Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Apr. 2017 - 22 CS 16.2370

bei uns veröffentlicht am25.04.2017

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller betreibt im Gebiet der Antragsgegnerin eine Gaststätte. Er wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen die sofortige Vollziehbarkeit eines Bescheids der Antragsgegnerin, durch den die Lage und die Größe einer Freischankfläche seiner Gaststätte sowie die dort maximal zulässige Zahl von Gastplätzen festgelegt wurden und der es ihm außerdem untersagt, darüber hinausgehende Flächen im Zusammenhang mit dem Betrieb seiner Gaststätte bis zur Erteilung einer baurechtlichen Genehmigung für diese Flächen zu nutzen.

1. Am 7. September 1995 erteilte die Antragsgegnerin einem früheren Betreiber dieses Lokals eine Gaststättenerlaubnis, die sich auf einen „Wirtschaftsgarten mit Theke mit 20 Tischen mit jeweils 4 Stühlen“ erstreckte. In dem Plan, auf den diese Gaststättenerlaubnis mit den Worten „anl. Plan ist Bestandteil dieses Bescheides“ Bezug nahm, ist der Wirtschaftsgarten unter Angabe seiner Länge und seiner Breite zeichnerisch eingetragen; er lag danach auf der Westseite des sich von Norden nach Süden erstreckenden Gaststättengebäudes. Die zeichnerisch umgrenzte Fläche enthält die Eintragung: „20 Tische á 4 Sitzplätze verteilt auf 220 m²“. Ebenfalls dargestellt ist in diesem Plan die Lage eines Außentresens.

Durch Bescheid vom 22. Juli 1998 erweiterte die Antragsgegnerin die Erlaubnis vom 7. September 1995 um „1 Ausschankhütte im Wirtschaftsgarten“ sowie um einige Nebenräume.

Am 10. Januar 2002 erteilte die Antragsgegnerin dem Adressaten der Bescheide vom 7. September 1995 und vom 22. Juli 1998 eine neue Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 GastG. Unter der Zwischenüberschrift „Die Erlaubnis gilt für folgende Räume bzw. Flächen“ führt die Nummer 2 des Bescheids vom 10. Januar 2002 „1 Wirtschaftsgarten mit Außentheke u. Ausschankhütte“ auf. Die Nummer 5 des Tenors dieses Bescheids enthält folgende Aussage: „Die Bescheide vom 07.09.1995 und 22.07.1998 werden durch diesen Bescheid ersetzt.“

Nachdem der Antragsteller am 20. Februar 2004 eine Gaststättenerlaubnis zur Fortführung des Lokals beantragt hatte, erteilte ihm die Antragsgegnerin am gleichen Tag eine vorläufige Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 GastG. Die Nummer 2 des Tenors des Bescheids vom 20. Februar 2004 trifft folgende Regelung: „Der Umfang der vorläufigen Erlaubnis erstreckt sich auf den Bescheid des letzten Erlaubnisinhabers vom 10.01.2002.“

Die dem Antragsteller am 10. März 2004 erteilte Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 GastG erwähnt unter der Nummer 2 des Tenors im Anschluss an die Zwischenüberschrift „Die Erlaubnis gilt für folgende Räume bzw. Flächen“ ebenfalls lediglich „1 Wirtschaftsgarten mit Außentheke u. Ausschankhütte“. Unter der Nummer 4 des Bescheidstenors wurde bestimmt, dass die Sperrzeit für die Freischankfläche täglich um 1.00 Uhr beginne und auf ihr Musikdarbietungen sowie der Betrieb von Außenlautsprechern nicht erlaubt seien.

2. Durch Bescheid vom 25. Juli 2016 änderte die Antragsgegnerin die Nummer 2 des Bescheids vom 10. März 2004 dahingehend ab, dass an die Stelle der bisherigen Wendung „1 Wirtschaftsgarten mit Außentheke u. Ausschankhütte“ die Formulierung „1 Freischankfläche nach Maßgabe des beil. Lageplans (rote Umrandung) mit maximal 80 Gastplätzen und 1 Außentheke und 1 Ausschankhütte mit Gasgrill auf der Freischankfläche“ trat (Nummer 1.a des Tenors des Bescheids vom 25.7.2016). Die Grundfläche der Freischankfläche wurde in diesem Bescheid auf ca. 220 m² festgesetzt.

