Verwaltungsgericht München Beschluss, 03. Sept. 2015 - M 5 E 15.2998

bei uns veröffentlicht am03.09.2015

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird auf € 5.000,- festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Schreiben des Landesamts für Steuern vom ... Juli 2014 wurde die Stelle des Hauptsachgebietsleiters Betriebsprüfung beim Finanzamt ... (Besoldungsgruppe A 15) ausgeschrieben. Auf den Posten bewarben sich u. a. der Antragsteller und der Beigeladene.

Der am ... Januar 1962 geborene Beigeladene steht als Oberregierungsrat (Besoldungsgruppe A 14) beim Landesamt für Steuern als Referent im Betriebsprüfungsreferat, Dienststelle M., in den Diensten des Antragsgegners. In seiner letzten dienstlichen periodischen Beurteilung erhielt der Beigeladene zwölf Punkte (Beurteilungszeitraum 1. Juni 2009 bis zum 31. Mai 2013). In den Einzelmerkmalen Führungserfolg und Führungspotential wurde er jeweils mit 13 Punkten bewertet.

Der Antragsteller steht als Oberregierungsrat (Besoldungsgruppe A 14) am Finanzamt M. in den Diensten des Antragsgegners. Nachdem im Verfahren M 5 K 14.4805 seine dienstliche periodische Beurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 1. Juni 2009 bis zum 31. Mai 2013 aufgehoben wurde, erstellte das Landesamt für Steuern eine neue Beurteilung für denselben Zeitraum. Diese wies im Gesamturteil wie die vorherige Beurteilung elf Punkte aus. Ein auf vorläufige Plausibilisierung der am 9. Januar 2015 eröffneten Beurteilung gerichteter Eilantrag wurde vom Gericht mit Beschluss vom 26. Februar 2015 (M 5 E 15.359) abgelehnt, das Beschwerdeverfahren wurde mit Beschluss vom 12. August 2015 (3 CE 15.570) eingestellt.

In einem Aktenvermerk vom ... Dezember 2014 legte der unmittelbare Vorgesetzte des Antragstellers - Leitender Regierungsdirektor H. -, dar, wie er den Antragsteller anhand der Einzelmerkmale bewerte. Mit Vermerk vom ... Dezember 2014 erläuterte der Dienstvorgesetzte (Leitender Regierungsdirektor S.) die tragenden Gesichtspunkte zu den jeweiligen Einzelmerkmalen und begründete, wie er zu seiner Einschätzung komme. Er sprach sich dafür aus, dem Antragsteller elf Punkte im Gesamturteil zuzuerkennen. Am ... Dezember 2014 teilte der unmittelbare Vorgesetzte H. mit, dass er eine Beurteilung für den Antragsteller im Gesamtprädikat von elf Punkten nicht mittragen könne und dass er diese daher nicht unterschreibe. Dem Antragsteller seien 12 Punkte zuzuerkennen. Die Beurteilung wurde dem Antragsteller schließlich am ... Januar 2015 mit dem Gesamtprädikat von elf Punkten eröffnet. Dagegen erhob er mit Schreiben vom ... Januar 2015 Einwendungen und legte am ... April 2015 Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden wurde. Er sei zu Unrecht herabgestuft worden, auch die Führung der Dienstgeschäfte habe sich im Vergleich zur Vorbeurteilung nicht zum Schlechteren verändert. Mit Schreiben vom ... Januar 2015 nahm der Dienstvorgesetzte und Beurteiler S. Stellung zu den Einwendungen des Antragstellers. Er ging dabei im Einzelnen auf die Rügen des Beamten ein und führte aus, dass der Antragsteller sich bei der Festlegung eines Rankings im Mittelfeld der 29 Beamten bewege. Im Vergleich zu den vor ihm stehenden Beamten fehle es ihm an überdurchschnittlichen Führungsqualitäten. Der Antragsteller sei im Vergleich zu seiner Vorbeurteilung befördert worden und unterstehe nunmehr einem neuen Beurteiler, so dass sich auch daraus eine Verschlechterung des Beurteilungsergebnisses gegenüber der Vorbeurteilung ergeben könne. Der Beurteiler sei weiter nicht dazu verpflichtet, während des Beurteilungszeitraums einzelne Aspekte herauszugreifen und auf eine mögliche Konsequenz für das Beurteilungsergebnis hinzuweisen.

Die Einwendungen des Antragstellers wurden mit Einwendungsschreiben vom ... Mai 2015 zurückgewiesen. Darin wurden die Ausführungen des Beurteilers zu den Einzelmerkmalen wiedergegeben.

Mit Schreiben vom ... Juni 2015 an das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat schlug das Landesamt für Steuern vor, die Stelle des Hauptsachgebietsleiters mit dem Beigeladenen zu besetzen. Den dienstlichen Beurteilungen komme bei der Besetzung der Stelle eine entscheidende Bedeutung zu. Die besten drei Beamten hätten jeweils in der Besoldungsgruppe A 14 zwölf Punkte in der letzten dienstlichen periodischen Beurteilung erreicht. Der Beigeladene habe auch bei den Auswahlgesprächen überzeugt.

Das Staatsministerium teilte mit Schreiben vom ... Juni 2015 mit, dass mit der Versetzung des Beigeladenen und Bestellung zum Hauptsachgebietsleiter Betriebsprüfung Einverständnis bestünde.

Mit Schreiben vom ... Juli 2015 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass bei der Auswahlentscheidung die dienstlichen Beurteilungen maßgeblich gewesen seien. Neben dem Beigeladenen hätten zwei weitere Bewerber ein besseres Gesamturteil als er erreicht und seien auch in den wesentlichen Beurteilungsmerkmalen besser bewertet worden. Der Beigeladene habe ferner in den Auswahlgesprächen überzeugt.

Mit Antrag vom 17. Juli 2015, bei Gericht eingegangen am selben Tag, hat der Antragsteller einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem folgenden Inhalt gestellt:

Dem Antragsgegner wird aufgegeben, die Stelle Hauptsachgebietsleiter Betriebsprüfung beim Finanzamt ... nicht zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden wurde.

Die Auswahlentscheidung sei fehlerhaft, da sie sich auf eine rechtswidrige Beurteilung des Antragstellers stütze. Dieser sei 2009 als Regierungsrat mit dem Spitzenprädikat von 16 Punkten beurteilt worden, auch infolgedessen sei die Absenkung des Gesamtprädikats auf elf Punkte zu Unrecht erfolgt. Im Übrigen sei er nicht auf Defizite während des Beurteilungszeitraums hingewiesen worden. Darüber hinaus sei die Abwertung in zwei Einzelmerkmalen ohne plausible Erklärung erfolgt. Auch der Einwendungsbescheid sei zu abstrakt. Beim Merkmal Einsatzbereitschaft hätte das besondere Engagement des Antragstellers, insbesondere das Belobigungsschreiben vom ... April 2014, berücksichtigt werden müssen.

Mit Schreiben vom 30. Juli 2015 hat der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die Auswahlentscheidung sei rechtmäßig anhand des Leistungsprinzips gefallen. Den dienstlichen Beurteilungen sei dabei wesentliche Bedeutung zugekommen.

Mit Beschluss vom 3. August 2015 wurde der ausgewählte Beamte zum Verfahren beigeladen.

Bezüglich des weiteren Vorbringens wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet.

1. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl einen Anordnungsgrund, d. h. ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes in Form der Gefährdung eines eigenen Individualinteresses, als auch einen Anordnungsanspruch voraus, d. h. die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache. Der Antragsteller hat die hierzu notwendigen Tatsachen glaubhaft zu machen.

2. Ein Anordnungsgrund ist glaubhaft gemacht, da die vom Antragsteller angestrebte Stelle eines Hauptsachgebietsleiters Betriebsprüfung beim Finanzamt F. ausweislich des Schreibens des Antragsgegners vom ... Juni 2015 mit dem Beigeladenen besetzt werden soll. Nach herrschender Auffassung in der Rechtsprechung (BVerwG, U. v. 4.11.2010 - 2 C 16/09 - NVwZ 2011, 358 und U. v. 25.8.1988 - 2 C 62/85 - NVwZ 1989, 158; VG München, B. v. 30.10.2014 - M 5 E 14.3148) ist mit der endgültigen anderweitigen Besetzung einer Stelle das Besetzungsverfahren grundsätzlich abgeschlossen mit der Folge, dass dem Begehren des Antragstellers, die Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten vorzunehmen, nicht mehr entsprochen werden könnte, weil der Antragsgegner die Stellenbesetzung mit dem Beigeladenen in der Regel nicht mehr rückgängig machen könnte.

3. Der Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Einen Rechtsanspruch auf Übertragung der streitgegenständlichen Stelle hat der Antragsteller zwar nicht. Ein solcher lässt sich nach herrschender Rechtsprechung nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten, die sich auf das vom Beamten bekleidete Amt beschränkt und somit amtsbezogen ist. Der Antragsteller hat aber einen Bewerbungsverfahrensanspruch, d. h. einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr den Dienstposten unter Berücksichtigung des in Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG), Art 94 Abs. 2 Satz 2 der Verfassung für den Freistaat Bayern (BV), § 9 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) und Art. 16 Abs. 1 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der Bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz - LlbG) normierten Leistungsgrundsatzes vergibt und seine Auswahlentscheidung nur auf Gesichtspunkte stützt, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen.

Kommen mehrere Bewerber für einen höherwertigen Dienstposten in Betracht, muss der am besten Geeignete ausfindig gemacht werden. Der Bewerberauswahl dürfen nach Art. 33 Abs. 2 GG nur Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Bei der Auswahl des am besten geeigneten Bewerbers ist im Rahmen einer Prognose auf die Anforderungen des konkret zu besetzenden Dienstpostens abzustellen (vgl. BVerfG, B. v. 24.7.2014 - 2 BvR 816/14 - NVwZ 2015, 523 - juris Rn. 11; BayVGH, B. v. 15.4.2014 - 3 ZB 12.765 - juris Rn. 5). Der Dienstherr bestimmt primär im Rahmen seines organisatorischen Ermessens, welche Eignungsvoraussetzungen (Anforderungsprofil) der zukünftige Stelleninhaber erfüllen muss (BVerwG, B. v. 25.10.2011 - 2 VR 4.11 - juris Rn. 27 ff.; BayVGH, B. v. 18.6.2012 - 3 CE 12.675 - juris Rn. 76 ff.). Soweit der Stellenbesetzung kein besonderes Anforderungsprofil zugrunde liegt, sind Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber um eine Beförderungsstelle in erster Linie anhand aussagekräftiger, d. h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhenden dienstlichen Beurteilungen vorzunehmen, da sie den gegenwärtigen bzw. zeitnah zurückliegenden Leistungsstand abbilden und somit am besten als Grundlage für die Prognose dafür dienen können, welcher der Konkurrenten die Anforderungen der zu besetzenden Stelle voraussichtlich am besten erfüllen wird (BVerwG, B. v. 19.12.2002 - 2 C 31.01 - BayVBl 2003, 533; BayVGH, B. v. - 14.8.2014 - 3 CE 14.377 - juris Rn. 24).

Maßgebend für den Leistungsvergleich ist dabei in erster Linie das abschließende Gesamturteil der Beurteilung, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, B. v. 22.11.2012 - 2 VR 5.12 - juris Rn. 25). Jedoch ist darauf zu achten, dass die bei dem Vergleich der Konkurrenten zugrunde gelegten Beurteilungen untereinander vergleichbar sind; dies ist in der Regel der Fall, wenn diese Beurteilungen im gleichen Statusamt erzielt worden sind (BayVGH, B. v. 18.6.2012 - 3 CE 12.675 - juris Rn. 108).

4. Gemessen an diesen Grundsätzen ist die vorliegend erfolgte Auswahlentscheidung rechtlich nicht zu beanstanden. Es hält sich im rechtlichen Rahmen, den Antragsteller bei der Stellenbesetzung nicht zu berücksichtigen.

a) Das Verfahren entspricht in formaler Hinsicht den Erfordernissen der Rechtsprechung, wonach die maßgeblichen Auswahlerwägungen vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens schriftlich niedergelegt werden müssen (BVerfG, B. v. 9.7.2007 - 2 BvR 206/07 - juris Rn. 20). Die maßgeblichen Auswahlerwägungen sind im Auswahlvermerk vom 5. Juni 2015 niedergelegt. Die herangezogenen Tatsachen und die Ergebnisse sind dort, teilweise auch listenmäßig und unter Benennung der letztlich maßgebenden Vergleichskriterien nachvollziehbar festgehalten.

Das Staatsministerium hat die nach § 2 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung über dienstrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen (ZustV-FM) notwendige Zustimmung zur Versetzung des Beigeladenen mit Schreiben vom... Juni 2015 erteilt.

b) Es ist rechtlich nichts dagegen zu erinnern, dass die Auswahlentscheidung auf der Grundlage der zum Stichtag ... Mai 2013 erstellten periodischen Beurteilungen getroffen wurde. Der Beurteilung kommt entscheidende Bedeutung bei der Auswahlentscheidung des Dienstherrn und der dabei erforderlichen „Klärung einer Wettbewerbssituation“ zu. Dies verlangt größtmögliche Vergleichbarkeit der erhobenen Daten; eine höchstmögliche Vergleichbarkeit wird grundsätzlich durch einen gemeinsamen Stichtag und einen gleichen Beurteilungszeitraum erreicht (BVerwG, U. v. 18.7.2001 - 2 C 41/00 - juris Rn. 14). Daraus folgt, dass die Beurteilungsmaßstäbe gleich sein und gleich angewendet werden müssen. Die Einheitlichkeit des Beurteilungsmaßstabes ist vorliegend aufgrund derselben Beurteilungszeiträume und desselben Beurteilungssystems gegeben.

c) Der Antragsgegner durfte auch die Beurteilung des Antragstellers der Auswahlentscheidung zugrunde legen.

Daran ändert der Umstand nichts, dass der Antragsteller sich gegen seine dienstliche Beurteilung gewendet hat. Richtet sich der in einer beamtenrechtlichen Beförderungskonkurrenz unterlegene Bewerber nicht nur gegen das von seinem Dienstherrn praktizierte Auswahlverfahren, sondern zugleich auch gegen seine eigene dienstliche Beurteilung, so ist die dienstliche Beurteilung des Antragstellers in einem solchen Beförderungsrechtsstreit inzident, das heißt im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung, zu überprüfen (BVerwG, B. v. 20.1.2004 - 2 VR 3.03 - juris Rn. 10; BayVGH, B. v. 14.2.2014 - 3 CE 13.2193 - juris Rn. 28; BayVGH B. v. 12.8.2015 - 3 CE 15.359 - juris).

Dienstliche Beurteilungen sind aufgrund der Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle von Beurteilungen beschränkt sich auf die Prüfung, ob und inwieweit der Beurteiler einen unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, ob er den gesetzlichen Rahmen oder anzuwendende Begriffe verkannt hat, ob er allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat und ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten ist (BVerwG, U. v. 21.3.2007 - 2 C 2/06; BayVGH, B. v. 11.3.2013 - 3 ZB 10.602 - jeweils juris). Einwendungen gegen die Beurteilung können unmittelbar in einem Bewerbungsverfahren als auch in einem ggf. daran anschließenden Konkurrentenstreitverfahren geltend gemacht werden (BVerwG, U. v. 18.4.2002 - 2 C 19/01 - juris Rn. 15). Erweist sich eine Beurteilung, die Grundlage eines Vergleichs zwischen den Bewerbern um ein Beförderungsamt ist, als fehlerhaft, hat das Gericht den Dienstherrn zur Neubescheidung zu verpflichten, wenn das Ergebnis des Auswahlverfahrens auf der fehlerhaften Grundlage beruhen kann. Dementsprechend ist die - mögliche - Fehlerhaftigkeit einer Beurteilung bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu beachten, wenn sie Einfluss auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens haben kann (BVerwG, B. v. 21.1.2004 - 2 VR 3/03 - juris, Rn. 11).

Der bei der Beförderungsauswahl unterlegene Beamte, der verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nimmt, muss nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft machen, dass die Auswahlentscheidung in verfahrens- oder materiellrechtlicher Hinsicht fehlerhaft ist. Hierzu hat er die den Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund begründenden Tatsachen so darzulegen, dass das Gericht von ihrer überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgehen kann (BVerfG, B. v. 29.7.2003 - 2 BvR 311/03 - juris Rn. 16).

d) Das Zustandekommen der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers ist im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung nicht zu beanstanden. Sowohl der unmittelbare Vorgesetzte als auch der Beurteiler haben in verschiedenen Stellungnahmen (... 12.2014, ... 12.2014 und ... 1.2015) die Leistungen des Antragstellers im Beurteilungszeitraum ausführlich gewürdigt. Anhand dessen Einwendungen wurde die dienstliche Beurteilung vom Dienstherrn für den einstweiligen Rechtsschutz ausreichend und mittels Beispielen plausibilisiert. Im Einwendungsbescheid und in der Stellungnahme des Beurteilers vom ... Januar 2015 werden die Einwendungen detailliert mit Blick auf die Einzelmerkmale einer Überprüfung zugeführt.

Soweit der Antragsteller sich auf seine vorangehende, bessere dienstliche Beurteilung beruft, vermag dies Mängel der vorliegenden dienstlichen Beurteilung ebenfalls nicht zu begründen. Denn die streitgegenständliche, auf einen späteren Zeitraum bezogene, Beurteilung stellt nach ständiger Rechtsprechung nicht die Fortschreibung der früheren Beurteilungen dar und kann deshalb selbst bei gleichbleibender Leistung und Vergleichsgrundlage schlechter ausfallen, als eine vorangegangene (BayVGH, U. v. 30.8.1999 - 3 B 96.3154 - juris m. w. N.). Hinzu kommt, dass der Antragsteller inzwischen von einem anderen Beurteiler beurteilt wird, überdies im Beurteilungszeitraum befördert wurde und sich daher mit leistungsstärkeren Beamten messen muss. Auch ein Rechtssatz dahingehend, dass sich die Leistungen des Beamten und mit ihnen die Gesamturteile dienstlicher Beurteilungen im Laufe der Zeit ständig steigern, besteht nicht. Der Dienstherr muss deshalb auch nicht besonders begründen, weshalb ein schlechteres Gesamturteil als in der vorangehenden dienstlichen Beurteilung vergeben wurde.

Dass der Beamte im Beurteilungszeitraum nicht auf Leistungsdefizite hingewiesen wurde, ändert nichts an der Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung. Zwar mag aus es Gründen der Fairness wünschenswert sein, wenn der Dienstvorgesetzte den Beamten rechtzeitig mit dessen Schwächen konfrontiert. Ein solcher permanenter Leistungsvergleich nebst entsprechenden Hinweispflichten wäre aber für den Dienstherrn praktisch kaum durchführbar. Er ist auch rechtlich nicht geboten. Auch ein unterlassener Hinweis auf Mängel bzw. eine Verschlechterung würde daher nichts an dem realen Leistungsbild ändern, das der Beurteiler vom Beamten hat und das er in der dienstlichen Beurteilung niederlegen muss. Zudem reicht es aus, wenn sich der Beamte - wie hier - zu den vom Antragsgegner vorgetragenen Leistungsdefiziten noch im Verwaltungsverfahren sowie Verwaltungsprozess äußern kann (BVerwG, B. v. 17.7.1998 - 2 B 87/97 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 19). Dies unterstreicht auch die Regelung in Nummer 6.2.3 der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht, in der Fassung der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 15. November 2012/VV-BeamtR, wonach verbale Hinweise bei einer wesentlichen Verschlechterung unter den ergänzenden Bemerkungen aufzunehmen sind, nicht aber, wenn die Verschlechterung auch auf einer Beförderung beruht.

Selbst wenn man aber insoweit von einem Verfahrensfehler ausgehen wollte, fehlt es jedenfalls an einem substantiierten Vortrag dazu, inwiefern sich die fehlenden Hinweise auf das Beurteilungsergebnis und letztlich nachteilig auf die Auswahlentscheidung ausgewirkt haben sollten (BayVGH, B. v. 28.2.2014 - 3 CE 14.32 - juris).

Dem Einwand, dass der Umgang des Antragstellers mit dem „Jungprüfer“ zu Unrecht und fälschlicherweise berücksichtigt worden sei, vermag nicht zu überzeugen. Der Beurteiler S. hat diese Angelegenheit in seinen Stellungnahmen vom ... Dezember 2014 und vom ... Januar 2015 aufgegriffen und einer Würdigung zugeführt. Welches Gewicht er diesem Vorgang beimisst, unterliegt seinem Beurteilungsspielraum.

Dass dabei sachfremde Maßstäbe angelegt worden wären, ist nicht ersichtlich.

Der Umstand, dass der unmittelbare Vorgesetzte H. die dienstliche Beurteilung des Antragstellers nicht unterschrieben hat, ändert nichts an deren Rechtmäßigkeit. Der Beurteiler kann vom Entwurf des unmittelbaren Vorgesetzten abweichen, wenn er aufgrund seines breiteren Vergleichsmaßstabs eine abweichende Bewertung für angezeigt hält (Zängl in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Art. 60 LlbG, Rn. 21). Dies wird ihm von Art. 60 Abs. 1 Satz 1 LlbG sowie Nummer 11.1 Satz 2 der VV-Beamt-R eingeräumt. In Kenntnis der Stellungnahme des unmittelbaren Vorgesetzten hat der Beurteiler S. die Leistungen des Antragstellers gewürdigt und abweichend bewertet (vgl. Vermerk vom ... Dezember 2014, S. 2). Er hat dabei ferner ausdrücklich auf den ihm als Beurteiler zukommenden Beurteilungsspielraum verwiesen.

Entsprechend folgt die Rechtswidrigkeit der Beurteilung entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht daraus, dass der Beurteiler die Einzelmerkmale „Führungserfolg“ und „Führungspotential“ beim Antragsteller schlechter bewertete als der unmittelbare Vorgesetzte. In seiner Stellungnahme vom ... Januar 2015 hat er dargelegt, dass die Einschätzung aufgrund eines Vergleichs mit den anderen Beamten derselben Besoldungsgruppe zustande kam und dies anhand eines Beispiels unterstrichen. Er hat zudem darauf verwiesen, dass die Bewertung in der aufgehobenen Beurteilung insoweit nicht stimmig gewesen sei.

Soweit der Antragsteller der Auffassung ist, dass seine Leistungen hätten höher bewertet werden müssen, ist dies eine unmaßgebliche Selbsteinschätzung.

Der Vortrag, die Vorgesetzten des Antragstellers hätten sich in der mündlichen Verhandlung vom 25. November 2014 im Verfahren M 5 K 14.4805 derart eingelassen, dass dies die Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung bedinge, überzeugt nicht. Denn die damals streitgegenständliche Beurteilung wurde im Verfahren aufgehoben, die damaligen Äußerungen können nicht auf das Verfahren zur Erstellung der neuen Beurteilung übertragen werden.

Ebenfalls nicht durchdringen vermag der Antragsteller mit der Rüge, dass sein besonderer Einsatz bei der Zusammenarbeit mit der Finanz- und Zollbehörde Großbritanniens nicht berücksichtigt worden sei. Denn sowohl das Belobigungsschreiben des Staatsministeriums, dessen Nichtbeachtung ebenfalls gerügt wird, als auch das Schreiben der englischen Zollbehörde stammen vom ... April bzw. ... Januar 2014 und sind damit nicht innerhalb des Beurteilungszeitraums ergangen. Der Einsatz des Beamten in dieser Sache wurde vom unmittelbaren Vorgesetzen H. ausweislich des Aktenvermerks vom ... Dezember 2014, S. 1, gewürdigt. Auch der Beurteiler S. gab auf S. 4 der Stellungnahme vom ... Januar 2015 an, dass dieser Aspekt bei der Bewertung fachlichen Leistung des Antragstellers eingeflossen sei.

e) Der Antragsteller hat des Weiteren nicht glaubhaft gemacht, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür vorliegt, dass sich die Korrektur etwaiger Fehler bei einer Wiederholung des Auswahlvorgangs auch zugunsten des Antragstellers auswirkt (OVG RP, B. v. 13.8.2015 - 2 B 10664/15 - juris; BayVGH, B. v. 28.2.2014 - 3 CE 14.32 - juris). Die bloße Möglichkeit einer Ursächlichkeit einer fehlerbehafteten dienstlichen Beurteilung reicht insofern nicht aus.

5. Die Nichtberücksichtigung des Antragstellers im weiteren Auswahlverfahren begegnet auch keinen materiell-rechtlichen Bedenken.

Nach der Rechtsprechung (vgl. BayVGH, B. v. 17.5.2013 - 3 CE 12.2469 - juris, Rn. 36 ff. mit ausführlichen Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen; B. v. 29.8.2013 - 3 CE 13.443 - juris Rn. 37) kommt eine Berücksichtigung der Ergebnisse von Personalauswahlgesprächen neben der dienstlichen Beurteilung dann ergänzend in Betracht, wenn bei einem Beurteilungsgleichstand sonst eine „Pattsituation“ bestehen würde (so auch Zängl in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Art. 16 LlbG, Rn. 21 f.).

Der Antragsgegner ist auf der Grundlage der aktuellen dienstlichen Beurteilungen und der Auswahlgespräche in nicht zu beanstandender Weise von einem Leistungsvorsprung des Beigeladenen sowie einem weiteren Beamten gegenüber dem Antragsteller ausgegangen, da beide in der letzten periodischen Beurteilung ein höheres Gesamtprädikat (12 Punkte) als der Antragsteller (11 Punkte) erzielt hatten. Der Leistungsvorsprung des Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller wurde nach Auffassung des Antragsgegners in den durchgeführten Auswahlgesprächen bestätigt.

6. Der Antragsteller hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Es entspricht der Billigkeit, dem Beigeladenen, der keinen Antrag gestellt und sich insoweit keinem Prozesskostenrisiko ausgesetzt hat, seine außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes/GKG.

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Tatbestand 1 Der Kläger als Präsident des ... (Besoldungsgruppe R 6) und der Beigeladene als damaliger Präsident des ...gerichts (Besoldungsgruppe R 6) bewarben sich auf

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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller steht als Oberregierungsrat (Besoldungsgruppe A 14) beim Landesamt für Steuern als Sachgebietsleiter Betriebsprüfung am Finanzamt M. in den Diensten des Antragsgegners. Nachdem im Verfahren M 5 K 14.4805 seine dienstliche periodische Beurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 1. Juni 2009 bis zum 31. Mai 2013 aufgehoben wurde, erstellte das Landesamt für Steuern eine neue Beurteilung für denselben Beurteilungszeitraum. Diese wurde dem Antragsteller am ... Januar 2015 eröffnet und enthielt im Gesamturteil 11 Punkte.

Der Antragsteller erhob mit Schreiben vom ... Januar 2015 Einwendungen gegen die dienstliche Beurteilung, über die noch nicht entschieden wurde.

Mit Schriftsatz vom 27. Januar 2015, bei Gericht eingegangen einen Tag später, hat der Antragsteller durch seine Bevollmächtigten beantragt,

dem Antragsgegner aufzugeben, die dienstliche Beurteilung für den Antragsteller vom ... Januar 2015 vorläufig zu plausibilisieren.

Ein Anordnungsgrund ergebe sich aus der Tatsache, dass in einem Hauptsacheverfahren frühestens in eineinhalb Jahren mit einer Entscheidung zu rechnen sei und der Antragsteller sich derzeit um zwei ausgeschriebene Stellen als Hauptsachgebietsleiter beworben habe. Bei den Auswahlentscheidungen käme es auf die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Beurteilung an. Dem Antragsteller stünde auch ein Anordnungsanspruch zu, denn der Antragsgegner sei verpflichtet, die Beurteilung zu plausibilisieren.

Das Bayerische Landesamt für Steuern hat mit Schreiben vom 9. Februar 2015 für den Antragsgegner beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Der Antrag sei unzulässig, da der Antragsteller keinen Anspruch auf Plausibilisierung der dienstlichen Beurteilung ohne die Durchführung eines Klageverfahrens habe. Es handle sich um eine unselbstständige Verfahrenshandlung. Überdies liege ein Anordnungsgrund nicht vor, weil über die zu besetzenden Stellen noch nicht entschieden worden wäre und dem Antragsteller ferner im Falle einer Absage der Bewerbungsverfahrenanspruch zustünde. Auch ein Anordnungsanspruch ergebe sich nicht, weil die Beurteilung schlüssig erstellt worden sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist unbegründet.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr droht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist, dass der Antragsteller sowohl einen Anordnungsanspruch, den materiellen Anspruch, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, als auch einen Anordnungsgrund, die Eilbedürftigkeit der Streitsache, glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO).

1. Es fehlt bereits an einem Anordnungsgrund für die vom Antragsteller geltend gemachte Regelungsanordnung i. S. des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Erforderlich für den Erlass einer solchen Anordnung ist danach, dass die begehrte Regelung in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Der Nachteil muss sich zum Einen unmittelbar auf das Rechtsverhältnis beziehen und er muss zum Anderen wesentlich sein. Dies ist hinsichtlich der vom Antragsteller im Eilverfahren begehrten konkreten und plausiblen Erläuterung der einzelnen Punktwerte der dienstlichen Beurteilung durch den Antragsgegner nicht der Fall. Ein „wesentlicher Nachteil“ sind vor allem die Gefahr der Vereitelung des Rechts sowie ferner sonstige wesentliche rechtliche, wirtschaftliche oder ideelle Nachteile, die der Antragsteller in Kauf nehmen müsste, wenn er das Recht in einem Hauptsacheverfahren erstreiten müsste (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 13. Auflage, § 123 Rn. 23). Die Vereitelung des Rechts - hier auf Erläuterung der Punktwerte im Sinn einer Konkretisierung der Werturteile (vgl. BVerwG, U. v. 26.6.1980 - 2 C 8/78 - BVerwGE 60, 245/252) - droht jedoch nicht, wenn eine Erläuterung - die den Antragsteller dann in den Stand versetzt, seine Entscheidung über Weiterverfolgung der Hauptsache oder Abgabe einer Erledigungserklärung zu treffen - erst im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens erfolgt (BayVGH, B. v. 29.4.2004 - 3 CE 04.873 - juris Rn. 16).

Wenn der Antragsteller vortragen lässt, die langen Laufzeiten bei Gericht bedingten die Eilbedürftigkeit, so überzeugt dies nicht, weil allein das Interesse an einer beschleunigten gerichtlichen Entscheidung nicht den Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsgrundes genügt (BayVGH, B. v. 3.7.1980 - 7 CE 80.A825 - BayVBl. 1980, 536; VG München, B. v. 5.2.2015 - M 5 E 14.4380). Damit wird überdies dem Erfordernis einer substantiierten Darlegung eines Anordnungsgrundes nicht Rechnung getragen. Da durch die begehrte Regelung zumindest zeitweise die Hauptsache vorweggenommen wird, gelten auch für die Annahme eines Anordnungsgrundes im Übrigen erhöhte Anforderungen (OVG NRW, B. v. 25.6.2001 - 1 B 789/01 - DÖD 2001, 314; vgl. auch Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Auflage 2013, § 4 Rn. 71). Diese sind vorliegend nicht glaubhaft gemacht.

Sollte in einem Stellenbesetzungsverfahren die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung relevant werden, kann diese sodann im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens überprüft werden.

2. Der Antragsteller begehrt ferner eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache.

Aus Gründen der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes/GG) kann es ausnahmsweise erforderlich sein, durch eine einstweilige Anordnung der Entscheidung in der Hauptsache vorzugreifen. Eine solche Ausnahme ist gegeben, wenn Rechtsschutz in der Hauptsache wegen der langen Verfahrensdauer nicht rechtzeitig erlangt werden kann und dies zu schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen für den Antragsteller führt, die sich auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr ausgleichen lassen (SächsOVG B. v. 3.11.2009 - 2 B 392/08 - juris Rn. 4).

Solche unwiederbringlichen, nicht mehr rückgängig zu machenden Rechtsverluste oder sonst schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile wurden weder vorgetragen noch sind sie erkennbar.

3. Das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs kann deshalb hier dahingestellt bleiben. Die Erläuterung bisher nicht oder nicht ausreichend erläuterter Werturteile kann generell noch im Verwaltungsstreitverfahren nachgeholt werden (BVerwG, U. v. 26.6.1980 - 2 C 8/78 - BVerwGE 60, 245/252). Fraglich erscheint jedoch, ob sich der Rechtsbehelf des Antragstellers nicht gegen die Sachentscheidung, hier also die streitbefangene dienstliche Beurteilung als solche, richten müsste. Das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers wird dadurch nicht in unzulässiger Weise eingeschränkt, denn in einem solchen Verfahren müsste im Rahmen der Sachaufklärung dann auch die Plausibilisierung einzelner Beurteilungsmerkmale erfolgen. Andererseits dürfte wohl im Hinblick auf die Verfahrensökonomie der Rechtsgedanke des § 44 a VwGO - zumindest analog - heranzuziehen sein. Ein gerichtlich geltend gemachtes isoliertes Plausibilisierungsbegehren hätte - so es den Antragsteller nicht von der Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung überzeugt - ein weiteres Verfahren zur Folge, dass dann auf Neubeurteilung und Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts gerichtet wäre (so auch VG Augsburg, U. v. 14.9.2006 - Au 2 K 04.903 - juris Rn. 19).

4. Der Antragsteller hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes/GKG, wobei im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur die Hälfte des Wertes eines Hauptsacheverfahren festzusetzen ist.

Tenor

I.

Das Verfahren wird eingestellt.

II.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 26. Februar 2015 ist in seinen Ziffern I und II unwirksam geworden.

III.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

IV.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

Gegenstand des Verfahrens nach § 123 VwGO ist der am 28. Januar 2015 gestellte Antrag, dem Antragsgegner aufzugeben, die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 9. Januar 2015 vorläufig zu plausibilisieren. Die dienstliche Beurteilung wurde dem Antragsteller am 9. Januar 2015 eröffnet und enthielt das Gesamturteil 11 Punkte. Der Antragsteller erhob mit Schreiben vom 16. Januar 2015 Einwendungen gegen die dienstliche Beurteilung, sowie mit Schreiben vom 23. April 2015 Widerspruch. Im Rahmen des Einwendungsverfahrens hat das Bayerische Landesamt für Steuern die Einwendungen überprüft und mit Schreiben vom 26. Mai 2015 dem Antragsteller das Ergebnis der Überprüfungen mitgeteilt. Daraufhin haben die Beteiligten mit Schriftsätzen vom 2. Juli 2015 und vom 10. Juli 2015 übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt.

Das Verfahren war deshalb analog § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Ferner war festzustellen, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 26. Februar 2015 in den Ziffern I und II unwirksam geworden ist (§ 173 VwGO, 269 Abs. 3 ZPO analog). Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen dem Antragsteller aufzuerlegen, da er mit seiner Beschwerde voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte.

Es fehlt bereits an einem Anordnungsgrund für die vom Antragsteller geltend gemachte Regelungsanordnung i. S. d. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Erforderlich ist danach, dass die begehrte Regelung in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Der Nachteil muss zum einen sich unmittelbar auf das Rechtsverhältnis beziehen und er muss zum anderen wesentlich sein. Dies ist hinsichtlich der vom Antragsteller im Eilverfahren begehrten Plaubilisierung der dienstlichen Beurteilung durch den Antragsgegner nicht der Fall. Ein wesentlicher Nachteil sind vor allem die Gefahr der Vereitelung des Rechts sowie ferner sonstige wesentliche rechtliche, wirtschaftliche oder ideelle Nachteile, die der Antragsteller in Kauf nehmen müsste, wenn er das Recht in einem Hauptsacheprozess erstreiten müsste (BayVGH, B. v. 29.4.2004 - 3 CE 04.873 - juris Rn. 16).

Grundsätzlich hat der Dienstherr die dienstliche Beurteilung plausibel zu machen (BVerwG, U. v. 26.6.1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245, 251). Diese Plausibilisierungspflicht steht in Zusammenhang damit, dass der Beamte die Beurteilung oder einzelne ihm hier enthaltene Werturteile auch nach Eröffnung und Besprechung der Beurteilung (Art. 61 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LlbG) für sachlich nicht gerechtfertigt hält und er - wie hier - Einwendungen bzw. Widerspruch einlegt. In diesem Zusammenhang hat der Beamte auch - wie hier geschehen - darzulegen, inwieweit er die dienstliche Beurteilung nicht für gerechtfertigt hält. Dieser Plausibilisierungsanspruch kann letztlich auch noch im Verwaltungsstreitverfahren über die dienstliche Beurteilung nachgeholt werden. Die Vereitelung des Rechts droht jedoch nicht, wenn eine Erläuterung, die den Antragsteller dann in den Stand versetzt, seine Entscheidung über die Weiterverfolgung der Hauptsache oder Abgabe einer Erledigungserklärung zu treffen, erst im Hauptsacheverfahren erfolgt (BayVGH, B. v. 29.4.2004 -3 CE 04.873 - juris Rn. 16).

Soweit der Antragsteller einen Anordnungsgrund mit laufenden Stellenbesetzungsverfahren, bei denen er sich beworben hat, begründet, in denen ebenfalls die Rechtmäßigkeit der Beurteilung des Antragstellers überprüft werden müsse, ist damit kein Anordnungsgrund dargelegt. Zwar sind auch dienstliche Beurteilungen, soweit sie angefochten sind, im Rahmen des Stellenbesetzungsverfahrens (sei es im Verfahren nach § 123 VwGO bzw. einer nachfolgenden Klage) auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen (BVerwG B. v. 20.1.2004 - 2 VR 3.03 - juris Rn. 10; BayVGH, B. v. 14.2.2014 3 CE 13.2193 - juris Rn. 28). In einem solchen Verfahren müsste die dienstliche Beurteilung vom Dienstherrn anhand der Einwendungen des Antragstellers plausibilisiert werden, dass dann im Stellenbesetzungsverfahren die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung überprüft werden kann. Damit der Antragsteller seine Rechte effektiv geltend machen kann, ist eine Pausibilisierung im Stellenbesetzungsverfahren ausreichend.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 i. V. m. § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG, wobei im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur die Hälfte des Streitwerts im Hauptsacheverfahren anzusetzen ist.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Tatbestand

1

Der Kläger als Präsident des ... (Besoldungsgruppe R 6) und der Beigeladene als damaliger Präsident des ...gerichts (Besoldungsgruppe R 6) bewarben sich auf die nach R 8 besoldete Stelle des Präsidenten des Oberlandesgerichts in Koblenz. Die Stelle war frei geworden, weil der Amtsinhaber Justizminister des beklagten Landes geworden war.

2

Der Justizminister gab dem Beigeladenen aufgrund einer von ihm selbst erstellten Anlassbeurteilung den Vorzug. Der Präsidialrat der ordentlichen Gerichtsbarkeit sprach sich wegen der fehlenden Erfahrung des Beigeladenen im Bereich dieser Gerichtsbarkeit gegen ihn aus. Nach dem Landesrichtergesetz bedurfte der Besetzungsvorschlag der Zustimmung des Richterwahlausschusses, wofür die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich ist. In der Sitzung des Ausschusses vom 8. Februar 2007 stimmten in der gesetzlich vorgesehenen offenen Abstimmung fünf Mitglieder für und vier Mitglieder gegen den Besetzungsvorschlag. Die beiden richterlichen Mitglieder enthielten sich ihrer Stimme. Sie waren unmittelbar vor der Sitzung des Ausschusses von der Staatssekretärin des Justizministeriums zu einem Gespräch in ihrem Dienstzimmer gebeten worden.

