Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Jan. 2014 - 3 ZB 11.2766

published on 15.01.2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Jan. 2014 - 3 ZB 11.2766
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 450 € festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen nicht.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungs-vorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (z. B. BVerfG, B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/547) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2010 - 7 AV 4/03 - DVBl 2004, 838/839). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Beklagten hinsichtlich einer Leistungsprämie für das Jahr 2010 hat.

Die vorgebrachten Zulassungsgründe rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung.

a. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der Bayerischen Leistungsprämien- und Leistungszulagenverordnung (BayLPZV) kann zur Stärkung der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes bei herausragender besonderer Leistung eine Leistungsprämie oder Leistungszulage gewährt werden. Nach Satz 2 sind die Voraussetzungen des Satzes 1 auch erfüllt, wenn der Beamte zu den Aufgaben seines Arbeitsplatzes zusätzliche Aufgaben übernimmt und beide trotz der dadurch bedingten überdurchschnittlichen Belastung sachgerecht erfüllt.

Soweit die Beklagte also rügt, die Mehrarbeit im Rahmen einer Krankheitsvertretung stelle entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts für sich gesehen gerade keinen honorierungswürdigen Sachverhalt dar, sondern nur, wenn die Mehrarbeit mit einer herausragenden besonderen Leistungsverbunden sei, kann sie keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils darlegen. Denn die Vorschrift differenziert nach ihrem Wortlaut zwischen herausragender besonderer Leistung bei der eigenen Aufgabenerfüllung und sachgerechter Aufgabenerfüllung insgesamt im Falle der Übernahme zusätzlicher (Mehr-)Arbeit. Insoweit wird die sachgerechte Erfüllung aller Aufgaben bei der Übernahme zusätzlicher Aufgaben zu denen des eigenen Arbeitsplatzes und die dadurch bedingte überdurchschnittliche einer herausragenden besondere Leistung gleichgestellt.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Besoldungsrecht und Nebengebieten (in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 21. Dezember 2001 Az. 23 - P 1502/1 - 22 - 34026, zuletzt geändert durch Bekanntmachung am 8. September 2009 (FMBl S. 360)), auf die die Beklagte verweist. Denn der Verwaltungsvorschrift kommt nicht die Bedeutung zu, die ihr die Beklagte beimisst. Die Verwaltungsvorschrift verdeutlicht unter Teil 16 Abschnitt 2 Ziff. 2.1, dass die Übernahme zusätzlicher Aufgaben und deren sachgerechte Erledigung Grundlage für eine Leistungsprämie sein kann, wenn die Belastung mit einer herausragenden besonderen Leistung verbunden ist. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Vertretung in besonderen Fällen eine (außerordentliche) Belastung darstellen kann, sei es wegen der Dauer der Vertretung, sei es wegen der zu bewältigen Mengen. Werden die eigenen und die fremden Aufgaben gleichwohl sachgerecht erledigt, kann dies eine herausragende besondere Leistung darstellen. Nur mit diesem Verständnis kann die Bekanntmachung verordnungskonform verstanden werden. Sonst bestünde eine offensichtliche Divergenz zwischen der Verordnung und der Verwaltungsvorschrift. In diesem Fall wäre nur die Verordnung maßgeblich (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Auflage 2010, § 40 Rn. 26 zur Divergenz zwischen Richtlinie und Gesetz).

b. Die Beklage rügt, das Verwaltungsgericht habe seine Amtsermittlungspflicht verletzt, weil es versäumt habe, „zumindest die für die Vergabe der Leistungsprämie verantwortlichen Vorgesetzten als Zeugen einzuvernehmen“. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 11. Oktober 2011 habe der Beklagtenvertreter darauf hingewiesen, dass er keine Auskünfte bezüglich der Leistungsprämie 2010 geben könne, da er selbst am Verfahren nicht beteiligt gewesen sei. Trotz Kenntnis dessen seien vom Verwaltungsgericht keine weiteren Aufklärungen und Ermittlungen vorgenommen worden.

Die Gründe, aus denen heraus bei einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung bestehen, können auch aus einer unzureichenden Ermittlung und Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts resultieren (vgl. nur Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage 2013, § 124 Rn. 7b mit weiteren Nachweisen). Werden die ernstlichen Zweifel mit einer Verletzung des Amtsermittlungsgebots begründet, so gelten die Grundsätze für die Darlegung eines Verfahrensmangels (vgl. Eyermann, VwGO, 13. Auflage 2010, § 124a Rn. 67 a.E.). Nach diesen Grundsätzen kann eine Verletzung der Aufklärungspflicht nur dann mit Erfolg gerügt werden, wenn ein anwaltlich vertretener Beteiligter oder - wie hier - ein Behördenvertreter (vgl. BVerwG, B.v. 17.6.2013 - 10 B 1/13 - juris Rn. 2) entweder bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung durch die Stellung eines Beweisantrags auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt hatte oder sich dem Verwaltungsgericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter in zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat; lediglich schriftsätzlich angekündigte Beweisanträge genügen den genannten Anforderungen nicht (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; zuletzt BVerwG vom 10.10.2013 - 10 B 19/13 juris Rn. 3; vgl. Eyermann, VwGO, 13. Auflage 2010, § 124a Rn. 75 a.E.).

