Verwaltungsgericht München Beschluss, 23. Mai 2017 - M 5 E 17.1304

bei uns veröffentlicht am23.05.2017

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller steht als Polizeioberkommissar (Besoldungsgruppe A 10) in Diensten des Antragsgegners, wobei sein derzeit innegehabter Dienstposten mit A 09/11 bewertet ist.

Der Beigeladene steht als Polizeikommissar (Besoldungsgruppe A 9) in Diensten des Antragsgegners und ist ebenfalls auf einem mit A 09/11 bewerteten Dienstposten tätig.

Mit Stellenausschreibung Nr. 21 vom 15. November 2016 wurde eine Stelle als Dienstgruppenleiter/ Dienstgruppenleiterin bei der Polizeiinspektion 22 in M. ausgeschrieben. Der Dienstposten ist mit A 11/00 bewertet. Auf die Stellenausschreibung bewarben sich zwei Bewerber, der Antragsteller und der Beigeladene.

Ausweislich des Auswahlentscheidungsvermerks vom 4. Januar 2017 komme nur der Beigeladene für den Dienstposten in Frage, da der Antragsteller in seiner letzten dienstlichen Beurteilung keine Eignung für Führungsaufgaben zuerkannt bekommen habe. Der Personalrat stimmte mit Schreiben vom 12. Januar 2017 zu, den ausgeschriebenen Dienstposten dem Beigeladenen zu übertragen.

Mit Bescheid vom 13. Januar 2017 wurde der Antragsteller über die Auswahlentscheidung informiert. Hiergegen legte er mit Schreiben vom 21. Januar 2017 Widerspruch ein. Der Antragsteller hat diesen mit Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 2017 zurückgewiesen.

Am 2. Februar 2017 hat der Antragsteller im Rahmen eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Verwaltungsgericht Regensburg beantragt,

dem Antragsgegner zu untersagen, die in der Dienstpostenausschreibung Nr. 21 vom 15. November 2016 unter 1.) 1.2 ausgeschriebene Stelle als Dienstgruppenleiter bei der Polizeiinspektion … in M. einem anderen Bewerber zu übertragen oder mit einem anderen Bewerber zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden ist.

Ein Anordnungsgrund sei gegeben, da zu befürchten sei, dass die Stelle mit einem anderen Beamten besetzt werde. Aufgrund des zu befürchtenden Erfahrungsvorsprungs bestehe Eilbedürftigkeit.

Demgegenüber hat das Polizeipräsidium M. für den Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Bei dem streitbefangenen Dienstposten handele es sich nicht um einen Beförderungsdienstposten. Es bestehe kein Anordnungsgrund.

Der ausgewählte Beamte ist mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 22. Februar 2017 (Az. RO 1 E 17.192) zum Verfahren beigeladen worden. Er hat sich weder zum Verfahren geäußert noch einen Antrag gestellt.

Am 2. März 2017 hat der Antragsteller gegen den Bescheid vom 13. Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Februar 2017 Klage zum Verwaltungsgericht München erhoben (Az. M 5 K 17.864), über die bislang noch nicht entschieden ist.

Nach Anhörung der Beteiligten hat das Verwaltungsgerichts Regensburg am 13. März 2017 die Streitsache zur Entscheidung an das Verwaltungsgericht München verwiesen.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg.

1. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung - vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen - notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl einen Anordnungsgrund, das heißt ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtschutzes in Form der Gefährdung eines eigenen Individualinteresses, als auch einen Anordnungsanspruch voraus, das heißt die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache. Der Antragsteller hat die hierzu notwendigen Tatsachen glaubhaft zu machen.

2. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts München ergibt sich aufgrund des Verweisungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 13. März 2017. Zwar verkennt das Verwaltungsgericht Regensburg, dass es für das streitgegenständliche Verfahren nach § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO zuständig ist. Demnach ist für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamtenverhältnis das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Maßgeblich sind die Umstände im Zeitpunkt der Klageerhebung (Kraft in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, RdNr. 7). Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Der Zuständigkeitsbereich einer Behörde bezieht sich dabei nicht lediglich auf die allgemeine örtliche Zuständigkeit, sondern ist „universell“ zu verstehen (Böck, DÖD 2001, 297, 301; VG München, B.v. 27.6.2016 - M 5 K 14.5576 - juris Rn. 4). Die Zuständigkeit des Polizeipräsidiums M. erstreckt sich somit auf das gesamte Bundesland. Daher ist an sich das Verwaltungsgericht Regensburg für die Entscheidung über den Eilantrag örtlich zuständig. Gleichwohl ist auch ein rechtswidriger Verweisungsbeschluss bindend, da er im vorliegenden Fall nicht als willkürlich anzusehen ist.

3. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

Aus dem Gesichtspunkt, dass der Beigeladene auf dem streitbefangenen Dienstposten einen Bewährungsvorsprung erlangen könnte, ergibt sich vorliegend kein Anordnungsgrund, da diese Erwägung primär im Anwendungsbereich des Leistungsgrundsatzes bzw. der Bestenauslese Bedeutung erlangen kann. Vorliegend geht es jedoch nicht um die Vergabe eines höherwertigen Dienstpostens im Sinne eines Beförderungsdienstposten, der nur unter Beachtung des Leistungsgrundsatzes vergeben werden darf (Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG, Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der Bayerischen Beamten und Beamtinnen/ Leistungslaufbahngesetz - LlbG), sondern um eine reine Dienstpostenkonkurrenz. Die umstrittene Stelle bietet weder für den Antragsteller noch für den Beigeladenen eine Beförderungsmöglichkeit. Denn beide Beamte haben derzeit einen Dienstposten inne, der mit A 09/11 bewertet ist und daher eine Beförderung bis A 11 zulässt, also demselben Statusamt, mit dem auch der ausgeschriebene Dienstposten bewertet ist. Mit der Übertragung des Dienstpostens ist somit weder ein beruflicher Aufstieg noch eine Statusänderung verbunden (VG München, B.v. 24.10.2014 - M 5 E 14.3405 - juris Rn. 18 ff.; BayVGH, B.v. 10.8.2012 - 3 CE 12.1392 - juris Rn. 27). Ein Anordnungsgrund scheidet daher mangels Schaffung vollendeter Tatsachen aus, welche typischerweise dann droht, wenn die Besetzungsentscheidung mit einer zeitnah bevorstehenden Änderung des beamtenrechtlichen Status des ausgewählten Bewerbers, etwa durch Beförderung, verbunden ist. Denn sollte sich die Entscheidung, den ausgewählten Bewerber und nicht seinen Konkurrenten auf den in Rede stehenden Dienstposten umzusetzen, im Hauptsacheverfahren als rechtwidrig erweisen, kann sie ohne weiteres wieder rückgängig gemacht werden (OVG NRW, B.v. 12.7.2010 - 1 B 403/10 - juris Rn. 7).

Dabei ist unerheblich, dass Antragsteller und Beigeladener durch den Antragsgegner selbst im Auswahlvermerk vom … Januar 2017 fehlerhaft als „Beförderungsbewerber“ bezeichnet wurden. Aufgrund der Wertigkeit der Dienstposten handelt es sich bei den Beamten nicht um Beförderungsbewerber.

4. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO abzulehnen. Der nach § 65 Abs. 2 VwGO beigeladene ausgewählte Bewerber hat seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen, da er keinen Antrag gestellt noch das Verfahren in anderer Weise gefördert hat.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

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Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:1.In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 65


(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. (2) Sind

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 24. Okt. 2014 - M 5 E 14.3405

bei uns veröffentlicht am 24.10.2014

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetz

Verwaltungsgericht München Beschluss, 27. Juni 2016 - M 5 K 14.5576

bei uns veröffentlicht am 27.06.2016

Tenor I. Das Verwaltungsgericht München ist zur Entscheidung des Rechtsstreits örtlich unzuständig. II. Der Rechtsstreit wird an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Regensburg verwiesen. Gründe
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht München Beschluss, 23. Mai 2017 - M 5 E 17.1304.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 26. Okt. 2018 - M 5 E 18.3624

bei uns veröffentlicht am 26.10.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. Gründe

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

Tenor

I.

Das Verwaltungsgericht München ist zur Entscheidung des Rechtsstreits örtlich unzuständig.

II.

Der Rechtsstreit wird an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Regensburg verwiesen.

