Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. März 2014 - 21 ZB 13.2644

published on 21.03.2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. März 2014 - 21 ZB 13.2644
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Verwaltungsgericht Bayreuth, 1 K 13.408, 12.11.2013

Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 13.750,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid des Landratsamts Hof vom 13. Mai 2013, mit dem seine Waffenbesitzkarte und sein Jagdschein widerrufen und begleitende Anordnungen getroffen wurden. Anlass zum Erlass des Bescheids vom 13. Mai 2013 war der im Bericht der Polizeistation R. vom 16. Januar 2013 beschriebene Sachverhalt, wobei insbesondere der am 2. November 2012 im Haus des Klägers angetroffenen Aufbewahrung von Waffen und Munition Bedeutung zukommt.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 12. November 2013 die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung.

II.

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 5 VwGO) nicht ausreichend im Sinn des § 124 a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt sind und/oder erkennbar nicht vorliegen.

Erforderlich für die Darlegung eines der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe ist, dass sich der Kläger substantiiert mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils auseinandersetzt und aufzeigt, dass das Urteil einen der Zulassungsgründe aufwirft. Soweit die angegriffene Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt wird, setzt die Zulassung voraus, dass für jeden dieser Zulassungsgründe die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., Rn. 7 zu § 124 a m. w. N.).

Diesen Anforderungen wird die Antragsbegründung des Klägers nicht gerecht. Im Rahmen der vom Gesetzgeber nur gewünschten kurzen Begründung (§ 124 a Abs. 5 Satz 3 VwGO) ergibt sich dies aus Folgendem:

Selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, dass sein Vorbringen den geltend gemachten Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) betrifft und den Darlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO gerade noch entspricht, liegt dieser Zulassungsgrund erkennbar nicht vor.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen nur dann, wenn gegen dessen Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wovon immer dann auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden und sich ohne nähere Prüfung die Frage nicht beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus anderen Gründen richtig ist. Die Gründe, aus denen heraus bei einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Entscheidung bestehen, können auch aus einer unzureichenden Ermittlung und Feststellung eines entscheidungserheblichen Sachverhalts resultieren (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, a. a. O. Rn. 7 f. zu § 124 m. w. N.). Diese Voraussetzungen liegen hier ersichtlich nicht vor.

Soweit der Kläger geltend macht, es bestünden an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts deshalb ernstliche Zweifel, weil das gegen ihn eingeleitete strafrechtliche Verfahren sich bis zum heutigen Tage im Ermittlungsstadium befinde, liegen die ernstlichen Zweifel nicht vor. Denn zum einen hat die Staatsanwaltschaft Hof beim Amtsgericht Hof beantragt, einen Strafbefehl zu erlassen, so dass das Strafverfahren wohl über das Ermittlungsstadium hinaus gekommen ist. Zum anderen ist eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG nicht Voraussetzung für die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit.

Der Senat teilt im Übrigen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger waffenrechtlich unzuverlässig gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG ist, weil Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass vom Kläger Waffen oder Munition nicht sorgfältig verwahrt worden sind. Der Senat sieht insoweit von einer weiteren Begrünung ab, weil er der Auffassung des Verwaltungsgerichts folgt (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Ergänzend wird noch auf Folgendes hingewiesen: Auch nach Auffassung des Senats waren die Waffen und Munition des Klägers zum Zeitpunkt der Wohnungsdurchsuchung am 2. November 2012 nicht ordnungsgemäß im Sinn von § 36 Abs. 1 WaffG aufbewahrt. Denn wie sich aus der Behördenakte ergibt (vgl. dazu S. 226, 227 und 289) war die Langwaffe Nr. ... Kal. 7 x 64 zusammen mit 4 Patronen im eingebauten Magazin geladen, wovon sich eine Patrone im Patronenlager befand. Auch die Pistole Walther PP Nr. ... Kal. 7.65 wurde in einer Schachtel zusammen mit 5 Patronen aufbewahrt. Neben der Pistole Walther PP Nr. ... Kal. 7.65 mm lagen ein Magazin mit 6 Schuss sowie 6 lose Patronen. Neben der Pistole SiG Sauer P 226 S Nr. ... Kal. 9 mm Para lag in demselben Karton ein Reservemagazin mit 12 Patronen. Außerdem wurde in zwei Streichholzschachteln loses Pulver, das aus Schrotpatronen herausgenommen war, aufbewahrt. Damit steht fest, dass der Kläger in erheblichem Maße gegen das Gebot der getrennten Aufbewahrung von Waffen und Munition in § 36 Abs. 1 Satz 2 WaffG verstoßen hat, was die Annahme seiner waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigt (st. Rspr. des Senats vgl. z. B. B. v. 28.11.2013 - 21 CS 13.1758 - juris; B. v. 4.12.2013 - 21 CS 13.2367 - juris m. w. N.).

