Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Juni 2019 - 19 CE 19.329

bei uns veröffentlicht am19.06.2019
vorgehend
Verwaltungsgericht Würzburg, W 8 E 19.53, 01.02.2019

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Die Beschwerde wird mit den Maßgaben zurückgewiesen, dass der Antragsteller zu 1 im Falle einer Abschiebung während des Abschiebevorgangs medizinisch begleitet und mit der für ihn notwendigen Medikation für einen Zeitraum von einem Monat ausgestattet wird.

II. Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 11.250 Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde, mit der die Antragsteller, eine 9-köpfige armenische Familie, deren Asylerstverfahren erfolglos blieb, ihr einstweiliges Rechtsschutzbegehren auf Mitteilung des Abschiebungstermins - hilfsweise auf Unterlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen - weiterverfolgen, ist nicht begründet.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mit der Begründung abgelehnt, ein Anordnungsanspruch auf Mitteilung des Abschiebungstermins bestehe im Hinblick auf § 59 Abs. 1 Satz 8 AufenthG nicht. Der hilfsweise geltend gemachte Anordnungsgrund auf einstweilige Unterlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen sei im Hinblick auf die derzeitige Duldung der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht; eine Abschiebung der Antragsteller sei wegen fehlender Identitätspapiere derzeit nicht zu befürchten. Darüber hinaus sei der Anordnungsanspruch auch deshalb zweifelhaft, weil die nach § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG zu vermutende Reisefähigkeit durch die für den Antragsteller zu 1 und den Antragsteller zu 4 vorgelegten Atteste nicht widerlegt werde. Nach dem psychiatrischen Gutachten sei eine Rückführung ins Heimatland lediglich nicht zu empfehlen und werde mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu einer symptomatischen Verschlechterung führen, die durch kombinierte therapeutische Maßnahmen abgemildert werden könne.

Hiergegen haben die Antragsteller Beschwerde mit der Begründung erhoben, wegen der vollziehbaren Ausreisepflicht der Antragsteller sei einstweiliger Rechtsschutz geboten. Den Antragstellern werde nicht mitgeteilt, ob und wann Heimreisepapiere vorlägen und dann mit einer Abschiebung zu rechnen sei. Das Gericht überspanne die Anforderungen an die vorgelegten ärztlichen Atteste, die in einem summarischen Verfahren verlangt werden könnten, und setze sich ohne medizinisches Fachwissen darüber hinweg. Dem Antragsteller zu 1 sei fachärztlich eine ernsthafte Gefahr einer lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes und fehlende Reisefähigkeit bescheinigt worden. Angesichts des fachärztlichen Gutachtens hätte sich eine weitere Sachaufklärung aufdrängen müssen. In einem summarischen Verfahren könne bei Vorliegen einer fachärztlichen Stellungnahme ohne weiteres Gutachten nicht über selbigen Inhalt hinweggegangen werden. Dies gelte insbesondere dann, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Ausländer an einer schwerwiegenden Erkrankung leide, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern könne. Bei psychischen Erkrankungen könne dies nur durch ein psychologisch-psychotherapeutisches Gutachten geklärt werden; eine bloße ärztliche Begutachtung sei nicht ausreichend. Der spezifische Sachverstand sei auch dann zu fordern, wenn die Ausländerbehörde einen Amtsarzt mit der Begutachtung beauftrage. Die Weiterbildung zum Facharzt für öffentliches Gesundheitswesen verleihe nicht die nötige Fachkunde zur Erstellung eines psychologischen/psychotherapeutischen Gutachtens. Eine einmalige Untersuchung des Ausländers werde dem in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verankerten Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit nicht ansatzweise gerecht. Eine Behandlung der psychischen Störungen im Heimatland sei aufgrund der Bedrohungslage und einer drohenden Retraumatisierung nicht möglich.

Die Prüfung der Begründetheit der Beschwerde ist im Grundsatz auf das in der Beschwerdebegründung Dargelegte beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Danach ergibt sich nicht, dass der Antragsgegner entgegen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 1. Februar 2019 im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten wäre, der Antragstellerseite den Abschiebetermin zehn Tage vorher schriftlich mitzuteilen (1.), hilfsweise einstweilen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen die Antragsteller abzusehen (2.).

1. Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf schriftliche Mitteilung des Abschiebetermins.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. Dezember 2016 wurde den Antragstellern die Abschiebung, insbesondere nach Armenien, angedroht und ihnen eine - nunmehr abgelaufene - Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt (innerhalb eines Monats nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens). Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf dem Ausländer der Termin der Abschiebung nicht angekündigt werden (§ 59 Abs. 1 Satz 8 AufenthG). Anhaltspunkte dafür, dass diese Bestimmung gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstößt, liegen nicht vor. Sie steht in aller Regel der Einholung einstweiligen Rechtsschutzes nicht entgegen (BayVGH, B.v. 17.7.2018 - 19 CE 18.1210 - juris Rn. 12 ff.).

2. Der hilfsweise geltend gemachte Antrag auf Aussetzung von Abschiebemaßnahmen bleibt ebenfalls ohne Erfolg.

Dahinstehen kann, ob entsprechend der Annahme des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die bestehenden Duldungen der Antragsteller wegen fehlender Heimreisepapiere bereits ein Anordnungsgrund für die hilfsweise erstrebte Anordnung fehlt. Jedenfalls ist der behauptete Anordnungsanspruch nicht gegeben.

Die Auffassung der Antragsteller, sie hätten aufgrund der Erkrankung des Antragstellers zu 1 einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung, ist nicht zutreffend.

Nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers so lange auszusetzen, wie sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist. Ein rechtliches Abschiebungshindernis liegt vor, wenn durch die Beendigung des Aufenthalts eine konkrete Leibes- oder Lebensgefahr zu befürchten ist, so dass die Abschiebungsmaßnahme wegen des nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verbürgten grundrechtlichen Schutzes auszusetzen ist. Erforderlich ist dabei, dass infolge der Abschiebung als solcher (unabhängig vom konkreten Zielstaat, der im Mittelpunkt des Asylverfahrens steht) eine wesentliche Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes für den betroffenen Ausländer konkret droht (BayVGH, B.v. 31.5.2016 - 10 CE 16.838 - juris Rn. 7; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: 11/2017, A1 § 60a Rn. 57 f.). In Betracht kommen damit nur inlandsbezogene Abschiebungsverbote.

Die Prüfung der Frage, ob aufgrund der vorgelegten Atteste ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis wegen fehlender Möglichkeiten der Anschlussbehandlung vorliegt, obliegt nicht dem Antragsgegner. Zu einer inhaltlichen Prüfung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 AufenthG ist der Antragsgegner nicht berechtigt. Er bleibt gemäß § 42 Satz 1 AsylG an die negative Feststellung hierzu im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren gebunden (vgl. BVerwG, U.v. 27.6.2006 - 1 C 14.05 - juris Rn. 15 f.).

