Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 14. Jan. 2014 - 4 S 13.833

Gericht
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 19.10.2013 gegen die Gebührenbescheide der Antragsgegnerin vom 14.10.2013 wird wie folgt angeordnet:
a. hinsichtlich des Gebührenbescheides für den Zeitraum 01.11.2007 bis 31.10.2008 in vollem Umfang;
b. hinsichtlich des Gebührenbescheides für den Zeitraum 01.11.2008 bis 31.10.2009, soweit ein höherer Betrag als 8.512,00 EUR festgesetzt worden ist;
c. hinsichtlich des Gebührenbescheides für den Zeitraum 01.11.2009 bis 31.10.2010, soweit ein höherer Betrag als 11.368,00 EUR festgesetzt worden ist;
d. hinsichtlich des Gebührenbescheides für den Zeitraum 01.11.2010 bis 31.10.2011, soweit ein höherer Betrag als 9.740,00 EUR festgesetzt worden ist;
e. hinsichtlich des Gebührenbescheides für den Zeitraum 01.11.2011 bis 31.10.2012, soweit ein höherer Betrag als 12.548,00 EUR festgesetzt worden ist.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
2. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin 4/5 und die Antragsgegnerin 1/5.
3. Der Streitwert wird auf 13.321,25 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um Kanalbenutzungsgebühren.
Die Antragstellerin ist mit ihren Betriebsgrundstücken an die öffentliche Entwässerungseinrichtung der Antragsgegnerin angeschlossen. Ihr Wasser bezieht sie von einem Wasserzweckverband sowie aus einem eigenen Brunnen.
Gemäß § 3 Abs. 2 des zwischen der Antragsgegnerin und der Antragstellerin geschlossenen Vertrages vom 18./21.04.2005 (im Folgenden: Vertrag) errichtet die Antragstellerin auf ihren Betriebsgrundstücken eine Übergabe- und Kontrollstelle und führt das gesamte Betriebsabwasser und sonstige Abwasser ausschließlich über diese Kontrollstelle der Entwässerungseinrichtung der Antragsgegnerin zu.
Gemäß § 5 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Vertrages zahlt die Antragstellerin als Einleitungsgebühr einen Betrag von 0,20 EUR über der Einleitungsgebühr nach der Beitrags- und Gebührensatzung (BGS/EWS) nach Maßgabe der tatsächlich zugeführten Betriebsabwassermenge und sonstigen Abwassermenge, die mittels der im § 3 Abs. 2 festgelegten Messgeräte ermittelt werden, soweit die Abwässer über die Vorreinigungsanlage geleitet werden; für sämtliche anderen Abwässer zahlt die Antragstellerin die jeweilige satzungsgemäße Einleitungsgebühr nach der Beitrags- und Gebührensatzung der Antragsgegnerin in der jeweils gültigen Fassung.
Gemäß § 7 des Vertrages gelten, soweit der Vertrag keine abweichenden Bestimmungen enthält, die Entwässerungssatzung und die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Antragsgegnerin sowie alle im Zusammenhang mit der Einrichtung und dem Betrieb der Entwässerungseinrichtung der Antragsgegnerin noch zu erlassenden Satzungsregelungen in ihrer jeweils geltenden Fassung.
Die Einleitungsgebühr beträgt gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 08.01.2008 (BGS/EWS 2008) wie auch schon gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 29.10.2001 (BGS/EWS 2001) 2,00 EUR pro Kubikmeter Abwasser.
