Verwaltungsgericht München Beschluss, 10. März 2014 - 8 SN 14.495

bei uns veröffentlicht am10.03.2014

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Miteigentumsanteils 50/100 an dem in der Gemarkung ... gelegenen Grundstück Fl. Nr. ... verbunden mit dem Sondereigentum an sämtlichen Räumen der Doppelhaushälfte ... Straße 21 und der Garage Nr. 2.

Westlich bzw. südwestlich hiervon liegt das Vorhabensgrundstück ...-straße 9, Fl. Nr. ..., Gemarkung ...

Bild

(Lageplan, aufgrund Einscannens nicht mehr maßstabsgetreu)

Am 14. Oktober 2013 stellte die Beigeladene einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau von zwei Doppelhäusern mit zwei Doppelparkern nach Plan-Nr. ...

Vorgesehen waren hiernach im westlichen, an der ...-straße gelegenen Grundstücksteil der Fl. Nr. ... ein Doppelhaus bestehend aus Haus 1 und Haus 2 mit einer Gesamtgrundfläche von 9,70 m x 12 m, E+1 und einem ausgebauten Dachgeschoss. Die Firsthöhe des auf eine Länge von 3,80 m abgeflachten Satteldachs beträgt 9 m bei einer Dachneigung von 45°. Auf der Südseite von Haus 1 und Haus 2 waren zwei Gauben, auf der Nordseite zwei Gauben und zwei Dachliegefenster vorgesehen.

Im rückwärtigen östlichen Grundstücksbereich soll ein weiteres Doppelhaus, bestehend aus Haus 3 und Haus 4 in einem Abstand von 14,88 m von Haus 2 errichtet werden. Das rückwärtige Doppelhaus weist an seinen Schmalseiten eine Länge von 9,71 m (Westen) bzw. 8,19 m (Osten) auf, bedingt durch die Abschrägung parallel zur südlichen Grundstücksgrenze im östlichen Bereich. Die Längsseite beträgt im Norden 13,01 m, im Süden vor der Abschrägung 9 m, danach 4,1 m. Das rückwärtige Doppelhaus verfügt über ein Erdgeschoss und ein ausgebautes Dachgeschoss mit zwei Gauben auf der Südseite und zwei Gauben und zwei Dachliegefenstern auf der Nordseite. Die Firsthöhe des ebenfalls auf eine Länge von 3,40 m abgeflachten Satteldachs beträgt 6,40 m, die Wandhöhe 4 m.

Zwischen den beiden Doppelhäusern sollen in einem Abstand von 4,10 m von der südlichen Grundstücksgrenze vier Stellplätze auf zwei Doppelparkern untergebracht werden. Die Zufahrt zu diesen Stellplätzen erfolgt von der ...-straße aus entlang der nördlichen Grundstücksgrenze.

Mit Bescheid vom ... Januar 2014 genehmigte die Antragsgegnerin den Bauantrag vom 14. Oktober 2013 nach Plan-Nr. ... mit Handeintragung vom 11. Dezember 2013 im vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß Art. 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BayBO als Gebäudeklasse 2. Es wurde eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB wegen Überschreitung des Bauraums mit dem Rückgebäude (Doppelhaus), einem geringfügigen Teil des Vordergebäudes, zwei Doppelgaragen, Terrassen und einer Müllsammelstelle mit der Begründung erteilt, dass Bauraumüberschreitungen vergleichbaren Umfangs in der nahen Umgebung bereits mehrfach vorhanden seien.

Die Baugenehmigung vom ... Januar 2014 wurde der Antragstellerin mit Postzustellungsurkunde am 22. Januar 2014 zugestellt.

Mit einem am gleichen Tage beim Verwaltungsgericht München eingegangen Schriftsatz vom 9. Februar 2014 erhob der Bevollmächtigte der Antragstellerin Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom ... Januar 2014 (M 8 K 14.496) und beantragte, die Baugenehmigung vom ... Januar 2014 aufzuheben, soweit darin die Errichtung eines Rückgebäudes mit den Häusern 3 und 4 genehmigt wurde.

Gleichzeitig beantragte der Bevollmächtigte der Antragstellerin,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom ... Januar 2014 anzuordnen.