Insbesondere im Falle der Geltendmachung einer Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne wegen psychischer Erkrankung bedarf es einer Abgrenzung zur Fallgruppe des sogenannten zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG, dessen Nichtvorliegen im Asylverfahren vorliegend gemäß § 42 Satz 1 AsylG mit Bindungswirkung für die Ausländerbehörde festgestellt worden ist. Der Sphäre des Abschiebevorgangs sind nur solche Gefahren zuzurechnen, die sich unmittelbar bei Eintreffen im Heimatland realisieren können, beispielsweise wenn eine unmittelbar erforderliche Anschlussbehandlung nicht gewährleistet werden kann bzw. der Ausländer selbst nicht in der Lage ist, eine solche Anschlussbehandlung zu organisieren (vgl. Funke-Kaiser, GK-AufenthG, Stand 4/2017, § 60a AufenthG, Rn. 132). Wird im Falle einer psychischen Erkrankung eine Gesundheitsgefahr infolge des Abbruchs einer im Bundesgebiet stattfindenden Behandlung geltend gemacht, ist von einem inlandsbezogenen Abschiebungshindernis wegen Reiseunfähigkeit nur dann auszugehen, wenn die Gefahr einer wesentlichen Gesundheitsverschlechterung schon während der Abschiebung und der sich unmittelbar daran anschließenden Zeitspanne der Ankunft im Heimatland droht und dieser Gefahr nicht durch mögliche Vorkehrungen wie der Ausstattung mit einem Medikamentenvorrat, einer medizinischen Begleitung im Abschiebevorgang oder der Übergabe an medizinisches Personal im Heimatland begegnet werden kann.

Nach dem mit Wirkung zum 17. März 2016 (Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11.3.2016 - BGBl I S. 390) eingeführten § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG wird gesetzlich vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen, wenn nicht der Ausländer eine im Rahmen der Abschiebung beachtliche Erkrankung durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft macht. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände enthalten, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben. Wird die geltend gemachte Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen soll, nicht durch eine qualifizierte Bescheinigung im Sinne von § 60a Abs. 2c AufenthG belegt, so wird auch die gesetzliche Vermutung für die Reisefähigkeit nicht widerlegt (BayVGH, B.v. 5.1.2017 - 10 CE 17.30 - juris Rn. 4).

Der Zweck der gesetzlichen Vermutung nach § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG wird in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/7538, S. 18 ff.) folgendermaßen umschrieben: „Die Geltendmachung von Abschiebungshindernissen in gesundheitlicher Hinsicht stellt die zuständigen Behörden quantitativ und qualitativ vor große Herausforderungen. Oftmals werden Krankheitsbilder angesichts der drohenden Abschiebung vorgetragen, die im vorangegangenen Asylverfahren nicht berücksichtigt worden sind. (…) Nach den Erkenntnissen der Praktiker werden insbesondere schwer diagnostizier- und überprüfbare Erkrankungen psychischer Art (z. B. Posttraumatische Belastungsstörungen [PTBS]) sehr häufig als Abschiebungshindernis (Vollzugshindernis) geltend gemacht, was in der Praxis zwangsläufig zu deutlichen zeitlichen Verzögerungen bei der Abschiebung führt. Der Gesetzgeber geht nunmehr davon aus, dass lediglich lebensbedrohliche und schwerwiegende Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, die Abschiebung des Ausländers hindern. Mit dieser Präzisierung wird klargestellt, dass nur äußerst gravierende Erkrankungen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben nach Satz 1 (die Gesetzesbegründung bezieht sich hier auf § 60 Abs. 7 AufenthG) darstellen. (…) Mit der Regelung zur Glaubhaftmachung einer Erkrankung durch den Ausländer wird auf erhebliche praktische Probleme hinsichtlich der Bewertung der Validität von ärztlichen Bescheinigungen im Vorfeld einer Abschiebung reagiert (…). Es besteht ein praktisches Bedürfnis, eine vom Ausländer vorgelegte Bescheinigung hinsichtlich der Erfüllung formaler und inhaltlicher Vorgaben zu validieren.“

Vorliegend hat das Verwaltungsgericht die vorgelegten Atteste und sonstigen ärztlichen Unterlagen als unzureichend erachtet und insbesondere eine Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage die Begutachtung erfolgte, und eine Angabe der Methode der Tatsachenerhebung vermisst (S. 9). Die daraufhin im Beschwerdeverfahren vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen genügen ebenfalls den in § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG gestellten Anforderungen nicht. Unter Wahrung der im Tenor ausgesprochenen Maßgaben ist nicht vom Vorliegen eines inlandsbezogenen Abschiebungsverbots wegen Reiseunfähigkeit aufgrund einer psychischen Erkrankung des Antragstellers zu 1 auszugehen. Angesichts dessen und angesichts der Nichterfüllung fachlicher Mindestanforderungen durch die vorgelegten ärztlichen Unterlagen ist auch die von den Antragstellern geforderte weitere Sachaufklärung nicht veranlasst.

Soweit in den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Gutachten sowohl des Facharztes T. M. als auch des Facharztes M. F. des Klinikums W. eine Gesundheitsgefahr infolge Retraumatisierung prognostiziert wird, ohne fachgerecht ein traumatisches Erleben oder eine traumatische Belastungsstörung festzustellen, sind sie nicht plausibel und daher unverwertbar. Das formularmäßige Aufführen der gesetzlichen Anforderungen an eine ärztliche Bescheinigung nach § 60a Abs. 2c AufenthG durch den Facharzt T. M., verbunden mit der Feststellung, diese Anforderungen seien erfüllt und das Gutachten sei widerspruchsfrei, vermag grundlegenden Gutachtensmängeln nicht die Bedeutung zu nehmen. Der Antragsgegner weist zutreffend darauf hin, dass die fachärztlichen Gutachten, die die Gefahr einer Retraumatisierung aufführen bzw. auf eine posttraumatische Belastungsstörung Bezug nehmen (Gutachten des Facharztes T. M. vom 24.1.2019, S. 3 und in der Stellungnahme Dr. M. F. vom Klinikum W. vom 6.2.2019), insofern widersprüchlich sind, als weder diagnostisch noch in der Anamnese eine Traumatisierung erwähnt ist.

Die Stellungnahmen des Dr. M. F., Klinikum W., vom 6. Februar 2019 und 21. März 2019, in denen von einer fehlenden Verbesserung bei weiterhin unklarem Aufenthaltsstatus die Rede ist und eine vormals attestierte Reiseunfähigkeit lediglich fortgeschrieben wird, sind auch deshalb unverwertbar, weil sie eine eigene fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes nicht enthalten; es wird nur auf andere (nicht vorgelegte) Beurteilungen Bezug genommen. Ein Attest, dem nicht zu entnehmen ist, wie es zur prognostischen Diagnose kommt und welche Tatsachen dieser zugrunde liegen, ist nicht geeignet, das Vorliegen eines Abschiebungsverbots wegen Reiseunfähigkeit zu begründen (vgl. BayVGH, B.v. 5.1.2017 - 10 CE 17.30 - juris Rn. 6; B.v. 23.8.2016 - 10 CE 15.2784 - juris Rn. 16). Es fehlt auch an einer substantiierten Darstellung der ärztlichen Therapie - abgesehen von der medikamentösen Behandlung.

