Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Nov. 2016 - 20 B 15.50179

published on 17.11.2016 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Nov. 2016 - 20 B 15.50179
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Verwaltungsgericht Augsburg, Au 7 K 14.50057, 20.10.2014

Gericht

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Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 20. Oktober 2014 wird aufgehoben, soweit es Ziffer 1. des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 17. März 2014 aufgehoben hat.

II.

Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I. Der Kläger ist eigenen Angaben zufolge Staatsangehöriger von Somalia. Er hatte bereits am 16. August 2010 erstmals in der Bundesrepublik Deutschland erfolglos Asyl beantragt. Nach zwischenzeitlich erfolgter Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland reiste er erneut in die Bundesrepublik ein und stellte am 12. August 2013 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylfolgeantrag.

Eine Überprüfung der bei ihm genommenen Fingerabdrücke ergab einen EURODAC-Treffer der Kategorie 1 für die Niederlande. Auf ein vom Bundesamt gestelltes Wiederaufnahmegesuch erklärten die Niederlande mit Schreiben vom 17. Januar 2014 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags gemäß Art. 20 Abs. 1 Buchst. b /c der Dublin-II-Verordnung.

Mit Bescheid vom 17. März 2014 lehnte die Beklagte den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab (Ziffer 1.) und ordnete die Abschiebung in die Niederlande an (Ziffer 2.).

Hiergegen lies der Kläger durch seinen damaligen Bevollmächtigten am 7. April 2014 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erheben mit dem Antrag die Ziffer 2. des Bescheids der Beklagten vom 17. März 2014, zugestellt an den Unterfertigten am 31. März 2014, aufzuheben.

Die Beteiligten erklärten sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden.

Mit Urteil vom 20. Oktober 2014 hob das Verwaltungsgericht den Bescheid vom 17. März 2014 in Gänze auf. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass der Bescheid insgesamt rechtswidrig und daher aufzuheben sei, weil inzwischen nicht mehr der niederländische Staat, sondern die Bundesrepublik Deutschland für die Prüfung des Asylantrages zuständig sei. Dies ergebe sich aus dem zwischenzeitlich erfolgten Ablauf der Überstellungsfrist nach der Dublin-II-VO.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der vom Senat zugelassenen Berufung. Sie beantragt,

unter Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung die Klage abzuweisen, soweit es die Aufhebung der Asylantragsablehnung gemäß Ziffer 1. des angegriffenen Bescheids betrifft.

Ausweislich des eindeutigen Klageantrags sei das Verwaltungsgericht bereits nicht befugt gewesen, eine vollständige Bescheidsaufhebung auszusprechen.

Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 22. September 2016 zur Sache und zur Möglichkeit einer Entscheidung nach § 130a VwGO angehört.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Behördenakten des Bundesamts und die Akten des Verwaltungsgerichts Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung ist begründet. Über die Berufung konnte nach vorheriger Anhörung der Beteiligten entsprechend § 130a VwGO durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil der Senat die Berufung der Beklagten einstimmig für begründet hält.

Streitgegenständlich im Berufungsverfahren ist allein die Frage, ob das Verwaltungsgericht auch Ziffer 1. des streitgegenständlichen Bescheids aufheben durfte. Soweit das Verwaltungsgericht Ziffer 2. des streitgegenständlichen Bescheids aufgehoben hat, hat die Beklagte dies zulässigerweise nicht zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gemacht.

Die Berufung ist begründet, da das Verwaltungsgericht gegen § 88 VwGO verstoßen hat, indem es, obwohl dies nicht beantragt war, auch Ziffer 1. des Bescheids des Bundesamts vom 17. März 2014 aufgehoben hat.

Nach § 88 VwGO darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Was Klagebegehren ist, ermittelt das Gericht grundsätzlich aus dem Klageantrag, der Klagebegründung und ggf. der Verwaltungsakte sowie den Erklärungen zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung (vgl. zum Ganzen Ortloff/Riese in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 30. Ergänzungslieferung Februar 2016, § 88 Rn. 5).

