Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 25. Juni 2015 - Au 2 K 15.99

25.06.2015

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der als Berufsfeuerwehrbeamter bei der Beklagten beschäftigte Kläger begehrt für die Zeit seiner dienstunfallbedingten Erkrankung vom 12. Oktober 2013 bis 21. März 2014 die Nachzahlung der Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten.

Der vom Kläger mit Schreiben vom 19. November 2014 gestellte Antrag auf Nachzahlung der Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten für den Zeitraum vom 12. Oktober 2013 bis 21. März 2014 wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 26. November 2014 abgelehnt. Die Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten gemäß § 11 BayZulV werde in der Ziffer 55.3.1 der Bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Besoldungsrecht (BayVwVBes), welche Art. 55 Abs. 3 BayBesG näher konkretisiert, nicht genannt. Von der Weitergewährung seien die in festen Monatsbeträgen zustehenden Zulagen (§§ 12 bis 16 BayZulV) erfasst. Die Zulage nach § 11 BayZulV, welche nur bei tatsächlicher Verwendung individuell nach Stunden gewährt werden, falle somit nicht unter Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 51 Abs. 3 Satz 2 BayBesG. Eine Nachzahlung dieser Zulage für die Dauer der Dienstunfähigkeit sei daher nicht möglich.

Der vom Kläger mit Schreiben vom 17. Dezember 2014 hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 18. Dezember 2014 zurückgewiesen. Der Widerspruch sei zulässig aber nicht begründet. Die Nachzahlung der Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten für den Zeitraum vom 12. Oktober 2013 bis 21. März 2014 sei abzulehnen, da kein Anspruch auf Weitergewährung der Zulage bestehe. Art. 55 Abs. 3 BayBesG setze die Weitergewährung der monatlichen Erschwerniszulagen bei Vorliegen der Unterbrechungstatbestände des Art. 51 Abs. 3 Satz 2 BayBesG voraus, wobei bei einer Unterbrechung durch Erkrankung die Zulage bis zum Ende des sechsten Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folge, weiter gewährt werde. Ziffer 55.3.1 BayVwVBes führe hierzu aus, dass die in festen Monatsbeträgen zustehenden Zulagen im Falle einer Unterbrechung im Sinn des Art. 51 Abs. 3 Satz 2 BayBesG weiter gewährt werden. Bei diesen Zulagen handle es sich um eine pauschalisierte Abgeltung von Erschwernissen, was eine Weitergewährung dieser Zulagen während des Unterbrechungszeitraums rechtfertige. Bei der Zulage nach § 11 BayZulV handle es sich gerade nicht um pauschal in festen Monatsbeträgen abzugeltende Erschwernisse, sondern diese Zulage werde einzeln nach Stunden abgegolten. Eine Weitergewährung der Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten bei Erkrankung komme dementsprechend nicht in Betracht.

Am 21. Januar 2015 erhob der Kläger hiergegen Klage mit dem Antrag,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 26. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Dezember 2014 zu verpflichten, dem Kläger antragsgemäß die Erschwerniszulage während der Erkrankung auf Grund des Dienstunfalls vom 12. Oktober 2013 für den Zeitraum vom 12. Oktober 2013 bis 21. März 2014 weiter zu gewähren und diese entsprechend nachzuzahlen.