Die ärztlichen Stellungnahmen setzen sich nicht mit möglichen Sicherheitsvorkehrungen zur Vermeidung von Gesundheitsgefahren im Rahmen des Abschiebungsvorgangs auseinander. Die Verweise auf Gesundheitsgefahren im Zusammenhang mit einer Aufenthaltsbeendigung und einem Behandlungsabbruch zielen inhaltlich erkennbar auf die langfristigen Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland, verfehlen aber die streitgegenständliche Frage eines inländischen Abschiebungshindernisses wegen Reiseunfähigkeit des Antragstellers zu 1. Wegen der aufenthaltsrechtlichen Situation des Antragstellers zu 1 wird von einem Fortbestehen des Beschwerdebilds ausgegangen und eine Verbesserung bei anhaltender Belastungssituation negiert, ohne jedoch eine ggf. konkret eingeleitete Therapie - abgesehen von der medikamentösen Behandlung - zu benennen. Soweit die ärztlichen Gutachten - jeweils vollumfänglich aufeinander und auf Vorbefunde Bezug nehmend - die behauptete Reiseunfähigkeit mit der Begründung fortschreiben, ein Abbruch eines nicht näher benannten Behandlungsprozesses werde zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen, wird weder substantiiert geschildert, welche Behandlung aktuell tatsächlich durchgeführt wird, noch eine gravierende Verschlechterung der gesundheitlichen Situation des Antragstellers zu 1 während des Abschiebungsvorgangs belegt. Die fachärztliche Stellungnahme des Klinikums W. vom 6. Februar 2019 spricht von einer akutpsychiatrischen Versorgung; die psychiatrischen Gutachten des Facharztes T. M. vom 24. Januar 2019 und vom 9. Mai 2019 empfehlen eine (muttersprachliche) Psychotherapie. Es ist jedoch nicht ersichtlich, ob bzw. seit wann sich der Antragsteller zu 1 in psychotherapeutischer Behandlung befindet oder eine solche anstrebt. Wird eine konkrete, aktuell durchgeführte Therapie nicht benannt, lassen sich die Folgen eines Therapieabbruchs auch nicht beurteilen. Insgesamt sind hinreichende Anhaltspunkte für eine wesentliche psychische Erkrankung durch regelgerechte ärztliche Unterlagen nicht dargetan.

Dieses Ergebnis wird dadurch bestätigt, dass im Rahmen des Asylverfahrens der Antragsteller eine manifeste psychische Erkrankung des Antragstellers zu 1 nicht eingehend thematisiert worden ist (der ablehnende Asylbescheid vom 8.12.2016 spricht von „angegebenen psychischen Problemen“, in der asylrechtlichen Anhörung wurde auf Nachfrage eine stattgefundene psychiatrische Behandlung im Heimatland verneint), ein Facharzt für Psychiatrie erst nach Ablehnung des Asylgesuchs im Dezember 2016 konsultiert worden ist und die diagnostizierten psychischen Störungen in den vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen mit einer drohenden Aufenthaltsbeendigung bzw. einer Retraumatisierung ohne Benennung eines traumatischen Ereignisses verknüpft werden.

Im Hinblick darauf, dass den vorliegenden Behauptungen zufolge der Schwerpunkt der Behandlung in der medikamentösen Therapie besteht und der Gutachter T. M. die Aufnahme einer (wohl noch nicht begonnenen) muttersprachlichen Psychotherapie vorschlägt, ist die geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes durch den Abschiebungsvorgang zumindest dann nicht zu befürchten, wenn der Antragsteller für einen ausreichenden Zeitraum mit der erforderlichen Medikation ausgestattet wird. Angesichts des nur summarischen Charakters des vorliegenden Verfahrens hält der Senat die im Tenor ausgesprochene Maßgabe, den Antragsteller mit der für ihn erforderlichen Medikation für einen Mindestzeitraum von einem Monat auszustatten, für erforderlich. Der Übergangszeitraum von einem Monat wird für ausreichend erachtet, den Anschluss einer Behandlung des Antragstellers zu 1 im Heimatland zu gewährleisten, deren Notwendigkeit durch das Vorbringen und die vorgelegten Unterlagen nicht hinreichend dargetan ist.

Aufgrund derselben Überlegungen hält der Senat auch eine ärztliche Begleitung während des Abschiebevorgangs sicherheitshalber für erforderlich. Bei diesen Vorkehrungen ist jedoch entgegen der etwaigen Auffassung des Antragstellerbevollmächtigten nicht eine jeweilige fachärztliche Expertise zu fordern. An eine - vorliegend nicht im Raum stehende - behördlicherseits veranlasste (amts-) ärztliche Feststellung der Reisefähigkeit sind nicht dieselben Anforderungen zu stellen wie an die Widerlegung der in § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG normierten gesetzlichen Vermutung des Fehlens gesundheitlicher Gründe, die der Abschiebung entgegenstehen (vgl. BayVGH, B.v. 18.12.2017 - 19 CE 17.1541 - juris Rn. 22 ff.). Gleiches muss erst recht für eine medizinische Begleitung des Abschiebevorgangs gelten.

Für den (mehrfach) beantragten Hängebeschluss, dem Antragsteller während des Beschwerdeverfahrens Abschiebemaßnahmen zu untersagen, verbleibt aufgrund der mit dem hiesigen Beschluss getroffenen Beschwerdeentscheidung kein Raum mehr.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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2.
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1.
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2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Tenor

I. Die Beschwerde wird mit den in Abschnitt II.1 lit. b der Gründe festgelegten Kommunikations-Maßgaben für den Fall einer weiteren Abschiebungshaft des Antragstellers zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.250 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der Anspruch des Antragstellers auf Aussetzung der Abschiebung („…aufenthaltsbeendende Maßnahmen bis auf weiteres zu unterlassen“), erstinstanzlich geltend gemacht mit dem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vom 22. Mai 2018. Die Abschiebung nach Afghanistan droht dem Antragsteller wegen der Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 14. Juni 2016, gegen den eine fristgerechte Klage nicht erhoben worden ist. Der Antragsteller ist weder freiwillig ausgereist noch hat er - abgesehen von einer Vorsprache beim afghanischen Generalkonsulat - an der Beschaffung von Heimreisepapieren mitgewirkt. Er hat am 28. Oktober 2016 doch noch Klage erhoben (und einen entsprechenden Wiedereinsetzungsantrag gestellt). Nachdem er jedoch in der Folgezeit fast elf Monate lang unbekannten Aufenthalts gewesen ist (von Anfang November 2016 bis 20. September 2017), ist diese Klage durch Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 16. Juni 2017 wegen Nichtbetreibens des Verfahrens eingestellt worden. Auch der Asylfolgeantrag vom 22. September 2017 hat nicht zu einer Beseitigung der Abschiebungsandrohung vom 14. Februar 2016 geführt. Das Bundesamt hat den Folgeantrag durch Bescheid vom 22. November 2017 abgelehnt. Eine neue Abschiebungsandrohung ist mit Blick auf § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG und auf die Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 14. Februar 2016 nicht erlassen worden. Der Antragsteller hat zwar zeitgerecht am 6. Dezember 2017 Klage gegen diesen Bundesamtsbescheid erhoben, einen diesbezüglichen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz jedoch nicht gestellt. Die Abschiebungsandrohung vom 14. Juni 2016 ist somit nach wie vor vollziehbar.