Die Antragsgegnerin erhob von der Antragstellerin für die Verbrauchsstelle ... zunächst folgende Kanalbenutzungsgebühren:
Gebührenbescheid vom |
für den Zeitraum |
Ablesedatum |
Zählerstand neu - alt (cbm) |
Gebühr 2,00 EUR/cbm |
26.11.2008 |
01.10.2007 bis 30.09.2008 |
30.09.2008 |
28.460 - 16.534 = 11.926 |
23.852,00 EUR |
17.11.2009 |
01.10.2008 bis 30.09.2009 |
30.09.2009 |
40.514 - 28.460 = 12.054 |
24.108,00 EUR |
22.11.2010 |
01.10.2009 bis 30.09.2010 |
05.11.2010 |
52.027 - 40.514 = 11.513 |
23.026,00 EUR |
16.11.2011 |
01.10.2010 bis 30.09.2011 |
03.11.2011 |
65.455 - 52.027 = 13.428 x 0,20 EUR |
2.685,60 EUR |
16.11.2011 |
01.10.2010 bis 30.09.2011 |
03.11.2011 |
65.455 - 52.027 = 13.428 |
26.856,00 EUR |
Nachdem im Juni und Juli 2012 festgestellt worden war, dass über einen Notüberlauf Abwasser von den Betriebsgrundstücken der Antragstellerin in die Entwässerungseinrichtung gelangen kann, ohne von den im § 3 Abs. 2 des Vertrages festgelegten Messgeräten erfasst zu werden, erhob die Antragsgegnerin mit Gebührenbescheiden vom 14.10.2013 für die jeweilige Differenzmenge zwischen den vom Wasserzweckverband sowie aus dem eigenen Brunnen bezogenen Frischwassermengen und den gemessenen tatsächlich zugeführten Abwassermengen (überschüssige Frischwassermenge) folgende weitere Kanalbenutzungsgebühren:
Gebührenbescheid vom 14.10.2013 Nr. |
für den Zeitraum |
überschüssige Frischwassermenge |
Gebühr 2,20 EUR/cbm |
1 |
01.11.2007 bis 31.10.2008 |
3.341 cbm |
7.350,20 EUR |
2 |
01.11.2008 bis 31.10.2009 |
4.256 cbm |
9.363,20 EUR |
3 |
01.11.2009 bis 31.10.2010 |
5.684 cbm |
12.054,80 EUR |
4 |
01.11.2010 bis 31.10.2011 |
4.870 cbm |
10.714,00 EUR |
5 |
01.11.2011 bis 31.10.2012 |
6.274 cbm |
13.802,80 EUR |
Gebührensumme |
|
|
53.285,00 EUR |
Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 19.10.2013 erhob die Antragstellerin gegen die Gebührenbescheide vom 14.10.2013 Widerspruch und beantragte gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung.
Den Aussetzungsantrag lehnte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 31.10.2013 ab. Über den Widerspruch ist noch nicht entschieden.
Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 18.11.2013, beim Verwaltungsgericht Bayreuth eingegangen am 19.11.2013, hat die Antragstellerin beantragt,
die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 19.10.2013 betreffend Kanalgebührenbescheide der Antragsgegnerin vom 14.10.2013 für Abrechnungszeiträume vom 01.11.2007 bis 31.10.2012 anzuordnen.
Zur Begründung wird geltend gemacht, über den Notüberlauf würden Abwässer dem Übergabeschacht nur zugeführt, wenn die Pumpe, die die betrieblichen Abwässer in die innerbetriebliche Vorreinigung pumpe, einmal ausfallen und sich damit die betrieblichen Abwässer aufstauen sollten. Hierzu könne es jedoch nur höchst ausnahmsweise und dann auch nur kurzzeitig kommen. Zudem habe die Antragstellerin mittlerweile diese Einbausituation zusätzlich durch einen Signalgeber abgesichert, der eine Unterbrechung des Pumpenlaufs sofort melde, bevor sich das Abwasser überhaupt bis auf das Überlaufniveau anstauen könne. Dem satzungsmäßigen Gebührenmaßstab (modifizierter Frischwassermaßstab) gehe im Verhältnis der Parteien der in §§ 3 und 5 des Vertrages vereinbarte Wirklichkeitsmaßstab vor. Sämtliche betrieblichen Abwässer würden über die Vorreinigungsanlage mit der dort eingerichteten Mengenmessung geleitet. Für die ergänzende Gebührenerhebung sei daher kein Raum. Gegenüber dem Gebührenbescheid für den Abrechnungszeitraum 01.11.2007 bis 31.10.2008 sei zudem die Einrede der Verjährung zu erheben.
Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 13.12.2013 beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Im Vertrag vom 18./21.04.2005 sei vereinbart worden, dass die gemeindlichen Satzungen (EWS und BGS/EWS) gelten, sofern der Vertrag nichts anderes regele. Bei den von der Antragsgegnerin veranlassten Messungen der Schmutzfrachten an der Einleitungsstelle sei im Juni und Juli 2012 festgestellt worden, dass über den Notüberlauf Abwassereinleitungen in das Kanalnetz der Antragsgegnerin erfolgten. Erkundigungen beim Landratsamt Bamberg und beim Wasserzweckverband betreffend die dem Brunnen entnommenen bzw. vom Wasserzweckverband bezogenen Frischwassermengen hätten Folgendes ergeben:
Abrechnungszeitraum |
entnommenes Brunnenwasser + Wasserbezug vom Zweckverband (cbm) |
bereits abgerechnete Abwassermenge (cbm) |
Differenz (cbm) |
01.11.2007 bis 31.10.2008 |
13.022 + 1.816 = 14.838 |
11.926 |
2.912 |
01.11.2008 bis 31.10.2009 |
13.938 + 2.372 = 16.310 |
12.054 |
4.256 |
01.11.2009 bis 31.10.2010 |
14.110 + 3.087 = 17.197 |
11.513 |
5.684 |
01.11.2010 bis 31.10.2011 |
14.168 + 4.130 = 18.298 |
13.428 |
4.870 |
01.11.2011 bis 31.10.2012 |
13.157 + 4.046 = 17.203 |
10.924 |
6.274 |
Soweit im Gebührenbescheid vom 14.10.2013 für die Zeit vom 01.11.2007 bis 31.10.2008 eine Verbrauchsmenge von 3.341 cbm angegeben werde, liege ein Versehen vor. Insoweit mindere sich die Gebühr auf (2.912 cbm x 2,20 EUR/cbm =) 6.406,40 EUR. Die Gebührenhöhe von 2,20 EUR/cbm ergebe sich aus § 5 des Vertrages. Eine Verjährung sei nicht eingetreten, da die Antragstellerin ihrer Verpflichtung aus § 15 BGS/EWS nicht nachgekommen sei. Gegen die Darstellung der Antragstellerin, über den Notüberlauf würde Abwasser nur ausnahmsweise und kurzzeitig bei Ausfall der Pumpe zugeführt werden, sprächen die Messergebnisse über die Schmutzfrachten. § 5 des Vertrages setze voraus, dass die Abwässer über die Vorreinigungsanlage eingeleitet würden. Da dies jedenfalls in der Vergangenheit nicht der Fall gewesen sei, könne sich die Antragstellerin nicht auf einen Wirklichkeitsmaßstab berufen. Ihr bleibe unbenommen nachzuweisen, dass die Summe der entnommenen bzw. bezogenen Frischwassermengen nicht gleichzeitig die eingeleitete Abwassermenge darstelle. Insoweit werde auf § 10 Abs. 4 Satz 2 BGS/EWS verwiesen. Ein solcher Nachweis sei bislang nicht erfolgt.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Originalakte der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag hat in der Sache nur teilweise Erfolg.
Entfällt die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage (§ 80 Abs. 1 VwGO) gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, weil ein Verwaltungsakt - wie die streitgegenständlichen Kanalgebührenbescheide - die Anforderung von öffentlichen Abgaben betrifft, kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs durch Beschluss ganz oder teilweise anordnen. Dies hat in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO dann zu geschehen, wenn entweder so ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen, dass seine Aufhebung oder Abänderung im Hauptsacheverfahren mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, oder die sofortige Vollziehung des Verwaltungsakts für den Abgabeschuldner eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Ernstliche Zweifel in diesem Sinne bestehen an der Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides Nr. 1 für den Zeitraum 01.11.2007 bis 31.10.2008, da insoweit nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich gebotenen summarischen Prüfung die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) bb), Abs. 2 KAG in Verbindung mit § 169 Abs. 1 Satz 1 AO ist eine Abgabefestsetzung nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist, die gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) bb) 2. Spiegelstrich einheitlich vier Jahre beträgt, abgelaufen ist. Gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) cc), Abs. 2 KAG in Verbindung mit § 170 Abs. 1 AO beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Abgabe entstanden ist. Gemäß § 12 BGS/EWS 2001/2008 entsteht die Einleitungsgebühr mit jeder Einleitung von Abwasser in die Entwässerungseinrichtung. Die Gebührenfestsetzungsfrist für das im Zeitraum 01.11.2007 bis 31.10.2008 eingeleitete Abwasser ist damit bereits am 31.12.2012 abgelaufen. Die Klärung der Frage, ob gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) cc) 1. Spiegelstrich KAG die Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Kalenderjahres 2012 beginnt, in dem die Antragsgegnerin den Überlauf entdeckt hat, bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Dass Festsetzungsverjährung grundsätzlich auch für den Zeitraum 01.11.2008 bis 31.12.2008 in Betracht zu ziehen ist, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides Nr. 2 für den Zeitraum 01.11.2008 bis 31.10.2009. Denn die Frage, welcher Anteil der abgerechneten Abwassermenge auf die ersten beiden Monate dieses Abrechnungszeitraums entfällt, lässt sich nach summarischer Prüfung nicht mit dem erforderlichen beachtlichen Grad an Wahrscheinlichkeit beantworten.
