (BayVGH, a.a.O.). Erledigt sich das ursprüngliche Rechtsschutzbegehren erst nach Ablauf der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, kann die Darlegung des Feststellungsinteresses auch noch später ohne Fristbindung erfolgen (BayVGH, a.a.O., HessVGH, B.v. 9.2.2011 - 6 A 1871/10.Z - juris Rn. 11; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 341a).

bb) Im vorliegenden Fall ist unklar, ob sich das ursprüngliche Rechtsschutzbegehren mit dem Ziel, dem Kläger im Wege einer Neubescheidung seines Antrags die Chance auf Zulassung zur Michaelismesse im Zeitraum vom 25. August bis 3. September 2017 zu verschaffen, bei Ablauf der Begründungsfrist am 15. August 2017 bereits faktisch erledigt hatte, weil die bis dahin getroffenen Dispositionen in der Kürze der Zeit nicht mehr rückgängig zu machen waren. Hierfür könnte sprechen, dass die Beklagte, falls sie den (einzig verfügbaren) Platz für ein Automatengeschäft aufgrund einer nochmaligen Auswahlentscheidung an den Kläger hätte vergeben wollen, zunächst die dem bereits zugelassenen Mitbewerber gewährte Rechtsposition hätte entziehen müssen (Art. 48 BayVwVfG), wozu es einer vorherigen Anhörung (Art. 28 BayVwVfG) bedurft hätte. Dass diese Verfahrensschritte einschließlich der fristlosen Kündigung bereits geschlossener privatrechtlicher Verträge so rechtzeitig vor Beginn der Messe hätten vollzogen werden können, dass dem Kläger noch hinreichend Zeit zur Anlieferung und zum Aufbau seiner Betriebsanlagen verblieben wäre, erscheint wenig realistisch.

Der genauen Bestimmung des Erledigungszeitpunkts bedarf es hier aber nicht, da spätestens mit Beendigung der Michaelismesse am 3. September 2017 und damit noch während des Zulassungsverfahrens unzweifelhaft Erledigung des ursprünglichen Begehrens auf Neubescheidung eingetreten ist. Jedenfalls ab diesem Zeitpunkt hätte der Kläger mithin darlegen müssen, woraus sich sein berechtigtes Interesse an einer nachträglichen gerichtlichen Feststellung der Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheids vom 17. Januar 2017 ergeben sollte. Die Notwendigkeit eines entsprechenden Sachvortrags hätte sich dem anwaltlich vertretenen Kläger auch ohne eine ausdrücklichen gerichtlichen Hinweis aufdrängen müssen (vgl. HessVGH, B.v 9.2.2011, a.a.O., juris Rn. 12, unter Bezugnahme auf BVerwG, B.v. 21.8.1995, a.a.O.). Da auf das Feststellungsinteresse im gesamten Zulassungsverfahren mit keinem Wort eingegangen wurde, dürfte der Zulassungsantrag schon aus diesem Grund unzulässig sein.

cc) Es erscheint im Übrigen fraglich, ob sich unter den gegebenen Umständen ein berechtigtes (rechtliches, wirtschaftliches oder ideelles) Interesse an einer nachträglichen gerichtlichen Feststellung der Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheids überhaupt begründen ließe.

Eine eventuell beabsichtigte Amtshaftungsklage wegen rechtswidriger Versagung der Zulassung kann diesbezüglich außer Betracht bleiben. Eine solches Rechtsschutzbegehren wäre, nachdem das Verwaltungsgericht in einer Kollegialentscheidung ein klageabweisendes Urteil erlassen hat, jedenfalls wegen fehlenden Verschuldens der für die Beklagte handelnden Amtsträger von vornherein aussichtslos (vgl. BayVGH, B.v. 2.3.2017 - 4 ZB 16.1852 - BayVBl 2018, 281 Rn. 16 m.w.N.).

Ein berechtigtes Interesse an einer nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsakts kann sich allerdings auch aus einer Wiederholungsgefahr ergeben, wenn die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position des Klägers in einem oder mehreren der genannten Bereiche zu verbessern (BVerwG, U.v. 21.3.2013 - 3 C 6.12 - NVwZ 2013, 1550 Rn. 11). Die Annahme einer Wiederholungsgefahr setzt jedoch die hinreichend bestimmte Gefahr voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen erneut ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird (BVerwG, B.v. 10.2.2016 - 10 B 11.15 - juris Rn. 6 m.w.N.). Dies konnte und kann hier jedoch nicht ohne weiteres angenommen werden.