Der Antrag auf Aussetzung der Abschiebung ist nicht erledigt durch den Abbruch der Abschiebungsmaßnahme vom 22. Mai 2018 in Folge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom selben Tag. Die Antragsumstellung im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag („…festzustellen, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts rechtswidrig ist“) ist bereits deshalb als unwirksam anzusehen, weil die vom Antragsteller angenommene Erledigung zwischen den Instanzen nicht vorliegt (sie wäre zudem unstatthaft und ohne Rechtsschutzbedürfnis, weil im einstweilen Rechtsschutzverfahren allenfalls eine vorläufige Feststellung getroffen werden könnte und weil ein Feststellungsausspruch nicht vollstreckbar ist; zur Problematik von Feststellungsanträgen im Rahmen des § 123 VwGO vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 123 Rn. 40). Das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 22. Mai 2018 die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung und die Auffassung, Duldungsgründe lägen nicht vor, weder für verfassungswidrig erklärt noch ihre Richtigkeit bestätigt. Es hat - wie sich aus der tenorierten Abschiebungsuntersagung für längstens zwei Monate ergibt - lediglich einen sogenannten Hänge- oder Schiebebeschluss erlassen und durch die Beendigung der Abschiebungsmaßnahme vom 22. Mai 2018 die Zeit bereitgestellt, die es für die gerichtliche Durchdringung der Streitsache für erforderlich hält und an der es angesichts der kurzen Zeitspanne zwischen dem Erlass des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses am Abend des 22. Mai 2018 und dem vorgesehenen Beginn des Abschiebungsflugs um 19:15 Uhr desselben Tages gefehlt hat (der Antragsteller hat im Hinblick auf die Kürze dieser Zeitspanne eine Beschwerdeentscheidung des Senats nicht eingeholt und stattdessen unmittelbar Verfassungsbeschwerde erhoben, woraufhin der verfassungsgerichtliche Hängebeschluss ergangen ist). Die vom Bundesverfassungsgericht vorgenommene kurze Erörterung der Frage effektiven Rechtsschutzes bei einer Abschiebungsmaßnahme, die unangekündigt erfolgt und der Abschiebungshaft mit Einschränkungen der Kontaktaufnahme zwischen dem Ausländer und seinem Prozessbevollmächtigten vorhergeht, ist durch den Umstand veranlasst, dass bei einer ersichtlich grundlosen Verfassungsbeschwerde auch ein Hängebeschluss nicht veranlasst gewesen wäre. Die Frage, ob dem Begehren des Antragstellers nach einer vorläufigen Unterlassung von Abschiebungsmaßnahmen hinreichende Gründe des materiellen Rechts zur Seite stehen, sodass ein Erfolg des Antragstellers in Hauptsacheverfahren betreffend Duldungsgründe und/oder betreffend den Asylfolgeantrag ernstlich in Betracht kommt, ist nach wie vor unbeantwortet.

II.

Die Beschwerde mit dem Ziel, Abschiebungsmaßnahmen gegen den Antragsteller vorläufig zu unterlassen, ist - mit der tenorierten Maßgabe - unbegründet.

Die Prüfung der für die Begründetheit der Beschwerde streitenden Gründe ist im Grundsatz auf das in der Beschwerdebegründung Dargelegte beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Danach ergibt sich nicht, dass entgegen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die begehrte einstweilige Anordnung zu erlassen wäre.

1. Der Antragsteller rügt, durch § 59 Abs. 1 Satz 8 AufenthG und die Bedingungen der Abschiebehaft sei insoweit gegen sein Gehörsrecht verstoßen und ihm effektiver Rechtsschutz verweigert worden, als Kontakte zwischen ihm und seiner Bevollmächtigten kaum möglich gewesen seien (schon die Übermittlung der von ihm für seine Bevollmächtigte ausgestellten Vollmacht sei nur mit Komplikationen und nur sehr spät möglich gewesen) und eine Einarbeitung seiner Prozessbevollmächtigten praktisch nicht möglich gewesen sei. Er erhebt diese Rügen hinsichtlich der Vergangenheit (für die Zeit bis zum 22.5.2018). Insoweit sind sie vorliegend nicht mehr erheblich (a). Jedoch hat die Rüge, die Bedingungen der Abschiebungshaft erschwerten Kontakte zwischen dem Abschiebungsgefangenen und seinem Prozessbevollmächtigten unzumutbar, auch Bedeutung für künftige Abschiebungsmaßnahmen, weil sie deren vorhersehbare Umstände betrifft. Insoweit ist sie erheblich, zumal diese Umstände - wie von der Antragstellerseite hinsichtlich der Bedingungen der Abschiebehaft (und auch hinsichtlich des § 59 Abs. 1 Satz 8 AufenthG vorgetragen) - wegen ihrer Eigenart geeignet sein können, eine gerichtliche Prüfung im zeitlichen Zusammenhang mit der jeweiligen Abschiebungsmaßnahme zu verhindern. Sie greift jedoch unter Berücksichtigung der tenorierten Maßgabe nicht durch (b). Die Rüge, durch § 59 Abs. 1 Satz 8 AufenthG werde gegen das Gehörsrecht verstoßen und effektiver Rechtsschutz verweigert, hat ebenfalls Bedeutung für künftige Abschiebungsmaßnahmen. Sie greift jedoch nicht durch (c). Ausländerrechtliche Duldungsgründe, die aufgrund eines Verstoßes gegen das Gehörsrecht und gegen die Verpflichtung zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nicht zur Geltung gekommen sind und/oder einer künftigen Abschiebungsmaßnahmen entgegengehalten werden könnten, hat der Antragsteller nicht hinreichend dargetan (d).

a) Für die im vorliegenden Verfahren streitige Frage, ob Abschiebungsmaßnahmen gegen den Antragsteller weiter stattfinden können oder vorläufig (wegen ernstlicher Zweifel an ihrer materiellen Rechtmäßigkeit) zu unterlassen sind, ist angesichts des Leistungs-(Verpflichtungs-)Charakters ausländerrechtlich relevanter Duldungsbegehren die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs maßgeblich (nichts anderes gilt für ein Asylfolgebegehren, zu dem wegen einer besonderen Dringlichkeit im ausländerrechtlichen Streitverfahren Stellung genommen werden muss).

Demzufolge können behördliche Versäumnisse oder Behinderungen betreffend effektiven Rechtsschutz und/oder rechtliches Gehör in den Tagen bis zum 22. Mai 2018 den auf den gegenwärtigen Zeitpunkt bezogenen Anspruch des Antragstellers nicht begründen, weil diesen Ansprüchen des Antragstellers jedenfalls zwischenzeitlich Rechnung getragen worden ist. Für die seit dem 22. Mai 2018 vergangene Zeit liegt weder ein Antragstellervorbringen noch ein sonstiger Anhaltspunkt dafür vor, dass der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers die für das Rechtsschutzanliegen erforderlichen Kontakte oder Informationen vorenthalten worden sind. Der Verwaltungsgerichtsakte RN 9 E 18.737 ist zu entnehmen, dass die Bevollmächtigte am 4. Juni 2018 Akteneinsicht durch Übersendung an ihre Kanzlei beantragt hat und dass dieses Begehren am 5. Juni 2018 erfüllt geworden ist. Anhaltspunkte dafür, dass ein Begehren nach einer Einsicht in weitere Akten erhoben und abgelehnt worden ist, liegen nicht vor. Eine derzeit noch erhebliche Behinderung des Kontakts zwischen der Prozessbevollmächtigten und dem Antragsteller durch die Bedingungen der Abschiebehaft kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil der Antragsteller noch am 22. Mai 2018 aus der Abschiebehaft entlassen worden ist und sich seitdem auf freiem Fuß befindet.