Die Nummer 5 des Bescheidstenors enthält folgende Regelung:

„Die Nutzung der Fläche im Süden des Anwesens (siehe grün schraffierte Fläche im beiliegenden Lageplan) im Zusammenhang mit dem Betrieb der o. g. Gaststätte ist bis zum Vorliegen einer entsprechenden baurechtlichen Genehmigung verboten. Es ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fläche von Gästen nicht genutzt werden kann.“

Unter der Nummer 6 des Bescheidstenors verfügte die Antragsgegnerin:

„Die Nutzung der Fläche im Norden des Anwesens (siehe blau schraffierte Fläche im beiliegenden Lageplan) im Zusammenhang mit dem Betrieb der o. g. Gaststätte ist bis zum Vorliegen einer entsprechenden baurechtlichen Genehmigung verboten. Es ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fläche von Gästen nicht genutzt werden kann.“

In den Bescheidsgründen führte die Antragsgegnerin aus, die in der Erlaubnis vom 10. März 2004 eingetragene Freischankfläche sei hinsichtlich ihrer Lage, hinsichtlich ihres Umfangs und hinsichtlich der Gastplatzzahl nicht näher bestimmt gewesen. Dies habe zu Missverständnissen beim Antragsteller und bei Anwohnern geführt. Bei einem am 12. April 2016 durch die Antragsgegnerin eingenommenen Augenschein sei zudem festgestellt worden, dass an das Gaststättengebäude im Norden und im Süden Freischankflächen angebaut worden seien, für die weder eine baunoch eine gaststättenrechtliche Genehmigung vorliege.

3. Mit der am 10. August 2016 erhobenen Klage (Aktenzeichen des Verwaltungsgerichts: AN 4 K 16.01544) erstrebt der Antragsteller die Aufhebung des Bescheids vom 25. Juli 2016 in der Nummer 1.a sowie in den Nummern 4 bis 11. Gleichzeitig beantragte er, der Klage aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Das letztgenannte Rechtsschutzbegehren lehnte das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 9. November 2016 als zulässig, aber unbegründet ab, da sich der Antragsteller voraussichtlich nicht auf eine aus dem Bescheid vom 10. März 2004 resultierende Rechtsposition werde berufen können.

Mit der hiergegen eingelegten Beschwerde beantragt der Antragsteller:

1. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 9. November 2016 wird aufgehoben.

2. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Erlaubnisbescheid der Antragsgegnerin vom 25. Juli 2016 wird wiederhergestellt.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladenen beantragen jeweils (sinngemäß), 19

die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die vom Verwaltungsgericht beigezogenen Unterlagen der Antragsgegnerin verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Beschwerdebegründung vom 8. Dezember 2016, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, zeigt die Notwendigkeit einer Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht auf.

Soweit die Bevollmächtigten des Antragstellers eingangs der Beschwerdebegrün-dung auf ihre Schriftsätze vom 10. August 2016 und vom 5. Oktober 2016 verweisen, hat der Inhalt dieser Schreiben im vorliegenden Zusammenhang außer Betracht zu bleiben, da sie noch nicht die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erforderliche substantiierte Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts enthalten können (vgl. zur fehlenden Eignung pauschaler Bezugnahmen auf erstinstanzliches Vorbringen, den Anforderungen an eine Beschwerdebegründung in von § 146 Abs. 4 VwGO erfassten Fällen zu genügen, Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 146 Rn. 77 mit weiteren Nachweisen in der Fn. 153 sowie Rn. 79 mit weiteren Nachweisen in der Fn. 157).

1. Im Zentrum des Beschwerdevorbringens des Antragstellers steht die Behauptung, ihm sei durch den Bescheid vom 10. März 2004 der Betrieb eines Wirtschaftsgartens ohne Beschränkungen erlaubt worden. Wäre diesem Rechtsstandpunkt zu folgen, so könnten sowohl die in den Nummern 5 und 6 des Tenors des Bescheids vom 25. Juli 2016 enthaltenen, sich auf Teile des Betriebsgrundstücks beziehenden Nutzungsuntersagungen als auch die in der Nummer 1.a des Tenors dieses Bescheids vorgenommene Festlegung einer Freischankfläche im Umfang des dort bezeichneten und in der Anlage zu diesem Bescheid rot umrandeten Areals nur Bestand haben, wenn der letztgenannte Bescheid so verstanden werden kann, dass er die Rücknahme oder den Widerruf einer am 10. März 2004 erteilten, das gesamte Betriebsgrundstück umfassenden Erlaubnis für eine Freiluftgastronomie beinhaltet und die rechtlichen Voraussetzungen für eine Rücknahme oder einen Widerruf vorliegen.