3

Der Antrag des Klägers, dem Beklagten im Wege einstweiliger Anordnung die Ernennung des Beigeladenen zum Präsidenten des Oberlandesgerichts zu untersagen, blieb in beiden Instanzen erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht wies die Beschwerde des Klägers gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts durch Beschluss vom 13. Juni 2007 zurück. Darin heißt es, der Richterwahlausschuss habe dem Besetzungsvorschlag zugestimmt, weil die Zahl der Ja-Stimmen die Zahl der Nein-Stimmen überwogen habe. Es gebe keine greifbaren Anhaltspunkte für eine sachwidrige Beeinflussung der richterlichen Ausschussmitglieder durch die Staatssekretärin. Die Auswahlentscheidung des Justizministers sei frei von Rechtsfehlern. Dessen Anlassbeurteilung für den Beigeladenen sei auf zureichende tatsächliche Erkenntnisse gestützt. Der Justizminister habe statistische Unterlagen über die Arbeitsergebnisse der Sozialgerichtsbarkeit während der Amtszeit des Beigeladenen als Präsident des ...gerichts verwertet. Darüber hinaus habe er seinen persönlichen Eindruck von dem Beigeladenen zugrunde gelegt, den er aufgrund der regelmäßigen Kontakte der Präsidenten der Obergerichte gewonnen habe. Da sowohl der Kläger als auch der Beigeladene mit der bestmöglichen Gesamtnote beurteilt worden seien, habe der Justizminister die Auswahl des Beigeladenen zu Recht auf bestimmte aussagekräftige Gesichtspunkte gestützt. Er habe rechtsfehlerfrei darauf abgestellt, dass der Beigeladene bereits jahrelang Präsident eines Obergerichts gewesen sei, während seiner Amtszeit die Sozialgerichtsbarkeit des Landes nach den Statistiken über die Bearbeitung sozialgerichtlicher Verfahren in die Spitzengruppe der Sozialgerichtsbarkeiten geführt habe und nur ihm die ständige Bereitschaft zur Modernisierung der Justiz und zur Innovation bescheinigt worden sei.

4

Während des Beschwerdeverfahrens hatte der Kläger angekündigt, er werde im Falle der Zurückweisung seiner Beschwerde verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen.

5

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 13. Juni 2007 wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers und dem Justizministerium des Beklagten jeweils am 22. Juni 2007 zur Mittagszeit per Telefax übermittelt. Ungefähr eine halbe Stunde später händigte der Justizminister in seinem Dienstzimmer dem Beigeladenen die Ernennungsurkunde aus. Die danach eingelegte Verfassungsbeschwerde des Klägers nahm die zuständige Kammer des Bundesverfassungsgerichts durch Beschluss vom 24. September 2007 nicht zur Entscheidung an. In den Gründen heißt es, die Ernennung des Beigeladenen unmittelbar nach der Bekanntgabe der Beschwerdeentscheidung trotz der dem Beklagten mitgeteilten Absicht des Klägers, das Bundesverfassungsgericht anzurufen, verletze den Kläger in seinen Rechten aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG. Jedoch sei dem Kläger zuzumuten, den Rechtsweg auszuschöpfen, weil eine Hauptsacheklage angesichts der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als offensichtlich aussichtslos bewertet werden könne.

6

Mit seiner Klage will der Kläger hauptsächlich die Aufhebung der Ernennung des Beigeladenen zum Präsidenten des Oberlandesgerichts erreichen. Hilfsweise strebt er seine Ernennung zusätzlich zu derjenigen des Beigeladenen an. Weiter hilfsweise will er festgestellt wissen, dass ihn sowohl die Ernennung des Beigeladenen und die zugrunde liegende Auswahlentscheidung als auch die Vornahme der Ernennung vor einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in seinen Rechten verletzten.

7

Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat sie in Bezug auf sämtliche Klagebegehren als unzulässig angesehen. Sein Berufungsurteil ist im Wesentlichen auf folgende Erwägungen gestützt:

8

Die Ernennung des Beigeladenen könne nach dem Grundsatz der Ämterstabilität nicht rückgängig gemacht werden. Es sei auch rechtlich unmöglich, den Kläger zum weiteren Präsidenten des Oberlandesgerichts zu ernennen. Die Planstellen für die Präsidenten der beiden Oberlandesgerichte des Beklagten seien rechtsbeständig besetzt. Die Bereitstellung einer dritten Planstelle komme nicht in Betracht. Auch habe der Justizminister die Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes nicht verhindert. Er habe nach dem damaligen Stand der Rechtsprechung keinen Grund zu der Annahme gehabt, er müsse mit der Ernennung des Beigeladenen nach Abschluss des einstweiligen Anordnungsverfahrens weiter zuwarten, um dem Kläger die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts zu ermöglichen. Der Kläger habe kein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass er durch Auswahl und Ernennung des Beigeladenen in seinen Rechten verletzt worden sei. Die Feststellung einer Rechtsverletzung durch die vorzeitige Ernennung des Beigeladenen am 22. Juni 2007 sei nicht möglich, weil das vor Klageerhebung erforderliche Widerspruchsverfahren nicht stattgefunden habe.

9

Mit der vom Oberverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revision macht der Kläger geltend, das Berufungsurteil verletze seine Rechte aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Zudem erhebt er Besetzungs-, Aufklärungs- und Gehörsrügen.

10

Der Kläger beantragt mit dem Hauptantrag,

die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 30. Januar 2009 und des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 1. Juli 2008 aufzuheben sowie die Ernennung des Beigeladenen zum Präsidenten des Oberlandesgerichts und dessen Einweisung in die Planstelle des Präsidenten des Oberlandesgerichts Koblenz aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Kläger zum Präsidenten des Oberlandesgerichts zu ernennen und in die dazugehörende Planstelle einzuweisen, hilfsweise über die Besetzung der Stelle des Präsidenten des Oberlandesgerichts Koblenz unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.

11

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

12

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Berufungsurteil.

13

Der Beigeladene beteiligt sich nicht am Revisionsverfahren.

Entscheidungsgründe

14

Die Revision des Klägers ist zulässig. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat die Revisionsbegründung form- und fristgerecht als elektronisches Dokument eingereicht (§ 55a Abs. 1 VwGO in Verbindung mit der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof - ERVVO - vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091).

15

Bei elektronisch übermittelten Dokumenten, die einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, tritt die qualifizierte elektronische Signatur an die Stelle der Unterschrift (§ 55a Abs. 1 Satz 3 VwGO; § 2 Abs. 6 ERRVO). Die Signatur soll die Authentizität und die Integrität des übermittelten elektronischen Dokuments sicherstellen (§ 55a Abs. 1 Satz 3 VwGO). Sie soll Gewähr dafür bieten, dass das anstelle eines Schriftstücks eingereichte Dokument von einem bestimmten Verfasser stammt und mit seinem Willen übermittelt worden ist. Daher reicht es bei Übermittlung des Dokuments als Anlage einer Datei aus, dass diese in einer Weise signiert ist, die keinen Zweifel an dem Verfasser des Dokuments zulässt. Es ist dann nicht erforderlich, dass er das Dokument gesondert signiert. Dementsprechend hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers in Einklang mit den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts nur die Datei signiert, mit der er die Revisionsbegründung fristgemäß elektronisch übermittelt hat.

16

Die Revision des Klägers ist mit dem Hauptantrag im Wesentlichen begründet. Die angefochtene Ernennung des Beigeladenen zum Präsidenten des Oberlandesgerichts und seine Einweisung in die dazugehörende Planstelle beim Oberlandesgericht Koblenz sind mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, weil die Ernennung die Rechte der Klägers aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verletzt und der Grundsatz der Ämterstabilität der Aufhebung nicht entgegensteht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Der Beklagte muss über die Vergabe des Amtes des Präsidenten des Oberlandesgerichts aufgrund eines erneuten Auswahlverfahrens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats nochmals entscheiden.

17

1. Der Kläger kann die Ernennung des Beigeladenen anfechten, weil sie in seine Rechte eingreift. Die Ernennung eines nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG ausgewählten Bewerbers für ein Amt stellt einen Verwaltungsakt dar, der darauf gerichtet ist, unmittelbare Rechtswirkungen für die durch Art. 33 Abs. 2 GG gewährleisteten Bewerbungsverfahrensansprüche der unterlegenen Bewerber zu entfalten.

18

Einer Ernennung bedarf es, um einem Richter oder Beamten auf Lebenszeit ein höherwertiges, nämlich einer höheren Besoldungsgruppe zugeordnetes Amt im statusrechtlichen Sinne zu verleihen (Beförderung; vgl. § 5 Abs. 1 des Landesrichtergesetzes Rheinland Pfalz - LRiG RP - i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 4 des Landesbeamtengesetzes Rheinland-Pfalz - LBG RP -; nunmehr § 8 Abs. 1 Nr. 3 des Beamtenstatusgesetzes - BeamtStG -). Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung der Ernennungsurkunde (§ 8 Abs. 2 Satz 1 LBG RP; § 8 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG). Dadurch wird der Richter oder Beamte Inhaber des höherwertigen Amtes mit den daran geknüpften Rechten und Pflichten aus dem Richter- oder Beamtenverhältnis. Die Ernennung begründet Ansprüche auf die Einweisung in die zu dem Amt gehörende Planstelle und auf eine dem neuen Amt angemessene Beschäftigung bei dem Gericht oder der Behörde, der die Planstelle zugeordnet ist (Urteile vom 23. September 2004 - BVerwG 2 C 27.03 - BVerwGE 122, 53 <55 f.> und vom 22. Juni 2006 - BVerwG 2 C 26.05 - BVerwGE 126, 182 Rn. 12).

19

Darüber hinaus ist die Ernennung nach ihrem Regelungsgehalt auf unmittelbare Rechtswirkungen für diejenigen Bewerber gerichtet, die sich erfolglos um die Verleihung des Amtes beworben haben. Die Ernennung greift in deren Rechte aus Art. 33 Abs. 2 GG ein, weil sie in einem untrennbaren rechtlichen Zusammenhang mit der Entscheidung des Dienstherrn über die Bewerberauswahl steht und deren rechtliches Schicksal teilt. Die Ernennung des ausgewählten Bewerbers ist Ziel und Abschluss des Auswahlverfahrens.

20

Der Dienstherr ist an den Leistungsgrundsatz nach Art. 33 Abs. 2 GG gebunden, wenn er ein Amt im statusrechtlichen Sinne nicht durch Umsetzung oder eine den Status nicht berührende Versetzung, sondern durch Beförderung des Inhabers eines niedrigeren Amtes vergeben will. Nach Art. 33 Abs. 2 GG dürfen Ämter nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Richter oder Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Art. 33 Abs. 2 GG gilt für Beförderungen unbeschränkt und vorbehaltlos; er enthält keine Einschränkungen, die die Bedeutung des Leistungsgrundsatzes relativieren. Diese inhaltlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe höherwertiger Ämter machen eine Bewerberauswahl notwendig. Der Dienstherr muss Bewerbungen von Richtern oder Beamten um das höherwertige Amt zulassen und darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat (BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 - NVwZ 2003, 200 <201>; BVerwG, Urteile vom 28. Oktober 2004 - BVerwG 2 C 23.03 - BVerwGE 122, 147 <149 f.> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 30 S. 16 f., vom 25. November 2004 - BVerwG 2 C 17.03 - BVerwGE 122, 237 <239 f.> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 31 S. 22 f., vom 17. August 2005 - BVerwG 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 <102 f.> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 32 S. 28 f. und vom 11. Februar 2009 - BVerwG 2 A 7.06 - Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 44 Rn. 17 f.).

21

Art. 33 Abs. 2 GG dient dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes. Fachliches Niveau und rechtliche Integrität des öffentlichen Dienstes sollen gerade durch die ungeschmälerte Anwendung des Leistungsgrundsatzes gewährleistet werden. Zudem vermittelt Art. 33 Abs. 2 GG Bewerbern ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Jeder Bewerber um das Amt hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch; vgl. Urteile vom 28. Oktober 2004 a.a.O. und vom 17. August 2005 a.a.O).

22

Als Anspruch auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl wird der Bewerbungsverfahrensanspruch auch erfüllt, wenn der Dienstherr die Bewerbung ablehnt, weil er in Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG einen anderen Bewerber für am besten geeignet hält. Nur in den seltenen Ausnahmefällen, in denen der dem Dienstherrn durch Art. 33 Abs. 2 GG eröffnete Beurteilungsspielraum für die Gewichtung der Leistungskriterien auf Null reduziert ist, d.h. ein Bewerber eindeutig am Besten geeignet ist, gibt Art. 33 Abs. 2 GG diesem Bewerber einen Anspruch auf Erfolg im Auswahlverfahren. Dessen Bewerbungsverfahrensanspruch erstarkt zum Anspruch auf Vergabe des höheren Amtes.

23

Aufgrund seiner Zielrichtung ist der Bewerbungsverfahrensanspruch an ein laufendes Auswahlverfahren zur Vergabe eines bestimmten Amtes geknüpft. Die Bewerber um dieses Amt stehen in einem Wettbewerb, dessen Regeln der Leistungsgrundsatz vorgibt. Ihre Ansprüche stehen nicht isoliert nebeneinander, sondern sind aufeinander bezogen. Sie werden in Ansehung des konkreten Bewerberfeldes, d.h. des Leistungsvermögens der Mitbewerber, inhaltlich konkretisiert. Jede Benachteiligung oder Bevorzugung eines Bewerbers wirkt sich auch auf die Erfolgsaussichten der Mitbewerber aus. Dies gilt umso mehr, je weniger Bewerber um das Amt konkurrieren.

24

Ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG kann sich daraus ergeben, dass ein Leistungsvergleich gar nicht möglich ist, weil es bereits an tragfähigen Erkenntnissen über das Leistungsvermögen, d.h. an aussagekräftigen dienstlichen Beurteilungen, fehlt. Der eigentliche Leistungsvergleich verletzt Art. 33 Abs. 2 GG, wenn nicht unmittelbar leistungsbezogene Gesichtspunkte in die Auswahlentscheidung einfließen oder die Leistungsmerkmale fehlerhaft gewichtet werden. Aus der gegenseitigen Abhängigkeit der Bewerbungen folgt, dass jeder Bewerber im Stande sein muss, sowohl eigene Benachteiligungen als auch Bevorzugungen eines anderen zu verhindern, die nicht durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind. Daher kann sich eine Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs auch aus der Beurteilung eines Mitbewerbers oder aus dem Leistungsvergleich zwischen ihnen ergeben. Voraussetzung ist nur, dass sich ein derartiger Verstoß auf die Erfolgsaussichten der eigenen Bewerbung auswirken kann. Deren Erfolg muss bei rechtsfehlerfreiem Verlauf zumindest ernsthaft möglich sein (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 2457/04 - NVwZ 2008, 194 und vom 8. Oktober 2007 - 2 BvR 1846/07 u.a. - NVwZ 2008, 69; BVerwG, Urteil vom 18. April 2002 - BVerwG 2 C 19.01 - Buchholz 237.95 § 20 SHLBG Nr. 2).

25

Der wechselseitige inhaltliche Bezug der Rechte der Bewerber aus Art. 33 Abs. 2 GG schlägt sich in der Entscheidung des Dienstherrn nieder, welchen Bewerber er für am besten geeignet für das zu vergebende Amt hält. Diese Auswahlentscheidung betrifft nach ihrem Inhalt alle Bewerber gleichermaßen: Mit der Auswahl eines Bewerbers geht zwangsläufig die Ablehnung der Mitbewerber einher. Hat der Dienstherr die Auswahl in Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG vorgenommen, so sind die Bewerbungsverfahrensansprüche der unterlegenen Bewerber erfüllt. Die gesonderten Mitteilungen der Auswahlentscheidung an jeden Bewerber, einmal positiven, ansonsten negativen Inhalts, stellen keine inhaltlich eigenständigen Entscheidungen dar, sondern geben die einheitliche, rechtlich untrennbare Auswahlentscheidung bekannt. Ihre Begründung muss die maßgebenden Erwägungen des Dienstherrn erkennen lassen.

26

Der Regelungsgehalt der Ernennung stimmt inhaltlich mit der Auswahlentscheidung überein. Die Ernennung folgt der Auswahlentscheidung, setzt diese rechtsverbindlich um und beendet das Auswahlverfahren. Sie ist an keine weiteren Voraussetzungen als an die Auswahlentscheidung gebunden, sondern bestätigt diese nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG getroffene Entscheidung des Dienstherrn auch im Hinblick auf die Bewerbungsverfahrensansprüche.

27

Ein unter Beachtung des Art. 33 Abs. 2 GG ausgewählter Bewerber hat einen Anspruch auf Verleihung des Amtes durch Ernennung (vgl. Beschluss vom 27. September 2007 - BVerwG 2 C 21.06, 26.06 und 29.07 - BVerwGE 129, 272 Rn. 45). Die Bewerbungsverfahrensansprüche der unterlegenen Bewerber gehen durch die Ernennung unter, wenn diese das Auswahlverfahren endgültig abschließt. Dies ist regelmäßig der Fall, weil die Ernennung nach dem Grundsatz der Ämterstabilität nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, sodass das Amt unwiderruflich vergeben ist. Ein unterlegener Bewerber kann seinen Bewerbungsverfahrensanspruch nur dann durch eine Anfechtungsklage gegen die Ernennung weiterverfolgen, wenn er unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG daran gehindert worden ist, seine Rechtsschutzmöglichkeiten vor der Ernennung auszuschöpfen (vgl. unter 2.).

28

Die rechtliche Bedeutung der Ernennung wird nunmehr durch den Wortlaut des hier noch nicht anwendbaren § 9 BeamtStG verdeutlicht. Danach sind Ernennungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen. Darin kommt zum Ausdruck, dass nicht nur die Auswahlentscheidung, sondern auch die daran anknüpfende Ernennung in die Rechte aller Bewerber aus Art. 33 Abs. 2 GG eingreift (vgl. zum Ganzen Schenke, in: Festschrift für Schnapp (2008), S. 655 <667 f.>; Laubinger, ZBR 2010, 289 <292 f.>). An der gegenteiligen Rechtsprechung hält der Senat nicht mehr fest (vgl. Urteile vom 9. März 1989 - BVerwG 2 C 4.87 - Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 36 S. 7 f. und vom 21. August 2003 - BVerwG 2 C 14.02 - BVerwGE 118, 370 <372 f.> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 27 S. 7 f.).

29

2. Die Anfechtungsklage des Klägers gegen die Ernennung scheitert nicht bereits am Grundsatz der Ämterstabilität, weil dem Kläger der durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, Art. 33 Abs. 2 GG gebotene Rechtsschutz nicht erschöpfend vor der Ernennung gewährt worden ist. Aus diesem Grund ist eine inhaltliche Nachprüfung der Ernennung verfassungsrechtlich geboten.

30

Der Grundsatz der Ämterstabilität steht der Aufhebung einer Ernennung nicht entgegen, wenn ein herkömmlicher gesetzlicher Rücknahmetatbestand erfüllt ist. Diese Tatbestände erfassen vor allem Fallgestaltungen, in denen der Gesetzgeber die Aufrechterhaltung der Ernennung als unerträglich ansieht (vgl. § 15 Abs. 1 und Abs. 2 LBG RP; § 12 Abs. 1 und Abs. 2 BeamtStG). Ansonsten soll das Amt mit der Ernennung des ausgewählten Bewerbers unwiderruflich vergeben sein, ohne dass es darauf ankommt, ob die Ernennung mit Art. 33 Abs. 2 GG in Einklang steht (Urteile vom 25. August 1988 - BVerwG 2 C 62.85 - BVerwGE 80, 127 <130 f.> = Buchholz 237.6 § 8 NdsLBG Nr. 4 S. 5 f. und vom 9. März 1989 a.a.O. S. 7 f.; Beschluss vom 30. Juni 1993 - BVerwG 2 B 64.93 - Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 49; vgl. auch BGH, Beschluss vom 28. November 2005 - NotZ 18/05 - BGHZ 165, 139 <142 f.>).

31

Auch wenn die Ernennung in die Rechte der unterlegenen Bewerber aus Art. 33 Abs. 2 GG eingreift, ist deren Rechtsbeständigkeit aus Gründen der Ämterstabilität mit dem Grundrecht auf wirkungsvollen gerichtlichen Rechtschutz nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG vereinbar, wenn unterlegene Bewerber ihren Bewerbungsverfahrensanspruch vor der Ernennung in der grundrechtlich gebotenen Weise gerichtlich geltend machen können. Es muss sichergestellt sein, dass ein unterlegener Bewerber die Auswahlentscheidung des Dienstherrn vor der Ernennung in einem gerichtlichen Verfahren überprüfen lassen kann, das den inhaltlichen Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG genügt. Hierfür hat sich eine Praxis der Verwaltungsgerichte herausgebildet, die den gerichtlichen Rechtsschutz in den Zeitraum zwischen der Auswahlentscheidung und der Ernennung verlagert. Ein unterlegener Bewerber ist zur Durchsetzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs darauf verwiesen, eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO zu beantragen, durch die dem Dienstherrn die Ernennung des ausgewählten Bewerbers untersagt wird. Erwächst eine einstweilige Anordnung dieses Inhalts in Rechtskraft, so muss der Dienstherr das Auswahlverfahren, wenn er es nicht zulässigerweise abbricht, je nach Inhalt und Reichweite des Verstoßes gegen Art. 33 Abs. 2 GG vollständig oder teilweise wiederholen und auf der Grundlage des wiederholten Verfahrens eine neue Auswahlentscheidung treffen (vgl. zum Abbruch: Urteil vom 25. April 1996 - BVerwG 2 C 21.95 - BVerwGE 101, 112 <115>). Der Dienstherr darf den ausgewählten Bewerber erst ernennen, wenn feststeht, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keinen Erfolg hat. Ein Hauptsacheverfahren findet dann wegen der Rechtsbeständigkeit der Ernennung nicht mehr statt.

32

Dieses von den Verwaltungsgerichten allgemein praktizierte Modell des vor die Ernennung gezogenen Rechtsschutzes im einstweiligen Anordnungsverfahren nach § 123 VwGO wird den sich aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ergebenden Anforderungen nur dann gerecht, wenn das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt. Das Verfahren darf nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter einem Hauptsacheverfahren zurückbleiben. Dies bedeutet, dass sich die Verwaltungsgerichte nicht auf eine wie auch immer geartete summarische Prüfung beschränken dürfen. Vielmehr ist eine umfassende tatsächliche und rechtliche Überprüfung der Bewerberauswahl verfassungsrechtlich geboten. Auch dürfen die Verwaltungsgerichte die Anforderungen an einen Erfolg des unterlegenen Bewerbers nicht überspannen. Stellen sie eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs fest, muss die Ernennung des ausgewählten Bewerbers bereits dann durch einstweilige Anordnung untersagt werden, wenn die Auswahl des Antragstellers bei rechtsfehlerfreier Auswahl jedenfalls möglich erscheint (stRspr; vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 19. September 1989 - 2 BvR 1576/88 - NJW 1990, 501; vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 - NVwZ 2003, 200; vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - NVwZ 2007, 1178 und vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 2457/04 - NVwZ 2008, 194; BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 -BVerwG 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 <106 f.> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 32 S. 31 f.).

33

Hatte ein unterlegener Bewerber Gelegenheit, die Rechtsschutzmöglichkeiten zur gerichtlichen Nachprüfung der Auswahlentscheidung vor der Ernennung auszuschöpfen, so sind seine Ansprüche aus Art. 33 Abs. 2, Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG erfüllt. Dies gilt unabhängig davon, ob den gerichtlichen Entscheidungen materiellrechtliche oder prozessuale Mängel anhaften. Das Grundrecht auf gerichtlichen Rechtsschutz gibt weder einen Anspruch auf eine "richtige" Entscheidung noch darauf, dass der Bewerbungsverfahrensanspruch zweimal, nämlich vor und nach der Ernennung gerichtlich verfolgt werden kann. Eine Anfechtung der Ernennung ist in diesen Fällen verfassungsrechtlich nicht geboten. Die Wirksamkeit des Rechtsschutzes vor der Ernennung hängt aber davon ab, dass der Dienstherr die gerichtliche Nachprüfung seiner Auswahlentscheidung ermöglicht. Er muss mit der Ernennung des ausgewählten Bewerbers zuwarten, bis die unterlegenen Bewerber ihre Rechtsschutzmöglichkeiten ausgeschöpft haben. Daher ergeben sich aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, Art. 33 Abs. 2 GG Mitteilungs- und Wartepflichten des Dienstherrn, mit denen Ansprüche der unterlegenen Bewerber korrespondieren:

34

Zunächst muss der Dienstherr die Auswahlentscheidung vor der Ernennung den unterlegenen Bewerbern mitteilen (Urteile vom 1. April 2004 - BVerwG 2 C 26.03 - Buchholz 237.8 § 10 RhPLBG Nr. 1 S. 2 f. und vom 11. Februar 2009 - BVerwG 2 A 7.06 - Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 44 Rn. 20). Danach muss er eine angemessene Zeit zuwarten, damit die Unterlegenen das Verwaltungsgericht anrufen können. In der Praxis der Verwaltungsgerichte hat sich eine Wartezeit von zwei Wochen ab Zugang der Mitteilung über die Ablehnung der Bewerbung als angemessen herausgebildet. Beantragt ein Bewerber rechtzeitig den Erlass einer einstweiligen Anordnung, darf der Dienstherr die Ernennung erst nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens vornehmen (Urteil vom 21. August 2003 - BVerwG 2 C 14.02 - BVerwGE 118, 370 <374 f.> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 27 S. 10 f.).

35

Hat der Dienstherr in der abschließenden Beschwerdeinstanz des einstweiligen Anordnungsverfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht obsiegt, muss er nochmals angemessene Zeit mit der Ernennung zuwarten, um dem unterlegenen Bewerber Gelegenheit zu geben, zur Durchsetzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs nach Art. 33 Abs. 2 GG das Bundesverfassungsgericht anzurufen. Nach der Kammerrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährleisten Art. 19 Abs. 4 Satz 1, Art. 33 Abs. 2 GG auch die Möglichkeit, eine einstweilige Anordnung nach § 32 BVerfGG zu erwirken oder Verfassungsbeschwerde zu erheben. Nimmt der Dienstherr dem unterlegenen Bewerber diese Möglichkeit, indem er den ausgewählten Bewerber nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vor Ablauf einer angemessenen Wartefrist ernennt, so verhindert er die Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 28. April 2005 - 1 BvR 2231/02 - NJW-RR 2005, 998 <999>; vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - NVwZ 2007, 1178; vom 24. September 2007 - 2 BvR 1586/07 - NVwZ 2008, 70 und vom 9. Juli 2009 - 2 BvR 706/09 - NVwZ 2009, 1430).

36

Nach alledem verhindert der Dienstherr den nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, Art. 33 Abs. 2 GG gebotenen Rechtsschutz, wenn er den ausgewählten Bewerber ernennt, obwohl ihm dies durch eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichts oder des Bundesverfassungsgerichts untersagt ist. Gleiches gilt, wenn er die Ernennung während eines laufenden gerichtlichen Verfahrens vornimmt. Darüber hinaus liegen Fälle der Rechtsschutzverhinderung vor, wenn der Dienstherr die Ernennung ohne vorherige Mitteilungen an die unterlegenen Bewerber oder vor Ablauf der Wartefrist für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der gesetzlichen Frist für die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht oder der Wartefrist für die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts vornimmt.

37

Verstößt der Dienstherr vor der Ernennung gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1, Art. 33 Abs. 2 GG, so muss der verfassungsrechtlich gebotene Rechtsschutz nach der Ernennung nachgeholt werden. Der Dienstherr kann sich auf die Ämterstabilität nicht berufen, um Verletzungen des vorbehaltlos gewährleisteten Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG zu decken. Ansonsten hätte er es in der Hand, die Grundrechte unterlegener Bewerber durch vorzeitige Ernennungen auszuschalten. Gefährdungen der Funktionsfähigkeit von Justiz oder Verwaltung kann der Dienstherr vermeiden, indem er die Anforderungen der Rechtsschutzgarantie beachtet. Im Übrigen liegen sie wegen der überschaubaren Zahl der Fälle der Rechtsschutzverhinderung fern.

38

Dies gilt auch, wenn der Ämterstabilität als Ausdruck des Lebenszeitprinzips nach Art. 33 Abs. 5 GG nicht nur als Schutz gegen die Entziehung des Amtes durch den Dienstherrn, sondern auch in Konkurrentenstreitigkeiten Verfassungsrang zukäme (bejahend etwa Wernsmann, DVBl 2005, 276<282>; Schmidt-Preuß, Kollidierende Privatinteressen im Verwaltungsrecht, S. 475 ff; ablehnend Schenke, Festschrift für Schnapp (2008), S. 655 <688 f.>; Laubinger, ZBR 2010, 289 <295>).

39

Nach der Ernennung des ausgewählten Bewerbers kann unterlegenen Bewerbern gerichtlicher Rechtsschutz nur im Wege der Anfechtungsklage gegen die Ernennung gewährt werden. Eine andere Möglichkeit zur Durchsetzung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs besteht nicht. Verstößt die Ernennung gegen die Rechte des Klägers aus Art. 33 Abs. 2 GG, so ist sie mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Die Aufhebung mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Vornahme scheidet aus, weil die mit der Ernennung verbundene Statusänderung jedenfalls ohne gesetzliche Grundlage nicht nachträglich ungeschehen gemacht werden kann. Die insoweit auch für Richter geltenden Beamtengesetze sehen die Aufhebung für die Vergangenheit nur in den Fällen vor, in denen ein Rücknahmetatbestand erfüllt ist (vgl. § 15 Abs. 1 und Abs. 2 LBG RP; § 12 Abs. 1 und Abs. 2 BeamtStG). Zudem erklären sie die Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt für unzulässig und insoweit unwirksam (vgl. § 8 Abs. 4 Satz 2 LBG RP; nunmehr § 8 Abs. 4 BeamtStG). Gleiches muss für die Aufhebung der Ernennung gelten, zumal diese zeitliche Beschränkung Rechte übergangener Bewerber nicht berührt.

40

Aus den dargelegten Gründen führt der Senat die Rechtsprechung nicht weiter, dass in den Fällen der Rechtsschutzverhinderung zwar die Ernennung rechtsbeständig sei, jedoch der Bewerbungsverfahrensanspruch des unterlegenen Bewerbers mit verändertem Inhalt fortbestehe (Urteil vom 21. August 2003 - BVerwG 2 C 14.02 - a.a.O.). Aufgrund seiner Abhängigkeit von dem konkreten Auswahlverfahren ist dieser Anspruch nicht darauf gerichtet, eine weitere Planstelle zu schaffen. Deren Bereitstellung ergibt für funktionsgebundene Ämter keinen Sinn, weil es an der Möglichkeit einer amtsangemessenen Beschäftigung fehlt (vgl. Schnellenbach, ZBR 2004, 104 <105>). Hinzu kommt, dass auch das neue Amt nach den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG vergeben werden muss.

41

Im vorliegenden Fall kann sich der Beklagte nicht auf die Ämterstabilität berufen, weil er die Gewährung wirkungsvollen gerichtlichen Rechtsschutzes für den Kläger verhindert hat. Durch die Ernennung des Beigeladenen zum Präsidenten des Oberlandesgerichts unmittelbar nach der Bekanntgabe der Beschwerdeentscheidung des Oberverwaltungsgerichts hat der Justizminister des Beklagten dem Kläger die Möglichkeit genommen, die Ernennung durch die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts zu verhindern. Er hat die aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1, Art. 33 Abs. 2 GG folgende Wartepflicht missachtet. Diesen Verfassungsverstoß hat bereits das Bundesverfassungsgericht in den Gründen des Kammerbeschlusses vom 24. September 2007 - 2 BvR 1586/07 - (NVwZ 2008, 70) festgestellt.

42

Dem Justizminister musste zum Zeitpunkt der Ernennung des Beigeladenen am 22. Juni 2007 auch bekannt sein, dass er die Ernennung noch nicht vornehmen durfte. Die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts, wonach das Bundesverfassungsgericht die Wartepflicht für seine eigene Anrufung erstmals in dem Kammerbeschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - (NVwZ 2007, 1178) postuliert habe, sind unrichtig. Dieser Beschluss nimmt ausdrücklich auf den Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 2005 - 1 BvR 2231/02 u.a. - (NJW-RR 2005, 998) Bezug. Dort heißt es, eine Verletzung der Art. 19 Abs. 4 Satz 1, Art. 33 Abs. 2 GG liege vor, wenn einem unterlegenen Bewerber um eine Notarstelle durch umgehende Ernennung des ausgewählten Bewerbers die Möglichkeit genommen werde, die Besetzung der Stelle durch eine verfassungsgerichtliche Eilentscheidung zu verhindern. Der Justizminister kann sich nicht darauf berufen, diese Entscheidung nicht gekannt zu haben, zumal der Kläger die Einschaltung des Bundesverfassungsgerichts bereits angekündigt hatte.

43

3. Die Ernennung des Beigeladenen zum Präsidenten des Oberlandesgerichts ist mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, weil sie den Kläger in seinen Rechten aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt. Die Erwägungen, auf die der Beklagte die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen gestützt hat, werden den sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden Anforderungen nicht gerecht. Dies hat die Rechtswidrigkeit der Ernennung zur Folge, ohne dass es darauf ankommt, ob der Beigeladene aus anderen als den vom Beklagten angeführten Gründen in Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG hätte ausgewählt werden können. Die Ernennung verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers, weil es zumindest ernsthaft möglich erscheint, dass dieser bei rechtsfehlerfreiem Verlauf anstelle des Beigeladenen ausgewählt und ernannt worden wäre.

44

Zwar enthält das Berufungsurteil keine tatsächlichen Feststellungen zur Auswahlentscheidung. Der Senat kann diese Entscheidung jedoch aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils und des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts vom 13. Juni 2007 im einstweiligen Anordnungsverfahren inhaltlich nachprüfen, weil diese von der Bezugnahme des Oberverwaltungsgerichts auf die Akten der Gerichtsverfahren umfasst werden.

45

Wie dargelegt dürfen der Entscheidung über die Vergabe eines Amtes im statusrechtlichen Sinne nur leistungsbezogene Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße die Bewerber den Anforderungen ihres Amtes genügen und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren werden. Die Entscheidung des Dienstherrn, welche Bedeutung er den einzelnen Gesichtspunkten beimisst, unterliegt nur einer eingeschränkten Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichte (Urteile vom 16. August 2001 - BVerwG 2 A 3.00 - BVerwGE 115, 58 <60 f.> = Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 54 S. 3, vom 28. Oktober 2004 - BVerwG 2 C 23.03 - BVerwGE 122, 147 <150 f.> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 30 S. 17 und vom 17. August 2005 - BVerwG 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 <102 f.> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 32 S. 28 f.).

46

Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Deren Eignung als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Sind danach mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, kann der Dienstherr auf einzelne Gesichtspunkte abstellen, wobei er deren besondere Bedeutung begründen muss. So kann er der dienstlichen Erfahrung, der Verwendungsbreite oder der Leistungsentwicklung, wie sie sich aus dem Vergleich der aktuellen mit früheren Beurteilungen ergibt, besondere Bedeutung beimessen (Urteile vom 19. Dezember 2002 - BVerwG 2 C 31.01 - Buchholz 237.9 § 20 SaarLBG Nr. 1 S. 2 f.; vom 27. Februar 2003 - BVerwG 2 C 16.02 - Buchholz 237.6 § 8 NdsLBG Nr. 10 S. 2 f. und vom 28. Oktober 2004 - BVerwG 2 C 23.03 - a.a.O. S. 151 und S. 18).

47

Der dienstlichen Beurteilung fehlt die erforderliche Aussagekraft, wenn sie auf einer nur partiell oder bruchstückhaft vorhandenen Kenntnis der für die Bewertungen erforderlichen Tatsachen beruht. Ist der für die Beurteilung Zuständige nicht in der Lage, sich ein eigenes vollständiges Bild von den Leistungen des Bewerbers zu machen, ist er darauf angewiesen, sich die fehlenden Kenntnisse von anderen Personen zu beschaffen. Hierfür kommen vorrangig, aber nicht ausschließlich die früher für die Beurteilung Zuständigen sowie Personen in Betracht, die die Dienstausübung des Bewerbers aus eigener Anschauung kennen. In diesen Fällen müssen die Beurteilungsbeiträge der sachkundigen Personen bei der Ausübung des Beurteilungsspielraumes berücksichtigt werden. Der Beurteiler darf nicht davon absehen, Beurteilungsbeiträge einzuholen, weil er sich trotz fehlender eigener Anschauung zutraut, den Bewerber zutreffend einzuschätzen. Zwar ist er an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht gebunden, sondern kann zu abweichenden Erkenntnissen gelangen. Er übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht. Abweichungen müssen nachvollziehbar begründet werden. Diese Anforderungen stellen sicher, dass Werturteile auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruhen und sich an den von Art. 33 Abs. 2 GG vorgegebenen Kriterien orientieren (Urteile vom 5. November 1998 - BVerwG 2 A 3.97 - BVerwGE 107, 360 <361 f.> = Buchholz 236.11 § 1a SLV Nr. 5 S. 12; vom 21. März 2007 - BVerwG 2 C 2.06 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 27 Rn. 10 und vom 16. Oktober 2008 - BVerwG 2 A 9.07 - Buchholz 11 Art. 87a GG Nr. 6 Rn. 35 ).

48

Danach erweist sich die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen schon deshalb als rechtsfehlerhaft, weil dessen Anlassbeurteilung nicht auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht. Der für die Beurteilung zuständige Justizminister hat sich kein Bild über die dienstliche Tätigkeit des Beigeladenen als Präsident des ...gerichts verschafft. Hierfür reichen weder die statistischen Angaben über die Entwicklung der Sozialgerichtsbarkeit während der Amtszeit des Beigeladenen noch die Eindrücke aus, die der Justizminister in seiner Amtszeit als Präsident des Oberlandesgerichts Koblenz aufgrund der Zusammenarbeit der Präsidenten der Obergerichte des Landes von dem Beigeladenen gewonnen hat.

49

Statistische Angaben über Erledigungszahlen und Verfahrenslaufzeiten im Bereich einer Gerichtsbarkeit lassen für sich genommen keine zuverlässigen Rückschlüsse auf die Leistungen eines Gerichtspräsidenten und seine Eignung für das Amt des Präsidenten eines Obergerichts zu. Da sie dem Präsidenten nicht unmittelbar zugerechnet werden können, sind sie allenfalls geeignet, das Werturteil über die Führung der Dienstgeschäfte abzurunden.

50

Dass persönliche Eindrücke von einer Person aufgrund von Begegnungen bei Tagungen und vergleichbaren Veranstaltungen nicht geeignet sind, um auf weitere Erkenntnisse über dessen dienstliche Tätigkeit zu verzichten, liegt auf der Hand. Derartige Zusammenkünfte können keine Tatsachengrundlage liefern, auf die ein Gesamturteil über dienstliche Leistungen und über die Eignung für ein höherwertiges Amt gestützt werden kann.

