Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Feb. 2018 - 3 ZB 15.1681

published on 20/02/2018 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Feb. 2018 - 3 ZB 15.1681
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000,- €

festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) sowie des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Solche sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Weitergewährung der Erschwerniszulage nach § 11 BayZulV für die Zeit der (dienstunfallbedingten) Erkrankung des Klägers, der als Brandinspektor (BesGr A 9) bei der Berufsfeuerwehr der Beklagten tätig ist, abgewiesen. Der Anspruch ergebe sich nicht aus Art. 55 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BayBesG, da es sich bei der Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten nicht um eine pauschalierte monatliche Erschwerniszulage handle, die im Fall einer Erkrankung nach Art. 55 Abs. 3 Satz 3 BayBesG bis zu sechs Monate lang weitergewährt werde. Zwar komme die in § 11 BayZulV geregelte Zulage monatlich (nachträglich) zur Auszahlung, doch werde sie nach Art. 55 Abs. 2 Satz 1 BayBesG, § 11 Abs. 3 BayZulV (ggf. anteilig) stundenweise abgerechnet. Folgerichtig werde sie auch nicht bei den „in festen Monatsbeiträgen zustehenden Zulagen (§§ 12 bis 16 BayZulV)“ in Nr. 55.3.1 Satz 1 BayVwVBes aufgeführt. Auch eine versehentliche Regelungslücke sei insoweit nicht ersichtlich. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Das Verwaltungsgericht hat insoweit die Voraussetzungen für eine Weitergewährung der Zulage an den Kläger für die Zeit seiner Erkrankung rechtsfehlerfrei verneint.

Nach Art. 55 Abs. 1 BayBesG können zur Abgeltung besonderer Erschwernisse, die nicht schon bei der Ämterbewertung berücksichtigt, anderweitig abgegolten oder ausgeglichen sind, Erschwerniszulagen gewährt werden. Das Nähere regelt nach Maßgabe von Art. 55 Abs. 2 bis 4 BayBesG die Verordnung über die Gewährung von Zulagen (Bayerische Zulagenverordnung – BayZulV) vom 16. November 2010 (GVBl S. 747), die in ihrem Teil 2 (§§ 11 bis 20) Vorschriften über Zulagen für besondere Erschwernisse enthält. § 11 Abs. 1 Satz 1 BayZulV sieht vor, dass u.a. Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Grundgehaltssätzen eine Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten erhalten, wenn sie mit mehr als fünf Stunden im Kalendermonat zum Dienst zu ungünstigen Zeiten (vgl. § 11 Abs. 2 BayZulV) herangezogen werden. Der Anspruch auf eine Erschwerniszulage besteht nur für tatsächlich geleistete Dienste und nur für die Dauer der bestehenden Erschwernis (Art. 55 Abs. 2 Satz 1 BayBesG). Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit wird in den Fällen des Art. 51 Abs. 3 Satz 2 BayBesG, der u.a. den Fall der Erkrankung (Nr. 2) erfasst, unabhängig von anderen gesetzlich bestimmten Fortzahlungstatbeständen eine monatliche Erschwerniszulage weitergewährt (Art. 55 Abs. 3 Satz 1 BayBesG).

Die Zulage nach § 11 BayZulV stellt keine monatliche Erschwerniszulage i.S.d. Art. 55 Abs. 3 Satz 1 BayBesG dar. Dieser erfasst nur Zulagen nach §§ 12-16 BayZulV, die pauschaliert in festen Monatsbeträgen gewährt werden, während die Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten nach § 11 BayZulV konkret jeweils für den geleisteten Dienst gezahlt wird. Das wird bereits daran deutlich, dass nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BayZulV keine Zulage gewährt wird, sofern der Dienst zu ungünstigen Zeiten weniger als fünf Stunden im Monat beträgt. Oberhalb dieser Schwelle erfolgt eine konkrete Abrechnung anhand des Umfangs des geleisteten Dienstes nach Stunden, ggf. anteilig (§ 11 Abs. 3 BayZulV i.V.m. Anlage 4). Die Abgeltung erfolgt nicht unabhängig vom Umfang der tatsächlichen Dienstleistung in pauschalierten Monatsbeträgen. Das ist auch sachgerecht, da es sich beim Dienst zu ungünstigen Zeiten - anders als etwa bei Schichtdienst, der bis Ende 2016 durch eine monatliche Schichtzulage gemäß § 12 BayZulV (aufgehoben durch Haushaltsgesetz 2017/2018, GVBl 2016, 399/410) pauschal abgegolten worden ist - nicht um eine regelmäßige Belastung handelt (vgl. VG München, U.v. 21.6.2016 – M 5 K 15.3103 – juris Rn. 23).