Indes stellt sich nach dem Erkenntnisstand im Beschwerdeverfahren die Frage, ob der Bescheid vom 25. Juli 2016 in dieser Weise ausgelegt werden kann und ob die Antragsgegnerin bejahendenfalls zu einer Teilrücknahme oder einem Teilwiderruf der Erlaubnis vom 10. März 2004 berechtigt war, gar nicht, da der Antragsteller bis zur Bekanntgabe des erstgenannten Bescheids nie über eine uneingeschränkte Erlaubnis für eine Freischankfläche verfügte. Eine solche wurde ihm durch die Nummer 1.a des Bescheids vom 25. Juli 2016 vielmehr entweder erstmals oder im selben Umfang wie bereits zuvor mit Erlaubnis vom 10. März 2004 erteilt, so dass sich die diesbezügliche Regelung als ausschließlich begünstigender Verwaltungsakt darstellt, der nicht in zulässiger Weise zum Gegenstand eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO gemacht werden kann. Belastende Wirkung entfalten demgegenüber die in den Nummern 5 und 6 des Bescheidstenors enthaltenen Nutzungsuntersagungen; sie begegnen - zumal im Licht der sich aus § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ergebenden Prüfungsbeschränkung - jedoch keinen Rechtmäßigkeitsbedenken.

Obwohl die dem Antragsteller am 10. März 2004 erteilte Gaststättenerlaubnis in ihrem verfügenden Teil davon sprach, sie gelte für einen „Wirtschaftsgarten mit Außentheke und Ausschankhütte“, und die Nummern 4.1 und 4.2 des Tenors jenes Bescheids weitere Regelungen in Bezug auf diese Freischankfläche trafen, erlangte der Antragsteller hierdurch keine Berechtigung zum uneingeschränkten Betrieb einer Freiluftgastronomie. Es spricht Einiges dafür, dass die vorbezeichneten Bescheidsteile wegen Missachtung elementarer Bestimmtheitserfordernisse gemäß Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG nichtig waren; zumindest können die Bescheide vom 10. Januar 2002 und 10. März 2004 nicht so verstanden werden, dass dem Antragsteller (bzw. seinem Vorgänger) die Bewirtschaftung des Außengeländes einschränkungslos gestattet wurde.

1.1. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 GastG ist die Gaststättenerlaubnis u. a. für „bestimmte“ Räume zu erteilen. „Räume“ im Sinn dieser Bestimmung sind alle Flächen, auf denen ein Gaststättenbetrieb stattfinden soll; auch Gärten, Höfe und sonstige im Freien liegende Areale werden deshalb von dieser Vorschrift erfasst (Metzner, GastG, 6. Aufl. 2002, § 3 Rn. 65; Michel/Kienzle/Pauly, GastG, 14. Aufl. 2003, § 3 Rn. 22). Wegen der erheblichen Folgen, die die Rechtsordnung an die Festlegung der „Räume“ knüpft, auf die sich eine Gaststättenerlaubnis erstreckt, müssen sie örtlich genau bezeichnet und nach Lage, Einrichtung und Größe so beschrieben sein, dass eine Änderung sofort erkannt werden kann (Metzner, GastG, 6. Aufl. 2002, § 3 Rn. 67; Michel/ Kienzle/Pauly, GastG, 14. Aufl. 2003, § 3 Rn. 24). Bereits im Urteil vom 14. Februar 1990 (22 B 88.275 - BayVBl 1991, 148/149 f.) hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof deshalb festgehalten, dass eine Gaststättenerlaubnis, die im Rahmen der Aufzählung der Räume, auf die sie sich erstreckt, zwar einen „Wirtschaftsgarten“ erwähnt, dieser seiner Größe oder Ausgestaltung nach jedoch in keiner Weise - weder im Bescheid noch in Antragsunterlagen - näher spezifiziert wird, dem Gastwirt keine Berechtigung zum Betrieb einer Freischankfläche verschafft; die Erlaubnis leidet insoweit an einem besonders schweren und offenkundigen Fehler, der gemäß Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG die Nichtigkeit der sich auf den Wirtschaftsgarten beziehenden Aussage in der Erlaubnisurkunde nach sich zieht (ebenso Michel/Kienzle/Pauly, GastG, 14. Aufl. 2003, § 3 Rn. 25). Soweit das verwaltungsverfahrensrechtliche Schrifttum dieser Frage Aufmerksamkeit widmet, hat es sich der im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Februar 1990 (a.a.O.) vertretenen Auffassung angeschlossen (vgl. Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 44 Rn. 116 und Fn. 353; Peuker in Knack/Henneke, VwVfG, 10. Aufl. 2014, § 44 Rn. 24 und Fn. 73; Leisner-Egensperger in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2014, Rn. 18; Kugele, VwVfG, 2014, § 44 Rn. 4).