Da die Entscheidung hier ohne mündliche Verhandlung erging, scheiden Protokollerklärungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung zur Auslegung des Klagebegehrens von vornherein aus. Die Klage richtete sich ausweislich der Klagebegründung und des von einem Rechtsanwalt gestellten Klageantrags allein gegen die in Ziffer 2. des Bescheids verfügte Abschiebung in die Niederlande mit der Begründung, dass dort eine menschenunwürdige Behandlung des Klägers wegen fehlender Unterstützungsleistungen durch den niederländischen Staat drohe, mithin ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK bevorstehe. In der Klagebegründung finden sich ausdrückliche Aussagen dergestalt, dass der Kläger nicht bereit sei, in die Niederlande zurückzukehren und dass keine „systemischen Mängel“ des Asylverfahrens vorgetragen würden, sondern ein Mangel nach Abschluss des Asylverfahrens, da dem Kläger als in den Niederlanden Gestrandeten zumindest das Existenzminimum gesichert werden müsse. Daher erscheine die Abschiebung in die Niederlande unvereinbar mit Art. 3 EMRK. Auch in der vom früheren Bevollmächtigten des Klägers übersandten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 9. Mai 2014 (Az. 4 L 491/14.DA.A) geht es nur um die Aussetzung einer Abschiebungsanordnung, Angriffe gegen die Antragsablehnung in Ziffer 1. des streitgegenständlichen Bescheids finden sich auch in dieser Entscheidung nicht. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass weder nach dem ausdrücklichen Klageantrag noch nach der Klagebegründung ein Angriff gegen die in Ziffer 1. verfügte Entscheidung, kein erneutes Asylverfahren durchzuführen, enthalten ist. Die Auslegung des Klagebegehrens ergibt daher eindeutig, dass Ziffer 1. des Bescheids nicht angegriffen werden sollte.

Auch eine Umdeutung im Sinne der getroffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist nicht möglich. Eine Umdeutung eines ausdrücklich erklärten Rechtsschutzbegehrens in ein anderes Rechtsschutzbegehren ist zwar grundsätzlich denkbar, insbesondere kann dies nach Art. 19 Abs. 4 GG erforderlich sein, wenn der Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes dies gebietet (vgl. zum Ganzen Ortloff/Riese in Schoch/Schneider/Bier a. a. O. § 88 Rn. 7 und 15 f.). Eine derartige Fallkonstellation liegt hier aber nicht vor. Denn eine isolierte Klage gegen eine Abschiebungsanordnung, wie sie hier in Ziffer 2. des Bescheids verfügt worden war, ist für sich genommen nicht widersinnig. Die Differenzierung zwischen der Zuständigkeitsentscheidung nach der Dublin-Verordnung und der aufgrund dessen getroffenen Entscheidung zur Umsetzung der Ausreisepflicht, wie sie hier in Ziffer 2. enthalten war, ist auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung verbreitet (vgl. nur BVerwG, U.v. 17.9.2015 - 1 C 27/14, juris).

Auch wenn die klägerische Argumentation durchaus auch der Zuständigkeitsentscheidung im Hinblick auf eine mögliche Pflicht zum Selbsteintritt entgegengehalten werden könnte, ist dies nach der eindeutigen Klagebegründung nicht gewollt gewesen. Eine Unklarheit, die zu einer Umdeutung Anlass geben könnte, lag damit gerade nicht vor. Dementsprechend geht das Verwaltungsgericht mit der getroffenen Entscheidung über das Klagebegehren hinaus. Mit der Entscheidung hat das Verwaltungsgericht gegen den Grundsatz „ne ultra petita“ verstoßen. Dieser in § 88 VwGO enthaltene römisch-rechtliche Grundsatz entfaltet in Konstellationen wie der vorliegenden auch eine Schutzfunktion für die Beklagte (Ortloff/Riese a. a. O., § 88 Rn. 10): Die Beklagte muss sich nämlich nur darauf einstellen, dass das Gericht ihre Entscheidung in dem Umfang aufhebt, wie dies beantragt worden ist. Darüber hinaus muss sie keine Aufhebung ihrer Entscheidung befürchten.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist in diesem Umfang daher rechtswidrig und auf die zulässige Berufung hin aufzuheben. Eine Klageabweisung, wie sie im Berufungsantrag begehrt war, war dagegen nicht erforderlich, da wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, die Aufhebung der Ziffer 1. des streitgegenständlichen Bescheids gerade von dem Kläger nicht beantragt war.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Von einem teilweisen Unterliegen im Sinne dieser Bestimmung ist insoweit auszugehen, als der Beteiligte mit seinem Begehren erfolglos bleibt (Olberts in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 31. EL Juni 2016, § 155, Rn. 3). Auf den ersten Blick war der Kläger zwar in vollem Umfang erfolgreich, da der streitgegenständliche Bescheid in dem Umfang wie erstinstanzlich beantragt aufgehoben wurde. Allerdings widersetzte sich der Kläger im Zulassungsverfahren mit Schriftsätzen vom 12. Dezember 2014 und vom 27. Januar 2015 dem Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung. Damit gab er zu erkennen, dass das erstinstanzliche Urteil seiner Auffassung nach aufrecht zu erhalten sei. Mit diesem Begehren unterlag der Kläger im zweitinstanzlichen Verfahren. Daher ist von einem teilweisen Unterliegen der Beteiligten auszugehen. Die hälftige Quote ergibt sich daraus, dass das Gericht bei beiden Ziffern des Bescheids vom 17. März 2014 vom gleichen Gegenstandswert ausgeht.

Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83 b AsylG.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels
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published on 17.09.2015 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger, ein pakistanischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) erlassene Abschiebungsanordn
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Annotations

Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Tatbestand

1

Der Kläger, ein pakistanischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) erlassene Abschiebungsanordnung nach Ungarn.

2

Der Kläger reiste im Juni 2013 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 8. Juli 2013 einen Asylantrag. Er gab an, im Mai 2013 in Ungarn erkennungsdienstlich behandelt worden zu sein und einen Ausweis erhalten zu haben, mit dem er sich in Ungarn hätte aufhalten dürfen. Nach zwei Tagen sei er über Österreich nach Deutschland gefahren.

3

Nach einem Abgleich der Fingerabdrücke im Eurodac-System richtete das Bundesamt am 5. November 2013 ein Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn, dem die dortigen Behörden am 14. November 2013 zustimmten. Sie gaben an, der Kläger habe am 27. Mai 2013 in Ungarn einen Asylantrag gestellt. Nachdem er abgetaucht sei, sei sein Verfahren im Juni 2013 eingestellt worden.

4

Mit Bescheid vom 17. Januar 2014 entschied das Bundesamt, dass der Asylantrag unzulässig ist (Nr. 1 des Bescheids) und ordnete die Abschiebung des Klägers nach Ungarn an (Nr. 2 des Bescheids). Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 6. März 2014 ab. Im Hauptsacheverfahren hat es die Klage abgewiesen.

5

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung hinsichtlich der Abschiebungsanordnung (Nr. 2 des Bescheids) zugelassen, hinsichtlich der Zulässigkeitsentscheidung (Nr. 1 des Bescheids) jedoch den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Mit Urteil vom 27. August 2014 hat er die Berufung des Klägers zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass § 34a Abs. 1 AsylVfG mit den unionsrechtlichen Vorgaben sowohl der Dublin II-Verordnung als auch der Dublin III-Verordnung vereinbar sei. Es könne offenbleiben, welche dieser Verordnungen anwendbar sei, wenn - wie hier - das Wiederaufnahmeersuchen während der Geltung der Dublin II-Verordnung gestellt, das Überstellungsverfahren aber erst nach Inkrafttreten der Dublin III-Verordnung eingeleitet worden sei. Es widerspreche nicht dem Unionsrecht, dass § 34a AsylVfG zwingend den Erlass einer Abschiebungsanordnung vorsehe. Denn der Wortlaut der Vorschrift sei in einer Weise offen, dass eine Abschiebung nicht ausnahmslos stattfinden müsse. Zwar gewährten die Dublin-Regelungen den Mitgliedstaaten insoweit einen gewissen Spielraum bei der Auswahl der Überstellungsvarianten. Dieser werde aber durch den unionsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt. Das Verhältnismäßigkeitsprinzip sei bei der Entscheidung über den Vollzug der Überstellungsentscheidung von den hierfür zuständigen Ausländerbehörden der Länder zu beachten; insoweit bedürfe es keiner Regelung im Bundesamtsbescheid. Die Verlagerung der Entscheidung über die Modalitäten der Überstellung auf die Ausländerbehörden entspreche der föderalen Struktur Deutschlands. Gegen die Rechtmäßigkeit der verfügten Abschiebungsandrohung könne nicht mit Erfolg eingewendet werden, dass eine Überstellung nach Ungarn nicht mehr möglich sei. Zum einen sei dies nach wie vor der Fall. Zum anderen könne sich der Kläger auf einen Zuständigkeitswechsel auf Deutschland nicht berufen, weil die Unzulässigkeitsentscheidung in Nr. 1 des angegriffenen Bescheids in Bestandskraft erwachsen und damit die Zuständigkeitsfrage rechtskräftig geklärt sei.

