Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Nov. 2017 - 19 CS 17.1126

published on 22/11/2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Nov. 2017 - 19 CS 17.1126
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Previous court decisions
Verwaltungsgericht Ansbach, AN 6 S 17.599, 16/05/2017

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 16. Mai 2017, durch den das einstweilige Rechtsschutzbegehren auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. März 2017 abgelehnt worden ist, bleibt ohne Erfolg. In diesem Bescheid ist unter Anordnung der sofortigen Vollziehung (Nr. 4 des Bescheides) der Widerruf der Zulassung zur Durchführung von allgemeinen Integrations- und Intensivkursen (Nr. 1 des Bescheides), der Widerruf von ergänzenden Zulassungen zur Durchführung von Jugendintegrationskursen, Elternintegrationskursen, Alphabetisierungskursen und Förderkursen sowie zur Abnahme von Tests nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 IntV (Nr. 2 des Bescheides) und der Widerruf der erteilten Zertifikate (Nr. 3 des Bescheides) ausgesprochen worden. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf die der Verwaltungsgerichtshof seine Prüfung nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigen nicht die Abänderung oder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

Die Antragstellerin rügt mit ihrer Beschwerde Verfahrensmängel nach § 130 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes). Das Verwaltungsgericht habe die Aufklärung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts, insbesondere eine Vernehmung der Hauptbelastungszeugin Frau K. und den Vorhalt ihr widersprechender Aussagen anderer Zeugen, versäumt. Eine Vielzahl der behaupteten Vorwürfe von Frau K. habe sich nicht bestätigt und sei durch eigenhändig unterzeichnete Aussagen widerlegt worden. Sofern zeitlich nachgehenden Erklärungen bzw. dem Widerruf des Herrn C. (betreffend seine vorherige Erklärung) nicht die erforderliche Glaubwürdigkeit vom Verwaltungsgericht zugemessen worden sei, hätte die Beschwerdeführerin zuvor angehört werden müssen, um ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Herr C. habe den Widerruf seiner Aussage durch eine handschriftliche Erklärung vom 1. Juni 2017, wonach er von Frau K. zu einer Aussage gedrängt worden sei, bekräftigt. Hinsichtlich der behaupteten mündlichen Aussage von Frau T. gegenüber der Antragsgegnerin zum Vorabunterzeichnen der Teilnehmerlisten sei weder eine konkrete Fragestellung dokumentiert, noch sei auszuschließen, dass Frau T. bei der mündlichen Aussage einem Irrtum oder Missverständnis erlegen sei. Frau T. habe vielmehr mit schriftlicher Stellungnahme vom 3. Mai 2017 dementiert, ausgesagt zu haben, dass sie die Teilnehmer vorher unterschreiben lasse. Aufgrund dieser widersprechenden schriftlichen Stellungnahme hätte eine Befragung von Frau T. zu den Umständen der Vor-Ort-Prüfung der Antragsgegnerin erfolgen müssen. Schriftlichen Stellungnahmen der Teilnehmer werde weniger Glauben geschenkt als mündlichen Aussagen von Teilnehmern, bei denen weder die Fragestellung noch die Begleitumstände ermittelt worden seien. Es sei nicht realistisch, dass Teilnehmer sich nach mehreren Monaten an einen bestimmten Kurs erinnern können. Die Situation werde sich eher so darstellen, dass die Teilnehmer letztlich alles bejahten, was man ihnen als suggestive, rhetorische oder indirekte Frage vorsetze. Auch werde der Aktennotiz der Kontaktstelle Migration, wonach die Kontaktstelle von Kursteilnehmern eines bei der Antragstellerin laufenden Alphabetisierungskurses aufgesucht worden sei, Glaubwürdigkeit unterstellt. Eine Überprüfung dieser Angaben und weitere Ermittlungen der Antragsgegnerin seien nicht erfolgt. Die Kursteilnehmer hätten durch Frau K., die einen persönlichen Rachefeldzug gegen die Antragstellerin führe, zu diesen Vorwürfen instruiert worden sein können. Es sei nicht geklärt worden, welche Teilnehmer bei der Kontaktstelle vorgesprochen hätten, welche Fragen ihnen gestellt wurden und es seien die behaupteten Vorfälle nicht nach Ort und Zeit verifiziert worden. In der Aktennotiz werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass keine Gewähr für die Richtigkeit der Vorwürfe bestehe. Eine solche Aktennotiz könne daher ohne eigene Ermittlungen des Gerichts nicht zur Grundlage des Beschlusses gemacht werden. Hinsichtlich der haltlosen Behauptung der Verwendung von Spezialstiften bei den Teilnehmerlisten führe das Verwaltungsgericht zwar aus, dass diese Verdachtsmomente nicht hätten aufgeklärt werden können, dass jedoch bereits der Verdacht einer solchen Manipulation schwer wiege. Ebenso stelle das Verwaltungsgericht fest, dass nicht bestätigt werden konnte, dass Teilnehmer zur Unterschrift der Teilnahme an Tagen, an denen kein Unterricht stattfand, aufgefordert worden seien. Gleichwohl sollten durch die vorliegenden Aussagen Zweifel an der Zuverlässigkeit begründet werden. Den Behauptungen werde ohne tatsächliche Beweise ein schwerwiegendes Verdachtsmoment entnommen, während schriftlichen und eigenhändigen Gegendarstellungen und Stellungnahmen keinerlei Glaubwürdigkeit zugemessen werde. Zur Feststellung des Verwaltungsgerichts, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die mündliche Prüfung am 12. August 2016 nicht von den unterzeichnenden Prüfern abgehalten worden sei, sei darauf hinzuweisen, dass am 12. August 2016 zwei DTZ-Prüfungen stattgefunden hätten mit mündlichen Prüfungen jeweils am darauffolgenden Tag (13.8.2016). Im Prüfungsprotokoll der einen Prüfung sei lediglich das falsche Datum aufgeführt worden. Bei den mündlichen Prüfungen am 13. August 2017 habe Herr Sch. nur zeitweise hospitiert. Herr Sch. habe in eigenhändig verfasster Erklärung ausgeführt, am 12. August lediglich eine Testprüfung abgehalten zu haben. Dem Beschluss des Verwaltungsgerichts liege daher eine unvollständige bzw. unrichtige Sachverhaltsfeststellung zugrunde. Wegen der vielfältigen Gegendarstellungen sei das Beschwerdegericht verpflichtet, eine Beweisaufnahme, insbesondere eine Vernehmung von Frau K., durchzuführen.

