Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 19. Mai 2017 - AN 4 K 16.02290

bei uns veröffentlicht am19.05.2017

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Das Verfahren wird nach übereinstimmender Hauptsacheerledigungserklärung der Parteien eingestellt, soweit es die Ziffern 1) und 2) des Bescheids des Landratsamtes … vom 21. Oktober 2016 betrifft.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen einen sogenannten Zweitbescheid nach § 25 Abs. 2 Schornsteinfegerhandwerksgesetz (SchfHwG), mit dem er kostenpflichtig, unter Setzung einer Nachfrist und unter Androhung der Ersatzvornahme aufgefordert wurde, Kehr- und Überprüfungsarbeiten an seiner Feuerstätte zu veranlassen. Der Kläger hat die betreffenden Arbeiten nach Erlass des Zweitbescheids innerhalb der gesetzten Nachfrist durchführen lassen.

Der Kläger ist Eigentümer des Anwesens … in … und betreibt auf diesem Anwesen einen Kaminofen und eine Ölzentralheizung. Die erforderlichen Kehr- und Überprüfungsarbeiten wurden zunächst durch den Schornsteinfegermeister …, …, durchgeführt.

Mit Schreiben vom 22. Dezember 2012 wandte sich Schornsteinfegermeister … an den Kläger und teilte diesem unter Bezugnahme auf das ab 1. Januar 2013 geltende SchfHwG mit, dass er ab 1. Januar 2013 die in der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) vorgeschriebenen Reinigungs- und Überprüfungsarbeiten bei diesem nicht mehr durchführen werde. Der Kläger werde gebeten, für die fristgerechte Durchführung der in seinem Feuerstättenbescheid beschriebenen Arbeiten einen zugelassenen Schornsteinfegermeisterbetrieb zu beauftragen. Vorsorglich werde der Kläger darauf aufmerksam gemacht, dass er, Schornsteinfegermeister …, gesetzlich verpflichtet sei, die zuständige Verwaltungsbehörde zu informieren, sollte ihm die Durchführung der vorgeschriebenen Arbeiten nicht fristgerecht nachgewiesen werden. In diesem Falle sei mit dem Erlass eines kostenpflichtigen Zweitbescheides zu rechnen. Er, Schornsteinfegermeister …, bleibe als für den Kläger zuständiger bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger in jedem Fall weiterhin für die Überwachung der Termine für die Durchführung der Kehr- und Überprüfungstätigkeiten sowie für die Feuerstättenschau und die Abnahme von Feuerstätten und Abgasanlagen zuständig.

Mit unanfechtbar gewordenem Feuerstättenbescheid vom 23. April 2014 forderte Schornsteinfegermeister … den Kläger dazu auf, näher bezeichneten Arbeiten an den im Einzelnen genannten vier Anlagen auf dem Grundstück des Klägers jeweils im Zeitraum zwischen 1. Mai und 31. Juli jährlich, im Falle der Emissionsmessung bei der Ölzentralheizung im gleichen Zeitraum alle zwei Jahre (2015/2014), zu veranlassen und durchführen zu lassen und ihm dies über ein entsprechendes Formblatt nachzuweisen.

Mit Email vom 15. Januar 2016 teilte der Kläger dem Landratsamt mit, er habe den Auftrag für die auszuführenden Arbeiten entsprechend der Vorgabe des Landratsamtes fristgerecht erteilt. Die von ihm zu schaffenden Voraussetzungen zum Vollzug der KÜO müsse er - auch in Abstimmung mit seinem Grundbesitzerverein - als erfüllt ansehen. Mehr könne er leider nicht tun, er könne hierfür auch nicht weiter verantwortlich gemacht werden. Der Versuch, ihn nunmehr „branchenadministrativ zu zermahlen“, müsse hiermit ein Ende finden.

Mit Datum vom 3. Februar 2016 bestätigte der Schornsteinfegermeister …, beim Kläger am 3. Februar 2016 die vorgeschriebenen Arbeiten bezüglich der im Feuerstättenbescheid vom 23. April 2014 unter laufenden Nrn. 2, 3 und 4 bezeichneten Anlagen durchgeführt zu haben, wobei keine Mängel festgestellt worden seien.

Mit Schreiben vom 15. August 2016 wies das Landratsamt den Kläger darauf hin, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger … bisher vom Kläger keine Nachricht über die Ausführung noch ausstehender Arbeiten erhalten habe. Es müsse daher weiterhin davon ausgegangen werden, dass die notwendigen Arbeiten bisher noch nicht ausgeführt worden seien. Der Kläger werde daher gebeten, sich bis spätestens Freitag, 2. September 2016, mit dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger … in Verbindung zu setzen und ihm entweder die gegebenenfalls erfolgte Durchführung der notwendigen Arbeiten mittels des vorgeschriebenen Formblattes nachzuweisen oder diese durch Schornsteinfegermeister … zu veranlassen. Daneben werde dem Kläger bis zum vorgenannten Termin auch Gelegenheit gegeben, sich gegenüber dem Landratsamt zu dieser Angelegenheit zu äußern. Sofern bis zu dem genannten Termin keine Reaktion von Seiten des Klägers erfolge, werde das Landratsamt gegen den Kläger einen kostenpflichtigen Zweitbescheid erlassen. Ein Abdruck des Schreibens des Landratsamts vom 15. August 2016 wurde an den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger … zur Kenntnisnahme übersandt mit der gleichzeitigen Bitte um Mitteilung, ob die Ausführung der Arbeiten erfolgt sei.

Mit Telefax vom 3. September 2016 wandte sich der Kläger an das Landratsamt und teilte mit, urlaubsbedingt habe „ein KÜO-Termin“ leider noch nicht erreicht werden können. Daher sei Terminverlängerung bis spätestens 7. Oktober 2016 erforderlich.

In seinem Antwortschreiben an den Kläger vom 15. September 2016 teilte das Landratsamt diesem mit, es werde Fristverlängerung bis spätestens Freitag, 30. September 2016 gewährt. Die darüber hinausgehende beantragte Fristverlängerung bis zum 7. Oktober 2016 werde nicht gewährt, nachdem die Arbeiten bereits bis Ende Juli 2016 durchzuführen gewesen wären. Nach erfolglosem Ablauf der bis 30. September 2016 gewährten Fristverlängerung werde der angekündigte Zweitbescheid ergehen. Ein Abdruck dieses Schreibens des Landratsamtes vom 15. September 2016 ging an den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger … mit der Bitte um Kenntnisnahme und Mitteilung, ob die Ausführung der Arbeiten erfolgt sei.