Gründe

Das Verwaltungsgericht München ist zur Entscheidung des Rechtsstreits örtlich nicht zuständig, da sich der nach § 52 Nr. 4 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO maßgebliche bürgerliche Wohnsitz des Klägers im Regierungsbezirk Niederbayern und damit im Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts Regensburg (Art. 1 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung/AGVwGO) befindet. Der Rechtsstreit ist daher nach Anhörung der Beteiligten an das Verwaltungsgericht Regensburg zu verweisen.

Gemäß § 52 Nr. 4 VwGO ist für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamtenverhältnis das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Maßgeblich sind die Umstände im Zeitpunkt der Klageerhebung (Kraft in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, RdNr. 7). Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat.

Die Klägerin hatte im Zeitpunkt der Klageerhebung am 15. Dezember 2015 keinen dienstlichen Wohnsitz mehr, da sie bereits mit Wirkung zum 31. Mai 2010 in den Ruhestand versetzt worden ist (vgl. zum Ganzen VG Karlsruhe, U.v. 18.2.1998 - M 10 K 1828/96 - NvWZ-RR 1998, 789; Böck, DÖD 2001, 297, 301).

Auch ist nicht § 52 Nr. 4 S. 2 VwGO einschlägig, da der Wohnsitz der Klägerin im Zuständigkeitsbereich der Behörde liegt, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat. Denn der Zuständigkeitsbereich der Behörde bezieht sich nicht lediglich auf die allgemeine örtliche Zuständigkeit, sondern ist „universell“ zu verstehen (Böck, DÖD 2001, 297, 301).

Damit ist für die gerichtliche Zuständigkeit der Wohnsitz der Klägerin im Zeitpunkt der Klageerhebung maßgeblich. Dieser liegt im Regierungsbezirk Niederbayern.

Der Beschluss ist gemäß § 83 Satz 2 VwGO unanfechtbar.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der am ... 1961 geborene Antragsteller steht als Sachbearbeiter der dritten Qualifikationsebene (Regierungsamtsrat Besoldungsgruppe A 12) bei der Regierung von O. in den Diensten des Antragsgegners und ist dort im Sachgebiet ... - Personenbeförderungsrecht, Schienenverkehr, Landeseisenbahnaufsicht, tätig. Seine Anstellungsprüfung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst bestand er am ... November 1986 mit der Note ausreichend (4,09 Punkte). Die letzte periodische Beurteilung des Antragstellers stammt aus dem Jahr 2011 (Beurteilungszeitraum vom 1.11.2007 bis zum 31.10.2011) und enthält als Gesamtprädikat 11 Punkte. Sie ist Gegenstand des Verfahrens M 5 K 14.3485.

Mit Ausschreibung vom ... Juni 2014 schrieb der Antragsgegner einen Dienstposten für einen Sachbearbeiter der dritten Qualifikationsebene in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, Sachgebiet ... - Handel und Gewerbe (Kaminkehrerrecht) - bei der Regierung von O. aus. Unter dem Punkt „Profil“ wurde ausgeführt, dass die Bewerber über ein abgeschlossenes Studium als Diplom-Verwaltungswirt (FH) verfügen sollten sowie über eine selbstständige und sorgfältige Arbeitsweise. Weitere Voraussetzungen waren Kommunikationsfähigkeit, Teamfähigkeit, freundliches Auftreten und Sicherheit im Umgang mit dem Computer. Aufgrund des erhöhten Beratungsbedürfnisses sei ein freundliches Auftreten wichtig. Der Antragsteller bewarb sich mit E-Mail vom ... Juni 2014 neben dem Beigeladenen, der noch in der Probezeit war und neben einem weiteren externen Bewerber, der jedoch kein Beamter war.

Der 1990 geborene Beigeladene absolvierte sein Studium als Diplom-Verwaltungswirt an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern und ist seit Februar 2013 am Landratsamt G. als Sachbearbeiter tätig. Er ist Beamter auf Probe. Seine Qualifikationsprüfung für den Einstieg in die dritte Qualifikationsebene in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen legte er am ... Januar 2013 mit 5,84 Punkten (ausreichend) ab.

Die Regierung von O. führte daraufhin Vorstellungsgespräche durch, die dokumentiert wurden. Ausweislich der Dokumentation wurde dem Antragsteller eine geringe Kommunikationsfähigkeit attestiert. Mit Stellenbesetzungsvermerk vom ... Juli 2014 kam die Regierung von O. zu dem Ergebnis, dass der Beigeladene der für die Stelle am besten geeignete Bewerber sei, weil er kollegial, strebsam, freundlich und offen sei. Dies wurde dem Antragsteller mit Schreiben vom ... Juli 2014 mitgeteilt.