Für die Standplätze auf der Michaelismesse findet gemäß den vom Stadtrat der Beklagten am 22. November 2016 beschlossenen Zuteilungsrichtlinien in jedem Jahr ein neues Bewerbungs- und Auswahlverfahren statt. Dabei ist ausdrücklich geregelt, dass bisherige Bewerbungen keine Gewähr dafür bieten, dass Betriebsausführung und Betriebsgestaltung den Vorstellungen des Veranstalters zur Durchsetzung der Festkonzeption entsprechen (Nr. 4.2 der Richtlinien); Bewerbungen oder Zulassungen in früheren Jahren begründen keinen Rechtsanspruch auf Zulassung oder auf einen bestimmten Platz oder auf die gleiche Zulassungszahl nach der Art der Betriebe (Nr. 4.3 der Richtlinien). Der Beklagten steht es danach frei, bei einem Betrieb, der sich mit der gleichen Ausstattung jedes Jahr neu bewirbt, von der bisherigen Bewertung im Hinblick auf ein geändertes Bewerberfeld abzurücken oder auch aufgrund neuer Erkenntnisse und Einschätzungen andere Bewertungsschwerpunkte im Rahmen der nur abstrakt festgelegten Kriterien Anziehungskraft, optische Gestaltung, Pflegezustand und Warenangebot (Nr. 6.1.1 und 6.1.2 der Richtlinien) zu setzen. Eine mögliche gerichtliche Feststellung, dass dem Kläger verglichen mit dem 2017 erfolgreichen Mitbewerber der Vorrang gebührt hätte, müsste daher nicht zwingend zur Folge haben, dass der Kläger sich darauf auch in den Folgejahren mit Erfolg berufen könnte.

b) Die Zweifel an der Zulässigkeit des in eine Fortsetzungsfeststellungsklage umzustellenden Klagebegehrens können aber im Ergebnis dahinstehen, da der Kläger jedenfalls keinen Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheids vom 17. Januar 2017 hat. Die von ihm insoweit geltend gemachten Zulassungsgründe, mit denen er sich gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. Mai 2017 wendet, greifen nicht durch.

aa) An der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Solche Zweifel sind nur gegeben, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. etwa BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642). Dies ist hier nicht der Fall.

Der Kläger trägt im Einzelnen vor, das Verwaltungsgericht habe weder beachtet, dass der im Zulassungsverfahren erfolgreiche Mitbewerber im Rahmen seiner Bewerbung zahlreiche unrichtige Angaben gemacht habe, noch habe es berücksichtigt, dass etliche Behauptungen der Beklagten trotz Bestreitens unbelegt geblieben seien und dass das Auswahlverfahren an sich fehlerbehaftet durchgeführt worden sei. Diese Darlegungen sind nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ablehnungsentscheidung gegenüber dem Kläger und damit an der Richtigkeit des klageabweisenden Urteils zu begründen.

(1) Soweit mit dem Zulassungsantrag die Bewertung der von dem erfolgreichen Mitbewerber abgegebenen Bewerbung angegriffen wird, kommt es auf die klägerischen Ausführungen nicht entscheidungserheblich an. Denn selbst wenn dem genannten Konkurrenten bei der abschließenden Entscheidung durch den Messeausschuss am 22. November 2016 zu Unrecht eine höhere Gesamtpunktzahl bzw. eine bessere Rangposition als dem Kläger zuerkannt worden wäre, ergäbe sich daraus noch nicht die Rechtswidrigkeit des mit der Fortsetzungsfeststellungsklage angegriffenen Ablehnungsbescheids vom 17. Januar 2017. Wie im Urteil des Verwaltungsgerichts (UA S. 26, 27) zutreffend dargelegt wird, können partielle Bewertungsfehler, die sich auf die Punktevergabe auswirken, nur dann einen Anspruch auf Neubescheidung unter Aufhebung des entgegenstehenden Bescheids begründen, wenn der Kläger dadurch in seinem Recht auf Zulassung verletzt ist. Dies ist aber dann nicht der Fall, wenn als Folge einer solchen Fehlerkorrektur statt des bisher erfolgreichen Bewerbers ein anderer Konkurrent, dem ebenfalls eine höhere Punktzahl als dem Kläger zugesprochen worden ist, als Nächstplatzierter zum Zuge kommen müsste. Da der Kläger nach der bei der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten Beschlussvorlage nur den dritten Rang bzw. die vierte Position hinter zwei punktgleichen Erstplatzierten und einem weiteren Bewerber einnimmt und gegen die Bewertung der beiden weiteren Konkurrenten keine Einwände erhoben hat, könnte ihm auch bei einer Zurückstufung des vom Messeausschuss ausgewählten Standbetreibers die beantragte Zulassung nicht erteilt werden.

