Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Juli 2014 - 20 CS 14.1031

bei uns veröffentlicht am03.07.2014

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 29. April 2014 wird geändert und weiter die aufschiebende Wirkung der Klage vom 17. März 2014 gegen Nr. 1 des Bescheides des Antragsgegners vom 18. Februar 2014 wiederhergestellt.

II.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

Die vom Antragsteller zur Begründung seines Rechtsmittels dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen eine Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses vom 29. April 2014 in dem vom Antragsteller angestrebten Umfang.

Dabei geht der Senat davon aus, dass sich das einstweilige Rechtsschutzverfahren hinsichtlich Nr. 1 der streitgegenständlichen Verfügung des Antraggegners vom 18. Februar 2014 nicht in der Hauptsache erledigt hat, weiterhin effektiver Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) zu gewähren und dabei der im Schriftsatz des Antragstellers vom 23. Juni 2014 zu sehende hilfsweise aufrecht erhaltene Sachantrag aus der Beschwerdeschrift vom 9. Mai 2014 zu berücksichtigen ist (§ 88 VwGO), weil der Antragsgegner der Erledigungserklärung nicht zugestimmt hat (vgl. Eyermann, VwGO, 13. Aufl., § 161 Rn. 9).

In Anbetracht der Erläuterungen des Antraggegners im Beschwerdeverfahren, den Ausführungen zur Begründung des angefochtenen Bescheides und den darin enthaltenen Hinweisen spricht vieles im einstweiligen, auf summarische Prüfung ausgelegten Rechtsschutzverfahren dafür, dass die für sofort vollziehbar angeordnete Untersuchungsverpflichtung auf Tuberkulose, betreffend alle über 30 Monate alten weiblichen Rinder des Bestandes des Antragstellers mit Ausnahme der Masttiere gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 TierSG (nunmehr § 38 Abs. 11 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 10 TierGesG) in ihrer Vollziehbarkeit nicht gegenstandslos geworden ist, weil nur die Sechs-Wochenfrist als koordinierende Zielvorgabe in Folge einer notwendigen Steuerung der Untersuchungszahlen abgelaufen ist, dadurch aber nicht die sofort vollziehbar erklärte Untersuchungspflicht an sich, welche jederzeit wieder konkretisiert und durch Androhung von Zwangsmitteln vollstreckt werden kann (vgl. Art. 19, 29 ff, 36 VwZVG). Diesen Umstand auszuklammern und das einstweilige Rechtsschutzverfahren als erledigt anzusehen, verkürzte den effektiven Rechtsschutz des Antragstellers und verwiese ihn möglicherweise darauf, gegen die Androhung von Zwangsmitteln vorgehen zu müssen, ohne sich weiter gegen den Grundverwaltungsakt im vorläufigen Rechtsschutz wehren zu können (vgl. Art. 38 Abs. 1 Satz 3 VwZVG).

Die Beschwerde hat auch deswegen Erfolg, weil der Antragsgegner nicht beabsichtigt, bei den angeordneten Bestandsuntersuchungen für jedes zu untersuchende Rind eine sterile Kanüle verwenden zu lassen.

Der Senat hat hierzu in seinen Beschlüssen vom 8. Mai 2014 Az. 20 CS 14.792 und Az. 20 CS14.793 Rn. 4 bis 7 ausgeführt:

„Auch dafür, bei Durchführung des Tuberkulintestes nach jedem Tier die Kanüle nicht zu wechseln, wurden plausible und nachvollziehbare Gründe nicht dargelegt. Nach Art. 20 Abs. 3 GG ist die Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und sind die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden. Zu Gesetz und Recht gehören auch Verordnungen und Richtlinien der Union (vgl. Art. 23 Abs. 1 GG sowie Art. 288 AEUV). Darunter fällt auch die Richtlinie des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen Nr. 64/432/EWG mit ihrem Anhang B, dieser geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1226/2002 der Kommission von 8. Juli 2002. Nr. 2 dieses Anhanges beschäftigt sich mit der intrakutanen Tuberkulinprobe und bestimmt als Verfahrensvorschrift unter anderem: „… die Tuberkulindosis so einspritzen, dass gewährleistet ist, dass das Tuberkulin intrakutan deponiert wurde. Dazu die kurze, sterile Kanüle (abgeschrägte Seite nach außen) einer graduierten, mit Tuberkulin aufgezogenen Spritze schräg in die tieferen Hautschichten einführen. …“ (vgl. nunmehr Nr. 2.2.5.1 Sätze 4 und 5 des Anhanges B). Mit dieser Änderungsverordnung wurde auch den Stellungnahmen des wissenschaftlichen Veterinärausschusses und des ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit Rechnung getragen (vgl. Nrn. 1, 5 und 6 der Erwägungsgründe der Verordnung (EG) Nr. 1226/2002).