51

Da dem Justizminister eigene Tatsachenkenntnisse fehlten, um Leistung und Eignung des Beigeladenen erschöpfend beurteilen zu können, war er verpflichtet, auf andere Erkenntnisquellen zurückzugreifen. Es hätte nahegelegen, Beurteilungsbeiträge hinreichend sachkundiger Mitarbeiter der Personalabteilung des Justizministeriums anzufordern. Der Beklagte hat zu keiner Zeit behauptet, dass derartige Beiträge eingeholt wurden. Daher kann dahingestellt bleiben, ob der Justizminister die Beurteilung des Beigeladenen vor der Eröffnung der Personalreferentin des Justizministeriums zur Prüfung zugeleitet hat. Das Oberverwaltungsgericht ist im Berufungsurteil von einer entsprechenden Feststellung in dem Beschluss vom 13. Juni 2007 abgerückt (Urteilsabdruck S. 40). Jedenfalls hat die Personalreferentin keinen Beurteilungsbeitrag erstellt.

52

Darüber hinaus verletzt auch der Leistungsvergleich, auf den der Beklagte die Auswahlentscheidung gestützt hat, den Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers. Zum einen sind die zugrunde gelegten Leistungskriterien nicht aussagekräftig, zum anderen fehlt es an gleichen Bewertungsmaßstäben für Kläger und Beigeladenen.

53

Da beide das bestmögliche Gesamturteil erhielten, war es dem Beklagten möglich, die Auswahlentscheidung auf bestimmte, als besonders bedeutsam angesehene Leistungsgesichtspunkte zu stützen. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts in dem Beschluss vom 13. Juni 2007 hat der Beklagte darauf abgestellt, dass der Beigeladene bereits seit sieben Jahren Präsident eines Obergerichts war, in dieser Eigenschaft ein höher bewertetes Richteramt als der Kläger wahrnahm, die Sozialgerichtsbarkeit im statistischen Ländervergleich in die Spitzengruppe geführt habe und ihm eine stetige Innovations- und Modernisierungsbereitschaft eigen sei.

54

Das Amt des Beigeladenen als Präsident des ...gerichts kann hier für sich genommen keinen entscheidenden Eignungsvorsprung gegenüber dem Kläger begründen. Gleiches gilt für die unterschiedliche Einstufung der Richterämter. Denn das zu besetzende Amt ist in der ordentlichen Gerichtsbarkeit angesiedelt, in der nur der Kläger, nicht aber der Beigeladene über dienstliche Erfahrungen als Richter und Gerichtspräsident verfügt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. März 2007 - 2 BvR 2470/06 - NVwZ 2007, 691; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 - BVerwG 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 <103> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 32 S. 29 zur Bedeutung eines höherwertigen Dienstpostens).

55

Die statistisch erfassten Verbesserungen im Bereich der Sozialgerichtsbarkeit während der Amtszeit des Beigeladenen können einen Eignungsvorsprung nicht begründen, weil sie nicht lediglich das Werturteil über die Amtsführung des Beigeladenen abrunden. Vielmehr wird die Bewertung, der Beklagte verfüge über herausragende Fähigkeiten, ausschließlich mit den Statistiken belegt. Diese Betrachtungsweise greift zu kurz, weil sie die Besonderheiten des Amtes eines Gerichtspräsidenten außer Acht lässt. Aufgrund der durch Art. 97 Abs. 1 GG gewährleisteten Unabhängigkeit der Richter, die alle Bestandteile der Rechtsprechungstätigkeit umfasst, übt ein Gerichtspräsident keine Leitungsfunktion für diese Tätigkeit aus. Da er auf die Arbeitsweise der Richter nicht unmittelbar einwirken kann, ist er auch nicht für deren Arbeitsergebnisse verantwortlich, wie dies bei einem Behördenleiter in Bezug auf die Arbeit der Mitarbeiter der Behörde der Fall sein mag. Ein Gerichtspräsident kann nur Vorschläge machen und motivierend tätig werden, etwa mit gutem Beispiel vorangehen, um auf höhere Erledigungszahlen und kürzere Verfahrenslaufzeiten hinzuwirken. Er muss zu erkennen geben, dass er Verbesserungen in diesem Bereich nicht Vorrang um jeden Preis einräumt, sondern die Bedeutung der statistisch nicht erfassbaren inhaltlichen Qualität der Rechtsprechung, etwa der Bemühungen um eine erschöpfende Sachverhaltsaufklärung, nicht aus dem Blick verliert. Die Feststellung und Bewertung derartiger Bemühungen eines Gerichtspräsidenten kann nicht durch eine undifferenzierte Hervorhebung statistischer Angaben ersetzt werden.

56

Insoweit hat der Beklagte auch das Gebot gleicher Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet. Hierfür wäre erforderlich gewesen, die statistische Entwicklung im Bereich des ... während der Amtszeit des Beklagten in vergleichbarer Weise festzustellen und unter Berücksichtigung der Besonderheiten der unterschiedlichen Gerichtsbarkeiten und Instanzen mit den statistischen Angaben über die Sozialgerichtsbarkeit zu vergleichen.

57

Auf die dem Beigeladenen zugeschriebene Modernisierungs- und Innovationsbereitschaft konnte die Auswahlentscheidung nicht gestützt werden, weil dieses Merkmal inhaltlich gänzlich unbestimmt geblieben ist. Der Beklagte hat nicht deutlich gemacht, auf welche Tatsachen diese Wertung gestützt ist. Demzufolge hat er auch nicht dargelegt, auf welche Weise sich der Beigeladene hier vom Kläger abgehoben haben könnte.

58

Die dargestellten Defizite der Auswahlentscheidung haben zur Folge, dass der Beklagte ein neues Auswahlverfahren für die Besetzung der Stelle des Präsidenten des Oberlandesgerichts durchführen muss. Aus diesem Grund kann der Antrag des Klägers, den Beklagten zu seiner Ernennung anstelle des Beigeladenen zu verpflichten, keinen Erfolg haben. Für die erneute Bewerberauswahl müssen aktuelle Anlassbeurteilungen der Bewerber erstellt werden, wobei auch der seit 2007 verstrichene Zeitraum einzubeziehen ist. Dies bedeutet, dass auch die Amtsführung des Beigeladenen als Präsident des Oberlandesgerichts im Falle seiner erneuten Bewerbung zu beurteilen ist (vgl. Beschluss vom 11. Mai 2009 - BVerwG 2 VR 1.09 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 43 S. 16).

59

4. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes nach Art. 20 Abs. 3 GG gebietet nicht, im vorliegenden Fall von der Aufhebung der Ernennung abzusehen und es bei der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ernennung zu belassen. Eine Änderung der Rechtsprechung ist unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes unbedenklich, wenn sie hinreichend begründet ist und sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung hält (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2009 - 2 BvR 2044/07 - BVerfGE 122, 248 <277 f.>). Dies ist hier der Fall. Die Auffassung, die Aufhebung der Ernennung scheitere in den Fällen der Rechtsschutzverhinderung nicht bereits am Grundsatz der Ämterstabilität, schließt eine Entwicklung ab, die der Senat durch die Urteile vom 13. September 2001 - BVerwG 2 C 39.00 - (BVerwGE 115, 89 = Buchholz 237.3 § 41a BrLBG Nr. 1) und vom 21. August 2003 - BVerwG 2 C 14.02 - (BVerwGE 118, 370 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 27) eingeleitet hat. Die Gründe des auf die Verfassungsbeschwerde des Klägers ergangenen Kammerbeschlusses vom 24. September 2007 - 2 BvR 1586/07 - (NVwZ 2008, 70) lassen darauf schließen, dass auch die zuständige Kammer des Bundesverfassungsgerichts angenommen hat, die Rechtsprechung des Senats sei im Wandel begriffen. Im Schrifttum ist die Anfechtbarkeit der Ernennung seit langem gefordert worden, wobei die Beschränkung auf Fälle der Rechtsschutzverhinderung überwiegend abgelehnt wird (vgl. nur Schoch, Vorläufiger Rechtsschutz und Risikoverteilung im Verwaltungsrecht, 1988, S. 692 ff.; Schenke, Festschrift für Schnapp (2008), S. 655 <667 f.>; Laubinger, ZBR 2010, 289 <292 f.>; Battis, Kommentar zum BBG, 4. Auflage 2009, § 9 Rn. 30 f.; Höfling, in Bonner Kommentar zum Grundgesetz Stand: August 2007, Art. 33 Abs. 1 bis 3 Rn. 367 f.; Wahl/Schütz, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Kommentar zur VwGO, § 42 Abs. 2 Rn. 325; Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 16. Auflage 2009, § 42 Rn. 49).

60

Davon abgesehen ist ein Vertrauen des Beklagten in die Rechtsbeständigkeit der Ernennung auch wegen des Verfassungsverstoßes des Justizministers nicht schutzwürdig. Zwar hat der Beigeladene erhebliche Nachteile zu tragen. Er kann in dem Amt des Präsidenten des ...gerichts nicht mehr amtsangemessen beschäftigt werden. Auch dies ist auf das Vorgehen des Beklagten zurückzuführen, der die einzige Stelle nach der Ernennung des Beigeladenen zum Präsidenten des Oberlandesgerichts trotz Warnungen zügig besetzt hat. Der Beklagte ist aus Gründen der Fürsorgepflicht gehalten, die Folgen für den Beigeladenen soweit als möglich auszugleichen. Er kann den Beigeladenen mit dessen Zustimmung in ein anderes gleichwertiges Amt der Besoldungsgruppe R 6 versetzen. Aus diesem Grund hat der Senat die Wirksamkeit seines Urteils hinsichtlich der Aufhebung der Ernennung auf den Zeitpunkt der Urteilszustellung hinausgeschoben. Der Beigeladene kann sich erneut um das Amt des Präsidenten des Oberlandesgerichts bewerben. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass einer weiteren, allein der Ämterstabilität geschuldeten Amtsführung des Beigeladenen ein Makel anhaften würde, wenn es der Senat bei der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ernennung beließe. Seinen Belangen wird dadurch Rechnung getragen, dass die Auswahlentscheidung in einem neuen Bewerbungsverfahren unter seiner Beteiligung dann unter Berücksichtigung einer dienstlichen Beurteilung zu treffen ist, die seine Leistungen im Amt des Präsidenten des Oberlandesgerichts bewertet (Beschluss vom 11. Mai 2009 - BVerwG 2 VR 1.09 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 43 Rn. 4).

61

Auf die Verfahrensrügen des Klägers braucht der Senat nicht einzugehen, weil sie für den Ausgang des Revisionsverfahrens unerheblich sind. Da die Klage mit dem Hauptantrag Erfolg hat, ist über die hilfsweise gestellten Verpflichtungs-, Bescheidungs- und Feststellungsanträge nicht zu entscheiden.

Tenor

I.

Zum Verfahren wird ..., ... Straße ..., ..., beigeladen.

II.

Der Antrag wird abgelehnt.

III.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

IV.

Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Im Mitteilungsblatt der bayerischen Polizei Nr. ... vom ... Januar 2014 wurde unter Ziffer 3.6 der Dienstposten als Leiter/Leiterin der Verkehrspolizeiinspektion T. mit Dienstsitz in S. (Besoldungsgruppe A 13/14) ausgeschrieben. Die Ausschreibung enthält folgenden Zusatz: „Es ist beabsichtigt, diesen Dienstposten mit einer Beamtin/einem Beamten zu besetzen, die/der die Voraussetzungen für die Teilnahme an der modularen Qualifizierung gemäß §§ 61 ff. der Verordnung über die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz (FachV-Pol/VS) erfüllt. Bei der Bestellung werden Beamtinnen/Beamte bevorzugt, bei denen in der letzten periodischen Beurteilung (zum Beurteilungsstichtag 31.5.2012) festgestellt wurde, dass sie für die modulare Qualifizierung in Betracht kommen, die hier mindestens das Gesamturteil 12 Punkte erhalten haben und die spätestens in der laufenden Beurteilungsperiode (beginnend ab 1.6.2012) die vierjährige Wartezeit in der Besoldungsgruppe A 13 sowie das 50. Lebensjahr vollenden (Ziffer 2.4 der Richtlinien über die Bestellung auf Dienstposten des gehobenen und höheren Dienstes der bayerischen Polizei, Bestellungsrichtlinien - RbestPol).

Auf den ausgeschriebenen Dienstposten gingen zunächst acht Bewerbungen von Polizeibeamten im Statusamt A 13 ein, darunter die des Antragstellers und des Beigeladenen. Ausweislich eines Auswahlvermerks des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom ... März 2014 beabsichtigte der Antragsgegner, den Dienstposten an den Bewerber L. zu vergeben. Lediglich dieser und der Bewerber K. erfüllten die in der Ausschreibung geforderten Voraussetzungen zur Teilnahme an der modularen Qualifizierung. Der Bewerber L. sei jedoch nach Durchführung eines Leistungsvergleichs anhand der aktuellen Beurteilung für 2012 (in der beide Bewerber im Statusamt A 13 ein Gesamturteil von 14 Punkten erreichten) als leistungsstärker einzuschätzen.

Nachdem der Bewerber L. mit Schreiben vom ... März 2014 aus persönlichen Gründen seine Bewerbung zurückzog, traf das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr am ... April 2014 eine erneute Auswahlentscheidung zugunsten des Bewerbers K. Da dieser jedoch langfristig an eine andere Dienststelle abgeordnet sei, sei beabsichtigt, den Beigeladenen mit der Wahrnehmung des Dienstpostens zu beauftragen. Der Bewerber K. sei nunmehr der einzige Bewerber, der alle Voraussetzungen für die Teilnahme an der modularen Qualifizierung erfülle. Von allen anderen verbleibenden Bewerbern sei der Beigeladene nach Durchführung eines näheren Leistungsvergleichs anhand der Einzelmerkmale der jeweiligen dienstlichen Beurteilungen für 2012, insbesondere im Vergleich zu den Bewerbern Hu. und He., der leistungsstärkste Bewerber.

Nach Zustimmung des Hauptpersonalrats beim Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr teilte dieses dem Antragsteller mit Schreiben vom ... Juni 2014 mit, dass beabsichtigt sei, den Dienstposten dem Beigeladenen zu übertragen. Die Auswahlentscheidung sei nach dem Grundsatz der Bestenauswahl getroffen worden. Der Beigeladene habe in der aktuellen Beurteilung für 2012 ein um einen Punkt besseres Gesamturteil als der Antragsteller im gleichen Statusamt und sei daher als leistungsstärker einzuschätzen.

Am 18. Juli 2013 ließ der Antragsteller gegen seine dienstliche Beurteilung für 2012 Klage erheben (M 5 K 13.3133). Gleichzeitig hat er im Rahmen des vorliegenden Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt,

dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, den Dienstposten des Leiters der Verkehrspolizeiinspektion in T. (Besoldungsgruppe A 13/14) mit einem anderen Bewerber zu besetzen, zu beschäftigen und eine auf den streitbefangenen Dienstposten bezogene Ernennungsurkunde auszuhändigen, bevor nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden worden ist.

Im Rahmen der Klage gegen die dienstliche Beurteilung für 2012, in der der Antragsteller 13 Punkte als Gesamturteil erhalten habe, sei vorgetragen worden, dass dem Antragsteller erklärt worden sei, dass die Beurteilung unter Zugrundelegung der (nachträglich) auf 15 Punkte angehobenen dienstlichen Beurteilung für 2009 erstellt worden sei. Dies sei zweifelhaft, da diese Beurteilung für 2009 am 6. März 2013 erstellt worden sei, die für 2012 jedoch bereits am 1. Juni 2012. Es sei zweifelhaft, ob der dienstlichen Beurteilung für 2012 ein korrekter Leistungsvergleich zugrunde liege. Mit der Klage werde ferner die mangelnde Plausibilität der dienstlichen Beurteilung für 2012 gerügt. Weiteres könne vom Antragsteller zur Fehlerhaftigkeit der Beurteilung nicht vorgetragen werden. Sollte ihm insoweit Weiteres abverlangt werden, würden die Anforderungen der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im Eilrechtsschutzverfahren überspannt werden.

Demgegenüber hat das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr für den Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Da der Beigeladene über eine um einen Punkt bessere aktuelle Beurteilung verfüge, sei er vom Dienstherrn in rechtmäßiger Weise für den streitgegenständlichen Dienstposten ausgewählt worden. Eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers sei nicht erkennbar.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Gemäß § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt, oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund), als auch einen Anordnungsanspruch voraus, d. h. eine hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache.

2. Ein Anordnungsgrund liegt vor, da der vom Antragsteller angestrebte Dienstposten mit dem Beigeladenen besetzt werden soll. Nach herrschender Auffassung in der Rechtsprechung (BVerwG, U.v. 4.11.2010 - 2 C 16/09 - NVwZ 2011, 358 und U.v. 25.8.1988 - 2 C 62/85 - NVwZ 1989, 158; VG München, B.v. 14.8.2013 - M 5 E 13.3064) ist mit der endgültigen anderweitigen Besetzung einer Stelle das Stellenbesetzungsverfahren grundsätzlich abgeschlossen mit der Folge, dass dem Begehren des Antragstellers, die Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten vorzunehmen, nicht mehr entsprochen werden könnte, weil der Antragsgegner die Stellenbesetzung mit dem Beigeladenen in der Regel nicht mehr rückgängig machen könnte.

3. Der Antragsteller hat jedoch einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Einen Rechtsanspruch auf Übertragung der streitgegenständlichen Stelle hat der Antragsteller zwar nicht. Ein solcher lässt sich nach herrschender Rechtsprechung nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten, die sich auf das vom Beamten bekleidete Amt beschränkt und somit amtsbezogen ist. Der Antragsteller hat aber einen Bewerbungsverfahrensanspruch, d. h. einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr den Dienstposten unter Berücksichtigung des in Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG), Art 94 Abs. 2 Satz 2 der Verfassung für den Freistaat Bayern (BV), § 9 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) und Art. 16 Abs. 1 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der Bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz - LlbG) normierten Leistungsgrundsatzes vergibt und seine Auswahlentscheidung nur auf Gesichtspunkte stützt, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen.

Nachdem vorliegend ausschließlich Beamte derselben Besoldungsgruppe um den ausgeschriebenen Dienstposten konkurrieren, kommt für die Auswahl nur das Leistungsprinzip zum Tragen (Nr. 2 der Richtlinien über die Bestellung auf Dienstposten des gehobenen und des höheren Dienstes der bayerischen Polizei - Bestellungsrichtlinien/RBestPol). Da der ausgeschriebene Dienstposten eine Beförderungsmöglichkeit nach Besoldungsgruppe A 14 erlaubt und keiner der Bewerber ein solches Amt bereits inne hat, kommt eine nach der Stellenausschreibung mögliche vorrangige Stellenbesetzung im Wege der Umsetzung aus dienstlichen Gründen (vgl. Nr. 3 RBestPol) nicht in Betracht.

Ebenfalls erfüllt weder der Antragsteller, noch der Beigeladene die einzelnen Voraussetzungen für die Teilnahme an der modularen Qualifizierung für eine nach der Ausschreibung bevorzugte Bestellung auf den streitigen Dienstposten, so dass dieser Gesichtspunkt für die getroffene Auswahlentscheidung nicht relevant war. Auf die rechtliche Einstufung und Zulässigkeit dieser Anforderung kommt es daher im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich an.

4. Gemessen an den Anforderungen des Leistungsprinzips ist die zugunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung rechtlich nicht zu beanstanden.

Die für den Leistungsvergleich herangezogene dienstliche Beurteilung für 2012 des Beigeladenen enthält mit 14 Punkten im gleichen Statusamt (jeweils A 13) ein um einen Punkt besseres Gesamturteil als die den gleichen Beurteilungszeitraum darstellende dienstliche Beurteilung des Antragstellers (13 Punkte). Der Antragsgegner konnte und musste daher ohne weitere Prüfschritte von einem Leistungsvorsprung des Beigeladenen ausgehen. Daran ändert auch der Umstand, dass der Antragsteller seine dienstliche Beurteilung für 2012 mit einer Klage angegriffen hat, nichts, da die dienstliche Beurteilung kein Verwaltungsakt ist, dessen Vollziehbarkeit durch Klageerhebung gehemmt werden könnte. Allerdings kann ein Bewerber Einwendungen gegen seine dienstliche Beurteilung sowohl in einem Bewerbungsverfahren, als auch in einem anschließenden Konkurrentenstreitverfahren geltend machen. Erweist sich eine Beurteilung, die Grundlage eines Vergleichs zwischen Bewerbern um ein Beförderungsamt ist, als fehlerhaft, hat das Gericht den Dienstherrn zur Neubescheidung zu verpflichten, wenn das Ergebnis des Auswahlverfahrens auf der fehlerhaften Grundlage beruhen kann. Dementsprechend ist die - mögliche - Fehlerhaftigkeit einer Beurteilung bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu beachten, wenn sie Einfluss auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens haben kann (BayVGH, B.v. 16.3.2012 - 3 CE 11.2381 - unter Hinweis auf BVerwG, B.v. 21.1.2004 - 2 VR 3/03 - juris).

Allerdings sind die vom Antragsteller vorgebrachen Einwände gegen seine dienstliche Beurteilung für 2012 nicht geeignet, durchgreifende Bedenken gegen die Beurteilung zu wecken.

a) Soweit geltend gemacht wird, dass aufgrund der späteren Erstellung der dienstlichen Beurteilung für 2009 gegenüber derjenigen für 2012 zweifelhaft sei, ob die dienstliche Beurteilung für 2009 derjenigen für 2012 zugrunde gelegen habe, vermag diese schon deshalb keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beurteilung für 2012 zu begründen, da die Leistungen eines Beamten in unterschiedlichen Beurteilungszeiträumen grundsätzlich unabhängig voneinander zu bewerten sind. Zwar mag es hilfreich sein, im Ausgangspunkt der Leistungserfassung an die Leistungsbewertung am Ende des vorangegangenen Beurteilungszeitraums anzuknüpfen bzw. vergleichende Betrachtungen in bestimmten Einzelmerkmalen vorzunehmen, um eine Leistungsentwicklung eines Beamten im Verlauf darzustellen. Dies ändert aber nichts daran, dass die jeweiligen Beurteilungszeiträume selbstständig nebeneinander zu bewerten sind. Hinzu kommt, dass der Antragsteller zum 1. Juli 2009 befördert worden ist, so dass bereits aus diesem Grund für die Leistungsbewertung im Rahmen der dienstlichen Beurteilung für 2012 andere Maßstäbe gelten als für den vorangegangenen Beurteilungszeitraum.

b) Vor dem Hintergrund des vorstehend Ausgeführten ist auch nicht ersichtlich, weshalb - wie die Antragspartei vorgebracht hat - zweifelhaft sein soll, ob im Beförderungszeitraum (wohl gemeint: Beurteilungszeitraum) ein konkreter Vergleich mit anderen Beamten der Besoldungsgruppe des Antragstellers durchgeführt worden ist.

c) Zweifel an der Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung ergeben sich schließlich auch nicht aus der im Vergleich zur Vorbeurteilung geringeren Bewertung im Gesamturteil um 2 Punkte bzw. aus einer geringeren Bewertung in den Einzelmerkmalen „2.2.1.5 Einsatzbereitschaft“ und „2.2.1.6 Belastbarkeit“ um jeweils 3 Punkte, wie im Rahmen der Klage gegen die dienstliche Beurteilung für 2012 vorgetragen wurde. Denn abgesehen von dem oben unter a) Ausgeführten ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller hier in einer anderen Vergleichsgruppe (nämlich der Beamten der Besoldungsgruppe A 13) als noch in der Vorbeurteilung bewertet wurde, was sich durchaus in entsprechend niedrigeren Bewertungen niederschlagen kann.

d) Auch die vorgebrachte Rüge der nicht ausreichenden Plausibilisierung vermag keine durchgreifenden Bedenken an der dienstlichen Beurteilung für 2012 des Antragstellers zu wecken. Soweit der Antragsteller hier unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Juli 2003 - 2 BvR 311/03 - juris den Antragsgegner in der Pflicht sieht, die angegriffene dienstliche Beurteilung zu plausibilisieren, verkennt er die dieser Entscheidung zugrunde liegende besondere Konstellation einer durchgehenden Beurteilung mit einer Spitzennote, die nicht auf die reguläre Beurteilungssituation übertragen werden kann. Ungeachtet dessen genügt die pauschale Rüge mangelnder Plausibilität ebenso wenig wie das bloße Vorbringen, mit dem ein verfahrensfehlerfreies Zustandekommen der dienstlichen Beurteilung bestritten werde, nicht dafür, entsprechende durchgreifende Bedenken an der Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Beurteilung zu konstatieren. Derlei Rügen führen auch nicht dazu, dass die dienstliche Beurteilung im Rahmen eines Stellenbesetzungsverfahrens umfassend vom Gericht überprüft werden müsste. Vielmehr ist es Sache des Antragstellers, konkret darzulegen, aus welchem Grund die Beurteilung fehlerhaft ist und warum dieser Mangel auf das Ergebnis der Auswahlentscheidung durchschlägt (BayVGH, B.v. 28.2.2014 - 3 CE 14.32 - juris, Rn. 25 ff.).

Dies hat der Antragsteller nicht getan.

5. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Der Beigeladene hat seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen, da es nicht geboten war, ihn aus Gründen der Billigkeit hiervon zu entlasten (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG).

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

Die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Weimar vom 28. Februar 2013 - 1 E 1112/12 We - und des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 7. Februar 2014 - 2 EO 212/13 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes.

Der Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 7. Februar 2014 - 2 EO 212/13 - wird aufgehoben. Die Sache wird an das Thüringer Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Damit erledigt sich der Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Der Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 10. März 2014 - 2 EO 143/14 - wird gegenstandslos.

Der Freistaat Thüringen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 40.000,00 Euro (in Worten: vierzigtausend Euro) festgesetzt.

Gründe

A.

1

Der Beschwerdeführer und Antragsteller (im Folgenden: Beschwerdeführer) wendet sich gegen verwaltungsgerichtliche Eilentscheidungen in einem Konkurrentenstreit um die Beförderung zum Ministerialrat (Besoldungsgruppe A 16).

I.

2

1. Der Beschwerdeführer steht seit 1997 im Dienst des Landes Thüringen und bekleidet seit 2006 das Amt des Regierungsdirektors (Besoldungsgruppe A 15). Im Jahre 2008 wurde ihm nach Ausschreibung und Durchführung eines Auswahlverfahrens der Dienstposten des Leiters des Referats 13 in der Thüringer Staatskanzlei übertragen. Dieser Dienstposten war mit der Besoldungsgruppe A 16 bewertet. Eine Einweisung in das dieser Besoldungsgruppe entsprechende Statusamt des Ministerialrats erfolgte nicht. Im Frühjahr 2012 schrieb die Staatskanzlei hausintern die Stelle des Leiters oder der Leiterin des Referats 21 aus. Die Ausschreibung entsprach der des Jahres 2008. Im Mai 2012 übertrug die Staatskanzlei den Dienstposten der einzigen Bewerberin, der Beigeladenen des Ausgangsverfahrens. Am 22. Mai 2012 wurde mit Kabinettsbeschluss der 1. Oktober 2012 als landeseinheitlicher Beförderungstermin festgelegt; der Staatskanzlei wurden im Ergebnis zwei Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 16 bewilligt. Mit Wirkung zum 4. Juni 2012 ordnete die Staatskanzlei den Beschwerdeführer für die Dauer von zunächst sechs Monaten an eine andere Behörde ab; die Abordnung wurde später verlängert. Der Beschwerdeführer machte gegenüber der Staatskanzlei seine Beförderung in die Besoldungsgruppe A 16 geltend. Diese teilte ihm mit, dass beabsichtigt sei, die Beigeladene zum 1. Oktober 2012 zu befördern. Die Auswahl sei im Rahmen eines Auswahlverfahrens erfolgt, in das die Beamten und Beamtinnen der Vergleichsgruppe des Beschwerdeführers einbezogen worden seien.

3

2. Das Verwaltungsgericht Weimar wies den Antrag des Beschwerdeführers auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Beförderung der Beigeladenen zurück. Der Beschwerdeführer habe keinen Anordnungsanspruch, weil bereits keine Konkurrenzsituation bestehe, denn er habe sich auf den Beförderungsdienstposten des Leiters des Referats 21 nicht beworben. Mit der Besetzung dieses Dienstpostens sei hinsichtlich der Beförderung in das Amt des Ministerialrats keine Auswahlsituation mehr gegeben gewesen. Die Staatskanzlei habe insoweit die Auslese um das Beförderungsamt auf die Dienstpostenbesetzung vorverlegt. In einem solchen Fall würden durch die Auswahlentscheidung hinsichtlich des Beförderungsdienstpostens andere Bewerber als der Ausgewählte von der konkreten Beförderungsmöglichkeit ausgeschlossen. Dies folge daraus, dass die Beförderung nach § 26 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Thüringer Beamtengesetz (ThürBG) und §§ 10, 11 Thüringer Laufbahnverordnung (ThürLbVO) die vorhergehende Bewährung auf dem höherwertigen Dienstposten voraussetze, so dass nur der erfolgreich Erprobte die Chance auf die Beförderung habe. Wenn bei der Besetzung eines solchen Beförderungsdienstpostens den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG genügt worden sei, könne der ausgewählte Beamte nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne nochmalige Bewerberauswahl befördert werden. Eine weitere Ausschreibung der Beförderungsstelle sowie eine erneute Bestenauslese seien daher hier entbehrlich gewesen. Dass die Staatskanzlei keine Auswahlentscheidung mehr getroffen habe, sei somit nicht zu beanstanden.

4

3. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde wies das Thüringer Oberverwaltungsgericht zurück. Der Beschwerdeführer sei bereits nicht antragsbefugt. Eine Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs sei ausgeschlossen, denn er habe sich auf die Stelle des Leiters des Referats 21 nicht beworben. Die Besetzung dieses Dienstpostens stelle sich als vorweggenommene Beförderungsentscheidung dar. Soweit der Beschwerdeführer darauf verweise, dass er zum Zeitpunkt der Ausschreibung dieses Beförderungsdienstpostens selbst einen solchen Posten innegehabt habe, sei hierdurch ein Beförderungsanspruch nicht dargelegt. Ein solcher könne auch nicht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren durchgesetzt werden. Schließlich habe der Beschwerdeführer auch nicht dargelegt, wie seine Eignung nach § 10 ThürLbVO festgestellt worden sei. Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers wies das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 10. März 2014 zurück.

II.

5

Mit seiner gegen die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte aus Art. 3, Art. 19 Abs. 4, Art. 33 Abs. 2 und Abs. 5 sowie Art. 103 Abs. 1 GG.

6

Er werde in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt, indem man ihn von dem Beförderungsauswahlverfahren ausgeschlossen habe. Er habe sich ausdrücklich um eine Beförderung zum Ministerialrat beworben und sei hierbei nicht berücksichtigt worden. Die behauptete Vorverlagerung der Auswahlentscheidung auf die Besetzung des Referatsleiterdienstpostens habe faktisch nicht stattgefunden und sei rechtlich nicht zulässig. Faktisch sei sie ausgeschlossen, weil der Posten erst nach erfolgter Besetzung aufgrund des späteren Kabinettsbeschlusses mit einer A 16-Stelle unterlegt worden sei. Rechtlich sei sie nicht zulässig, weil sie für den Beschwerdeführer nicht erkennbar gewesen sei und unter Umgehung der Bestenauslese ihn als (damaligen) Inhaber eines entsprechenden Dienstpostens von der Beförderungsauswahl ausschließe. Wenn die Dienststelle einem Beförderungsdienstposten erst im Zuge einer konkret beabsichtigten Beförderung eine Planstelle entsprechender Wertigkeit zuordne, dann erfordere es das Gebot der Chancengleichheit, dass bei der Zuordnungsentscheidung all jene Beamten in die damit verbundene Auswahlentscheidung für die Vergabe des Beförderungsamtes einbezogen würden, die Dienstposten entsprechender Wertigkeit auf Basis eines den Vorgaben von Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Auswahlverfahrens erhalten hätten und die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Beförderung in das eröffnete Amt besäßen. Dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Beförderungsentscheidung keinen mit A 16 bewerteten Dienstposten innegehabt habe, könne ihm nicht entgegengehalten werden, weil dieser Umstand allein auf seiner Abordnung an eine andere Behörde beruhe. Diese Abordnung könne ihn aber nicht von der Konkurrenz um das konkrete Beförderungsamt ausschließen.

III.

7

Das Bundesverfassungsgericht hat dem Freistaat Thüringen und der Beigeladenen des Ausgangsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und die Akten des Ausgangsverfahrens beigezogen.

8

Die Thüringer Staatskanzlei vertritt in ihrer Stellungnahme die Ansicht, dass nur diejenigen Beamten in eine Beförderungsentscheidung einbezogen werden müssten, denen ein Amt im konkret-funktionalen Sinn übertragen sei, welches eine höhere Wertigkeit oder Bewertung als ihr aktuelles Statusamt aufweise. Dies sei bei dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht mehr der Fall gewesen, da er zuvor von der Funktion und seinen Aufgaben als Referatsleiter entbunden worden sei. Grund für diese Entbindung sei nicht allein die Abordnung des Beschwerdeführers gewesen. Vielmehr habe es nicht mehr hinnehmbare Probleme in seiner Amtsführung sowohl gegenüber Vorgesetzten als auch gegenüber anderen Mitarbeitern der Staatskanzlei gegeben. Der Beschwerdeführer habe sich gegen die Dienstpostenentbindung nicht isoliert zur Wehr gesetzt, so dass diese inzwischen rechtlich unangreifbar sei. Auch eine Bewährung auf einem höherwertigen Dienstposten schließe nicht aus, dass später Umstände eintreten, die durchgreifende Bedenken gegen die Eignung des Beamten für den Führungsdienstposten begründen. Dann stehe die frühere Bewährung der Entbindung von der Tätigkeit nicht entgegen.

B.

9

Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt im Sinne des § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG. Der Verfassungsbeschwerde ist von der Kammer stattzugeben, da die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen vom Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die Verfassungsbeschwerde zulässig und offensichtlich begründet ist (§ 93b Satz 1 i.V.m. § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die angegriffenen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte verletzen den Beschwerdeführer jedenfalls in seinem Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG.

I.

10

Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Grundsatzes der Bestenauslese zu besetzen. Die Geltung dieses Grundsatzes wird nach Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (BVerfGK 12, 284<286 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 7. März 2013 - 2 BvR 2582/12 -, NVwZ 2013, S. 1603 ff., juris, Rn. 15 m.w.N.).

11

Die Ermittlung des gemessen an den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung am besten geeigneten Bewerbers hat stets in Bezug auf das konkret angestrebte Amt zu erfolgen. Maßgeblich ist insoweit der Aufgabenbereich des Amtes, auf den bezogen die einzelnen Bewerber untereinander zu vergleichen sind und anhand dessen die Auswahlentscheidung vorzunehmen ist. Die Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung können vom Dienstherrn in Bezug auf den Aufgabenbereich eines konkreten Amtes durch die Festlegung eines Anforderungsprofils bereits im Vorfeld der Auswahlentscheidung konkretisiert werden (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats, a.a.O., juris, Rn. 16 m.w.N.).

12

Die konkrete Stellenausschreibung und das daran anschließende Auswahlverfahren dienen der verfahrensmäßigen Absicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs der Bewerber. Um eine Durchsetzung der in Art. 33 Abs. 2 GG gewährleisteten Rechte sicherstellen zu können, erfordert der Bewerbungsverfahrensanspruch eine angemessene Gestaltung des Auswahlverfahrens (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 28. November 2011 - 2 BvR 1181/11 -, NVwZ 2012, S. 366, juris, Rn. 21 m.w.N.).

II.

13

1. Gemessen hieran verletzt das Auswahlverfahren den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 33 Abs. 2 GG. Der Dienstherr hat den Bewerbungsverfahrensanspruch des Beschwerdeführers hinsichtlich der Beförderung zum Ministerialrat verletzt, indem er ihn unter Verstoß gegen das Prinzip der Bestenauslese von seiner Auswahlentscheidung von vornherein ausgeschlossen hat. Dieser Ausschluss war nicht gerechtfertigt, insbesondere nicht dadurch, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Beförderungsentscheidung keinen Dienstposten der Wertigkeit A 16 innehatte.

14

Die Auswahl unter Bewerbern um ein höherwertiges Amt hat gemäß Art. 33 Abs. 2 GG und den die Verfassungsnorm konkretisierenden beamtenrechtlichen Vorschriften allein nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu erfolgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. August 2001 - 2 A 3/00 -, BVerwGE 115, 58 ff., juris, Rn. 29). Nach § 26 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ThürBG ist eine Beförderung nicht zulässig vor Ablauf einer Erprobungszeit von sechs Monaten auf einem höher bewerteten Dienstposten. Aus den entsprechenden damaligen bundesrechtlichen Vorschriften hat das Bundesverwaltungsgericht den Schluss gezogen, dass nur der erfolgreich Erprobte die Chance der Beförderung habe und dass andere Interessenten, die bislang nicht auf einem höherwertigen Dienstposten erprobt worden seien, für eine Beförderung aus laufbahnrechtlichen Gründen nicht in Betracht kommen. Damit werde die Auslese für Beförderungsämter vorverlagert auf die Auswahl unter den Bewerbern um "Beförderungsdienstposten" (BVerwG, a.a.O., juris, Rn. 30).

15

Mit dieser Vorverlagerung lässt sich jedoch entgegen den angegriffenen Entscheidungen nicht der Ausschluss des Beschwerdeführers aus dem Kreis der für die Beförderung zum Ministerialrat in Frage kommenden Beamten rechtfertigen. Denn der Beschwerdeführer hat ein entsprechendes Auswahlverfahren für einen Beförderungsdienstposten durchlaufen. Ihm wurde bereits im Jahre 2008 ein entsprechender Beförderungsdienstposten, also eine mit A 16 bewertete Referatsleiterstelle übertragen. Darauf, ob die Bewährung des Beschwerdeführers auf diesem Beförderungsdienstposten durch den Dienstherrn formal festgestellt wurde, kommt es für die verfassungsrechtliche Bewertung nicht an. Der Beschwerdeführer war mehrere Jahre auf dem Posten des Referatsleiters tätig. Die Erprobungszeit soll nach § 10 Satz 2 ThürLbVO ein Jahr nicht überschreiten. Kann die Eignung des Beamten nicht festgestellt werden, so ist nach § 10 Satz 6 ThürLbVO von der Übertragung des Dienstpostens abzusehen oder die Übertragung zu widerrufen. Da ein solcher Widerruf hier nicht erfolgt ist, kann die Staatskanzlei sich zur verfassungsrechtlichen Rechtfertigung des Ausschlusses des Beschwerdeführers aus dem Auswahlverfahren für das Beförderungsamt jedenfalls nicht darauf berufen, die nach § 26 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ThürBG erforderliche Erprobung sei nicht (erfolgreich) absolviert worden. Ebenso wenig kann dem Beschwerdeführer entgegengehalten werden, er habe sich auf dem Posten des Leiters des Referats 13 und nicht auf dem des Leiters des Referats 21 bewährt. Eine solche Beschränkung der für eine Beförderung in Betracht kommenden Beamten lässt sich § 26 ThürBG und § 10 ThürLbVO nicht entnehmen und wäre auch mit Art. 33 Abs. 2 GG nicht vereinbar, da sie nicht an den Kriterien Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ausgerichtet wäre.