Mit Schriftsatz vom 5. August 2014, bei Gericht eingegangen am selben Tag, hat der Antragsteller Klage erhoben (M 5 K 14.3406) und mit Schriftsatz vom selben Tag beantragt,

dem Antragsgegner zu untersagen, den Dienstposten Sachbearbeiter/in der dritten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt nicht technischer Verwaltungsdienst im Sachgebiet ... - Handel und Gewerbe -mit einem anderen Bewerber zu besetzen, zu beschäftigen und eine auf den streitbefangenen Dienstposten bezogene Ernennungsurkunde auszuhändigen, bevor nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden worden ist.

Ein Anordnungsgrund liege vor, weil der zum Zuge gekommene Konkurrent während der Dauer des Hauptsacheverfahrens einen Bewährungsvorsprung erreichen könnte. Daneben bestünde ein Anordnungsanspruch, weil nur für den Antragsteller eine periodische Beurteilung vorgelegen habe. Der Antragsgegner habe zu Unrecht verneint, dass die drei Bewerber aufgrund ihrer dienstlichen Beurteilungen nicht zu vergleichen seien. Es hätte vielmehr für den Beigeladenen eine Anlassbeurteilung erstellt werden müssen. Dass der Antragsgegner dagegen auf das Ergebnis der Qualifikations- bzw. Anstellungsprüfung abgestellt habe, sei nicht nachvollziehbar. Dass die Auswahlentscheidung letztlich auf das durchgeführte Vorstellungsgespräch gestützt werde, sei nicht rechtmäßig, weil es sich nur um eine Momentaufnahme handeln könne.

Die Regierung von O. hat mit Schriftsatz vom 27. August 2014 für den Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Da es sich um einen gebündelten Dienstposten handle, durch dessen Vergabe keine Beförderung und damit keine Statusänderung einhergehe, ergäbe sich kein Anordnungsgrund. Durch die Besetzung der Stelle werde keine Voraussetzung für eine Beförderung ohne ein späteres Auswahlverfahren geschaffen. Im Übrigen stünde dem Antragsteller kein Anordnungsanspruch zu, da der Antragsgegner seinen Ermessensspielraum nicht überschritten habe. Bei der reinen Dienstpostenkonkurrenz müsse die Auswahlentscheidung nur den Anforderungen an die Ausübung des sehr weiten Ermessens genügen. Beurteilungen hätten für den Leistungsvergleich nicht herangezogen werden können. Die Prüfungsergebnisse, die bei allen Bewerbern gleichermaßen als Vergleichskriterium zur Verfügung standen, hätten keine Entscheidungsgrundlage bilden können, da alle drei Bewerber das Studium mit der Note ausreichend abgeschlossen hätten. Somit konnte der Antragsgegner ermessensfehlerfrei auf das Ergebnis der Vorstellungsgespräche abstellen.

Mit Beschluss vom 11. September 2014 wurde der ausgewählte Bewerber zum Verfahren beigeladen. Er hat bislang weder einen Antrag gestellt, noch sich sonst zum Verfahren geäußert.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist zulässig, aber unbegründet.

1. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl einen Anordnungsgrund, d. h. ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes in Form der Gefährdung eines eigenen Individualinteresses, als auch einen Anordnungsanspruch voraus, d. h. die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache. Der Antragsteller hat die hierzu notwendigen Tatsachen glaubhaft zu machen.

2. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Ein solcher wäre nur dann gegeben, wenn der Antragsgegner bei seiner Auswahlentscheidung - die im Rahmen weit gespannten Ermessens zu treffen war -ermessensfehlerhaft gehandelt hätte.

a) Der Antragsgegner hat seine Organisationsfreiheit nicht durch eine Festlegung auf Gleichbehandlung von Umsetzungs-/Versetzungsbewerbern einerseits und Beförderungsbewerbern eingeschränkt. Eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs und des Grundsatzes der Bestenauslese scheidet aus. Weder der Beigeladene noch der Antragsteller mussten nach dem Prinzip der Bestenauslese behandelt werden; ein Leistungsvergleich, vorrangig anhand der aktuellen Beurteilungen, war deshalb nicht anzustellen.

