Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Apr. 2019 - 21 CS 18.728

bei uns veröffentlicht am08.04.2019
vorgehend
Verwaltungsgericht Ansbach, AN 16 S 17.2545, 07.03.2018

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird in Abänderung von Nr. 3 des Beschlusses vom 7. März 2018 für beide Rechtszüge auf 7.625,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarten und seiner sprengstoffrechtlichen Erlaubnis sowie die dazu ergangenen Nebenentscheidungen.

Das Landratsamt … stellte dem Antragsteller am 4. Februar 2014 die Waffenbesitzkarte Nr. 8/14 und am 2. Juni 2015 die Waffenbesitzkarte Nr. 12/15 aus, in welche insgesamt vier Kurz- und vier Langwaffen eingetragen sind. Außerdem war der Antragsteller im Besitz der vom Landratsamt … erteilten sprengstoffrechtliche Erlaubnis Nr. 8/16.

Am 15. März 2017 erschoss sich der 24-jährige Sohn M … des Antragstellers mit einem Revolver, Smith & Wesson/USA, Mod. 586, des Antragstellers. An den mit Schlüsselschloss versehenen Tresoren, in denen nach Angaben des Antragstellers der Revolver bzw. die Munition aufbewahrt waren sowie an dem mit Zahlencodeschloss versehenen Tresor, in welchem nach Angaben des Antragstellers die Tresorschlüssel aufbewahrt waren, wurden von der Polizei keine Beschädigungen festgestellt. Die Waffenbesitzkarten, vier Kurz- und vier Langwaffen sowie dazugehörige Munition wurden sichergestellt.

Gegenüber der Polizei gab der Antragsteller an, dass seines Wissens nach nur er Kenntnis der Zahlenkombination des Tresors gehabt habe, in welchem die Schlüssel zu den Waffenschränken aufbewahrt waren.

Mit Bescheid vom 25. Oktober 2017 widerrief der Antragsgegner die dem Antragsteller erteilten Waffenbesitzkarten Nrn. 12/15 und 8/16 (1.), sowie die sprengstoffrechtliche Erlaubnis Nr. 8/16 (2.) und forderte den Antragsteller auf, die in Nr. 2 genannte Erlaubnis innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dem Landratsamt zurückzugeben (3.). Gleichzeitig wurde der Antragsteller verpflichtet, seinen restlichen Sprengstoff sowie seine restliche Munition spätestens vier Wochen nach Zustellung des Bescheides einem Berechtigten zu übergeben oder durch einen Berechtigten dauerhaft unbrauchbar machen zu lassen (4) und es wurde insoweit die sofortige Vollziehung angeordnet (5.). Für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung der Nrn. 3 und 4 wurde ein Zwangsgeld angedroht (6.).

Zur Begründung führte das Landratsamt aus, dass sich der Sohn F … mit einem Revolver aus dem Besitz des Antragstellers erschossen habe. Die Tatsache, dass er den Tresor des Antragstellers beschädigungsfrei habe öffnen können, zeige, dass der Antragsteller seine Tresorschlüssel nicht mit der erforderlichen Sorgfalt verwahrt habe. Der Antragsteller habe dabei um den Gesundheitszustand seines Sohnes gewusst, der wegen depressiven Verhaltens und Suizidgefährdung bereits im Januar 2014 ins Bezirksklinikum verbracht worden sei. Der Antragsteller sei mit seinem Sohn gemeinsam zum Schießen gegangen. Der Fehler des Antragstellers sei in seiner Konsequenz so wesentlich, dass das Risiko der Annahme einer künftigen Verhaltensänderung des Antragstellers nicht hingenommen werden könne.

Hiergegen erhob der Antragsteller am 6. Dezember 2017 Klage mit dem Antrag, den Bescheid vom 25. Oktober aufzuheben.

Den am 8. Dezember gestellten Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 7. März 2018 ab.

Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

II.

1. Die zulässige Beschwerde (§ 146 Abs. 1 und 4, § 147 VwGO) des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Die im Beschwerdeverfahren fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Grundsatz beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, die angefochtene Entscheidung aufzuheben oder abzuändern. Mit dem Verwaltungsgericht ist nach der gebotenen summarischen Prüfung davon auszugehen, dass sich der Bescheid der Antragsgegnerin im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweisen wird.

1.1 Die Voraussetzungen für den Widerruf der Waffenbesitzkarten des Antragstellers wegen fehlender waffenrechtlicher Zuverlässigkeit liegen nach derzeitigem Sachstand vor (§ 45 Abs. 2 Satz 1, § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG).

Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine Erlaubnis nach diesem Gesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG fehlt Personen die gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG für die Erteilung einer Erlaubnis nach dem Waffengesetz erforderliche Zuverlässigkeit unter anderem dann, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden. Der Kläger hat solche Tatsachen geschaffen, weil eine seiner Waffen in die Hände eines Nichtberechtigten gelangt ist.

1.2 Das Beschwerdevorbringen führt zu keiner anderen Beurteilung.

1.2.1 Der Prozessvertreter des Antragstellers meint, allein der Umstand, dass der Sohn des Antragstellers an die Waffe im Waffenschrank gelangen konnte, sei keine hinreichende Begründung für dessen Unzuverlässigkeit. Das Wie der Kenntniserlangung des Zahlencodes durch den Sohn sei unbekannt und offen und erkläre somit weder eine Säumnis noch ein vorwerfbares Handeln des Antragstellers, geschweige denn sei ein Fehlverhalten nachgewiesen.

Diese Überlegungen führen nicht weiter. Zwar trägt in einem Streitfall die zuständige Behörde die materielle Beweislast für das Vorliegen von Tatsachen, aus denen sich eine künftige Unzuverlässigkeit des Betroffenen herleitet (BayVGH, B.v.18.12.2001 - 21 ZS 01.1719 - juris Rn. 7). Solche Tatsachen ergeben sich hier jedoch schon daraus, dass sich der Sohn des Antragstellers mit dem Revolver, Smith & Wesson des Antragstellers erschossen hat, ohne dass am Waffenschrank Beschädigungen feststellbar gewesen wären. Das lässt nach derzeitigem Sachstand nur darauf schließen, dass die Tatwaffe aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Aufbewahrung in die Hände eines Nichtberechtigten gelangt ist.

Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, den Antragsteller zu entlasten. Er trägt zwar vor, dass er Waffen und Munition stets ordnungsgemäß in versperrten Tresoren mit Schlüsselschlössern verwahrt habe, ebenso die Schlüssel zu diesen in einem Tresor mit Zahlencodes, dass nur er rechtmäßig von dem Zahlencode Kenntnis gehabt habe, diesen auch nicht seinem Sohn M … mitgeteilt und ihn auch nicht auf einen Zettel aufgeschrieben habe. Auch habe er beim Öffnen darauf geachtet, dass niemand die Eingabe der Zahlen habe verfolgen können. Das steht jedoch im Widerspruch zu der Tatsache, dass der Sohn auf den Revolver und die dazugehörige Munition zugreifen konnte, ohne den Waffenschrank gewaltsam zu öffnen. Vor dem Hintergrund des Geschehens ist mithin nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller seine Waffen und Munition tatsächlich mit der jedem Waffenbesitzer obliegenden Sorgfalt verwahrte und sie so jedem unkontrollierten Zugriff durch Unbefugte entzog (vgl. v. Grotthus in Lehmann, Aktuelles Waffenrecht, Stand 02.2019, § 5 Rn. 59).

1.2.2 Der Antragsteller kann auch nichts daraus für sich ableiten, dass das Landratsamt fälschlicherweise davon ausgegangen ist, es habe sich der Sohn F …, der bereits im Jahr 2014 einen Suizidversuch unternommen und sich freiwillig in stationäre Behandlung begeben hatte, und nicht der Sohn M … erschossen. Die Regelung des § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG lässt der Behörde bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen keinen Ermessensspielraum, so dass im Falle des hier vorliegenden Aufbewahrungsverstoßes rechtlich ohne Auswirkungen bleibt, dass die Behörde insoweit ihrer Entscheidung unzutreffende Tatsachen zugrunde gelegt hat.

1.3 Die Voraussetzungen für den Widerruf der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis des Antragstellers wegen fehlender Zuverlässigkeit liegen nach derzeitigem Sachstand ebenfalls vor (§ 34 Abs. 2 Satz 1, § 8 Abs. 1 Nr. 2, § 8a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b SprengG). Nach § 34 Abs. 2 Satz 1 SprengG ist eine Erlaubnis nach diesem Gesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Nach § 8a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b SprengG fehlt Personen die gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 SprengG für die Erteilung einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis erforderliche Zuverlässigkeit unter anderem dann, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit explosionsgefährlichen Stoffen nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden (vgl. im Wortlaut gleichlautend § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG und § 8a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b SprengG). Davon ist hier summarisch geprüft auszugehen, so dass insoweit auf die obigen Ausführungen verwiesen werden kann.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

