vorgehend
Verwaltungsgericht Ansbach, AN 1 E 16.971, 26.10.2016

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt, dem Antragsgegner die Besetzung der seit 1. November 2015 neugeschaffenen Stelle der Leitung des gerichtsärztlichen Dienstes beim Oberlandesgericht N. mit dem Beigeladenen vorläufig zu untersagen.

Nach Art. 5 Abs. 3 Satz 2 des zum1. November 2015 geänderten Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes - GDVG - bestehen nunmehr gerichtsärztliche Dienststellen bei den Oberlandesgerichten B., N. und M., deren jeweilige Leitungsfunktion nach Art. 5 Abs. 3 Satz 3 GDVG im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz zu übertragen ist.

Die Stelle der Leitung des gerichtsärztlichen Dienstes beim Oberlandesgericht N. (entwicklungsfähig bis zur BesGr. A 16) wurde mit Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege (StMGP) vom 28. Oktober 2015 verwaltungsintern ausgeschrieben. Als Voraussetzung für die Übertragung dieser Funktion wurde die Facharztanerkennung für Psychiatrie genannt.

Auf die Stellenausschreibung gingen insgesamt vier Bewerbungen, darunter die des Antragsteller und des Beigeladenen, ein. Der ... geborene Antragsteller ist seit 1. Oktober 1989 als Landgerichtsarzt an der Landgerichtsärztlichen Dienststelle N. tätig - seit 1997 als Medizinaldirektor in BesGr. A 15, mit dem fachlichen Schwerpunkt Gesundheitsdienst. In seiner letzten periodischen Beurteilung vom 14. Dezember 2015 (Beurteilungszeitraum: 2. Oktober 2011 bis 30. September 2014) erzielte er ein Gesamturteil von 13 Punkten. Unter Ziffer 5. der Beurteilung (Eignungsmerkmale) ist vermerkt, dass die Führungsqualifikation vorliege (Ziff. 5.1) und der Antragsteller für alle Dienstposten, insbesondere für die Leitung einer Dienststelle im gerichtsärztlichen Dienst, mit Einstieg in die vierte Qualifikationsebene seiner Fachlaufbahn und seines fachlichen Schwerpunkts geeignet sei (Ziff. 5.2). Die Beurteilung wurde am 14. Dezember 2015 vom Vizepräsidenten der Regierung von Mittelfranken Dr. E. unterzeichnet, am 28. Dezember 2015 vom unmittelbaren Vorgesetzten des Antragstellers, Dr. A. S., der zum 1. November 2015 in den Ruhestand versetzt worden war, gebilligt und dem Antragsteller am 18. Januar 2016 eröffnet.

Der ... geborene Beigeladene ist seit 1. Oktober 1996 Landgerichtsarzt beim Landgericht I. mit dem fachlichen Schwerpunkt Humanmedizin. Am 1. November 2006 wurde er zum Medizinaldirektor (BesGr. A 15) befördert. In seiner letzten periodischen Beurteilung vom 9. April 2015, die den gleichen Beurteilungszeitraum wie beim Antragsteller umfasst, wurde dem Beigeladenen ein Gesamturteil von 14 Punkten zugebilligt. Unter Ziffer 5.2. der Beurteilung (Eignung für folgende Dienstposten - eventuell Einschränkungen) ist vermerkt: „Alle Aufgaben dieser Laufbahn bzw. des fachlichen Schwerpunktes“. Die Beurteilung wurde am 9. April 2015 von der Vizepräsidentin der Regierung von Oberbayern E. unterzeichnet und dem Beigeladenen am 3. Juni 2015 eröffnet.

Am 26. Januar 2016 entschied das StMGP mit Auswahlvermerk vom gleichen Tag, die ausgeschriebene Stelle dem Beigeladenen zu übertragen, da dieser als einziger Bewerber in der letzten periodischen Beurteilung ein Gesamturteil von 14 Punkten und damit ein um einen Punkt höheres Gesamturteil als die drei anderen Bewerber erzielt habe. Auch aufgrund der am 26. Januar 2016 durchgeführten Vorstellungsgespräche mit allen Bewerbern erscheine der Beigeladene für die Leitungsfunktion am besten geeignet.

Das Bayerische Staatsministerium der Justiz erklärte mit Schreiben vom 17. März 2016 nach Anhörung des Oberlandesgerichts N. sein Einvernehmen nach Art. 5 Abs. 3 Satz 3 GDVG mit der Bestellung des Beigeladenen zum Leiter der gerichtsärztlichen Dienststelle beim Oberlandesgericht N. unter dem vorsorglichen Hinweis, dass damit auf absehbare Zeit am Standort N. kein Rechtsmediziner vorhanden sei.

Mit Schreiben vom 11. Mai 2016 teilte das StMGP dem Antragsteller mit, dass nach den Grundsätzen des beamtenrechtlichen Leistungsprinzips einem Mitbewerber der Vorzug zu geben sei. Bei dieser Entscheidung seien die nachgewiesenen Fachkenntnisse und guten beruflichen Leistungen des Antragstellers nicht verkannt worden.

Mit einem am 6. Juni 2016 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schreiben vom 2. Juni 2016 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO, mit dem Ziel, dem Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege aufzuerlegen, die Besetzung der Stelle des Leiters des gerichtsärztlichen Dienstes beim OLG N. bis zur Entscheidung des Gerichts zurückzustellen. Gleichzeitig erhob er Klage auf „Neubescheidung unter Aufhebung der Auswahlentscheidung im Hinblick auf die Ablehnung seiner Bewerbung als Leiter des gerichtsärztlichen Dienstes beim OLG N.“ (Az.: AN 1 K 16.00972) und „Klage auf Aufhebung der Beurteilung und Neubeurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts“ (Az.: AN 1 K 16.01604).

Zum 1. November 2015 sei sein unmittelbarer Dienstvorgesetzter, Dr. A. S., bis dahin Leiter der gerichtsärztlichen Dienststelle in N., in den Ruhestand getreten. Seitdem leite er diese große Dienststelle kommissarisch. Vorher sei er lange Jahre stellvertretender Leiter dieser Dienststelle gewesen. Ab 1. November 2015 seien die für die Umstrukturierung des gerichtsärztlichen Dienstes erforderlichen umfassenden Maßnahmen von ihm als kommissarischem Leiter der Dienststelle N. gezielt in Angriff genommen worden. Außerdem seien eine Fülle von dienstinternen Maßnahmen in die Wege geleitet oder zumindest angeregt und von ihm in Gang gesetzt worden, wodurch die Dienststelle N. bayernweit am weitesten vorangekommen sei. Alle diese überobligatorischen Bemühungen und Leistungen hätten in seiner letzten periodischen Beurteilung nicht mehr erfasst werden können, weshalb im anhängigen Bewerbungsverfahren eine Zwischenbeurteilung aus diesem Anlass unentbehrlich sei, um seine Leistungen und sein Engagement ab Oktober 2014 korrekt zu erfassen und in das Bewerbungsverfahren als Beurteilungsgrundlage einfließen zu lassen, zumal die zu besetzende Stelle zunächst speziell mit diesen Umstrukturierungsmaßnahmen als Kerntätigkeit befasst sein werde. Der einer Beurteilung nicht unterzogene Zeitraum ab Oktober 2014 umfasse mittlerweile mehr als die Hälfte des Regelbeurteilungszeitraums und sei durch ein deutlich erweitertes komplexes Tätigkeitsprofil gekennzeichnet. Zudem weise er darauf hin, dass der vorgesehene Bewerber der Bruder seines früheren Dienststellenleiters, Dr. A. S., sei. Dieser habe seine letzte periodische Beurteilung am 28. Dezember 2015 unterzeichnet, obwohl er sich zu diesem Zeitpunkt bereits im Ruhestand befunden habe. Die formale Gültigkeit der Beurteilung sei deshalb in Frage gestellt.

Mit Beschluss vom 25. Oktober 2016, dem Antragsteller zugestellt am 28. Oktober 2016, hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Der Antragsteller habe einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft machen können, die Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG seien im Stellenbesetzungsverfahren gewahrt worden. Das StMGP habe zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung am 26. Januar 2016 auf die periodischen dienstlichen Beurteilungen 2014 der Bewerber zurückgreifen können, da nach den einschlägigen Richtlinien im Geschäftsbereich des StMGP der Beurteilungszeitraum grundsätzlich drei Kalenderjahre im Anschluss an den Zeitraum der vorausgegangenen periodischen Beurteilung umfasse und sich seit dem Beurteilungsstichtag bei keinem Bewerber leistungs- und beurteilungsrelevante Veränderungen ergeben hätten. Eine Zwischenbeurteilung des Antragstellers sei nicht erforderlich gewesen, da ihm mangels Einverständnisses des StMGP die kommissarische Leitung der Dienststelle seit der Ruhestandsversetzung seines unmittelbaren Dienstvorgesetzten nicht übertragen worden sei. Er sei auch weder von Seiten des StMGP noch der Regierung von Mittelfranken darum gebeten worden, sich um die neue Behörde „Gerichtsärztlicher Dienst beim Oberlandesgericht N.“ und die Umorganisation zu kümmern. Die Regierung von Mittelfranken habe ihn lediglich darum ersucht, sich der Dienstgeschäfte so anzunehmen, wie er dies in seiner bisherigen Funktion als stellvertretender Leiter auch bei einer längeren krankheits- oder urlaubsbedingten Abwesenheit des zum 1. November 2015 in den Ruhestand getretenen Leiters der Dienststelle getan hätte. Im Übrigen sei der Zeitraum bis zur Auswahlentscheidung am 26. Januar 2016 mit knapp drei Monaten zu kurz, um von einer für die dienstliche Beurteilung relevanten erheblichen Änderung der Situation des Antragstellers auszugehen, selbst wenn ihm die kommissarische Leitung übertragen worden wäre. Die bei einem Vergleich der Bewerber zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen 2014 seien untereinander vergleichbar, da sich der Antragsteller und der Beigeladene zum Zeitpunkt des Ablaufs der Beurteilungsperiode am 30. September 2014 im statusmäßig gleichen Amt eines Medizinaldirektors in der BesGr. A15 befunden hätten. Hierbei habe der Antragsteller 13 Punkte und der Beigeladene 14 Punkte im Gesamturteil erzielt. Die im Hinblick darauf getroffene Auswahlentscheidung sei deshalb nicht zu beanstanden. Zudem habe der Beigeladene auch im Auswahlgespräch vom 26. Januar 2016 am besten abgeschnitten. Mit den Einwendungen gegen seine Beurteilung könne der Antragsteller nicht durchdringen. Für die Beurteilungszuständigkeit gemäß Ziff. 11.1 Satz 2 VV-BeamtR maßgeblich sei der Beurteilungsstichtag (hier: 30. September 2014). Zu diesem Zeitpunkt sei jedoch noch Dr. A. S. als Leiter der landgerichtsärztlichen Dienststelle N. sein unmittelbarer Vorgesetzter und damit nach Ziff. 11.1. Satz 2 VV-BeamtR bei der Erstellung der Beurteilung zu hören gewesen. Der Beurteilungsentwurf für den Antragsteller sei spätestens am 20. Oktober 2015 - also noch zur aktiven Dienstzeit des Verfassers fertig gestellt worden. Dass dieser erst am 28. Dezember 2015 durch seine Unterschrift bestätigt habe, keine Einwendungen gegen die dienstliche Beurteilung des Antragstellers zu haben, könne nicht die Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung zur Folge haben. Zwar dürfe ein im Ruhestand befindlicher Beamter keine dienstliche Beurteilung mehr erstellen, das Bundesverwaltungsgericht halte es aber für zulässig, von einem bereits pensionierten Beamten die Erstellung eines Beurteilungsbeitrags zu erbitten und lasse es damit zu, dass sich ein im Ruhestand befindlicher Beamter in rechtlich bedeutsamer Weise einbringen könne. Nichts anderes müsse gelten, wenn ein Vorgesetzter, der vor Eintritt in den Ruhestand einen Beurteilungsentwurf erstellt habe, auch noch nach Eintritt in den Ruhestand durch seine Unterschrift dokumentiere, dass er die dienstliche Beurteilung mittrage. Dies sei vorliegend zwar der Bruder des für die Stellenbesetzung in Aussicht genommenen Beigeladenen, soweit der Antragsteller aber diesen Umstand problematisiere, übersehe er, dass es sich bei der für die Stellenbesetzung herangezogenen Beurteilung um eine periodische Beurteilung handle, die zeitlich unabhängig vom Stellenbesetzungsverfahren erstellt worden sei. Zum Zeitpunkt der Stellenausschreibung vom 28. Oktober 2015 sei die Entscheidungsfindung für die erst am 14. Dezember 2015 vom Vizepräsidenten der Regierung von Mittelfranken unterzeichnete periodische Beurteilung des Antragstellers bereits dahingehend abgeschlossen gewesen, dass der Antragsteller ein Gesamturteil von 13 Punkten erhalten sollte. Es bestünden auch keine Bedenken, dass die Einschätzungen des Leiters des die Fachaufsicht über die gerichtsärztlichen Dienststellen führenden Sachgebiets Nr. 53 bei der Regierung von Mittelfranken, Dr. H., in das Beurteilungsverfahren als Beurteilungshilfe für den beurteilenden Regierungsvizepräsidenten bzw. in die Auswahlgespräche miteinbezogen worden sei, da diesem die Arbeit der Landgerichtsärzte in Mittelfranken aus eigener langjähriger Anschauung bekannt gewesen sei.

Mit der am 16. November 2016 eingelegten und mit Schriftsatz vom 28. November 2016 begründeten Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Soweit der beurteilende Regierungsvizepräsident seine Beurteilung auch auf einen Beitrag des Leiters des Medizinalreferats der Regierung von Mittelfranken, Dr. H., gestützt habe, sei festzustellen, dass dieser nicht über ausreichende Kenntnisse und Informationen verfügt habe, um genaue und präzise Beurteilungsgrundlagen im Sinne der Beurteilungsrichtlinien des StMGP zu liefern. Dies zeige auch die eher vage Formulierung im Schreiben vom 16. April 2016, worin Dr. H. dem Bereichsleiter für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Karl mitgeteilt habe, dass der unmittelbare Vorgesetzte, Herr Dr. S., für den Antragsteller noch keine Beurteilung vorgelegt habe, er aber davon ausgehe, dass es bei den 13 Punkten der letzten Beurteilung bleiben werde. Hieraus ließen sich keinerlei Rückschlüsse auf konkrete Beurteilungskriterien wie z.B. Fachkenntnis, Führungseigenschaften, Arbeitsqualität oder Führungspotential ziehen. Aus dem Terminkalender des Antragstellers ergebe sich im fraglichen Zeitraum auch nur ein Besuch von Dr. H. am 13. Juli 2015 in der landgerichtsärztlichen Dienststelle. Diesem sei zudem verborgen geblieben, dass der Antragsteller viele innerdienstliche Verwaltungstätigkeiten, wie z.B. die Verteilung der eingehenden psychiatrischen Aufträge und die Kontaktpflege zur Justiz sowie weitere Leitungstätigkeiten vom damaligen Leiter der Dienststelle übernommen habe, um die Funktionsfähigkeit im Bereich der psychiatrischen Aufgabenstellungen aufrecht zu erhalten. Dieses Engagement sei in der periodischen Beurteilung fehlerhafterweise nicht berücksichtigt worden. Der unmittelbare Vorgesetzte des Antragstellers, der sich gegen Ende seiner Dienstzeit - zunehmend resigniert - immer weiter zurück gezogen habe, habe sich im Hinblick auf den Beurteilungsbeitrag, dessen zeitliche Einordnung nicht mehr möglich sei, in einem starken Loyalitätskonflikt befunden. Er habe gewusst, dass sein Bruder das gleiche Beförderungsamt anstrebe, dessen baldige Ausschreibung zum Zeitpunkt der Beurteilung bereits bekannt gewesen sei. Es sei lebensfremd, anzunehmen, dass sich dieser Gesichtspunkt nicht negativ auf das Beurteilungsverfahren des Antragstellers ausgewirkt habe. Zudem sei es Dr. S. als Facharzt für Rechtsmedizin als fachfremder Person nicht möglich gewesen, die Fachkompetenzen und die Arbeitsqualität eines Facharztes für Psychiatrie mit forensischer Zusatzqualifikation entsprechend der Richtlinien des StMGP zu beurteilen. Als pensionierter Beamter habe er am Beurteilungsvorgang nicht mehr teilnehmen dürfen. In den Gerichtsakten befinde sich der Abdruck eines Schreibens der Regierung von Mittelfranken vom 8. Oktober 2015, auf welchem das Gesamtergebnis mit 13 Punkten und die beiden Punkte „Entscheidungsfreude und Urteilsvermögen“ sowie „Fachkenntnisse“ mit je 14 Punkten vorausgefüllt gewesen seien. Die fehlenden zwölf Punktwerte seien dann von Dr. S. offensichtlich am 20. Oktober 2015 ergänzt worden. In den Akten der gerichtsärztlichen Dienststelle in N. befinde sich ein Abdruck des gleichen Entwurfs - ebenfalls versehen mit den handschriftlichen identischen Anmerkungen „Bitte hier noch ausfüllen“ und „Danke Lei“, zusätzlich aber noch mit der zwischen den beiden Anmerkungen handschriftlichen Vorgabe, „Durchschnitt max. 13,5 Punkte“. Offenbar habe mit dieser internen „Anweisung“ erreicht werden sollen, dass der Antragsteller keinesfalls 14 Punkte erreiche. Eine solche Vorgehensweise, mit der zuerst eine interne Abstimmung über das angestrebte Gesamturteil (hier 13 Punkte) und zwei Unterpunkte erfolge und dann die fehlenden Unterpunkte passend der Vorgabe gemacht würden, widerspreche den Beurteilungsrichtlinien. Ein solcher Widerspruch ergebe sich auch aus dem Schreiben von Dr. H. vom 16. April 2016, in welchem er lapidar mitgeteilt habe, dass von Dr. S* … noch keine Beurteilung vorgelegt worden sei, er aber denke, dass es bei den 13 Punkten der letzten Beurteilung bleiben werde. Die Beurteilung sei deshalb rechtsfehlerhaft erfolgt. Als „Vergleichsgruppe“, welche zu vergleichbaren Ergebnissen führen solle, sei mit Dr. H., Landgerichtsarzt am Landgericht A., lediglich eine Person zur Verfügung gestanden. Im Einzelnen sei in folgenden Punkten gegen die Beurteilungsrichtlinien verstoßen worden: Die „Quantität der Arbeit“ sei sehr leicht über die Anzahl der erstellten Gutachten und wahrgenommenen Termine zu ermitteln und zu vergleichen, dies sei aber nicht erfolgt. Das mit 12 Punkten bewertete Kriterium „Führungserfolg“ hätte nicht bewertet werden dürfen, da ein sechsmonatiger zusammenhängender Zeitraum von Führungstätigkeit nicht erfüllt gewesen sei. Bezüglich des Kriteriums „Einsatzbereitschaft und Motivation“ hätte das Engagement des Antragstellers bei der Neustrukturierung des Gerichtsärztlichen Dienstes ebenso berücksichtigt werden müssen wie die Abhaltung von Gutachtensseminaren in psychiatrischen Kliniken mit dem Ziel der Nachwuchsgewinnung und die Mitarbeit bei der Konzeptionierung und Durchführung der alle zwei Jahre stattfindenden Fortbildungsveranstaltung für Gerichtsärzte. Im Hinblick auf das Kriterium „geistige Beweglichkeit“ hätten die ausgeprägte Bereitschaft zur Weiterbildung mit Erwerb der Schwerpunktbezeichnung „Forensische Psychiatrie“, die Zusatzbezeichnung „Suchtmedizinische Grundversorgung“ und vielfältige Fortbildungsveranstaltungen sowie das mit Prädikat abgeschlossene 1. Juristische Staatsexamen berücksichtigt werden müssen. Die Beurteilung des Kriteriums „mündliche Ausdrucksfähigkeit“ hätte einer Nachfrage beim Empfänger (also bei Gericht) erfordert. Für die Beurteilung der „schriftlichen Ausdrucksfähigkeit“ hätten stichpunktartig Gutachten und Stellungnahmen ausgewertet werden müssen. Auch das Auswahlverfahren selbst weise Mängel auf. Die Einschätzung im Auswahlvermerk, dass die anstehenden strukturellen Änderungen durch den Beigeladenen präziser formuliert worden seien, lasse sich den Protokollen zu den Auswahlgesprächen nicht entnehmen.

Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt den angefochtenen Beschluss und verweist auf die erstinstanzlichen Schriftsätze vom 19. Juli, 2. August und 15. September 2016. Ein vermeintlicher Loyalitätskonflikt habe weder bei Dr. S. vorgelegen, noch sei ein Einfluss auf den Beurteiler, Regierungsvizepräsident Dr. E., plausibel. Dr. S. habe auf die periodische Beurteilung seines Bruders ebenso wenig Einfluss wie auf die periodischen Beurteilungen weiterer künftiger Konkurrenten. Angesichts der sehr guten Beurteilung des Antragsstellers erweise sich eine irgendwie geartete Befangenheit als reine Spekulation. Dass ein Beurteilungsvorschlag zunächst im Ergebnis konsentiert und nachfolgend in den Einzelkriterien stimmig gemacht werde, begegne keinen rechtlichen Bedenken. Das Gesamturteil von 13 Punkten habe spätestens am 26. Mai 2015 festgestanden. Eine Abstimmung der Gesamturteile zwischen den Beurteilern sei notwendig gewesen, da das StMGP für die Beurteilungsrunde 2014 mit Schreiben vom 31. Oktober 2014 Hinweise zum Beurteilungsniveau gegeben habe. Das Beurteilungsmerkmal „Führungserfolg“ hätte tatsächlich nicht bewertet werden dürfen, eine Notwendigkeit zur Neubeurteilung lasse sich daraus jedoch nicht ableiten, weil sich das Gesamturteil auch in Folge der gleichmäßigen Gewichtung der übrigen Kriterien nicht verändern würde. Soweit der Antragsteller meine, aus seiner unbestritten guten Arbeitsleistung und seinem hohen Engagement ein besseres Gesamtergebnis herleiten zu können, setze er seine subjektive Einschätzung an die Stelle der Einschätzung des Beurteilers. Das Auswahlverfahren sei durch das Erstgericht nicht beanstandet worden. Aufgrund der Bedeutung des zu besetzenden Dienstpostens sei es dem StMGP wichtig gewesen, die grundsätzlich auf der Grundlage der aktuellen dienstlichen Beurteilung zu treffende Entscheidung um einen aktuellen persönlichen Eindruck der Bewerber zu ergänzen. Das Ergebnis habe keinen Anlass gegeben, den durch die dienstliche Beurteilung belegten Eignungsvorsprung des Beigeladenen zu korrigieren. Soweit der Antragsteller der Ansicht sei, infolge seiner Antworten im Gespräch der bessere Bewerber gewesen zu sein, falle dies in den Beurteilungsspielraum des Dienstherrn.

Mit Schriftsatz vom 16. Januar 2017 vertiefte der Antragsteller sein Vorbringen. Insbesondere machte er geltend, dass die gewählte Vorgehensweise bei der Beurteilung - zunächst ein Gesamturteil vorzugeben und anschließend die Einzelmerkmale entsprechend anzupassen - mangels ausreichend großer Vergleichsgruppe und vorangegangener (sprengelweiser) Leistungsreihung im vorliegenden Fall nicht zulässig gewesen sei. Ob es - wie im Schreiben des StMGP vom 31. Oktober 2014 vorgegeben, tatsächlich eine einvernehmliche Abstimmung der Gesamturteile gegeben habe, müsse noch überprüft werden. Durch eine teilweise Tilgung der handschriftlichen Hinweise auf dem dem Verwaltungsgericht vorgelegten Beurteilungsentwurf sei dieser entscheidend in seiner Bedeutung verändert worden.

Hierzu erwiderte der Antragsgegner nochmals mit Schreiben des StMGP vom 3. Februar 2017. Bei der Beförderungsauswahl stünden alle Beamten und Beamtinnen eines Haushaltskapitels in Konkurrenz, so dass die Vergleichsgruppe nicht nur auf den Bereich der Regierung von Mittelfranken beschränkt gewesen sei. Eine Abstimmung der Gesamturteile und die Festlegung der Ranglistenfolge sei daher entsprechend dem Schreiben des StMGP vom 31. Oktober 2014 zur Beurteilungsrunde 2014 notwendig gewesen und durch die federführende Regierung von Oberfranken auch vorgenommen worden.

Zu den Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels Anordnungsanspruchs zu Recht abgelehnt. Die auf der Grundlage der periodischen Beurteilung 2014 zugunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die hiergegen fristgerecht vorgetragenen Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner anderen Beurteilung. Die Entscheidung des Antragsgegners, den Beigeladenen aufgrund des um einen Punkt besseren Gesamturteils in seiner aktuellen periodischen Beurteilung als leistungsstärker als den im selben Statusamt befindlichen Antragsteller einzuschätzen, ist rechtlich nicht zu beanstanden und verletzt den Antragsteller nicht in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch nach Art. 33 Abs. 2 GG.

1. Die im Rahmen der Stellenbesetzung vorzunehmende Auswahlentscheidung ist nach dem Verfassungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 94 Abs. 2 BV (vgl. § 9 BeamtStG, Art. 16 Abs. 1 LlbG - Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der Bayerischen Beamten und Beamtinnen - Leistungslaufbahngesetz - vom 5.8.2010; GVBl. S. 410; BayRS 2010-1-4-F) nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen. Kommen mehrere Bewerber für einen höherwertigen Dienstposten in Betracht, muss der am besten Geeignetste ausfindig gemacht werden. Diese Regeln der Bestenauslese dienen vornehmlich dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung von Stellen, berücksichtigen aber zugleich das berechtigte Interesse eines Bewerbers an einem angemessenen beruflichen Fortkommen. Der Bewerber hat daher Anspruch auf eine fehlerfreie Anwendung (BVerwG, B.v. 20.6.2013 - 2 VR 1/13 - juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 17.5.2013 - 3 CE 12.2470 - juris Rn. 30). Ist unter mehreren Bewerbern eine Auswahl für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens zu treffen, so sind die Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung in erster Linie auf aktuelle dienstliche Beurteilungen zu stützen (BVerwG, B.v. 20.6.2013 a.a.O. Rn. 21; BayVGH, B.v. 8.4.2015 - 3 CE 14.1733 - juris Rn. 28).

Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Deren Eignung als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist dabei in erster Linie das abschließende Gesamturteil der Beurteilung, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG B.v. 20.6.2013 - 2 VR 1.13 - juris Rn. 21; BVerfG, B.v. 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13 - juris Rn. 58). Hierbei ist darauf zu achten, dass die Leistungen der Bewerber miteinander vergleichbar sind, was der Fall ist, wenn diese sich im gleichen Statusamt befinden und sich die Beurteilungszeiträume entsprechen. Der Senat geht in diesem Zusammenhang grundsätzlich davon aus, dass dienstliche Beurteilungen bis zum Ende des nächsten Beurteilungszeitraums (hier: 3 Jahre) aktuell sind (BayVGH, B.v. 8.3.2010 - 3 CE 09.3208 - juris Rn. 16; B.v. 14.3.2013 - 3 CE 12.2130 - juris Rn. 28) und der Dienstherr durch Berücksichtigung der aktuellen dienstlichen Beurteilung bei seiner Auswahlentscheidung inzident zum Ausdruck bringt, dass aus seiner Sicht keine relevanten Veränderungen erfolgt sind (BayVGH, B.v. 12.2.2004 - 3 CE 04.76 - juris Rn. 80; B.v. 14.3.2013 a.a.O. juris Rn. 29). Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang festgestellt, dass die Ruhestandsversetzung des Dr. S. zum 1. November 2015 nicht zu einer relevanten erheblichen Änderung der Situation des Antragstellers geführt hat, so dass eine Anlassbeurteilung für den Antragsteller nicht veranlasst war. Hiergegen hat sich der Antragsteller im Rahmen der Beschwerde nicht gewandt. Es bleibt deshalb beim Leistungsvergleich anhand der aktuellen periodischen Beurteilungen.

Der Antragsgegner hält sich in diesem Rahmen, wenn er den Antragsteller bei der Besetzung des streitgegenständlichen Dienstpostens nicht berücksichtigt hat, da dieser im Gesamturteil der aktuellen dienstlichen Beurteilung im gleichen Statusamt wie der Beigeladene als Medizinaldirektor in BesGr. A 15 um einen Punkt schlechter beurteilt wurde (BayVGH, B.v. 8.4.2015 - 3 CE 14.1782 - juris Rn. 30; B.v. 3.2.2017 - 3 CE 16.2480 - juris Rn. 3).

2. Dienstliche Beurteilungen sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats aufgrund der Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle beschränkt sich auf die Prüfung, ob und inwieweit, der Beurteiler einen unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, ob er den gesetzlichen Rahmen oder anzuwendende Begriffe verkannt hat, ob er allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat und ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten ist (BVerwG U.v. 21.3.2007 - 2 C 2/06; BayVGH, B.v. 11.3.2013 - 3 ZB 10.602; B.v. 2.12.2015 - 3 CE 15.2122 - jeweils juris).

Einwendungen gegen die Beurteilung können unmittelbar in einem Bewerbungsverfahren als auch in einem ggf. daran anschließenden Konkurrentenstreitverfahren geltend gemacht werden (vgl. BayVGH, B.v. 28.2.2014 - 3 CE 14.32 - juris Rn. 25; BVerwG, U.v. 18.4.2002 - 2 C 19/01 - juris Rn. 15). Erweist sich eine Beurteilung, die Grundlage eines Vergleichs zwischen den Bewerbern um ein Beförderungsamt ist, als fehlerhaft, hat das Gericht den Dienstherrn zur Neubescheidung zu verpflichten, wenn das Ergebnis des Auswahlverfahrens auf der fehlerhaften Grundlage beruhen kann. Dementsprechend ist die - mögliche - Fehlerhaftigkeit einer Beurteilung bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu beachten, wenn sie Einfluss auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens haben kann (BVerwG B.v. 21.1.2004 - 2 VR 3/03 - juris Rn. 11).

Der bei der Beförderungsauswahl unterlegene Beamte, der verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nimmt, muss nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft machen, dass die Auswahlentscheidung in verfahrens- oder materiellrechtlicher Hinsicht fehlerhaft ist. Hierzu hat er die den Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund begründenden Tatsachen so darzulegen, dass das Gericht von ihrer überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgehen kann (BVerfG, E.v. 29.7.2003 - 2 BvR 311/03 - juris Rn. 16).

2.1 Trotz der vom Antragsteller monierten Fehler begegnet die Beurteilung keinen rechtlichen Bedenken.

2.1.1 Gemäß den Richtlinien des StMGP (Ziff. 2.8.3 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege, Bek. v. 13. Oktober 2014, Az.: Z1-A00370-2014/11-17) wird die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der landgerichtsärztlichen Dienste vom jeweiligen Regierungspräsidenten - oder falls die Beurteilungskompetenz wie vorliegend delegiert ist, vom Regierungsvizepräsident (hier: Dr. E* …*) erstellt. Nach Ziff. 2.8.1 2. Halbsatz ist sie mit einer Stellungnahme des unmittelbaren Vorgesetzten zu versehen (Abschnitt 3 Ziff. 11.1 VV-BeamtR). Zur zutreffenden Leistungseinschätzung kann sich der Beurteiler auch eines Gremiums (z.B. Bereichs-, Abteilungs-, Sachgebietsleiter) bedienen (s. Schreiben StMGP vom 31. Oktober 2014 zur Beurteilungsrunde 2014 im Geschäftsbereich des StMGP). An dessen Beurteilungsvorschlag oder den des unmittelbaren Vorgesetzten ist er dabei nicht gebunden.

2.1.2 Diese Vorgehensweise steht in Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung. Es ist für die Rechtmäßigkeit der Beurteilung gerade nicht erforderlich, dass der Beurteiler die Leistungsbewertung auf seine eigene Anschauung stützen kann. Es kommt nur darauf an, dass sich der Beurteiler die notwendigen Kenntnisse für die Eignung und Leistung des zu Beurteilenden verschafft hat. Hierfür kommen vorrangig, aber nicht ausschließlich, Beiträge der früher für die Beurteilung Zuständigen sowie Personen in Betracht, die die Dienstausübung des Beamten aus eigener Anschauung kennen (BVerwG, U.v. 28.1.2016 - 2 A 1/14 - juris Rn. 22). Stützt der Beurteiler sich hierbei auf Beurteilungsbeiträge, müssen diese entweder hinreichende textliche Ausführungen für die Vergabe der Einzelbewertungen enthalten oder die Einzelbewertungen selbst vornehmen (sei es durch Ankreuzen der entsprechenden Beurteilungsstufe oder durch Vergabe der entsprechenden Punktzahl, vgl. BVerwG, U.v. 27.11.2014 - 2 A 10/13 - juris Rn. 25).

Nach dem Vorbringen des Antragsgegners im Schreiben des StMGP vom 15. September 2016 wurden als Grundlage für die Beurteilung des Antragstellers sowohl die Stellungnahme des unmittelbaren Vorgesetzten Dr. S* … im Rahmen eines Beurteilungsentwurfs als auch eine Einschätzung von Dr. H* … als weitere Erkenntnisquelle herangezogen. Das Gesamtprädikat sei vom Beurteiler als persönliches Werturteil dahingehend vergeben worden, ob und inwieweit der Antragsteller den fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn hinsichtlich Eignung und fachlicher Leistung im Beurteilungszeitraum im Vergleich zu den anderen Beamtinnen und Beamten der BesGr. A 15 des gerichtsärztlichen Dienstes im Dienstbereich der Regierung von Mittelfranken entsprochen habe. Diese Vorgehensweise ist rechtlich nicht zu beanstanden.

2.1.3 Der Beurteilungsbeitrag des unmittelbaren Vorgesetzten Dr. S* … konnte im Rahmen der Beurteilung ohne rechtliche Bedenken zugrunde gelegt werden. Zwar scheiden in den Ruhestand versetzte Beamte als Beurteiler aus (BVerwG, B.v. 20.8.2004 - 2 B 64/04 - juris Rn.9). Zur Erlangung einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage ist es aber nach obergerichtlicher Rechtsprechung ohne weiteres zulässig, auch bereits in den Ruhestand versetzte Beamte um Informationen zum dienstlichen Verhalten des zu beurteilenden Beamten oder um schriftliche Stellungnahmen zu bitten (BVerwG, U.v. 28.1.2016 - 2 A 1/14 - juris Rn. 25; B.v. 20.8.2004 - 2 B 64/04 - juris Rn. 9). Mit seinem Einwand, Dr. S* … hätte als pensionierter Beamter am Beurteilungsvorgang nicht mehr teilnehmen dürfen, kann der Antragsteller deshalb nicht durchdringen. Aus den Akten ergibt sich zudem, dass der Beurteilungsbeitrag inklusive der Bewertungen aller Einzelkriterien spätestens am 20. Oktober 2015 fertiggestellt war, - zu einem Zeitpunkt als sich Dr. S* … als Leiter der landgerichtsärztlichen Dienststelle noch im aktiven Dienst befunden hat. Dass er im Zeitpunkt der Billigung der abschließenden Beurteilung am 28. Dezember 2015 bereits in den Ruhestand versetzt war, kann auch aus diesem Grund keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Beurteilung haben.

Der Dienstherr bestimmt im Rahmen seiner organisatorischen Gestaltungsfreiheit, durch wen er die Aufgabe der dienstlichen Beurteilung seiner Beamten wahrnimmt. (BVerwG, B.v. 20.8.2004 a.a.O. juris Rn. 3). Gleiches muss in größeren Einheiten für die Frage gelten, welche Beurteilungbeiträge hierfür maßgeblich heranzuziehen sind. Als unmittelbarer Dienstvorgesetzter war Dr. S* … gemäß Ziff. 11.1 VV-BeamtR im Rahmen der Beurteilung zu hören bzw. mit der Erstellung eines Beurteilungsentwurfs zu beauftragen. Anhaltspunkte dafür, dass er als langjähriger Leiter der landgerichtsärztlichen Dienststelle N* …- … nicht in der Lage gewesen sei, einen Beurteilungsbeitrag für die ihm unterstellten Landgerichtsärzte abzugeben, sind für den Senat nicht ersichtlich. Den Vortrag des Antragstellers, Dr. S* … als Facharzt für Rechtsmedizin habe die Fachkompetenzen und die Arbeitsqualität eines Facharztes für Psychiatrie mit forensischer Zusatzqualifikation nicht beurteilen können, kann der Senat nicht nachvollziehen.

2.1.4 Ebenso fehlen Anhaltspunkte dafür, dass der Beurteiler dem Antragsteller gegenüber voreingenommen oder befangen war bzw. sich auf die Beiträge anderweitiger voreingenommener oder befangener Personen im Rahmen seiner Beurteilung gestützt hat. Zwar kann eine dienstliche Beurteilung fehlerhaft sein, wenn ein befangener oder voreingenommener Vorgesetzter beurteilt oder Feststellungen und Bewertungen eines befangenen oder voreingenommenen Vorgesetzten bzw. Mitarbeiters ungeprüft der Beurteilung zugrunde legt, statt sich mit der gebotenen Sorgfalt ein Bild davon zu machen, ob und inwieweit die Stellungnahme bzw. der Beurteilungsbeitrag zutrifft (vgl. Schnellenbach, Konkurrenzen im öffentlichen Dienst, 2015, S. 215; Lorse, Die dienstliche Beurteilung, 6. Aufl. 2016, S. 233 unter Hinweis auf BVerwG, B.v 26.2.2004 - 2 B 41/03 - juris; Hess. VGH, B.v. 15.2.2013 - 1 B 1191/12 - juris Rn. 41). Entscheidend ist hierfür jedoch nicht die aus der subjektiven Sicht des Beurteilten begründete Besorgnis der Befangenheit des Beurteilers. Maßgeblich ist nur die Voreingenommenheit, die aus der Sicht eines objektiven Dritten festzustellen ist. Die Voreingenommenheit kann sich aus der Beurteilung selbst, aber auch aus dem Verhalten des Beurteilers in Angelegenheiten des zu beurteilenden Beamten oder diesem gegenüber ergeben (vgl. BVerfG, B.v. 6.8.2002 - 2 BvR 2357/00 - juris Rn. 32). Ein unmittelbarer Vorgesetzter ist dann als voreingenommen anzusehen, wenn er nicht willens oder in der Lage ist, den Beamten sachlich oder gerecht zu beurteilen oder einen Beurteilungsentwurf zu erstellen. Insofern unterliegen Beurteilungsbeiträge im Rahmen ihrer Funktion als Erkenntnisquelle innerhalb der Gesamtbeurteilung im Grundsatz denselben Anforderungen wie die Beurteilung selbst (BVerwG, B.v. 26.2.2004 a.a.O.). Eine Voreingenommenheit bzw. Befangenheit des unmittelbaren Vorgesetzten ist für den Senat jedoch nicht ersichtlich.

Unstreitig ist Dr. A* … S* …, der für die Beurteilungsrunde 2014 als unmittelbarer Dienstvorgesetzter einen Beurteilungsbeitrag bzw. - entwurf für den Antragsteller erstellt hat, der Bruder des Beigeladenen und damit Bruder des Konkurrenten des Antragstellers um den streitgegenständlichen Dienstposten. Gleichwohl ergeben sich nach Auffassung des Senats keine Anhaltspunkte für eine im Beurteilungsentwurf zum Ausdruck gekommene Voreingenommenheit des Verfassers. Hierzu fehlt es auch an substantiierten Darlegungen des Antragstellers.

Zu Recht ist das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang davon ausgegangen, dass es sich bei der für die Stellenbesetzung herangezogenen Beurteilung 2014 um eine periodische Beurteilung handelt, die zeitlich unabhängig vom Stellenbesetzungsverfahren erstellt wurde. Dem sich aus den Akten ergebenden zeitlichem Ablauf ist zu entnehmen, dass Dr. S* … von der Regierung von Mittelfranken bereits mit Schreiben vom 5. Februar 2015 aufgefordert wurde, Vorübersichten im Rahmen der anstehenden Beurteilungsrunde mit beabsichtigten Gesamturteilen sowie den beiden Punktwerten für die wesentlichen Beurteilungskriterien bis zum 22. Februar 2015 vorzulegen. Dieser Aufforderung ist Dr. S* … auch nachgekommen. Ebenfalls lässt sich aus einem Schreiben des Leiters des Sachgebiets Gesundheit bei der Regierung von Mittelfranken, Dr. H* …, und damit Fachvorgesetzten der Landgerichtsärzte vom 16. April 2015 entnehmen, dass vom unmittelbaren Dienstvorgesetzten zwar noch keine Beurteilung (im Sinne eines Entwurfs) vorliege, er aber davon ausgehe, dass der Antragsteller 13 Punkte erhalten werde. Aus den Akten ergibt sich zugleich, dass das für den Antragsteller zu vergebende Gesamturteil durch die Regierung von Mittelfranken spätestens am 26. Mai 2015 festgestanden hat und im Rahmen einer vom Ministerium mit Schreiben vom 31. Oktober 2014 geforderten Abstimmung der Gesamturteile im Geschäftsbereich des StMGP mit den Gesamturteilen weiterer Landgerichtsärzte an die federführende Regierung von Oberfranken weitergeleitet wurde.

Zu Recht hat der Antragsteller auf die Verwandtschaftsverhältnisse des unmittelbaren Dienstvorgesetzten zu dem mit ihm um die streitgegenständliche Stelle konkurrierenden Beigeladenen hingewiesen. Der Senat geht mit dem Antragsteller davon aus, dass die anstehende Stellenbesetzung in den entsprechenden Kreisen wohl seit langem bekannt war - auch wenn diese erst mit Schreiben des StMGP vom 28. Oktober 2015 verwaltungsintern ausgeschrieben worden ist. Für den Senat ergeben sich aber weder aus dem Beurteilungsentwurf noch aus den sonstigen Akten oder dargelegten Umständen Anhaltspunkte für eine aus diesem Umstand folgende nicht sachgerechte Bewertung des Antragstellers durch Dr. S* …, selbst wenn dieser zum Zeitpunkt der Erstellung des Beurteilungsentwurfs von einem potentiellen Konkurrenzverhältnis zu seinem Bruder im Hinblick auf den streitgegenständlichen Dienstposten wusste oder davon ausgehen musste. Hierbei hat der Senat auch berücksichtigt, dass das für den Antragsteller zu vergebende Gesamturteil in Höhe von 13 Punkten in der Regierung von Mittelfranken aus internen Abstimmungsgründen bereits am 26. Mai 2015 feststand - also zu einem Zeitpunkt als die periodische Beurteilung dem Beigeladenen noch nicht eröffnet war. Soweit der Antragsteller insoweit andeutet, Dr. S* … sei als Leiter der Landgerichtsärztlichen Dienststelle N* …- … - die der Regierung von Mittelfranken unterstellt ist - bereits vor Abfassung seines Beurteilungsentwurfs über die am 3. Juni 2015 dem Beigeladenen, der als Landgerichtsarzt der Dienststelle I* … zum Bereich der Regierung von Oberbayern gehört, informiert gewesen und hätte sich dadurch in seinem Gesamturteil von nicht sachgerechten Kriterien beeinflussen lassen, sind auch hierfür keine Anhaltpunkte ersichtlich. Vielmehr lässt sich dem Beurteilungsentwurf vom 20. Oktober 2015 im Vergleich zur periodischen Beurteilung 2011 eine Steigerung in verschiedenen Einzelmerkmalen entnehmen, die auch in der am 18. Januar 2016 dem Antragsteller eröffneten Beurteilung durch den Regierungsvizepräsidenten der Regierung von Mittelfranken übernommen wurde. So erfolgte in den Kriterien „Auffassungsgabe“, „Führungspotential“, „schriftliche Ausdrucksfähigkeit“ und „zielorientiertes Verhandlungsgeschick“ eine Steigerung von 12 auf 13 Punkte, in den Kriterien „Zusammenarbeit mit Kollegen und Vorgesetzten“ und „geistige Beweglichkeit“ von 12 auf 14 Punkte und in den Kriterien „Entscheidungsfreude und Urteilsvermögen“ und „Fachkenntnisse“ von 13 auf 14 Punkte. Auch die von Dr. S* … angefügte, letztendlich dann aber nicht in der Beurteilung übernommene Bemerkung, dass die Anstrengungen des Antragstellers angesichts der derzeitigen Perspektivlosigkeit des Gerichtsärztlichen Dienstes ganz erheblich als persönliche Leistung zu bewerten seien und seine Absicht, beim Antragsteller dauerhaft herausragende Leistungen gemäß Art. 66 Abs. 1 Satz 1 bzw. 4 BayBesG festzustellen, lassen keinerlei Rückschlüsse auf eine bestehende Voreingenommenheit oder Befangenheit im Hinblick auf den Antragsteller zu. Vielmehr sprechen diese eher für eine äußerst wohlwollende Sichtweise auf die Leistungen des Antragstellers. Die mit Schreiben der Regierung von Mittelfranken vom 5. Februar 2015 vom unmittelbaren Dienstvorgesetzten Dr. S* … angeforderten Vorübersichten - ergänzt mit den beabsichtigten Gesamturteilen sowie den beiden Punktwerten für die wesentlichen Beurteilungskriterien - befinden sich zwar nicht mehr in den Akten, dem Schreiben der Regierung von Mittelfranken vom 8. Oktober 2015, mit dem Dr. S* … der Beurteilungsentwurf zur Ergänzung der Bewertung in den weiteren Einzelmerkmalen übersandt wurde, lässt sich jedoch zweifelsfrei entnehmen, dass das von Dr. S* … bereits Anfang des Jahres 2015 vorgeschlagene Gesamturteil sowie die Bewertung mit 14 Punkten in den Einzelkriterien „Fachkenntnisse“ und „Entscheidungsfreude“ von der Regierung von Mittelfranken in den Beurteilungsentwurf übernommen worden sind.

2.1.5 In der Aufforderung, die weiteren Einzelmerkmale zu bewerten, jedoch im Durchschnitt 13,5 Punkte nicht zu übersteigen, vermag der Senat aus diesem Grund auch keine unzulässige Einflussnahme von Seiten der Regierung von Mittelfranken erkennen, sollte sie nach Auffassung des Senats doch nur dazu dienen, das von Dr. S* … vorgeschlagene und vom Beurteiler übernommene Gesamturteil zu begründen. Eine solche vom Antragsteller behauptete Einflussnahme, würde im Übrigen auch im Widerspruch zu seinem Vortrag stehen, Dr. S* … habe ihn wegen des Konkurrenzverhältnisses zu seinem Bruder nicht leistungsgerecht beurteilen wollen.

2.1.6 Es begegnet vorliegend auch keinen grundsätzlichen rechtlichen Bedenken, im Rahmen der Beurteilung des Antragstellers zunächst ein Gesamturteil mit 13 Punkten zu bilden und sodann die Einzelmerkmale im Hinblick auf dieses Ergebnis in Einklang zu bringen (vgl. BayVGH, U.v. 7.5.2014 - 3 BV 12.2594 - juris Rn. 58 m.w.N). Art. 59 Abs. 2 LlbG verlangt nicht, dass das Gesamturteil aus den vorher - isoliert - festgelegten Bewertungen der Einzelmerkmale entwickelt wird. Zwar erfolgte hier das Gesamturteil nicht aufgrund einer Reihung der zu vergleichenden Beamten anhand einer vorgegebenen Quote, um dann die Einzelmerkmale im Hinblick auf die zuvor erfolgte Reihung der zu vergleichenden Beamten zu bewerten, jedoch waren aufgrund der Vorgaben des StMGP im Schreiben vom 31. Oktober 2014 eine Abstimmung der Gesamturteile und die Festlegung einer Ranglistenfolge im Hinblick auf die neuen Beurteilungsrichtlinien als notwendig erachtet worden, so dass hier grundsätzlich von einer vergleichbaren Situation auszugehen ist.

Im Rahmen einer solchen Beurteilungssituation wird der Beurteiler die endgültige Beurteilung regelmäßig erst dann vornehmen, wenn er den vom unmittelbaren Vorgesetzten erstellte Beurteilungsentwurf hinsichtlich der vergebenen Einzelmerkmale in Bezug auf das Gesamturteil nochmals auf seine Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit durchgesehen hat. Der Beurteiler hat es damit allein in der Hand, sich den Beurteilungsentwurf entweder zu eigen zu machen und zu übernehmen oder - ggf. auf Nachfrage beim unmittelbaren Vorgesetzen - eine Änderung vorzunehmen. Erst anhand der von ihm nochmals überprüften Einzelmerkmale bildet der Beurteiler so das endgültige Gesamturteil. Jedenfalls aus diesen Gründen wird den Anforderungen des Art. 59 Abs. 2 LlbG, wonach bei der Bildung des Gesamturteils die bei den Einzelmerkmalen vergebenen Wertungen unter Berücksichtigung ihrer an den Erfordernissen des Amtes und der Funktion zu messenden Bedeutung in einer Gesamtschau zu bewerten und zu gewichten sind, auch bei der vorliegenden Beurteilungspraxis Rechnung getragen (BayVGH, U.v. 7.5.2014 a.a.O juris Rn. 75f.; B.v. 27.2.2012 - 3 ZB 10.2053 - juris Rn. 10.).

2.1.7 Mit seinem Einwand, die Beurteilung des Antragstellers sei auf einen Beitrag des Leiters des Gesundheitsreferats der Regierung von Mittelfranken, Dr. H* …, gestützt, obwohl dieser nicht über genügend Kenntnisse und Informationen verfügt habe, um ausreichend genaue und präzise Beurteilungsgrundlagen im Sinne der Beurteilungsrichtlinien zu liefern, was auch in der vagen Formulierung im Schreiben vom 16. April 2015 zum Ausdruck komme, dass Dr. S* … zwar noch keine Beurteilung abgeliefert habe, er aber (im Hinblick auf die vorangegangene Beurteilung) von gleich bleibenden 13 Punkten ausgehe, kann der Antragsteller nicht durchdringen. Nach Auffassung des Senats bestehen in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht keine Bedenken, die Einschätzung des Leiters des - die Fachaufsicht über die gerichtsärztlichen Dienststellen führenden - Sachgebiets Nr. 53 bei der Regierung von Mittelfranken, Dr. H* …, in das Beurteilungsverfahren miteinzubeziehen.

Soweit nicht durch Rechtsvorschriften oder Beurteilungsrichtlinien näheres bestimmt ist, bleibt es grundsätzlich dem Beurteiler überlassen, in welcher Weise er sich die erforderlichen Kenntnisse über die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des zu beurteilenden Beamten verschafft. Dies kann auch durch Berichte dritter Personen erfolgen. Hierbei kann es sich insbesondere um Beurteilungsentwürfe bzw. -beiträge unmittelbarer Dienstvorgesetzter handeln, die - wie vorliegend - aufgrund der dienstlichen Nähe vor allem in der Lage sind, konkrete Einzelkriterien zu bewerten (BayVGH, Urteil vom 7.5.2014 a.a.O. Rn. 33). Dem Beurteiler bleibt es jedoch unbenommen, seiner Beurteilung auch die Einschätzung weiterer, mit dem Antragsteller in dienstlichem Kontakt stehenden Dritter zugrunde zu legen.

Dem Leiter des Gesundheitssachgebiets der Regierung von Mittelfranken ist die Arbeit der dortigen Gerichtsärzte aus eigener langjähriger Anschauung bekannt. Insbesondere ist es ihm in seiner Funktion als Leiter der Fachaufsicht auch möglich, im Gegensatz zu den unmittelbaren Vorgesetzten einen Leistungsvergleich zu Landgerichtsärzten anderer Dienststellen zu ziehen. Aus seiner Stellungnahme vom 18. August 2016 lässt sich entnehmen, dass er den Antragsteller im Verhältnis zu weiteren Landgerichtsärzten im Regierungsbezirk Mittelfranken mit 13 Punkten im Gesamturteil als verhältnismäßig gut bewertet ansieht.

2.1.8 Soweit der Antragsteller die Bewertung einzelner Beurteilungskriterien angreift, kann er ebenfalls nicht durchdringen. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle einer dienstlichen Beurteilung ist auf die Überprüfung beschränkt, ob der Dienstherr gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (BVerwG U.v. 21.3.2007 - 2 C 2/06; BayVGH, B.v. 11.3.2013 - 3 ZB 10.602; B.v. 2.12.2015 - 3 CE 15.2122 - jeweils juris). Nach Auffassung des Senats bestehen hierfür keine Anhaltspunkte.

Soweit der Antragsteller vorbringt, im Hinblick auf das Kriterium „Einsatzbereitschaft und Motivation“ hätte das Engagement des Antragstellers bei der Neustrukturierung des Gerichtsärztlichen Dienstes ebenso berücksichtigt werden müssen wie die Abhaltung von Gutachtensseminaren in psychiatrischen Kliniken mit dem Ziel der Nachwuchsgewinnung und die Mitarbeit bei der Konzeptionierung und Durchführung der alle zwei Jahre stattfindenden Fortbildungsveranstaltung für Gerichtsärzte, übersieht er, dass sein erhebliches Engagement bei der Nachwuchsgewinnung in den ergänzenden Bemerkungen der Beurteilung als herausragend gewürdigt wurde. Im Übrigen sieht der Senat keine Anhaltspunkte dafür, dass die vom Antragsteller gezeigte „Einsatzbereitschaft und Motivation“ im Rahmen der vom Dienstherrn übertragenen Aufgaben mit einer Bewertung von 13 Punkten sich nicht im Beurteilungsspielraum des Dienstherrn halten sollte.

Soweit er rügt, dass im Hinblick auf das Kriterium der „geistigen Beweglichkeit“ seine ausgeprägte Bereitschaft zur Weiterbildung mit Erwerb der Schwerpunktbezeichnung „Forensische Psychiatrie“, der Zusatzbezeichnung „Suchtmedizinische Grundversorgung“, vielfältige Fortbildungsveranstaltungen sowie das mit Prädikat abgeschlossene 1. Juristische Staatsexamen hätten berücksichtigt werden müssen, so verkennt der Antragsteller zum einen, dass der Erwerb der Zusatzqualifikation „Forensische Psychiatrie“ seine Würdigung durchaus im Rahmen der ergänzenden Bemerkungen gefunden hat. Zum anderen übersieht er, dass das Einzelkriterium „geistige Beweglichkeit“ mit 14 Punkten bewertet wurde, sich also im Vergleich zur Beurteilung in 2011 (dort 12 Punkte) auch aus Sicht des Antragsgegners deutlich gesteigert hat. Ein mehrere Jahrzehnte zurückliegendes 1. Juristisches Staatsexamen mag zwar als Zusatzqualifikation eine Rolle spielen, ist aber nicht geeignet, in jeder Beurteilung erneut im Rahmen des Einzelkriteriums „geistige Beweglichkeit“ gewürdigt zu werden (s. hierzu auch Ziff. 2.6.7 der Beurteilungsrichtlinien des StMGP zum Begriff der „geistigen Beweglichkeit“).

Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner im Rahmen der Bewertung der Einzelkriterien „Quantität der Arbeit“, „mündliche Ausdrucksfähigkeit“ oder „schriftliche Ausdrucksfähigkeit“ von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist oder diese Kriterien nicht sachgerecht bewertet hat, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht substantiiert vom Antragsteller vorgetragen. Zu Recht rügt der Antragsteller, dass das Kriterium „Führungserfolg“ nicht hätte bewertet werden dürfen, da beim Antragsteller die geforderte Voraussetzung eines sechsmonatigen zusammenhängenden Zeitraums von Führungstätigkeit nicht erfüllt gewesen ist (s. Ziff. 2.6.4 der Beurteilungsrichtlinien des StMGP). Aufgrund der sich aus der Beurteilung ergebenden, gleichmäßigen Gewichtung der übrigen Kriterien verbleibt es nach Vortrag des zuständigen Beurteilers im Schriftsatz vom 13. Dezember 2016 beim Gesamturteil von 13 Punkten, ohne dass eine Neubeurteilung veranlasst sei. Dies ist nach Auffassung des Senats rechtlich nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller insgesamt mit 13 Punkten nicht sachgerecht beurteilt wurde, kann der Senat - gerade auch im Hinblick auf die im Rahmen der Beurteilung vorgenommene gleichmäßige Gewichtung - ebenfalls nicht erkennen.

2.2 Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch das Auswahlverfahren nicht beanstandet. Die Einschätzung, welcher der Bewerber aufgrund welcher Antworten als der bestgeeignetste für den streitgegenständlichen Dienstposten gehalten wird, liegt grundsätzlich im Beurteilungsspielraum des Dienstherrn. Hier ist zudem zu berücksichtigen, dass für die Auswahlentscheidung maßgeblich das Gesamturteil in den aktuellen dienstlichen Beurteilungen ist (s.o.). Vorliegend hat der Beigeladene mit 14 Punkten das beste Ergebnis erzielt. Das Auswahlgespräch sollte lediglich ergänzend einen persönlichen Eindruck der Bewerber gewährleisten. Deshalb fehlt es bereits an einem substantiierten Vortrag des Antragstellers, inwieweit das Ergebnis des Auswahlverfahrens auch die Punktedifferenz hätte ausgleichen können.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO zurückzuweisen. Da der Beigeladene im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, wenn er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 GKG, wobei der Senat auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um eine Dienstpostenbesetzung den Auffangstreitwert in voller Höhe festsetzt.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

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(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

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(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Das Bundesverfassungsgericht besteht aus Bundesrichtern und anderen Mitgliedern. Die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichtes werden je zur Hälfte vom Bundestage und vom Bundesrate gewählt. Sie dürfen weder dem Bundestage, dem Bundesrate, der Bundesregierung noch entsprechenden Organen eines Landes angehören.

(2) Ein Bundesgesetz regelt seine Verfassung und das Verfahren und bestimmt, in welchen Fällen seine Entscheidungen Gesetzeskraft haben. Es kann für Verfassungsbeschwerden die vorherige Erschöpfung des Rechtsweges zur Voraussetzung machen und ein besonderes Annahmeverfahren vorsehen.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin ist Regierungsdirektorin (Besoldungsgruppe A 15) im Dienst der Antragsgegnerin. Sie wendet sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen die Besetzung des mit der Besoldungsgruppe A 16 bewerteten Dienstpostens des Referatsleiters "Rechtsangelegenheiten/G 10" (...) mit dem Beigeladenen, der ebenfalls das Amt eines Regierungsdirektors (Besoldungsgruppe A 15) innehat.

2

Zur Nachbesetzung des freiwerdenden Dienstpostens entwickelte die Antragsgegnerin aus einer Dienstpostenbeschreibung ein Anforderungsprofil und schrieb den Dienstposten im Juni 2012 entsprechend aus. Nach der Stellenausschreibung sind u.a. die Befähigung zum Richteramt gemäß § 5 DRiG, Führungskompetenz, eine mindestens sechsjährige Erfahrung in Führungspositionen im juristischen Bereich, Sprachkenntnisse Englisch entsprechend "SLP 3" und eine mindestens zweijährige Erfahrung in der Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten gefordert. Auf die Ausschreibung bewarben sich u.a. die Antragstellerin und der Beigeladene, die in ihren letzten Regelbeurteilungen beide das Gesamturteil 8 von 9 möglichen Punkten erzielt hatten. Die Antragsgegnerin entschied sich für den Beigeladenen und teilte nach Zustimmung des Bundeskanzleramts den anderen Bewerbern mit, dass die "förderliche Besetzung" des Dienstpostens mit dem Beigeladenen zum 1. Februar 2013 geplant sei.

3

Hiergegen hat die Antragstellerin Widerspruch eingelegt und die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Sie hält die Auswahlentscheidung für rechtswidrig, weil sie nur auf einzelne Merkmale des Anforderungsprofils abstelle, ohne hierfür eine ausreichende Begründung zu geben. Darüber hinaus sei dem Beigeladenen zu Unrecht ein Vorsprung im Merkmal Führungskompetenz zugesprochen worden. Sie sei hier besser beurteilt und verfüge auch über eine längere Führungserfahrung im rechtlichen Bereich. Die ebenfalls im Anforderungsprofil geforderten Sprachkenntnisse würden aktuell nur von ihr, nicht aber vom Beigeladenen erfüllt. Sie weise auch die geforderte Erfahrung in der Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten auf, weil sie als Sachgebietsleiterin die Ausrüstungs- und Ausbildungshilfe für ausländische Nachrichtendienste geplant und gesteuert habe und für die Entwicklung des AND-Policy-Konzepts zuständig gewesen sei.

4

Die Antragstellerin beantragt,

der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, den Dienstposten Referatsleiter Rechtsangelegenheiten/G 10 in der Abteilung ... mit dem Beigeladenen zu besetzen.

5

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

6

Sie verteidigt die Auswahlentscheidung. Nur der Beigeladene erfülle alle Merkmale des Anforderungsprofils vollständig. Im Übrigen könne ein Vorsprung der Antragstellerin auch im Hinblick auf das Merkmal Führungskompetenz nicht festgestellt werden. Zwar sei der Beigeladene hier etwas schlechter beurteilt; es müsse jedoch berücksichtigt werden, dass er als Referatsleiter deutlich mehr Sach- und Personalverantwortung getragen und damit höhere Anforderungen zu erfüllen gehabt habe als die als Sachgebietsleiterin tätige Antragstellerin. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass die leicht schlechtere Beurteilung bei höheren Anforderungen im Vergleich mit einer leicht besseren Beurteilung bei weniger hohen Anforderungen als im Wesentlichen gleich gut einzustufen sei.

7

Der Beigeladene hat sich nicht geäußert und auch keine Anträge gestellt.

8

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Senatsakten sowie die vom Bundesnachrichtendienst übersandten Verwaltungsvorgänge verwiesen.

II.

9

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, über den der Senat gemäß § 123 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO in erster und letzter Instanz entscheidet, ist zulässig und begründet. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass durch die Besetzung des ausgeschriebenen Dienstpostens mit dem Beigeladenen die Verwirklichung eigener Rechte vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

10

1. Der Antragstellerin steht ein Anordnungsgrund gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Seite.

11

Zwar ist Gegenstand des Rechtsstreits nicht die Vergabe eines statusrechtlichen Amtes, die nach Ernennung des ausgewählten Bewerbers nach dem Grundsatz der Ämterstabilität nur noch rückgängig gemacht werden könnte, wenn der unterlegene Bewerber unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG an der Ausschöpfung seiner Rechtsschutzmöglichkeiten gehindert worden wäre (Urteil vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 47, jeweils Rn. 27). Die mit dem Eilantrag angegriffene Übertragung des Dienstpostens auf einen Mitbewerber kann nachträglich aufgehoben und der Dienstposten anderweitig besetzt werden, so dass der Antragstellerin auch nachgelagerter Rechtsschutz zur Verfügung steht (Beschluss vom 27. September 2011 - BVerwG 2 VR 3.11 - Buchholz 232.1 § 48 BLV Nr. 1 Rn. 19).

12

Die Auswahlentscheidung ist auch nicht auf die spätere Vergabe des Beförderungsamts gerichtet. Bereits der Text der Ausschreibung nimmt ausschließlich die Vergabe eines Dienstpostens in Bezug, so dass potentielle Bewerber, deren Interesse auf eine Beförderung gerichtet ist, nicht angesprochen und von einer Bewerbung abgehalten wurden. Ausweislich der Erwägungen des Auswahlvermerks hat der Präsident des Bundesnachrichtendienstes auch tatsächlich keine Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamts getroffen, sondern allein die Besetzung des Dienstpostens geregelt.

13

Soweit die Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren mitgeteilt hat, eine Beförderung des Beigeladenen sei im Falle seiner Bewährung nach rund einem Jahr beabsichtigt, fehlt es daher an einer hierauf bezogenen Auswahlentscheidung. Ob und unter welchen Voraussetzungen es zulässig wäre, mit der Dienstpostenvergabe auch eine unter der Bedingung einer erfolgreichen Erprobung (§ 22 Abs. 2 BBG, § 32 Nr. 2, § 34 Abs. 1 Satz 1 BLV) stehende Auswahlentscheidung für die erst zu einem ungewissen künftigen Zeitpunkt beabsichtigte Beförderung zu treffen, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Jedenfalls wäre der Verzicht auf ein weiteres Auswahlverfahren nur in einem engen zeitlichen Zusammenhang zu der Zuweisung des Beförderungsdienstpostens denkbar, um die Aktualität der dienstlichen Beurteilungen zu wahren (Urteil vom 11. Februar 2009 - BVerwG 2 A 7.06 - Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 44 Rn. 20) und in der Zwischenzeit möglicherweise hinzukommende weitere Bewerber nicht ohne hinreichende Rechtfertigung vom Auswahlverfahren über das Beförderungsamt auszuschließen.

14

Die von der Antragsgegnerin getroffene Auswahlentscheidung für die Dienstpostenvergabe vermag die Rechtsstellung der Antragstellerin aus Art. 33 Abs. 2 GG aber dennoch zu beeinträchtigen, weil sie eine Vorauswahl für die Vergabe eines höheren Statusamts der Besoldungsgruppe A 16 trifft (vgl. Beschluss vom 25. Oktober 2011 - BVerwG 2 VR 4.11 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50 Rn. 11 m.w.N.; hierzu auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 2457/04 - BVerfGK 12, 265 <268 f.> = juris Rn. 11). Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Die Verbindlichkeit dieses verfassungsunmittelbar angeordneten Maßstabs gilt nicht nur für die unmittelbare Vergabe eines Amtes im statusrechtlichen Sinne, sondern auch für vorgelagerte Auswahlentscheidungen, durch die eine zwingende Voraussetzung für die nachfolgende Ämtervergabe vermittelt und die Auswahl für die Ämtervergabe damit vorweggenommen oder vorbestimmt wird (stRspr; vgl. Urteile vom 16. August 2001 - BVerwG 2 A 3.00 - BVerwGE 115, 58 <60> = Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 54 S. 3, vom 16. Oktober 2008 - BVerwG 2 A 9.07 - BVerwGE 132, 110 = Buchholz 11 Art. 87a GG Nr. 6 jeweils Rn. 49 und vom 26. September 2012 - BVerwG 2 C 74.10 - NVwZ 2013, 80 Rn. 18).

15

Der von der Antragsgegnerin zur Neubesetzung ausgeschriebene und mit der Besoldungsgruppe A 16 bewertete Dienstposten des Referatsleiters "Rechtsangelegenheiten/G 10" stellt für die Antragstellerin und den Beigeladenen, die beide ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 bekleiden, einen höherwertigen Dienstposten dar. Die Übertragung schafft daher die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine spätere Beförderung (§ 22 Abs. 2 BBG). Die Übertragung des höherwertigen Dienstpostens soll unter den Bedingungen praktischer Tätigkeit die Prognose bestätigen, dass der Inhaber des Dienstpostens - besser als etwaige Mitbewerber - den Anforderungen des Beförderungsamtes genügen wird. Nur der erfolgreich Erprobte hat die Chance der Beförderung. Andere Interessenten, die bislang nicht auf einem höherwertigen Dienstposten erprobt worden sind, kommen für eine Beförderung aus laufbahnrechtlichen Gründen nicht in Betracht. Damit wird die Auslese für Beförderungsämter vorverlagert auf die Auswahl unter den Bewerbern um "Beförderungsdienstposten".