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang die Einlassung des Klägers, dass eine falsche Behandlung mit dem Medikament „Tramal“ mit ursächlich für die festgestellten Zustände gewesen sei, und nach einer Umstellung der Medikation keine Verstöße mehr zu erwarten seien.

Auch die vom Kläger geltend gemachten Verfahrensmängel nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegen nicht vor. Soweit der Kläger meint, dass im Verwaltungsprozess weder Zeugen vernommen worden seien noch sein persönliches Erscheinen angeordnet worden sei, liegen keine Verfahrensmängel vor. Denn zum einen haben die Prozessbevollmächtigten ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung die förmliche Einvernahme von Zeugen nicht beantragt. Zum anderen kann eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht in Verfahren auf Zulassung der Berufung grundsätzlich dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn ein anwaltlich vertretener Kläger von einem Beweisantrag abgesehen hat (st.Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. z. B. BVerwG, B. v. 19.8.1997 - 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328; Kopp/Schenke, a. a. O. § 24 Rn. 13 m. w. N.). Dem Verwaltungsgericht hat sich eine weitere Beweisaufnahme auch nicht aufgedrängt. Unter diesen Umständen hätte der Kläger im Verfahren auf Zulassung der Berufung substantiiert darlegen müssen, warum sich dem Verwaltungsgericht aus seiner für den Umfang der verfahrensrechtlichen Sachaufklärung maßgebenden materiell-rechtlichen Sicht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung in der aufgezeigten Richtung hätte aufdrängen müssen (vgl. u. a. BVerwG, B. v. 1.4.1997 - 4 B 206.96 - NVwZ 1997, 890, 893). Diesen Anforderungen wird der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung nicht gerecht. Die Aufklärungsrüge stellt aber kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Prozessbevollmächtigten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, vor allem das Unterlassen von förmlichen Beweisanträgen, zu kompensieren (vgl. z. B. BVerwG, B. v. 10.10.2001 - 9 BN 2.01 - NVwZ-RR 2002, 140). Soweit der Kläger meint, dass er nicht einmal die Ladung zur mündlichen Verhandlung erhalten habe, liegt ein Verfahrensmangel ebenfalls nicht vor. Denn das Verwaltungsgericht hat das persönliche Erscheinen des Klägers ermessenfehlerfrei nicht angeordnet. Darüber hinaus war der Kläger bereits bei Klageerhebung anwaltlich vertreten, seinen Prozessbevollmächtigten ging die Ladung zur mündlichen Verhandlung auch ordnungsgemäß zu. Seinen Prozessbevollmächtigten hätte es daher oblegen, dafür zu sorgen, dass der Kläger die mündliche Verhandlung wahrnimmt, sofern sie dies für erforderlich gehalten hätten.

Auch mit dem Vortrag des Klägers, das Verwaltungsgericht habe vom Inhalt des forensisch psychiatrischen Gutachtens vom 5. Mai 2013 keine Kenntnis genommen, wird ein Verfahrensmangel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht aufgezeigt. Denn zum einen ergibt sich aus dem Urteil (vgl. S. 7 f.), dass das Verwaltungsgericht durchaus von dem Inhalt des forensischen Gutachtens Kenntnis genommen hat. Zum anderen kam es auf den Inhalt dieses Gutachtens nicht entscheidungserheblich an, nachdem das Verwaltungsgericht zu der Überzeugung gelangt war, dass der Kläger unzuverlässig nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG ist.

Insgesamt sind die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe daher entweder nicht ausreichend dargelegt oder sie greifen erkennbar nicht durch.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2, § 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 20.3 und 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 19.11.2014 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegu
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Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

(2) (weggefallen)

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,

1.
vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie
2.
für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben.
Die Berechtigung zur Nutzung nach Satz 2 Nummer 2 bleibt über den Tod des bisherigen Besitzers hinaus für eine berechtigte Person nach Satz 2 Nummer 2 bestehen, wenn sie infolge des Erbfalls Eigentümer des Sicherheitsbehältnisses wird; die berechtigte Person wird in diesem Fall nicht bisheriger Besitzer im Sinne des Satzes 2 Nummer 1. In den Fällen der Sätze 1 bis 3 finden § 53 Absatz 1 Nummer 19 und § 52a in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, und § 34 Nummer 12 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, weiterhin Anwendung.

(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit die Anforderungen an die Aufbewahrung oder an die Sicherung der Waffe festzulegen. Dabei können

1.
Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen,
2.
die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme,
3.
die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen
festgelegt werden.

(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.