3. Bei der Festsetzung des Streitwerts (§§ 47, 52 Abs. 1 GKG) sind unter Berücksichtigung der Nrn. 50.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. vom 18. Juli 2013 (abgedr. in Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, Anhang zu § 164 Rn. 14 - Streitwertkatalog 2013) unabhängig von der Anzahl der im Streit befindlichen Waffenbesitzkarten einmalig 5.000,00 Euro für eine Waffenbesitzkarte einschließlich einer Waffe anzusetzen. Für jede weitere in den Waffenbesitzkarten eingetragene Waffe ist ein Betrag von 750,00 Euro hinzuzurechnen. Dies führt für den Widerruf der Waffenbesitzkarten des Antragstellers zu einem Wert von 10.250,00 Euro. Für den Widerruf der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis ist der Auffangwert (5.000,00 Euro) anzusetzen. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der für das Hauptsacheverfahren anzunehmende Streitwert zu halbieren. Die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts war dementsprechend von Amts wegen zu ändern (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 147


(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 45 Rücknahme und Widerruf


(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen. (2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Vers

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 4 Voraussetzungen für eine Erlaubnis


(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller 1. das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),2. die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,3. die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),4. ein Bed

Sprengstoffgesetz - SprengG 1976 | § 8 Versagung der Erlaubnis


(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen die erforderlich

Sprengstoffgesetz - SprengG 1976 | § 34 Rücknahme und Widerruf


(1) Eine Erlaubnis, eine Zulassung und ein Befähigungsschein nach diesem Gesetz sind zurückzunehmen, wenn sie hätten versagt werden müssen. (2) Eine Erlaubnis, eine Zulassung und ein Befähigungsschein nach diesem Gesetz sind zu widerrufen, wenn n

Referenzen

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
2.
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
3.
die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
4.
ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
5.
bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.

(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.

(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Eine Erlaubnis, eine Zulassung und ein Befähigungsschein nach diesem Gesetz sind zurückzunehmen, wenn sie hätten versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis, eine Zulassung und ein Befähigungsschein nach diesem Gesetz sind zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Die genannten Berechtigungen können, außer nach den Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze, widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden. Die Erlaubnis nach § 7 darf nicht aus den Gründen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a widerrufen werden.

(3) Die Erlaubnis nach § 7 ist ferner zu widerrufen, wenn

1.
mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle eine Person beauftragt oder bei einer juristischen Person eine nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufene Person zur Leitung des Umgangs oder des Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen bestellt wird, welche die erforderliche Fachkunde nicht besitzt,
2.
verantwortliche Personen nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 Buchstabe a beschäftigt werden, die keinen Befähigungsschein besitzen.

(4) Die Zulassung nach § 5 kann ferner widerrufen werden,

1.
wenn der Zulassungsinhaber pyrotechnische Gegenstände, sonstige explosionsgefährliche Stoffe oder Sprengzubehör abweichend von der in der Zulassung festgelegten Zusammensetzung oder Beschaffenheit einführt, verbringt, vertreibt, anderen überlässt oder verwendet,
2.
wenn die zugelassenen Stoffe oder Gegenstände nicht mehr hergestellt oder eingeführt und die auf Grund der Zulassung hergestellten oder eingeführten Stoffe oder Gegenstände nicht mehr vertrieben, anderen überlassen oder verwendet werden.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis, die Zulassung oder der Befähigungsschein wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach §§ 8, 8a oder 8b zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,
2.
eine der in Nummer 1 bezeichneten Personen
a)
die erforderliche Fachkunde nicht nachweist oder
b)
die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder
c)
das 21. Lebensjahr nicht vollendet hat.
Nummer 2 ist auf Antragsteller und die mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen, die den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen nicht selbst leiten, nicht anzuwenden.

(2) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn

1.
der Antragsteller oder eine mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragte Person nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder
2.
der Antragsteller weder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt noch eine gewerbliche Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(3) Ist bei juristischen Personen eine nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufene Person mit der Gesamtleitung des Umgangs oder des Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen beauftragt, so darf die Erlaubnis aus Gründen des Absatzes 1 Nr. 1 in Bezug auf den Antragsteller nur wegen mangelnder Zuverlässigkeit dieser Person versagt werden.

(4) Die Behörde hat Erlaubnisinhaber in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und persönliche Eignung zu überprüfen. Ist innerhalb von einem Jahr vor dem Zeitpunkt der Prüfung eine durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes vorgeschriebene Überprüfung der Zuverlässigkeit erfolgt, kann auf eine erneute Prüfung ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn und soweit das Ergebnis dieser Prüfung die Feststellung ermöglicht, dass die Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung im Sinne der §§ 8a und 8b vorliegen. Ergebnis und Rechtsgrundlage der zugrunde gelegten Überprüfung sind aktenkundig zu machen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.