Mit Schreiben vom 19. September 2016, übermittelt durch Telefax, forderte der Kläger den Schornsteinfegermeister … auf, die Arbeiten bis 30. September 2016 auszuführen bzw. bis Montag, 26. September 2016 in seine Planungen aufzunehmen und dies dem Kläger rechtsverbindlich zu bestätigen.

Mit Telefax und Email vom 4. Oktober 2016 teilte der Kläger dem Landratsamt mit, dass er bisher vom zuständigen Bezirksschornsteinfeger … noch immer keinerlei Reaktion erhalten habe. Mehrere weitere angefragte Schornsteinfeger hätten ihm die Auskunft erteilt, nicht in anderen Kehrbezirken tätig zu werden. Gegen einen etwa ergehenden kostenpflichtigen Zweitbescheid werde er Klage erheben und entsprechende wettbewerbsrechtliche Prüfschritte einleiten. Leider sei er auch noch schwer erkrankt. Sein Arzt habe ihm absolute Ruhe verordnet, er solle jegliche Anstrengung vermeiden. Vor diesem Hintergrund beantrage er Fristverlängerung bis 19. Oktober 2016.

Gemäß Aktenvermerk des Landratsamtes vom 6. Oktober 2016 teilte der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger … dem Landratsamt mit, dass er bisher noch keine Anfrage seitens des Klägers wegen der Durchführung der Arbeiten für das Jahr 2016 erhalten habe. Er würde diese auch nur dann ausführen, wenn der Kläger die Außenstände aus der Rechnung für die Arbeiten, die er im Februar in dem Anwesen des Klägers durchgeführt habe, vollständig beglichen habe. Der Kläger habe ihm per Email zugesichert, den Betrag zu begleichen. Dennoch habe der Kläger von der Rechnung in Höhe von rund 100 EUR aber nur etwa 70 EUR bezahlt. Er, Schornsteinfegermeister …, habe die Angelegenheit deswegen einem Inkassobüro übergeben, die Angelegenheit gehe nun auch vor Gericht. Der Kläger habe im Nachhinein dazu angegeben gehabt, dass er auf das Angebot des Schornsteinfegermeisters … nur deswegen eingegangen sei, weil er sich hinsichtlich der Androhungen durch das Landratsamt in einer Notlage befunden hätte. Ihm sei die Rechnung von vorneherein zu hoch erschienen und er hätte auch nicht vorgehabt, den gesamten Betrag zu zahlen. Der Kläger habe dem Schornsteinfegermeister … lediglich angeboten, dass dieser, wenn er auf die Restzahlung verzichte, im Gegenzug die Arbeiten für dieses Jahr wieder bei ihm durchführen könne.

Mit Email vom 7. Oktober 2016 räumte das Landratsamt dem Kläger ausdrücklich letztmalig Gelegenheit ein, die Durchführung der Arbeiten bis spätestens 14. Oktober 2016 dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger … nachzuweisen. Eine erneute Frist werde dem Kläger dann allenfalls im Rahmen des sodann ergehenden Zweitbescheides gewährt. Schornsteinfegermeister … wurde vom Landratsamt von der gewährten Fristverlängerung bis 14. Oktober 2016 benachrichtigt.

Gemäß Aktenvermerk des Landratsamtes vom 18. Oktober 2016 teilte der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger … dem Landratsamt mit, dass sich der Kläger nicht bei ihm zwecks Durchführung der ausstehenden Arbeiten gemeldet habe. Für die Ersatzvornahme sei Freitag, 18. November 2016, terminiert worden.

Gemäß weiterem Aktenvermerk des Landratsamtes, datierend vom 19. Oktober 2016, meldete sich der Kläger telefonisch beim Landratsamt und teilte mit, dass er von dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger … die Zusage für die Durchführung der anstehenden Arbeiten auf seinem Anwesen erhalten habe. Ein Termin sei allerdings nicht benannt worden.

Gemäß anschließendem Aktenvermerk des Landratsamtes vom 21. Oktober 2016 teilte der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger … dem Landratsamt mit, dass der Kläger mit ihm bisher keinen konkreten Termin vereinbart habe. Er habe ihm in einer SMS mitgeteilt, dass es nach Rückversicherung mit dem Landratsamt ausreiche, wenn die Kehr- und Überprüfungsarbeiten in seinem Anwesen erst im Januar des nächsten Jahres durchgeführt würden.

Unter dem 21. Oktober 2016 erließ das Landratsamt gegenüber dem Kläger den streitgegenständlichen Zweitbescheid. Der Kläger wird darin aufgefordert, in seinem Anwesen die Kehrarbeiten am Schornstein der Einzelfeuerstätte für feste Brennstoffe sowie die Überprüfungsarbeiten und die Abgaswegeüberprüfung an der zentralen Feuerstätte für flüssige Brennstoffe zu veranlassen und die Ausführung dieser Arbeiten dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger … bis spätestens 16. November 2016 nachzuweisen (Ziffer 1). Für den Fall, dass die in Ziffer 1) aufgeführten Arbeiten nicht oder nicht vollständig vorgenommen würden oder der Nachweis über die Durchführung nicht bis zu dem in Ziffer 1) genannten Termin vorgelegt werde, wird die Ersatzvornahme durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger … angedroht. Die Schornsteinfegerarbeiten würden in diesem Fall gegebenenfalls gegen den Willen des Klägers durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger … ausgeführt. Die Ersatzvornahme werde auf Kosten des Klägers erfolgen und sei vorgesehen für Freitag, 18. November 2016, 9.00 Uhr bis 10.30 Uhr. Der Kläger habe dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger … den Zugang zu gestatten und die Arbeiten zu dulden. Die Kosten für die Durchführung im Rahmen der Ersatzvornahme würden auf vorläufig 500,00 EUR veranschlagt (Ziffer 2). Die Kosten des Verwaltungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt (Ziffer 3). Für den Bescheid wird eine Gebühr in Höhe von 150,00 EUR erhoben; die entstandenen Auslagen werden auf 4,11 EUR beziffert (Ziffer 4).