16

Ob sich ein Dienstherr zur Rechtfertigung des Ausschlusses eines Beamten von dem Beförderungsverfahren darauf berufen kann, bei diesem seien nach der Erprobung auf dem Beförderungsdienstposten durchgreifende Bedenken gegen seine Eignung für das Beförderungsamt aufgetreten und er sei deswegen von dem höherwertigen Dienstposten entbunden worden, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Die Zulässigkeit eines solchen Ausschlusses von dem Auswahlverfahren für das Beförderungsamt nach Art. 33 Abs. 2 GG würde jedenfalls voraussetzen, dass die Behörde die Bedenken gegen die Eignung des Beamten schriftlich dokumentiert und dem betreffenden Beamten mitteilt. Dies ist vorliegend nicht geschehen, der Beschwerdeführer wurde lediglich an eine andere Behörde abgeordnet. Dadurch wurde seine Zugehörigkeit zur Thüringer Staatskanzlei nicht berührt (vgl. § 27 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz; vgl. auch § 29 Abs. 1 ThürBG). Ein abgeordneter Beamter kann, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, trotz Abordnung um Beförderungsämter bei seiner bisherigen Dienststelle konkurrieren. Dass der Beschwerdeführer im Zuge der Abordnung von seiner Funktion und seinen Aufgaben als Referatsleiter entbunden wurde, ging mit der Abordnung notwendig einher, so dass sich hieraus für sich genommen keine Anhaltspunkte für Zweifel des Dienstherrn an der Eignung des Beschwerdeführers für den Posten des Referatsleiters ergeben. Solche Anhaltspunkte sind der Abordnungsverfügung und der Personalakte des Beschwerdeführers auch im Übrigen nicht zu entnehmen.

17

Macht der Dienstherr bei der zeitlich begrenzten Abordnung eines Beamten nicht deutlich, dass die damit verbundene Entbindung des Beamten von dem Beförderungsdienstposten darauf beruht, dass Zweifel an dessen Eignung für diesen Dienstposten bestehen, so kann der Beamte nicht erkennen, dass diese Maßnahme einschneidende Folgen für sein weiteres berufliches Fortkommen hat, weil er durch sie von künftigen Beförderungsauswahlverfahren ausgeschlossen wird. Er hat daher auch keinen Anlass, sich gegen die Abordnung und die Entbindung von dem Beförderungsdienstposten zur Wehr zu setzen. Somit kann der nicht mit einer Eignungsbewertung verbundene alleinige Umstand, dass der Beschwerdeführer für die Dauer seiner Abordnung an eine andere Behörde keinen Beförderungsdienstposten innehatte, nicht seinen Ausschluss aus dem Beförderungsauswahlverfahren rechtfertigen.

18

2. Es kann dahinstehen, ob die Beschlüsse des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 7. Februar und 10. März 2014 weitere Rechte des Beschwerdeführers verletzen.

C.

19

Mit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Der Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 10. März 2014 über die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers wird mit der Aufhebung der Beschwerdeentscheidung gegenstandslos.

20

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000‚- Euro festgesetzt.

Gründe

Der auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift‚ die die Zulassung der Berufung rechtfertigen‚ sind zu bejahen‚ wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (z. B. BVerfG‚ B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011‚ 546/547) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG‚ B. v. 10.3.2010 - 7 AV 4/03 - DVBl 2004‚ 838/839). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Die Klägerin trägt vor‚ dass es sich bei der in der Stellenausschreibung formulierten Voraussetzung „Betriebswirtschaftliches oder vergleichbares Studium (Univ.)“ um kein konstitutives Anforderungsmerkmal handelt. Auch würde bei Unterstellung des Vorliegens eines konstitutiven Anforderungsprofils ein sachlicher Grund dafür fehlen‚ diese Voraussetzung in die Stellenausschreibung aufzunehmen. Zudem sei das von der Klägerin absolvierte Studium (Fächerkombination Mathematik/Physik für das Lehramt) als „vergleichbares“ Studium im Sinne der Stellenausschreibung anzusehen. Damit kann sie die angefochtene Entscheidung nicht in Frage stellen.

Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutscher nach seiner Eignung‚ Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können deshalb grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden‚ die unmittelbar Eignung‚ Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Öffentliche Ämter sind mithin nach Maßgabe des Bestenauslesegrundsatzes zu besetzen (BVerfG‚ B. v. 8.10.2007 - 2 BvR 1846/07 u. a., BayVGH‚ B. v. 10.9.2013 - 3 CE 13.1592 - jeweils juris).

Den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug weisen diejenigen Merkmale auf‚ die darüber Aufschluss geben können‚ in welchem Maß der Bewerber den Anforderungen des angestrebten Dienstpostens voraussichtlich gewachsen ist. Die Ermittlung des gemessen an den Kriterien der Eignung‚ Befähigung und fachlichen Leistung am besten geeigneten Bewerbers hat stets in Bezug auf das konkret angestrebte Amt zu erfolgen. Maßgeblich ist insoweit der Aufgabenbereich des Amtes‚ auf den bezogen die Bewerber untereinander zu vergleichen sind und an Hand dessen die Auswahlentscheidung vorzunehmen ist. Die Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung können vom Dienstherrn in Bezug auf den Aufgabenbereich eines konkreten Amtes durch Festlegung eines Anforderungsprofils im Vorfeld der Auswahlentscheidung konkretisiert werden‚ wobei der Dienstherr im Rahmen seines (weiten) organisatorischen Ermessens bestimmt‚ welche Eignungsvoraussetzungen der zukünftige Amtsinhaber erfüllen muss (BVerfG‚ B. v. 26.11.2010 - 2 BvR 2435/10 - BayVBl 2011, 268/269‚ BayVGH‚ B. v. 18.6.2012 - 3CE 12.675 - BayVBl 2013‚ 335 ff.).

Durch die Bestimmung des Anforderungsprofils legt der Dienstherr die Kriterien für die Auswahl der Bewerber fest. Erfüllt ein Bewerber auch nur eines der vom Dienstherrn als zwingend vorausgesetzten Qualifikationsmerkmale nicht (sog. konstitutives oder besonderes Anforderungsprofil)‚ so bleibt seine Bewerbung unberücksichtigt. Erst wenn mehrere Bewerber sämtlichen Anforderungskriterien gerecht werden‚ haben Abstufungen der Qualifikation eine Bedeutung (BVerwG‚ U. v. 16.8.2001 - 2 A 3/00 - juris‚ BayVGH‚ B. v. 18.6.2012 a. a. O.).

Der Dienstherr darf grundsätzlich ein solches konstitutives Anforderungsprofil aufstellen. Bei der Bestimmung dieses Anforderungsprofils ist er allerdings an die gesetzlichen Vorgaben gebunden. Im Rahmen seiner Organisationsgewalt hat der Dienstherr den Grundsatz der Bestenauslese zu berücksichtigen und darf sich bei der Festsetzung dieses Anforderungsprofils nicht von sachwidrigen Erwägungen leiten lassen. Inwieweit dem Dienstherrn im Rahmen seiner Organisationsgewalt bei der Festlegung des Aufgabenbereichs eines bestimmten Amtes oder eines hierauf bezogenen Anforderungsprofils ein mehr oder weniger großer Einschätzungsspielraum zuzugestehen ist‚ lässt sich nicht abstrakt formulieren‚ sondern ist bereichsspezifisch an Hand des jeweiligen Fachrechts unter Berücksichtigung grundgesetzlicher Vorgaben näher zu bestimmen. Die Einengung der Kreises der nach Eignung‚ Befähigung und fachlicher Leistung zu vergleichenden Bewerber um ein öffentliches Amt durch die Festlegung eines konstitutiven Anforderungsprofils kann wegen der damit verbundenen teilweisen Vorwegnahme der Auswahlentscheidung jedenfalls nur aufgrund sachlicher‚ dem Grundsatz der Bestenauslese entsprechender Erwägungen erfolgen (BVerfG‚ B. v. 8.10.2007 a. a. O., B. v. 26.11.2010 a. a. O., BVerwG‚ B. v. 25.10.2011 - 2 VR 4/11 - NVwZ-RR 2012‚ 241 ff.).

Die Einhaltung der der Organisationsgewalt des Dienstherrn gezogenen Schranken unterliegt der gerichtlichen Kontrolle. Fehler im Anforderungsprofil führen dabei grundsätzlich auch zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens‚ weil die Auswahlerwägungen dann auch auf sachfremden‚ nicht am Leistungsgrundsatz orientierten Gesichtspunkten beruhen. Im Übrigen unterliegt es nur eingeschränkter Kontrolle‚ welchen der zur Eignung‚ Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umständen der Dienstherr im Rahmen seines Auswahlermessens das größere Gewicht beimisst (BVerfG‚ B. v. 8.10.2007 a. a. O., B. v. 26.11.2010 a. a. O., BVerwG‚ B. v. 25.10.2011 a. a. O.).

Ausgehend von diesen Grundsätzen handelt es sich bei der in der Stellenausschreibung formulierten und durch den Beklagten der Bewerberauswahl zugrunde gelegten Voraussetzung „Betriebswirtschaftliches oder vergleichbares Studium (Univ.)“ um ein konstitutives Anforderungsprofil (1). Die Festlegung einer solchen Anforderung an die Bewerbung hält sich im Rahmen der für die Bestenauslese im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG maßgeblichen zulässigen Kriterien und ist sachlich gerechtfertigt (2). Auch erfüllt die Klägerin das zwingende Anforderungsprofil für die ausgeschriebene Stelle nicht (3).

1. Bei der Anforderung „Betriebswirtschaftliches oder vergleichbare Studium (Univ.)“ handelt es sich um ein so genanntes „konstitutives“ Merkmal des Anforderungsprofils‚ das von allen Bewerbern erfüllt werden muss.

Anforderungsprofile für zu besetzende Dienstposten können von unterschiedlicher Rechtsqualität sein. Die darin enthaltenen Qualifikationserfordernisse können konstitutiven oder lediglich beschreibenden Charakter haben.

Die „beschreibenden“ - oder auch allgemeinen - Anforderungsprofile informieren den möglichen Bewerber über den Dienstposten und die auf ihn zukommenden Aufgaben. Ihrer Bedarf es häufig nicht unbedingt‚ denn vielfach ergibt sich das beschreibende oder auch allgemeine Anforderungsprofil ohne weiteres aus dem angestrebten Amt. Ein solches Anforderungsprofil gibt dem die Stelle Ausschreibenden aber auch die Gelegenheit‚ bestimmte Kriterien‚ auf die es ihm besonders ankommt und die im Rahmen eines leistungsbezogenen Vergleichs mehrerer in die Auswahl einbezogener Bewerber von erhöhtem Gewicht sein sollen‚ aufzustellen.

Das „konstitutive“ - oder auch spezifische‚ spezielle - Anforderungsprofil zeichnet sich demgegenüber dadurch aus‚ dass es für die Bestenauslese einen ganz neuen (auch von etwaigen dienstlichen Beurteilungen abgekoppelten) Maßstab enthält. Wer ein solches konstitutives Anforderungsprofil nicht erfüllt‚ kommt für die Auswahl von vorneherein nicht in Betracht.

Dem Dienstherrn steht es im Rahmen seines (weiten) Organisationsermessens zu‚ als Maßstab für die Auswahl der Bewerber bei der Besetzung einer Stelle besondere - sachgerechte - Anforderungen aufzustellen‚ die dann ein konstitutives (spezifisches) Anforderungsprofil bilden. Danach sind die einzelnen Bewerber untereinander zu vergleichen. Auf diese Weise werden nicht etwa die nach dem Grundsatz der Bestenauslese anzulegenden Maßstäbe des Leistungsprinzips beschränkt‚ sondern konkretisiert und zugleich modifiziert; beschränkt wird nur der diesen Maßstäben unterfallende Bewerberkreis. Ist das Organisationsermessen in einer nicht zu beanstandenden Weise ausgeübt‚ so liegt das in der Art eines Filters wirkende Anforderungsprofil somit gegenständlich und zeitlich vor dem Bewerbungsverfahrensanspruch (BayVGH‚ B. v. 18.6.2012 - 3 CE 12.675‚ B. v. 16.9.2011 - 3 CE 11.1132 - jeweils juris).

Die Abgrenzung zwischen dem konstitutiven und dem beschreibenden Teil des Anforderungsprofils ist eine Frage der Auslegung‚ die entsprechend § 133 BGB nach dem objektiven Erklärungsinhalt und dem Willen des Erklärenden zu erfolgen hat (BayVGH‚ B. v. 18.6.2012 a. a. O. m. w. N.).

Ist der objektive Erklärungsinhalt einer Auslegung nicht zugänglich‚ so hat es damit sein Bewenden. Jenseits begrifflich zwingender Formulierungen kann aber in der Regel die Abgrenzung eines konstitutiven Anforderungsmerkmals gegenüber einen deklaratorischen nicht in dem Sinn vorgenommen werden‚ das der entsprechende Ausschreibungstext an Hand einer Reihe von Kriterien zu prüfen wäre‚ die vorliegen bzw. fehlen müssen‚ damit zwingend als Prüfungsfolge die Qualifizierung als konstitutiv oder deklaratorisch feststehen würde. Vielmehr orientiert sich der Senat an einer Reihe von Kriterien‚ die als typisch für ein Merkmal der einen bzw. der anderen Art anzusehen sind und die nicht zu einer strengen Subsumtion im Sinn etwa der Prüfung von Tatbestandsmerkmalen einer Norm‚ sondern zu einer zuordnenden Qualifizierung des Ausschreibungstexten führen. In diesem Sinn hat der Senat (B. v. 25.5.2011 - 3 CE 11.605 - juris) ausgeführt‚ dass sich diejenigen Anforderungen als konstitutiv erweisen‚ deren Vorliegen an Hand objektiv überprüfbarer Fakten - also insbesondere ohne gebotene Rücksichtnahme auf Wertungsspielräume des Dienstherrn - als tatsächlich gegeben und letztlich eindeutig und unschwer festgestellt werden kann und die deshalb im Falle ihrer Nichterfüllung einen vernünftigen potentiellen Bewerber davon abhalten‚ um die Stelle oder Funktion zu konkurrieren. Weiter hat der Senat dahingehend argumentiert‚ dass sich in Fällen‚ in denen hingegen die Formulierung einer Anforderung einem potentiellen Bewerber auch bei ihrer Nichterfüllung noch Aussicht auf Erfolg lässt‚ weil sie weder ausdrücklich nicht zwingend vorliegen muss oder sich etwa erst auf der Grundlage eines persönlichkeitsbedingten‚ das betreffende Element des Eignungs- und Befähigungsprofils näher in den Blick zu nehmenden Werturteils erschließt‚ diese Anforderung nicht als konstitutiv erweist (BayVGH, B. v. 25.5.2011 a. a. O.‚ B. v. 18.6.2012 a. a. O. m. w. N.).

Daran gemessen erweist sich die Anforderung „Betriebswirtschaftliches oder vergleichbares Studium (Univ.)“ in der Stellenausschreibung als konstitutiv:

Es handelt es sich um eine Anforderung‚ deren Vorliegen anhand objektiv überprüfbarer Fakten als tatsächlich gegeben und letztlich eindeutig und unschwer festgestellt werden kann. Vorausgesetzt wird ein an einer Universität absolviertes Studium der Betriebswirtschaft oder an einer Universität absolviertes vergleichbares Studium. Der Beklagte hat die letztgenannte Voraussetzung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht dahingehend erläutert‚ dass darunter die ganze Bandbreite der wirtschaftswissenschaftlichen Studiengänge‚ u. a. auch Volkswirtschaftslehre verstanden werde. Davon ausgehend ist es eindeutig‚ das der Beklagte ein betriebswirtschaftliches Universitätsstudium oder ein sonstiges wirtschaftswissenschaftliches Universitätsstudium zwingend voraussetzt. Wertungsspielräume ergeben sich hier für den Beklagten - anders als bei den sonstigen in der Stellenausschreibung formulierten Voraussetzungen („mehrjährige Berufserfahrung in der Leitung eines Krankenhauses und idealerweise aus der Wirtschaftsprüfung“‚ „starke analytische Fähigkeiten‚ sicheres Auftreten und Kommunikationsstärke“) - nicht.

Zudem ist bereits dem Wortlaut der die Zielrichtung weisenden Einleitung „Voraussetzungen, die Sie mitbringen“ in der Stellenausschreibung zu entnehmen, dass der Beklagte hier ein Ausschlusskriterium zulasten aller Bewerber formuliert, die nicht über ein betriebswirtschaftliches oder vergleichbares Studium (Univ.) verfügen. Nach dem Wortlaut wird das geforderte Studium „vorausgesetzt“. Damit hat der Beklagte eine begrifflich zwingende Formulierung gewählt, deren objektiver Erklärungsinhalt einer Auslegung nicht zugänglich ist. Insoweit ist es unschädlich, dass auch beschreibende Anforderungsprofile unter dieser Überschrift aufgeführt werden, da bei ihnen die erstgenannten Voraussetzungen (objektiv überprüfbare Fakten) nicht vorliegen.

2. Die Festlegung der genannten konstitutiven Anforderung ist auch sachlich gerechtfertigt. Es entspricht dem Grundsatz der Bestenauslese‚ dass der Beklagte Bewerbungen von Personen unberücksichtigt lässt‚ die über kein abgeschlossenes betriebswirtschaftliches oder vergleichbares wirtschaftswissenschaftliches Universitätsstudium verfügen. Die Stellenausschreibung betrifft die „Leitung für den Gesamtbereich Finanzen mit Stellvertretungsfunktion für den kaufmännischen Direktor“ des Klinikums Rechts der Isar der Technischen Universität München. Der Ausschreibung ist zu entnehmen‚ dass sich das Klinikum u. a. mit 1091 Betten und rund 4000 Mitarbeitern der Krankenversorgung, der Forschung und der Lehre widmet und jährlich rund 60.000 Patienten von der stationären und rund 170.000 Patienten von der ambulanten Betreuung profitieren. Schon aufgrund dieser Größenordnungen erscheint es konsequent und sachgerecht, wenn der Beklagte für die Leitung des Gesamtbereichs Finanzen mit Stellvertretungsfunktion für den kaufmännischen Direktor eine betriebswirtschaftliche oder vergleichbare Universitätsausbildung unabdingbar fordert. Auch die konkreten Aufgaben‚ die der Leiter für den Gesamtbereich Finanzen mit Stellvertretungsfunktion für den kaufmännischen Direktor zu übernehmen hat‚ rechtfertigen die genannte Ausbildung. In der Stellenausschreibung werden hier aufgeführt: „Gesamtleitung der Bereiche Finanzbuchhaltung‚ Controlling und Patientenabrechnung“‚ „operative und strategische Geschäftsplanung‚ Jahresplanungen‚ Berichtswesen und Jahresabschluss“ sowie „Abwesenheitsvertretung des kaufmännischen Direktors“. Der Beklagte hat damit einen Aufgabenbereich festgelegt‚ welcher die streitgegenständliche konstitutive Anforderung rechtfertigt. Es liegt auf der Hand‚ dass eine derart verantwortungsvolle Aufgabe fundierte wirtschaftliche Kenntnisse und Managementfähigkeiten erfordert. Es ist sachgerecht anzunehmen‚ dass diese Qualifikationen in einem betriebswirtschaftlichen oder vergleichbaren wirtschaftswissenschaftlichen Universitätsstudium vermittelt werden. Nämliches gilt für die Kernaufgabe des Leiters „Gesamtbereich Finanzen“ eines großen Krankenhauses‚ nämlich den Umgang mit den Einnahmen und den Ausgaben.

Dahinstehen kann demgegenüber‚ ob die vom Beklagten geäußerte Kritik an der Arbeitsleistung der Klägerin sachlich begründet ist, zumal der Beklagte die neu strukturierte Stelle ausschreiben konnte.

3. Die Klägerin erfüllt das konstitutive Anforderungsprofil „Betriebswirtschaftliches oder vergleichbares Studium (Univ.)“ nicht. Sie hat ein Lehramtsstudium mit der Fächerkombination Mathematik und Physik absolviert. Dieses Studium liegt nicht in der Bandbreite wirtschaftswissenschaftlicher Studiengänge.

Die Klägerin trägt vor‚ es gebe jetzt eine Studiengang „Wirtschaftsmathematik“. Am Beispiel „F.“ lasse sich nachweisen‚ dass sie in ihrem eigenen Studium die wirtschaftswissenschaftliche Qualifikation‚ die mit dem Studium der Wirtschaftsmathematik vermittelt werde‚ im Wesentlichen ebenfalls erworben habe.

Damit kann die Klägerin das Urteil des Erstgerichts insoweit nicht in Frage stellen. Sie nimmt offensichtlich Bezug auf den zu ihrer Studienzeit noch nicht bestehenden Studiengang Wirtschaftsmathematik (Bachelor und Master) an der Technischen Universität B-akademie F. (vgl. www...de). Ihre Behauptung‚ sie habe in ihrem eigenen Lehramtsstudium Mathematik im Wesentlichen die Pflichtmodule und Wahlpflichtmodule des dortigen Bachelor-Studiengangs bzw. des dortigen Master-Studiengangs Wirtschaftsmathematik erfolgreich absolviert‚ belegt die Klägerin nicht. Im Übrigen könnte selbst ein absolviertes Studium der Wirtschaftsmathematik das streitgegenständliche konstitutive Anforderungsprofil nicht erfüllen. Denn der Schwerpunkt dieses Studiums liegt in der Mathematik. So ergibt sich auch aus der Gliederung des Studiums und dem Studienablauf des Studiengangs Wirtschaftsmathematik (Bachelor und Master) an der TU F.‚ dass jedenfalls vertiefte wirtschaftswissenschaftliche Kenntnisse für den Aufgabenbereich der kaufmännischen Leitung eines Unternehmens nicht vermittelt werden. Auch die von der Technischen Universität genannten Tätigkeitsfelder der Absolventen des Bachelor- oder Masterstudiengangs Wirtschaftsmathematik entsprechen nicht den (Management)- Aufgaben‚ die der gesuchte Stelleninhaber erfüllen soll.

Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Da der Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3‚ § 52 Abs. 2 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1964 geborene Antragsteller steht als EPHK (3. QE BesGr. A 13) im Dienst des Antragsgegners und ist als Fachhochschullehrer für den Fachbereich Polizei an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern (FHVR) tätig, an die er zum 1. April 2000 versetzt wurde. Die FHVR ist dem Ressortbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Finanzen, Landesentwicklung und Heimat (StMF) zugeordnet. In der letzten periodischen Beurteilung zum Beurteilungsstichtag 31. Mai 2012, gegen die er keine Einwendungen erhob, erhielt der Antragsteller 13 Punkte im Gesamturteil.

Der 1963 geborene Beigeladene steht ebenfalls als EPHK (3. QE BesGr. A 13) im Dienst des Antragsgegners und ist Leiter des Kommissariats 24 beim Polizeipräsidium München im Ressortbereich des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr (StMI). In der letzten periodischen Beurteilung zum Beurteilungsstichtag 31. Mai 2012 erhielt er 14 Punkte im Gesamturteil.

Im Mitteilungsblatt Nr. 8 der Bayerischen Polizei vom 30. April 2013 schrieb der Antragsgegner unter 7.1 folgende Stelle beim Bayerischen Landeskriminalamt aus:

„Dienstposten als Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter 4. QE Erkennungsdienst im Sachgebiet 525 Erkennungsdienst (A 13/A 14). Dieser Dienstposten kann auch durch Beamtinnen/Beamte besetzt werden, die die Voraussetzungen für die modulare Qualifizierung gemäß §§ 61 ff FachVPol/VS erfüllen. Der Dienstposten kann nur im Wege der Aufgabenwahrnehmung besetzt werden. Diese Regelung hat jedoch keinen Einfluss auf etwaige Beförderungsmöglichkeiten.“

Auf diese Stelle bewarben sich - neben drei anderen Bewerbern - der Antragsteller und der Beigeladene, die beide die Voraussetzungen für die modulare Qualifizierung gemäß §§ 61 ff FachVPol/VS erfüllen.

Laut Aktenvermerk des StMI vom 2. August 2013 bewarben sich keine Umsetzungs- oder Versetzungsbewerber. Unter den Bewerbern liege der Beigeladene aufgrund seiner aktuellen Beurteilung mit 14 Punkten in BesGr. A 13 an der Spitze der Rangliste. Alle anderen Bewerber seien aktuell in der gleichen oder einer niedrigeren BesGr. mit weniger Punkten beurteilt worden.

Am 28. August 2013 stimmte der Hauptpersonalrat beim StMI dem Vorschlag, dem Beigeladenen den ausgeschriebenen Dienstposten zu übertragen, zu.

Mit Schreiben vom 3. September 2013 teilte das StMI dem Antragsteller mit, dass beabsichtigt sei, den Dienstposten dem Beigeladenen zu übertragen. Dieser habe in der aktuellen Beurteilung ein um einen Punkt besseres Gesamturteil im gleichen Statusamt (BesGr. A 13) erreicht.

Hiergegen legte der Antragsteller am 18. September 2013 Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist.

Am 20. September 2013 hat der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung des Inhalts beantragt,

dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, den ausgeschriebenen Dienstposten mit einem Bewerber/einer Bewerberin zu besetzen und Ernennungen oder Beförderungen auf diesen Dienstposten vorzunehmen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers rechtskräftig entschieden ist.

Der Antragsteller und der Beigeladene seien in verschiedenen Systemen beurteilt worden, wodurch sich die zugrundeliegenden Leistungsskalen erheblich verschieben würden. Das beim Antragsteller angewandte Beurteilungssystem der FHVR werde sehr restriktiv gehandhabt und weise deutlich schlechtere Punktzahlen aus. Die Vergabe der Punktebewertungen sei daher nicht vergleichbar. So sei 2012 im Fachbereich Polizei der FHVR kein Gesamturteil mit 15 oder 16 Punkten vergeben worden. Demgegenüber seien 2012 im Polizeibereich entsprechend den Vorgaben des StMI in der BesGr. A 13 15% der Beamten mit 15 und 16 Punkten und 75% mit 11, 12, 13 oder 14 Punkten beurteilt worden. Bei der FHVR gebe es keine solchen Vorgaben; sonst hätten entsprechend viele Beamte ein Spitzenprädikat erhalten müssen. Da kein Spitzenprädikat vergeben worden sei, komme es zwangsläufig zu einer das Leistungsbild verzerrenden Verdichtung im Bereich ab 14 Punkte abwärts. Die leistungsstärksten Beamten an der FHVR erhielten deshalb nur 13 und 14 Punkte.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 28. Januar 2014, zugestellt am 5. Februar 2014, abgelehnt. Die Feststellung eines Leistungsvorsprungs des Beigeladenen aufgrund der um einen Punkt besseren Bewertung im Gesamturteil sei nicht zu beanstanden. Die Beurteilungen der Bewerber zum Stichtag 31. Mai 2012 seien miteinander vergleichbar. Auch wenn diese entsprechend ihrer aktuellen dienstlichen Verwendung unterschiedlichen Ressorts zugeordnet seien, gelte für beide das gleiche Beurteilungssystem. Als einheitliche Vorgabe gelte Art. 58 LlbG. Zudem komme jeweils der Abschnitt 3 VV-BeamtR zur Anwendung, der in Nr. 3.2.2 eine Orientierungshilfe für die Vergabe der Punktewerte bei Verwendung der 16-Punkteskala vorgebe. Die Vergleichbarkeit der Beurteilungen sei auch nicht durch unterschiedliche Vorgaben im jeweiligen Beurteilungsverfahren eingeschränkt. Zwar sei bei Beamten im Innenressort die Richtwertvorgabe des StMI zu beachten. Eine Benachteiligung des Antragstellers wäre insoweit aber nur denkbar, wenn für ihn eine ungünstigere Richtwertvorgabe zur Anwendung gekommen wäre, was nicht der Fall sei, da es für den Bereich der Lehrkräfte an der FHVR keine Richtwertvorgabe gegeben habe, so dass der Beurteiler die Beurteilungen unter uneingeschränkter Ausschöpfung des Gesamtbeurteilungsrahmens vornehmen habe können. Auch die tatsächlich vergebenen Prädikate würden keine Zweifel an der Vergleichbarkeit begründen. Aufgrund der geringen Anzahl von 16 Lehrkräften würde eine Quotenvorgabe zur Vergabe von Spitzenprädikaten mit 15 und 16 Punkten zu Verzerrungen führen, die mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht in Einklang zu bringen wären.

Mit der am 18. Februar 2014 eingelegten und am 4. März 2014 begründeten Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Die Beurteilungen seien nicht vergleichbar. Im Bereich des StMF bestünden - anders als im Bereich des StMI - zwar keine Quotenvorgaben. Jedoch sei nach Nr. 2.4.1.1 der Beurteilungsrichtlinien des StMF vom Dezember 2010 auf einen einheitlichen Beurteilungsmaßstab innerhalb der nachgeordneten Behörden hinzuwirken. Nach deren Nr. 2.4.5 seien die Beurteilungen an der FHVR innerhalb der Beurteilungskommission abzustimmen; auch würden die Fachbereiche die Beurteilung vorher mit dem jeweiligen Fachministerium abstimmen. Da die Lehrkräfte der FHVR aus verschiedenen Ressorts stammten, in denen unterschiedliche Handhabungen hinsichtlich der Erstellung von Beurteilungen und der Vergabe der Prädikate bestünden, müsse der Beurteiler einen „Gleichklang“ zwischen den Fachressorts herstellen. Lehrkräfte der FHVR könnten deshalb auch bei überragenden Leistungen keine Spitzenbeurteilung erhalten. 15 und 16 Punkte würden dort faktisch nicht vergeben. Dies führe zu Problemen, falls Lehrkräfte in ihren alten Ressortbereich zurückwechseln wollten und dort - wie im Polizeibereich - regelmäßig bessere Beurteilungsprädikate vergeben würden. Deshalb weise der Beigeladene gegenüber dem Antragsteller einen Leistungsvorsprung auf, der nicht mit den Grundsätzen der Bestenauslese vereinbar sei. Es sei vielmehr eine weitere Differenzierung erforderlich.

Am 25. April 2014 ließ der Antragsteller weiter vortragen, die Beurteilungen seien auch deshalb nicht vergleichbar, weil nach Nr. 2.3.2 der Beurteilungsrichtlinien für hauptamtliche Lehrkräfte an der FHVR eigene Beurteilungskriterien gälten. Die Übertragung der Polizeiquote auf die Lehrkräfte der FHVR sei mathematisch falsch. Aus Nr. 9.1.2 der im Mai 2014 erlassenen Beurteilungsrichtlinien folge zudem, dass das StMF für seinen Bereich von unterschiedlichen Orientierungsschnitten ausgehe.

Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt den angefochtenen Beschluss. Auf die Schriftsätze der Landesanwaltschaft Bayern vom 2. April 2014, 14. Mai 2014 und 8. August 2014 wird Bezug genommen.

Der Beigeladene beantragt gleichfalls, die Beschwerde zurückzuweisen. Auf seine Schriftsätze vom 12. März 2014 und 15. Mai 2014 wird Bezug genommen.

Zu Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht mangels Anordnungsanspruchs abgelehnt. Die Entscheidung des Antragsgegners, den Beigeladenen aufgrund des um einen Punkt besseren Gesamturteils in seiner aktuellen periodischen Beurteilung als leistungsstärker als den im selben Statusamt befindlichen Antragsteller anzusehen, ohne nach einzelnen Leistungsmerkmalen zu differenzieren, ist rechtlich nicht zu beanstanden und verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers nach Art. 33 Abs. 2 GG nicht.

Die vom Antragsteller hiergegen fristgerecht vorgetragenen Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner anderen Beurteilung.

Da hier ausschließlich Beamte derselben BesGr. (A 13) um den ausgeschriebenen Dienstposten konkurrieren, kommt nur eine Auswahl nach dem Leistungsprinzip i. S. d. Art. 33 Abs. 2 GG in Betracht (Nr. 2 der Richtlinien über die Bestellung auf Dienstposten des gehobenen und höheren Dienstes der Bayerischen Polizei - RBestPol vom 20. August 1997 in der Fassung vom 21. März 2003 IC3-0302.3-2). Da der ausgeschriebene Dienstposten eine Beförderungsmöglichkeit nach BesGr. A 14 ermöglicht und keiner der Bewerber ein solches Amt innehat, kommt auch eine vorrangige Stellenbesetzung im Wege der Umsetzung aus dienstlichen Gründen (Nr. 3 RBestPol) nicht in Frage (BayVGH B. v. 14.3.2014 - 3 ZB 13.1194 juris Rn. 5).

Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Bestenauslesegrundsatzes zu besetzen. Damit korrespondiert ein Bewerbungsverfahrensanspruch des Beamten, dass die im Rahmen der Stellenbesetzung vorzunehmende Auswahlentscheidung gemäß dem Verfassungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 94 Abs. 2 BV (vgl. § 9 BeamtStG, Art. 16 Abs. 1 LlbG) nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen ist (BVerfG B. v. 11.5.2011 - 2 BvR 764/11 - juris Rn. 10; BVerwG B. v. 4.11.2010 - 2 C 16.09 - juris Rn. 20; BayVGH B. v. 17.5.2013 - 3 CE 12.2469 - juris Rn. 28).

Soweit der Stellenbesetzung kein besonderes Anforderungsprofil zugrunde liegt, sind Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber um eine Beförderungsstelle in erster Linie anhand aussagekräftiger, d. h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhenden dienstlichen Beurteilungen vorzunehmen, die den gegenwärtigen bzw. zeitnah zurückliegenden Leistungsstand abbilden und somit als Grundlage für die Prognose dafür dienen können, welcher der Konkurrenten die Anforderungen der zu besetzenden Stelle voraussichtlich am besten erfüllen wird (BVerwG B. v. 19.12.2002 - 2 C 31.01 - BayVBl 2003, 533; BayVGH B. v. 17.5.2013 - 3 CE 12.2469 - juris Rn. 32).

Maßgebend für den Leistungsvergleich ist dabei in erster Linie das abschließende Gesamturteil der Beurteilung, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG B. v. 22.11.2012 - 2 VR 5.12 - juris Rn. 25). Dabei ist darauf zu achten, dass die bei dem Vergleich der Konkurrenten zugrunde gelegten Beurteilungen untereinander vergleichbar sind. Dies ist in der Regel der Fall, wenn diese Beurteilungen - wie hier - im gleichen Statusamt erzielt worden sind (BayVGH B. v. 18.6.2012 - 3 CE 12.675 - juris Rn. 108). Hiergegen wendet sich die Beschwerde auch nicht.

Soll dem Gedanken der Bestenauslese bei der Auswahlentscheidung Rechnung getragen werden, so müssen darüber hinaus - jedenfalls in aller Regel - auch das gewählte Beurteilungssystem gleich sein und die bei der Beurteilung zur Anwendung kommenden Beurteilungsrichtlinien, -merkmale und -maßstäbe wie Punkteskalen gleichmäßig auf sämtliche Beamte angewendet werden, die bei beamtenrechtlichen Entscheidungen über ihre Verwendung und ihr dienstliches Fortkommen miteinander in Wettbewerb treten können (BVerwG U. v. 2.3.2000 - 2 C 7.99 - NVwZ-RR 2000, 621). Ihre wesentliche Aussagekraft erhalten dienstlichen Beurteilungen nämlich erst in Relation zu den Bewertungen in anderen dienstlichen Beurteilungen. Um zu der erforderlichen objektiven Bewertung des einzelnen Beamten zu führen und um die Vergleichbarkeit der beurteilten Beamten zu gewährleisten, muss so weit wie möglich gleichmäßig verfahren werden. Die Beurteiler müssen ihrer Bewertung denselben Begriffsinhalt der Noten (Punktewerte) zugrunde legen und diese mit demselben Aussagegehalt verwenden. Das gilt insbesondere für das die Beurteilungen abschließende Gesamturteil (BVerwG U. v. 27.2.2003 - 2 C 16.02 - NVwZ 2003, 1397; BayVGH B. v. 6.11.2007 - 3 CE 07.2163 - juris Rn. 41 f.).

Bei einem Vergleich von Bewerbern, die - etwa weil sie verschiedenen Dienstherrn angehören (Art. 58 Abs. 6 Satz 3, Art. 65 LlbG) oder für die nach Art. 58 Abs. 6 Satz 2, Art. 59 Abs. 1 Satz 2 und 3, Art. 63, Art. 64 oder Art. 1 Abs. 3 i. V. m. Art. 68 Abs. 2 Satz 2 LlbG von Art. 58, Art. 59 LlbG abweichende Beurteilungsrichtlinien bestehen - nach unterschiedlichen Systemen beurteilt werden, muss bei der Auswahlentscheidung berücksichtigt werden, dass in den Beurteilungen der jeweiligen Dienstherren bzw. Ressorts unterschiedliche Maßstäbe angelegt worden sind. Diese Situation kann zwar nicht dazu führen, dass die Bewerber nicht miteinander um eine bei einem Dienstherrn bzw. in einem Ressort ausgeschriebene Stelle konkurrieren können. Doch muss die eingeschränkte Vergleichbarkeit bei der Auswahlentscheidung berücksichtigt und der unterschiedliche Maßstab bewertend gewürdigt und kompatibel gemacht werden (BayVGH B. v. 6.11.2007 - 3 CE 07.2163 - juris Rn. 44).

Vorliegend gilt jedoch sowohl für den Antragsteller als auch den Beigeladenen, auch wenn sie entsprechend ihrer aktuellen dienstlichen Verwendung unterschiedlichen Ressortbereichen (StMF bzw. StMI) zugeordnet sind, dasselbe Beurteilungssystem. Einheitliche Vorgaben zum Inhalt der dienstlichen Beurteilung enthalten zunächst die Art. 58 und Art. 59 LlbG. Danach hat die Beurteilung die fachliche Leistung in Bezug auf die Funktion und im Vergleich zu den anderen Beamten derselben Besoldungsgruppe der Fachlaufbahn und, soweit gebildet, desselben fachlichen Schwerpunkts objektiv darzustellen und außerdem von Eignung und Befähigung ein zutreffendes Bild zu geben (Art. 58 Abs. 2 Satz 1 LlbG). Die Bewertung erfolgt in einem Punktesystem mit einer Punkteskala von 1 bis 16 Punkten bezüglich der einzelnen Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsmerkmale sowie bezüglich des Gesamturteils (Art. 59 Abs. 1 Satz 1 LlbG). Bei der Bildung des Gesamturteils sind die bei den Einzelmerkmalen vergebenen Wertungen unter Berücksichtigung ihrer an den Erfordernissen des Amtes und der Funktion zu messenden Bedeutung in einer Gesamtschau zu bewerten und zu gewichten (Art. 59 Abs. 2 Satz 1 LlbG). Die für die Bildung des Gesamturteils wesentlichen Gründe sind in den ergänzenden Bemerkungen dazulegen (Art. 59 Abs. 2 Satz 2 LlbG). Daneben kommt - ungeachtet bestehender Öffnungsmöglichkeiten - jeweils Abschnitt 3 (allgemeine Beurteilungsrichtlinien) der VV-BeamtR in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. November 2010 (FMBl S. 264) zur Anwendung, der ebenfalls gemeinsame Vorgaben für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen enthält und unter Nr. 3.2.2 und 7.1 Orientierungshilfen für die Vergabe der Punktewerte innerhalb der 16-Punkteskala gibt.