16

Diese Vorwirkung begründet in Fällen der Übertragung eines Beförderungsdienstpostens an einen Mitbewerber für den Unterlegenen einen Anordnungsgrund und führt dazu, dass das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in diesen Fällen grundsätzlich die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt. Deshalb muss es den sich aus Art. 19 Abs. 4 GG ergebenden Anforderungen gerecht werden und darf nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter einem Hauptsacheverfahren zurückbleiben. Vielmehr ist eine umfassende tatsächliche und rechtliche Überprüfung der Bewerberauswahl verfassungsrechtlich geboten, bei der die Anforderungen an einen Erfolg des unterlegenen Bewerbers nicht überspannt werden dürfen (Beschluss vom 25. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 12, stRspr). Wird dabei eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs festgestellt, muss die Ernennung des ausgewählten Bewerbers bereits dann durch einstweilige Anordnung untersagt werden, wenn die Auswahl des Antragstellers bei rechtsfehlerfreier Auswahl jedenfalls möglich erscheint (BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 - NVwZ 2003, 200 <201> = juris Rn. 13).

17

2. Der Antragstellerin steht auch ein Anordnungsanspruch zu, weil die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin für die Vergabe des Dienstpostens den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin verletzt. Die Auswahlentscheidung beruht auf einem unzulässigen Anforderungsprofil (a) und einem fehlerhaften Leistungsvergleich (b). Es erscheint auch möglich, dass der Dienstposten im Falle einer fehlerfreien Wiederholung des Auswahlverfahrens an die Antragstellerin vergeben würde.

18

a) Auswahlentscheidungen sind grundsätzlich anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen, die auf das Statusamt bezogen sind und eine Aussage dazu treffen, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amts und dessen Laufbahn gewachsen ist (aa). Eine Einengung des Bewerberfelds anhand der Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens ist hiermit nicht vereinbar (bb). Anderes gilt nur dann, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann (cc). Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der in der Stellenausschreibung vorausgesetzten juristischen Ausbildung vor, nicht aber im Hinblick auf die geforderte Erfahrung in der Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten (dd).

19

aa) Nach Art. 33 Abs. 2 GG dürfen öffentliche Ämter im statusrechtlichen Sinne nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte oder Richter den Anforderungen seines Amts genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Art. 33 Abs. 2 GG gilt für Beförderungen unbeschränkt und vorbehaltlos; er enthält keine Einschränkungen, die die Bedeutung des Leistungsgrundsatzes relativieren. Diese inhaltlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe höherwertiger Ämter machen eine Bewerberauswahl notwendig. Der Dienstherr muss Bewerbungen von Beamten oder Richtern um das höherwertige Amt zulassen und darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat.

20

Art. 33 Abs. 2 GG dient dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes. Fachliches Niveau und rechtliche Integrität des öffentlichen Dienstes sollen gerade durch die ungeschmälerte Anwendung des Leistungsgrundsatzes gewährleistet werden. Zudem vermittelt Art. 33 Abs. 2 GG Bewerbern ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Jeder Bewerber um ein Amt hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch).

21

Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Deren Eignung als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (Urteil vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 47, jeweils Rn. 46; stRspr).

22

Der Inhalt dienstlicher Beurteilungen ist auf das Statusamt bezogen. Beurteilungen treffen eine Aussage, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen gewachsen ist, die mit den Aufgaben seines Amts und dessen Laufbahn verbunden sind. Sie tragen dem Umstand Rechnung, dass die Vergabe eines Statusamts nicht aufgrund der Anforderungen des Dienstpostens erfolgen soll, den der ausgewählte Bewerber nach der Vergabe des Statusamts oder vorher in einer Bewährungszeit wahrnehmen soll. Denn der ausgewählte Bewerber soll der am besten geeignete für jeden Dienstposten sein, der für einen Inhaber des höheren Statusamts amtsangemessen ist.

23

Über die Eignung des Bewerberfeldes kann der Dienstherr auch in einem gestuften Auswahlverfahren befinden. Bewerber, die die allgemeinen Ernennungsbedingungen oder die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllen oder die aus sonstigen Eignungsgründen für die Ämtervergabe von vornherein nicht in Betracht kommen, können in einer ersten Auswahl ausgeschlossen werden und müssen nicht mehr in den Leistungsvergleich einbezogen werden (Beschluss vom 6. April 2006 - BVerwG 2 VR 2.05 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 33 Rn. 7). Dies gilt grundsätzlich auch für Bewerber, die zwingende Vorgaben eines rechtmäßigen Anforderungsprofils nicht erfüllen (Beschluss vom 25. Oktober 2011 - BVerwG 2 VR 4.11 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50 = juris Rn. 17 und 30).

24

bb) Bei der Bestimmung des Anforderungsprofils ist der Dienstherr aber an die gesetzlichen Vorgaben gebunden und damit, soweit eine an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Dienstpostenvergabe in Rede steht (vgl. Urteil vom 25. November 2004 - BVerwG 2 C 17.03 - BVerwGE 122, 237 <242> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 31), auch zur Einhaltung des Grundsatzes der Bestenauswahl verpflichtet (Urteil vom 28. Oktober 2004 - BVerwG 2 C 23.03 - BVerwGE 122, 147 <153> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 30). Hiermit ist eine Einengung des Bewerberfeldes aufgrund der besonderen Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens grundsätzlich nicht vereinbar.

25

Zwar entscheidet der Dienstherr über die Einrichtung und nähere Ausgestaltung von Dienstposten innerhalb des von Verfassung und Parlament vorgegebenen Rahmens aufgrund der ihm zukommenden Organisationsgewalt nach seinen Bedürfnissen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. November 2011 - 2 BvR 2305/11 - NVwZ 2012, 368 <369>). Wie er seine Stellen zuschneidet, welche Zuständigkeiten er ihnen im Einzelnen zuweist und welche Fachkenntnisse er zur Erfüllung der daraus im Einzelnen resultierenden Aufgaben für erforderlich ansieht, fällt in sein Organisationsermessen, das gerichtlich nur auf sachfremde Erwägungen überprüfbar ist (Urteil vom 16. Oktober 2008 - BVerwG 2 A 9.07 - BVerwGE 132, 110 = Buchholz 11 Art. 87a GG Nr. 6, jeweils Rn. 54). Setzt ein Dienstposten nach seiner Funktionsbeschreibung spezifische Anforderungen voraus, die der Inhaber zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Dienstaufgaben erfüllen muss, können diese Kriterien im Rahmen der Stellenausschreibung verlangt werden.

26

Die Organisationsgewalt des Dienstherrn ist aber beschränkt und an die Auswahlgrundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG gebunden, wenn - wie hier - mit der Dienstpostenzuweisung Vorwirkungen auf die spätere Vergabe des Amts im statusrechtlichen Sinne verbunden sind und die hierauf bezogene Auswahlentscheidung damit vorweggenommen oder vorbestimmt wird. Diese Bindung bereits der Auswahlentscheidung für die Dienstpostenvergabe an die Auswahlgrundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG kann ein Dienstherr nur vermeiden, wenn er die Dienstpostenvergabe von der Auswahlentscheidung für die Vergabe des Statusamts entkoppelt.

27

In diesen Vorwirkungsfällen sind damit auch die Vorgaben des Anforderungsprofils den Maßstäben aus Art. 33 Abs. 2 GG unterworfen. Mit dem Anforderungsprofil wird die Zusammensetzung des Bewerberfeldes gesteuert und eingeengt. Durch die Bestimmung des Anforderungsprofils legt der Dienstherr die Kriterien für die Auswahl der Bewerber fest, an ihnen werden die Eigenschaften und Fähigkeiten der Bewerber um den Dienstposten gemessen. Fehler im Anforderungsprofil führen daher grundsätzlich auch zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens, weil die Auswahlerwägungen dann auf sachfremden, nicht am Grundsatz der Bestenauswahl orientierten Gesichtspunkten beruhen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 2457/04 - BVerfGK 12, 265 <270 f.> = juris Rn. 18).

28

Bezugspunkt der Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG ist aber nicht die Funktionsbeschreibung des konkreten Dienstpostens, sondern das angestrebte Statusamt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. März 2013 - 2 BvR 2582/12 - IÖD 2013, 98; zum Amtsbezug auch Urteil vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 - BVerfGE 108, 282 <296>). Hiermit ist nicht vereinbar, einen Bewerber vom Auswahlverfahren auszuschließen, nur weil er den besonderen Anforderungen des aktuell zu besetzenden Dienstpostens nicht entspricht. Dies steht mit dem Laufbahnprinzip nicht in Einklang. Danach wird ein Beamter aufgrund seiner Befähigung für eine bestimmte Laufbahn regelmäßig als geeignet angesehen, jedenfalls diejenigen Dienstposten auszufüllen, die seinem Statusamt entsprechen oder dem nächsthöheren Statusamt zugeordnet sind (vgl. § 16 Abs. 1, § 22 Abs. 3 BBG). Es kann grundsätzlich erwartet werden, dass der Beamte imstande ist, sich in die Aufgaben dieser Dienstposten einzuarbeiten (Beschluss vom 25. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 15).

29

Eine Ausrichtung an den Anforderungen des konkreten Dienstpostens lässt überdies außer Acht, dass die Betrauung des Beamten mit einem bestimmten Dienstposten nicht von Dauer sein muss. Der Dienstherr kann den Aufgabenbereich des Beamten nach seinen organisatorischen Vorstellungen und Bedürfnissen jederzeit ändern, sofern ein sachlicher Grund hierfür vorliegt (Urteil vom 28. November 1991 - BVerwG 2 C 41.89 - BVerwGE 89, 199 = Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 34). Der ausgewählte Bewerber soll daher der am besten geeignete für jeden Dienstposten sein, der für einen Inhaber des höheren Statusamts amtsangemessen ist. Schließlich ermöglicht die an den Anforderungen eines Dienstpostens orientierte Auswahlentscheidung eine vom Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung unabhängige Ämtervergabe (vgl. zur Missbrauchsgefahr derartiger Auswahlentscheidungen Urteil vom 26. Januar 2012 - BVerwG 2 A 7.09 - BVerwGE 141, 361 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 53).

30

Die an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Auswahlentscheidung darf daher grundsätzlich nicht anhand der Anforderungen eines konkreten Dienstpostens erfolgen.

31

cc) Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. Diese Voraussetzungen hat der Dienstherr darzulegen, sie unterliegen voller gerichtlicher Kontrolle.

32

Macht ein Dienstherr im Rahmen der Stellenausschreibung (vgl. zur Dokumentationspflicht Urteil vom 3. März 2011 - BVerwG 5 C 16.10 - BVerwGE 139, 135 = Buchholz 436.62 § 82 SGB IX Nr. 1, jeweils Rn. 23) Vorgaben für die Vergabe eines Beförderungsdienstpostens, bleiben diese für das laufende Auswahlverfahren verbindlich (Urteil vom 16. August 2001 - BVerwG 2 A 3.00 - BVerwGE 115, 58 <60 f.> = Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 54 S. 3; zur Rügefähigkeit der Nichtbeachtung von im Anforderungsprofil vorausgesetzten Merkmalen BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Oktober 2007 a.a.O. S. 269 bzw. Rn. 14). Unzulässig ist es insbesondere, die Auswahlkriterien nachträglich dergestalt zu ändern, dass sich der Bewerberkreis erweitern würde, ohne dass mögliche Interessenten hiervon Kenntnis erhielten (BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. Februar 2007 - 2 BvR 2494/06 - BVerfGK 10, 355 <357 f.> = juris Rn. 7). Ob und in welchem Umfang ein Anforderungsprofil Bindungswirkung entfaltet, muss daher durch eine entsprechend § 133 BGB am objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber orientierte Auslegung ermittelt werden (vgl. Beschluss vom 25. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 18).

33

Hat der Dienstherr im Rahmen der Stellenausschreibung zwingende Vorgaben gemacht, die weder durch Art. 33 Abs. 2 GG noch als dienstpostenbezogene Ausnahme im Interesse der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung gerechtfertigt sind, ist das Auswahlverfahren fehlerhaft. Dieser Mangel kann nachträglich nicht geheilt werden, das Auswahlverfahren muss abgebrochen und die Stellenvergabe mit einer zulässigen Ausschreibung neu in Gang gesetzt werden.

34

Dienstpostenbezogene Ausnahmeanforderungen können sich insbesondere aus dem Erfordernis bestimmter Fachausbildungen ergeben (vgl. zur Fächerkombination bei Lehrern Urteil vom 25. Februar 2010 - BVerwG 2 C 22.09 - BVerwGE 136, 140 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 45, jeweils Rn. 17). Je stärker die fachliche Ausdifferenzierung der Organisationseinheiten ist und je höher die Anforderungen an die Spezialisierung der dort eingesetzten Beamten sind, desto eher kann es erforderlich werden, im Interesse der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung besondere Qualifikationsanforderungen an die künftigen Stelleninhaber zu stellen. Bei technisch ausgerichteten Behörden etwa ist durchaus denkbar, dass die Aufgabenwahrnehmung bestimmter Dienstposten spezielle fachspezifische Vorkenntnisse erfordert (vgl. etwa OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 6. Februar 2012 - 10 B 11334/11 - DÖD 2012, 133 für einen Fachmann auf dem Gebiet Informationstechnik und Elektronik).

35

Die Schwierigkeit, dass tatsächlich nicht alle Laufbahnangehörigen in der Lage sind, die Aufgaben jedes ihrem Statusamt zugeordneten Dienstpostens auszufüllen, nimmt durch neuere Laufbahnregelungen zu, die ursprünglich fachspezifisch ausdifferenzierte Laufbahnen zusammenfassen (vgl. § 6 Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung vom 12. Februar 2009, BGBl I S. 284). Der höhere naturwissenschaftliche Dienst des Bundes etwa umfasst Ämter, für die unterschiedliche Ausbildungen erforderlich sind und für die bislang eigenständige Laufbahnen im biologischen, chemischen, geographischen, geologischen, geophysikalischen, informationstechnischen, kryptologischen, lebensmittelchemischen, mathematischen, mineralogischen, ozeanographischen, pharmazeutischen oder physikalischen Dienst vorgesehen waren (vgl. Anlage 4 zur BLV); entsprechendes gilt auch für den sprach- und kulturwissenschaftlichen Dienst. Angesichts der in einer Laufbahn vereinigten unterschiedlichen Fachrichtungen mit der hierzu gehörenden Spezialisierung liegt aber auf der Hand, dass ein Dienstposten Eignungsanforderungen stellen kann, die nicht von jedem Laufbahnangehörigen erfüllt werden.

36

Aus den besonderen Aufgaben eines Dienstpostens können sich auch über die Festlegung der Fachrichtung hinaus Anforderungen ergeben, ohne deren Vorhandensein die zugeordneten Funktionen schlechterdings nicht wahrgenommen werden können. Obliegt einem Dienstposteninhaber etwa das Aushandeln und Abschließen von Verträgen mit ausländischen Partnern, sind die hierfür erforderlichen Sprachkenntnisse objektiv unabdingbar. Ein Bewerber, der für das Statusamt zwar grundsätzlich hervorragend geeignet ist, die notwendigen Sprachkenntnisse aber nicht aufweist, ist zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung auf diesem Dienstposten nicht in der Lage. Die Vorgabe spezifischer Eignungsanforderungen kann hier im Interesse der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung erforderlich werden. Andernfalls wäre der Dienstherr gezwungen, solche Dienstposten mit hierfür nicht geeigneten Bewerbern zu besetzen.

37

Ob die besonderen Anforderungen des konkret zu besetzenden Dienstpostens in Ausnahmefällen auch im Rahmen des eigentlichen Leistungsvergleichs berücksichtigt werden und ggf. eine Auswahlentscheidung rechtfertigen können, die nicht dem Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung entspricht (vgl. hierzu Beschluss vom 25. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 17; BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 - ZBR 2013, 126 Rn. 14 und 17), bedarf im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens keiner abschließenden Entscheidung. Die Antragstellerin und der Beigeladene sind im Wesentlichen gleich beurteilt worden. Angesichts der vorrangigen Bedeutung der dienstlichen Beurteilung für die Feststellung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (§ 33 Abs. 1 Satz 1 BLV) könnte derartiges insbesondere in Betracht kommen, wenn die Anforderungen des Dienstpostens eine Auswahl anhand von Kriterien erforderlich machen, die in der dienstlichen Beurteilung nicht vollständig berücksichtigt worden sind (vgl. Beschluss vom 27. September 2011 - BVerwG 2 VR 3.11 - Buchholz 232.1 § 48 BLV Nr. 1 Rn. 25).

38

dd) Die in der Stellenausschreibung zwingend geforderte Befähigung zum Richteramt gemäß § 5 DRiG entspricht diesen Anforderungen. Der von der Antragsgegnerin ausgeschriebene Dienstposten "Referatsleiter Rechtsangelegenheiten/G 10" ist im Kern mit der juristischen Kontrolle nach dem G 10-Gesetz und anderen Rechtsangelegenheiten betraut. Er setzt die durch eine entsprechende Ausbildung erworbenen Kenntnisse voraus (vgl. zur Prozessführungsbefugnis auch § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO), so dass sich diese Anforderung zwingend aus dem Aufgabenbereich des Dienstpostens ergibt. Bewerber, die zwar die Laufbahnbefähigung für den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes besitzen, nicht aber die genannte juristische Qualifikation, sind zur Wahrnehmung der Kernaufgaben dieses Dienstpostens nicht geeignet.

39

Die Antragsgegnerin hat aber nicht dargetan, dass der Aufgabenbereich des ausgeschriebenen Dienstpostens die geforderte mindestens zweijährige praktische Erfahrung in der Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten zwingend erfordert (vgl. zum Maßstab auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Oktober 2007 - 2 BvR 1846/07 u.a. - BVerfGK 12, 284 <289 f.> = juris Rn. 20 f.).

40

Dies ergibt sich zunächst bereits daraus, dass die "Außenvertretung in G 10-Angelegenheiten" insgesamt nur einen untergeordneten Ausschnitt der dem "Referatsleiter Rechtsangelegenheiten/G 10" zugewiesenen Fachaufgaben darstellt. Hauptauftrag des Dienstpostens ist ausweislich der Funktionsbeschreibung die Unterstützung der Abteilungsleitung in Rechtsangelegenheiten, die Bearbeitung von Rechtsangelegenheiten für die Abteilung sowie die Durchführung der juristischen Kontrolle nach dem G 10-Gesetz. Kernaufgaben sind damit die Teilnahme an Sitzungen der G 10-Kommission, die Berichterstellung für das Parlamentarische Kontrollgremium, die Erstellung von G 10-Beschränkungsanträgen, die Bearbeitung von G 10-Grundsatzangelegenheiten und abteilungsspezifischen Rechtsfragen. An diesen Hauptaufgaben sind die Eigenschaften und Fähigkeiten zu orientieren, die von einem Bewerber im Interesse der bestmöglichen Aufgabenwahrnehmung erwartet werden (Urteil vom 16. August 2001 a.a.O. S. 61 bzw. S. 3; hierzu auch Urteil vom 26. Januar 2012 - BVerwG 2 A 7.09 - BVerwGE 141, 361 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 53, jeweils Rn. 23).

41

Im Hinblick auf diese maßgeblichen Kriterien der Funktionsbeschreibung ist die zwingende Forderung einer mindestens zweijährigen Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten nicht plausibel. Die Wahrnehmung der Außenvertretung in G 10-Angelegenheiten ist ein Randbereich der dem Dienstposten übertragenen Aufgaben, so dass nicht erkennbar ist, warum die hierfür wünschenswerten Anforderungen in der Stellenausschreibung eine derart maßgebliche Gewichtung erfahren haben. Dies gilt insbesondere, weil die Vorgabe zu einer weitreichenden und nicht am Kernbereich der Dienstaufgaben orientierten Verengung des Bewerberkreises führen kann (vgl. hierzu auch OVG Weimar, Beschluss vom 10. Januar 2012 - 2 EO 293/11 - ThürVBl 2013, 79 <81>). Sie schließt auch den für die Hauptaufgaben optimal geeigneten Bewerber aus, wenn er nicht zusätzlich bereits in einer Vorverwendung praktische Erfahrungen in der Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten gesammelt hat. Für eine derartig weitreichende Eingrenzung des Bewerberfeldes bietet die maßgebliche Funktionsbeschreibung des Dienstpostens keine hinreichende Grundlage.

42

Selbst wenn man auf die dem Dienstposten ebenfalls übertragene Aufgabe der "Wahrnehmung der Außenvertretung in G 10-Angelegenheiten" abstellt, ergibt sich keine andere Bewertung. Denn dem Stelleninhaber sind nicht die Außenkontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten generell zugewiesen. Sein Aufgabenbereich beschränkt sich vielmehr auf die "juristische Begleitung von AND-Besuchen zu G 10-Fragestellungen und vergleichbaren Rechtsfragen". Die Zusammenarbeit ist damit auf die Bewältigung von Rechtsfragen ausgerichtet. Aufgabe des Referates ist es dabei insbesondere, ausländischen Besuchern die dem Bundesnachrichtendienst gesetzten rechtlichen Grenzen für eine technische Aufklärung zu erläutern. Dies erfordert - wie die Antragsgegnerin selbst dargelegt hat - insbesondere die Vermittlung des spezifischen juristischen Fachwissens. Denn ausländische Nachrichtendienste unterliegen vergleichbaren Beschränkungen vielfach nicht. Hauptkriterium für diese Aufgabenstellung ist daher die Fähigkeit, die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Technische Aufklärung in Deutschland darstellen und vermitteln zu können. Warum hierfür eine bereits erworbene praktische Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten unabdingbar erforderlich sein soll, ist nicht erkennbar.

43

Dass auch im Rahmen dieser Fachbetreuung "unpassende" Auftritte gegenüber den Vertretern ausländischer Nachrichtendienste vermieden werden müssen, liegt auf der Hand und ist von der Antragsgegnerin eindrücklich beschrieben worden. Die hierfür maßgeblichen Anforderungsmerkmale sind auch Gegenstand der dienstlichen Beurteilung (vgl. etwa die aufgeführten Unterpunkte "soziale Kompetenz" und "Verhandlungsgeschick") und können so bei der Auswahlentscheidung berücksichtigt werden. Sie rechtfertigen indes nicht die zwingende Vorgabe einer mindestens zweijährigen Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten für die Vergabe des Dienstpostens "Referatsleiter Rechtsangelegenheiten/G 10".

44

Schließlich ist auch nicht dargetan, warum der Dienstposteninhaber die erwünschte praktische Erfahrung bereits zu seinem Dienstantritt erworben haben muss und eine entsprechende Einarbeitungszeit für ihn nicht organisierbar wäre. Angesichts der Funktionsbeschreibung ist weder ersichtlich, dass die juristische Begleitung ausländischer Besucher stets und ausschließlich durch den Referatsleiter persönlich durchgeführt werden müsste, noch dass dessen Heranführung an die praktischen Besonderheiten durch insoweit erfahrenere Mitarbeiter nicht in kurzer Zeit bewerkstelligt werden könnte.

45

b) Auch die der Auswahlentscheidung zugrunde liegenden Erwägungen zum Leistungsvergleich der Bewerber sind fehlerhaft. Die Antragsgegnerin hat die in der Stellenausschreibung vorgegebenen Kriterien beim Vergleich der im Wesentlichen gleich beurteilten Bewerber nicht hinreichend berücksichtigt (aa) und die Aussagen der dienstlichen Beurteilung im Rahmen des Leistungsvergleichs nicht beachtet (bb).

46

aa) Der Leistungsvergleich der (nach einer zulässigen Vorauswahl verbliebenen) Bewerber muss anhand aussagekräftiger, d.h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden. Maßgebend ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil (Gesamtnote), das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Sind Bewerber mit dem gleichen Gesamturteil bewertet worden, muss der Dienstherr zunächst die Beurteilungen unter Anlegung gleicher Maßstäbe umfassend inhaltlich auswerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis nehmen (Urteil vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10 - BVerwGE 140, 83 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 49, jeweils Rn. 17; Beschluss vom 22. November 2012 - BVerwG 2 VR 5.12 - NVwZ-RR 2013, 267 Rn. 36; BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 <108 f.> = juris Rn. 8).

47

Zu einer Untersuchung der Begründungselemente gleichbewerteter Einzelkriterien ist der Dienstherr grundsätzlich nicht verpflichtet (BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 - ZBR 2013, 126 Rn. 17). Eine derartige Heranziehung von Teilelementen der Begründung widerspricht dem wertenden Charakter der dienstlichen Beurteilung als Gesamturteil (vgl. § 49 Abs. 3 Satz 1 BLV) und misst einzelnen Begründungselementen eine Bedeutung zu, die ihnen vom Beurteiler nicht zugedacht war. Ein Zwang zur vorrangigen Ausschöpfung aller Einzelfeststellungen liefe daher Gefahr, geringfügige und aus Sicht des Beurteilers möglicherweise unbedeutende Unterschiede überzubewerten.

48

Ergibt der Vergleich der Gesamturteile, dass mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen sind, kann der Dienstherr auf einzelne Gesichtspunkte abstellen, wobei er deren besondere Bedeutung begründen muss. Die Entscheidung des Dienstherrn, welches Gewicht er den einzelnen Gesichtspunkten für das abschließende Gesamturteil und für die Auswahl zwischen im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern beimisst, unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung. Jedoch muss er die dienstlichen Beurteilungen heranziehen, um festzustellen, ob und inwieweit die einzelnen Bewerber mit gleichem Gesamturteil diese Anforderungen erfüllen. Weitere Erkenntnisquellen können nur ergänzend herangezogen werden (stRspr; Urteil vom 30. Juni 2011 a.a.O. jeweils Rn. 20; Beschluss vom 25. Oktober 2011 - BVerwG 2 VR 4.11 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50 Rn. 16).

49

Hat sich der Dienstherr vorab in der Stellenausschreibung durch die Vorgabe der beim künftigen Dienstposteninhaber erwünschten Kenntnisse und Fähigkeiten festgelegt, ist diese Entscheidung für das weitere Auswahlverfahren bindend. Der Dienstherr muss diesen Kriterien besondere Bedeutung zumessen, wenn die Bewerber im Wesentlichen gleich beurteilt sind. Aus der Stellenausschreibung muss sich ergeben, welche Anforderungen von allen Bewerbern zwingend erwartet werden, und welche Kriterien zwar nicht notwendig für eine Einbeziehung in das Auswahlverfahren sind, bei gleicher Eignung der Bewerber aber maßgeblich berücksichtigt werden.

50

Diesen Anforderungen genügt die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin nicht. Angesichts der Tatsache, dass die Antragstellerin und der Beigeladene im Wesentlichen gleich beurteilt waren, hätte es einer Festlegung der für die Auswahl maßgeblichen Gesichtspunkte bedurft. Diese Aufgabe vermag das in der Stellenausschreibung enthaltene Anforderungsprofil schon deshalb nicht zu erfüllen, weil es eine Vielzahl zum Teil unklarer Kriterien enthält, deren Bedeutung, Gewichtung und Beziehung zueinander offenbleibt. Dem damit maßgeblichen Auswahlvermerk kann ebenfalls nicht entnommen werden, auf welche Gesichtspunkte die Auswahlentscheidung tatsächlich gestützt war.

51

bb) Insbesondere aber ist der dem Beigeladenen zugesprochene Leistungsvorsprung hinsichtlich der Führungserfahrung nicht unter Beachtung der Aussagen der dienstlichen Beurteilungen zustande gekommen. In der Merkmalgruppe Führung hat der Beigeladene sechs Mal die Einzelnote 8 Punkte erhalten, die (statusgleiche) Antragstellerin ist aber je dreimal mit 8 und mit 9 Punkten bewertet worden.

52

Soweit die Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren die Auffassung vertreten hat, die schlechtere Beurteilung des Beigeladenen im Merkmal Führung sei im Hinblick auf die erhöhten Anforderungen seines Dienstpostens als im Wesentlichen gleich mit der Beurteilung der Antragstellerin einzustufen, ist dies unzutreffend. Die Argumentation überträgt den Grundsatz, dass bei gleicher Notenstufe die Beurteilung eines Beamten im höheren Statusamt grundsätzlich besser ist als diejenige eines für ein niedrigeres Statusamt beurteilten Konkurrenten (BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Oktober 2012 a.a.O. Rn. 13 m.w.N.), in unzulässiger Weise auf die unterschiedlichen Anforderungen von Dienstposten im gleichen Statusamt (vgl. hierzu Urteil vom 17. August 2005 - BVerwG 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 <103> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 32 Rn. 20).

53

Zwar sind bei der Beurteilung die Aufgaben und Anforderungen des jeweiligen Dienstpostens in den Blick zu nehmen, weil nur so geprüft und bewertet werden kann, ob der Beamte die an ihn gestellten Anforderungen erfüllt (vgl. Nr. 11.4 Satz 1 der Bestimmungen über die Beurteilung der Beamtinnen, Beamten und Beschäftigten im Bundesnachrichtendienst vom 1. Juli 2009). Bezugspunkt der Beurteilung bleibt aber der Vergleich mit den anderen Mitarbeitern derselben Besoldungsgruppe (Nr. 11.7.2 Satz 1 und Nr. 1.3 Satz 1 der Beurteilungsbestimmungen). Mit dieser Anknüpfung an das Statusamt sollen die im Wesentlichen identischen Leistungsanforderungen den Maßstab bestimmen, anhand dessen die Arbeitsqualität und die Arbeitsquantität einzustufen sind (Urteil vom 24. November 2005 - BVerwG 2 C 34.04 - BVerwGE 124, 356 <361 f.> = Buchholz 232.1 § 41a BLV Nr. 1 Rn. 16 f.).

54

Weist ein Dienstposten daher Besonderheiten auf, die die typischerweise in der Vergleichsgruppe desselben Statusamts anzutreffenden Anforderungen übersteigen - wie im Falle des Beigeladenen die Leitung eines Referates und die damit verbundene Personalverantwortung für 27 Mitarbeiter -, ist dies bei der Leistungsbewertung zu berücksichtigen. Dementsprechend ist in der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen die nachgewiesene Eignung zum Referatsleiter auch ausdrücklich hervorgehoben worden. Das besondere Aufgabenprofil und die insoweit gezeigten Leistungen können bei der Beurteilung berücksichtigt werden. Eine zusätzliche Berücksichtigung dergestalt, dass die bereits in Ansehung der besonderen Aufgaben des Dienstpostens vergebene Note im Merkmal Führung gegenüber einem anderen Bewerber derselben Vergleichsgruppe, dessen Dienstposten diese Besonderheiten nicht aufwies, noch einmal "aufgewertet" wird, ist aber nicht zulässig. Sie widerspricht dem mit dem Bezugspunkt Statusamt vorgegebenen Vergleichsmaßstab der Beurteilung.

55

Eine derartige "Verrechnung" liegt der Auswahlentscheidung selbst indes auch nicht zugrunde: Der maßgebliche Auswahlvermerk stellt entsprechende Erwägungen nicht an. Die dortige Annahme, der Beigeladene weise die am deutlichsten ausgeprägte Führungserfahrung auf, beruht nicht auf den in den dienstlichen Beurteilungen vergebenen Noten, sondern ausschließlich auf dem Umstand, dass der Beigeladene breitere Vorverwendungen aufweisen könne und als einziger bereits Erfahrung im Führen eines Referats gesammelt habe.

56

Damit hat die Antragsgegnerin Kriterien zur Bewertung der Führungskompetenz den Ausschlag gegeben, die nicht mit den Aussagen der dienstlichen Beurteilungen in Einklang stehen. Sie hat damit das Gebot der umfassenden inhaltlichen Auswertung und "Ausschöpfung" der letzten dienstlichen Beurteilung verletzt (Urteil vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10 - BVerwGE 140, 83 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 49, jeweils Rn. 17; Beschluss vom 22. November 2012 a.a.O. Rn. 36).

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 29. Juli 2014 wird in Ziffern I. und II. aufgehoben. Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000.- € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt, dem Antragsgegner die Besetzung der Stelle der Leitung des Finanzamts C. mit dem Beigeladenen vorläufig zu untersagen.

Der Antragsteller steht als Regierungsdirektor (BesGr A 15) im Dienste des Antragsgegners und ist ständiger Vertreter des Leiters des Finanzamts L. ... Er erhielt in seiner aktuellen periodischen dienstlichen Beurteilung vom 10. September 2013 für den Zeitraum vom 1. Juni 2010 bis 31. Mai 2013 das Gesamturteil „11 Punkte“ (Führungserfolg und Führungspotential 12 bzw. 11 Punkte), wobei ihm die Eignung als ständiger Vertreter des Leiters eines großen Finanzamts und als Leiter eines Finanzamts (BesGr A 15) zuerkannt wurde. Laut ergänzenden Bemerkungen wurde der Beurteilungsmaßstab dem neu eingeführten einheitlichen Orientierungsschnitt angepasst; eine Eignungsvergabe für die Leitung eines großen Finanzamts in BesGr A 16 sei bei einer Gesamtpunktzahl von 11 Punkten nicht möglich („Ergebnis einer Tagung der Finanzamtsgruppensprecher zusammen mit Vertretern des BayLfSt vom 17.06.2013“). In der vorhergehenden dienstlichen Beurteilung vom 10. August 2010 erhielt der Antragsteller für den Zeitraum vom 1. Juni 2007 bis 31. Mai 2010 das Gesamturteil „13 Punkte“, wobei ihm die Eignung als ständiger Vertreter des Leiters eines großen Finanzamts sowie als Leiter eines Finanzamts (BesGr A 15) und als Leiter eines großen Finanzamts (BesGr A 16) zuerkannt wurde.

2011 wurde für die dienstliche Beurteilung der Beamten der Steuerverwaltung ein einheitlicher Orientierungsschnitt von 11 Punkten für alle Besoldungsgruppen (mit Ausnahme von BesGr A 12, bei denen dieser Orientierungsschnitt 2016 vorgesehen ist) vorgegeben, um im Rahmen des Beurteilungsabgleichs gemäß Nr. 2.4.2 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Bayer. Staatsministeriums der Finanzen (BeurtRL-FM, Bekanntmachung vom 13. Dezember 2010, FMBl S. 298) die bayernweite Vergleichbarkeit der Beurteilungen zu gewährleisten (vgl. Vermerke des Bayer. Staatsministeriums der Finanzen vom Juli 2011 sowie vom 2. und 9. August 2011; Schreiben des Bayer. Staatsministeriums der Finanzen vom 9. August 2011 an den Hauptpersonalrat). Dieser Orientierungsschnitt wurde den nachgeordneten Behörden (vgl. E-Mail vom 9. August 2011 an das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) sowie Präsentation des BayLfSt für die Amtsleiter 2011 bzw. 2013) und den Beamten der Steuerverwaltung (vgl. „Blickpunkt aktuell“ des BayLfSt 11/2011 bzw. 4/2013; Merkblatt des BayLfSt zur Beurteilung 2013; Schreiben des Präsidenten des BayLfSt vom 30. Juli 2013 an den Antragsteller) kommuniziert und seit 2011 so praktiziert.

Nach Angaben des Antragsgegners (vgl. Schreiben des Bayer. Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat vom 2. Juni, 4. und 21. Juli 2014) wurde das Beurteilungsverfahren 2013 folgendermaßen durchgeführt: Am 20. März 2013 fand beim BayLfSt eine Vorbesprechung mit Vertretern der Finanzamtsgruppen statt, in der die erstmalige Anwendung des Orientierungsschnitts von 11 Punkten auf die Beurteilungsgruppe C (u. a. Beamte in BesGr A 15) erörtert wurde; dabei kam man überein, dass in den BesGr A 14 und A 15 bayernweit ein Ausgleich erfolgen solle, um den Orientierungsschnitt einzuhalten (vgl. Ergebnisprotokoll vom 20. März 2013 S. 3). In einer ersten Besprechung der Finanzamtsgruppe Unterfranken am 29. April 2013 wurde durch die Amtsleiter in BesGr A 16 eine vergleichende Bewertung (Ranking) von Leistung, Eignung und Befähigung der zu beurteilenden Beamten in BesGr A 15 vorgenommen; in einer weiteren Besprechung am 10. Juni 2013 wurden die Gesamturteile und die Beförderungs- bzw. Verwendungseignung für die Beamten in BesGr A 15 festgelegt. In einer Besprechung von Vertretern des BayLfSt und der Finanzamtsgruppen am 17. Juni 2013 wurde für Beurteilungen in BesGr A 15 eine Deckelung bei 13 Punkten und für die Gruppe der Nicht-Amtsleiter in BesGr A 15 ein abgesenkter Orientierungsschnitt von 10,7 Punkten vereinbart, um ein Punktepolster für die Gruppe der Amtsleiter in BesGr A 15 zu erhalten (vgl. Ergebnisprotokoll vom 17. Juni 2013 S. 3). Daraufhin wurde von den Amtsleitern der Finanzamtsgruppe Unterfranken am 18. Juni 2013 eine Anpassung in BesGr A 15 vorgenommen, durch die jedoch das interne Ranking nicht verändert wurde (vgl. E-Mail des Gruppenvertreters Dr. W. vom 18. Juni 2013). Weiter wurde am 17. Juni 2013 beschlossen, die Eignung für die Leitung eines großen Finanzamts lediglich in Ausnahmefällen ab einem Gesamturteil von 12 Punkten, i.d.R. aber erst ab 13 Punkten zu vergeben (vgl. Ergebnisprotokoll vom 17. Juni 2013 S. 5; Schreiben des BayLfSt vom 14. Mai 2014). Sodann erstellten die Amtsleiter die Vorübersichten für die Nicht-Amtsleiter in BesGr A 15 (100 Beamte). In der Abschlussbesprechung am 17. Juli 2013, an der sämtliche beurteilenden Amtsleiter in BesGr A 16 und Vertreter des BayLfSt und des Finanzministeriums teilnahmen, erfolgte ein Abgleich der Beurteilungen der Nicht-Amtsleiter in BesGr A 15. Anschließend wurden die Beurteilungen für diese durch die Amtsleiter erstellt. Die Beurteilungen für die Amtsleiter in BesGr A 15 (20 Beamte) sowie die Referatsleiter am BayLfSt in BesGr A 15 (23 Beamte) wurden in Kenntnis der Finanzamtsbeurteilungen vom Präsidenten des BayLfSt unter Anlegung eines einheitlichen Maßstabes gefertigt; um zu gewährleisten, dass seine Beurteilungen mit diesen vergleichbar sind, war er in die Abschlussbesprechung eingebunden.

Zu den vom Antragsteller gegen die dienstliche Beurteilung vom 10. September 2013 am 17. März 2014 erhobenen Einwendungen erklärte der zuständige Beurteiler, LRD N., mit Stellungnahme vom 20. März 2014, er halte es für unzulässig, die Vergabe der Eignung für die Leitung eines großen Finanzamts von einer Mindestpunktzahl abhängig zu machen. Dagegen sei eine Bewertung mit 11 Punkten im Gesamturteil seiner Ansicht nach berechtigt. Das BayLfSt wies die Einwendungen mit Schreiben vom 23. April 2014 zurück. Hiergegen hat der Antragsteller am 21. Mai 2014 Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden ist.

Der Beigeladene steht als Regierungsdirektor (BesGr A 15) im Dienste des Antragsgegners und ist Leiter des Referats St 15 beim BayLfSt . Er erhielt in seiner aktuellen periodischen dienstlichen Beurteilung vom 7. November 2013 für den Zeitraum vom 1. Juni 2010 bis 31. Mai 2013 das Gesamturteil „13 Punkte“ (Führungserfolg und Führungspotential jeweils 14 Punkte), wobei ihm die Eignung als Leiter eines großen Finanzamts (BesGr A 16) zuerkannt wurde. In der vorhergehenden periodischen dienstlichen Beurteilung vom 29. November 2010 für den Zeitraum vom 1. Juni 2007 bis 31. Mai 2010 erhielt der Beigeladene das Gesamturteil „13 Punkte“, wobei ihm die Eignung als Leiter eines großen Finanzamts (BesGr A 16) zuerkannt wurde.

Am 18. November 2013 schrieb der Antragsgegner die Stelle der Leitung des Finanzamts C. (BesGr A 16) aus, um die sich neben anderen Beamten in BesGr A 15 der Antragsteller und der Beigeladene bewarben. Am 11./12. März 2014 führte der Antragsgegner mit vier Bewerbern, die im Gesamturteil 12 bzw. 13 Punkte erhalten hatten - u. a. mit dem Beigeladenen, - Auswahlgespräche durch. Mit Vermerk des Bayer. Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat vom 18. März 2014 entschied der Antragsgegner, die ausgeschriebene Stelle aufgrund der Beurteilungslage, die sich im Auswahlgespräch bestätigt habe, mit dem Beigeladenen zu besetzen. Gegen die Mitteilung des BayLfSt vom 15. April 2014, dass seine Bewerbung nicht habe berücksichtigt werden können, hat der Antragsteller am 30. April 2014 Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden ist.

Am 23. Mai 2014 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht beantragt,

dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO vorläufig zu untersagen, die mit Schreiben vom 18.11.2013 ausgeschriebene Stelle der Leitung des Finanzamts C. mit einer Bewerberin oder einem Bewerber zu besetzen und Ernennungen oder Beförderungen oder beamtenrechtlich stabile Maßnahmen auf diesem Dienstposten vorzunehmen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers rechtskräftig entschieden ist.

Am 15. Juli 2014 hat das Verwaltungsgericht LRD N. zum Zustandekommen der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers als Zeuge vernommen. Dieser erklärte, in der Finanzamtsgruppe Unterfranken seien insgesamt neun Nicht-Amtsleiter in BesGr A 15 zu beurteilen gewesen. In der Besprechung am 29. April 2013 habe man eine Reihung unter den Beamten gebildet. Er habe für den Antragsteller zunächst eine Gesamtpunktzahl von 12 Punkten vorgeschlagen, dieser sei intern auf Platz 3 gereiht worden. In der weiteren Besprechung am 10. Juni 2013 habe man den Durchschnitt von 11,33 auf 11 Punkte senken müssen. Davon sei u. a. der Antragsteller betroffen gewesen, dessen Gesamtpunktzahl er auf 11 Punkte gesenkt habe. Das Ranking habe sich dadurch nicht verändert. Von der Absenkung des Orientierungsschnitts aufgrund der Besprechung vom 17. Juni 2013 auf 10,7 Punkte sei der Antragsteller nicht betroffen gewesen. Er habe das gefundene Ergebnis letztlich als seine eigene Entscheidung akzeptiert. Jedoch sei er mit der Vergabe der Eignung für die Leitung eines großen Finanzamts ab einer Mindestpunktzahl nicht einverstanden gewesen und habe sich auch in der Abschlussbesprechung hiergegen ausgesprochen. Zu Einzelheiten wird auf die Niederschrift über den Beweistermin Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 29. Juli 2014, den Beteiligten zugestellt am 1. August 2014, hat das Verwaltungsgericht dem Antragsgegner untersagt, die ausgeschriebene Stelle zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden ist. Ein Anordnungsgrund sei gegeben. Auch ein Anordnungsanspruch in Form des Bewerbungsverfahrensanspruchs sei zu bejahen. Bei einer erneuten Auswahlentscheidung erscheine die Auswahl des Antragstellers zumindest möglich. Die in dem Auswahlvermerk getroffene Entscheidung beruhe auf im Ergebnis nicht verwertbaren tatsächlichen Bewertungsgrundlagen. Die herangezogene Beurteilung 2013, aufgrund der der Antragsteller schon gar nicht in den engeren Bewerberkreis aufgenommen worden sei, sei verfahrensfehlerhaft. Dies gelte jedenfalls hinsichtlich der darin enthaltenen Aussage zur Verwendungseignung. Ihr liege eine unzulässige Beschränkung des Beurteilungsspielraums des Beurteilers zugrunde, die nicht den Beurteilungsrichtlinien entnommen werden könne. Danach sei nicht ausgeschlossen, dass auch Bewerbern mit einem Gesamturteil von 11 Punkten die Eignung für ein Amt der BesGr A 16 zuerkannt werden könne. Nach Einschätzung des Beurteilers sei beim Antragsteller die Eignung für die Leitung eines großen Finanzamts in BesGr A 16 gegeben. Er habe sich aber außerhalb seines Beurteilungsspielraums an die Vorgabe gebunden gesehen, die ihm als Ergebnis der Besprechung vom 17. Juni 2013, an der er nicht teilgenommen habe, übermittelt worden sei. Seine Aussage zur Verwendungseignung beruhe damit nicht auf seiner eigenen Einschätzung. Diese Vorgehensweise sei mit der gesetzlichen Stellung des Beurteilers unvereinbar. Dass die dem Beurteiler zustehende Beurteilungskompetenz auf ein Gremium übertragen werden könne, könne den Beurteilungsrichtlinien ebenfalls nicht entnommen werden. Die Sicherstellung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabes rechtfertige keine zwingenden Vorgaben. Dass eine unzulässige Bindung vorliege, werde durch die Einlassung des Antragsgegners bestätigt, wonach nur die Unkenntnis des Beurteilers ihn davor geschützt habe, einen Beurteilungsfehler zu begehen, da die Beurteilung andernfalls rechtswidrig gewesen wäre. Die zusätzliche Begründung, wonach die Vergabe der Verwendungseignung auch unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Beförderungsstellen erfolgt sei, sei per se sachwidrig. Es erschließe sich auch nicht, weshalb der Antragsgegner die Leistungen des Antragstellers nur als durchschnittlich ansehe. Dieser habe mit 11 Punkten im Gesamturteil laut den Beurteilungsrichtlinien eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung erbracht und bei den führungsrelevanten Einzelmerkmalen sogar 11 bis 13 Punkte erreicht.

Es sei daher auch nicht mehr entscheidungserheblich, dass der bayernweit geltende einheitliche Orientierungsschnitt von 11 Punkten innerhalb der BesGr A 15 nicht auf alle Beamten nach den gleichen Maßstäben angewandt worden sei. Während für die Gruppe der Nicht-Amtsleiter ein Orientierungsschnitt von 10,7 Punkten vorgegeben worden sei, habe für die Gruppe der Amtsleiter sowie für die Referatsleiter beim BayLfSt gar kein Orientierungsschnitt existiert, so dass kein einheitlicher Maßstab vorliege. Für die beiden letztgenannten errechne sich ein Punkteschnitt von 12,5 Punkten, wobei die Nicht-Amtsleiter als Punktelieferanten für diese gedient hätten. Die hiermit verbundene Schlechterstellung der Nicht-Amtsleiter lasse sich nicht damit rechtfertigen, dass die Beamten der beiden anderen Gruppen bereits höherwertige Dienstposten der BesGr A 15 wahrnehmen würden. Der Maßstab für die Beurteilung sei nach Art. 58 Abs. 2 LlbG ausschließlich nach dem Statusamt BesGr A 15 zu bestimmen, an dessen Anforderungen die auf dem konkreten Dienstposten erbrachten Leistungen zu messen seien. Das vorliegend praktizierte Verfahren sei hingegen geeignet, eine bessere Beurteilung schon aufgrund der wahrgenommenen Funktion zu ermöglichen. Zudem sei der Orientierungsschnitt von 10,7 Punkten für Nicht-Amtsleiter bereits innerhalb der einzelnen Finanzamtsgruppen durchgesetzt worden, so dass sich bei lediglich neun Beamten der Gruppe Unterfranken auch die Frage einer hinreichenden Gruppengröße stelle. Darüber hinaus bestünden Zweifel, ob das Beurteilungsverfahren wegen der zwischen den Beurteilern abgestimmten Leistungsreihung und der Einigung auf die Gesamturteile mit dem Grundsatz der Weisungsfreiheit des Beurteilers vereinbar sei. Zwar habe sich der Beurteiler dahingehend eingelassen, dass er die in den Besprechungen der Finanzamtsgruppe Unterfranken erzielte Einigung in Bezug auf den Antragsteller als eigene Entscheidung akzeptiert habe. Es spreche aber vieles dafür, dass er sich den insoweit gemachten Vorgaben (Absenkung des Gesamturteils aufgrund des Orientierungsschnitts auf 11 Punkte; Absenkung des Gesamturteils auf 10,7 Punkte zur Sicherung des Punktepolsters für Amts- und Referatsleiter) verpflichtet gesehen habe, obwohl den Gremien selbst keine Beurteilungskompetenz zukomme. Es sei auch bedenklich, dass entgegen dem Wortlaut des Art. 59 Abs. 2 LlbG zunächst das Gesamturteil ermittelt und dann durch Ausfüllung der Einzelmerkmale schlüssig gemacht worden sei. Im Gegensatz zu dem vom BayVGH (U.v. 7.5.2014 - 3 BV 12.2594) entschiedenen Fall habe hier bereits im Zusammenhang mit der Reihung auf der Gruppenebene eine Einigung auf ein bestimmtes Gesamturteil stattgefunden, so dass der zuständige Beurteiler selbst keine abschließende Schlüssigkeitsprüfung mehr habe vornehmen können.

Hiergegen richtet sich die am 11. August 2014 eingelegte und mit Schriftsatz vom 25. August 2014 begründete Beschwerde des Antragsgegners, der beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 29.07.2014 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

Ein Anordnungsanspruch sei schon deshalb zu verneinen, weil eine Auswahl des Antragstellers in einem erneuten Auswahlverfahren angesichts eines Vorsprungs des Beigeladenen im Gesamturteil von 2 Punkten nicht möglich erscheine. Der Beurteiler habe angegeben, dass er für den Antragsteller ein Gesamturteil von 11 Punkten für zutreffend erachte. Die Beurteilung sei auch fehlerfrei zustande gekommen. Der dem Beurteiler zustehende Beurteilungsspielraum sei nicht unzulässig eingeschränkt worden. So wie das Gesamturteil ergebe sich auch die Verwendungseignung aus dem Ranking. Es bestehe auch kein Widerspruch zu den Beurteilungsrichtlinien. Für die Gruppe der Nicht-Amtsleiter sei in der Besprechung vom 17. Juni 2013 vereinbart worden, die Eignung für die Leitung eines großen Finanzamts i.d.R. erst bei einem Gesamturteil von 13 Punkten, ausnahmsweise bei 12 Punkten zu vergeben. Dies diene der konsequenten Verwirklichung des Prinzips der Bestenauslese und sei auf alle Nicht-Amtsleiter mit Führungsfunktion angewandt worden. Mit Statuierung eines Beurteilungsabgleichs zur Schaffung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs sei zulässigerweise auch eine abweichende Zuständigkeit geregelt worden. Die Vergabe der Verwendungseignung sei nicht anhand der Zahl der zur Verfügung stehenden Beförderungsstellen erfolgt. Die Vorgabe eines Orientierungsschnitts dürfe nicht mit einer Beurteilungsquote gleichgesetzt werden, so dass die Vergleichsgruppengröße nicht relevant sei. Er sei einheitlich für bestimmte Untergruppen zu betrachten und stelle lediglich eine Vorgabe an den Beurteiler dar, wer sich im Mittelfeld der von ihm beurteilten Beamten befinde. Eine Differenzierung im Orientierungsschnitt innerhalb BesGr A 15 sei nicht nur zulässig, sondern durch Art. 58 Abs. 2 LlbG geboten, da sich in dieser Besoldungsgruppe drei Gruppen von konkreten Dienstposten mit sehr unterschiedlichen Anforderungen befänden. Die Amts- und Referatsleiter zeichneten sich gegenüber den Nicht-Amtsleitern durch deren höhere personelle bzw. fachliche Verantwortung aus. Bei der Unterscheidung sei neben dem Schwierigkeitsgrad der jeweiligen Dienstposten auch berücksichtigt worden, dass leistungsstärkere Beamte bereits zu Amts- bzw. Referatsleitern ernannt worden seien. Für diese Beamten habe der Präsident des BayLfSt auch keinen besonderen Orientierungsschnitt angewandt, weil er den Überblick über die von ihm zu beurteilenden Beamten habe.

Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Es erscheine möglich, dass der Antragsteller bei einer erneuten Auswahl den Vorsprung des Beigeladenen kompensieren könne. Der Beurteilungsmaßstab für den Antragsteller sei dem neu eingeführten einheitlichen Orientierungsschnitt von 11 Punkten angepasst worden. Dieser sei jedoch nicht auf alle Beamten der BesGr A 15 gleich angewendet worden. Die Nicht-Amtsleiter hätten sogar eine niedrigere Quote als 11 Punkte einhalten müssen, während die Amts- und Referatsleiter beim BayLfSt keine Absenkung hätten hinnehmen müssen. Andernfalls wäre auch die Beurteilung des Beigeladenen zwangsläufig schlechter ausgefallen. Der Antragsteller habe in der vorigen Beurteilung 13 Punkte erzielt, ohne dass ein Leistungsabfall vorliege. Die 11 Punkte seien vielmehr nur dem Orientierungsschnitt geschuldet. Nach Angaben des Beurteilers habe er, um ein schlüssiges Gesamturteil zu erzielen, Einzelmerkmale anpassen und vom Ergebnis ausgehen müssen. Der Orientierungsschnitt sei daher als feste Vorgabe anzusehen, von dem nicht abgewichen werden dürfe. Auch sei der Orientierungsschnitt bereits auf die Gruppe Unterfranken und nicht erst bayernweit angelegt worden, obwohl die dortige Vergleichsgruppe nur neun Beamte umfasse. Zudem sei eine Differenzierung nach Geschlecht und Schwerbehinderung erfolgt. Auch habe eine unzulässige Deckelung bei 13 Punkten bestanden, was sich auch in den Beurteilungen niedergeschlagen habe. Es sei auch nicht zulässig, die Eignung für die Leitung eines großen Finanzamts ab 13 Punkten automatisch zu vergeben, während sie nicht erlangen könne, wer darunter liege. Die Festlegung einer Mindestpunktzahl sei in den Beurteilungsrichtlinien nicht vorgesehen und ohne Mitwirkung des zuständigen Beurteilers erfolgt. Der Antragsteller sei nur aufgrund der fehlenden Verwendungseignung nicht einmal zu einem Auswahlgespräch eingeladen worden.

Mit Schreiben vom 17. März 2015 legte der Antragsgegner Unterlagen zur Einführung eines einheitlichen Orientierungsschnitts vor, zu denen sich der Antragsteller mit Schriftsatz vom 30. März 2015 äußerte.

Der Beigeladene hat sich nicht geäußert.

Zu Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht einen Anordnungsanspruch bejaht, obwohl der Antragsteller keinen Bewerbungsverfahrensanspruch geltend machen kann. Die vom Antragsgegner auf der Grundlage der aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber zugunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung um die in Streit stehende Stelle ist rechtmäßig.

Die vom Antragsgegner fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde führt deshalb unter Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung zur Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Der Antragsgegner hat bei seiner Auswahlentscheidung zu Recht darauf abgestellt, dass der Beigeladene aufgrund der aktuellen Beurteilungslage einen nicht kompensierbaren Leistungsvorsprung gegenüber dem Antragsteller von 2 Punkten im Gesamturteil im gleichen Statusamt (BesGr A 15) besitzt (1.). Das Verwaltungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass die Beurteilung des Antragstellers insoweit fehlerhaft ist, als sich der Beurteiler bei einem Gesamturteil von 11 Punkten aufgrund der Vorgaben aus der Besprechung zwischen Vertretern des BayLfSt und der Finanzamtsgruppen vom 17. Juni 2013 an der Zuerkennung der Verwendungseignung für die Leitung eines großen Finanzamts in BesGr A 16 gehindert gesehen hat, obwohl er den Antragsteller grundsätzlich für diese Funktion geeignet hält (2.). Es hat hierbei allerdings unberücksichtigt gelassen, dass - unabhängig von der Frage der Verwendungseignung - eine Auswahl des Antragstellers in einem erneuten Auswahlverfahren schon aufgrund des Leistungsvorsprungs des Beigeladenen von 2 Punkten im Gesamturteil im gleichen Statusamt nicht möglich erscheint, so dass sich der von ihm festgestellte Fehler nicht auf das Ergebnis des Auswahlverfahrens ausgewirkt haben kann (3.). Entgegen der vom Verwaltungsgericht geäußerten, aus seiner Sicht jedoch nicht entscheidungserheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit Beurteilung ist auch die Vergabe von 11 Punkten im Gesamturteil für den Antragsteller aufgrund eines einheitlichen Orientierungsschnitts von 11 Punkten und dessen konkrete Anwendung auf den Antragsteller als sog. Nicht-Amtsleiter in BesGr A 15 nicht zu beanstanden (4.).

1. Bei dem vom Antragsgegner durchgeführten Stellenbesetzungsverfahren wurden die Grundsätze der Bestenauslese eingehalten.

Die im Rahmen der Stellenbesetzung vorzunehmende Auswahlentscheidung ist nach dem Verfassungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 94 Abs. 2 BV (vgl. § 9 BeamtStG, Art. 16 Abs. 1 LlbG) nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen. Kommen mehrere Bewerber für einen höherwertigen Dienstposten in Betracht, muss der am besten Geeignete ausfindig gemacht werden. Diese Regeln der Bestenauslese dienen vornehmlich dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung von Stellen, berücksichtigen aber zugleich das berechtigte Interesse eines Bewerbers an einem angemessenen beruflichen Fortkommen. Der Bewerber hat daher Anspruch auf eine rechtsfehlerfreie Anwendung (BVerwG, B.v. 20.6.2013 - 2 VR 1/13 - juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 17.5.2013 - 3 CE 12.2470 - juris Rn. 30).

Ist unter mehreren Bewerbern eine Auswahl für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens zu treffen, so sind die Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistungen in erster Linie auf aktuelle dienstliche Beurteilungen zu stützen (BVerwG, B.v. 20.6.2013 a. a. O. Rn. 21; BayVGH, B.v. 17.5.2013 a. a. O. juris Rn. 32). Maßgeblich hierfür ist primär das abschließende Gesamturteil der Beurteilung, das durch Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, B.v. 22.11.2012 - 2 VR 5/12 - juris Rn. 25). Hierbei ist darauf zu achten, dass die dem Vergleich der Konkurrenten zugrunde gelegten Beurteilungen auch untereinander vergleichbar sind; das ist in der Regel der Fall, wenn die Beurteilungen - wie hier - im gleichen Statusamt erzielt worden sind (BayVGH, B.v. 18.6.2012 - 3 CE 12.675 - juris Rn. 108). Bei gleichem Gesamturteil hat der Dienstherr die Beurteilungen zunächst inhaltlich auszuwerten und dabei Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zu bewerten (Binnendifferenzierung, vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2011 - 2 C 19/10 - juris Rn. 20). Bei einer im Wesentlichen gleichen Beurteilungslage kann der Dienstherr die Auswahl nach weiteren sachgerechten Merkmalen treffen. Sind die Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, kann er auf einzelne Gesichtspunkte abstellen. So kann er beispielsweise der dienstlichen Erfahrung, der Verwendungsbreite oder der Leistungsentwicklung, wie sie sich insbesondere aus dem Vergleich der aktuellen mit früheren Beurteilungen ergibt, besondere Bedeutung beimessen (BVerwG, B.v. 22.11.2012 a. a. O.).

Das durchgeführte Verfahren entspricht in formaler Hinsicht den Erfordernissen der Rechtsprechung, wonach die maßgeblichen Auswahlerwägungen vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens schriftlich niedergelegt werden müssen (BVerfG, B.v. 9.7.2007 - 2 BvR 206/07 - juris Rn. 20). Die maßgeblichen Auswahlerwägungen sind im Besetzungsakt des Finanzministeriums ausreichend dokumentiert. Im Vermerk vom 18. März 2014, den der Staatsminister am 31. März 2014 gebilligt hat, werden Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Antragstellers und des Beigeladenen dargestellt und im Einzelnen begründet, weshalb der Beigeladene aufgrund der Beurteilungslage, die er in dem Auswahlgespräch am 11. März 2014 bestätigt hat, als der für die ausgeschriebene Stelle am besten geeignete Bewerber erachtet wird.

Der Antragsgegner ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Beigeladene, der mit 13 Punkten im Gesamturteil bewertet wurde, gegenüber dem Antragsteller mit 11 Punkten im Gesamturteil über einen nicht kompensierbaren Leistungsvorsprung von 2 Punkten im gleichen Statusamt (A 15) verfügt, ohne dass es auf die Frage der Verwendungseignung ankäme. Eine weitergehende Differenzierung nach einzelnen Leistungsmerkmalen war deshalb entbehrlich. Darüber hinaus weist der Beigeladene mit jeweils 14 Punkten in den nach Art. 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 LlbG für Führungsfunktionen maßgeblichen Einzelmerkmalen Führungserfolg und -potential ebenfalls einen deutlichen Leistungsvorsprung von 2 bzw. 3 Punkten gegenüber dem Antragsteller auf. Auf die früheren Beurteilungen der Konkurrenten kommt es daher nicht an.

Das Auswahlverfahren ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil der Antragsgegner mit den Bewerbern, die im Gesamturteil 12 bzw. 13 Punkte aufweisen, Auswahlgespräche geführt hat. Die Berücksichtigung des Ergebnisses von Auswahlgesprächen ist jedenfalls dann zulässig, wenn andernfalls aufgrund von (im Wesentlichen) gleichen Beurteilungen eine Pattsituation unter den Bewerbern bestehen würde (BayVGH, B.v. 17.5.2013 a. a. O. Rn. 40). Die Durchführung eines Auswahlgesprächs kann auch nicht zur Verletzung der Rechte des im Beurteilungsrückstand stehenden Bewerbers führen, wenn - wie hier - das Ergebnis des Gesprächs die Beurteilungslage bestätigt und die Auswahlentscheidung demgemäß getroffen wird (BayVGH, B.v. 16.9.2011 - 3 CE 11.1132 - juris Rn. 44). Eine Einladung des Antragstellers war jedenfalls nicht geboten, weil dieser - unabhängig von der Verwendungseignung - bereits aufgrund seines Gesamturteils keinen Gleichstand mit den übrigen Bewerbern aufwies.

2. Die Beurteilung des Antragstellers ist allerdings insoweit fehlerhaft, als sich der Beurteiler zu Unrecht an das Ergebnis der Besprechung zwischen Vertretern des BayLfSt und der Finanzamtsgruppen vom 17. Juni 2013, in der beschlossen wurde, die Eignung „Leitung eines großen Finanzamts (BesGr A 16)“ i.d.R. erst ab einem Gesamturteil von 13 Punkten, ausnahmsweise auch bei 12 Punkten, zu vergeben, gebunden gefühlt hat und deshalb dem Antragsteller, der (lediglich) 11 Punkte im Gesamturteil erhalten hat, die Verwendungseignung versagt hat, obwohl er ihn grundsätzlich als hierfür geeignet angesehen hat (vgl. seine Stellungnahme vom 20. März 2014). Hierin liegt eine unzulässige Beschränkung der allein dem Beurteiler zustehenden Beurteilungskompetenz.

Die dienstliche Beurteilung wird, soweit die Dienstaufsicht nicht anderweitig geregelt ist, von der Leitung der Behörde erstellt, der der Beamte im Zeitpunkt der Beurteilung angehört (Art. 60 Abs. 1 Satz 1 LlbG). Dementsprechend sind die Nicht-Amtsleiter an den Finanzämtern in BesGr A 15 von den Amtsleitern in BesGr A 16 zu beurteilen (Nr. 2.4.2.1 Satz 5 BeurtRL-FM), so dass die Beurteilung des Antragstellers dem Leiter des Finanzamts L. ..., LRD N., oblag. Die genannten Vorschriften gehen nicht von einer lediglich formellen Zuständigkeit des Beurteilers aus, sondern setzen vielmehr materiell-rechtlich voraus, dass der Beurteiler eine eigenständige Bewertung der dienstlichen Leistungen des beurteilten Beamten vornimmt (vgl. BayVGH, U.v. 7.5.2014 - 3 BV 12.2594 - juris Rn. 29).

Nach Art. 58 Abs. 4 Satz 1 LlbG ist die periodische Beurteilung mit einer detaillierten Aussage zur Verwendungseignung abzuschließen. Sofern dabei eine Verwendung in Führungspositionen in Betracht kommt, ist darin auch eine differenzierte Aussage zur Führungsqualifikation zu treffen (Art. 58 Abs. 4 Satz 2 LlbG). In den Feststellungen zur Verwendungseignung kommt die eigentliche Zweckbestimmung der dienstlichen Beurteilung zum Ausdruck, Grundlage für Auswahlentscheidungen zu sein (BayVGH, B.v. 18.12.1998 - 3 B 97.1485 - juris Rn. 54).

Die Vorgabe, dass bei einem Gesamturteil von 11 Punkten die Verwendungseignung für die Leitung eines großen Finanzamts in BesGr A 16 ausnahmslos nicht vergeben werden kann, beinhaltet eine unzulässige Einschränkung der allein dem Beurteiler zukommenden materiellen Beurteilungskompetenz, so dass die hierauf beruhende Versagung einer entsprechenden Verwendungseignung rechtsfehlerhaft ist.

Diesbezüglich besteht zwar keine „vorgreifliche“ Wirkung hinsichtlich der früheren Zuerkennung einer bestimmten Verwendungseignung. Jede dienstliche Beurteilung ist aufgrund des Beurteilungszeitraums und der jeweiligen Vergleichsgruppe der zu beurteilenden Beamten selbstständig zu früheren Beurteilungen. Es muss folglich für jeden Beurteilungszeitraum erneut geprüft werden, ob die Voraussetzungen für die Feststellung einer bestimmten Verwendungseignung erfüllt sind (BayVGH, B.v. 20.1.2014 - 3 ZB 13.1804 - juris Rn. 2). Der Antragsteller genießt deshalb keinen „Bestandsschutz“ dahingehend, dass ihm die in der vorangegangenen dienstlichen Beurteilung vom 10. August 2010 zuerkannte Verwendungseignung für die Leitung eines großen Finanzamts (BesGr A 16) erneut zuerkannt werden müsste.

Der Aussage zur Verwendungseignung des Antragstellers lag jedoch die fehlerhafte Annahme des Beurteilers zugrunde, trotz seiner anderen Auffassung letztlich an die Vorgabe aus der Besprechung vom 17. Juni 2013 gebunden zu sein, wovon auch der Antragsgegner ausgegangen ist. Ein etwaiger Irrtum des Beurteilers ändert dabei nichts an der Fehlerhaftigkeit der Aussage zur Verwendungseignung. Dass diese nicht auf der eigenen Einschätzung des Beurteilers, sondern auf den Vorgaben der Besprechung am 17. Juni 2013 beruht, an die er sich - wenn auch zu Unrecht - gebunden gefühlt hat, hat der Beurteiler mehrfach ausdrücklich erklärt.

Durch die Vorgabe, die Verwendungseignung für die Leitung eines großen Finanzamts von mindestens 12 Punkten im Gesamturteil abhängig zu machen, wurde die Beurteilungskompetenz des Beurteilers unzulässig eingeschränkt. Die Vorgabe steht nicht mit den einschlägigen Beurteilungsrichtlinien im Einklang. So legt Nr. 2.3.4.1 BeurtRL-FM fest, dass die Feststellung der Eignung für ein Amt der BesGr A 16 i.d.R. voraussetzt, dass der Beamte sich bereits in der Leitung eines Finanzamts oder in einer vergleichbaren Führungsfunktion bewährt hat, ohne eine Mindestpunktzahl hierfür vorauszusetzen. Nach Nr. 2.3.4.3 BeurtRL-FM kann Beamten, die - im Gegensatz zum Antragsteller - noch keine Führungsfunktionen ausüben, eine entsprechende Eignung grundsätzlich erst bei einem Gesamturteil von 11 oder mehr Punkten zuerkannt werden, so dass sich eine höhere Mindestpunktzahl für die Vergabe von Führungsfunktionen hieraus ebenfalls nicht rechtfertigen lässt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Nr. 12.2 der Leitlinien Personalentwicklung für Beamte der Steuerverwaltung vom Januar 2012, die ebenfalls keine Mindestpunktzahl für die Zuerkennung der Eignung zur Leitung eines Finanzamts vorsehen.