6

Der Kläger rügt mit seiner Revision, dass § 34a AsylVfG gegen den Anwendungsvorrang des Unionsrechts verstoße. Art. 19 Abs. 1 und 2 der Dublin II-Verordnung spreche nur von "Überstellung" und nicht von "Abschiebung". Zudem verbiete das Verhältnismäßigkeitsprinzip, eine Überstellung, die nur der Realisierung einer internationalen Zuständigkeitszuweisung diene, ausschließlich mit dem Zwangsmittel der Abschiebung durchzuführen. Das nationale Recht diskriminiere die Asylbewerber, wenn es sie auf dieselbe Stufe mit Gefährdern der öffentlichen Sicherheit stelle. § 34a AsylVfG könne nicht unionsrechtskonform gehandhabt werden, denn die Vorschrift lasse den Ausländerbehörden auch mit Blick auf in § 6 AsylVfG angeordnete Verbindlichkeit der Entscheidungen des Bundesamts keinen Spielraum bei der Umsetzung. Zudem sehe Unionsrecht vor, dass die Überstellungsentscheidung mit den weiteren Regelungen über ihren Vollzug in einem einzigen Bescheid zusammengefasst werde.

7

Die Beklagte verteidigt das Berufungsurteil. Die unionsrechtlichen Regelungen machten dem nationalen Gesetzgeber keine Vorgaben, welche der unionsrechtlich zulässigen Überstellungsvarianten er vorzusehen habe. Seit April 2015 werde in den Bescheiden des Bundesamts die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise angeboten, wenn diese mit allen beteiligten Stellen abgestimmt sei. Hierauf bestehe jedoch kein Rechtsanspruch.

8

Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht hat sich nicht am Verfahren beteiligt.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Urteil des Berufungsgerichts steht im Einklang mit revisiblem Recht. Die angefochtene Abschiebungsanordnung erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen des § 34a Abs. 1 AsylVfG. Die Rechtsgrundlage ist mit Unionsrecht vereinbar. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist bei der Entscheidung der Ausländerbehörden über den Vollzug der angeordneten Abschiebung zu beachten. Die Anordnung ist auch nicht deshalb aufzuheben, weil die Überstellung nach Ungarn nicht mehr vollzogen werden könnte, denn der Kläger kann sich auf den mit Ablauf der Frist des Art. 20 Abs. 1 Buchst. d Dublin II-VO gemäß Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO eingetretenen Übergang der Zuständigkeit auf die Bundesrepublik Deutschland nicht berufen.

10

Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des klägerischen Begehrens ist das Asylverfahrensgesetz i.d.F. der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798) und das Aufenthaltsgesetz i.d.F. der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das Asylverfahrensgesetz zuletzt geändert durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3474), das Aufenthaltsgesetz zuletzt geändert durch das Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 (BGBl. I S. 1386). Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Rechtsänderungen, die nach der Berufungsentscheidung eintreten, vom Revisionsgericht zu berücksichtigen, wenn sie das Berufungsgericht, wenn es jetzt entschiede, zu beachten hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 - 10 C 8.07 - BVerwGE 129, 251 Rn. 19). Da es sich vorliegend um eine asylverfahrensrechtliche Streitigkeit handelt, bei der das Berufungsgericht nach § 77 Abs. 1 AsylVfG regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung abzustellen hat, müsste es, wenn es jetzt entschiede, die neue Rechtslage zugrunde legen, soweit nicht hiervon - wie im vorliegenden Fall - eine Abweichung aus Gründen des materiellen Rechts geboten ist.

11

Der Verwaltungsgerichtshof ist zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass die in Nr. 2 des angefochtenen Bescheids angeordnete Abschiebung des Klägers nach Ungarn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 34a Abs. 1 AsylVfG erfüllt. Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) die Abschiebung eines Ausländers in den nach § 27a AsylVfG für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Die Vorschrift dient der Umsetzung der Dublin-Verordnungen der Europäischen Union über die Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist.

12

1. Aufgrund der rechtskräftig gewordenen Entscheidung des Bundesamts in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids steht fest, dass der Asylantrag des Klägers nach § 27a AsylVfG unzulässig ist. Dabei handelt es sich - ungeachtet der gewählten Formulierung des Bundesamts ("Der Asylantrag ist unzulässig") - nicht um eine Feststellung, sondern um eine rechtsgestaltende Entscheidung über die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig, wie von § 31 Abs. 6 AsylVfG verlangt (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 10. November 2014 - A 11 S 1778/14 - DVBl 2015, 118, 123).

