Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Dez. 2016 - 3 ZB 13.1322

published on 22/12/2016 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Dez. 2016 - 3 ZB 13.1322
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Verwaltungsgericht Regensburg, RN 1 K 13.596, 14/05/2013

Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Der Kläger hat den von ihm geltend gemachten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) schon nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt. Sein Vorbringen erschöpft sich vielmehr in der unstrukturierten Vermengung von Schilderungen des Sachverhalts aus seiner Sicht und Kritik an der angefochtenen Entscheidung, ohne sich substantiiert mit dieser auseinanderzusetzen. Im Übrigen liegt der geltend gemachte Zulassungsgrund nicht vor.

1. An der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen auf der Grundlage des innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gemachten Vorbringens keine ernstlichen Zweifel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, festzustellen, dass der Beklagte nicht befugt ist, gegenüber dem Kläger - der als Inspektor (BesGr A 9) bei der Polizeiinspektion V. im Dienst des Beklagten steht und dem aufgrund des von ihm am 29. August 1979 erlittenen, mit Bescheid der früheren Bezirksfinanzdirektion M. vom 13. August 1981 anerkannten Dienstunfalls, bei dem er bei einer Übung vom Strahl eines Wasserwerfers getroffen wurde, mit Bescheid der früheren Bezirksfinanzdirektion R. vom 29. November 2000 eine MdE von 80 v. H. ab 1. Januar 1986 grundsätzlich als Dauerschaden zuerkannt wurde - weitere Nachuntersuchungen zur Überprüfung seines Dauerschadens anzuordnen, außer der Kläger beantragt dies selbst im Sinne eines Verschlimmerungsantrags, zu Recht schon mangels Rechtsschutzbedürfnis‘ als unzulässig abgewiesen. Es ist dem Kläger zumutbar, gegen die Anordnung einer Nachuntersuchung nach § 35 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG mit einem Antrag nach § 123 VwGO bzw. mit einer Leistungsklage vorzugehen (OVG Lüneburg, B. v. 24.10.2007 - 5 ME 267/07 - juris Rn. 10).

Daran änderte auch nichts, falls dem Kläger vorprozessual vom Beklagten bedeutet worden sein sollte, dass ihm im Falle einer Weigerung, sich einer ggf. angeordneten Nachuntersuchung zu unterziehen, der ihm zustehende Unfallausgleich gestrichen werde. Weigert sich der Beamte, der Unfallausgleich erhält, sich untersuchen zu lassen, ist die Zahlung einzustellen, wenn sich keine Feststellungen für das weitere Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen gewinnen lassen (OVG NRW, U.v. 19.2.1991 - 12 A 1399/87 - juris). Die Frage, ob die Nachuntersuchung zu Recht angeordnet wurde und ob der Beamte ihr nachkommen muss, kann er nach § 123 VwGO überprüfen lassen (OVG Lüneburg, B. v. 24.10.2007 a. a. O.).

2. Da das Verwaltungsgericht die Feststellungsklage nach § 43 VwGO zutreffend schon als unzulässig abgewiesen hat, kann dahingestellt bleiben, ob sie, was das Verwaltungsgericht ebenfalls ausführlich geprüft und verneint hat, begründet wäre. Der Senat weist allerdings darauf hin, dass auch insoweit keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen, weil der Kläger auch keinen Anspruch auf die von ihm beantragte Feststellung besitzt, dass der Beklagte nicht befugt ist, weitere Nachuntersuchungen zur Überprüfung seines Dauerschadens anzuordnen, außer er beantragt dies selbst.

Die Anordnung einer Nachuntersuchung kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Gemäß § 35 Abs. 3 BeamtVG wird der Unfallausgleich neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Zu diesem Zweck ist der Beamte verpflichtet, sich auf Anordnung des Dienstherrn durch einen von diesem bestimmten Arzt untersuchen zu lassen (BVerwG, B.v. 16.9.1980 - 6 B 44.80 - juris Rn. 3). Hieraus folgt, dass der Unfallausgleich schon gesetzlich unter einem entsprechenden Prüfungsvorbehalt steht. Bei der Gewährung von Unfallausgleich nach § 35 BeamtVG handelt es sich um eine Leistung, die keinen ausnahmslos feststehenden Charakter hat, sondern sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach Veränderungen unterworfen sein kann. Abgesehen von den Fällen, in denen es um bleibende Körperschäden mit im wesentlichen gleichbleibender Minderung der Erwerbsfähigkeit geht (vgl. dazu Tz. 35.2.4 BeamtVGVwV), sind zahlreiche Fälle denkbar, in denen Anlass besteht, die Frage des Unfallausgleichs nach Ablauf bestimmter Zeiträume neu zu beurteilen. Dem dient u. a. die Vorschrift des § 35 Abs. 3 BeamtVG über die Neufeststellung des Unfallausgleichs (OVG NRW, U. v. 8.2.1994 - 6 A 2089/91 - juris Rn. 4).