Ausgehend von dem Amt im abstrakt-funktionellen Sinne, welches der Kläger derzeit inne hat (Regierungsamtsrat Besoldungsgruppe A 12), bietet der umstrittene Dienstposten keine weitergehende Beförderungsmöglichkeit nach A 13. Es handelt sich beim Streit um den fraglichen Dienstposten des Sachbearbeiters im Sachgebiet ... - Handel und Gewerbe zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen vielmehr um eine reine Dienstpostenkonkurrenz zwischen Umsetzungs-/Versetzungsbewerbern, bei der keine Beförderung im Raum steht (BayVGH, B. v. 10.8.2012 - 3 CE 12.1392 - juris, Rn. 32 ff; BayVGH, B. v. 3.12.2009 - 3 CE 09.1662 - juris sowie BayVGH, B. v. 17.6.2008 - 3 CE 08.884 - juris; VG München, U. v. 27.3.2012 - M 5 K 10.5740).

Das Prinzip der Bestenauslese würde für Umsetzungs-/Versetzungsbewerber nur dann gelten, wenn sich der Dienstherr für ein Auswahlverfahren entschließt, an dem Beförderungsbewerber einerseits und Umsetzungs-/Versetzungsbewerber andererseits unterschiedslos teilnehmen. Nur in diesem Fall muss sich der Dienstherr an dem gewählten Modell der Bestenauslese auch bezüglich der Versetzungs-/Umsetzungsbewerber festhalten lassen (vgl. BayVGH, B. v. 19.3.2013 - 3 CE 12.2726 - juris; B. v. 9.7.2012 - 3 CE 12.872 - juris, Rn. 17).

Ein solches Auswahlverfahren hat der Antragsgegner vorliegend nicht durchgeführt. Denn er hat mit der hier maßgeblichen - personell nicht weiter eingeschränkten - Stellenausschreibung keine Beförderungsmöglichkeiten eröffnet, sondern ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beamten entsprechend ihrer persönlichen Qualifikation eingestellt werden würden, so dass damit intern nur Um- oder Versetzungen beabsichtigt wurden. Mit der Übertragung des Dienstpostens ist somit weder ein beruflicher Aufstieg noch eine Statusänderung verbunden. Die Stellenausschreibung ist auch derart offen gehalten, dass die Angabe eines Stellenwertes unterbleibt. Überdies wird als konstitutives Anforderungsmerkmal nur die Qualifikation als Diplom-Verwaltungswirt (FH) gefordert. Ferner bezieht sie sich auf die Stelle eines Sachbearbeiters und weist nur auf die Einstellungsmöglichkeit in den Dienst des Antragsgegners in die Besoldungsgruppe A 9/A 10 oder für Beamte entsprechend der persönlichen Qualifikation hin. Dem entsprechend hat der Antragsgegner in der Antragserwiderung konkretisiert, dass es sich um einen gebündelten Dienstposten handle, der allen Bewerbern der dritten Qualifikationsebene zugeordnet sei.

Das verdeutlicht auch die Tatsache, dass in der Ausschreibung außerdem nicht festgelegt wird, ob der ausgewählte Bewerber ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 (als Einsteiger) oder möglicherweise ein anderes Amt innehaben wird. Daraus geht hervor, dass der Antragsgegner das Auswahlverfahren nicht als Beförderungsverfahren durchführen möchte. Somit handelt es sich um eine reine Dienstpostenkonkurrenz, bei der eine wesentliche Erschwerung oder Vereitelung des Bewerbungsverfahrensanspruchs nicht als Maßstab in Betracht kommt.

b) Die getroffene Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen erging rechtsfehlerfrei. Sie muss nur den Anforderungen an die Ausübung eines pflichtgemäßen, aber sehr weit gespannten Ermessens genügen und darf nicht willkürlich sein (vgl. BVerfG, B. v. 28.11.2007 -2 BvR 1431/07 - juris Rn. 10; BayVGH, B. v. 19.3.2013 - 3 CE 12.2726 - juris; B. v. 9.7.2012 - 3 CE 12.872 - juris; B. v. 17.6.2008 - 3 CE 08.884 - juris, m. w. N.).