Art. 55 Abs. 3 Satz 1 BayBesG bezieht sich nach seinem Wortlaut und Sinn nur auf Zulagen i.S.d. §§ 12-16 BayZulV, die pauschaliert in festen Monatsbeträgen gewährt werden. Nach Art. 55 Abs. 2 Satz 3 BayBesG ist sowohl eine Einzel- als auch eine Pauschalabgeltung in festen Monatsbeträgen möglich. Während jedoch Art. 55 Abs. 4 BayBesG, der die Weitergewährung von Zulagen für den Fall regelt, dass eine Unterbrechung der zulageberechtigenden Verwendung durch einen Dienstunfall i.S.d. Art. 54 BayBeamtVG eingetreten ist, ausdrücklich auf alle Zulagen unabhängig von der Art der Abgeltung (Einzel- oder Pauschalabgeltung) anwendbar ist und auch eine Regelung dafür trifft, wie bei der Berechnung der Weitergewährung von einzeln abgegoltenen Zulagen zu verfahren ist, ist in Art. 53 Abs. 3 Satz 1 BayBesG nur von „monatlichen Erschwerniszulagen“ die Rede. Dies spricht dafür, dass damit nur die in festen monatlichen Beträgen zu zahlenden Zulagen i.S.d. §§ 12-16 BayZulV gemeint sind, die durch eine pauschalierte Zahlung abgegolten werden.

Diese Auslegung wird durch die Gesetzesbegründung (vgl. LT-Drs. 16/3200 S. 400) gestützt, wonach Art. 53 Abs. 3 Satz 1 BayBesG unter Verweis auf die Fortzahlungstatbestände bei Stellenzulagen (Art. 51 Abs. 3 Satz 2 BayBesG) im Wesentlichen die abschließende Aufzählung des § 19 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (ErschwerniszulagenverordnungEZulV) vom 3. Dezember 1998 (BGBl I S. 3497) beinhaltet. § 19 Abs. 1 EZulV findet aber nur auf Zulagen in festen Monatsbeträgen wie etwa die Wechselschichtbzw. Schichtzulage nach § 20 EZulV (vgl. dazu BVerwG, U.v. 27.10.2011 – 2 C 73.10 – juris Rn. 18; U.v. 26.4.2012 – 2 C 15.10 – juris Rn. 12; B.v. 29.6.2017 – 2 B 77.16 – juris Rn. 10) und nicht auf einzeln abzugeltende Erschwernisse wie für den Dienst zu ungünstigen Zeiten i.S.d. § 3 EZulV Anwendung, bei dem die Zahlung der Zulage davon abhängt, dass der Beamte auch tatsächlich Dienst zu ungünstigen Zeiten geleistet hat (vgl. BayVGH, U.v. 9.3.1994 – 3 B 93.1405 – juris Rn. 13). Demzufolge beschränkt sich auch der Anwendungsbereich von Art. 53 Abs. 3 Satz 1 BayBesG auf in festen monatlichen Beträgen zu zahlende Erschwerniszulagen i.S.d. §§ 12-16 BayZulV, bei denen es sich um die pauschalierte Abgeltung von fortdauernden Erschwernissen handelt (vgl. Leihkauff in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht, Art. 55 BayBesG Rn. 18). Deshalb ist es auch nicht zu beanstanden, wenn in Nr. 55.3.1 BayVwVBes festgelegt ist, dass nur die in festen Monatsbeträgen zustehenden Zulagen (§§ 12-16 BayZulV) im Fall einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Verwendung weitergewährt werden, weil es sich um eine pauschalierte Abgeltung von Erschwernissen handelt.

