Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Apr. 2019 - 3 ZB 17.2484

bei uns veröffentlicht am04.04.2019
vorgehend
Verwaltungsgericht Regensburg, RO 1 K 16.1910, 08.11.2017

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 30.177,75 Euro festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel), des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten), des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) sowie des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

Der Kläger beansprucht von der Beklagten Schadensersatz in Form einer Ausgleichszahlung in der Höhe der monatlichen Differenz von 518,34 Euro zwischen der BesGr A 9 (Stufe 10) und der BesGr A 11 (Stufe 10) für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 31. Mai 2016 in Höhe von 21.251,94 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1. Oktober 2016. Weiter begehrt er die Feststellung, dass die Ausgleichszahlung ruhegehaltfähig ist. Der Kläger stand zuletzt als Verwaltungsamtsinspektor (BesGr A 9) im Dienst der Beklagten und wurde auf eigenen Antrag mit Ablauf des Monats Mai 2016 in den Ruhestand versetzt. Mit Schreiben vom 24. August 2016 wandte sich der Kläger an die Beklagte und forderte eine ruhegehaltfähige Ausgleichszahlung, da seine Stelle nunmehr im gehobenen Dienst angesiedelt und mit der BesGr A 11 bewertet worden sei. Er habe daher im Ergebnis über viele Jahre Dienst auf einer höherwertigen Stelle geleistet und daher Anspruch auf eine ruhegehaltfähige Ausgleichszahlung. Die gegen die ablehnende Entscheidung der Beklagten erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 8. November 2017 abgewiesen. Für das Klagebegehren des Klägers sei keine entsprechende Rechtsgrundlage gegeben. Insbesondere sei der vom Kläger geltend gemachte beamtenrechtliche Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht der Beklagten gemäß § 45 BeamtStG nicht einschlägig. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.

1. Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteil im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Solche sind nur zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit dieser Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

a. Es kann hier offen bleiben, ob der Dienstposten des Klägers in der Vergangenheit zutreffend bewertet worden ist oder nicht. Denn jedenfalls verletzt der Dienstherr seine Fürsorgepflicht nicht, wenn ein Beamter die Tätigkeit eines höherwertigen Dienstpostens bei Beibehaltung des statusrechtlichen Amtes für einen Zeitraum von (hier) mehr als drei Jahren ausübt. Allein der Umstand einer höherwertigen Beschäftigung führt nicht zu einem nachgelagerten Ausgleich durch eine Anpassung der Versorgungshöhe (BVerwG, U.v. 17.3.2016 - 2 C 2.15 - juris Rn. 19). Ein Beamter kann grundsätzlich nicht unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgeverletzung des Dienstherrn eine Besoldungsforderung verwirklichen, die das einschlägige Besoldungsrecht nicht einräumt (BVerwG U.v. 6.7.1967 - VI C 43.67 - BeckRS 1967, 31324199; BayVGH, B.v. 16.9.2014 - 3 ZB 13.246 - juris Rn. 6). Die Besoldung knüpft nicht an die konkret wahrgenommene Funktion, sondern an das Statusamt an (BVerwG, U.v. 20.10.2016 - 2 A 2.14 - juris Rn. 21).

b. Aufgrund der allgemeinen Fürsorgepflicht (§ 45 BeamtStG) ist der Dienstherr grundsätzlich nicht gehalten, seine Beamten generell und ohne weiteres über sämtliche für ihre Rechtsstellung bedeutsamen Vorschriften zu belehren. Etwas anderes gilt bei der ausdrücklichen Bitte des Beamten um eine Auskunft, ferner bei dem vom Dienstherrn erkannten oder erkennbaren Irrtum des Beamten in einem bedeutsamen Punkt sowie einer bestehenden allgemeinen Praxis, die Beamten über einschlägige Rechtsvorschriften zu belehren (BVerwG, B.v. 27.12.2016 - 2 B 3.16 - juris Rn. 10 m.w.N.). Insoweit ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte den Kläger nicht auf Aufstiegsmöglichkeiten auf seiner Stelle - was wegen der vom Kläger seinerzeit nicht in Frage gestellten Dienstpostbewertung ohnehin nicht in Betracht gekommen wäre - oder generelle Beförderungsmöglichkeiten hinweisen musste. Im Übrigen hat die Beklagte - vom Kläger unwidersprochen - ausgeführt, dass sie alle Beamten mit Rundschreiben Nr. 43/2013 über die erleichterte Aufstiegsmöglichkeit unterrichtet hat (Schriftsatz vom 4.12.2017, S. 3).