Bestimmt aber diese Änderungsverordnung für jede Tuberkulinprobe die Verwendung einer kurzen, sterilen Kanüle, ergibt sich daraus eindeutig, dass bei jeder weiteren Probe und damit bei jedem weiteren Tier (wiederum) eine sterile Kanüle zu verwenden ist.

Zwar mag das Verfahren schwer praktikabel sein, weil es beim derzeitigen Stand der Technik bei jedem Rinderwechsel es auch des Wechsels der Kanüle(n) bedarf, der nach den Stellungnahmen zweier Amtstierärzte nur umständlich zu bewerkstelligen sei. Allein eine schwierige Handhabung rechtfertigt es jedoch nicht, von einer rechtlich vorgegebenen Vorgehensweise abzuweichen.

Obwohl die Verordnung (EG) Nr. 1226/2002 vom 8. Juli 2002 seit Ende Juli 2002 in Kraft ist (vgl. Art. 2), hat sich die Industrie offenbar nicht bemüht, Testsysteme zur Tuberkulinisierung zu schaffen, welche den Anforderungen der Nr. 2.2.5.1 Satz 5 des Anhanges B in vollem Umfange genügen. Dafür, dass solche Testsysteme aber möglich wären, sprechen die amtstierärztlichen Stellungnahmen vom 27. März 2014.“

Daran wird festgehalten. Der deutsche Wortlaut des vorerwähnten Anhanges B in Nr. 2.2.5.1 Sätze 4 und 5 ist, soweit im summarischen Verfahren ersichtlich, nicht geändert worden. Auf davon möglicherweise abweichende Anleitungen im sogenannten OIE-Handbuch konnte es deswegen nicht ankommen, wobei fraglich ist, ob der in der Beschwerdeerwiderung des Antragsgegners lediglich in englischer Sprache wiedergegebene Text dieses Handbuch des „Internationalen Tierseuchenamtes“ von „Chapter 2.4.7 Bovine tuberculosis“ zur Injektion des Tuberkulins auch auf Testsysteme hinweist, welche den Anforderungen der Nr. 2.2.5.1 Satz 5 des Anhanges B in vollem Umfange genügen. Jedenfalls ist Anhang B Nr. 2.2.5.1 Satz 5 der Richtlinie 64/432/EWG i. d. F. der Verordnung (EG) Nr. 1226/2002 in der maßgebenden deutschen Sprachform und damit das materielle Recht bislang nicht geändert worden. Nicht weiter darauf abzustellen ist auch, ob das Bundesministerium, dessen Äußerung zum Regelungsgehalt von Anhang B Nr. 2.2.5.1 noch aussteht, wirksam gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierGesG durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates insbesondere Vorschriften über Untersuchungen einschließlich der Probennahme erlassen kann, welche von den Vorgaben des Anhanges B Nr. 2.2.5.1 abweichen.

Die bei der Untersuchung durchgeführten Testmethoden sind zweifelsohne Gegenstand des Antrages des Antragstellers im einstweiligen Rechtsschutzverfahren. Das hat das Verwaltungsgericht in seiner angegriffenen Entscheidung vom 29. April 2014 verkannt. Schließlich ergingen die einschlägigen Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs erst am 8. Mai 2014 (a. a. O.).