13

2. § 34a Abs. 1 AsylVfG ist mit den unionsrechtlichen Bestimmungen des Dublin-Regelungswerks vereinbar, und zwar sowohl mit der hier anwendbaren Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 50 S. 1) - Dublin II-VO - und der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin II-VO (ABl. L 222 S. 3) - Dublin-DVO - als auch mit der hier nicht anwendbaren Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 180 S. 31) - Dublin III-VO -.

14

a) Im vorliegenden Fall ist weiterhin die Dublin II-VO anwendbar. Das ergibt sich aus der Übergangsregelung des Art. 49 Abs. 2 der Dublin III-VO. Nach dieser Vorschrift ist die Dublin III-VO erst auf Anträge zur Erlangung internationalen Schutzes anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden, also ab dem 1. Januar 2014. Hier war der Antrag im Juli 2013 und damit vor dem maßgeblichen Stichtag gestellt worden. Darüber hinaus gilt die Dublin III-VO zwar ab dem 1. Januar 2014 für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung -, dies aber nur dann, wenn sie nicht bereits vor dem 1. Januar 2014 gestellt wurden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 - 10 C 7.13 - BVerwGE 150, 29 Rn. 27). Hier war der Wiederaufnahmeantrag am 5. November 2013 und damit vor dem maßgeblichen Stichtag gestellt worden. Eine Anwendbarkeit der Dublin III-VO lässt sich auch nicht aus der Überlegung ableiten, dass mit der hier zu beurteilenden Abschiebungsanordnung das Überstellungsverfahren im Sinne von Art. 29 ff. Dublin III-VO und damit ein eigenständiger Verfahrensabschnitt eingeleitet wurde. Denn die Stichtagsregelung in Art. 49 Abs. 2 Dublin III-VO gilt grundsätzlich für alle Anträge auf internationalen Schutz und enthält nur für nach dem Stichtag gestellte Gesuche um Aufnahme und Wiederaufnahme eine Rückausnahme. Da der Wiederaufnahmeantrag hier am 5. November 2013 gestellt worden ist, findet folglich auch auf die das Überstellungsverfahren einleitende Abschiebungsanordnung die Dublin II-VO Anwendung.

15

b) Die Dublin-Verordnungen geben keine Rangfolge hinsichtlich der drei von ihnen vorgesehenen Überstellungsmodalitäten vor. Der Senat hat das in dem den Beteiligten bekannten Urteil vom heutigen Tag in der Parallelsache BVerwG 1 C 26.14 ausführlich begründet (Rn. 15 - 18); darauf wird Bezug genommen.

16

3. § 34a AsylVfG steht in der vom Senat vorgenommenen Auslegung auch mit dem unionsrechtlichen Gebot der Verhältnismäßigkeit in Einklang; auch insoweit wird auf die ausführliche Begründung in dem Urteil BVerwG 1 C 26.14 (Rn. 20 - 27) verwiesen.

17

4. Der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung in Nr. 2 des angefochtenen Bescheids steht nicht entgegen, dass dieser keine Belehrung über die Möglichkeit der Beantragung einer Überstellung ohne Verwaltungszwang bei der für den Kläger zuständigen Ausländerbehörde enthält. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen in Rn. 29 - 30 der zuvor genannten Parallelentscheidung hingewiesen.

18

5. Die angefochtene Abschiebungsanordnung erfüllt auch das gesetzliche Erfordernis des § 34a Abs. 1 AsylVfG, demzufolge feststehen muss, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Dieses Tatbestandsmerkmal erfasst nicht nur bereits bei Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegende, sondern auch nachträglich auftretende Abschiebungshindernisse. In einem Fall wie dem hier vorliegenden, in dem die Entscheidung über die Unzulässigkeit des Asylantrags gemäß § 27a AsylVfG bereits in Bestands- bzw. Rechtskraft erwachsen ist, ist mit Blick auf die internationale Zuständigkeit für die Prüfung eines Asylantrags nur von Bedeutung, ob eine Überstellung an den ersuchten Mitgliedstaat tatsächlich möglich ist. Nach den tatrichterlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs, an die das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist, ist eine Überstellung des Klägers nach Ungarn unabhängig vom Lauf der unionsrechtlichen Überstellungsfristen tatsächlich noch möglich, sodass die Revision auch unter diesem Gesichtspunkt keinen Erfolg hat.

19

6. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG; Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.

Lastenausgleichsgesetz - LAG

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

AsylG

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 31 S. 18),
2.
Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Abl. EU Nr. L 304 S. 12),
3.
Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. EU Nr. L 326 S. 13).

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.