Auch wenn es nach Auffassung des Senats nicht mehr darauf ankommt, ob diese Rügen in den Tagen bis zum 22. Mai 2018 begründet gewesen sind, vertritt der Senat die Auffassung, dass dies nicht der Fall ist. Soweit mit den Rügen eine Erschwerung der Einarbeitung der erst seit der Inhaftierung des Antragstellers mit der Angelegenheit befassten gegenwärtigen Bevollmächtigten geltend gemacht wird, greifen sie nicht durch, weil der Antragsteller keinen Anspruch darauf gehabt hat, dass in dieser Phase einer neuen Bevollmächtigten Gelegenheit zur Einarbeitung gegeben wird. Der Antragsteller ist bislang von Rechtsanwalt L. aus W. vertreten worden (in dem gegen den Bundesamtsbescheid vom 14.6.2016 gerichteten Klageverfahren, im Verfahren über den Folgeantrag vom 22.9.2017 vor dem Bundesamt - vgl. die anwaltliche Äußerung vom 17.10.2017 - und im Klageverfahren RN 12 K 17.35602 gegen den diesbezüglich erlassenen Bundesamtsbescheid vom 22.11.2017, das nicht entschieden ist). Hätte sich der Antragsteller in seinem fast ausschließlich asylrechtlich begründeten einstweilen Rechtsschutzverfahren gegen die Abschiebungsmaßnahme vom 22. Mai 2018 durch Rechtsanwalt L. vertreten lassen, wäre keinerlei Einarbeitung erforderlich gewesen. Der Rechtsanwalt besitzt vollumfänglich Kenntnis von der aktuellen Verfahrenslage und hätte die von der derzeitigen Bevollmächtigten des Antragstellers geltend gemachten Gründe und weitere vortragen können. Angesichts der Vorbefassung von Rechtsanwalt L. hätte sich seine Beauftragung auch aufgedrängt. Bei einem Anwaltswechsel kurz vor dem Verhandlungstermin und fehlender Einarbeitungsmöglichkeit des neuen Bevollmächtigten liegt nur dann ein Verstoß gegen die Verpflichtungen zur Gewährung rechtlichen Gehörs und effektiven Rechtsschutzes vor, wenn der bisherige Bevollmächtigte das Mandat niedergelegt hat, an der Wahrnehmung seiner prozessrechtlichen Befugnisse gehindert ist oder dem Verfahrensbeteiligten es nicht mehr zugemutet werden kann, sich von dem Bevollmächtigen weiterhin vertreten zu lassen (BVerwG, Urteil v. 27.3.1985 - 4 C 79/84 - NJW 1986,339, juris Rn. 12 ff. und B. v. 28.8.1992 - 5 B 159/91 - NJW 1993,80, juris Rn. 3 ff.; OVG Lüneburg, B.v. 5.11.2012 - 2 LA 177/12 - juris Rn. 10; BGH, B.v. 3.3.2008 - II ZR 251/06 - NJW-RR 2008,876, juris Rn. 14; zur Beschränkung der grundsätzlich freien Anwaltssuche durch das Verbot, das Verfahren zu behindern, vgl. auch BGH in Zivilsachen, B.v. 24.11.1988 - III ZR 69/88 - juris Rn. 4 sowie BayObLG in Strafsachen, B.v. 27.08.1998 - 4St RR 135/98 - NStZ-RR 1999,141, juris Rn. 10). Diese Entscheidungen tragen einerseits dem öffentlichen Interesse an einer geordneten sowie ressourcenschonenden Verfahrensführung und andererseits der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes und des Gehörsrechts angemessen Rechnung, zumal die Vertretung durch den vorbefassten Rechtsanwalt regelmäßig auch im wohlverstandenen Interesse des Betroffenen ist. Gegen die Zulassung einer willkürlichen Verhinderung des Verhandlungstermins und gegen die Zulassung einer willkürlichen Verhinderung der Abschiebungsmaßnahme sprechen dieselben Gründe; die Verfahrens- und Interessenkonstellationen sind direkt vergleichbar. Der auf dem Spiel stehende Verwaltungs- und Finanzaufwand aus öffentlichen Mitteln ist in der vorliegenden Fallkonstellation sogar deutlich höher. Demzufolge müssen die von der erwähnten Rechtsprechung akzeptierten Gründe für einen Anwaltswechsel auch im Fall einer bevorstehenden Abschiebungsmaßnahme gegeben sein. Vorliegend ist jedoch für keinen der von der Rechtsprechung erarbeiteten Rechtfertigungsgründe ein Anhaltspunkt ersichtlich. Das Mandat von Rechtsanwalt L. im Klageverfahren RN 12 K 17.35602 ist ungekündigt. Ein Anlass, der eine Aufrechterhaltung des Mandats als unzumutbar erscheinen ließe, ist auch nicht erkennbar (vgl. insoweit auch Nr. II.2). Soweit mit den Verfassungsrügen eine Erschwerung der Einarbeitung der derzeitigen Bevollmächtigten geltend gemacht wird, sind sie darüber hinaus auch deshalb unbegründet, weil nichts vorgetragen ist, was auf ein Bemühen der derzeitigen Bevollmächtigten schließen ließe, die bei Rechtsanwalt L. vorhandenen Verfahrenskenntnisse und Verfahrensunterlagen für die Einarbeitung zu nutzen. Angesichts der umfänglichen Befassung des Rechtsanwalts L. mit den Streitverfahren des Antragstellers ist davon auszugehen, dass sich aus diesen Verfahrensunterlagen ein vollständiges Bild des Anliegens des Antragstellers und der Verfahrenslage ergibt. Soweit mit den Rügen die Erschwernisse der Kommunikation zwischen dem Antragsteller und seinem Prozessbevollmächtigten in den Tagen bis zum 22. Mai 2018 thematisiert werden, ist festzustellen, dass die Kommunikation des Antragstellers in Abschiebungshaft keineswegs unterbunden gewesen ist. Der Antragsgegnervortrag, der Antragsteller habe am 20., 21. und 22. Mai 2018 mehrfach Gebrauch von dem ihm zur Verfügung gestellten Telefon gemacht und in dieser Zeit insgesamt elf Telefonate zu zwei verschiedenen Mobilfunknummern geführt, ist vom Antragsteller nicht in Abrede gestellt worden. Weiterhin ist festzustellen, dass die nach der Haftentlassung des Antragstellers verfassten Schriftsätze keine zusätzlichen Informationen aus der Sphäre des Antragstellers enthalten, die Abschiebungshaft somit eine Weitergabe relevanter Informationen nicht unterbunden hat.

b) Die Rüge, die Bedingungen der Abschiebehaft beeinträchtigten das Gehörsrecht und verstießen gegen die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes, hat aber auch für künftige Abschiebungsmaßnahmen Bedeutung, wie sie Gegenstand des hiesigen Beschwerdeverfahren sind. Diese Rüge ist vom Antragsgegner nicht vollständig ausgeräumt worden. Nachdem sie jedoch nicht die Abschiebung als solche betrifft, sondern deren Begleitumstände, ist dem insoweit teilweise berechtigten Anliegen des Antragstellers durch die tenorierte Maßgabe Rechnung zu tragen.

Angesichts des vorliegenden Sach- und Streitstandes (eine endgültige Klärung dieser Frage ist in dem hiesigen Beschwerdeverfahren, das durch die Entscheidung des BVerfG zeitlich begrenzt ist und in dem der Antragsteller die Beschwerdebegründungsfrist voll ausgeschöpft hat, nicht möglich) muss der Senat davon ausgehen, dass in einer künftigen Abschiebehaft (im Vorfeld einer künftigen Abschiebungsmaßnahme) die für eine Erlangung effektiven Rechtsschutzes erforderliche Kommunikation zwischen dem Antragsteller und seinem Prozessbevollmächtigten im erforderlichen Umfang und mit der erforderlichen Zeitnähe nicht gewährleistet sein würde. Dass auch diese Kommunikation keine Bedeutung für die nachfolgenden rechtlichen Schritten der Antragstellerseite haben wird (wie die in den Tagen bis zum 22. Mai 2018 geführte bzw. angestrebte, vgl. lit. a am Ende), kann nicht ohne weiteres unterstellt werden. Daher ist der Antragsgegner zunächst darauf hinzuweisen, dass sich der Abschiebungsgefangene im Gegensatz zu einem Strafgefangenen in einem Verfahren befindet, das relativ kurzfristig in seiner Aufenthaltsbeendigung kulminiert und in dem deshalb einstweilige Rechtschutzverfahren regelhaft sind.