Eine Weitergewährung der Zulage nach § 11 BayZulV kommt insoweit auch nicht nach Art. 55 Abs. 3 Satz 3 BayBesG in Betracht. Danach wird bei Unterbrechung der zulageberechtigenden Verwendung durch Erkrankung die Zulage bis zum Ende des sechsten Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt, weitergewährt. Hierbei handelt es sich aber nicht um einen selbständigen Tatbestand, der auch Zulagen, die - wie die Zulage nach § 11 BayZulV - einzeln abgegolten werden, erfasst, sondern lediglich um eine Erweiterung der zeitlichen Grenze, innerhalb derer eine monatliche Erschwerniszulage i.S.d. Art. 55 Abs. 3 Satz 1 BayBesG im Fall einer Erkrankung weitergewährt wird. Während eine solche im Fall der Erkrankung (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EZulV) bislang grundsätzlich nur bis zum Ende des Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt, weitergewährt wurde (§ 19 Abs. 1 Satz 2 EZulV), erstreckt Art. 55 Abs. 3 Satz 3 BayBesG die bisher lediglich für den Fall, dass die Erkrankung auf einem Dienstunfall beruht, bestehende zeitliche Grenze von sechs Monaten nach Eintritt der Unterbrechung (§ 19 Abs. 1 Satz 3 EZulV) auf jede Erkrankung. Dies stellt zwar eine deutliche Ausweitung gegenüber der für Bundesbeamte geltenden Rechtslage dar (vgl. LT-Drs. 16/3200 S. 401). Hieraus kann aber nicht geschlossen werden, dass auch die Zulage nach § 11 BayZulV von Art. 55 Abs. 3 Satz 3 BayBesG erfasst wird, da die Weitergewährung bei Erkrankung – ebenso wie der Anspruch nach § 19 Abs. 1 EZulV – zur Voraussetzung hat, dass es sich um eine Erschwerniszulage in festen Monatsbeträgen handelt (vgl. Leihkauff a.a.O. Rn. 20).

Die gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgebrachten Einwände begründen keine ernstlichen Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der Kläger wiederholt insoweit nur sein erstinstanzliches Vorbringen, ohne sich mit der Begründung des Urteils auseinanderzusetzen. Allein die Tatsache der monatlichen Zahlung führt nicht dazu, dass die Zulage nach § 11 BayZulV einer monatlichen Erschwerniszulage i.S.d. Art. 55 Abs. 3 BayBesG gleich zu achten wäre, da sie gerade nicht unabhängig vom Umfang der Dienstleistung pauschaliert in festen Monatsbeträgen gewährt wird. Nach den Gesetzesmaterialien ist Art. 55 Abs. 3 BayBesG auf Erschwerniszulagen, die in festen Monatsbeträgen gewährt werden, beschränkt. Das Bestehen einer diesbezüglichen Regelungslücke legt der Kläger nicht substantiiert dar. Soweit er sich hierzu auf die im Verfahren M 5 K 13.4820 zu Protokoll geäußerte Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts München beruft, hält dieses inzwischen ausdrücklich nicht mehr an dieser Auffassung fest (vgl. VG München, U.v. 21.6.2016 – M 5 K 15.3103 – juris Rn. 26).

2. Soweit der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache behauptet, hat er diese nicht in einer den Anforderungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO genügenden Weise dargelegt. Im Übrigen ist die von ihm aufgeworfene Frage,

ob die Zulage nach § 11 BayZulV auch von der Weitergewährungsregelung des Art. 55 Abs. 3 Satz 3 BayBesG erfasst ist,

nicht klärungsbedürftig, weil sie sich unter Heranziehung der allgemein anerkannten Auslegungsmethoden und unter Einbeziehung der ober- und höchstgerichtlichen Rechtsprechung - verneinend - bereits aus dem Gesetz beantworten lässt. Hierzu bedarf es nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens. Da das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 21. Juni 2016 (M 5 K 15.3103) an der von ihm im Verfahren M 5 K 13.4820 geäußerten abweichenden Rechtsauffassung nicht weiter festhält, ist mangels divergierender Entscheidungen von Verwaltungsgerichten auch keine Klärung durch den Senat in einem Berufungsverfahren veranlasst.