Zur Begründung wurde mit Schriftsatz vom 2. Februar 2015 dargelegt, dass der Kläger als Berufsfeuerwehrmann bei der Beklagten beschäftigt sei. Am 12. Oktober 2013 habe der Kläger im Rahmen eines Brandeinsatzes einen Dienstunfall erlitten. Dem Kläger sei für die Dauer seiner Dienstunfähigkeit vom 12. Oktober 2013 bis 21. März 2014 keine Zulage für den Dienst zu ungünstigen Zeiten gemäß § 11 BayZulV gezahlt worden. Dem Kläger stehe jedoch ein Anspruch hierauf zu. Nach Art. 55 Abs. 3 Satz 2 BayBesG habe der Kläger bis zum Ende des sechsten Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folge, Anspruch auf Weitergewährung der Zulagen für den Dienst zu ungünstigen Zeiten. Für diesen Anspruch komme es nicht darauf an, ob die Diensthandlung, bei der der Dienstunfall eingetreten sei, mit einer besonderen Lebensgefahr verbunden gewesen sei. Des Weiteren werde auf ein ähnlich gelagertes Verfahren vor dem Verwaltungsgericht München (Az. M 5 K 13.4820) Bezug ge nommen. Dort habe das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, „dass die Zulage nach § 11 der BayZulV (Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten) auch von der Weitergewährungsregelung in Art. 55 Abs. 3 Satz 3 des BayBesG erfasst ist. Eine ausdrückliche Herausnahme dieser Zulage lässt sich aus Nr. 55.3.1 BayVwVBes nicht entnehmen, da § 11 BayZulV dort lediglich nicht genannt ist. Denn auch wenn diese Zulage nicht monatlich pauschaliert gewährt wird, wird sie jedoch monatlich gewährt. Auch von den Gesetzesmaterialien her ist eine Herausnahme dieser Zulage aus der Fortzahlungsregelung nicht ersichtlich. Im Gegenteil sollte die Fortzahlungsregelung nach Art. 55 Abs. 3 Satz 3 BayBesG eine Ausweitung und deutliche Verbesserung des Bundesrechts darstellen.“ Hiervon ausgehend sei die Klage begründet.

Die Beklagte wandte sich mit Schreiben vom 15. April 2015 gegen das Klagebegehren. Für sie ist beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Nachzahlung der Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten gemäß § 11 BayZulV bestehe nicht. Art. 55 Abs. 3 Satz 3 BayBesG sehe zwar bei einer Unterbrechung durch Erkrankung die Weitergewährung der Zulage bis zum Ende des sechsten Monats vor, jedoch stehe Satz 3 dieser Regelung systematisch im direkten Zusammenhang mit Art. 55 Abs. 3 Satz 1 Bay-BesG, in dem von „monatlichen Erschwerniszulagen“ die Rede sei und erkennbar nur pauschalierte Monatsbeträge in den Regelungsumfang einbezogen seien. Damit sei auf Grund der gesetzlichen Systematik auch Art. 55 Abs. 3 Satz 3 BayBesG nur auf pauschalierte Erschwerniszulagen, die nicht variierten, anwendbar. Unterstrichen werde diese Auslegung auch durch den Wortlaut in Art. 55 Abs. 4 Satz 1 BayBesG, der eine Weitergewährung unabhängig von der Art ihrer Abgeltung (Einzel- oder Pauschalabgeltung) in einem Spezialfall ermögliche. Art. 55 Abs. 4 Satz 1 BayBesG mache deutlich, dass das Besoldungsrecht die Unterscheidung zwischen Einzel- und Pauschalabgeltung kenne und nach dem Wortlaut des Art. 55 Abs. 4 BayBesG diese Unterscheidung nur für den dort genannten Fall ausnahmsweise als unbeachtlich ansehe. Aus dieser Spezialregelung ergebe sich konsequent der Schluss auf den Grundsatz, dass die im Gesetz ausdrücklich angelegte Unterscheidung zwischen Einzel- und Pauschalabgeltung für die in den Art. 55 Abs. 1 bis 3 BayBesG genannten Fälle der Erschwerniszulage beachtlich sei. § 12 bis § 15 BayZulV und § 16 BayZulV sähen nach dem Wortlaut jeweils eine „monatliche“ Zulage vor. Hiervon abweichend sehe § 11 BayZulV eine Zulage bei mehr als fünf Stunden Dienst zu ungünstigen Zeiten und gemäß § 11 Abs. 3 BayZulV eine „spitze“ Abrechnung für jede volle Zeitstunde vor. Genüge also für die Gewährung der Erschwerniszulage für die in den §§ 12 bis 16 genannten Fällen lediglich die bloße - und sei es auch nur sehr kurzfristige - Ausübung der Tätigkeit - unabhängig vom tatsächlichen Umfang -, müsse für die Gewährung der Erschwerniszulage gemäß § 11 BayZulV eine Mindestdauer (fünf Stunden) und in der Folge eine stundengenaue Abrechnung erfolgen. Die Regelung in der Verordnung folge hier in rechtmäßiger Weise den Wertungen des Bayerischen Besoldungsrechts, das genau diese Unterscheidung zwischen Einzel- und Pauschalabgeltung kenne und vorgebe. Diese Unterscheidung werde auch in den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften vorgenommen. Nr. 55.2.0 BayVwVBes erläuterten diese Unterscheidung nochmals. Damit sei durch die Verwaltungsvorschriften in ordnungsgemäßer Weise festgestellt, dass die Erschwerniszulage nach § 11 BayZulV die tatsächliche Dienstleistung erfordere und diese sodann im Rahmen einer Spitzberechnung - nach mindestens fünf Stunden und sodann stundengenau - gewährt werde.