Die Tatsache, dass im Bescheid vom 10. März 2004 eine Außentheke und eine Ausschankhütte erwähnt werden, die Antragsgegnerin ferner ausweislich der in diesen Bescheid aufgenommenen Nebenbestimmungen 4.1 und 4.2 erkennbar davon ausging, ein Teil der gewerblichen Betätigung des Antragstellers werde unter freiem Himmel stattfinden, vermögen die erforderliche genaue Bezeichnung der Lage und der Größe des Wirtschaftsgartens sowie die Festlegung der Zahl der Gäste, die dort im Höchstfall gleichzeitig bewirtet werden dürfen, aus den gleichen Gründen nicht zu ersetzen, im Hinblick auf die der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Urteil vom 14. Februar 1990 (22 B 88.275 - BayVBl 1991, 148/149) die in einem internen Schreiben der Erlaubnisbehörde enthaltene Aussage „Für Schönwetterlagen ist im Freien auch Sitzgelegenheit geboten“ nicht als ausreichend ansah, um von einer wirksamen Erstreckung der Gaststättenerlaubnis auf einen Wirtschaftsgarten ausgehen zu können. Dieses Ergebnis rechtfertigt sich vor allem aufgrund der Erwägung, dass derartige Hinweise den Umfang der außerhalb der geschlossenen Räume geplanten Bewirtung nicht erkennen lassen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BayVGH, U.v. 14.2.1990 a.a.O. S. 149). Erst recht sind sie nicht geeignet, das Ausmaß einer solchen Betätigung in einer Weise verbindlich festzulegen, durch die der Umfang der gaststättenrechtlichen Befugnisse des Erlaubnisinhabers verbindlich festgelegt wird und die eine Beurteilung erlaubt, ob der Schutzanspruch Betroffener (insbesondere der Nachbarschaft) gewahrt wurde. Beides aber ist unverzichtbar, um bereits im Vorfeld der Erteilung der Gaststättenerlaubnis sicherzustellen, dass die geplante Freiluftgastronomie mit dem öffentlichen Interesse vereinbar ist, sie insbesondere keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorruft (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG). Gegen die Bestimmtheitsbedenken kann vorliegend auch nicht eingewandt werden, die Bezeichnung „Wirtschaftsgarten“ umfasse das gesamte Außengelände des Betriebsgrundstücks. Eine solche räumliche Ausdehnung kann bei einem „Wirtschaftsgarten“ schon begrifflich regelmäßig nicht angenommen werden.