Zwar können zur Durchführung eines Beurteilungsabgleichs auf der Grundlage von Art. 60 Abs. 1 Satz 5 LlbG Gremien wie Beurteilungskommissionen o. dgl. gebildet werden, die sich aus Vertretern der Mittel- oder Zentralbehörden und der Beurteiler zusammensetzen, um die Leistungen der Beamten anhand eines einheitlichen Maßstabs einschätzen zu können (BayVGH, U.v. 16.5.2011 - 3 B 10.180 - juris Rn. 16; Nr. 10.3 Abschnitt 3 Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht - VV-BeamtR - Dienstliche Beurteilung - allgemeine Beurteilungsrichtlinien vom 18. November 2010, FMBl S. 264), wie dies in Nr. 2.4.2.1 BeurtRL-FM vorgesehen ist. Solchen Gremien kann allerdings lediglich eine vorbereitende bzw. beratende Funktion zukommen. Die Erstellung der individuellen Beurteilungen erfolgt erst nach der Durchführung des Beurteilungsabgleichs durch den zuständigen Beurteiler, der hierfür auch die Letztverantwortung trägt (vgl. Zängl in: Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Art. 60 LlbG Rn. 23, 24). Eine nicht auf der eigenen Einschätzung des Beurteilers beruhende, sondern durch ein solches Gremium verbindlich vorgegebene Bewertung stellt deshalb einen unzulässigen Eingriff in das Beurteilungsermessen des Beurteilers dar (vgl. BayVGH, U.v. 16.5.2011 - 3 B 10.180 - juris Rn. 18) und ist daher rechtsfehlerhaft (BayVGH, B.v. 18.12.2013 - 3 ZB 11.47 - juris Rn. 13).

Die Vorgabe einer Mindestpunktzahl von 12 Punkten lässt sich auch nicht damit rechtfertigen, dass die Verwendungseignung sich - ebenso wie das Gesamturteil - aus dem Ranking ergebe, das der konsequenten Umsetzung der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG diene. Gegenstand der Verwendungseignung ist eine zusammenfassende Aussage auf der Grundlage der im Beurteilungszeitraum gezeigten fachlichen Leistungen. Sie beinhaltet eine auf der gesamten Beurteilung beruhende prognostische Einschätzung dazu, für welche dienstlichen Aufgaben der Beamte auf der Grundlage seiner bisherigen fachlichen Leistungen geeignet erscheint (Zängl a. a. O. Art. 58 LlbG Rn. 32). Dies verbietet es, die Eignung für ein Führungsamt allein - quasi automatisch - von einem bestimmten Gesamturteil abhängig zu machen. Erforderlich ist vielmehr eine Bewertung der individuellen Führungsqualifikation.

Deshalb kann auch dahingestellt bleiben, ob die im Schreiben des BayLfSt vom 23. April 2014 gegebene Begründung, die Verwendungseignung sei auch unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Beförderungsstellen erfolgt, sachwidrig ist (so für den Fall der Deckungsgleichheit der vergebenen Spitzenprädikate mit der Anzahl der Beförderungsstellen BayVGH, B.v. 2.5.2013 - 6 CE 13.499 - juris Rn. 18).

3. Die rechtsfehlerhafte Vergabe der Verwendungseignung führt damit zwar zur Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers, aber nicht zugleich auch zur Rechtswidrigkeit des Auswahlverfahrens, da die Auswahl des Antragstellers in einem erneuten Auswahlverfahren - unabhängig von seiner konkreten Stellung im Ranking gegenüber dem Beigeladenen - wegen des von ihm nicht kompensierbaren Leistungsvorsprungs des Beigeladenen um 2 Punkte im Gesamturteil nicht möglich erscheint, so dass sich der festgestellte Beurteilungsfehler nicht auf das Ergebnis des Auswahlverfahrens ausgewirkt haben kann.

Erweist sich eine Beurteilung, die Grundlage eines Vergleichs zwischen Bewerbern um ein Beförderungsamt ist, als fehlerhaft, hat das Gericht den Dienstherrn auf die Klage des unterlegenen Beamten hin zu einer Neubescheidung zu verpflichten, wenn das Ergebnis des Auswahlverfahrens auf der fehlerhaften Grundlage beruhen kann. Dementsprechend ist die - mögliche - Fehlerhaftigkeit einer Beurteilung bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu beachten, wenn sie Einfluss auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens haben kann (BVerwG, B.v. 21.1.2004 - 2 VR 3/03 - juris Rn. 11). Derselbe Maßstab wie im Hauptsacheverfahren ist daher auch anzulegen, wenn der bei der Auswahl eines Beförderungsbewerbers unterlegene Beamte verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz zur vorläufigen Sicherung seines Anspruchs aus Art. 33 Abs. 2 GG begehrt. Da hier effektiver Rechtsschutz letztlich nur im Wege einer einstweiligen Anordnung zu leisten ist, dürfen die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht über das hinausgehen, was für ein Obsiegen des unterlegenen Bewerbers im Hauptsacheverfahren gefordert werden könnte. Der unterlegene Beamte kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, d. h. wenn seine Auswahl möglich erscheint (BVerfG, B.v. 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 - juris Rn. 14).

Aufgrund des erheblichen Leistungsvorsprungs um zwei Punkte im Gesamturteil im gleichen Statusamt ist die Möglichkeit, dass der Antragsteller in einem erneuten Auswahlverfahren besser beurteilt werden könnte, so dass das Ergebnis zumindest als offen anzusehen wäre, vorliegend jedoch fernliegend, so dass die fehlerhafte (Nicht-) Vergabe der Verwendungseignung einen Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers nicht zu begründen vermag.

4. Die Vergabe eines Gesamturteils von 11 Punkten für den Antragsteller anhand des vorgegebenen Orientierungsschnitts von 11 Punkten im Gesamturteil hält sich im Rahmen der dem Beurteiler zustehenden Beurteilungsermächtigung und ist deshalb nicht zu beanstanden.

Dem Beurteiler steht für das in der dienstlichen Beurteilung liegende persönliche Werturteil eine immanente Beurteilungsermächtigung zu. Deshalb sind dienstliche Beurteilungen lediglich einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Die Gerichte können nur überprüfen, ob der Beurteiler einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, ob er den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob er allgemeine Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat und ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten ist (BVerwG, U.v. 21.3.2007 - 2 C 2/06 - juris Rn. 7). Soweit Richtlinien für die Erstellung der dienstlichen Beurteilung bestehen, ist vom Gericht auch zu überprüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und gleichmäßig angewendet werden und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen, insbesondere mit denen der Laufbahnvorschriften über die dienstliche Beurteilung, im Einklang stehen (BVerwG, U.v. 19.12.2002 - 2 C 31/01 - juris Rn. 17).

4.1 Soweit der Antragsteller gegen seine dienstliche Beurteilung vorbringt, seine Leistungen seien sowohl im Gesamturteil als auch in den Einzelmerkmalen mit mehr als 11 Punkten zu bewerten, macht er schon keine substantiierten Einwendungen geltend, aus welchen Gründen er sich nicht leistungsgerecht beurteilt sieht.

Insoweit kommt es - entgegen der Auffassung des Antragstellers - nicht darauf an, ob ein Wert von 11 Punkten ein unter-, über- oder durchschnittliches Ergebnis darstellt. Maßgeblich ist allein, ob das Gesamturteil - ebenso wie die zu beurteilenden Einzelmerkmale - der vom Antragsteller gezeigten Leistung, Eignung und Befähigung innerhalb seiner Vergleichsgruppe - also der der Beamten der Steuerverwaltung in BesGr A 15 - entsprechen. Dabei spielt die Selbsteinschätzung der Leistungen durch den Antragsteller keine Rolle, vielmehr soll nach dem Sinn der Bestimmungen über die dienstliche Beurteilung nur der zuständige Beurteiler ein persönliches Werturteil darüber abgeben, ob und inwiefern der Beamte den vom Dienstherrn zu bestimmenden fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amts entspricht (BayVGH, B.v. 16.4.2012 - 3 ZB 10.1939 - juris Rn. 3).

Der Beurteiler hat die Beurteilung des Antragstellers nachvollziehbar anhand der Kriterien der fachlichen Leistung, Eignung und Befähigung (Art. 56 Abs. 1 Satz 1 LlbG, Abschnitt 3 Nr. 2.1 VV-BeamtR) in einem Punktesystem von 1 bis 16 Punkten hinsichtlich der einzelnen Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsmerkmale sowie des Gesamturteils vorgenommen (Art. 59 Abs. 1 Satz 1 LlbG, Abschnitt 3 Nr. 3.2.2 VV-BeamtR). Das Gesamturteil von 11 Punkten ergibt sich laut den ergänzenden Bemerkungen aus dem überwiegend vergebenen Punktwert 11, wobei der Beurteiler die von ihm bewerteten Einzelmerkmale nach seinen Angaben im Wesentlichen gleich gewichtet hat. Die für die Bildung des Gesamturteils wesentlichen Gründe werden damit, wie von Art. 59 Abs. 2 Satz 2 LlbG vorausgesetzt, in den ergänzenden Bemerkungen dargelegt. Damit wird zugleich Art. 59 Abs. 2 Satz 1 LlbG, Abschnitt 3 Nr. 7.1 Satz 4 VV-BeamtR Rechnung getragen, bei der Bildung des Gesamturteils die bei den Einzelmerkmalen vergebenen Wertungen unter Berücksichtigung ihrer an den Erfordernissen des Amtes und der Funktion zu messenden Bedeutung in einer Gesamtschau zu bewerten und zu gewichten. Mit einem Gesamtpunktwert von 11 Punkten hat der Beurteiler zum Ausdruck gebracht, dass die Leistungen des Antragstellers über den Anforderungen liegen und besonders gut erfüllt werden.

Wenn der Antragsteller diesbezüglich verlangt, dass die vom Beurteiler vergebenen Werturteile näher erläutert und nachvollziehbar gemacht werden, ist die Beurteilung durch die Stellungnahme des Beurteilers vom 20. April 2014 und seine Angaben im Rahmen seiner Befragung als Zeuge am 15. Juli 2014 plausibel gemacht worden. Tatsächliche Grundlagen, auf denen einzelne Werturteile beruhen, brauchen nicht in die Beurteilung aufgenommen werden. Der Beamte kann lediglich beanspruchen, dass die Beurteilung selbst in einer die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst und ggf. vom Beurteiler - was noch im gerichtlichen Verfahren erfolgen kann - plausibel gemacht werden muss (BVerwG, U.v. 26.6.1980 - 2 C 8/78 - BVerwGE 60, 245), was hier der Fall ist.

4.2 Soweit der Antragsteller weiter vorträgt, dass die Absenkung des Gesamturteils von 13 Punkten 2010 auf 11 Punkte 2013 sowie die entsprechende Verringerung der Einzelpunkte gegenüber der dienstlichen Beurteilung 2010 nur dem vorgegebenen einheitlichen Orientierungsschnitt von 11 Punkten geschuldet sei, an den sich der Beurteiler strikt gebunden gefühlt habe, führt dies nicht zur Fehlerhaftigkeit seiner dienstlichen Beurteilung.

Der Dienstherr ist nicht gehindert, zur Einhaltung eines gleichmäßigen Beurteilungsmaßstabs Richtwerte oder Quoten (die allerdings lediglich als Orientierung dienen dürfen sowie geringfügige Abweichungen nach oben und unten zulassen müssen) vorzugeben, die die Anzahl der Noten des Gesamturteils der Beurteilungen anhand einer zuvor erfolgten Reihung festlegen. In hinreichend großen und homogenen Verwaltungsbereichen sind solche Richtwerte grundsätzlich mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar (BVerwG, U.v. 24.11.2005 - 2 C 34/04 - BVerwGE 124, 356 juris Rn. 13). Die dienstliche Beurteilung soll in erster Linie den Vergleich mehrerer Beamter mit-einander ermöglichen. Ihre wesentliche Aussagekraft erhält sie daher erst aufgrund ihrer Relation zu Bewertungen in den Beurteilungen anderer Beamter. Beurteilungsmaßstäbe müssen aus diesem Grund gleich sein und gleich angewendet werden (BVerwG, U.v. 26.9.2012 - 2 A 2/10 - juris Rn. 9). Die Richtwerte sind vor allem bei größeren Personalkörpern mit (mehr oder weniger) vergleichbarer Aufgaben- und Personalstruktur sinnvoll, um die Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe sicherzustellen, da nur auf diese Weise ein sachgerechter Leistungsvergleich möglich ist (BayVGH, U.v. 7.5.2014 - 3 BV 12.2594 - juris Rn. 48).

Ebenso kann der Dienstherr aber auch einen einheitlichen Richtwert für sämtliche Besoldungsgruppen einer Laufbahn bzw. - wie vorliegend - einen einheitlichen sog. „Orientierungsschnitt“ für alle Besoldungsgruppen vorgeben, um die Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilungen bayernweit zu gewährleisten und eine gleichmäßige und gerechte Bewertung der individuellen Leistung, Eignung und Befähigung der Beamten im Rahmen eines sog. „Ranking“ sicherzustellen (BayVGH, B.v. 24.6.2010 - 3 ZB 09.231 - juris Rn. 3 f.), wie es auch bereits früher in der Steuerverwaltung praktiziert wurde (vgl. BayVGH, B.v. 3.12.2007 - 3 CE 07.2748 - juris Rn. 47). Durch die Vorgabe eines einheitlichen Orientierungsschnitts für alle Besoldungsgruppen wird nach Wegfall der Laufbahngruppen dem jetzigen System der durchgehenden Leistungslaufbahn Rechnung getragen. Durch die Einführung eines Orientierungsschnitts werden die Beförderungsmöglichkeiten nicht berührt; maßgeblich hierfür ist das durch das Ranking festgelegte Verhältnis zu anderen Beamten innerhalb einer Besoldungsgruppe. Dabei ist allerdings darauf zu achten, dass der vorgegebene Orientierungsschnitt (der lediglich als Durchschnittswert dienen darf und geringfügige Abweichungen nach oben und unten zulassen muss) dergestalt umgesetzt wird, dass die Gesamturteile innerhalb einer Besoldungsgruppe unter Anwendung des Orientierungsschnitts entsprechend dem Ranking vergeben werden.

Wie die Bezeichnung „Orientierungsschnitt“ deutlich macht, hat sich der tatsächliche Schnitt dabei an der vorgegebenen Punktzahl zu orientieren, nicht jedoch sie exakt zu erreichen. Dass mit der Vorgabe eines Orientierungsschnitts von 11 Punkten im Gesamturteil keine strikte Bindung der Beurteiler verbunden war, geht unzweifelhaft bereits aus dem Schreiben des Präsidenten des BayLfSt vom 30. Juli 2013 an den Antragsteller hervor, in dem ausdrücklich kleinere Abweichungen nach oben wie nach unten für zulässig erklärt wurden. Eine strikte Bindung an den Orientierungsschnitt kann deshalb nicht unterstellt werden.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Beurteiler zu Unrecht von einer mit seinem Beurteilungsspielraum unvereinbaren strikten Bindung an den als Durchschnittswert vorgegebenen Orientierungsschnitt ausgegangen wäre. Er hat in seiner Befragung als Zeuge am 15. Juli 2014 insoweit zwar erklärt, dass er sich allein aufgrund des vorgegebenen Orientierungsschnitts von 11 Punkten verpflichtet gesehen habe, das Gesamturteil abzusenken (Niederschrift über die Beweisaufnahme S. 4), so dass er, um dennoch eine schlüssige Beurteilung zu erreichen, verschiedene Einzelmerkmale der Gesamtbeurteilung habe anpassen müssen. Eine Begründung hierfür hat er nur in den Vorgaben zum Orientierungsschnitt und dem neuen Beurteilungssystem, nicht etwa in schlechteren dienstlichen Leistungen des Antragsteller gesehen (a. a. O. S. 6). Der Beurteiler hat aber zugleich betont, dass in Bezug auf die Absenkungen von ihm ausschließlich Leistungskriterien herangezogen worden seien (a. a. O. S. 5), und in seiner Stellungnahme vom 20. März 2014 erklärt, dass das Gesamturteil von 11 Punkten, wonach die Leistungen des Antragstellers über den Anforderungen liegen und besonders gut erfüllt würden, gerechtfertigt sei. Dass er sich insoweit des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums durchaus bewusst war und nicht von einer strikten Bindung an den Orientierungsschnitt ausging, wird dadurch verdeutlicht, dass er trotz der Vorgabe des Orientierungsschnitts zunächst eine Beurteilung des Antragstellers mit 12 Punkten vorgeschlagen hat (a. a. O. S. 3).

Die Annahme einer strikten Bindung lässt sich auch nicht damit begründen, dass der Beurteiler mit E-Mail vom 19. Juni 2013 erklärt hat, dass er einer Absenkung des Gesamturteils von 13 auf 11 Punkte nicht zugestimmt hätte, wenn er gewusst hätte, dass dies auch zum Verlust der Verwendungseignung für die Leitung eines großen Finanzamts in BesGr A 16 führen würde, da er im weiteren Verfahren erklärt hat, dass er den Antragsteller mit 11 Punkten als zutreffend beurteilt ansieht.

4.3 Soweit der Antragsteller beanstandet, dass der einheitliche Orientierungsschnitt von 11 Punkten bereits im Rahmen der Besprechungen der beurteilenden Amtsleiter der Finanzamtsgruppe Unterfranken vom 29. April und 10. Juni 2013 auf die lediglich neun Beamte umfassende Gruppe der Nicht-Amtsleiter in BesGr A 15 innerhalb der Finanzamtsgruppe Unterfranken angewendet wurde, obwohl diesem Gremium keine Beurteilungskompetenz zukomme, führt dies gleichfalls nicht zur Fehlerhaftigkeit seiner dienstlichen Beurteilung.

Das von den zuständigen Amtsleitern innerhalb der Finanzamtsgruppe Unterfranken im vorliegenden Fall angewandte Verfahren, die durch sie zu beurteilenden Beamten in BesGr A 15 zunächst gruppenintern mit dem Ziel einer vergleichenden Wertung von Leistung, Eignung und Befähigung zu reihen (Ranking) und im Anschluss daran die - vorläufigen - Gesamturteile und die Beförderungs- bzw. Verwendungseignung festzulegen, um die für den Beurteilungsabgleich benötigten Vorübersichten erstellen zu können, bevor in der Abschlussbesprechung am 17. Juli 2013 beim BayLfSt unter Mitwirkung sämtlicher Amtsleiter sowie unter Beteiligung des Finanzministeriums der endgültige bayernweite Abgleich der Beurteilungen der Nicht-Amtsleiter in BesGr A 15 erfolgte, steht im Einklang mit den hierfür maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien.

Danach erstellen die beurteilenden Dienstvorgesetzten zur Vorbereitung bis 20. Juni des jeweiligen Jahres namentliche Vorübersichten über die in ihrem Zuständigkeitsbereich beabsichtigten periodischen Beurteilungen (Nr. 2.4.1.1 Satz 1 BeurtRL-FM). Anhand dieser Unterlagen wirken die vorgesetzten Dienstbehörden in geeigneter Weise auf einen einheitlichen Beurteilungsmaßstab hin (Nr. 2.4.1.1 Satz 4 BeurtRL-FM). Der Beurteilungsabgleich der Steuerverwaltung wird federführend vom BayLfSt durchgeführt (Nr. 2.4.2.1 Satz 1 BeurtRL-FM). Zur Einhaltung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs wird von den beurteilenden Dienstvorgesetzten grundsätzlich bereits vor der Vorlage der Beurteilungsvorübersichten an das BayLfSt auf Gruppenebene je ein Gremium gebildet, in dem auf der Grundlage statistischer Punkteverteilungsübersichten i. S. d. Nr. 2.4.1.1 Beurt-RL-FM der Beurteilungsabgleich vorbereitet wird (Nr. 2.4.2.1 Satz 2 BeurtRL-FM). Für die Beamten der Steuerverwaltung in BesGr A 15 an den Finanzämtern (sog. Nicht-Amtsleiter) werden die Vorübersichten vom BayLfSt und den beurteilenden Amtsleitern (soweit diese mindestens der BesGr A 16 angehören) unter Beteiligung des Staatsministeriums der Finanzen gemeinsam erstellt und abgeglichen (Nr. 2.4.2.1 Satz 5 BeurtRL-FM).

Hierdurch ist sichergestellt, dass anhand des vorgegebenen Orientierungsschnitts auf einen bayernweit einheitlichen Beurteilungsmaßstab hingewirkt wird, dass die Letztverantwortung für die individuelle Beurteilung der einzelnen Beamten jedoch bei dem nach Art. 60 Abs. 1 Satz 1 LlbG zuständigen Beurteiler - für Nicht-Amtsleiter in BesGr A 15 beim jeweiligen Amtsleiter - verbleibt; andernfalls wäre die Beurteilung fehlerhaft (vgl. BayVGH, U.v. 16.5.2011 - 3 B 10.180 - juris Rn. 16-18). Durch die Mitwirkung aller beurteilenden Amtsleiter wird der Tatsache Rechnung getragen, dass die materielle Beurteilungskompetenz allein den Beurteilern zukommt, da nur diese aufgrund ihres Überblicks über sämtliche Beamte ihrer Behörde im Stande sind, diese auch im Verhältnis zu anderen Beamten derselben Besoldungsgruppe objektiv zu bewerten und entsprechend zu reihen (vgl. BayVGH, B.v. 30.10.2006 - 3 BV 03.2366 - juris Rn. 34).

Insoweit ist auch unschädlich, dass der Antragsteller in der Amtsleiterbesprechung vom 29. März 2013 bei einer Gesamtpunktzahl von 12 Punkten zunächst intern auf Platz 3 gereiht wurde und die Gesamtpunktzahl in der Amtsleiterbesprechung vom 10. Juni 2013 aufgrund des vorgegebenen Orientierungsschnitts von 11 Punkten auf 11 Punkte abgesenkt wurde, wodurch allerdings das Ranking nicht verändert wurde. Denn der Beurteiler hat das gefundene Gesamturteil, mit dem er den Antragsteller als zutreffend beurteilt ansieht, auch in der Abschlussbesprechung vom 17. Juli 2013, in der der endgültige Abgleich der Beurteilungen sämtlicher Nicht-Amtsleiter in BesGr A 15 durch die beurteilenden Amtsleiter stattgefunden hat, als seine eigene Entscheidung mitgetragen und den Antragsteller demgemäß im Anschluss daran mit einer Gesamtpunktzahl von 11 Punkten sowie entsprechenden Einzelpunktwerten beurteilt. Damit hat er als zuständiger Beurteiler eigenständig und letztverantwortlich die Beurteilung des Antragstellers vorgenommen, so dass es insoweit weder auf die Größe der Gruppe der Nicht-Amtsleiter in der Finanzamtsgruppe Unterfranken noch auf die Beurteilungszuständigkeit der beteiligten Gremien ankommt.

Deshalb kann auch dahingestellt bleiben, ob das durch die BeurtRL-FM vorgegebene Verfahren unter Anwendung eines einheitlichen Orientierungsschnitts - unabhängig von der Gruppengröße - überhaupt mit einem Reihungsverfahren unter Vorgabe von (grundsätzlich) festen Quoten, wie es etwa bei der Bayerischen Polizei praktiziert wird, verglichen werden kann, während der Orientierungsschnitt - wie dargelegt - nur einen Durchschnittswert vorgibt, an dem sich die Beurteiler zu orientieren haben.

Das Vorgehen bei der Erstellung der Beurteilung des Antragstellers steht auch nicht im Widerspruch zum Wortlaut des Art. 59 Abs. 2 Satz 1 LlbG, wonach bei der Bildung des Gesamturteils die bei den Einzelmerkmalen vergebenen Wertungen unter Berücksichtigung ihrer an den Erfordernissen des Amtes und der Funktion zu messenden Bedeutung in einer Gesamtschau zu bewerten und zu gewichten sind. Der Senat hat die Vorgehensweise, im Rahmen der Beurteilung das Gesamturteil nicht aus den vorher isoliert festgelegten Bewertungen der Einzelmerkmale zu entwickeln, sondern zunächst das Gesamturteil aufgrund einer Reihung der zu vergleichenden Beamten anhand eines vorgegebenen Richtwerts zu bilden und sodann die Einzelmerkmale im Hinblick auf die erfolgte Reihung zu bewerten, bevor der zuständige Beurteiler die abschließende Bewertung vornimmt, in ständiger Rechtsprechung für rechtmäßig erachtet (vgl. BayVGH, U.v. 7.5.2014 - 3 BV 12.2594 - juris Rn. 58). Auch wenn hier bereits beim Ranking innerhalb der Finanzamtsgruppe Unterfranken eine vorläufige Festlegung auf ein Gesamturteil von 11 Punkten stattgefunden hat, hat der Beurteiler nach eigenen Angaben (Niederschrift über die Beweisaufnahme S. 6) selbst die Schlüssigkeitsprüfung hinsichtlich der Einzelmerkmale vorgenommen.

4.4 Auch die Bildung zweier Untergruppen innerhalb der Steuerverwaltung in BesGr A 15 (Nicht-Amtsleiter sowie Amtsleiter kleiner Finanzämter und Referatsleiter am BayLfSt) und die Anwendung des Orientierungsschnitts von 11 Punkten auf diese führt nicht zur Fehlerhaftigkeit der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers.

Die Beurteilung hat die fachliche Leistung in Bezug auf die Funktion und im Vergleich zu anderen Beamten derselben Besoldungsgruppe der Fachlaufbahn und - soweit gebildet - desselben fachlichen Schwerpunkts objektiv darzustellen und außerdem von Eignung und Befähigung ein zutreffendes Bild zu geben (Art. 58 Abs. 2 Satz 1 LlbG). Maßgeblich für die Bildung der Vergleichsgruppe ist danach grundsätzlich das Statusamt. Wie der Kreis der zu beurteilenden Beamten im Einzelfall zu bestimmen ist, hängt daneben auch vom konkreten Verwendungsbereich und seiner Aufgaben- und Personalstruktur ab (vgl. BayVGH, B.v. 18.12.1998 - 3 B 97.1485 - juris Rn. 54). Es ist deshalb grundsätzlich auch zulässig, im Hinblick auf die Unterschiede im Schwierigkeits- und Verantwortungsgrad des jeweiligen Dienstpostens, d. h. anhand der Anforderungen des Amtes im konkret-funktionellen Sinn, zu differenzieren (zur Vergleichsgruppenbildung nach der Funktion siehe BVerwG, U.v. 24.11.2005 - 2 C 34/04 - BVerwGE 124, 356 juris Rn. 18; U.v. 2.4.1981 - 2 C 13/80 - ZBR 1981, 315).

Daher ist nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner wegen der verschiedenen Funktionen und den damit verbundenen unterschiedlichen Anforderungen bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung der Beamten der Steuerverwaltung in BesGr A 15 zwischen den genannten beiden Untergruppen differenziert.

Diese Untergruppen sind aufgrund der Beurteilungszuständigkeiten vorgegeben. Während die Nicht-Amtsleiter an den Finanzämtern in BesGr A 15 nach Art. 60 Abs. 1 Satz 1 LlbG von den jeweiligen Amtsleitern in BesGr A 16 beurteilt werden, werden die Finanzamtsleiter in BesGr A 15 nach Art. 60 Abs. 1 Satz 4 LlbG durch den Präsidenten des BayLfSt als Leiter der vorgesetzten Dienststelle beurteilt; dieser beurteilt als zuständiger Behördenleiter nach Maßgabe des Art. 60 Abs. 1 Satz 1 LlbG auch die dem BayLfSt angehörenden Referatsleiter in BesGr A 15. Aufgrund der unterschiedlichen Zuständigkeit der jeweiligen Behördenleiter für die von ihnen zu beurteilenden Beamten in BesGr A 15 gibt es innerhalb der Steuerverwaltung notwendigerweise auch zwei Untergruppen in BesGr A 15, da sich die Beurteilungszuständigkeit auch bei Anwendung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs nur auf die jeweilige Behörde erstreckt (BayVGH, B.v. 24.6.2010 - 3 ZB 09.231 - juris Rn. 3).

Die verschiedenen Zuständigkeiten bedingen auch ein unterschiedliches Vorgehen bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilungen in der Steuerverwaltung im Rahmen des Beurteilungsabgleichs: Während innerhalb der Gruppe der Nicht-Amtsleiter die Vorübersichten gemeinsam vom BayLfSt und den beurteilenden Amtsleitern unter Beteiligung des Finanzministeriums erstellt und abgeglichen werden (Nr. 2.4.2.1 Satz 5 BeurtRL-FM), werden die Vorübersichten für die vom Präsidenten des BayLfSt zu beurteilenden Amts- und Referatsleiter vom BayLfSt vorbereitet und abschließend, in Kenntnis des den Finanzamtsbeurteilungen zugrunde gelegten Maßstabs, mit dem Staatsministerium der Finanzen abgeglichen (Nr. 2.4.2.2 Satz 1 BeurtRL-FM).

Eine „Verzahnung“ der Beurteilungen in beiden Untergruppen unter Zugrundelegung eines einheitlichen Maßstabs in Gestalt des Orientierungsschnitts von 11 Punkten wurde dadurch herbeigeführt, dass der Präsident des BayLfSt in die Abschlussbesprechung am 17. Juli 2013 eingebunden war und seine Beurteilungen „in Kenntnis des den Finanzamtsbeurteilungen zugrunde gelegten Maßstabs“ vorgenommen hat. Damit wurde sichergestellt, dass untergruppenübergreifend in BesGr A 15 in der gesamten Steuerverwaltung ein einheitlicher Beurteilungsmaßstab angelegt wurde.

Dabei konnte der Präsident des BayLfSt wegen der unterschiedlichen Anforderungen der von Beamten in BesGr A 15 in der Steuerverwaltung ausgeübten Funktionen die Amtsleiter und Referatsleiter am BayLfSt tendenziell auch besser beurteilen als die Nichts-Amtsleiter an den Finanzämtern, so dass sich - unter Zugrundelegung des einheitlichen Orientierungsschnitts von 11 Punkten - bei letzteren ein niedrigerer Durchschnittswert von 10,7 Punkten im Gesamturteil, bei ersteren ein entsprechend höherer Durchschnittswert ergibt (vgl. Schreiben des Bayer. Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat vom 22. Mai 2014).

Amts- bzw. Referatsleiter in BesGr A 15 zeichnen sich - jedenfalls im Durchschnitt - gegenüber Nicht-Amtsleitern in BesGr A 15 - auch wenn diese (wie der Antragsteller) z.T. auch Führungs- und fachliche Leitungsfunktionen wahrnehmen - durch deren höhere personelle bzw. fachliche Verantwortung aus. Dies folgt bei den Amtsleitern aus der Personalverantwortlichkeit für sämtliche Mitarbeiter des Finanzamts sowie aus deren gesteigerter fachlicher Verantwortung, bei den Referatsleitern im BayLfSt - auch wenn sie nur über eine geringe Personalverantwortung verfügen - aus deren fachlicher Zuständigkeit für die Steuerverwaltung in ganz Bayern. Demgegenüber lassen sich dem Vorbringen des Antragstellers substantiierte Einwände gegen die vom Beigeladenen zu bewältigende größere Aufgabenvielfalt nicht entnehmen. Danach haben sowohl der Antragsteller als auch der Beigeladene Dienstposten der Wertigkeit A 15 im Bereich der Steuerverwaltung mit Leitungsfunktionen inne, der Beigeladene nimmt jedoch zusätzliche, mit seiner Funktion als Referatsleiter verbundene verantwortungsvollere und heterogenere Aufgaben als der Antragsteller wahr.

Außerdem durfte der Antragsgegner neben dem Schwierigkeitsgrad der jeweiligen Dienstposten auch berücksichtigen, dass i.d.R. bereits leistungsstärkere Beamte auch zu Amts- bzw. Referatsleitern ernannt worden sind, was sich i.d.R. auch in der Vergabe einer höheren Punktzahl bei den Einzelmerkmalen sowie im Gesamturteil niederschlagen wird. Diesbezüglich durfte er davon ausgehen, dass die erfolgreiche Wahrnehmung bestimmter Aufgaben und Tätigkeitsfelder im höheren Dienst der Steuerverwaltung - ungeachtet der Frage, ob eine Tätigkeit als Referatsleiter im BayLfSt in BesGr A 15 bereits mit der Leitung eines großen Finanzamts in BesGr A 16 vergleichbar ist -, grundsätzlich auch eine qualitative Steigerung der Eignung für die Wahrnehmung eines Beförderungsamts ermöglicht, die - wie vorliegend - bei entsprechenden dienstlichen Leistungen im Einzelfall auch festgestellt werden kann.

Mit dem Vorbringen, die durchschnittlich bessere Bewertung erkläre sich daraus, dass es sich bei den Amts- und Referatsleitern um per se leistungsstärkere Beamte handle, die bereits als die jeweils Besten für ihre jetzigen Dienstposten ausgewählt worden sind, ist auch ein plausibler Grund für die unterschiedlichen Beurteilungen dargelegt. Der Umstand, dass die Amts- und Referatsleiter jeweils bereits nach dem Prinzip der Bestenauslese rekrutiert wurden, legt es nahe, dass sie sich - jedenfalls im Durchschnitt - auch im jetzigen Vergleich als leistungsstärker durchgesetzt haben. Die Tätigkeit in einem Bereich mit besonderen Leistungsanforderungen wird sich häufig auch auf die Beurteilung von leistungsbezogenen Gesichtspunkten auswirken, weil sich die dadurch typischerweise zum Ausdruck kommende Bewährung - jedenfalls i.d.R. - auch leistungsmäßig niederschlagen wird, auch wenn es keinen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts gibt, dass aus der Wahrnehmung eines solchen Dienstpostens automatisch auch auf einen höheren Leistungsstand geschlossen werden kann. Jedoch können Spitzenämter oder entsprechende Dienstposten i.d.R. nur von Beamten erfolgreich wahrgenommen werden, die über eine entsprechende Berufserfahrung verfügen und sich bereits in den besonderen Anforderungen ihrer Besoldungsgruppe bewährt haben. Es ist deshalb nicht ermessensfehlerhaft, wenn ein Amts- oder Referatsleiter der BesGr A 15, der über besondere Führungs- bzw. fachliche Erfahrung verfügt, - jedenfalls im Durchschnitt - tendenziell besser als ein Nicht-Amtsleiter in BesGr A 15 beurteilt wird, der hierüber nicht oder nur teilweise verfügt, was sich dementsprechend auch im Ranking niederschlagen wird.

Eine tendenziell bessere Beurteilung bedeutet aber - entgegen der Annahme des Antragstellers - keine Anwendung eines besonderen (d. h. besseren) Orientierungsschnitts von 12,5 Punkten auf die Gruppe der Amts- und Referatsleiter. Für diese gab es keinen konkreten anderen (höheren) Orientierungsschnitt, sondern lediglich die Möglichkeit einer unbestimmt besseren Beurteilung aufgrund der von ihnen wahrgenommenen höheren personellen bzw. fachlichen (Leitungs-) Verantwortung. Damit korrespondiert auch eine (durchschnittlich) schlechtere Beurteilung der Nicht-Amtsleiter, die hierfür rechnerisch im Ergebnis Punkte abgeben mussten, was jedoch der (grundsätzlichen) Einhaltung des vorgegebenen einheitlichen Orientierungsschnitts in BesGr A 15 und nicht einem besonderen Orientierungsschnitt für Amts- und Referatsleiter geschuldet ist. Die Übersicht des BayLfSt über die Ergebnisse der periodischen Beurteilung 2013 belegt nichts Gegenteiliges, sondern nur, dass der Orientierungsschnitt innerhalb der BesGr A 15 im Wesentlichen eingehalten wurde.

Insoweit ist es zwar missverständlich, wenn der Antragsgegner ausführt, dass es für die durch den Präsidenten des BayLfSt beurteilten Beamten in BesGr A 15 keinen Orientierungsschnitt gegeben habe bzw. ein solcher nicht erforderlich gewesen sei, weil der einheitliche Orientierungsschnitt von 11 Punkten auf sämtliche Beamten der Beurteilungsgruppe C (mit Ausnahme BesGr A 12) innerhalb der Steuerverwaltung anzuwenden war. In der Sache ändert dies jedoch nichts daran, dass es hinsichtlich der durch den Präsidenten des BayLfSt beurteilten Beamten keines (besonderen) Beurteilungsabgleichs bedurfte. Dieser wird als einziger Beurteiler, der auch den Überblick über seine Beamten besitzt, in Kenntnis der Finanzamtsbeurteilungen von sich aus einen einheitlichen Maßstab anlegen, um die bayernweite Vergleichbarkeit der Beurteilungen in BesGr A 15 zu gewährleisten.

Soweit die Finanzamtsgruppe Unterfranken aufgrund der Besprechung vom 17. Juni 2013 3 Punkte abgeben musste, um auf einen Schnitt von 10,7 Punkten zu kommen, bedeutete dies nach dem oben Ausgeführten nicht die Einführung eines besonderen (niedrigeren) Orientierungsschnitts. Im Übrigen war der Antragsteller hiervon nach Angaben des Beurteilers nicht betroffen (vgl. Niederschrift über die Beweisaufnahme S. 4), so dass sich dies nicht auf die Beurteilung des Antragstellers ausgewirkt hat.

4.5 Soweit der Antragsteller beanstandet, dass zudem eine Differenzierung der Punktewerte hinsichtlich Frauen und Männern bzw. hinsichtlich Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten sowie nach der Schwerbehinderteneigenschaft vorgenommen worden sei, legt er nicht dar, inwiefern sich dies auf seine Beurteilung ausgewirkt haben soll. Soweit er sich hierzu auf Vorgaben zur Beurteilung 2014 bezieht, spielen diese für die streitgegenständliche Beurteilung 2013 keine Rolle.

4.6 Soweit der Antragsteller darauf hinweist, dass zusätzlich zum Orientierungsschnitt auch eine „Deckelung“ der Gesamturteile in BesGr A 15 bei 13 Punkten beschlossen wurde, legt er ebenfalls nicht dar, inwiefern sich dies auf seine Beurteilung ausgewirkt haben soll. Dabei kann offen bleiben, ob dieses Vorgehen zulässig war. Denn jedenfalls kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller ohne diese Begrenzung ein besseres Gesamturteil als 11 Punkte erzielt hätte, um den Vorsprung des Beigeladenen um 2 Punkte im Gesamturteil ausgleichen zu können, dass seine Auswahl in einem erneuten Auswahlverfahren möglich erscheint, zumal auch dessen Beurteilung ersichtlich bei 13 Punkten „gedeckelt“ wurde.

Im Übrigen bestand auch nach der Übersicht des BayLfSt über die Ergebnisse der periodischen Beurteilung 2013 in der BesGr A 15 insgesamt eine Spreizung von 7 bis 13 Punkten sowie bei den Amts- und Referatsleitern eine Spreizung von 10 bis 13 Punkten, so dass der vorliegende Fall nicht mit der der Entscheidung des Senats vom 12. Februar 2004 (3 CE 04.76) zugrunde liegenden Konstellation verglichen werden kann.

5. Nach alledem war der Beschwerde des Antragsgegners stattzugeben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO unter Aufhebung des angefochtenen erstinstanzlichen Beschlusses mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO abzulehnen. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, wenn er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 GKG, wobei der Senat in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um eine Stellenbesetzung den Auffangstreitwert in voller Höhe festsetzt.

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 50.000 € (in Worten: fünfzigtausend Euro) und für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 16.000 € (in Worten: sechzehntausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1

Die Festsetzung der Gegenstandswerte beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG.

2

Für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung orientiert sich der Gegenstandswert an dem Streitwert in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Für das Verfassungsbeschwerdeverfahren führt die objektive Bedeutung der Sache zu einer Werterhöhung.

Tenor

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 29. Juli 2014 wird in Ziffern I. und II. aufgehoben. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000.- € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt, dem Antragsgegner die Besetzung der Stelle der Leitung des Finanzamts S... mit dem Beigeladenen vorläufig zu untersagen.

Der Antragsteller steht als Regierungsdirektor (BesGr A 15) im Dienste des Antragsgegners und ist ständiger Vertreter des Leiters des Finanzamts L.... Er erhielt in seiner aktuellen periodischen dienstlichen Beurteilung vom 10. September 2013 für den Zeitraum vom 1. Juni 2010 bis 31. Mai 2013 das Gesamturteil „11 Punkte“ (Führungserfolg und Führungspotential 12 bzw. 11 Punkte), wobei ihm die Eignung als ständiger Vertreter des Leiters eines großen Finanzamts und als Leiter eines Finanzamts (BesGr A 15) zuerkannt wurde. Laut ergänzenden Bemerkungen wurde der Beurteilungsmaßstab dem neu eingeführten einheitlichen Orientierungsschnitt angepasst; eine Eignungsvergabe für die Leitung eines großen Finanzamts in BesGr A 16 sei bei einer Gesamtpunktzahl von 11 Punkten nicht möglich („Ergebnis einer Tagung der Finanzamtsgruppensprecher zusammen mit Vertretern des BayLfSt vom 17.06.2013“). In der vorhergehenden dienstlichen Beurteilung vom 10. August 2010 erhielt der Antragsteller für den Zeitraum vom 1. Juni 2007 bis 31. Mai 2010 das Gesamturteil „13 Punkte“, wobei ihm die Eignung als ständiger Vertreter des Leiters eines großen Finanzamts sowie als Leiter eines Finanzamts (BesGr A 15) und als Leiter eines großen Finanzamts (BesGr A 16) zuerkannt wurde.

2011 wurde für die dienstliche Beurteilung der Beamten der Steuerverwaltung ein einheitlicher Orientierungsschnitt von 11 Punkten für alle Besoldungsgruppen (mit Ausnahme von BesGr A 12, bei denen dieser Orientierungsschnitt 2016 vorgesehen ist) vorgegeben, um im Rahmen des Beurteilungsabgleichs gemäß Nr. 2.4.2 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Bayer. Staatsministeriums der Finanzen (BeurtRL-FM, Bekanntmachung vom 13. Dezember 2010, FMBl S. 298) die bayernweite Vergleichbarkeit der Beurteilungen zu gewährleisten (vgl. Vermerke des Bayer. Staatsministeriums der Finanzen vom Juli 2011 sowie vom 2. und 9. August 2011; Schreiben des Bayer. Staatsministeriums der Finanzen vom 9. August 2011 an den Hauptpersonalrat). Dieser Orientierungsschnitt wurde den nachgeordneten Behörden (vgl. E-Mail vom 9. August 2011 an das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) sowie Präsentation des BayLfSt für die Amtsleiter 2011 bzw. 2013) und den Beamten der Steuerverwaltung (vgl. „Blickpunkt aktuell“ des BayLfSt 11/2011 bzw. 4/2013; Merkblatt des BayLfSt zur Beurteilung 2013; Schreiben des Präsidenten des BayLfSt vom 30. Juli 2013 an den Antragsteller) kommuniziert und seit 2011 so praktiziert.

Nach Angaben des Antragsgegners (vgl. Schreiben des Bayer. Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat vom 2. Juni, 4. und 21. Juli 2014) wurde das Beurteilungsverfahren 2013 folgendermaßen durchgeführt: Am 20. März 2013 fand beim BayLfSt eine Vorbesprechung mit Vertretern der Finanzamtsgruppen statt, in der die erstmalige Anwendung des Orientierungsschnitts von 11 Punkten auf die Beurteilungsgruppe C (u.a. Beamte in BesGr A 15) erörtert wurde; dabei kam man überein, dass in den BesGr A 14 und A 15 bayernweit ein Ausgleich erfolgen solle, um den Orientierungsschnitt einzuhalten (vgl. Ergebnisprotokoll vom 20. März 2013 S. 3). In einer ersten Besprechung der Finanzamtsgruppe Unterfranken am 29. April 2013 wurde durch die Amtsleiter in BesGr A 16 eine vergleichende Bewertung (Ranking) von Leistung, Eignung und Befähigung der zu beurteilenden Beamten in BesGr A 15 vorgenommen; in einer weiteren Besprechung am 10. Juni 2013 wurden die Gesamturteile und die Beförderungs- bzw. Verwendungseignung für die Beamten in BesGr A 15 festgelegt. In einer Besprechung von Vertretern des BayLfSt und der Finanzamtsgruppen am 17. Juni 2013 wurde für Beurteilungen in BesGr A 15 eine Deckelung bei 13 Punkten und für die Gruppe der Nicht-Amtsleiter in BesGr A 15 ein abgesenkter Orientierungsschnitt von 10,7 Punkten vereinbart, um ein Punktepolster für die Gruppe der Amtsleiter in BesGr A 15 zu erhalten (vgl. Ergebnisprotokoll vom 17. Juni 2013 S. 3). Daraufhin wurde von den Amtsleitern der Finanzamtsgruppe Unterfranken am 18. Juni 2013 eine Anpassung in BesGr A 15 vorgenommen, durch die jedoch das interne Ranking nicht verändert wurde (vgl. E-Mail des Gruppenvertreters Dr. W. vom 18. Juni 2013). Weiter wurde am 17. Juni 2013 beschlossen, die Eignung für die Leitung eines großen Finanzamts lediglich in Ausnahmefällen ab einem Gesamturteil von 12 Punkten, i.d.R. aber erst ab 13 Punkten zu vergeben (vgl. Ergebnisprotokoll vom 17. Juni 2013 S. 5; Schreiben des BayLfSt vom 14. Mai 2014). Sodann erstellten die Amtsleiter die Vorübersichten für die Nicht-Amtsleiter in BesGr A 15 (100 Beamte). In der Abschlussbesprechung am 17. Juli 2013, an der sämtliche beurteilenden Amtsleiter in BesGr A 16 und Vertreter des BayLfSt und des Finanzministeriums teilnahmen, erfolgte ein Abgleich der Beurteilungen der Nicht-Amtsleiter in BesGr A 15. Anschließend wurden die Beurteilungen für diese durch die Amtsleiter erstellt. Die Beurteilungen für die Amtsleiter in BesGr A 15 (20 Beamte) sowie die Referatsleiter am BayLfSt in BesGr A 15 (23 Beamte) wurden in Kenntnis der Finanzamtsbeurteilungen vom Präsidenten des BayLfSt unter Anlegung eines einheitlichen Maßstabes gefertigt; um zu gewährleisten, dass seine Beurteilungen mit diesen vergleichbar sind, war er in die Abschlussbesprechung eingebunden.

Zu den vom Antragsteller gegen die dienstliche Beurteilung vom 10. September 2013 am 17. März 2014 erhobenen Einwendungen erklärte der zuständige Beurteiler, LRD N., mit Stellungnahme vom 20. März 2014, er halte es für unzulässig, die Vergabe der Eignung für die Leitung eines großen Finanzamts von einer Mindestpunktzahl abhängig zu machen. Dagegen sei eine Bewertung mit 11 Punkten im Gesamturteil seiner Ansicht nach berechtigt. Das BayLfSt wies die Einwendungen mit Schreiben vom 23. April 2014 zurück. Hiergegen hat der Antragsteller am 21. Mai 2014 Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden ist.

Der Beigeladene steht als Regierungsdirektor (BesGr A 15) im Dienste des Antragsgegners und ist Leiter des Finanzamts Waldsassen. Er erhielt in seiner aktuellen periodischen dienstlichen Beurteilung vom 19. November 2013 für den Zeitraum vom 1. Juni 2010 bis 31. Mai 2013 das Gesamturteil „13 Punkte“ (Führungserfolg und Führungspotential jeweils 14 Punkte), wobei ihm die Eignung als Leiter eines großen Finanzamts (BesGr A 16) zuerkannt wurde. In der vorhergehenden periodischen dienstlichen Beurteilung vom 29. November 2010 für den Zeitraum vom 1. Juni 2007 bis 31. Mai 2010 erhielt der Beigeladene das Gesamturteil „14 Punkte“, wobei ihm die Eignung als Leiter eines großen Finanzamts (BesGr A 16) zuerkannt wurde.

Am 7. Oktober 2013 schrieb der Antragsgegner die Stelle der Leitung des Finanzamts S... (BesGr A 16) zum 1. Januar 2014 aus, um die sich neben anderen Beamten in BesGr A 15 der Antragsteller und der Beigeladene bewarben. Am 11. März 2014 führte der Antragsgegner mit fünf Bewerbern, die im Gesamturteil jeweils 13 Punkte erhalten hatten - u.a. mit dem Beigeladenen, - Auswahlgespräche durch. Mit Vermerk des Bayer. Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat vom 13. März 2014 entschied der Antragsgegner, die ausgeschriebene Stelle aufgrund der Beurteilungslage, die sich im Auswahlgespräch bestätigt habe, mit dem Beigeladenen zu besetzen. Gegen die Mitteilung des BayLfSt vom 15. April 2014, dass seine Bewerbung nicht habe berücksichtigt werden können, hat der Antragsteller am 30. April 2014 Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden ist.

Am 22. Mai 2014 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht beantragt,

dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO vorläufig zu untersagen, die mit Schreiben vom 07.10.2013 ausgeschriebene Stelle der Leitung des Finanzamts S... mit einer Bewerberin oder einem Bewerber zu besetzen und Ernennungen oder Beförderungen oder beamtenrechtlich stabile Maßnahmen auf diesem Dienstposten vorzunehmen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers rechtskräftig entschieden ist.

Am 15. Juli 2014 hat das Verwaltungsgericht LRD N. zum Zustandekommen der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers als Zeuge vernommen. Dieser erklärte, in der Finanzamtsgruppe Unterfranken seien insgesamt neun Nicht-Amtsleiter in BesGr A 15 zu beurteilen gewesen. In der Besprechung am 29. April 2013 habe man eine Reihung unter den Beamten gebildet. Er habe für den Antragsteller zunächst eine Gesamtpunktzahl von 12 Punkten vorgeschlagen, dieser sei intern auf Platz 3 gereiht worden. In der weiteren Besprechung am 10. Juni 2013 habe man den Durchschnitt von 11,33 auf 11 Punkte senken müssen. Davon sei u.a. der Antragsteller betroffen gewesen, dessen Gesamtpunktzahl er auf 11 Punkte gesenkt habe. Das Ranking habe sich dadurch nicht verändert. Von der Absenkung des Orientierungsschnitts aufgrund der Besprechung vom 17. Juni 2013 auf 10,7 Punkte sei der Antragsteller nicht betroffen gewesen. Er habe das gefundene Ergebnis letztlich als seine eigene Entscheidung akzeptiert. Jedoch sei er mit der Vergabe der Eignung für die Leitung eines großen Finanzamts ab einer Mindestpunktzahl nicht einverstanden gewesen und habe sich auch in der Abschlussbesprechung hiergegen ausgesprochen. Zu Einzelheiten wird auf die Niederschrift über den Beweistermin Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 29. Juli 2014, den Beteiligten zugestellt am 1. August 2014, hat das Verwaltungsgericht dem Antragsgegner untersagt, die ausgeschriebene Stelle zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden ist. Ein Anordnungsgrund sei gegeben. Auch ein Anordnungsanspruch in Form des Bewerbungsverfahrensanspruchs sei zu bejahen. Bei einer erneuten Auswahlentscheidung erscheine die Auswahl des Antragstellers zumindest möglich. Die in dem Auswahlvermerk getroffene Entscheidung beruhe auf im Ergebnis nicht verwertbaren tatsächlichen Bewertungsgrundlagen. Die herangezogene Beurteilung 2013, aufgrund der der Antragsteller schon gar nicht in den engeren Bewerberkreis aufgenommen worden sei, sei verfahrensfehlerhaft. Dies gelte jedenfalls hinsichtlich der darin enthaltenen Aussage zur Verwendungseignung. Ihr liege eine unzulässige Beschränkung des Beurteilungsspielraums des Beurteilers zugrunde, die nicht den Beurteilungsrichtlinien entnommen werden könne. Danach sei nicht ausgeschlossen, dass auch Bewerbern mit einem Gesamturteil von 11 Punkten die Eignung für ein Amt der BesGr A 16 zuerkannt werden könne. Nach Einschätzung des Beurteilers sei beim Antragsteller die Eignung für die Leitung eines großen Finanzamts in BesGr A 16 gegeben. Er habe sich aber außerhalb seines Beurteilungsspielraums an die Vorgabe gebunden gesehen, die ihm als Ergebnis der Besprechung vom 17. Juni 2013, an der er nicht teilgenommen habe, übermittelt worden sei. Seine Aussage zur Verwendungseignung beruhe damit nicht auf seiner eigenen Einschätzung. Diese Vorgehensweise sei mit der gesetzlichen Stellung des Beurteilers unvereinbar. Dass die dem Beurteiler zustehende Beurteilungskompetenz auf ein Gremium übertragen werden könne, könne den Beurteilungsrichtlinien ebenfalls nicht entnommen werden. Die Sicherstellung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabes rechtfertige keine zwingenden Vorgaben. Dass eine unzulässige Bindung vorliege, werde durch die Einlassung des Antragsgegners bestätigt, wonach nur die Unkenntnis des Beurteilers ihn davor geschützt habe, einen Beurteilungsfehler zu begehen, da die Beurteilung andernfalls rechtswidrig gewesen wäre. Die zusätzliche Begründung, wonach die Vergabe der Verwendungseignung auch unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Beförderungsstellen erfolgt sei, sei per se sachwidrig. Es erschließe sich auch nicht, weshalb der Antragsgegner die Leistungen des Antragstellers nur als durchschnittlich ansehe. Dieser habe mit 11 Punkten im Gesamturteil laut den Beurteilungsrichtlinien eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung erbracht und bei den führungsrelevanten Einzelmerkmalen sogar 11 bis 13 Punkte erreicht.

Es sei daher auch nicht mehr entscheidungserheblich, dass der bayernweit geltende einheitliche Orientierungsschnitt von 11 Punkten innerhalb der BesGr A 15 nicht auf alle Beamten nach den gleichen Maßstäben angewandt worden sei. Während für die Gruppe der Nicht-Amtsleiter ein Orientierungsschnitt von 10,7 Punkten vorgegeben worden sei, habe für die Gruppe der Amtsleiter sowie für die Referatsleiter beim BayLfSt gar kein Orientierungsschnitt existiert, so dass kein einheitlicher Maßstab vorliege. Für die beiden letztgenannten errechne sich ein Punkteschnitt von 12,5 Punkten, wobei die Nicht-Amtsleiter als Punktelieferanten für diese gedient hätten. Die hiermit verbundene Schlechterstellung der Nicht-Amtsleiter lasse sich nicht damit rechtfertigen, dass die Beamten der beiden anderen Gruppen bereits höherwertige Dienstposten der BesGr A 15 wahrnehmen würden. Der Maßstab für die Beurteilung sei nach Art. 58 Abs. 2 LlbG ausschließlich nach dem Statusamt BesGr A 15 zu bestimmen, an dessen Anforderungen die auf dem konkreten Dienstposten erbrachten Leistungen zu messen seien. Das vorliegend praktizierte Verfahren sei hingegen geeignet, eine bessere Beurteilung schon aufgrund der wahrgenommenen Funktion zu ermöglichen. Zudem sei der Orientierungsschnitt von 10,7 Punkten für Nicht-Amtsleiter bereits innerhalb der einzelnen Finanzamtsgruppen durchgesetzt worden, so dass sich bei lediglich neun Beamten der Gruppe Unterfranken auch die Frage einer hinreichenden Gruppengröße stelle. Darüber hinaus bestünden Zweifel, ob das Beurteilungsverfahren wegen der zwischen den Beurteilern abgestimmten Leistungsreihung und der Einigung auf die Gesamturteile mit dem Grundsatz der Weisungsfreiheit des Beurteilers vereinbar sei. Zwar habe sich der Beurteiler dahingehend eingelassen, dass er die in den Besprechungen der Finanzamtsgruppe Unterfranken erzielte Einigung in Bezug auf den Antragsteller als eigene Entscheidung akzeptiert habe. Es spreche aber vieles dafür, dass er sich den insoweit gemachten Vorgaben (Absenkung des Gesamturteils aufgrund des Orientierungsschnitts auf 11 Punkte; Absenkung des Gesamturteils auf 10,7 Punkte zur Sicherung des Punktepolsters für Amts- und Referatsleiter) verpflichtet gesehen habe, obwohl den Gremien selbst keine Beurteilungskompetenz zukomme. Es sei auch bedenklich, dass entgegen dem Wortlaut des Art. 59 Abs. 2 LlbG zunächst das Gesamturteil ermittelt und dann durch Ausfüllung der Einzelmerkmale schlüssig gemacht worden sei. Im Gegensatz zu dem vom BayVGH (U.v. 7.5.2014 - 3 BV 12.2594) entschiedenen Fall habe hier bereits im Zusammenhang mit der Reihung auf der Gruppenebene eine Einigung auf ein bestimmtes Gesamturteil stattgefunden, so dass der zuständige Beurteiler selbst keine abschließende Schlüssigkeitsprüfung mehr habe vornehmen können.

Hiergegen richtet sich die am 12. August 2014 eingelegte und mit Schriftsatz vom 25. August 2014 begründete Beschwerde des Antragsgegners, der beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 29.07.2014 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

Ein Anordnungsanspruch sei schon deshalb zu verneinen, weil eine Auswahl des Antragstellers in einem erneuten Auswahlverfahren angesichts eines Vorsprungs des Beigeladenen im Gesamturteil von 2 Punkten nicht möglich erscheine. Der Beurteiler habe angegeben, dass er für den Antragsteller ein Gesamturteil von 11 Punkten für zutreffend erachte. Die Beurteilung sei auch fehlerfrei zustande gekommen. Der dem Beurteiler zustehende Beurteilungsspielraum sei nicht unzulässig eingeschränkt worden. So wie das Gesamturteil ergebe sich auch die Verwendungseignung aus dem Ranking. Es bestehe auch kein Widerspruch zu den Beurteilungsrichtlinien. Für die Gruppe der Nicht-Amtsleiter sei in der Besprechung vom 17. Juni 2013 vereinbart worden, die Eignung für die Leitung eines großen Finanzamts i.d.R. erst bei einem Gesamturteil von 13 Punkten, ausnahmsweise bei 12 Punkten zu vergeben. Dies diene der konsequenten Verwirklichung des Prinzips der Bestenauslese und sei auf alle Nicht-Amtsleiter mit Führungsfunktion angewandt worden. Mit Statuierung eines Beurteilungsabgleichs zur Schaffung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs sei zulässigerweise auch eine abweichende Zuständigkeit geregelt worden. Die Vergabe der Verwendungseignung sei nicht anhand der Zahl der zur Verfügung stehenden Beförderungsstellen erfolgt. Die Vorgabe eines Orientierungsschnitts dürfe nicht mit einer Beurteilungsquote gleichgesetzt werden, so dass die Vergleichsgruppengröße nicht relevant sei. Er sei einheitlich für bestimmte Untergruppen zu betrachten und stelle lediglich eine Vorgabe an den Beurteiler dar, wer sich im Mittelfeld der von ihm beurteilten Beamten befinde. Eine Differenzierung im Orientierungsschnitt innerhalb BesGr A 15 sei nicht nur zulässig, sondern durch Art. 58 Abs. 2 LlbG geboten, da sich in dieser Besoldungsgruppe drei Gruppen von konkreten Dienstposten mit sehr unterschiedlichen Anforderungen befänden. Die Amts- und Referatsleiter zeichneten sich gegenüber den Nicht-Amtsleitern durch deren höhere personelle bzw. fachliche Verantwortung aus. Bei der Unterscheidung sei neben dem Schwierigkeitsgrad der jeweiligen Dienstposten auch berücksichtigt worden, dass leistungsstärkere Beamte bereits zu Amts- bzw. Referatsleitern ernannt worden seien. Für diese Beamten habe der Präsident des BayLfSt auch keinen besonderen Orientierungsschnitt angewandt, weil er den Überblick über die von ihm zu beurteilenden Beamten habe.

Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Es erscheine möglich, dass der Antragsteller bei einer erneuten Auswahl den Vorsprung des Beigeladenen kompensieren könne. Der Beurteilungsmaßstab für den Antragsteller sei dem neu eingeführten einheitlichen Orientierungsschnitt von 11 Punkten angepasst worden. Dieser sei jedoch nicht auf alle Beamten der BesGr A 15 gleich angewendet worden. Die Nicht-Amtsleiter hätten sogar eine niedrigere Quote als 11 Punkte einhalten müssen, während die Amts- und Referatsleiter beim BayLfSt keine Absenkung hätten hinnehmen müssen. Andernfalls wäre auch die Beurteilung des Beigeladenen zwangsläufig schlechter ausgefallen. Der Antragsteller habe in der vorigen Beurteilung 13 Punkte erzielt, ohne dass ein Leistungsabfall vorliege. Die 11 Punkte seien vielmehr nur dem Orientierungsschnitt geschuldet. Nach Angaben des Beurteilers habe er, um ein schlüssiges Gesamturteil zu erzielen, Einzelmerkmale anpassen und vom Ergebnis ausgehen müssen. Der Orientierungsschnitt sei daher als feste Vorgabe anzusehen, von dem nicht abgewichen werden dürfe. Auch sei der Orientierungsschnitt bereits auf die Gruppe Unterfranken und nicht erst bayernweit angelegt worden, obwohl die dortige Vergleichsgruppe nur neun Beamte umfasse. Zudem sei eine Differenzierung nach Geschlecht und Schwerbehinderung erfolgt. Auch habe eine unzulässige Deckelung bei 13 Punkten bestanden, was sich auch in den Beurteilungen niedergeschlagen habe. Es sei auch nicht zulässig, die Eignung für die Leitung eines großen Finanzamts ab 13 Punkten automatisch zu vergeben, während sie nicht erlangen könne, wer darunter liege. Die Festlegung einer Mindestpunktzahl sei in den Beurteilungsrichtlinien nicht vorgesehen und ohne Mitwirkung des zuständigen Beurteilers erfolgt. Der Antragsteller sei nur aufgrund der fehlenden Verwendungseignung nicht einmal zu einem Auswahlgespräch eingeladen worden.

Mit Schreiben vom 17. März 2015 legte der Antragsgegner Unterlagen zur Einführung eines einheitlichen Orientierungsschnitts vor, zu denen sich der Antragsteller mit Schriftsatz vom 30. März 2015 äußerte.

Der Beigeladene hat sich nicht geäußert.

Zu Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht einen Anordnungsanspruch bejaht, obwohl der Antragsteller keinen Bewerbungsverfahrensanspruch geltend machen kann. Die vom Antragsgegner auf der Grundlage der aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber zugunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung um die in Streit stehende Stelle ist rechtmäßig.

Die vom Antragsgegner fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde führt deshalb unter Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung zur Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Der Antragsgegner hat bei seiner Auswahlentscheidung zu Recht darauf abgestellt, dass der Beigeladene aufgrund der aktuellen Beurteilungslage einen nicht kompensierbaren Leistungsvorsprung gegenüber dem Antragsteller von 2 Punkten im Gesamturteil im gleichen Statusamt (BesGr A 15) besitzt (1.). Das Verwaltungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass die Beurteilung des Antragstellers insoweit fehlerhaft ist, als sich der Beurteiler bei einem Gesamturteil von 11 Punkten aufgrund der Vorgaben aus der Besprechung zwischen Vertretern des BayLfSt und der Finanzamtsgruppen vom 17. Juni 2013 an der Zuerkennung der Verwendungseignung für die Leitung eines großen Finanzamts in BesGr A 16 gehindert gesehen hat, obwohl er den Antragsteller grundsätzlich für diese Funktion geeignet hält (2.). Es hat hierbei allerdings unberücksichtigt gelassen, dass - unabhängig von der Frage der Verwendungseignung - eine Auswahl des Antragstellers in einem erneuten Auswahlverfahren schon aufgrund des Leistungsvorsprungs des Beigeladenen von 2 Punkten im Gesamturteil im gleichen Statusamt nicht möglich erscheint, so dass sich der von ihm festgestellte Fehler nicht auf das Ergebnis des Auswahlverfahrens ausgewirkt haben kann (3.). Entgegen der vom Verwaltungsgericht geäußerten, aus seiner Sicht jedoch nicht entscheidungserheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit Beurteilung ist auch die Vergabe von 11 Punkten im Gesamturteil für den Antragsteller aufgrund eines einheitlichen Orientierungsschnitts von 11 Punkten und dessen konkrete Anwendung auf den Antragsteller als sog. Nicht-Amtsleiter in BesGr A 15 nicht zu beanstanden (4.).

1. Bei dem vom Antragsgegner durchgeführten Stellenbesetzungsverfahren wurden die Grundsätze der Bestenauslese eingehalten.

Die im Rahmen der Stellenbesetzung vorzunehmende Auswahlentscheidung ist nach dem Verfassungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 94 Abs. 2 BV (vgl. § 9 BeamtStG, Art. 16 Abs. 1 LlbG) nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen. Kommen mehrere Bewerber für einen höherwertigen Dienstposten in Betracht, muss der am besten Geeignete ausfindig gemacht werden. Diese Regeln der Bestenauslese dienen vornehmlich dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung von Stellen, berücksichtigen aber zugleich das berechtigte Interesse eines Bewerbers an einem angemessenen beruflichen Fortkommen. Der Bewerber hat daher Anspruch auf eine rechtsfehlerfreie Anwendung (BVerwG, B.v. 20.6.2013 - 2 VR 1/13 - juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 17.5.2013 - 3 CE 12.2470 - juris Rn. 30).

Ist unter mehreren Bewerbern eine Auswahl für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens zu treffen, so sind die Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistungen in erster Linie auf aktuelle dienstliche Beurteilungen zu stützen (BVerwG, B.v. 20.6.2013 a.a.O. Rn. 21; BayVGH, B.v. 17.5.2013 a.a.O. juris Rn. 32). Maßgeblich hierfür ist primär das abschließende Gesamturteil der Beurteilung, das durch Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, B.v. 22.11.2012 - 2 VR 5/12 - juris Rn. 25). Hierbei ist darauf zu achten, dass die dem Vergleich der Konkurrenten zugrunde gelegten Beurteilungen auch untereinander vergleichbar sind; das ist in der Regel der Fall, wenn die Beurteilungen - wie hier - im gleichen Statusamt erzielt worden sind (BayVGH, B.v. 18.6.2012 - 3 CE 12.675 - juris Rn. 108). Bei gleichem Gesamturteil hat der Dienstherr die Beurteilungen zunächst inhaltlich auszuwerten und dabei Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zu bewerten (Binnendifferenzierung, vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2011 - 2 C 19/10 - juris Rn. 20). Bei einer im Wesentlichen gleichen Beurteilungslage kann der Dienstherr die Auswahl nach weiteren sachgerechten Merkmalen treffen. Sind die Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, kann er auf einzelne Gesichtspunkte abstellen. So kann er beispielsweise der dienstlichen Erfahrung, der Verwendungsbreite oder der Leistungsentwicklung, wie sie sich insbesondere aus dem Vergleich der aktuellen mit früheren Beurteilungen ergibt, besondere Bedeutung beimessen (BVerwG, B.v. 22.11.2012 a.a.O.).

Das durchgeführte Verfahren entspricht in formaler Hinsicht den Erfordernissen der Rechtsprechung, wonach die maßgeblichen Auswahlerwägungen vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens schriftlich niedergelegt werden müssen (BVerfG, B.v. 9.7.2007 - 2 BvR 206/07 - juris Rn. 20). Die maßgeblichen Auswahlerwägungen sind im Besetzungsakt des Finanzministeriums ausreichend dokumentiert. Im Vermerk vom 13. März 2014, den der Staatsminister am 19. März 2014 gebilligt hat, werden Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Antragstellers und des Beigeladenen dargestellt und im Einzelnen begründet, weshalb der Beigeladene aufgrund der Beurteilungslage, die er in dem Auswahlgespräch am 11. März 2014 bestätigt hat, als der für die ausgeschriebene Stelle am besten geeignete Bewerber erachtet wird.