Auf weiteres Vorbringen des Antragstellers zur Begründung seiner Beschwerde kommt es deswegen nicht entscheidungserheblich an. Soweit der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 30. Juni 2014 die Mitwirkungspflichten eines von einer Untersuchungsanordnung betroffenen Landwirtes anspricht, obliegt es ihm, in seinen Bescheiden diese zu konkretisieren und den Betroffenen zu verdeutlichen.

Die Kostenentscheidung folgt § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 23


(1) Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpfl

Tiergesundheitsgesetz - TierGesG | § 6 Ermächtigungen zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen


(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der Zwecke des § 1 Satz 1 erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen 1. über den Umgang mit Tierseuchenerregern, insbesondere de

Tiergesundheitsgesetz - TierGesG | § 26 Rechtsverordnungen zur Überwachung


(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der Zwecke des § 1 notwendig ist, die Überwachung näher zu regeln. Es kann dabei insbesondere Vorschriften über 1. Untersuchunge

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Mai 2014 - 20 CS 14.792

bei uns veröffentlicht am 08.05.2014

Tenor I. Die Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen. II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Juni 2018 - 20 CS 18.1197

bei uns veröffentlicht am 19.06.2018

Tenor I. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Juni 2018 - 20 CS 18.1150

bei uns veröffentlicht am 19.06.2018

Tenor I. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der Zwecke des § 1 Satz 1 erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen

1.
über den Umgang mit Tierseuchenerregern, insbesondere deren Inverkehrbringen, Anwendung, Vermehrung, Lagerung, Beförderung, Versendung, Beseitigung, Verbrauch oder sonstige Verwendung oder Handhabung und dabei insbesondere vorzuschreiben, dass amtliche Untersuchungen in staatlichen Einrichtungen durchgeführt werden müssen,
2.
über
a)
den Betrieb oder die sonstige Einrichtung, in dem oder in der mit Tierseuchenerregern umgegangen wird,
b)
die Nutzung oder Ausstattung von Räumlichkeiten oder sonstigen Örtlichkeiten, einschließlich fischereilich nutzbarer Gewässer, in denen mit Tierseuchenerregern umgegangen wird,
3.
über
a)
den Umgang mit Erzeugnissen, insbesondere deren Inverkehrbringen, Lagerung, Behandlung, Beförderung, Verarbeitung, Verwendung, Verwertung oder Beseitigung,
b)
die Bekämpfung von Schadnagern oder sonstigen Schadorganismen, die Entwesung sowie die Reinigung oder Desinfektion von Betrieben, Einrichtungen oder Gegenständen,
c)
die Verwendung von Fahrzeugen oder Behältern, in oder an denen Tierseuchenerreger vorkommen oder vorkommen können, einschließlich der Beseitigung der Behälter,
4.
über die Durchführung von Veranstaltungen, anlässlich derer Tiere zusammenkommen,
5.
über
a)
die Lage und Abgrenzung eines Betriebes, die Beschaffenheit und Einrichtung von Umkleideräumen für Personen, der Ställe, Wege und Plätze, der Anlagen zur Lagerung oder Beseitigung von Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft, Futterzubereitung sowie über Einrichtungen zur Aufbewahrung toter Tiere,
b)
die Aufteilung eines Betriebes in Betriebsabteilungen, den Betriebsablauf, die Größe und Abgrenzung der Betriebsabteilungen sowie deren Entfernung von anderen Abteilungen,
c)
Angaben und Unterlagen zur geographischen Lage eines Betriebes und von Betriebsteilen,
d)
das Tragen von Schutzkleidung innerhalb des Betriebes, die Reinigung und Desinfektion von Personen, Einrichtungen nach Buchstabe a, im Betrieb benutzten Gegenständen und von Fahrzeugen,
e)
das Führen von Kontrollbüchern, insbesondere über die Zahl der täglichen Todesfälle und über Zugang, Abgang, Impfungen und Behandlungen von Tieren, sowie über die Aufbewahrung der Bücher,
6.
über betriebliche oder sonstige Verfahren, anlässlich derer oder bei Durchführung derer Tierseuchenerreger vorkommen oder vorkommen können,
7.
über die Sachkunde von Personen, soweit sie mit
a)
lebenden oder toten Tieren, Teilen von Tieren oder Erzeugnissen oder
b)
Fahrzeugen oder Behältern, die Träger von Tierseuchenerregern sind oder sein können,
Umgang haben, auch über die Sachkunde Jagd- und Fischereiausübungsberechtigter sowie sonstiger Personen, die ohne Jagd- und Fischereiausübungsberechtigte zu sein, zur Jagd oder Fischerei befugt sind,
8.
über die Pflichten von Personen, soweit sie mit Gegenständen nach Nummer 7 in Berührung kommen oder kommen können, insbesondere
a)
das Führen, Aufbewahren und die Vorlage von Aufzeichnungen, Nachweisen, Registern oder Kontrollbüchern,
b)
die Beibringung von Ursprungs- oder Gesundheitszeugnissen,
c)
die Erteilung von Auskünften sowie die Duldung von oder die Mitwirkung bei Maßnahmen nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen oder auf Grund unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes,
9.
über die Kennzeichnung, einschließlich der Kennzeichnungsmittel, von
a)
Tieren oder Teilen von Tieren,
b)
Erzeugnissen oder
c)
Fahrzeugen, Behältern oder sonstigen Gegenständen,
10.
über
a)
Untersuchungen, diagnostische Maßnahmen, Probenahmen oder sonstige Maßnahmen der zuständigen Behörde, einschließlich der erforderlichen Hilfeleistungen, zur Feststellung des Vorhandenseins oder Nichtvorhandenseins bestimmter Tierseuchenerreger,
b)
therapeutische Maßnahmen, Heilbehandlungen sowie Impfungen gegen Tierseuchen, einschließlich der erforderlichen Hilfeleistungen,
c)
die Bestimmung der Einrichtung, die Untersuchungen oder diagnostische Maßnahmen nach Buchstabe a durchführt, und dabei insbesondere vorzuschreiben, dass amtliche Untersuchungen in staatlichen Einrichtungen durchgeführt werden müssen,
11.
über
a)
die Haltung von Tieren, einschließlich bestimmter Haltungsbedingungen, der Haltung in bestimmten Räumlichkeiten oder an bestimmten Örtlichkeiten,
b)
die Verwendung oder Nutzung von Tieren zu bestimmten Zwecken,
c)
die Aufnahme oder Abgabe von Tieren, insbesondere deren Inverkehrbringen und Handel,
d)
Maßnahmen gegen das Abschwimmen oder Abtreiben lebender oder toter Fische aus fischereilich genutzten Gewässern oder aus Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen oder gegen das Ablaufen von Wasser aus solchen Gewässern, Anlagen oder Einrichtungen sowie Maßnahmen im Hinblick auf das Wasser beim Transport von Fischen,