Die Antragsgegnerin ist der Beschwerde entgegen getreten. Sie führt aus, die vorgelegten Stellungnahmen von Herrn C. vom 1. Juni 2017 stünden in diametralem Gegensatz zur ursprünglichen schriftlichen Stellungnahme vom 24. Oktober 2016, der ein telefonischer Kontakt zur Antragsgegnerin vorausgegangen sei, in welchem keinerlei Anlass bestanden habe, an der Glaubwürdigkeit der Aussagen zu zweifeln und eine Not- oder Drucksituation nicht erkennbar gewesen sei. Der spätere Widerruf der Aussage erscheine daher nicht glaubhaft. Auf die Aussage von Frau T. hinsichtlich der vorab geleisteten Unterschriften komme es im Hinblick auf die fotografierte Liste, wonach offensichtlich im Voraus Eintragungen in der Teilnehmerliste vorgenommen worden seien, nicht an. Bei der ersten Konfrontation mit den Unterschriften in der Liste anlässlich eines Besuchs der Antragsgegnerin am 22. September 2016 habe Frau T. die vorab geleisteten Unterschriften mündlich zugegeben. Auch von anderen Stellen und Kursteilnehmern sei bestätigt worden, dass die Teilnehmerlisten ohne entsprechende Unterrichtseinheiten unterschrieben worden seien. Hinsichtlich der mündlichen Prüfung am 12. August 2016 sei darauf hinzuweisen, dass – selbst wenn der Vortrag der Antragstellerin stimme, wonach das Datum der Prüfung im Prüfprotokoll versehentlich falsch sei – es doch eine grobe Nachlässigkeit sei, wenn dies von zwei Prüfern, die Datum und Uhrzeit explizit bestätigen, nicht erkannt worden wäre. Die angebliche Hospitation von Herrn Sch. hätte zumindest unter „besondere Vorkommnisse“ erwähnt werden müssen. Eine Befragung von Prüfungsteilnehmern zu einer einmaligen Prüfung könne auch noch nach Wochen zutreffende Ergebnisse liefern. Unglaubhaft erscheine, dass sich die Angaben der Prüfungsteilnehmer auf eine angebliche „Testprüfung“ am Vortag bezogen hätten. Der Verdacht der Durchführung von Prüfungen mit anderen als den im Prüfprotokoll unterzeichnenden Prüfern werde insgesamt nicht widerlegt.

Das Vorbringen der Antragstellerin unter Vorlage von entsprechenden Stellungnahmen und Erklärungen von bei ihr beschäftigten Personen im Beschwerdeverfahren rechtfertigt eine Änderung oder Aufhebung des angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Beschlusses vom 16. Mai 2017 nicht. Das Verwaltungsgericht hat seine angefochtene Entscheidung zu Recht nach einer Gesamtwürdigung der dem Widerruf zugrundeliegenden Umstände auf die fehlenden Erfolgsaussichten der Klage der Antragstellerin in der Hauptsache gestützt und dargelegt, dass das von der Antragsgegnerin angenommene und ausreichend im Sinn von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründete besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) der angefochtenen Verfügung im Hinblick auf den Schutz von Kursteilnehmern und der Ordnungsgemäßheit der Prüfungen besteht.

Zwar kann (und muss erforderlichenfalls) im einstweiligen Rechtsschutzverfahren eine Beweiserhebung durchgeführt werden, jedoch steht vorliegend, auch ohne eine solche aufgrund einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Umstände mit der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erforderlichen Gewissheit fest, dass der angefochtene und für sofort vollziehbar erklärte Bescheid vom 20. März 2017 und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtmäßig sind, weil die nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IntV erforderliche Zuverlässigkeit des Kursträgers nicht mehr gegeben ist. Der streitgegenständliche Widerruf der Zulassung als Kursträger ist daher voraussichtlich nicht zu beanstanden. Bei dieser Sachlage überwiegt das öffentliche Interesse an einer ordnungsgemäßen Durchführung von Integrationskursen und aufenthaltsrechtlich relevanten Prüfungen sowie an einem zweckentsprechendem Einsatz öffentlicher Mittel das private Interesse der Antragstellerin, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens vom Widerruf der Trägerzulassung dispensiert zu werden.

