Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Sept. 2015 - 21 CE 15.30187

bei uns veröffentlicht am22.09.2015
vorgehend
Verwaltungsgericht Augsburg, 2 E 15.30400, 03.08.2015

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Die Beschwerde wird verworfen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe

I.

Der Antragsteller, ein syrischer Staatsangehöriger, erstrebt eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO mit dem Ziel, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm in einem Verfahren gegen einen Bescheid des Bundesamtes vom 5. März 2015 Akteneinsicht zu gewähren, mit dem sein Asylantrag als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Ungarn angeordnet worden war.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit dem angegriffenen Beschluss vom 3. August 2015 wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses abgelehnt, weil der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers bereits Akteneinsicht genommen habe bzw. im gerichtlichen Hauptsacheverfahren hätte erhalten können.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Beschwerde, für die der Antragsteller auch Prozesskostenhilfe beantragt hat.

II.

Die Beschwerde ist zu verwerfen, weil sie entgegen der dem angefochtenen Beschluss vom 3. August 2015 beigefügten Rechtsmittelbelehrung unstatthaft ist.

Nach § 80 AsylVfG können Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 VwGO (Beschwerde bei Nichtzulassung der Revision) nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Es handelt sich um einen umfassenden Beschwerdeausschluss, der sich auch auf sämtliche Nebenverfahren eines Rechtsstreits nach dem AsylVfG erstreckt (vgl. u. a. BayVGH, B. v. 2.9.2015 - 9 CS 15.30190; B. v. 4.12.2014 - 21 C 14.30466; B. v. 11.2.2014 - 20 CS 14.30034; OVG NW, B. v. 9.5.2014 - 13 E 523/14.A; SächsOVG, B. v. 5.6.2014 - A 5 D 44/14 - jeweils juris). Hier wendet sich der Antragsteller in der Hauptsache gegen einen auf der Grundlage des AsylVfG ergangenen Bescheid des Bundesamtes vom 5. März 2015. In diesem Rechtsstreit begehrt er im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Akteneinsicht. Damit ist die Auseinandersetzung um die Akteneinsicht ein Nebenverfahren zu einer Rechtsstreitigkeit nach dem AsylVfG, bei dem gemäß § 80 AsylVfG die Beschwerde ausgeschlossen ist. Dies gilt auch für die Beschwerde gegen die Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags durch das Verwaltungsgericht.

Die Beschwerde ist auch nicht als „außerordentliches“ Rechtsmittel statthaft (vgl. BayVGH, B. v. 2.9.2015 - 9 CS 15.30190; B. v. 4.12.2014 - 21 C 14.30466; B. v. 21.8.2014 - 13a C 14.30218 - jeweils juris).

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist aus den genannten Gründen wegen fehlender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung abzulehnen (§ 166 Abs. 1 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b AsylVfG).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 166


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 133


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen.

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

Tenor

I.

Die Beschwerden werden verworfen.

II.

Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die Beschwerden gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 7. August 2015 sind nicht statthaft.

Nach § 80 AsylVfG können Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 VwGO (Nichtzulassung der Revision) nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Damit liegt ein umfassender Beschwerdeausschluss in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor, der sich auch auf sämtliche Entscheidungen in Nebenverfahren erstreckt (vgl. BayVGH, B. v. 11.2.2014 - 20 CS 14.30034 - juris Rn. 2; BayVGH, B. v. 4.12.2014 - 21 C 14.30446 - Rn. 2).

Die Beschwerde ist auch nicht als „außerordentliches“ Rechtsmittel statthaft (vgl. BayVGH, B. v. 4.12.2014 - 21 C 14.30446 - juris RdNr. 3; BayVGH, B. v. 21.8.2014 - 13a C 14.30218 - juris RdNr. 7).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylVfG).

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG, § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird verworfen.

II.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 15. Januar 2014 ist unstatthaft.