Hieraus ergibt sich für den Fall von Abschiebungshaft des Antragstellers im Vorfeld einer gegen ihn gerichteten künftigen Abschiebungsmaßnahme (für eine grundsätzliche Überprüfung der Regelungen der Abschiebungshaftanstalt betreffend die Außenkommunikation der Abschiebungsgefangenen ist der Senat nicht zuständig), dass Anrufe bei ihm jedenfalls nicht - wie in den Tagen bis zum 22.5.2018 - grundsätzlich unterbunden werden dürfen. Es mag sein, dass mit einer anlasslosen Mandanten-Aquise von Rechtsanwälten zu rechnen ist. Ob ein derartiger Anruf vorliegt oder aber ein durch Verwandte oder Hilfsorganisationen vermittelter Anruf, auf den der (über ein Mobiltelefon nicht mehr verfügende) Antragsteller in Abschiebungshaft angewiesen ist (beispielsweise bei der Anwaltssuche), lässt sich durch entsprechende Nachfragen der vermittelnden JVA herausfinden. Zumindest ist der Antragsteller zeitnah über eingegangene Anrufe (über den Anrufenden und die Rückrufnummer) zu informieren. Ein Anruf des vom Antragsteller bereits bevollmächtigten Anwalts darf auf keinen Fall unterbunden werden. Für den Empfang von Telefaxen, die an den Antragsteller gerichtet sind, gilt nichts anderes. Die Auffassung, die JVA-Bediensteten der Abschiebungshaftanstalt seien nicht die Boten der Insassen (gemeint: müssten ihnen Telefaxe nicht unverzüglich aushändigen), verkennt den Umstand, dass die Freiheitsentziehung nicht der Bestrafung, sondern ausschließlich der Sicherung der Abschiebung dient, sowie das Gewicht der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes. Betrifft das Telefax ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, ist es dem Antragsteller unverzüglich weiterzugeben, also außerhalb der üblichen Postverteilung, und auch an Feiertagen (wie beispielsweise dem 21.5.2018 - Pfingstmontag). In diesem Zusammenhang muss dem Antragsteller auch die zeitgerechte Versendung von Telefaxen (etwa einer unterschriebenen Vollmacht) ermöglicht werden. Diesbezügliche Besuche bei dem Antragsteller durch Hilfsorganisationen (vgl. insoweit 62a Abs. 4 AufenthG) und/oder Bevollmächtigte, die nach dem Sach- und Streitstand grundsätzlich angemessen geregelt sind, müssen ebenfalls an Feiertagen möglich sein. Gegen die nach dem Sach- und Streitstand bestehende JVA-Regelung, der zufolge die Nutzung des eigenen (regelmäßig internetfähigen) Mobiltelefons nicht erlaubt ist, zehnminütige Anrufe des Antragstellers von einem JVA-Apparat aus kostenfrei sind, und längere gebührenpflichtig (für die in der Beschwerdebegründung angenommene absolute Begrenzung auf zehnminütige Telefonate sind keine sachlichen Anhaltspunkte erkennbar) bestehen - soweit die Anruf-Möglichkeit zeitgerecht eingerichtet wird - unter den Gesichtspunkten des rechtlichen Gehörs und des effektiven Rechtsschutzes keine Bedenken, nachdem die für längere Telefonate erforderlichen Mittel durch zehnminütige Telefonate beschafft werden können (die Frage, inwieweit das Verbot der Nutzung des eigenen Mobiltelefons rechtsschutzunabhängig mit dem Gebot der Gewährung eines angemessenen Maßes an Privatsphäre < vgl. § 62a Abs. 1 Satz 4 AufenthG > vereinbar ist, als verhältnismäßige Verfolgung öffentlicher Interessen gerechtfertigt ist und sinnvoll ist angesichts des dadurch entstehenden Vermittlungsaufwandes der Anstaltsverwaltung, ist nicht Gegenstand des Verfahrens).

c) Die Rüge, die Nichtankündigung der Abschiebungsmaßnahme (§ 59 Abs. 1 Satz 8 AufenthG) beeinträchtigte das Gehörsrecht und verstoße gegen die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes, hat ebenfalls für künftige Abschiebungsmaßnahmen Bedeutung. Sie ist in ihrer Allgemeinheit unbegründet. Dies schließt es jedoch nicht aus, einen wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls drohenden Verstoß gegen das Gehörsrecht und gegen die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes durch den Abbruch der konkreten Abschiebungsmaßnahme abzuwenden.

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Bestimmung des § 59 Abs. 1 Satz 8 AufenthG hat der Senat nicht. Das besondere Bedürfnis für eine bundeseinheitliche Regelung, das den bundesrechtlichen Eingriff in den landesrechtlichen Vollzug des Aufenthaltsgesetzes zu rechtfertigen vermag (Art. 84 Abs. 1 Satz 5 GG), liegt vor (Funke-Kaiser in GK AufenthG, Stand: Dezember 2016, § 59 AufenthG Rn. 227 ff). Die von Funke-Kaiser (a.a.O.) aufgeworfene Frage, ob diese Voraussetzung vom Bundesgesetzgeber lediglich zufällig (ohne Blick auf Art. 84 Abs. 1 Satz 5 GG) eingehalten worden ist, ist angesichts des ausdrücklichen Hinweises in der Entwurfsbegründung auf die zweckwidrige Praxis einiger Bundesländer (BT-Drs. 18/6185 S. 50) zu verneinen; im Übrigen ist der Bestimmung des Art. 84 GG nichts dafür zu entnehmen, dass es auf diese Frage ankommt. Die Bestimmung des § 59 Abs. 1 Satz 8 AufenthG verstößt auch nicht gegen die Verpflichtung aus Art. 19 Abs. 4 GG zur effektiven Rechtsschutzgewährleistung oder gegen das dieser zugehörige, jedoch in Art. 103 Abs. 1 GG speziell geregelte Gehörsrecht, die letztlich dem Rechtsstaatsprinzip zuzurechnen sind, bei deren Auslegung kollidierendes Verfassungsrecht zu berücksichtigen ist und denen zufolge der Zugang zu den Gerichten und die wirksame Kontrolle durch die Gerichte der Ausgestaltung durch den Gesetzgeber unterliegen, jedoch im Hinblick auf einen wirkungsvollen Rechtsschutz geeignet, angemessen und für den Rechtsuchenden zumutbar sein müssen (vgl. Jarass/Pieroth, GG, 13. Aufl. 2014, Art. 19 Rn. 50 ff. mit Nachweisen zur verfassungsgerichtlichen Rspr.). Die Bestimmung des § 59 Abs. 1 Satz 8 AufenthG bezweckt offensichtlich - und die Entwurfsbegründung (BT-Drs. 18/6185 S. 50) bestätigt dies - eine Erhöhung der Aufgriffsquote. Das Ziel des Gesetzgebers, dem Leerlauf von Abschiebungsvorbereitungen entgegenzutreten, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Funke-Kaiser a.a.O., Huber, AufenthG, 2. Aufl. 2016, § 59 Rn. 12, Neundorf, NJW 2016, S.5/8 und Kluth, ZAR 2015, S. 337/342). In der Kommentarliteratur wird auf die durch die Rückführungsrichtlinie begründete und auch in der Entwurfsbegründung hervorgehobene Pflicht hingewiesen, die Rückführungsbestimmungen effektiv zu gestalten. Diese Verpflichtung gründet letztlich im Demokratie- und (nicht anders als Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 103 Abs. 1 GG) im Rechtstaatsprinzip, denn durch einen Nicht-Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen verlieren die im Asylgesetz und im Aufenthaltsgesetz festgelegten Voraussetzungen für einen Aufenthalt im Bundesgebiet ihre Steuerungswirkung, werden die diesbezüglichen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren als solche zu einem unwirtschaftlichen Aufwand und wird ein erheblicher Missbrauchsanreiz geschaffen. Alternative Lösungen, die das gesetzgeberische Ziel verwirklichen, mit einer Rechtsschutzerschwerung nicht verbunden sind und auch keine sonstigen wesentlichen Nachteile mit sich bringen, sodass sie eindeutig vorzugswürdig sind, kann der Senat nicht erkennen. Ohne die Bestimmung des § 59 Abs. 1 Satz 8 AufenthG könnte der vom Gesetzgeber missbilligte Leerlauf von Abschiebungsvorbereitungen nur durch freiheitsentziehende Maßnahmen (möglicherweise über mehrere Wochen hinweg) verhindert werden. Auch wenn dies die Rechtsschutzerschwerung und Unbequemlichkeiten der Gerichte (insbesondere eine verlängerte Dienstzeit, zum Teil - je nach Abschiebungszeitpunkt - bis in die Nachtstunden) ersparen würde, kann der Senat nachvollziehen, dass der Gesetzgeber angesichts des besonderen Ranges der persönlichen Freiheit in der Skala der Grundrechte der mit § 59 Abs. 1 Satz 8 AufenthG verbundenen Lösung den Vorzug gegeben hat, zumal auch Familien mit Kindern betroffen sein können.