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Gebührenbescheide Nummern 2 bis 5 bestehen aber insoweit, als der Gebührensatz von 2,20 EUR/cbm Abwasser gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 des Vertrages und nicht der Gebührensatz von 2,00 EUR/cbm Abwasser gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 BGS/EWS 2001/2008 herangezogen wurde. Denn gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 des Vertrages zahlt die Antragstellerin - auch wenn es widersinnig erscheint - die erhöhte Einleitungsgebühr für die tatsächlich zugeführte Abwassermenge, die mittels der im § 3 Abs. 2 des Vertrages festgelegten Messgeräte ermittelt wird, soweit die Abwässer über die Vorreinigungsanlage geleitet werden. Für sämtliche anderen Abwässer - hierzu dürften die Abwässer gehören, die über den Überlauf in die Entwässerungseinrichtung gelangen - ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 des Vertrages (nur) die jeweilige satzungsgemäße Einleitungsgebühr zu zahlen. Danach ermäßigen sich die festgesetzten Einleitungsgebühren wie folgt:
Gebührenbescheid vom 14.10.2013 Nr. |
für den Zeitraum |
überschüssige Frischwassermenge |
Gebühr 2,00 EUR/cbm |
2 |
01.11.2008 bis 31.10.2009 |
4.256 cbm |
8.512,00 EUR |
3 |
01.11.2009 bis 31.10.2010 |
5.684 cbm |
11.368,00 EUR |
4 |
01.11.2010 bis 31.10.2011 |
4.870 cbm |
9.740,00 EUR |
5 |
01.11.2011 bis 31.10.2012 |
6.274 cbm |
12.548,00 EUR |
Gebührensumme |
|
|
42.168,00 EUR |
Darüber hinaus ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht gerechtfertigt, weil Gründe, aus denen die sofortige Vollziehung der Gebührenbescheide für die Antragstellerin eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind und die weitergehende Aufhebung oder Abänderung der Gebührenbescheide Nummern 2 bis 5 in einem bestimmten Umfang nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Vielmehr ist nach summarischer Prüfung der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, soweit es darum geht, welcher Anteil der überschüssigen Frischwassermenge nicht in die Entwässerungseinrichtung eingeleitet wurde.
Zwar liegt es auf der Hand, dass bei einer Brauerei ein Teil des bezogenen Frischwassers als Produktbestandteil verbraucht und nicht in die Entwässerungseinrichtung eingeleitet wird. Solange kein Anlass bestand, daran zu zweifeln, dass - wie in § 3 Abs. 2 Satz 2 des Vertrages vorgesehen - das gesamte Abwasser ausschließlich über die Kontrollstelle der Entwässerungseinrichtung zugeführt wird, konnte man auch als nachgewiesen ansehen, dass die überschüssige Frischwassermenge verbraucht wurde. Nach der Entdeckung, dass über einen Überlauf Abwasser in die Entwässerungseinrichtung gelangen kann, ohne von der Messeinrichtung erfasst zu werden, ist deren Eignung als einziger Nachweis aber fraglich geworden. Da die Erfüllung von § 3 Abs. 2 Satz 2 des Vertrages nicht sichergestellt war, kann sich die Antragstellerin nicht mehr uneingeschränkt darauf berufen, dass gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 des Vertrages Einleitungsgebühren nur nach Maßgabe der tatsächlich zugeführten, mittels der im § 3 Abs. 2 des Vertrages festgelegten Messgeräte ermittelten Abwassermenge zu zahlen gewesen seien. Vielmehr gelten § 5 Abs. 1 Satz 2 des Vertrages, wonach für sämtliche anderen Abwässer die jeweilige satzungsgemäße Einleitungsgebühr zu zahlen ist, und § 7 des Vertrages in Verbindung mit § 10 Abs. 2 bzw. Abs. 4 BGS/EWS 2001/2008, wonach der Nachweis der auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen dem Gebührenpflichtigen obliegt.
Da die errichtete Abwassermesseinrichtung, wie dargelegt, angesichts des vorhandenen Überlaufs als Nachweis nicht ausreicht und andere Nachweise bislang nicht vorliegen, ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach summarischer Prüfung zunächst davon auszugehen, dass die überschüssige Frischwassermenge der Gebührenpflicht unterliegt. Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens ist insoweit offen, was die Anordnung der aufschiebenden Wirkung noch nicht rechtfertigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG (ein Viertel des Streitwerts in der Hauptsache: 53.285,00 EUR).

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist
- 1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder - 2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.
(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn
- 1.
eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt, - 2.
eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem für den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwendet worden sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen oder Steuerstempler hätten verwendet werden müssen.
(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für die Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag gestellt wird.
(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 auf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.
(5) Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist nach den Absätzen 1 oder 2
- 1.
bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat, - 2.
bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat, - 3.
bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist.
(6) Für die Steuer, die auf Kapitalerträge entfällt, die
- 1.
aus Staaten oder Territorien stammen, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, und - 2.
nicht nach Verträgen im Sinne des § 2 Absatz 1 oder hierauf beruhenden Vereinbarungen automatisch mitgeteilt werden,
(7) Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge, die in Zusammenhang stehen mit Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung des Steuerpflichtigen oder auf andere Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.