c. Allein aus dem Umstand, dass einem Beamten ein - unterstellt - höherwertiger Dienstposten übertragen worden ist, ergibt sich kein Beförderungsanspruch (BVerwG, B.v. 24.9.2008 - 2 B 117.07 - juris Rn. 5). Ein Anspruch auf Beförderung besteht nur, wenn eine freie und besetzbare Beförderungsstelle vorhanden ist, die der Dienstherr im Zeitpunkt der Entscheidung über den Beförderungsantrag auch tatsächlich besetzen will und bei der er seine Beurteilungsermächtigung sowie sein Ermessen dahin ausgeübt hat, dass er allein diesen Beamten für den am besten Geeigneten hält (BVerwG, U.v. 17.3.2016 - 2 C 2.15 - juris Rn. 19). Davon ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen (vgl. S. 16 UA). Hierzu verhält sich die Antragsbegründung nicht. Vielmehr beschränkt sich der Kläger darauf, zu bemängeln, dass er nicht auf die ihm seit 1. Januar 2012 eröffnete Aufstiegsmöglichkeit hingewiesen worden sei. Eine entsprechende Hinweispflicht bestand jedoch nicht (vgl. 1. b.).

d. Das Verwaltungsgericht hat eine Verletzung des Alimentationsprinzips bzw. des Grundsatzes der funktionsgerechten Besoldung gemäß Art. 19 BayBesG zutreffend verneint. Weder der Leistungsgrundsatz (Art. 33 Abs. 2 GG) noch das Alimentationsprinzip, das als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützt wird, erfordern, dass jegliche Aufgabenerfüllung, die über die dem statusrechtlichen Amt entsprechende Beschäftigung hinausgeht, auch finanziell honoriert wird (BVerwG, U.v. 28.4.2005 - 2 C 29.04 - juris Rn. 20). Ein dahingehender Anspruch ergibt sich auch nicht aus dem Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung (BVerwG, B.v. 18.7.1972 - VI B 31.72 - BeckRS 1972, 31288806).

e. Der Senat hat auch die weiteren Argumente des Klägers, die dieser in der Zulassungsbegründung vom 3. Januar 2018, in der Replik vom 16. Juli 2018 und den weiteren Schriftsätzen vom 27. Juli und 12. September 2018 vorgebracht hat, erwogen. Er hat sie jedoch ebenfalls nicht für geeignet gehalten, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung aufzuzeigen, ohne dass es insoweit im vorliegenden Beschluss einer ausdrücklichen Auseinandersetzung bedurft hätte.

2. Zu dem vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) geht die Darlegung letztlich nicht über das hinaus, was zur Begründung der Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ausgeführt ist. Besondere Schwierigkeiten im Sinne offener Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124 Rn. 27) haben sich dabei nicht ergeben.

3. Soweit die Klägerin meint, der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zu, sind die Darlegungserfordernisse nicht erfüllt. Es wurde keine Rechtsfrage formuliert, die in einem Berufungsverfahren über den Einzelfall hinausgehend für eine Vielzahl von Fällen klärungsbedürftig und auch klärungsfähig wäre. Der Kläger meint lediglich, die aufgeworfene Problematik stehe in einem engen Zusammenhang mit der modularen Qualifizierung, die durch das neue Dienstrecht ab 1. Januar 2012 geschaffen worden sei. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsache wird damit nicht dargelegt.

