Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Gründe

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 15. September 2014, mit dem der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für sein Asylverfahren abgelehnt wurde, ist zu verwerfen, weil sie gemäß § 80 AsylVfG nicht statthaft ist.

Nach § 80 AsylVfG können Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Damit ist die Beschwerde in Verfahren nach dem Asylverfahrensgesetz mit Ausnahme der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ausgeschlossen. Dieser Beschwerdeausschluss umfasst auch Nebenverfahren wie hier das Prozesskostenhilfeverfahren, was sowohl dem gesetzgeberischen Willen als auch der einhelligen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur entspricht (BT-Drucks. 12/2062 S. 42; BayVGH, B. v. 30.9.2002 - 21 C 02.31391 und B. v. 22.5.2007 - 11 C 07.30204, OVG NRW, B. v. 9.5.2014 - 13 E 523/14.A und Sächs OVG, B. v. 6.6.2014 - A 5 D 44/14 - jeweils juris; Renner/Bergmann/Dienelt § 80 AsylVfG Rn. 2, Marx § 80 AsylVfG Rn. 2 und 4 und BeckOK § 80 AsylVfG Rn. 1 und 2). Mit Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 12. November 2014 war der Kläger im Übrigen auf diese Rechtslage ausdrücklich hingewiesen worden.

Die Beschwerde ist auch nicht als „außerordentliches“ Rechtsmittel statthaft (BayVGH, B. v. 10.11.2008 - 13a CE 08.30301 und B. v. 11.5.2009 - 20 CE 09.1109 - jeweils juris, Marx a. a. O. Rn. 1).

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da Gerichtskosten nach § 83 b AsylVfG nicht erhoben werden und außergerichtliche Kosten nach § 166 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet werden.

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG, § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Dez. 2014 - 21 C 14.30446 zitiert 4 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 166


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

Zivilprozessordnung - ZPO | § 127 Entscheidungen


(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 133


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen.

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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 09. Mai 2014 - 13 E 523/14.A

bei uns veröffentlicht am 09.05.2014

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 13. März 2014 wird verworfen. 1Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung vo
3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Dez. 2014 - 21 C 14.30446.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Okt. 2015 - 9 CS 15.30215

bei uns veröffentlicht am 28.10.2015

Tenor I. Die Beschwerden werden verworfen. II. Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Die Beschwerden gegen den Beschluss des Verwa

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. Sept. 2015 - 21 C 15.30131

bei uns veröffentlicht am 01.09.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gründe I. Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Abl

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Sept. 2015 - 9 CS 15.30190

bei uns veröffentlicht am 02.09.2015

Tenor I. Die Beschwerden werden verworfen. II. Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Die Beschwerden gegen den Beschluss des Verwa

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(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 13. März 2014 wird verworfen.


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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.