Nach § 80 AsylVfG können Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 VwGO (Nichtzulassung der Revision) nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats liegt damit ein umfassender Beschwerdeausschluss in Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes vor, der sich auch auf sämtliche Entscheidungen in Nebenverfahren erstreckt (vgl. BayVGH vom 11.5.2009 Az. 20 CE 09.1109; vom 12.2.2008 Az. 20 C 08.30051; vom 14.1.2000 Az. 23 C 99.33174).

Daher ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 15. Januar 2014, mit dem der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen eine Abschiebungsanordnung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge nach Schweden abgelehnt worden war, unanfechtbar. Der sich damit von Gesetzes wegen ergebende Rechtsmittelausschluss wirkt grundsätzlich unabhängig davon, ob die angegriffene Entscheidung in der Sache als falsch anzusehen ist, wobei für Letzteres auch der Beschwerdebegründung keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylVfG.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 13. März 2014 wird verworfen.


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Tenor

I.

Die Beschwerden werden verworfen.

II.

Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die Beschwerden gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 7. August 2015 sind nicht statthaft.

Nach § 80 AsylVfG können Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 VwGO (Nichtzulassung der Revision) nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Damit liegt ein umfassender Beschwerdeausschluss in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor, der sich auch auf sämtliche Entscheidungen in Nebenverfahren erstreckt (vgl. BayVGH, B. v. 11.2.2014 - 20 CS 14.30034 - juris Rn. 2; BayVGH, B. v. 4.12.2014 - 21 C 14.30446 - Rn. 2).

Die Beschwerde ist auch nicht als „außerordentliches“ Rechtsmittel statthaft (vgl. BayVGH, B. v. 4.12.2014 - 21 C 14.30446 - juris RdNr. 3; BayVGH, B. v. 21.8.2014 - 13a C 14.30218 - juris RdNr. 7).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylVfG).

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG, § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird verworfen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der Kläger, afghanischer Staatsangehöriger, reiste am 4. April 2013 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 18. April 2013 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) Asylantrag.

Nachdem eine Anhörung seitens des Bundesamts nach seinen Angaben noch nicht stattgefunden hatte, erhob er am 5. Mai 2014 beim Verwaltungsgericht München Untätigkeitsklage mit dem Begehren, festzustellen, dass Abschiebungsverbote vorliegen. Das Verwaltungsgericht bat die Beklagte um Äußerung zum Vorliegen eines zureichenden Grunds nach § 75 Satz 3 VwGO. Mit Beschluss vom 24. Juni 2014 hat es der Beklagten aufgegeben, bis zum 4. November 2014 über den Asylantrag des Klägers zu entscheiden (I.) und das Verfahren bis zum Ablauf dieser Frist ausgesetzt (II.). Zur Begründung ist ausgeführt, die von der Beklagten dargelegte Geschäftsbelastung stelle einen zureichenden Grund für die Nichtbescheidung dar.

Gegen diesen Beschluss hat der Kläger mit Schriftsatz vom 18. Juli 2014 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, das Verwaltungsgericht dürfe nicht lediglich die Beklagte zur Fortführung des Verfahrens verpflichten, sondern müsse im Rahmen einer Untätigkeitsklage eine eigene Sachentscheidung treffen. Die Regelung des § 75 VwGO sei die einzige Möglichkeit, sich gegen die Untätigkeit einer Behörde zur Wehr zu setzen. Da mit dem Status als Asylbewerber besonders einschneidende Einschränkungen verbunden seien, habe er ein schützenswertes Interesse an einer möglichst zeitnahen Sachentscheidung. Mit der Untätigkeitsklage verzichte er selbst auf eine Sachentscheidungsinstanz und trage erheblich zur Beschleunigung des Verfahrens bei. Die Tatsache, dass vermeintlich aussichtslose Verfahren schnellstmöglich erledigt würden und aussichtsreiche Verfahren unbearbeitet blieben, führe zu einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes.

Die Beklagte äußert sich nicht.