Die Rechtsschutzerschwerung ist auch zumutbar. Des rechtlichen Gehörs bedarf es hinsichtlich der behördlichen Absicht, den Antragsteller abzuschieben, schon deshalb nicht, weil - worauf in allen genannten Kommentaren hingewiesen wird - der Ausländer nach der Vollziehbarkeit des aufenthaltsbeendenden Bescheides und dem Ablauf der Ausreisefrist jederzeit mit der Abschiebung rechnen muss. Entgegen der Stellungnahme des Deutschen Anwaltsvereins zum Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom Oktober 2015 kann die Möglichkeit, (sperrfristfrei) freiwillig auszureisen, der in Rede stehenden Bestimmung nicht entgegengehalten werden, da nach den Erfahrungen des Senats eine Abschiebung in den Fällen nicht anberaumt wird, in denen Bemühungen um Heimreisepapiere plausibel dargetan werden. Die Rechtsschutzerschwerung, die mit einem innerhalb weniger Stunden ablaufenden mehrzügigen einstweiligen Rechtsschutzverfahren auch dann noch verbunden ist, wenn die Gerichte alle Möglichkeiten zur Wahrung der berechtigten Interessen des Ausländers nutzen, ist nach Auffassung des Senats auch nicht aus sonstigen Gründen unverhältnismäßig (es versteht sich von selbst, dass das Interesse des Ausländers an der Beibehaltung eines ineffektiven Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung und die Unbequemlichkeiten, die den Gerichten durch ein sehr komprimiertes Rechtsschutzverfahren entstehen, in diesem Zusammenhang nicht von Gewicht sind). Die Abschiebung ist der tatsächliche Abschluss von Verfahren, in denen das Anliegen des Ausländers in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht geprüft worden ist. Da an solchen Verfahren in aller Regel Rechtsanwälte beteiligt sind, kann der Ausländer in dem gedrängten einstweiligen Rechtsschutzverfahren am Abschiebungstag in aller Regel auf einen Bevollmächtigten zurückgreifen, der über alles informiert ist, was sich bis zu seinem letzten asylrechtlichen und/oder ausländerrechtlichen Tätigwerden in den Angelegenheiten des Antragstellers ereignet hat. Der situationsbedingte Ausschluss der freien Bevollmächtigtenwahl, die im allgemeinen mangels entgegenstehender Belange gegeben ist, ist dem rechtsschutzsuchenden Ausländer unter den in Abschnitt II.1. lit. a dargestellten Voraussetzungen zumutbar. Der während der Abschiebungsmaßnahme bestehende telefonische Kontakt zwischen dem Ausländer und seinem Bevollmächtigten reicht in aller Regel auch dann für die Informationsvermittlung aus, wenn - was nach der Erfahrung des Senats nur selten der Fall ist - ein dem Bevollmächtigten noch unbekannter Gesichtspunkt vorgetragen werden soll. Somit kommt es nicht mehr darauf an, dass angesichts der weit gediehenen Aktendigitalisierung oft auch in denjenigen Fällen eine informierte gerichtliche Entscheidung möglich ist, in denen das Vorbringen der Beteiligten nicht alle entscheidungserheblichen Umstände enthält. Insgesamt ist festzustellen, dass im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur sehr selten eine entscheidungserhebliche Neuentwicklung wegen der durch § 59 Abs. 1 Satz 8 AufenthG verursachten Zeitnot nicht hinreichend glaubhaft gemacht werden kann (mit der Folge eines Hängebeschlusses).

d) Der Antragsteller hat - worauf bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat - ausländerrechtlich relevante Duldungsgründe nicht dargelegt. Im Beschwerdeschriftsatz vom 5. Juni 2018 werden zwar „gesundheitliche Probleme“ erwähnt (unter Bezugnahme auf das Folgeantragsvorbringen), jedoch weder eine bestimmte Krankheit benannt noch eine Behandlung beschrieben oder eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt (vgl. insoweit § 60a Abs. 2c AufenthG). Auch im Asylfolgeverfahren hat sich der Antragsteller in dieser Weise verhalten und trotz ausdrücklicher Aufforderung des Bundesamtes eine ärztliche Bescheinigung nicht vorgelegt. Das vorgetragene Kostenargument (Schriftsatz des Rechtsanwalts L. vom 17.10.2017) vermag gegenüber der Forderung nach einem ärztlichen Attest betreffend eine laufende ärztliche Behandlung nicht durchzugreifen. Der Ausländerakte und der Bundesamtsakte sind Anhaltspunkte für eine Erkrankung nicht zu entnehmen; offensichtlich sind solche Anhaltspunkte auch nicht während der mehrtägigen Abschiebungshaft aufgetreten. Somit fehlt es auch an einem Ansatzpunkt für die geltend gemachten Verfassungsrügen, denn Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 103 Abs. 1 GG setzen ein subjektives Recht voraus, dessen Betroffenheit durch die öffentliche Gewalt zumindest möglich und das deshalb rechtsschutzbedürftig ist.

2. Das asylrechtliche (zielstaatsbezogene) Vorbringen des Antragstellers ist nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

Die asylrechtlichen Streitgegenstände sind in dem noch offenen Hauptsacheverfahren RN 12 K 17.35602 rechtshängig, sodass das von der Antragstellerseite angekündigte (weitere) Asylfolgebegehren rechtlich nicht möglich und weiteres asylrechtlich relevantes Vorbringen dem genannten Hauptsacheverfahren zuzuordnen ist. Das für das asylrechtliche Hauptsacheverfahren zuständige Gericht ist auch für die Gewährung diesbezüglichen einstweiligen Rechtsschutz zuständig, der allerdings ein Beschwerdeverfahren nicht umfasst (vgl. § 80 AsylG). Solange dieser einstweilige Rechtsschutz nicht beantragt und gewährt worden ist, bleibt es im Hinblick auf den Bundesamtsbescheid vom 22. November 2017 und auf die Bestimmung des § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG bei der Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung im Bundesamtsbescheid vom 14. Februar 2016. Diese Umstände sind dem Antragsteller selbst sowie Rechtsanwalt L. bekannt, den Verwaltungsakten zu entnehmen und vom Antragsgegner im Schriftsatz vom 4. Juli 2018 angesprochen worden. Eine Äußerung der Antragstellerseite zu diesem Schriftsatz ist in der bis zum 11. Juli 2018 eingeräumten Frist nicht eingegangen.