In den Gründen des Bescheids wird u.a. auf § 25 Abs. 2 SchfHwG verwiesen. Der Kläger habe bisher die im Feuerstättenbescheid vom 23. April 2014 festgesetzten, bis zum 31. Juli 2016 zu veranlassenden Schornsteinfegerarbeiten nicht durchführen lassen bzw. die Durchführung der Arbeiten dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger … nicht fristgerecht nachgewiesen, ohne dass Gründe dafür erkennbar seien, die das besondere öffentliche Interesse an der Feuersicherheit bzw. am ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage übersteigen könnten.

Der Bescheid wurde dem Kläger laut postdienstlicher Zustellungsurkunde am 25. Oktober 2016 zugestellt.

Mit Schreiben vom 9. November 2016, beim Landratsamt eingegangen laut Eingangsstempel am 14. November 2016, erhob der Kläger Dienstaufsichtsbeschwerde und verlangte die Rücknahme des Zweitbescheids vom 24. Oktober 2016.

Mit am 25. November 2016 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Telefax gleichen Datums erhob der Kläger unter dem Aktenzeichen AN 4 K 16.02290 Klage zunächst mit dem - nachfolgend durch den anwaltlichen Bevollmächtigten noch klargestellten - Antrag:

„I. Der Bescheid wird aufgehoben.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Dem Beklagten zu untersagen, eine unverhältnismäßige Not-/ Bedrohungslage herbeizuführen.“

Rein vorsorglich werde um Vollstreckungsschutz zu den Gebühren und Auslagen in Höhe von 154,11 EUR gebeten. Dieses Begehren wurde gesondert unter dem Aktenzeichen AN 4 S. 16.02289 erfasst.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 28. November 2016 wurde der Kläger auf die Bestimmungen des § 80 Abs. 6 Satz 1 und 2 VwGO hingewiesen und um Äußerung gebeten, ob der von ihm vorsorglich gestellte „Antrag auf Vollstreckungsschutz“ aufrechterhalten bleibe.

Mit Schreiben vom 5. Dezember 2016, beim Gericht eingegangen per Telefax am 9. Dezember 2016, teilte der Kläger mit, der rein vorsorglich gestellte Antrag auf Vollstreckungsschutz werde auf Grund des gerichtlichen Schreibens vom 28. November 2016 „für erledigt erklärt“.

Gemäß Aktenvermerk des stellvertretenden Berichterstatters vom 12. Dezember 2016 wurde das Verfahren AN 4 S. 16.02289 formlos eingestellt.

Mit Schreiben vom 15. Dezember 2016 teilte das Landratsamt dem Kläger mit, dass seitens des Landratsamtes die Kostenfestsetzung für den am 21. Oktober 2016 erlassenen Zweitbescheid storniert worden sei. Hierzu werde jedoch klargestellt, dass sich die Kostenforderung damit nicht erledigt habe, sondern dass diese vielmehr lediglich bis zu einer Entscheidung des Gerichts ausgesetzt werde. An der Rechtmäßigkeit des ergangenen Zweitbescheids und der damit verbundenen Kostenentscheidung werde nach wie vor festgehalten. Es sei auch kein Grund dafür ersichtlich, die Kosten für den Zweitbescheid nachträglich auf die Mindestgebühr zu reduzieren.

Nach wiederholter Gewährung von Fristverlängerung für die Vorlage der Klagebegründung zeigte mit Telefax vom 7. Februar 2017 Rechtsanwalt …, …, die Mandatsübernahme an und legte entsprechende Vollmacht, datierend vom 7. Februar 2017, vor.

Mit Schriftsatz vom 10. Februar 2017 übermittelte der Klägerbevollmächtigte die Klagebegründung und erklärte, die vom Kläger gestellten Klageanträge würden dahin präzisiert, dass beantragt werde, den Bescheid des Landratsamtes …vom 21. Oktober 2016 aufzuheben.

Des Weiteren wird u.a. ausgeführt: Der Kläger sei bei der gegebenen Sachlage gehalten gewesen, sich für die auszuführenden Arbeiten einen neuen Schornsteinfeger zu suchen. Dies habe sich allerdings äußerst schwierig gestaltet, was dem Landratsamt durch mehrmalige Emails des Klägers auch bekannt gewesen sei. Trotzdem habe das Landratsamt den angefochtenen Zweitbescheid erlassen. Es sei festzuhalten, dass im Jahr 2016 zweimal die notwendigen Kaminkehrarbeiten durchgeführt worden seien. Auch unter Berücksichtigung der Gefahren für die Betriebs- und Brandsicherheit, die von nicht rechtzeitig gekehrten Anlagen ausgehen könnten, sei es nicht notwendig gewesen, den Zweitbescheid zu erlassen, weil bereits im Jahr 2016 einmal die notwendigen Kaminkehrarbeiten durchgeführt worden seien und weil zum anderen wenige Tage nach Erlass des Bescheids zum zweiten Mal im Jahr 2016 diese Arbeiten erledigt worden seien. Dass dies zum zweiten Mal geschehe, habe der Kläger dem Landratsamt auch am 19. und 20. Oktober 2016 mitgeteilt. Der angefochtene Bescheid sei deshalb willkürlich und ermessensfehlerhaft und deshalb aufzuheben.

Mit Schriftsatz vom 9. März 2017 legte das Landratsamt die bei ihm angefallenen Verwaltungsakten vor und beantragte,

die Klage abzuweisen.