Nach § 43 Abs. 1 und 2 Satz 1 AufenthG wird die Integration von im Bundesgebiet lebenden Ausländern durch ein Grundangebot zur Integration (Integrationskurs) gefördert. Gemäß § 43 Abs. 3 Satz 2 AufenthG wird der Integrationskurs vom Bundesamt für... (Bundesamt) koordiniert und durchgeführt, das sich hierzu privater und öffentlicher Träger bedienen kann. Auch durch die Regelungsermächtigung nach § 43 Abs. 4 AufenthG, die darauf abzielt, bestehende Förderangebote verschiedener staatlicher Einrichtungen und freier Träger aufeinander abzustimmen (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 87), wird die zentrale Rolle und Verantwortung des Bundesamtes bei der Durchführung der Integrationskurse deutlich. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 IntV kann das Bundesamt zur Durchführung der Integrationskurse und des Einstufungstests private oder öffentliche Träger zulassen, wenn sie zuverlässig und gesetzestreu sind, in der Lage sind, Integrationskurse ordnungsgemäß durchzuführen (Leistungsfähigkeit), und ein Verfahren zur Qualitätssicherung und -entwicklung anwenden. Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit und Gesetzestreue sind im Zulassungsantrag nach § 19 Abs. 1 IntV nicht nur Erklärungen zu Insolvenzverfahren, Vorstrafen, anhängigen Strafverfahren, staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren und Gewerbeuntersagungen in den letzten fünf Jahren, sondern auch Angaben über bislang durchgeführte oder laufende Förderprogramme oder vergleichbare Maßnahmen zu machen. Nach § 20 Abs. 1 Satz 2 IntV sind bei der Entscheidung über die Erteilung der Zulassung die nach § 19 gemachten Angaben und die Erfahrungen der bisherigen Kooperation des Trägers mit dem Bundesamt zu berücksichtigen. Damit wird deutlich, dass die für eine Zulassung als Integrationskursträger erforderliche Zuverlässigkeit nicht erst bei nachgewiesenem strafbarem Verhalten des Antragstellers entfällt, sondern bereits dann, wenn das Vertrauen in die Ordnungsgemäßheit der Aufgabenerfüllung nachvollziehbar erschüttert ist. Im Hinblick darauf, dass einerseits eine lückenlose Kontrolle des Bundesamtes bei der Durchführung der Integrationskurse durch die Kursträger nicht zu gewährleisten ist und andererseits insbesondere an die erfolgreiche Abnahme von Prüfungen gravierende rechtliche Konsequenzen aufenthaltsrechtlicher und staatsangehörigkeitsrechtlicher Art geknüpft sind, kann dieses Vertrauensverhältnis bereits unterhalb der Schwelle strafbaren Handelns nachhaltig erschüttert sein. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass ein hohes Maß an Zuverlässigkeit Voraussetzung für die Zulassung als Kursträger ist. Nach der Ausgestaltung des Zulassungsverfahrens in der Integrationsverordnung obliegt es dem Kursträger, die anspruchsbegründenden Voraussetzungen nachzuweisen, also auch die Zuverlässigkeit. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist vorliegend der Grundsatz „in dubio pro reo“ nicht anzuwenden (vgl. insoweit auch 19 I Nr. 2a IntV, wonach sich bereits staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren als schädlich für den Nachweis der Zuverlässigkeit erweisen können).

Nach § 20b Abs. 1 IntV soll die Zulassung mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, insbesondere wenn der Kursträger seine Mitwirkungspflichten bei der Feststellung der ordnungsgemäßen Kursteilnahme wiederholt verletzt (Nr. 1) oder der Kursträger wiederholt und trotz vorheriger Abmahnung gegen Auflagen und Nebenbestimmungen, die Bestandteil des Zulassungsbescheids sind, verstößt (Nr. 3) oder bei der Durchführung der Tests nach § 17 Abs. 1 IntV das vorgeschriebene Verfahren wiederholt nicht eingehalten wurde (Nr. 6). Indem die angeführten Regelbeispiele den Widerruf für den Fall wiederholter Verstöße vorsehen, machen sie deutlich, dass einzelne Verstöße (aus Gründen der Verhältnismäßigkeit) nicht ausreichen, um einen Widerruf der Trägerzulassung zu rechtfertigen. Werden jedoch – wie vorliegend – mehrere Regelbeispiele erfüllt, steht dies einer wiederholten Verletzung von Pflichten gleich. Auch dann ist das Vertrauen in die Zuverlässigkeit des Trägers nachhaltig erschüttert.

Die Gesamtwürdigung der vorliegenden Umstände ergibt eine fortgesetzte Verletzung der Mitwirkungspflichten bei der Feststellung der ordnungsgemäßen Kursteilnahme (vgl. nachfolgend 1.) und eine Nichteinhaltung des vorgeschriebenen Verfahrens bei der Durchführung der Tests nach § 17 Abs. 1 IntV (vgl. nachfolgend 2.).

1. Die von Frau K. erstellte Fotographie einer Teilnehmerliste (AS 507), in der augenscheinlich neben der Kursleiterin fünf Teilnehmer im Voraus Unterschriften für die Kurstage 29. August bis 2. September 2016 geleistet haben, in Zusammenschau mit den Angaben von Teilnehmern gegenüber der Volkshochschule U. (belegt durch E-Mail vom 21.9.2016, AS 515), wonach sie an mehreren Tagen beim Institut der Antragstellerin unterschreiben mussten und ohne Unterricht nach Hause geschickt wurden, mit dem Schreiben der soziologischen Praxis von Frau V. vom 25. November 2016 (AS 535) und den Angaben der Kontaktstelle für Migration vom 10. Februar 2017 (AS 583), wonach Kursteilnehmer u.a. mitgeteilt haben, auf Teilnahmelisten ohne Unterricht unterschrieben zu haben, belegen, dass, die Antragstellerin als Kursträger wiederholt ihre Mitwirkungspflichten bei der Feststellung der ordnungsgemäßen Teilnahme nach § 20b Abs. 1 Nr. 1 IntV verletzt hat, und sogar, dass nicht geleiteter Unterricht abgerechnet worden ist.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht hinsichtlich des Fotos der vorunterzeichneten Teilnehmerliste darauf hingewiesen, dass diese Aufnahme keinem Beweisverwertungsverbot unterliegt. Die Aufnahme lässt weder eine Verletzung der Privat- oder gar Intimsphäre der Antragstellerin erkennen, noch wird dadurch ein betriebliches Geheimnis tangiert. Das öffentliche Interesse an der Aufklärung des Sachverhalts überwiegt das Interesse der Antragstellerin daran, dass Abrechnungsgrundlagen aus ihrem Geschäftsbereich nur mit ihrem Einverständnis weitergegeben werden (vgl. Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 86 Rn. 23a m.w.N.).

Die Übereinstimmung der vorab geleisteten Unterschriften mit den Unterschriften auf der zur Abrechnung gestellten Liste belegt, dass zumindest fünf Teilnehmer mit Wissen und Einverständnis der Kursleiterin die Teilnehmerliste vorab unterschrieben haben. Dass Frau T. dies nunmehr bestreitet, vermag den Beweiswert der Ablichtung ebensowenig zu beseitigen wie der Umstand, dass möglicherweise persönliche Gründe Frau K. bewogen haben, dieses Foto zu erstellen und den Sachverhalt gegenüber dem Bundesamt zur Anzeige zu bringen. Auch auf die Leumundsbekundungen, die die Antragstellerin vorgelegt hat, kommt es nicht an.