Der hiergegen gerichtete Einwand des Klägers, es komme nur auf die Bewertungen des klägerischen Geschäfts und des Geschäfts des zugelassenen Bewerbers an, da die Absagen gegenüber den übrigen Bewerbern bereits im März 2017 und damit vor der erstinstanzlichen Gerichtsentscheidung bestandskräftig geworden seien, überzeugt nicht. Im vorliegenden Verfahren geht es nicht mehr um den ursprünglich geltend gemachten Anspruch auf Neubescheidung, sondern nur noch um die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheids vom 17. Januar 2017, so dass dafür nur die damalige Sach- und Rechtslage maßgebend sein kann. Hätte damals der später erfolgreiche Antragsteller wegen der behaupteten Falschangaben vom Verfahren ausgeschlossen oder zumindest die für ihn vergebene Punktzahl erheblich reduziert werden müssen, so wäre allein dadurch noch kein Anspruch des Klägers auf Zulassung entstanden, da dieser dann noch immer schlechter bewertet gewesen wäre als zwei seiner Mitbewerber. Für die Beklagte hätte im Übrigen selbst dann, wenn die weiteren Ablehnungen schon bestandskräftig gewesen wären, im Falle eines nachträglichen Ausschlusses oder Verzichts des ursprünglichen ausgewählten Bewerbers keine Verpflichtung bestanden, dem lediglich viertplatzierten Kläger allein wegen dessen noch laufenden Klageverfahrens den freigewordenen Standplatz zu überlassen. Gemäß den Zuteilungsrichtlinien hätte der Platz vielmehr zunächst den im Rahmen der Gesamtbewertung besser platzierten Nachrückern angeboten werden müssen, auch wenn diese die ursprüngliche Auswahlentscheidung akzeptiert hatten.

(2) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Gerichtsentscheidung ergeben sich auch nicht aus dem Vorbringen des Klägers, wonach bei der Bewertung der Bewerbungen unbelegte Behauptungen zugrunde gelegt worden seien, so dass der Messeausschuss das Zuteilungsverfahren fehlerhaft durchgeführt habe.

Soweit sich auch dieser Sachvortrag auf die Bewertung jener Bewerbung bezieht, die der von der Beklagten ausgewählte Mitbewerber eingereicht hatte, kommt es auf etwaige Fehleinschätzungen oder Verfahrensverstöße aus den oben genannten Gründen nicht an. Als rechtswidrig wäre der streitgegenständliche Ablehnungsbescheid nur anzusehen, wenn dem Kläger selbst aufgrund nicht belegter Umstände eine ihm zustehende höhere Punktzahl verwehrt worden wäre und er aus diesem Grund hinter die beiden besser bewerteten Konkurrenten zurückgefallen wäre. Dafür ist hier aber nichts erkennbar.

Das Verwaltungsgericht ist aufgrund freier richterlicher Überzeugungsbildung (§ 108 VwGO) dem Sachvortrag der Beklagten gefolgt ist, wonach der Messeausschuss bei seiner Beschlussfassung die eingegangenen Bewerbungen nebst den auf der Bad Dürkheimer Veranstaltung vom Geschäft des Klägers gefertigten Fotounterlagen gesichtet und aufgrund dessen die Auswahlentscheidung getroffen habe (UA S. 16). Dies lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die genannte Feststellung kann sich auf den von der Beklagten vorgelegten Auszug aus dem Sitzungsbuch vom 22. November 2016 stützen, wonach der Ausschuss „nach Ansicht der Bewerbungen“ jeweils Reihenfolgen anhand der Beurteilungskriterien nach Nr. 6.1.1 und 6.1.2 der Richtlinien festgelegt hat. Dies geschah ersichtlich auf der Grundlage der ebenfalls im Gerichtsverfahren vorgelegten Beschlussvorlage, die bezüglich der Bewerbung des Klägers beim Kriterium „optische Gestaltung“ neben der vorgeschlagenen Punktzahl den Zusatz „eigene Fotos Bad Dürkheim Wurstmarkt“ enthielt. Angesichts dieser ausdrücklichen Angabe ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass dem Messeausschuss bei seiner Auswahlentscheidung neben den eigentlichen Bewerbungsunterlagen auch die Fotos zur Verfügung standen, ohne weiteres nachvollziehbar.