Zur Begründung wurde mit Schriftsatz vom 22. Februar 2014 ausgeführt:

Die Baugenehmigung sei wegen der Überschreitung des Bauraums mit dem Rückgebäude und zwei Doppelparkern rechtswidrig. Anders als von der Antragsgegnerin dargestellt, existierten keine Bezugsobjekte im maßgeblichen Geviert; weder auf den Grundstücken ... Str. 7/7a und ... Str. 48a/48b noch durch das Rückgebäude ... Str. 15 würde das betreffende Grundstück derart vollständig ausgenutzt und rücke derart an die benachbarten Gebäude heran wie das geplante Objekt.

Der zwischen den Gebäuden vorgesehene Doppelparker führe zu einem An- und Abfahrtsverkehr bis tief hinein in den hinteren, jenseits der hinteren Baugrenze gelegenen Grundstücksteil. Dabei sei absehbar, dass bei Dunkelheit von der Straße hereinfahrende Fahrzeuge die hinteren Gärten ausleuchteten und das Scheinwerferlicht unvermeidbar bis in die rückwärtig gelegenen Wohn- und Schlafräume des Hauses der Antragstellerin gelangen werde. Hinzu komme die Lärmbelästigung durch die Geräusche beim Ein- und Ausfahren aus den Duplexparkanlagen.

Der Klageantrag werde daher dahingehend erweitert,

dass die streitgegenständliche Baugenehmigung auch aufzuheben sei, soweit darin zwei Doppelparker mit Zufahrt genehmigt worden seien.

Der Abstand der nordöstlichen Gebäudeecke der hinteren Doppelhaushälfte mit einer Höhe von 6,40 m (Haus Nr. 4) betrage nur 1,30 m, und zwar genau in Richtung der Rückzugsräume der Antragstellerin. Dadurch würden Einsichtsmöglichkeiten in die Wohn- und Schlafräume der Antragstellerin ermöglicht, die bisher aufgrund des um ein Vielfaches größeren Abstands und den als Trennfläche dienenden Gartenanlagen nicht bestanden hätten. Hierin sei eine qualifizierte Störung zu erblicken, welche die gebotene Rücksichtnahme auf die Antragstellerin vermissen lasse. Das Bauvorhaben lasse aufgrund der nicht zulässigen Hinterlandbebauung die gebotene Rücksichtnahme auf das Grundstück der Antragstellerin fehlen. Eine im Rahmen der Prüfung des Rücksichtnahmegebotes notwendige Abwägung habe im vorliegenden Fall offenbar nicht stattgefunden. Insbesondere sei die negative Vorbildwirkung, die die Baugrenzen überschreitende Bebauung mit sich bringe, verkannt worden.

Mit Schriftsatz vom 21. Februar 2014 beantragte die Antragsgegnerin,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich auch nach dem Maß der baulichen Nutzung das Rückgebäude in die nähere Umgebung einfüge. Die Bebauungstiefe des geplanten Rückgebäudes (knapp 48 m mit Anbau) bleibe hinter der Bebauungstiefe der Gebäude ... Str. 7/7a und der ... Str. 48a/48b (ca. 51,50 m mit Anbau) zurück. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes scheide daher aus.

Mit weiterem Schriftsatz vom 26. Februar 2014 vertiefte die Antragsgegnerin in Erwiderung der Antragsbegründung ihr bisheriges Vorbringen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte sowie das schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten verwiesen.

II.

1. Der Antrag ist zulässig.

Die Zulässigkeit des Antrags scheitert nicht an der bloßen Teilanfechtung der Baugenehmigung vom ... Januar 2014, bezogen auf das rückwärtige Doppelhaus (Haus 3 und Haus 4) einschließlich des Doppelparkers.

Soweit eine einheitliche Baugenehmigung getrennt voneinander genehmigungsfähige Bauteile betrifft, ist sie insoweit teilbar und eine Teilanfechtung möglich (BayVGH, B. v. 10.2.2014 - 2 CS 13.2472 - juris). So liegt der Fall hier, zumal offenkundig ist, dass für die beiden Doppelhäuser einzelne Baugenehmigungen hätten ergehen können.

2. Der Antrag nach § 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO hat aber in der Sache keinen Erfolg.

2.1 Im Rahmen eines Verfahrens nach § 80 a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht eine Ermessensentscheidung darüber zu treffen, welche Interessen höher zu bewerten sind - das Interesse des Bauherrn, von der ihm erteilten Genehmigung unverzüglich Gebrauch machen zu können, oder jenes des Nachbarn, bis zu einer verbindlichen Klärung der Rechtslage keine vollendeten oder unter Umständen nur schwer wieder rückgängig zu machenden Tatsachen entstehen zu lassen. Maßgebendes Abwägungskriterium sind dabei in der Regel die Erfolgsaussichten der Klage, wie sie sich aufgrund einer summarischen Prüfung im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts darstellen.