Gerechtfertigt ist die Nichtigkeitsfolge allerdings nur, sofern sich der in der fehlenden Festlegung der Situierung, der Größe und der Sitzplatzkapazität einer Freischankfläche liegende Bestimmtheitsmangel nicht im Wege der Auslegung der Gaststättenerlaubnis beheben lässt. Hierbei ist freilich zu berücksichtigen, dass die Bezeichnung der Räume, auf die sich eine Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 GastG bezieht, wegen des Schriftformerfordernisses der Gaststättenerlaubnis (§ 2 Abs. 2 Satz 1 BayGastV) in der Erlaubnisurkunde zu erfolgen hat (Michel/Kienzle/Pauly, GastG, 14. Aufl. 2003, § 3 Rn. 25). Nimmt sie jedoch auf andere Schriftstücke Bezug und geht aus ihnen in einer dem Bestimmtheitserfordernis des § 3 Abs. 1 Satz 1 GastG genügenden Weise hervor, wo sich die Freischankfläche, die der Gastwirt betreiben will, befindet, welche Größe sie aufweist und wie viele Personen dort höchstens gleichzeitig bewirtet werden dürfen, so zieht das Fehlen diesbezüglicher Angaben in der Erlaubnisurkunde nicht die Nichtigkeit von Regelungen in einer Gaststättenerlaubnis nach sich, die einen Wirtschaftsgarten oder andere Formen der Freiluftgastronomie zum Gegenstand haben. Vermieden werden kann diese Rechtsfolge namentlich dann, wenn die Erlaubnisurkunde auf den gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BayGastV seinerseits in schriftlicher Form einzureichenden Antrag auf eine Gaststättenerlaubnis verweist und dieser Antrag oder ihm beigefügte Unterlagen ausreichende Angaben über Lage, Größe und Kapazität der Freischankfläche enthalten (Michel/Kienzle/Pauly, GastG, 14. Aufl. 2003, § 3 Rn. 25). Bereits im Urteil vom 14. Februar 1990 (22 B 88.275 - BayVBl 1991, 148/149) ist der Bayerische Verwaltungsgerichtshof deshalb der Frage nachgegangen, ob die auch damals in der Erlaubnisurkunde nicht enthaltenen, gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 GastG jedoch erforderlichen Aussagen über die Beschaffenheit des seinerzeit verfahrensgegenständlichen Wirtschaftsgartens dem An-trag auf Erteilung der Gaststättenerlaubnis entnommen werden konnten.

Der Befund, dass der Antragsteller am 10. März 2004 keine Erlaubnis für eine Freischankfläche erlangt hat, lässt sich durch einen Rückgriff auf in der Erlaubnisurkunde in Bezug genommene Schriftstücke ebenso wenig entkräften wie das in dem Rechtsstreit der Fall war, der dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Februar 1990 (a.a.O.) zugrunde lag. Der Bescheid vom 10. März 2004 nimmt in Abschnitt I seiner Gründe zwar auf den vom 20. Februar 2004 stammenden Antrag auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis Bezug. Unter der Nummer 6 des Antragsformulars, in der vom Erlaubnisbewerber u.a. Angaben über die Betriebsräume erbeten wurden, hat der Antragsteller lediglich eingetragen: „siehe Erl. v. 10.01.2002“. Er begehrte mithin eine Gaststättenerlaubnis in dem gleichen Umfang, in dem sie der bisherige Betreiber innehatte. Der Bescheid vom 10. Januar 2002 erwähnte jedoch ebenfalls nur „1 Wirtschaftsgarten mit Außentheke und Ausschankhütte“, ohne irgendwelche Festlegungen hinsichtlich der räumlichen Situierung, der Größe und der maximalen Gästezahl dieser Freischankfläche zu treffen. Gleiches gilt für die Nummern 4.1 und 4.2 jenes Bescheids, durch die der Beginn der Sperrzeit für die Freischankfläche festgesetzt und Musikdarbietungen sowie die Verwendung von Außenlautsprechern in Bezug auf diese Fläche verboten wurden.

1.2. Fraglich ist, ob die in der Gaststättenerlaubnis vom 10. Januar 2002 erwähnten Bescheide vom 7. September 1995 und vom 22. Juli 1998 als Hilfsmittel zur Konkretisierung der am 10. Januar 2002 getroffenen Regelungen hinsichtlich des Wirtschaftsgartens (und damit mittelbar auch der diesbezüglichen Aussagen im Bescheid vom 10.3.2004) dienen können, da mit dem Bescheid vom 10. Januar 2002 ausweislich der Bescheidsgründe die Konzessionierung des damaligen Betreibers des Lokals „aus Gründen der Rechtsklarheit“ durch eine Neuregelung ersetzt werden sollte. Der bei Erlass des Bescheids vom 10. Januar 2002 möglicherweise vorhandene behördliche Wille, nur die hinsichtlich der Innenräume unklare genehmigungsrechtliche Situation zu „bereinigen“, die Regelung aus dem Jahr 1995 hinsichtlich der Freiflächen aber unangetastet zu lassen, hat im Bescheid keinen Niederschlag gefunden. Gleichwohl auf den Bescheid vom 7. September 1995 zurück zu greifen, ließe sich angesichts des Schriftformerfordernisses (vgl. Michel/Kienzle/Pauly, GastG, 14. Aufl. 2003, § 3 Rn. 25) und der Bußgeldsanktion bei Verstößen gegen den Umfang der Erlaubnis (vgl. § 28 Abs. 1 Nr. 1 GastG) schwerlich mit dem Gebot der Rechtsklarheit vereinbaren.