Der durch das Foto indizierte Sachverhalt einer Praxis des Vorunterzeichnens von Teilnehmerlisten wird bestätigt durch die Angabe der Volkshochschule U. vom 21. September 2016, wonach ca. zehn Teilnehmer eines Jugendintegrationskurses an mehreren Kurstagen beim Institut der Antragstellerin nach Leistung der Unterschrift nach Hause geschickt worden sind, weil kein Lehrer anwesend gewesen ist. Diese Vorgehensweise wird auch in dem Schreiben von Frau V. (soziologische Praxis) vom 25. November 2016 bestätigt, in dem ausführt wird, nach der glaubwürdigen Aussage eines von ihr betreuten syrischen Flüchtlings habe er im Institut der Antragstellerin für ca. 10 bis 15 Einheiten unterschreiben müssen, ohne dass ein Unterricht stattfand. In eine ähnliche Richtung weisen die Aussagen der Kontaktstelle Migration der Stadt U. vom 10. Februar 2017, wonach (wenngleich „ohne Gewähr“ für die Richtigkeit) Teilnehmer sogar gegen Leistung von Geldzahlungen die Teilnehmerliste unterschrieben hätten und dann wieder gegangen seien.

Zwar ist zu berücksichtigen, dass die Zeugen möglicherweise die ausgeschiedene Mitarbeiterin der Antragstellerin (und Anzeigenerstatterin gegenüber dem Bundesamt) Frau K. unterstützen bzw. sich mit ihr solidarisieren wollten, und vielleicht auch durch Angabe nicht stattgefundener Unterrichtseinheiten weitere Zusagen für Unterrichtskontingente erhalten wollten. Beide Motive indizieren jedoch nicht eine Unwahrheit ihrer Angaben. Im Übrigen spricht auch die Vielzahl der Aussagen von verschiedenen Seiten dafür, dass im Institut der Antragstellerin aus Gründen der Abrechnung die Kursteilnahme wiederholt nicht ordnungsgemäß dokumentiert wurde.

Abgesehen davon, dass vorliegend die Indizien für ein betrügerisches Verhalten zu Lasten der öffentlichen Hand sprechen, da die Vergütung für Integrationskurse nach den Abrechnungsrichtlinien sich aus der Summe der tatsächlich wahrgenommenen Unterrichtseinheiten und der entschuldigten Fehlstunden errechnet (§ 9 AbrRL), lassen derart manipulierte Teilnahmelisten eine realistische Erfolgskontrolle der staatlichen Integrationsmaßnahmen nicht mehr zu. Es handelt sich somit nicht um bloße Formalfehler, sondern um gravierende Pflichtverletzungen, die schon für sich allein einen Widerruf der Kursträgerzulassung rechtfertigen (vgl. § 20b Abs. 1 IntV „soll widerrufen werden“).

2. Darüber hinaus hat der Senat davon auszugehen, dass die Antragstellerin bei der Durchführung der mündlichen Prüfung am 12. August 2016 gravierende Verfahrensfehler begangen hat, indem die Prüfungsdokumentation nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht, insbesondere das Prüfungsprotokoll nicht belastbar belegt, zu welchem Tag und vom wem die Prüfung tatsächlich abgenommen wurde. Dass im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle der Prüfungen am 18. November 2016 und am 24. Februar 2017 ebenfalls Beanstandungen festgestellt wurden (u.a. zu geringe Abstände zwischen den Prüflingen, Bearbeitungszeiten für einzelne Prüfungsabschnitte nicht exakt eingehalten), kommt erschwerend hinzu, wenngleich diese Verstöße kein vergleichbares Gewicht haben.

Nach der Einlassung von Frau K. in der E-Mail vom 1. September 2016 wurden Prüfungstermine nicht zu den vorgesehenen Zeitpunkten abgehalten und von nicht lizensierten Prüfern abgenommen (AS 511). Diese Aussage wird gestützt durch die zunächst mündliche und mit Schreiben vom 24. Oktober 2016 schriftlich vorgebrachte Aussage von Herrn C. (AS 549), wonach er entgegen dem Prüfprotokoll (Anlage B3) am 12. August 2016 nicht mündlich geprüft habe, er zur Leistung der Unterschrift im Nachhinein von der Antragstellerin im Supermarkt in der Nähe seines Wohnortes aufgefordert worden sei und er am 21. Oktober von der Antragstellerin wiederum in der Wohnung aufgesucht worden sei, um über den Umgang mit den Behörden instruiert zu werden. Die ursprünglichen Aussagen von Herrn C. erscheinen aufgrund des Detailreichtums und der zunächst mündlich vorgetragenen Aussage, die nach dem Eindruck der Gesprächspartnerin von Seiten der Antragsgegnerin nicht von einer Druck- oder Notsituation geprägt war, als glaubhaft. Demgegenüber wirkt der Widerruf der Aussage von Herrn C. mit Erklärung vom 30. März 2017 (AS 602) als vorgefertigt. Auch die im Beschwerdeverfahren vorgelegte handschriftliche Erklärung vom Juni 2017, wonach er von Frau K. unter Druck gesetzt und zur Aussage bewegt worden sei, erscheint insbesondere unter Berücksichtigung des Zeitablaufs (Aufrechterhaltung der angeblichen Druckbzw. Notsituation für einen Zeitraum von mehreren Monaten) nicht plausibel. Dass die für den 12. August 2016 dokumentierte mündliche Prüfung nicht von den Unterzeichnern des Prüfungsprotokolls abgenommen worden ist, wird schließlich durch eine exemplarische Befragung von vier Prüfungsteilnehmern belegt, von denen zumindest zwei Personen gegenüber der Antragsgegnerin glaubhaft angegeben haben, dass die Antragstellerin – entgegen ihrer Unterschrift auf dem Prüfprotokoll – nicht geprüft habe. Die Gegendarstellung der Antragstellerin, die Prüfungsteilnehmer könnten sich nach mehreren Monaten nicht mehr erinnern oder würden alles bestätigen, was ihnen vorgehalten werde, erscheint demgegenüber nicht überzeugend. Nicht glaubhaft erscheint auch die Einlassung unter Vorlage entsprechender Erklärungen der Honorar-Lehrkraft Herr Sch. vom 8. Juni 2017, am 12. August 2016 habe durch den nicht zugelassenen Prüfer Herr Sch. lediglich eine „Testprüfung“ stattgefunden, die wirkliche Prüfung sei am 13. August 2016 durchgeführt worden und lediglich das Datum sei falsch dokumentiert worden. Sie widerspricht nicht nur der erwähnten Einlassung zweier Prüfungsteilnehmer, die – den Prüfungsteilnehmern bekannte – Antragstellerin habe nicht an der Prüfung teilgenommen, sowie der (nachvollziehbaren) Erfahrung der Antragsgegnerin, wonach Testprüfungen am Tag vor der eigentlichen Prüfung bei den Kursträgern unüblich sind. Sie würde auch voraussetzen, dass das falsche Datum der mündlichen Prüfung beiden unterzeichnenden Prüfern nicht aufgefallen ist; Gründe für eine solche wesentliche und zweifache Fehlleistung sind aber nicht erkennbar.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Nach den unwidersprochenen Angaben der Antragstellerin bemisst sich die für sie ergebende Bedeutung der Sache auf 100.000 Euro, wobei im vorläufigen Rechtsschutzverfahren der Streitwert halbiert wurde (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO)