Dementsprechend hat der Beklagte mit Bescheid der früheren Bezirksfinanzdirektion R. vom 29. November 2000 auch ausdrücklich auf die Bestimmung des § 35 Abs. 3 BeamtVG verwiesen, auch wenn er die polizeiärztlich durch Dr. P. mit Schreiben vom 13. Januar 2000 festgestellte MdE von 80 v. H. grundsätzlich als Dauerschaden anerkannt hat. Er hat hierzu in Übereinstimmung mit der Gesetzeslage ausdrücklich erklärt, eine Nachuntersuchung des Klägers sei von Seiten der BFD aufgrund des bestehenden Dauerschadens derzeit nicht vorgesehen, soweit keine wesentliche Änderung der Verhältnisse eintritt, und weiter auf die Anzeigepflicht bei wesentlicher Änderung gemäß Tz. 35.3.5 BeamtVGVwV hingewiesen. Schon deshalb kann sich der Kläger nicht darauf berufen, dass ihm zugesichert worden sei, dass er nicht mehr zu weiteren Nachuntersuchungen herangezogen werde, sofern er nicht selbst einen sog. Verschlimmerungsantrag stelle. Bereits vorher wurde dem Kläger mit Schreiben der Bezirksfinanzdirektion R. vom 6. Juni 2000 verdeutlicht, dass es grundsätzlich bei einer Anerkennung einer MdE von 80 v. H. als Dauerschaden verbleibe, falls sich keine wesentlichen Änderungen ergeben sollten; der vom Kläger vorgeschlagenen Regelung, eine Nachuntersuchung nur auf seinen Antrag vorzunehmen, könne man nicht beitreten, weil sie der gesetzlichen Regelung widersprechen würde. Es trifft deshalb nicht zu, dass die Bezirksfinanzdirektion R. dem Kläger zugesagt habe, dass keine Nachuntersuchungen auf ihre Veranlassung mehr erfolgen würden. Auch die telefonische Erklärung der Bezirksfinanzdirektion R. vom 1. August 2000 zu ihrem Schreiben vom 24. Juli 2000, in dem sie unmissverständlich erklärt hat, von sich aus keine Nachuntersuchung zu veranlassen, es sei denn, er würde eine wesentliche Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse des Klägers i. S. d. § 35 Abs. 3 BeamtVG eintreten, besagt nur, dass es der BFD fernliege, ohne „Verdachtsmomente“ (d. h. ohne konkrete Anhaltspunkte) den Kläger zu einer Nachuntersuchung vorzuladen, enthält aber entgegen der Behauptung des Klägers keine Zusicherung, auf eine Nachuntersuchung künftig zu verzichten. Ein Vergleich mit einem solchen Inhalt ist mangels erkennbaren hierauf gerichteten Willens der Bezirksfinanzdirektion R. nicht zustande gekommen (Art. 62 Satz 2 BayVwVfG i. V. m. §§ 145 ff. BGB analog). Auch wenn der Kläger im Rahmen der Verhandlungen davon ausgegangen sein sollte, dass die Bezirksfinanzdirektion R. auf eine Nachuntersuchung verzichten werde, handelt es sich lediglich um einseitige Vorstellungen (Motive) des Klägers, die nicht von beiden Beteiligten zur Geschäftsgrundlage des Vergleichs gemacht wurden, sondern als reiner Motivirrtum unbeachtlich sind (VGH BW, U. v. 29.6.2015 - 9 S 280/14 - juris Rn. 164). Auch Vertrauensschutz (§ 242 BGB analog) scheidet aus.

Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf verschiedene, in der Vergangenheit zum Gesundheitszustand des Klägers eingeholte Gutachten darauf verweist, dass bei ihm dauerhafte Gesundheitsbeschwerden sowie chronifizierte Schmerzen festgestellt worden seien, die einer dauerhaften Behandlung bedürften, bedeutet dies nicht, dass der Beklagte deshalb auf die Anordnung einer Nachuntersuchung verzichten müsste, selbst wenn wesentliche Änderungen eingetreten sind. Dies kann - entgegen der Annahme des Klägers - im Übrigen nicht nur der Fall sein, wenn sich sein Gesundheitszustand verbessern, sondern auch dann, wenn er sich verschlechtern sollte. Das Verwaltungsgericht hat sich damit ausführlich auseinandergesetzt und ist unter umfassender Würdigung sämtlicher vorliegender Gutachten nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt, dass sich diesen keine Aussage zur Erforderlichkeit einer etwaigen Nachuntersuchung entnehmen lässt. Auch die von Bezirksfinanzdirektion R. dem Bescheid vom 29. November 2000 zugrunde gelegte polizeiärztliche Stellungnahme von Dr. P. vom 13. Januar 2000 hat insoweit eine Nachuntersuchung lediglich für April 2008 ausgeschlossen. Gleiches gilt für das nervenärztliche Gutachten Dres. L. und E. vom 1. Dezember 2010, die eine Nachuntersuchung frühestens in fünf Jahren für angezeigt angesehen haben. Im Übrigen greift der Kläger mit seinem Vorbringen lediglich die Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) des Verwaltungsgerichts an, ohne diesbezüglich ernstliche Zweifel aufzuzeigen. Er legt nicht substantiiert dar, dass die tatsächlichen Feststellungen nicht zutreffen oder etwa wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind, sondern bewertet lediglich die betreffende Aussagen der Gutachten anders als das Verwaltungsgericht. Daher musste sich dem Verwaltungsgericht auch nicht von Amts wegen die Erholung eines weiteren Gutachtens aufdrängen.

3. Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG (wie Vorinstanz).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um mindestens 25 Prozent gemindert, so erhält er, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. Dieser wird in Höhe der Grundrente nach § 31 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des Bundesversorgungsgesetzes gewährt. Wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit bei der Feststellung gestaffelt eingeschätzt, ist der Unfallausgleich in Höhe desjenigen Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu zahlen, der wenigstens sechs Monate Bestand hat.

(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im Allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Hat bei Eintritt des Dienstunfalles eine abschätzbare Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits bestanden, so ist für die Berechnung des Unfallausgleichs von der individuellen Erwerbsfähigkeit des Verletzten, die unmittelbar vor dem Eintritt des Dienstunfalles bestand, auszugehen und zu ermitteln, welcher Teil dieser individuellen Erwerbsfähigkeit durch den Dienstunfall gemindert wurde. Beruht die frühere Erwerbsminderung auf einem Dienstunfall, so kann ein einheitlicher Unfallausgleich festgesetzt werden.

(3) Der Unfallausgleich wird neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Zu diesem Zweck ist der Beamte verpflichtet, sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde durch einen von ihr bestimmten Arzt untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.

(4) Der Unfallausgleich wird auch während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gewährt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um mindestens 25 Prozent gemindert, so erhält er, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. Dieser wird in Höhe der Grundrente nach § 31 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des Bundesversorgungsgesetzes gewährt. Wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit bei der Feststellung gestaffelt eingeschätzt, ist der Unfallausgleich in Höhe desjenigen Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu zahlen, der wenigstens sechs Monate Bestand hat.

(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im Allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Hat bei Eintritt des Dienstunfalles eine abschätzbare Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits bestanden, so ist für die Berechnung des Unfallausgleichs von der individuellen Erwerbsfähigkeit des Verletzten, die unmittelbar vor dem Eintritt des Dienstunfalles bestand, auszugehen und zu ermitteln, welcher Teil dieser individuellen Erwerbsfähigkeit durch den Dienstunfall gemindert wurde. Beruht die frühere Erwerbsminderung auf einem Dienstunfall, so kann ein einheitlicher Unfallausgleich festgesetzt werden.

(3) Der Unfallausgleich wird neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Zu diesem Zweck ist der Beamte verpflichtet, sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde durch einen von ihr bestimmten Arzt untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.

(4) Der Unfallausgleich wird auch während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gewährt.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.