I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zu einem Studiengang, für den eine Eignungsfeststellung vorgesehen ist.
Der Antragsteller bewarb sich für den Bachelorstudiengang „Technologie- und Managementorientierte Betriebswirtschaftslehre“ an der Technischen Universität München (im Folgenden: TUM) für das Wintersemester 2018/2019. Laut § 1 Abs. 2 der von der TUM erlassenen Satzung über die für diesen Studiengang erforderliche Eignungsfeststellung vom 4. Mai 2017 setzt die Aufnahme dieses Studiengangs neben der mit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung nachgewiesenen Qualifikation die Feststellung der Eignung für die besonderen qualitativen Anforderungen des Studiengangs voraus, die im Einzelnen aufgeführt sind. Die in der ersten Stufe des Eignungsfeststellungsverfahrens durchgeführte Bewertung aufgrund der Durchschnittsnote des Abiturzeugnisses und fachspezifischer Einzelbewertungen ergab, dass der Antragsteller die zweite Stufe des Eignungsfeststellungsverfahrens zu absolvieren hatte. Er wurde infolgedessen zu einem Auswahlgespräch am 3. August 2018 eingeladen. Mit Bescheid vom 3. August 2018 lehnte die TUM die Bewerbung ab, weil der Antragsteller beim Auswahlgespräch statt der (unter Berücksichtigung der sich aus seiner Abiturprüfung ergebenden Punkte) erforderlichen 60 Punkte lediglich 44 Punkte erreicht hatte. Mit Schreiben ebenfalls vom 3. August 2018 legte der Antragsteller Widerspruch ein und begründete diesen nach Einsichtnahme in den Bewertungsbogen und das Protokoll des Eignungsfeststellungsgesprächs. Die beiden Kommissionsmitglieder begründeten ihre Bewertungen der drei Themenkomplexe jeweils schriftlich und überdachten sie unter Würdigung der vom Antragsteller dagegen erhobenen Einwendungen. Über den Widerspruch ist - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden.
Mit Beschluss vom 24. September 2018 hat das Verwaltungsgericht München den Antrag des Antragstellers abgelehnt, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn vorläufig zum Bachelorstudiengang „Technologie- und Managementorientierte Betriebswirtschaftslehre“ zuzulassen. Der ablehnende Bescheid des Antragsgegners erweise sich nach summarischer Prüfung als rechtmäßig. Der Antragsgegner habe auf der Grundlage von Art. 44 Abs. 4 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 245, BayRS 2210-1-1-WFK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2018 (GVBl S. 533), die Satzung über das Eignungsverfahren für den Bachelorstudiengang Technologie- und Managementorientierte Betriebswirtschaftslehre an der TUM vom 4. Mai 2017 erlassen. Das auf der zweiten Stufe des Eignungsfeststellungsverfahrens durchgeführte Auswahlverfahren sei nicht verfahrensfehlerhaft. Die Bewertung der Prüfungsleistung sei von beiden Prüfern in den „Stellungnahmen vor allem im Überdenkungsverfahren“ ausreichend begründet worden. Die von den Prüfern dokumentierten Mängel der vom Antragsteller gezeigten Leistung trügen das Gesamturteil „nicht geeignet“. Auch inhaltlich sei die vorgenommene Bewertung der vom Antragsteller im Auswahlgespräch gezeigten Leistung nicht zu beanstanden. Weder seien allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe verletzt noch sachfremde Erwägungen erkennbar. Ein Obsiegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren sei auch deshalb unwahrscheinlich, weil die dem Gesamturteil „nicht geeignet“ zugrunde liegende Bewertung mit insgesamt 44 von 100 Punkten weit von der Bestehensgrenze mit 70 Punkten entfernt sei.
Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzziel weiter. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts lägen Verfahrensfehler bei der Durchführung des Auswahlgesprächs vor. So seien die Punktzahlen beider Spalten auf dem Bewertungsbogen nur von einem Prüfer, nämlich Herrn Professor Dr. B* … (im Folgenden: Prüfer 1) ausgefüllt worden. Entgegen den Ausführungen des Beklagten habe damit nicht der konkrete Prüfer die maßgeblichen Gründe für seine Bewertung dargelegt, sondern ein anderer Prüfer. Ein Prüfungsthema sei durch das beisitzende Fachschaftsmitglied und nicht durch die hierfür zuständige Prüfungskommission ausgewählt worden. Nicht richtig seien die Ausführungen der Prüfer, der Antragsteller habe den Themenkomplex „Mathematische Kenntnisse“ zwar richtig gelöst, aber zu viel Zeit dafür benötigt und infolgedessen nur 15 von 20 möglichen Punkten erhalten. Vielmehr sei den Kandidaten aufgegeben worden, ihr Ergebnis erst nach jeweiliger persönlicher Aufforderung zu benennen. Der Antragsteller habe dies unverzüglich getan und im Gegensatz zu einer anderen Kandidatin nicht um mehr Zeit für die Beantwortung gebeten. Ein Punktabzug sei schon deswegen nicht gerechtfertigt, weil aufgrund dieser Verfahrensweise die konkret für ein Ergebnis benötigte Zeit nicht festgestellt werden könne. Entgegen dem Fragenkatalog von Prüfer 1 sei die Frage nach dem Gewinn von Facebook nicht gestellt worden. Die Stellungnahmen der Prüfer zum Fragenkomplex „Verständnis für aktuelle wirtschaftspolitische Fragestellungen“ seien inhaltlich nicht zutreffend bzw. widersprüchlich. Der Antragsteller habe nicht das Thema „aktuelle Dürre“ vorgeschlagen, sondern die „big four“. Laut der Stellungnahme von Prüfer 1 habe der Antragsteller das Argument zur lokalen Agrarproduktion und dem Entfallen unnötiger Transportwege vorgebracht, aber explizit in einem ökologischen und nicht wirtschaftswissenschaftlichen Kontext, während nach den Ausführungen von Frau H* … (im Folgenden: Prüfer 2) der Antragsteller seine Argumentation bezüglich der Agrarproduktion vor allem auf ökologische und weniger auf wirtschaftliche Aspekte gestützt habe. Weder habe das Verwaltungsgericht gewürdigt noch seien die Prüfer darauf eingegangen, dass der im Protokoll vermerkte Stichpunkt „Import schlecht für Umwelt“ nicht zutreffend sei. Der Antragsteller habe sich stattdessen zum Transport geäußert. Der Antragsteller sei nicht - wie im Fragenkatalog beschrieben - nach der Erläuterung eines technischen oder naturwissenschaftlichen Prozesses gefragt worden, sondern nach der Erklärung einer Technologie. Die Anmerkung der Kommission, der Antragsteller habe Probleme, die Unterschiede zwischen einer Technologie und einer Anwendung zu verstehen, sei widersprüchlich und unzutreffend. Laut Duden werde Technologie als „Wissenschaft von der Umwandlung von Roh- und Werkstoffen in fertige Produkte und Gebrauchsartikel, indem naturwissenschaftliche und technische Erkenntnisse angewendet werden“, beschrieben. Daraus folge, dass Technologie eine Anwendung ist. Entgegen der Stellungnahmen der Prüfer habe der Antragsteller als Erster das Thema Gesichtserkennung erklärt. Unrichtig seien die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, ein Obsiegen in der Hauptsache sei unwahrscheinlich. Der Antragsteller habe 62 von 70 Punkten erreicht und sei damit nicht weit von der Bestehensgrenze entfernt. Die Bewertung der Prüfer hinsichtlich des Kriteriums „Beschäftigung mit den Spezifika des Studiengangs“ sei nicht nachvollziehbar und unrichtig. Die von den Prüfern bemängelte nicht erkennbare Auseinandersetzung mit dem betriebswirtschaftlichen Hauptteil des Studiums sei in Anbetracht der Frage, es solle auf die Motivation zur Aufnahme dieses spezifischen Studiengangs eingegangen und auch der beabsichtigte Technikschwerpunkt erläutert werden, nicht verständlich. Die Bewertung von Prüfer 2, tiefergehendes Wissen sei nicht vorhanden, widerspreche den Ausführungen von Prüfer 1, der Antragsteller sei mit der avisierten naturwissenschaftlichen Vertiefung naturgemäß vertraut.