Der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger … habe dem Kläger bereits mit Schreiben vom 22. Dezember 2012 mitgeteilt, dass er die Kehr- und Überprüfungsarbeiten im Anwesen des Klägers nicht mehr durchführen werde. Hintergrund für diese Ablehnung seien nach Angaben von Schornsteinfegermeister … ungerechtfertigte Kürzungen seiner Rechnungen und Schikanen gewesen. Die Glaubhaftigkeit dieser von Schornsteinfegermeister … getätigten Aussagen werde vom Landratsamt nicht angezweifelt, da dieser ein bei seinen Kunden äußerst beliebter Schornsteinfeger sei, der ihnen weitmöglichst entgegenkomme. Der Kläger habe dem Landratsamt auch immer nur dargelegt, bei mehreren Schornsteinfegern angefragt zu haben, allerdings nie konkret dargestellt, bei welchen und wie vielen Schornsteinfegern er genau nachgefragt habe. Die angesprochene zweimalige Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten im Jahr 2016 resultiere daraus, dass die Arbeiten bereits im Jahr 2015 wegen der gleichen Problematik nicht fristgerecht durchgeführt worden seien und sich die Nachholung bis Anfang Februar 2016 verzögert habe. Bereits hier sei dem Kläger vom Landratsamt mit Fristverlängerungen entgegengekommen worden. Abschließend sei festzuhalten, dass erst nach Erlass des Zweitbescheids durch das Landratsamt ein konkreter Termin zur Ausführung der Kehr- und Überprüfungsarbeiten durch den Kläger veranlasst worden sei. Schornsteinfeger …, der sich zu dem betreffenden Zeitpunkt noch im Beschäftigungsverhältnis bei dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger … befunden habe, habe die Arbeiten tatsächlich erst am 31. Oktober 2016 ausgeführt.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 3. April 2017 ließ der Kläger die angekündigten Anträge zu Ziffern 1) und 2) des Zweitbescheides des Landratsamtes …vom 21. Oktober 2016 für in der Hauptsache erledigt erklären. Die Beklagtenseite stimmte dieser Erklärung in der mündlichen Verhandlung vom 19. Mai 2017 zu.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten, einschließlich der Sitzungsniederschrift, sowie auf die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die Einstellung des gerichtlichen Verfahrens hinsichtlich der Ziffern 1) und 2) des Zweitbescheides des Landratsamts … vom 21. Oktober 2016 (im Folgenden: Zweitbescheid) beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO. Die Parteien haben insoweit das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt, so dass nur noch nach § 161 Abs. 2 VwGO über die diesbezüglichen Kosten des Verfahrens zu entscheiden war (dazu siehe unten). Die Verfahrenseinstellung konnte nach der einschlägigen Entscheidungspraxis des Gerichts - über den reinen Wortlaut von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO hinaus - auch im Tenor des vorliegenden Urteils (Ziffer 1) erfolgen, d.h. sie musste nicht zwingend durch Beschluss erfolgen.

Im Übrigen, d.h. hinsichtlich Ziffern 3) und 4) des streitgegenständlichen Zweitbescheids, ist die Klage abzuweisen, weil sie zwar zulässig, aber in der Sache unbegründet ist. Weder der in Ziffer 3) des Zweitbescheids getroffene grundsätzliche Kostenlastausspruch noch der zugehörige, in Ziffer 4) vorgenommene konkrete Kostenansatz (150,00 EUR Bescheidgebühr zuzüglich 4,11 EUR Auslagenersatz) sind rechtswidrig, der Kläger wird hierdurch nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 VwGO).

Dies gilt selbst dann, wenn, was vorliegend letztlich offenbleiben kann, eine Überprüfung auch der Ziffern 1) und 2) des streitgegenständlichen Zweitbescheids - ungeachtet der hier insoweit abgegebenen übereinstimmenden Hauptsacheerledigungserklärungen - geboten wäre, nachdem die Ziffern 3) und 4) des Zweitbescheides letztlich auf Ziffern 1) und 2) des Zweitbescheides „aufbauen“ (vgl. BayVGH, B.v. 19.10.2016 - 22 ZB 16.1914 - juris Rn. 11, für einen Fall, in dem der Kläger eine zunächst in vollem Umfang erhobene Anfechtungsklage in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich auf die Kostenentscheidung zum Zweitbescheid beschränkte).

Ein Zweitbescheid der hier vorliegenden Art muss nach dem unmittelbaren Wortlaut des § 25 Abs. 2 Satz 1 Schornsteinfegerhandwerksgesetz (SchfHwG) zwingend ergehen (ein Ermessensspielraum besteht insoweit für die Behörde nicht), wenn dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nicht innerhalb der im bestandskräftigen Feuerstättenbescheid genannten Frist die vollständige Durchführung der ebenfalls im bestandskräftigen Feuerstättenbescheid bezeichneten Schornsteinfegerarbeiten (Reinigungsarbeiten bzw. Überprüfungsarbeiten) in dem in § 4 SchfHwG genannten Verfahren mittels des vorgeschriebenen Formblatts nachgewiesen worden ist. Ein Ermessensspielraum verbleibt der Behörde lediglich hinsichtlich des konkreten Zeitpunkts, an dem sie den Zweitbescheid erlässt, ferner hinsichtlich der Bemessung der im Zweitbescheid zu setzenden Nachfrist für die Durchführung der noch ausstehenden Arbeiten. Diese Frist für den Nachweis der Durchführung der für das Kalenderjahr 2016 vorzunehmenden Schornsteinfegerarbeiten ist für den Kläger gemäß bestandskräftigem Feuerstättenbescheid vom 23. April 2014 am 31. Juli 2016 abgelaufen, ohne dass dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die fristgerechte Ausführung der Arbeiten nachgewiesen worden wäre. Auch die dem Kläger vom Landratsamt mit Email vom 7. Oktober 2016 - letztmals vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheides vom 21. Oktober 2017 - gesetzte Nachfrist ist am 14. Oktober 2016 erfolglos verstrichen.

Anhaltspunkte dafür, dass hinsichtlich des Zeitpunkts des Erlasses des Zweitbescheides bzw. hinsichtlich der Dauer der im Zweitbescheid gesetzten Nachfrist Ermessensfehler begangen worden wären, sind weder konkret und substantiiert dargetan noch ersichtlich, so dass Ziffern 1) und 2) des Zweitbescheids vom 21. Oktober 2016 bei dem insoweit auf den Rahmen des § 114 Satz 1 VwGO beschränkten gerichtlichen Überprüfungsspielraum nicht zu beanstanden wären, selbst wenn eine umfassende Überprüfung dieser genannten Ziffern des Zweitbescheids - ungeachtet der diesbezüglich erfolgten übereinstimmenden Hauptsacheerledigungserklärungen - geboten wäre.