12.
über Verbote und Beschränkungen des Verbringens von Tieren,
13.
über das Verbringen, die Lagerung, Abgabe, Verwertung oder unschädliche Beseitigung toter Tiere oder Teilen von Tieren und Erzeugnissen,
14.
über die Herstellung, Verarbeitung oder Bearbeitung von Erzeugnissen,
15.
über die Absonderung, Bewachung oder behördliche Beobachtung von Tieren in bestimmten Fällen,
16.
über die Beschränkung der Nutzung und das Verbot des Haltens empfänglicher und anderer als empfänglicher Tiere im Betrieb,
17.
über
a)
den Personen- oder Fahrzeugverkehr innerhalb bestimmter Räumlichkeiten, Örtlichkeiten oder Gebiete, in oder an denen sich an der Tierseuche erkrankte, verdächtige oder für die Tierseuche empfängliche Tiere aufhalten,
b)
die Beschäftigung bestimmter Personen in einem Tierbestand,
18.
über die Sperre
a)
von Gebieten, Betrieben, Anlagen oder sonstigen Einrichtungen, Räumlichkeiten oder Örtlichkeiten, in oder an denen sich seuchenkranke, verdächtige oder empfängliche Tiere aufhalten oder aufgehalten haben,
b)
von Gebieten in einem bestimmten Umkreis um von nach Buchstabe a gesperrten Regelungsgegenständen zur Verhinderung einer möglichen Verschleppung des Tierseuchenerregers,
c)
eines bestimmten Gebietes, in dem zur Verhinderung der Verschleppung eines bestimmten Tierseuchenerregers Untersuchungen angeordnet oder Verbringungen beschränkt werden können, ohne dass für dieses Gebiet die Voraussetzungen für eine Sperre nach Buchstabe a oder b vorliegen,
18a.
über Maßnahmen zur Absperrung, insbesondere die Umzäunung, von Räumlichkeiten, Örtlichkeiten oder Gebieten, in oder an denen sich an der Tierseuche erkrankte oder verdächtige Tiere aufhalten,
19.
über das Abfischen von Fischen und das Einbringen von Neubesatz in Gewässer oder in Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen,
20.
über das Töten
a)
seuchenkranker oder verdächtiger Tiere,
b)
empfänglicher Tiere, soweit dies erforderlich ist, um eine Verschleppung von Tierseuchenerregern zu verhindern, Infektionsherde zu beseitigen oder eine wegen einer Tierseuche verfügten Sperre nach Nummer 18 aufzuheben,
c)
nicht empfänglicher Tiere, die Tierseuchenerreger verbreiten können, soweit dies erforderlich ist, um eine Verschleppung von Tierseuchenerregern zu verhindern oder Infektionsherde zu beseitigen, oder
d)
von Tieren, die Verbringungsbeschränkungen oder Nutzungsbeschränkungen oder der Absonderung unterworfen sind und in verbotswidriger Nutzung oder außerhalb der ihnen angewiesenen Räumlichkeit angetroffen werden,
sowie der unschädlichen Beseitigung der Tierkörper, Tierkörperteile oder Erzeugnisse und der Streu,
21.
über eine Genehmigungs- oder Anzeigepflicht für Tätigkeiten oder Maßnahmen nach den Nummern 1, 2, Nummer 3 Buchstabe a und c, den Nummern 4, 6 und den Nummern 10 bis 14, 17 und 18, jeweils einschließlich des Verfahrens der Rücknahme, des Widerrufs oder des Ruhens der Genehmigung und der Untersagung anzeigepflichtiger Tätigkeiten oder Maßnahmen,
22.
über die Zulassungs- oder Registrierungspflicht von Betrieben oder sonstigen Einrichtungen, in denen mit Tierseuchenerregern umgegangen wird, einschließlich des Verfahrens der Rücknahme, des Widerrufs oder des Ruhens der Zulassung oder Registrierung,
23.
über das Verbot oder die Beschränkung von Tätigkeiten oder Maßnahmen nach den Nummern 1, 2, 3 Buchstabe a und c und den Nummern 4, 6, 10, 11, 13, 14, 17, 18, 28a und 28c,
24.
über die Nutzung der im Rahmen der Schlachtung eines Tieres erhobenen Untersuchungsergebnisse,
25.
über die Durchführung hygienischer Maßnahmen, einschließlich baulicher Maßnahmen,
26.
über die Durchführung betrieblicher Eigenkontrollen,
27.
über die tierärztliche Betreuung Haustiere oder Fische haltender Betriebe,
28.
über die verstärkte Bejagung oder Verbote oder Beschränkungen der Jagd,
28a.
über die Suche nach verendeten wildlebenden Tieren an Örtlichkeiten oder in Gebieten, an oder in denen sich seuchenkranke, verdächtige oder empfängliche Tiere aufhalten oder aufgehalten haben, einschließlich ihrer Duldung,
28b.
über das Verbot oder die Beschränkung der Nutzung landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Flächen an Örtlichkeiten oder in Gebieten, an oder in denen sich seuchenkranke oder verdächtige Tiere aufhalten,
28c.
über das Anlegen von Jagdschneisen,
29.
über die öffentliche Bekanntmachung des Ausbruchs und des Erlöschens einer Tierseuche.