Der Antragsteller beantragt,
unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 24. September 2018 den Antragsteller vorläufig zum Studium der „Technologie - und Managementorientierten Betriebswirtschaftslehre“ an der TUM, erstes Fachsemester, im Wintersemester 2018/2019 zuzulassen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er verteidigt den angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts ausführlich.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu Recht abgelehnt. Die im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründe, auf die sich die Prüfung des Verwaltungsgerichtshofs beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses und die vorläufige Zulassung zum Studium der „Technologie - und Managementorientierten Betriebswirtschaftslehre“ an der TUM, erstes Fachsemester, nicht.
I.
Die erforderliche Dringlichkeit und damit der Anordnungsgrund für den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung (§ 123 VwGO) ergeben sich aus dem Umstand, dass der Antragsteller aufgrund des Bescheids der TUM vom 3. August 2018 derzeit gehindert ist, das beabsichtigte Studium aufzunehmen. Wenn auch fraglich ist, ob ein Studienbeginn im bereits fortgeschrittenen Wintersemester 2018/2019 noch möglich ist, weil der Antragsteller an den angebotenen Lehrveranstaltungen nicht teilnehmen konnte, ist doch erkennbares Ziel des Antragstellers, mit dem Studium, das nur im Wintersemester begonnen werden kann, zum nächstmöglichen Zeitpunkt beginnen zu können. Auch wenn dies aufgrund der vorangeschrittenen Zeit voraussichtlich erst zum Wintersemester 2019/2020 möglich sein wird, ist hierdurch die Dringlichkeit nicht entfallen (vgl. BayVGH, B.v. 2.2.2012 - 7 CE 11.3019 - BayVBl 2012, 533 Rn. 12 f.). Für die Zulassung trotz des zwischenzeitlich (nahezu) abgeschlossenen Semesters spricht unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten die Erwägung, dass die effektive Durchsetzung eines verfassungsmäßig gewährleisteten, in seiner Verwirklichung aber situationsabhängigen Rechts nicht darunter leiden darf, dass sich die Verhältnisse während der unvermeidlichen Dauer eines gerichtlichen Verfahrens zum Nachteil des Rechtssuchenden verschlechtern.
II.
Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat, vorläufig zum Studium der „Technologie - und Managementorientierten Betriebswirtschaftslehre“ an der TUM zugelassen zu werden.
1. Rechtsgrundlage für das vom Antragsgegner durchgeführte Auswahlgespräch ist § 6 Abs. 2 der „Satzung über die Eignungsfeststellung für den Bachelorstudiengang Technologie- und Managementorientierte Betriebswirtschaftslehre an der Technischen Universität München“ vom 4. Mai 2017 (im Folgenden: Satzung). Die Qualifikation für ein Studium an einer Universität, das zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt, wird grundsätzlich durch die Hochschulreife nachgewiesen (Art. 43 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes - BayHSchG - vom 23.5.2006 [GVBl S. 245, BayRS 2210-1-1-WFK], zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.7.2018 [GVBl S. 533]). Daneben kann die Hochschule für nicht zulassungsbeschränkte Studiengänge, die zu einem ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss führen, den Nachweis der Eignung in einem Eignungsfeststellungsverfahren verlangen, wenn das betreffende Studium besondere qualitative Anforderungen stellt (Art. 44 Abs. 4 Satz 1 und 2 BayHSchG i.V.m.§ 34 der Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen des Freistaates Bayern und den staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen [Qualifikationsverordnung - QualV] vom 2.11.2007 [GVBl S. 767] i.d.F. der Verordnung vom 22.7.2014 [GVBl S. 286]). Nach § 34 Abs. 2 QualV werden die Einzelheiten des Eignungsfeststellungsverfahrens durch Satzung der Hochschule geregelt.
2. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium der „Technologie - und Managementorientierten Betriebswirtschaftslehre“ an der TUM glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Sein gegen die Bewertung der Eignungsfeststellungsprüfung als nicht bestanden gerichteter Vortrag lässt keine Überschreitung der objektiven Grenzen des Prüferspielraums erkennen. Vielmehr bewegen sich seine Einwendungen im Wesentlichen im Bereich des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraums, wobei er seine eigene Einschätzung an die Stelle der Einschätzung der Prüfer setzt.