Der Antragsgegner ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Beigeladene, der mit 13 Punkten im Gesamturteil bewertet wurde, gegenüber dem Antragsteller mit 11 Punkten im Gesamturteil über einen nicht kompensierbaren Leistungsvorsprung von 2 Punkten im gleichen Statusamt (A 15) verfügt, ohne dass es auf die Frage der Verwendungseignung ankäme. Eine weitergehende Differenzierung nach einzelnen Leistungsmerkmalen war deshalb entbehrlich. Darüber hinaus weist der Beigeladene mit jeweils 14 Punkten in den nach Art. 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 LlbG für Führungsfunktionen maßgeblichen Einzelmerkmalen Führungserfolg und -potential ebenfalls einen deutlichen Leistungsvorsprung von 2 bzw. 3 Punkten gegenüber dem Antragsteller auf. Auf die früheren Beurteilungen kommt es deshalb nicht an, jedoch besitzt der Beigeladene auch insoweit einen Vorsprung im Gesamturteil von 1 Punkt.

Das Auswahlverfahren ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil der Antragsgegner mit den Bewerbern, die im Gesamturteil 13 Punkte aufweisen, Auswahlgespräche durchgeführt hat. Die Berücksichtigung des Ergebnisses von Auswahlgesprächen ist jedenfalls dann zulässig, wenn andernfalls aufgrund von (im Wesentlichen) gleichen Beurteilungen eine Pattsituation unter den Bewerbern bestehen würde (BayVGH, B.v. 17.5.2013 a.a.O. Rn. 40). Die Durchführung eines Auswahlgesprächs kann auch nicht zur Verletzung der Rechte des im Beurteilungsrückstand stehenden Bewerbers führen, wenn - wie hier - das Ergebnis des Gesprächs die Beurteilungslage bestätigt und die Auswahlentscheidung demgemäß getroffen wird (BayVGH, B.v. 16.9.2011 - 3 CE 11.1132 - juris Rn. 44). Eine Einladung des Antragstellers war jedenfalls nicht geboten, weil dieser - unabhängig von der Verwendungseignung - bereits aufgrund seines Gesamturteils keinen Gleichstand mit den übrigen Bewerbern aufwies.

2. Die Beurteilung des Antragstellers ist allerdings insoweit fehlerhaft, als sich der Beurteiler zu Unrecht an das Ergebnis der Besprechung zwischen Vertretern des BayLfSt und der Finanzamtsgruppen vom 17. Juni 2013, in der beschlossen wurde, die Eignung „Leitung eines großen Finanzamts (BesGr A 16)“ i.d.R. erst ab einem Gesamturteil von 13 Punkten, ausnahmsweise auch bei 12 Punkten, zu vergeben, gebunden gefühlt hat und deshalb dem Antragsteller, der (lediglich) 11 Punkte im Gesamturteil erhalten hat, die Verwendungseignung versagt hat, obwohl er ihn grundsätzlich als hierfür geeignet angesehen hat (vgl. seine Stellungnahme vom 20. März 2014). Hierin liegt eine unzulässige Beschränkung der allein dem Beurteiler zustehenden Beurteilungskompetenz.

Die dienstliche Beurteilung wird, soweit die Dienstaufsicht nicht anderweitig geregelt ist, von der Leitung der Behörde erstellt, der der Beamte im Zeitpunkt der Beurteilung angehört (Art. 60 Abs. 1 Satz 1 LlbG). Dementsprechend sind die Nicht-Amtsleiter an den Finanzämtern in BesGr A 15 von den Amtsleitern in BesGr A 16 zu beurteilen (Nr. 2.4.2.1 Satz 5 BeurtRL-FM), so dass die Beurteilung des Antragstellers dem Leiter des Finanzamts L..., LRD N., oblag. Die genannten Vorschriften gehen nicht von einer lediglich formellen Zuständigkeit des Beurteilers aus, sondern setzen vielmehr materiell-rechtlich voraus, dass der Beurteiler eine eigenständige Bewertung der dienstlichen Leistungen des beurteilten Beamten vornimmt (vgl. BayVGH, U.v. 7.5.2014 - 3 BV 12.2594 - juris Rn. 29).

Nach Art. 58 Abs. 4 Satz 1 LlbG ist die periodische Beurteilung mit einer detaillierten Aussage zur Verwendungseignung abzuschließen. Sofern dabei eine Verwendung in Führungspositionen in Betracht kommt, ist darin auch eine differenzierte Aussage zur Führungsqualifikation zu treffen (Art. 58 Abs. 4 Satz 2 LlbG). In den Feststellungen zur Verwendungseignung kommt die eigentliche Zweckbestimmung der dienstlichen Beurteilung zum Ausdruck, Grundlage für Auswahlentscheidungen zu sein (BayVGH, B.v. 18.12.1998 - 3 B 97.1485 - juris Rn. 54).

Die Vorgabe, dass bei einem Gesamturteil von 11 Punkten die Verwendungseignung für die Leitung eines großen Finanzamts in BesGr A 16 ausnahmslos nicht vergeben werden kann, beinhaltet eine unzulässige Einschränkung der allein dem Beurteiler zukommenden materiellen Beurteilungskompetenz, so dass die hierauf beruhende Versagung einer entsprechenden Verwendungseignung rechtsfehlerhaft ist.

Diesbezüglich besteht zwar keine „vorgreifliche“ Wirkung hinsichtlich der früheren Zuerkennung einer bestimmten Verwendungseignung. Jede dienstliche Beurteilung ist aufgrund des Beurteilungszeitraums und der jeweiligen Vergleichsgruppe der zu beurteilenden Beamten selbständig zu früheren Beurteilungen. Es muss folglich für jeden Beurteilungszeitraum erneut geprüft werden, ob die Voraussetzungen für die Feststellung einer bestimmten Verwendungseignung erfüllt sind (BayVGH, B.v. 20.1.2014 - 3 ZB 13.1804 - juris Rn. 2). Der Antragsteller genießt deshalb keinen „Bestandsschutz“ dahingehend, dass ihm die in der vorangegangenen dienstlichen Beurteilung vom 10. August 2010 zuerkannte Verwendungseignung für die Leitung eines großen Finanzamts (BesGr A 16) erneut zuerkannt werden müsste.

Der Aussage zur Verwendungseignung des Antragstellers lag jedoch die fehlerhafte Annahme des Beurteilers zugrunde, trotz seiner anderen Auffassung letztlich an die Vorgabe aus der Besprechung vom 17. Juni 2013 gebunden zu sein, wovon auch der Antragsgegner ausgegangen ist. Ein etwaiger Irrtum des Beurteilers ändert dabei nichts an der Fehlerhaftigkeit der Aussage zur Verwendungseignung. Dass diese nicht auf der eigenen Einschätzung des Beurteilers, sondern auf den Vorgaben der Besprechung am 17. Juni 2013 beruht, an die er sich - wenn auch zu Unrecht - gebunden gefühlt hat, hat der Beurteiler mehrfach ausdrücklich erklärt.

Durch die Vorgabe, die Verwendungseignung für die Leitung eines großen Finanzamts von mindestens 12 Punkten im Gesamturteil abhängig zu machen, wurde die Beurteilungskompetenz des Beurteilers unzulässig eingeschränkt. Die Vorgabe steht nicht mit den einschlägigen Beurteilungsrichtlinien im Einklang. So legt Nr. 2.3.4.1 BeurtRL-FM fest, dass die Feststellung der Eignung für ein Amt der BesGr A 16 i.d.R. voraussetzt, dass der Beamte sich bereits in der Leitung eines Finanzamts oder in einer vergleichbaren Führungsfunktion bewährt hat, ohne eine Mindestpunktzahl hierfür vorauszusetzen. Nach Nr. 2.3.4.3 BeurtRL-FM kann Beamten, die - im Gegensatz zum Antragsteller - noch keine Führungsfunktionen ausüben, eine entsprechende Eignung grundsätzlich erst bei einem Gesamturteil von 11 oder mehr Punkten zuerkannt werden, so dass sich eine höhere Mindestpunktzahl für die Vergabe von Führungsfunktionen hieraus ebenfalls nicht rechtfertigen lässt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Nr. 12.2 der Leitlinien Personalentwicklung für Beamte der Steuerverwaltung vom Januar 2012, die ebenfalls keine Mindestpunktzahl für die Zuerkennung der Eignung zur Leitung eines Finanzamts vorsehen.

Zwar können zur Durchführung eines Beurteilungsabgleichs auf der Grundlage von Art. 60 Abs. 1 Satz 5 LlbG Gremien wie Beurteilungskommissionen o. dgl. gebildet werden, die sich aus Vertretern der Mittel- oder Zentralbehörden und der Beurteiler zusammensetzen, um die Leistungen der Beamten anhand eines einheitlichen Maßstabs einschätzen zu können (BayVGH, U.v. 16.5.2011 - 3 B 10.180 - juris Rn. 16; Nr. 10.3 Abschnitt 3 Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht - VV-BeamtR - Dienstliche Beurteilung - allgemeine Beurteilungsrichtlinien vom 18. November 2010, FMBl S. 264), wie dies in Nr. 2.4.2.1 BeurtRL-FM vorgesehen ist. Solchen Gremien kann allerdings lediglich eine vorbereitende bzw. beratende Funktion zukommen. Die Erstellung der individuellen Beurteilungen erfolgt erst nach der Durchführung des Beurteilungsabgleichs durch den zuständigen Beurteiler, der hierfür auch die Letztverantwortung trägt (vgl. Zängl in: Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Art. 60 LlbG Rn. 23, 24). Eine nicht auf der eigenen Einschätzung des Beurteilers beruhende, sondern durch ein solches Gremium verbindlich vorgegebene Bewertung stellt deshalb einen unzulässigen Eingriff in das Beurteilungsermessen des Beurteilers dar (vgl. BayVGH, U.v. 16.5.2011 - 3 B 10.180 - juris Rn. 18) und ist daher rechtsfehlerhaft (BayVGH, B.v. 18.12.2013 - 3 ZB 11.47 - juris Rn. 13).

Die Vorgabe einer Mindestpunktzahl von 12 Punkten lässt sich auch nicht damit rechtfertigen, dass die Verwendungseignung sich - ebenso wie das Gesamturteil - aus dem Ranking ergebe, das der konsequenten Umsetzung der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG diene. Gegenstand der Verwendungseignung ist eine zusammenfassende Aussage auf der Grundlage der im Beurteilungszeitraum gezeigten fachlichen Leistungen. Sie beinhaltet eine auf der gesamten Beurteilung beruhende prognostische Einschätzung dazu, für welche dienstlichen Aufgaben der Beamte auf der Grundlage seiner bisherigen fachlichen Leistungen geeignet erscheint (Zängl a.a.O. Art. 58 LlbG Rn. 32). Dies verbietet es, die Eignung für ein Führungsamt allein - quasi automatisch - von einem bestimmten Gesamturteil abhängig zu machen. Erforderlich ist vielmehr eine Bewertung der individuellen Führungsqualifikation.

Deshalb kann auch dahingestellt bleiben, ob die im Schreiben des BayLfSt vom 23. April 2014 gegebene Begründung, die Verwendungseignung sei auch unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Beförderungsstellen erfolgt, sachwidrig ist (so für den Fall der Deckungsgleichheit der vergebenen Spitzenprädikate mit der Anzahl der Beförderungsstellen BayVGH, B.v. 2.5.2013 - 6 CE 13.499 - juris Rn. 18).

3. Die rechtsfehlerhafte Vergabe der Verwendungseignung führt damit zwar zur Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers, aber nicht zugleich auch zur Rechtswidrigkeit des Auswahlverfahrens, da die Auswahl des Antragstellers in einem erneuten Auswahlverfahren - unabhängig von seiner konkreten Stellung im Ranking gegenüber dem Beigeladenen - wegen des von ihm nicht kompensierbaren Leistungsvorsprungs des Beigeladenen um 2 Punkte im Gesamturteil nicht möglich erscheint, so dass sich der festgestellte Beurteilungsfehler nicht auf das Ergebnis des Auswahlverfahrens ausgewirkt haben kann.

Erweist sich eine Beurteilung, die Grundlage eines Vergleichs zwischen Bewerbern um ein Beförderungsamt ist, als fehlerhaft, hat das Gericht den Dienstherrn auf die Klage des unterlegenen Beamten hin zu einer Neubescheidung zu verpflichten, wenn das Ergebnis des Auswahlverfahrens auf der fehlerhaften Grundlage beruhen kann. Dementsprechend ist die - mögliche - Fehlerhaftigkeit einer Beurteilung bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu beachten, wenn sie Einfluss auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens haben kann (BVerwG, B.v. 21.1.2004 - 2 VR 3/03 - juris Rn. 11). Derselbe Maßstab wie im Hauptsacheverfahren ist daher auch anzulegen, wenn der bei der Auswahl eines Beförderungsbewerbers unterlegene Beamte verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz zur vorläufigen Sicherung seines Anspruchs aus Art. 33 Abs. 2 GG begehrt. Da hier effektiver Rechtsschutz letztlich nur im Wege einer einstweiligen Anordnung zu leisten ist, dürfen die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht über das hinausgehen, was für ein Obsiegen des unterlegenen Bewerbers im Hauptsacheverfahren gefordert werden könnte. Der unterlegene Beamte kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, d.h. wenn seine Auswahl möglich erscheint (BVerfG, B.v. 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 - juris Rn. 14).

Aufgrund des erheblichen Leistungsvorsprungs um zwei Punkte im Gesamturteil im gleichen Statusamt ist die Möglichkeit, dass der Antragsteller in einem erneuten Auswahlverfahren besser beurteilt werden könnte, so dass das Ergebnis zumindest als offen anzusehen wäre, vorliegend jedoch fernliegend, so dass die fehlerhafte (Nicht-) Vergabe der Verwendungseignung einen Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers nicht zu begründen vermag.

4. Die Vergabe eines Gesamturteils von 11 Punkten für den Antragsteller anhand des vorgegebenen Orientierungsschnitts von 11 Punkten im Gesamturteil hält sich im Rahmen der dem Beurteiler zustehenden Beurteilungsermächtigung und ist deshalb nicht zu beanstanden.

Dem Beurteiler steht für das in der dienstlichen Beurteilung liegende persönliche Werturteil eine immanente Beurteilungsermächtigung zu. Deshalb sind dienstliche Beurteilungen lediglich einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Die Gerichte können nur überprüfen, ob der Beurteiler einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, ob er den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob er allgemeine Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat und ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten ist (BVerwG, U.v. 21.3.2007 - 2 C 2/06 - juris Rn. 7). Soweit Richtlinien für die Erstellung der dienstlichen Beurteilung bestehen, ist vom Gericht auch zu überprüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und gleichmäßig angewendet werden und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen, insbesondere mit denen der Laufbahnvorschriften über die dienstliche Beurteilung, im Einklang stehen (BVerwG, U.v. 19.12.2002 - 2 C 31/01 - juris Rn. 17).

4.1 Soweit der Antragsteller gegen seine dienstliche Beurteilung vorbringt, seine Leistungen seien sowohl im Gesamturteil als auch in den Einzelmerkmalen mit mehr als 11 Punkten zu bewerten, macht er schon keine substantiierten Einwendungen geltend, aus welchen Gründen er sich nicht leistungsgerecht beurteilt sieht.

Insoweit kommt es - entgegen der Auffassung des Antragstellers - nicht darauf an, ob ein Wert von 11 Punkten ein unter-, über- oder durchschnittliches Ergebnis darstellt. Maßgeblich ist allein, ob das Gesamturteil - ebenso wie die zu beurteilenden Einzelmerkmale - der vom Antragsteller gezeigten Leistung, Eignung und Befähigung innerhalb seiner Vergleichsgruppe - also der der Beamten der Steuerverwaltung in BesGr A 15 - entsprechen. Dabei spielt die Selbsteinschätzung der Leistungen durch den Antragsteller keine Rolle, vielmehr soll nach dem Sinn der Bestimmungen über die dienstliche Beurteilung nur der zuständige Beurteiler ein persönliches Werturteil darüber abgeben, ob und inwiefern der Beamte den vom Dienstherrn zu bestimmenden fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amts entspricht (BayVGH, B.v. 16.4.2012 - 3 ZB 10.1939 - juris Rn. 3).

Der Beurteiler hat die Beurteilung des Antragstellers nachvollziehbar anhand der Kriterien der fachlichen Leistung, Eignung und Befähigung (Art. 56 Abs. 1 Satz 1 LlbG, Abschnitt 3 Nr. 2.1 VV-BeamtR) in einem Punktesystem von 1 bis 16 Punkten hinsichtlich der einzelnen Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsmerkmale sowie des Gesamturteils vorgenommen (Art. 59 Abs. 1 Satz 1 LlbG, Abschnitt 3 Nr. 3.2.2 VV-BeamtR). Das Gesamturteil von 11 Punkten ergibt sich laut den ergänzenden Bemerkungen aus dem überwiegend vergebenen Punktwert 11, wobei der Beurteiler die von ihm bewerteten Einzelmerkmale nach seinen Angaben im Wesentlichen gleich gewichtet hat. Die für die Bildung des Gesamturteils wesentlichen Gründe werden damit, wie von Art. 59 Abs. 2 Satz 2 LlbG vorausgesetzt, in den ergänzenden Bemerkungen dargelegt. Damit wird zugleich Art. 59 Abs. 2 Satz 1 LlbG, Abschnitt 3 Nr. 7.1 Satz 4 VV-BeamtR Rechnung getragen, bei der Bildung des Gesamturteils die bei den Einzelmerkmalen vergebenen Wertungen unter Berücksichtigung ihrer an den Erfordernissen des Amtes und der Funktion zu messenden Bedeutung in einer Gesamtschau zu bewerten und zu gewichten. Mit einem Gesamtpunktwert von 11 Punkten hat der Beurteiler zum Ausdruck gebracht, dass die Leistungen des Antragstellers über den Anforderungen liegen und besonders gut erfüllt werden.

Wenn der Antragsteller diesbezüglich verlangt, dass die vom Beurteiler vergebenen Werturteile näher erläutert und nachvollziehbar gemacht werden, ist die Beurteilung durch die Stellungnahme des Beurteilers vom 20. April 2014 und seine Angaben im Rahmen seiner Befragung als Zeuge am 15. Juli 2014 plausibel gemacht worden. Tatsächliche Grundlagen, auf denen einzelne Werturteile beruhen, brauchen nicht in die Beurteilung aufgenommen werden. Der Beamte kann lediglich beanspruchen, dass die Beurteilung selbst in einer die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst und ggf. vom Beurteiler - was noch im gerichtlichen Verfahren erfolgen kann - plausibel gemacht werden muss (BVerwG, U.v. 26.6.1980 - 2 C 8/78 - BVerwGE 60, 245), was hier der Fall ist.

4.2 Soweit der Antragsteller weiter vorträgt, dass die Absenkung des Gesamturteils von 13 Punkten 2010 auf 11 Punkte 2013 sowie die entsprechende Verringerung der Einzelpunkte gegenüber der dienstlichen Beurteilung 2010 nur dem vorgegebenen einheitlichen Orientierungsschnitt von 11 Punkten geschuldet sei, an den sich der Beurteiler strikt gebunden gefühlt habe, führt dies nicht zur Fehlerhaftigkeit seiner dienstlichen Beurteilung.

Der Dienstherr ist nicht gehindert, zur Einhaltung eines gleichmäßigen Beurteilungsmaßstabs Richtwerte oder Quoten (die allerdings lediglich als Orientierung dienen dürfen sowie geringfügige Abweichungen nach oben und unten zulassen müssen) vorzugeben, die die Anzahl der Noten des Gesamturteils der Beurteilungen anhand einer zuvor erfolgten Reihung festlegen. In hinreichend großen und homogenen Verwaltungsbereichen sind solche Richtwerte grundsätzlich mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar (BVerwG, U.v. 24.11.2005 - 2 C 34/04 - BVerwGE 124, 356 juris Rn. 13). Die dienstliche Beurteilung soll in erster Linie den Vergleich mehrerer Beamter mit-einander ermöglichen. Ihre wesentliche Aussagekraft erhält sie daher erst aufgrund ihrer Relation zu Bewertungen in den Beurteilungen anderer Beamter. Beurteilungsmaßstäbe müssen aus diesem Grund gleich sein und gleich angewendet werden (BVerwG, U.v. 26.9.2012 - 2 A 2/10 - juris Rn. 9). Die Richtwerte sind vor allem bei größeren Personalkörpern mit (mehr oder weniger) vergleichbarer Aufgaben- und Personalstruktur sinnvoll, um die Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe sicherzustellen, da nur auf diese Weise ein sachgerechter Leistungsvergleich möglich ist (BayVGH, U.v. 7.5.2014 - 3 BV 12.2594 - juris Rn. 48).

Ebenso kann der Dienstherr aber auch einen einheitlichen Richtwert für sämtliche Besoldungsgruppen einer Laufbahn bzw. - wie vorliegend - einen einheitlichen sog. „Orientierungsschnitt“ für alle Besoldungsgruppen vorgeben, um die Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilungen bayernweit zu gewährleisten und eine gleichmäßige und gerechte Bewertung der individuellen Leistung, Eignung und Befähigung der Beamten im Rahmen eines sog. „Ranking“ sicherzustellen (BayVGH, B.v. 24.6.2010 - 3 ZB 09.231 - juris Rn. 3 f.), wie es auch bereits früher in der Steuerverwaltung praktiziert wurde (vgl. BayVGH, B.v. 3.12.2007 - 3 CE 07.2748 - juris Rn. 47). Durch die Vorgabe eines einheitlichen Orientierungsschnitts für alle Besoldungsgruppen wird nach Wegfall der Laufbahngruppen dem jetzigen System der durchgehenden Leistungslaufbahn Rechnung getragen. Durch die Einführung eines Orientierungsschnitts werden die Beförderungsmöglichkeiten nicht berührt; maßgeblich hierfür ist das durch das Ranking festgelegte Verhältnis zu anderen Beamten innerhalb einer Besoldungsgruppe. Dabei ist allerdings darauf zu achten, dass der vorgegebene Orientierungsschnitt (der lediglich als Durchschnittswert dienen darf und geringfügige Abweichungen nach oben und unten zulassen muss) dergestalt umgesetzt wird, dass die Gesamturteile innerhalb einer Besoldungsgruppe unter Anwendung des Orientierungsschnitts entsprechend dem Ranking vergeben werden.

Wie die Bezeichnung „Orientierungsschnitt“ deutlich macht, hat sich der tatsächliche Schnitt dabei an der vorgegebenen Punktzahl zu orientieren, nicht jedoch sie exakt zu erreichen. Dass mit der Vorgabe eines Orientierungsschnitts von 11 Punkten im Gesamturteil keine strikte Bindung der Beurteiler verbunden war, geht unzweifelhaft bereits aus dem Schreiben des Präsidenten des BayLfSt vom 30. Juli 2013 an den Antragsteller hervor, in dem ausdrücklich kleinere Abweichungen nach oben wie nach unten für zulässig erklärt wurden. Eine strikte Bindung an den Orientierungsschnitt kann deshalb nicht unterstellt werden.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Beurteiler zu Unrecht von einer mit seinem Beurteilungsspielraum unvereinbaren strikten Bindung an den als Durchschnittswert vorgegebenen Orientierungsschnitt ausgegangen wäre. Er hat in seiner Befragung als Zeuge am 15. Juli 2014 insoweit zwar erklärt, dass er sich allein aufgrund des vorgegebenen Orientierungsschnitts von 11 Punkten verpflichtet gesehen habe, das Gesamturteil abzusenken (Niederschrift über die Beweisaufnahme S. 4), so dass er, um dennoch eine schlüssige Beurteilung zu erreichen, verschiedene Einzelmerkmale der Gesamtbeurteilung habe anpassen müssen. Eine Begründung hierfür hat er nur in den Vorgaben zum Orientierungsschnitt und dem neuen Beurteilungssystem, nicht etwa in schlechteren dienstlichen Leistungen des Antragsteller gesehen (a.a.O. S. 6). Der Beurteiler hat aber zugleich betont, dass in Bezug auf die Absenkungen von ihm ausschließlich Leistungskriterien herangezogen worden seien (a.a.O. S. 5), und in seiner Stellungnahme vom 20. März 2014 erklärt, dass das Gesamturteil von 11 Punkten, wonach die Leistungen des Antragstellers über den Anforderungen liegen und besonders gut erfüllt würden, gerechtfertigt sei. Dass er sich insoweit des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums durchaus bewusst war und nicht von einer strikten Bindung an den Orientierungsschnitt ausging, wird dadurch verdeutlicht, dass er trotz der Vorgabe des Orientierungsschnitts zunächst eine Beurteilung des Antragstellers mit 12 Punkten vorgeschlagen hat (a.a.O. S. 3).

Die Annahme einer strikten Bindung lässt sich auch nicht damit begründen, dass der Beurteiler mit E-Mail vom 19. Juni 2013 erklärt hat, dass er einer Absenkung des Gesamturteils von 13 auf 11 Punkte nicht zugestimmt hätte, wenn er gewusst hätte, dass dies auch zum Verlust der Verwendungseignung für die Leitung eines großen Finanzamts in BesGr A 16 führen würde, da er im weiteren Verfahren erklärt hat, dass er den Antragsteller mit 11 Punkten als zutreffend beurteilt ansieht.

4.3 Soweit der Antragsteller beanstandet, dass der einheitliche Orientierungsschnitt von 11 Punkten bereits im Rahmen der Besprechungen der beurteilenden Amtsleiter der Finanzamtsgruppe Unterfranken vom 29. April und 10. Juni 2013 auf die lediglich neun Beamte umfassende Gruppe der Nicht-Amtsleiter in BesGr A 15 innerhalb der Finanzamtsgruppe Unterfranken angewendet wurde, obwohl diesem Gremium keine Beurteilungskompetenz zukomme, führt dies gleichfalls nicht zur Fehlerhaftigkeit seiner dienstlichen Beurteilung.

Das von den zuständigen Amtsleitern innerhalb der Finanzamtsgruppe Unterfranken im vorliegenden Fall angewandte Verfahren, die durch sie zu beurteilenden Beamten in BesGr A 15 zunächst gruppenintern mit dem Ziel einer vergleichenden Wertung von Leistung, Eignung und Befähigung zu reihen (Ranking) und im Anschluss daran die - vorläufigen - Gesamturteile und die Beförderungs- bzw. Verwendungseignung festzulegen, um die für den Beurteilungsabgleich benötigten Vorübersichten erstellen zu können, bevor in der Abschlussbesprechung am 17. Juli 2013 beim BayLfSt unter Mitwirkung sämtlicher Amtsleiter sowie unter Beteiligung des Finanzministeriums der endgültige bayernweite Abgleich der Beurteilungen der Nicht-Amtsleiter in BesGr A 15 erfolgte, steht im Einklang mit den hierfür maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien.

Danach erstellen die beurteilenden Dienstvorgesetzten zur Vorbereitung bis 20. Juni des jeweiligen Jahres namentliche Vorübersichten über die in ihrem Zuständigkeitsbereich beabsichtigten periodischen Beurteilungen (Nr. 2.4.1.1 Satz 1 BeurtRL-FM). Anhand dieser Unterlagen wirken die vorgesetzten Dienstbehörden in geeigneter Weise auf einen einheitlichen Beurteilungsmaßstab hin (Nr. 2.4.1.1 Satz 4 BeurtRL-FM). Der Beurteilungsabgleich der Steuerverwaltung wird federführend vom BayLfSt durchgeführt (Nr. 2.4.2.1 Satz 1 BeurtRL-FM). Zur Einhaltung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs wird von den beurteilenden Dienstvorgesetzten grundsätzlich bereits vor der Vorlage der Beurteilungsvorübersichten an das BayLfSt auf Gruppenebene je ein Gremium gebildet, in dem auf der Grundlage statistischer Punkteverteilungsübersichten i.S.d. Nr. 2.4.1.1 Beurt-RL-FM der Beurteilungsabgleich vorbereitet wird (Nr. 2.4.2.1 Satz 2 BeurtRL-FM). Für die Beamten der Steuerverwaltung in BesGr A 15 an den Finanzämtern (sog. Nicht-Amtsleiter) werden die Vorübersichten vom BayLfSt und den beurteilenden Amtsleitern (soweit diese mindestens der BesGr A 16 angehören) unter Beteiligung des Staatsministeriums der Finanzen gemeinsam erstellt und abgeglichen (Nr. 2.4.2.1 Satz 5 BeurtRL-FM).

Hierdurch ist sichergestellt, dass anhand des vorgegebenen Orientierungsschnitts auf einen bayernweit einheitlichen Beurteilungsmaßstab hingewirkt wird, dass die Letztverantwortung für die individuelle Beurteilung der einzelnen Beamten jedoch bei dem nach Art. 60 Abs. 1 Satz 1 LlbG zuständigen Beurteiler - für Nicht-Amtsleiter in BesGr A 15 beim jeweiligen Amtsleiter - verbleibt; andernfalls wäre die Beurteilung fehlerhaft (vgl. BayVGH, U.v. 16.5.2011 - 3 B 10.180 - juris Rn. 16-18). Durch die Mitwirkung aller beurteilenden Amtsleiter wird der Tatsache Rechnung getragen, dass die materielle Beurteilungskompetenz allein den Beurteilern zukommt, da nur diese aufgrund ihres Überblicks über sämtliche Beamte ihrer Behörde im Stande sind, diese auch im Verhältnis zu anderen Beamten derselben Besoldungsgruppe objektiv zu bewerten und entsprechend zu reihen (vgl. BayVGH, B.v. 30.10.2006 – 3 BV 03.2366 - juris Rn. 34).

Insoweit ist auch unschädlich, dass der Antragsteller in der Amtsleiterbesprechung vom 29. März 2013 bei einer Gesamtpunktzahl von 12 Punkten zunächst intern auf Platz 3 gereiht wurde und die Gesamtpunktzahl in der Amtsleiterbesprechung vom 10. Juni 2013 aufgrund des vorgegebenen Orientierungsschnitts von 11 Punkten auf 11 Punkte abgesenkt wurde, wodurch allerdings das Ranking nicht verändert wurde. Denn der Beurteiler hat das gefundene Gesamturteil, mit dem er den Antragsteller als zutreffend beurteilt ansieht, auch in der Abschlussbesprechung vom 17. Juli 2013, in der der endgültige Abgleich der Beurteilungen sämtlicher Nicht-Amtsleiter in BesGr A 15 durch die beurteilenden Amtsleiter stattgefunden hat, als seine eigene Entscheidung mitgetragen und den Antragsteller demgemäß im Anschluss daran mit einer Gesamtpunktzahl von 11 Punkten sowie entsprechenden Einzelpunktwerten beurteilt. Damit hat er als zuständiger Beurteiler eigenständig und letztverantwortlich die Beurteilung des Antragstellers vorgenommen, so dass es insoweit weder auf die Größe der Gruppe der Nicht-Amtsleiter in der Finanzamtsgruppe Unterfranken noch auf die Beurteilungszuständigkeit der beteiligten Gremien ankommt.

Deshalb kann auch dahingestellt bleiben, ob das durch die BeurtRL-FM vorgegebene Verfahren unter Anwendung eines einheitlichen Orientierungsschnitts - unabhängig von der Gruppengröße - überhaupt mit einem Reihungsverfahren unter Vorgabe von (grundsätzlich) festen Quoten, wie es etwa bei der Bayerischen Polizei praktiziert wird, verglichen werden kann, während der Orientierungsschnitt - wie dargelegt - nur einen Durchschnittswert vorgibt, an dem sich die Beurteiler zu orientieren haben.

Das Vorgehen bei der Erstellung der Beurteilung des Antragstellers steht auch nicht im Widerspruch zum Wortlaut des Art. 59 Abs. 2 Satz 1 LlbG, wonach bei der Bildung des Gesamturteils die bei den Einzelmerkmalen vergebenen Wertungen unter Berücksichtigung ihrer an den Erfordernissen des Amtes und der Funktion zu messenden Bedeutung in einer Gesamtschau zu bewerten und zu gewichten sind. Der Senat hat die Vorgehensweise, im Rahmen der Beurteilung das Gesamturteil nicht aus den vorher isoliert festgelegten Bewertungen der Einzelmerkmale zu entwickeln, sondern zunächst das Gesamturteil aufgrund einer Reihung der zu vergleichenden Beamten anhand eines vorgegebenen Richtwerts zu bilden und sodann die Einzelmerkmale im Hinblick auf die erfolgte Reihung zu bewerten, bevor der zuständige Beurteiler die abschließende Bewertung vornimmt, in ständiger Rechtsprechung für rechtmäßig erachtet (vgl. BayVGH, U.v. 7.5.2014 - 3 BV 12.2594 - juris Rn. 58). Auch wenn hier bereits beim Ranking innerhalb der Finanzamtsgruppe Unterfranken eine vorläufige Festlegung auf ein Gesamturteil von 11 Punkten stattgefunden hat, hat der Beurteiler nach eigenen Angaben (Niederschrift über die Beweisaufnahme S. 6) selbst die Schlüssigkeitsprüfung hinsichtlich der Einzelmerkmale vorgenommen.

4.4 Auch die Bildung zweier Untergruppen innerhalb der Steuerverwaltung in BesGr A 15 (Nicht-Amtsleiter sowie Amtsleiter kleiner Finanzämter und Referatsleiter am BayLfSt) und die Anwendung des Orientierungsschnitts von 11 Punkten auf diese führt nicht zur Fehlerhaftigkeit der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers.

Die Beurteilung hat die fachliche Leistung in Bezug auf die Funktion und im Vergleich zu anderen Beamten derselben Besoldungsgruppe der Fachlaufbahn und - soweit gebildet - desselben fachlichen Schwerpunkts objektiv darzustellen und außerdem von Eignung und Befähigung ein zutreffendes Bild zu geben (Art. 58 Abs. 2 Satz 1 LlbG). Maßgeblich für die Bildung der Vergleichsgruppe ist danach grundsätzlich das Statusamt. Wie der Kreis der zu beurteilenden Beamten im Einzelfall zu bestimmen ist, hängt daneben auch vom konkreten Verwendungsbereich und seiner Aufgaben- und Personalstruktur ab (vgl. BayVGH, B.v. 18.12.1998 - 3 B 97.1485 - juris Rn. 54). Es ist deshalb grundsätzlich auch zulässig, im Hinblick auf die Unterschiede im Schwierigkeits- und Verantwortungsgrad des jeweiligen Dienstpostens, d.h. anhand der Anforderungen des Amtes im konkret-funktionellen Sinn, zu differenzieren (zur Vergleichsgruppenbildung nach der Funktion siehe BVerwG, U.v. 24.11.2005 – 2 C 34/04 - BVerwGE 124, 356 juris Rn. 18; U.v. 2.4.1981 - 2 C 13/80 - ZBR 1981, 315).

Daher ist nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner wegen der verschiedenen Funktionen und den damit verbundenen unterschiedlichen Anforderungen bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung der Beamten der Steuerverwaltung in BesGr A 15 zwischen den genannten beiden Untergruppen differenziert.

Diese Untergruppen sind aufgrund der Beurteilungszuständigkeiten vorgegeben. Während die Nicht-Amtsleiter an den Finanzämtern in BesGr A 15 nach Art. 60 Abs. 1 Satz 1 LlbG von den jeweiligen Amtsleitern in BesGr A 16 beurteilt werden, werden die Finanzamtsleiter in BesGr A 15 nach Art. 60 Abs. 1 Satz 4 LlbG durch den Präsidenten des BayLfSt als Leiter der vorgesetzten Dienststelle beurteilt; dieser beurteilt als zuständiger Behördenleiter nach Maßgabe des Art. 60 Abs. 1 Satz 1 LlbG auch die dem BayLfSt angehörenden Referatsleiter in BesGr A 15. Aufgrund der unterschiedlichen Zuständigkeit der jeweiligen Behördenleiter für die von ihnen zu beurteilenden Beamten in BesGr A 15 gibt es innerhalb der Steuerverwaltung notwendigerweise auch zwei Untergruppen in BesGr A 15, da sich die Beurteilungszuständigkeit auch bei Anwendung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs nur auf die jeweilige Behörde erstreckt (BayVGH, B.v. 24.6.2010 - 3 ZB 09.231 - juris Rn. 3).

Die verschiedenen Zuständigkeiten bedingen auch ein unterschiedliches Vorgehen bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilungen in der Steuerverwaltung im Rahmen des Beurteilungsabgleichs: Während innerhalb der Gruppe der Nicht-Amtsleiter die Vorübersichten gemeinsam vom BayLfSt und den beurteilenden Amtsleitern unter Beteiligung des Finanzministeriums erstellt und abgeglichen werden (Nr. 2.4.2.1 Satz 5 BeurtRL-FM), werden die Vorübersichten für die vom Präsidenten des BayLfSt zu beurteilenden Amts- und Referatsleiter vom BayLfSt vorbereitet und abschließend, in Kenntnis des den Finanzamtsbeurteilungen zugrunde gelegten Maßstabs, mit dem Staatsministerium der Finanzen abgeglichen (Nr. 2.4.2.2 Satz 1 BeurtRL-FM).

Eine „Verzahnung“ der Beurteilungen in beiden Untergruppen unter Zugrundelegung eines einheitlichen Maßstabs in Gestalt des Orientierungsschnitts von 11 Punkten wurde dadurch herbeigeführt, dass der Präsident des BayLfSt in die Abschlussbesprechung am 17. Juli 2013 eingebunden war und seine Beurteilungen „in Kenntnis des den Finanzamtsbeurteilungen zugrunde gelegten Maßstabs“ vorgenommen hat. Damit wurde sichergestellt, dass untergruppenübergreifend in BesGr A 15 in der gesamten Steuerverwaltung ein einheitlicher Beurteilungsmaßstab angelegt wurde.

Dabei konnte der Präsident des BayLfSt wegen der unterschiedlichen Anforderungen der von Beamten in BesGr A 15 in der Steuerverwaltung ausgeübten Funktionen die Amtsleiter und Referatsleiter am BayLfSt tendenziell auch besser beurteilen als die Nichts-Amtsleiter an den Finanzämtern, so dass sich - unter Zugrundelegung des einheitlichen Orientierungsschnitts von 11 Punkten - bei letzteren ein niedrigerer Durchschnittswert von 10,7 Punkten im Gesamturteil, bei ersteren ein entsprechend höherer Durchschnittswert ergibt (vgl. Schreiben des Bayer. Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat vom 22. Mai 2014).

Amts- bzw. Referatsleiter in BesGr A 15 zeichnen sich - jedenfalls im Durchschnitt - gegenüber Nicht-Amtsleitern in BesGr A 15 - auch wenn diese (wie der Antragsteller) z.T. auch Führungs- und fachliche Leitungsfunktionen wahrnehmen - durch deren höhere personelle bzw. fachliche Verantwortung aus. Dies folgt bei den Amtsleitern aus der Personalverantwortlichkeit für sämtliche Mitarbeiter des Finanzamts sowie aus deren gesteigerter fachlicher Verantwortung, bei den Referatsleitern im BayLfSt - auch wenn sie nur über eine geringe Personalverantwortung verfügen - aus deren fachlicher Zuständigkeit für die Steuerverwaltung in ganz Bayern. Demgegenüber lassen sich dem Vorbringen des Antragstellers substantiierte Einwände gegen die vom Beigeladenen zu bewältigende größere Aufgabenvielfalt nicht entnehmen. Danach haben sowohl der Antragsteller als auch der Beigeladene Dienstposten der Wertigkeit A 15 im Bereich der Steuerverwaltung mit Leitungsfunktionen inne, der Beigeladene nimmt jedoch zusätzliche, mit seiner Leitungsfunktion verbundene verantwortungsvollere und heterogenere Aufgaben als der Antragsteller wahr.

Außerdem durfte der Antragsgegner neben dem Schwierigkeitsgrad der jeweiligen Dienstposten auch berücksichtigen, dass i.d.R. bereits leistungsstärkere Beamte auch zu Amts- bzw. Referatsleitern ernannt worden sind, was sich i.d.R. auch in der Vergabe einer höheren Punktzahl bei den Einzelmerkmalen sowie im Gesamturteil niederschlagen wird. Diesbezüglich durfte er davon ausgehen, dass die erfolgreiche Wahrnehmung bestimmter Aufgaben und Tätigkeitsfelder im höheren Dienst der Steuerverwaltung - ungeachtet der Frage, ob eine Tätigkeit als Leiter eines kleinen Finanzamts in BesGr A 15 bereits mit der Leitung eines großen Finanzamts in BesGr A 16 vergleichbar ist -, grundsätzlich auch eine qualitative Steigerung der Eignung für die Wahrnehmung eines Beförderungsamts ermöglicht, die - wie vorliegend - bei entsprechenden dienstlichen Leistungen im Einzelfall auch festgestellt werden kann.

Mit dem Vorbringen, die durchschnittlich bessere Bewertung erkläre sich daraus, dass es sich bei den Amts- und Referatsleitern um per se leistungsstärkere Beamte handle, die bereits als die jeweils Besten für ihre jetzigen Dienstposten ausgewählt worden sind, ist auch ein plausibler Grund für die unterschiedlichen Beurteilungen dargelegt. Der Umstand, dass die Amts- und Referatsleiter jeweils bereits nach dem Prinzip der Bestenauslese rekrutiert wurden, legt es nahe, dass sie sich - jedenfalls im Durchschnitt - auch im jetzigen Vergleich als leistungsstärker durchgesetzt haben. Die Tätigkeit in einem Bereich mit besonderen Leistungsanforderungen wird sich häufig auch auf die Beurteilung von leistungsbezogenen Gesichtspunkten auswirken, weil sich die dadurch typischerweise zum Ausdruck kommende Bewährung - jedenfalls i.d.R. - auch leistungsmäßig niederschlagen wird, auch wenn es keinen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts gibt, dass aus der Wahrnehmung eines solchen Dienstpostens automatisch auch auf einen höheren Leistungsstand geschlossen werden kann. Jedoch können Spitzenämter oder entsprechende Dienstposten i.d.R. nur von Beamten erfolgreich wahrgenommen werden, die über eine entsprechende Berufserfahrung verfügen und sich bereits in den besonderen Anforderungen ihrer Besoldungsgruppe bewährt haben. Es ist deshalb nicht ermessensfehlerhaft, wenn ein Amts- oder Referatsleiter der BesGr A 15, der über besondere Führungs- bzw. fachliche Erfahrung verfügt, - jedenfalls im Durchschnitt - tendenziell besser als ein Nicht-Amtsleiter in BesGr A 15 beurteilt wird, der hierüber nicht oder nur teilweise verfügt, was sich dementsprechend auch im Ranking niederschlagen wird.

Eine tendenziell bessere Beurteilung bedeutet aber - entgegen der Annahme des Antragstellers - keine Anwendung eines besonderen (d.h. besseren) Orientierungsschnitts von 12,5 Punkten auf die Gruppe der Amts- und Referatsleiter. Für diese gab es keinen konkreten anderen (höheren) Orientierungsschnitt, sondern lediglich die Möglichkeit einer unbestimmt besseren Beurteilung aufgrund der von ihnen wahrgenommenen höheren personellen bzw. fachlichen (Leitungs-) Verantwortung. Damit korrespondiert auch eine (durchschnittlich) schlechtere Beurteilung der Nicht-Amtsleiter, die hierfür rechnerisch im Ergebnis Punkte abgeben mussten, was jedoch der (grundsätzlichen) Einhaltung des vorgegebenen einheitlichen Orientierungsschnitts in BesGr A 15 und nicht einem besonderen Orientierungsschnitt für Amts- und Referatsleiter geschuldet ist. Die Übersicht des BayLfSt über die Ergebnisse der periodischen Beurteilung 2013 belegt nichts Gegenteiliges, sondern nur, dass der Orientierungsschnitt innerhalb der BesGr A 15 im Wesentlichen eingehalten wurde.

Insoweit ist es zwar missverständlich, wenn der Antragsgegner ausführt, dass es für die durch den Präsidenten des BayLfSt beurteilten Beamten in BesGr A 15 keinen Orientierungsschnitt gegeben habe bzw. ein solcher nicht erforderlich gewesen sei, weil der einheitliche Orientierungsschnitt von 11 Punkten auf sämtliche Beamten der Beurteilungsgruppe C (mit Ausnahme BesGr A 12) innerhalb der Steuerverwaltung anzuwenden war. In der Sache ändert dies jedoch nichts daran, dass es hinsichtlich der durch den Präsidenten des BayLfSt beurteilten Beamten keines (besonderen) Beurteilungsabgleichs bedurfte. Dieser wird als einziger Beurteiler, der auch den Überblick über seine Beamten besitzt, in Kenntnis der Finanzamtsbeurteilungen von sich aus einen einheitlichen Maßstab anlegen, um die bayernweite Vergleichbarkeit der Beurteilungen in BesGr A 15 zu gewährleisten.

Soweit die Finanzamtsgruppe Unterfranken aufgrund der Besprechung vom 17. Juni 2013 3 Punkte abgeben musste, um auf einen Schnitt von 10,7 Punkten zu kommen, bedeutete dies nach dem oben Ausgeführten nicht die Einführung eines besonderen (niedrigeren) Orientierungsschnitts. Im Übrigen war der Antragsteller hiervon nach Angaben des Beurteilers nicht betroffen (vgl. Niederschrift über die Beweisaufnahme S. 4), so dass sich dies nicht auf die Beurteilung des Antragstellers ausgewirkt hat.

4.5 Soweit der Antragsteller beanstandet, dass zudem eine Differenzierung der Punktewerte hinsichtlich Frauen und Männern bzw. hinsichtlich Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten sowie nach der Schwerbehinderteneigenschaft vorgenommen worden sei, legt er nicht dar, inwiefern sich dies auf seine Beurteilung ausgewirkt haben soll. Soweit er sich hierzu auf Vorgaben zur Beurteilung 2014 bezieht, spielen diese für die streitgegenständliche Beurteilung 2013 keine Rolle.

4.6 Soweit der Antragsteller darauf hinweist, dass zusätzlich zum Orientierungsschnitt auch eine „Deckelung“ der Gesamturteile in BesGr A 15 bei 13 Punkten beschlossen wurde, legt er ebenfalls nicht dar, inwiefern sich dies auf seine Beurteilung ausgewirkt haben soll. Dabei kann offen bleiben, ob dieses Vorgehen zulässig war. Denn jedenfalls kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller ohne diese Begrenzung ein besseres Gesamturteil als 11 Punkte erzielt hätte, um den Vorsprung des Beigeladenen um 2 Punkte im Gesamturteil ausgleichen zu können, dass seine Auswahl in einem erneuten Auswahlverfahren möglich erscheint, zumal auch dessen Beurteilung ersichtlich bei 13 Punkten „gedeckelt“ wurde.

Im Übrigen bestand auch nach der Übersicht des BayLfSt über die Ergebnisse der periodischen Beurteilung 2013 in der BesGr A 15 insgesamt eine Spreizung von 7 bis 13 Punkten sowie bei den Amts- und Referatsleitern eine Spreizung von 10 bis 13 Punkten, so dass der vorliegende Fall nicht mit der der Entscheidung des Senats vom 12. Februar 2004 (3 CE 04.76) zugrunde liegenden Konstellation verglichen werden kann.

5. Nach alledem war der Beschwerde des Antragsgegners stattzugeben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO unter Aufhebung des angefochtenen erstinstanzlichen Beschlusses mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO abzulehnen. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, wenn er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 GKG, wobei der Senat in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um eine Stellenbesetzung den Auffangstreitwert in voller Höhe festsetzt.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000…. € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag nach § 123 VwGO, dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, den Dienstposten „Sachbearbeiter 3. QE Strategische IuK-Koordination Führungsgruppe Fachbereich 3 beim Bayerischen Landeskriminalamt (BesGr A 12/13)“ mit einem anderen Bewerber zu besetzen, zu beschäftigen und eine hierauf bezogene Ernennungsurkunde auszuhändigen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers nicht bestandskräftig entschieden worden ist, zu Recht abgelehnt. Der Antragsteller, der als Sachbearbeiter der 3. QE im Bereich IuK (IT-Haustechnik) im Amt eines Kriminalkommissars (BesGr A 12) auf einem mit A 11/A 12 bewerteten gebündelten Dienstposten im LKA beschäftigt ist und der in der aktuellen Beurteilung 2015 in A 12 mit 12 Punkten im Gesamturteil bewertet wurde, hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Daher kann offen bleiben, ob ein Anordnungsgrund besteht.

1. Die vom Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung, den Beigeladenen, der ebenfalls als Sachbearbeiter der 3. QE im Bereich IuK (Netzwerkfahndung) im Amt eines Kriminalhauptkommissars (BesGr A 12) auf einem mit A 11/A 12 bewerteten gebündelten Dienstposten im LKA beschäftigt ist und der in der aktuellen Beurteilung 2015 in A 12 mit 14 Punkten im Gesamturteil bewertet wurde, aufgrund des um zwei Punkte besseren Gesamturteils in der aktuellen Beurteilung als leistungsstärker als den Antragsteller anzusehen und ihn deshalb mit der faktischen Wahrnehmung der Aufgaben des ausgeschriebenen Dienstpostens zu betrauen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Durch sie wird der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers nach Art. 33 Abs. 2 GG nicht verletzt.

Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Deren Eignung als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist dabei in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Aspekte zu bilden ist (BVerwG, B.v. 20.6.2013 - 2 VR 1.13 - juris Rn. 21). Hierbei ist darauf zu achten, dass die Leistungen der Bewerber miteinander vergleichbar sind, was der Fall ist, wenn sich die Bewerber im gleichen Statusamt befinden. Der Antragsgegner hält sich in diesem Rahmen, wenn er den Antragsteller bei der Besetzung des streitgegenständlichen Dienstpostens nicht berücksichtigt hat, da dieser im Gesamturteil der aktuellen dienstlichen Beurteilung im gleichen Statusamt wie der Beigeladene (Kriminalhauptkommissar BesGr A 12) um zwei Punkte schlechter beurteilt wurde (BayVGH, B.v. 8.4.2015 - 3 CE 14.1782 - juris Rn. 30).

Dem steht nach zutreffender Ansicht des Verwaltungsgerichts auch nicht entgegen, dass der Antragsteller und der Beigeladene auf gebündelten Dienstposten mit der Wertigkeit A 11/A 12 beurteilt wurden. Die Frage, ob eine Dienstpostenbündelung zu Recht erfolgt ist, ist ohne Bedeutung für die Rechtmäßigkeit der Bewertung der auf einem solchen Dienstposten erbrachten Leistungen in einer dienstlichen Beurteilung. Auch bei einem auf einem gebündelten Dienstposten verwendeten Beamten werden die erbrachten Leistungen bewertet, unabhängig davon, ob die Anforderungen des Dienstpostens unter-, gleich- oder höherwertig im Hinblick auf sein Statusamt sind, und ob ihm dieser Dienstposten rechtsfehlerfrei übertragen worden ist. Die auf dem Dienstposten erbrachten Leistungen sind allein am Maßstab des Statusamts des Beamten zu messen (BVerwG, U.v. 17.9.2015 - 2 C 27.14 - juris Rn. 28). Da der Antragsteller und der Beigeladene dasselbe Statusamt (BesGr A 12) innehaben und jeweils auf gebündelten Dienstposten der Wertigkeit A 11/A 12 eingesetzt werden, war es deshalb zulässig, aus der Leistungsbeurteilung auf die bessere Eignung des Beigeladenen für den streitgegenständlichen, mit A 12/A 13 bewerteten Dienstposten zu schließen (BVerfG, B.v. 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13 - juris Rn. 62).

2. Die hiergegen vom Antragsteller innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgetragenen Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner anderen Beurteilung. Der Antragsteller wiederholt insoweit nur sein bisheriges Vorbringen, ohne sich mit der erstinstanzlichen Entscheidung auseinanderzusetzen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO).

Soweit der Antragsteller den vorgenommenen Leistungsvergleich als rechtsfehlerhaft ansieht, weil eine Beurteilung der dienstlichen Leistungen auf einem gebündelten Dienstposten ohne eine Kenntnis des Beurteilers von den konkreten tatsächlichen Anforderungen des innegehabten Dienstpostens, die eine Dienstpostenbeschreibung bzw. -bewertung voraussetze, faktisch nicht ins Verhältnis zum Statusamt gesetzt werden könne, so dass die Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen keine tragfähige Grundlage für die Auswahlentscheidung darstellen würden, hat er nicht substantiiert dargelegt, dass der Beurteiler keine Kenntnis von den konkreten Anforderungen des jeweiligen Dienstpostens der beiden Bewerber besitzt. Die bloße unsubstantiierte Behauptung, die Beurteilung sei nicht ordnungsgemäß zustande gekommen, genügt aber nicht, um die Fehlerhaftigkeit der Beurteilung glaubhaft zu machen (BayVGH, B.v. 28.02.2014 - 3 CE 14.32 - juris Rn. 27).

Darüber hinaus sind auch bei gebündelten Dienstposten die auf dem Dienstposten erbrachten Leistungen allein am Maßstab des Statusamts des Beamten zu messen. (BVerwG, U.v. 17.9.2015 a.a.O. Rn. 28). Zwar sind bei der Beurteilung die Aufgaben und Anforderungen des jeweiligen Dienstpostens in den Blick zu nehmen, weil nur so geprüft und bewertet werden kann, ob der Beamte die an ihn gestellten Anforderungen erfüllt. Bezugspunkt der Beurteilung bleibt aber der Vergleich mit den anderen Mitarbeitern derselben Besoldungsgruppe. Mit dieser Anknüpfung an das Statusamt sollen die im Wesentlichen identischen Leistungsanforderungen innerhalb derselben Besoldungsgruppe den Maßstab bestimmen, anhand dessen die Arbeitsqualität und -quantität einzustufen sind (BVerwG, B.v. 20.6.2013 a.a.O. Rn. 53). Demgemäß ist der Beurteilung nicht nur eine Beschreibung der im Beurteilungszeitraum durch den Beamten wahrgenommenen Aufgaben voranzustellen (Art. 58 Abs. 1 LlbG), diese hat die fachliche Leistung des Beamten in Bezug auf die Funktion und im Vergleich zu den anderen Beamten und Beamtinnen derselben Besoldungsgruppe darzustellen (Art. 58 Abs. 2 Satz 1 LlbG). Dass der Beurteiler vorliegend nicht dementsprechend vorgegangen ist, kann ohne konkrete Anhaltspunkte nicht einfach unterstellt werden.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers erfordert die sachgerechte Beurteilung eines auf einem gebündelten Dienstposten beschäftigten Beamten auch keine Dienstpostenbewertung, bei der eine Differenzierung hinsichtlich der Wertigkeit der einzelnen Tätigkeiten erfolgt, um die Leistungen in Beziehung zu dem innegehabten Statusamt setzen zu können. Die Funktionen der Beamten sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen (Art. 19 Abs. 1 BayBesG). Dies beinhaltet jedoch keine Zuordnung zu einem Amt im konkret-funktionellen Sinn, sondern die Bewertung des abstrakt-funktionellen Amts, das im Vergleich zu anderen Ämtern gewichtet und mittels Zuordnung zu einer Amtsbezeichnung einer Besoldungsgruppe zugeordnet wird (LT-Drs. 16/3200 S. 368). Die Zuordnung sowie Bewertung von konkreten Funktionen zu abstrakten Ämtern erfolgt demgegenüber durch die Verwaltung (LT-Drs. 16/15832 S. 12 f.). Durch Einfügung von Art. 25 Satz 3 BayBesG wurde insoweit klargestellt, dass eine Einzeldienstpostenbewertung nicht erforderlich ist, soweit - wie im Polizeibereich - eine gebündelte Dienstpostenbewertung durchgeführt wird (LT-Drs. 16/15832 S. 13). Bei einer Dienstpostenbündelung auf der Grundlage einer Dienstpostenbewertung weiß der Beurteiler auch, dass der Beamte Aufgaben mit der Wertigkeit und dem Schwierigkeitsgrad aus allen gebündelten Ämtern zu erfüllen hatte und kann dies bei seiner Leistungsbewertung berücksichtigen (BVerwG, U.v. 17.9.2015 a.a.O. Rn. 29).

3. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO zurückzuweisen. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, wenn er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 GKG, wobei der Senat im Eilverfahren um eine Dienstpostenbesetzung den Auffangstreitwert in voller Höhe festsetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Schreiben des Landesamts für Steuern vom 29. Juli 2014 wurde die Stelle des Hauptsachgebietsleiters Betriebsprüfung beim Finanzamt F. (BesGr. A 15) verwaltungsintern ausgeschrieben.

Hierauf bewarben sich u. a. der Antragsteller und der Beigeladene. Beide stehen als Oberregierungsräte (BesGr. A 14) im Dienst des Antragsgegners.

Der 19... geborene Beigeladene ist Referent im Betriebsprüfungsreferat des Landesamts für Steuern, Dienststelle M. In der dort zuletzt erstellten periodischen Beurteilung vom 7. November 2013 für den Beurteilungszeitraum 1. Juni 2009 bis 31. Mai 2013 erhielt der Antragsteller das Gesamturteil 12 Punkte. In den Einzelmerkmalen „Führungserfolg“ und „Führungspotential“ wurde er jeweils mit 13 Punkten bewertet.

Der 19... geborene Antragsteller ist Sachgebietsleiter Betriebsprüfung und Vertreter des Hauptsachgebietsprüfers beim Finanzamt M. Während er in der periodischen Beurteilung 2009 (in der Besoldungsgruppe A 13) noch 16 Punkte erzielte, erhielt er in der periodischen Beurteilung 2013 vom 31. Juli 2013 ein Gesamturteil von 11 Punkten. Im Rahmen eines Verfahren vor dem Verwaltungsgericht München (Az.: M 5 E 14.4349 und M 5 K 14.4805) wurde diese Beurteilung vom Antragsgegner nach richterlichem Hinweis (mit 13 Beamten zu kleine Vergleichsgruppe für die Anwendung des Orientierungsschnitts von 11 Punkten) aufgehoben. Die Verfahren wurden übereinstimmend für erledigt erklärt. Zuvor sagten der Beurteiler LRD S. und der unmittelbare Vorgesetzte LRD H. über das Zustandekommen der Beurteilung des Antragstellers in den mündlichen Verhandlungen vom 18. und 25. November 2014 aus.

In der Folge erstellte das Finanzamt M. eine neue Beurteilung 2013. Diese wies im Gesamturteil wie die vorherige Beurteilung 11 Punkte aus.

Für die Erstellung der zweiten dienstlichen Beurteilung war dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten - LRD H. - Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Mit Aktenvermerk vom 3. Dezember 2014 plausibilisierte er die Einzelprädikate. Der Beurteiler - LRD S. - legte im Aktenvermerk vom 16. Dezember 2014 dar, warum der Antragsteller aus seiner Sicht mit 11 Punkten leistungsrecht beurteilt sei.

Am 19. Dezember 2014 teilte LRD H. mit, dass er eine Beurteilung für den Antragsteller im Gesamtprädikat von 11 Punkten nicht mittragen könne und daher die Beurteilung nicht unterschreiben werde. Die Beurteilung wurde dem Antragsteller schließlich am 9. Januar 2015 mit einem Gesamtprädikat von 11 Punkten eröffnet. Er erhielt in den Einzelmerkmalen „Führungserfolg“ und „Führungspotential“ jeweils 11 Punkte, während er in der ersten Beurteilung 2013 hierfür noch jeweils 12 Punkte erhalten hatte.

Dagegen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 16. Januar 2015 Einwendungen, die - nachdem der Beurteiler hierzu mit Schreiben vom 27. Januar 2015 Stellung genommen hatte - unter dem 26. Mai 2015 zurückgewiesen wurden. Über seinen Widerspruch vom 23. April 2015 ist bislang nicht entschieden. Ein auf vorläufige Plausibilisierung der am 9. Januar 2015 eröffneten Beurteilung gerichteter Antrag wurde vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 26. Februar 2015 (M E 15.359) abgelehnt, das Beschwerdeverfahren wurde mit Beschluss vom 12. August 2015 (3 CE 15.570) nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen eingestellt. Eine Plausibilisierung der Beurteilung im Stellenbesetzungsverfahren sei ausreichend.

Mit Schreiben vom 5. Juni 2015 schlug das Landesamt für Steuern dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat (Staatsministerium) vor, die Stelle des Hauptsachgebietsleiters mit dem Beigeladenen zu besetzen. Der Beigeladene sei leistungsstärkster Kandidat. Er könne sowohl umfangreiche Erfahrungen im fachlichen Bereich als auch als Führungskraft vorweisen. In der periodischen Beurteilung sei er im Gesamturteil mit 12 Punkten und in den wesentlichen Beurteilungskriterien „Führungserfolg“ und „Führungspotential“ mit jeweils 13 Punkten beurteilt worden und habe zudem bei den Auswahlgesprächen den besten Eindruck hinterlassen.

Das Staatsministerium teilte mit Schreiben vom 19. Juni 2015 mit, dass mit der Versetzung des Beigeladenen und Bestellung zum Hauptsachgebietsleiter Einverständnis bestehe.

Die ablehnende Entscheidung wurde dem Antragsteller unter dem 7. Juli 2015 mitgeteilt.

Der Antragsteller beantragte mit Schriftsatz vom 17. Juli 2015 im Wege der einstweiligen Anordnung,

dem Antragsgegner aufzugeben, die Stelle der Hauptsachgebietsleiter Betriebsprüfung beim Finanzamt F.. nicht zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden wurde.

Der Antragsgegner habe die Abwertung von 16 auf 11 Punkte nicht plausibel erläutern können. Bei seiner Vernehmung am 18. November 2014 habe der Beurteiler insoweit nur auf den Fall des Jungprüfers verweisen können und pauschal behauptet, der Antragsteller habe es diesem gegenüber am „besonderer Aufsicht und Begleitung“ fehlen lassen. Der Antragsteller habe diesen pauschalen Vorwurf widerlegt. Im Beurteilungszeitraum 2009 bis 2013 habe es beim Antragsteller gegenüber dem vorhergehenden Beurteilungszeitraum keinerlei Leistungsabfall gegeben. Dies habe der Antragsgegner im Verfahren M 5 E 14.4349 auch eingeräumt. Er sei zu keinem Zeitpunkt auf irgendwelche Leistungsdefizite hingewiesen worden, weshalb er angebliche (tatsächlich nicht vorhandene) Defizite nicht habe beheben können. Der Antragsteller sei in zwei entscheidenden Beurteilungsmerkmalen („Führungserfolg“ und „Führungspotential“) in der zweiten Beurteilung 2013 jeweils um einen Punkt abgewertet worden, ohne dass der Antragsgegner dafür auch nur ansatzweise eine plausible Erklärung habe liefern können. Ergänzend wurde auf die Widerspruchsbegründung (ohne Datum) verwiesen.

Mit Beschluss vom 3. September 2015, zugestellt am 9. September 2015, lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab. Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch geltend gemacht. Der Antragsgegner habe die Beurteilung des Antragstellers der Auswahlentscheidung zugrunde legen dürfen. Das Zustandekommen der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers sei im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung nicht zu beanstanden. Sowohl der unmittelbare Vorgesetzte als auch der Beurteiler hätten in verschiedenen Stellungnahmen die Leistungen des Antragstellers im Beurteilungszeitraum ausführlich gewürdigt. Anhand dessen Einwendungen sei die dienstliche Beurteilung vom Dienstherrn für den einstweiligen Rechtsschutz ausreichend und mittels Beispielen plausibilisiert worden. Im Einwendungsbescheid und in der Stellungnahme des Beurteilers vom 27. Januar 2015 seien die Einwendungen detailliert mit Blick auf die Einzelmerkmale einer Überprüfung zugeführt worden.

Die verfahrensgegenständliche Beurteilung stelle nicht die Fortschreibung der früheren (wesentlich besseren) Beurteilung 2009 dar und könne deshalb selbst bei gleichbleibender Leistung und Vergleichsgrundlage schlechter ausfallen, als eine vorangegangene. Hinzu komme, dass der Antragsteller inzwischen von einem anderen Beurteiler beurteilt werde, überdies im Beurteilungszeitraum befördert worden sei und sich daher mit leistungsstärkeren Beamten messen müsse. Der Dienstherr müsse nicht besonders begründen, weshalb ein schlechteres Gesamturteil als in der vorangehenden dienstlichen Beurteilung vergeben worden sei. Auch dass der Beamte im Beurteilungszeitraum nicht auf Leistungsdefizite hingewiesen worden sei, ändere nichts an der Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung. Ein entsprechender Hinweis sei nicht geboten. Auch ein unterlassener Hinweis auf Mängel bzw. eine Verschlechterung ändere nichts am realen Leistungsbild, das der Beurteiler vom Beamten habe und der dienstlichen Beurteilung niederlegen müsse. Der Einwand, dass der Umgang des Antragstellers mit dem Jungprüfer zu Unrecht und fälschlicherweise berücksichtigt worden sei, vermöge nicht zu überzeugen. Der Beurteiler habe diese Angelegenheit in seinen Stellungnahmen vom 16. Dezember 2014 und 27. Januar 2015 aufgegriffen und einer Würdigung zugeführt. Welches Gewicht er diesem Vorgang beimesse, unterliege seinem Beurteilungsspielraum. Der Umstand, dass der unmittelbare Vorgesetzte LRD H. die dienstliche Beurteilung des Antragstellers nicht unterschrieben habe, ändere nichts an deren Rechtmäßigkeit. Der Beurteiler könne vom Entwurf des unmittelbaren Vorgesetzten abweichen, wenn er aufgrund seines breiteren Vergleichsmaßstabs eine abweichende Bewertung für angezeigt halte. Entsprechend folge die Rechtswidrigkeit der Beurteilung auch nicht daraus, dass der Beurteiler die Einzelmerkmale „Führungserfolg“ und „Führungspotential“ bei Antragsteller schlechter bewertet habe als der unmittelbare Vorgesetzte. In seiner Stellungnahme vom 27. Januar 2015 habe er dargelegt, dass die Einschätzung aufgrund eines Vergleichs mit den anderen Beamten derselben Besoldungsgruppe zustande gekommen sei und dies anhand eines Beispiels unterstrichen. Er habe zudem darauf verwiesen, dass die Bewertung in der aufgehobenen Beurteilung insoweit nicht stimmig gewesen sei. Nicht durchzudringen vermöge der Antragsteller auch mit der Rüge, sein besonderer Einsatz bei der Zusammenarbeit mit der Finanz- und Zollbehörde Großbritanniens sei nicht berücksichtigt worden. Zwar seien das Belobigungsschreiben des Staatsministeriums vom 17. April 2014 und das Schreiben der englischen Zollbehörde vom 30. Januar 2014 nicht innerhalb des Beurteilungszeitraums ergangen, gleichwohl habe sein Engagement in der Stellungnahme des Beurteilers vom 27. Januar 2015 Berücksichtigung gefunden.

Mit seiner am 22. September 2015 eingelegten und mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2015 begründeten Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter.