4. Es liegt auch kein Verfahrensfehler vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht hätte ihn darauf hinweisen müssen, dass das von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung übergebene Geheft seiner dienstlicher Beurteilungen Gegenstand der richterlichen Entscheidungsfindung sein werde und ihm eine Schriftsatzfrist einräumen müssen. Im Übrigen sei die Vorlage des Gehefts verspätet. Da der Kläger nicht ausführt, dass und wie sich der von ihm behauptete Verfahrensmangel auf das Ergebnis der Entscheidung auswirken kann (vgl. hierzu Roth in BeckOK VwGO, Stand: Jan. 2019, § 124a Rn. 79), genügt er nicht dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, sodass bereits aus diesem Grund eine Zulassung der Berufung nicht in Betracht kommt. Im Übrigen bedarf die Selbstverständlichkeit, dass der Inhalt der vorgelegten Akten vom Gericht berücksichtigt wird, keines richterlichen Hinweises. Inwieweit die Vorlage des Gehefts „verspätet“ sein soll, erschließt sich dem Senat nicht. Der Kläger hat seinen Einwand auch nicht näher erläutert. Im vorliegenden Fall kommt weder eine prozessuale (z.B. § 87b VwGO) noch eine materielle Präklusionsvorschrift in Betracht. Mit seiner Rüge, ihm sei keine Schriftsatzfrist eingeräumt worden, wird sinngemäß eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht. Der Kläger hätte jedoch, um sich Gehör zu verschaffen, um Schriftsatzfrist nachsuchen müssen (BVerwG, U.v. 29.6.2017 - 7 C 22.15 - juris Rn. 19 m.w.N.). Dies hat er ausweislich der Niederschrift über die öffentliche Sitzung vom 8. November 2017 nicht getan. Im Übrigen hat der Kläger auch insoweit nicht dargelegt, was er innerhalb der einzuräumenden Schriftsatzfrist hätte vortragen wollen und inwieweit dies für die Entscheidung erheblich gewesen wäre.

In der Entgegennahme des Gehefts dienstlicher Beurteilungen liegt keine Verletzung der Aufklärungspflicht (BayVGH, B.v. 30.8.2018 - 4 ZB 17.2418 - juris Rn. 19).

5. Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG, Ziff. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (wie Vorinstanz).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit d

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 45 Fürsorge


Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlich

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Sept. 2014 - 3 ZB 13.246

bei uns veröffentlicht am 16.09.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 15. Januar 2013 wird der S

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 15. Januar 2013 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf je 9.846,72 Euro festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) und des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Divergenz) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinn dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - DVBl 2004, 838). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage, dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. März 2011 die Vertreterzulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes nach BesGr A 13 im Wege des Schadenersatzes, hilfsweise gemäß § 46 BBesG zu gewähren und für die Zeit ab 1. April 2011 (nach Änderung der Organisationsstruktur der Bayerischen Polizeihubschrauberstaffel) seinen Dienstposten - als Flugtechniker und zugleich stellvertretender Leiter der Außenstelle R. - mit A 13 zu bewerten, zu Recht abgewiesen.

1.1. Das Verwaltungsgericht ist nicht von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen, indem es festgestellt hat, dass dem Kläger der Dienstposten „Vertreter des Leiters der Außenstelle R.“ nicht übertragen worden sei und den organisatorischen Anordnungen des Staffelführers keine konstitutive Wirkung zukomme. Der Dienstposten des stellvertretenden Leiters der Außenstelle R. war im fraglichen Zeitraum (1.1.2008 bis 31.3.2011) tatsächlich mit dem EPHK R. besetzt. Der Leiter der Außenstelle R., Polizeioberrat M., war zugleich stellvertretender Staffelführer mit Dienstaufgaben am Flughafen München. Faktisch hat der stellvertretende Leiter der Außenstelle R. die Außenstelle bei Abwesenheit des Leiters der Außenstelle wegen seiner Tätigkeit am Flughafen München geleitet und der Kläger war damit dann der Vertreter des Dienststellenleiters. Dies ist auch in dem vom Kläger vorgelegten Geschäftsverteilungsplan für die Polizeihubschrauberstaffel November 2008 auf S. 14 sowie im Fernsprechverzeichnis vom 3. Januar 2009 sowie in den dienstlichen Beurteilungen des Klägers beschrieben. Die Übertragung der Funktion des stellvertretenden Leiters der Außenstelle auf den Kläger durch den Staffelführer sollte ganz offensichtlich den tatsächlichen Erfordernissen Rechnung tragen, da der (formell) diese (Stellvertreter)Funktion ausübende Beamte wegen der vom (formellen) Leiter der Außenstelle R. gleichzeitig wahrzunehmenden Funktion als Stellvertreter des Staffelführers am Standort M. und der dort erforderlichen Präsenz mit der Leitung der Außenstelle betraut werden musste. Das hatte auch zur Folge, dass die Aufgaben des Klägers als stellvertretender Leiter nicht mit dem Amt des stellvertretenden Leiters zu vergleichen sind, da das Amt des stellvertretenden Leiters wegen der Häufigkeit der Abwesenheit des Leiters aufgrund der Aufgaben als stellvertretender Staffelführer am Standort Flughafen München der Funktion des Leiters der Außenstelle R. fast gleichkam.