Für die vom Kläger aufgestellte und von der Beklagten ausdrücklich bestrittene Behauptung, wonach der Ausschuss lediglich darüber entschieden habe, welcher der beiden von der Verwaltung als gleichwertig eingestuften Bewerbungen der Vorzug zu geben sei, fehlt jeglicher Anhaltspunkt. Die im Sitzungsprotokoll festgehaltene Auflistung der Reihenfolge der für die Standplatzvergabe in die engere Wahl genommenen Bewerber belegt vielmehr, dass in der damaligen Sitzung auch die weiteren Konkurrenten in den Blick genommen wurden. Dass der Messeausschuss dabei sowohl der Punktevergabe als auch dem abschließenden Vorschlag der Verwaltung gefolgt ist, ändert nichts daran, dass es sich um eine eigenständige Entscheidung des zuständigen beschließenden Ausschusses der Beklagten gehandelt hat. Entgegen der Vorstellung des Klägers verlangt das Gebot der Transparenz des Auswahlverfahrens auch keinen bestimmten Mindestinhalt des Sitzungsprotokolls etwa dahingehend, dass sich der Ausschuss mit den Einzelheiten der jeweiligen Geschäfte auseinandergesetzt habe. Die Gesichtspunkte, die aus der Sicht des zur Entscheidung berufenen Gremiums zur Einschätzung einer höheren oder geringeren Attraktivität der Bewerbungen geführt haben, können sich vielmehr wie hier aus der (konkludenten) Bezugnahme auf eine detaillierte Beschlussvorlage der Verwaltung ergeben und den Bewerbern in den nachfolgenden Ablehnungsbescheiden näher erläutert werden.

bb) Der vorliegende Rechtsstreit weist auch keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, die zur Zulassung der Berufung führen könnten.

Soweit die diesbezüglichen Ausführungen in der Begründung des Zulassungsantrags wiederum die Bewertung des im Auswahlverfahren erfolgreichen Mitbewerbers betreffen, müssen sie aus den bereits genannten Gründen auch hier außer Betracht bleiben. Die darüber hinaus vorgebrachten Erwägungen, derentwegen die vom Kläger eingereichte Bewerbung höher einzustufen sei als vom Messeausschuss angenommen, lassen keinen über das normale Maß hinausgehenden Schwierigkeitsgrad bei der Anwendung der fallrelevanten Rechtsnormen erkennen. Sie beruhen ersichtlich auf einer höchst subjektiven Selbsteinschätzung des Klägers, die den Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum, der dem Veranstalter anerkanntermaßen zusteht (BayVGH, B.v. 28.7.2015 - 22 ZB 14.1261 - juris Rn. 38 m.w.N.), weitgehend außer Betracht lässt.

So war es der Beklagten entgegen dem Vorbringen des Klägers nicht verwehrt, bei der Bewertung des optischen Eindrucks auch die in den eingereichten Bewerbungsunterlagen angegebenen Höhen der Messestände als eines von mehreren möglichen Differenzierungskriterien bei der Punktevergabe und der sich daraus ergebenden Rangfolge zu berücksichtigen. Dass dieser den Gesamteindruck mitprägende Teilaspekt in der Ausschreibung nicht eigens erwähnt und seine aus der Sicht des Messeausschusses bestehende Relevanz nicht gesondert erläutert wurde, machte das Vergabeverfahren nicht fehlerhaft und verpflichtete die Beklagte insbesondere nicht dazu, die vom Kläger erst nach Bekanntgabe der Auswahlentscheidung mitgeteilte Korrektur seiner Höhenangabe noch nachträglich zu seinen Gunsten zu berücksichtigen.

