Verwaltungsgericht München Urteil, 21. Juni 2016 - M 5 K 15.3103


Gericht
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leitet.
Tatbestand
Der 1965 geborene Kläger steht als Beamter der Berufsfeuerwehr I. im Rang eines O. (Besoldungsgruppe A 8) seit
Er begehrt die Zahlung von Erschwerniszuschlägen für die Monate Juni 2013 sowie September 2013 bis März 2014. Im Juni 2013 war der Kläger erkrankt und brachte Urlaub ein. Von September 2013 bis Februar 2014 war er durchgängig dienstunfähig erkrankt, im März 2014 war er erkrankt und brachte Urlaub ein. Die krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit beruhte nicht auf einem Dienstunfall.
Mit Schreiben vom
Mit Schreiben vom
Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom
Der Kläger hat am
Der Bescheid der Beklagten vom
Der Gesetzeswortlaut unterscheide nicht danach, ob pauschal oder konkret abgerechnet werde.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Klage sei bereits unzulässig, da der Antrag nicht hinreichend bestimmt sei. Der Beklagten sei nicht klar, in welcher Höhe der begehrte Erschwerniszuschlag gezahlt werden solle. Im Übrigen sei die Klage unbegründet, was bereits im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid hinreichend zum Ausdruck gebracht worden sei. Hilfsweise weist sie darauf hin, dass jedenfalls die Zulage für März 2014 ausgeschlossen sei, da die Zahlung bei Unterbrechung durch Krankheit nur bis Ende des sechsten Monats gewährt werde.
Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten sowie die Niederschrift vom
Gründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der Antrag des Klägers ist nicht zu unbestimmt, da die konkrete Höhe der vom Kläger begehrten Beträge grundsätzlich nach den rechtlich vorgegebenen Sätzen bestimmbar ist.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die geltend gemachten Erschwerniszuschläge. Der Bescheid der Beklagten vom
1. Im zweiten Teil der Bayerischen Verordnung über die Gewährung von Zulagen (Bayerische Zulagenverordnung - BayZulV) ist geregelt, dass Beamte Zulagen für besondere Erschwernisse erhalten können. § 11 Abs. 1 S. 1 BayZulV sieht eine Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten vor, wenn der betreffende Beamte mit mehr als fünf Stunden im Kalendermonat zum Dienst zu ungünstigen Zeiten herangezogen wird.
Gemäß Art. 55 Abs. 2 S. 1 Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG) besteht der Anspruch auf eine Erschwerniszulage nur für tatsächlich geleistete Dienste und nur für die Dauer der bestehenden Erschwernis. In Abhängigkeit von der Art der Zulage sowie den konkreten Umständen kann eine solche Zulage nach Art. 55 BayBesG allerdings auch bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit bzw. Verwendung weitergewährt werden. Art. 55 Abs. 3 BayBesG beschränkt dies auf die Fortzahlung einer monatlichen Erschwerniszulage in den Fällen des Art. 51 Abs. 3 Satz 2 BayBesG, mithin Fälle von Erholungsurlaub, Erkrankung einschließlich Kur, Dienstbefreiung, Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen sowie Dienstgang oder Dienstreise. Demgegenüber ist die Zulage nach Abs. 4 unabhängig von der Art ihrer Abgeltung (Einzel- oder Pauschalabgeltung) für die Dauer der Unterbrechung weiterzugewähren. Voraussetzung für die Weitergewährung nach Abs. 4 ist, dass die zulageberechtigende Verwendung durch einen Dienstunfall im Sinn des Art. 54 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes unterbrochen ist. Die Unterbrechung des Klägers ist nicht auf einen solchen qualifizierten Dienstunfall zurückzuführen, sondern auf eine Erkrankung des Klägers sowie Erholungsurlaub, so dass grundsätzlich allenfalls eine Fortzahlung nach Art. 55 Abs. 3 BayBesG in Betracht kommt.
2. Die Voraussetzungen von Art. 55 Abs. 3 Satz 2 BayBesG sind jedoch nicht erfüllt. Die Zulage nach § 11 BayZulV stellt keine monatliche Erschwerniszulage im Sinne des Art. 55 Abs. 3 S. 1 BayBesG dar. Art. 55 Abs. 3 Satz 2 BayBesG erfasst lediglich Zulagen, die in festen Monatsbeträgen pauschal abgegolten werden, wobei die Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten im Sinne von § 11 BayZulV einzeln abgegolten wird.