(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 18, 20 bis 28a und 28c können auch zum Zwecke des § 1 Satz 2 erlassen werden.

(3) Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) und der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe des Absatzes 1 Nummer 17, 21 und 23, auch in Verbindung mit Absatz 2, eingeschränkt.

(4) Tierhalter, deren Tiere der Absonderung oder behördlichen Beobachtung unterworfen sind, sind verpflichtet, solche Vorkehrungen zu treffen, dass die Tiere für die Dauer der Absonderung oder Beobachtung die ihnen bestimmte Räumlichkeit nicht verlassen können und keine Berührung mit anderen für die Tierseuche empfänglichen Tieren haben. Die Körper abgesonderter, bewachter oder beobachteter Tiere dürfen ohne Genehmigung der zuständigen Behörde nicht geöffnet, verbracht oder beseitigt werden.

(5) Die zuständige Behörde kann den Betreiber einer Schlachtstätte zur Durchführung einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 20, auch in Verbindung mit Absatz 2, angeordneten Tötung verpflichten. Dieser kann für den ihm hierdurch entstehenden Aufwand Ersatz nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über die Inanspruchnahme als Nichtstörer verlangen. Die Länder bestimmen, wer die Kosten des Ersatzes nach Satz 2 trägt. Die zuständige Behörde kann ferner ein Transportunternehmen verpflichten, zum Zwecke einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 20, auch in Verbindung mit Absatz 2, angeordneten Tötung, Transporte zu einer Schlachtstätte durchzuführen. Die Sätze 2 und 3 gelten für den einem Transportunternehmer hierdurch entstehenden Aufwand entsprechend.

(6) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 28 kann der Jagdausübungsberechtigte verpflichtet werden

1.
zur Durchführung bestimmter Maßnahmen, insbesondere hinsichtlich der Art und des Umfangs einer verstärkten Bejagung,
2.
zur Darlegung oder zum Nachweis beabsichtigter und ergriffener Maßnahmen zur verstärkten Bejagung
an Örtlichkeiten oder in Gebieten, an oder in denen sich seuchenkranke oder verdächtige Tiere aufhalten. Ist eine unverzügliche und wirksame Bekämpfung der Tierseuche nach den der zuständigen Behörde vorliegenden Erkenntnissen nicht sichergestellt, kann sie ferner die Bejagung durch andere Personen als den Jagdausübungsberechtigten anordnen. In diesem Fall ist das erlegte Wild dem Jagdausübungsberechtigten auf dessen Verlangen zu überlassen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Einzelheiten einer Anordnung nach Satz 2 zu regeln.

(7) Der Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks, das von Maßnahmen zur Absperrung auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 18a betroffen ist, kann für den ihm hierdurch jeweils entstehenden Aufwand oder Schaden Ersatz nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über die Inanspruchnahme als Nichtstörer verlangen. Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.

(8) Der Eigentümer oder Besitzer eines landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Grundstücks,

1.
dessen Nutzung auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 28b verboten oder beschränkt worden ist,
2.
der auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 28c, auch in Verbindung mit Absatz 2, zum Anlegen von Jagdschneisen verpflichtet worden ist,
kann für den ihm hierdurch jeweils entstehenden Aufwand oder Schaden Ersatz nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über die Inanspruchnahme als Nichtstörer verlangen. Eine aus anderen Gründen als aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung bestehende Verpflichtung zum Anlegen von Jagdschneisen bleibt unberührt. Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.

(9) Der Jagdausübungsberechtigte, dem auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 28 oder 28a oder auf Grund entsprechend angeordneter Maßnahmen ein erhöhter Aufwand entsteht oder dessen Jagdausübung verboten oder beschränkt wird, kann für den ihm hierdurch entstehenden Aufwand oder Schaden angemessenen Ersatz nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über die Inanspruchnahme als Nichtstörer verlangen. Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Die vom Antragsgegner zur Begründung seines Rechtsmittels dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses vom 25. März 2014 in dem vom Antragsgegner angestrebten Umfang.

Plausible Gründe dafür, dass für weibliche Rinder im Betrieb des Antragstellers bei der Tuberkulinuntersuchung eine Altersgrenze von 12 Monaten und nicht, wie etwa in anderen Landkreisen und einer kreisfreien Stadt, von 24 Monaten gelten soll, hat der Antragsgegner unter Verweis auf ministerielle Schreiben nicht dargelegt. Es genügt nicht, auf in Kopie der Beschwerdebegründungsschrift beigelegte Schreiben zu verweisen. Vielmehr hätte ausführlich unter Bezugnahme auf den Inhalt der einzelnen Schreiben erläutert werden müssen, warum die Altersgrenze der zu untersuchenden Rinder in dem Gebietskörperschaften unterschiedlich (auch abweichend von § 2a RindTbV) festgelegt wurde und warum im Fall des Antragstellers eine Altersgrenze von 12 Monaten zu greifen hat.