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

14 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Annotations

(1) Der Integrationskurs wird abgeschlossen durch

1.
den skalierten Sprachtest „Deutsch-Test für Zuwanderer“ des Bundesamtes, der die Sprachkompetenzen in den Fertigkeiten Hören, Lesen, Schreiben und Sprechen auf den Stufen A2 bis B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachweist, und
2.
den skalierten Test „Leben in Deutschland“.
Diese Tests werden bei hierfür zugelassenen Stellen (§ 20a) abgelegt. Diese Stellen müssen hierbei zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung der Prüfung und eines Höchstmaßes an Prüfungssicherheit mindestens einen trägerunabhängigen Prüfer einsetzen. Das Bundesamt kann im Wege der Ausschreibung ein Testinstitut mit der Organisation und Auswertung dieser Tests beauftragen.

(2) Die Teilnahme am Integrationskurs ist erfolgreich im Sinne von § 43 Absatz 2 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes, wenn im Sprachtest das Sprachniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachgewiesen und im Test „Leben in Deutschland“ die für das Bestehen des Orientierungskurses notwendige Punktzahl erreicht ist. Der Nachweis des Sprachniveaus B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen kann neben dem „Deutsch-Test für Zuwanderer“ auch durch andere Sprachnachweise erbracht werden. Die Anerkennung von Sprachnachweisen nach Satz 2 setzt voraus, dass

1.
es sich um eine standardisierte Sprachprüfung zur Feststellung des Sprachniveaus B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen handelt, die vom Bundesamt anerkannt ist,
2.
das Erreichen mindestens des Sprachniveaus B1 aus dem Sprachnachweis hervorgeht,
3.
der Sprachnachweis spätestens bei der Anmeldung des Teilnehmers beim Träger vorgelegt wird und
4.
der Sprachnachweis zum Zeitpunkt der Anmeldung beim Träger nicht älter als ein Jahr ist.

(3) Das Bundesamt trägt die Kosten für die einmalige Teilnahme an den Abschlusstests nach Absatz 1. Bei nicht erfolgreicher Teilnahme am Test nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vor Ausschöpfung der Unterrichtsstunden gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 oder § 13 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 trägt das Bundesamt die Kosten für die zweite Teilnahme an diesem Test. Im Rahmen der Wiederholung nach § 5 Absatz 5 werden die Kosten für die Teilnahme am Test nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 einmalig getragen.

(4) Das Bundesamt bescheinigt in Schriftform die erfolgreiche Teilnahme am Integrationskurs nach Absatz 2 mit dem „Zertifikat Integrationskurs“ und bewahrt einen Abdruck auf. Die Ausstellung des Zertifikats in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Das Zertifikat enthält Namen, Vornamen, Geburtsdatum und die Nummer des Passes, Personalausweises oder eines vergleichbaren, zu bezeichnenden Ausweises des Kursteilnehmers. War die Teilnahme am Integrationskurs nicht erfolgreich, wird das tatsächlich erreichte Ergebnis der Abschlusstests durch eine Bescheinigung bestätigt. Die nach Absatz 1 Satz 2 zugelassene Stelle übermittelt dem Bundesamt die für die Ausstellung der Bescheinigungen nach den Sätzen 1, 3 und 4 erforderlichen Angaben. Das Bundesamt unterrichtet die Kursträger, soweit erforderlich, über die Ergebnisse ihrer Teilnehmer in den Tests nach Absatz 1.

(5) Mit dem skalierten Test „Leben in Deutschland“ können nach Maßgabe der Einbürgerungstestverordnung auch die nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes erforderlichen Kenntnisse nachgewiesen werden. § 2 Absatz 1 Satz 2 der Einbürgerungstestverordnung findet keine Anwendung.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Das Oberverwaltungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Oberverwaltungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Verwaltungsgericht nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist oder
2.
wenn das Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache selbst entschieden hat
und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt.

(3) Das Verwaltungsgericht ist an die rechtliche Beurteilung der Berufungsentscheidung gebunden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das Bundesamt kann auf Antrag zur Durchführung der Integrationskurse und des Einstufungstests nach § 11 Absatz 2 private oder öffentliche Kursträger zulassen, wenn sie

1.
zuverlässig und gesetzestreu sind,
2.
in der Lage sind, Integrationskurse ordnungsgemäß durchzuführen (Leistungsfähigkeit), und
3.
ein Verfahren zur Qualitätssicherung und -entwicklung anwenden.

(2) Im Antrag ist anzugeben, ob eine Zulassung für einen Standort oder für mehrere Standorte beantragt wird. Die Angaben nach § 19 sind für jeden Standort zu machen. Die Zulassung als Träger von Integrationskursen für spezielle Zielgruppen (§ 13 Absatz 1), Intensivkursen (§ 13 Absatz 2) oder Online-Kursen (§ 14 Absatz 3) ist gesondert zu beantragen.