Im vorliegenden Fall ist die Kammer der Auffassung, dass das genehmigte Vorhaben Nachbarrechte der Antragstellerin aller Voraussicht nach nicht verletzt. Bei der Bewertung der widerstreitenden Interessen war danach den Belangen der Beigeladenen der Vorrang einzuräumen mit der Folge, dass allein eine Ablehnung des Antrags sachgerecht erscheint.

2.2 Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden Normen beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (vgl. BayVGH, Beschl. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20, 22). Für den Erfolg eines Nachbarrechtsbehelfs genügt es daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht - auch nicht teilweise - dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind. Dementsprechend findet im gerichtlichen Verfahren auch keine umfassende Rechtskontrolle statt, vielmehr hat sich die gerichtliche Prüfung darauf zu beschränken, ob durch den angefochtenen Bescheid drittschützende Vorschriften, die dem Nachbarn einen Abwehranspruch vermitteln, verletzt werden.

2.3 Im vorliegenden Fall war ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO durchzuführen, da es sich bei dem Vorhaben nicht um einen Sonderbau im Sinne von Art. 2 Abs. 4 BayBO handelt. Im vereinfachten Genehmigungsverfahren wird im Wesentlichen nur die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens geprüft (Art. 59 Satz 1 Nr. 1 Var. 1 BayBO). Bauaufsichtliche Anforderungen sind nur im Prüfprogramm, wenn Abweichungen beantragt wurden (Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO) oder sich entsprechende Anforderungen aus den für das Vorhaben einschlägigen örtlichen Bauvorschriften ergeben (Art. 59 Satz 1 Nr. 1 Var. 2 BayBO).

Im Hinblick auf die danach hier zum Prüfprogramm gehörenden nachbarschützenden Vorschriften ist die erteilte Baugenehmigung nicht zu beanstanden.

3. Ein Verstoß gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften, auf die sich die Antragstellerin mit Erfolg berufen könnte, ist nicht gegeben, da die von der Antragsgegnerin erteilte Befreiung für die Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze gemäß § 31 Abs. 2 BauGB nicht zu beanstanden ist und keine Nachbarrechte der Antragstellerin verletzt.

3.1 Grundsätzlich richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 30 Abs. 3 i. V. m. § 34 Abs. 1 BauGB, da das Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, der die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 BauGB nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), liegt.

Im Quartier ...-straße/...-straße/... Straße/... Straße/... Straße sind entlang der genannten Straßen sowie rund um die als Erschließungsstraße in das Quartier führende ... Straße Bauräume festgesetzt.

3.2 Für die Überschreitung des Bauraums durch das streitgegenständliche Vorhaben - rückwärtiges Doppelhaus und Duplexgarage - hat die Antragsgegnerin eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB erteilt.

3.2.1 Hinsichtlich des Nachbarschutzes ist hierbei zu berücksichtigen, dass es sich um eine Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Norm handelt, da Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche grundsätzlich nur städtebaulichen Charakter haben (ständige obergerichtliche Rechtsprechung, vgl. BVerwG, B. v. 8.7.1998 - 4 B 64/98 - juris; BayVGH, B. v. 21.11.2008 - 15 CS 08.2683 und B. v. 20.8.2008 - 1 CS 08.2201 - beide juris). Eine andere Bewertung kommt nur dann in Betracht, wenn der Satzungsgeber eine nachbarschützende Funktion einer solchen Festsetzung gewünscht und dieser normgeberische Wille auch in entsprechenden Begründungen seinen Niederschlag gefunden hat. Davon ist aber bei einfachen übergeleiteten Baulinienplänen - wie vorliegend - grundsätzlich nicht auszugehen.

Eine fehlerhafte Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung kann deshalb dem Nachbarn einen Abwehranspruch nur insoweit vermitteln, als die Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung nicht die gebotene Rücksichtnahme auf dessen Interessen genommen hat (BVerwG, B. v. 8.7.1998 a. a. O.). Es führt daher nicht jeder Fehler bei der Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB zur Aufhebung der Baugenehmigung im Rahmen einer Nachbarklage. Die Antragstellerin kann mit ihrem Vorbringen hinsichtlich des Fehlens der Tatbestandsvoraussetzungen für eine entsprechende Befreiung schon deshalb nicht durchdringen.

3.2.2 Abgesehen davon ist die Antragsgegnerin zu Recht davon ausgegangen, dass durch die streitgegenständliche Befreiung die Grundzüge der Planung vorliegend nicht (mehr) berührt werden.