Der Antragsteller sei im Beurteilungszeitraum nicht auf Leistungsdefizite hingewiesen worden und habe damit nicht entsprechend reagieren können. Das Verwaltungsgericht habe sich mit seinem Vortrag zum Fall des „Jungprüfers“ inhaltlich nicht auseinandergesetzt, sondern lediglich auf die Stellungnahme des Beurteilers und dessen Beurteilungsspielraum verwiesen. Unzutreffend sei das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, es sei irrelevant, dass der unmittelbare Vorgesetzte des Antragstellers mit der Beurteilung nicht einverstanden gewesen sei. Obwohl das besondere Engagement des Antragstellers im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Steuerbetrugsmodells in den Beurteilungszeitraum falle, meine das Verwaltungsgericht, dieses besondere Engagement sei nicht zu berücksichtigen, weil beide Schreiben nicht innerhalb des Beurteilungszeitraums eingegangen seien. Das Verwaltungsgericht lasse es an einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit den substantiierten umfangreichen Darlegungen des Antragstellers im Schriftsatz vom 17. August 2015 und der einen Bestandteil dieses Schriftsatzes darstellenden Widerspruchsbegründung des Antragstellers im Wesentlichen fehlen: Ausgangspunkt sei die Vorbeurteilung des Antragstellers mit dem Spitzenprädikat 16 Punkte. Wenn demgegenüber die streitgegenständliche Beurteilung um nicht weniger als fünf Punkte schlechter ausgefallen sei, dann bedürfe die äußerst ungewöhnliche Abqualifizierung einer besonderen Begründung. Daran fehle es hier. Der Antragsteller habe zwar keinen Rechtsanspruch auf Fortschreibung eines früheren Gesamturteils und sei nach einer Beförderung mit (im Verhältnis zum bisherigen Beurteilungszeitraum) leistungsstärkeren Beamten zu vergleichen. Dies geschehe in der Regel durch Absenkung des Gesamturteils um einen Punkt. Auch könne im vorliegenden Fall nicht der zwischenzeitlich beim Antragsgegner eingeführte Orientierungsschnitt als Rechtfertigung angeführt werden. Er verweist auf einen anderen Aufstiegsbeamten, der in der dienstlichen Beurteilung 2009 15 Punkte gehabt und nach dem Aufstieg und unter Berücksichtigung des Orientierungsschnitts in der Beurteilung 2013 13 Punkte erhalten habe. Die vom Beurteiler im Schreiben vom 27. Januar 2015 aufgestellte Behauptung, allein die Tatsache, dass ein anderer, „kritischerer“ Beurteiler bei gleichbleibender Leistung regelmäßig zu einer Abstufung auf mehrere Punkte kommen könne, halte einer Überprüfung nicht stand. Es komme hinzu, dass der Beurteiler die Leistungen des Antragstellers aus eigener Sicht überhaupt nicht habe beurteilen können. Insoweit habe er bei seiner Zeugenvernehmung am 18. November 2014 im Verfahren M 5 E 14.4349 eingeräumt, er habe den Antragsteller lediglich in der Zeit gekannt, in der dieser als Prüfer eingesetzt gewesen sei. Der Antragsteller sei jedoch seit dem 1. Februar 2005 nicht mehr als Prüfer tätig. Unter diesen Umständen komme dem Beurteilungsentwurf des unmittelbaren Vorgesetzten des Antragstellers, der vom Beurteiler nicht ausreichend berücksichtigt worden sei, besondere Bedeutung zu, denn der Beurteiler übe seinen Beurteilungsspielraum unter solchen Voraussetzungen nur dann rechtmäßig aus, wenn er den Beurteilungsentwurf in seine Überlegungen einbeziehe und Abweichungen nachvollziehbar begründe. Fehlerhaft sei auch die Auffassung, die Zeugenaussagen des Beurteilers und des Vorgesetzten im Verfahren M 5 E 14.4339 seien irrelevant, weil sie sich auf eine „andere“ Beurteilung bezogen hätten. Tatsächlich hätten sich diese Aussagen auf die dienstlichen Leistungen des Antragstellers in dem hier verfahrensgegenständlichen Beurteilungszeitraum bezogen und seien deshalb auch für dieses Verfahren relevant. Der Beurteiler habe bei seiner Vernehmung am 18. November 2014 als konkreten Grund für die Abqualifizierung des Antragstellers angegeben: „Ich weiß von einem Fall eines Jung-Prüfers, der der Anleitung bedurft hätte. Diese wurde aber nicht gegeben. Das habe ich vermisst…“. Der Antragsteller habe seinerzeit dieser Darstellung sowohl in der mündlichen Verhandlung als auch in der Widerspruchsbegründung widersprochen und den Sachverhalt aus seiner Sicht dargelegt. Bei diesem „Jungprüfer“ habe es schon seit seiner Ausbildungszeit ständig erhebliche Probleme im zwischenmenschlichen Bereich gegeben, weshalb das Beamtenverhältnis auf Probe um ein Jahr verlängert worden sei. Er sei wegen fortbestehender Probleme schließlich aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen worden. Der Beurteiler habe den Antragsteller in Hinblick auf seine Erfahrungen in der Behandlung auch „sperriger Zeitgenossen“ gebeten, den schwierigen Jungprüfer in sein Sachgebiet zu übernehmen. Auf all das sei das Verwaltungsgericht nicht eingegangen. Hinsichtlich des unterlassenen Hinweises auf angebliche Defizite beim Antragsteller sei es in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass Vorgesetzte untergebene Beamte auf vorhandene Leistungsdefizite hinzuweisen hätten, damit diese abgestellt werden könnten. Da dies im Fall des Antragstellers nicht geschehen sei, könnten sie ihm schon deshalb nicht entgegengehalten werden. Vollständig übersehen habe das Verwaltungsgericht, dass es in den allgemeinen Beurteilungsrichtlinien heiße, es sei „ständige Aufgabe der bzw. des Dienstvorgesetzten, die Beschäftigten auf Mängel in der Pflicht- oder Aufgabenerfüllung hinzuweisen“, deshalb sei es in der Beurteilung selbst „zu vermeiden, dass den Beamtinnen und Beamten erstmals in der periodischen Beurteilung Mängel vorgehalten werden. Besondere Bedeutung habe daher die Verpflichtung der Vorgesetzten, die Beamtinnen und Beamten auch zwischen den Beurteilungen auf Mängel in ihren Leistungen oder ihrem Verhalten hinzuweisen und ihnen dadurch Gelegenheit zur Beseitigung der Mängel zu geben“. In keiner Weise nachvollziehbar sei es deshalb auch, dass das Verwaltungsgericht dazu meine, es reiche, wenn sich der Beamte zu den vorgetragenen Leistungsdefiziten noch im Verwaltungsverfahren sowie im Verwaltungsprozess äußern könne. Das Verwaltungsgericht sei nicht darauf eingegangen, dass der Beurteiler selbst in zwei wesentlichen Beurteilungsmerkmalen („Führungserfolg“ und „Führungspotential“) seine eigene Beurteilung noch einmal um jeweils einen Punkt zum Nachteil des Antragstellers verschlechtert habe, ohne dies plausibel erklären zu können. Der Antragsteller habe mit der bereits vorgelegten Widerspruchsbegründung konkrete Einwendungen gegen die verfahrensgegenständliche Beurteilung erhoben. Letztlich komme es auf all dies aber schon deshalb nicht an, weil im Falle einer wesentlichen Verschlechterung einer dienstlichen Beurteilung entsprechende verbale Hinweise nach Art. 59 Abs. 1 Satz 5 LlbG zwingend vorgeschrieben seien. Da diese Hinweise im vorliegenden Fall fehlten, habe die verfahrensgegenständliche Beurteilung schon deshalb nicht der Auswahlentscheidung zugrunde gelegt werden dürfen.

Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt den angefochtenen Beschluss. Der Beigeladene hat sich nicht geäußert.

Mit Schreiben vom 3. November 2015 vertiefte der Antragsteller sein Vorbringen.

Zu den Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag mangels Anordnungsanspruch zu Recht abgelehnt. Die auf der Grundlage der periodischen Beurteilung 2013 zugunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die hiergegen fristgerecht vorgetragenen Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner anderen Beurteilung. Die Entscheidung des Antragsgegners, den Beigeladenen aufgrund des um einen Punkt besseren Gesamturteils in seiner aktuellen periodischen Beurteilung als leistungsstärker als den im selben Statusamt befindlichen Antragsteller anzusehen, ist rechtlich nicht zu beanstanden und verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers nach Art. 33 Abs. 2 GG nicht.

Die im Rahmen der Stellenbesetzung vorzunehmende Auswahlentscheidung ist nach dem Verfassungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 94 Abs. 2 BV (vgl. § 9 BeamtStG, Art. 16 Abs. 1 LlbG) nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen. Kommen mehrere Bewerber für einen höherwertigen Dienstposten in Betracht, muss der am besten Geeignete ausfindig gemacht werden. Diese Regeln der Bestenauslese dienen vornehmlich dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung von Stellen, berücksichtigen aber zugleich das berechtigte Interesse eines Bewerbers an einem angemessenen beruflichen Fortkommen. Der Bewerber hat daher Anspruch auf eine rechtsfehlerfreie Anwendung (BVerwG, B. v. 20.6.2013 -2 VR 1/13 - juris Rn. 20; BayVGH, B. v. 17.5.2013 - 3 CE 12.2470 - juris Rn. 30). Ist unter mehreren Bewerbern eine Auswahl für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens zu treffen, so sind die Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung in erster Linie auf aktuelle dienstliche Beurteilungen zu stützen (BVerwG, B. v. 20.6.2013 a. a. O. Rn. 21; BayVGH, B. v. 8.4.2015 - 3 CE 14.1733 -juris Rn. 28). Maßgeblich hierfür ist primär das abschließende Gesamturteil der Beurteilung, das durch Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, B. v. 22.11.2012 - 2 VR 5/12 - juris Rn. 25). Hierbei ist darauf zu achten, dass die dem Vergleich der Konkurrenten zugrunde gelegten Beurteilungen auch untereinander vergleichbar sind; das ist in der Regel der Fall, wenn die Beurteilungen im gleichen Statusamt erzielt worden sind. Da nämlich mit einem höheren Amt regelmäßig auch gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden sind (BVerfG, B. v. 7.7.1982 - 2 BvL 14/78 - BVerfGE 61, 43), ist die Annahme, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung eines Beamten/Richters in einem höheren Statusamt grundsätzlich besser ist als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten, grundsätzlich mit den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar (BVerfG, B. v. 20.3.2007 - 2 BvR 2470/06 - DVBl 2007, 563).

Dienstliche Beurteilungen sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats aufgrund der Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle von Beurteilungen beschränkt sich auf die Prüfung, ob und inwieweit der Beurteiler einen unrichtigen und unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, ob er den gesetzlichen Rahmen oder anzuwendende Begriffe verkannt hat, ob er allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat oder ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten ist (vgl. BVerwG, U. v. 21.3.2007 - 2 C 2/06 - juris; BayVGH, B. v. 11.3.2013 - 3 ZB 10.602 - juris).

Einwendungen gegen die Beurteilung können unmittelbar in einem Bewerbungsverfahren als auch in einem ggf. daran anschließenden Konkurrentenstreitverfahren geltend gemacht werden (vgl. BayVGH, B. v. 28.2.2014 - 3 CE 14.32 - juris Rn. 25; BVerwG, U. v. 18.4.2002 - 2 C 19/01 - juris Rn. 15). Erweist sich eine Beurteilung, die Grundlage eines Vergleichs zwischen den Bewerbern um ein Beförderungsamt ist, als fehlerhaft, hat das Gericht den Dienstherrn zur Neubescheidung zu verpflichten, wenn das Ergebnis des Auswahlverfahrens auf der fehlerhaften Grundlage beruhen kann. Dementsprechend ist die - mögliche - Fehlerhaftigkeit einer Beurteilung bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu beachten, wenn sie Einfluss auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens haben kann (vgl. BVerwG, B. v. 21.1.2004 - 2 VR 3/03 - juris Rn. 11).

Der bei der Beförderungsauswahl unterlegene Beamte, der verwaltungsgerichtlichen Schutz in Anspruch nimmt, muss nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m.. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft machen, dass die Auswahlentscheidung in verfahrens- oder materiell-rechtlicher Hinsicht fehlerhaft ist. Hierzu hat er die den Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund begründenden Tatsachen so darzulegen, dass das Gericht von ihrer überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgehen kann (vgl. BVerfG, E. v. 29.7.2003 - 2 BvR 311/03 - juris Rn- 16).

1. Die vom Antragsteller monierten formalen Fehler der dienstlichen Beurteilung liegen nicht vor.

a. Gemäß Art. 59 Abs. 1 Satz 5 LlbG sind verbale Hinweise oder Erläuterungen bei den Einzelmerkmalen vorzunehmen, deren Bewertung sich gegenüber der letzten periodischen Beurteilung wesentlich verschlechtert haben. Keine wesentliche Verschlechterung im Sinne dieser Vorschrift liegt nach Nr. 6.2.3 der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht in der Fassung der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 15. November 2012 - VV-BeamtR - vor, wenn sich die Verschlechterung - wie hier - durch Anlegung eines anderen Bewertungsmaßstabs, etwa nach einer Beförderung, ergibt (vgl. auch Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Juli 2015, Art. 59 LlbG Rn. 21). Im Übrigen wurde diesem rein formalen Erfordernis durch die Einwendungsentscheidung vom 26. Mai 2015 Rechnung getragen (vgl. BayVGH, B. v. 27.3.2013 - 3 ZB 11.1269 - juris Rn. 11).

b. Die Beurteilung begegnet auch deshalb keinen rechtlichen Bedenken, weil der Antragsteller nicht frühzeitig auf die Defizite hingewiesen wurde, die in der Beurteilung 2013 Eingang gefunden haben und zu einer Verschlechterung gegenüber der Beurteilung 2009 geführt haben. Zwar hat nach Nr. 2.4 Satz 4 der VV-BeamtR die Verpflichtung der Vorgesetzten, die Beamtinnen und Beamten in ihrem Zuständigkeitsbereich auch zwischen den Beurteilungen auf Mängel in ihren Leistungen hinzuweisen und ihnen dadurch Gelegenheit zur Beseitigung der Mängel zu geben, besondere Bedeutung. Hier beruhte aber die Verschlechterung der Beurteilung des Antragstellers nicht auf einem Leistungsabfall, sondern auf dem Umstand, dass sowohl der Beurteiler gewechselt hatte als auch wegen der zum 1. Oktober 2010 erfolgten Beförderung des Antragstellers der Beurteilung ein anderes, leistungsstärkeres Vergleichskollektiv zugrund lag, wobei zudem - anders als bei der Beurteilung 2009 mit einem Orientierungsschnitt von 13,7 Punkten in der Besoldungsgruppe A 13 - nunmehr ein Orientierungsschnitt von 11 Punkten für die Besoldungsgruppe A 14 zu wahren war. Im Übrigen wird mit der Nr. 2.4 Satz 4 der VV-BeamtR keine obligatorische Verpflichtung des Vorgesetzten begründet, auf etwaige Defizite aufmerksam zu machen, deren Verletzung zur Aufhebung der Beurteilung führen würde. Darüber hinaus fordern weder spezielle Rechtsvorschriften noch allgemeine Rechtsgrundsätze einen entsprechenden Hinweis gegenüber dem Beamten (vgl. BVerwG, U. v. 11.11.1999 - 2 A 6/98 - ZBR 2000, 269 - juris Rn. 18 zur vergleichbaren Regelung Nr. 508 ZDv 20/6, wonach ein Beurteilungsgespräch geführt und eine sich abzeichnenden Verschlechterung des Soldaten so frühzeitig angekündigt werden „soll“, dass er ggf. durch Steigerung der Leistung sein bisheriges Beurteilungsbild halten kann).

2. Der Einwand des Antragstellers, der Orientierungsschnitt könne nicht als Rechtfertigung angeführt werden, weil der Beigeladene trotz des Orientierungsschnittes 12 Punkte und ein anderer beispielhaft genannter Beamter 13 Punkte erhalten habe, verfängt nicht. Der Antragsteller legt seiner Argumentation ein unzutreffendes Verständnis von dem Begriff „Orientierungsschnitt“ zugrunde. Wie die Bezeichnung „Orientierungsschnitt“ bereits deutlich macht, hat sich der tatsächliche Schnitt an der vorgegebenen Punktzahl zu orientieren, nicht jedoch sie exakt zu erreichen (vgl. BayVGH, B. v. 8.4.2015 - 3 CE 14.1783 - juris Rn. 54). Damit steht dem Beurteiler das gesamte Notenspektrum zur Verfügung, wobei sich der Durchschnitt sämtlicher Beurteilungen nach dem Orientierungsschnitt zu richten hat. Dass einzelne Beamte 12 oder 13 Punkte erhalten haben, widerspricht damit nicht der Anwendung eines Orientierungsschnitts von 11 Punkten. Der Beurteiler hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hierzu ausgeführt, dass die 29 Beamten des Finanzamts M. in der Besoldungsgruppe A 14 zwischen 9 und 13 Punkten beurteilt worden sind und der Orientierungsschnitt eingehalten worden ist.

3. Der Antragsteller geht von einem ungeschriebenen Grundsatz des Inhalts aus, dass im Falle von Beförderungen während des Beurteilungszeitraums die Gesamtbewertung in aller Regel um einen Punkt herabzusetzen sei. Ein Grundsatz dieses Inhalts wäre wegen seiner Pauschalität und seiner generellen Verbindlichkeit rechtswidrig, weil er gegen das Gebot individueller Leistungsbeurteilung im Sinne des Leistungsgrundsatzes verstoßen würde, Art. 33 Abs. 2 GG. Ein entsprechender Grundsatz würde den Wertungs- und Beurteilungsspielraum des einzelnen Beurteilers generalisierend beschneiden, so dass dieser nicht mehr in der Lage wäre, in einem nur ihm zugewiesenen „Akt wertender Erkenntnis“ (vgl. BVerwG, U. v. 27.11.2014 - 2 A 10/13 - BVerwGE 150, 359 - juris Rn. 14; BayVGH, B. v. 12.10.2015 - 3 CE 15.1637 - juris Rn. 30) aus seiner Sicht und Wertung für den zu beurteilenden Beamten eine tatsächlich sachgerechte Beurteilung anzufertigen.

4. Die dienstliche Beurteilung ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil sich die dienstlichen Leistungen des Klägers im Beurteilungszeitraum gegenüber der Vorbeurteilung 2009 nicht verschlechtert haben, aber unter Berücksichtigung der neuen und leistungsstarken Vergleichsgruppe kritischer beurteilt worden seien, als zuvor. Auch bei gleichbleibender Leistung kann eine dienstliche Beurteilung als persönlichkeitsbezogenes Werturteil ohne Verletzung von Rechtsvorschriften schlechter ausfallen als eine vorangegangene. Dies ergibt sich bereits einmal dadurch, dass ein neuer Beurteiler die Leistungen des Beurteilten anders bzw. kritischer einschätzt als der Vorbeurteiler (vgl. BayVGH, B. v. 17.12.2010 - 3 ZB 09.2851 - juris Rn. 13). Aus den Aussagen des Beurteilers in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wird deutlich, dass er die Leistungen des Klägers kritischer als der Vorbeurteiler gesehen hat.

5. Unerheblich ist der Vortrag des Antragstellers, der Beurteiler habe die Leistungen des Antragstellers aus eigener Sicht überhaupt nicht beurteilen können, der damit begründet wird, der Beurteiler habe in der mündlichen Verhandlung vom 18. November 2014 eingeräumt, er habe den Antragsteller lediglich in der Zeit gekannt, in der dieser als Prüfer eingesetzt gewesen sei, was nur bis zum 31. Januar 2005 der Fall gewesen sei. Diese Erklärung sei zwar nicht in die Niederschrift über die mündliche Verhandlung aufgenommen worden, werde aber an Eides Statt versichert. Bei der Verhandlungsniederschrift vom 18. November 2014 handelt es sich um eine öffentliche Urkunde; sie begründet vollen Beweis für den Inhalt der Aussage des Beurteilers im Verhandlungstermin (§ 105 VwGO, §§ 159 ff ZPO). Zwar ist der Beweis zulässig, dass der Vorgang unrichtig beurkundet, das Protokoll also zu berichtigen sei (vgl. § 415 Abs. 2 ZPO). Der Kläger hat jedoch eine Protokollberichtigung weder herbeigeführt noch beantragt (vgl. BayVGH, B. v. 4.4.2008 - 19 ZB 05.1163 - juris Rn. 16).

Aber selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass der Beurteiler die dienstlichen Leistungen des Antragstellers im maßgeblichen Beurteilungszeitraum nicht aus eigener Anschauung kennen sollte, ist nicht mit der Beschwerdebegründung der Schluss zu ziehen, er müsse sich auf den Beurteilungsbeitrag des unmittelbaren Vorgesetzten verlassen bzw. müsse diesen „sklavisch“ übernehmen. In dem vom Antragsteller zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wird zwar ausgeführt, der Beurteiler müsse sich voll auf die Beurteilungsbeiträge verlassen, wenn er die dienstlichen Leistungen des zu Beurteilenden nicht oder nicht hinreichend aus eigener Anschauung kenne. Daraus ist aber nicht zu schließen, dass der Beurteiler hiervon nicht abweichen dürfte, zumal das Bundesverwaltungsgericht gleich anschließend - vom Antragsteller aber nicht mehr zitiert - ausführt, dass der Beurteiler den Beurteilungsbeitrag mit dem Blick des erfahrenden und das Leistungsspektrum der vergleichbaren Beamten kennenden Beurteilers in das Beurteilungssystem einzupassen habe (vgl. U. v. 27.11.2014 - 2 A 10/13 - juris Rn. 25). Beurteilungsbeiträge müssen bei der Ausübung des Beurteilungsspielraums berücksichtigt, d. h. zur Kenntnis genommen und bedacht werden. Sie sind ebenso wie eigene Beobachtungen des Beurteilers unverzichtbare Grundlage der Beurteilung. Der Beurteiler ist zwar an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht in der Weise gebunden, dass er sie in seiner Beurteilung „fortschreibend“ übernehmen müsste, sondern er kann zu abweichenden Erkenntnissen gelangen. Er übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht und Abweichungen nachvollziehbar begründet. Diese Anforderungen stellen sicher, dass Werturteile auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruhen und sich an den von Art. 33 Abs. 2 GG vorgegebenen Kriterien orientieren (vgl. BVerwG, U. v. 27.11.2014 - 2 A 10/13 - BVerwGE 150, 359 - juris Rn. 24 mit weiteren Nachweisen). Der Beurteiler trifft seine Bewertung in eigener Verantwortung auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung, die auch die durch den Beurteilungsbeitrag vermittelten Kenntnisse einzubeziehen hat (vgl. BVerwG, U. v. 5.11.1998 - 2 A 3/97 - BVerwGE 107, 360 - juris Rn. 14). Hier hat der Beurteiler in Kenntnis der Stellungnahme des unmittelbaren Vorgesetzten die Leistungen des Antragstellers gewürdigt und abweichend bewertet (vgl. Vermerk vom 16. Dezember 2014, S. 2). Er hat dabei ausdrücklich auf den ihm als Beurteiler zukommenden Beurteilungsspielraum verwiesen. Es ist vom Beurteilungsspielraum des Beurteilers umfasst, welches Gewicht er den Einschätzungen und Beurteilungsbeiträgen der jeweiligen Abteilungsleiter beimisst. Des Weiteren ist es dem Beurteiler überlassen, in welcher Art und Weise er sich - insbesondere bei einem großen Personalkörper - Kenntnisse und Beurteilungsgrundlagen über den jeweiligen Beamten verschafft (vgl. BayVGH, B. v. 16.4.2012 - 3 ZB 10.1939 - juris Rn. 4 und 11).

6. Das Verwaltungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, die Ausführungen (des unmittelbaren Dienstvorgesetzten LRD H.) in der mündlichen Verhandlung vom 25. November 2014 könnten nicht auf das Verfahren für die hier verfahrensgegenständliche Beurteilung übertragen werden. In diesem Termin ging es um den Orientierungsschnitt von 11 Punkten, der vom unmittelbaren Dienstvorgesetzten nach einem internen Ranking innerhalb seiner Abteilung auf die 13 Beamten der Besoldungsgruppe A 14 angewendet worden ist. Nachdem für die hier verfahrensgegenständliche Beurteilung sämtliche 29 Beamten der Besoldungsgruppe A 14 gereiht worden sind und anschließend der Orientierungsschnitt darüber gelegt worden ist, stellen sich die in der mündlichen Verhandlung vom 25. November 2014 erörterten Umstände hier nicht mehr. Soweit der Antragsteller die monierte Passage auch auf die Aussage des Beurteilers in der Niederschrift vom 18. November 2014 bezieht, hat das Verwaltungsgericht hierzu keine Einschränkungen gemacht.

7. Der Antragsteller rügt, sein besonderes Engagement während des Beurteilungszeitraums im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Steuerbetrugsmodell sei nicht berücksichtigt worden, weil die entsprechenden Belobigungsschreiben nicht innerhalb des Beurteilungszeitraums eingegangen seien. Dem Verwaltungsgericht sei ein Verstoß gegen die Denkgesetze unterlaufen. Das Verwaltungsgericht hat darauf hingewiesen, dass der Einsatz des Beamten vom unmittelbaren Vorgesetzten LRD H. ausweislich des Aktenvermerks vom 3. Dezember 2014 gewürdigt worden sei. Auch der Beurteiler LRD S. habe in seiner Stellungnahme vom 27. Januar 2015 angegeben, dass dieser Aspekt bei der Bewertung der fachlichen Leistung des Antragstellers eingeflossen sei. Vor diesem Hintergrund und der Ausblendung wesentlicher Ausführungen des Verwaltungsgerichts in der Beschwerdebegründung kann ein Verstoß gegen Denkgesetze nicht erkannt werden.

8. Nicht zu beanstanden ist, dass im Rahmen der Bewertung des Einzelmerkmals „Auffassungsgabe“ auch das Führungsverhalten des Antragstellers Berücksichtigung gefunden hat. Unter Auffassungsgabe ist die Fähigkeit zu verstehen, den wesentlichen Gehalt eines neuen Sachverhalts schnell und differenziert zu erfassen. Darunter fallen nicht nur steuerliche Sachverhalte sondern generell Sachverhalte, die den Tätigkeitsbereich des Beamten betreffen, damit auch Sachverhalte, die sich im Rahmen der Führungsaufgabe stellen.

9. Der Beurteiler hat die „Einsatzbereitschaft“ mit 11 Punkten bewertet und hierzu ausgeführt, die Bewertung des Kriteriums „Einsatzbereitschaft“ könne sich insbesondere aus der Bereitschaft zur Übernahme zusätzlicher Aufgaben oder dem Engagement bei der Aufgabenerfüllung ergeben. Der Antragsteller übernehme im fachlichen Bereich bereitwillig zusätzliche Aufgaben. Dies werde aber auch von allen Führungskräften erwartet. Das Engagement bei der Aufgabenerfüllung sei allerdings auch hier vor allem auf den fachlichen Bereich beschränkt. So sei im Bereich der Führungswahrnehmung diese größtenteils sehr einseitig auf die fachliche Begleitung im Prüffällen beschränkt. Insoweit seien 11 Punkte leistungsgerecht. Der Einwand des Klägers auf sein besonderes Engagement im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Steuerbetrugsmodell hat vor diesem Hintergrund kein Gewicht. Der Beurteiler hat ausweislich seiner Stellungnahme vom 27. Januar 2015 diesen Sachverhalt bei der fachlichen Leistung berücksichtigt. Im Übrigen berücksichtigt der Einwand des Antragstellers nicht, dass Hintergrund für die Auspunktung dieses Einzelmerkmals weniger der fachliche Bereich als vielmehr der Bereich des verantwortungsvollen Leitens war, der hier vom Beurteiler defizitär bewertet worden ist.

10. Der Grad der gerichtlichen Nachprüfung einer dienstlichen Beurteilung zugrundeliegenden Tatsachen hängt davon ab, in welchem Umfang die Beurteilung sich erkennbar auf Tatsachen beziehen will. Hierbei ist im Rahmen der nur eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zu differenzieren: Soweit der Dienstvorgesetzte entweder historische Einzelvorgänge aus dem gesamten dienstlichen Verhalten des Beamten ausdrücklich in der dienstlichen Beurteilung erwähnt oder die dienstliche Beurteilung auf einzelne Tatsachen oder Einzelvorkommnisse beruht, muss er im Streitfall diese Tatsachen darlegen und trägt das Risiko des Beweises. Lediglich dann, wenn eine dienstliche Beurteilung auf reine Werturteile gestützt wird, die nicht auf konkreten einzelnen Vorgängen beruhen und die auch aus dem Zusammenhang der Aussage nicht in einer der beweismäßigen Prüfung zugänglichen Weise erkennen lassen, auf welcher bestimmten Tatsachengrundlage sie beruhen, hat sie der Dienstherr lediglich durch nähere (schriftliche) Darlegungen zu erläutern, zu konkretisieren und dadurch plausibel zu machen. Mehr kann der Beamte nicht verlangen, weil die Vielzahl von zu Werturteilen führenden Beobachtungen und Eindrücke nicht mit zumutbarem Aufwand protokolliert und festgehalten werden können (vgl. BVerwG, U. v. 26.6.1980 - 2 C 8/78 - BVerwGE 60, 245 - juris - und B. v. 11.3.1987 - 2 B 21/87 - juris).

a. Der Beurteiler hat in der mündlichen Verhandlung vom 18. November 2014 hinsichtlich der Führungsqualitäten des Antragstellers ausgeführt, er wisse von einem Fall eines Jungprüfers, der Anleitung bedurft hätte. Diese sei aber nicht gegeben worden, das habe er vermisst. Der Jungprüfer habe in der gesamten Betriebsprüfung beim Finanzamt M. für Aufsehen gesorgt und zwar nicht im positiven Sinne. Er habe Prüfungsmethoden angewendet, die in Bayern nicht angewendet würden. Es sei dabei um bestimmte Prüfungsmethoden im Rotlichtmilieu gegangen. Ein Jungprüfer, ein Beamter in der Probezeit, bedürfe besonderer Aufsicht und Begleitung. Dies sei im vorliegenden Fall nicht geschehen. Er habe darauf hingewirkt, dass dieser in ein anderes Sachgebiet komme. Der Antragsteller führt aus, er habe dieser Darstellung noch in der mündlichen Verhandlung sofort widersprochen. Aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung ergibt sich hierzu nur, dass der Jungprüfer „schrecklich unangepasst“ gewesen sei, sich nicht geändert habe und auch nicht in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen worden sei. Im Rahmen der Widerspruchsbegründung führte der Antragsteller weiter aus, er verwahre sich gegen die Darstellung, er habe das Fehlverhalten des Jungprüfers unterstützt und nicht korrektiv eingegriffen, mit Entschiedenheit. Art und Umfang dieses Fehlverhaltens seien weder vom Beurteiler, noch im Einwendungsbescheid konkret benannt. Kein Vorgesetzter habe weder ihn persönlich noch den besagten Jungprüfer jemals direkt eines irgendwie gearteten Fehlverhaltens bezichtigt; das vernehme er hier zum ersten Mal. Nach seiner Kenntnis sei die Umsetzung des Jungprüfers erfolgt, um die Einschätzung eines anderen Sachgebietsleiters über die Eignung des Jungprüfers zu erhalten, nicht aber wegen eines etwaigen Fehlverhaltens seinerseits.

Der Vorfall mit dem Jungprüfer wurde weder ausdrücklich in der dienstlichen Beurteilung erwähnt, noch beruht die Beurteilung auf einzelnen Tatsachen oder Einzelvorkommnissen, so dass über den Vorfall mit dem Jungprüfer keine Beweisaufnahme notwendig ist. Der Beurteiler hat vielmehr die Auspunktung in den Einzelmerkmalen Führungserfolg und Zusammenarbeit mit Kollegen und Vorgesetzten mit tatsächlichen Vorgängen, u. a. dem Fall des Jungprüfers, plausibilisiert (vgl. zu dieser Möglichkeit: BVerwG, U. v. 26.6.1980 - 2 C 8/78 - BVerwGE 60, 245 - juris Rn. 25). Solchen Einzelereignissen ohne selbstständig prägendes Gewicht ist keine entscheidende Bedeutung zuzumessen (vgl. BVerwG, U. v. 26.6.1980 - 2 C 8/78 - BVerwGE 60, 245 - juris Rn. 24). Der Antragsteller schießt mit seinem ins Einzelne gehende Bestreiten des Vorfalls mit dem Jungprüfer über den dem Senat zustehenden Prüfungsumfanghinaus. Der Beurteiler ist nicht gehalten, diesen Vorfall zu belegen. Den letztlich den Werturteilen in ihrem Ursprung zugrundeliegenden Tatsachenkomplex haben die Gerichte nicht zu ermitteln und darüber Beweis zu erheben. Dieser ist in der zusammenfassenden und wertenden Beobachtung des Beurteilenden verschmolzen und die einzelnen Tatsachen sind als solche nicht mehr in ihrer Gesamtheit feststellbar. Infolgedessen kommt eine Beweiserhebung hinsichtlich der lediglich zur Erläuterung reiner Werturteile nur beispielhaft aufgeführten Vorkommnisse nicht in Betracht (vgl. BVerwG, U. v. 16.5.1991 - 2 A 4/90 - juris Rn. 17).

b. Der Antragsteller rügt weiter, das Verwaltungsgericht sei nicht darauf eingegangen, dass der Beurteiler selbst in zwei wesentlichen Beurteilungsmerkmalen („Führungserfolg“ und „Führungspotential“) seine eigene Beurteilung noch einmal jeweils einen Punkt zum Nachteil des Antragstellers verschlechtert habe, ohne dies plausibel erklären zu können. Das Verwaltungsgericht ist auch auf diesen Umstand eingegangen. Der Beurteiler habe in seiner Stellungnahme vom 27. Januar 2015 dargelegt, dass die Bewertung in der aufgehobenen Beurteilung insoweit nicht stimmig gewesen sei (vgl. Bl. 13 BA). Der Beurteiler hat hierzu ausgeführt, dass der Antragsteller im gegenständlichen Zeitraum unter anderem bei einem Jungprüfer seines Sachgebiets dessen Fehlverhalten weiter gefördert und nicht in Rahmen seiner Führungsaufgabe zu korrigieren versucht habe. Des Weiteren habe sich die Zusammenarbeit mit anderen Bereichen des Finanzamts aufgrund des bestimmenden und unnachgiebigen Auftretens des Beamten nicht immer reibungslos gestaltet. Insoweit erfülle er seine Vorbildfunktion als Sachgebietsleiter nicht. Im Vergleich zu den Führungskräften könne dem Antragsteller daher keine überdurchschnittliche Leistung im Bereich Führungspotential und Führungserfolg zugeschrieben werden. Die Auspunktung mit jeweils 11 Punkten gliedere sich daher stimmig in die Bewertungen innerhalb der Vergleichsgruppe ein. Damit sind diese Beurteilungsmerkmale ausreichend plausibilisiert.

c. Der Beurteiler begründete die Auspunktung des Einzelmerkmals „geistige Beweglichkeit“ wie Folgt: „Die geistige Beweglichkeit zeige sich insbesondere in der Kreativität sowie der Fähigkeit, neue Fragestellungen erfolgreich zu bearbeiten. Der Antragsteller besitze eine überdurchschnittliche Kreativität in der steuerlichen Ermittlungsarbeit. Im Vergleich dazu sei seine Fähigkeit, von einer einmal gewonnenen Überzeugung abzurücken, schwächer ausgeprägt. Er sei sehr überzeugt von seiner Meinung und die Akzeptanz neuer Fragestellungen sei ausbaufähig. Der Antragsteller meint, diese Behauptungen seien einer Überprüfung nicht zugänglich und im Übrigen in sich widersprüchlich. Seit wann spreche es gegen geistige Beweglichkeit, wenn ein Beamter „überzeugt von seinen Meinungen“ sei. Unabhängig davon würden auch hier dem Antragsteller Verteidigungsmöglichkeiten gegen angebliche „fehlender Akzeptanz neuer Fragestellungen“ verwehrt. Ein nicht auf bestimmte Tatsachen, sondern auf eine Vielzahl von Einzelbeobachtungen und Eindrücken gegründetes (reines) Werturteil ist keines Tatsachenbeweises zugänglich. Es kann auch nicht der Nachweis einzelner und beispielhafter Vorgänge gefordert werden, weil diese dadurch eine Bedeutung gewännen, die ihnen nach der wertenden Erkenntnis des Dienstherrn gar nicht zukommen sollte und damit zugleich in die Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn eingreifen würde (vgl. BayVGH, B. v. 27.3.2013 - 3 ZB 11.1269 - juris). Insoweit überspannt der Antragsteller die Anforderungen an die Plausibilisierung.

d. Im Einwendungsbescheid vom 26. Mai 2015 wird unter „Zusammenarbeit mit Kollegen und Vorgesetzten“ u. a. auf einen Steuerfall verwiesen, der nicht ausreichend geprüft und überhöht und unrealistisch geschätzt worden sei. Der Antragsteller rügt, ohne konkrete Benennung und Begründung könne er sich nicht wehren, ohne den Vorfall als solchen (ausdrücklich) zu bestreiten. Hier gilt das unter c. Ausgeführte entsprechend. Durch den Nachweis bestimmter Einzelereignisse oder ihres Fehlens ist grundsätzlich nicht die Unrichtigkeit der Beurteilung selbst bewiesen (vgl. BVerwG, B. v. 11.3.1987 - 2 B 21/87 - juris Rn. 4).

e. Der Antragsteller erhielt im Einzelmerkmal „Entscheidungsfreunde“ 11 Punkte. Er habe keine Probleme, Entscheidungen zu fällen. Dies werde von Sachgebietsleitungen auch erwartet. Besonders hervorzuheben sei diese Eigenschaft jedoch nicht. Der Antragsteller trägt hierzu vor: Wenn andere Sachgebietsleiter, die ebenfalls „keine Probleme haben, Entscheidungen zu fällen“ dafür vom Beurteiler mehr als 11 Punkte erhielten, müsse im Falle des Antragstellers die insoweit vorliegende Abqualifizierung konkret begründet werden. Diese Argumentation überspannt die Anforderungen an die Plausibilisierung einer dienstlichen Beurteilung. Die Beurteilung wurde hinsichtlich dieses Einzelmerkmals bereits plausibilisiert, der Blick auf hypothetische Beurteilungen anderer Sachgebietsleiter tut nichts zur Sache.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO zurückzuweisen. Da der Beigeladene im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, wenn er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 GKG, wobei der Senat auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um eine Dienstpostenbesetzung den Auffangstreitwert in voller Höhe festsetzt.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000.-- € festgesetzt.

Gründe

I.

Am 2. November 2011 schrieb der Antragsgegner intern die mit BesGr. A 12 - 13 bewertete Stelle des Leiters/der Leiterin der Sachgebiete 51 (Besitzverwaltung Oberbayern, Fischereirechte RV München) und 41.1 (Grundbesitzverwaltung) bei der Regionalverwaltung München der Immobilien Freistaat Bayern (IFB), einem Staatsbetrieb i. S. d. Art. 26 Abs. 1 BayHO, aus. Auf die Stelle bewarben sich neben dem Antragsteller die Beigeladene sowie Herr W. und zunächst auch Herr K.

Der 1956 geborene Antragsteller wurde am 1. Oktober 1980 in der Bayerischen Staatsfinanzverwaltung eingestellt. Nach Gründung der IFB war er dort seit 16. Mai 2006 als Sachbearbeiter und stv. Sachgebietsleiter im Sachgebiet 21.2 (Immobilienverkehr und Eigentum) und seit 1. September 2007 im Sachgebiet 41.1 (Grundbesitzverwaltung) tätig. Am 1. Dezember 1995 wurde er zum Regierungsamtmann (BesGr. A 11) ernannt. In der aktuellen periodischen Beurteilung 2012 (Beurteilungszeitraum 1. Juni 2009 bis 31. Mai 2012) erhielt er im Gesamturteil 9 Punkte.

Die 1970 geborene Beigeladene wurde am 2. Oktober 1989 in der Bayerischen Staatsfinanzverwaltung eingestellt. Am 1. August 1999 schied sie aus dem Dienst des Antragsgegners aus und wechselte zur Stiftung Juliusspital in W., wo sie als Leiterin der Immobilienverwaltung tätig war. Am 1. April 2001 wurde sie zur Verwaltungsamtfrau (BesGr. A 11) ernannt. Am 1. April 2012 trat sie erneut in den Dienst des Antragsgegners, wo sie bei der IFB als Sachbearbeiterin in der Immobilienverwaltung tätig ist. In der aktuellen periodischen Beurteilung 2012 (Beurteilungszeitraum 1. April 2012 bis 31. März 2013) erhielt sie im Gesamturteil 13 Punkte.

Nachdem die vorhergehenden Auswahlentscheidungen jeweils aufgehoben worden waren, holte der Antragsgegner am 13. September 2013 Anlassbeurteilungen für die verbliebenen Bewerber für den Beurteilungszeitraum 1. April 2012 bis 31. August 2013 ein. Darin erhielten der Antragsteller und die Beigeladene in BesGr. A 11 im Gesamturteil 9 bzw. 13 Punkte, Herr W. in BesGr. A 10 11 Punkte.

Laut Auswahlvermerk vom 16. September 2013 seien Anlassbeurteilungen unter Beteiligung der unmittelbaren Vorgesetzten eingeholt worden, um eine vergleichbare Beurteilung der Bewerber zur Grundlage der Auswahlentscheidung zu machen. Für die Bewerber lägen zwar aktuelle periodische Beurteilungen vor, jedoch mit unterschiedlichen Beurteilungszeiträumen, da die Beurteilung der Beigeladenen wegen ihrer zum 1. April 2012 erfolgten Versetzung zur IFB nachgeholt worden sei. Beim Antragsteller sowie Herrn W. handle es sich um den regulären Beurteilungszeitraum 1. Juni 2009 bis 31. Mai 2012, bei der Beigeladenen um den Zeitraum 1. April 2012 bis 31. März 2013. Bei einem gemeinsamen Zeitraum von nur zwei Monaten seien die Beurteilungen nicht miteinander vergleichbar. Im Interesse der größtmöglichen Vergleichbarkeit sei der Beurteilungszeitraum 1. April 2012 bis 31. August 2013 zugrunde gelegt worden, was der gesamten bisherigen Tätigkeit der Beigeladenen bei der IFB entspreche. Nach Auswertung der Gesamturteile habe sich die Beigeladene als die mit Abstand leistungsstärkste Bewerberin erwiesen. Die Gesamtschau der einzelnen Beurteilungskriterien bestätige dieses Ergebnis. Die Beigeladene sei ihren Mitbewerbern in nahezu allen Merkmalen überlegen. Diesen seien auch keine Führungseignung und die Eignung für einen höheren Dienstposten zuerkannt worden.

Mit Schreiben vom 23. September 2013 wurde dem Antragsteller das Ergebnis der Auswahlentscheidung mitgeteilt.

Am 8. Oktober 2013 hat der Antragsteller Klage gegen die Auswahlentscheidung (M 5 K 13.4665) und die Anlassbeurteilung (M 5 K 13.4666) erhoben, über die noch nicht entschieden ist, sowie beantragt,

dem Antragsgegner im Rahmen einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO vorläufig zu untersagen, den Dienstposten als Leiter der Sachgebiete 41.1. und 51 bei der Immobilien Freistaat Bayern, Regionalvertretung München, mit einem anderen Bewerber zu besetzen, zu übertragen oder eine auf den streitbefangenen Dienstposten bezogene Ernennungsurkunde auszuhändigen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden ist.

Die Auswahlentscheidung müsse sich an Art. 33 Abs. 2 GG messen lassen. Sollte die Antragstellerin keine besseren Leistungen als der Antragsteller aufweisen, sei die Auswahlentscheidung aufzuheben. Er habe gegen die der Auswahlentscheidung zugrunde liegende Anlassbeurteilung Klage erhoben. Dort hat er ausgeführt: Die Anlassbeurteilung sei nicht genügend plausibilisiert. Es handle sich um eine Punktwertbeurteilung, die per se nicht geeignet sei, den Plausibilisierungsanspruch zu erfüllen. Bei der Eröffnung der Beurteilung sei dem Antragsteller diesbezüglich auch nichts erläutert worden. Auch die Ausführungen in den ergänzenden Bemerkungen seien nicht geeignet, den Plausibilisierungsanspruch zu erfüllen.

Mit Beschluss vom 10. Dezember 2013, den Bevollmächtigten des Antragstellers zugestellt am 20. Dezember 2013, hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Der Antragsteller habe zwar einen Anordnungsgrund, aber keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Auswahlentscheidung orientiere sich am Leistungsgrundsatz und habe der Beigeladenen angesichts eines um vier Punkte besseren Gesamtprädikats bezogen auf das gleiche Statusamt in der Anlassbeurteilung zu Recht den Vorrang eingeräumt. Dass sich der Beurteilungszeitraum der Anlassbeurteilung des Antragstellers hinsichtlich der Monate April und Mai 2012 mit dem der vorangegangenen periodischen Beurteilung überlappe, möge zwar einen Verstoß gegen den Grundsatz der lückenlos fortfahrenden, jedoch nicht überlappenden oder wiederholenden dienstlichen Beurteilung darstellen. Dieser könne sich angesichts des kurzen Überlappungszeitraums und des erheblichen Leistungsgefälles zwischen dem Antragsteller und der Beigeladenen jedoch nicht in der Weise auf den Leistungsvergleich auswirken, das bei rechtsfehlerfreiem Verfahren eine Auswahl des Antragstellers möglich erscheine.

Mit seiner am 23. Dezember 2013 eingelegten und am 16. Januar 2014 begründeten Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Das Verwaltungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass der Antragsteller die Beurteilung angefochten habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Entscheidung vom 29.7.2003 - BvR 311/03) wäre es verpflichtet gewesen, die Beurteilung inzident zu überprüfen, da der Antragsteller keine Kenntnis habe, wie sie zustande gekommen sei. Der Antragsteller habe deren ordnungsgemäßes Zustandekommen bestritten. Eine umfassende inzidente Überprüfung der Beurteilung hätte sich auch deshalb aufdrängen müssen, weil das Verwaltungsgericht selbst einen Verfahrensverstoß für möglich gehalten habe. Der festgestellte Verstoß gegen den Grundsatz der lückenlos fortfahrenden, nicht überlappenden oder wiederholenden Beurteilung mache diese fehlerhaft, so dass die Auswahlentscheidung auf einer fehlerhaften Grundlage fuße.

Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Beurteilungen seien gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Der Antragsteller könne keine vollständige Überprüfung verlangen, ohne konkrete Mängel der Beurteilung vorzutragen. Auch aus der von ihm zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts lasse sich keine Verpflichtung zur vollständigen Überprüfung der Beurteilung ohne konkrete Rüge herleiten. Diese sei vor dem Hintergrund ergangen, dass eine große Anzahl von Bewerbern um eine Beförderungsstelle ausnahmslos mit der Spitzennote beurteilt worden sei, was auf eine mit Art. 33 Abs. 2 GG nicht vereinbare Beurteilungspraxis hindeute. In diesem Fall könne nicht verlangt werden, dass der unterlegene Bewerber darüber hinaus weitere Gesichtspunkte aufzeige, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit der dem Auswahlverfahren zugrunde liegenden Beurteilungspraxis ergebe. Der Entscheidung sei aber nicht zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht von sich aus die Beurteilung bzw. deren Zustandekommen vollständig überprüfen müsse. Die Überlappung der Regel- mit der Anlassbeurteilung um zwei Monate begründe keinen Mangel, der die Auswahlentscheidung fehlerhaft mache. Eine Auswahl des Antragstellers erscheine aufgrund des Leistungsgefälles zur Beigeladenen nicht als möglich. Die Überlappung führe nicht zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung durch abweichende Bewertungen für bestimmte Zeiträume, da in der Anlassbeurteilung lediglich die Bewertung der periodischen Beurteilung fortgeführt worden sei.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss und tritt der Auffassung des Antragsgegners bei.

Mit Schriftsatz vom 20. Februar 2014 ließ der Antragsteller vortragen, er habe gerügt, dass die Anlassbeurteilung sich im April und Mai 2012 mit der vorangegangenen periodischen Beurteilung überschneide und so gegen den Grundsatz der lückenlos fortfahrenden, aber nicht überlappenden oder wiederholenden Beurteilung verstoße. Beurteilungen umfassten grundsätzlich bestimmte Perioden. Ein Beamter habe auch Anspruch darauf, nicht wiederholt für einen bestimmten Zeitraum beurteilt zu werden. Dieser Mangel greife auch durch. Da der Beurteilungszeitraum der Anlassbeurteilung lediglich 17 Monate betrage, sei die Überlappung von zwei Monaten auch erheblich. Es sei nicht ausgeschlossen, dass es gerade in den betreffenden beiden Monaten aus Sicht des Antragsgegners beim Antragsteller zu Vorfällen gekommen sei, die ggf. das Gesamturteil entscheidend nach unten beeinflusst hätten. Im Übrigen sei es dem Antragsteller nicht möglich, weitere Gesichtspunkte zu benennen, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit der Anlassbeurteilung ergebe. Deren Zustandekommen sei ihm nicht bekannt. Der Antragsgegner habe diesbezüglich auch nichts vorgetragen. Es werde bestritten, dass die Beurteilung verfahrensfehlerfrei zustande gekommen sei, dass der Wertungsmaßstab sachgerecht und fehlerfrei angesetzt worden sei und dass die direkten Vorgesetzten ordnungsgemäß beteiligt worden seien.

Mit Schriftsatz vom 24. Februar 2014 ließ der Antragsteller ausführen, die Annahme, dass seine Auswahl für den streitgegenständlichen Dienstposten im Rahmen einer erneuten Anlassbeurteilung schon aufgrund des Ergebnisses der angefochtenen Anlassbeurteilung nicht möglich sei, gehe fehl. Eine erneute Anlassbeurteilung würde sich auf einen anderen Beurteilungszeitraum beziehen, ihr Ergebnis sei völlig offen.

Im Übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag mangels Anordnungsanspruch zu Recht abgelehnt. Die auf der Grundlage der Anlassbeurteilung zugunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die hiergegen fristgerecht vorgetragenen Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner anderen Beurteilung.

Die im Rahmen der Stellenbesetzung vorzunehmende Auswahlentscheidung ist gemäß dem Verfassungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. § 9 BeamtStG, Art. 16 LlbG) nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen. Kommen mehrere Bewerber für einen höherwertigen Dienstposten in Betracht, muss der am besten Geeignete ausfindig gemacht werden. Diese Regeln der Bestenauslese dienen vornehmlich dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung von Stellen, berücksichtigen aber zugleich das berechtigte Interesse eines Bewerbers an einem angemessenen beruflichen Fortkommen. Ein Bewerber hat daher Anspruch auf rechtsfehlerfreie Anwendung (BVerwG B. v. 20.6.2013 - 2 VR 1/13 - juris Rn. 20).

Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber um einen höherwertigen Dienstposten sind in erster Linie anhand aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhenden Beurteilungen vorzunehmen (BVerwG B. v. 20.6.2013 a. a. O. Rn. 21). Maßgeblich hierfür ist primär das abschließende Gesamturteil der Beurteilung (BVerwG B. v. 22.11.2012 - 2 VR 5/12 - juris Rn. 25). Bei gleichem Gesamturteil hat der Dienstherr die Beurteilungen zunächst inhaltlich auszuwerten (BVerwG U. v. 30.6.2011 - 2 C 19/10 - juris Rn. 20). Bei gleicher Beurteilungslage kann er die Auswahl nach weiteren sachgerechten Merkmalen treffen (BVerwG B. v. 22.11.2012 a. a. O. Rn. 25).

Die maßgeblichen Auswahlkriterien sind gemäß den Vorgaben der Rechtsprechung (BVerfG E. v. 9.7.2007 - 2 BvR 206/07 - juris Rn. 21) vor Abschluss des Verfahrens schriftlich im Besetzungsakt (vgl. Aktenvermerk vom 16. September 2013) niedergelegt worden. Die hierfür herangezogenen Tatsachen und die Ergebnisse sind dort unter Benennung der maßgeblichen Vergleichskriterien nachvollziehbar festgehalten.

Danach erfolgte die Stellenvergabe nach Leistungsgesichtspunkten. Laut den vom Antragsgegner eingeholten Anlassbeurteilungen weist die Beigeladene gegenüber dem Antragsteller im gleichen Statusamt (BesGr A 11) bereits im Gesamturteil einen deutlichen Leistungsvorsprung von vier Punkten auf (13/9 Punkte), so dass es sich bei ihr um die mit Abstand besser geeignete Bewerberin handelt. Dieses Ergebnis wird durch eine Gesamtbetrachtung der einzelnen Beurteilungskriterien bestätigt. Während sich der Antragsteller hier jeweils zwischen 8 und 10 Punkten bewegt, hat die Beigeladene fast durchgehend 13 bzw. 14 Punkte erzielt. Mangels Beurteilungsgleichstands hat der Antragsgegner zu Recht keine weiteren Kriterien herangezogen.

Soweit der Antragsteller lediglich pauschal das ordnungsgemäße Zustandekommen der der Auswahlentscheidung zugrunde liegenden Anlassbeurteilung bestreitet, trägt er damit keine § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Gründe vor, die geeignet wären, durchgreifende Bedenken gegen die Beurteilung zu wecken (vgl. BayVGH B. v. 9.8.2013 - 3 CE 13.576 - juris Rn. 28).

Dienstliche Beurteilungen sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats aufgrund der Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle von Beurteilungen beschränkt sich auf die Prüfung, ob und inwieweit der Beurteiler einen unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, ob er den gesetzlichen Rahmen oder anzuwendende Begriffe verkannt hat, ob er allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat und ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten ist (BVerwG U. v. 21.3.2007 - 2 C 2/06; BayVGH B. v. 11.3.2013 - 3 ZB 10.602 - jeweils juris).

Einwendungen gegen die Beurteilung können unmittelbar in einem Bewerbungsverfahren als auch in einem ggf. daran anschließenden Konkurrentenstreitverfahren geltend gemacht werden (BVerwG U. v. 18.4.2002 - 2 C 19/01 - juris Rn. 15). Erweist sich eine Beurteilung, die Grundlage eines Vergleichs zwischen den Bewerbern um ein Beförderungsamt ist, als fehlerhaft, hat das Gericht den Dienstherrn zur Neubescheidung zu verpflichten, wenn das Ergebnis des Auswahlverfahrens auf der fehlerhaften Grundlage beruhen kann. Dementsprechend ist die - mögliche - Fehlerhaftigkeit einer Beurteilung bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu beachten, wenn sie Einfluss auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens haben kann (BVerwG B. v. 21.1.2004 - 2 VR 3/03 - juris Rn. 11).

Der bei der Beförderungsauswahl unterlegene Beamte, der verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nimmt, muss nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft machen, dass die Auswahlentscheidung in verfahrens- oder materiellrechtlicher Hinsicht fehlerhaft ist. Hierzu hat er die den Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund begründenden Tatsachen so darzulegen, dass das Gericht von ihrer überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgehen kann (BVerfG E. v. 29.7.2003 - 2 BvR 311/03 - juris Rn. 16).

Das bloße unsubstantiierte Bestreiten des ordnungsgemäßen Zustandekommens der Beurteilung genügt hierfür nicht. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in der eben genannten Entscheidung (a. a. O. Rn. 17) es als ausreichend angesehen, wenn der Beamte sich vor dem Hintergrund, dass eine große Anzahl von Bewerbern um eine Beförderungsstelle ausnahmslos mit der Spitzennote beurteilt wurden, was auf eine mit Art. 33 Abs. 2 GG unvereinbare Beurteilungspraxis hindeutet, hierauf bezieht, weil er i.d.R. von den Einzelheiten des Zustandekommens der Beurteilungen keine Kenntnis hat und sich diese Kenntnis auch nicht verschaffen kann. In diesem Fall kann nicht verlangt werden, dass der Beamte darüber hinaus weitere Gesichtspunkte aufzeigt, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit der dem Auswahlverfahren zugrunde liegenden Beurteilungspraxis ergibt. Vielmehr ist es in einem solchen Fall Sache des Dienstherrn darzulegen, dass die Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG beachtet wurden.

Bei der durchgehenden Beurteilung mit der Spitzennote handelt es sich jedoch um eine besondere Konstellation (vgl. auch BVerfG E. v. 9.7.2007 a. a. O. Rn. 24), die nicht auf die reguläre Beurteilungssituation übertragen werden kann. Darüber hinaus ist auch in dieser Konstellation die Geltendmachung eines durchgreifenden Mangels der Beurteilung erforderlich, der dazu führt, dass der Dienstherr plausibel machen muss, dass und wie die Beurteilung ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Zwar ist ein Beamter, der die Rechtswidrigkeit der Beurteilung rügt, grundsätzlich nicht gehalten anzugeben, auf welche Weise die Beurteilung rechtmäßig hätte erstellt werden können; dies festzulegen ist Sache des Dienstherrn. Doch ist von ihm zu verlangen, dass er insoweit nicht nur moniert, die Beurteilung sei nicht ordnungsgemäß zustande gekommen, sondern dass er konkret darlegt, aus welchem Grund die Beurteilung fehlerhaft ist und warum dieser Mangel auf das Ergebnis der Auswahlentscheidung durchschlägt (OVG NRW B. v. 5.6.2012 - 1 B 368/12 - juris Rn. 8).

Das bloße Vorbringen, es werde bestritten, dass die Beurteilung des Antragstellers verfahrensfehlerfrei zustande gekommen sei, führt demnach nicht dazu, dass die Beurteilung im Rahmen des Stellenbesetzungsverfahrens umfassend vom Gericht überprüft werden müsste. Aber auch mit der pauschalen Rüge, es werde bestritten, dass Wertungsmaßstäbe sachgerecht und fehlerfrei angesetzt und die unmittelbaren Vorgesetzten ordnungsgemäß beteiligt worden seien, wird - ungeachtet dessen, dass dieses Vorbringen erst nach Ablauf der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO und damit verspätet erfolgt ist - kein durchgreifender Mangel dargelegt.

Auch soweit der Antragsteller mit der Beschwerde rügt, dass die Anlassbeurteilung gegen den Grundsatz der lückenlos fortfahrenden, aber nicht überlappenden und wiederholenden Beurteilungen verstoße, so dass die Auswahlentscheidung auf einer fehlerhaften Grundlage beruhe, wird damit kein durchgreifender Mangel dargetan.

Die Erstellung von Anlassbeurteilungen für alle verbliebenen Bewerber ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Der Beurteilung kommt entscheidende Bedeutung bei der Auswahlentscheidung des Dienstherrn und der dabei erforderlichen „Klärung einer Wettbewerbssituation“ zu. Dies verlangt größtmögliche Vergleichbarkeit der erhobenen Daten. Daraus folgt, dass die Beurteilungsmaßstäbe gleich sein und gleich angewendet werden müssen. Die Einheitlichkeit des Beurteilungsmaßstabes ist deshalb unabdingbare Voraussetzung dafür, dass die Beurteilung ihren Zweck erfüllt, einen Vergleich der Beamten untereinander anhand vorgegebener Sach- und Differenzierungsmerkmale zu ermöglichen (BVerwG U. v. 18.7.2001 - 2 C 41/00 - juris Rn. 14). Eine höchstmögliche Vergleichbarkeit wird grundsätzlich durch einen gemeinsamen Stichtag und einen gleichen Beurteilungszeitraum erreicht (BVerwG U. v. 18.7.2001 a. a. O. Rn. 16).

Gemäß Art. 56 Abs. 1 Satz 1 LlbG sind fachliche Leistung, Eignung und Befähigung mindestens alle drei Jahre dienstlich zu beurteilen (periodische Beurteilung). Diese Regelbeurteilungen stellen den Normalfall dar und sind die entscheidende Grundlage für Verwendung und Fortkommen des Beamten. Anlassbeurteilungen (vgl. Art. 54 Abs. 1 Satz 1 LlbG) kommen als Entscheidungsgrundlage in Betracht, wenn für eine Personalentscheidung wie insbesondere die Verleihung eines Beförderungsamts oder die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens eine dienstliche Beurteilung benötigt wird, für die in das Entscheidungsverfahren einbezogenen Beamten jedoch keine zeitgerechten und ausreichend vergleichbaren periodischen Beurteilungen vorliegen. Solche ad-hoc-Beurteilungen sind ihrer Natur nach besonders geeignet festzustellen, ob bzw. wie gut ein Beamter für ein bestimmtes Amt im konkret-funktionellen Sinn nach dessen Anforderungsprofil geeignet ist (BayVerfGH E. v. 4.7.2005 - Vf. 85-VI-02 - juris Rn. 19; BayVGH B. v. 20.9.2002 - 3 CE 02.2056 - juris Rn. 38). Anlassbeurteilungen sind periodischen Beurteilungen grundsätzlich auch als gleichwertig anzusehen und deshalb untereinander ohne weiteres vergleichbar (BayVGH B. v. 28.10.2013 - 3 CE 13.1518 - juris Rn. 32).

Das Gebot der größtmöglichen Vergleichbarkeit gilt auch bei Anlassbeurteilungen (BayVGH B. v. 28.10.2013 a. a. O. Rn. 34). Der Anlassbeurteilung kommt die Aufgabe zu, bei einem Fehlen vergleichbarer periodischer Beurteilungen eine am Leistungsgrundsatz orientierte Auswahlentscheidung zu ermöglichen. Die Verwirklichung dieses Ziels erfordert in gleicher Weise wie bei periodischen Beurteilungen, die für eine Vergleichbarkeit maßgeblichen äußeren Kriterien so weit wie möglich einzuhalten. Der Beurteilungszeitraum einer Anlassbeurteilung ergibt sich dabei aus ihrem Zweck (vgl. Weiss/Niedermeier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Juni 2013, Art. 54 LlbG Rn. 5).

Bei einer aus Anlass der Besetzung einer Beförderungsstelle erstellten Beurteilung verlangt das Gebot der größtmöglichen Vergleichbarkeit, den Beurteilungszeitraum so zu wählen, dass er mit den Beurteilungszeiträumen der Beurteilungen der anderen Bewerber im Wesentlichen übereinstimmt (BayVGH B. v. 28.6.2002 - 3 CE 02.1282 - juris Rn. 35). Nur so wird eine einer Regelbeurteilung vergleichbare Aussagekraft der Anlassbeurteilung über Eignung, Befähigung und Leistung im Vergleich zu den anderen Bewerbern gewährleistet.

Ein Verfahrensfehler im Hinblick darauf, dass der Auswahlentscheidung nicht die aktuellen periodischen Beurteilungen der Bewerber, sondern die aus diesem Anlass eigens eingeholten Beurteilungen zugrunde gelegt wurden, liegt deshalb nicht vor.

In Folge der erst zum 1. April 2012 erfolgten Versetzung der Beigeladenen von der Stiftung Juliusspital W. zum Antragsgegner umfassen die periodischen Beurteilungen der Bewerber unterschiedliche Beurteilungszeiträume (beim Antragsteller sowie Herrn W. den regulären dreijährigen Beurteilungszeitraum 1. Juni 2009 bis 31. Mai 2012, bei der Beigeladenen hingegen den Zeitraum 1. April 2012 bis 31. März 2013) und erstrecken sich auf einen gemeinsamen Zeitraum von lediglich zwei Monaten. Vor diesem Hintergrund konnte der Antragsgegner zum gemeinsamen Stichtag 31. August 2013 eine Anlassbeurteilung für alle verbliebenen Bewerber ab dem 1. April 2012 einholen. Der gemeinsame Beurteilungszeitraum umfasst dabei im Interesse der größtmöglichen Vergleichbarkeit der Leistungen der Beigeladenen mit denen des Antragstellers sowie von Herrn W., die vom 1. April 2012 bis 31. August 2013 bei der IFB tätig waren, den gesamten Zeitraum, in dem die Beigeladene bis dahin bei der IFB beschäftigt war, um eine vergleichbare Aussagekraft sicherzustellen.

Ein Verfahrensfehler liegt auch nicht darin, dass sich der Zeitraum der periodischen Beurteilung des Antragstellers mit dem der Anlassbeurteilung um zwei Monate (April und Mai 2012) überschneidet. Ein allgemeiner Grundsatz, dass sich Beurteilungen nicht überschneiden dürften („Grundsatz der lückenlos fortfahrenden, jedoch nicht überlappenden oder wiederholenden Beurteilung“, vgl. VG Bayreuth U. v. 29.6.2007 - B 5 K 06.838 - juris Rn. 41) kann der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts so nicht entnommen werden (vgl. BVerwG U. v. 18.7.2001 - 2 C 41/00 a. a. O.). Deshalb kann hieraus auch nicht abgeleitet werden, dass es in jedem Fall einen Rechtsverstoß darstellt, der die Beurteilung fehlerhaft macht, wenn eine Anlassbeurteilung sich auf einen Zeitraum erstreckt, der bereits Gegenstand einer Regelbeurteilung war (OVG NRW B. v. 20.10.2005 - 1 B 1388/05 - juris Rn. 24).

Die vorangehende Beurteilung hindert den Dienstherrn danach weder rechtlich noch tatsächlich, bei der nachfolgenden Beurteilung auch den Zeitraum einzubeziehen, der bereits von der früheren Beurteilung erfasst ist (BVerwG U. v. 18.7.2001 a. a. O. Rn. 17). Bei Einbeziehung eines bereits zuvor beurteilten Zeitraums in die spätere Beurteilung muss sich der Beurteiler lediglich damit auseinandersetzen und die alte und neue Beurteilung zueinander in Beziehung setzen und seine Bewertung ggf. plausibel machen, falls sich das Leistungsbild nicht unerheblich geändert hat (BVerwG U. v. 18.7.2001 a. a. O.; OVG Berlin-Brandenburg B. v. 6.11.2013 - OVG 4 S 39.13 - juris Rn. 17).

Die ist hier nicht der Fall. Das Leistungsbild des Antragstellers hat sich im fraglichen Zeitraum nicht relevant geändert - weder nach oben noch nach unten -, da in der Anlassbeurteilung die Bewertung der vorangegangenen periodischen Beurteilung fortgeschrieben wurde. In dieser hat der Antragsteller - ebenso wie in der Anlassbeurteilung - im Gesamturteil 9 Punkte und entsprechende Einzelbewertungen erhalten, so dass die Überscheidung nicht zu widersprüchlichen Aussagen durch abweichende Bewertungen der Leistungen des Antragstellers für einen bestimmten Zeitraum führt. Der Zeitraum von lediglich zwei Monaten, in denen sich die periodische Beurteilung mit der Anlassbeurteilung überschneidet, fällt bei einem Beurteilungszeitraum von 17 Monaten auch nicht entscheidend ins Gewicht, da sich die Anlassbeurteilung auf einen ausreichend langen gemeinsamen Zeitraum ohne Überschneidung bezieht (vgl. demgegenüber OVG Berlin-Brandenburg a. a. O., wo sich die Überschneidung auf 22 Monate und damit auf zwei Drittel des Beurteilungszeitraums erstreckte).

Selbst wenn man aber insoweit von einem Verfahrensfehler ausgehen wollte, fehlt es jedenfalls an einem substantiierten Vortrag dazu, inwiefern sich die „Überlappung“ um zwei Monate unter Leistungsgesichtspunkten nachteilig für den Antragsteller ausgewirkt haben sollte. Ein Nachteil wäre lediglich anzunehmen, wenn in dieser Zeit ein merklicher Leistungsabfall im Vergleich zur vorangehenden Regelbeurteilung festzustellen wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg B. v. 6.11.2013 a. a. O.), was - wie ausgeführt - nicht der Fall ist. Das Vorbringen, es sei nicht ausgeschlossen, dass es beim Antragsteller aus Sicht des Antragsgegners gerade in diesen beiden Monaten zu Vorfällen gekommen sei, die ggf. das Gesamturteil entscheidend zulasten des Antragstellers beeinflusst hätten, ist rein hypothetisch und überdies auch verspätet (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO).

Unabhängig hiervon hat der Antragsteller auch nicht substantiiert vorgetragen, dass sich die geringfügige „Überlappung“ der Beurteilungszeiträume um nur zwei Monate angesichts des deutlichen Leistungsvorsprungs der Beigeladenen um vier Punkte im Gesamturteil in der Weise auf den Leistungsvergleich auswirken könnte, dass bei rechtsfehlerfreier Bewertung eine Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten ernsthaft möglich erscheint. Dies ist schon deshalb nicht anzunehmen, da der Antragsteller in der vorangehenden periodischen Beurteilung ebenfalls nur mit 9 Punkten bewertet wurde. Seine Annahme, dass er im Rahmen einer erneuten Anlassbeurteilung, deren Ergebnis völlig offen sei, besser beurteilt werden könnte, ist deshalb fernliegend. Eine „Überlappung“ führt nicht zur Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs, wenn ein Leistungsvergleich nach Art. 33 Abs. 2 GG für einen - wie hier hinsichtlich des verbleibenden Beurteilungszeitraums von 15 Monaten - im Wesentlichen übereinstimmenden Zeitraum ohne ins Gewicht fallende Benachteiligung eines der Betroffenen möglich ist und die Auswahlentscheidung trägt.