Dass der Antragsteller und der Beigeladene trotz dieser einheitlichen Vorgaben nach unterschiedlichen Systemen beurteilt worden wären bzw. dass die bei der jeweiligen Beurteilung verwendeten Maßstäbe, insbesondere die 16-Punkteskala, dabei nicht gleichmäßig (d. h. großzügiger oder eher zurückhaltend) angewandt worden wären, so dass sich die den Beurteilungen zugrunde liegenden Punktebewertungen und damit auch das in erster Linie maßgebliche Gesamturteil verschoben hätten und die Vergabe der Punktebewertungen daher nicht vergleichbar wäre, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich.

Soweit der Antragsteller behauptet hat, dass das auf ihn angewandte abweichende Beurteilungssystem der FHVR sehr restriktiv gehandhabt werde und deshalb deutlich schlechtere Punktewerte ausweise als das Beurteilungssystem bei der Bayerischen Polizei, steht einer Berufung hierauf nicht nur entgegen, dass der Antragsteller keine Einwendungen gegen seine letzte periodische Beurteilung erhoben hat. Darüber hinaus ist er auch einen Nachweis für die behauptete Praxis schuldig geblieben. Hierfür genügt der bloße Hinweis darauf, dass 2012 im Fachbereich Polizei der FHVR bei hauptamtlichen Lehrkräften in BesGr. A 13 der 3. QE kein Gesamturteil mit 15 oder 16 Punkten vergeben worden ist (vgl. Bl. 62 d. Verwaltungsgerichtakten), nicht. Denn damit wird weder glaubhaft gemacht, dass dies auf einem abweichenden restriktiveren Beurteilungssystem bzw. auf einer entsprechenden strengeren Praxis beruhen würde, noch dass ein Gesamturteil von 15 bzw. 16 Punkten entgegen den entsprechenden Leistungen einzelner Beamter zu Unrecht nicht vergeben worden wäre, geschweige denn, dass der Antragsteller, der 13 Punkte im Gesamturteil erhielt, damit nicht leistungsgerecht beurteilt worden wäre. Auch dass von den nach Angaben des Antragstellers 36 hauptamtlichen Lehrkräften an der FHVR in BesGr. A 13 der 3. QE aus den Fachbereichen Verwaltung, Polizei und Finanzwesen in der Beurteilungsrunde 2012 keiner ein Gesamtprädikat von über 14 Punkten erzielt hat, bedeutet - unabhängig davon, dass diese Behauptung nicht belegt wurde - nicht, dass diese nicht grundsätzlich ein Gesamtprädikat von 15 oder 16 Punkten erreichen könnten. Dies muss auch nicht zwangsläufig auf einer grundsätzlich abweichenden Beurteilungspraxis beruhen, sondern kann - nachvollziehbar - darin begründet sein, dass die Leistungen der Lehrkräfte keine Vergabe eines solchen Gesamturteils rechtfertigten. Zudem steht es grundsätzlich auch im Ermessen des Beurteilers, ob er die 16-Punkteskala vollständig ausschöpft und auch die Gesamtprädikate 15 und 16 Punkte vergibt oder ob er lediglich darunter liegende Prädikate zuerkennt.

Die - unbelegten - Angaben des Antragstellers, Lehrkräfte an der FHVR könnten auch bei überragenden Leistungen keine Spitzenbeurteilung erhalten, weil an der FHVR aufgrund der „Ressortabstimmung“ 15 und 16 Punkte im Gesamturteil faktisch nicht vergeben würden, sind nicht nachvollziehbar. Aus Nr. 2.4.5 der Beurteilungsrichtlinien des StMF vom 13. Dezember 2010 (Az. 22 - P 1150 - 019 - 50584/10, FMBl. S. 298) ergibt sich eine derartige Abstimmungspflicht nicht. Selbst wenn eine solche „Ressortabstimmung“ stattgefunden haben sollte, ist damit nicht zugleich auch belegt, dass eine Angleichung unterschiedlicher Beurteilungssysteme zwangsläufig zu einer insgesamt schlechteren Beurteilung der Lehrkräfte der FHVR gegenüber Beamten in einzelnen Ressorts wie dem StMI führt. Auch aus Nr. 2.4.1.1 Satz 4 der Beurteilungsrichtlinien, wonach die vorgesetzten Dienstbehörden anhand von vorbereitenden Übersichten in geeigneter Weise auf einen einheitlichen Beurteilungsmaßstab hinzuwirken haben (Beurteilungsabgleich), wofür gemäß Nr. 2.4.5 der Beurteilungsrichtlinien bei der FHVR eine Beurteilungskommission zuständig ist, folgt nicht, dass insoweit verbindliche Vorgaben von Richtwerten oder Quoten erfolgen würden, die zwingend zur Vergabe niedrigerer Punktebewertungen führen würden oder die das Ermessen des Beurteilers durch bindende Vorgaben einschränken würden.

Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass nach Nr. 9.1.2 der neugefassten Beurteilungsrichtlinien des StMF vom 16. Mai 2014 (Az. 22 - P 1150 - 019 - 17821/14, FMBl. S. 91) eine Anlassbeurteilung zu erstellen ist, sofern bei einer Ausschreibung ein Bewerberkreis angesprochen wird, der aufgrund unterschiedlicher Orientierungsschnitte nicht vergleichbare periodische Beurteilungen aufweist und tatsächlich Bewerbungen vorliegen, die unter Berücksichtigung unterschiedlicher Orientierungsschnitte erstellt wurden, erschließt sich nicht - unabhängig davon, dass dieses Vorbringen nicht innerhalb der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 VwGO gemacht wurde und daher unbeachtlich ist -, wieso sich hieraus ergeben sollte, dass die Lehrkräfte an der FHVR auch bei überragenden Leistungen keine Spitzenbeurteilung erhalten könnten und damit gegenüber den Beamten im Polizeibereich benachteiligt wären. Im Übrigen folgt hieraus nur, dass bei tatsächlich unterschiedlicher Handhabung der Erstellung von Beurteilungen diese vergleichbar zu machen sind. Jedenfalls sind die neugefassten Beurteilungsrichtlinien gemäß Nr. 12.2 am erst 15. Mai 2014 in Kraft getreten, so dass sie auf die Beurteilung zum Stichtag 31. Mai 2012 noch keine Anwendung finden konnten.

Die Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen wird auch nicht durch unterschiedliche Vorgaben im jeweiligen Beurteilungsverfahren eingeschränkt. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, wäre in Bezug auf die für den Beigeladenen, aber nicht auch für den Antragsteller geltenden Richtwertvorgaben des StMI, wonach in BesGr. A 13 der 3. QE maximal 15% der Beamten mit 15 und 16 Punkten und maximal 75% mit 11 bis 14 Punkten beurteilt werden dürfen - wobei diese Werte allerdings nur als Orientierung bei Erstellung der Beurteilungen zu berücksichtigen sind -, nur dann eine Benachteiligung des Antragstellers denkbar, wenn für diesen nachweislich eine ungünstigere Richtwertvorgabe zur Anwendung gekommen wäre, wofür es jedoch keine Anhaltspunkte gibt.

Darüber hinaus ergibt sich aus der Anwendung der Quote unter Ausschöpfung der möglichen Punktewerte von 15 und 16 Punkten auf die bei der Polizei vergebenen Prädikate auch nicht, dass dort regelmäßig bessere Beurteilungsprädikate vergeben würden als bei der FHVR und dass der Antragsteller mit 13 Punkten zu Unrecht zu schlecht bzw. der Beigeladene mit 14 Punkten zu Unrecht zu gut beurteilt worden wäre. Auch wenn im Bereich der FHVR in der Beurteilungsrunde 2012 in BesGr. A 13 3. QE keine Spitzenprädikate mit 15 und 16 Punkten vergeben wurden, führt dies nicht zwangsläufig zu einer das Leistungsbild verzerrenden Verdichtung im Bereich ab 14 Punkte abwärts, sondern mag dem tatsächlichen Leistungsbild entsprechen.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eine solche Quotenvorgabe, die in Verwaltungsbereichen mit größeren Personalkörpern und vergleichbarer Aufgaben- und Personalstruktur sinnvoll sein kann, um den Aussagegehalt der festgelegten Punktewerte zu verdeutlichen und zu konkretisieren und die Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe sicherzustellen (vgl. BayVGH B. v. 13.4.2010 - 3 ZB 08.1094 - juris Rn. 5), aufgrund der lediglich geringen Anzahl an Lehrkräften in BesGr. A 13 der 3. QE sowohl im Fachbereich Polizei an der FHVR als auch an der FHVR insgesamt weder zulässig wäre noch sinnvoll erscheint, da wohl keine hinreichend große und homogene Vergleichsgruppe vorhanden wäre (vgl. BVerwG U. v. 24.11.2005 - 2 C 34.04 - BVerwGE 124, 356) und das Beurteilungsergebnis dadurch verzerrt würde.

Weil bei der FHVR keine den Richtwertvorgaben im Polizeibereich entsprechende Quote existiert, kann auch dahingestellt bleiben, ob die fiktive Übertragung der Quote auf die Lehrkräfte der FHVR im Ergebnis mathematisch zutreffend ist.

Der Antragsteller kann schließlich auch nicht mit Erfolg einwenden, dass sich eine unterschiedliche Beurteilungspraxis bei Polizei und FHVR daraus ergebe, dass bei der Beurteilung von hauptamtlichen Lehrkräften an der FHVR gemäß Nr. 2.3.2 der Beurteilungsrichtlinien des StMF vom 13. Dezember 2010 von Art. 58 Abs. 3 LlbG abweichende Beurteilungskriterien („pädagogischer Erfolg“ sowie „Förderung des aktiven und selbstgesteuerten Lernens der Studierenden“) zugrunde gelegt würden, die im Bereich der Polizeibeamten des StMI keine Rolle spielen würden. Unabhängig davon, dass dies erst nach Ablauf der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 VwGO vorgetragen wurde und deshalb unbeachtlich ist, war aufgrund des festgestellten Leistungsvorsprungs des Beigeladenen im Gesamturteil eine Binnendifferenzierung hinsichtlich einzelner Leistungsmerkmale nicht erforderlich. Lediglich bei gleichem Gesamturteil hat der Dienstherr die Beurteilungen umfassend inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen (BVerwG U. v. 27.2.2003 - 2 C 16.02 - juris Rn. 13; BayVGH B. v. 18.6.2012 - 3 CE 12.675 - juris Rn. 115). Auch ist damit nicht schon die fehlende Vergleichbarkeit mit Blick auf die beim Beigeladenen bewerteten Leistungsmerkmale i. S. d. Art. 58 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c) und Nr. 3 Buchts. d) LlbG dargetan. Die Erfüllung von nur auf hauptamtliche Lehrkräfte an der FHVR „zugeschnittenen“ besonderen Leistungsmerkmalen könnte umgekehrt sogar gegen die Eignung des Antragstellers für die ausgeschriebene Stelle sprechen.

Die vom Antragsteller behauptete unterschiedliche Vergabe von Punktebewertungen bei den Beurteilungen der an der FHVR tätigen hauptamtlichen Lehrkräfte und deren damit einhergehende angebliche Benachteiligung gegenüber den im Polizeidienst tätigen Beamten ist damit nicht glaubhaft gemacht. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass die Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen nicht vergleichbar wären, so dass der Beigeladene aufgrund des um einen Punkt besseren Gesamturteils gegenüber dem Antragsteller einen nicht kompensierbaren Leistungsvorsprung aufweist, der eine weitere Differenzierung entbehrlich machte.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO zurückzuweisen. Da der Beigeladene im Beschwerdeverfahren beantragt hat, die Beschwerde zurückzuweisen, und damit ein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist, entspricht es der Billigkeit, wenn der Antragsteller auch die dem Beigeladenen entstandenen außergerichtlichen Kosten zu tragen hat.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 GKG, wobei der Senat auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um eine Dienstpostenbesetzung den Auffangstreitwert in voller Höhe festsetzt.

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 30. September 2013 wird in seinen Ziffern I. und II. aufgehoben.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000.-- € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Beförderung des Beigeladenen in die BesGr. A 10 auf einer Beförderungsstelle, die vom Stadtrat der Antragsgegnerin im Rahmen der Beschlussfassung über den Haushaltsplan 2013 im Stellenplan für 2013 ausgebracht wurde.

Am 25. April 2013 erließ die Antragsgegnerin zeitgleich neue Beurteilungsrichtlinien (BeurtRL) sowie Beförderungsrichtlinien (BeförRL). Diese traten gemäß Nr. 11.3.1 BeurtRL bzw. Nr. 4.4 BeförRL am 25. April 2013 in Kraft und wurden am 10. Mai 2013 von der Antragsgegnerin im Behördenintranet veröffentlicht. Gemäß Nr. 11.3.2 BeurtRL sind diese für die zu erstellenden periodischen Beurteilungen anzuwenden, die den regulären Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2012 umfassen. In Nr. 6.5 BeurtRL werden die Leistungsmerkmale „Quantität“ und „Qualität“ als Vorrangkriterien im Rahmen der Binnendifferenzierung von dienstlichen Beurteilungen bei Leistungsvergleichen i. S. d. Art. 33 Abs. 2 GG festgelegt.

Der am 4. Januar 1963 geborene Antragsteller steht seit 19. April 1983 als Beamter im Dienst der Antragsgegnerin. Er wurde am 1. Dezember 2008 nach Absolvieren des Verwendungsaufstiegs in den gehobenen Dienst zum Verwaltungsinspektor (BesGr. A 9) ernannt und ist als Sachbearbeiter tätig. Ab 1. Dezember 2009 war er auf einer mit A 10 bewerteten Stelle als stellvertretender Abteilungsleiter im Bereich Verkehrsüberwachung beschäftigt und ist seit 1. November 2011 als stellvertretender Kassenleiter auf einer mit A 11 bewerteten Stelle im Bereich Vollstreckung eingesetzt. In der aktuellen periodischen Beurteilung vom 12. Juli 2013 (Beurteilungszeitraum 1. Dezember 2009 bis 31. Dezember 2012), die auf der Grundlage der neuen BeurtRL erstellt wurde, erhielt der Antragsteller innerhalb eines 16-stufigen Punktesystems das Gesamturteil 14 Punkte, in den Einzelmerkmalen Quantität und Qualität 14 bzw. 13 Punkte. In der Anlassbeurteilung vom 21. Februar 2011 (Beurteilungszeitraum 1. Dezember 2008 bis 31. November 2009) erhielt der Antragsteller in BesGr. A 9 das Gesamturteil 13 Punkte, in den Einzelmerkmalen Arbeitsmenge und Arbeitsgüte jeweils 13 Punkte. In der vorhergehenden periodischen Beurteilung vom 2. Juli 2009 (Beurteilungszeitraum 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2008) erhielt der Antragsteller in BesGr. A 9 + Z als Verwaltungsamtsinspektor im mittleren Dienst im Gesamturteil 13 Punkte, in den Einzelmerkmalen Arbeitsmenge und Arbeitsgüte jeweils 12 Punkte.

Der am 19. Januar 1966 geborene Beigeladene steht - nach einer vorangehenden Dienstzeit beim Freistaat Bayern - seit 1. September 1989 als Beamter im Dienst der Antragsgegnerin. Er wurde am 1. Mai 2010 nach Absolvieren des Verwendungsaufstiegs in den gehobenen Dienst zum Verwaltungsinspektor (BesGr. A 9) ernannt. Er war seit 1. Januar 2005 als Sachgebietsleiter IT, SB für Netz- und Systembetreuung, beschäftigt und ist seit 1. Januar 2009 als Abteilungsleiter IuK auf einer mit A 10 bewerteten Stelle eingesetzt. In der aktuellen periodischen Beurteilung vom 12. Juli 2013 (Beurteilungszeitraum 1. Dezember 2009 bis 31. Dezember 2012), die ebenfalls auf der Grundlage der neuen BeurtRL erstellt wurde, erhielt der Beigeladene innerhalb eines 16-stufigen Punktesystems das Gesamturteil 14 Punkte, in den Einzelmerkmalen Quantität und Qualität jeweils 14 Punkte. In der vorhergehenden periodischen Beurteilung vom 22. Juni 2009 (Beurteilungszeitraum 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2008) erhielt der Beigeladene in BesGr. A 9 + Z als Verwaltungsamtsinspektor im mittleren Dienst im Gesamturteil 13 Punkte, in den Einzelmerkmalen Arbeitsmenge und Arbeitsgüte ebenfalls jeweils 13 Punkte.

Mit Vermerk vom 10. Juli 2013 verfügte der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin, den Beigeladenen mit Wirkung vom 15. August 2013 zum Verwaltungsoberinspektor (BesGr. A 10) zu befördern. Dieser habe gegenüber dem Antragsteller dahingehend einen Vorsprung, als er in den Vorrangkriterien Quantität und Qualität mit jeweils 14 Punkten gegenüber 14 bzw. 13 Punkten bewertet worden sei.

Am 16. Juli 2013 gab die Antragsgegnerin im Intranet bekannt, dass beabsichtigt sei, einen Kollegen nach BesGr. A 10 zu befördern. Hierauf erklärte der Antragsteller mit Schreiben vom 16. Juli 2013, sich auch auf die Stelle zu bewerben. Mit Schreiben vom 23. Juli 2013 teilte ihm die Antragsgegnerin mit, dass die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen getroffen worden sei.

Am 6. August 2013 legte der Antragsteller gegen die Beurteilung sowie gegen die Auswahlentscheidung Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist.

Am 9. August 2013 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht beantragt,

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu untersagen, die Beförderung des Beigeladenen zu vollziehen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden worden ist.

Ohne die einstweilige Anordnung werde der Beigeladene nach A 10 befördert. Es sei schon unklar, wie die Beurteilung zu Stande gekommen sei. Die Beförderung des Beigeladenen könne jedenfalls nicht darauf gestützt werden, dass der Antragsteller nur deshalb, weil die Antragsgegnerin das Einzelmerkmal „Qualität“ höher als das Einzelmerkmal „Quantität“ bewertet habe, trotz gleichen Gesamturteils nur aufgrund der um einen Punkt geringeren Bewertung im Einzelmerkmal „Qualität“ schlechter als der Beigeladene beurteilt werde. Die Ansicht der Vorgesetzten P., bei der Arbeitsqualität habe der Antragsteller unverändert 13 Punkte erhalten, da sie ihn nur etwas über ein Jahr zu beurteilen gehabt habe, sei unhaltbar und könne keine schlechtere Beurteilung rechtfertigen. Vielmehr sei vorliegend zugunsten des Antragstellers zu berücksichtigen, dass dieser schon länger eine höherwertige Stelle in A 11 bekleide, so dass der von der Antragsgegnerin vorgenommene Vergleich zwischen ihm und dem Beigeladenen nicht zulässig sei. Zudem sei der Antragsteller älter, befinde sich schon eineinhalb Jahre länger auf einem A 11-Dienstposten und habe den Aufstieg bereits eineinhalb Jahre vor dem Beigeladenen gemacht.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Bei der Entscheidung über die Besetzung der streitgegenständlichen Beförderungsstelle komme im Rahmen der Bestenauslese dem Beigeladenen der Vorrang zu. Hierfür sei zunächst die aktuelle dienstliche Beurteilung heranzuziehen gewesen, in der beide Bewerber im Gesamturteil 14 Punkte erhalten hätten. Bei der Binnendifferenzierung komme dem Beigeladenen der Vorzug zu, weil dieser in den Vorrangkriterien „Quantität“ und „Qualität“ mit jeweils 14 Punkten bewertet worden sei, während der Antragsteller dort 14 bzw. 13 Punkte erhalten habe. Dieser Vorsprung ergebe sich schlüssig auch aus den Einzelbewertungen. Während der Antragsteller in keinem Einzelkriterium mehr als 14 Punkte erhalten habe, habe der Beigeladene dreimal die Spitzennote 16 Punkte erhalten. Die bessere Bewertung des Vorrangkriteriums „Qualität“ runde daher die besseren Leistungen des Beigeladenen ab. Soweit der Antragsteller rüge, dass es schon an der Vergleichbarkeit der Dienstposten fehle, sei Beurteilungsmaßstab nicht der konkrete Dienstposten, sondern die jeweilige Besoldungsgruppe (hier A 9), wobei die auf dem Dienstposten erbrachten Leistungen inhaltlich zu bewerten seien. Beförderungen seien entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht danach vorzunehmen, wer „länger auf einer Stelle sitze“ oder dienstälter sei. Die gegen die Beurteilung vorgebrachten Einwände seien nicht begründet. Im Rahmen der Beurteilungsrunde 2012 seien zum Beurteilungsstichtag 31. Dezember 2012 periodische Beurteilungen für den Antragsteller und den Beigeladenen nach den neuen BeurtRL zu erstellen gewesen. Die Stellungnahmen der beiden unmittelbaren Vorgesetzten Herr Z. und Frau P., die von der Beurteilungskommission geprüft worden seien und deren Inhalt sich der Oberbürgermeister als zuständiger Beurteiler zu eigen gemacht habe, würden die vergebenen Punkte sowohl hinsichtlich der Gesamtbewertung als auch bezüglich der Vorrangkriterien tragen. Herr Z. habe eine Anhebung des Gesamturteils auf 14 Punkte nicht befürwortet. Frau P. habe die vom Antragsteller in den 13 Monaten in der Stadtkasse gezeigte hervorragende Einsatzbereitschaft dennoch mit insgesamt 14 Punkten bewertet. Hinsichtlich der Qualität seien die Arbeitsresultate in dieser Zeit aufgrund der Einarbeitung in das neue Arbeitsgebiet hingegen nicht so überragend gewesen, dass sie eine höhere Bewertung als 13 Punkte gerechtfertigt hätten. Die Beurteilungskommission habe erhebliche Zweifel daran gehegt, ob der Antragsteller insgesamt 14 Punkten erhalten solle. Derartige Zweifel hätten beim Beigeladenen eben nicht bestanden.

Mit Schriftsatz vom 23. September 2013, vom Verwaltungsgericht am 25. September 2013 an die Antragsgegnerin abgesandt, rügte der Antragsteller, die Beurteilungen entbehrten der Grundlage, da sie auf Basis einer erst nachträglich am 10. Mai 2013 veröffentlichten Beurteilungsrichtlinie zustande gekommen seien, die für den hier zu beurteilenden Zeitraum gar nicht gegolten habe.

Mit Beschluss vom 30. September 2013, an die Antragsgegnerin zugestellt am 1. Oktober 2013, untersagte das Verwaltungsgericht der Antragsgegnerin, die Beförderung des Beigeladenen zu vollziehen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden ist. Ein Anordnungsgrund sei zu bejahen, da im Haushalt für 2013 lediglich eine Beförderungsstelle in A 10 ausgebracht sei, auf der der Beigeladene befördert werde solle. Auch ein Anordnungsanspruch sei glaubhaft gemacht worden. Die Auswahlentscheidung begegne rechtlichen Bedenken, da ihr die für den Antragsteller und den Beigeladenen auf der Grundlage der BeurtRL vom 25. April 2013 erstellten Beurteilungen zugrunde gelegt worden seien. Dort heiße es in Nr. 11.3.1, die BeurtRL würden alle vorhergehenden Bestimmungen ersetzen und am 25. April 2013 in Kraft treten. Im Widerspruch dazu seien die BeurtRL nach Nr. 11.3.2 für die nun zu erstellenden periodischen Beurteilungen anzuwenden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei allein maßgeblich, welches Beurteilungssystem am Beurteilungsstichtag gegolten habe; nach diesem sei die Beurteilung für den gesamten Beurteilungszeitraum zu erstellen. Vorliegend hätten zum Beurteilungsstichtag 31. Dezember 2012 nicht die BeurtRL vom 25. April 2013 gegolten, da sie erst an diesem Tag in Kraft getreten seien, wenn auch Nr. 11.3.2 BeurtRL eine Anwendung für die noch nicht erstellten periodischen Beurteilungen vorschreibe, die den Zeitraum 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2012 umfassten. Im Hinblick auf die nach Nr. 2.2 BeförRL maßgeblichen Vorrangkriterien Qualität und Quantität i. S.v. Nr. 6.5 BeurtRL, die nur einen Teil der fachlichen Leistung abdeckten, hätten sich während des Beurteilungszeitraums zudem weder der Beamte noch der Beurteiler bzw. die Vorgesetzten rechtzeitig darauf einstellen können, dass diese Kriterien zukünftig so entscheidend für eine Beförderung sein würden, da sie erst in den BeurtRL vom 25. April 2013 besonders hervorgehoben worden seien. Deshalb bestünden auch rechtsstaatliche Bedenken gegen die rückwirkende Anwendung der BeurtRL auf Beurteilungen, deren Stichtag bereits vorüber sei. Vergleichbar dürfe auch ein Anforderungsprofil für einen Beförderungsdienstposten nicht rückwirkend geändert werden, sondern sei für das Auswahlverfahren verbindlich.

Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit der am 9. Oktober 2013 eingelegten und begründeten Beschwerde, die beantragt

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 30.09.2013 den Antrag des Antragstellers vom 09.08.2013 abzulehnen.

Das Erstgericht gehe zu Unrecht von einer fehlerhaften Auswahlentscheidung aus, weil sich die hierfür maßgeblichen Beurteilungen auf die erst zum 25. April 2013 in Kraft getretenen BeurtRL stützen würden. Zum Beurteilungsstichtag 31. Dezember 2012 hätten vielmehr die neuen BeurtRL gegolten, wie sich eindeutig aus Nr. 11.3.2 BeurtRL ergebe, der Nr. 11.3.1 BeurtRL in seinem Anwendungsbereich vorgehe und deshalb dazu nicht im Widerspruch stehe. Danach seien die BeurtRL auf die zum Stichtag 31. Dezember 2012 zu erstellenden Beurteilungen anzuwenden. Jedenfalls seien nach der hierfür maßgeblichen tatsächlichen Praxis die BeurtRL mit Blick auf die periodischen Beurteilungen wirksam zum Stichtag 31. Dezember 2012 in Kraft gesetzt worden, so dass sie allein Grundlage der Beurteilungen sein hätten können. Das Verwaltungsgericht gebe die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht zutreffend wider, wenn es davon ausgehe, dass die Richtlinien zum Beurteilungsstichtag in Kraft sein müssten und nicht rückwirkend in Kraft gesetzt werden könnten. Danach sei vielmehr maßgeblich, welches Beurteilungssystem im Zeitpunkt der Beurteilung gegolten habe. Beurteilungsrichtlinien könnten demnach auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden; entscheidend sei nur, dass sie nach gleichen Maßstäben auf alle zu beurteilenden Beamten angewandt würden. Dies sei hier der Fall. Gegen eine rückwirkende Anwendung bestünden auch keine rechtsstaatlichen Bedenken. Dienstliche Beurteilungen dienten in erster Linie dem Vergleich der für die Besetzung einer Beförderungsstelle bzw. für die Verleihung eines Beförderungsamts in Betracht kommenden Beamten. Diese Funktion werde durch die rückwirkende Änderung von Beurteilungsrichtlinien nicht beseitigt. Auch wenn sich dadurch Auswirkungen auf die Beurteilung ergäben, werde nicht in bestehende Rechtspositionen des Beamten eingegriffen. Dieser könne sich nicht darauf berufen, er habe sich nicht darauf einstellen können, welche Gesichtspunkte für eine Beurteilung bzw. Beförderung eine besondere Rolle spielten. Der Vergleich mit der Änderung eines Anforderungsprofils gehe insoweit fehl. Qualität und Quantität seien zudem Kernaussagen zur Leistungsfähigkeit eines Beamten, die immer im Zentrum der Beurteilung stehen würden, so dass er sich nicht darauf berufen könne, er hätte sich anders bemüht, wenn er rechtzeitig davon gewusst hätte, dass es sich um Vorrangkriterien handle.

Doch selbst wenn das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen wäre, dass die Beurteilung verfahrensfehlerhaft zustande gekommen wäre, habe es zu Unrecht nicht geprüft, ob der Antragsteller befördert werden hätte können. Sachbezogene Einwände gegen die Richtigkeit der Beurteilung ergäben sich aus dem Vorbringen des Antragstellers nicht. Die Tatsachen, dass der Antragsteller älter sei und sich schon länger auf einem höherwertigen Dienstposten befinde sowie vor dem Beigeladenen den Aufstieg gemacht habe, seien ersichtlich nicht geeignet, Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung zu begründen. Dem Beigeladenen sei aufgrund der besseren Bewertung im Vorrangkriterium „Qualität“ im Rahmen der vorzunehmenden Binnendifferenzierung zu Recht der Vorrang eingeräumt worden, ohne dass auf Hilfskriterien zurückgegriffen werden hätte können. Der Beschluss des Erstgerichts sei auch verfahrensfehlerhaft erfolgt, weil es das rechtliche Gehör der Antragsgegnerin dadurch verletzt habe, indem es seine Entscheidung überraschend auf die bisher nicht erörterte Rechtsansicht gestützt habe, die BeurtRL hätten den Beurteilungen nicht zugrunde gelegt werden dürfen.

Der Antragsteller verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss und beantragt deshalb, die Beschwerde zurückzuweisen. Im Rahmen seiner langjährigen Tätigkeit bei der Antragsgegnerin sei er nur auf höherwertigen Dienstposten eingesetzt worden. Dies habe sich in früheren Beurteilungen zu Recht niedergeschlagen, sei in der aktuellen Beurteilung jedoch unzutreffend nicht gewertet worden. Die aktuelle Beurteilung sei anhand der falschen Richtlinien erfolgt und in sich auch widersprüchlich. Nach den bisherigen Beurteilungsrichtlinien, die zum Beurteilungsstichtag in Kraft gewesen seien, hätten zu seinen Gunsten vielmehr die Stellenbewertung, die Wartezeit seit seiner letzten Beförderung, das Dienstalter, die vielseitige Verwendbarkeit und das Lebensalter zumindest als Erfahrungskriterien berücksichtigt werden müssen. Die von der Antragsgegnerin angewandten Beurteilungsrichtlinien seien erst am 25. April 2013 in Kraft getreten und könnten auf vergangene Beurteilungszeiträume keine Anwendung finden. Die rückwirkende Änderung von Beurteilungsrichtlinien sei - ebenso wie die rückwirkende Änderung eines Anforderungsprofils - unzulässig.

Der Beigeladene hat sich nicht zur Sache geäußert und auch keinen eigenen Antrag gestellt.

Im Übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg.

1. Zwar ist der erstinstanzliche Beschluss nicht bereits deshalb aufzuheben, weil das Verwaltungsgericht seine Entscheidung darauf gestützt hat, dass den Beurteilungen nicht die neuen BeurtRL zugrunde gelegt werden hätten dürfen, ohne dass sich die Antragsgegnerin vorher zu dieser erstmals mit Schriftsatz der Bevollmächtigten des Antragstellers vom 23. September 2013 aufgeworfenen Frage äußern hätte können, da das rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) der Antragsgegnerin jedenfalls im Beschwerdeverfahren gewahrt worden ist.

2. Das Verwaltungsgericht hat jedoch zu Unrecht einen Anordnungsanspruch bejaht, da der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers nicht verletzt ist. Bei dem von der Antragsgegnerin durchgeführten Stellenbesetzungsverfahren wurden die Grundsätze der Bestenauslese eingehalten. Die auf der Grundlage der aktuellen Beurteilungen zugunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts hat die Antragsgegnerin die Beurteilungen auch zu Recht anhand der neuen BeurtRL erstellt. Deren Anwendung auf den zurückliegenden Beurteilungszeitraum begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig, da auch die sonstigen gegen die Beurteilung erhobenen Einwände nicht begründet sind.

2.1 Die im Rahmen der Stellenbesetzung vorzunehmende Auswahlentscheidung ist gemäß dem Verfassungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen. Kommen mehrere Bewerber für einen höherwertigen Dienstposten in Betracht, muss der am besten Geeignete ausfindig gemacht werden. Diese Regeln der Bestenauslese (die immer dann zur Anwendung kommen, wenn - wie hier - zwei Beförderungsbewerber um eine im Wege der Beförderung (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG) zu besetzende Stelle miteinander konkurrieren), dienen vornehmlich dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung von Stellen, berücksichtigen aber zugleich das berechtigte Interesse eines Bewerbers an einem angemessenen beruflichen Fortkommen. Ein Bewerber hat daher Anspruch auf rechtsfehlerfreie Anwendung (BVerwG B.v. 20.6.2013 - 2 VR 1/13 - juris Rn. 20).

Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber um eine Beförderungsstelle sind in erster Linie anhand aussagekräftiger, d. h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhenden dienstlichen Beurteilungen vorzunehmen (BVerwG B.v. 20.6.2013 a. a. O. Rn. 21; BayVGH B.v. 17.5.2013 - 3 CE 12.2470 - juris Rn. 32). Maßgeblich hierfür ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil der Beurteilung, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG B.v. 22.11.2012 - 2 VR 5/12 - juris Rn. 25). Hierbei ist darauf zu achten, dass die dem Vergleich der Konkurrenten zugrunde gelegten Beurteilungen auch untereinander vergleichbar sind; das ist in der Regel der Fall, wenn die Beurteilungen im gleichen Statusamt erzielt worden sind (BayVGH B.v. 18.6.2012 - 3 CE 12.675 - juris Rn. 108). Bei gleichem Gesamturteil hat der Dienstherr die Beurteilungen zunächst inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zu bewerten (Binnendifferenzierung, vgl. BVerwG U.v. 30.6.2011 - 2 C 19/10 - juris Rn. 20). Bei gleicher Beurteilungslage kann der Dienstherr die Auswahl nach weiteren sachgerechten Merkmalen treffen. Sind mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, kann er auf einzelne Gesichtspunkte abstellen. So kann er beispielsweise der dienstlichen Erfahrung, der Verwendungsbreite oder der Leistungsentwicklung, wie sie sich insbesondere aus dem Vergleich der aktuellen mit früheren Beurteilungen ergibt, besondere Bedeutung beimessen (BVerwG B.v. 22.11.2012 - 2 VR 5/12 - juris Rn. 25).

Erweist sich eine dienstliche Beurteilung, die Grundlage eines Vergleichs zwischen den Bewerbern um ein Beförderungsamt ist, als fehlerhaft, hat das Gericht den Dienstherrn zur Neubescheidung zu verpflichten, wenn das Ergebnis des Auswahlverfahrens auf der fehlerhaften Grundlage beruhen kann. Dementsprechend ist die - mögliche - Fehlerhaftigkeit einer dienstlichen Beurteilung bereits im Verfahren auf Gewährung von vorläufigen Rechtsschutzes zu beachten, wenn sie Einfluss auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens haben kann (BVerwG B.v. 21.1.2004 - 2 VR 3/03 - juris Rn. 11).

2.2 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin die Auswahlentscheidung anhand der auf der Grundlage ihrer neuen BeurtRL erstellten aktuellen dienstlichen Beurteilungen zugunsten des Beigeladenen getroffen hat.

2.2.1 Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts hat die Antragsgegnerin die von ihr der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten Beurteilungen zu Recht anhand der am 25. April 2013 in Kraft getretenen neuen BeurtRL erstellt.

Der Dienstherr ist - innerhalb der ihm durch das einschlägige Recht, v.a. das LlbG gezogenen Grenzen - weitgehend frei, Verfahren und Inhalt von Beurteilungen durch Richtlinien festzulegen (vgl. Art. 58 Abs. 6 Satz 1 LlbG). Soweit er Richtlinien für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen im Einklang stehen (BVerwG U.v. 19.12.2002 - 2 C 31/01 - juris Rn. 17). Dabei ist zu beachten, dass es sich um Verwaltungs- und nicht um Rechtsvorschriften handelt. Der Inhalt von Verwaltungsvorschriften wird durch die tatsächliche Verwaltungspraxis bestimmt, wobei es ausreicht, dass diese vom Urheber der Vorschriften zwar nicht ausdrücklich gebilligt, aber doch geduldet wird (BVerwG U.v. 20.4.1981 - 2 C 8/79 - juris Rn. 24). Voraussetzung hierfür ist, dass die Beurteilungsmaßstäbe gleich sind und auch gleich angewendet werden (BVerwG U.v. 2.3.2000 - 2 C 7/99 - juris Rn. 18).

Die neuen BeurtRL sind nach der unmissverständlichen Bestimmung der Nr. 11.3.2 BeurtRL für die nun zu erstellenden periodischen Beurteilungen anzuwenden, die den regulären Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2012 umfassen. In dieser Hinsicht kann der Senat auch keinen Widerspruch zu Nr. 11.3.1 BeurtRL erkennen, wonach die BeurtRL am 25. April 2013 in Kraft getreten sind. Dies hindert nicht, dass die BeurtRL nach dem (insoweit allein maßgeblichen) Willen der Antragsgegnerin auf die nach ihrem Inkrafttreten von der Antragsgegnerin erst noch zu erstellenden Beurteilungen für den zurückliegenden Beurteilungszeitraum Anwendung finden sollen. Während Nr. 11.3.1 BeurtRL generell das Inkrafttreten der BeurtRL regelt, bestimmt Nr. 11.3.2 BeurtRL deren Anwendbarkeit für die noch nicht erstellten Beurteilungen eines zurückliegenden Beurteilungszeitraums.

Selbst wenn man jedoch die Bestimmung des Nr. 11.3.2 BeurtRL im Verhältnis zu Nr. 11.3.1 BeurtRL als missverständlich ansehen wollte, ist allein die tatsächliche Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin maßgeblich, die die Beurteilungen für den zurückliegenden Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2012 nach den neuen BeurtRL erstellt hat (zu einer vergleichbaren Konstellation siehe VGH BW U.v. 25.9.2006 - 4 S 2087/03 - juris Rn. 32).

Ein solches Vorgehen steht auch im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach dienstliche Beurteilungen auf der Grundlage der am Beurteilungsstichtag geltenden Vorschriften zu erstellen sind; ändert sich ein Beurteilungssystem während des Beurteilungszeitraums, so ist die Beurteilung allein nach dem am Beurteilungsstichtag geltenden Beurteilungssystem für den gesamten Zeitraum zu erstellen (BVerwG B.v. 14.2.1990 - 1 WB 181/88 - juris Rn. 6; U.v. 2.3.2000 - 2 C 7/99 - juris Rn. 15; U.v. 24.11.2005 - 2 C 34/04 - juris Rn. 9; B.v. 15.11.2006 - 2 B 32/06 - juris Rn. 3; U.v. 11.12.2008 - 2 A 7/07 - juris Rn. 12). Auf diese Weise ist sichergestellt, dass die zu einem bestimmten Stichtag ergehenden Beurteilungen auf einheitlichen Beurteilungsgrundlagen beruhen (BVerwG B.v. 15.11.2006 a. a. O. Rn. 5) und auch gleich angewendet werden (BVerwG U.v. 2.3.2000 a. a. O. Rn. 18).

Nichts anderes gilt hier. Die Antragsgegnerin hat die Beurteilungen zu Recht anhand der zum 25. April 2013 in Kraft getretenen, jedoch auf den zurückliegenden regulären Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2012 anwendbaren neuen BeurtRL erstellt. Zwar sind diese nicht während, sondern erst nach Ablauf des regulären Beurteilungszeitraums (31. Dezember 2012) in Kraft getreten. Dies ändert jedoch nichts daran, dass bei einer Änderung der Beurteilungsrichtlinien die zum Beurteilungsstichtag geltenden Beurteilungsrichtlinien auf den gesamten Zeitraum anzuwenden sind. Maßgebend ist allein, welches Beurteilungssystem zum Zeitpunkt der Beurteilung gegolten hat (so ausdrücklich BVerwG B.v. 14.2.1990 a. a. O.; OVG Lüneburg B.v. 26.3.2013 - 5 LA 125/12 - juris Rn. 6).