Bei den zitierten Ausführungen des Verwaltungsgerichts München handle es sich nicht um Teile von Entscheidungsgründen, sondern um den Auszug aus einer Niederschrift über eine öffentliche Sitzung. Mutmaßlich zur Förderung eines Vergleichs bzw. zur Herbeiführung einer Rechtssituation zur Einstellung des Verfahrens sei dort die vom Kläger genannte Auffassung vertreten worden. Die dort getroffene Aussage, die Fortzahlung nach dem Bayerischen Besoldungsgesetz solle eine Ausweitung und deutliche Verbesserung des Bundesrechts darstellen, sei nicht nachvollziehbar und ergebe sich auch nicht aus den Gesetzesmaterialien. Diesen sei genau das Gegenteil zu entnehmen. Art. 55 BayBesG knüpfe an die geltenden Bundesnormen, insbesondere den § 47 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) an und ersetze diese. Abweichend zum früheren Bundesrecht beschränke sich die Landesnorm allerdings nicht nur auf eine bloße Verordnungsermächtigung der Staatsregierung. Vielmehr enthalte die Vorschrift über das Bestimmtheitsgebot hinausgehende inhaltliche Festlegungen, die sich unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut ergäben und den Regelungsrahmen konkretisierten. Von einer Vollregelung habe der Landesgesetzgeber nur deshalb abgesehen, weil die Vielfalt der in Betracht kommenden Erschwernisse den Rahmen einer gesetzlichen Vorschrift gesprengt hätte. In den Gesetzesmaterialien heiße es hierzu: „Die Vorschrift hält an der bisher in § 47 Bundesbesoldungsgesetz geregelten Möglichkeit zur Gewährung von Erschwerniszulagen fest. Wegen der Vielfalt der in Betracht kommenden Erschwernisse scheidet eine gesetzliche Vollregelung aus. Die Einzelheiten regelt daher die Staatsregierung durch Rechtsverordnung Zu Absatz 3 heiße es ausdrücklich: „Bei den in Monatsbeträgen festgelegten Erschwerniszulagen handelt es sich um eine pauschalierte Abgeltung von fortdauernden Erschwernissen; Spitzabrechnungen sollen damit vermieden werden.“ Aus dieser Begründung des Landtags ergebe sich somit, dass der Gesetzgeber bei der Regelung in Art. 55 Abs. 3 BayBesG willentlich nur die in festen Monatsbeträgen pauschalierten Erschwerniszulagen im Blick hatte. Es liege keineswegs ein „redaktionelles Versehen“ des Gesetzgebers oder eine „planwidrige Regelungslücke“ vor, die nunmehr geschlossen werden müsste. Vielmehr habe der Gesetzgeber in zulässiger Weise geregelt, dass diejenigen Erschwerniszuschläge, die nicht pauschalierte, sondern -auch nach der Begrifflichkeit der Gesetzesbegründung - „einer Spitzabrechnung“ zugeführt würden, der Regelung des Art. 55 Abs. 3 BayBesG nicht unterfielen. Teleo-logisch sei dies stimmig, da eine Weiterzahlung einer „abstrakten“ Pauschale möglich sei, jedoch eine Zulage, die „spitz“ abgerechnet werde, gerade nicht pauschaliert werden könne. Anhaltspunkte oder Berechnungswege, wie eine solche an sich „spitz“ abzurechnende und dadurch variierende Zulage nunmehr pauschaliert werden solle, fänden sich im Gesetz konsequenter Weise nicht und seien auch nicht notwendig, da die Weiterzahlung einer solchen Zulage vom Gesetz nicht vorgesehen sei.