Prüfungsbewertungen - soweit gegen diese keine Rügen in fachlicher Hinsicht vorgetragen sind - sind wegen des den Prüfern zustehenden Bewertungsspielraums gerichtlich nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar, ob die objektiven Grenzen des Prüferspielraums überschritten wurden. Dies ist der Fall, wenn die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen (vgl. BVerwG, B.v. 13.5.2004 - 6 B 25.04 - NVwZ 2004, 1375/1377). Darüber hinaus ist zu prüfen, ob die Prüfer ihre Bewertung auf Tatsachen und Feststellungen gestützt haben, die einer sachlichen Überprüfung standhalten, ob sie bei ihrer Bewertung den Zweck, dem die Prüfung dient, verkannt haben, ob die Bewertung in sich schlüssig und nachvollziehbar ist und ob sie den Anforderungen rationaler Abwägung nicht widerspricht (BayVGH, B.v. 17.5.2018 - 7 B 18.128 - juris Rn. 17 f.; B.v. 29.4.2009 - 7 ZB 08.996 - juris Rn. 21).
Prüfungsspezifische Wertungen, die keinen von den Gerichten zu kontrollierenden Verstoß erkennen lassen, bleiben der Letztentscheidungskompetenz der Prüfer überlassen. Gegenstände des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraums sind etwa die Punktevergabe und die Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Einordnung des Schwierigkeitsgrads einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels (stRspr, vgl. statt aller BVerwG, B.v. 13.5.2004 - 6 B 25.04 - NVwZ 2004, 1375/1377). Diese für die Überprüfung von Prüfungsleistungen von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze gelten auch für die Überprüfung von Auswahlgesprächen zur Eignungsfeststellung, die nach Ablauf und Inhalt einer Prüfungssituation ähnlich sind und ebenso wie diese zu einem Leistungsvergleich und einer Bewertung führen.
a) Verfahrensfehler bei der Durchführung des Auswahlgesprächs werden vom Antragsteller nicht glaubhaft gemacht.
aa) Hinsichtlich seines Vortrags, eine „studentische Beisitzende“ sei bei der Themenwahl im Auswahlgespräch beteiligt gewesen, hat der Antragsteller bereits nicht innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) einen Verfahrensfehler geltend gemacht. Denn er hat mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2018 lediglich vorgetragen, „aus Gründen zur verständnisvollen Darstellung der Problematik soll vorab der Ablauf beim Eignungsfeststellungsverfahren zum Themenblock der aktuellen wirtschaftspolitischen Fragestellungen dargestellt werden“. Einen diesbezüglichen Verfahrensfehler hat er erstmalig mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2018 und damit außerhalb der Frist zur Begründung der Beschwerde (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO), die am 29. Oktober 2018 endete, gerügt.
Ungeachtet dessen ist nicht glaubhaft gemacht, dass ein Mitglied, das nicht zur Prüfungskommission gehört, an der Themenwahl beteiligt war. Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 der Satzung wird das Auswahlgespräch mit mindestens zwei Mitgliedern der Kommission durchgeführt, wovon ein Mitglied Hochschullehrer oder Hochschullehrerin im Sinne von Art. 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen sowie des weiteren wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen (Bayerisches Hochschulpersonalgesetz - BayHSchPG) vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 230), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2016 (GVBl S. 369), sein muss. Diesen Anforderungen entspricht die Besetzung des Gremiums mit den Kommissionsmitgliedern Herrn Professor Dr. B* … (im Folgenden: Prüfer 1) und der (damaligen) wissenschaftlichen Mitarbeiterin Frau H* … (im Folgenden: Prüfer 2). Nicht zu beanstanden ist, dass mit Einverständnis der Bewerber und Bewerberinnen ein Fachschaftsmitglied als Zuhörer anwesend war (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 5 der Satzung). Der Antragsgegner führt hierzu aus, dass das Fachschaftsmitglied keine Gesprächsthemen ausgewählt habe. Seine gegenteilige Behauptung hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht.