(3) Durch das Zulassungsverfahren ist vom Bundesamt ein flächendeckendes und am Bedarf orientiertes Angebot an Integrationskursen im gesamten Bundesgebiet sicherzustellen. § 13 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Kursträger, die nach Absatz 1 zugelassen sind, können im Wege des Vergabeverfahrens mit der Durchführung von Integrationskursen beauftragt werden, insbesondere wenn dies zur Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebots an Maßnahmen, bei denen der Integrationskurs mit Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik kombiniert wird, erforderlich ist oder wenn anderenfalls kein ausreichendes Kursangebot in einzelnen Regionen gewährleistet werden kann. Das Bundesamt kann das Vergabeverfahren durch eine andere Behörde durchführen lassen. Die Regelungen über die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und der aktiven Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.

(1) Die Integration von rechtmäßig auf Dauer im Bundesgebiet lebenden Ausländern in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben in der Bundesrepublik Deutschland wird gefördert und gefordert.

(2) Eingliederungsbemühungen von Ausländern werden durch ein Grundangebot zur Integration (Integrationskurs) unterstützt. Ziel des Integrationskurses ist, den Ausländern die Sprache, die Rechtsordnung, die Kultur und die Geschichte in Deutschland erfolgreich zu vermitteln. Ausländer sollen dadurch mit den Lebensverhältnissen im Bundesgebiet so weit vertraut werden, dass sie ohne die Hilfe oder Vermittlung Dritter in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens selbständig handeln können.

(3) Der Integrationskurs umfasst einen Basis- und einen Aufbausprachkurs von jeweils gleicher Dauer zur Erlangung ausreichender Sprachkenntnisse sowie einen Orientierungskurs zur Vermittlung von Kenntnissen der Rechtsordnung, der Kultur und der Geschichte in Deutschland. Der Integrationskurs wird vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge koordiniert und durchgeführt, das sich hierzu privater oder öffentlicher Träger bedienen kann. Für die Teilnahme am Integrationskurs sollen Kosten in angemessenem Umfang unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit erhoben werden. Zur Zahlung ist auch derjenige verpflichtet, der dem Ausländer zur Gewährung des Lebensunterhalts verpflichtet ist.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nähere Einzelheiten des Integrationskurses, insbesondere die Grundstruktur, die Dauer, die Lerninhalte und die Durchführung der Kurse, die Vorgaben bezüglich der Auswahl und Zulassung der Kursträger sowie die Voraussetzungen und die Rahmenbedingungen für die ordnungsgemäße und erfolgreiche Teilnahme und ihre Bescheinigung einschließlich der Kostentragung, sowie die Datenverarbeitung nach § 88a Absatz 1 und 1a durch eine Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln. Hiervon ausgenommen sind die Prüfungs- und Nachweismodalitäten der Abschlusstests zu den Integrationskursen, die das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates regelt.

(5) (weggefallen)

(1) Das Bundesamt kann auf Antrag zur Durchführung der Integrationskurse und des Einstufungstests nach § 11 Absatz 2 private oder öffentliche Kursträger zulassen, wenn sie

1.
zuverlässig und gesetzestreu sind,
2.
in der Lage sind, Integrationskurse ordnungsgemäß durchzuführen (Leistungsfähigkeit), und
3.
ein Verfahren zur Qualitätssicherung und -entwicklung anwenden.

(2) Im Antrag ist anzugeben, ob eine Zulassung für einen Standort oder für mehrere Standorte beantragt wird. Die Angaben nach § 19 sind für jeden Standort zu machen. Die Zulassung als Träger von Integrationskursen für spezielle Zielgruppen (§ 13 Absatz 1), Intensivkursen (§ 13 Absatz 2) oder Online-Kursen (§ 14 Absatz 3) ist gesondert zu beantragen.

(3) Durch das Zulassungsverfahren ist vom Bundesamt ein flächendeckendes und am Bedarf orientiertes Angebot an Integrationskursen im gesamten Bundesgebiet sicherzustellen. § 13 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Kursträger, die nach Absatz 1 zugelassen sind, können im Wege des Vergabeverfahrens mit der Durchführung von Integrationskursen beauftragt werden, insbesondere wenn dies zur Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebots an Maßnahmen, bei denen der Integrationskurs mit Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik kombiniert wird, erforderlich ist oder wenn anderenfalls kein ausreichendes Kursangebot in einzelnen Regionen gewährleistet werden kann. Das Bundesamt kann das Vergabeverfahren durch eine andere Behörde durchführen lassen. Die Regelungen über die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und der aktiven Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.

(1) Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit und Gesetzestreue des Antragstellers oder der zur Führung seiner Geschäfte bestellten Personen muss der Antrag Folgendes enthalten:

1.
bei natürlichen Personen Angaben zu Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, zustellungsfähiger Anschrift, Anschrift des Geschäftssitzes und der Zweigstellen, von denen aus der Integrationskurs angeboten werden soll, sowie bei juristischen Personen und Personengesellschaften Angaben zu Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort der Vertreter nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag, Anschrift des Geschäftssitzes und der Zweigstellen, von denen aus der Integrationskurs angeboten werden soll; soweit eine Eintragung in das Vereins- oder Handelsregister erfolgt ist, ist ein entsprechender Auszug vorzulegen,
2.
eine Erklärung des Antragstellers oder des gesetzlichen Vertreters oder, bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen, der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten
a)
über Insolvenzverfahren, Vorstrafen, anhängige Strafverfahren und staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren innerhalb der letzten fünf Jahre oder
b)
zu entsprechenden ausländischen Verfahren und Strafen,
3.
eine Übersicht über bislang durchgeführte oder laufende Förderprogramme oder vergleichbare Maßnahmen,
4.
eine Erklärung dazu, ob innerhalb der letzten drei Jahre ein Zulassungsantrag des Antragstellers oder seines gesetzlichen Vertreters oder des zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten abgelehnt oder die Zulassung widerrufen wurde und
5.
einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister, der in der Regel nicht älter als drei Monate sein darf.
Das Bundesamt kann darüber hinaus einen Nachweis über die Gewerbeanzeige nach der Gewerbeordnung verlangen. Dies gilt nicht im Fall einer Eintragung in das Vereins- oder Handelsregister, die durch Vorlage eines Registerauszugs nachzuweisen ist.

