Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Okt. 2015 - 9 CS 15.30215

bei uns veröffentlicht am28.10.2015

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Die Beschwerden werden verworfen.

II.

Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die Beschwerden gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 18. September 2015 sind nicht statthaft.

Nach § 80 AsylVfG können Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 VwGO (Nichtzulassung der Revision) nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Damit liegt ein umfassender Beschwerdeausschluss in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor, der sich auch auf sämtliche Entscheidungen in Nebenverfahren erstreckt (vgl. BayVGH, B.v. 11.2.2014 - 20 CS 14.30034 - juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 4.12.2014 - 21 C 14.30446 - Rn. 2).

Die Beschwerde ist auch nicht als „außerordentliches“ Rechtsmittel statthaft (vgl. BayVGH, B.v. 4.12.2014 - 21 C 14.30446 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 21.8.2014 - 13a C 14.30218 - juris Rn. 7).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylVfG).

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG, § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 133


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 159


Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren

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Tenor I. Die Beschwerde wird verworfen. II. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltung
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bei uns veröffentlicht am 23.01.2018

Tenor I. Die Beschwerde wird verworfen. II. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsger

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(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird verworfen.

II.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 15. Januar 2014 ist unstatthaft.

Nach § 80 AsylVfG können Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 VwGO (Nichtzulassung der Revision) nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats liegt damit ein umfassender Beschwerdeausschluss in Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes vor, der sich auch auf sämtliche Entscheidungen in Nebenverfahren erstreckt (vgl. BayVGH vom 11.5.2009 Az. 20 CE 09.1109; vom 12.2.2008 Az. 20 C 08.30051; vom 14.1.2000 Az. 23 C 99.33174).

Daher ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 15. Januar 2014, mit dem der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen eine Abschiebungsanordnung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge nach Schweden abgelehnt worden war, unanfechtbar. Der sich damit von Gesetzes wegen ergebende Rechtsmittelausschluss wirkt grundsätzlich unabhängig davon, ob die angegriffene Entscheidung in der Sache als falsch anzusehen ist, wobei für Letzteres auch der Beschwerdebegründung keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylVfG.

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Gründe

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 15. September 2014, mit dem der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für sein Asylverfahren abgelehnt wurde, ist zu verwerfen, weil sie gemäß § 80 AsylVfG nicht statthaft ist.

Nach § 80 AsylVfG können Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Damit ist die Beschwerde in Verfahren nach dem Asylverfahrensgesetz mit Ausnahme der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ausgeschlossen. Dieser Beschwerdeausschluss umfasst auch Nebenverfahren wie hier das Prozesskostenhilfeverfahren, was sowohl dem gesetzgeberischen Willen als auch der einhelligen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur entspricht (BT-Drucks. 12/2062 S. 42; BayVGH, B. v. 30.9.2002 - 21 C 02.31391 und B. v. 22.5.2007 - 11 C 07.30204, OVG NRW, B. v. 9.5.2014 - 13 E 523/14.A und Sächs OVG, B. v. 6.6.2014 - A 5 D 44/14 - jeweils juris; Renner/Bergmann/Dienelt § 80 AsylVfG Rn. 2, Marx § 80 AsylVfG Rn. 2 und 4 und BeckOK § 80 AsylVfG Rn. 1 und 2). Mit Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 12. November 2014 war der Kläger im Übrigen auf diese Rechtslage ausdrücklich hingewiesen worden.

Die Beschwerde ist auch nicht als „außerordentliches“ Rechtsmittel statthaft (BayVGH, B. v. 10.11.2008 - 13a CE 08.30301 und B. v. 11.5.2009 - 20 CE 09.1109 - jeweils juris, Marx a. a. O. Rn. 1).

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da Gerichtskosten nach § 83 b AsylVfG nicht erhoben werden und außergerichtliche Kosten nach § 166 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet werden.

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG, § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird verworfen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der Kläger, afghanischer Staatsangehöriger, reiste am 4. April 2013 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 18. April 2013 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) Asylantrag.

Nachdem eine Anhörung seitens des Bundesamts nach seinen Angaben noch nicht stattgefunden hatte, erhob er am 5. Mai 2014 beim Verwaltungsgericht München Untätigkeitsklage mit dem Begehren, festzustellen, dass Abschiebungsverbote vorliegen. Das Verwaltungsgericht bat die Beklagte um Äußerung zum Vorliegen eines zureichenden Grunds nach § 75 Satz 3 VwGO. Mit Beschluss vom 24. Juni 2014 hat es der Beklagten aufgegeben, bis zum 4. November 2014 über den Asylantrag des Klägers zu entscheiden (I.) und das Verfahren bis zum Ablauf dieser Frist ausgesetzt (II.). Zur Begründung ist ausgeführt, die von der Beklagten dargelegte Geschäftsbelastung stelle einen zureichenden Grund für die Nichtbescheidung dar.