§ 46 Abs. 1 BBesG sieht die Zahlung einer Zulage nur in den Fällen der Vakanzvertretung, nicht auch der Verhindertenvertretung vor (BVerwG U. v. 28.4.2005 - 2 C 29.04 - juris). Durch die Aufgabenverteilung in der Außenstelle R. ist jedoch keine Vakanzvertretung eingetreten, denn der Dienstposten des stellvertretenden Leiters war weiterhin besetzt und nicht vakant (BVerwG U. v. 28.4.2011 - 2 C 30/09 - juris Rn. 12). § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG fordert als Voraussetzung, dass die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorliegen müssen. Gemeint ist das Amt im statusrechtlichen Sinne, dem das vertretungsweise wahrgenommene Amt im konkret funktionellen Sinne der Bewertung nach zugeordnet ist. Ausschließlich ein Amt im statusrechtlichen Sinne kann Maßstab für die Bewertung von Aufgaben sein; nur die Übertragung eines solchen Amtes kann laufbahnrechtliche und haushaltsrechtliche Voraussetzungen haben. Die auf die individuellen Verhältnisse bezogenen normativen Anforderungen schließen es aus, dass auch im Fall einer Verhinderungsvertretung Anspruch auf die Zulage besteht. Vielmehr muss die Planstelle des konkreten Amtes frei sein (BVerwG U. v. 28.4.2005 - 2 C 29/04 - juris Rn. 15). Als grundlegende haushaltsrechtliche Voraussetzung i. S. d. § 46 Abs. 1 BBesG bestimmt Art. 49 Abs. 1 BayHO, dass ein Amt nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden darf. Mit der im Haushaltsplan vorgesehenen Planstelle werden die erforderlichen Finanzmittel zur Verfügung gestellt, um den Beamten zu besolden und sonstige Leistungen zu erbringen. Der Beamte kann nur in eine besetzbare Planstelle eingewiesen werden, die entweder neu geschaffen worden ist oder deren bisheriger Inhaber durch Beförderung, Versetzung, Eintritt in den Ruhestand aus der Stelle ausgeschieden ist. Erst wenn eine kongruente Vakanz von Dienstposten und Planstelle besteht, sind die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des höherwertigen Amtes nach § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG gegeben (BVerwG U. v. 28.4.2005 a. a. O. Rn. 18). Insoweit ist es nicht entscheidend, dass die Übertragung der Funktion des stellvertretenden Leiters der Außenstelle auf den Kläger durch den Staffelführer erfolgt ist, denn dadurch sind nicht die Voraussetzungen des § 46 BBesG erfüllt worden.

Hatte der Kläger aber keinen Anspruch auf eine Zulage gemäß § 46 BBesG, scheidet ein Schadenersatzanspruch des Klägers aus, weil seine Besoldung mit den besoldungsrechtlichen Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes in Einklang stand. Zwar wird durch § 2 Abs. 2 Satz 1 BBesG ein Schadenersatzanspruch nicht ausgeschlossen. So kann eine Besoldungseinbuße z. B. wegen schuldhaft unterlassener Beförderung oder wegen schuldhaft unrichtiger, unvollständiger oder missverständlicher Auskunft als Ersatz eines Vermögensschadens verlangt werden (vergl. Plog-Wiedow, BBesG, § 3 Rn. 15). Ein Beamter kann aber grundsätzlich nicht unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgeverletzung des Dienstherrn eine Besoldungsforderung verwirklichen, die das einschlägige Besoldungsrecht gerade nicht einräumt (BVerwG U. v. 6.7.1967 - VI C 43.67 - JZ 1968, 302).