In der als maßgebliche Umgebung zu qualifizierenden westlichen Hälfte des Quartiers ...-straße/...-straße/... Straße/... Straße/... Straße finden sich - nicht zuletzt wegen des trapezförmigen Zuschnitts des Quartiers - zahlreiche Hauptbaukörper außerhalb des Bauraums mit Bebauungstiefen bis zu 52 m bzw. 51 m (... Str. 7/7a und ... Str. 48a/b). Auf der Mehrzahl der Grundstücke der maßgeblichen Umgebung, die aufgrund des oben genannten trapezförmigen Zuschnitts mit erheblichen Längen in das Quartier hineinragen, sind Gebäude weit hinten im rückwärtigen Grundstücksbereich errichtet. Dies gilt für die ...-str. 3, die ... Str.7/7a, die ... Str. 48a/b, die ... Str. 11 und die ... Str. 17 b sowie auch für das rückwärtige Gebäude der ... Str. 15 mit einer Bebauungstiefe von 46,50 m, bei dem es sich - der Grundfläche nach zu urteilen - um ein Hauptgebäude handeln dürfte. Soweit daher im maßgeblichen Bereich nicht schon von einer Funktionslosigkeit der Bauraumfestsetzungen auszugehen ist, werden jedenfalls die Grundzüge der Planung im Sinne des § 31 Abs. 2 BauGB nicht berührt, da die Auswirkungen des Vorhabens der Beigeladenen nicht (mehr) entscheidend ins Gewicht fallen, weil die planerische Grundkonzeption bereits durch die bisherige tatsächliche Entwicklung im Baugebiet insgesamt aufgeweicht und stellenweise vollständig überholt ist (vgl. BayVGH, U. v. 9.8.2007 - 25 B 05.1337 - juris).

3.3 Die von der Antragsgegnerin im Rahmen der Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB getroffene Ermessensentscheidung begegnet auch im Hinblick auf die Nachbarinteressen der Antragstellerin keinen rechtlichen Bedenken. Die Voraussetzungen, unter denen eine Befreiung die Rechte des Nachbarn verletzt, ist nach den Maßstäben zu beantworten, die das Bundesverwaltungsgericht zum drittschützenden Gebot der Rücksichtnahme entwickelt hat (vgl. BVerwG, B. v. 8.7.1998 a. a. O.).

3.3.1 Das Gebot der Rücksichtnahme zielt darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen können, möglichst zu vermeiden. Gegenläufige Nutzungsinteressen sollen in rücksichtsvoller Weise zugeordnet und unter Beachtung des jeweils widerstreitenden Interesses ausgeübt werden (BVerwG, U. v. 25.2.1977 - IV C 22.75 - BVerwGE 52,122). Über die Vereinbarkeit eines Vorhabens mit dem Gebot der Rücksichtnahme ist auf der Grundlage einer nachvollziehenden Abwägung der im konkreten Fall widerstreitenden Interessen zu entscheiden. In die Abwägung einzubeziehen sind dabei nur schutzwürdige Nutzungsinteressen; das sind allein rechtlich zulässige, genehmigte oder zumindest genehmigungsfähige Nutzungen. Rücksicht zu nehmen ist zudem nur auf schutzbedürftige, d. h. rechtliche Interessen. Rein ideelle oder wirtschaftliche Interessen sind nicht geschützt. Zu beachten ist weiter, dass der Bauherr keineswegs eigene berechtigte Interessen zurückstellen muss, um ebenso gewichtige Belange des Nachbarn zu schonen. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängt von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls kommt es also wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmeberechtigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten zuzumuten ist (vgl. BVerwG v. 25.2.1977 a. a. O. und B. v. 6.12.1996 - 4 B 215/96 - juris).

Hinsichtlich der Situierung und Dimensionierung eines Gebäudes ist die Schwelle zur Rücksichtslosigkeit regelmäßig erst dann überschritten, wenn das Vorhaben gegenüber der Bebauung auf dem Nachbargrundstück eine „abriegelnde“ oder „erdrückende“ Wirkung entfaltet (BVerwG, U. v. 13.3.1981 - 4 C 1/78, DVBl 191, 928; 12-geschossiges Hochhaus in 15 m Entfernung zu einem 2,5-geschossigen Gebäude). Für die Annahme einer „erdrückenden“ Wirkung eines Nachbargebäudes ist kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als das betroffene Gebäude. Dies gilt insbesondere, wenn beide Gebäude - wie hier - im dicht bebauten innerstädtischen Bereich liegen (BayVGH, B. v. 11.5.2010 - 2 CS 10.454 - juris).