Dass der Antragsgegner die Besetzungsentscheidung nicht auf periodische oder Anlassbeurteilungen gestützt hat, sondern strukturierte Interviews abgehalten hat, ist nicht zu beanstanden, weil ein Leistungsvergleich nicht durchgeführt werden musste. Es war daher sachgerecht, den Auswahlgesprächen ein besonderes Gewicht beizumessen, weil für den ausgeschriebenen Dienstposten sowohl Kommunikations- als auch soziale Kompetenzen von großer Bedeutung sind und es entscheidend auf einen kundenfreundlichen und bürgernahen Umgang ankam. Zwar kann ein Interview immer nur einen - gegebenenfalls auch von der Tagesform abhängigen - Augenblickseindruck vermitteln. Der Antragsgegner hat die große Bedeutung von Kommunikations- und sozialen Kompetenzen auf dieser Stelle mit den gesetzlichen Änderungen im Kaminkehrerwesen und dem damit verbundenen erhöhten Beratungsbedürfnis der Kunden begründet. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Behörde zur Feststellung der Kommunikationsfähigkeit, Teamfähigkeit und freundlichem Auftreten ausschlaggebend auf den unmittelbaren Eindruck eines Gesprächs abstellt. Da im vorliegenden Fall der Dienstpostenkonkurrenz kein strenger Leistungsvergleich durchzuführen ist, waren der Besetzungsentscheidung insoweit auch nicht vorrangig dienstliche Beurteilungen zugrunde zu legen.

Dass der Antragsgegner dem Beigeladenen für die Stelle den Vorzug gegeben hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Beim Beigeladenen sind die für den Dienstposten, bei dem es mitunter auf Kooperation und Absprachen mit anderen Behörden und Kaminkehrerverbänden ankommt, erforderlichen Eigenschaften, besser ausgeprägt, so dass er damit den spezifischen Anforderungen des Dienstpostens eher gerecht werden kann.

Die Auswahlentscheidung wurde außerdem mittels eines Auswahlvermerks sowie mithilfe von Mitschriften über die Vorstellungsgespräche ausführlich und ausreichend dokumentiert und schriftlich fixiert. Der Antragsgegner hat sich im Auswahlvermerk intensiv auf mehreren Seiten mit der Bewerbersituation auseinandergesetzt und einen Vergleich der Bewerber unter Einbeziehung der Vorstellungsgespräche durchgeführt.

Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der Antragsgegner im Besetzungsvermerk zunächst leistungsbezogene Überlegungen angestellt hat. Denn diese Erwägungen - die für sich genommen auch höchst problematisch sind, da keine zeitlich weit auseinander liegenden Prüfungsergebnisse als ausschlaggebendes Differenzierungskriterium herangezogen werden dürfen - haben für die Besetzungsentscheidung keinerlei Rolle gespielt. Für die Auswahl des Beigeladenen für die Stelle war nur der Eindruck der Bewerber aufgrund der Vorstellungsgespräche ausschlaggebend.

3. Des Weiteren ist das Vorliegen eines Anordnungsgrundes zweifelhaft, kann hier jedoch offen bleiben. Die vom Antragsteller geltend gemachte Problematik eines möglichen Bewährungsvorsprungs des Beigeladenen auf dem streitbefangenen Dienstposten ist im vorliegenden Fall der Dienstpostenkonkurrenz nicht geeignet, einen Anordnungsgrund zu bejahen.

4. Der Antragsteller hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Es entspricht der Billigkeit, dem Beigeladenen, der keinen Antrag gestellt und sich insoweit keinem Prozesskostenrisiko ausgesetzt hat, seine außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes/GKG. Ist die Besetzung einer ausgeschriebenen Stelle für den Antragsteller nicht mit einer Beförderung verbunden, sondern müsste sie im Wege einer eine Umsetzung oder Versetzung erfolgen, bemisst sich der Streitwert im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 52 Abs. 2 GKG (vgl. BayVGH, B. v. 8.7.2014 - 3 C 14.996 - juris; BayVGH, B. v. 17.6.2008 - 3 CE 08.884 - juris; OVG NRW, B. v. 19.12.2013 - 6 E 1154/13 - juris). Dem einstweiligen Charakter der Anordnung war durch Halbierung des Streitwerts der Hauptsache Rechnung zu tragen (vgl. BayVGH, B. v. 16.8.2011 - 3 CE 11.897 - juris Rn. 56).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).

(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.