Mit Inkrafttreten des Bayer. Besoldungsgesetzes waren auch die Voraussetzungen der Art. 53, 54 BayBesG ab 1. Januar 2011 nicht erfüllt. Art. 53 BayBesG beschränkt sich auf Fallgestaltungen, in denen die herausgehobene Funktion zeitlich befristet übertragen wird. Art. 54 BayBesG setzt voraus, dass der übertragene Dienstposten nicht durch Beförderung erreicht werden kann. Der Kläger hatte einen Dienstposten nach A 11/A 12 inne. Ob dieser gebündelte Dienstposten aufgrund besonderer sachlicher Rechtfertigung entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2011 (Az. 2 C 19.10 - juris -) zulässig ist, kann dahinstehen. Jedenfalls kann der Kläger keine höhere Besoldung als nach dem höchsten gebündelten Amt (hier BesGr A 12), das er selbst innehat, verlangen. Insoweit kann der Kläger mit diesem Vorbringen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils darlegen noch eine Divergenz begründen.

Scheidet ein Schadenersatzanspruch des Klägers aus, kommt es auch nicht auf die Rechtsfrage an, ob nach dem auch im Beamtenrecht geltenden Rechtsgedanken des § 839 Abs. 3 BGB die Ersatzpflicht für re staatliches Handeln nicht eintritt, wenn der Verletzte mögliche Rechtsbehelfe unmittelbar gegen die beanstandete Entscheidung, insbesondere gerichtlichen Rechtsschutz ohne hinreichenden Grund, nicht in Anspruch genommen hat (vgl. BVerwG, U. v. 1.4.2004 - 2 C 26/03 - BayVBl 2004, 696; BayVGH B. v. 17.1.2014 - 3 ZB 11.2522 - juris Rn. 5). Somit kann auch offen gelassen werden, ob die vom Kläger zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Dezember 2010 (Az. 1 BvR 1682/07) auf die hier zu entscheidende Fallkonstellation übertragen werden kann.

Hinsichtlich der Divergenzrüge kommt hinzu, dass die Divergenzrüge nicht den Anforderungen an die Darlegungslast genügt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Darzulegen ist, welcher Rechtssatz in dem Urteil des Divergenzgerichts enthalten ist und welcher bei der Anwendung derselben Vorschrift in dem angefochtenen Urteil aufgestellte Rechtssatz dazu im Widerspruch steht. (BVerwG, B. v. 17.7.2008 -9 B 15/08 - juris Rn. 22 zu der vergleichbaren Nichtzulassung der Revision; Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124a Rn. 73).

1.2. Die ab 1. April 2011 erfolgte Neubewertung des Amtes Flugtechniker, zugleich stellvertretender Leiter der Außenstelle R., bewertet mit A 11/A 12 (Dienstposten des Klägers), ist nicht zu beanstanden. Die Ämterbewertung findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 19 Abs. 1 BayBesG und stellt damit auch die rechtliche Grundlage für die Neubewertung des Dienstpostens des Klägers dar. Wie bereits ausgeführt, wurde damit im Ergebnis die Funktion des Klägers aber nicht abgewertet. Art. 19 Abs. 1 BayBesG stellt auch die Rechtsgrundlage dar, ein Amt aufgrund einer Neubewertung niedriger zu bewerten.