Nur ergänzend ist deshalb anzumerken, dass sich am praktischen Ergebnis im vorliegenden Fall nichts ändern würde, wollte man gleichwohl einen Rekurs auf die Erlaubnis vom 7. September 1995 zur Bestimmung des Regelungsgehalts des Bescheids vom 10. März 2004 als möglich ansehen. Denn sie gestattete nur den Betrieb einer Freischankfläche im Umfang von 220 m² mit 20 Tischen zu je vier Sitzplätzen (d.h. für maximal 80 Personen) auf dem im Wesentlichen gleichen Teil des Betriebsgrundstücks wie dem, der in der Anlage zum Bescheid vom 25. Juli 2016 rot umrandet ist. Der letztgenannte Bescheid würde auf der Grundlage dieser - hilfsweisen - Auslegung lediglich eine gaststättenrechtliche Befugnis des Antragstellers für den Betrieb eines Wirtschaftsgartens in dem Umfang bestätigen, die ihm bereits seit der vorläufigen Gaststättenerlaubnis vom 20. Februar 2004 zustand. Kann die Nummer 1.a des Bescheids vom 25. Juli 2016 aber auch auf der Grundlage dieser Hilfserwägung nicht als ein den Antragsteller belastender Verwaltungsakt angesehen werden, hat es dabei sein Bewenden, dass insoweit für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO kein Raum ist.

2. Die Notwendigkeit einer Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Beschlusses zeigt die Beschwerdebegründung auch insofern nicht auf, als die Untersagung einer Nutzung der in der Anlage zum Bescheid vom 25. Juli 2016 blau bzw. grün schraffierten Grundstücksteile inmitten steht. Da der Antragsteller über keine Gaststättenerlaubnis verfügt, die ihm eine gastronomische Betätigung auf diesen Flächen gestattet, finden diese Regelungen in § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO i.V.m. § 31 GastG die erforderliche Rechtsgrundlage. Das durch die erstgenannte Vorschrift eingeräumte Ermessen hat die Antragsgegnerin ausweislich der Ausführungen in Abschnitt II.5 der Bescheidsgründe ausgeübt. Sie hat dort insbesondere darauf verwiesen, dass zunächst in einem baurechtlichen Verfahren geprüft werden müsse, ob der Betrieb einer Freischankfläche auf diesen Grundstücksteilen mit nachbarlichen Belangen vereinbar ist. Die Beschwerdebegründung hält dem zum einen entgegen, die Antragsgegnerin habe die ungenehmigte Nutzung dieser Flächen zumindest seit dem 2. Juli 2013 geduldet; zum anderen sei der Antragsteller auf die Inanspruchnahme des gesamten Gaststättengrundstücks während der Sommermonate angewiesen, um seinen Betrieb aufrecht erhalten zu können.

Die Antragsgegnerin hat in ihrer Beschwerdeerwiderung hierzu angemerkt, sie habe, als sie am 2. Juli 2013 eine vor allem im Süden des Gaststättengrundstücks deutlich vergrößerte Freischankfläche festgestellt habe, deren Umfang zunächst geduldet, um unbillige Härten für den Antragsteller zu vermeiden und ihm die Möglichkeit zu eröffnen, z.B. durch Auflassung der ungenehmigten Freischankfläche im Süden und - nach erfolgter Genehmigung - Schaffung einer solchen Fläche im Norden des Gaststättengebäudes eine Kompensation zu erlangen. Der Antragsteller habe daraufhin im Norden eine Freischankfläche errichtet, ohne hierfür einen Bauantrag zu stellen und die Antragsgegnerin darüber auch nur zu unterrichten. Die von ihm zugesagte Reduzierung der Nutzung der Fläche im Süden habe nicht stattgefunden.