II.

Die Beschwerde ist nicht statthaft.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 24. Juni 2014 ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar. Danach können Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz - vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 VwGO - nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Vorliegend handelt es sich um eine asylrechtliche Streitigkeit in diesem Sinn, da Streitgegenstand des Klageverfahrens, in dem der angefochtene Beschluss vom 24. Juni 2014 ergangen ist, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG, § 60 Abs. 1 AufenthG ist. Der sich damit von Gesetzes wegen ergebende Rechtsmittelausschluss wirkt grundsätzlich unabhängig davon, ob die angegriffene Entscheidung in der Sache als richtig anzusehen ist (BayVGH, B.v. 10.11.2008 - 13a CE 08.30301 - BayVBl 2009, 476).

Auch eine „außerordentliche“ Beschwerde ist nicht zulässig. Zwar wurde früher bei der Verletzung von Verfahrensgrundrechten oder bei greifbarer Gesetzwidrigkeit einer Entscheidung aus sonstigen Gründen in eng begrenzten Ausnahmefällen eine „außerordentliche“ Beschwerde zugelassen (siehe nur BVerwG, B.v. 4.12.1998 - 8 B 187.98 - NVwZ-RR 2000, 257; vgl. im Übrigen Funke-Kaiser in GK-AufenthG, Stand Juni 2014, § 80 Rn. 29.1 ff. m. w. N.). Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht die Schaffung des § 321a ZPO im Rahmen der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG) vom 27. Juli 2001 (BGBl I S. 1887) zum Anlass genommen, die dargestellte Rechtsprechung wieder aufzugeben (BVerwG, B.v. 16.5.2002 - 6 B 28.02 - NJW 2002, 2657; Funke-Kaiser a. a. O.). Maßgeblich war damals die Erwägung, dass der Gesetzgeber mit § 321a ZPO eine (über § 173 Satz 1 VwGO auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbare) Abhilfemöglichkeit bei der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör für Verfahren geschaffen hat, in denen eine Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung im Wege der Selbstkontrolle bislang nicht möglich war. Daraus folgerte das Bundesverwaltungsgericht, dass die Erhebung einer „außerordentlichen“ Beschwerde auch in den Fällen der Verletzung sonstiger Verfahrensgrundrechte sowie bei greifbarer Gesetzwidrigkeit ausscheidet. Zusätzlich wurde am 1. Januar 2005 mit der Regelung des § 152a VwGO (Gesetz über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - Anhörungsrügengesetz vom 9.12.2004 [BGBl I S. 3220]) eine dem § 321a ZPO entsprechende Vorschrift in das Verwaltungsprozessrecht übernommen. § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO schließt ebenfalls eine Befassung der nächsthöheren Instanz mit der Sache aus. Dadurch wurde die Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts weiter gestützt (siehe hierzu nur z. B. BVerwG, B.v. 8.12.2005 - 5 B 92.05 - juris Rn. 3; B.v. 3.5.2007 - 5 B 192.06 - Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 2; Funke-Kaiser a. a. O.).

Gemessen an dieser Rechtsentwicklung kann auch vorliegend eine „außerordentliche“ Beschwerde nicht (mehr) in Betracht kommen. Die Regelung in § 152a VwGO ist Ausdruck einer gesetzgeberischen Entscheidung. Ihr ist als allgemein geltender Grundsatz zu entnehmen, dass eine im Rechtsmittelzug nicht mögliche Nachprüfung einer gerichtlichen Entscheidung aufgrund eines außerordentlichen Rechtsbehelfs demjenigen Gericht vorbehalten bleiben soll, das die Entscheidung erlassen hat (BayVGH, B.v. 10.11.2008 - 13a CE 08.30301 - BayVBl 2009, 476). Dies hat zur Folge, dass eine Befassung des Verwaltungsgerichtshofs im Rahmen einer „Beschwerde“ ausscheidet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylVfG.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.