Nach ständiger Rechtsprechung hat ein Beamter keinen Anspruch auf eine bestimmte Bewertung oder Zuordnung eines Dienstpostens. Die rechtliche Bewertung von Dienstposten, d. h. ihre Zuordnung zu statusrechtlichen Ämtern einer bestimmten Besoldungsgruppe, erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und Haushaltsrechts durch den Dienstherrn gemäß dessen organisatorischer Gestaltungsfreiheit. Sofern - wie hier - keine konkreten rechtlichen Vorschriften für die Zuordnung eines Dienstpostens bestehen, gibt es als Maßstab nur den allgemeinen Grundsatz der sachgerechten Bewertung nach Art. 19 Abs. 1 BayBesG, der die für das Grundgehalt als Kernbestandteil der Besoldung im bisherigen Besoldungsgesetz (§ 18 BBesG) festgelegten Bewertungsmaßstäbe beibehält. Insoweit bleibt die erforderliche Konkretisierung dem Haushaltsrecht und erst in dessen Rahmen der organisatorischen Gestaltung des Dienstherrn als Verwaltung überlassen. Dabei ist das in Art. 19 Abs. 1 BayBesG verankerte Prinzip zu beachten, dass sich in den statusrechtlichen Ämtern Abstufungen der ihnen zugeordneten Funktionen und Anforderungen widerspiegeln. Das bedeutet, dass die Anforderungen, die sich aus dem Aufgabenprofil einer Funktion ergeben, mit den Anforderungen anderer Funktionen zu vergleichen sind. Je höher die Anforderungen gewichtet werden, desto höher ist die Besoldungsgruppe, der die Funktion zuzuordnen ist. Damit trägt die Ämterbewertung nach Art. 19 Abs. 1 BayBesG den hergebrachten Grundsätzen des Leistungsprinzips, des Alimentationsprinzips und vor allem dem hergebrachten Grundsatz der amtsangemessenen Beschäftigung Rechnung. Ein Beamter hat einen in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Anspruch darauf, dass ihm ein Aufgabenbereich übertragen wird, dessen Wertigkeit seinem Amt im statusrechtlichen Sinn entspricht (vgl. BVerwG, U. v. 28.11.1991 - 2 C 7/89 - juris Rn. 19; U. v. 23.5.2002 - 2 A 5/01 - juris Rn. 13; BVerwG U. v. 30.6.2011 - 2 C 19/10 juris Rn. 27; BayVGH B. v. 7.2.2014 - 3 CE 13.2374 Rn. 23).

Es ist anerkannt, dass dem Dienstherrn bei der Bestimmung der Wertigkeit nach Art. 19 Abs. 1 BayBesG ein weiter Beurteilungsspielraum zusteht. Weder die Fürsorgepflicht noch der Gleichheitsgrundsatz geben dem Beamten einen Anspruch auf eine bestimmte Bewertung. Mit der Regelung der personellen Ausstattung einer Stelle, auch in besoldungsrechtlicher Hinsicht, entscheidet der Dienstherr mittelbar auch darüber, in welcher Weise die der Stelle zugewiesenen Aufgaben wahrgenommen werden. Diese Entscheidung, einschließlich einer möglichen Abwägung der Priorität im Verhältnis zu anderen Aufgaben, dient allein dem öffentlichen, nicht aber auch den beruflichen Interessen des mit der Wahrnehmung der Aufgaben betrauten Beamten. Etwas anderes kann nur gelten, wenn sich die Dienstpostenbewertung gezielt als Missbrauch der organisatorischen Gestaltungsfreiheit zum Nachteil eines Beamten darstellt. Anhaltspunkte, dass sich die Dienstpostenbewertung gezielt gegen den Kläger richten könnte, sind jedoch nicht ersichtlich. In der vor dem 1. April 2011 vorhandenen Struktur war der Leiter der Außenstelle zugleich auch stellvertretender Leiter der gesamten Polizeihubschrauberstaffel mit entsprechendem Aufgabenanfall am Standort Flughafen München. Sein Vertreter in R. war damit quantitativ und qualitativ deutlich mehr in der Leitung der Außenstelle gefordert. In der ab 1. April 2011 geltenden Organisationsstruktur beschränken sich die Aufgaben des Leiters der Außenstelle R. auf diese Dienststelle, die Aufgaben des stellvertretenden Leiters der gesamten Polizeihubschrauberstaffel sind entfallen. Das wirkt sich auch deutlich auf den Vertreter aus, da dadurch die Anforderungen an den Vertreter zurückgehen.

2. Der Zulassungsantrag war damit mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG (zweifacher Jahresbetrag der begehrten Zulage).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach § 82 Abs. 2 Satz 2 verbunden werden.

(2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen

1.
Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen,
2.
Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen sowie elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.

(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn

1.
ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und
2.
der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
3.
der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.

(4) Abweichend von Absatz 3 hat das Gericht in Verfahren nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 und § 50 Absatz 1 Nummer 6 Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückzuweisen und ohne weitere Ermittlungen zu entscheiden, wenn der Beteiligte

1.
die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
2.
über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.