Auch die Rüge, die Punktebewertung in der Beurteilung sei nicht geeignet, die Bewertung des Antragstellers plausibel zu machen, greift nicht durch. Die Beurteilung entspricht dem nach Art. 59 Abs. 1 Satz 1 LlbG vorgeschriebenen Punktesystem. Verbale Hinweise sind gemäß Art. 59 Abs. 1 Satz 4 und Satz 6 LlbG zulässig, jedoch nur im - nicht gegebenen - Fall der wesentlichen Verschlechterung nach Art. 59 Abs. 1 Satz 5 LlbG zwingend. Die für die Bildung des Gesamturteils wesentlichen Gründe wurden entsprechend Art. 59 Abs. 2 Satz 2 LlbG unter Ziffer 3 „Ergänzende Bemerkungen“ dargelegt.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 2 und Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO zurückzuweisen. Da die Beigeladene im Beschwerdeverfahren einen eigenen Antrag gestellt hat und somit ein Kostenrisiko eingegangen ist, waren auch ihre diesbezüglichen außergerichtlichen Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 GKG.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Tatbestand

1

Der Kläger beansprucht die Aufhebung seiner Regelbeurteilung und die Verurteilung der Beklagten zur erneuten Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts.

2

Der ... geborene Kläger steht als Technischer Regierungsdirektor (Besoldungsgruppe A 15 BBesO) im Dienst der Beklagten. Mit Wirkung vom 1. März 2011 wurde er vom Bundeskanzleramt zum Bundesnachrichtendienst (BND) zurückversetzt. Ab dem 1. März 2011 wurde der Kläger beim BND als Leiter des Sachgebiets "XXX" (...) verwendet. Seit dem 1. Juli 2013 leitet der Kläger ein Sachgebiet in der Abteilung Y des BND.

3

In einer ersten Regelbeurteilung (vom 23. April 2013) für den Zeitraum vom 1. April 2010 bis zum 31. März 2013 vergab der frühere Leiter der Abteilung X des BND (Dr. A) das Gesamturteil "7". Wegen formeller Fehler hob der BND diese erste dienstliche Beurteilung mit Schreiben im Juni 2013 wieder auf.

4

In der angegriffenen Regelbeurteilung vom 15. Oktober 2013 kam der damalige stellvertretende Abteilungsleiter X (Ltd RD B) bei der Leistungsbewertung (II der dienstlichen Beurteilung) zur Gesamtnote "7" auf der neunstufigen Bewertungsskala. In den insgesamt fünf Leistungsmerkmalen (Arbeitsergebnisse, Fachkenntnisse, Arbeitsweise, soziale Kompetenz und Führung, mit 21 entsprechenden Untergliederungen) vergab der Beurteiler 13 Mal die Note "7" ("Übertrifft die Anforderungen durch häufig herausragende Leistungen"), sechs Mal die Note "8" ("Übertrifft die Anforderungen durch ganz überwiegend herausragende Leistungen") und zwei Mal die Note "9" ("Übertrifft die Anforderungen durch stets herausragende Leistungen"). Die Gesamtnote im Bereich der Leistungsbewertung wurde gesondert begründet. Im Bereich Befähigungsprofil (III der dienstlichen Beurteilung) vergab der Beurteiler bei insgesamt 18 Befähigungsmerkmalen neun Mal die Bewertung "C" ("stärker ausgeprägt") und neun Mal die Bewertung "D" ("besonders ausgeprägt"). Die dienstliche Beurteilung schloss mit dem zusammenfassenden Gesamturteil "7".

5

Den Widerspruch des Klägers wies der BND mit Widerspruchsbescheid vom 14. Februar 2014 zurück: Herr B sei nach den Beurteilungsbestimmungen für die Beurteilung des Klägers zuständig. In seiner Eigenschaft als stellvertretender Leiter der Abteilung X habe er eigene Eindrücke vom Kläger gewinnen können. Beurteilungsbeiträge seien nicht einzuholen gewesen, weil die früheren Leiter der Abteilung X des BND, Dr. C und auch Dr. A, zwischenzeitlich in den Ruhestand getreten seien. Eine Beurteilung durch einen Zweitbeurteiler sei nicht geboten gewesen, weil der Kläger nicht Leiter eines Referats sei. Es bestünden keine Anhaltspunkte für die Darstellung des Klägers, der jetzige Erstbeurteiler sei vom Fachbereich dazu angehalten worden, sich an die vom früheren Leiter der Abteilung X in der ersten Regelbeurteilung vergebene Gesamtnote zu halten. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Bevollmächtigten des Klägers am 18. Februar 2014 zugestellt.

6

Am 17. März 2014 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er vorträgt: Die Regelbeurteilung sei rechtswidrig, weil dem Beurteiler die materielle Beurteilung einschließlich des Gesamturteils im nichtquotierten Bereich vorgegeben worden sei. Entgegen den Vorgaben der Beurteilungsbestimmungen des BND sei kein Beurteilungsbeitrag eingeholt worden. Der Erstbeurteiler habe nicht über die erforderliche Erkenntnisgrundlage verfügt, um den Kläger beurteilen zu können. Herr B sei erst am 15. November 2011 zum stellvertretenden Leiter der Abteilung X berufen worden. Auf welche Weise sich der Erstbeurteiler die für die dienstliche Beurteilung des Klägers erforderlichen Kenntnisse verschafft habe, sei nicht erkennbar.

7

Der Kläger beantragt,

die dienstliche Beurteilung des Klägers für den Stichtag 1. April 2013 und den Widerspruchsbescheid des Bundesnachrichtendienstes vom 14. Februar 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Kläger für den Beurteilungszeitraum 1. März 2011 bis zum 31. März 2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen.

8

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

9

Entgegen der Darstellung des Klägers sei der Erstbeurteiler vom Fachbereich nicht angewiesen worden, die zuvor vergebene Gesamtnote "7" beizubehalten. Der Erstbeurteiler sei lediglich darauf hingewiesen worden, dass die Quoten weiterhin zu beachten seien. Ohnehin ließen die Beurteilungsbestimmungen des BND eine Überschreitung der Quoten zu. Der Erstbeurteiler sei in der Lage gewesen, eine auf eigenen Eindrücken basierende Beurteilung der Leistungen des Klägers abzugeben. Der Erstbeurteiler habe der Abteilung X seit vielen Jahren angehört und sei Referatsleiter sowie stellvertretender Leiter der Abteilung gewesen. Bei den Einzelmerkmalen sei der jetzige Erstbeurteiler über die Einschätzungen des Erstellers der früheren dienstlichen Beurteilung hinausgegangen.

10

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die beigezogenen Behördenakten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

11

Die Klage, über die das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO in erster und letzter Instanz zu entscheiden hat, ist begründet. Die angefochtene Regelbeurteilung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Sie ist zusammen mit dem Widerspruchsbescheid des Bundesnachrichtendienstes aufzuheben. Die Beklagte muss den Kläger für den streitigen Beurteilungszeitraum unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut beurteilen.

12

Zwar ist die angegriffene Regelbeurteilung des Klägers von demjenigen Bediensteten des BND erstellt worden, der nach den Beurteilungsbestimmungen hierfür auch tatsächlich zuständig ist (1.). Auch ist entgegen dem Vorbringen des Klägers nicht davon auszugehen, dass der BND dem Beurteiler hinsichtlich des Inhalts der dienstlichen Beurteilung Vorgaben gemacht hat (2.). Rechtsfehlerhaft ist aber die vom BND geäußerte Ansicht, von in den Ruhestand versetzten früheren Vorgesetzten könnten keine Beurteilungsbeiträge mehr eingeholt werden (3.). Die Regelbeurteilung des Klägers ist rechtswidrig, weil sie den Anforderungen an die erforderliche Begründung des Gesamturteils einer dienstlichen Beurteilung nicht genügt (4.).

13

Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle einer dienstlichen Beurteilung ist auf die Überprüfung beschränkt, ob der Dienstherr gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Hingegen darf das Gericht nicht die fachliche und persönliche Beurteilung des Beamten durch seinen Dienstvorgesetzten in vollem Umfang nachvollziehen oder diese durch eine eigene Beurteilung ersetzen. Denn nur der für den Dienstherrn handelnde Vorgesetzte soll ein Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls vom Dienstherrn zu bestimmenden - fachlichen und persönlichen Anforderungen des Amtes und der Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu (stRspr, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 <109>; BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 <246> und vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - Rn. 9).

14

Nach § 21 Satz 1 BBG sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten regelmäßig zu beurteilen. Die Vorschrift knüpft damit unmittelbar an die Auswahlkriterien des Art. 33 Abs. 2 GG an, gibt aber keine Maßgaben zur Ausgestaltung der dienstlichen Beurteilung vor. Hat der Dienstherr - wie hier - Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler aufgrund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden. Das Gericht hat deshalb auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und auch mit den sonstigen gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (stRspr, BVerwG, Urteile vom 24. November 2005 - 2 C 34.04 - BVerwGE 124, 356 m.w.N und vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 - BVerwGE 150, 359 Rn. 14 m.w.N.). Dementsprechend ist auch zu entscheiden, ob der BND die Bestimmungen über die Beurteilung der Beamtinnen, Beamten und Beschäftigten im Bundesnachrichtendienst (Beurteilungsbestimmungen-BND) vom 1. Juli 2009, derzeitig geltende Fassung vom 27. Dezember 2011, beachtet hat.

15

1. Ausgehend von den für seinen Bereich geltenden Beurteilungsbestimmungen hat der BND den richtigen Bediensteten mit der Erstellung der Regelbeurteilung des Klägers betraut.

16

Nach Nr. 6.2 der Beurteilungsbestimmungen-BND war der Kläger, ein Beamter des höheren Dienstes und Sachgebietsleiter, grundsätzlich durch den Leiter des Referats zu beurteilen. Der Leiter des Referats XX schied aber aus. Denn er war aus Krankheitsgründen bereits ab Anfang September 2010 nicht mehr im Dienst. Kommissarischer Leiter des Referats XX war der Leiter des Sachgebiets XXY, der jedoch als Inhaber eines mit dem Kläger gleichrangigen Statusamtes (Fregattenkapitän) nach Nr. 8.1.1 der Beurteilungsbestimmungen-BND als Erstbeurteiler ausschied. Nach dieser Bestimmung ging die Beurteilungszuständigkeit auf den nächsten Vorgesetzten über, d.h. hier auf den Leiter der Abteilung X. Der frühere Abteilungsleiter Dr. A befand sich aber im Zeitraum der Erstellung der angegriffenen Regelbeurteilung im Krankenstand und zum Zeitpunkt der Eröffnung der Beurteilung am 15. Oktober 2013 bereits im Ruhestand. In den Ruhestand versetzte Beamte scheiden als Beurteiler aus (BVerwG, Urteile vom 16. Oktober 2008 - 2 A 9.07 - Buchholz 11 Art. 87a GG Nr. 6 S. 3 und vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 - BVerwGE 150, 359 Rn. 28). Dementsprechend ging die Zuständigkeit für die Beurteilung des Klägers auf den stellvertretenden Abteilungsleiter, Leitenden Regierungsdirektor B, über, der die angegriffene Beurteilung auch erstellt hat.

17

Nach den Beurteilungsbestimmungen-BND bedurfte es hier auch keiner Zweitbeurteilung. Nach Nr. 7.2 der Beurteilungsbestimmungen ist bei Beamten des höheren Dienstes, wie dem Kläger, der Abteilungsleiter Zweitbeurteiler. Der Kläger ist aber von demjenigen Bediensteten der Abteilung X beurteilt worden, der zum maßgeblichen Zeitpunkt die Funktion des Abteilungsleiters innehatte. Der Präsident des BND ist nach Nr. 7.4 der Beurteilungsbestimmungen Zweitbeurteiler lediglich bei Erstbeurteilungen der Abteilungsleiter für die Referatsleiter ihrer Abteilung sowie die Leiter der Abteilungsstäbe. Der Kläger war jedoch nicht Referats-, sondern lediglich Sachgebietsleiter. In Nr. 7.5 Satz 2 der Beurteilungsbestimmungen-BND ist geregelt, dass die Zweitbeurteilung bei solchen Erstbeurteilungen der Abteilungsleiter entfällt, die, wie hier, nicht unter Nr. 7.4 zweiter Halbsatz der Beurteilungsbestimmungen fallen.

18

2. Anhaltspunkte für die nicht näher substantiierte Behauptung des Klägers, der BND habe dem Beurteiler verbindliche Vorgaben für die Gesamtnote und das Gesamturteil gemacht, lassen sich weder den vorliegenden Unterlagen des BND noch seinen schriftlichen Stellungnahmen entnehmen. Die handschriftlichen Anmerkungen auf dem Ausdruck der E-Mail des Beurteilers vom 23. Juli 2013 belegen lediglich den üblichen Hinweis des zuständigen Fachbereichs des BND auf die von den Beurteilern zu beachtenden Quoten für das Gesamturteil "8" oder "9". Die Richtwerte für die beiden besten Notenstufen sind in den Beurteilungsbestimmungen-BND (Nr. 11.7.1) festgelegt. Sie sehen auch die Möglichkeit einer geringfügigen Überschreitung der Richtwerte vor.

19

3. Die vom BND geäußerte Ansicht, von in den Ruhestand versetzten Beamten, die als unmittelbare oder höhere Vorgesetzte mit dem betreffenden Beamten dienstlichen Kontakt hatten, könnten keine Beurteilungsbeiträge mehr eingeholt werden, ist unzutreffend.

20

a) Die dienstliche Beurteilung eines Beamten dient der Verwirklichung des mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatzes, Beamte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einzustellen und zu befördern (Art. 33 Abs. 2 GG). Ihr Ziel ist es, die den Umständen nach optimale Verwendung des Beamten zu gewährleisten und so die im öffentlichen Interesse liegende Erfüllung hoheitlicher Aufgaben durch Beamte (Art. 33 Abs. 4 GG) bestmöglich zu sichern. Zugleich dient die dienstliche Beurteilung dem berechtigten Anliegen des Beamten, in seiner Laufbahn entsprechend seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung voranzukommen. Die dienstliche Beurteilung soll den Vergleich mehrerer Beamter miteinander ermöglichen. Ihre wesentliche Aussagekraft erhält sie erst aufgrund ihrer Relation zu den Bewertungen in den dienstlichen Beurteilungen anderer Beamter. Daraus folgt, dass die Beurteilungsmaßstäbe gleich sein und gleich angewendet werden müssen (BVerwG, Urteil vom 26. September 2012 - 2 A 2.10 - NVwZ-RR 2013, 54 Rn. 9).

21

Die Eignung von dienstlichen Beurteilungen als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Sie müssen eine tragfähige Grundlage für die Auswahlentscheidung vermitteln (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 29. Juli 2003 - 2 BvR 311/03 - BVerfGK 1, 292 <296 f.> und vom 7. März 2013 - 2 BvR 2582/12 - NVwZ 2013, 1603 Rn. 21). Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, die Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen (stRspr, BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 - BVerwGE 150, 359 Rn. 21 m.w.N.).

22

Der dienstlichen Beurteilung fehlt die erforderliche Aussagekraft für die von Art. 33 Abs. 2 GG vorgegebenen Kriterien, wenn sie auf einer nur partiell oder bruchstückhaft vorhandenen Kenntnis der für die Bewertungen erforderlichen Tatsachen beruht. Ist der für die Beurteilung Zuständige nicht in der Lage, sich ein eigenes vollständiges Bild von den Leistungen des zu beurteilenden Beamten zu machen, ist er darauf angewiesen, sich die fehlenden Kenntnisse anderweitig zu beschaffen. Hierfür kommen vorrangig, aber nicht ausschließlich Beiträge der früher für die Beurteilung Zuständigen sowie Personen in Betracht, die die Dienstausübung des Beamten aus eigener Anschauung kennen. Um die für die Beurteilung erforderlichen tatsächlichen Kenntnisse über die Leistungen des Beamten zu erhalten, kann der Beurteiler des Weiteren insbesondere schriftliche Arbeiten des zu Beurteilenden heranziehen und auswerten.

23

Haben sachkundige Personen Beurteilungsbeiträge geliefert, sind diese bei der Ausübung des Beurteilungsspielraumes zu berücksichtigen. Zwar ist der Beurteiler an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht gebunden, sondern kann zu abweichenden Erkenntnissen gelangen. Er übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge würdigt und in seine Überlegungen einbezieht. Abweichungen müssen nachvollziehbar begründet werden (BVerwG, Urteile vom 5. November 1998 - 2 A 3.97 - BVerwGE 107, 360 <361 f.>; vom 21. März 2007 - 2 C 2.06 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 27 Rn. 10 und vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 Rn. 47).

24

Ist das Ausscheiden eines Vorgesetzten aus dem aktiven Dienst absehbar, bietet es sich an, dass der Dienstherr diesen auffordert, noch während der aktiven Dienstzeit Beurteilungen über die ihm unterstellten Mitarbeiter anzufertigen. Diese Beurteilungen gründen auf den aktuellen Eindrücken des Vorgesetzten von den Leistungen seiner Mitarbeiter. Diese Vorgehensweise kann den Schwierigkeiten vorbeugen, die sich ergeben, wenn von früheren Vorgesetzten erhebliche Zeit nach der Beendigung ihrer aktiven Dienstzeit Beurteilungsbeiträge erbeten werden.

25

Zwar scheiden in den Ruhestand versetzte Beamte als Beurteiler aus. Zur Erlangung einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage ist es aber auch zulässig, solche Beamte um Informationen zum dienstlichen Verhalten des zu beurteilenden Beamten oder um schriftliche Stellungnahmen zu bitten (BVerwG, Urteile vom 16. Oktober 2008 - 2 A 9.07 - Buchholz 11 Art. 87a GG Nr. 6 S. 3 und vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 - BVerwGE 150, 359 Rn. 28; Beschluss vom 16. April 2013 - 2 B 134.11 - IÖD 2013, 146 Rn. 18). Diese Beurteilungsbeiträge hat der Beurteiler bei der ihm obliegenden dienstlichen Beurteilung insbesondere im Hinblick darauf zu würdigen, dass die Aussagen des früheren Vorgesetzten zu den Leistungen des zu beurteilenden Beamten nicht mehr auf aktuellen Erkenntnissen beruhen mögen.

26

Zur Erlangung einer ausreichenden tatsächlichen Grundlage für die Erstellung der dienstlichen Beurteilung muss sich der Dienstherr, sofern nicht der Beurteiler die Leistungen des Beamten hinreichend sicher aus eigener Anschauung bewerten kann, grundsätzlich um Beurteilungsbeiträge früherer Vorgesetzter bemühen. Von dieser Verpflichtung ist der Dienstherr befreit, wenn der frühere Vorgesetzte nicht erreichbar oder diesem die Erstellung eines Beurteilungsbeitrags aus gesundheitlichen oder Altersgründen nicht möglich ist.

27

b) Im Streitfall hatte der Beurteiler (Herr B) im Beurteilungszeitraum aufgrund seiner dienstlichen Aufgaben nur im geringen Umfang unmittelbaren dienstlichen Kontakt zum Kläger. Als Leiter eines Referats der Abteilung X des BND war er zwar während des gesamten Beurteilungszeitraums Stellvertreter des Abteilungsleiters. Der Dienstposten des Leiters der Abteilung X des BND war aber durchgängig besetzt; der Inhaber hatte im Beurteilungszeitraum auch keine krankheitsbedingten Ausfallzeiten. Dementsprechend oblag dem Beurteiler grundsätzlich die Verpflichtung, sich auch durch die Einholung von Beurteilungsbeiträgen eine ausreichende tatsächliche Grundlage für die Beurteilung des Klägers zu verschaffen. Hiervon hat der Beurteiler jedoch aufgrund der ihm auf seine Anfrage hin mitgeteilten Auffassung des Referats des BND "Personal ...", von in den Ruhestand versetzten Beamten seien keine Beurteilungsbeiträge mehr einzuholen, bewusst abgesehen.

28

Allerdings war vom früheren Leiter der Abteilung X des BND, Dr. C, tatsächlich kein Beurteilungsbeitrag einzufordern. Im gerichtlichen Verfahren hat der BND seine früheren Ausführungen dahingehend korrigiert, dass Dr. C die Abteilung X des BND lediglich bis Ende 2010 geleitet hat. Damit hatte dieser keinen dienstlichen Kontakt mehr zum Kläger, der erst zum 1. März 2011 zum BND zurückversetzt worden war. Der Kläger ist dieser vom BND durch die Vorlage zahlreicher Unterlagen belegten Darstellung zum Wechsel in der Leitung der Abteilung X des BND nicht entgegengetreten.

29

Dagegen war es grundsätzlich geboten, von Dr. A, dem die Leitung der Abteilung X des BND im gesamten Beurteilungszeitraum oblag, einen Beurteilungsbeitrag einzuholen, zumal Dr. A die erste, vom BND wieder aufgehobene Regelbeurteilung des Klägers vom 23. April 2013 selbst erstellt hatte. Der Senat kann aber dahingestellt sein lassen, ob Dr. A, so wie vom BND behauptet, aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes im Vorfeld der hier angegriffenen Regelbeurteilung vom 15. Oktober 2013 zur Erstellung eines Beurteilungsbeitrags außerstande war. Ebenso kann offen bleiben, ob die Einholung eines Beurteilungsbeitrags von Dr. A zwar möglich war, jedoch aus Gründen der Zumutbarkeit (eben wegen seines damaligen Gesundheitszustandes) davon abgesehen werden durfte. Denn die Beurteilung ist bereits wegen der unzureichenden Begründung des Gesamturteils rechtswidrig und deshalb aufzuheben (unten, 4. c).

30

4. Dass die einzelnen Leistungsmerkmale in einem bloßen Ankreuzverfahren bewertet worden sind, begründet nicht die Rechtswidrigkeit der Regelbeurteilung des Klägers. Sie genügt aber nicht den Anforderungen an die Begründung des Gesamturteils einer dienstlichen Beurteilung.

31

Dienstliche Beurteilungen sind ausreichend zu begründen. Dies folgt zwar nicht aus § 39 VwVfG, weil Beurteilungen mangels Regelungswirkung keine Verwaltungsakte sind. Das Begründungserfordernis ergibt sich aber aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG), dem Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) sowie aus der Funktion der dienstlichen Beurteilung, eine tragfähige Grundlage für eine an den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG orientierte Auswahlentscheidung zu vermitteln (BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - Rn. 12 ff.).

32

a) Der Dienstherr kann in seinen Beurteilungsrichtlinien ein Ankreuzverfahren für die Einzelbewertungen ohne zusätzliche individuelle textliche Begründungen vorsehen, sofern die Bewertungsmerkmale hinreichend differenziert und die Notenstufen textlich definiert sind. Auch steht § 49 Abs. 1 der Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten (- BLV - vom 12. Februar 2009, BGBl. I S. 284), wonach in der dienstlichen Beurteilung die fachliche Leistung des Beamten "nachvollziehbar darzustellen" ist, der Zulässigkeit eines Ankreuzverfahrens bei Einzelbewertungen in dienstlichen Beurteilung nicht entgegen (BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - Rn. 11 ff.).

33

Danach begegnet die Feststellung der einzelnen Merkmale der Leistungsbewertung in der dienstlichen Beurteilung des Klägers vom 15. Oktober 2013 keinen rechtlichen Bedenken. Den Noten der einzelnen Leistungsmerkmale sind bestimmte Ankertexte zugeordnet, die in den Beurteilungsbestimmungen-BND (Nr. 11.6) bestimmt und hinreichend aussagekräftig sind.

34

b) Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte bei einer Regelbeurteilung eines Beamten der Bewertung der Befähigungsmerkmale bei der Bildung des abschließenden Gesamturteils nur eine untergeordnete Bedeutung beimisst.

35

In Nr. 13 der Beurteilungsbestimmungen-BND ist im Hinblick auf das Gesamturteil ausgeführt, dass, soweit in besonderen Fällen Befähigungen des Mitarbeiters von den Anforderungen des Arbeitsplatzes deutlich abweichen und deshalb in der Leistungsbeurteilung (Nr. 11.5) nicht erfasst sind, anzugeben ist, inwieweit dies Einfluss auf die Bildung des Gesamturteils hat. Ferner ist vorgegeben, dass es eingehend zu begründen ist, sofern die Befähigungsbeurteilung Anlass gibt, für die Bildung des Gesamturteils über die Gesamtnote der Leistungsbeurteilung hinauszugehen.

36

Bei den zum "Befähigungsprofil" zu zählenden Merkmalen wie etwa Auffassungsgabe, Entscheidungs- und Durchsetzungsvermögen, Ideenreichtum, Leistungsbereitschaft oder Lernfähigkeit und -bereitschaft handelt es sich um allgemein für die dienstliche Verwendung bedeutsame Eigenschaften eines Beamten, die - weil nicht auf ein bestimmtes Amt und die hierfür bestehenden Anforderungen bezogen - zur Befähigung im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG zu zählen sind (BVerfG, Beschluss vom 20. April 2004 - 1 BvR 838/01 u.a. - BVerfGE 110, 304 <322>; BVerwG, Urteile vom 28. Oktober 2004 - 2 C 23.03 - BVerwGE 122, 147 <150 f.> und vom 26. September 2012 - 2 C 74.10 - BVerwGE 144, 186 Rn. 20).

37

Den Befähigungsmerkmalen, die von den Leistungsmerkmalen ohnehin nicht scharf zu trennen sind, kommt bei einer Regelbeurteilung nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Denn eine Regelbeurteilung beschränkt sich anders als eine Anlassbeurteilung, die eine Prognose über die voraussichtliche Bewährung des Bewerbers im angestrebten höheren Statusamt umfasst, auf die Bewertung der im bisherigen Statusamt und auf dem bisherigen Dienstposten erbrachten Leistungen (BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 - 2 C 12.14 - BVerwGE 151, 333 Rn. 41 ff.).

38

c) Die Beklagte muss den Kläger aber erneut dienstlich beurteilen, weil das Gesamturteil nicht ausreichend begründet ist.

39

aa) Welches Gewicht den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG im konkreten Einzelfall zukommt, ist dieser Bestimmung nicht zu entnehmen. Im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens ist es daher Sache des Dienstherrn festzulegen, welches Gewicht er den einzelnen Merkmalen zumessen will (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 <108> und vom 17. Januar 2014 - 1 BvR 3544/13 - juris Rn. 15). Das abschließende Gesamturteil darf sich nicht auf die Bildung des arithmetischen Mittels aus den einzelnen Leistungsmerkmalen beschränken. Vielmehr kommt im Gesamturteil die unterschiedliche Bedeutung der Einzelbewertungen durch ihre entsprechende Gewichtung zum Ausdruck (BVerwG, Urteil vom 21. März 2007 - 2 C 2.06 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 27 Rn. 14 m.w.N.). Es ist dementsprechend durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen Gesichtspunkte zu bilden (BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 Rn. 46 und Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50 Rn. 15). Diese Gewichtung bedarf schon deshalb einer Begründung, weil nur so die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet und das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden kann (BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - Rn. 32). Entsprechend ihrer Funktion, die Herleitung des Gesamturteils aus den gewichteten Einzelmerkmalen zu begründen, sind die Anforderungen an die Begründung für das Gesamturteil umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild bei den Einzelbewertungen ist. Gänzlich entbehrlich ist eine Begründung für das Gesamturteil nur dann, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vom Dienstherrn vergebene Note - vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null - geradezu aufdrängt (BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - Rn. 37).

40

bb) Diesen Anforderungen entspricht die angegriffene Regelbeurteilung des Klägers nicht. Dies gilt auch dann, wenn wegen der überragenden Bedeutung der Bewertung der Leistungsmerkmale für das Gesamturteil die Begründung der Gesamtnote der Leistungsbewertung ("7") als Begründung des Gesamturteils gewertet wird.

41

Die insgesamt 21 Leistungsmerkmale hat der Beurteiler nicht einheitlich bewertet. Vielmehr hat er die Noten "7" (dreizehn Mal), "8" (sechs Mal) und "9" (zwei Mal) vergeben. Die Spitzennote "9" ("Übertrifft die Anforderungen durch stets herausragende Leistungen") ist dabei auch für das Leistungsmerkmal "Qualität und Verwertbarkeit der Arbeitsergebnisse" ausgeworfen worden. Dem auf die individuellen Leistungen des Klägers bezogenen Text auf Seite 4 der dienstlichen Beurteilung ist aber nicht zu entnehmen, auf welche Weise der Beurteiler ausgehend von diesem Spektrum der Bewertung der 21 Leistungsmerkmale und ihrer Gewichtung zur Gesamtnote "7" ("Übertrifft die Anforderungen durch häufig herausragende Leistungen") - und damit der niedrigsten der bei den Leistungsmerkmalen vergebenden Einzelnote - gelangt ist. Eine Bewertung der Bedeutung der einzelnen Leistungsmerkmale für die Gesamtnote ist der textlichen Begründung nicht zu entnehmen. Vielmehr beschränken sich die Darlegungen auf die Beschreibung des Arbeitsbereichs des Klägers und die Würdigung seiner dienstlichen Leistungen.

42

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Aufhebung ihrer Regelbeurteilung und die erneute Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts.

2

Die ... geborene Klägerin steht als ... (...) im Dienst der Beklagten; sie ist beim Bundesnachrichtendienst (BND) tätig. Sie war bis zum 6. Januar 2013 dem Abteilungsleiter unmittelbar unterstellte Leiterin des Referats „...“ in der Abteilung X und ist seit dem 7. Januar 2013 Leiterin des Referats „...“ in der Abteilung Y.

3

Für den Beurteilungszeitraum vom 1. April 2010 bis zum 31. März 2013 wurde eine Regelbeurteilung für die Klägerin erstellt. Grundlage hierfür waren ein Beurteilungsbeitrag des Leiters ihrer früheren Abteilung vom Oktober 2012 für den Beurteilungszeitraum vom 1. April 2010 bis zum 30. November 2012 und ein Beurteilungsbeitrag des Leiters ihrer aktuellen Abteilung vom Juni 2013 für den Beurteilungszeitraum seit dem 7. Januar 2013; beide Abteilungsleiter sind mittlerweile im Ruhestand. Erstbeurteiler war ein Unterabteilungsleiter ihrer früheren Abteilung, Zweitbeurteiler der Präsident des BND. Beide Beurteilungsbeiträge enthalten textliche Ausführungen zur Leistung der Klägerin, nicht aber textliche Ausführungen zu ihrer Befähigung oder Punkte- bzw. Notenbewertungen.

4

In der Leistungsbewertung erzielte die Klägerin - wie schon in der vorangegangenen Regelbeurteilung - eine Gesamtnote von 7 Punkten, auch im Gesamturteil erreichte sie die Note 7. Die Leistungsbewertung beinhaltet die Bewertung von 21 Einzelmerkmalen nach einer 9-stufigen Skala, die Befähigungsbeurteilung die Bewertung von 18 Einzelmerkmalen nach einer 4-stufigen Skala.

5

Die Klägerin hat Widerspruch gegen die dienstliche Beurteilung eingelegt und diesen insbesondere mit Angriffen auf die Höhe der jeweiligen Bewertung begründet. Außerdem hat sie geltend gemacht, es sei zweifelhaft, ob der Unterabteilungsleiter Z der richtige Erstbeurteiler sei, denn er habe lediglich eine Verhinderungsvertretung für den Abteilungsleiter innegehabt. Auch seien die beiden Beurteilungsbeiträge nicht mit dem nötigen Gewicht in die Beurteilung eingeflossen; eigene Akzente der Beurteiler müssten durch Tatsachen belegt oder zumindest belegbar dargestellt und differenziert begründet sein.

6

Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 2013 hat die Beklagte den Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wird insbesondere ausgeführt, dass nach den einschlägigen Verwaltungsvorschriften der Unterabteilungsleiter Z der richtige Erstbeurteiler für die Klägerin gewesen sei. Beide Beurteilungsbeiträge seien in die dienstliche Beurteilung eingeflossen. Besonderes Gewicht habe der Erstbeurteiler dem Beurteilungsbeitrag des früheren Abteilungsleiters beigemessen, da dieser sich über fast den gesamten Beurteilungszeitraum erstreckt habe. Die Einzelnoten bei der Leistungs- und Befähigungsbewertung seien aus den textlichen Ausführungen der Beurteilungsbeiträge abgeleitet.

7

Am 15. November 2013 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie vorträgt: Ausweislich des Beurteilungsspiegels habe der BND den Grundsatz des differenzierten Beurteilens nicht berücksichtigt. Die Hälfte der Betroffenen Personen sei mit einer positiv anmutenden Beurteilungsnote von 7 Punkten zufrieden gestellt worden. Aber lediglich 3 % der Vergleichsgruppe seien schlechter beurteilt worden. Ohnehin hätten nur diejenigen eine reelle Beförderungschance, die mit der Spitzennote von 9 Punkten beurteilt worden seien. Dabei liege der Verdacht nahe, dass sich die Zahl dieser Spitzenbeurteilungen an der Anzahl der vorgesehenen Beförderungen orientiere.

8

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung der dienstlichen Beurteilung vom 23./30. September 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 25. Oktober 2013 die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin zum Stichtag 1. April 2013 eine dienstliche Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erteilen.

9

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

10

Das Gebot der differenzierten Beurteilung sei beachtet worden. Es entspreche dem Leistungsbild der Inhaber des Amtes A ..., dass keine Note unterhalb der Notenstufe 6 vergeben worden sei. Auch werde die Spitzennote unabhängig von der Zahl der anstehenden Beförderungen vergeben. Tatsächlich sei die Vergabe der Noten 8 und 9 quotiert. Der für die Note 8 vorgesehene Anteil werde überschritten. Dies sei jedoch im Hinblick auf die notwendige Einzelfallbetrachtung und unter Berücksichtigung der Anzahl derjenigen Beamten, die auf eine Beurteilung verzichtet hätten, nicht zu beanstanden.

11

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

12

Die Klage, über die das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO in erster und letzter Instanz zu entscheiden hat, ist begründet. Die angefochtene Regelbeurteilung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie ist zusammen mit dem Widerspruchsbescheid des Bundesnachrichtendienstes aufzuheben. Die Beklagte muss die Klägerin für den streitigen Beurteilungszeitraum unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut beurteilen.

13

1. Die Beklagte war nach §§ 48 ff. der auf Grund der Ermächtigung in § 26 BBG erlassenen Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten (Bundeslaufbahnverordnung - BLV) in der Fassung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) berechtigt, Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Klägerin in regelmäßigen Abständen zu beurteilen (BVerwG, Urteile vom 11. Dezember 2008 - 2 A 7.07 - Buchholz 232.1 § 41a BLV Nr. 2 Rn. 11 sowie - 2 A 7.08 - ZBR 2009, 196 <197>). Sie hat für die beim BND beschäftigten Beamten die Bestimmungen über die Beurteilung der Beamtinnen, Beamten und Beschäftigten im Bundesnachrichtendienst (Beurteilungsbestimmungen-BND) vom 1. Juli 2009, derzeitig geltende Fassung vom 27. Dezember 2011, erlassen.

14

Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grad ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich bewegen kann, verkannt, ob er einen unrichtigen Sachverhalt zu Grunde gelegt, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Hat der Dienstherr - wie hier - Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler auf Grund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden. Das Gericht hat deshalb auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (stRspr, z.B. BVerwG, Urteile vom 24. November 2005 - 2 C 34.04 - BVerwGE 124, 356 m.w.N. und vom 11. Dezember 2008 - 2 A 7.07 - Buchholz 232.1 § 41a BLV Nr. 2 Rn. 11 sowie - 2 A 7.08 - ZBR 2009, 196 <197>).

15

Hiervon ausgehend ist die streitgegenständliche Beurteilung in zweifacher Hinsicht zu beanstanden: Zum einen ist sie von einem nicht zuständigen Erstbeurteiler erstellt worden (2.), zum anderen lagen ihr nicht hinreichend aussagekräftige Beurteilungsbeiträge zugrunde (3.). Ein Eingehen auf das übrige Vorbringen der Beteiligten ist daher entbehrlich.

16

2. Die von der Klägerin angegriffene dienstliche Beurteilung ist unter Verletzung von Verfahrensvorschriften erstellt worden. Der von der Beklagten als Erstbeurteiler herangezogene Beamte war hierfür nicht zuständig.

17

Das Bundesbeamtengesetz (§ 21) und die Bundeslaufbahnverordnung (§§ 48 bis 50) enthalten keine Festlegungen dazu, wer für den Dienstherrn die dienstliche Beurteilung erstellt. Mangels normativer Regelung hat der Dienstherr im Rahmen seiner organisatorischen Gestaltungsfreiheit zu bestimmen, durch wen er die Aufgabe der dienstlichen Beurteilung der Beamten wahrnimmt (BVerwG, Urteil vom 17. April 1986 - 2 C 8.83 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 7 S.10; Beschluss vom 20. August 2004 - 2 B 64.04 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 25 S. 8 f.). Die Beurteilungsbestimmungen-BND, nach denen die Beklagte ihre Beurteilungspraxis bei Beamten des BND ausrichtet, bestimmten zum Erstbeurteiler den Vorgesetzten, der dem Mitarbeiter für seine dienstliche Tätigkeit unmittelbar Anweisungen zu erteilen hat und in dessen Organisationsbereich der Mitarbeiter tatsächlich Dienst leistet (Nr. 6). Für Mitarbeiter, die - wie hier die Klägerin - einem höheren Vorgesetzten unmittelbar unterstellt sind, ist grundsätzlich der höhere Vorgesetzte Erstbeurteiler (Nr. 6.3). Allerdings bleibt der vorherige Erstbeurteiler zuständig, wenn der Mitarbeiter dem beurteilenden Vorgesetzten zum Zeitpunkt des Beurteilungstermins weniger als drei Monate unterstellt war (Nr. 8.2).

18

Es war verfahrensfehlerhaft, dass ein Vertreter des früheren Abteilungsleiters der Klägerin Erstbeurteiler war. Zwar war die Klägerin zum Zeitpunkt des Beurteilungstermins - dem 1. April 2013 - dem Abteilungsleiter Y als ihrem neuen Vorgesetzten erst seit dem 7. Januar 2013 und damit weniger als drei Monate unterstellt, sodass nach Nr. 8.2 Beurteilungsbestimmungen-BND an sich der Abteilungsleiter X als früherer Vorgesetzter Erstbeurteiler war. Diese Bestimmung bezweckt in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die Erstellung der Beurteilung des Beamten durch denjenigen Vorgesetzten, der die dienstlichen Leistungen des Beamten aus eigener Anschauung am besten beurteilen kann. Der aktuelle Vorgesetzte tritt bei nur kurzer Dauer seiner Vorgesetztenfunktion hinter den früheren Vorgesetzten zurück. Die Anwendung dieser Bestimmung setzt deshalb voraus, dass der frühere Vorgesetzte noch als aktiver Beamter im Dienst des Beklagten steht und somit tauglicher Erstbeurteiler sein kann oder dass es zumindest einen ständigen Vertreter des früheren Vorgesetzten gibt, der in dieser Eigenschaft den Beamten und seine Leistungen aus eigener Anschauung über einen längeren Zeitraum zur Kenntnis bekam und deshalb bewerten kann.

19

Beides fehlt im vorliegenden Fall. Der frühere Abteilungsleiter X war im Zeitpunkt des Beurteilungstermins nicht mehr im aktiven Dienst und wurde deshalb von der Beklagten zu Recht nicht als Erstbeurteiler herangezogen (BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2008 - 2 A 9.07 - Buchholz 11 Art. 87a GG Nr. 6 S. 3; Beschluss vom 20. August 2004 - 2 B 64.04 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 25 S. 9). Der stattdessen als Erstbeurteiler herangezogene Unterabteilungsleiter war nur einer von mehreren Abwesenheitsvertretern des früheren Abteilungsleiters, der nach den Ausführungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung der Vertreter des Vertreters war, ohne dass konkretisiert werden konnte, wann und für welchen Zeitraum insgesamt sich dieser Vertretungsfall im Fall der Klägerin im Beurteilungszeitraum aktualisiert hätte. Unter diesen Umständen war es verfahrensfehlerhaft, die Zurückverweisungsregelung der Nr. 8.2 Beurteilungsbestimmungen-BND auch auf den Vertreter des Vertreters des früheren Vorgesetzten und damit auf einen Beamten zu erstrecken, der Eignung, Leistung und Befähigung des zu beurteilenden Beamten letztlich nicht oder jedenfalls deutlich weniger aus eigener Anschauung kannte als der aktuelle unmittelbare Vorgesetzte. Das würde selbst dann gelten, wenn die Beklagte in vergleichbaren Fällen ebenso verfahren wäre. Der Gesichtspunkt, dass es überhaupt eine hinreichende Tatsachengrundlage für die Erstellung der dienstlichen Beurteilung geben muss, wiegt schwerer als der Gesichtspunkt der Gleichbehandlung der zu beurteilenden Beamten.

20

3. Für die von der Klägerin angegriffene dienstliche Beurteilung fehlt es an einer hinreichenden Tatsachengrundlage, weil die beiden von der Beklagten herangezogenen Beurteilungsbeiträge nicht hinreichend aussagekräftig sind.

21

Die Eignung von dienstlichen Beurteilungen als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen (BVerwG, Urteile vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 - Buchholz 237.9 § 20 SaarLBG Nr. 1 S. 2 f., vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 - Buchholz 237.6 § 8 NdsLBG Nr. 10 S. 2 f. vom 28. Oktober 2004 - 2 C 23.03 - BVerwGE 122, 147 <151> und vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 Rn. 46).

22

Kann der Beurteiler die Leistungsbewertung nicht für den gesamten Beurteilungszeitraum auf seine eigene Anschauung stützen, so hat er, um eine aussagekräftige Tatsachengrundlage für seine Bewertung zu erhalten, Beurteilungsbeiträge sachkundiger Personen einzuholen (BVerwG, Urteile vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 Rn. 47 und vom 26. September 2012 - 2 A 2.10 - NVwZ-RR 2013, 54 Rn. 11). Als solche sachkundigen Personen kommen vorrangig, aber nicht ausschließlich, die früher für die Beurteilung Zuständigen sowie Personen in Betracht, die die Dienstausübung des Beamten aus eigener Anschauung kennen (BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2008 - 2 A 9.07 - Buchholz 11 Art. 87a GG Nr. 6 Rn. 35).

23

Beurteilungsbeiträge müssen die Informationen enthalten, die es dem Beurteiler erlauben, diejenigen in der Beurteilung zu bewertenden Elemente der Eignung, Befähigung und Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG) zutreffend zu erfassen, über die er keine aus eigener Anschauung gewonnene Erkenntnis besitzt (BVerwG, Urteil vom 5. November 1998 - 2 A 3.97 - BVerwGE 107, 360 <361 f.>).

24

Beurteilungsbeiträge müssen bei der Ausübung des Beurteilungsspielraumes berücksichtigt, d.h. zur Kenntnis genommen und bedacht werden. Sie sind ebenso wie eigene Beobachtungen des Beurteilers unverzichtbare Grundlage der Beurteilung. Der Beurteiler ist zwar an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht in der Weise gebunden, dass er sie in seine Beurteilung „fortschreibend“ übernehmen müsste, sondern er kann zu abweichenden Erkenntnissen gelangen. Er übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht und Abweichungen nachvollziehbar begründet. Diese Anforderungen stellen sicher, dass Werturteile auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruhen und sich an den von Art. 33 Abs. 2 GG vorgegebenen Kriterien orientieren (BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 <247 ff.>, vom 2. April 1981 - 2 C 34.79 - BVerwGE 62, 135 <140>; Beschlüsse vom 24. Oktober 1989 - 1 WB 194.88 - BVerwGE 86, 201 <203> und vom 18. August 1992 - 1 WB 106.91 - BVerwGE 93, 281 <282 f.>; Urteile vom 5. November 1998 - 2 A 3.97 - BVerwGE 107, 360 <361 f.>, vom 21. März 2007 - 2 C 2.06 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 27 Rn. 10, vom 16. Oktober 2008 - 2 A 9.07 - Buchholz 11 Art. 87a GG Nr. 6 Rn. 35 und vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 Rn. 51).

25

Kennt der Beurteiler die dienstlichen Leistungen des zu Beurteilenden nicht - oder nicht hinreichend - aus eigener Anschauung, muss er sich voll auf die Beurteilungsbeiträge verlassen. Er kann sie also nur noch in das Beurteilungssystem - idealerweise mit dem Blick des erfahrenen und das Leistungs- und Befähigungsspektrum der vergleichbaren Beamten kennenden Beurteilers - einpassen. In einem solchen Fall müssen die Beurteilungsbeiträge entweder hinreichende textliche Ausführungen für die Vergabe der Einzelbewertungen enthalten oder die Einzelbewertungen selbst vornehmen (sei es durch Ankreuzen der entsprechenden Beurteilungsstufe oder durch Vergabe der entsprechenden Punktzahl). Im ersteren Fall sind die Anforderungen an Umfang und Tiefe in Beurteilungsbeiträgen höher als in der dienstlichen Beurteilung selbst. Andernfalls ist insbesondere bei positiven Ausführungen in den Beurteilungsbeiträgen eine Zuordnung zu den einzelnen Stufen (Noten) der Leistungs- und Befähigungsbewertung nicht möglich.

26

Diesen Anforderungen an eine hinreichende Tatsachengrundlage für die dienstliche Beurteilung ist im vorliegenden Fall nicht genügt.

27

Da die Beurteilungsbeiträge für Bedienstete des BND nach Nr. 4 und Nr. 17.1 i.V.m. Anlage 4 der Beurteilungsbestimmungen-BND zwar mit einer textlichen Stellungnahme zur Leistung versehen werden, nicht aber mit textlichen Ausführungen zur Befähigung und vor allem nicht mit Punktebewertungen zu den Einzelmerkmalen bei der Leistungsbewertung und bei der Befähigungsbewertung, hätten die textlichen Ausführungen in den Beurteilungsbeiträgen so ausführlich und aussagekräftig gestaltet sein müssen, dass sie eine Bewertung aller Einzelmerkmale ermöglichen. Dies ist im vorliegenden Fall nicht gelungen. Es war für den Beurteiler schlicht nicht möglich, aus den beiden jeweils nur einige Sätze umfassenden Beurteilungsbeiträgen hinreichend differenzierte Erkenntnisse für die Vergabe der Noten aus der 9-teiligen Punkteskala bei 21 Leistungsmerkmalen und der 4-stufigen Skala bei 18 Befähigungsmerkmalen zu gewinnen. Dementsprechend sind im Widerspruchsverfahren nur für einen Teil der Einzelbewertungen Erläuterungen zu den Herleitungen aus den Beurteilungsbeiträgen erfolgt und erscheinen diese Herleitungen auch eher zufällig.

28

4. Die Beklagte wird die Klägerin neu dienstlich beurteilen müssen. Der in der Zeit ab 7. Januar 2013 für die Klägerin zuständige Abteilungsleiter Y ist - ebenso wie schon zuvor ihr früherer Abteilungsleiter X - im Ruhestand und kann daher nicht Beurteiler sein (BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2008 - 2 A 9.07 - Buchholz 11 Art. 87a GG Nr. 6 S. 3; Beschluss vom 20. August 2004 - 2 B 64.04 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 25 S. 9). Die Beklagte wird die Ersteller der beiden Beurteilungsbeiträge um eine inhaltliche Anreicherung der Beurteilungsbeiträge bitten müssen. Das kann nach dem Ermessen der Beklagten entweder - in Ergänzung zu den Beurteilungsbestimmungen-BND, die für den Fall, dass der (Erst-)Beurteiler vollständig auf Beurteilungsbeiträge angewiesen ist, keine Regelung treffen - durch Beurteilungsbeiträge mit anzukreuzenden Einzelbewertungen oder durch textlich alle Leistungs- und Befähigungsmerkmale erfassende, inhaltlich hinreichend differenzierte Beurteilungsbeiträge geschehen. Etwaige Diskrepanzen dieser Beurteilungsbeiträge müssen in nachvollziehbarer und sachgerechter Weise - ggf. nach Rücksprache mit den Verfassern der Beurteilungsbeiträge - aufgelöst werden.

29

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Tatbestand

1

Der Kläger beansprucht die Aufhebung seiner Regelbeurteilung und die Verurteilung der Beklagten zur erneuten Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts.

2

Der ... geborene Kläger steht als Technischer Regierungsdirektor (Besoldungsgruppe A 15 BBesO) im Dienst der Beklagten. Mit Wirkung vom 1. März 2011 wurde er vom Bundeskanzleramt zum Bundesnachrichtendienst (BND) zurückversetzt. Ab dem 1. März 2011 wurde der Kläger beim BND als Leiter des Sachgebiets "XXX" (...) verwendet. Seit dem 1. Juli 2013 leitet der Kläger ein Sachgebiet in der Abteilung Y des BND.

3

In einer ersten Regelbeurteilung (vom 23. April 2013) für den Zeitraum vom 1. April 2010 bis zum 31. März 2013 vergab der frühere Leiter der Abteilung X des BND (Dr. A) das Gesamturteil "7". Wegen formeller Fehler hob der BND diese erste dienstliche Beurteilung mit Schreiben im Juni 2013 wieder auf.

4

In der angegriffenen Regelbeurteilung vom 15. Oktober 2013 kam der damalige stellvertretende Abteilungsleiter X (Ltd RD B) bei der Leistungsbewertung (II der dienstlichen Beurteilung) zur Gesamtnote "7" auf der neunstufigen Bewertungsskala. In den insgesamt fünf Leistungsmerkmalen (Arbeitsergebnisse, Fachkenntnisse, Arbeitsweise, soziale Kompetenz und Führung, mit 21 entsprechenden Untergliederungen) vergab der Beurteiler 13 Mal die Note "7" ("Übertrifft die Anforderungen durch häufig herausragende Leistungen"), sechs Mal die Note "8" ("Übertrifft die Anforderungen durch ganz überwiegend herausragende Leistungen") und zwei Mal die Note "9" ("Übertrifft die Anforderungen durch stets herausragende Leistungen"). Die Gesamtnote im Bereich der Leistungsbewertung wurde gesondert begründet. Im Bereich Befähigungsprofil (III der dienstlichen Beurteilung) vergab der Beurteiler bei insgesamt 18 Befähigungsmerkmalen neun Mal die Bewertung "C" ("stärker ausgeprägt") und neun Mal die Bewertung "D" ("besonders ausgeprägt"). Die dienstliche Beurteilung schloss mit dem zusammenfassenden Gesamturteil "7".

5

Den Widerspruch des Klägers wies der BND mit Widerspruchsbescheid vom 14. Februar 2014 zurück: Herr B sei nach den Beurteilungsbestimmungen für die Beurteilung des Klägers zuständig. In seiner Eigenschaft als stellvertretender Leiter der Abteilung X habe er eigene Eindrücke vom Kläger gewinnen können. Beurteilungsbeiträge seien nicht einzuholen gewesen, weil die früheren Leiter der Abteilung X des BND, Dr. C und auch Dr. A, zwischenzeitlich in den Ruhestand getreten seien. Eine Beurteilung durch einen Zweitbeurteiler sei nicht geboten gewesen, weil der Kläger nicht Leiter eines Referats sei. Es bestünden keine Anhaltspunkte für die Darstellung des Klägers, der jetzige Erstbeurteiler sei vom Fachbereich dazu angehalten worden, sich an die vom früheren Leiter der Abteilung X in der ersten Regelbeurteilung vergebene Gesamtnote zu halten. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Bevollmächtigten des Klägers am 18. Februar 2014 zugestellt.

6

Am 17. März 2014 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er vorträgt: Die Regelbeurteilung sei rechtswidrig, weil dem Beurteiler die materielle Beurteilung einschließlich des Gesamturteils im nichtquotierten Bereich vorgegeben worden sei. Entgegen den Vorgaben der Beurteilungsbestimmungen des BND sei kein Beurteilungsbeitrag eingeholt worden. Der Erstbeurteiler habe nicht über die erforderliche Erkenntnisgrundlage verfügt, um den Kläger beurteilen zu können. Herr B sei erst am 15. November 2011 zum stellvertretenden Leiter der Abteilung X berufen worden. Auf welche Weise sich der Erstbeurteiler die für die dienstliche Beurteilung des Klägers erforderlichen Kenntnisse verschafft habe, sei nicht erkennbar.

7

Der Kläger beantragt,

die dienstliche Beurteilung des Klägers für den Stichtag 1. April 2013 und den Widerspruchsbescheid des Bundesnachrichtendienstes vom 14. Februar 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Kläger für den Beurteilungszeitraum 1. März 2011 bis zum 31. März 2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen.

8

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

9

Entgegen der Darstellung des Klägers sei der Erstbeurteiler vom Fachbereich nicht angewiesen worden, die zuvor vergebene Gesamtnote "7" beizubehalten. Der Erstbeurteiler sei lediglich darauf hingewiesen worden, dass die Quoten weiterhin zu beachten seien. Ohnehin ließen die Beurteilungsbestimmungen des BND eine Überschreitung der Quoten zu. Der Erstbeurteiler sei in der Lage gewesen, eine auf eigenen Eindrücken basierende Beurteilung der Leistungen des Klägers abzugeben. Der Erstbeurteiler habe der Abteilung X seit vielen Jahren angehört und sei Referatsleiter sowie stellvertretender Leiter der Abteilung gewesen. Bei den Einzelmerkmalen sei der jetzige Erstbeurteiler über die Einschätzungen des Erstellers der früheren dienstlichen Beurteilung hinausgegangen.

10

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die beigezogenen Behördenakten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

11

Die Klage, über die das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO in erster und letzter Instanz zu entscheiden hat, ist begründet. Die angefochtene Regelbeurteilung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Sie ist zusammen mit dem Widerspruchsbescheid des Bundesnachrichtendienstes aufzuheben. Die Beklagte muss den Kläger für den streitigen Beurteilungszeitraum unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut beurteilen.

12

Zwar ist die angegriffene Regelbeurteilung des Klägers von demjenigen Bediensteten des BND erstellt worden, der nach den Beurteilungsbestimmungen hierfür auch tatsächlich zuständig ist (1.). Auch ist entgegen dem Vorbringen des Klägers nicht davon auszugehen, dass der BND dem Beurteiler hinsichtlich des Inhalts der dienstlichen Beurteilung Vorgaben gemacht hat (2.). Rechtsfehlerhaft ist aber die vom BND geäußerte Ansicht, von in den Ruhestand versetzten früheren Vorgesetzten könnten keine Beurteilungsbeiträge mehr eingeholt werden (3.). Die Regelbeurteilung des Klägers ist rechtswidrig, weil sie den Anforderungen an die erforderliche Begründung des Gesamturteils einer dienstlichen Beurteilung nicht genügt (4.).

13

Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle einer dienstlichen Beurteilung ist auf die Überprüfung beschränkt, ob der Dienstherr gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Hingegen darf das Gericht nicht die fachliche und persönliche Beurteilung des Beamten durch seinen Dienstvorgesetzten in vollem Umfang nachvollziehen oder diese durch eine eigene Beurteilung ersetzen. Denn nur der für den Dienstherrn handelnde Vorgesetzte soll ein Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls vom Dienstherrn zu bestimmenden - fachlichen und persönlichen Anforderungen des Amtes und der Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu (stRspr, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 <109>; BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 <246> und vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - Rn. 9).

14

Nach § 21 Satz 1 BBG sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten regelmäßig zu beurteilen. Die Vorschrift knüpft damit unmittelbar an die Auswahlkriterien des Art. 33 Abs. 2 GG an, gibt aber keine Maßgaben zur Ausgestaltung der dienstlichen Beurteilung vor. Hat der Dienstherr - wie hier - Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler aufgrund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden. Das Gericht hat deshalb auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und auch mit den sonstigen gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (stRspr, BVerwG, Urteile vom 24. November 2005 - 2 C 34.04 - BVerwGE 124, 356 m.w.N und vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 - BVerwGE 150, 359 Rn. 14 m.w.N.). Dementsprechend ist auch zu entscheiden, ob der BND die Bestimmungen über die Beurteilung der Beamtinnen, Beamten und Beschäftigten im Bundesnachrichtendienst (Beurteilungsbestimmungen-BND) vom 1. Juli 2009, derzeitig geltende Fassung vom 27. Dezember 2011, beachtet hat.

15

1. Ausgehend von den für seinen Bereich geltenden Beurteilungsbestimmungen hat der BND den richtigen Bediensteten mit der Erstellung der Regelbeurteilung des Klägers betraut.

16

Nach Nr. 6.2 der Beurteilungsbestimmungen-BND war der Kläger, ein Beamter des höheren Dienstes und Sachgebietsleiter, grundsätzlich durch den Leiter des Referats zu beurteilen. Der Leiter des Referats XX schied aber aus. Denn er war aus Krankheitsgründen bereits ab Anfang September 2010 nicht mehr im Dienst. Kommissarischer Leiter des Referats XX war der Leiter des Sachgebiets XXY, der jedoch als Inhaber eines mit dem Kläger gleichrangigen Statusamtes (Fregattenkapitän) nach Nr. 8.1.1 der Beurteilungsbestimmungen-BND als Erstbeurteiler ausschied. Nach dieser Bestimmung ging die Beurteilungszuständigkeit auf den nächsten Vorgesetzten über, d.h. hier auf den Leiter der Abteilung X. Der frühere Abteilungsleiter Dr. A befand sich aber im Zeitraum der Erstellung der angegriffenen Regelbeurteilung im Krankenstand und zum Zeitpunkt der Eröffnung der Beurteilung am 15. Oktober 2013 bereits im Ruhestand. In den Ruhestand versetzte Beamte scheiden als Beurteiler aus (BVerwG, Urteile vom 16. Oktober 2008 - 2 A 9.07 - Buchholz 11 Art. 87a GG Nr. 6 S. 3 und vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 - BVerwGE 150, 359 Rn. 28). Dementsprechend ging die Zuständigkeit für die Beurteilung des Klägers auf den stellvertretenden Abteilungsleiter, Leitenden Regierungsdirektor B, über, der die angegriffene Beurteilung auch erstellt hat.

17

Nach den Beurteilungsbestimmungen-BND bedurfte es hier auch keiner Zweitbeurteilung. Nach Nr. 7.2 der Beurteilungsbestimmungen ist bei Beamten des höheren Dienstes, wie dem Kläger, der Abteilungsleiter Zweitbeurteiler. Der Kläger ist aber von demjenigen Bediensteten der Abteilung X beurteilt worden, der zum maßgeblichen Zeitpunkt die Funktion des Abteilungsleiters innehatte. Der Präsident des BND ist nach Nr. 7.4 der Beurteilungsbestimmungen Zweitbeurteiler lediglich bei Erstbeurteilungen der Abteilungsleiter für die Referatsleiter ihrer Abteilung sowie die Leiter der Abteilungsstäbe. Der Kläger war jedoch nicht Referats-, sondern lediglich Sachgebietsleiter. In Nr. 7.5 Satz 2 der Beurteilungsbestimmungen-BND ist geregelt, dass die Zweitbeurteilung bei solchen Erstbeurteilungen der Abteilungsleiter entfällt, die, wie hier, nicht unter Nr. 7.4 zweiter Halbsatz der Beurteilungsbestimmungen fallen.

18

2. Anhaltspunkte für die nicht näher substantiierte Behauptung des Klägers, der BND habe dem Beurteiler verbindliche Vorgaben für die Gesamtnote und das Gesamturteil gemacht, lassen sich weder den vorliegenden Unterlagen des BND noch seinen schriftlichen Stellungnahmen entnehmen. Die handschriftlichen Anmerkungen auf dem Ausdruck der E-Mail des Beurteilers vom 23. Juli 2013 belegen lediglich den üblichen Hinweis des zuständigen Fachbereichs des BND auf die von den Beurteilern zu beachtenden Quoten für das Gesamturteil "8" oder "9". Die Richtwerte für die beiden besten Notenstufen sind in den Beurteilungsbestimmungen-BND (Nr. 11.7.1) festgelegt. Sie sehen auch die Möglichkeit einer geringfügigen Überschreitung der Richtwerte vor.

19

3. Die vom BND geäußerte Ansicht, von in den Ruhestand versetzten Beamten, die als unmittelbare oder höhere Vorgesetzte mit dem betreffenden Beamten dienstlichen Kontakt hatten, könnten keine Beurteilungsbeiträge mehr eingeholt werden, ist unzutreffend.

20

a) Die dienstliche Beurteilung eines Beamten dient der Verwirklichung des mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatzes, Beamte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einzustellen und zu befördern (Art. 33 Abs. 2 GG). Ihr Ziel ist es, die den Umständen nach optimale Verwendung des Beamten zu gewährleisten und so die im öffentlichen Interesse liegende Erfüllung hoheitlicher Aufgaben durch Beamte (Art. 33 Abs. 4 GG) bestmöglich zu sichern. Zugleich dient die dienstliche Beurteilung dem berechtigten Anliegen des Beamten, in seiner Laufbahn entsprechend seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung voranzukommen. Die dienstliche Beurteilung soll den Vergleich mehrerer Beamter miteinander ermöglichen. Ihre wesentliche Aussagekraft erhält sie erst aufgrund ihrer Relation zu den Bewertungen in den dienstlichen Beurteilungen anderer Beamter. Daraus folgt, dass die Beurteilungsmaßstäbe gleich sein und gleich angewendet werden müssen (BVerwG, Urteil vom 26. September 2012 - 2 A 2.10 - NVwZ-RR 2013, 54 Rn. 9).

21

Die Eignung von dienstlichen Beurteilungen als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Sie müssen eine tragfähige Grundlage für die Auswahlentscheidung vermitteln (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 29. Juli 2003 - 2 BvR 311/03 - BVerfGK 1, 292 <296 f.> und vom 7. März 2013 - 2 BvR 2582/12 - NVwZ 2013, 1603 Rn. 21). Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, die Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen (stRspr, BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 - BVerwGE 150, 359 Rn. 21 m.w.N.).

22

Der dienstlichen Beurteilung fehlt die erforderliche Aussagekraft für die von Art. 33 Abs. 2 GG vorgegebenen Kriterien, wenn sie auf einer nur partiell oder bruchstückhaft vorhandenen Kenntnis der für die Bewertungen erforderlichen Tatsachen beruht. Ist der für die Beurteilung Zuständige nicht in der Lage, sich ein eigenes vollständiges Bild von den Leistungen des zu beurteilenden Beamten zu machen, ist er darauf angewiesen, sich die fehlenden Kenntnisse anderweitig zu beschaffen. Hierfür kommen vorrangig, aber nicht ausschließlich Beiträge der früher für die Beurteilung Zuständigen sowie Personen in Betracht, die die Dienstausübung des Beamten aus eigener Anschauung kennen. Um die für die Beurteilung erforderlichen tatsächlichen Kenntnisse über die Leistungen des Beamten zu erhalten, kann der Beurteiler des Weiteren insbesondere schriftliche Arbeiten des zu Beurteilenden heranziehen und auswerten.

23

Haben sachkundige Personen Beurteilungsbeiträge geliefert, sind diese bei der Ausübung des Beurteilungsspielraumes zu berücksichtigen. Zwar ist der Beurteiler an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht gebunden, sondern kann zu abweichenden Erkenntnissen gelangen. Er übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge würdigt und in seine Überlegungen einbezieht. Abweichungen müssen nachvollziehbar begründet werden (BVerwG, Urteile vom 5. November 1998 - 2 A 3.97 - BVerwGE 107, 360 <361 f.>; vom 21. März 2007 - 2 C 2.06 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 27 Rn. 10 und vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 Rn. 47).

24

Ist das Ausscheiden eines Vorgesetzten aus dem aktiven Dienst absehbar, bietet es sich an, dass der Dienstherr diesen auffordert, noch während der aktiven Dienstzeit Beurteilungen über die ihm unterstellten Mitarbeiter anzufertigen. Diese Beurteilungen gründen auf den aktuellen Eindrücken des Vorgesetzten von den Leistungen seiner Mitarbeiter. Diese Vorgehensweise kann den Schwierigkeiten vorbeugen, die sich ergeben, wenn von früheren Vorgesetzten erhebliche Zeit nach der Beendigung ihrer aktiven Dienstzeit Beurteilungsbeiträge erbeten werden.

25

Zwar scheiden in den Ruhestand versetzte Beamte als Beurteiler aus. Zur Erlangung einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage ist es aber auch zulässig, solche Beamte um Informationen zum dienstlichen Verhalten des zu beurteilenden Beamten oder um schriftliche Stellungnahmen zu bitten (BVerwG, Urteile vom 16. Oktober 2008 - 2 A 9.07 - Buchholz 11 Art. 87a GG Nr. 6 S. 3 und vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 - BVerwGE 150, 359 Rn. 28; Beschluss vom 16. April 2013 - 2 B 134.11 - IÖD 2013, 146 Rn. 18). Diese Beurteilungsbeiträge hat der Beurteiler bei der ihm obliegenden dienstlichen Beurteilung insbesondere im Hinblick darauf zu würdigen, dass die Aussagen des früheren Vorgesetzten zu den Leistungen des zu beurteilenden Beamten nicht mehr auf aktuellen Erkenntnissen beruhen mögen.

26

Zur Erlangung einer ausreichenden tatsächlichen Grundlage für die Erstellung der dienstlichen Beurteilung muss sich der Dienstherr, sofern nicht der Beurteiler die Leistungen des Beamten hinreichend sicher aus eigener Anschauung bewerten kann, grundsätzlich um Beurteilungsbeiträge früherer Vorgesetzter bemühen. Von dieser Verpflichtung ist der Dienstherr befreit, wenn der frühere Vorgesetzte nicht erreichbar oder diesem die Erstellung eines Beurteilungsbeitrags aus gesundheitlichen oder Altersgründen nicht möglich ist.

27

b) Im Streitfall hatte der Beurteiler (Herr B) im Beurteilungszeitraum aufgrund seiner dienstlichen Aufgaben nur im geringen Umfang unmittelbaren dienstlichen Kontakt zum Kläger. Als Leiter eines Referats der Abteilung X des BND war er zwar während des gesamten Beurteilungszeitraums Stellvertreter des Abteilungsleiters. Der Dienstposten des Leiters der Abteilung X des BND war aber durchgängig besetzt; der Inhaber hatte im Beurteilungszeitraum auch keine krankheitsbedingten Ausfallzeiten. Dementsprechend oblag dem Beurteiler grundsätzlich die Verpflichtung, sich auch durch die Einholung von Beurteilungsbeiträgen eine ausreichende tatsächliche Grundlage für die Beurteilung des Klägers zu verschaffen. Hiervon hat der Beurteiler jedoch aufgrund der ihm auf seine Anfrage hin mitgeteilten Auffassung des Referats des BND "Personal ...", von in den Ruhestand versetzten Beamten seien keine Beurteilungsbeiträge mehr einzuholen, bewusst abgesehen.

28

Allerdings war vom früheren Leiter der Abteilung X des BND, Dr. C, tatsächlich kein Beurteilungsbeitrag einzufordern. Im gerichtlichen Verfahren hat der BND seine früheren Ausführungen dahingehend korrigiert, dass Dr. C die Abteilung X des BND lediglich bis Ende 2010 geleitet hat. Damit hatte dieser keinen dienstlichen Kontakt mehr zum Kläger, der erst zum 1. März 2011 zum BND zurückversetzt worden war. Der Kläger ist dieser vom BND durch die Vorlage zahlreicher Unterlagen belegten Darstellung zum Wechsel in der Leitung der Abteilung X des BND nicht entgegengetreten.