Das Vorbringen des Klägers, es sei „ein Problem“ für ihn gewesen, einen Schornsteinfeger zu finden, der bereit gewesen wäre, die ausstehenden Arbeiten auszuführen, stand dem Erlass des angefochtenen Zweitbescheids nicht entgegen. Es kann dahinstehen, ob der Kläger, wie vom Landratsamt angedeutet, durch sein eigenes vorangegangenes Verhalten gegenüber dem örtlichen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger Schwierigkeiten dieser Art selbst heraufbeschworen haben mag. Jedenfalls hat der Kläger schon nicht hinreichend nachgewiesen, bei welchen konkreten Schornsteinfegern er zu welchem konkreten Zeitpunkt so rechtzeitig um einen Termin für die Durchführung der auf das Kalenderjahr 2016 entfallenden Arbeiten nachgefragt haben will, dass diese innerhalb des gemäß Feuerstättenbescheid vom 23. April 2014 vorgesehenen, immerhin dreimonatigen Zeitraumes zwischen 1. Mai und 31. Juli 2016 hätten durchgeführt werden können und dass und weshalb diese Schornsteinfeger dem Kläger jeweils abgesagt hätten. Hieran ändert insbesondere der anwaltliche Schriftsatz der Klägerseite vom 2. Mai 2017 nichts. Letztlich spricht auch der Umstand, dass der Kläger schließlich doch noch

– nach entsprechenden nachhaltigen Bemühungen, wie sie von ihm jedoch von Anfang zu erbringen gewesen wären - einen Schornsteinfeger gefunden hat, der bereit und in der Lage war, die ausstehenden Arbeiten - allerdings erst nach Erlass des streitgegenständlichen Zweitbescheids - durchzuführen, nämlich am 31. Oktober 2016, dafür, dass es für den Kläger letztlich nicht unmöglich gewesen wäre, bei rechtzeitigen entsprechenden ernsthaften Bemühungen einen Schornsteinfeger zu finden, der die anstehenden Schornsteinfegerarbeiten im Auftrag des Klägers innerhalb der im Feuerstättenbescheid vorgegebenen Frist ausgeführt hätte.

Auch der Umstand, dass beim Kläger im Kalenderjahr 2016 zweimal Schornsteinfegerarbeiten auf Grund des Feuerstättenbescheids vom 23. April 2014 vorgenommen wurden bzw. werden mussten, steht der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Zweitbescheids nicht entgegen. Der genannte Umstand beruht allein darauf, dass der Kläger auch die bereits für das Kalenderjahr 2015 vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten nicht fristgerecht, sondern erst im Februar 2016 hat ausführen lassen. Die vom streitgegenständlichen Zweitbescheid betroffenen Schornsteinfegerarbeiten beziehen sich auf das Kalenderjahr 2016.

Nachdem der Kläger aus den oben genannten Gründen den Erlass des Zweitbescheids vom 21. Oktober 2016 selbst veranlasst hat, ist er gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 1 KG verpflichtet, die Kosten des Verwaltungsverfahrens vor dem Landratsamt zu tragen, wie dies in Ziffer 3) des Zweitbescheids zutreffend ausgesprochen worden ist.

Auch der konkrete Kostenansatz gemäß Art. 6 KG i.V.m. Tarif-Nr. 2. IV. 8 Tarifstelle 8 i.V.m. Tarif-Nr. 1. I. 8 Tarifstelle 1 des Kostenverzeichnisses zum KG ist nach Maßgabe von § 114 Satz 1 VwGO nicht zu beanstanden. Dabei kann dahinstehen, ob der Kostenrahmen nach oben hin bei 150,00 EUR endet, wovon die Behörde hier - zu Gunsten des Klägers - ausgegangen ist oder ob diese Obergrenze - bei sachgerechtem Verständnis des Wortlautes von Tarif-Nr. 2. IV. 8 Tarifstelle 8 („erhöht sich die Gebühr um die Gebühr nach Tarif-Nr. 1. I. 8 Tarifstelle 1“) - nicht vielmehr bis zum Betrag von 230,00 EUR geht. Der Kläger wird hierdurch allenfalls begünstigt und jedenfalls nicht im Sinne von § 113 Abs. 1 VwGO in seinen Rechten verletzt.

Kosten des gerichtlichen Verfahrens:

Soweit das Verfahren in Ziffer 1) des Urteilstenors eingestellt worden ist, beruht die Kostenentscheidung auf § 161 Abs. 2 VwGO. Abgesehen davon, dass bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung kein Rechtsschutzinteresse mehr für eine Anfechtungsklage bestand, weil der Kläger entsprechend Ziffer 1) des Zweitbescheids die Kehrung hat vornehmen lassen, so dass auch die Zwangsmittelandrohung in Ziffer 2) des Bescheids gegenstandslos geworden ist, hätte die Klage aus den vorstehend genannten Gründen insoweit auch als Fortsetzungsfeststellungsklage keinen Erfolg gehabt. Soweit die Klage dagegen als unbegründet abgewiesen worden ist (Ziffer 2 des Urteilstenors) trägt der Kläger die Kosten des gerichtlichen Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO als unterliegender Teil.

Soweit das Verfahren wegen übereinstimmender Hauptsacheerledigungserklärung eingestellt worden ist, ist diese Entscheidung unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog). Im Übrigen, d.h. soweit sich die Klage und das vorliegende Urteil auf Ziffern 3) und 4) des Bescheids des Landratsamtes … vom 21. Oktober 2016 beziehen, gilt folgende

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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 19. Mai 2017 - AN 4 K 16.02290 zitiert 10 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 92


(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 161


(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG | § 4 Nachweise; Verordnungsermächtigung


(1) Jeder Eigentümer eines Grundstücks oder eines Raums hat die Durchführung der im Feuerstättenbescheid festgesetzten Arbeiten nachzuweisen, sofern er nicht den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger mit der Durchführung beauftragt. De

Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG | § 25 Nichterfüllung, Zweitbescheid


(1) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden, wenn 1. das Formblatt und die Bescheinigungen nicht innerhalb der in § 4 Absatz 2 genannten Frist zugegangen sind und2. die Durchführung der Arbeiten

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Okt. 2016 - 22 ZB 16.1914

bei uns veröffentlicht am 19.10.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 53,45 Euro festgesetzt.

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(1) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden, wenn

1.
das Formblatt und die Bescheinigungen nicht innerhalb der in § 4 Absatz 2 genannten Frist zugegangen sind und
2.
die Durchführung der Arbeiten auch nicht auf andere Weise innerhalb dieser Frist nachgewiesen wurde.