Der Kläger nahm hierzu mit Schriftsatz vom 21. April 2015 Stellung und verwies nochmals auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts München. Da in Art. 55 Abs. 3 Satz 1 BayBesG lediglich von „monatlichen Erschwerniszulagen“ die Rede sei und nach dem Wortlaut gerade keine Beschränkung auf „pauschalierte Erschwernis zulagen“ vorgenommen worden sei, greife der Rückschluss der Beklagten, dass nach der gesetzlichen Systematik Art. 55 Abs. 3 Satz 3 BayBesG nur auf pauschali-sierte Erschwerniszulagen, die nicht variieren, anwendbar sei, nicht. Der Kläger erklärte darüber hinaus seinen Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 30. April 2015 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung mit.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Parteien sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige (allgemeine Leistungs-)Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die (Weiter-)Gewährung der Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten für den Zeitraum vom 12. Oktober 2013 bis 21. März 2014, da keine diesen Anspruch tragende Rechtsgrundlage besteht. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 26. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Dezember 2014 ist folglich rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5, Abs. 4, Abs. 1 VwGO).

Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich nicht aus Art. 55 Abs. 3, Art. 51 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BayBesG, da es sich bei der Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten gemäß § 11 BayZulV nicht um eine „monatliche“ Erschwerniszulage im Sinn des Art. 55 Abs. 3 Satz 1 BayBesG handelt, die bei Erkrankung - in den Grenzen des Art. 55 Abs. 3 Satz 3 BayBesG - weitergewährt wird.

Die Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten gemäß § 11 BayZulV, die gemäß Art. 2 Abs. 3 Nr. 1 BayBesG zu den Nebenbezügen gehört und damit zu den Bestandteilen 13 der Besoldung zählt, kommt zwar monatlich (nachträglich) zur Auszahlung, wird jedoch nicht pauschaliert, sondern (ggf. anteilig) stundenweise abgerechnet (vgl. Art. 55 Abs. 2 Satz 1 BayBesG, § 11 Abs. 3 BayZulV i.V.m. Nr. 55.2.7 Satz 4 und 7

BayVwBes). Folgerichtig wird die in § 11 BayZulV geregelte Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten in der Art. 55 Abs. 3, Art. 51 Abs. 3 BayBesG konkretisierenden Verwaltungsvorschrift Nr. 5.3.1 Satz 1 BayVwBes nicht bei den weiter zu gewährenden „in festen Monatsbeträgen zustehenden Zulagen (§§ 12 bis 16 BayZulV)“ aufgeführt. Die sich aus der Abrechnungsform (Einzel- oder Pauschalabgeltung) für den jeweiligen Anspruch auf Weitergewährung ergebende Differenzierung der Zulagen entspricht der Gesetzessystematik (vgl. Art. 55 Abs. 2, Abs. 4 BayBesG). Konsequenterweise enthalten weder das Bayerische Besoldungsgesetz bzw. die verordnungsrechtlichen Bestimmungen der BayZulV, noch die Bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Besoldungsrecht Regelungen dazu, nach welchen (Pauschalie-rungs-)Vorgaben eine Weitergewährung der gerade nicht pauschal, sondern stundenweise abzurechnenden Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten zu erfolgen hat.

Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Gesetzeslücke, ein redaktionelles Versehen oder einen vom Gesetzeswortlaut abweichenden gesetzgeberischen Willen sind nicht ersichtlich, zumal im Besoldungsrecht dem Wortlaut der anzuwendenden Regelungen maßgebende Bedeutung zuzumessen ist (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 26.3.2009 -2 C 12.08 - NVwZ-RR 2009, 608; U.v. 29.9.2005 - 2 C 44.04 - NVwZ 2006, 349). Der vom Kläger mitgeteilte - lediglich niederschriftlich erfolgte - rechtliche Hinweis des Verwaltungsgerichts München im Verfahren M 5 K 13.4820 findet im Besoldungsrecht keine ausreichende Stütze.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 124, § 124a VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.