3. Der Zulassungsantrag war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 2 GKG (wie Vorinstanz).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

9 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 21/06/2016 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit wird die Zulage weitergewährt im Falle

1.
eines Erholungsurlaubs,
2.
eines Sonderurlaubs unter Fortzahlung der Dienstbezüge,
3.
einer Erkrankung einschließlich Heilkur,
4.
einer Dienstbefreiung oder einer Freistellung vom Dienst für besondere zeitliche Belastungen (§ 50a des Bundesbesoldungsgesetzes),
5.
einer Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen,
6.
einer Dienstreise,
soweit in den Vorschriften dieses Abschnitts nichts anderes bestimmt ist. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 bis 6 wird die Zulage nur weitergewährt bis zum Ende des Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt. Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit durch Erkrankung einschließlich Heilkur, die auf einem Dienstunfall beruht, wird die Zulage weitergewährt bis zum Ende des sechsten Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt.

(2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt nicht

1.
bei Beamten, die vorübergehend dienstunfähig sind
a)
infolge eines Unfalls im Sinne des § 31a Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder
b)
infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes,
2.
bei Soldaten, die vorübergehend dienstunfähig sind
a)
infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder
b)
infolge eines Unfalls im Sinne des § 63c Absatz 2 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.

(1) Empfänger von Dienstbezügen in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern und Empfänger von Anwärterbezügen erhalten eine Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten, wenn sie mit mehr als fünf Stunden im Kalendermonat zum Dienst zu ungünstigen Zeiten herangezogen werden.

(2) Dienst zu ungünstigen Zeiten ist der Dienst

1.
an Sonntagen und gesetzlichen Wochenfeiertagen,
2.
an Samstagen nach 13.00 Uhr,
3.
an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12.00 Uhr; dies gilt auch für den 24. und 31. Dezember jeden Jahres, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen,
4.
an den übrigen Tagen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr.

(3) Zulagefähig sind nur Zeiten einer tatsächlichen Dienstausübung; Bereitschaftsdienst, der zu ungünstigen Zeiten geleistet wird, ist voll zu berücksichtigen.

(4) Zum Dienst zu ungünstigen Zeiten gehören nicht Reisezeiten bei Dienstreisen und die Rufbereitschaft.

(5) Rufbereitschaft im Sinne von Absatz 4 ist das Bereithalten des hierzu Verpflichteten in seiner Häuslichkeit (Hausrufbereitschaft) oder das Bereithalten an einem von ihm anzuzeigenden und dienstlich genehmigten Ort seiner Wahl (Wahlrufbereitschaft), um bei Bedarf zu Dienstleistungen sofort abgerufen werden zu können. Beim Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft gilt als Häuslichkeit die Gemeinschaftsunterkunft.

(1) Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit wird die Zulage weitergewährt im Falle

1.
eines Erholungsurlaubs,
2.
eines Sonderurlaubs unter Fortzahlung der Dienstbezüge,
3.
einer Erkrankung einschließlich Heilkur,
4.
einer Dienstbefreiung oder einer Freistellung vom Dienst für besondere zeitliche Belastungen (§ 50a des Bundesbesoldungsgesetzes),
5.
einer Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen,
6.
einer Dienstreise,
soweit in den Vorschriften dieses Abschnitts nichts anderes bestimmt ist. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 bis 6 wird die Zulage nur weitergewährt bis zum Ende des Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt. Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit durch Erkrankung einschließlich Heilkur, die auf einem Dienstunfall beruht, wird die Zulage weitergewährt bis zum Ende des sechsten Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt.

(2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt nicht

1.
bei Beamten, die vorübergehend dienstunfähig sind
a)
infolge eines Unfalls im Sinne des § 31a Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder
b)
infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes,
2.
bei Soldaten, die vorübergehend dienstunfähig sind
a)
infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder
b)
infolge eines Unfalls im Sinne des § 63c Absatz 2 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.