Es handelt sich insoweit nicht um eine Frage der Rückwirkung, weil Beurteilungsrichtlinien keine Rechtsnormen sind, sondern Verwaltungsvorschriften (so zutreffend VG Hamburg U.v. 26.2.2013 - 8 K 1969/11 - juris Rn. 78; VG Darmstadt U.v. 16.3.2012 - 1 K 632/11 - juris Rn. 17). Beurteilungsrichtlinien dienen ausschließlich der einheitlichen Anwendung der Beurteilungsmaßstäbe. Der Gegenstand der Beurteilung, nämlich die Bewertung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung i. S. d. Art. 33 Abs. 2 GG, bleibt während des gesamten Beurteilungszeitraums gleich (BVerwG U.v. 24.11.2005 a. a. O.). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass der Beurteilungsstichtag hier vor dem Inkrafttreten der BeurtRL liegt. Entscheidend ist allein, dass der Antragsteller und der Beigeladene gleich und nach den gleichen Beurteilungsmaßstäben beurteilt worden sind (BVerwG U.v. 20.4.1981 a. a. O. Rn. 22).

Selbst wenn man hierauf aber die Maßstäbe für eine Rückwirkung bei Rechtsnormen anlegen würde, wäre dies als rechtsstaatlich zulässig anzusehen. Die dienstliche Beurteilung mit ihrer auf das übertragene Amt (vgl. Art. 58 Abs. 2 LlbG) bezogenen Bewertung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung des Beamten dient vor allem dem Vergleich unter den für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens oder für die Verleihung eines Beförderungsamtes in Betracht kommenden Beamten nach Art. 33 Abs. 2 GG. Diese Funktion der dienstlichen Beurteilung wird durch eine Änderung der Beurteilungsrichtlinien nicht beseitigt oder geändert. Soweit diese durch die Änderung generell strengere Maßstäbe bzw. grundsätzlich einen anderen Weg zur Gewinnung des Urteils über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des zu beurteilenden Beamten vorsehen, wird nicht belastend in dessen subjektive Rechtspositionen eingegriffen (BVerwG U.v. 2.3.2000 a. a. O. Rn. 16; U.v. 24.11.2005 a. a. O. Rn. 9; U.v. 11.12.2008 a. a. O. Rn. 12). Denn seine beamtenrechtliche Rechts- und Pflichtenstellung ergibt sich nicht erst aus den Vorschriften über die dienstliche Beurteilung, sondern aus dem materiellen Beamtenrecht (vgl. §§ 33 ff. BeamtStG).

Etwas anderes folgt auch nicht aus der Erwägung, dass sich der Antragsteller im Hinblick auf die nach Nr. 2.2 Satz 2 BeförRL maßgeblichen Vorrangkriterien der Quantität und Qualität i. S.v. Nr. 6.5 BeurtRL während des Beurteilungszeitraums nicht (rechtzeitig) darauf einstellen habe können, dass diese Kriterien auch für die streitgegenständliche Auswahlentscheidung ausschlaggebend sein könnten, so dass er seine Leistung nicht (gezielt) daran ausrichten habe können. Demgemäß werden in Nr. 6.5 BeurtRL die Leistungsmerkmale „Quantität“ und „Qualität“ i. S.v. Art. 58 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a) und b) LlbG als Vorrangkriterien im Rahmen der Binnendifferenzierung von dienstlichen Beurteilungen bei Leistungsvergleichen i. S. d. Art. 33 Abs. 2 GG festgelegt. Nr. 2.2.1 Satz 1 BeförRL bestimmt, dass zunächst das Gesamturteil der aktuellen dienstlichen Beurteilung (Nr. 7 BeurtRL) ausschlaggebend ist. Falls hiernach keine Auswahlentscheidung möglich ist (Nr. 2.2 Satz 2 BeförRL), kommt im Rahmen der Binnendifferenzierung sodann demjenigen der Vorrang zu, der in der aktuellen dienstlichen Beurteilung hinsichtlich der Vorrangkriterien i. S. d. Nr. 6.5 BeurtRL besser bewertet wurde (Nr. 2.2.2 Satz 1 BeförRL). Bei Gleichstand innerhalb der Vorrangkriterien kommt dem Merkmal „Qualität“ der Vorrang zu (Nr.2.2.2 Satz 2 BeförRL), soweit der Vorsprung nicht durch eine zweifelsfrei bessere Tendenz in einer Gesamtschau sämtlicher Einzelmerkmale ausgeglichen werden kann (Nr. 2.2.3 Satz 5 BeförRL).

Die von der Antragsgegnerin als Vorrangkriterien festgelegten Einzelmerkmale Quantität und Qualität i. S. d. Art. 58 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a) und b) LlbG stellen für die Beurteilung der fachlichen Leistung i. S. d. Art. 33 Abs. 2 GG generell besonders bedeutsame Gesichtspunkte dar (BVerwG B.v. 20.6.2013 a. a. O. Rn. 53), so dass sich der Antragsteller schon aus diesem Grund nicht darauf berufen kann, davon überrascht worden zu sein, dass die Auswahlentscheidung maßgeblich auf diese beiden - leistungsbezogenen - Kriterien gestützt worden ist. Er musste im Hinblick auf die besondere Bedeutung dieser Kriterien bei der Beurteilung der fachlichen Leistung im Rahmen der Bestenauslese vielmehr auch ohne Kenntnis der Regelung in Nr. 2.2 Satz 2 BeförRL i. V. m. Nr. 6.5 BeurtRL davon ausgehen, dass die Antragsgegnerin den (ersichtlich auch bereits für frühere Beurteilungen maßgeblichen) Merkmalen der Arbeitsquantität und -qualität einen hohen Stellenwert einräumen konnte.

Mit diesem Vorgehen hält sich die Antragsgegnerin auch im Rahmen der Vorgaben der Art. 16 Abs. 2, Art. 17. Abs. 7 LlbG in der Fassung durch § 1 des Gesetzes zur Änderung des LlbG und anderer Rechtsvorschriften vom 22. Mai 2013 (GVBl. 2013 S. 301), die nach § 6 Abs. 1 des genannten Gesetzes rückwirkend zum 1. Januar 2013 in Kraft getreten sind. Nach Art. 70 Abs. 7 LlbG finden diese Bestimmungen auch auf Beurteilungen Anwendung, die aufgrund von Verwaltungsvorschriften zu einem vor dem 1. Januar 2013 liegenden Stichtag erstellt wurden, bei denen die Anforderungen der Art. 16 Abs. 2 und Art. 17. Abs. 7 LlbG bereits Berücksichtigung gefunden haben. Nach Art. 16 Abs. 2 Satz 1 LlbG sind, sofern im Rahmen der Entscheidung über die Besetzung höherwertiger Dienstposten dienstliche Beurteilungen berücksichtigt werden und sich beim Vergleich der Gesamturteile der Beurteilungen kein Vorsprung einer der Bewerbungen ergibt, die darin enthaltenen Einzelkriterien gegenüber zu stellen (Binnendifferenzierung); entsprechendes gilt für Beförderungen (Art. 17 Abs. 7 Satz 1 LlbG). Aus Gründen der Verwaltungsökonomie und Praktikabilität kann der Dienstherr die Binnendifferenzierung nicht auf sämtliche Einzelkriterien erstrecken, sondern nur von ihm als besonders bedeutsam erachtete Kriterien (sog. „Superkriterien“, LT-Drs. 16/15832 S. 10) miteinbeziehen (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 LlbG) und die insoweit erzielten Bewertungen besonders berücksichtigen (BVerwG B.v. 22.11.2012 a. a. O. Rn. 36). Die Kommunen können nach der Öffnungsklausel des Art. 16 Abs. 2 Satz 4 LlbG für ihren Bereich durch Verwaltungsvorschriften nach Art. 58 Abs. 6 LlbG auch von Art. 16 Abs. 2 Satz 3 LlbG abweichende Superkriterien festlegen (vgl. LT-Drs. 16/15832 S. 10), wie dies vorliegend geschehen ist.

Darüber hinaus konnte der Antragsteller auch nicht darauf vertrauen, dass die alten Richtlinien auf die streitgegenständliche Beförderung angewendet würden. Dagegen kann er nicht einwenden, es handele sich um einen Fall unzulässiger Rückwirkung, da in eine von ihm bereits erreichte Rechtsposition eingegriffen werde. Unabhängig davon, dass die BeförRL zum 25. April 2013 in Kraft getreten sind und die streitgegenständliche Beförderungsstelle erst am 16. Juli 2013 im Intranet bekannt gegeben worden ist, besitzt er keinen Anspruch auf Beförderung. Aber auch sein Bewerbungsverfahrensanspruch ist nicht verletzt. Der Dienstherr kann ohne Verletzung des Leistungsgrundsatzes in sachgerechter Ausübung seines Gestaltungsspielraums Beförderungsrichtlinien aufstellen, die regeln, nach welchen Maßstäben Beamte gleicher Laufbahn und Besoldungsgruppe befördert werden. Dabei können außer dem in der aktuellen dienstlichen Beurteilung erzielten Gesamtergebnis weitere Kriterien herangezogen werden, so lange - wie hier - der Leistungsgrundsatz beachtet wird und die Konkurrenten gleich behandelt werden. Beförderungsrichtlinien sind - ebenso wie Beurteilungsrichtlinien - ein Instrument der Selbstbindung der Verwaltung und als solches deshalb einer Änderung für die künftige Verfahrensweise unter Abkehr von der bisherigen Übung zugänglich (BayVGH B.v. 11.11.2002 - 3 CE 02.1675 - juris Rn. 41). Diesbezüglich ist es auch sachgerecht, wenn die Antragsgegnerin in den neuen BeförRL maßgeblich auf die Binnendifferenzierung hinsichtlich bestimmter Leistungsmerkale abstellt.

Der Hinweis darauf, dass ein Anforderungsprofil für einen Beförderungsdienstposten ebenfalls nicht geändert werden dürfe und für das Auswahlverfahren verbindlich sei (BVerwG U.v. 16.8.2001 - 2 A 3/00; BayVGH B.v. 13.6.2007 - 3 CE 07.807 - juris), geht an der Sache vorbei. Mit einem konstitutiven Anforderungsprofil legt der Dienstherr fest, welche Anforderungen für einen Beförderungsdienstposten unabhängig von der dienstlichen Beurteilung bestehen, während hier die Maßstäbe im Rahmen der Binnendifferenzierung von Beurteilungen definiert werden. Die vom Antragsteller zitierte Entscheidung, in der die Änderung des in Beförderungsrichtlinien enthaltenen Anforderungsprofils als unzulässig angesehen wurde (VG Ansbach B.v. 2.11.2011 - AN 1 E 11.01685 - juris Rn. 145), wurde vom erkennenden Senat aufgehoben, weil aufgrund der Anforderungen des neuen Dienstrechts ein sachlicher Grund für die Änderung der Beförderungsrichtlinien vorlag (BayVGH B.v. 1.2.2012 - 3 CE 11.2725 - juris Rn. 27). Entsprechend ist die Änderung der Beförderungsrichtlinien vorliegend sachlich gerechtfertigt, um dem Leistungsgrundsatz Geltung zu verschaffen.

2.2.2 Die maßgeblichen Auswahlkriterien sind schriftlich im Besetzungsvermerk vom 10. Juli 2013 niedergelegt worden (Nr. 3.3.1 BeförRL). Die vom Oberbürgermeister als dem nach § 13 Abs.1 Nr. 4 GeschO der Antragsgegnerin für Beförderungen bis einschließlich BesGr. A 10 zuständigen Organ herangezogenen Tatsachen und die Ergebnisse sind dort unter Benennung der ausschlaggebenden Vergleichskriterien nachvollziehbar festgehalten. Danach erfolgte die Stellenvergabe allein nach Leistungsgesichtspunkten, indem das Gesamtergebnis der aktuellen Beurteilungen der Bewerber miteinander verglichen und entscheidend auf den Vorsprung des Beigeladenen abgestellt wurde. Dieser weist - bei gleichem Gesamturteil (14 Punkte) im gleichen Statusamt (BesGr. A 9) sowie einem Gleichstand im Vorrangkriterium „Quantität“ (je 14 Punkte) - gegenüber dem Antragsteller einen Leistungsvorsprung im Vorrangkriterium „Qualität“ von einem Punkt (14 Punkte gegenüber 13 Punkten) auf, der nicht durch ein besseres Ergebnis in anderen Einzelmerkmalen kompensiert werden kann. Mangels Beurteilungsgleichstands hat die Antragsgegnerin zu Recht auch davon abgesehen, für die Auswahl weitere (Hilfs-) Kriterien heranzuziehen.

2.2.3 Mit diesem Vorgehen hält sich die Antragsgegnerin im Rahmen der von ihr erlassenen Richtlinien (Nr. 6.5 BeurtRL i. V. m. Nr. 2.2 BeförRL). Da sich aus den Beurteilungen nach den Gesamtprädikaten vorliegend ein Gleichstand ergab, waren für die Auswahlentscheidung weitere sachgerechte Kriterien heranzuziehen. Hierfür sind die von der Antragsgegnerin herangezogenen Merkmale „Qualität“ und „Quantität“ grundsätzlich geeignet, da sie nach Nr. 6.5 BeurtRL als Vorrangkriterien i. S. d. Art. 16 Abs. 2 LlbG besonders zu gewichten sind. Bei den Merkmalen „Arbeitsqualität“ und „Arbeitsquantität“ handelt es sich - wie oben ausgeführt - um für die Beurteilung der fachlichen Leistung im Rahmen eines Auswahlverfahrens besonders bedeutsame Gesichtspunkte. Die Antragsgegnerin hat den ihr eröffneten Spielraum daher in einer rechtlich nicht zu beanstandenden Weise genutzt, wenn sie nach Gegenüberstellung der beiden Gesamtprädikate und Bewertung in den Vorrangkriterien „Qualität“ und „Quantität“ maßgeblich auf den Vorsprung des Beigeladenen bei der Arbeitsqualität abstellt. Es liegt innerhalb des Rahmens einer sachgerechten Ermessensausübung, welchen der leistungsbezogenen Vorrangkriterien sie im Zweifel mehr Gewicht beimisst. Zudem ergibt sich der Leistungsvorsprung des Beigeladenen schlüssig auch aus den übrigen Einzelbewertungen, in denen dieser u. a. dreimal 16 Punkte erhalten hat. Demgegenüber weist der Antragsteller auch in den sonstigen Einzelmerkmalen keine eindeutig bessere Tendenz auf.

2.2.4 Demgegenüber kann der Antragsteller nicht einwenden, dass der Leistungsvergleich gegen die Grundsätze der Bestenauslese verstoße, weil die Beurteilungen nicht miteinander vergleichbar seien, zumal er - im Gegensatz zum Beigeladenen - seit 1. November 2011 eine höherwertige Stelle in A 11 bekleide. Zwar sind bei der Beurteilung die Aufgaben und Anforderungen des jeweiligen Dienstpostens in den Blick zu nehmen, weil nur so geprüft und bewertet werden kann, ob der Beamte die an ihn gestellten Anforderungen erfüllt. Bezugspunkt der Beurteilung bleibt jedoch der Vergleich mit den anderen Mitarbeitern in derselben Besoldungsgruppe (vgl. Art. 58 Abs. 2 Satz 1 LlbG). Mit dieser Anknüpfung an das Statusamt sollen die im Wesentlichen identischen Leistungsanforderungen den Maßstab bestimmen, anhand dessen die Arbeitsqualität und die Arbeitsquantität einzustufen sind, um eine Aussage darüber treffen zu können, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen gewachsen ist, die mit den Aufgaben seines Amts und dessen Laufbahn verbunden sind (BVerwG B.v. 20.6.2013 a. a. O. Rn. 22, 53). Dies ist hier der Fall, weil die Beurteilungen im gleichen Statusamt (BesGr. A 9) erzielt worden sind.

2.2.5 Entgegen der Ansicht des Antragstellers gibt es vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass die von ihm ausgeübte Funktion nicht zutreffend bewertet worden wäre. Zwar erfüllte der Antragsteller seit 1. November 2011 die Aufgaben eines stellvertretenden Kassenleiters auf einer mit A 11 bewerteten Stelle. Dies bedeutet zweifellos erhöhte Anforderungen während des Beurteilungszeitraums, eine Übernahme von Führungs- oder Vorgesetztenfunktionen o.dgl. war damit jedoch nicht verbunden. Die vom Antragsteller wahrgenommenen Aufgaben wurden in der Beurteilung nicht nur ausdrücklich erwähnt (Art. 58 Abs. 1 LlbG), sondern - entsprechend ihrem Gewicht - auch bei der Ermittlung der Vorrangkriterien und des Gesamtprädikats berücksichtigt.

Mit dem nicht näher substantiierten Vorbringen, die Ansicht der Vorgesetzten Frau P. sei unhaltbar und könne die Vergabe von 13 Punkten bei der „Qualität“ bzw. die schlechtere Beurteilung des Antragstellers nicht rechtfertigen, vermag dieser die Rechtmäßigkeit der Beurteilung nicht in Frage zu stellen. Damit wird nicht dargelegt, dass insoweit gegen Verfahrensvorschriften verstoßen worden wäre, der gesetzliche Rahmen oder anzuwendende Begriffe verkannt worden wären, der Beurteilung ein unrichtiger oder unvollständiger Sachverhalt zugrunde gelegt worden wäre oder dass der Beurteiler allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hätte.

Frau P. als unmittelbare Vorgesetzte des Antragstellers hatte unter Beteiligung von Herrn Z. (Nr.10.5.2 BeurtRL) einen Beurteilungsentwurf zu erstellen (Nr. 10.5.1 Satz 1 BeurtRL), der von der Beurteilungskommission beraten wurde (Nr. 10.7.2 BeurtRL) und dessen Inhalt sich der Oberbürgermeister als zuständiger Beurteiler (Art. 60 Abs. 1 Satz 1 LlbG, Nr. 10.7.1 BeurtRL) zu eigen gemacht hat. Die Stellungnahmen tragen dabei die Beurteilung sowohl hinsichtlich des Gesamturteils als auch bezüglich der Vorrangkriterien „Qualität“ und „Quantität“. So hat Frau P. den Antragsteller aufgrund der bewältigten hohen Arbeitsmenge im Vorrangkriterium „Quantität“ um einen Punkt von 13 auf 14 Punkte heraufgesetzt und aufgrund der geleisteten guten Arbeit im Vorrangkriterium „Qualität“ 13 Punkte vergeben sowie ihm deshalb auch im Gesamturteil 14 Punkte zuerkannt. Der Antragsteller habe im Vergleich zur letzten Beurteilung hinsichtlich der Arbeitsmenge einen Punkt mehr erhalten, da diese in der Stadtkasse, speziell in der Vollstreckung mit Insolvenzfällen, vermehrt betragsmäßig hohen Forderungen und der Zunahme schwieriger Fälle (Auslandsvollstreckung usw.) stets enorm groß sei. Bei der Arbeitsqualität habe der Antragsteller unverändert 13 Punkte erhalten, da er nur etwas über ein Jahr in der Stadtkasse tätig gewesen sei und es in diesem Zeitraum nicht möglich gewesen sei, hierfür eine bessere Punktzahl als der frühere Vorgesetzte zu vergeben. Für die vom Antragsteller geleistete gute Arbeit seien 13 Punkte gerechtfertigt. Herr Z. wollte demgegenüber am Ergebnis der vorherigen Beurteilung (13 Punkte) festhalten, da keine Leistungsverbesserungen vorgelegen hätten, die zwingend eine bessere Beurteilung rechtfertigen würden, und sprach sich deshalb gegen eine Heraufsetzung des Gesamturteils auf 14 Punkte aus. Danach war die Arbeitsqualität nicht so hervorragend, dass sie eine bessere Bewertung gerechtfertigt hätte. Die Beurteilungskommission wollte deshalb auch keine 14 Punkte im Gesamturteil vergeben.

Soweit der Antragsteller meint, zu seinen Gunsten hätte vorliegend - entsprechend den früheren „Beurteilungsrichtlinien“ (richtig: Beförderungsrichtlinien) - berücksichtigt werden müssen, dass er (dienst-) älter sei als der Beigeladene, dass er den Aufstieg vor diesem gemacht habe und sich schon länger als dieser auf einem höherwertigen Dienstposten befinde, steht der Berücksichtigung weiterer (Hilfs-) Kriterien entgegen, dass insoweit eben kein Beurteilungsgleichstand vorliegt (BVerwG B.v. 10.5.2006 - 2 B 2/06 - juris Rn. 7). Auch aus der langjährigen Wahrnehmung eines höherwertigen Dienstpostens folgt kein Anspruch auf Verleihung eines entsprechenden Status (BVerwG B.v. 24.9.2008 - 2 B 117.07 - juris Rn. 15).

2.2.6 Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, ob - wenn die Beurteilungen auf der Grundlage der neuen BeurtRL verfahrensfehlerhaft zustande gekommen wären - der Antragsteller aufgrund des Ergebnisses der Beurteilungen überhaupt befördert werden könnte. Angesichts des Unterschieds von lediglich einem Punkt in einem Beurteilungsmerkmal wäre diese Möglichkeit vorliegend aber wohl nicht von vornherein von der Hand zu weisen.

3. Bei dieser Sach- und Rechtslage war der Beschwerde der Antragsgegnerin stattzugeben und der Antrag des Antragstellers abzulehnen.

Der Antragsteller als der unterlegene Teil hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).

Eine Auferlegung der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der sich nicht durch eigene Antragstellung einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, auf den Antragsteller war nicht veranlasst (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 GKG.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Nach Erwerb der Befähigung für die höhere Laufbahn wird den Beamtinnen und Beamten im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der neuen Laufbahn verliehen. Das erste Beförderungsamt darf frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von einem Jahr seit der ersten Verleihung eines Amtes der höheren Laufbahngruppe verliehen werden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000.-- € festgesetzt.

Gründe

I.

Am 2. November 2011 schrieb der Antragsgegner intern die mit BesGr. A 12 - 13 bewertete Stelle des Leiters/der Leiterin der Sachgebiete 51 (Besitzverwaltung Oberbayern, Fischereirechte RV München) und 41.1 (Grundbesitzverwaltung) bei der Regionalverwaltung München der Immobilien Freistaat Bayern (IFB), einem Staatsbetrieb i. S. d. Art. 26 Abs. 1 BayHO, aus. Auf die Stelle bewarben sich neben dem Antragsteller die Beigeladene sowie Herr W. und zunächst auch Herr K.

Der 1956 geborene Antragsteller wurde am 1. Oktober 1980 in der Bayerischen Staatsfinanzverwaltung eingestellt. Nach Gründung der IFB war er dort seit 16. Mai 2006 als Sachbearbeiter und stv. Sachgebietsleiter im Sachgebiet 21.2 (Immobilienverkehr und Eigentum) und seit 1. September 2007 im Sachgebiet 41.1 (Grundbesitzverwaltung) tätig. Am 1. Dezember 1995 wurde er zum Regierungsamtmann (BesGr. A 11) ernannt. In der aktuellen periodischen Beurteilung 2012 (Beurteilungszeitraum 1. Juni 2009 bis 31. Mai 2012) erhielt er im Gesamturteil 9 Punkte.

Die 1970 geborene Beigeladene wurde am 2. Oktober 1989 in der Bayerischen Staatsfinanzverwaltung eingestellt. Am 1. August 1999 schied sie aus dem Dienst des Antragsgegners aus und wechselte zur Stiftung Juliusspital in W., wo sie als Leiterin der Immobilienverwaltung tätig war. Am 1. April 2001 wurde sie zur Verwaltungsamtfrau (BesGr. A 11) ernannt. Am 1. April 2012 trat sie erneut in den Dienst des Antragsgegners, wo sie bei der IFB als Sachbearbeiterin in der Immobilienverwaltung tätig ist. In der aktuellen periodischen Beurteilung 2012 (Beurteilungszeitraum 1. April 2012 bis 31. März 2013) erhielt sie im Gesamturteil 13 Punkte.

Nachdem die vorhergehenden Auswahlentscheidungen jeweils aufgehoben worden waren, holte der Antragsgegner am 13. September 2013 Anlassbeurteilungen für die verbliebenen Bewerber für den Beurteilungszeitraum 1. April 2012 bis 31. August 2013 ein. Darin erhielten der Antragsteller und die Beigeladene in BesGr. A 11 im Gesamturteil 9 bzw. 13 Punkte, Herr W. in BesGr. A 10 11 Punkte.

Laut Auswahlvermerk vom 16. September 2013 seien Anlassbeurteilungen unter Beteiligung der unmittelbaren Vorgesetzten eingeholt worden, um eine vergleichbare Beurteilung der Bewerber zur Grundlage der Auswahlentscheidung zu machen. Für die Bewerber lägen zwar aktuelle periodische Beurteilungen vor, jedoch mit unterschiedlichen Beurteilungszeiträumen, da die Beurteilung der Beigeladenen wegen ihrer zum 1. April 2012 erfolgten Versetzung zur IFB nachgeholt worden sei. Beim Antragsteller sowie Herrn W. handle es sich um den regulären Beurteilungszeitraum 1. Juni 2009 bis 31. Mai 2012, bei der Beigeladenen um den Zeitraum 1. April 2012 bis 31. März 2013. Bei einem gemeinsamen Zeitraum von nur zwei Monaten seien die Beurteilungen nicht miteinander vergleichbar. Im Interesse der größtmöglichen Vergleichbarkeit sei der Beurteilungszeitraum 1. April 2012 bis 31. August 2013 zugrunde gelegt worden, was der gesamten bisherigen Tätigkeit der Beigeladenen bei der IFB entspreche. Nach Auswertung der Gesamturteile habe sich die Beigeladene als die mit Abstand leistungsstärkste Bewerberin erwiesen. Die Gesamtschau der einzelnen Beurteilungskriterien bestätige dieses Ergebnis. Die Beigeladene sei ihren Mitbewerbern in nahezu allen Merkmalen überlegen. Diesen seien auch keine Führungseignung und die Eignung für einen höheren Dienstposten zuerkannt worden.

Mit Schreiben vom 23. September 2013 wurde dem Antragsteller das Ergebnis der Auswahlentscheidung mitgeteilt.

Am 8. Oktober 2013 hat der Antragsteller Klage gegen die Auswahlentscheidung (M 5 K 13.4665) und die Anlassbeurteilung (M 5 K 13.4666) erhoben, über die noch nicht entschieden ist, sowie beantragt,

dem Antragsgegner im Rahmen einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO vorläufig zu untersagen, den Dienstposten als Leiter der Sachgebiete 41.1. und 51 bei der Immobilien Freistaat Bayern, Regionalvertretung München, mit einem anderen Bewerber zu besetzen, zu übertragen oder eine auf den streitbefangenen Dienstposten bezogene Ernennungsurkunde auszuhändigen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden ist.

Die Auswahlentscheidung müsse sich an Art. 33 Abs. 2 GG messen lassen. Sollte die Antragstellerin keine besseren Leistungen als der Antragsteller aufweisen, sei die Auswahlentscheidung aufzuheben. Er habe gegen die der Auswahlentscheidung zugrunde liegende Anlassbeurteilung Klage erhoben. Dort hat er ausgeführt: Die Anlassbeurteilung sei nicht genügend plausibilisiert. Es handle sich um eine Punktwertbeurteilung, die per se nicht geeignet sei, den Plausibilisierungsanspruch zu erfüllen. Bei der Eröffnung der Beurteilung sei dem Antragsteller diesbezüglich auch nichts erläutert worden. Auch die Ausführungen in den ergänzenden Bemerkungen seien nicht geeignet, den Plausibilisierungsanspruch zu erfüllen.

Mit Beschluss vom 10. Dezember 2013, den Bevollmächtigten des Antragstellers zugestellt am 20. Dezember 2013, hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Der Antragsteller habe zwar einen Anordnungsgrund, aber keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Auswahlentscheidung orientiere sich am Leistungsgrundsatz und habe der Beigeladenen angesichts eines um vier Punkte besseren Gesamtprädikats bezogen auf das gleiche Statusamt in der Anlassbeurteilung zu Recht den Vorrang eingeräumt. Dass sich der Beurteilungszeitraum der Anlassbeurteilung des Antragstellers hinsichtlich der Monate April und Mai 2012 mit dem der vorangegangenen periodischen Beurteilung überlappe, möge zwar einen Verstoß gegen den Grundsatz der lückenlos fortfahrenden, jedoch nicht überlappenden oder wiederholenden dienstlichen Beurteilung darstellen. Dieser könne sich angesichts des kurzen Überlappungszeitraums und des erheblichen Leistungsgefälles zwischen dem Antragsteller und der Beigeladenen jedoch nicht in der Weise auf den Leistungsvergleich auswirken, das bei rechtsfehlerfreiem Verfahren eine Auswahl des Antragstellers möglich erscheine.

Mit seiner am 23. Dezember 2013 eingelegten und am 16. Januar 2014 begründeten Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Das Verwaltungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass der Antragsteller die Beurteilung angefochten habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Entscheidung vom 29.7.2003 - BvR 311/03) wäre es verpflichtet gewesen, die Beurteilung inzident zu überprüfen, da der Antragsteller keine Kenntnis habe, wie sie zustande gekommen sei. Der Antragsteller habe deren ordnungsgemäßes Zustandekommen bestritten. Eine umfassende inzidente Überprüfung der Beurteilung hätte sich auch deshalb aufdrängen müssen, weil das Verwaltungsgericht selbst einen Verfahrensverstoß für möglich gehalten habe. Der festgestellte Verstoß gegen den Grundsatz der lückenlos fortfahrenden, nicht überlappenden oder wiederholenden Beurteilung mache diese fehlerhaft, so dass die Auswahlentscheidung auf einer fehlerhaften Grundlage fuße.

Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Beurteilungen seien gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Der Antragsteller könne keine vollständige Überprüfung verlangen, ohne konkrete Mängel der Beurteilung vorzutragen. Auch aus der von ihm zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts lasse sich keine Verpflichtung zur vollständigen Überprüfung der Beurteilung ohne konkrete Rüge herleiten. Diese sei vor dem Hintergrund ergangen, dass eine große Anzahl von Bewerbern um eine Beförderungsstelle ausnahmslos mit der Spitzennote beurteilt worden sei, was auf eine mit Art. 33 Abs. 2 GG nicht vereinbare Beurteilungspraxis hindeute. In diesem Fall könne nicht verlangt werden, dass der unterlegene Bewerber darüber hinaus weitere Gesichtspunkte aufzeige, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit der dem Auswahlverfahren zugrunde liegenden Beurteilungspraxis ergebe. Der Entscheidung sei aber nicht zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht von sich aus die Beurteilung bzw. deren Zustandekommen vollständig überprüfen müsse. Die Überlappung der Regel- mit der Anlassbeurteilung um zwei Monate begründe keinen Mangel, der die Auswahlentscheidung fehlerhaft mache. Eine Auswahl des Antragstellers erscheine aufgrund des Leistungsgefälles zur Beigeladenen nicht als möglich. Die Überlappung führe nicht zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung durch abweichende Bewertungen für bestimmte Zeiträume, da in der Anlassbeurteilung lediglich die Bewertung der periodischen Beurteilung fortgeführt worden sei.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss und tritt der Auffassung des Antragsgegners bei.

Mit Schriftsatz vom 20. Februar 2014 ließ der Antragsteller vortragen, er habe gerügt, dass die Anlassbeurteilung sich im April und Mai 2012 mit der vorangegangenen periodischen Beurteilung überschneide und so gegen den Grundsatz der lückenlos fortfahrenden, aber nicht überlappenden oder wiederholenden Beurteilung verstoße. Beurteilungen umfassten grundsätzlich bestimmte Perioden. Ein Beamter habe auch Anspruch darauf, nicht wiederholt für einen bestimmten Zeitraum beurteilt zu werden. Dieser Mangel greife auch durch. Da der Beurteilungszeitraum der Anlassbeurteilung lediglich 17 Monate betrage, sei die Überlappung von zwei Monaten auch erheblich. Es sei nicht ausgeschlossen, dass es gerade in den betreffenden beiden Monaten aus Sicht des Antragsgegners beim Antragsteller zu Vorfällen gekommen sei, die ggf. das Gesamturteil entscheidend nach unten beeinflusst hätten. Im Übrigen sei es dem Antragsteller nicht möglich, weitere Gesichtspunkte zu benennen, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit der Anlassbeurteilung ergebe. Deren Zustandekommen sei ihm nicht bekannt. Der Antragsgegner habe diesbezüglich auch nichts vorgetragen. Es werde bestritten, dass die Beurteilung verfahrensfehlerfrei zustande gekommen sei, dass der Wertungsmaßstab sachgerecht und fehlerfrei angesetzt worden sei und dass die direkten Vorgesetzten ordnungsgemäß beteiligt worden seien.

Mit Schriftsatz vom 24. Februar 2014 ließ der Antragsteller ausführen, die Annahme, dass seine Auswahl für den streitgegenständlichen Dienstposten im Rahmen einer erneuten Anlassbeurteilung schon aufgrund des Ergebnisses der angefochtenen Anlassbeurteilung nicht möglich sei, gehe fehl. Eine erneute Anlassbeurteilung würde sich auf einen anderen Beurteilungszeitraum beziehen, ihr Ergebnis sei völlig offen.

Im Übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag mangels Anordnungsanspruch zu Recht abgelehnt. Die auf der Grundlage der Anlassbeurteilung zugunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die hiergegen fristgerecht vorgetragenen Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner anderen Beurteilung.

Die im Rahmen der Stellenbesetzung vorzunehmende Auswahlentscheidung ist gemäß dem Verfassungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. § 9 BeamtStG, Art. 16 LlbG) nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen. Kommen mehrere Bewerber für einen höherwertigen Dienstposten in Betracht, muss der am besten Geeignete ausfindig gemacht werden. Diese Regeln der Bestenauslese dienen vornehmlich dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung von Stellen, berücksichtigen aber zugleich das berechtigte Interesse eines Bewerbers an einem angemessenen beruflichen Fortkommen. Ein Bewerber hat daher Anspruch auf rechtsfehlerfreie Anwendung (BVerwG B. v. 20.6.2013 - 2 VR 1/13 - juris Rn. 20).

Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber um einen höherwertigen Dienstposten sind in erster Linie anhand aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhenden Beurteilungen vorzunehmen (BVerwG B. v. 20.6.2013 a. a. O. Rn. 21). Maßgeblich hierfür ist primär das abschließende Gesamturteil der Beurteilung (BVerwG B. v. 22.11.2012 - 2 VR 5/12 - juris Rn. 25). Bei gleichem Gesamturteil hat der Dienstherr die Beurteilungen zunächst inhaltlich auszuwerten (BVerwG U. v. 30.6.2011 - 2 C 19/10 - juris Rn. 20). Bei gleicher Beurteilungslage kann er die Auswahl nach weiteren sachgerechten Merkmalen treffen (BVerwG B. v. 22.11.2012 a. a. O. Rn. 25).

Die maßgeblichen Auswahlkriterien sind gemäß den Vorgaben der Rechtsprechung (BVerfG E. v. 9.7.2007 - 2 BvR 206/07 - juris Rn. 21) vor Abschluss des Verfahrens schriftlich im Besetzungsakt (vgl. Aktenvermerk vom 16. September 2013) niedergelegt worden. Die hierfür herangezogenen Tatsachen und die Ergebnisse sind dort unter Benennung der maßgeblichen Vergleichskriterien nachvollziehbar festgehalten.

Danach erfolgte die Stellenvergabe nach Leistungsgesichtspunkten. Laut den vom Antragsgegner eingeholten Anlassbeurteilungen weist die Beigeladene gegenüber dem Antragsteller im gleichen Statusamt (BesGr A 11) bereits im Gesamturteil einen deutlichen Leistungsvorsprung von vier Punkten auf (13/9 Punkte), so dass es sich bei ihr um die mit Abstand besser geeignete Bewerberin handelt. Dieses Ergebnis wird durch eine Gesamtbetrachtung der einzelnen Beurteilungskriterien bestätigt. Während sich der Antragsteller hier jeweils zwischen 8 und 10 Punkten bewegt, hat die Beigeladene fast durchgehend 13 bzw. 14 Punkte erzielt. Mangels Beurteilungsgleichstands hat der Antragsgegner zu Recht keine weiteren Kriterien herangezogen.

Soweit der Antragsteller lediglich pauschal das ordnungsgemäße Zustandekommen der der Auswahlentscheidung zugrunde liegenden Anlassbeurteilung bestreitet, trägt er damit keine § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Gründe vor, die geeignet wären, durchgreifende Bedenken gegen die Beurteilung zu wecken (vgl. BayVGH B. v. 9.8.2013 - 3 CE 13.576 - juris Rn. 28).

Dienstliche Beurteilungen sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats aufgrund der Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle von Beurteilungen beschränkt sich auf die Prüfung, ob und inwieweit der Beurteiler einen unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, ob er den gesetzlichen Rahmen oder anzuwendende Begriffe verkannt hat, ob er allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat und ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten ist (BVerwG U. v. 21.3.2007 - 2 C 2/06; BayVGH B. v. 11.3.2013 - 3 ZB 10.602 - jeweils juris).

Einwendungen gegen die Beurteilung können unmittelbar in einem Bewerbungsverfahren als auch in einem ggf. daran anschließenden Konkurrentenstreitverfahren geltend gemacht werden (BVerwG U. v. 18.4.2002 - 2 C 19/01 - juris Rn. 15). Erweist sich eine Beurteilung, die Grundlage eines Vergleichs zwischen den Bewerbern um ein Beförderungsamt ist, als fehlerhaft, hat das Gericht den Dienstherrn zur Neubescheidung zu verpflichten, wenn das Ergebnis des Auswahlverfahrens auf der fehlerhaften Grundlage beruhen kann. Dementsprechend ist die - mögliche - Fehlerhaftigkeit einer Beurteilung bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu beachten, wenn sie Einfluss auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens haben kann (BVerwG B. v. 21.1.2004 - 2 VR 3/03 - juris Rn. 11).

Der bei der Beförderungsauswahl unterlegene Beamte, der verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nimmt, muss nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft machen, dass die Auswahlentscheidung in verfahrens- oder materiellrechtlicher Hinsicht fehlerhaft ist. Hierzu hat er die den Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund begründenden Tatsachen so darzulegen, dass das Gericht von ihrer überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgehen kann (BVerfG E. v. 29.7.2003 - 2 BvR 311/03 - juris Rn. 16).