a) Art. 55 Abs. 2 S. 3 BayBesG unterscheidet zwei Arten von Zulagen, die Einzelabgeltung sowie die Pauschalabgeltung in festen Monatsbeträgen. Während Abs. 4, welcher beide Zulagen erfasst, diese ausdrücklich aufzählt und benennt, bezieht sich Abs. 3 lediglich auf eine „monatliche Erschwerniszulage“. Dies impliziert, dass Abs. 3 dahingehend auszulegen ist, dass mit „monatliche Erschwerniszulage“ nur eine der beiden Zulagen gemeint ist. Angesichts des abweichenden Wortlautes in Abs. 3 von den in Abs. 2 sowie Abs. 4 verwendeten Begriffen - „monatliche Erschwerniszulage“ anstatt „Einzelabgeltung“ und „Pauschalabgeltung in festen Monatsbeträgen“ - ist auslegungsbedürftig, welche Art der Zulage Abs. 3 unterfällt.
Beiden Zulagearten ist gemeinsam, dass sie monatlich ausgezahlt werden. Soweit Abs. 3 daher auf eine monatliche Erschwerniszulage abstellt und damit nur eine der beiden Zulagen erfasst, legt der Wortlaut nahe, dass damit die in festen Monatsbeträgen zu zahlende Pauschalabgeltung gemeint ist.
Auch enthält Art. 55 Abs. 4 S. 2 BayBesG eine konkrete Regelung dafür, wie bei der Berechnung der Fortzahlung im Falle von Einzelabgeltungen vorzugehen ist. Dies ist notwendig, da andernfalls keine Anhaltspunkte zur Verfügung stehen, welcher Betrag weiter zu gewähren ist. Denn dieser schwankt von Monat zu Monat. Das Fehlen einer solchen Regelung in Absatz 3 zeigt, dass dieser gerade keine einzeln abzugeltenden Erschwerniszulagen erfasst.
Die Gesetzesbegründung zu Art. 55 Abs. 3 BayBesG (BT-Drs. 16/3200, S. 400) bestätigt diese Auslegung. Hier ist zu Abs. 3 erläutert, dass es sich „bei den in festen Monatsbeträgen festgelegten Erschwerniszulagen […] um eine pauschalierte Abgeltung von fortdauernden Erschwernissen [handelt]“. Auf eine Zulage durch Einzelabgeltung geht die Gesetzesbegründung zu Abs. 3 hingegen nicht ein.
b) Die Zulage wegen Dienstes zu ungünstigen Zeiten wird nicht pauschal in festen Monatsbeträgen abgegolten, sondern durch Einzelabgeltung. Denn diese ist davon abhängig, in welchem Umfang der Beamte zum Dienst herangezogen wurde. Das wird bereits daran deutlich, dass nach § 11 BayZulV keine Zulage gewährt wird, sofern der Dienst zu den entsprechenden Zeiten weniger als 5 Stunden im Monat beträgt. Oberhalb dieser Schwelle erfolgt eine konkrete Abrechnung anhand des geleisteten Umfanges. Es soll gerade keine pauschale, sondern eine Einzelabgeltung erfolgen. Das erscheint auch sachgerecht, da es sich beim Dienst zu ungünstigen Zeiten, anders als etwa bei der Zulage für Schichtdienst nach § 12 BayZulV, nicht um eine regelmäßig wiederkehrende Belastung handelt.
Auch Nr. 55.1 der Bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Besoldungsrecht und Nebengebieten (BayVwVBes) sieht ausdrücklich vor, dass die Zulage wegen Dienstes zu ungünstigen Zeiten einzeln nach Stunden oder Einsätzen abgegolten wird. Laut Nr. 55.3.1 BayVwBes werden nur die in festen Monatsbeträgen abzugeltenden Zulagen von Art. 55 Abs. 3 BayBesG erfasst. Zu diesen zählen ausschließlich die Zulagen, die in §§ 12 - 16 BayZulV ausgeführt sind.
Diese Regelungen in den Verwaltungsvorschriften sind rechtlich nicht zu beanstanden, da sie im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben des BayBesG stehen. Auch im Übrigen ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit der Verwaltungsvorschrift.
c) Soweit der Klägerbevollmächtigte auf das Sitzungsprotokoll einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht München im Jahr 2014 verweist, in dem die Kammer anlässlich eines anderen Falles geäußert habe, die Zulage nach § 11 BayZulV sei von Art. 55 Abs. 3 BayBesG erfasst, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn unabhängig davon, ob es sich um einen gleichgelagerten Sachverhalt handelt, ist in jenem Verfahren kein rechtskräftiges Urteil ergangen. Soweit die Klagepartei aus dem Sitzungsprotokoll eine entsprechende Rechtsmeinung des Gerichts entnimmt, wird diese von der Kammer aus den oben dargelegten Gründen nicht mehr aufrecht erhalten.
3. Der Kläger hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.