(2) Die zuständige Behörde setzt in einem Zweitbescheid gegenüber dem Eigentümer fest, welche Reinigungen oder Überprüfungen nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder wiederkehrenden Messungen nach § 15 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen innerhalb welchen Zeitraums durchzuführen sind. Für den Fall der Nichtvornahme ist die Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen anzudrohen.

(3) Der Bescheid ist schriftlich oder elektronisch zu erlassen; er ist zuzustellen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Bescheid haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 53,45 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger ist nach Aktenlage Eigentümer eines Anwesens, in dem ausweislich des für dieses Gebäude erlassenen Feuerstättenbescheids alljährlich im Zeitraum von 1. September bis einschließlich 30. November eine Abgaswegeüberprüfung nach der Anlage 1 Nr. 2 zur Kehr- und Überprüfungsordnung vorzunehmen ist; außerdem ordnete der Feuerstättenbescheid die Durchführung einer Emissionsmessung nach § 15 Abs. 3 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen zwischen dem 1. September 2015 und dem 30. November 2015 an.

In einer E-Mail vom 15. Dezember 2015 teilte der für das Anwesen des Klägers bestellte bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger dem zuständigen Landratsamt sinngemäß mit, dass ihm keine Nachweise über die Erledigung der vorgenannten Arbeiten zugegangen seien. Er habe den Kläger am 8. Juli 2015 per E-Mail davon in Kenntnis gesetzt, dass er in Bezug auf dessen Anwesen nicht mehr tätig sein werde.

Mit Schreiben vom 17. Dezember 2015 räumte das Landratsamt dem Kläger die Möglichkeit ein, die im Feuerstättenbescheid aufgeführten, noch unerledigten Arbeiten nunmehr ausführen zu lassen und dies dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger gegenüber bis zum 31. Dezember 2015 schriftlich nachzuweisen. Sollte diese Frist erfolglos verstreichen, müsse das Landratsamt einen kostenpflichtigen Zweitbescheid erlassen. Gleichzeitig wurde dem Kläger Gelegenheit gegeben, sich bis zum 31. Dezember 2015 zum Sachverhalt zu äußern.

Ausweislich eines am 25. Januar 2016 erstellten behördlichen Aktenvermerks bildete die Angelegenheit u. a. den Gegenstand eines am 12. Januar 2016 zwischen dem Kläger und einer Amtsträgerin des Landratsamts geführten Telefongesprächs, in dem der Kläger mitgeteilt habe, eventuell würde der Schornsteinfegermeister Z. die ausstehenden Arbeiten vornehmen. Die Behörde habe den Kläger darauf hingewiesen, dass die konkrete Benennung eines Termins für die Ausführung dieser Arbeiten und der damit beauftragten Person erforderlich sei. In Reaktion hierauf habe der Kläger erklärt, die Behörde nehme sich zu wichtig; er sehe nicht ein, dass er sich deren Willkür zu beugen habe. Es müsse genügen, dass er die Arbeiten demnächst durchführen lasse. Nachdem er darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass vor diesem Hintergrund ein Zweitbescheid erlassen werden müsse, habe der Kläger geäußert, das sei ihm gleichgültig; er werde tun, was er für richtig halte.

Durch Zweitbescheid vom 12. Januar 2016 verpflichtete das Landratsamt den Kläger im Wesentlichen, gegenüber dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bis zum 26. Januar 2016 in der vorgeschriebenen Form den Nachweis über die Durchführung der Abgaswegeüberprüfung und der Emissionsmessung in seinem Anwesen zu erbringen; im Weigerungsfall wurde ihm die Ersatzvornahme angedroht. Die Kosten des Zweitbescheidsverfahrens wurden unter der Nummer 7 des Bescheidstenors dem Kläger auferlegt; unter der Nummer 8 des Bescheidstenors setzte das Landratsamt eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 50,00 € und Auslagen in Höhe von 3,45 € an.

Nach Aktenlage nahm der Schornsteinfegermeister Z. die ausstehenden Arbeiten am 13. Januar 2016 vor; der Nachweis hierüber ging dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger am 19. Januar 2016 zu.

Die vom Kläger gegen den Bescheid vom 12. Januar 2016 in vollem Umfang erhobene Anfechtungsklage beschränkte er in der mündlichen Verhandlung auf die Nummer 8 des Bescheidstenors.

Das Verwaltungsgericht legte das Rechtsschutzbegehren des Klägers dahingehend aus, dass es sich außer auf den Kostenansatz auch auf die behördliche Kostenlastentscheidung (Nummer 7 des Bescheidstenors) erstrecke, und wies die Klage durch Urteil vom 3. August 2016 als unbegründet ab.

Der Kläger beantragt, gegen diese Entscheidung die Berufung zuzulassen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da sich aus der Antragsbegründung vom 14. Oktober 2016 (vgl. zu ihrer Maßgeblichkeit § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht ergibt, dass die Voraussetzungen der vom Kläger in Anspruch genommenen Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5 VwGO vorliegen.

1. Ebenso wie bereits das Verwaltungsgericht kann es auch der Verwaltungsgerichtshof dahinstehen lassen, ob aus Anlass einer Klage, in der nur (noch) ein behördlicher Kostenlastausspruch, der in Zusammenhang mit dem Erlass eines Verwaltungsakts getroffen wurde, und/oder der zugehörige Kostenansatz angefochten werden, die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts, auf dem die Kostenlastentscheidung bzw. der Kostenansatz aufbauen, dann vollumfänglich zu überprüfen ist, wenn sich die behördliche „Hauptsacheentscheidung“ - wie hier - bereits erledigt hat, oder ob insoweit eine eingeschränkte gerichtliche Kontrolle (z. B. dahingehend, ob der Kostenschuldner den Erlass des kostenpflichtigen Verwaltungsakts im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Satz 1 KG „veranlasst“ hat) genügt (für eine nur summarische Überprüfung BayVGH, B. v. 18.10.1993 - 24 B 93.22 - BayVBl 1994, 310/311; U. v. 18.7.1997 - 22 B 97.268 - BayVBl 1998, 500/501). Denn auch dann, wenn vorliegend eine umfassende Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der erledigten Teile des Bescheids vom 12. Januar 2016 geboten sein sollte, ergäben sich aus der Begründung des Zulassungsantrags keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.

