Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. März 2017 - 3 C 16.1094

bei uns veröffentlicht am20.03.2017
vorgehend
Verwaltungsgericht München, M 5 K 15.1981, 27.04.2016

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 27. April 2016 wird verworfen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

1. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 27. April 2016 in Ziffer 1 den Tatbestand des Urteils vom 23. Februar 2016 (Az. M 5 K 15.1981) auf Seite 2, 2. Abs. wie folgt gemäß § 118 Abs. 1 VwGO wegen offenbarer Unrichtigkeit berichtigt:

Der Satz „Der Kläger stand bereits … im Verdacht des Beklagten, mit dem Abhandenkommen von Dienstbekleidung in Verbindung zu stehen“ wird geändert in „Der Kläger stand bereits zu diesem Zeitpunkt im Verdacht des Beklagten, mit dem Abhandenkommen von Dienstbekleidung in Verbindung zu stehen“.

2. Soweit der Bevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 4. April 2016 beantragt hat, die im Tatbestand des Urteils vom 23. Februar 2016 in Bezug auf einen Vorfall in der Antretehalle der Dienststelle, bei dem der Kläger anstelle seiner eigenen Lederjacke die des Kollegen H. angezogen hatte, auf S. 2 im 2. Absatz die Passagen „…im Jahr 2014 oder 2015…“ und „Der Kläger stand bereits … im Verdacht des Beklagten, mit dem Abhandenkommen von Dienstbekleidung in Verbindung zu stehen“ zu entfernen und insofern den Tatbestand zu berichtigen, wurde der Antrag im Beschluss vom 27. April 2016 unter Ziffer 2 gemäß § 119 Abs. 1 VwGO abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die vollständige Entfernung des Satzes sowie der Wortgruppe „im Jahr 2014 oder 2015“ nicht in Betracht komme, da sich dieser zeitliche Rahmen aus dem Verfahren ergebe. Sowohl im Widerspruchsbescheid vom 13. April 2015 als auch in der Klageerwiderung vom 21. Juli 2015 seien die der streitgegenständlichen Verfügung zugrunde gelegten Vorfälle chronologisch aufgeführt, so dass sich die Aussage „im Jahr 2014 oder 2015“ nicht als unrichtig erweise. Gleiches gelte auch für den Satz „Der Kläger stand bereits zu diesem Zeitpunkt im Verdacht des Beklagten, mit dem Abhandenkommen von Dienstbekleidung in Verbindung zu stehen“. Die Angabe von Jahreszahlen diene der übersichtlichen Darstellung des Sachverhalts.

Gegen diesen Beschluss ließ der Kläger mit Schriftsatz vom 30. Mai 2016 Beschwerde erheben, da sein Antrag zu Unrecht abgelehnt worden sei. Es könne gerade nicht festgestellt werden, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Vorfalls in der Antretehalle bereits im Verdacht gestanden habe, mit dem Abhandenkommen von Dienstkleidung in Verbindung zu stehen. Der Beklagte habe insoweit auch eingeräumt, dass nicht angegeben werden könne, seit wann der Kläger unter diesem Verdacht gestanden habe.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Nach § 146 Abs. 1, § 119 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist der Beschluss des Gerichts, mit dem ein Antrag auf Berichtigung des Tatbestands eines Urteils abgelehnt wird, unanfechtbar. Die Beschwerde des Klägers gegen diesen Beschluss ist deshalb als unstatthaft zu verwerfen.

Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn das Verwaltungsgericht die begehrte Berichtigung ohne Sachprüfung als unzulässig abgelehnt hat oder der Beschwerdeführer das Vorliegen schwerer Verfahrensfehler - insbesondere eine nicht in der vorgeschriebenen Besetzung erfolgte Sachentscheidung - geltend macht (vgl. OVG NW, B.v. 20.07.2007 - 12 E 1515/06 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 4.12.2002 - 2 C 02.2096 - juris Rn. 3; Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, RdNr. 6 zu § 119). Hier würde dann eine Anhörungsrüge (§ 152 a VwGO) in Betracht kommen.

Diese Voraussetzungen sind jedoch vorliegend nicht gegeben. Der Berichtigungsantrag des Klägers wurde durch das Verwaltungsgericht als zulässig behandelt. Dass dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 27. April 2016 ein schwerer Verfahrensmangel anhafte, wird vom Kläger nicht behauptet. Die Beschwerde war deshalb als unstatthaft zu verwerfen.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil für die Verwerfung der Beschwerde nach dem hierfür maßgeblichen Kostenverzeichnis eine Festgebühr anfällt (§ 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Anlage 1 Nr. 5502).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 3 Höhe der Kosten


(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

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(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit vom Gericht zu berichtigen. (2) Über die Berichtigung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung entschieden werden. Der Berichtigungsbeschluß wird au

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. März 2017 - 3 ZB 16.921

bei uns veröffentlicht am 20.03.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt. Gründe

Referenzen

(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit vom Gericht zu berichtigen.

(2) Über die Berichtigung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung entschieden werden. Der Berichtigungsbeschluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Enthält der Tatbestand des Urteils andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.

(2) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme durch Beschluß. Der Beschluß ist unanfechtbar. Bei der Entscheidung wirken nur die Richter mit, die beim Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Der Berichtigungsbeschluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Enthält der Tatbestand des Urteils andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.

(2) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme durch Beschluß. Der Beschluß ist unanfechtbar. Bei der Entscheidung wirken nur die Richter mit, die beim Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Der Berichtigungsbeschluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.