Das bloße unsubstantiierte Bestreiten des ordnungsgemäßen Zustandekommens der Beurteilung genügt hierfür nicht. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in der eben genannten Entscheidung (a. a. O. Rn. 17) es als ausreichend angesehen, wenn der Beamte sich vor dem Hintergrund, dass eine große Anzahl von Bewerbern um eine Beförderungsstelle ausnahmslos mit der Spitzennote beurteilt wurden, was auf eine mit Art. 33 Abs. 2 GG unvereinbare Beurteilungspraxis hindeutet, hierauf bezieht, weil er i.d.R. von den Einzelheiten des Zustandekommens der Beurteilungen keine Kenntnis hat und sich diese Kenntnis auch nicht verschaffen kann. In diesem Fall kann nicht verlangt werden, dass der Beamte darüber hinaus weitere Gesichtspunkte aufzeigt, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit der dem Auswahlverfahren zugrunde liegenden Beurteilungspraxis ergibt. Vielmehr ist es in einem solchen Fall Sache des Dienstherrn darzulegen, dass die Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG beachtet wurden.

Bei der durchgehenden Beurteilung mit der Spitzennote handelt es sich jedoch um eine besondere Konstellation (vgl. auch BVerfG E. v. 9.7.2007 a. a. O. Rn. 24), die nicht auf die reguläre Beurteilungssituation übertragen werden kann. Darüber hinaus ist auch in dieser Konstellation die Geltendmachung eines durchgreifenden Mangels der Beurteilung erforderlich, der dazu führt, dass der Dienstherr plausibel machen muss, dass und wie die Beurteilung ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Zwar ist ein Beamter, der die Rechtswidrigkeit der Beurteilung rügt, grundsätzlich nicht gehalten anzugeben, auf welche Weise die Beurteilung rechtmäßig hätte erstellt werden können; dies festzulegen ist Sache des Dienstherrn. Doch ist von ihm zu verlangen, dass er insoweit nicht nur moniert, die Beurteilung sei nicht ordnungsgemäß zustande gekommen, sondern dass er konkret darlegt, aus welchem Grund die Beurteilung fehlerhaft ist und warum dieser Mangel auf das Ergebnis der Auswahlentscheidung durchschlägt (OVG NRW B. v. 5.6.2012 - 1 B 368/12 - juris Rn. 8).

Das bloße Vorbringen, es werde bestritten, dass die Beurteilung des Antragstellers verfahrensfehlerfrei zustande gekommen sei, führt demnach nicht dazu, dass die Beurteilung im Rahmen des Stellenbesetzungsverfahrens umfassend vom Gericht überprüft werden müsste. Aber auch mit der pauschalen Rüge, es werde bestritten, dass Wertungsmaßstäbe sachgerecht und fehlerfrei angesetzt und die unmittelbaren Vorgesetzten ordnungsgemäß beteiligt worden seien, wird - ungeachtet dessen, dass dieses Vorbringen erst nach Ablauf der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO und damit verspätet erfolgt ist - kein durchgreifender Mangel dargelegt.

Auch soweit der Antragsteller mit der Beschwerde rügt, dass die Anlassbeurteilung gegen den Grundsatz der lückenlos fortfahrenden, aber nicht überlappenden und wiederholenden Beurteilungen verstoße, so dass die Auswahlentscheidung auf einer fehlerhaften Grundlage beruhe, wird damit kein durchgreifender Mangel dargetan.

Die Erstellung von Anlassbeurteilungen für alle verbliebenen Bewerber ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Der Beurteilung kommt entscheidende Bedeutung bei der Auswahlentscheidung des Dienstherrn und der dabei erforderlichen „Klärung einer Wettbewerbssituation“ zu. Dies verlangt größtmögliche Vergleichbarkeit der erhobenen Daten. Daraus folgt, dass die Beurteilungsmaßstäbe gleich sein und gleich angewendet werden müssen. Die Einheitlichkeit des Beurteilungsmaßstabes ist deshalb unabdingbare Voraussetzung dafür, dass die Beurteilung ihren Zweck erfüllt, einen Vergleich der Beamten untereinander anhand vorgegebener Sach- und Differenzierungsmerkmale zu ermöglichen (BVerwG U. v. 18.7.2001 - 2 C 41/00 - juris Rn. 14). Eine höchstmögliche Vergleichbarkeit wird grundsätzlich durch einen gemeinsamen Stichtag und einen gleichen Beurteilungszeitraum erreicht (BVerwG U. v. 18.7.2001 a. a. O. Rn. 16).

Gemäß Art. 56 Abs. 1 Satz 1 LlbG sind fachliche Leistung, Eignung und Befähigung mindestens alle drei Jahre dienstlich zu beurteilen (periodische Beurteilung). Diese Regelbeurteilungen stellen den Normalfall dar und sind die entscheidende Grundlage für Verwendung und Fortkommen des Beamten. Anlassbeurteilungen (vgl. Art. 54 Abs. 1 Satz 1 LlbG) kommen als Entscheidungsgrundlage in Betracht, wenn für eine Personalentscheidung wie insbesondere die Verleihung eines Beförderungsamts oder die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens eine dienstliche Beurteilung benötigt wird, für die in das Entscheidungsverfahren einbezogenen Beamten jedoch keine zeitgerechten und ausreichend vergleichbaren periodischen Beurteilungen vorliegen. Solche ad-hoc-Beurteilungen sind ihrer Natur nach besonders geeignet festzustellen, ob bzw. wie gut ein Beamter für ein bestimmtes Amt im konkret-funktionellen Sinn nach dessen Anforderungsprofil geeignet ist (BayVerfGH E. v. 4.7.2005 - Vf. 85-VI-02 - juris Rn. 19; BayVGH B. v. 20.9.2002 - 3 CE 02.2056 - juris Rn. 38). Anlassbeurteilungen sind periodischen Beurteilungen grundsätzlich auch als gleichwertig anzusehen und deshalb untereinander ohne weiteres vergleichbar (BayVGH B. v. 28.10.2013 - 3 CE 13.1518 - juris Rn. 32).

Das Gebot der größtmöglichen Vergleichbarkeit gilt auch bei Anlassbeurteilungen (BayVGH B. v. 28.10.2013 a. a. O. Rn. 34). Der Anlassbeurteilung kommt die Aufgabe zu, bei einem Fehlen vergleichbarer periodischer Beurteilungen eine am Leistungsgrundsatz orientierte Auswahlentscheidung zu ermöglichen. Die Verwirklichung dieses Ziels erfordert in gleicher Weise wie bei periodischen Beurteilungen, die für eine Vergleichbarkeit maßgeblichen äußeren Kriterien so weit wie möglich einzuhalten. Der Beurteilungszeitraum einer Anlassbeurteilung ergibt sich dabei aus ihrem Zweck (vgl. Weiss/Niedermeier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Juni 2013, Art. 54 LlbG Rn. 5).

Bei einer aus Anlass der Besetzung einer Beförderungsstelle erstellten Beurteilung verlangt das Gebot der größtmöglichen Vergleichbarkeit, den Beurteilungszeitraum so zu wählen, dass er mit den Beurteilungszeiträumen der Beurteilungen der anderen Bewerber im Wesentlichen übereinstimmt (BayVGH B. v. 28.6.2002 - 3 CE 02.1282 - juris Rn. 35). Nur so wird eine einer Regelbeurteilung vergleichbare Aussagekraft der Anlassbeurteilung über Eignung, Befähigung und Leistung im Vergleich zu den anderen Bewerbern gewährleistet.

Ein Verfahrensfehler im Hinblick darauf, dass der Auswahlentscheidung nicht die aktuellen periodischen Beurteilungen der Bewerber, sondern die aus diesem Anlass eigens eingeholten Beurteilungen zugrunde gelegt wurden, liegt deshalb nicht vor.

In Folge der erst zum 1. April 2012 erfolgten Versetzung der Beigeladenen von der Stiftung Juliusspital W. zum Antragsgegner umfassen die periodischen Beurteilungen der Bewerber unterschiedliche Beurteilungszeiträume (beim Antragsteller sowie Herrn W. den regulären dreijährigen Beurteilungszeitraum 1. Juni 2009 bis 31. Mai 2012, bei der Beigeladenen hingegen den Zeitraum 1. April 2012 bis 31. März 2013) und erstrecken sich auf einen gemeinsamen Zeitraum von lediglich zwei Monaten. Vor diesem Hintergrund konnte der Antragsgegner zum gemeinsamen Stichtag 31. August 2013 eine Anlassbeurteilung für alle verbliebenen Bewerber ab dem 1. April 2012 einholen. Der gemeinsame Beurteilungszeitraum umfasst dabei im Interesse der größtmöglichen Vergleichbarkeit der Leistungen der Beigeladenen mit denen des Antragstellers sowie von Herrn W., die vom 1. April 2012 bis 31. August 2013 bei der IFB tätig waren, den gesamten Zeitraum, in dem die Beigeladene bis dahin bei der IFB beschäftigt war, um eine vergleichbare Aussagekraft sicherzustellen.

Ein Verfahrensfehler liegt auch nicht darin, dass sich der Zeitraum der periodischen Beurteilung des Antragstellers mit dem der Anlassbeurteilung um zwei Monate (April und Mai 2012) überschneidet. Ein allgemeiner Grundsatz, dass sich Beurteilungen nicht überschneiden dürften („Grundsatz der lückenlos fortfahrenden, jedoch nicht überlappenden oder wiederholenden Beurteilung“, vgl. VG Bayreuth U. v. 29.6.2007 - B 5 K 06.838 - juris Rn. 41) kann der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts so nicht entnommen werden (vgl. BVerwG U. v. 18.7.2001 - 2 C 41/00 a. a. O.). Deshalb kann hieraus auch nicht abgeleitet werden, dass es in jedem Fall einen Rechtsverstoß darstellt, der die Beurteilung fehlerhaft macht, wenn eine Anlassbeurteilung sich auf einen Zeitraum erstreckt, der bereits Gegenstand einer Regelbeurteilung war (OVG NRW B. v. 20.10.2005 - 1 B 1388/05 - juris Rn. 24).

Die vorangehende Beurteilung hindert den Dienstherrn danach weder rechtlich noch tatsächlich, bei der nachfolgenden Beurteilung auch den Zeitraum einzubeziehen, der bereits von der früheren Beurteilung erfasst ist (BVerwG U. v. 18.7.2001 a. a. O. Rn. 17). Bei Einbeziehung eines bereits zuvor beurteilten Zeitraums in die spätere Beurteilung muss sich der Beurteiler lediglich damit auseinandersetzen und die alte und neue Beurteilung zueinander in Beziehung setzen und seine Bewertung ggf. plausibel machen, falls sich das Leistungsbild nicht unerheblich geändert hat (BVerwG U. v. 18.7.2001 a. a. O.; OVG Berlin-Brandenburg B. v. 6.11.2013 - OVG 4 S 39.13 - juris Rn. 17).

Die ist hier nicht der Fall. Das Leistungsbild des Antragstellers hat sich im fraglichen Zeitraum nicht relevant geändert - weder nach oben noch nach unten -, da in der Anlassbeurteilung die Bewertung der vorangegangenen periodischen Beurteilung fortgeschrieben wurde. In dieser hat der Antragsteller - ebenso wie in der Anlassbeurteilung - im Gesamturteil 9 Punkte und entsprechende Einzelbewertungen erhalten, so dass die Überscheidung nicht zu widersprüchlichen Aussagen durch abweichende Bewertungen der Leistungen des Antragstellers für einen bestimmten Zeitraum führt. Der Zeitraum von lediglich zwei Monaten, in denen sich die periodische Beurteilung mit der Anlassbeurteilung überschneidet, fällt bei einem Beurteilungszeitraum von 17 Monaten auch nicht entscheidend ins Gewicht, da sich die Anlassbeurteilung auf einen ausreichend langen gemeinsamen Zeitraum ohne Überschneidung bezieht (vgl. demgegenüber OVG Berlin-Brandenburg a. a. O., wo sich die Überschneidung auf 22 Monate und damit auf zwei Drittel des Beurteilungszeitraums erstreckte).

Selbst wenn man aber insoweit von einem Verfahrensfehler ausgehen wollte, fehlt es jedenfalls an einem substantiierten Vortrag dazu, inwiefern sich die „Überlappung“ um zwei Monate unter Leistungsgesichtspunkten nachteilig für den Antragsteller ausgewirkt haben sollte. Ein Nachteil wäre lediglich anzunehmen, wenn in dieser Zeit ein merklicher Leistungsabfall im Vergleich zur vorangehenden Regelbeurteilung festzustellen wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg B. v. 6.11.2013 a. a. O.), was - wie ausgeführt - nicht der Fall ist. Das Vorbringen, es sei nicht ausgeschlossen, dass es beim Antragsteller aus Sicht des Antragsgegners gerade in diesen beiden Monaten zu Vorfällen gekommen sei, die ggf. das Gesamturteil entscheidend zulasten des Antragstellers beeinflusst hätten, ist rein hypothetisch und überdies auch verspätet (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO).

Unabhängig hiervon hat der Antragsteller auch nicht substantiiert vorgetragen, dass sich die geringfügige „Überlappung“ der Beurteilungszeiträume um nur zwei Monate angesichts des deutlichen Leistungsvorsprungs der Beigeladenen um vier Punkte im Gesamturteil in der Weise auf den Leistungsvergleich auswirken könnte, dass bei rechtsfehlerfreier Bewertung eine Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten ernsthaft möglich erscheint. Dies ist schon deshalb nicht anzunehmen, da der Antragsteller in der vorangehenden periodischen Beurteilung ebenfalls nur mit 9 Punkten bewertet wurde. Seine Annahme, dass er im Rahmen einer erneuten Anlassbeurteilung, deren Ergebnis völlig offen sei, besser beurteilt werden könnte, ist deshalb fernliegend. Eine „Überlappung“ führt nicht zur Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs, wenn ein Leistungsvergleich nach Art. 33 Abs. 2 GG für einen - wie hier hinsichtlich des verbleibenden Beurteilungszeitraums von 15 Monaten - im Wesentlichen übereinstimmenden Zeitraum ohne ins Gewicht fallende Benachteiligung eines der Betroffenen möglich ist und die Auswahlentscheidung trägt.

Auch die Rüge, die Punktebewertung in der Beurteilung sei nicht geeignet, die Bewertung des Antragstellers plausibel zu machen, greift nicht durch. Die Beurteilung entspricht dem nach Art. 59 Abs. 1 Satz 1 LlbG vorgeschriebenen Punktesystem. Verbale Hinweise sind gemäß Art. 59 Abs. 1 Satz 4 und Satz 6 LlbG zulässig, jedoch nur im - nicht gegebenen - Fall der wesentlichen Verschlechterung nach Art. 59 Abs. 1 Satz 5 LlbG zwingend. Die für die Bildung des Gesamturteils wesentlichen Gründe wurden entsprechend Art. 59 Abs. 2 Satz 2 LlbG unter Ziffer 3 „Ergänzende Bemerkungen“ dargelegt.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 2 und Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO zurückzuweisen. Da die Beigeladene im Beschwerdeverfahren einen eigenen Antrag gestellt hat und somit ein Kostenrisiko eingegangen ist, waren auch ihre diesbezüglichen außergerichtlichen Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 GKG.


Tenor

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 26. Juni 2015 wird der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese Kosten selbst tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.238,38 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat auch in der Sache Erfolg.

I.

2

Das Verwaltungsgericht hätte dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem der Antragsteller seinen Anspruch auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung auf eine der drei für Obergerichtsvollzieher mit Amtszulage ausgeschriebenen Stellen der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage Landesbesoldungsordnung - LBesO - zu sichern sucht, ablehnen müssen. Denn der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung).

3

Bei den ausgeschriebenen Stellen für Obergerichtsvollzieher mit Amtszulage handelt es sich um ein eigenständiges Statusamt, da es mit einer anderen Amtsbezeichnung (Obergerichtsvollzieher mit Amtszulage) verbunden ist. Es wird deshalb nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wegen der mit dem höher bewerten Amt verbundenen ruhegehaltfähigen Zulage, wodurch der Besoldungsgesetzgeber eine Art „Zwischenbesoldungsstufe“ eingeführt hat, als eine statusverändernde Maßnahme behandelt und unterliegt den gleichen verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bewerberauswahl wie Bewerbungen auf höher bewertete Dienstposten oder höhere Statusämter (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1996 - 2 C 23.95 -, BVerwGE 102, 33 [35]).

4

Die in diesem Sinne als beförderungsgleiche Maßnahme getroffene Auswahlentscheidung des Antragsgegners zu Gunsten der Beigeladenen leidet an keinem Verfahrensfehler und hält auch inhaltlich der verwaltungsgerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle stand. Der Antragsgegner hat bei seiner Entscheidung über die Vergabe der in Rede stehenden Stellen den in Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz - GG -, Art. 19 Verfassung für Rheinland-Pfalz - LV - und § 9 Beamtenstatusgesetz - BeamtStG - niedergelegten Leistungsgrundsatz nicht zu Lasten des Antragstellers verletzt (1.). Das gilt auch in Bezug auf die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegte dienstliche Beurteilung, die zwischenzeitlich vom Antragsteller als fehlerhaft angesehen und deshalb vom Erstbeurteiler zu seinen Gunsten abgeändert worden ist (2.).

5

1. Nach Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 19 LV und § 9 BeamtStG haben Bewerber um eine Beförderungsstelle einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über ihre Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei allein nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung entscheidet. Über diese Auswahlkriterien verlässlich Auskunft zu geben, ist in erster Linie die Aufgabe aussagekräftiger, das heißt aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen. Diesen kommt bei einer Auswahlentscheidung regelmäßig vorrangige Bedeutung zu. Maßgebend ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 -, NVwZ 2013, 573; BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 -, NVwZ-RR 2012, 241; OVG RP, Beschluss vom 14. Oktober 2014 - 2 B 10611/14.OVG -, NVwZ-RR 2015, 141).

6

Diesen Vorrang dienstlicher Beurteilungen hat der Antragsgegner im Rahmen der Besetzung der hier in Rede stehenden Beförderungsstellen beachtet. Dabei sind zwei dieser Stellen unmittelbar auf der Grundlage der Ergebnisse der über die Bewerber erstellten dienstlichen Beurteilungen vergeben worden, und zwar in Form einer inhaltlichen Ausschärfung (sog. Einzelexegese), wie sie der Senat in ständiger Rechtsprechung gerade bei der Vergabe von mehreren Beförderungsstellen bei einer Vielzahl von Bewerbern (sog. Massenbeförderungsverfahren), vor allem bei Stellen im Rahmen der „Topfwirtschaft“, als erforderlich ansieht (vgl. OVG RP, Beschluss vom 5. November 2012 - 2 B 10778/12.OVG -, AS 41, 265 ff.).

7

Hierzu hat der Antragsgegner ausweislich des Besetzungsvermerks vom 16. April 2015 zunächst diejenigen Bewerber ermittelt, die mit dem besten Leistungsgesamtergebnis „Übertrifft erheblich die Anforderungen (2.2)“ beurteilt wurden. Dieses Vorgehen steht mit der vorstehend dargestellten Rechtsprechung, wonach derartige Beförderungsentscheidungen vorrangig auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen zu treffen sind, in Einklang.

8

Entgegen der Auffassung des Antragstellers lässt sich in diesem Zusammenhang nicht feststellen, dass die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen nicht hinreichend differenziert ausgefallen wären (d. h. eine zu geringe „Notenspreizung“ aufwiesen). Denn von den 62 Beamten der Besoldungsgruppe A 9 LBesO, die zum Zeitpunkt der Ausschreibung in der Laufbahngruppe des Justizdienstes im zweiten Eingangsamt (früher: mittlerer Justizdienst) die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Beförderung erfüllten, sind lediglich sieben und damit nur rund 11,3 % mit der Gesamtnote „Übertrifft erheblich die Anforderungen (2.2)“ beurteilt worden. Die übrigen Beamten in diesem Statusamt verteilen sich auf weitere insgesamt fünf Notenstufen bis hin zur zweitniedrigsten Notenstufe „Entspricht voll den Anforderungen (4.1)“. Ausgehend von der Rechtsprechung des Senats, wonach bereits eine Zwischennote im Rahmen einer Beförderungsauswahl dazu führt, dass die jeweiligen Bewerber nicht mehr „im Wesentlichen gleich“ beurteilt sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. September 2013 - 2 B 10781/13.OVG -, ZBR 2014, 57; und vom 14. Oktober 2014, a.a.O.), sind die Ergebnisse der Beurteilungen der Bewerber unter dem Gesichtspunkt der erforderlichen hinreichenden Differenzierung der Leistungsgesamtergebnisse („Notenspreizung“) taugliche Auswahlinstrumente für die hier anstehenden Beförderungen.

9

Nachdem auf der Grundlage der abschließenden Bewertungen in den Gesamtbeurteilungen der Bewerber die Auswahl nicht getroffen werden konnte, hat der Antragsgegner sodann die Beurteilungen derjenigen sieben Bewerber, die in ihren dienstlichen Beurteilungen das gleiche Gesamtergebnis aufwiesen, inhaltlich ausgeschärft (sog. Einzelexegese). Hierbei hat er den im Beurteilungsformular von den Beurteilern bei den Einzelbewertungen angekreuzten Ausprägungen jeweils Punktwerte von 1 („kaum ausgeprägt“) bis 5 („besonders stark ausgeprägt“) zugeordnet und diese sodann in einer gesonderten Tabelle zusammengefasst. Schon der Vergleich der Punktwerte führte bei zwei der zur Verfügung stehenden Beförderungsstellen zu verwertbaren Ergebnissen. Da sowohl der Beigeladene zu 2) als auch der Beigeladene zu 3) mit 175 bzw. 170,33 Punkten die beiden höchsten Punktwerte erreichten, wurde diesen Beamten jeweils eine der Stellen zugewiesen. Dieses Vorgehen des Antragsgegners steht mit dem Leistungsgrundsatz ohne jede Einschränkung in Einklang. Es entspricht den Vorgaben der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, wonach Beförderungsentscheidungen vorrangig auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen zu ergehen haben.

10

Der hierzu erhobene Einwand des Antragstellers, es habe kein Durchschnittswert ermittelt werden dürfen, wenn im Beurteilungsvordruck mehrere einzelne Beurteilungsmerkmale zu einem Gesamtmerkmal zusammengefasst worden seien, geht fehl. Der Antragsgegner hat insofern vielmehr ein von den Verwaltungsgerichten hinzunehmendes weites Gestaltungsermessen. Dieses Ermessen hat der Antragsgegner bei seinem Konzept nicht überschritten. Im Gegenteil: Der Antragsgegner hat damit ein Auswertungskonzept entwickelt, das gerichtsbekannt auch in vielen anderen Bereichen der öffentlichen Verwaltung eingesetzt wird, etwa in den – besonders personalintensiven – Bereichen der Polizei oder des Justizvollzugsdienstes. Auch dieses Vorgehen des Antragsgegners entspricht mithin dem verfassungsrechtlichen Leistungsgrundsatz.

11

Für die Vergabe der verbleibenden Beförderungsstelle versuchte der Antragsgegner zunächst, ältere dienstliche Beurteilungen als Auswahlmittel heranzuziehen (vgl. den Besetzungsvermerk vom 16. April 2015, S. 7 f.). Hierbei hat er allerdings feststellen müssen, dass bei den verbleibenden Bewerbern S. und dem Beigeladenen zu 1) auf der Grundlage ihrer Regelbeurteilungen aus dem Jahr 2011 wiederum ein Leistungsgleichstand vorliegt. Die Entscheidung des Antragsgegners, bei dieser Sachlage nicht auf noch ältere (und damit weniger aussagekräftige) dienstliche Beurteilungen der Bewerber zurückzugreifen, hält sich jedenfalls in dieser Situation noch im Rahmen des Zulässigen.

12

Weiterhin hat der Antragsgegner aus nachvollziehbaren – sich wiederum im Rahmen des ihm zukommenden Ausgestaltungsermessens haltenden – Erwägungen das leistungsnahe Kriterium der Schwierigkeit des wahrgenommenen Dienstpostens nicht herangezogen. Seiner Einschätzung, aus dem einheitlichen Aufgabenkatalog der Dienstposten der Gerichtsvollzieher ließen sich Erkenntnisse in Bezug auf das individuelle Leistungsniveau der Bewerber nicht ableiten, ist der Antragsteller nicht entgegengetreten. Der Senat sieht gleichfalls keinen Anhaltspunkt für eine sich darauf gründende Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung.

13

Bei dieser Sachlage war der Antragsgegner schließlich berechtigt, das leistungsnahe Hilfskriterium der größeren Verwendungsbreite und der Flexibilität der verbleibenden Bewerber heranzuziehen. Danach wurde für die verbleibende dritte Beförderungsstelle zu Recht der Beigeladene zu 1) ausgewählt. Denn dieser hat nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Antragsgegners im Beurteilungszeitraum zu seinen Pflichten bei seinem Stammgericht in N. mit einem Teil seiner Arbeitskraft zusätzliche Aufgaben bei dem Amtsgericht S. wahrgenommen. Die danach erkennbare Bereitschaft des Beigeladenen zu 1) zur Übernahme zusätzlicher Aufgaben ist hierbei als sogenanntes Hilfskriterium bei Leistungsgleichstand zulässig.

14

Nach alledem steht das Beförderungskonzept des Antragsgegners in jeder Hinsicht mit den verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Vorgaben des Leistungsgrundsatzes bei der Besetzung höher bewerteter Stellen im öffentlichen Dienst (Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 19 LV, § 9 BeamtStG) in Einklang. Unter diesem Blickwinkel kann der Eilantrag des Antragstellers keinen Erfolg haben.

15

2. Der Antragsteller kann seinen im Verfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO verfolgten Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Sicherungsanordnung) aber auch nicht erfolgreich auf die von ihm angezweifelte Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Beurteilung vom 11. Februar 2015 stützen. Insofern gelten die nachfolgend dargestellten Grundsätze:

16

a) Wendet sich der in einer beamtenrechtlichen Beförderungskonkurrenz unterlegene Bewerber mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung seines geltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruchs nicht nur gegen das von seinem Dienstherrn angewandte Auswahlsystem, sondern zugleich auch gegen seine eigene dienstliche Beurteilung oder die Leistungsbeurteilung des ausgewählten (und deshalb regelmäßig beizuladenden) Mitbewerbers, so ist zunächst zu bedenken, dass die dienstliche Beurteilung des Antragstellers wie auch die Beurteilung des jeweiligen Beigeladenen nicht unmittelbar Streitgegenstand eines derartigen Konkurrentenstreitverfahrens nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind. Aus diesem Grund sind Beurteilungen in einem solchen Beförderungsrechtsstreit auch nur inzident, das heißt (nur) im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung, zu überprüfen. Hieraus folgen besondere Voraussetzungen an die erforderliche Schlüssigkeit des diesbezüglichen Vortrags eines Antragstellers (vgl. OVG RP, Beschlüsse vom 13. Oktober 2011 - 2 B 10936/11.OVG -, vom 18. August 2014 - 2 B 10564/14.OVG -, und vom 20. November 2014 - 2 B 10686/14.OVG -; stRspr).

17

Dazu gehört, dass ein Eilantrag, gerichtet auf die Freihaltung einer ausgeschriebenen Beförderungsstelle bis zum Abschluss des sich anschließenden Hauptsacheverfahrens, nur dann Erfolg haben kann, wenn der Antragsteller, der sich zur Begründung seines Eilantrages auf die Fehlerhaftigkeit der eigenen dienstlichen Beurteilung – oder derjenigen des Konkurrenten – beruft, dies in einer Weise glaubhaft zu machen hat, dass der geltend gemachte Beurteilungsfehler für das Gericht offensichtlich wird (vgl. OVG RP, Beschluss vom 18. Juli 2012 - 2 B 10606/12.OVG -, ESOVGRP und juris).

18

Darüber hinaus ist erforderlich, dass bei einem – unterstellten – Vorliegen des behaupteten Beurteilungsfehlers eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür vorliegt, dass sich die Korrektur dieses Fehlers bei einer Wiederholung des Auswahlvorgangs auch zu Gunsten des Antragstellers auswirkt (OVG RP, Beschlüsse vom 13. Oktober 2011 und vom 18. August 2014, a.a.O.). Die bloße Möglichkeit einer Ursächlichkeit einer fehlerbehafteten dienstlichen Beurteilung reicht insofern nicht aus.

19

Schließlich ist – wie bei allen verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren über die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Beurteilung – zu beachten, dass diese wegen der dem Dienstherrn zukommenden Beurteilungsermächtigung mit dem damit korrespondierenden Bewertungsspielraum nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Es ist in erster Linie Aufgabe des Dienstherrn oder des für ihn handelnden jeweiligen Vorgesetzten des Beamten, ein persönlichkeitsbezogenes Werturteil darüber abzugeben, ob und inwieweit der zu beurteilende Beamte den – ebenfalls vom Dienstherrn zu bestimmenden – zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes und der Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen Akt wertender Erkenntnis steht dem Dienstherrn eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2002 - 2 BvR 723/99 -, DÖD 2003, 82). Erlässt der Dienstherr zur Ergänzung der gesetzlichen Vorgaben verwaltungsinterne Richtlinien, so hat er nach dem allgemeinen Gleichheitssatz ihre gleichmäßige Anwendung hinsichtlich des vorgesehenen Verfahrens und der einzuhaltenden Maßstäbe auf alle Beamten sicherzustellen. Im Übrigen erfolgt die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle nur daraufhin, ob die Beurteiler gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, anzuwendende Begriffe oder den rechtlichen Rahmen, in dem sie sich bewegen können, verkannt haben bzw. ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sind, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt haben (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 27. April 1980 - 2 C 8/78 -, BVerwGE 60, 245 [246]; OVG RP, Urteil vom 28.November 2008 - 2 A 11028/08.OVG -, veröffentlicht in ESOVGRP, und Beschluss vom 18. Juli 2012 - 2 B 10606/12.OVG -, juris). Hiervon ausgehend ist nach ständiger Rechtsprechung eine dienstliche Beurteilung vor allem nicht schon dann rechtsfehlerhaft, wenn der Beurteilte seine Leistungen besser einschätzt als der Beurteiler. Damit würde letztlich der eigentliche Beurteilungs- und Bewertungsvorgang nicht mehr dem Beurteiler, sondern dem Beurteilten zukommen.

20

Die vorstehend dargestellten Beschränkungen in der verwaltungsgerichtlichen Prüfungsdichte von Beurteilungsfragen in beamtenrechtlichen Konkurrenteneilverfahren sind erforderlich. Diese Erforderlichkeit folgt aus dem besonderen Prozessrechtsverhältnis, das in einem derartigen Konkurrenzstreitverfahren zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanpruchs des in einem beamtenrechtlichen Auswahlverfahren unterlegenen Beamten besteht. In Verfahren einer von diesem begehrten Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Sache nach immer auch eine Abwägung der Folgen einer einstweiligen Anordnung vorzunehmen. Dabei sind auf der einen Seite die Auswirkungen zu bedenken, die eintreten würden, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt würde, sich jedoch in einem anschließend durchgeführten Hauptsacheverfahren die Rechtswidrigkeit der (eigenen oder fremden) dienstlichen Beurteilung erweist. Diese Konstellation ist gegen die Folgen abzuwägen, die eintreten, falls die Beförderung des Beigeladenen vorläufig untersagt wird, sich aber später herausstellt, dass die im Rahmen des Eilverfahrens inzident angefochtene dienstliche Beurteilung des im Auswahlverfahren unterlegenen Antragstellers oder die Leistungsbeurteilung des ausgewählten Beigeladenen tatsächlich rechtmäßig gewesen ist.

21

Die hierbei je nach Ausgang des Hauptsacheverfahrens eintretenden Rechtsfolgen unterscheiden sich erheblich. Stellt sich dort heraus, dass eine der im Konkurrenteneilverfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO angegriffenen dienstlichen Beurteilungen rechtswidrig war, so kann der im Eilverfahren unterlegene Antragsteller von den Fällen der Rechtsschutzvereitelung abgesehen (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 4. November 2010, BVerwGE 138, 102 ff.) wegen der dann regelmäßig ausgehändigten Ernennungsurkunde an den obsiegenden Beigeladenen und des Grundsatzes der Ämterstabilität im öffentlichen Dienst nicht mehr befördert werden. Stattdessen hat er aber – bei Vorliegen aller sonstigen Voraussetzungen – einen Anspruch auf Gewährung von Schadenersatz wegen unterbliebener Beförderung. Damit sind für ihn sämtliche finanzielle Einbußen bis hin zur versorgungsrechtlichen Berücksichtigung der ihm im Eilverfahren zu Unrecht vorenthaltenen Beförderungsstelle kompensiert.

22

Gänzlich anders stellt sich die Situation dagegen für den in solchen Verfahren regelmäßig beizuladenden Auswahlsieger dar. Wird die von einem unterlegenen Bewerber beantragte einstweilige Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO erlassen, so kann der Beigeladene während des gesamten Zeitraums nach Erlass dieser Sicherungsanordnung nicht befördert werden. Erweist sich dann aber in einem späteren Hauptsacheverfahren die im Eilverfahren vom Antragsteller (als zu schlecht) in Zweifel gezogene eigene dienstliche Beurteilung oder die (als zu gut) angefochtene fremde Beurteilung des Beigeladenen doch als rechtmäßig, so hat der Beigeladene regelmäßig keine rechtliche Möglichkeit, seinen Vermögensschaden wegen der nicht erfolgten Beförderung im Wege des Schadenersatzes geltend zu machen.

23

Vom Antragsteller kann der Beigeladene keinen Schadenersatz verlangen, weil dieser in der Wahrnehmung berechtigter Interessen handelte. Gegenüber den im Eilverfahren beteiligten Verwaltungsgerichten steht ihm ein Schadenersatzanspruch nicht zu, weil von diesen wegen des sog. Spruchrichterprivilegs (§ 839 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch) Schadenersatz nur bei Vorliegen einer Straftat verlangt werden. Schließlich kann der Beigeladene auch gegenüber seinem Dienstherrn keinen Schadenersatz durchsetzen. Denn dieser beantragt während des Eilverfahrens regelmäßig, den Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Er ist deshalb bei einer dennoch erfolgenden Stattgabe des Eilantrags nicht verantwortlich für den durch die nicht erfolgte Beförderung beim Beigeladenen eingetretenen Vermögensschaden. Für den – sich gegebenenfalls über mehrere Jahre erstreckenden – Zeitraum des Hauptsachverfahrens muss der Beigeladene den dadurch eingetretenen Vermögensschaden kompensationslos hinnehmen. Im Extremfall kann er sogar wegen des sich über die Jahre hinziehenden Rechtsstreits die Versorgungswirksamkeit der ihm nach gewonnenem Hauptsacheverfahren zuerkannten Besoldung aus dem höheren Statusamt (vgl. § 12 Abs. 2 Landesbeamtenversorgungsgesetz Rheinland-Pfalz) verlieren. Möglicherweise kann er sogar wegen Erreichens der Regelaltersgrenze oder zwischenzeitlich eingetretener Dienstunfähigkeit überhaupt nicht mehr befördert werden. Auch diese – erhebliche – Folge wegen einer im Eilverfahren zu Unrecht als rechtswidrig angesehenen Beurteilung geht kompensationslos zu Lasten des Beigeladenen.

24

Diese Rechtsfolgenbetrachtung macht deutlich, dass wegen des erheblichen und gegebenenfalls sogar nicht mehr ausgleichsfähigen Vermögensschadens, den ein Beigeladener erleiden würde, wenn dem Eilantrag in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren allein wegen eines angeblichen Beurteilungsfehlers zu Unrecht stattgegeben wird, besonders strenge Anforderungen an die Glaubhaftmachung der von einem Antragsteller geltend gemachten Beurteilungsfehler zu stellen sind.

25

Diese hohen Anforderungen an die Glaubhaftmachung stehen nicht im Gegensatz zu dem vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsatz, nach dem das beamtenrechtliche Konkurrenteneilverfahren grundsätzlich die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 -, NVwZ-RR 2012, 241; OVG RP, Beschluss vom 1. Juli 2015 - 2 B 10497/15.OVG -, juris, Rn. 4, m.w.N.). Von dieser Kontrolldichte wird bei der hier praktizierten Behandlung eines derartigen Vortrags nicht abgerückt. Denn die dienstliche Beurteilung der Bewerber wird auch vom Bundesverfassungsgericht und dem Bundesverwaltungsgericht nur inzident geprüft. Hinzu kommt, dass das Auswahlsystem wie auch der übrige Besetzungsvorgang vom Senat – den dargestellten Vorgaben entsprechend – in einem dem Hauptsacheverfahren entsprechenden Umfang geprüft wird. Nur wenn in einem Konkurrenteneilverfahren ausschließlich die Frage des rechtsfehlerfreien Zustandekommens von dienstlichen Beurteilungen zweifelhaft ist, kommt die vorstehend dargestellte Beschränkung zum Tragen. Dies ist mit Art. 19 Abs. 4 GG sowie den Rechten des in einer Beförderungskonkurrenz unterlegenen Beamten vereinbar.

26

b) Ausgehend von diesen Erwägungen besteht vorliegend keine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 11. Februar 2015 einen derart offensichtlichen Rechtsfehler aufzuweisen hat. Es ist – im Gegenteil – sogar davon auszugehen, dass die ihm zwischenzeitlich vom Direktor des Amtsgerichts am 26. Mai 2015 neu erteilte dienstliche Beurteilung nicht beachtlich ist.

27

In diesem Zusammenhang ist der Antragsteller der Auffassung, er sei zu befördern, weil er zwischenzeitlich von seinem Dienstvorgesetzten eine neue – in zwei Einzelmerkmalen verbesserte – dienstliche Beurteilung erhalten habe. Diese wurde jedoch erst nach dem Besetzungsbericht vom 16. April 2015 (am 26. Mai 2015) vom Erstbeurteiler erstellt. Auch wenn zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber in erster Linie auf die zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung vorliegenden Beurteilungen abzustellen ist, so sind bis zum Abschluss des Vorverfahrens eintretende Änderungen in tatsächlicher Hinsicht beachtlich (vgl. OVG RP, Beschluss vom 1. Juli 2015 - 2 B 10497/15.OVG -, juris). Davon ist jedoch nicht auszugehen.

28

Die am 26. Mai 2015 erstellte dienstliche Beurteilung ist bis zum Zeitpunkt dieser Beschwerdeentscheidung von der höheren Dienstvorgesetzten, der Präsidentin des Landgerichts Koblenz, nicht bestätigt worden. Ohne diese Bestätigung (die gerichtsbekannt bei derartigen Beurteilungen auch stets zu erfolgen hat) ist die Beurteilung vom 26. Mai 2015 in rechtlicher Hinsicht noch nicht existent. Es handelt sich somit allenfalls um einen Beurteilungsentwurf.

29

Zwar hat die Präsidentin in ihrer Stellungnahme vom 14. Juli 2015 ausgeführt, dass die Frage, ob die dienstliche Beurteilung vom 26. Mai 2015 von ihr schlussgezeichnet werden kann, von ihr nicht abschließend bewertet werden könne. Darauf kommt es jedoch nicht entscheidend an. Denn der nächsthöhere Dienstvorgesetzte, der Präsident des Oberlandesgerichts Koblenz, hat bereits klargestellt, dass er selbst für den Fall der Bestätigung der Beurteilung vom 26. Mai 2015 durch die Präsidentin des Landgerichts Koblenz von seinem Abänderungsrecht gemäß Nummer 4.1 Satz 2 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz „Dienstliche Beurteilung“ vom 4. Juni 2007 (JBl. 2007, S. 279) Gebrauch machen wird.