1.1 Unmittelbar aus dem Wortlaut des § 25 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG folgt, dass der Erlass des in dieser Bestimmung vorgesehenen Zweitbescheids dem Grunde nach eine gebundene behördliche Entscheidung darstellt. Ein solcher Verwaltungsakt muss dann ergehen, wenn dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bis zum Ablauf der in § 4 Abs. 3 Satz 3 SchfHwG bezeichneten Frist (sie endete vorliegend am 14.12.2015 um 24.00 Uhr) das in § 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 SchfHwG erwähnte, vollständig ausgefüllte Formblatt nicht zugegangen ist und innerhalb dieses Zeitraums die Durchführung der im Feuerstättenbescheid festgesetzten Arbeiten auch nicht auf andere Weise nachgewiesen wurde. Die Begründung des Zulassungsantrags stellt nicht in Abrede, dass diese sich aus § 25 Abs. 1 SchfHwG ergebenden Voraussetzungen für den Erlass des Bescheids vom 12. Januar 2016 im Fall des Klägers erfüllt waren.

1.2 Ein Ermessensspielraum verbleibt der Behörde beim Vollzug des § 25 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG zum einen nur hinsichtlich des Zeitpunkts, an dem sie den Zweitbescheid erlässt, zum anderen hinsichtlich der Bemessung der darin für die Durchführung der ausstehenden Arbeiten zu setzenden Nachfrist.

Gegen die Angemessenheit der letztgenannten Zeitspanne werden im Schriftsatz vom 14. Oktober 2016 ebenfalls keine Rügen erhoben. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich aber auch nicht aus den Ausführungen in der Antragsbegründung, mit denen der Kläger geltend macht, es sei ermessensfehlerhaft gewesen, dass die Behörde im konkreten Zeitpunkt des 12. Januar 2016 eine Maßnahme nach § 25 Abs. 2 SchfHwG ergriffen habe. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob sein Vorbringen zutrifft, die Darstellung in der Klageerwiderung vom 23. Februar 2016, wonach er eine Ausführung der Arbeiten ursprünglich für den 19. Januar 2016 (durch den hierfür zunächst in Aussicht genommenen Schornsteinfeger B.) angekündigt habe, sei unrichtig. Denn das Verwaltungsgericht hat diese Schilderung des Beklagten nur im Tatbestand des angefochtenen Urteils referiert, ohne in den Entscheidungsgründen ausdrücklich hieraus konkrete Folgerungen herzuleiten. Ausschlaggebend war für das Verwaltungsgericht vielmehr, dass auch am 12. Januar 2016 keine klare Aussage des Klägers vorgelegen habe, bis wann die Arbeiten erledigt sein würden. Dazu hat der Kläger im Schriftsatz vom 14. Oktober 2016 selbst vorgetragen, er habe dem Landratsamt am 12. Januar 2016 mitgeteilt, der Schornsteinfegermeister Z., den er nach einer seitens des Herrn B. erfolgten Absage beauftragt habe, könne aufgrund anderweitiger Inanspruchnahmen „keine verbindliche terminliche Zusage“ abgeben; er habe - wie die Begründung des Zulassungsantrags ausdrücklich einräumt - an jenem Tag das Landratsamt von der Bekundung des Herrn Z. in Kenntnis gesetzt, dieser werde „schnellstmöglich“ - „voraussichtlich“ am 14. Januar 2016 - tätig werden. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe auch am 12. Januar 2016 keine klare Aussage darüber getätigt, bis wann die überfälligen Überprüfungs- und Messarbeiten durchgeführt sein würden, wird durch das Vorbringen in der Antragsbegründung mithin nicht in einer „ernstliche Zweifel“ begründenden Weise erschüttert, sondern im Gegenteil in seiner Richtigkeit bestätigt. Eine Behörde handelt jedenfalls dann nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie Erklärungen eines Gebäudeeigentümers der vom Kläger geschilderten Art nicht zum Anlass nimmt, zu diesem Zeitpunkt mit dem Erlass des nach § 25 Abs. 2 SchfHwG zwingend vorgeschriebenen Bescheids weiter zuzuwarten, wenn dieser Eigentümer bereits seit eineinhalb Monaten (im Fall des Klägers seit dem Ablauf des 30.11.2015) mit der Erfüllung einer Überprüfungs- und einer Messverpflichtung in Verzug ist, er ferner die Möglichkeit nicht genutzt hat, die von Rechts wegen gebotenen Arbeiten innerhalb einer ihm gesetzten (hier am 31.12.2015 endenden) Nachfrist vornehmen zu lassen, und seit dem Ablauf dieser Nachfrist erneut eineinhalb Wochen verstrichen sind.

1.2 Ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des klageabweisenden Urteils ergeben sich aus der im Schriftsatz vom 14. Oktober 2016 aufgestellten Behauptung, das Landratsamt habe anlässlich des Telefonats am 12. Januar 2016 nicht zu erkennen gegeben, dass es nunmehr einen auf § 25 Abs. 2 SchfHwG gestützten Bescheid erlassen werde. Die Entbehrlichkeit einer solchen erneuten Ankündigung folgt schon daraus, dass der Kläger angesichts des Schreibens dieser Behörde vom 17. Dezember 2015 nach dem 31. Dezember 2015 mit einer solchen Amtshandlung rechnen musste, falls er die ihm eröffnete Chance, seine gesetzlichen Pflichten zumindest innerhalb der ihm darin eingeräumten Nachfrist zu erfüllen, ungenutzt lassen sollte. Dass die Behörde am 12. Januar 2016 eine positive Erklärung abgegeben hat, sie werde trotz nicht unerheblicher Überschreitung dieser Nachfrist und ungeachtet des an jenem Tag manifest gewordenen Unvermögens des Klägers, einen exakten Termin für die Durchführung der geschuldeten Arbeiten verbindlich zu benennen, weiterhin vom Erlass eines Zweitbescheids im Sinn von § 25 Abs. 2 SchfHwG absehen, behauptet die Begründung des Zulassungsantrags nicht; ohnehin käme einer dahingehenden mündlichen Erklärung im Hinblick auf das sich aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG ergebende Schriftformerfordernis keine Verbindlichkeit zu. Erst recht könnte der Kläger im Licht dieser Bestimmung aus dem von ihm geltend gemachten bloßen Unterbleiben einer „negativen Reaktion“ des Landratsamts auf seine am 12. Januar 2016 getätigten fernmündlichen Erklärungen nichts zu seinen Gunsten herleiten, so dass die Richtigkeit seiner diesbezüglichen Darstellung auf sich beruhen kann.