Diese Darstellung ist nicht nur deshalb glaubhaft, weil der Antragsteller ihr im weiteren Fortgang des Verfahrens nicht entgegengetreten ist. Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 9. März 2017 hat er vielmehr ausgeführt, er benötige weit mehr als 80 Gastplätze im Freien, „um wirtschaftlich über die Runden zu kommen“. Gleichzeitig hat er eine Aufstellung vorgelegt, aus der sich ergibt, dass er zwischen dem 6. Mai 2017 und dem 20. September 2017 in seinem Lokal 23 Veranstaltungen durchzuführen plant, die nach seinem ausdrücklichem Bekunden bei schönem Wetter „auch außen“ stattfinden sollen; die Zahl der insoweit erwarteten Gäste schwankt danach zwischen ca. 100 und ca. 500.

Es ist vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der erheblichen Immissionsbelastung, der sich die Beigeladenen als Anwohner der Gaststätte des Antragstellers seit Jahren ausgesetzt sehen (ihre Eingaben und die sich auf die Emissionen des Lokals des Antragstellers beziehenden Wahrnehmungen der Antragsgegnerin und der Landespolizei füllen - allein bezogen auf die Zeit seit dem zweiten Quartal 2013 - einen Ordner mit mehr als 500 Blatt), interessengerecht, wenn sich die Antragsgegnerin zu keiner weiteren Duldung der unerlaubten Teile der Außengastronomie des Antragstellers mehr bereitfindet. Seine wirtschaftlichen Belange haben gegenüber dem Schutzbedürfnis der Beigeladenen und dem Geltungsanspruch der Rechtsordnung umso mehr zurückzustehen, als die in den Nummern 5 und 6 des Bescheidstenors ausgesprochenen Nutzungsuntersagungen wegen der darin enthaltenen auflösenden Bedingungen ohne weiteres mit der Erteilung einer sich auf die jeweilige Fläche beziehenden Baugenehmigung erlöschen, obwohl der Antragsteller auch nach dem etwaigen Ergehen einer solchen Baugenehmigung noch einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis bedarf, um die in der Anlage zum Bescheid vom 25. Juli 2016 blau bzw. grün schraffierten Bereiche seines Betriebsgrundstücks als Wirtschaftsgarten rechtmäßig nutzen zu dürfen. U. a. angesichts des Wohlwollens, das er auch insofern seitens der Antragsgegnerin erfahren hat, ist für eine Bevorzugung seiner Belange gegenüber dem Schutzbedürfnis der Beigeladenen im Rahmen der gerichtlichen Interessenabwägung kein Raum mehr.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht im Sinn der letztgenannten Bestimmung der Billigkeit, die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären und sie dem unterlegenen Antragsteller aufzuerlegen, da die Beigeladenen auch in diesem Rechtszug einen Sachantrag gestellt haben und sie damit ihrerseits ein Kostenrisiko eingegangen sind. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

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Referenzen - Gesetze

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


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(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(1) Personen, die einen erlaubnisbedürftigen Gaststättenbetrieb von einem anderen übernehmen wollen, kann die Ausübung des Gaststättengewerbes bis zur Erteilung der Erlaubnis auf Widerruf gestattet werden. Die vorläufige Erlaubnis soll nicht für eine längere Zeit als drei Monate erteilt werden; die Frist kann verlängert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

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(2) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer

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3.
zubereitete Speisen oder
4.
in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste
verabreicht.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Erlaubnis ist für eine bestimmte Betriebsart und für bestimmte Räume zu erteilen. Die Betriebsart ist in der Erlaubnisurkunde zu bezeichnen; sie bestimmt sich nach der Art und Weise der Betriebsgestaltung, insbesondere nach den Betriebszeiten und der Art der Getränke, der zubereiteten Speisen, der Beherbergung oder der Darbietungen.

(2) Die Erlaubnis darf auf Zeit erteilt werden, soweit dieses Gesetz es zuläßt oder der Antragsteller es beantragt.

(3) (weggefallen)

(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder
2a.
die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde,
3.
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt,
4.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
Die Erlaubnis kann entgegen Satz 1 Nr. 2a erteilt werden, wenn eine barrierefreie Gestaltung der Räume nicht möglich ist oder nur mit unzumutbaren Aufwendungen erreicht werden kann.

