Tuberkulose-Verordnung - RindTbV | § 7
Tuberkulose-Verordnung - RindTbV | § 7
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Verordnung zum Schutz gegen die Tuberkulose des Rindes Inhaltsverzeichnis
Die zuständige Behörde ordnet die Tötung von Rindern an, bei denen Tuberkulose festgestellt worden ist. Sie kann die Tötung verdächtiger Rinder anordnen, soweit dies zur Verhütung der Verbreitung der Tuberkulose erforderlich ist.
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(1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben, wenn die Tuberkulose erloschen ist oder sich der Verdacht auf Tuberkulose als unbegründet erwiesen hat.
(2) Die Tuberkulose gilt als erloschen, wenn 1. a) die Rinder des Bestandes verendet sind, ge
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3 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 10/04/2019 00:00
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren aus 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwer
published on 19/06/2018 00:00
Tenor
I. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.
published on 19/06/2018 00:00
Tenor
I. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.
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