3.3.2 Unter Anwendung dieser Grundsätze kann die Antragstellerin nicht geltend machen, dass das Bauvorhaben ihr gegenüber rücksichtslos ist. Das streitgegenständliche rückwärtige Doppelhaus liegt dem Gartenbereich der Antragstellerin nicht gegenüber, sondern ist hierzu nach Südwesten versetzt, so dass hier nicht nur keine spürbare Beeinträchtigung, sondern nahezu überhaupt keine Beeinträchtigung ersichtlich ist. Das gilt gleichermaßen für das relativ weit entfernte Wohngebäude der Antragstellerin. Die behaupteten erstmalig geschaffenen Einsichtsmöglichkeiten vom streitgegenständlichen Doppelhaus aus in die Wohn- und Schlafräume der Antragstellerin rechtfertigen keine andere Bewertung. Abgesehen davon, dass gewisse Einsichtsmöglichkeiten gerade im dicht bebauten innerstädtischen Bereich normal sind und allenfalls in Sondersituationen zu einer Verletzung des Rücksichtnahmegebotes führen können, sind vorliegend die Abstände zwischen der rückseitigen Fensterfront des Gebäudes der Antragstellerin und dem streitgegenständlichen Doppelhaus mit 18 m und mehr für innerstädtische Verhältnisse sehr großzügig. Soweit sich die Antragspartei dennoch daran stört, bleibt es ihr unbenommen, durch schlichte Maßnahmen der architektonischen Selbsthilfe die Einsichtnahme in Wohn- und Schlafräume vor allem nachts zu verhindern.

3.2.2 Die der Situierung der beiden Doppelparker und der Zufahrt an der nördlichen Grundstücksgrenze ist trotz des Arguments der Antragspartei, hierdurch würden die gegenüberliegenden Gartenbereiche ausgeleuchtet, nicht rücksichtslos. Dem Einwand ist entgegenzuhalten, dass die beanstandete Folge, dem nächtlichen Befahren von Privatgrundstücken immanent ist. Würde schon eine kurze Beleuchtungsphase beim Einfahren von abzustellenden Personenkraftwagen eine Rücksichtslosigkeit gegenüber den benachbarten Grundstückseigentümern bedeuten, ließen sich Privatgrundstücke nachts überhaupt nicht zum Abstellen von Fahrzeugen anfahren. Auch in einem reinen Wohngebiet ist die Benutzung von vier Stellplätzen weder tags noch nachts für die benachbarten Grundstückseigentümer unzumutbar. Die Zufahrt und auch die beiden streitgegenständlichen Doppelparker sind vom Grundstück der Antragsteller im Minimum 20 m, vom Haus deutlich über 30 m entfernt. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes durch die Situierung der Doppelparker und der Zufahrt gegenüber der Antragstellerin ist daher auch nicht ansatzweise erkennbar.

4. Die Verletzung sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften im Prüfumfang der Baugenehmigung, die auch dem Schutz der Nachbarn dienen, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Abweichungen nach Art. 63 BayBO wurden nicht erteilt, so dass sonstige bauordnungsrechtliche Vorschriften nicht im Prüfumfang der Baugenehmigung sind, Art. 59 Abs. 1 Nr. 2 BayBO. Abgesehen davon sind Ablehnungsgründe nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO ebenfalls nicht ersichtlich.

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Da die Beigeladene keine eigenen Sachantrag gestellt und sich somit nicht entsprechend § 154 Abs. 3 VwGO einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es billigem Ermessen, im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziffer 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Feb. 2014 - 2 CS 13.2472

bei uns veröffentlicht am 10.02.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt. Grü

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(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde (§ 146 Abs. 1 VwGO) hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe rechtfertigen es nicht, die angefochtene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben. Der Verwaltungsgerichtshof sieht nach einer einem Eilverfahren wie diesem angemessenen summarischen Prüfung (vgl. BVerfG, B. v. 24.2.2009 - 1 BvR 165/09 - NVwZ 2009, 582) im Ergebnis keine Notwendigkeit für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der vom Antragsteller erhobenen Anfechtungsklage gegen den Baueinstellungsbescheid der Antragsgegnerin vom 19. Juli 2013 (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Anfechtungsklage wird aller Voraussicht nach erfolglos bleiben.