Auch dafür, bei Durchführung des Tuberkulintestes nach jedem Tier die Kanüle nicht zu wechseln, wurden plausible und nachvollziehbare Gründe nicht dargelegt. Nach Art. 20 Abs. 3 GG ist die Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und sind die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden. Zu Gesetz und Recht gehören auch Verordnungen und Richtlinien der Union (vgl. Art. 23 Abs. 1 GG sowie Art. 288 AEUV). Darunter fällt auch die Richtlinie des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen Nr. 64/432/EWG mit ihrem Anhang B, dieser geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1226/2002 der Kommission von 8. Juli 2002. Nr. 2 dieses Anhanges beschäftigt sich mit der intrakutanen Tuberkulinprobe und bestimmt als Verfahrensvorschrift unter anderem: „… die Tuberkulindosis so einspritzen, dass gewährleistet ist, dass das Tuberkulin intrakutan deponiert wurde. Dazu die kurze, sterile Kanüle (abgeschrägte Seite nach außen) einer graduierten, mit Tuberkulin aufgezogenen Spritze schräg in die tieferen Hautschichten einführen. …“ (vgl. nunmehr Nr. 2.2.5.1 Sätze 4 und 5 des Anhanges B). Mit dieser Änderungsverordnung wurde auch den Stellungnahmen des wissenschaftlichen Veterinärausschusses und des ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit Rechnung getragen (vgl. Nrn. 1, 5 und 6 der Erwägungsgründe der Verordnung (EG) Nr. 1226/2002).

Bestimmt aber diese Änderungsverordnung für jede Tuberkulinprobe die Verwendung einer kurzen, sterilen Kanüle, ergibt sich daraus eindeutig, dass bei jeder weiteren Probe und damit bei jedem weiteren Tier (wiederum) eine sterile Kanüle zu verwenden ist.

Zwar mag das Verfahren schwer praktikabel sein, weil es beim derzeitigen Stand der Technik bei jedem Rinderwechsel es auch des Wechsels der Kanüle(n) bedarf, der nach den Stellungnahmen zweier Amtstierärzte nur umständlich zu bewerkstelligen sei. Allein eine schwierige Handhabung rechtfertigt es jedoch nicht, von einer rechtlich vorgegebenen Vorgehensweise abzuweichen.

Obwohl die Verordnung (EG) Nr. 1226/2002 vom 8. Juli 2002 seit Ende Juli 2002 in Kraft ist (vgl. Art. 2), hat sich die Industrie offenbar nicht bemüht, Testsysteme zur Tuberkulinisierung zu schaffen, welche den Anforderungen der Nr. 2.2.5.1 Satz 5 des Anhanges B in vollem Umfange genügen. Dafür, dass solche Testsysteme aber möglich wären, sprechen die amtstierärztlichen Stellungnahmen vom 27. März 2014.

Daher ist die Beschwerde des Antragsgegners mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Der Streitwert ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet. Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen. Für die Begründung der Europäischen Union sowie für Änderungen ihrer vertraglichen Grundlagen und vergleichbare Regelungen, durch die dieses Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden, gilt Artikel 79 Abs. 2 und 3.

(1a) Der Bundestag und der Bundesrat haben das Recht, wegen Verstoßes eines Gesetzgebungsakts der Europäischen Union gegen das Subsidiaritätsprinzip vor dem Gerichtshof der Europäischen Union Klage zu erheben. Der Bundestag ist hierzu auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder verpflichtet. Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für die Wahrnehmung der Rechte, die dem Bundestag und dem Bundesrat in den vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union eingeräumt sind, Ausnahmen von Artikel 42 Abs. 2 Satz 1 und Artikel 52 Abs. 3 Satz 1 zugelassen werden.