30

Dieses Abänderungsrecht wäre überdies in der Sache wohl auch berechtigt. Denn in materieller Hinsicht würde die Beurteilung vom 26. Mai 2015 in einem Hauptsacheverfahren voraussichtlich keinen Bestand haben. Sie wurde nämlich erkennbar (und damit offenkundig) nur zu dem Zweck erstellt, dem Antragsteller die von ihm eingeforderte Beförderung zu ermöglichen. Ein solches Verfahren (die Anpassung einer dienstlichen Beurteilung an das damit verbundene Ziel einer Beförderung) stellt das unter Geltung des Leistungsgrundsatzes anzuwendende Beförderungsverfahren gleichsam „auf den Kopf“. Hiervon ausgehend kann der Beurteilungsentwurf vom 26. Mai 2015 voraussichtlich kein taugliches Auswahlinstrument für die Vergabe der in Rede stehenden Beförderungsstelle sein.

31

Dem steht die Stellungnahme des Erstbeurteilers des Antragstellers vom 1. Juli 2015 nicht entgegen. Hier trägt der Direktor des Amtsgerichts vor, er habe die ursprüngliche Beurteilung insofern nicht zutreffend erstellt, als er in zwei Einzelmerkmalen lediglich eine normale bzw. leicht überdurchschnittliche Ausprägung angekreuzt habe, während der Antragsteller dort in Wahrheit Herausragendes geleistet habe. Zur Begründung für sein Handeln führt er eine Beurteilerkonferenz an, die am 15. Januar 2015 im Landgericht Koblenz stattgefunden habe. Im Rahmen dieser Besprechung seien ihm nach seiner Erinnerung durch den zuständigen Personalreferenten des Landgerichts verbindliche Vorgaben für die Vergabe von Einzelmerkmalen in der höchsten Ausprägungsstufe gemacht worden. Aufgrund dieser Vorgaben habe er – der Beurteiler – sich zum einen verpflichtet gesehen, nicht mehr als zwanzig der höchsten Ausprägungsgrade anzukreuzen. Darüber hinaus habe er gemeint, ein Einzelmerkmal mit einem normalen Ausprägungsgrad ankreuzen zu müssen. Bei der Beurteilung des Antragstellers habe er für diese Vorgabe bewusst das Merkmal „Kontaktfähigkeit“ als das nach seinem Dafürhalten unter den Gesichtspunkten von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung am wenigsten bedeutungsvolle und damit seiner Meinung nach „schwächste“ Merkmal ausgewählt. In Wirklichkeit sei dieses Merkmal, ebenso wie das im zweithöchsten Ausprägungsgrad angekreuzte Merkmal „Durchhaltevermögen“ beim Antragsteller besonders stark ausgeprägt. Nachdem er erfahren habe, dass sich andere Teilnehmer der Besprechung (ebenfalls Amtsgerichtsdirektoren) an die Vorgaben des Personalreferenten des Landgerichts nicht gehalten hätten, habe er auf den Widerspruch des Antragstellers die Beurteilung vom 11. Februar 2015 wie geschehen geändert (vgl. S. 3 f. des Schreibens des Amtsgerichtsdirektors vom 1. Juli 2015, Bl. 160 der Gerichtsakte - GA -).

32

Ob die dergestalt geänderte dienstliche Beurteilung über den Antragsteller wegen dieses – für einen objektiven Beobachter nur schwer nachvollziehbaren – Verhaltens des Erstbeurteilers in einem Hauptsacheverfahren Bestand haben wird, erscheint zumindest fraglich. Denn eine auf der Grundlage der geänderten Beurteilung ergehende Beförderungsentscheidung zugunsten des Antragstellers würde geradezu zwangsläufig von den dann nicht mehr zum Zuge kommenden Beigeladenen mit guten Gründen anfechtbar sein. Diese könnten nachvollziehbar vortragen, dass auch diese Beurteilung nicht den wahren Leistungsstand des Antragstellers widerspiegele, da der Beurteiler bereits einmal selbst zugegeben habe, eine dienstliche Leistungsbewertung über den ihm unterstellten Beamten abgegeben zu haben, die nicht dem tatsächlichen Leistungsstand entsprochen habe.

33

Entscheidend ist letztlich aber Folgendes: Nach den Ausführungen auf dem Beurteilungsformular, das der Antragsteller persönlich unterschrieben hat, ist er mit dem Ergebnis der dienstlichen Beurteilung nach erfolgter Eröffnung und Besprechung am 6. Februar 2015 einverstanden gewesen. Denn er hat, dokumentiert mit seiner Unterschrift, gegen die ihm zuvor eröffnete und mit ihm besprochene dienstlichen Beurteilung ausdrücklich „keine Einwendungen“ erhoben (vgl. S. 8 des Beurteilungsformulars, Bl. 54 GA). Wenn der Antragsteller nach Bekanntwerden der Besetzungsentscheidung des Antragsgegners nunmehr erklärt, er sei in Einzelmerkmalen zu schlecht beurteilt worden, muss dieser Vortrag als unbeachtlich angesehen werden. Denn es ist ein widersprüchliches Verhalten („venire contra factum proprium“), wenn sich ein Rechtspfleger mit der hierfür erforderlichen Aus- und Vorbildung mit einer Leistungsbewertung ausdrücklich einverstanden erklärt, die – so sein Vortrag im Beschwerdeverfahren – seinen Leistungsstand nicht zutreffend abbildet. Die von ihm in diesem Zusammenhang behauptete „konkludente“ Anfechtung der Bewertung steht dem nicht entgegen, da sie schon aus Gründen der zeitlicher Abfolge unbeachtlich ist.

34

In jedem Fall ist es – auch aufgrund dieses Verhaltens des Antragstellers – keinesfalls offensichtlich, dass die über ihn erstellte dienstliche Beurteilung vom 11. Februar 2015 rechtsfehlerhaft ist. Den Beigeladenen als den am besten beurteilten Beamten für die Beförderung vorgesehenen Bewerbern ist es unter den genannten Umständen nicht zumutbar, ihre eigene Beförderung vom Ausgang eines derartigen Beurteilungsrechtsstreits abhängig zu machen. Jede andere Sichtweise würde in nicht nachvollziehbarer Weise dazu führen, dass die vom Antragsteller behauptete Fehlerhaftigkeit der Beurteilung vom 11. Februar 2015 wegen der (wie dargelegt nicht kompensierbaren) Vermögensschäden letztlich „auf ihrem Rücken“ ausgetragen würde. Die vorläufige Verhinderung der Aushändigung der Ernennungsurkunden an die Beigeladenen wäre bei dieser Sachlage erkennbar rechtsmissbräuchlich.

II.

35

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Eine Kostentragungspflicht in Bezug auf die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen entspricht nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, da diese keine Anträge gestellt und sich somit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

III.

36

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 6 Gerichtskostengesetz - GKG -. Maßgebend ist nach dieser kostenrechtlichen Regelung die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge der Besoldungsgruppe A 9 LBesO mit Amtszulage mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen (§ 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG). Da das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts mit einem höheren Endgrundgehalt (in Form der „Zwischenbesoldungsstufe“ A 9 LBesO mit Amtszulage) betrifft, ist der Streitwert gemäß § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG auf die Hälfte des sich aus Satz 1 der Vorschrift ergebenden Betrags zu reduzieren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 -, S. 15 des Urteilsabdrucks – insofern in BVerwGE 145, 112 ff. nicht abgedruckt; sowie Beschluss vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 -, IÖD 2015, 38 und juris, dort Rn. 43 [„in Anlehnung an die Streitwertberechnung im Hauptsacheverfahren“]; OVG RP, Beschluss vom 23. Dezember 2013 - 2 B 11209/13.OVG -, IÖD 2014, 42; NdsOVG, Beschluss vom 25. August 2014 - 5 ME 116/14 -, NVwZ-RR 2014, 941).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000.-- € festgesetzt.

Gründe

I.

Am 2. November 2011 schrieb der Antragsgegner intern die mit BesGr. A 12 - 13 bewertete Stelle des Leiters/der Leiterin der Sachgebiete 51 (Besitzverwaltung Oberbayern, Fischereirechte RV München) und 41.1 (Grundbesitzverwaltung) bei der Regionalverwaltung München der Immobilien Freistaat Bayern (IFB), einem Staatsbetrieb i. S. d. Art. 26 Abs. 1 BayHO, aus. Auf die Stelle bewarben sich neben dem Antragsteller die Beigeladene sowie Herr W. und zunächst auch Herr K.

Der 1956 geborene Antragsteller wurde am 1. Oktober 1980 in der Bayerischen Staatsfinanzverwaltung eingestellt. Nach Gründung der IFB war er dort seit 16. Mai 2006 als Sachbearbeiter und stv. Sachgebietsleiter im Sachgebiet 21.2 (Immobilienverkehr und Eigentum) und seit 1. September 2007 im Sachgebiet 41.1 (Grundbesitzverwaltung) tätig. Am 1. Dezember 1995 wurde er zum Regierungsamtmann (BesGr. A 11) ernannt. In der aktuellen periodischen Beurteilung 2012 (Beurteilungszeitraum 1. Juni 2009 bis 31. Mai 2012) erhielt er im Gesamturteil 9 Punkte.

Die 1970 geborene Beigeladene wurde am 2. Oktober 1989 in der Bayerischen Staatsfinanzverwaltung eingestellt. Am 1. August 1999 schied sie aus dem Dienst des Antragsgegners aus und wechselte zur Stiftung Juliusspital in W., wo sie als Leiterin der Immobilienverwaltung tätig war. Am 1. April 2001 wurde sie zur Verwaltungsamtfrau (BesGr. A 11) ernannt. Am 1. April 2012 trat sie erneut in den Dienst des Antragsgegners, wo sie bei der IFB als Sachbearbeiterin in der Immobilienverwaltung tätig ist. In der aktuellen periodischen Beurteilung 2012 (Beurteilungszeitraum 1. April 2012 bis 31. März 2013) erhielt sie im Gesamturteil 13 Punkte.

Nachdem die vorhergehenden Auswahlentscheidungen jeweils aufgehoben worden waren, holte der Antragsgegner am 13. September 2013 Anlassbeurteilungen für die verbliebenen Bewerber für den Beurteilungszeitraum 1. April 2012 bis 31. August 2013 ein. Darin erhielten der Antragsteller und die Beigeladene in BesGr. A 11 im Gesamturteil 9 bzw. 13 Punkte, Herr W. in BesGr. A 10 11 Punkte.

Laut Auswahlvermerk vom 16. September 2013 seien Anlassbeurteilungen unter Beteiligung der unmittelbaren Vorgesetzten eingeholt worden, um eine vergleichbare Beurteilung der Bewerber zur Grundlage der Auswahlentscheidung zu machen. Für die Bewerber lägen zwar aktuelle periodische Beurteilungen vor, jedoch mit unterschiedlichen Beurteilungszeiträumen, da die Beurteilung der Beigeladenen wegen ihrer zum 1. April 2012 erfolgten Versetzung zur IFB nachgeholt worden sei. Beim Antragsteller sowie Herrn W. handle es sich um den regulären Beurteilungszeitraum 1. Juni 2009 bis 31. Mai 2012, bei der Beigeladenen um den Zeitraum 1. April 2012 bis 31. März 2013. Bei einem gemeinsamen Zeitraum von nur zwei Monaten seien die Beurteilungen nicht miteinander vergleichbar. Im Interesse der größtmöglichen Vergleichbarkeit sei der Beurteilungszeitraum 1. April 2012 bis 31. August 2013 zugrunde gelegt worden, was der gesamten bisherigen Tätigkeit der Beigeladenen bei der IFB entspreche. Nach Auswertung der Gesamturteile habe sich die Beigeladene als die mit Abstand leistungsstärkste Bewerberin erwiesen. Die Gesamtschau der einzelnen Beurteilungskriterien bestätige dieses Ergebnis. Die Beigeladene sei ihren Mitbewerbern in nahezu allen Merkmalen überlegen. Diesen seien auch keine Führungseignung und die Eignung für einen höheren Dienstposten zuerkannt worden.

Mit Schreiben vom 23. September 2013 wurde dem Antragsteller das Ergebnis der Auswahlentscheidung mitgeteilt.

Am 8. Oktober 2013 hat der Antragsteller Klage gegen die Auswahlentscheidung (M 5 K 13.4665) und die Anlassbeurteilung (M 5 K 13.4666) erhoben, über die noch nicht entschieden ist, sowie beantragt,

dem Antragsgegner im Rahmen einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO vorläufig zu untersagen, den Dienstposten als Leiter der Sachgebiete 41.1. und 51 bei der Immobilien Freistaat Bayern, Regionalvertretung München, mit einem anderen Bewerber zu besetzen, zu übertragen oder eine auf den streitbefangenen Dienstposten bezogene Ernennungsurkunde auszuhändigen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden ist.

Die Auswahlentscheidung müsse sich an Art. 33 Abs. 2 GG messen lassen. Sollte die Antragstellerin keine besseren Leistungen als der Antragsteller aufweisen, sei die Auswahlentscheidung aufzuheben. Er habe gegen die der Auswahlentscheidung zugrunde liegende Anlassbeurteilung Klage erhoben. Dort hat er ausgeführt: Die Anlassbeurteilung sei nicht genügend plausibilisiert. Es handle sich um eine Punktwertbeurteilung, die per se nicht geeignet sei, den Plausibilisierungsanspruch zu erfüllen. Bei der Eröffnung der Beurteilung sei dem Antragsteller diesbezüglich auch nichts erläutert worden. Auch die Ausführungen in den ergänzenden Bemerkungen seien nicht geeignet, den Plausibilisierungsanspruch zu erfüllen.

Mit Beschluss vom 10. Dezember 2013, den Bevollmächtigten des Antragstellers zugestellt am 20. Dezember 2013, hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Der Antragsteller habe zwar einen Anordnungsgrund, aber keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Auswahlentscheidung orientiere sich am Leistungsgrundsatz und habe der Beigeladenen angesichts eines um vier Punkte besseren Gesamtprädikats bezogen auf das gleiche Statusamt in der Anlassbeurteilung zu Recht den Vorrang eingeräumt. Dass sich der Beurteilungszeitraum der Anlassbeurteilung des Antragstellers hinsichtlich der Monate April und Mai 2012 mit dem der vorangegangenen periodischen Beurteilung überlappe, möge zwar einen Verstoß gegen den Grundsatz der lückenlos fortfahrenden, jedoch nicht überlappenden oder wiederholenden dienstlichen Beurteilung darstellen. Dieser könne sich angesichts des kurzen Überlappungszeitraums und des erheblichen Leistungsgefälles zwischen dem Antragsteller und der Beigeladenen jedoch nicht in der Weise auf den Leistungsvergleich auswirken, das bei rechtsfehlerfreiem Verfahren eine Auswahl des Antragstellers möglich erscheine.

Mit seiner am 23. Dezember 2013 eingelegten und am 16. Januar 2014 begründeten Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Das Verwaltungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass der Antragsteller die Beurteilung angefochten habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Entscheidung vom 29.7.2003 - BvR 311/03) wäre es verpflichtet gewesen, die Beurteilung inzident zu überprüfen, da der Antragsteller keine Kenntnis habe, wie sie zustande gekommen sei. Der Antragsteller habe deren ordnungsgemäßes Zustandekommen bestritten. Eine umfassende inzidente Überprüfung der Beurteilung hätte sich auch deshalb aufdrängen müssen, weil das Verwaltungsgericht selbst einen Verfahrensverstoß für möglich gehalten habe. Der festgestellte Verstoß gegen den Grundsatz der lückenlos fortfahrenden, nicht überlappenden oder wiederholenden Beurteilung mache diese fehlerhaft, so dass die Auswahlentscheidung auf einer fehlerhaften Grundlage fuße.

Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Beurteilungen seien gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Der Antragsteller könne keine vollständige Überprüfung verlangen, ohne konkrete Mängel der Beurteilung vorzutragen. Auch aus der von ihm zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts lasse sich keine Verpflichtung zur vollständigen Überprüfung der Beurteilung ohne konkrete Rüge herleiten. Diese sei vor dem Hintergrund ergangen, dass eine große Anzahl von Bewerbern um eine Beförderungsstelle ausnahmslos mit der Spitzennote beurteilt worden sei, was auf eine mit Art. 33 Abs. 2 GG nicht vereinbare Beurteilungspraxis hindeute. In diesem Fall könne nicht verlangt werden, dass der unterlegene Bewerber darüber hinaus weitere Gesichtspunkte aufzeige, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit der dem Auswahlverfahren zugrunde liegenden Beurteilungspraxis ergebe. Der Entscheidung sei aber nicht zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht von sich aus die Beurteilung bzw. deren Zustandekommen vollständig überprüfen müsse. Die Überlappung der Regel- mit der Anlassbeurteilung um zwei Monate begründe keinen Mangel, der die Auswahlentscheidung fehlerhaft mache. Eine Auswahl des Antragstellers erscheine aufgrund des Leistungsgefälles zur Beigeladenen nicht als möglich. Die Überlappung führe nicht zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung durch abweichende Bewertungen für bestimmte Zeiträume, da in der Anlassbeurteilung lediglich die Bewertung der periodischen Beurteilung fortgeführt worden sei.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss und tritt der Auffassung des Antragsgegners bei.

Mit Schriftsatz vom 20. Februar 2014 ließ der Antragsteller vortragen, er habe gerügt, dass die Anlassbeurteilung sich im April und Mai 2012 mit der vorangegangenen periodischen Beurteilung überschneide und so gegen den Grundsatz der lückenlos fortfahrenden, aber nicht überlappenden oder wiederholenden Beurteilung verstoße. Beurteilungen umfassten grundsätzlich bestimmte Perioden. Ein Beamter habe auch Anspruch darauf, nicht wiederholt für einen bestimmten Zeitraum beurteilt zu werden. Dieser Mangel greife auch durch. Da der Beurteilungszeitraum der Anlassbeurteilung lediglich 17 Monate betrage, sei die Überlappung von zwei Monaten auch erheblich. Es sei nicht ausgeschlossen, dass es gerade in den betreffenden beiden Monaten aus Sicht des Antragsgegners beim Antragsteller zu Vorfällen gekommen sei, die ggf. das Gesamturteil entscheidend nach unten beeinflusst hätten. Im Übrigen sei es dem Antragsteller nicht möglich, weitere Gesichtspunkte zu benennen, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit der Anlassbeurteilung ergebe. Deren Zustandekommen sei ihm nicht bekannt. Der Antragsgegner habe diesbezüglich auch nichts vorgetragen. Es werde bestritten, dass die Beurteilung verfahrensfehlerfrei zustande gekommen sei, dass der Wertungsmaßstab sachgerecht und fehlerfrei angesetzt worden sei und dass die direkten Vorgesetzten ordnungsgemäß beteiligt worden seien.

Mit Schriftsatz vom 24. Februar 2014 ließ der Antragsteller ausführen, die Annahme, dass seine Auswahl für den streitgegenständlichen Dienstposten im Rahmen einer erneuten Anlassbeurteilung schon aufgrund des Ergebnisses der angefochtenen Anlassbeurteilung nicht möglich sei, gehe fehl. Eine erneute Anlassbeurteilung würde sich auf einen anderen Beurteilungszeitraum beziehen, ihr Ergebnis sei völlig offen.

Im Übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag mangels Anordnungsanspruch zu Recht abgelehnt. Die auf der Grundlage der Anlassbeurteilung zugunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die hiergegen fristgerecht vorgetragenen Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner anderen Beurteilung.

Die im Rahmen der Stellenbesetzung vorzunehmende Auswahlentscheidung ist gemäß dem Verfassungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. § 9 BeamtStG, Art. 16 LlbG) nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen. Kommen mehrere Bewerber für einen höherwertigen Dienstposten in Betracht, muss der am besten Geeignete ausfindig gemacht werden. Diese Regeln der Bestenauslese dienen vornehmlich dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung von Stellen, berücksichtigen aber zugleich das berechtigte Interesse eines Bewerbers an einem angemessenen beruflichen Fortkommen. Ein Bewerber hat daher Anspruch auf rechtsfehlerfreie Anwendung (BVerwG B. v. 20.6.2013 - 2 VR 1/13 - juris Rn. 20).

Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber um einen höherwertigen Dienstposten sind in erster Linie anhand aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhenden Beurteilungen vorzunehmen (BVerwG B. v. 20.6.2013 a. a. O. Rn. 21). Maßgeblich hierfür ist primär das abschließende Gesamturteil der Beurteilung (BVerwG B. v. 22.11.2012 - 2 VR 5/12 - juris Rn. 25). Bei gleichem Gesamturteil hat der Dienstherr die Beurteilungen zunächst inhaltlich auszuwerten (BVerwG U. v. 30.6.2011 - 2 C 19/10 - juris Rn. 20). Bei gleicher Beurteilungslage kann er die Auswahl nach weiteren sachgerechten Merkmalen treffen (BVerwG B. v. 22.11.2012 a. a. O. Rn. 25).

Die maßgeblichen Auswahlkriterien sind gemäß den Vorgaben der Rechtsprechung (BVerfG E. v. 9.7.2007 - 2 BvR 206/07 - juris Rn. 21) vor Abschluss des Verfahrens schriftlich im Besetzungsakt (vgl. Aktenvermerk vom 16. September 2013) niedergelegt worden. Die hierfür herangezogenen Tatsachen und die Ergebnisse sind dort unter Benennung der maßgeblichen Vergleichskriterien nachvollziehbar festgehalten.

Danach erfolgte die Stellenvergabe nach Leistungsgesichtspunkten. Laut den vom Antragsgegner eingeholten Anlassbeurteilungen weist die Beigeladene gegenüber dem Antragsteller im gleichen Statusamt (BesGr A 11) bereits im Gesamturteil einen deutlichen Leistungsvorsprung von vier Punkten auf (13/9 Punkte), so dass es sich bei ihr um die mit Abstand besser geeignete Bewerberin handelt. Dieses Ergebnis wird durch eine Gesamtbetrachtung der einzelnen Beurteilungskriterien bestätigt. Während sich der Antragsteller hier jeweils zwischen 8 und 10 Punkten bewegt, hat die Beigeladene fast durchgehend 13 bzw. 14 Punkte erzielt. Mangels Beurteilungsgleichstands hat der Antragsgegner zu Recht keine weiteren Kriterien herangezogen.

Soweit der Antragsteller lediglich pauschal das ordnungsgemäße Zustandekommen der der Auswahlentscheidung zugrunde liegenden Anlassbeurteilung bestreitet, trägt er damit keine § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Gründe vor, die geeignet wären, durchgreifende Bedenken gegen die Beurteilung zu wecken (vgl. BayVGH B. v. 9.8.2013 - 3 CE 13.576 - juris Rn. 28).

Dienstliche Beurteilungen sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats aufgrund der Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle von Beurteilungen beschränkt sich auf die Prüfung, ob und inwieweit der Beurteiler einen unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, ob er den gesetzlichen Rahmen oder anzuwendende Begriffe verkannt hat, ob er allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat und ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten ist (BVerwG U. v. 21.3.2007 - 2 C 2/06; BayVGH B. v. 11.3.2013 - 3 ZB 10.602 - jeweils juris).

Einwendungen gegen die Beurteilung können unmittelbar in einem Bewerbungsverfahren als auch in einem ggf. daran anschließenden Konkurrentenstreitverfahren geltend gemacht werden (BVerwG U. v. 18.4.2002 - 2 C 19/01 - juris Rn. 15). Erweist sich eine Beurteilung, die Grundlage eines Vergleichs zwischen den Bewerbern um ein Beförderungsamt ist, als fehlerhaft, hat das Gericht den Dienstherrn zur Neubescheidung zu verpflichten, wenn das Ergebnis des Auswahlverfahrens auf der fehlerhaften Grundlage beruhen kann. Dementsprechend ist die - mögliche - Fehlerhaftigkeit einer Beurteilung bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu beachten, wenn sie Einfluss auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens haben kann (BVerwG B. v. 21.1.2004 - 2 VR 3/03 - juris Rn. 11).

Der bei der Beförderungsauswahl unterlegene Beamte, der verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nimmt, muss nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft machen, dass die Auswahlentscheidung in verfahrens- oder materiellrechtlicher Hinsicht fehlerhaft ist. Hierzu hat er die den Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund begründenden Tatsachen so darzulegen, dass das Gericht von ihrer überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgehen kann (BVerfG E. v. 29.7.2003 - 2 BvR 311/03 - juris Rn. 16).

Das bloße unsubstantiierte Bestreiten des ordnungsgemäßen Zustandekommens der Beurteilung genügt hierfür nicht. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in der eben genannten Entscheidung (a. a. O. Rn. 17) es als ausreichend angesehen, wenn der Beamte sich vor dem Hintergrund, dass eine große Anzahl von Bewerbern um eine Beförderungsstelle ausnahmslos mit der Spitzennote beurteilt wurden, was auf eine mit Art. 33 Abs. 2 GG unvereinbare Beurteilungspraxis hindeutet, hierauf bezieht, weil er i.d.R. von den Einzelheiten des Zustandekommens der Beurteilungen keine Kenntnis hat und sich diese Kenntnis auch nicht verschaffen kann. In diesem Fall kann nicht verlangt werden, dass der Beamte darüber hinaus weitere Gesichtspunkte aufzeigt, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit der dem Auswahlverfahren zugrunde liegenden Beurteilungspraxis ergibt. Vielmehr ist es in einem solchen Fall Sache des Dienstherrn darzulegen, dass die Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG beachtet wurden.

Bei der durchgehenden Beurteilung mit der Spitzennote handelt es sich jedoch um eine besondere Konstellation (vgl. auch BVerfG E. v. 9.7.2007 a. a. O. Rn. 24), die nicht auf die reguläre Beurteilungssituation übertragen werden kann. Darüber hinaus ist auch in dieser Konstellation die Geltendmachung eines durchgreifenden Mangels der Beurteilung erforderlich, der dazu führt, dass der Dienstherr plausibel machen muss, dass und wie die Beurteilung ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Zwar ist ein Beamter, der die Rechtswidrigkeit der Beurteilung rügt, grundsätzlich nicht gehalten anzugeben, auf welche Weise die Beurteilung rechtmäßig hätte erstellt werden können; dies festzulegen ist Sache des Dienstherrn. Doch ist von ihm zu verlangen, dass er insoweit nicht nur moniert, die Beurteilung sei nicht ordnungsgemäß zustande gekommen, sondern dass er konkret darlegt, aus welchem Grund die Beurteilung fehlerhaft ist und warum dieser Mangel auf das Ergebnis der Auswahlentscheidung durchschlägt (OVG NRW B. v. 5.6.2012 - 1 B 368/12 - juris Rn. 8).

Das bloße Vorbringen, es werde bestritten, dass die Beurteilung des Antragstellers verfahrensfehlerfrei zustande gekommen sei, führt demnach nicht dazu, dass die Beurteilung im Rahmen des Stellenbesetzungsverfahrens umfassend vom Gericht überprüft werden müsste. Aber auch mit der pauschalen Rüge, es werde bestritten, dass Wertungsmaßstäbe sachgerecht und fehlerfrei angesetzt und die unmittelbaren Vorgesetzten ordnungsgemäß beteiligt worden seien, wird - ungeachtet dessen, dass dieses Vorbringen erst nach Ablauf der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO und damit verspätet erfolgt ist - kein durchgreifender Mangel dargelegt.

Auch soweit der Antragsteller mit der Beschwerde rügt, dass die Anlassbeurteilung gegen den Grundsatz der lückenlos fortfahrenden, aber nicht überlappenden und wiederholenden Beurteilungen verstoße, so dass die Auswahlentscheidung auf einer fehlerhaften Grundlage beruhe, wird damit kein durchgreifender Mangel dargetan.

Die Erstellung von Anlassbeurteilungen für alle verbliebenen Bewerber ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Der Beurteilung kommt entscheidende Bedeutung bei der Auswahlentscheidung des Dienstherrn und der dabei erforderlichen „Klärung einer Wettbewerbssituation“ zu. Dies verlangt größtmögliche Vergleichbarkeit der erhobenen Daten. Daraus folgt, dass die Beurteilungsmaßstäbe gleich sein und gleich angewendet werden müssen. Die Einheitlichkeit des Beurteilungsmaßstabes ist deshalb unabdingbare Voraussetzung dafür, dass die Beurteilung ihren Zweck erfüllt, einen Vergleich der Beamten untereinander anhand vorgegebener Sach- und Differenzierungsmerkmale zu ermöglichen (BVerwG U. v. 18.7.2001 - 2 C 41/00 - juris Rn. 14). Eine höchstmögliche Vergleichbarkeit wird grundsätzlich durch einen gemeinsamen Stichtag und einen gleichen Beurteilungszeitraum erreicht (BVerwG U. v. 18.7.2001 a. a. O. Rn. 16).

Gemäß Art. 56 Abs. 1 Satz 1 LlbG sind fachliche Leistung, Eignung und Befähigung mindestens alle drei Jahre dienstlich zu beurteilen (periodische Beurteilung). Diese Regelbeurteilungen stellen den Normalfall dar und sind die entscheidende Grundlage für Verwendung und Fortkommen des Beamten. Anlassbeurteilungen (vgl. Art. 54 Abs. 1 Satz 1 LlbG) kommen als Entscheidungsgrundlage in Betracht, wenn für eine Personalentscheidung wie insbesondere die Verleihung eines Beförderungsamts oder die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens eine dienstliche Beurteilung benötigt wird, für die in das Entscheidungsverfahren einbezogenen Beamten jedoch keine zeitgerechten und ausreichend vergleichbaren periodischen Beurteilungen vorliegen. Solche ad-hoc-Beurteilungen sind ihrer Natur nach besonders geeignet festzustellen, ob bzw. wie gut ein Beamter für ein bestimmtes Amt im konkret-funktionellen Sinn nach dessen Anforderungsprofil geeignet ist (BayVerfGH E. v. 4.7.2005 - Vf. 85-VI-02 - juris Rn. 19; BayVGH B. v. 20.9.2002 - 3 CE 02.2056 - juris Rn. 38). Anlassbeurteilungen sind periodischen Beurteilungen grundsätzlich auch als gleichwertig anzusehen und deshalb untereinander ohne weiteres vergleichbar (BayVGH B. v. 28.10.2013 - 3 CE 13.1518 - juris Rn. 32).

Das Gebot der größtmöglichen Vergleichbarkeit gilt auch bei Anlassbeurteilungen (BayVGH B. v. 28.10.2013 a. a. O. Rn. 34). Der Anlassbeurteilung kommt die Aufgabe zu, bei einem Fehlen vergleichbarer periodischer Beurteilungen eine am Leistungsgrundsatz orientierte Auswahlentscheidung zu ermöglichen. Die Verwirklichung dieses Ziels erfordert in gleicher Weise wie bei periodischen Beurteilungen, die für eine Vergleichbarkeit maßgeblichen äußeren Kriterien so weit wie möglich einzuhalten. Der Beurteilungszeitraum einer Anlassbeurteilung ergibt sich dabei aus ihrem Zweck (vgl. Weiss/Niedermeier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Juni 2013, Art. 54 LlbG Rn. 5).

Bei einer aus Anlass der Besetzung einer Beförderungsstelle erstellten Beurteilung verlangt das Gebot der größtmöglichen Vergleichbarkeit, den Beurteilungszeitraum so zu wählen, dass er mit den Beurteilungszeiträumen der Beurteilungen der anderen Bewerber im Wesentlichen übereinstimmt (BayVGH B. v. 28.6.2002 - 3 CE 02.1282 - juris Rn. 35). Nur so wird eine einer Regelbeurteilung vergleichbare Aussagekraft der Anlassbeurteilung über Eignung, Befähigung und Leistung im Vergleich zu den anderen Bewerbern gewährleistet.

Ein Verfahrensfehler im Hinblick darauf, dass der Auswahlentscheidung nicht die aktuellen periodischen Beurteilungen der Bewerber, sondern die aus diesem Anlass eigens eingeholten Beurteilungen zugrunde gelegt wurden, liegt deshalb nicht vor.

In Folge der erst zum 1. April 2012 erfolgten Versetzung der Beigeladenen von der Stiftung Juliusspital W. zum Antragsgegner umfassen die periodischen Beurteilungen der Bewerber unterschiedliche Beurteilungszeiträume (beim Antragsteller sowie Herrn W. den regulären dreijährigen Beurteilungszeitraum 1. Juni 2009 bis 31. Mai 2012, bei der Beigeladenen hingegen den Zeitraum 1. April 2012 bis 31. März 2013) und erstrecken sich auf einen gemeinsamen Zeitraum von lediglich zwei Monaten. Vor diesem Hintergrund konnte der Antragsgegner zum gemeinsamen Stichtag 31. August 2013 eine Anlassbeurteilung für alle verbliebenen Bewerber ab dem 1. April 2012 einholen. Der gemeinsame Beurteilungszeitraum umfasst dabei im Interesse der größtmöglichen Vergleichbarkeit der Leistungen der Beigeladenen mit denen des Antragstellers sowie von Herrn W., die vom 1. April 2012 bis 31. August 2013 bei der IFB tätig waren, den gesamten Zeitraum, in dem die Beigeladene bis dahin bei der IFB beschäftigt war, um eine vergleichbare Aussagekraft sicherzustellen.

Ein Verfahrensfehler liegt auch nicht darin, dass sich der Zeitraum der periodischen Beurteilung des Antragstellers mit dem der Anlassbeurteilung um zwei Monate (April und Mai 2012) überschneidet. Ein allgemeiner Grundsatz, dass sich Beurteilungen nicht überschneiden dürften („Grundsatz der lückenlos fortfahrenden, jedoch nicht überlappenden oder wiederholenden Beurteilung“, vgl. VG Bayreuth U. v. 29.6.2007 - B 5 K 06.838 - juris Rn. 41) kann der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts so nicht entnommen werden (vgl. BVerwG U. v. 18.7.2001 - 2 C 41/00 a. a. O.). Deshalb kann hieraus auch nicht abgeleitet werden, dass es in jedem Fall einen Rechtsverstoß darstellt, der die Beurteilung fehlerhaft macht, wenn eine Anlassbeurteilung sich auf einen Zeitraum erstreckt, der bereits Gegenstand einer Regelbeurteilung war (OVG NRW B. v. 20.10.2005 - 1 B 1388/05 - juris Rn. 24).

Die vorangehende Beurteilung hindert den Dienstherrn danach weder rechtlich noch tatsächlich, bei der nachfolgenden Beurteilung auch den Zeitraum einzubeziehen, der bereits von der früheren Beurteilung erfasst ist (BVerwG U. v. 18.7.2001 a. a. O. Rn. 17). Bei Einbeziehung eines bereits zuvor beurteilten Zeitraums in die spätere Beurteilung muss sich der Beurteiler lediglich damit auseinandersetzen und die alte und neue Beurteilung zueinander in Beziehung setzen und seine Bewertung ggf. plausibel machen, falls sich das Leistungsbild nicht unerheblich geändert hat (BVerwG U. v. 18.7.2001 a. a. O.; OVG Berlin-Brandenburg B. v. 6.11.2013 - OVG 4 S 39.13 - juris Rn. 17).

Die ist hier nicht der Fall. Das Leistungsbild des Antragstellers hat sich im fraglichen Zeitraum nicht relevant geändert - weder nach oben noch nach unten -, da in der Anlassbeurteilung die Bewertung der vorangegangenen periodischen Beurteilung fortgeschrieben wurde. In dieser hat der Antragsteller - ebenso wie in der Anlassbeurteilung - im Gesamturteil 9 Punkte und entsprechende Einzelbewertungen erhalten, so dass die Überscheidung nicht zu widersprüchlichen Aussagen durch abweichende Bewertungen der Leistungen des Antragstellers für einen bestimmten Zeitraum führt. Der Zeitraum von lediglich zwei Monaten, in denen sich die periodische Beurteilung mit der Anlassbeurteilung überschneidet, fällt bei einem Beurteilungszeitraum von 17 Monaten auch nicht entscheidend ins Gewicht, da sich die Anlassbeurteilung auf einen ausreichend langen gemeinsamen Zeitraum ohne Überschneidung bezieht (vgl. demgegenüber OVG Berlin-Brandenburg a. a. O., wo sich die Überschneidung auf 22 Monate und damit auf zwei Drittel des Beurteilungszeitraums erstreckte).

Selbst wenn man aber insoweit von einem Verfahrensfehler ausgehen wollte, fehlt es jedenfalls an einem substantiierten Vortrag dazu, inwiefern sich die „Überlappung“ um zwei Monate unter Leistungsgesichtspunkten nachteilig für den Antragsteller ausgewirkt haben sollte. Ein Nachteil wäre lediglich anzunehmen, wenn in dieser Zeit ein merklicher Leistungsabfall im Vergleich zur vorangehenden Regelbeurteilung festzustellen wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg B. v. 6.11.2013 a. a. O.), was - wie ausgeführt - nicht der Fall ist. Das Vorbringen, es sei nicht ausgeschlossen, dass es beim Antragsteller aus Sicht des Antragsgegners gerade in diesen beiden Monaten zu Vorfällen gekommen sei, die ggf. das Gesamturteil entscheidend zulasten des Antragstellers beeinflusst hätten, ist rein hypothetisch und überdies auch verspätet (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO).

Unabhängig hiervon hat der Antragsteller auch nicht substantiiert vorgetragen, dass sich die geringfügige „Überlappung“ der Beurteilungszeiträume um nur zwei Monate angesichts des deutlichen Leistungsvorsprungs der Beigeladenen um vier Punkte im Gesamturteil in der Weise auf den Leistungsvergleich auswirken könnte, dass bei rechtsfehlerfreier Bewertung eine Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten ernsthaft möglich erscheint. Dies ist schon deshalb nicht anzunehmen, da der Antragsteller in der vorangehenden periodischen Beurteilung ebenfalls nur mit 9 Punkten bewertet wurde. Seine Annahme, dass er im Rahmen einer erneuten Anlassbeurteilung, deren Ergebnis völlig offen sei, besser beurteilt werden könnte, ist deshalb fernliegend. Eine „Überlappung“ führt nicht zur Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs, wenn ein Leistungsvergleich nach Art. 33 Abs. 2 GG für einen - wie hier hinsichtlich des verbleibenden Beurteilungszeitraums von 15 Monaten - im Wesentlichen übereinstimmenden Zeitraum ohne ins Gewicht fallende Benachteiligung eines der Betroffenen möglich ist und die Auswahlentscheidung trägt.

Auch die Rüge, die Punktebewertung in der Beurteilung sei nicht geeignet, die Bewertung des Antragstellers plausibel zu machen, greift nicht durch. Die Beurteilung entspricht dem nach Art. 59 Abs. 1 Satz 1 LlbG vorgeschriebenen Punktesystem. Verbale Hinweise sind gemäß Art. 59 Abs. 1 Satz 4 und Satz 6 LlbG zulässig, jedoch nur im - nicht gegebenen - Fall der wesentlichen Verschlechterung nach Art. 59 Abs. 1 Satz 5 LlbG zwingend. Die für die Bildung des Gesamturteils wesentlichen Gründe wurden entsprechend Art. 59 Abs. 2 Satz 2 LlbG unter Ziffer 3 „Ergänzende Bemerkungen“ dargelegt.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 2 und Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO zurückzuweisen. Da die Beigeladene im Beschwerdeverfahren einen eigenen Antrag gestellt hat und somit ein Kostenrisiko eingegangen ist, waren auch ihre diesbezüglichen außergerichtlichen Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 GKG.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.