Die Beklagte musste hinsichtlich des optischen Gestaltungselements der Lichteffekte (Nr. 6.1.2 der Richtlinien) auch nicht der vom Kläger vertretenen Auffassung folgen, wonach es bei seiner Bewerbung maßgebend auf die vergleichsweise hohe Anzahl der Brennstellen und auf das Vorhandensein einer 11 m langen LED-Videowand ankomme, so dass sich im Hinblick auf die Beleuchtung eine „Überlegenheit“ gegenüber den Mitbewerbern ergebe. Wie im angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts ausgeführt wird (UA S. 24), kommt es gerade bei der Bewertung der jeweiligen Beleuchtungskonzepte auf die Vorstellungen und Wertentscheidungen des Veranstalters an; eine vorwiegend quantitative Betrachtungsweise wird dem nicht gerecht. Auch die Behauptung, die „hochwertigere Bauweise des klägerischen Geschäfts“ stelle eine „attraktivere Alternative“ zu der von der Beklagten ausgewählten Bewerbung dar, beruht auf subjektiven Vorstellungen des Klägers, an die der Messeveranstalter bei seiner Auswahlentscheidung nicht gebunden war. Gleiches gilt für die Forderung, die vom Kläger als Gewinn angekündigten Plüschbären mit dem Aufdruck „Michaelismesse“ müssten zwingend zu einer besseren Bewertung führen, da es sich entgegen der vom Verwaltungsgericht gebilligten Annahme der Beklagten nicht um ein Angebot im Rahmen des Üblichen handle. Worin das Außergewöhnliche eines solchen auf den Ausspielungsort hinweisenden Sachgewinns liegen soll und weshalb dies unter Attraktivitätsgesichtspunkten aus Sicht des Veranstalters zwingend ein vorzugswürdiges Angebot darstellen soll, wird vom Kläger nicht dargelegt und ist auch nicht aus den sonstigen Umständen ersichtlich. Insbesondere spricht nichts dafür, dass vergleichbare Aufdrucke auf den Sachpreisen anderer Bewerber von der Beklagten besonders honoriert worden wären.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 54.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

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(2) Der Veranstalter kann, wenn es für die Erreichung des Veranstaltungszwecks erforderlich ist, die Veranstaltung auf bestimmte Ausstellergruppen, Anbietergruppen und Besuchergruppen beschränken, soweit dadurch gleichartige Unternehmen nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandelt werden.

(3) Der Veranstalter kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller, Anbieter oder Besucher von der Teilnahme ausschließen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 19. Juli 2016 wird abgelehnt.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens als Gesamtschuldner.

III. Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 19. Juli 2016 für beide Instanzen auf 50.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Vergabe eines Baugrundstücks im Rahmen eines von der beklagten Gemeinde praktizierten Einheimischenmodells.

Der Beklagten gehören im Geltungsbereich eines neu aufgestellten Bebauungsplans elf Bauparzellen. Sieben dieser Grundstücke wurden im November 2015 auf der Grundlage der vom Gemeinderat beschlossenen Vergaberichtlinien zum Verkauf an Einheimische ausgeschrieben. Entsprechende Anträge der Kläger vom 17. Februar 2016 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 15. März 2016 ab, da nach den Richtlinien der Immobilienbesitz der Eltern des Klägers einer Vergabe entgegenstehe; bei Ehepaaren wie den Klägern sei auch nur eine gemeinsame Bewerbung möglich.

Die von den Klägern daraufhin erhobene Klage mit dem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 15. März 2016 zu verpflichten, einen Bewilligungsbescheid gemäß dem Antrag vom 17. Februar 2016 zu erlassen, hilfsweise über den Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, wies das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 19. Juli 2016 ab. Für die Versagungsgegenklage bestehe zwar ein Rechtsschutzbedürfnis, da die grundbuchrechtliche Übertragung der sieben ausgeschriebenen Grundstücke bisher noch nicht stattgefunden habe. Sie sei aber unbegründet, da die Bestimmung in den Vergaberichtlinien, wonach bei ausreichendem Grundvermögen der Eltern die Kinder als nicht bedürftig betrachtet und bei der Vergabe ausgeschlossen würden, im Hinblick auf den weiten Gestaltungs- und Typisierungsspielraum der Gemeinde nicht zu beanstanden sei.

Gegen dieses Urteil, das ihnen am 9. August 2016 zugestellt worden ist, wenden sich die Kläger mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung. Die von ihrem Bevollmächtigten am 10. Oktober 2016 eingereichte Antragsbegründung verweist auf die Zulassungsgründe aus § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 VwGO. In einem weiteren Schriftsatz vom 25. November 2016 lassen die Kläger vortragen, das Rechtsschutzbedürfnis sei durch die mittlerweile erfolgte Übereignung der ausgeschriebenen Grundstücke an die ausgewählten Bewerber nicht entfallen. Die Beklagte verfüge im selben Baugebiet über weitere vier Grundstücke, die sie ebenfalls im Einheimischenmodell zu vergeben beabsichtige. Zwar hätten die Kläger mittlerweile auf dem freien Markt ein Grundstück im selben Gebiet erworben; sie würden dieses aber wieder verkaufen, wenn sie im Einheimischenmodell zum Zuge kämen. Nunmehr werde beantragt, entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet gewesen sei, einen Bewilligungsbescheid gemäß dem Antrag der Kläger zu erlassen. Die Kläger beabsichtigten, wegen der rechtswidrig verweigerten Zuteilung eines Grundstücks Entschädigungsansprüche geltend zu machen, die daraus resultierten, dass ein vergleichbares Grundstück auf dem freien Markt ca. 100.000 Euro teurer sei. Im Raum stünden auch verschuldensunabhängige Ansprüche. Ein Feststellungsinteresse bestehe ebenso wegen Wiederholungsgefahr, da die Kläger beabsichtigten, sich in einem weiteren Einheimischenmodell erneut zu bewerben. Gegenwärtig sei davon auszugehen, dass die bisherigen Kriterien in einem neuen Verfahren wiederum angewandt würden. Daraus ergebe sich ein Interesse der Kläger an einer rechtlichen Klärung, ob die Vergaberichtlinien rechtmäßig seien.