29

Dagegen war es grundsätzlich geboten, von Dr. A, dem die Leitung der Abteilung X des BND im gesamten Beurteilungszeitraum oblag, einen Beurteilungsbeitrag einzuholen, zumal Dr. A die erste, vom BND wieder aufgehobene Regelbeurteilung des Klägers vom 23. April 2013 selbst erstellt hatte. Der Senat kann aber dahingestellt sein lassen, ob Dr. A, so wie vom BND behauptet, aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes im Vorfeld der hier angegriffenen Regelbeurteilung vom 15. Oktober 2013 zur Erstellung eines Beurteilungsbeitrags außerstande war. Ebenso kann offen bleiben, ob die Einholung eines Beurteilungsbeitrags von Dr. A zwar möglich war, jedoch aus Gründen der Zumutbarkeit (eben wegen seines damaligen Gesundheitszustandes) davon abgesehen werden durfte. Denn die Beurteilung ist bereits wegen der unzureichenden Begründung des Gesamturteils rechtswidrig und deshalb aufzuheben (unten, 4. c).

30

4. Dass die einzelnen Leistungsmerkmale in einem bloßen Ankreuzverfahren bewertet worden sind, begründet nicht die Rechtswidrigkeit der Regelbeurteilung des Klägers. Sie genügt aber nicht den Anforderungen an die Begründung des Gesamturteils einer dienstlichen Beurteilung.

31

Dienstliche Beurteilungen sind ausreichend zu begründen. Dies folgt zwar nicht aus § 39 VwVfG, weil Beurteilungen mangels Regelungswirkung keine Verwaltungsakte sind. Das Begründungserfordernis ergibt sich aber aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG), dem Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) sowie aus der Funktion der dienstlichen Beurteilung, eine tragfähige Grundlage für eine an den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG orientierte Auswahlentscheidung zu vermitteln (BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - Rn. 12 ff.).

32

a) Der Dienstherr kann in seinen Beurteilungsrichtlinien ein Ankreuzverfahren für die Einzelbewertungen ohne zusätzliche individuelle textliche Begründungen vorsehen, sofern die Bewertungsmerkmale hinreichend differenziert und die Notenstufen textlich definiert sind. Auch steht § 49 Abs. 1 der Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten (- BLV - vom 12. Februar 2009, BGBl. I S. 284), wonach in der dienstlichen Beurteilung die fachliche Leistung des Beamten "nachvollziehbar darzustellen" ist, der Zulässigkeit eines Ankreuzverfahrens bei Einzelbewertungen in dienstlichen Beurteilung nicht entgegen (BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - Rn. 11 ff.).

33

Danach begegnet die Feststellung der einzelnen Merkmale der Leistungsbewertung in der dienstlichen Beurteilung des Klägers vom 15. Oktober 2013 keinen rechtlichen Bedenken. Den Noten der einzelnen Leistungsmerkmale sind bestimmte Ankertexte zugeordnet, die in den Beurteilungsbestimmungen-BND (Nr. 11.6) bestimmt und hinreichend aussagekräftig sind.

34

b) Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte bei einer Regelbeurteilung eines Beamten der Bewertung der Befähigungsmerkmale bei der Bildung des abschließenden Gesamturteils nur eine untergeordnete Bedeutung beimisst.

35

In Nr. 13 der Beurteilungsbestimmungen-BND ist im Hinblick auf das Gesamturteil ausgeführt, dass, soweit in besonderen Fällen Befähigungen des Mitarbeiters von den Anforderungen des Arbeitsplatzes deutlich abweichen und deshalb in der Leistungsbeurteilung (Nr. 11.5) nicht erfasst sind, anzugeben ist, inwieweit dies Einfluss auf die Bildung des Gesamturteils hat. Ferner ist vorgegeben, dass es eingehend zu begründen ist, sofern die Befähigungsbeurteilung Anlass gibt, für die Bildung des Gesamturteils über die Gesamtnote der Leistungsbeurteilung hinauszugehen.

36

Bei den zum "Befähigungsprofil" zu zählenden Merkmalen wie etwa Auffassungsgabe, Entscheidungs- und Durchsetzungsvermögen, Ideenreichtum, Leistungsbereitschaft oder Lernfähigkeit und -bereitschaft handelt es sich um allgemein für die dienstliche Verwendung bedeutsame Eigenschaften eines Beamten, die - weil nicht auf ein bestimmtes Amt und die hierfür bestehenden Anforderungen bezogen - zur Befähigung im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG zu zählen sind (BVerfG, Beschluss vom 20. April 2004 - 1 BvR 838/01 u.a. - BVerfGE 110, 304 <322>; BVerwG, Urteile vom 28. Oktober 2004 - 2 C 23.03 - BVerwGE 122, 147 <150 f.> und vom 26. September 2012 - 2 C 74.10 - BVerwGE 144, 186 Rn. 20).

37

Den Befähigungsmerkmalen, die von den Leistungsmerkmalen ohnehin nicht scharf zu trennen sind, kommt bei einer Regelbeurteilung nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Denn eine Regelbeurteilung beschränkt sich anders als eine Anlassbeurteilung, die eine Prognose über die voraussichtliche Bewährung des Bewerbers im angestrebten höheren Statusamt umfasst, auf die Bewertung der im bisherigen Statusamt und auf dem bisherigen Dienstposten erbrachten Leistungen (BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 - 2 C 12.14 - BVerwGE 151, 333 Rn. 41 ff.).

38

c) Die Beklagte muss den Kläger aber erneut dienstlich beurteilen, weil das Gesamturteil nicht ausreichend begründet ist.

39

aa) Welches Gewicht den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG im konkreten Einzelfall zukommt, ist dieser Bestimmung nicht zu entnehmen. Im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens ist es daher Sache des Dienstherrn festzulegen, welches Gewicht er den einzelnen Merkmalen zumessen will (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 <108> und vom 17. Januar 2014 - 1 BvR 3544/13 - juris Rn. 15). Das abschließende Gesamturteil darf sich nicht auf die Bildung des arithmetischen Mittels aus den einzelnen Leistungsmerkmalen beschränken. Vielmehr kommt im Gesamturteil die unterschiedliche Bedeutung der Einzelbewertungen durch ihre entsprechende Gewichtung zum Ausdruck (BVerwG, Urteil vom 21. März 2007 - 2 C 2.06 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 27 Rn. 14 m.w.N.). Es ist dementsprechend durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen Gesichtspunkte zu bilden (BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 Rn. 46 und Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50 Rn. 15). Diese Gewichtung bedarf schon deshalb einer Begründung, weil nur so die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet und das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden kann (BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - Rn. 32). Entsprechend ihrer Funktion, die Herleitung des Gesamturteils aus den gewichteten Einzelmerkmalen zu begründen, sind die Anforderungen an die Begründung für das Gesamturteil umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild bei den Einzelbewertungen ist. Gänzlich entbehrlich ist eine Begründung für das Gesamturteil nur dann, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vom Dienstherrn vergebene Note - vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null - geradezu aufdrängt (BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - Rn. 37).

40

bb) Diesen Anforderungen entspricht die angegriffene Regelbeurteilung des Klägers nicht. Dies gilt auch dann, wenn wegen der überragenden Bedeutung der Bewertung der Leistungsmerkmale für das Gesamturteil die Begründung der Gesamtnote der Leistungsbewertung ("7") als Begründung des Gesamturteils gewertet wird.

41

Die insgesamt 21 Leistungsmerkmale hat der Beurteiler nicht einheitlich bewertet. Vielmehr hat er die Noten "7" (dreizehn Mal), "8" (sechs Mal) und "9" (zwei Mal) vergeben. Die Spitzennote "9" ("Übertrifft die Anforderungen durch stets herausragende Leistungen") ist dabei auch für das Leistungsmerkmal "Qualität und Verwertbarkeit der Arbeitsergebnisse" ausgeworfen worden. Dem auf die individuellen Leistungen des Klägers bezogenen Text auf Seite 4 der dienstlichen Beurteilung ist aber nicht zu entnehmen, auf welche Weise der Beurteiler ausgehend von diesem Spektrum der Bewertung der 21 Leistungsmerkmale und ihrer Gewichtung zur Gesamtnote "7" ("Übertrifft die Anforderungen durch häufig herausragende Leistungen") - und damit der niedrigsten der bei den Leistungsmerkmalen vergebenden Einzelnote - gelangt ist. Eine Bewertung der Bedeutung der einzelnen Leistungsmerkmale für die Gesamtnote ist der textlichen Begründung nicht zu entnehmen. Vielmehr beschränken sich die Darlegungen auf die Beschreibung des Arbeitsbereichs des Klägers und die Würdigung seiner dienstlichen Leistungen.

42

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 16. Oktober 2012 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der ... geborene Kläger steht als Polizeibeamter (Polizeihauptkommissar, BesGr. A 12) im Dienst des Beklagten. Vom 1. August 2005 bis 30. Juni 2009 war er Leiter der Verfügungsgruppe und stellvertretender Dienststellenleiter der Polizeiinspektion B. Seine letzte Beförderung zum Polizeihauptkommissar erfolgte zum 1. Oktober 2000. Die dem Kläger am 21. August 2009 eröffnete periodische Beurteilung vom 2. Juni 2009 für den Zeitraum vom 1. Juni 2006 bis 31. Mai 2009 lautet auf das Gesamturteil 13 Punkte. In der vorhergehenden periodischen Beurteilung erzielte der Kläger ebenfalls 13 Punkte im Gesamturteil.

Den gegen die dienstliche Beurteilung vom 2. Juni 2009 am 8. Februar 2010 geltend gemachten Einwendungen wurde mit Bescheid des Polizeipräsidiums ... vom 24. Februar 2010 nicht entsprochen, den hiergegen erhobenen Widerspruch wies es mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juli 2010 zurück.

Zur Begründung wurde ausgeführt: Mit IMS vom 30. Januar 2009 sei die Beurteilung der Beamten des gehobenen Dienstes zum 31. Mai 2009 angeordnet worden. Zum Beurteilungsstichtag seien im Bereich des Polizeipräsidiums U. insgesamt 201 Beamte in der BesGr. A 12 zu beurteilen gewesen. Deshalb seien die Dienststellenleiter aufgefordert worden, zunächst eine interne Dienststellenreihung vorzunehmen. Bei dieser sei der Kläger auf Platz 1 gesetzt worden. Da die Dienststellenreihungen nur mit großem Aufwand zu einer präsidialen Gesamtreihung zusammen geführt werden könnten, seien als Hilfsmittel sog. Reihungssprengel gebildet worden, um die Dienststellenreihungen - soweit möglich - zu einer Reihung zu verzahnen. Hierfür seien u. a. die Polizeiinspektionen B., B. und H. zum Sprengel B. zusammengefasst worden. Hinsichtlich des Klägers und zweier weiterer Beamte in BesGr. A 12 sei keine einvernehmliche Sprengelreihung zu Stande gekommen, man habe nur die Empfehlung gegeben, diese mit 14 bis 15 Punkten zu beurteilen. Die Dienststellen- und Sprengelreihungen hätten die Grundlage für die präsidiale Gesamtreihung gebildet. Im Fall des Klägers sei die Dienststellenreihung bei der Gesamtreihung berücksichtigt worden. Bei Erstellen der Gesamtreihung sei jeder Beamte unter Berücksichtigung aller beurteilungsrelevanten Aspekte mit den jeweiligen Konkurrenten verglichen worden, bevor er in der Gesamtreihung platziert worden sei. An diese seien die Richtwertvorgaben des Staatsministeriums des Innern angelegt und auf dieser Grundlage die Gesamturteile festgesetzt worden. Der Kläger sei hierbei vom zuständigen Beurteiler, Polizeipräsident a.D. K., unter Auswertung aller diesem zur Verfügung stehenden Erkenntnisse auf Platz 73 gereiht worden. Unter Zugrundelegung der fachlichen Leistung, Eignung und Befähigung sowie unter Berücksichtigung der vorgegebenen Quote sei kein besseres Gesamturteil als 13 Punkte möglich. Ein Abweichen von der Quote sei nicht veranlasst gewesen, da sich der Kläger im Mittelfeld der mit 13 Punkten beurteilten Beamten befunden habe. Im Anschluss sei die Beurteilung durch Umformulierung der Einzelmerkmale schlüssig gemacht worden. Dieses Vorgehen entspreche dem bei der Bayerischen Polizei seit langem praktizierten Verfahren und sei von der Rechtsprechung anerkannt. Der unmittelbare Vorgesetzte des Klägers, EPHK H., sei angehört worden; dessen Vorgänger, EPHK F. und EPHK S., hätten umfassende Informationen zum Leistungsstand des Klägers übergeben. Die Leistungen des Klägers seien auch zutreffend berücksichtigt und bewertet worden. Dass er im Vergleich zur vorherigen Beurteilung kein besseres Gesamturteil erhalten habe, sei primär auf die veränderte größere Vergleichsgruppe in BesGr. A 12 zurückzuführen.

Am 19. August 2010 ließ der Kläger gegen die Beurteilung Bescheidungsklage beim Verwaltungsgericht erheben und zur Begründung vortragen: Die Beurteilung werde seinen Leistungen nicht gerecht. Er habe aufgrund seines besonderen Einsatzes und der von ihm wahrgenommenen Tätigkeiten eine deutliche Leistungssteigerung gegenüber der Vorbeurteilung gezeigt und sei dienststellenintern auf Platz 1 gereiht worden. Diese Leistungssteigerung habe in der Beurteilung keinen Niederschlag gefunden. Die Beurteilung leide darüber hinaus an Verfahrensmängeln. Es werde bestritten, dass die früheren Vorgesetzten des Klägers vor Erstellung der Beurteilung gehört worden seien. Der Beurteilungsentwurf des unmittelbaren Vorgesetzten habe im Gesamturteil 14 Punkte ausgewiesen, die der Beurteiler ohne jede Begründung abgewertet habe. Der Beurteiler habe sich auch keinen persönlichen Eindruck von den Fähigkeiten des Klägers verschaffen können. Ein Verfahren, bei dem vorab eine präsidiumsweite Rangfolge erstellt und dann erst die dazu passende, die Rangfolge widerspiegelnde Beurteilung erteilt werde, sei rechtswidrig. Ein solches Vorgehen sei hier schon deshalb nicht zulässig, weil sich während des Beurteilungszeitraums durch den Wegfall der Polizeidirektionen der Bezugspunkt verändert habe. Auch sei diesbezüglich keine adäquate Vergleichsgruppe vorhanden. Die vorgenommene Bildung der Sprengel sei in dieser Form ebenfalls nicht zulässig. Bei den in einem Sprengel zusammengefassten Dienststellen handele es sich nicht um vergleichbare Dienststellen. Die Sprengel seien zudem erheblich kleiner als die früheren Polizeidirektionen. Die starre Anwendung der Quote, bei der das Beurteilungsergebnis nur den vorab festgelegten Listenplatz bestätigen solle, sei nicht zulässig. Dieses Vorgehen mache den eigentlichen Beurteilungsvorgang praktisch wertlos und überflüssig. Vielmehr sei vor Anwendung der Quote eine individuelle Beurteilung vorzunehmen. Der Beklagte sei jedoch ersichtlich davon ausgegangen, dass aufgrund des Listenplatzes und der Quotierung keine andere Beurteilung möglich gewesen sei. Dies sei ermessensfehlerhaft. Das durchgeführte Verfahren, das Gesamtprädikat lediglich anhand des Listenplatzes zu vergeben, sei nicht zulässig und auch nicht von der Rechtsprechung anerkannt. Von dieser sei keine vorgeschaltete Sprengelbildung und eine Vorreihung innerhalb dieser Sprengel zugrunde gelegt worden. Das praktizierte Verfahren sei vielmehr erst im Rahmen der streitgegenständlichen Beurteilung eingeführt worden. Auch seien keine Abweichungen von den vorgegebenen Quoten dargelegt worden. Es sei daher davon auszugehen, dass die Quoten starr angewendet worden seien. Erforderlich sei auch ein Vergleich der konkreten Tätigkeitsbereiche der in der BesGr. A 12 besoldeten Beamten und nicht nur des Statusamtes.

Mit Urteil vom 16. Oktober 2012 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 2. Juni 2009, den Bescheid vom 24. Februar 2010 sowie den Widerspruchsbescheid vom 16. Juli 2010 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, den Kläger für den Zeitraum vom 1. Juni 2006 bis 31. Mai 2009 unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts erneut zu beurteilen. Die Beurteilung sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Sie sei zwar durch den Polizeipräsidenten als zuständigem Beurteiler erstellt worden. Nach § 62 Abs. 2 LbV seien bei Bildung des Gesamturteils aber die bei den Einzelmerkmalen vergebenen Wertungen unter Berücksichtigung ihrer an den Erfordernissen des Amtes und der Funktion zu messenden Bedeutung in einer Gesamtschau zu bewerten und zu gewichten. Dies lege schon vom Wortlaut her nahe, dass zunächst Einzelmerkmale bewertet würden und sich das Gesamtergebnis hieraus ergebe und nicht umgekehrt. Eine Beurteilung dürfe nicht so erfolgen, dass das Gesamturteil, anstatt es aus der Bewertung der Einzelmerkmale unter Berücksichtigung von deren Bedeutung zu bilden, unter dem Gesichtspunkt vergeben werde, dass es sich mit vorgegebenen Richtwerten und Rangreihenfolgen vereinbaren lasse. Andernfalls entscheide - auch wenn der Beurteilung ein vergleichendes Element innewohne - allein die relative Platzierung in der Reihung über das Gesamturteil. Der Reihung würden auch keine Beurteilungsentwürfe - im Rahmen der nach Nr. 9.1 VV-BayBG vorgeschriebenen Anhörung des unmittelbaren Vorgesetzten - zugrunde liegen, die umfassend die zu beurteilenden Einzelmerkmale der Leistung, Eignung und Befähigung bewerteten. Die Reihungen würden unter Heranziehung diffuser, unterschiedlicher und nicht nachvollziehbarer Erkenntnisse (neben eigenen Eindrücken Einzelgespräche oder Telefonate) vorgenommen. Dem Beurteiler stünden neben den Reihungslisten keine schriftlichen Unterlagen zur Verfügung. Er könne sich hierbei zwar eines beratenden Gremiums bedienen, bekomme Erkenntnisse über die Beamten von den Mitgliedern der Reihungskommission aber nur mündlich mitgeteilt, die ihrerseits nur Erkenntnisse aus zweiter Hand weitergäben. Dieses Verfahren sei nicht geeignet, umfassende und belastbare Erkenntnisse über einen Beamten zu gewinnen. Darüber hinaus gebe es unterschiedlich große Reihungssprengel, die sich hinsichtlich der Beamtengruppen unterschieden. Das bei der Bayerischen Polizei praktizierte - weder gesetzlich noch durch Verwaltungsvorschriften vorgesehene - Beurteilungsverfahren, das einen rein relativen Leistungsvergleich beinhalte, sei nicht mit höherrangigem Recht vereinbar. Es werde nicht der Anforderung gerecht, ein individuelles Bild von Leistung, Eignung und Befähigung des Beamten wiederzugeben, wie dies Art. 33 Abs. 2 GG fordere.

Hiergegen richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene und vom Beklagten am 28. November 2012 eingelegte und am 19. Dezember 2012 begründete Berufung, mit der dieser beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 16. Oktober 2012 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Das bei der Bayerischen Polizei praktizierte Beurteilungsverfahren „von unten nach oben“ sei nicht zu beanstanden. Bei der internen Reihung auf Dienststellenebene würden sämtliche unmittelbaren Vorgesetzten eingebunden. Vor der Reihung auf Präsidiumsebene würden nunmehr die Dienststellenreihungen auf Sprengelebene miteinander verzahnt. Dasselbe sei bereits früher der Fall gewesen. Daran habe sich durch die neue dreistufige Organisationsform der Polizei nichts geändert. Für den zweiten Schritt bediene man sich nach dem Wegfall der Direktionsebene nun des Hilfsmittels der Reihungssprengel. Entgegen der Behauptung des Klägers werde über diese auch keine Beurteilungsquote gelegt, vielmehr werde die Quote erst über die endgültige präsidiumsweite Reihung gelegt. Deshalb seien die unterschiedliche Größe und Zusammensetzung der Reihungssprengel nicht zu beanstanden. Es sei auch zulässig, das Gesamturteil anhand einer vorher erstellten Rangfolgeliste und von Quotenvorgaben zu bestimmen und die Beurteilung durch die Umformulierung der Einzelmerkmale schlüssig zu machen. Das Gesamturteil baue auf der Bewertung der Einzelmerkmale auf. Der zur Bildung des Gesamturteils führende Abwägungsvorgang sei nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht dahin zu verstehen, dass das Gesamturteil zwingend aus den vorher - isoliert - festgelegten Bewertungen der Einzelmerkmale entwickelt werden müsse. Dies folge auch nicht aus § 62 Abs. 2 LbV oder aus Nr. 6.1.1 Satz 2 der materiellen Beurteilungsrichtlinien. Eine Reihung könne nur dadurch erfolgen, dass man die Leistungen des Beamten bewerte und im Vergleich zu den Leistungen der übrigen Beamten der Laufbahngruppe eine Rangreihenfolge erstelle. Eine Bewertung der Leistung finde anhand einzelner Leistungskomponenten statt. Im Rahmen der Reihungsgespräche nehme man zwar nicht alle Einzelmerkmale der zu beurteilenden Beamten in den Blick, aber die, die diskussionswürdig erschienen. Damit werde die Rangreihenfolge aus Einzelmerkmalen entwickelt und im Rahmen der Reihung die Leistung an den Erfordernissen des Amtes und der Funktion in einer Gesamtschau bewertet und gewichtet. Ausgangspunkt sei die individuelle Beurteilung des einzelnen Beamten, auch wenn diese in eine vergleichende Bewertung in Gestalt einer Reihung münde.

Die Eingruppierung des Klägers anhand dieser Vorgehensweise sei rechtsfehlerfrei erfolgt. Einer gesonderten Anhörung des unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers durch den Beurteiler habe es nicht bedurft, da dieser auf der untersten Ebene der Reihung beteiligt worden sei. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass der Beurteiler erst auf der präsidialen Ebene beteiligt werde und im Regelfall nicht über schriftliche Unterlagen zu einzelnen Beamten verfüge. Seine Erkenntnisse über die einzelnen Beamten habe er sich durch den Informationsaustausch in den Reihungsgesprächen verschafft, so dass er auch in die Lage versetzt worden sei, sich ein Bild über die Leistungen des Klägers zu machen und diesen mit anderen Beamten zu vergleichen. Die Leistungen des Klägers seien zutreffend bewertet worden.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil.

Der Senat hat am 7. Mai 2014 mündlich zur Sache verhandelt und den Beurteiler, Polizeipräsident a.D. K., sowie den unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers, EPHK H., über das Zustandekommen der Beurteilung als Zeugen vernommen. Hierzu wird auf die Niederschrift verwiesen.

Zu Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet.

Die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 2. Juni 2009 sowie der Bescheid des Polizeipräsidiums U. vom 24. Februar 2010 und der Widerspruchsbescheid des Polizeipräsidiums U. vom 16. Juli 2010 sind rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung der Beurteilung und erneute dienstliche Beurteilung für den Zeitraum vom 1. Juni 2006 bis 31. Mai 2009 (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die Berufung des Beklagten führt daher unter Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils zur Abweisung der Klage.

Die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 2. Juni 2009 ist weder verfahrensfehlerhaft zustande gekommen noch aus sonstigen Gründen rechtlich zu beanstanden.

Das bei der Beurteilung des Klägers angewandte, bei der Bayerischen Polizei seit langem praktizierte Verfahren, bei dem zunächst interne Leistungsreihungen aller Beamten derselben Besoldungsgruppe auf der Dienststellenebene durchgeführt werden (1), die dann (bis zur deren Abschaffung im Zuge der Organisationsreform) auf der Ebene der Polizeidirektionen bzw. (seitdem und auch im vorliegenden Fall) auf der Ebene der eigens zu diesem Zweck gebildeten Reihungssprengel mit den Reihungen der anderen Dienststellen im Sprengel „verzahnt“ und - soweit möglich - auf dieser Grundlage sprengelweite Leistungsreihungen erstellt werden (2), die im Anschluss daran im Rahmen von Besprechungen durch eine beim Polizeipräsidium gebildete Reihungskommission zu einer präsidiumsweiten Gesamtreihung in Gestalt einer Rangreihenfolge zusammengeführt werden (3), über die anschließend die durch das Bayerische Staatsministerium des Innern vorgegebene Beurteilungsquote (Richtwert) gelegt wird, woraus sich das Gesamturteil für die einzelnen Beamten einer Besoldungsgruppe ergibt (4), das in der Folge der unmittelbare Vorgesetzte des Beamten durch Bewertung der Einzelmerkmale schlüssig macht (5), bevor der Polizeipräsident als zuständiger Beurteiler die Beurteilung des Beamten vornimmt (6), hält sich innerhalb des dem Dienstherrn im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und der Beurteilungsrichtlinien zustehenden Beurteilungsspielraums.

1. Nach der Rechtsprechung steht dem Dienstherrn bzw. dem für diesen handelnden Beurteiler für das in der dienstlichen Beurteilung liegende persönliche Werturteil eine immanente Beurteilungsermächtigung zu. Aufgrund der Beurteilungsermächtigung sind dienstliche Beurteilungen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Die Verwaltungsgerichte können lediglich prüfen, ob der Beurteiler einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, ob er den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob er allgemeine Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat und ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten ist (BVerfG B. v. 6.8.2002 - 2 BvR 2357/00 - juris Rn. 32; BVerwG U. v. 21.3.2007 - 2 C 2.06 - juris Rn. 7; BayVGH B. v. 11.3.2013 - 3 ZB 10.602 - juris Rn. 4). Soweit Richtlinien für die Erstellung der dienstlichen Beurteilung bestehen, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und gleichmäßig angewendet werden und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen, insbesondere mit denen der Laufbahnvorschriften über die dienstliche Beurteilung, im Einklang stehen (BVerwG U. v. 19.12.2002 - 2 C 31.01 -juris Rn. 17).

Maßgeblich sind vorliegend die bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Vorschriften des Art. 44 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) in der Fassung vom 29. Juli 2008 (GVBl. S. 500) i. V. m. den §§ 57 ff. der Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - LbV) vom 1. April 2009 (GVBl. S. 51), die im Beurteilungszeitraum (1. Juni 2006 bis 31. Mai 2009) in Kraft getreten sind (vgl. BVerwG U. v. 2.3.2000 - 2 C 7.99 - juris Rn. 15).

Die inhaltsgleichen Bestimmungen der §§ 48 ff. der Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamten (Laufbahnverordnung - LbV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1996 (GVBl. S. 99, ber. S. 220) = LbV a. F. sind mit Ablauf des 31. März 2009 außer Kraft getreten (§ 75 Abs. 2 LbV). Art. 54 ff. des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz - LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 571) sind erst zum 1. Januar 2011 in Kraft getreten, sie enthalten aber im Wesentlichen entsprechende Vorschriften.

Danach sind die fachliche Leistung, Eignung und Befähigung mindestens alle vier (bzw. nunmehr: drei) Jahre dienstlich zu beurteilen (periodische Beurteilung, vgl. § 59 Abs. 1 Satz 1 LbV/Art. 56 Abs. 1 Satz 1 LlbG). Die dienstliche Beurteilung wird, soweit die Dienstaufsicht nicht anderweitig geregelt ist, von der Leitung der Behörde erstellt, der der Beamte im Zeitpunkt der dienstlichen Beurteilung angehört (§ 63 Abs. 1 Satz 1 LbV/Art. 60 Abs. 1 Satz 1 LlbG). Die Beurteilung hat die fachliche Leistung in Bezug auf die Funktion und im Vergleich zu den anderen Beamten derselben Besoldungsgruppe der Laufbahn (heute: Fachlaufbahn bzw. fachlicher Schwerpunkt) objektiv darzustellen und außerdem von Eignung und Befähigung ein zutreffendes Bild zu geben (§ 61 Abs. 2 LbV/Art. 58 Abs. 2 LlbG). Die Bewertung erfolgt in einem Punktesystem mit einer Punkteskala von 1 bis 16 Punkten bezüglich der einzelnen Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsmerkmale sowie bezüglich des Gesamturteils (§ 62 Abs. 1 Satz 1 LbV/Art. 59 Abs. 1 Satz 1 LlbG). Bei der Bildung des Gesamturteils sind die bei den Einzelmerkmalen vergebenen Wertungen unter Berücksichtigung ihrer an den Erfordernissen des Amtes und der Funktion zu messenden Bedeutung in einer Gesamtschau zu bewerten und zu gewichten (§ 62 Abs. 2 Satz 1 LbV/Art. 59 Abs. 2 Satz 1 LlbG). Die für die Bildung des Gesamturteils wesentlichen Gründe sind in den ergänzenden Bemerkungen dazulegen (§ 62 Abs. 2 Satz 2 LbV/Art. 59 Abs. 2 Satz 2 LlbG).

Die nähere Ausgestaltung der dienstlichen Beurteilung wird durch Verwaltungsvorschriften gemäß Art. 15 BayBG (in der Fassung vom 29. Juli 2008) geregelt (§ 61 Abs. 6 Satz 1 LbV/Art. 58 Abs. 6 Satz 1 LlbG). Abschnitt 3 der auf dieser Grundlage erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV zu Art. 15 BayBG - allgemeine Beurteilungsrichtlinien) vom 13. Juli 2009 (FMBl. S. 190) findet auf den streitgegenständlichen Beurteilungszeitraum allerdings keine Anwendung, sondern noch die auf der Grundlage von Art. 118 BayBG (in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1998, GVBl. S. 702) erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV zu Art. 118 BayBG - materielle Beurteilungsrichtlinien) vom 21. Februar 2002 (StAnz Nr. 18), geändert durch Bekanntmachung vom 9. November 2005 (StAnz Nr. 46), die im Beurteilungszeitraum in Kraft waren (vgl. BVerwG U. v. 24.11.2005 - 2 C 34.04 - BVerwGE 124, 356 juris Rn. 9). Weiter sind auf die Beurteilung des Klägers die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über die Beurteilung der Beamten der bayerischen Polizei und des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz (BeurtRPol) vom 12. April 1999 (AllMBl. S. 456), geändert durch Bekanntmachung vom 13. Dezember 2007 (AllMBl. 2008 S. 456), sowie das IMS vom 30. Januar 2009 (IC3-0371.2-52) „Periodische Beurteilung der Beamten des gehobenen Dienstes der Bayer. Polizei und des Landesamtes für Verfassungsschutz zum Stichtag 31.05.2009“ anwendbar.

Die Verwaltungsvorschriften halten sich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Die fachliche Leistung sowie die Eignung und Befähigung sind anhand der in Nr. 5.2.1 und 5.2.2 VV zu Art. 118 BayBG genannten Einzelmerkmale zu bewerten, wobei bestimmte Einzelmerkmale je nach der Funktion des Beamten doppelt zu gewichten sind (Nr. 2.2 Abs. 2 BeurtRPol). Das Gesamturteil darf nicht aus dem rechnerischen Durchschnitt der Einzelmerkmale gebildet werden (Nr. 6.1.1 Abs. 1 Satz 1 VV zu Art. 118 BayBG/Nr. 7.1 Satz 2 VV zu Art. 15 BayBG), vielmehr sind die in den Einzelmerkmalen vergebenen Wertungen in einer Gesamtschau zu bewerten und zu gewichten (Nr. 6.1.1 Abs. 2 Satz 1 VV zu Art. 118 BayBG/Nr. 7.1 Satz 4 VV zu Art. 15 BayBG). Zwischen den Einzelbewertungen, den ergänzenden Bemerkungen und dem Gesamturteil muss Schlüssigkeit bestehen (Nr. 6.1.2 VV zu Art. 118 BayBG/Nr. 7.5 Satz 1 VV zu Art. 15 BayBG). Der Beurteiler hat das Gesamturteil in freier Würdigung der Einzelmerkmale so zu bilden, dass es mit den Bewertungen der Einzelmerkmale und den ergänzenden Bemerkungen im Einklang steht (Nr. 7.3 Satz 1 IMS vom 30. Januar 2009).

Bedenken gegen die Vereinbarkeit dieser Vorschriften mit höherrangigem Recht sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Sie tragen den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG Rechnung. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist danach in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG U. v. 4.11.2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 juris Rn. 46; U. v. 30.6.2012 - 2 C 19.10 - BVerwGE 140, 83 juris Rn. 16). Diese ausschlaggebende Bedeutung des Gesamturteils ist Ausdruck des Laufbahnprinzips (BVerwG B. v. 27.9.2011 - 2 VR 3.11 - juris Rn. 23). Die Bildung des Gesamturteils ist ein allein dem Dienstherrn anvertrauter Akt der Gesamtwürdigung, der hierbei die unterschiedliche Bedeutung der einzelnen Bewertungsmerkmale berücksichtigen und diese gewichten muss (BVerwG U. v. 24.11.1994 - 2 C 21.93 - BVerwG 97, 128 juris Rn. 16). Das Gesamturteil und die Einzelwertungen einer Beurteilung müssen in dem Sinne miteinander übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt; es wäre fehlerhaft, das Gesamturteil aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen herzuleiten (BVerwG U. v. 21.3.2007 - 2 C 2.06 - juris Rn. 14; BayVGH B. v. 13.4.2010 - 3 ZB 08.1094 - juris Rn. 5).

2. Das durch den Beurteiler bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung des Klägers angewandte Verfahren hält sich im Rahmen der genannten Bestimmungen. Der Kläger, der bei der Dienststellenreihung der Beamten in BesGr. A 12 auf Platz 1 gesetzt wurde, über dessen Platzierung im Rahmen der Sprengelreihung allerdings keine Einigkeit erzielt werden konnte, wurde bei der für die Festsetzung des Gesamturteils maßgeblichen präsidiumsweiten Gesamtreihung vom zuständigen Beurteiler, Polizeipräsident a.D. K., unter Auswertung sämtlicher der Reihungskommission zur Verfügung stehender (mündlicher und schriftlicher) Erkenntnisse zur Leistung, Eignung und Befähigung sowie unter Berücksichtigung aller beurteilungsrelevanter Gesichtspunkte mit den anderen Beamten in BesGr. A 12 im Bereich des Polizeipräsidiums U. verglichen und dabei auf Platz 73 von 201 Beamten gereiht. An die so erstellte Rangreihenfolge wurden die Richtwerte gemäß Anlage 1 zum IMS vom 30. Januar 2009 angelegt und die Gesamturteile festgesetzt, wobei dem Kläger ein Gesamturteil von 13 Punkten zuerkannt wurde. Dieses wurde durch den damaligen unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers, EPHK H., durch Bewertung der Einzelmerkmale schlüssig gemacht, bevor der Beurteiler die endgültige Beurteilung des Klägers vornahm. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden.

2.1 Dass dieses Verfahren vorliegend auch so tatsächlich angewandt wurde, steht zur Überzeugung des Senats aufgrund der glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen des Beurteilers und des unmittelbaren Vorgesetzten sowie des Vertreters des Polizeipräsidiums fest.

Der Beurteiler hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angegeben, dass er sich bei einer Dienstbesprechung nach Zusammenlaufen der Reihungen aus den Sprengeln im Präsidium erstmals mit der Beurteilung des Klägers befasst habe. In dieser seien die Reihungen aus den einzelnen Sprengeln zu einer Präsidiumsreihung zusammengeführt worden. Wenn auf dieser Ebene keine Einigung über die Reihung gefunden worden sei, seien diese Beamten auf der Präsidialebene gereiht worden. Dann sei es schwieriger gewesen, eine Präsidiumsreihung zu erstellen, dies habe aber letztendlich keine Auswirkungen auf das Ergebnis gehabt. Von den Teilnehmern der Besprechungen seien Kenntnisse über alle zu beurteilenden Beamten eingeführt worden, so dass auf dieser Grundlage eine Gesamtreihung habe gebildet werden können. Er habe sich dabei im Wesentlichen auf die Beiträge und Kenntnisse seiner Mitarbeiter verlassen. Nachdem die Reihung festgelegt worden sei, sei darüber die Quote des Innenministeriums gelegt worden. Hieraus habe sich das Gesamturteil eines jeden Beamten ergeben. In einer weiteren Besprechung sei über das Gesamturteil der einzelnen Beamten gesprochen worden, insbesondere bei Beamten, die an der Schnittstelle einer höheren oder niedrigeren Punktzahl gelegen hätten. Der Kläger habe sich insoweit aber nicht als Problemfall dargestellt.

Übereinstimmend damit hat der unmittelbare Vorgesetzte des Klägers erklärt, er sei vom Präsidium aufgefordert worden, eine Dienststellenreihung vorzunehmen, bei der er den Kläger aufgrund von dessen Leistungen auf Platz 1 der Beamten in BesGr. A 12 gesetzt habe. Er habe sich hierbei über bestimmte Einzelmerkmale Gedanken gemacht. Auch im Rahmen der Sprengelreihung sei über einzelne Beurteilungsmerkmale gesprochen worden. Hieraus ergebe sich auch ein stimmiges Gesamtbild. Da man sich hinsichtlich des Klägers und zweier anderer Beamter in BesGr. A 12 nicht auf eine Sprengelreihung einigen habe können, habe man als Gesamtergebnis 14 bis 15 Punkte sowie eine Verwendungsmöglichkeit als Dienststellenleiter vorgeschlagen. Nachdem ihm das Gesamturteil mitgeteilt worden sei, habe er die Einzelmerkmale bezogen auf das Gesamtergebnis bewertet. Er habe dieses unter umfassender Würdigung der Leistungen des Klägers letztlich als zutreffend akzeptiert.

Der Vertreter des Polizeipräsidiums U. hat dieses Vorgehen im Rahmen der Reihung bei der Erstellung der Beurteilung des Klägers ebenfalls bestätigt. Die Beurteilung des Klägers sei auf Präsidiumsebene kein kritischer Fall gewesen. Er sei nach der ersten Sitzung mit 13 Punkten vorgesehen gewesen, vorbehaltlich eines Gesprächs mit dem unmittelbaren Vorgesetzten.

2.2 Die Beurteilung des in BesGr. A 12 befindlichen Klägers ist zu Recht auch nach § 63 Abs. 1 Satz 1 LbV i. V. m. Nr. 9.1 Abs. 1 Satz 1 VV zu Art. 118 BayBG, Nr. 8.1.1 BeurtRPol vom damaligen Präsidenten des Polizeipräsidiums U. K. als dem für die Beamten des (früheren) gehobenen Dienstes zuständigen Beurteiler erstellt worden. Die genannten Vorschriften gehen nicht von einer lediglich formellen Zuständigkeit des Beurteilers aus. Sie setzen vielmehr auch materiellrechtlich voraus, dass der Beurteiler eine eigenständige Bewertung der dienstlichen Leistungen des beurteilten Beamten vornimmt (BayVGH B. v. 18.12.2013 - 3 ZB 11.47 - juris Rn. 13). Allein der Polizeipräsident als Beurteiler ist aufgrund seines Überblicks über sämtliche Beamten einer Besoldungsgruppe seines Bereichs (hier: Beamte der BesGr. A 12) auch im Stande, diese im Verhältnis zueinander objektiv zu bewerten und entsprechend zu reihen (BayVGH B. v. 30.10.2006 - 3 BV 03.2366 - juris Rn. 34).

2.3 Insoweit ist auch nicht zu beanstanden, wenn sich der Beurteiler die erforderlichen Kenntnisse über den von ihm zu beurteilenden Beamten dadurch verschafft, dass er sich die im Zuge der Dienststellen- und (soweit durchgeführt) Sprengelreihungen schriftlich oder mündlich von den unmittelbaren und übergeordneten Vorgesetzten des Beamten mitgeteilten und in die präsidiumsweite Gesamtreihung eingeflossenen Informationen über die fachliche Leistung, Eignung und Befähigung des Beamten nach Vorprüfung und vergleichender Bewertung unter Berücksichtigung sämtlicher beurteilungsrelevanter Gesichtspunkte durch die Reihungskommission, der der Beurteiler angehört, inhaltlich überprüft und sich den zugrunde liegenden Vorschlag so zu eigen macht, nachdem die aufgrund der Gesamtreihung anhand der vorgegebenen Quote vergebenen Gesamturteile durch Bewertung der Einzelmerkmale durch den unmittelbaren Vorgesetzten schlüssig gemacht wurden.

Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BayVGH B. v. 4.2.1998 - 3 B 95.2362; B. v. 30.10.2006 - 3 BV 03.2366; B. v. 30.5.2012 - 3 ZB 11.722; B. v. 27.7.2012 - 3 ZB 10.2053; B. v. 18.12.2013 - 3 ZB 11.47 - jeweils juris).

(1) Der Beurteiler hat die dienstliche Beurteilung der ihm unterstehenden Beamten nach streng sachlichen, objektiven Gesichtspunkten unter Einhaltung der durch Gesetz oder Richtlinien vorgegebenen Beurteilungsmaßstäbe eigenverantwortlich und nach eigener Überzeugung zu erstellen. Der Beurteilungsspielraum überlässt es ihm, wie er die ihm aufgegebene, für zukünftige Personalentscheidungen verwertbare Aussage zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen gestalten und begründen und worauf er im Einzelnen sein Gesamturteil über den Beamten und seinen Vorschlag für dessen weitere dienstliche Verwendung stützen will (BVerwG U. v. 26.6.1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 juris Rn. 20; BayVGH B. v. 11.3.2013 - 3 ZB 10.602 - juris Rn. 6). Innerhalb des ihm durch die Laufbahnvorschriften und Beurteilungsrichtlinien vorgegebenen Rahmens ist der Beurteiler deshalb grundsätzlich auch frei, welches Beurteilungsverfahren er wählt (BVerwG U. v. 11.12.2008 - 2 A 7.08 - juris Rn. 11).

Soweit nicht durch Rechtsvorschriften oder Beurteilungsrichtlinien näheres bestimmt ist, ist es daher grundsätzlich dem Beurteiler überlassen, in welcher Weise er sich die erforderlichen Kenntnisse über die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des zu beurteilenden Beamten verschafft. Die Erkenntnisse des Beurteilers müssen nicht notwendig auf persönlichen Eindrücken beruhen. Er kann sich die erforderlichen Kenntnisse neben eigener unmittelbarer Beobachtung u. a. durch Arbeitsplatzbeschreibungen, schriftliche Arbeiten des Beamten sowie durch Berichte Dritter verschaffen (BVerwG U. v. 16.5.1991 - 2 A 2.90 - juris Rn. 17; B. v. 14.4.1999 - 2 B 26.99 - juris Rn. 2). Solche Mitteilungen müssen nicht zwingend schriftlich erfolgen; soweit nichts Gegenteiliges vorgeschrieben ist, kann der Beurteiler die Informationen auch mündlich einholen (BayVGH U. v. 21.7.1982 - 3 B 81 A.2694 - juris). Auch eine eigene besondere Sachkunde ist hierfür nicht erforderlich (BVerwG B. v. 14.4.1999 - 2 B 26.99 - juris). Wenn der für die Beurteilung zuständige Vorgesetzte - wie insbesondere der Behördenleiter - den Beamten nicht aus eigener Beobachtung sachgerecht beurteilen kann, muss er sich die Kenntnisse durch Befragung dritter Personen beschaffen (BVerwG U. v. 5.11.1998 - 2 A 3.97 - BVerwGE 107, 360 juris Rn. 14). Der Beurteiler kann sich hierfür insbesondere auf die Berichte (unmittelbarer oder übergeordneter) Vorgesetzter des Beamten stützen (BayVGH B. v. 18.12.1998 - 3 B 97.1485 - juris Rn. 40). Dies muss aber ebenfalls nicht zwingend schriftlich (etwa in Form eines Beurteilungsentwurfs oder -beitrags) oder im Wege der unmittelbaren Anhörung des Vorgesetzten durch den Beurteiler selbst erfolgen (BayVGH B. v. 18.12.1998 - 3 B 97.1485 - juris Rn. 44; B. v.22.4.2013 - 3 ZB 11.1531 - juris Rn. 3).

Der Beurteiler kann sich zur Gewinnung der erforderlichen Erkenntnisse auch der Hilfe eines beratenden Gremiums bedienen (vgl. Nr. 9.3 VV zu Art. 118 BayBG/Nr. 10.3 VV zu Art. 15 BayBG). Gegen die Durchführung einer Beurteilungskonferenz und deren Verwertung durch den Beurteiler für die Bildung seines Urteils bestehen keine rechtlichen Bedenken. Deren Abhaltung kann in sachgerechter Weise vielmehr der Gewinnung einer möglichst breiten Anschauungs- und Vergleichsgrundlage für die Einordnung der Eignung und Leistung der einzelnen Beamten in die Notenskala dienen (BVerwG U. v. 16.5.1991 - 2 A 2.90 - juris Rn. 18; BayVGH B. v. 4.11.2010 - 3 ZB 08.1626 - juris Rn. 4).

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist deshalb nicht zu verlangen, dass die der Reihung und damit auch der Beurteilung zugrunde liegenden Informationen in jedem Fall schriftlich vorliegen müssten, um verwertbar und damit als Grundlage einer Beurteilungsentscheidung zu dienen und nachvollziehbar zu sein. Es ist nicht zu beanstanden, dass bei der Dienststellen- und Sprengelreihung sowie der Gesamtreihung - von besonderen Einzelfällen abgesehen - grundsätzlich weder schriftliche Beurteilungsentwürfe noch über die Reihungslisten hinausgehende detaillierte schriftliche Unterlagen zu den einzelnen zu beurteilenden Beamten vorliegen, um die für die Beurteilung erforderlichen Kenntnisse zu gewinnen. Vielmehr genügen auch die in den Reihungsgesprächen, durch persönliche Gespräche mit Vorgesetzten oder auf anderem Wege mündlich (z. B. Telefongespräche) gewonnenen Erkenntnisse des Beurteilers, damit dieser sich eine ausreichende Grundlage für die Beurteilung des Beamten verschaffen kann. Hierbei handelt es sich um zulässige und grundsätzlich auch ausreichende Erkenntnisquellen.

Tatsächliche Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, brauchen zudem auch nicht notwendig in die dienstliche Beurteilung aufgenommen werden. Zwar kann der Dienstherr einzelne Tatsachen oder Vorkommnisse im Beurteilungszeitraum aufgreifen und aus ihnen wertende Schlussfolgerungen ziehen. Er kann sich andererseits aber auch auf zusammenfassende Werturteile aufgrund einer unbestimmten Vielzahl von Einzelbeobachtungen während des Beurteilungszeitraums beschränken. Schließlich kann er die aufgezeigten Möglichkeiten miteinander verbinden. Alle diese Gestaltungsformen halten sich in dem von den Laufbahnvorschriften und Richtlinien vorgezeichneten rechtlichen Rahmen (BVerwG U. v. 26.6.1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 juris Rn. 20; BayVGH B. v. 11.3.2013 - 3 ZB 10.602 - juris Rn. 6).

Sind Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Prüfung - wie hier - auf einer Vielzahl von Eindrücken und Beobachtungen beruhende (reine) Werturteile des Dienstherrn über den Beamten, so kann das Verwaltungsgericht deshalb nicht die Darlegung und den Nachweis der einzelnen „Tatsachen“ verlangen, die diesen Werturteilen in ihrem Ursprung auch zugrunde liegen, in ihnen selbst aber - entsprechend der dem Dienstherrn insoweit zustehenden Gestaltungsfreiheit - nicht in bestimmbarer, dem Beweis zugänglicher Weise enthalten sind. Ein solches Verlangen würde außer Acht lassen, dass die einem Werturteil zugrundeliegenden einzelnen tatsächlichen Vorgänge in der - zusammenfassenden und wertenden - persönlichen Beobachtung des Urteilenden verschmolzen und als solche nicht (mehr) feststellbar sind.

Tatsächliche Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, sind - wie ausgeführt - nicht zwingend in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen. Daraus folgt zugleich, dass durch die Nachweise bestimmter Einzelereignisse oder - wie hier - ihres Fehlens nicht die Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Beurteilung bewiesen werden kann. Schon deshalb kann auch nicht verlangt werden, die der dienstlichen Beurteilung zugrunde liegenden einzelnen Zwischenschritte schriftlich festzuhalten, um sie ggf. offenlegen zu können. Es würde weiter in die der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung des Beurteilers eingreifen, von ihm zu verlangen, sich lediglich auf der Grundlage (ggf. umfassender) schriftlicher Unterlagen ein zutreffendes Bild des zu beurteilenden Beamten bilden zu können. Hiervon abgesehen müsste eine den Anforderungen des Verwaltungsgerichts entsprechende Nachweisbarkeit und Nachvollziehbarkeit von (reinen) Werturteilen des Dienstherrn über den Beamten letztlich an unüberwindlichen praktischen Hindernissen scheitern (BVerwG U. v. 26.6.1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 juris Rn. 24).

Der Beamte kann lediglich beanspruchen, dass die dienstliche Beurteilung selbst in einer die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst werden und ggf. vom Beurteiler (auch noch im gerichtlichen Verfahren) plausibel gemacht werden muss. Macht der Dienstherr in der geschilderten Weise seine Werturteile plausibel und nachvollziehbar, so wird dadurch dem Anspruch des Beamten auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) in einem ausreichenden und zugleich praktikablen, d. h. eine Überforderung des Dienstherrn vermeidenden Umfang genügt (BVerwG U. v. 26.6.1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 juris Rn. 25; BayVGH B. v. 11.3.2013 - 3 ZB 10.602 - juris Rn. 7).

Zutreffend ist zwar, dass sich die vom Polizeipräsidium erstellte Rangfolgeliste und die dieser Liste zugrunde liegenden Einstufungen der Beamten nicht aus sich selbst heraus erschließen. Dies ist jedoch Folge des vom Beurteiler gewählten und - wie eben dargestellt - grundsätzlich nicht zu beanstandenden Beurteilungssystems. Die Erstellung der streitgegenständlichen Rangfolgeliste beruht nach diesem Konzept gerade nicht auf einem vorher abstraktgenerell festgelegten schriftlichen Bewertungsschema, sondern auf (i.d.R. lediglich mündlich erhobenen) wertendprognostischen Einzelerkenntnissen des Beurteilers. Hiergegen ist grundsätzlich auch unter dem Blickwinkel des Art. 33 Abs. 2 GG nichts zu erinnern (vgl. BVerfG B. v. 18.12.2007 - 1 BvR 2177/07 - juris Rn. 46).

Der Beklagte hat die bei der streitgegenständlichen dienstlichen Beurteilung vom 2. Juni 2009 vorgenommenen Punktebewertungen auch hinreichend plausibilisiert. Eine Plausibilisierung des Gesamturteils und der Einzelbewertungen ist zunächst einmal durch die Erläuterung der Beurteilung im Bescheid des Polizeipräsidiums U. vom 24. Februar 2010 erfolgt. Dort werden die Leistungen des Beamten im Beurteilungszeitraum als „erheblich über den Anforderungen“ bezeichnet und dessen besondere Erfolge und Initiativen, sein Engagement bei der WM 2006 sowie seine Tätigkeit als Ausbilder und Prüfer erkennbar positiv bewertet und erläutert, warum der Kläger unter Auswertung sämtlicher Erkenntnisse auf Platz 73 gereiht und dann unter Zugrundelegung der fachlichen Leistung, Eignung und Befähigung sowie unter Berücksichtigung der vorgegebenen Quote mit 13 Punkten bewertet worden ist. Die Beurteilung ist weiter durch das Schreiben des Polizeipräsidiums U. vom 26. April 2010 plausibilisiert worden. Darin wird erläutert, wie die Bewertung des Klägers zustande gekommen ist. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht und dem Senat hat der Beurteiler Polizeipräsident a.D. K. aus seiner Sicht erläutert, warum er dem Kläger aufgrund seiner Leistungen im Rahmen der Reihung das Gesamturteil 13 Punkte zuerkannt hat. EPHK H. hat sich dahingehend geäußert, dass die Beurteilung mit 13 Punkten auch unter Berücksichtigung der besonderen Leistungen des Klägers zutreffend ist. Hieraus ergibt sich nachvollziehbar, welche Gesichtspunkte den Ausschlag für die Gesamtreihung des Klägers gegeben haben und wie die beurteilungsrelevanten Merkmale der Beamten untereinander gewichtet wurden. Hierbei wird auch erkennbar, dass die unterschiedlichen Leistungen der einzelnen Beamten in angemessener Weise Berücksichtigung fanden und damit bei der Reihung ein Leistungsvergleich der Beamten vorgenommen wurde.

Soweit der Kläger eine mangelnde Plausibilisierung darin sieht, dass er von seinem unmittelbaren Vorgesetzten zunächst mit 14 Punkten gereiht worden sei, er aber lediglich das Gesamturteil 13 Punkte erhalten habe, ohne dass die von ihm gezeigte erhebliche Leistungssteigerung seit der letzten Beurteilung in BesGr. A 12 mit ebenfalls 13 Punkten berücksichtigt worden sei, kann er damit nicht durchdringen. Nach Angaben von EPHK H. konnte man sich hinsichtlich des dienststellenintern von ihm auf Platz 1 der Beamten in BesGr. A 12 gesetzten Klägers bei der Sprengelreihung nicht auf eine Platzierung einigen, so dass man zwar als Gesamtergebnis 14, 15 Punkte sowie eine Verwendungsmöglichkeit als Dienststellenleiter vorgeschlagen habe. Die endgültige Beurteilung obliegt jedoch allein dem zuständigen Beurteiler, der an einen derartigen Vorschlag des unmittelbaren Vorgesetzten nicht gebunden ist (BayVGH B. v. 10.5.2010 - 3 CE 10.740 - juris Rn. 36). Dieser hat den Kläger aufgrund seiner - unstreitig - guten Leistungen danach rechtsfehlerfrei mit 13 Punkten im Gesamturteil bewertet, ohne dass der Kläger gegen diese - vom Beurteilungsspielraum getragene - Bewertung seiner Leistung etwas substantiiert vorgetragen hätte.

(2) Dem Erfordernis der Anhörung des unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers bei der Erstellung der Beurteilung (Nr. 9.1 Abs. 1 Satz 2 VV zu Art. 118 BayBG/Nr. 10. 1 Satz 2 VV zu Art. 15 BayBG) ist dadurch Genüge getan, dass EPHK H. den Kläger im Rahmen der Dienststellenreihung aufgrund von dessen dienstlichen Leistungen auf Platz 1 reihte und diese Wertungen auch in die präsidiumsweite Gesamtreihung eingeflossen sind.

Erfolgt die dienstliche Beurteilung - wie vorliegend - im Rahmen der Aufstellung einer Rangfolgeliste, ist der unmittelbare Vorgesetzte im Rahmen der Reihung zu beteiligen, was regelmäßig dadurch geschieht, dass auf der untersten Ebene der Reihung sich auch der unmittelbare Vorgesetzte zu den Leistungen äußern kann. Insoweit findet eine Anhörung des unmittelbaren Vorgesetzten durch Beteiligung an den Reihungsgesprächen auf Dienststellen- bzw. Sprengelebene statt, was auch ausreichend ist, denn seine Wertungen gehen in die Präsidiumsreihung auf höherer Ebene ein und werden dann über die Reihungskommission letztlich dem Beurteiler übermittelt. Damit ist der Anhörung des unmittelbaren Vorgesetzten Genüge getan, es bedarf hierzu nicht der gesonderten Anhörung des unmittelbaren Vorgesetzten durch den Beurteiler selbst (BayVGH B. v. 30.5.2012 - 3 ZB 11.722 - juris Rn. 3).

(3) Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich weder aus Nr. 9.1 Abs. 1 Satz 4 VV zu Art. 118 BayBG (Nr. 10.1 Satz 4 VV zu Art. 15 BayBG) noch aus Nr. 9.1 Abs. 2 VV zu Art. 118 BayBG (Nr. 10.1 Satz 5 VV zu Art. 15 BayBG), dass auch die früheren unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers vom Beurteiler anzuhören gewesen wären. Denn der Kläger besaß weder mehrere unmittelbare Vorgesetzte zur gleichen Zeit noch hat er im Beurteilungszeitraum den Arbeitsplatz innerhalb der Behörde gewechselt. Somit ist formal die Beteiligung der früheren unmittelbaren Vorgesetzten im Wege der Anhörung nicht erforderlich (BayVGH B. v. 17.3.2011 - 3 ZB 10.1242 - juris Rn. 4). Darüber hinaus ist es grundsätzlich ausreichend, wenn entsprechend Nr. 9.1 Abs. 1 Satz 2 VV zu Art. 118 BayBG (Nr. 10.1 Satz 2 VV zu Art. 15 BayBG) der nunmehrige unmittelbare Vorgesetzte angehört wird. Damit wird für den gesamten Geltungsbereich der materiellen Beurteilungsrichtlinien ein Mindeststandard an Unmittelbarkeit und Aktualität gewährleistet. Ob die Anhörung eines unmittelbaren früheren Vorgesetzten des zu beurteilenden Beamten aufgrund der konkreten Beurteilungssituation angezeigt ist oder ob der Beurteiler aus anderen Erkenntnisquellen schöpfen soll, muss dessen Entscheidung überlassen bleiben (BayVGH B. v. 27.6.2003 - 3 N 97.2297 - juris Rn. 16; B. v. 17.3.2011 - 3 ZB 10.1242 - juris Rn. 4). Darüber hinaus ist auch der gesamte Beurteilungszeitraum abgedeckt, da sich der Beurteiler seine Kenntnisse über die Leistungen des Klägers im Rahmen der Reihung über die Informationen von EPHK H. beschaffen konnte, die dieser wiederum mündlich von seinem Vorgänger, dem vorhergehenden unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers, EPHK F., erhalten hat, der wiederum seine Kenntnisse von EPHK S., dem Vorvorgänger, auf gleiche Weise erhielt und an EPHK H. weitergab. Zudem haben nach dessen Angaben sowohl EPHK F. als auch er den Kläger dienststellenintern jeweils auf Platz 1 der Beamten in BesGr. A 12 gereiht, während EPHK S. diesen dienststellenintern lediglich auf Platz 2 gesetzt hatte, so dass selbst eine unterbliebene Beteiligung von EPHK S. nichts an der dienststelleninternen Spitzenplatzierung des Klägers geändert hätte.

(4) Der Beurteiler hat auch nicht die Quotenregelung gemäß IMS vom 30. Januar 2009 verkannt. Dort ist unter Nr. 7.2 Abs. 1 ausgeführt, dass für die Beurteilung die aus der Anlage 1 ersichtlichen Richtwerte gelten. Danach sollen in BesGr. A 12 in der Punktegruppe 16 und 15 Punkte 6% sowie in der Punktegruppe 14 bis 11 Punkte 70% der vergebenen Gesamturteile nicht überschritten werden. Diese Werte sind allerdings nur als Orientierung bei Erstellung der Beurteilungen zu berücksichtigen.

Die Beamten der BesGr. A 12 sind vorliegend in eine Rangfolgeliste eingereiht und danach anhand der Quote die Gesamturteile festgelegt worden. Diese Vorgehensweise entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Senats und des Bundesverwaltungsgerichts. In einem hinreichend großen und homogenen Verwaltungsbereich sind Richtwerte, die die Anzahl der Noten des Gesamturteils dienstlicher Beurteilungen festlegen, grundsätzlich mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar (BVerwG U. v. 24.11.2005 - 2 C 34.04 - BVerwGE 124, 356 juris Rn. 13; BayVerfGH E. v. 4.7.2005 - Vf. 85-VI-02 - VerfGHE 58, 161 juris Rn. 22; BayVGH B. v. 30.10.2006 - 3 BV 03.2366 - juris Rn. 30).

Die vorgegebenen Quoten sind - insbesondere bei größeren Personalkörpern mit (mehr oder weniger) vergleichbarer Aufgaben- und Personalstruktur - sinnvoll, um den Aussagegehalt der festgelegten Punktwerte zu verdeutlichen und zu konkretisieren und die Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe sicherzustellen, da nur so ein sachgerechter Leistungsvergleich möglich ist (BayVGH B. v. 13.4.2010 - 3 ZB 08.1094 - juris Rn. 5).

Da die dienstliche Beurteilung auch dem Vergleich des jeweiligen Beamten mit den anderen Beamten seiner Besoldungsgruppe und Laufbahn dient, ist es daher nicht zu bemängeln, wenn vorgegebene Quoten (die allerdings nur als Richtwerte dienen dürfen und geringfügige Abweichungen nach oben und nach unten zulassen müssen) dergestalt umgesetzt werden, dass die Gesamturteile - unter Zugrundelegung der Quote - nach der Rangfolgeliste vergeben werden (BayVGH B. v. 30.10.2006 - 3 BV 03.2366 - juris Rn. 30; B. v. 27.7.2012 - 3 ZB 10.2053 - juris Rn. 4).

Im vorliegenden Fall ist es deshalb nicht zu beanstanden, dass der Kläger, der bei insgesamt 201 zu beurteilenden Beamten in BesGr. A 12 auf der Grundlage der präsidialen Gesamtreihung auf Platz 73 gesetzt wurde, mit dem Gesamturteil 13 Punkte bedacht wurde. Der Kläger, der sich mit Platz 73 im Mittelfeld der mit 13 Punkten beurteilten Beamten befindet, ist unter Zugrundelegung der vorgegebenen Richtwerte, wonach in BesGr. A 12 in der Punktegruppe 16 und 15 Punkte 6% sowie in der Punktegruppe 14 bis 11 Punkte 70% der vergebenen Gesamturteile nicht überschritten werden sollen, und der Maßgabe, dass innerhalb der Punktegruppe 14 bis 11 Punkte jeweils ein Viertel der in dieser Punktegruppe möglichen Gesamturteile für jeden Punktewert vorgesehen werden soll, zutreffend bewertet worden.

Dafür, dass im vorliegenden Fall die Quote starr - d. h. ohne ggf. erforderliche geringfügige Abweichungen - gehandhabt worden wäre, ist nichts substantiiert vorgetragen oder ersichtlich. Allenfalls in Grenzfällen bedarf es der Möglichkeit zu geringfügigen Abweichungen nach oben oder unten, um den Fall zu vermeiden, dass zur genauen Ausfüllung der Quoten Beamte mit praktisch gleichem Leistungsstand unterschiedliche Gesamtnoten erhalten. Dem ist nach Angaben des Beurteilers und des Vertreters des Polizeipräsidiums sachgerecht dadurch Rechnung getragen worden, dass bei Beamten, die an der Schnittstelle einer höheren oder niedrigeren Punktzahl lagen, die Vergabe des Gesamturteils eingehend diskutiert worden ist. Ein Abweichen von der Quote ist demzufolge im Fall des Klägers nachvollziehbar nicht veranlasst gewesen, da sich der Kläger im Mittelfeld der mit 13 Punkten beurteilten Beamten befunden und sich insoweit nicht als kritischer Fall dargestellt hat.

Rechtsfehlerfrei hat der Beklagte den Vergleichsmaßstab auch auf alle 201 Beamten der BesGr. A 12 im Bereich des Polizeipräsidiums U. erstreckt. Dies entspricht den Vorgaben in § 61 Abs. 2 LbV (Art. 58 Abs. 2 LlbG) sowie der Rechtsprechung, wonach die Vergleichsgruppe grundsätzlich anhand der Beamten derselben Laufbahn und desselben Statusamtes innerhalb einer Behörde zu bilden ist (BVerwG U. v. 24.11.2005 - 2 C 34.04 - BVerwGE 124, 356 juris Rn. 16). Ein Vergleich der in der BesGr. A 12 besoldeten Beamten anhand von deren konkreter Funktion ist hiernach zwar nicht ausgeschlossen (BVerwG a. a. O. Rn. 17), aber nicht zwingend.

Die Größe der gewählten Vergleichsgruppe ist mit 201 Beamten jedenfalls nicht zu klein (BVerwG a. a. O. Rn. 20; B. v. 26.5.2009 - 1 WB 48.07 - BVerwGE 134, 59 - juris Rn. 59). Allein der Polizeipräsident als Beurteiler ist aufgrund seines Überblicks über sämtliche Beamten der BesGr. A 12 seines Bereichs auch in der Lage, diese im Verhältnis zueinander objektiv zu bewerten und entsprechend zu reihen (BayVGH B. v. 30.10.2006 - 3 BV 03.2366 - juris Rn. 34).

(5) Der Kläger kann auch nicht einwenden, dass dieses Beurteilungssystem vor dem Hintergrund der früheren vierstufigen Organisation der Polizei entwickelt worden sei und auf die nunmehrige dreistufige Organisation der Polizei nicht übertragen werden könne. Denn auch mit dem Wegfall der Direktionsebene (vgl. Art. 4 Abs. 2 Satz 1 POG) im Zuge der Polizeiorganisationsreform hat sich an dem zugrunde liegenden System nicht Grundsätzliches geändert.

Beurteilungen bei der Polizei vollziehen sich - nach wie vor - „von unten nach oben“. Hierfür werden zunächst die dem Polizeipräsidium unmittelbar nachgeordneten Dienststellen (d. h. Inspektionen und Kriminalfachdezernate, Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 POG) gebeten, eine interne Reihung der zu beurteilenden Beamten, getrennt nach dem jeweiligen Statusamt nach Besoldungsgruppen, vorzulegen. Bei dieser internen Reihung auf Dienststellenebene werden sämtliche unmittelbaren Vorgesetzten des jeweiligen Beamten eingebunden. Nach dieser Reihung auf Dienststellenebene und vor der präsidiumsweiten Reihung werden zur besseren Vergleichbarkeit die internen Dienststellenreihungen nach Möglichkeit auf Sprengelebene miteinander „verzahnt“, indem die zu beurteilenden Beamten auf der Ebene der zu diesem Zweck gebildeten Reihungssprengel gereiht werden. Die so erstellten Reihungen, die die Dienststellenreihungen widerspiegeln, werden dann zu einer präsidiumsweiten Reihung zusammengeführt. Dementsprechend wurden vor der Organisationsreform zunächst interne Leistungsreihungen auf Inspektionsebene vorgenommen, die anschließend auf der Direktionsebene zusammengeführt wurden, um dann in die präsidiumsweite Gesamtreihung einzugehen. Für den zweiten Schritt bedient man sich nach dem Wegfall der Direktionsebene nunmehr des Hilfsmittels der Reihungssprengel. Weder über die Dienststellen- noch über die Sprengelreihung wird jedoch eine Beurteilungsquote gelegt, vielmehr wird die vom Innenministerium vorgegebene Quote erst über die endgültige, für die Beurteilung maßgebliche präsidiumsweite Gesamtreihung gelegt.

Schon aus diesem Grund sind weder die Bildung von Reihungssprengeln noch die Größe oder die räumliche und fachliche Zusammensetzung der Reihungssprengel zu beanstanden. Zwar sind die acht Reihungssprengel (sechs aus je drei allgemeinen Polizeiinspektionen neben zweien, die drei Verkehrs- bzw. vier Kriminalpolizeiinspektionen zusammenfassen, vgl. die Übersicht auf S. 3 des Widerspruchsbescheids des Polizeipräsidiums U. vom 16. Juli 2010) jeweils kleiner als die früheren Polizeidirektionen und auch nicht in jeder Hinsicht direkt miteinander vergleichbar. Das ändert aber nichts daran, dass an die in den einzelnen Sprengeln erstellten internen Reihungen - ebenso wenig wie an die Dienststellenreihungen - keine Quote gelegt wird mit der Folge, dass damit schon eine Vorentscheidung getroffen wäre. Maßgeblich ist allein die aufgrund der Dienststellen- und ggf. Sprengelreihungen erstellte Gesamtreihung. Auf die Größe und die Zusammensetzung der Vergleichsgruppe innerhalb des Reihungssprengels sowie auf die Unterschiede zwischen den Reihungssprengeln kommt es deshalb nicht an.

Darüber hinaus konnte sich die Reihung auf Sprengelebene vorliegend auch deshalb nicht auf das Ergebnis der Gesamtreihung auswirken, weil im Fall des Klägers kein exakter Reihungsplatz auf Sprengelebene vergeben wurde, so dass die Dienststellenreihung unmittelbar in die Gesamtreihung eingeflossen ist.