(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.

(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung

a)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und
b)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann auch nichtrechtsfähigen Vereinen erteilt werden.

(2) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
alkoholfreie Getränke,
2.
unentgeltliche Kostproben,
3.
zubereitete Speisen oder
4.
in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste
verabreicht.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(1) Die Erlaubnis ist für eine bestimmte Betriebsart und für bestimmte Räume zu erteilen. Die Betriebsart ist in der Erlaubnisurkunde zu bezeichnen; sie bestimmt sich nach der Art und Weise der Betriebsgestaltung, insbesondere nach den Betriebszeiten und der Art der Getränke, der zubereiteten Speisen, der Beherbergung oder der Darbietungen.

(2) Die Erlaubnis darf auf Zeit erteilt werden, soweit dieses Gesetz es zuläßt oder der Antragsteller es beantragt.

(3) (weggefallen)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
ohne die nach § 2 Abs. 1 erforderliche Erlaubnis ein Gaststättengewerbe betreibt,
2.
einer Auflage oder Anordnung nach § 5 oder einer Auflage nach § 12 Abs. 3 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
3.
über den in § 7 erlaubten Umfang hinaus Waren abgibt oder Leistungen erbringt,
4.
ohne die nach § 9 erforderliche Erlaubnis ein Gaststättengewerbe durch einen Stellvertreter betreibt oder in einem Gaststättengewerbe als Stellvertreter tätig ist,
5.
die nach § 4 Abs. 2, § 9 Satz 3 oder § 10 Satz 3 erforderliche Anzeige nicht oder nicht unverzüglich erstattet,
5a.
(weggefallen)
6.
als Inhaber einer Schankwirtschaft, Speisewirtschaft oder öffentlichen Vergnügungsstätte duldet, daß ein Gast nach Beginn der Sperrzeit in den Betriebsräumen verweilt,
7.
entgegen einem Verbot nach § 19 alkoholische Getränke verabreicht,
8.
einem Verbot des § 20 Nr. 1 über das Feilhalten von Alkohol oder überwiegend alkoholhaltigen Lebensmitteln zuwiderhandelt oder entgegen dem Verbot des § 20 Nr. 3 das Verabreichen von Speisen von der Bestellung von Getränken abhängig macht oder entgegen dem Verbot des § 20 Nr. 4 das Verabreichen alkoholfreier Getränke von der Bestellung alkoholischer Getränke abhängig macht,
9.
entgegen dem Verbot des § 20 Nr. 2 in Ausübung eines Gewerbes alkoholische Getränke verabreicht oder in den Fällen des § 20 Nr. 4 bei Nichtbestellung alkoholischer Getränke die Preise erhöht,
10.
Personen beschäftigt, deren Beschäftigung ihm nach § 21 Abs. 1 untersagt worden ist,
11.
entgegen § 22 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, den Zutritt zu den für den Betrieb benutzten Grundstücken und Räumen nicht gestattet oder die Einsicht in geschäftliche Unterlagen nicht gewährt,
12.
den Vorschriften einer auf Grund der §§ 14, 18 Abs. 1, des § 21 Abs. 2 oder des § 26 Abs. 1 Satz 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer

1.
entgegen § 6 Satz 1 keine alkoholfreien Getränke verabreicht oder entgegen § 6 Satz 2 nicht mindestens ein alkoholfreies Getränk nicht teurer als das billigste alkoholische Getränk verabreicht,
2. (weggefallen)
3. (weggefallen)
4.
als Gast in den Räumen einer Schankwirtschaft, einer Speisewirtschaft oder einer öffentlichen Vergnügungsstätte über den Beginn der Sperrzeit hinaus verweilt, obwohl der Gewerbetreibende, ein in seinem Betrieb Beschäftigter oder ein Beauftragter der zuständigen Behörde ihn ausdrücklich aufgefordert hat, sich zu entfernen.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.

(2) Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden. Das gleiche gilt, wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird.

Auf die den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegenden Gewerbebetriebe finden die Vorschriften der Gewerbeordnung soweit Anwendung, als nicht in diesem Gesetz besondere Bestimmungen getroffen worden sind; die Vorschriften über den Arbeitsschutz werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.