Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Okt. 2017 - 3 CE 17.1264

published on 20/10/2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Okt. 2017 - 3 CE 17.1264
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Gericht

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Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht, auf dessen Sachverhaltsdarstellung im angefochtenen Beschluss verwiesen wird, hat den beantragten Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, weil der Antragsgegner keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht habe. Der Beigeladene könne auf dem streitbefangenen Dienstposten keinen Bewährungsvorsprung erlangen, da es vorliegend nicht um die Vergabe eines höherwertigen Dienstpostens im Sinne eines Beförderungsdienstpostens gehe, der nur unter Beachtung des Leistungsgrundsatzes vergeben werden dürfe, sondern um eine reine Dienstpostenkonkurrenz. Die hiergegen von der Beschwerde vorgetragenen Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 S. 6 VwGO), führen zu keiner anderen Beurteilung.

Der Antragsgegner hat in der Beschwerdeerwiderung darauf hingewiesen, dass der Beigeladene zum 1. Mai 2017 auf den streitgegenständlichen Dienstposten bestellt worden ist, und hält die Beschwerde deshalb für unzulässig. Der Antragsteller hat die Beschwerde daraufhin nicht für erledigt erklärt, sondern beantragt, nunmehr nicht nur zu untersagen, dass die ausgeschriebene Stelle als Dienstgruppenleiter bei der PI 22 München-Bogenhausen einem anderen Bewerber übertragen wird, sondern auch, dass die Übertragung der Stelle vorläufig rückgängig zu machen sei, solange über die Bewerbung des Antragstellers nicht bestandskräftig entschieden sei.

Unabhängig davon, ob die Beschwerde sowie die Antragsänderung zulässig sind, hat die Beschwerde in der Sache keinen Erfolg.

1. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts bietet die umstrittene Stelle weder für den Antragsteller noch für den Beigeladenen eine Beförderungsmöglichkeit, denn beide Beamte hätten einen Dienstposten inne, der mit A 09/11 bewertet sei und daher eine Beförderung bis A 11 zulasse, also demselben Statusamt, mit dem auch der mit A 11/00 ausgeschriebene Dienstposten bewertet sei, sodass mit der Übertragung des Dienstpostens weder ein beruflicher Aufstieg noch eine Statusänderung verbunden sei. Dagegen wendet der Antragsteller ein, das Verwaltungsgericht verkenne die Bedeutung einer reinen Dienstpostenkonkurrenz sowie den Anknüpfungspunkt des Statusamts für die Frage, ob es sich um Beförderungsbewerber handle. Die ausgeschriebene Stelle sei für beide Bewerber ein Beförderungsdienstposten. Dass diese im Zeitpunkt ihrer Bewerbung jeweils Bündelungsdienstposten innegehabt hätten, ändere hieran nichts. Bei Ausschreibungen müsse, sofern sich die Behörde darauf festlege, dass der Leistungsgrundsatz Anwendung finden solle, dieser hier auch zur Anwendung kommen, weil beide Bewerber das Statusamt A 11 noch nicht erreicht hätten. Der Beigeladene werde auf dem Dienstposten Erfahrungen sammeln, die als Bewährungsvorsprung später nicht mehr ausgeklammert werden könnten.

Damit kann der Antragsteller nicht durchdringen. Die vorliegend umstrittene Frage, aus welcher Perspektive sich beurteilt, ob ein Beförderungsdienstposten vorliegt, wenn die Bewerber jeweils einen Bündelungsdienstposten innehaben, begründet – selbst wenn man den Rechtsstandpunkt des Antragstellers zugrunde legt – nicht für sich genommen schon die Dringlichkeit der Sache (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 123 Rn. 53). Diese Frage, bei deren Beurteilung der Senat nicht an die Einschätzung der Richtlinien über die Bestellung auf Dienstposten des gehobenen und höheren Dienstes der Bayerischen Polizei vom 20. August 1997 i.d.F. vom 31. März 2003 (Bestellungsrichtlinien – RBestPol) gebunden ist, die einerseits in Nr. 2 ausdrücklich ausführen, dass ein Dienstposten mit Bandbreitenwirkung (z.B. A 9/11) niederwertiger ist, als ein Dienstposten, der nur mit dem oberen Wert des Dienstpostens (hier A 11) bewertet ist, andererseits in Nr. 2.1 den Grundsatz aufstellen, dass die bewerbende Person – Eignung für den Dienstposten vorausgesetzt – den Vorrang haben soll, deren Besoldungsamt am Ende der Ausschreibungsfrist dem Wert des Dienstpostens am nächsten steht, wobei bei Dienstposten mit Bandbreitenwirkung (z.B. A 9/11) der obere Wert (in diesem Fall A 11) maßgebend sein soll, kann offenbleiben.