1. Die Baueinstellung im Bescheid vom 19. Juli 2013 ist voraussichtlich zu Recht erfolgt. Gemäß Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt werden. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Ausführung des Bauvorhabens entgegen den Vorschriften des Art. 68 Abs. 5 Nr. 2 i. V. m. Art. 62 Abs. 3 BayBO begonnen wurde (Art. 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayBO) oder bei der Ausführung eines genehmigungsbedürftigen Bauvorhabens von den genehmigten Bauvorlagen abgewichen wird (Art. 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 a) BayBO).

Nach Art. 62 Abs. 1 Satz 1 BayBO ist die Standsicherheit eines Gebäudes durch einen Standsicherheitsnachweis gemäß §§ 10, 15 BauVorlV nachzuweisen. Muss nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 a) BayBO (Gebäudeklasse 3) der Standsicherheitsnachweis nicht bauaufsichtlich geprüft oder durch einen Prüfsachverständigen bescheinigt werden, ist spätestens mit Beginn der Bauanzeige eine Erklärung des Tragwerkplaners hierüber nach Maßgabe des Kriterienkatalogs der Anlage 2 zur Bauvorlagenverordnung vorzulegen (§ 15 Abs. 3 BauVorlV). Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4 muss der Standsicherheitsnachweis nach Art. 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayBO durch einen Prüfsachverständigen bescheinigt sein.

a) Im vorliegenden Fall liegt ein Gebäude der Gebäudeklasse 4 vor (Art. 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BayBO), also ein Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 m und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m². Dabei ist Höhe im Sinn des Satzes 1 des Art. 2 Abs. 3 BayBO das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel (Art. 2 Abs. 3 Satz 2 BayBO). Aufenthaltsräume sind gemäß Art. 2 Abs. 5 BayBO Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind. Ergänzt wird diese Definition durch Art. 45 Abs. 1 Satz 1 BayBO, wonach Aufenthaltsräume eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,40 m, im Dachgeschoss über der Hälfte der (Raum-)Nutzfläche 2,20 m haben müssen, wobei Raumteile mit einer lichten Höhe unter 1,50 m für die Berechnung der Nutzfläche außer Betracht bleiben.

Entscheidend im vorliegenden Fall ist der Begriff „möglich“ in Art. 2 Abs. 3 Satz 2 BayBO. Es muss also im höchstgelegenen Geschoss kein Aufenthaltsraum vorhanden sein, sondern es genügt als Minimum dessen bloße Möglichkeit. Die Möglichkeit eines Aufenthaltsraums hängt allein davon ab, ob die Gebäudeausmaße es zulassen, dass ein Raum entsteht, der die für einen Aufenthaltsraum nötigen Voraussetzungen aufweist. Dabei ist immer zu berücksichtigen ein höchstgelegener möglicher, ein höchstgelegener geplanter oder ein höchstgelegener bestehender Aufenthaltsraum (vgl. Lechner in Simon/Busse, BayBO, Stand Dez. 2013, Art. 2 Rn. 719; ähnlich Molodovsky in Molodovsky/Famers/Kraus, BayBO, Stand 1. Oktober 2013, Art. 2 Rn. 94).

Ein höchstgelegener geplanter Aufenthaltsraum ist dabei ein solcher, der bei baugenehmigungspflichtigen Vorhaben in den Bauvorlagen geplant ist. Ein solcher höchstgelegener geplanter Aufenthaltsraum ist bereits in vorliegendem Fall gegeben. Der Antragsteller hat ausweislich der Eingabepläne, die mit Bescheid vom 21. Juni 2012 genehmigt worden sind, im zweiten Dachgeschoss die obere Ebene der Wohnung 10 mit einem Duschbad, einem zweiten Kinderzimmer, einem Zimmer Gast/Arbeit sowie einer Galerie geplant, wobei das Kinderzimmer und das weitere Zimmer als Aufenthaltsräume zu berücksichtigen sind. Das Gebälk weist in diesem zweiten Dachgeschoss eine Höhe zwischen 9,26 m und 9,41 m ausweislich des Schnitts A-A auf. Als Fußbodenoberkante ist in diesem Schnitt eine die Neigung des Gebäudes ausgleichende Höhe von 9,45 m eingezeichnet und vermaßt. Das Gebälk zum dritten Dachgeschoss weist an der Oberkante eine Höhe von 11,66 m bis 11,79 m auf. Die Fußbodenoberkante des dritten Dachgeschosses ist ebenfalls einnivelliert und mit 11,90 m vermaßt. Somit besteht ein Abstand von der Fußbodenoberkante des zweiten Dachgeschosses zur Fußbodenoberkante des dritten Dachgeschosses von 2,45 m. Unter Berücksichtigung der Mindestraumhöhe in Dachgeschossen von 2,20 m gemäß Art. 45 Abs. 1 Satz 1 BayBO, verbleiben 25 cm für den nötigen Deckenaufbau und Fußboden (mit einer Konstruktionshöhe von 10 cm, vgl. Lechner in Simon/Busse, BayBO, Stand Dez. 2013, Art. 2 Rn. 736). In den genehmigten Eingabeplänen hat der Antragsteller somit bereits Aufenthaltsräume geplant, die höher als 7 m liegen, so dass von der Gebäudeklasse 4 auszugehen ist.