Gegen diesen Beschluss hat der Kläger mit Schriftsatz vom 18. Juli 2014 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, das Verwaltungsgericht dürfe nicht lediglich die Beklagte zur Fortführung des Verfahrens verpflichten, sondern müsse im Rahmen einer Untätigkeitsklage eine eigene Sachentscheidung treffen. Die Regelung des § 75 VwGO sei die einzige Möglichkeit, sich gegen die Untätigkeit einer Behörde zur Wehr zu setzen. Da mit dem Status als Asylbewerber besonders einschneidende Einschränkungen verbunden seien, habe er ein schützenswertes Interesse an einer möglichst zeitnahen Sachentscheidung. Mit der Untätigkeitsklage verzichte er selbst auf eine Sachentscheidungsinstanz und trage erheblich zur Beschleunigung des Verfahrens bei. Die Tatsache, dass vermeintlich aussichtslose Verfahren schnellstmöglich erledigt würden und aussichtsreiche Verfahren unbearbeitet blieben, führe zu einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes.

Die Beklagte äußert sich nicht.

II.

Die Beschwerde ist nicht statthaft.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 24. Juni 2014 ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar. Danach können Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz - vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 VwGO - nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Vorliegend handelt es sich um eine asylrechtliche Streitigkeit in diesem Sinn, da Streitgegenstand des Klageverfahrens, in dem der angefochtene Beschluss vom 24. Juni 2014 ergangen ist, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG, § 60 Abs. 1 AufenthG ist. Der sich damit von Gesetzes wegen ergebende Rechtsmittelausschluss wirkt grundsätzlich unabhängig davon, ob die angegriffene Entscheidung in der Sache als richtig anzusehen ist (BayVGH, B.v. 10.11.2008 - 13a CE 08.30301 - BayVBl 2009, 476).

Auch eine „außerordentliche“ Beschwerde ist nicht zulässig. Zwar wurde früher bei der Verletzung von Verfahrensgrundrechten oder bei greifbarer Gesetzwidrigkeit einer Entscheidung aus sonstigen Gründen in eng begrenzten Ausnahmefällen eine „außerordentliche“ Beschwerde zugelassen (siehe nur BVerwG, B.v. 4.12.1998 - 8 B 187.98 - NVwZ-RR 2000, 257; vgl. im Übrigen Funke-Kaiser in GK-AufenthG, Stand Juni 2014, § 80 Rn. 29.1 ff. m. w. N.). Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht die Schaffung des § 321a ZPO im Rahmen der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG) vom 27. Juli 2001 (BGBl I S. 1887) zum Anlass genommen, die dargestellte Rechtsprechung wieder aufzugeben (BVerwG, B.v. 16.5.2002 - 6 B 28.02 - NJW 2002, 2657; Funke-Kaiser a. a. O.). Maßgeblich war damals die Erwägung, dass der Gesetzgeber mit § 321a ZPO eine (über § 173 Satz 1 VwGO auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbare) Abhilfemöglichkeit bei der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör für Verfahren geschaffen hat, in denen eine Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung im Wege der Selbstkontrolle bislang nicht möglich war. Daraus folgerte das Bundesverwaltungsgericht, dass die Erhebung einer „außerordentlichen“ Beschwerde auch in den Fällen der Verletzung sonstiger Verfahrensgrundrechte sowie bei greifbarer Gesetzwidrigkeit ausscheidet. Zusätzlich wurde am 1. Januar 2005 mit der Regelung des § 152a VwGO (Gesetz über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - Anhörungsrügengesetz vom 9.12.2004 [BGBl I S. 3220]) eine dem § 321a ZPO entsprechende Vorschrift in das Verwaltungsprozessrecht übernommen. § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO schließt ebenfalls eine Befassung der nächsthöheren Instanz mit der Sache aus. Dadurch wurde die Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts weiter gestützt (siehe hierzu nur z. B. BVerwG, B.v. 8.12.2005 - 5 B 92.05 - juris Rn. 3; B.v. 3.5.2007 - 5 B 192.06 - Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 2; Funke-Kaiser a. a. O.).

Gemessen an dieser Rechtsentwicklung kann auch vorliegend eine „außerordentliche“ Beschwerde nicht (mehr) in Betracht kommen. Die Regelung in § 152a VwGO ist Ausdruck einer gesetzgeberischen Entscheidung. Ihr ist als allgemein geltender Grundsatz zu entnehmen, dass eine im Rechtsmittelzug nicht mögliche Nachprüfung einer gerichtlichen Entscheidung aufgrund eines außerordentlichen Rechtsbehelfs demjenigen Gericht vorbehalten bleiben soll, das die Entscheidung erlassen hat (BayVGH, B.v. 10.11.2008 - 13a CE 08.30301 - BayVBl 2009, 476). Dies hat zur Folge, dass eine Befassung des Verwaltungsgerichtshofs im Rahmen einer „Beschwerde“ ausscheidet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylVfG.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.