Die Beklagte beantragt, den Zulassungsantrag abzulehnen, da keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe vorliege. Mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2016 hat sie mitgeteilt, die ausgeschriebenen Baugrundstücke seien mittlerweile an die einheimischen Käufer übereignet worden. Mit weiterem Schriftsatz vom 13. Dezember 2016 trägt sie vor, es sei bisher kein Beschluss gefasst worden, auch die vier im Eigentum der Beklagten verbliebenen Grundstücke an Einheimische zu vergeben. Selbst wenn ein solcher Beschluss gefasst würde, wären die Kläger nicht antragsberechtigt, da sie mittlerweile Eigentümer eines bebaubaren Grundstücks seien; auf die Frage, ob das Immobilienvermögen der Eltern des Klägers eine Antragsberechtigung hindere, komme es dann nicht mehr an. Ein Präjudizinteresse im Hinblick auf mögliche Entschädigungsansprüche hätten die Kläger nicht substanziiert dargelegt. Ein möglicher Schadensersatz- bzw. Entschädigungsprozess sei völlig aussichtslos, da nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht von einem schuldhaften Verhalten der Beklagten gesprochen werden könne. Verschuldensunabhängige Ansprüche seien nicht ersichtlich.

Die Landesanwaltschaft Bayern hat sich als Vertreter des öffentlichen Interesses am Verfahren beteiligt. Sie trägt u. a. vor, die Kläger hätten weder zu dem beabsichtigten Amtshaftungsprozess noch zu der behaupteten Wiederholungsgefahr hinreichend konkrete Ausführungen gemacht.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

1. Gegenstand des Verfahrens ist - allein - der vom Klägerbevollmächtigten gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO fristgerecht gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. Juli 2016. Soweit in dem nach Ablauf der Antragsfrist eingegangenen Schriftsatz vom 25. November 2016 wegen der inzwischen erfolgten Übereignung der ausgeschriebenen Grundstücke und der damit eingetretenen Erledigung des Verpflichtungsbegehrens eine Feststellung nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO „beantragt“ wird, kann darin keine das Zulassungsverfahren betreffende Prozesserklärung gesehen werden, sondern nur die Ankündigung einer entsprechenden Klageänderung für den Fall der Zulassung der Berufung.

2. Ob der Antrag auf Zulassung der Berufung innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Monaten ab Urteilszustellung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) vollständig begründet worden und daher zulässig ist, lässt sich nach den bisherigen Erkenntnissen und dem Sachvortrag der Beteiligten nicht abschließend entscheiden (a); diese Frage bedarf aber keiner weiteren Aufklärung, da der Antrag jedenfalls unbegründet ist (b).

a) Nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils „die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist“. Zwar bezieht sich diese Verpflichtung im Regelfall nur auf die in § 124 Abs. 2 VwGO angeführten Zulassungsgründe. Sofern dazu Veranlassung besteht, muss aber auch die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Gründe dargelegt werden. Der Rechtsmittelführer muss daher, falls sich der Rechtsstreit nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils erledigt hat, im Berufungszulassungsverfahren innerhalb der gesetzlichen Zwei-Monats-Frist auch darlegen, weshalb er trotz der Erledigung ein schutzwürdiges Interesse an der Durchführung des Zulassungsverfahrens mit dem Ziel einer Entscheidung im Berufungsverfahren nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO hat (BayVGH, B.v. 1.8.2011 - 8 ZB 11.345 - BayVBl 2012, 287; B.v. 18.7.2016 - 11 ZB 16.299 - juris Rn. 15; NdsOVG, B.v. 8.7.2004 - 2 LA 53/03 - NVwZ-RR 2004, 912; VGH BW, B.v. 7.1.1998 - 7 S 3117/97 - NVwZ-RR 1998, 371; Roth in BeckOK VwGO, § 124a Rn. 57.1; vgl. auch BVerwG, B.v. 21.8.1995 - 8 B 43.95 - NVwZ-RR 1996, 122 zum Revisionszulassungsverfahren). Tritt die Erledigung erst kurz vor Fristablauf ein oder erfährt der Rechtsmittelführer erst danach von dem erledigenden Ereignis, so kann ihm unter den Voraussetzungen des § 60 VwGO Wiedereinsetzung in die versäumte Begründungsfrist gewährt werden (Stuhlfauth in Bader u.a., VwGO, 6. Aufl. 2014, § 124a Rn. 89; Roth, a.a.O.). Erledigt sich das ursprüngliche Rechtsschutzbegehren hingegen erst nach Ablauf der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, so kann die Darlegung des Feststellungsinteresses auch noch später ohne Fristbindung erfolgen (vgl. HessVGH, B.v. 9.2.2011 - 6 A 1871/10.Z - juris Rn. 11; NdsOVG, a.a.O.; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 341a; Roth, a.a.O.; Stuhlfauth, a.a.O.); der Rechtsmittelführer kann dann nicht anders behandelt werden als im Falle einer Erledigung erst nach zugelassener Berufung.

Wann im vorliegenden Fall die Erledigung des ursprünglichen Klagebegehrens eingetreten ist, lässt sich dem bisherigen Vorbringen der Beteiligten nicht entnehmen. Der Beklagtenvertreter hat mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2016 lediglich mitgeteilt, dass zu diesem Zeitpunkt alle sieben ausgeschriebenen Grundstücke an die einheimischen Käufer übereignet waren. Sollte in allen diesen Fällen der dingliche Erwerbsvorgang schon vor Ablauf der Begründungsfrist (Montag, 10.10.2016) soweit abgeschlossen gewesen sein, dass die Beklagte den Eigentumsübergang nicht mehr einseitig verhindern konnte, so hätten die Kläger das Feststellungsinteresse für eine beabsichtigte Klage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO noch innerhalb der Begründungsfrist darlegen oder bei einer unverschuldeten Fristversäumung einen entsprechenden Wiedereinsetzungsantrag stellen müssen. Sollte die Beklagte dagegen das Eigentum an zumindest einem der ausgeschriebenen Grundstücke erst nach dem 10. Oktober 2016 unwiderruflich verloren haben, so war die erst mit Schriftsatz vom 25. November 2016 erfolgte Darlegung eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses nicht verspätet.

b) Auf eine Ermittlung des genauen Erledigungszeitpunkts kann hier aber verzichtet werden, da der Antrag auf Zulassung der Berufung in jedem Fall unbegründet ist. Die für das Berufungsverfahren angekündigte Umstellung der unzulässig gewordenen Versagungsgegenklage in eine Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO scheitert daran, dass sich die Kläger nicht auf ein berechtigtes Interesse an der Feststellung einer rechtswidrigen Ablehnung ihres Antrags auf Zuteilung eines Baugrundstücks berufen können.

aa) Ein berechtigtes rechtliches, wirtschaftliches oder ideelles Interesse an einer nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsakts kann sich unter anderem aus einer Wiederholungsgefahr ergeben. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position des Klägers in einem oder mehreren der genannten Bereiche zu verbessern (BVerwG, U.v. 21.3.2013 - 3 C 6.12 - NVwZ 2013, 1550 Rn. 11). Die Annahme einer Wiederholungsgefahr setzt die hinreichend bestimmte Gefahr voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen erneut ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird (BVerwG, B.v. 10.2.2016 - 10 B 11.15 - juris Rn. 6 m.w.N.). Dafür sind hier keine ausreichenden Anhaltspunkte ersichtlich.