Der Beigeladene hat im Verhältnis zum Antragsteller ein um eine Besoldungsstufe niedrigeres statusrechtliches Amt inne (ersterer A 9, letzterer A 10), so dass sich eine Konkurrenzsituation um ein später jeweils angestrebtes Beförderungsamt der Besoldungsgruppe A 11 auf absehbare Zeit nicht ergibt. Ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 kann dem Antragsteller mit seiner derzeitigen Beurteilung erst nach einer Bewährungszeit von 45 Monaten gerechnet ab seiner Beförderung zum Oberkommissar am 1. Mai 2015 übertragen werden. Der Beigeladene könnte nach einer – soweit dem Senat ersichtlich noch nicht erfolgten – Beförderung nach A 10 bei bestmöglicher Beurteilung (16 bis 12 Punkte) frühestens 36 Monate später nach A 11 befördert werden (Art. 17 Abs. 1 Nr. 3 LlbG, Nummer 4.6.1 der Beförderungsrichtlinien für die Beamten und Beamtinnen der Bayerischen Polizei und des Landesamts für Verfassungsschutz vom 21. Januar 2014 – BefRPolVS). Vor dem Hintergrund, dass die Vergabe des Dienstpostens an den Beigeladenen im Fall des Obsiegens des Antragstellers in der Hauptsache ohne weiteres wieder rückgängig gemacht werden könnte, da der Beigeladene wie jeder andere Beamte auch keinen Anspruch auf ein bestimmtes Amt im konkret-funktionellen Sinn hat und jedenfalls bei großen Behörden wie der Bayerischen Polizei anderweitige konkret-funktionelle Dienstposten hierfür zur Verfügung stehen, ergibt sich keine Eilbedürftigkeit der Sache. Der Anordnungsgrund fehlt sowohl für die ursprünglich beantragte Sicherungsanordnung als auch für die in der Beschwerdeinstanz begehrte Regelungsanordnung, die erfolgte Dienstpostenbesetzung vorläufig wieder rückgängig zu machen.

2. Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass der Antragsteller auch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Insoweit genügt es nicht, dass sich der Antragsteller auf den Bewerbungsverfahrensanspruch, den verfassungsrechtlich verankerten Leistungsgrundsatz sowie darauf beruft, die wesentlichen Auswahlerwägungen müssten schriftlich fixiert sein. Der Antragsgegner hatte sich zunächst darauf gestützt, dass dem Antragsteller in der aktuellen dienstlichen Beurteilung keine Führungseignung zuerkannt worden ist. Insoweit ist es in Anbetracht des Umstands, dass inzwischen zum zweiten Mal die Disziplinarmaßnahme einer Geldbuße gegen den Antragsteller verhängt worden ist (Disziplinarverfügung des Polizeipräsidiums Oberpfalz vom 25. Januar 2017), nicht nachvollziehbar, wenn der Antragsteller behauptet, diese Beurteilung sei nicht mehr hinreichend aktuell. Zwar steht die Verhängung einer Geldbuße bei Bewährung einer Beförderung des Beamten nicht entgegen (Art. 8 Abs. 2 Satz 2 BayDG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 Satz 2 BayDG). Indes fehlt es sowohl an einer Feststellung dieser Bewährung, noch könnte behauptet werden, aus dem Dienstvergehen vom 26. September 2016 könne nicht auf einen Eignungsmangel für den angestrebten Dienstposten geschlossen werden, da dem Antragsteller gerade ein Versagen in seiner Vorbildfunktion als stellvertretender Dienstgruppenleiter vorgehalten wurde. Die Einwände gegen die im Widerspruchsbescheid des Polizeipräsidiums München vom 2. Februar 2017 angestellten Auswahlerwägungen, die bei einem Vorsprung von zwei Punkten im Gesamturteil des nur mit einer Probezeitbeurteilung versehenen Beigeladenen gegenüber der aktuellen dienstlichen Beurteilung des Antragstellers auf die innere Ausschöpfung der Beurteilungen hinsichtlich der doppelt gewichteten Einzelmerkmale Teamverhalten, Entschlusskraft/Entscheidungsfreude/Verantwortungsbereitschaft abstellt, in denen der Abstand zwischen den Bewerbern noch größer ist, sind ohne Substanz. In der Gesamtschau ist damit derzeit nicht ersichtlich, dass der Antragsteller bei einer erneuten Auswahlentscheidung zum Zug kommen könnte.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Da der Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2, § 47 GKG, wobei der Senat auch in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um eine Dienstpostenbesetzung den Auffangstreitwert in voller Höhe festsetzt.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.