Dies ändert sich auch nicht durch den mit Schreiben vom 30. Oktober 2013 gegenüber der Antragsgegnerin erklärten Verzicht „auf die Nutzbarkeit der zweiten Dachgeschossebene gem. Baugenehmigung“. Es ist bereits unklar, was genau der Antragsteller hiermit ausdrücken wollte. Die Rückgabe der Baugenehmigung bzw. des Bauantrags hinsichtlich des Ausbaus des zweiten Dachgeschosses scheitert wohl bereits an der fehlenden Teilbarkeit der Baugenehmigung als solcher. Ein Bauantrag und damit eine Baugenehmigung ist dann teilbar, wenn sie getrennt voneinander genehmigbare Bauteile betrifft (so BayVGH, U. v. 18.4.2013 - 2 B 13.423 - juris, hinsichtlich eines Bauantrags für einen Drogeriemarkt und einen in einem separaten Gebäude befindlichen Backshop mit getrennter Betriebsbeschreibung und Stellplatzberechnung). Das zweite Dachgeschoss ist jedoch vorliegend Bestandteil der sich über das erste und zweite Dachgeschoss erstreckenden Wohnung 10, so dass schon aus diesem Grund eine Teilbarkeit ausscheidet. Im vorliegenden Fall wäre wohl eine Tektur erforderlich, um die Genehmigungswirkung hinsichtlich des zweiten Dachgeschosses zu beseitigen.

Allerdings ändert insbesondere bei Dachgeschossen mit steilerer Dachneigung der bloße Verzicht des Bauherrn auf den Ausbau oder die Nutzung eines Dachgeschosses, etwa des Kehlgebälks, nichts an dem Vorliegen eines möglichen Aufenthaltsraums (vgl. Lechner in Simon/Busse, BayBO, Stand Dez. 2013, Art. 2 Rn. 721). Unabhängig davon, ob Decken vorgesehen sind, sind dabei fiktive Decken unter Zugrundelegung einer im Dachgeschoss ausreichenden lichten Höhe von 2,20 m anzusetzen. Für die Mindestmaße von Aufenthaltsräumen kann eine Größe von ca. 8 m² bei einer Mindestbreite von 2 m im fertigen Zustand angenommen werden (vgl. Lechner in Simon/Busse, BayBO, Stand Dez. 2013, Art. 2 Rn. 721). Dabei kommt es hinsichtlich der Größe von ca. 8 m² lediglich auf die Raumnutzfläche an. Bei der Berechnung der Raumnutzfläche bleiben gemäß Art. 45 Abs. 1 Satz 1 BayBO Flächen mit einer lichten Höhe von unter 1,50 m außer Betracht. Nicht relevant ist somit die gesamte Fläche des Dachgeschosses. Mit der genehmigten Eingabeplanung hat der Antragsteller gerade gezeigt, dass Aufenthaltsräume mit der nötigen Raumhöhe von 2,20 m im zweiten Dachgeschoss möglich sind. Weder aus den Eingabeplänen noch den sonst im Baugenehmigungsverfahren eingereichten Unterlagen lässt sich der nunmehrige Vortrag des Antragstellers entnehmen, dass beabsichtigt gewesen sei, die Decke zum dritten Dachgeschoss unterhalb des vorhandenen Gebälks anzubringen. Zudem kommt es bei der Möglichkeit eines Aufenthaltsraums insoweit nicht auf die nun behauptete Bauausführung an, denn unbestritten ist, dass jedenfalls bei Ausführung der Decke oberhalb des bestehenden Gebälks die nötige Raumhöhe erreicht werden kann. Ferner bestünde auch die Möglichkeit gar keine Decke als Abtrennung zum sogenannten dritten Dachgeschoss auszuführen, sondern den Raum nach oben offen zu lassen. Diese denkbare Variante der Bauausführung zeigt deutlich, dass die nötige Raumhöhe im zweiten Dachgeschoss jedenfalls erreichbar und damit ein Aufenthaltsraum möglich ist.