Der Behördenvertreter der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 11.Oktober 2011 keinen Beweisantrag gestellt. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass Leistungsprämien nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BayLPZV dann gewährt werden können, wenn der Beamte zu den Aufgaben seines Arbeitsplatzes zusätzliche Aufgaben übernimmt und beides trotz der dadurch bedingten überdurchschnittlichen Belastung sachgerecht erfüllt. Vom materiell-rechtlichen Standpunkt des Verwaltungsgerichts war die Entscheidung der Beklagten über die Vergabe der Leistungsprämie 2010 somit bereits deswegen ermessensfehlerhaft, weil die Beklagte von unzutreffenden tatbestandlichen Voraussetzungen ausgegangen ist, so dass sich eine weitere Sachaufklärung in Form einer Beweiserhebung nicht aufdrängen musste.

c. Die Beklagte trägt vor, das Verwaltungsgericht habe dem Kläger einen Anspruch auf Entscheidung über die Gewährung einer Leistungsprämie eingeräumt, der so nach der Verordnung über die Gewährung von Prämien und Zulagen für herausragende besondere Leistungen gar nicht vorgesehen sei. Das rechtfertigt deshalb nicht die Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, weil das Verwaltungsgericht dem Kläger gerade keinen (gebundenen) Anspruch, sondern einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie erneute Bescheidung durch die Beklagte eingeräumt hat.

Der Gesetz- oder Verordnungsgeber kann eine Ermächtigung zur Entscheidung nach Ermessen auf sehr verschiedene Weise zum Ausdruck bringen. Art. 2 Abs. 1 Satz 1 BayLPZV ist als „Kann-Vorschrift“ ausgebildet, so dass von einer Ermessensvorschrift auszugehen ist. Der Verordnungsgeber hat den Ermessenscharakter der Vorschrift nochmals hervorgehoben, indem er mit § 2 Abs. 1 Satz 3 BayLPZV ausdrücklich bestimmt hat, dass kein (gebundener) Anspruch auf Gewährung einer Leistungsprämie oder Leistungszulage besteht.

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 BayLPZV kann zur Stärkung der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes bei herausragender besonderer Leistung oder wenn der Beamte zu den Aufgaben seines Arbeitsplatzes zusätzliche Aufgaben übernimmt und beide trotz der dadurch bedingten überdurchschnittlichen Belastung sachgerecht erfüllt, eine Leistungsprämie oder Leistungszulage gewährt werden.

Der Verordnungsgeber hat damit den vollziehenden Behörden sowohl ein Entschließungsermessen (Ob des Handelns) als auch ein Auswahlermessen (Wie des Handelns) eingeräumt. Hier hat die Beklagte von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht und an alle verbeamteten Mitarbeiter der Funktionsebene der sog. Hauptsachbearbeiter des Referats Rechtsmittel eine Leistungsprämie für das Jahr 2010 vergeben. Aus den mit Schriftsatz vom 28. September 2011 im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten (anonymisierten) Vorschlägen für eine Leistungshonorierung im Kalenderjahr 2010 in Form einer Leistungsprämie ergibt sich, dass die Mitarbeiter der Abteilung 4, Referat 4300 (dem auch der Kläger angehört) eine Leistungsprämie deshalb erhalten haben, weil diese trotz der überdurchschnittlichen Zusatzbelastung wegen der mehrmonatigen Krankheits-vertretung zweier Mitarbeiterinnen sämtliche Aufgaben am Arbeitsplatz sachgerecht erledigen konnten. Zusammenfassend wird festgestellt, dass die erbrachten Leistungen einer über das normale Maß der Dienstpflicht hinaus erbrachten Leistung entsprechen. Nur der Kläger wurde nicht berücksichtigt, weil die Beklagte in seinem Fall unter Anwendung der Verwaltungsvorschriften von einem falschen Normverständnis des § 2 Abs. 1 BayLPZV ausgegangen ist und somit von ihrem Ermessen (sofern nicht ohnehin von einem Ermessensausfall auszugehen ist) nicht in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch machen konnte (vgl. § 114 Satz 1 VwGO; vgl. auch Eyermann, VwGO, 13. Auflage 2010, § 114 Rn. 21).

Der Kläger hat damit einen Anspruch auf erneute fehlerfreie Ermessensentscheidung über die Vergabe einer Leistungsprämie für das Jahr 2010. Dies wird die Beklagte nunmehr auszuüben haben.

2. Die Rechtssache weist auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass die im Zulassungsantrag dargelegte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, diese höchstrichterlich durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist. Die dargelegte Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung zugänglich sein (Klärungsfähigkeit) und dieser Klärung auch bedürfen (Klärungsbedürftigkeit). Klärungsbedürftig sind nur Fragen, die nicht ohne weiteres aus dem Gesetz zu lösen sind oder nicht bereits durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bzw. des Europäischen Gerichtshofs geklärt sind (Eyermann, VwGO, 13. Auflage 2010, § 124 Rn. 38; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage 2013, § 124 Rn. 10). Hier lässt sich die in der Antragsbegründung aufgeworfene Frage der anzuwendenden Verfahrensgrundsätze ohne weiteres aus dem Gesetz lösen.

3. Darüber hinaus ist die Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen, weil das Verwaltungsgericht gegen seine Verpflichtung nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO verstoßen hätte, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Insoweit kann auf die Ausführungen unter 1.a verwiesen werden.

Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3 i. V. m.. § 52 Abs. 3 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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published on 17.06.2013 00:00

Gründe 1 Die Beschwerde der Beklagten ist begründet. Die Beklagte rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts verletzt hat (§
published on 20.12.2010 00:00

Tenor 1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Juni 2010 - 12 N 33.10 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgese
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Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.