bb) Ein Verfahrensfehler liegt auch nicht darin begründet, dass der Prüfer 1 nicht nur seine eigene Bewertung, sondern auch die von Prüfer 2 in den Beurteilungsbogen eingetragen hat. Die maßgebliche, vom Prüfer höchstpersönlich zu erbringende Leistung ist die Beurteilung und Bewertung des Prüfungsgesprächs. Diese ist - wie sich aus der Stellungnahme des Prüfers 1 ergibt - vom Prüfer 2 erbracht und unterschriftlich bestätigt worden. Nicht maßgeblich ist, dass Prüfer 1 die von Prüfer 2 vergebenen Punkte in den Bewertungsbogen eingetragen und damit lediglich die Schreibarbeit geleistet hat. Das Diktat von Punkten zur Niederschrift setzt zwangsläufig voraus, dass die Bewertung geistig bereits abgeschlossen ist. Der Vortrag des Antragstellers und seine Berufung auf die im Zusammenhang mit der Bewertung einer schriftlichen Prüfungsleistung ergangene Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 9. September 2015 - 2 LB 169/14 - (juris), wonach das schriftliche Fixieren der Ergebnisse eine Kommunikation nahelege und diese widerspreche dem Erfordernis einer selbständigen Einzelbewertung eines jeden Prüfers, übersieht, dass das Diktat der Punktwerte keine inhaltliche Kommunikation und Beratung des Ergebnisses darstellt, sondern lediglich eine verbale Weitergabe der vom Prüfer aufgrund eigenständiger und unabhängiger Urteilsbildung bereits beschlossenen Punktwerte stattfindet. Der Antragsteller macht nicht geltend, dass die beiden Prüfer sich im Hinblick auf die jeweils zu vergebende Punktzahl ausgetauscht hätten.
b) Auch im Übrigen haben die Einwendungen des Antragstellers hinsichtlich der Bewertung des Auswahlgesprächs keinen Erfolg. Der Antragsteller ist in der Sache der Meinung, dass der von ihm geschilderte Ablauf des Auswahlgesprächs die Vergabe höherer Punktzahlen in allen Bewertungskategorien rechtfertigen würde. Aus seinem Vorbringen ergibt sich indes nicht, dass die Prüfer die objektiven Grenzen des Prüferspielraums überschritten haben, insbesondere haben die Prüfer weder allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt noch handelt es sich um unschlüssige oder nicht nachvollziehbare Bewertungen.
aa) Soweit der Antragsteller sich darauf beruft, er habe im Gegensatz zu den Ausführungen der Prüfer beim Themenkomplex „mathematische Kenntnisse, insbesondere mathematisch-logische Kompetenzen, verbunden mit der Fähigkeit diese problembezogen anzuwenden“ nicht zu viel Zeit für die Lösung benötigt, setzt er damit seine eigene Einschätzung an die Stelle der maßgeblichen Einschätzung der Prüfer. Beide Prüfer haben angegeben, dass der Antragsteller grundsätzlich gute mathematische Fähigkeiten an den Tag gelegt habe, diese aber in angemessener Zeit zu brauchbaren Ergebnissen führen sollten bzw. der Antragsteller zu viel Zeit benötigt habe. Der vom Antragsteller geschilderte Ablauf bei der Lösung der mathematischen Aufgaben ist nicht geeignet, dies zu widerlegen. Nach der Stellungnahme von Prüfer 1 war Anknüpfungspunkt für seine Bewertung einer „angemessenen Zeit“ die Nachfrage bei den Teilnehmern am Auswahlgespräch, ob sie mit der Aufgabe fertig seien und nicht - wie der Antragsteller vorträgt - ob ein Teilnehmer explizit mehr Arbeitszeit verlangt habe. Die Einschätzung der Prüfer, wie die Schnelligkeit der Aufgabenerfüllung zu bewerten ist, gehört zu deren vom Gericht nicht nachprüfbaren prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraum.