1.3 Nicht geeignet, die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO darzutun, sind auch die Angriffe, die der Kläger gegen die Angemessenheit der ihm im Schreiben vom 17. Dezember 2015 gesetzten Nachfrist vorträgt. Insoweit ist zunächst darauf zu verweisen, dass es sich hierbei nicht um die gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG vorgeschriebene, in den Zweitbescheid aufzunehmende Frist handelt; vielmehr wurde dem Kläger durch die ihm im Anhörungsschreiben eingeräumte Zeitspanne eine von Rechts wegen nicht gebotene, zusätzliche Gelegenheit eröffnet, seine gesetzlichen Pflichten nachträglich zu erfüllen, ohne dass ihm die kostenrechtlichen Nachteile erwachsen wären, die mit dem Erlass eines Bescheids nach § 25 Abs. 2 SchfHwG einhergehen. Der Umstand, dass es sich bei der am 17. Dezember 2015 erfolgten Fristsetzung um ein freiwilliges Entgegenkommen der Behörde handelt, darf bei der Beantwortung der Frage, ob die insoweit eingeräumte Zeitspanne angemessen war, ebenso wenig außer Betracht bleiben wie die Tatsache, dass das Landratsamt ausweislich der Darstellung im Aktenvermerk vom 25. Januar 2016 gegenüber dem Kläger fernmündlich erklärt hat, man werde eine kurze, nur wenige Tage umfassende Überschreitung dieser Frist nicht zum Anlass nehmen, um gegen ihn rechtliche Schritte zu ergreifen. Vor allem aber steht der Richtigkeit der Behauptung, diese Frist sei insbesondere deshalb zu knapp bemessen gewesen, weil in sie die Weihnachtstage und die Zeit des Jahresschlusses gefallen seien, entgegen, dass dem Kläger bereits aufgrund der E-Mail des für ihn zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers vom 8. Juli 2015 bekannt war, dass er sich rechtzeitig vor dem 30. November 2015 darum würde bemühen müssen, eine andere Person zu finden, die zur Vornahme der in seinem Anwesen durchzuführenden Überprüfungs- und Messarbeiten berechtigt und hierzu auch bereit war. Gerade angesichts der Tatsache, dass der Kläger diese lange Zeit nach Aktenlage ungenutzt hat verstreichen lassen, brauchte sich das Landratsamt zu keiner großzügigeren Fristsetzung zu verstehen.

1.4 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils werden ferner nicht durch die Ausführungen in der Antragsbegründung aufgezeigt, die sich mit der Ordnungsmäßigkeit der Anhörung des Klägers vor Erlass des Bescheids vom 12. Januar 2016 befassen. Insbesondere ist von Rechts wegen nichts dagegen zu erinnern, wenn ein Schreiben, in dem dem Betroffenen gemäß Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG Gelegenheit gegeben wird, Einwände gegen den Erlass eines Zweitbescheids nach § 25 Abs. 2 SchfHwG vorzubringen, zum Anlass genommen wird, um ihm gegenüber zu bekunden, dass er eine solche Maßnahme vermeiden kann, wenn er seine gesetzlichen Pflichten innerhalb einer Nachfrist erfüllt. Ein solches Vorgehen stellt vielmehr eine zweckmäßige Ausgestaltung des Verwaltungsverfahrens im Sinn von Art. 10 Satz 2 BayVwVfG dar.

2. Einen Verfahrensmangel im Sinn von § 125 Abs. 2 Nr. 5 VwGO erblickt der Kläger erkennbar darin, dass das Verwaltungsgericht diejenige Amtsträgerin des Landratsamts, mit der er am 12. Januar 2016 das vorerwähnte Telefongespräch geführt hat, nicht zu den dabei (beidseits) abgegebenen Erklärungen angehört hat. Da die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ausweislich der vorstehenden Ausführungen auch dann außer Zweifel steht, wenn man davon ausgeht, die Darstellungen des Klägers über den Inhalt dieses Telefonats träfen zu, erforderte der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1, Satz 2 VwGO) eine derartige Anhörung nicht.

Mit den Ausführungen in Abschnitt 2.b der Antragsbegründung wird kein Verfahrensmangel, sondern eine aus der Sicht des Klägers unzutreffende Sachverhaltswürdigung geltend gemacht. Dieses Vorbringen kann nur im Rahmen des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO berücksichtigt werden. Da sich aus dem Vorbringen des Klägers indes - wie aufgezeigt - keine ernstlichen Zweifel daran ergeben, dass das Verwaltungsgericht den Akteninhalt jedenfalls im Ergebnis zutreffend gewürdigt hat, steht dem Kläger auch unter diesem Blickwinkel kein Anspruch auf Zulassung der Berufung zu.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

(1) Jeder Eigentümer eines Grundstücks oder eines Raums hat die Durchführung der im Feuerstättenbescheid festgesetzten Arbeiten nachzuweisen, sofern er nicht den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger mit der Durchführung beauftragt. Der Nachweis ist erbracht, wenn dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger innerhalb der Frist des Absatzes 2 ein nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 vorgesehenes Formblatt und nach Maßgabe der genannten Rechtsverordnung vorgesehene Bescheinigungen vollständig ausgefüllt zugehen.

(2) Das Formblatt und die Bescheinigungen müssen binnen 14 Tagen nach dem Tag, bis zu dem die Schornsteinfegerarbeiten spätestens durchzuführen waren, zugehen.

(3) Der die Schornsteinfegerarbeiten ausführende Schornsteinfeger hat das Formblatt und die Bescheinigungen wahrheitsgemäß und vollständig auszufüllen. Er muss das ausgefüllte Formblatt und die Bescheinigungen dem Eigentümer übergeben oder im Auftrag des Eigentümers an den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger übermitteln. Die Pflicht des Eigentümers zum Erbringen des Nachweises nach Absatz 1 bleibt unberührt.

(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Ausgestaltung und den Inhalt des Formblatts und der Bescheinigungen zu regeln. Das Formblatt und die Bescheinigungen sind so zu fassen, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ihnen alle für die Führung des Kehrbuchs nach § 19 vorgesehenen Daten entnehmen kann.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.