(2) Zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Antragstellers muss der Antrag Angaben zu Folgendem enthalten:

1.
der mindestens zweijährigen praktischen Erfahrung im Bereich der Organisation und Durchführung von Sprachvermittlungskursen in der Erwachsenenbildung, den sonstigen speziellen Erfahrungen mit Sprachvermittlungskursen sowie dazu, ob der Antragsteller bereits von staatlichen oder zertifizierten Stellen als Kursträger für vergleichbare Bildungsmaßnahmen zugelassen ist,
2.
der Lehrorganisation,
3.
der Einrichtung und Gestaltung der Unterrichtsräume sowie der technischen Ausstattung und dem System der Datenübermittlung (§ 8 Absatz 2 Satz 3),
4.
dem Einsatz neuer Medien bei der Vermittlung von Lerninhalten,
5.
der personellen Ausstattung einschließlich der für die Durchführung des Einstufungstests vorgesehenen Personen, wobei für die Lehrkräfte auch Angaben zu deren Erfahrungen in der Durchführung von Sprachvermittlungs- und Integrationskursen und ihren über die allgemeinen fachlichen Qualifikationen hinausgehenden und für die Tätigkeit in Integrationskursen relevanten Qualifikationen zu machen sind,
6.
der Höhe der Vergütung der eingesetzten Honorarlehrkräfte,
7.
der Erreichung spezieller Zielgruppen,
8.
der Bewältigung spezieller regionaler Bedarfslagen,
9.
der Zusammenarbeit vor Ort mit anderen Integrationsträgern, insbesondere den Trägern migrationsspezifischer Beratungsangebote nach § 45 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, den Agenturen für Arbeit, den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende und Anbietern im Bereich der Erwachsenenbildung, insbesondere solchen mit Angeboten für Personen mit Migrationshintergrund, und
10.
der Zusammenarbeit mit anderen Kursträgern, insbesondere Angaben zur organisatorischen Fähigkeit, gemeinsam Integrationskurse durchzuführen.

(3) Zur Beurteilung der vom Antragsteller eingesetzten Instrumente zur Qualitätssicherung und -entwicklung muss der Antrag eine Dokumentation zu den Maßnahmen in den Bereichen Führung, Personal, Kundenkommunikation, Unterrichtsorganisation und -durchführung, Evaluation und Controlling enthalten.

(4) Für die Zulassung als Träger von Integrationskursen für spezielle Zielgruppen sind Angaben über die Erfüllung besonderer vom Bundesamt vorgegebener Qualitätsmerkmale und Rahmenbedingungen zu machen. Entsprechende Angaben sind zu machen, wenn das Bundesamt von seiner Ermächtigung nach § 20a Absatz 5 Gebrauch macht, eine gesonderte Zulassung zur Durchführung von Einstufungstests vorzusehen.

(5) Für den Antrag ist das vom Bundesamt festgelegte Antragsformular zu verwenden.

(1) Das Bundesamt entscheidet über den Zulassungsantrag nach Prüfung der eingereichten Unterlagen und im Regelfall nach örtlicher Prüfung. Bei der Entscheidung über die Erteilung der Zulassung und ihre Dauer sind die nach § 19 gemachten Angaben und die Erfahrungen mit der bisherigen Kooperation des Trägers mit dem Bundesamt einschließlich bereits erfolgter Verkürzungen der Zulassungsdauer nach Absatz 2 Satz 4 zu berücksichtigen.

(2) Die Zulassung wird durch ein Zertifikat „Zugelassener Träger zur Durchführung von Integrationskursen nach dem Zuwanderungsgesetz“ bescheinigt. Sie wird für längstens fünf Jahre erteilt. Die Dauer der Zulassung wird anhand eines Punktesystems festgesetzt, das das Erreichen von Standards bei den in Absatz 1 genannten Kriterien abbildet. Zudem kann das Bundesamt die Dauer der Zulassung verkürzen, wenn eine vom Bundesamt festzulegende Vergütungsgrenze für die Lehrkräfte unterschritten wird.

(3) Wenn der Träger eine Zertifizierung innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung nachweist, die der Zertifizierung nach Absatz 2 gleichwertig ist, kann das Bundesamt von den Anforderungen an die Zulassung nach § 19 absehen. Bei Wiederholungsanträgen kann das Bundesamt ein vereinfachtes Verfahren vorsehen.

(4) Die Zulassung als Träger von Integrationskursen für spezielle Zielgruppen (§ 13 Absatz 1) ist im Zertifikat für die Zulassung gesondert zu bescheinigen.

(5) Bei der Erteilung der Zulassung weist das Bundesamt den Träger auf die Rechte von angestellten und freiberuflich tätigen Lehrkräften hin. Die Zulassung kann mit Auflagen erteilt werden, insbesondere zur Wochenstundenzahl der Kurse. Das Bundesamt ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Aufgaben bei den Kursträgern Prüfungen durchzuführen, Unterlagen einzusehen und unangemeldet Kurse zu besuchen. Der Kursträger ist verpflichtet, dem Bundesamt auf Verlangen Auskünfte zu erteilen. Der Kursträger hat dem Bundesamt Änderungen, die Auswirkungen auf die Zulassung haben können, unverzüglich anzuzeigen. Der Kursträger ist verpflichtet, sein Kursangebot sowie verfügbare Kursplätze nach den Vorgaben des Bundesamtes zu veröffentlichen.

(6) Das Bundesamt setzt nach Ermittlung der bundesweiten Preisentwicklung angemessene, den Grundsätzen der Sachgerechtigkeit und Wirtschaftlichkeit genügende Kostenerstattungssätze fest. Einzelheiten regelt das Bundesamt in einer Abrechnungsrichtlinie.

(1) Die Zulassung soll mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, insbesondere wenn

1.
der Kursträger seine Mitwirkungspflichten nach § 8 Absatz 3 und § 14 Absatz 6 Satz 5 bei der Feststellung der ordnungsgemäßen Kursteilnahme Teilnahmeverpflichteter wiederholt verletzt,
2.
das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kursträgers eröffnet worden ist oder unmittelbar droht,
3.
der Kursträger wiederholt und trotz vorheriger Abmahnung gegen Auflagen und Nebenbestimmungen, die Bestandteil des Zulassungsbescheids sind, verstößt,
4.
der Kursträger die Rechte seiner Mitarbeiter verletzt,
5.
im Einstufungsverfahren wiederholt eine falsche Kurszuweisung erfolgte oder
6.
bei der Durchführung der Tests nach § 17 Absatz 1 das vorgeschriebene Verfahren wiederholt nicht eingehalten wurde.
Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.