Welche Auswirkungen auf die Prüfungsbewertung dem Vortrag des Antragstellers über die unterschiedliche Aufgabenstellung im Zusammenhang mit den „Seerosen“ zukommen sollen, wird schon nicht substantiiert vorgetragen. Entsprechendes gilt für den Einwand, die Frage hinsichtlich des Gewinns von „Facebook“ aus dem vom Prüfer 1 vorgelegten Fragenkatalog sei nicht gestellt worden.
bb) Auch die Ausführungen des Antragstellers zum Thema „Bewerber zeigt Verständnis für aktuelle wirtschaftspolitische Fragestellungen, insbesondere an der Schnittstelle zu den Ingenieur- bzw. Naturwissenschaften“ legen keinen Bewertungsfehler dar, insbesondere sind die Prüfer nicht von einem falschen Sachverhalt ausgegangen. Soweit der Antragsteller auf einen Widerspruch in den Stellungnahmen der beiden Prüfer hinweist, ist dieser nicht ersichtlich. Beide Prüfer gaben in ihren Stellungnahmen übereinstimmend an, dass der Antragsteller sich bei der Erörterung der aktuellen Dürre als aktuelle wirtschaftspolitische Fragestellung vor allem auf ökologische Aspekte gestützt hat. Soweit Prüfer 1 laut seiner Stellungnahme die Herstellung eines wirtschaftswissenschaftlichen Kontexts vermisste und Prüfer 2 eine Erörterung anhand wirtschaftlicher Aspekte, ist schon nicht erkennbar, worin der inhaltliche Widerspruch bestehen soll und im Übrigen wäre er auch ohne Bedeutung, da bei beiden Prüfern Einigkeit bestand, dass eine Argumentation anhand ökologischer Aspekte die gestellte Aufgabe jedenfalls nicht umfänglich erfüllte.
Unmaßgeblich ist, ob der Antragsteller ursprünglich ein anderes Thema vorgeschlagen hatte, da der Themenvorschlag an sich den Stellungnahmen der Prüfer zufolge keinen Niederschlag in der Bewertung gefunden hat. Die Berufung des Antragstellers auf die Entscheidung des Nordrhein-Westfälischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. November 2012 - 14 A 755/11 - (juris) zur Begründung seines Arguments, die Auswahl des von einem anderen Prüfungsteilnehmer vorgeschlagenen Themas für die Diskussion führe zu seiner Benachteiligung, legt schon nicht substantiiert dar, dass dies vorliegend zur Gefahr einer grundlegenden Verfälschung der vernünftigen und gerechten Relation der Bewertungen untereinander geführt habe (OVG NW, U.v. 20.11.2012 a.a.O. Rn. 38 ff.).
Die Rüge des Antragstellers, entgegen der Niederschrift im Prüfungsprotokoll von „Transport“ und nicht von „Import“ gesprochen zu haben, geht ins Leere. Nicht dargelegt und auch nicht ersichtlich ist, welche Auswirkungen diese mögliche Verwechslung auf die Bewertung haben sollte. Laut Stellungnahme des Prüfers 1 ist der Transport noch klarer dem Bereich „Umwelt“ zuzuordnen als es der wirtschaftswissenschaftliche Begriff „Import“ ist. Der Einwand des Antragstellers, für die Diskussion des Themas sei kein expliziter Fokus auf Wirtschaftswissenschaften oder Wirtschaftspolitik vorgegeben worden, wurde schon nicht glaubhaft gemacht. Den Stellungnahmen der beiden Prüfer ist im Gegensatz dazu zu entnehmen, dass der Schwerpunkt der Erörterung auf wirtschaftlichen Aspekten liegen sollte. Entgegen der Auffassung des Antragstellers stellt die Wahl des Schwerpunkts des zu erörternden Themas keinen Verstoß gegen § 6 Abs. 2 Satz 11 Nr. 3 der Satzung dar und ist im Übrigen bei einem Auswahlgespräch für einen wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang auch nicht fernliegend. Da der Schwerpunkt der Frage vorgegeben war, verfängt der Vortrag des Antragstellers, ihm stehe ein Antwortspielraum zu, weil die Prüfungsfrage mehrere richtige Lösungen zulasse, nicht.