Somit verbleibt es unter allen denkbaren Umständen und Varianten bei der Gebäudeklasse 4. Es steht dem Antragsteller nicht frei durch Rechenbeispiele sein Gebäude „klein zu rechnen“. Maßgeblich sind die Möglichkeiten entsprechend den Gebäudeausmaßen.

b) Da ein Gebäude der Gebäudeklasse 4 vorliegt, genügt die am 30. Oktober 2013 vorgelegte „Erklärung über die Erfüllung des Kriterienkatalogs gemäß Anlage 2 der BauVorlV“ nicht. Vielmehr muss der Standsicherheitsnachweis nach Art. 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayBO durch einen Prüfsachverständigen bescheinigt sein. Eine solche Prüfbescheinigung hat der Antragsteller bis heute nicht vorgelegt. Die „Beschreibung des Dachstuhls mit Sicherungsmaßnahmen“ des Dipl.-Ing. (FH) H. (Bl. 242-245 der Behördenakte) sowie der „Statische Nachweis für den Dachstuhl nach Einbau der senkrechten Endgiebel“ vom 20. Juni 2013 (vorgelegt mit Schreiben vom 24. Juni 2013, Bl. 269-280 der Behördenakte) genügen diesen Anforderungen nicht, da sie sich zum einen auf eine Bauausführung beziehen, die nicht mit dem Landesamt für Denkmalschutz abgesprochen wurde, und zum anderen lediglich die Statik des Dachs als solches berechnet wird, nicht aber die Lastenableitung auf die unteren Geschosse. Auch die neuerlich vorgelegten Unterlagen des Dipl.-Ing. (FH) H. (datiert 30.11.2013) sind insoweit nicht ausreichend, da sie sich weiterhin auf die nicht mit dem Landesamt für Denkmalpflege abgestimmte und von diesem als denkmalfachlich nicht hinnehmbar bezeichnete Bauausführung beziehen. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Auflage 1.8 zur Baugenehmigung vom 21. Juni 2012 nicht nur das planerische Einvernehmen mit der Denkmalpflege hinsichtlich der Instandsetzung des Dachtragwerks beinhaltet, welches unter Umständen noch in der Erstellung des Tragwerkgutachtens gesehen werden kann. Sondern die Auflage enthält auch die Anforderung, dass „ausführungstechnisch“ das Einvernehmen mit der Denkmalpflege herzustellen ist. Dies ist jedenfalls nicht erfolgt. Auch die Auflage 1.9 „Sämtliche Maßnahmen sind mit der Denkmalpflege abzustimmen. Entsprechend des Baufortschritts sind Abstimmungstermine mit der Denkmalpflege vor Ort zu vereinbaren.“ ist entgegen der Auffassung des Antragstellers weder zu unbestimmt noch nicht einhaltbar. Es wird gerade nicht, wie vom Antragsteller behauptet, angenommen, dass ein Vertreter der Denkmalpflege jederzeit vor Ort ist. Vielmehr sind in dem vom Antragsteller nicht zitierten zweiten Satz der Auflage ausdrücklich entsprechend dem Baufortschritt Termine vor Ort zur Abstimmung zu vereinbaren.

Es ist auch nicht erheblich, dass die Antragsgegnerin die Prüfbescheinigung erst im Lauf der Bauausführung gefordert hat. Die Prüfbescheinigung ist grundsätzlich nach Art. 68 Abs. 6 Satz 3 BayBO bei Baubeginn vorzulegen. Da im vorliegenden Fall die konkrete Bauausführung nach dem Tragwerksgutachten zunächst mit dem Denkmalschutz abzustimmen war, konnte aber eine Prüfbescheinigung erst nach der Abstimmung erstellt werden. Diese# Abstimmung ist bis heute nicht erfolgt.

2. Angesichts des Ergebnisses der summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage fällt auch die Interessenabwägung des Senats zulasten des Antragstellers aus. Hier überwiegen das Interesse der Allgemeinheit daran, dass vor Prüfung der Angelegenheit im Hauptsachverfahren nicht vollendete Tatsachen geschaffen werden, sowie der Schutz von Leib und Leben der künftigen Bewohner des Gebäudes gegenüber dem rein wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers, das Vordergebäude möglichst schnell zum Zweck der Vermietung nutzen zu können.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, § 47 GKG.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.