(2) In Angelegenheiten der Europäischen Union wirken der Bundestag und durch den Bundesrat die Länder mit. Die Bundesregierung hat den Bundestag und den Bundesrat umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten.

(3) Die Bundesregierung gibt dem Bundestag Gelegenheit zur Stellungnahme vor ihrer Mitwirkung an Rechtsetzungsakten der Europäischen Union. Die Bundesregierung berücksichtigt die Stellungnahmen des Bundestages bei den Verhandlungen. Das Nähere regelt ein Gesetz.

(4) Der Bundesrat ist an der Willensbildung des Bundes zu beteiligen, soweit er an einer entsprechenden innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte oder soweit die Länder innerstaatlich zuständig wären.

(5) Soweit in einem Bereich ausschließlicher Zuständigkeiten des Bundes Interessen der Länder berührt sind oder soweit im übrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung hat, berücksichtigt die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates. Wenn im Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Länder, die Einrichtung ihrer Behörden oder ihre Verwaltungsverfahren betroffen sind, ist bei der Willensbildung des Bundes insoweit die Auffassung des Bundesrates maßgeblich zu berücksichtigen; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren. In Angelegenheiten, die zu Ausgabenerhöhungen oder Einnahmeminderungen für den Bund führen können, ist die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich.

(6) Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks betroffen sind, wird die Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder übertragen. Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung und in Abstimmung mit der Bundesregierung; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren.

(7) Das Nähere zu den Absätzen 4 bis 6 regelt ein Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der Zwecke des § 1 notwendig ist, die Überwachung näher zu regeln. Es kann dabei insbesondere Vorschriften über

1.
Untersuchungen einschließlich der Probenahme,
2.
Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn lebende oder tote Tiere, Teile von Tieren oder Erzeugnisse diesem Gesetz, den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht entsprechen,
3.
die Absonderung, bei lebenden Tieren auch in der Form der Quarantäne, und die behördliche Beobachtung,
4.
Einzelheiten der Mitwirkungspflichten, insbesondere Duldungs-, Unterstützungs- und Vorlagepflichten,
5.
Pflichten zur
a)
Durchführung bestimmter betriebseigener Kontrollen,
b)
Aufzeichnung, zur Mitführung und zur Aufbewahrung von Unterlagen und
c)
Entnahme von Proben und deren Aufbewahrung und
6.
den Personenkreis, der nach den Nummern 1, 2, 4 und 5 verpflichtet ist,
erlassen.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur wirksamen Ausführung der nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes vorgesehenen Maßnahmen

1.
eine Anzeige über
a)
das Vorhandensein, die Anzahl, die Nutzungsart, den Abgang oder den Zugang oder über Ortsveränderungen von Haustieren und Fischen,
b)
den Abgang oder den Zugang von toten Tieren oder Teilen von Tieren oder
c)
die in den § 6 Absatz 1 Nummer 2, 5, 6 und 11 und in § 25 aufgeführten Betriebe, Unternehmen oder Veranstaltungen sowie
2.
eine behördliche Registrierung oder Zulassung, einschließlich der Vergabe von Registriernummern oder Zulassungsnummern, von Haustieren und der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Betriebe, Unternehmen oder Veranstaltungen
vorzuschreiben.

(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erlangung einer umfassenden Übersicht über Vorkommen und Ausbreitung anderer als anzeigepflichtiger Tierseuchen

1.
Meldungen über Auftreten, Verlauf und Häufigkeit von Tierseuchen oder den Nachweis deren Erreger vorzuschreiben,
2.
das Meldeverfahren zu regeln,
3.
den Kreis der Meldepflichtigen zu bestimmen.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 3 darf nur verpflichtet werden, wer im Rahmen seiner Aufgaben von den in Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Sachverhalten Kenntnis erhält.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, zur Erfüllung der Berichtspflichten, die sich aus Rechtsvorschriften nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen oder aus Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes ergeben und gegenüber der Europäischen Union bestehen, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Übermittlung der erforderlichen Angaben an das Bundesministerium oder das Friedrich-Loeffler-Institut durch die zuständigen Behörden zu regeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.