cc) Soweit der Antragsteller Einwendungen zur Bewertung des Themas „Der Bewerber ist in der Lage, die wichtigsten Konzepte im Bereich Naturwissenschaften zu erläutern, und kann diese auf aktuelle Problemstellungen anwenden“ vorbringt, legen auch diese keine Bewertungsfehler dar. Entgegen den Einwendungen des Antragstellers ist die Aufgabe, eine Technologie (und nicht eine Anwendung) zu erklären, weder unpräzise noch widersprüchlich bzw. missverständlich. Die beiden Prüfer haben jeweils mit leichten Abweichungen ausgeführt, dass ein technologisches Konzept zu erläutern gewesen sei. Laut Prüfer 1 sei explizit darauf hingewiesen worden, dass das zugrundeliegende Konzept näher darzulegen sei und nicht dessen Anwendung. Als Beispiel für eine Anwendung sei das selbstfahrende Auto als auf Algorithmen, Sensorik etc. basierendes Produkt angeführt und auch erklärt worden, dass es auf die Erläuterung der letzteren Kriterien ankäme. Soweit der Antragsteller unter Hinweis auf die im Duden enthaltene Definition von Technologie als „Wissenschaft von der Umwandlung von Roh- und Werkstoffen in fertige Produkte und Gebrauchsartikel, indem naturwissenschaftliche und technische Erkenntnisse angewendet werden“, vorträgt, Technologie sei somit die Anwendung von naturwissenschaftlichen und technischen Erkenntnissen und daraus folge, dass Technologie eine Anwendung sei, ist dieser Schluss nicht durch entsprechende Fachliteratur belegt und kann auch der Definition im Duden nicht entnommen werden. Die Verwendung des Begriffs „Anwendung“ in diesem Zusammenhang meint, dass sich die Technologie naturwissenschaftliche und technische Erkenntnisse zunutze macht und ist nicht gleichbedeutend mit der Anwendung der Technologie in einem Produkt. Auch der Hinweis des Antragstellers, er habe als erster der Prüfungsteilnehmer die technischen Spezifika wie Referenzpunkte im Gesicht erläutert, ist nicht geeignet, einen Bewertungsfehler darzulegen. Die diesbezügliche Bewertung der Prüfer, der Antragsteller habe die Anwendung der Gesichtserkennung in China erläutert, sei jedoch nicht auf die technologischen Grundlagen eingegangen und daraus folge, dass er Probleme habe, den Unterschied zwischen einer Technologie und einer Anwendung zu erkennen, ist im Rahmen des diesen zustehenden prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraums angesiedelt und einer gerichtlichen Prüfung nicht zugänglich.
dd) Der Vortrag des Antragstellers, die Bewertung des Komplexes „Der Bewerber hat sich bereits mit den Spezifika des Studiengangs, insbesondere der Fächerkultur der ingenieur-/naturwissenschaftlichen Vertiefungsrichtung beschäftigt“, sei nicht nachvollziehbar und unrichtig und die dafür vergebenen Punktzahlen seien nicht angemessen, ist nicht geeignet, einen Bewertungsfehler darzulegen. Vielmehr setzt auch hier der Antragsteller seine eigene Einschätzung an die Stelle der den Prüfern obliegenden Bewertung. Laut Stellungnahme des Prüfers 1 war eine tiefergehende Auseinandersetzung mit dem betriebswirtschaftlichen Hauptteil des Studiums nicht erkennbar bzw. laut Stellungnahme des Prüfers 2 war tiefergehendes Wissen nicht vorhanden. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist nicht zu beanstanden, dass die Prüfer - ohne hiernach ausdrücklich gefragt zu haben - die mangelnde Befassung mit dem betriebswirtschaftlichen Hauptteil in ihre Bewertung haben einfließen lassen. Durch die im Auswahlgespräch laut Fragenkatalog des Prüfers 1 gestellte Aufgabe war offensichtlich, dass der Bewerber auf die Motivation zur Aufnahme dieses spezifischen Studiengangs - nämlich einem betriebswirtschaftlichen Studiengang - eingehen sollte.
3. Bei dieser Sach- und Rechtslage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der vom Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung angegriffenen zusätzlichen, jedoch nicht entscheidungstragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts, ein Obsiegen des Antragstellers sei auch deshalb unwahrscheinlich, weil die von ihm im Auswahlgespräch erreichten Punkte weit von der für das Bestehen der Eignungsfeststellung erforderlichen Punktzahl entfernt seien.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019).