(6) Das Vorgehen bei der Erstellung der Beurteilung des Klägers steht auch nicht im Widerspruch zu § 62 Abs. 2 Satz 1 LbV bzw. Art. 59 Abs. 2 Satz 1 LlbG, wonach bei der Bildung des Gesamturteils die bei den Einzelmerkmalen vergebenen Wertungen unter Berücksichtigung ihrer an den Erfordernissen des Amtes und der Funktion zu messenden Bedeutung in einer Gesamtschau zu bewerten und zu gewichten sind. Der erkennende Senat hat die Vorgehensweise, im Rahmen der Beurteilung das Gesamturteil nicht aus den vorher - isoliert - festgelegten Bewertungen der Einzelmerkmale zu entwickeln, sondern zunächst das Gesamturteil aufgrund einer Reihung der zu vergleichenden Beamten anhand einer vorgegebenen Quote zu bilden und sodann die Einzelmerkmale im Hinblick auf die erfolgte Reihung zu bewerten, bevor der Beurteiler die abschließende Bewertung vornimmt, in ständiger Rechtsprechung für rechtmäßig erachtet (vgl. BayVGH B. v. 4.2.1998 - 3 B 95.2362; B. v. 30.10.2006 - 3 BV 03.2366; B. v. 30.5.2012 - 3 ZB 11.722; B. v. 27.7.2012 - 3 ZB 10.2053; B. v. 18.12.2013 - 3 ZB 11.47 - jeweils juris). Hieran hält der Senat auch angesichts der vom Verwaltungsgericht geäußerten Bedenken fest.

Allerdings lässt sich die Zulässigkeit dieses Vorgehens nicht mit § 1 Abs. 3 LbV bzw. Art. 1 Abs. 3 i. V. m. Art. 68 Abs. 2 Satz 2 LlbG begründen, wonach die Vorschriften über die dienstliche Beurteilung für Polizeivollzugsbeamte nur gelten, soweit nicht in einer Rechtsverordnung bzw. Verwaltungsvorschrift Abweichendes bestimmt ist. Weder die Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Polizeivollzugsbeamten (LbVPol) vom 3. März 1994 (GVBl. S. 160) noch Verwaltungsvorschriften enthalten bezüglich der Bildung des Gesamturteils abweichende Vorschriften. Vielmehr heißt es im IMS vom 30. Januar 2009 unter Nr. 7.3 Satz 2, dass die Ausgestaltung des Verfahrens im Einzelnen gerade nicht festgelegt werden kann. Das bei der Polizei angewandte Verfahren wird zwar in ständiger Verwaltungsübung (mehr oder weniger gleichmäßig) von allen Polizeipräsidien praktiziert. Eine bloße Verwaltungspraxis reicht jedoch nach Ansicht des Senats nicht aus, um ggf. von Laufbahnvorschriften abweichen zu können, da hierfür eine Regelung in einer Rechtsverordnung bzw. zumindest in einer Verwaltungsvorschrift erforderlich wäre.

Es ist jedoch entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden, dass vorliegend zuerst das Gesamturteil anhand der Rangfolgeliste und der Quotenvorgabe durch das Innenministerium bestimmt und die Beurteilung des Klägers dann durch Umformulierung der Einzelmerkmale schlüssig gemacht wurde.

Die dienstliche Beurteilung dient der Verwirklichung des mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatzes, Beamte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einzustellen und zu befördern (Art. 33 Abs. 2 GG). Ihr Ziel ist es, die den Umständen nach optimale Verwendung des Beamten zu gewährleisten und so die im öffentlichen Interesse liegende Erfüllung hoheitlicher Aufgaben durch Beamte (Art. 33 Abs. 4 GG) bestmöglich zu sichern. Zugleich dient die dienstliche Beurteilung dem berechtigten Anliegen des Beamten, in seiner Laufbahn entsprechend seiner Eignung, Befähigung und Leistung voranzukommen. Die dienstliche Beurteilung soll den Vergleich mehrerer Beamter miteinander ermöglichen. Ihre wesentliche Aussagekraft erhält eine dienstliche Beurteilung daher erst aufgrund ihrer Relation zu den Bewertungen in den dienstlichen Beurteilungen anderer Beamter. Daraus folgt, dass die Beurteilungsmaßstäbe gleich sein und gleich angewendet werden müssen (BVerwG U. v. 26.9.2012 - 2 A 2.10 - juris Rn. 9).

Maßgebend für den Leistungsvergleich ist danach in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG U. v. 4.11.2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 juris Rn. 46; U. v. 30.6.2012 - 2 C 19.10 - BVerwGE 140, 83 juris Rn. 16). Das Gesamturteil und die Einzelwertungen einer Beurteilung müssen in dem Sinne miteinander übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt (BVerwG U. v. 21.3.2007 - 2 C 2.06 - juris Rn. 14; BayVGH B. v. 13.4.2010 - 3 ZB 08.1094 - juris Rn. 5).

Da die dienstliche Beurteilung - neben der objektiven individuellen Bewertung der Leistungen des Beamten - dem Vergleich des jeweiligen Beamten mit den anderen Beamten seiner Besoldungsgruppe und Laufbahn dient, ist es nicht zu bemängeln, wenn vorgegebene Quoten dergestalt umgesetzt werden, dass die Gesamturteile - unter Zugrundelegung der Quote - nach der (endgültigen) Rangfolgeliste vergeben werden (BayVGH B. v. 27.7.2012 - 3 ZB 10.2053 - juris Rn. 4).

Das Verwaltungsgericht scheint § 62 Abs. 2 Satz 1 LbV (Art. 59 Abs. 2 Satz 1 LlbG) demgegenüber nach Wortlaut und Sinn so zu verstehen, dass das abschließende Gesamturteil zwingend aus den vorher isoliert festgelegten Bewertungen sämtlicher Einzelmerkmale gebildet werden muss und sich das Gesamtergebnis hieraus erschließt. Die Praxis verfährt aber - in zulässiger Ausschöpfung des rechtlichen Rahmens - in der Regel anders. Erst wird gedanklich - orientiert an den Gesichtspunkten der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG) - unter den Beamten der gleichen Besoldungsgruppe eine Reihung vorgenommen. Danach erst werden die Einzelmerkmale bewertet. Ergeben sich hieraus Spannungen, besteht Anlass für den Beurteiler, noch vor der endgültigen Beurteilung die Reihung und die für die Einzelmerkmale vergebenen Punkte zu überdenken und ggf. neu zu bewerten (BayVGH B. v. 27.7.2012 - 3 ZB 10.2053 - juris Rn. 6).

Eine Reihung kann nur dadurch erfolgen, indem der Beurteiler die Leistungen des Beamten bewertet und dann im Vergleich zu den Leistungen der übrigen Beamten derselben Laufbahngruppe eine Bewertung für die Rangreihenfolge erstellt. Eine Bewertung der Leistung findet anhand bestimmter, für die Beurteilung relevanter Leistungskomponenten statt, die Eingang in die präsidiale Gesamtreihung finden, so dass auch beurteilungsrelevante Einzelmerkmale der zu beurteilenden Beamten in den Blick genommen werden. So werden bei den Reihungsgesprächen auf verschiedenen Ebenen zwar nicht sämtliche Einzelmerkmale jedes Beamten angesprochen, jedoch kommen die zur Sprache, die mit Blick auf die Beurteilung diskussionswürdig erscheinen. Damit wird die Rangreihenfolge aus beurteilungsrelevanten Einzelmerkmalen entwickelt, die unter Berücksichtigung ihrer an den Erfordernissen des Amtes und der Funktion zu messenden Bedeutung auch in einer Gesamtschau bewertet und gewichtet werden (BayVGH B. v. 27.7.2012 - 3 ZB 10.2053 - juris Rn. 9).

Dieses Vorgehen lässt sich auch mit § 62 Abs. 2 Satz 1 LbV (Art. 59 Abs. 2 Satz 1 LlbG) in Einklang bringen. Gleiches gilt für die materiellen Beurteilungsrichtlinien, die als Verfahrensvorschrift ebenso Beachtung zu finden haben (BayVGH B. v. 27.7.2012 - 3 ZB 10.2053 - juris Rn. 7). Danach darf das Gesamturteil nicht aus dem rechnerischen Durchschnitt der Einzelmerkmale gebildet werden, vielmehr sind die in den Einzelmerkmalen vergebenen Wertungen in einer Gesamtschau zu bewerten und zu gewichten (Nr. 6.1.1 Abs. 2 Satz 1 VV zu Art. 118 BayBG/Nr. 7.1 Satz 4 VV zu Art. 15 BayBG).

Im konkreten Fall wurde der Kläger von seinem unmittelbaren Vorgesetzten bei der dienststelleninternen Reihung aufgrund seiner Leistungen auf Platz 1 der Beamten in BesGr. A 12 gereiht. Betrachtet wurden dabei die zu beurteilenden Einzelmerkmale, wenn auch nicht in jeder Einzelheit. Dieser Sichtweise hat sich der Polizeipräsident als zuständiger Beurteiler angeschlossen, der an den Reihungsgesprächen hinsichtlich der übrigen Beamten der Besoldungsgruppe des Klägers (A 12) im Rahmen der Regelbeurteilung beteiligt war, so dass das Gesamturteil anhand der Einzelmerkmale entwickelt wurde.

Damit wird für die Bildung des - primär relevanten - abschließenden Gesamturteils nicht allein an die ermittelte Platzierung im Rahmen der Präsidialreihung angeknüpft, auf die dann die ministeriell vorgegebene Quote zur Anwendung gebracht wird, bevor durch den unmittelbaren Vorgesetzten die nach den Beurteilungsrichtlinien zu berücksichtigenden Einzelmerkmale bepunktet und dadurch mit dem Gesamturteil stimmig gemacht werden. Die bereits im Rahmen der präsidialen Gesamtreihung - wenn auch nur „im Kopf“ des Beurteilers - gebildeten Einzelbewertungen werden durch das „Schlüssigmachen“ durch den unmittelbaren Vorgesetzten im Wege der sichtbaren Bepunktung in einem Beurteilungsentwurf quasi nur „verschriftlicht“ und damit plausibel gemacht, sie sind aber bereits vorher „in der Welt“. So entscheidet auch nicht allein die relative Platzierung über das Gesamturteil, das vielmehr aus einer Gesamtwürdigung aller beurteilungsrelevanten Einzelmerkmale ermittelt wird, wie dies von § 62 Abs. 2 Satz 1 LbV (Art. 59 Abs. 2 Satz 1 LlbG) gefordert wird.

Das angewandte System beinhaltet damit auch keine unzulässige Fixierung und Bevorzugung eines rein „relativen“ Leistungsvergleichs, sondern wird der Anforderung gerecht, ein objektives individuelles Bild von Leistung, Eignung und Befähigung des einzelnen Beamten wiederzugeben, wie dies auch von Art. 33 Abs. 2 GG gefordert wird. Die Beurteilung erfolgt nämlich gerade nicht in der Weise, dass das Gesamturteil, anstatt es aus der Bewertung der beurteilungsrelevanten Leistungsmerkmale unter Berücksichtigung von deren Bedeutung zu bilden, in Wahrheit nur unter dem Gesichtspunkt vergeben wird, dass sie sich mit Rangreihen und vorgegebenen Richtwerten vereinbaren lässt (vgl. OVG Koblenz v. 19.11. 2010 - 2 A 10983/10; OVG Münster v. 16.04.2002 - 1 B 1469/01; OVG Lüneburg v. 30.05.2007 - 5 LC 44/06; v. 25.06.2008 - 5 LA 168/05 - jeweils juris). Vielmehr wird die Rangreihenfolge aus den maßgeblichen beurteilungsrelevanten Einzelmerkmalen entwickelt.

Das (relative) „Leistungsranking“ der Beamten ergibt sich daraus, dass die - als solche stabilen - individuellen Einzelmerkmale in eine Rangreihenfolge gebracht werden. Es wird nicht umgekehrt aus einer primär gebildeten Rangreihenfolge die dem einzelnen Beamten danach zufallende - relative - Bewertung abgeleitet, womit der eigentliche Beurteilungsvorgang entwertet und ad absurdum geführt würde (BVerwG B. v. 26.5.2009 - 1 WB 48.07 - BVerwGE 134, 59 juris Rn. 46; B. v. 24.9.2013 - 2 B 42.13 - juris Rn. 8).

Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass ein Beförderungsranglistensystem, das Gruppen ausschließlich aufgrund des abschließenden Gesamturteils der dienstlichen Beurteilung bildet, ohne die Beurteilungen auszuschöpfen, gegen Art. 33 Abs. 2 GG verstößt (BVerwG U. v. 30.6.2010 - 2 C 19.10 - BVerwGE 140, 83 juris Rn. 20 f.). Denn dies betrifft nicht die vorliegende Frage, ob das Gesamturteil anhand einer Reihung in Gestalt einer Rangreihenfolge durch Anlegung der vorgegebenen Quote gebildet werden kann. Der Gesetzgeber hat demgemäß in Art. 16 LlbG einen neuen Abs. 2 eingeführt, mit dem der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dadurch Rechnung getragen werden soll, dass - wenn sich beim Vergleich der Gesamturteile bei der Entscheidung über die Besetzung eines Dienstpostens kein Vorsprung eines Bewerbers ergibt -, eine Binnendifferenzierung (innere Ausschöpfung) der Beurteilungen anhand sog. „Superkriterien“ erfolgt (vgl. LT-Drs. 16/15832 S. 9 - 11). Hieraus können aber keine Rückschlüsse für den vorliegenden Rechtsstreit gezogen werden. Im Übrigen ist durch das angewandte Verfahren auch gewährleistet, dass doppelt zu gewichtende Einzelmerkmale, die bei der Stellenbesetzung im Rahmen der Binnendifferenzierung eine ausschlaggebende Rolle spielen können, bereits bei Erstellung der Gesamtreihung miteinander verglichen und bewertet werden.

Darüber hinaus gebieten höherrangige Rechtsgrundsätze jedenfalls auch deshalb nicht die vom Verwaltungsgericht geforderte Vorgehensweise, weil diese ihrerseits keine Gewähr dafür bietet, dass ein zutreffenderes Bild von Leistung, Eignung und Befähigung der beurteilten Beamten i. S. d. Art. 33 Abs. 2 GG gewonnen werden kann. Dabei wird nach dessen Sichtweise zwar die Anwendung von Richtwerten bei der Ermittlung der Gesamtprädikate nicht schlechterdings abgelehnt, sondern nur gefordert, dass zunächst für den einzelnen Beamten ein Beurteilungsentwurf erstellt wird, der in Bezug auf seine Person aus allen zu bewertenden Einzelmerkmalen entwickelt wurde.

Dieser Entwurf kann sinnvoll aber nur von einem Vorgesetzten erstellt werden, der - wie vorliegend der Polizeipräsident - auch dazu in der Lage ist, den betreffenden Beamten hinsichtlich der Einzelmerkmale unter Würdigung seiner Person sowie den Anforderungen seines Dienstpostens im Vergleich mit anderen Beamten seiner Besoldungsgruppe zu bewerten. Dabei lässt sich nicht sagen, dass die zur Anwendung der Richtwertvorgabe erforderliche Reihung auf der Grundlage individueller Beurteilungsentwürfe gerechter wäre als auf der Grundlage vorangegangener unspezifischer Reihungen auf Dienststellen- bzw. Sprengelebene (vgl. VG München U. v. 18.6.2013 - M 5 K 11.6116 - juris Rn. 24).

Da sich das vorliegend angewandte Beurteilungsverfahren somit im Rahmen der Vorgaben des § 62 Abs. 2 Satz 1 LbV bzw. des Art. 59 Abs. 2 Satz 1 LlbG sowie der materiellen Beurteilungsrichtlinien hält und dem herkömmlichen Bild der dienstlichen Beurteilung entspricht, beruht es auch auf einer ausreichenden Rechtsgrundlage, so dass es dem Vorbehalt des Gesetzes genügt (vgl. BVerwG B. v. 26.5.2009 - 1 WB 48.07 - BVerwGE 134, 59 juris Rn. 54). Bei § 62 Abs. 2 Satz 1 LbV (Art. 59 Abs. 2 Satz 1 LlbG) handelt es sich - im Unterschied zu § 2 der Verordnung über die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten (Soldatenlaufbahnverordnung - SLV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2007 (BGBl I S. 1098), der keine Bestimmungen über die dienstliche Beurteilung enthielt - um eine hinreichend bestimmte Rechtsgrundlage, in der selbst die grundlegenden Anforderungen an die Erstellung einer dienstlichen Beurteilung getroffen werden (vgl. BVerwG a. a. O. Rn. 65).

Selbst wenn man jedoch der Auffassung des Verwaltungsgerichts zur Erstellung der dienstlichen Beurteilung des Klägers folgen wollte, ist diese nicht zu beanstanden. Der vom unmittelbaren Vorgesetzten im Wege der Bewertung der Einzelmerkmale und „Schlüssigmachen“ des Gesamturteils erstellte Beurteilungsentwurf wird vom Beurteiler hinsichtlich der vergebenen Einzelmerkmale anschließend nochmals auf Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit durchgesehen und erst auf dieser Grundlage die endgültige Beurteilung vorgenommen. Der Beurteiler hat es damit allein in der Hand, sich diesen Entwurf entweder zu eigen zu machen und zu übernehmen oder - ggf. auf Nachfrage beim unmittelbaren Vorgesetzten - eine Änderung vorzunehmen. Damit kennt der Beurteiler vor der abschließenden Festlegung des Gesamturteils die Bewertung der Einzelmerkmale durch den Dienststellenleiter und überprüft diese nochmals auf Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit.

Dadurch wird auch deutlich, dass der Beurteiler das Gesamturteil aus den Einzelmerkmalen im Wege einer Gesamtschau bildet. Es mag danach zwar ein Beurteilungsentwurf auf Basis der zuvor erfolgten Einreihung des Beamten erstellt worden sein. Das ändert aber nichts daran, dass der Beurteiler erst anhand der von ihm nochmals überprüften Einzelmerkmale das endgültige Gesamturteil bildet. Jedenfalls deshalb wird den Anforderungen des § 62 Abs. 2 Satz 1 LbV (Art. 59 Abs. 2 Satz 1 LlbG) bei der Erstellung der Beurteilung Rechnung getragen (BayVGH 27.7.2012 - 3 ZB 10.2053 - juris Rn. 10).

3. Das angefochtene Urteil kann nach alledem keinen Bestand haben und war auf die Berufung des Beklagten hin deshalb aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 191 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 127 BRRG nicht vorliegen.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Schreiben des Landesamts für Steuern vom 29. Juli 2014 wurde die Stelle des Hauptsachgebietsleiters Betriebsprüfung beim Finanzamt F. (BesGr. A 15) verwaltungsintern ausgeschrieben.

Hierauf bewarben sich u. a. der Antragsteller und der Beigeladene. Beide stehen als Oberregierungsräte (BesGr. A 14) im Dienst des Antragsgegners.

Der 19... geborene Beigeladene ist Referent im Betriebsprüfungsreferat des Landesamts für Steuern, Dienststelle M. In der dort zuletzt erstellten periodischen Beurteilung vom 7. November 2013 für den Beurteilungszeitraum 1. Juni 2009 bis 31. Mai 2013 erhielt der Antragsteller das Gesamturteil 12 Punkte. In den Einzelmerkmalen „Führungserfolg“ und „Führungspotential“ wurde er jeweils mit 13 Punkten bewertet.

Der 19... geborene Antragsteller ist Sachgebietsleiter Betriebsprüfung und Vertreter des Hauptsachgebietsprüfers beim Finanzamt M. Während er in der periodischen Beurteilung 2009 (in der Besoldungsgruppe A 13) noch 16 Punkte erzielte, erhielt er in der periodischen Beurteilung 2013 vom 31. Juli 2013 ein Gesamturteil von 11 Punkten. Im Rahmen eines Verfahren vor dem Verwaltungsgericht München (Az.: M 5 E 14.4349 und M 5 K 14.4805) wurde diese Beurteilung vom Antragsgegner nach richterlichem Hinweis (mit 13 Beamten zu kleine Vergleichsgruppe für die Anwendung des Orientierungsschnitts von 11 Punkten) aufgehoben. Die Verfahren wurden übereinstimmend für erledigt erklärt. Zuvor sagten der Beurteiler LRD S. und der unmittelbare Vorgesetzte LRD H. über das Zustandekommen der Beurteilung des Antragstellers in den mündlichen Verhandlungen vom 18. und 25. November 2014 aus.

In der Folge erstellte das Finanzamt M. eine neue Beurteilung 2013. Diese wies im Gesamturteil wie die vorherige Beurteilung 11 Punkte aus.

Für die Erstellung der zweiten dienstlichen Beurteilung war dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten - LRD H. - Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Mit Aktenvermerk vom 3. Dezember 2014 plausibilisierte er die Einzelprädikate. Der Beurteiler - LRD S. - legte im Aktenvermerk vom 16. Dezember 2014 dar, warum der Antragsteller aus seiner Sicht mit 11 Punkten leistungsrecht beurteilt sei.

Am 19. Dezember 2014 teilte LRD H. mit, dass er eine Beurteilung für den Antragsteller im Gesamtprädikat von 11 Punkten nicht mittragen könne und daher die Beurteilung nicht unterschreiben werde. Die Beurteilung wurde dem Antragsteller schließlich am 9. Januar 2015 mit einem Gesamtprädikat von 11 Punkten eröffnet. Er erhielt in den Einzelmerkmalen „Führungserfolg“ und „Führungspotential“ jeweils 11 Punkte, während er in der ersten Beurteilung 2013 hierfür noch jeweils 12 Punkte erhalten hatte.

Dagegen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 16. Januar 2015 Einwendungen, die - nachdem der Beurteiler hierzu mit Schreiben vom 27. Januar 2015 Stellung genommen hatte - unter dem 26. Mai 2015 zurückgewiesen wurden. Über seinen Widerspruch vom 23. April 2015 ist bislang nicht entschieden. Ein auf vorläufige Plausibilisierung der am 9. Januar 2015 eröffneten Beurteilung gerichteter Antrag wurde vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 26. Februar 2015 (M E 15.359) abgelehnt, das Beschwerdeverfahren wurde mit Beschluss vom 12. August 2015 (3 CE 15.570) nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen eingestellt. Eine Plausibilisierung der Beurteilung im Stellenbesetzungsverfahren sei ausreichend.

Mit Schreiben vom 5. Juni 2015 schlug das Landesamt für Steuern dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat (Staatsministerium) vor, die Stelle des Hauptsachgebietsleiters mit dem Beigeladenen zu besetzen. Der Beigeladene sei leistungsstärkster Kandidat. Er könne sowohl umfangreiche Erfahrungen im fachlichen Bereich als auch als Führungskraft vorweisen. In der periodischen Beurteilung sei er im Gesamturteil mit 12 Punkten und in den wesentlichen Beurteilungskriterien „Führungserfolg“ und „Führungspotential“ mit jeweils 13 Punkten beurteilt worden und habe zudem bei den Auswahlgesprächen den besten Eindruck hinterlassen.

Das Staatsministerium teilte mit Schreiben vom 19. Juni 2015 mit, dass mit der Versetzung des Beigeladenen und Bestellung zum Hauptsachgebietsleiter Einverständnis bestehe.

Die ablehnende Entscheidung wurde dem Antragsteller unter dem 7. Juli 2015 mitgeteilt.

Der Antragsteller beantragte mit Schriftsatz vom 17. Juli 2015 im Wege der einstweiligen Anordnung,

dem Antragsgegner aufzugeben, die Stelle der Hauptsachgebietsleiter Betriebsprüfung beim Finanzamt F.. nicht zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden wurde.

Der Antragsgegner habe die Abwertung von 16 auf 11 Punkte nicht plausibel erläutern können. Bei seiner Vernehmung am 18. November 2014 habe der Beurteiler insoweit nur auf den Fall des Jungprüfers verweisen können und pauschal behauptet, der Antragsteller habe es diesem gegenüber am „besonderer Aufsicht und Begleitung“ fehlen lassen. Der Antragsteller habe diesen pauschalen Vorwurf widerlegt. Im Beurteilungszeitraum 2009 bis 2013 habe es beim Antragsteller gegenüber dem vorhergehenden Beurteilungszeitraum keinerlei Leistungsabfall gegeben. Dies habe der Antragsgegner im Verfahren M 5 E 14.4349 auch eingeräumt. Er sei zu keinem Zeitpunkt auf irgendwelche Leistungsdefizite hingewiesen worden, weshalb er angebliche (tatsächlich nicht vorhandene) Defizite nicht habe beheben können. Der Antragsteller sei in zwei entscheidenden Beurteilungsmerkmalen („Führungserfolg“ und „Führungspotential“) in der zweiten Beurteilung 2013 jeweils um einen Punkt abgewertet worden, ohne dass der Antragsgegner dafür auch nur ansatzweise eine plausible Erklärung habe liefern können. Ergänzend wurde auf die Widerspruchsbegründung (ohne Datum) verwiesen.

Mit Beschluss vom 3. September 2015, zugestellt am 9. September 2015, lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab. Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch geltend gemacht. Der Antragsgegner habe die Beurteilung des Antragstellers der Auswahlentscheidung zugrunde legen dürfen. Das Zustandekommen der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers sei im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung nicht zu beanstanden. Sowohl der unmittelbare Vorgesetzte als auch der Beurteiler hätten in verschiedenen Stellungnahmen die Leistungen des Antragstellers im Beurteilungszeitraum ausführlich gewürdigt. Anhand dessen Einwendungen sei die dienstliche Beurteilung vom Dienstherrn für den einstweiligen Rechtsschutz ausreichend und mittels Beispielen plausibilisiert worden. Im Einwendungsbescheid und in der Stellungnahme des Beurteilers vom 27. Januar 2015 seien die Einwendungen detailliert mit Blick auf die Einzelmerkmale einer Überprüfung zugeführt worden.

Die verfahrensgegenständliche Beurteilung stelle nicht die Fortschreibung der früheren (wesentlich besseren) Beurteilung 2009 dar und könne deshalb selbst bei gleichbleibender Leistung und Vergleichsgrundlage schlechter ausfallen, als eine vorangegangene. Hinzu komme, dass der Antragsteller inzwischen von einem anderen Beurteiler beurteilt werde, überdies im Beurteilungszeitraum befördert worden sei und sich daher mit leistungsstärkeren Beamten messen müsse. Der Dienstherr müsse nicht besonders begründen, weshalb ein schlechteres Gesamturteil als in der vorangehenden dienstlichen Beurteilung vergeben worden sei. Auch dass der Beamte im Beurteilungszeitraum nicht auf Leistungsdefizite hingewiesen worden sei, ändere nichts an der Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung. Ein entsprechender Hinweis sei nicht geboten. Auch ein unterlassener Hinweis auf Mängel bzw. eine Verschlechterung ändere nichts am realen Leistungsbild, das der Beurteiler vom Beamten habe und der dienstlichen Beurteilung niederlegen müsse. Der Einwand, dass der Umgang des Antragstellers mit dem Jungprüfer zu Unrecht und fälschlicherweise berücksichtigt worden sei, vermöge nicht zu überzeugen. Der Beurteiler habe diese Angelegenheit in seinen Stellungnahmen vom 16. Dezember 2014 und 27. Januar 2015 aufgegriffen und einer Würdigung zugeführt. Welches Gewicht er diesem Vorgang beimesse, unterliege seinem Beurteilungsspielraum. Der Umstand, dass der unmittelbare Vorgesetzte LRD H. die dienstliche Beurteilung des Antragstellers nicht unterschrieben habe, ändere nichts an deren Rechtmäßigkeit. Der Beurteiler könne vom Entwurf des unmittelbaren Vorgesetzten abweichen, wenn er aufgrund seines breiteren Vergleichsmaßstabs eine abweichende Bewertung für angezeigt halte. Entsprechend folge die Rechtswidrigkeit der Beurteilung auch nicht daraus, dass der Beurteiler die Einzelmerkmale „Führungserfolg“ und „Führungspotential“ bei Antragsteller schlechter bewertet habe als der unmittelbare Vorgesetzte. In seiner Stellungnahme vom 27. Januar 2015 habe er dargelegt, dass die Einschätzung aufgrund eines Vergleichs mit den anderen Beamten derselben Besoldungsgruppe zustande gekommen sei und dies anhand eines Beispiels unterstrichen. Er habe zudem darauf verwiesen, dass die Bewertung in der aufgehobenen Beurteilung insoweit nicht stimmig gewesen sei. Nicht durchzudringen vermöge der Antragsteller auch mit der Rüge, sein besonderer Einsatz bei der Zusammenarbeit mit der Finanz- und Zollbehörde Großbritanniens sei nicht berücksichtigt worden. Zwar seien das Belobigungsschreiben des Staatsministeriums vom 17. April 2014 und das Schreiben der englischen Zollbehörde vom 30. Januar 2014 nicht innerhalb des Beurteilungszeitraums ergangen, gleichwohl habe sein Engagement in der Stellungnahme des Beurteilers vom 27. Januar 2015 Berücksichtigung gefunden.

Mit seiner am 22. September 2015 eingelegten und mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2015 begründeten Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter.

Der Antragsteller sei im Beurteilungszeitraum nicht auf Leistungsdefizite hingewiesen worden und habe damit nicht entsprechend reagieren können. Das Verwaltungsgericht habe sich mit seinem Vortrag zum Fall des „Jungprüfers“ inhaltlich nicht auseinandergesetzt, sondern lediglich auf die Stellungnahme des Beurteilers und dessen Beurteilungsspielraum verwiesen. Unzutreffend sei das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, es sei irrelevant, dass der unmittelbare Vorgesetzte des Antragstellers mit der Beurteilung nicht einverstanden gewesen sei. Obwohl das besondere Engagement des Antragstellers im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Steuerbetrugsmodells in den Beurteilungszeitraum falle, meine das Verwaltungsgericht, dieses besondere Engagement sei nicht zu berücksichtigen, weil beide Schreiben nicht innerhalb des Beurteilungszeitraums eingegangen seien. Das Verwaltungsgericht lasse es an einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit den substantiierten umfangreichen Darlegungen des Antragstellers im Schriftsatz vom 17. August 2015 und der einen Bestandteil dieses Schriftsatzes darstellenden Widerspruchsbegründung des Antragstellers im Wesentlichen fehlen: Ausgangspunkt sei die Vorbeurteilung des Antragstellers mit dem Spitzenprädikat 16 Punkte. Wenn demgegenüber die streitgegenständliche Beurteilung um nicht weniger als fünf Punkte schlechter ausgefallen sei, dann bedürfe die äußerst ungewöhnliche Abqualifizierung einer besonderen Begründung. Daran fehle es hier. Der Antragsteller habe zwar keinen Rechtsanspruch auf Fortschreibung eines früheren Gesamturteils und sei nach einer Beförderung mit (im Verhältnis zum bisherigen Beurteilungszeitraum) leistungsstärkeren Beamten zu vergleichen. Dies geschehe in der Regel durch Absenkung des Gesamturteils um einen Punkt. Auch könne im vorliegenden Fall nicht der zwischenzeitlich beim Antragsgegner eingeführte Orientierungsschnitt als Rechtfertigung angeführt werden. Er verweist auf einen anderen Aufstiegsbeamten, der in der dienstlichen Beurteilung 2009 15 Punkte gehabt und nach dem Aufstieg und unter Berücksichtigung des Orientierungsschnitts in der Beurteilung 2013 13 Punkte erhalten habe. Die vom Beurteiler im Schreiben vom 27. Januar 2015 aufgestellte Behauptung, allein die Tatsache, dass ein anderer, „kritischerer“ Beurteiler bei gleichbleibender Leistung regelmäßig zu einer Abstufung auf mehrere Punkte kommen könne, halte einer Überprüfung nicht stand. Es komme hinzu, dass der Beurteiler die Leistungen des Antragstellers aus eigener Sicht überhaupt nicht habe beurteilen können. Insoweit habe er bei seiner Zeugenvernehmung am 18. November 2014 im Verfahren M 5 E 14.4349 eingeräumt, er habe den Antragsteller lediglich in der Zeit gekannt, in der dieser als Prüfer eingesetzt gewesen sei. Der Antragsteller sei jedoch seit dem 1. Februar 2005 nicht mehr als Prüfer tätig. Unter diesen Umständen komme dem Beurteilungsentwurf des unmittelbaren Vorgesetzten des Antragstellers, der vom Beurteiler nicht ausreichend berücksichtigt worden sei, besondere Bedeutung zu, denn der Beurteiler übe seinen Beurteilungsspielraum unter solchen Voraussetzungen nur dann rechtmäßig aus, wenn er den Beurteilungsentwurf in seine Überlegungen einbeziehe und Abweichungen nachvollziehbar begründe. Fehlerhaft sei auch die Auffassung, die Zeugenaussagen des Beurteilers und des Vorgesetzten im Verfahren M 5 E 14.4339 seien irrelevant, weil sie sich auf eine „andere“ Beurteilung bezogen hätten. Tatsächlich hätten sich diese Aussagen auf die dienstlichen Leistungen des Antragstellers in dem hier verfahrensgegenständlichen Beurteilungszeitraum bezogen und seien deshalb auch für dieses Verfahren relevant. Der Beurteiler habe bei seiner Vernehmung am 18. November 2014 als konkreten Grund für die Abqualifizierung des Antragstellers angegeben: „Ich weiß von einem Fall eines Jung-Prüfers, der der Anleitung bedurft hätte. Diese wurde aber nicht gegeben. Das habe ich vermisst…“. Der Antragsteller habe seinerzeit dieser Darstellung sowohl in der mündlichen Verhandlung als auch in der Widerspruchsbegründung widersprochen und den Sachverhalt aus seiner Sicht dargelegt. Bei diesem „Jungprüfer“ habe es schon seit seiner Ausbildungszeit ständig erhebliche Probleme im zwischenmenschlichen Bereich gegeben, weshalb das Beamtenverhältnis auf Probe um ein Jahr verlängert worden sei. Er sei wegen fortbestehender Probleme schließlich aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen worden. Der Beurteiler habe den Antragsteller in Hinblick auf seine Erfahrungen in der Behandlung auch „sperriger Zeitgenossen“ gebeten, den schwierigen Jungprüfer in sein Sachgebiet zu übernehmen. Auf all das sei das Verwaltungsgericht nicht eingegangen. Hinsichtlich des unterlassenen Hinweises auf angebliche Defizite beim Antragsteller sei es in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass Vorgesetzte untergebene Beamte auf vorhandene Leistungsdefizite hinzuweisen hätten, damit diese abgestellt werden könnten. Da dies im Fall des Antragstellers nicht geschehen sei, könnten sie ihm schon deshalb nicht entgegengehalten werden. Vollständig übersehen habe das Verwaltungsgericht, dass es in den allgemeinen Beurteilungsrichtlinien heiße, es sei „ständige Aufgabe der bzw. des Dienstvorgesetzten, die Beschäftigten auf Mängel in der Pflicht- oder Aufgabenerfüllung hinzuweisen“, deshalb sei es in der Beurteilung selbst „zu vermeiden, dass den Beamtinnen und Beamten erstmals in der periodischen Beurteilung Mängel vorgehalten werden. Besondere Bedeutung habe daher die Verpflichtung der Vorgesetzten, die Beamtinnen und Beamten auch zwischen den Beurteilungen auf Mängel in ihren Leistungen oder ihrem Verhalten hinzuweisen und ihnen dadurch Gelegenheit zur Beseitigung der Mängel zu geben“. In keiner Weise nachvollziehbar sei es deshalb auch, dass das Verwaltungsgericht dazu meine, es reiche, wenn sich der Beamte zu den vorgetragenen Leistungsdefiziten noch im Verwaltungsverfahren sowie im Verwaltungsprozess äußern könne. Das Verwaltungsgericht sei nicht darauf eingegangen, dass der Beurteiler selbst in zwei wesentlichen Beurteilungsmerkmalen („Führungserfolg“ und „Führungspotential“) seine eigene Beurteilung noch einmal um jeweils einen Punkt zum Nachteil des Antragstellers verschlechtert habe, ohne dies plausibel erklären zu können. Der Antragsteller habe mit der bereits vorgelegten Widerspruchsbegründung konkrete Einwendungen gegen die verfahrensgegenständliche Beurteilung erhoben. Letztlich komme es auf all dies aber schon deshalb nicht an, weil im Falle einer wesentlichen Verschlechterung einer dienstlichen Beurteilung entsprechende verbale Hinweise nach Art. 59 Abs. 1 Satz 5 LlbG zwingend vorgeschrieben seien. Da diese Hinweise im vorliegenden Fall fehlten, habe die verfahrensgegenständliche Beurteilung schon deshalb nicht der Auswahlentscheidung zugrunde gelegt werden dürfen.

Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt den angefochtenen Beschluss. Der Beigeladene hat sich nicht geäußert.

Mit Schreiben vom 3. November 2015 vertiefte der Antragsteller sein Vorbringen.

Zu den Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag mangels Anordnungsanspruch zu Recht abgelehnt. Die auf der Grundlage der periodischen Beurteilung 2013 zugunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die hiergegen fristgerecht vorgetragenen Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner anderen Beurteilung. Die Entscheidung des Antragsgegners, den Beigeladenen aufgrund des um einen Punkt besseren Gesamturteils in seiner aktuellen periodischen Beurteilung als leistungsstärker als den im selben Statusamt befindlichen Antragsteller anzusehen, ist rechtlich nicht zu beanstanden und verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers nach Art. 33 Abs. 2 GG nicht.

Die im Rahmen der Stellenbesetzung vorzunehmende Auswahlentscheidung ist nach dem Verfassungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 94 Abs. 2 BV (vgl. § 9 BeamtStG, Art. 16 Abs. 1 LlbG) nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen. Kommen mehrere Bewerber für einen höherwertigen Dienstposten in Betracht, muss der am besten Geeignete ausfindig gemacht werden. Diese Regeln der Bestenauslese dienen vornehmlich dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung von Stellen, berücksichtigen aber zugleich das berechtigte Interesse eines Bewerbers an einem angemessenen beruflichen Fortkommen. Der Bewerber hat daher Anspruch auf eine rechtsfehlerfreie Anwendung (BVerwG, B. v. 20.6.2013 -2 VR 1/13 - juris Rn. 20; BayVGH, B. v. 17.5.2013 - 3 CE 12.2470 - juris Rn. 30). Ist unter mehreren Bewerbern eine Auswahl für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens zu treffen, so sind die Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung in erster Linie auf aktuelle dienstliche Beurteilungen zu stützen (BVerwG, B. v. 20.6.2013 a. a. O. Rn. 21; BayVGH, B. v. 8.4.2015 - 3 CE 14.1733 -juris Rn. 28). Maßgeblich hierfür ist primär das abschließende Gesamturteil der Beurteilung, das durch Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, B. v. 22.11.2012 - 2 VR 5/12 - juris Rn. 25). Hierbei ist darauf zu achten, dass die dem Vergleich der Konkurrenten zugrunde gelegten Beurteilungen auch untereinander vergleichbar sind; das ist in der Regel der Fall, wenn die Beurteilungen im gleichen Statusamt erzielt worden sind. Da nämlich mit einem höheren Amt regelmäßig auch gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden sind (BVerfG, B. v. 7.7.1982 - 2 BvL 14/78 - BVerfGE 61, 43), ist die Annahme, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung eines Beamten/Richters in einem höheren Statusamt grundsätzlich besser ist als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten, grundsätzlich mit den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar (BVerfG, B. v. 20.3.2007 - 2 BvR 2470/06 - DVBl 2007, 563).

Dienstliche Beurteilungen sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats aufgrund der Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle von Beurteilungen beschränkt sich auf die Prüfung, ob und inwieweit der Beurteiler einen unrichtigen und unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, ob er den gesetzlichen Rahmen oder anzuwendende Begriffe verkannt hat, ob er allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat oder ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten ist (vgl. BVerwG, U. v. 21.3.2007 - 2 C 2/06 - juris; BayVGH, B. v. 11.3.2013 - 3 ZB 10.602 - juris).

Einwendungen gegen die Beurteilung können unmittelbar in einem Bewerbungsverfahren als auch in einem ggf. daran anschließenden Konkurrentenstreitverfahren geltend gemacht werden (vgl. BayVGH, B. v. 28.2.2014 - 3 CE 14.32 - juris Rn. 25; BVerwG, U. v. 18.4.2002 - 2 C 19/01 - juris Rn. 15). Erweist sich eine Beurteilung, die Grundlage eines Vergleichs zwischen den Bewerbern um ein Beförderungsamt ist, als fehlerhaft, hat das Gericht den Dienstherrn zur Neubescheidung zu verpflichten, wenn das Ergebnis des Auswahlverfahrens auf der fehlerhaften Grundlage beruhen kann. Dementsprechend ist die - mögliche - Fehlerhaftigkeit einer Beurteilung bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu beachten, wenn sie Einfluss auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens haben kann (vgl. BVerwG, B. v. 21.1.2004 - 2 VR 3/03 - juris Rn. 11).

Der bei der Beförderungsauswahl unterlegene Beamte, der verwaltungsgerichtlichen Schutz in Anspruch nimmt, muss nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m.. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft machen, dass die Auswahlentscheidung in verfahrens- oder materiell-rechtlicher Hinsicht fehlerhaft ist. Hierzu hat er die den Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund begründenden Tatsachen so darzulegen, dass das Gericht von ihrer überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgehen kann (vgl. BVerfG, E. v. 29.7.2003 - 2 BvR 311/03 - juris Rn- 16).

1. Die vom Antragsteller monierten formalen Fehler der dienstlichen Beurteilung liegen nicht vor.

a. Gemäß Art. 59 Abs. 1 Satz 5 LlbG sind verbale Hinweise oder Erläuterungen bei den Einzelmerkmalen vorzunehmen, deren Bewertung sich gegenüber der letzten periodischen Beurteilung wesentlich verschlechtert haben. Keine wesentliche Verschlechterung im Sinne dieser Vorschrift liegt nach Nr. 6.2.3 der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht in der Fassung der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 15. November 2012 - VV-BeamtR - vor, wenn sich die Verschlechterung - wie hier - durch Anlegung eines anderen Bewertungsmaßstabs, etwa nach einer Beförderung, ergibt (vgl. auch Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Juli 2015, Art. 59 LlbG Rn. 21). Im Übrigen wurde diesem rein formalen Erfordernis durch die Einwendungsentscheidung vom 26. Mai 2015 Rechnung getragen (vgl. BayVGH, B. v. 27.3.2013 - 3 ZB 11.1269 - juris Rn. 11).

b. Die Beurteilung begegnet auch deshalb keinen rechtlichen Bedenken, weil der Antragsteller nicht frühzeitig auf die Defizite hingewiesen wurde, die in der Beurteilung 2013 Eingang gefunden haben und zu einer Verschlechterung gegenüber der Beurteilung 2009 geführt haben. Zwar hat nach Nr. 2.4 Satz 4 der VV-BeamtR die Verpflichtung der Vorgesetzten, die Beamtinnen und Beamten in ihrem Zuständigkeitsbereich auch zwischen den Beurteilungen auf Mängel in ihren Leistungen hinzuweisen und ihnen dadurch Gelegenheit zur Beseitigung der Mängel zu geben, besondere Bedeutung. Hier beruhte aber die Verschlechterung der Beurteilung des Antragstellers nicht auf einem Leistungsabfall, sondern auf dem Umstand, dass sowohl der Beurteiler gewechselt hatte als auch wegen der zum 1. Oktober 2010 erfolgten Beförderung des Antragstellers der Beurteilung ein anderes, leistungsstärkeres Vergleichskollektiv zugrund lag, wobei zudem - anders als bei der Beurteilung 2009 mit einem Orientierungsschnitt von 13,7 Punkten in der Besoldungsgruppe A 13 - nunmehr ein Orientierungsschnitt von 11 Punkten für die Besoldungsgruppe A 14 zu wahren war. Im Übrigen wird mit der Nr. 2.4 Satz 4 der VV-BeamtR keine obligatorische Verpflichtung des Vorgesetzten begründet, auf etwaige Defizite aufmerksam zu machen, deren Verletzung zur Aufhebung der Beurteilung führen würde. Darüber hinaus fordern weder spezielle Rechtsvorschriften noch allgemeine Rechtsgrundsätze einen entsprechenden Hinweis gegenüber dem Beamten (vgl. BVerwG, U. v. 11.11.1999 - 2 A 6/98 - ZBR 2000, 269 - juris Rn. 18 zur vergleichbaren Regelung Nr. 508 ZDv 20/6, wonach ein Beurteilungsgespräch geführt und eine sich abzeichnenden Verschlechterung des Soldaten so frühzeitig angekündigt werden „soll“, dass er ggf. durch Steigerung der Leistung sein bisheriges Beurteilungsbild halten kann).

2. Der Einwand des Antragstellers, der Orientierungsschnitt könne nicht als Rechtfertigung angeführt werden, weil der Beigeladene trotz des Orientierungsschnittes 12 Punkte und ein anderer beispielhaft genannter Beamter 13 Punkte erhalten habe, verfängt nicht. Der Antragsteller legt seiner Argumentation ein unzutreffendes Verständnis von dem Begriff „Orientierungsschnitt“ zugrunde. Wie die Bezeichnung „Orientierungsschnitt“ bereits deutlich macht, hat sich der tatsächliche Schnitt an der vorgegebenen Punktzahl zu orientieren, nicht jedoch sie exakt zu erreichen (vgl. BayVGH, B. v. 8.4.2015 - 3 CE 14.1783 - juris Rn. 54). Damit steht dem Beurteiler das gesamte Notenspektrum zur Verfügung, wobei sich der Durchschnitt sämtlicher Beurteilungen nach dem Orientierungsschnitt zu richten hat. Dass einzelne Beamte 12 oder 13 Punkte erhalten haben, widerspricht damit nicht der Anwendung eines Orientierungsschnitts von 11 Punkten. Der Beurteiler hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hierzu ausgeführt, dass die 29 Beamten des Finanzamts M. in der Besoldungsgruppe A 14 zwischen 9 und 13 Punkten beurteilt worden sind und der Orientierungsschnitt eingehalten worden ist.

3. Der Antragsteller geht von einem ungeschriebenen Grundsatz des Inhalts aus, dass im Falle von Beförderungen während des Beurteilungszeitraums die Gesamtbewertung in aller Regel um einen Punkt herabzusetzen sei. Ein Grundsatz dieses Inhalts wäre wegen seiner Pauschalität und seiner generellen Verbindlichkeit rechtswidrig, weil er gegen das Gebot individueller Leistungsbeurteilung im Sinne des Leistungsgrundsatzes verstoßen würde, Art. 33 Abs. 2 GG. Ein entsprechender Grundsatz würde den Wertungs- und Beurteilungsspielraum des einzelnen Beurteilers generalisierend beschneiden, so dass dieser nicht mehr in der Lage wäre, in einem nur ihm zugewiesenen „Akt wertender Erkenntnis“ (vgl. BVerwG, U. v. 27.11.2014 - 2 A 10/13 - BVerwGE 150, 359 - juris Rn. 14; BayVGH, B. v. 12.10.2015 - 3 CE 15.1637 - juris Rn. 30) aus seiner Sicht und Wertung für den zu beurteilenden Beamten eine tatsächlich sachgerechte Beurteilung anzufertigen.

4. Die dienstliche Beurteilung ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil sich die dienstlichen Leistungen des Klägers im Beurteilungszeitraum gegenüber der Vorbeurteilung 2009 nicht verschlechtert haben, aber unter Berücksichtigung der neuen und leistungsstarken Vergleichsgruppe kritischer beurteilt worden seien, als zuvor. Auch bei gleichbleibender Leistung kann eine dienstliche Beurteilung als persönlichkeitsbezogenes Werturteil ohne Verletzung von Rechtsvorschriften schlechter ausfallen als eine vorangegangene. Dies ergibt sich bereits einmal dadurch, dass ein neuer Beurteiler die Leistungen des Beurteilten anders bzw. kritischer einschätzt als der Vorbeurteiler (vgl. BayVGH, B. v. 17.12.2010 - 3 ZB 09.2851 - juris Rn. 13). Aus den Aussagen des Beurteilers in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wird deutlich, dass er die Leistungen des Klägers kritischer als der Vorbeurteiler gesehen hat.

5. Unerheblich ist der Vortrag des Antragstellers, der Beurteiler habe die Leistungen des Antragstellers aus eigener Sicht überhaupt nicht beurteilen können, der damit begründet wird, der Beurteiler habe in der mündlichen Verhandlung vom 18. November 2014 eingeräumt, er habe den Antragsteller lediglich in der Zeit gekannt, in der dieser als Prüfer eingesetzt gewesen sei, was nur bis zum 31. Januar 2005 der Fall gewesen sei. Diese Erklärung sei zwar nicht in die Niederschrift über die mündliche Verhandlung aufgenommen worden, werde aber an Eides Statt versichert. Bei der Verhandlungsniederschrift vom 18. November 2014 handelt es sich um eine öffentliche Urkunde; sie begründet vollen Beweis für den Inhalt der Aussage des Beurteilers im Verhandlungstermin (§ 105 VwGO, §§ 159 ff ZPO). Zwar ist der Beweis zulässig, dass der Vorgang unrichtig beurkundet, das Protokoll also zu berichtigen sei (vgl. § 415 Abs. 2 ZPO). Der Kläger hat jedoch eine Protokollberichtigung weder herbeigeführt noch beantragt (vgl. BayVGH, B. v. 4.4.2008 - 19 ZB 05.1163 - juris Rn. 16).

Aber selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass der Beurteiler die dienstlichen Leistungen des Antragstellers im maßgeblichen Beurteilungszeitraum nicht aus eigener Anschauung kennen sollte, ist nicht mit der Beschwerdebegründung der Schluss zu ziehen, er müsse sich auf den Beurteilungsbeitrag des unmittelbaren Vorgesetzten verlassen bzw. müsse diesen „sklavisch“ übernehmen. In dem vom Antragsteller zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wird zwar ausgeführt, der Beurteiler müsse sich voll auf die Beurteilungsbeiträge verlassen, wenn er die dienstlichen Leistungen des zu Beurteilenden nicht oder nicht hinreichend aus eigener Anschauung kenne. Daraus ist aber nicht zu schließen, dass der Beurteiler hiervon nicht abweichen dürfte, zumal das Bundesverwaltungsgericht gleich anschließend - vom Antragsteller aber nicht mehr zitiert - ausführt, dass der Beurteiler den Beurteilungsbeitrag mit dem Blick des erfahrenden und das Leistungsspektrum der vergleichbaren Beamten kennenden Beurteilers in das Beurteilungssystem einzupassen habe (vgl. U. v. 27.11.2014 - 2 A 10/13 - juris Rn. 25). Beurteilungsbeiträge müssen bei der Ausübung des Beurteilungsspielraums berücksichtigt, d. h. zur Kenntnis genommen und bedacht werden. Sie sind ebenso wie eigene Beobachtungen des Beurteilers unverzichtbare Grundlage der Beurteilung. Der Beurteiler ist zwar an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht in der Weise gebunden, dass er sie in seiner Beurteilung „fortschreibend“ übernehmen müsste, sondern er kann zu abweichenden Erkenntnissen gelangen. Er übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht und Abweichungen nachvollziehbar begründet. Diese Anforderungen stellen sicher, dass Werturteile auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruhen und sich an den von Art. 33 Abs. 2 GG vorgegebenen Kriterien orientieren (vgl. BVerwG, U. v. 27.11.2014 - 2 A 10/13 - BVerwGE 150, 359 - juris Rn. 24 mit weiteren Nachweisen). Der Beurteiler trifft seine Bewertung in eigener Verantwortung auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung, die auch die durch den Beurteilungsbeitrag vermittelten Kenntnisse einzubeziehen hat (vgl. BVerwG, U. v. 5.11.1998 - 2 A 3/97 - BVerwGE 107, 360 - juris Rn. 14). Hier hat der Beurteiler in Kenntnis der Stellungnahme des unmittelbaren Vorgesetzten die Leistungen des Antragstellers gewürdigt und abweichend bewertet (vgl. Vermerk vom 16. Dezember 2014, S. 2). Er hat dabei ausdrücklich auf den ihm als Beurteiler zukommenden Beurteilungsspielraum verwiesen. Es ist vom Beurteilungsspielraum des Beurteilers umfasst, welches Gewicht er den Einschätzungen und Beurteilungsbeiträgen der jeweiligen Abteilungsleiter beimisst. Des Weiteren ist es dem Beurteiler überlassen, in welcher Art und Weise er sich - insbesondere bei einem großen Personalkörper - Kenntnisse und Beurteilungsgrundlagen über den jeweiligen Beamten verschafft (vgl. BayVGH, B. v. 16.4.2012 - 3 ZB 10.1939 - juris Rn. 4 und 11).

6. Das Verwaltungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, die Ausführungen (des unmittelbaren Dienstvorgesetzten LRD H.) in der mündlichen Verhandlung vom 25. November 2014 könnten nicht auf das Verfahren für die hier verfahrensgegenständliche Beurteilung übertragen werden. In diesem Termin ging es um den Orientierungsschnitt von 11 Punkten, der vom unmittelbaren Dienstvorgesetzten nach einem internen Ranking innerhalb seiner Abteilung auf die 13 Beamten der Besoldungsgruppe A 14 angewendet worden ist. Nachdem für die hier verfahrensgegenständliche Beurteilung sämtliche 29 Beamten der Besoldungsgruppe A 14 gereiht worden sind und anschließend der Orientierungsschnitt darüber gelegt worden ist, stellen sich die in der mündlichen Verhandlung vom 25. November 2014 erörterten Umstände hier nicht mehr. Soweit der Antragsteller die monierte Passage auch auf die Aussage des Beurteilers in der Niederschrift vom 18. November 2014 bezieht, hat das Verwaltungsgericht hierzu keine Einschränkungen gemacht.

7. Der Antragsteller rügt, sein besonderes Engagement während des Beurteilungszeitraums im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Steuerbetrugsmodell sei nicht berücksichtigt worden, weil die entsprechenden Belobigungsschreiben nicht innerhalb des Beurteilungszeitraums eingegangen seien. Dem Verwaltungsgericht sei ein Verstoß gegen die Denkgesetze unterlaufen. Das Verwaltungsgericht hat darauf hingewiesen, dass der Einsatz des Beamten vom unmittelbaren Vorgesetzten LRD H. ausweislich des Aktenvermerks vom 3. Dezember 2014 gewürdigt worden sei. Auch der Beurteiler LRD S. habe in seiner Stellungnahme vom 27. Januar 2015 angegeben, dass dieser Aspekt bei der Bewertung der fachlichen Leistung des Antragstellers eingeflossen sei. Vor diesem Hintergrund und der Ausblendung wesentlicher Ausführungen des Verwaltungsgerichts in der Beschwerdebegründung kann ein Verstoß gegen Denkgesetze nicht erkannt werden.

8. Nicht zu beanstanden ist, dass im Rahmen der Bewertung des Einzelmerkmals „Auffassungsgabe“ auch das Führungsverhalten des Antragstellers Berücksichtigung gefunden hat. Unter Auffassungsgabe ist die Fähigkeit zu verstehen, den wesentlichen Gehalt eines neuen Sachverhalts schnell und differenziert zu erfassen. Darunter fallen nicht nur steuerliche Sachverhalte sondern generell Sachverhalte, die den Tätigkeitsbereich des Beamten betreffen, damit auch Sachverhalte, die sich im Rahmen der Führungsaufgabe stellen.

9. Der Beurteiler hat die „Einsatzbereitschaft“ mit 11 Punkten bewertet und hierzu ausgeführt, die Bewertung des Kriteriums „Einsatzbereitschaft“ könne sich insbesondere aus der Bereitschaft zur Übernahme zusätzlicher Aufgaben oder dem Engagement bei der Aufgabenerfüllung ergeben. Der Antragsteller übernehme im fachlichen Bereich bereitwillig zusätzliche Aufgaben. Dies werde aber auch von allen Führungskräften erwartet. Das Engagement bei der Aufgabenerfüllung sei allerdings auch hier vor allem auf den fachlichen Bereich beschränkt. So sei im Bereich der Führungswahrnehmung diese größtenteils sehr einseitig auf die fachliche Begleitung im Prüffällen beschränkt. Insoweit seien 11 Punkte leistungsgerecht. Der Einwand des Klägers auf sein besonderes Engagement im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Steuerbetrugsmodell hat vor diesem Hintergrund kein Gewicht. Der Beurteiler hat ausweislich seiner Stellungnahme vom 27. Januar 2015 diesen Sachverhalt bei der fachlichen Leistung berücksichtigt. Im Übrigen berücksichtigt der Einwand des Antragstellers nicht, dass Hintergrund für die Auspunktung dieses Einzelmerkmals weniger der fachliche Bereich als vielmehr der Bereich des verantwortungsvollen Leitens war, der hier vom Beurteiler defizitär bewertet worden ist.

10. Der Grad der gerichtlichen Nachprüfung einer dienstlichen Beurteilung zugrundeliegenden Tatsachen hängt davon ab, in welchem Umfang die Beurteilung sich erkennbar auf Tatsachen beziehen will. Hierbei ist im Rahmen der nur eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zu differenzieren: Soweit der Dienstvorgesetzte entweder historische Einzelvorgänge aus dem gesamten dienstlichen Verhalten des Beamten ausdrücklich in der dienstlichen Beurteilung erwähnt oder die dienstliche Beurteilung auf einzelne Tatsachen oder Einzelvorkommnisse beruht, muss er im Streitfall diese Tatsachen darlegen und trägt das Risiko des Beweises. Lediglich dann, wenn eine dienstliche Beurteilung auf reine Werturteile gestützt wird, die nicht auf konkreten einzelnen Vorgängen beruhen und die auch aus dem Zusammenhang der Aussage nicht in einer der beweismäßigen Prüfung zugänglichen Weise erkennen lassen, auf welcher bestimmten Tatsachengrundlage sie beruhen, hat sie der Dienstherr lediglich durch nähere (schriftliche) Darlegungen zu erläutern, zu konkretisieren und dadurch plausibel zu machen. Mehr kann der Beamte nicht verlangen, weil die Vielzahl von zu Werturteilen führenden Beobachtungen und Eindrücke nicht mit zumutbarem Aufwand protokolliert und festgehalten werden können (vgl. BVerwG, U. v. 26.6.1980 - 2 C 8/78 - BVerwGE 60, 245 - juris - und B. v. 11.3.1987 - 2 B 21/87 - juris).

a. Der Beurteiler hat in der mündlichen Verhandlung vom 18. November 2014 hinsichtlich der Führungsqualitäten des Antragstellers ausgeführt, er wisse von einem Fall eines Jungprüfers, der Anleitung bedurft hätte. Diese sei aber nicht gegeben worden, das habe er vermisst. Der Jungprüfer habe in der gesamten Betriebsprüfung beim Finanzamt M. für Aufsehen gesorgt und zwar nicht im positiven Sinne. Er habe Prüfungsmethoden angewendet, die in Bayern nicht angewendet würden. Es sei dabei um bestimmte Prüfungsmethoden im Rotlichtmilieu gegangen. Ein Jungprüfer, ein Beamter in der Probezeit, bedürfe besonderer Aufsicht und Begleitung. Dies sei im vorliegenden Fall nicht geschehen. Er habe darauf hingewirkt, dass dieser in ein anderes Sachgebiet komme. Der Antragsteller führt aus, er habe dieser Darstellung noch in der mündlichen Verhandlung sofort widersprochen. Aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung ergibt sich hierzu nur, dass der Jungprüfer „schrecklich unangepasst“ gewesen sei, sich nicht geändert habe und auch nicht in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen worden sei. Im Rahmen der Widerspruchsbegründung führte der Antragsteller weiter aus, er verwahre sich gegen die Darstellung, er habe das Fehlverhalten des Jungprüfers unterstützt und nicht korrektiv eingegriffen, mit Entschiedenheit. Art und Umfang dieses Fehlverhaltens seien weder vom Beurteiler, noch im Einwendungsbescheid konkret benannt. Kein Vorgesetzter habe weder ihn persönlich noch den besagten Jungprüfer jemals direkt eines irgendwie gearteten Fehlverhaltens bezichtigt; das vernehme er hier zum ersten Mal. Nach seiner Kenntnis sei die Umsetzung des Jungprüfers erfolgt, um die Einschätzung eines anderen Sachgebietsleiters über die Eignung des Jungprüfers zu erhalten, nicht aber wegen eines etwaigen Fehlverhaltens seinerseits.

Der Vorfall mit dem Jungprüfer wurde weder ausdrücklich in der dienstlichen Beurteilung erwähnt, noch beruht die Beurteilung auf einzelnen Tatsachen oder Einzelvorkommnissen, so dass über den Vorfall mit dem Jungprüfer keine Beweisaufnahme notwendig ist. Der Beurteiler hat vielmehr die Auspunktung in den Einzelmerkmalen Führungserfolg und Zusammenarbeit mit Kollegen und Vorgesetzten mit tatsächlichen Vorgängen, u. a. dem Fall des Jungprüfers, plausibilisiert (vgl. zu dieser Möglichkeit: BVerwG, U. v. 26.6.1980 - 2 C 8/78 - BVerwGE 60, 245 - juris Rn. 25). Solchen Einzelereignissen ohne selbstständig prägendes Gewicht ist keine entscheidende Bedeutung zuzumessen (vgl. BVerwG, U. v. 26.6.1980 - 2 C 8/78 - BVerwGE 60, 245 - juris Rn. 24). Der Antragsteller schießt mit seinem ins Einzelne gehende Bestreiten des Vorfalls mit dem Jungprüfer über den dem Senat zustehenden Prüfungsumfanghinaus. Der Beurteiler ist nicht gehalten, diesen Vorfall zu belegen. Den letztlich den Werturteilen in ihrem Ursprung zugrundeliegenden Tatsachenkomplex haben die Gerichte nicht zu ermitteln und darüber Beweis zu erheben. Dieser ist in der zusammenfassenden und wertenden Beobachtung des Beurteilenden verschmolzen und die einzelnen Tatsachen sind als solche nicht mehr in ihrer Gesamtheit feststellbar. Infolgedessen kommt eine Beweiserhebung hinsichtlich der lediglich zur Erläuterung reiner Werturteile nur beispielhaft aufgeführten Vorkommnisse nicht in Betracht (vgl. BVerwG, U. v. 16.5.1991 - 2 A 4/90 - juris Rn. 17).

b. Der Antragsteller rügt weiter, das Verwaltungsgericht sei nicht darauf eingegangen, dass der Beurteiler selbst in zwei wesentlichen Beurteilungsmerkmalen („Führungserfolg“ und „Führungspotential“) seine eigene Beurteilung noch einmal jeweils einen Punkt zum Nachteil des Antragstellers verschlechtert habe, ohne dies plausibel erklären zu können. Das Verwaltungsgericht ist auch auf diesen Umstand eingegangen. Der Beurteiler habe in seiner Stellungnahme vom 27. Januar 2015 dargelegt, dass die Bewertung in der aufgehobenen Beurteilung insoweit nicht stimmig gewesen sei (vgl. Bl. 13 BA). Der Beurteiler hat hierzu ausgeführt, dass der Antragsteller im gegenständlichen Zeitraum unter anderem bei einem Jungprüfer seines Sachgebiets dessen Fehlverhalten weiter gefördert und nicht in Rahmen seiner Führungsaufgabe zu korrigieren versucht habe. Des Weiteren habe sich die Zusammenarbeit mit anderen Bereichen des Finanzamts aufgrund des bestimmenden und unnachgiebigen Auftretens des Beamten nicht immer reibungslos gestaltet. Insoweit erfülle er seine Vorbildfunktion als Sachgebietsleiter nicht. Im Vergleich zu den Führungskräften könne dem Antragsteller daher keine überdurchschnittliche Leistung im Bereich Führungspotential und Führungserfolg zugeschrieben werden. Die Auspunktung mit jeweils 11 Punkten gliedere sich daher stimmig in die Bewertungen innerhalb der Vergleichsgruppe ein. Damit sind diese Beurteilungsmerkmale ausreichend plausibilisiert.

c. Der Beurteiler begründete die Auspunktung des Einzelmerkmals „geistige Beweglichkeit“ wie Folgt: „Die geistige Beweglichkeit zeige sich insbesondere in der Kreativität sowie der Fähigkeit, neue Fragestellungen erfolgreich zu bearbeiten. Der Antragsteller besitze eine überdurchschnittliche Kreativität in der steuerlichen Ermittlungsarbeit. Im Vergleich dazu sei seine Fähigkeit, von einer einmal gewonnenen Überzeugung abzurücken, schwächer ausgeprägt. Er sei sehr überzeugt von seiner Meinung und die Akzeptanz neuer Fragestellungen sei ausbaufähig. Der Antragsteller meint, diese Behauptungen seien einer Überprüfung nicht zugänglich und im Übrigen in sich widersprüchlich. Seit wann spreche es gegen geistige Beweglichkeit, wenn ein Beamter „überzeugt von seinen Meinungen“ sei. Unabhängig davon würden auch hier dem Antragsteller Verteidigungsmöglichkeiten gegen angebliche „fehlender Akzeptanz neuer Fragestellungen“ verwehrt. Ein nicht auf bestimmte Tatsachen, sondern auf eine Vielzahl von Einzelbeobachtungen und Eindrücken gegründetes (reines) Werturteil ist keines Tatsachenbeweises zugänglich. Es kann auch nicht der Nachweis einzelner und beispielhafter Vorgänge gefordert werden, weil diese dadurch eine Bedeutung gewännen, die ihnen nach der wertenden Erkenntnis des Dienstherrn gar nicht zukommen sollte und damit zugleich in die Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn eingreifen würde (vgl. BayVGH, B. v. 27.3.2013 - 3 ZB 11.1269 - juris). Insoweit überspannt der Antragsteller die Anforderungen an die Plausibilisierung.

d. Im Einwendungsbescheid vom 26. Mai 2015 wird unter „Zusammenarbeit mit Kollegen und Vorgesetzten“ u. a. auf einen Steuerfall verwiesen, der nicht ausreichend geprüft und überhöht und unrealistisch geschätzt worden sei. Der Antragsteller rügt, ohne konkrete Benennung und Begründung könne er sich nicht wehren, ohne den Vorfall als solchen (ausdrücklich) zu bestreiten. Hier gilt das unter c. Ausgeführte entsprechend. Durch den Nachweis bestimmter Einzelereignisse oder ihres Fehlens ist grundsätzlich nicht die Unrichtigkeit der Beurteilung selbst bewiesen (vgl. BVerwG, B. v. 11.3.1987 - 2 B 21/87 - juris Rn. 4).

e. Der Antragsteller erhielt im Einzelmerkmal „Entscheidungsfreunde“ 11 Punkte. Er habe keine Probleme, Entscheidungen zu fällen. Dies werde von Sachgebietsleitungen auch erwartet. Besonders hervorzuheben sei diese Eigenschaft jedoch nicht. Der Antragsteller trägt hierzu vor: Wenn andere Sachgebietsleiter, die ebenfalls „keine Probleme haben, Entscheidungen zu fällen“ dafür vom Beurteiler mehr als 11 Punkte erhielten, müsse im Falle des Antragstellers die insoweit vorliegende Abqualifizierung konkret begründet werden. Diese Argumentation überspannt die Anforderungen an die Plausibilisierung einer dienstlichen Beurteilung. Die Beurteilung wurde hinsichtlich dieses Einzelmerkmals bereits plausibilisiert, der Blick auf hypothetische Beurteilungen anderer Sachgebietsleiter tut nichts zur Sache.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO zurückzuweisen. Da der Beigeladene im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, wenn er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 GKG, wobei der Senat auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um eine Dienstpostenbesetzung den Auffangstreitwert in voller Höhe festsetzt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.