(2) Die Zulassung erlischt, wenn der Kursträger die Tätigkeit auf Dauer einstellt oder über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr keinen Integrationskurs durchgeführt hat, es sei denn, das Nichtzustandekommen von Kursen beruht darauf, dass die zunächst bei dem Kursträger angemeldeten Teilnehmer nach § 7 Absatz 5 einem anderen Kursträger zugewiesen oder an einen anderen Kursträger verwiesen wurden.

(3) Mit Ablauf, Rücknahme oder Widerruf der Zulassung als Kursträger erlischt die Zulassung als Prüfungsstelle ebenfalls.

(1) Der Integrationskurs wird abgeschlossen durch

1.
den skalierten Sprachtest „Deutsch-Test für Zuwanderer“ des Bundesamtes, der die Sprachkompetenzen in den Fertigkeiten Hören, Lesen, Schreiben und Sprechen auf den Stufen A2 bis B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachweist, und
2.
den skalierten Test „Leben in Deutschland“.
Diese Tests werden bei hierfür zugelassenen Stellen (§ 20a) abgelegt. Diese Stellen müssen hierbei zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung der Prüfung und eines Höchstmaßes an Prüfungssicherheit mindestens einen trägerunabhängigen Prüfer einsetzen. Das Bundesamt kann im Wege der Ausschreibung ein Testinstitut mit der Organisation und Auswertung dieser Tests beauftragen.

(2) Die Teilnahme am Integrationskurs ist erfolgreich im Sinne von § 43 Absatz 2 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes, wenn im Sprachtest das Sprachniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachgewiesen und im Test „Leben in Deutschland“ die für das Bestehen des Orientierungskurses notwendige Punktzahl erreicht ist. Der Nachweis des Sprachniveaus B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen kann neben dem „Deutsch-Test für Zuwanderer“ auch durch andere Sprachnachweise erbracht werden. Die Anerkennung von Sprachnachweisen nach Satz 2 setzt voraus, dass

1.
es sich um eine standardisierte Sprachprüfung zur Feststellung des Sprachniveaus B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen handelt, die vom Bundesamt anerkannt ist,
2.
das Erreichen mindestens des Sprachniveaus B1 aus dem Sprachnachweis hervorgeht,
3.
der Sprachnachweis spätestens bei der Anmeldung des Teilnehmers beim Träger vorgelegt wird und
4.
der Sprachnachweis zum Zeitpunkt der Anmeldung beim Träger nicht älter als ein Jahr ist.

(3) Das Bundesamt trägt die Kosten für die einmalige Teilnahme an den Abschlusstests nach Absatz 1. Bei nicht erfolgreicher Teilnahme am Test nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vor Ausschöpfung der Unterrichtsstunden gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 oder § 13 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 trägt das Bundesamt die Kosten für die zweite Teilnahme an diesem Test. Im Rahmen der Wiederholung nach § 5 Absatz 5 werden die Kosten für die Teilnahme am Test nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 einmalig getragen.

(4) Das Bundesamt bescheinigt in Schriftform die erfolgreiche Teilnahme am Integrationskurs nach Absatz 2 mit dem „Zertifikat Integrationskurs“ und bewahrt einen Abdruck auf. Die Ausstellung des Zertifikats in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Das Zertifikat enthält Namen, Vornamen, Geburtsdatum und die Nummer des Passes, Personalausweises oder eines vergleichbaren, zu bezeichnenden Ausweises des Kursteilnehmers. War die Teilnahme am Integrationskurs nicht erfolgreich, wird das tatsächlich erreichte Ergebnis der Abschlusstests durch eine Bescheinigung bestätigt. Die nach Absatz 1 Satz 2 zugelassene Stelle übermittelt dem Bundesamt die für die Ausstellung der Bescheinigungen nach den Sätzen 1, 3 und 4 erforderlichen Angaben. Das Bundesamt unterrichtet die Kursträger, soweit erforderlich, über die Ergebnisse ihrer Teilnehmer in den Tests nach Absatz 1.

(5) Mit dem skalierten Test „Leben in Deutschland“ können nach Maßgabe der Einbürgerungstestverordnung auch die nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes erforderlichen Kenntnisse nachgewiesen werden. § 2 Absatz 1 Satz 2 der Einbürgerungstestverordnung findet keine Anwendung.

(1) Die Zulassung soll mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, insbesondere wenn

1.
der Kursträger seine Mitwirkungspflichten nach § 8 Absatz 3 und § 14 Absatz 6 Satz 5 bei der Feststellung der ordnungsgemäßen Kursteilnahme Teilnahmeverpflichteter wiederholt verletzt,
2.
das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kursträgers eröffnet worden ist oder unmittelbar droht,
3.
der Kursträger wiederholt und trotz vorheriger Abmahnung gegen Auflagen und Nebenbestimmungen, die Bestandteil des Zulassungsbescheids sind, verstößt,
4.
der Kursträger die Rechte seiner Mitarbeiter verletzt,
5.
im Einstufungsverfahren wiederholt eine falsche Kurszuweisung erfolgte oder
6.
bei der Durchführung der Tests nach § 17 Absatz 1 das vorgeschriebene Verfahren wiederholt nicht eingehalten wurde.
Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.

(2) Die Zulassung erlischt, wenn der Kursträger die Tätigkeit auf Dauer einstellt oder über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr keinen Integrationskurs durchgeführt hat, es sei denn, das Nichtzustandekommen von Kursen beruht darauf, dass die zunächst bei dem Kursträger angemeldeten Teilnehmer nach § 7 Absatz 5 einem anderen Kursträger zugewiesen oder an einen anderen Kursträger verwiesen wurden.

(3) Mit Ablauf, Rücknahme oder Widerruf der Zulassung als Kursträger erlischt die Zulassung als Prüfungsstelle ebenfalls.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.