Zwar verfügt die Beklagte über vier bisher nicht verkaufte Grundstücke in dem durch Bebauungsplan für eine Wohnnutzung vorgesehenen Gebiet. Weder die Beschlusslage ihres Gemeinderats noch ihr sonstiges Verhalten lassen aber eine gesicherte Prognose dahingehend zu, dass auch diese Grundstücke in absehbarer Zeit ebenfalls im Rahmen eines Einheimischenmodells unter Anwendung derselben Vergaberichtlinien an bedürftige Personen im Ort veräußert werden. Selbst wenn dies aber angenommen werden könnte, hätten die Kläger kein berechtigtes Interesse an einer gerichtlichen Klärung der Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheids vom 15. März 2016. Nach den geltenden Richtlinien sind Personen mit Haus- und Grundbesitz (ausgenommen nicht bebaubare Grundstücke) von vornherein nicht antragsberechtigt. Die Kläger haben aber nach eigenem Bekunden inzwischen ein Baugrundstück in dem betreffenden Gebiet erworben, so dass sie aus dem möglichen Adressatenkreis des Einheimischenmodells von vornherein ausscheiden. Ihre bereits jetzt erklärte Bereitschaft, das auf dem freien Markt erworbene Grundstück im Falle der Zuteilung eines verbilligten Gemeindegrundstücks wieder zu veräußern, ändert nichts daran, dass sie bei einer zukünftigen Antragstellung noch als Grundbesitzer anzusehen wären und daher bei der Vergabe nicht berücksichtigt werden könnten. Es widerspräche im Übrigen dem von der Beklagten verfolgten Förderzweck und der bisherigen Verwaltungspraxis, wenn im Rahmen des Einheimischenmodells ortsansässige Haus- oder Grundbesitzer allein wegen einer erklärten Verkaufsbereitschaft zum Zuge kommen könnten.

bb) Ein schützenswertes Feststellungsinteresse ergibt sich auch nicht aus der von den Klägern dargelegten Absicht, gegen die Beklagte wegen des Ausschlusses von der Grundstücksvergabe einen Schadensersatz- oder Entschädigungsprozess zu führen.

Als mögliche Rechtsgrundlage für einen solchen Zahlungsanspruch käme nur § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG in Betracht, da die Kläger durch die unterbliebene Zuteilung eines preisgünstigen Baugrundstücks allenfalls einen Vermögensschaden erlitten haben und nicht in ihrem Eigentum oder einem sonstigen absoluten Recht verletzt sein können. Ein Präjudizinteresse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO im Hinblick auf eine künftige Amtshaftungsklage besteht jedoch nur, wenn diese nicht offensichtlich aussichtslos erscheint (Wolff in Sodan/Ziekow, a.a.O., § 113 Rn. 279 m.w.N.). Von einer offensichtlichen Aussichtslosigkeit ist nach gefestigter Rechtsprechung i.d.R. dann auszugehen, wenn bereits ein Kollegialgericht in einem Hauptsacheverfahren auf der Grundlage des zutreffend erkannten Sachverhalts das Verhalten des zuständigen Beamten als rechtmäßig gewertet hat, so dass es jedenfalls an dessen Verschulden fehlt (Wolff, a.a.O., Rn. 280 m.w.N.). Ein solcher Fall liegt hier vor, nachdem die für das Klageverfahren erstinstanzlich zuständige Kammer des Verwaltungsgerichts den Bescheid der Beklagten vom 15. März 2016 nicht beanstandet hat. Besondere Gründe, weshalb ungeachtet dieser gerichtlichen Bewertung eine schuldhaft begangene Amtspflichtverletzung angenommen werden könnte, sind nicht ersichtlich und auch von den Klägern nicht geltend gemacht worden. Ein künftiger Schadensersatzprozess erscheint demzufolge von vornherein aussichtslos.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 44.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. In der Sache begehren die Kläger die Gewährung einer Subvention beim Kauf eines Baugrundstücks. Das Einheimischenmodell der Beklagten sieht einen Verkauf gemeindeeigener Grundstücke an den begünstigten Personenkreis zu einem Preis erheblich unter dem Marktwert vor. Der geldwerte Vorteil dieser Vergünstigung beträgt hier nach dem unbestrittenen Vortrag der Kläger ca. 100.000 Euro. Bei der Bestimmung des Streitwerts nach § 52 Abs. 1 GKG kann allerdings nicht allein auf diese Differenz des subventionierten Verkaufspreises zum marktüblichen Preis abgestellt werden, da die Grundstückskäufer nach dem Einheimischenmodell langfristige Veräußerungs- und Vermietungsbeschränkungen hinnehmen müssen, die den wirtschaftlichen Wert der Subventionierung schmälern (vgl. BayVGH, B.v. 26.4.2007 - 4 C 07.342 - juris Rn. 2). Der darin liegende „Nachteil“ ist mit einem Abzug um ein Halb angemessen berücksichtigt (BayVGH, a.a.O.), so dass sich hier ein Streitwert von 50.000 Euro ergibt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.