Der Umstand, dass sich das Verwaltungsgericht in seinem hier zu überprüfenden (ausländerrechtlichen und deshalb rechtsmittelfähigen) Beschluss zur asylrechtlichen Erfolgsaussicht des Antragstellers geäußert hat („In zielstaatsbezogener Hinsicht gilt folgendes…“), beruht nicht auf der Annahme einer eigenen asylrechtlichen Zuständigkeit, sondern darauf, dass nach dem Eingang des einstweiligen Rechtsschutzbegehrens bei dem Verwaltungsgericht am Nachmittag des 22. Mai 2018 im Falle einer Berücksichtigung der an sich erforderlichen Unterscheidung zwischen dem ausländerrechtlichen und dem asylrechtlichen einstweiligen Rechtsschutzverfahren wegen der innerhalb weniger Stunden bevorstehenden Abschiebungsmaßnahme der Eilrechtsschutz in einer der beiden Verfahrensarten oder in beiden nicht gewährleistet gewesen wäre (zur ausnahmsweisen Notzuständigkeit in Fällen unerreichbaren rechtzeitigen Rechtsschutzes vgl. Bergmann in Bergmann/Dienelt, AuslR, 12. Aufl. 2018, § 71 AsylG Rn. 49). Jedoch hat die Gefahr, rechtzeitigen Rechtsschutz nicht mehr erreichen zu können, geendet mit der am 22. Mai 2018 erfolgten verfassungsgerichtlichen Untersagung von Abschiebungsmaßnahmen bis zur Entscheidung über eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von zwei Monaten. Die asylrechtliche Beurteilung darf daher (auch unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes) weder dem zuständigen, mit der speziellen Materie vertrauten Asylrichter noch den asylrechtlichen Verfahrensvorschriften entzogen werden.

Auch wenn es somit für die hiesige Entscheidung nicht auf das asylrelevante Vorbringen des Antragstellers ankommt, bemerkt der Senat, dass dieses Vorbringen ein Wiederaufgreifen des Asylverfahrens nicht zu rechtfertigen vermag.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerseite ist die Berücksichtigung einer veränderten Auskunftslage zunächst nicht die Aufgabe des Bundesamtes, sondern die Aufgabe des Antragstellers (§ 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 2 und 3 VwVfG). Erst wenn der Folgeantrag gestellt ist, sind die diesbezüglichen Entscheidungen anhand der aktuellen Auskunftslage zu treffen. Der Zusammenhang, in dem die dies erneut betonende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25. April 2018 (2 BvR 2435/17 - juris) steht, wird von der Antragstellerseite verkannt. Dementsprechend hat sich das Bundesamt in seiner Entscheidung vom 22. November 2017 über den Folgeantrag vom 22. September 2017 mit der aktuellen Lage in Afghanistan befasst und Informationsmaterial bis zum Stand Juni 2017 verwertet. Eine asylrechtliche Entscheidung des einstweiligen Rechtsschutzes, die auf der Grundlage der aktuellen Auskunftslage die Vollziehbarkeit der vorhandenen Abschiebungsandrohung beseitigen könnte, die wegen der den Asylfolgeantrag ablehnenden Bundesamtsentscheidung weiterhin besteht (vgl. § 71 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 AsylG), hat der Antragsteller bislang aber nicht beantragt.

Die Auffassung der Antragstellerseite, der Antragsteller sei nunmehr asylberechtigt, stützt sich auf die Annahme einer Auskunftslage, der zufolge (auch) alleinstehende junge Männer ohne soziale und familiäre Unterstützung in Afghanistan nicht überleben können. Zum Beleg dafür, dass der Antragsteller (entsprechend seiner Behauptung in der Niederschrift zum Folgeantrag vom 22.9.2017) nach der Abschiebung auch eine familiäre Unterstützung nicht haben werde, verweist die Antragstellerseite auf den Bundesamtsbescheid vom 13. Dezember 2016 (Az. 6428753-423) betreffend die wohl gleichzeitig (im November 2015) eingereisten Eltern und Geschwister des Antragstellers. In diesem Bundesamtsbescheid ist das Vorbringen der Eltern des Antragstellers bei der Anhörung vom 26. Oktober 2016 wiedergegeben, die Großeltern väterlicherseits des hiesigen Antragstellers und sein Großvater mütterlicherseits sowie zwei Onkel väterlicherseits und ein Onkel mütterlicherseits seien von den Taliban ermordet worden. Jedoch hat der Antragsteller in seinem eigenen Verfahren sowohl bei einer Befragung durch die Regierung von N. am 18. Januar 2016 als auch bei seiner (zweiten) Anhörung durch das Bundesamt am 13. Dezember 2016 angegeben, er habe noch eine Großmutter und zwei Onkel in Afghanistan. Mit diesen eigenen Äußerungen des Antragstellers, auf die im Bundesamtsbescheid vom 14. Juni 2016 (S. 5) sowie im hier angegriffenen Beschluss Bezug genommen wird (S. 3) und die sich in den seit dem verfassungsrechtlichen Hängebeschluss vom 22. Mai 2018 auswertbaren Akten befinden, befasst sich weder das Folgeantragsvorbringen noch einer der seit dem 22. Mai 2018 gefertigten Antragstellerschriftsätze einschließlich der Begründung der hiesigen Beschwerde. Im Zusammenhang mit der Frage der Glaubhaftigkeit des Antragstellervorbringens ist festzustellen, dass der Antragsteller trotz mehrfacher Belehrung keine Identitätsnachweise vorgelegt hat, dass er gegen den Ablehnungsbescheid des Bundesamtes vom 14. Juni 2016 keine fristgerechte Klage eingereicht hat, dass das verspätet (mit Wiedereinsetzungsgesuch) eingeleitete Klageverfahren wegen Nichtbetreibens eingestellt worden ist, weil der Antragsteller etwa elf Monate lang unbekannten Aufenthalts gewesen ist, dass der Antragsteller im Asylfolgeverfahren die Aufforderung zur Vorlage eines Belegs der pauschal geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht befolgt hat, dass er die Klage, die er gegen den dann erlassenen Bundesamtsbescheid vom 22. November 2017 erhoben hat, bis heute nicht begründet hat und dass er schließlich in seinem Antrag auf einstweilige Anordnung an das Bundesverfassungsgericht (S. 3) vorgetragen hat, er sei aus dem Iran geflohen (in dem er viele Jahre lang gelebt habe), weil die dortige Regierung junge Afghanen für den Einsatz in Syrien habe zwangsrekrutieren wollen (von einer erlittenen Körperverletzung hat er nichts angegeben), während er bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 7. Juni 2016 als Ausreisegrund angegeben hatte, er sei auf der Straße in den Hals gestochen worden, und weder hier noch bei einer anderen Gelegenheit vor dem 22. Mai 2018 von einer drohenden Zwangsrekrutierung etwas erwähnt hat.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Tenor

I.

Unter Abänderung der Nr. I. des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 6. April 2016 wird der Antrag insgesamt abgelehnt.

II.

Unter Abänderung der Nr. II. des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 6. April 2016 trägt die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.250 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Mit ihrer Beschwerde begehrt die Antragsgegnerin die Antragsablehnung unter Aufhebung der ihr im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO durch teilweise stattgebenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 6. April 2016 auferlegten Verpflichtung, der Antragstellerin - einer kosovarischen Staatsangehörigen, deren Asylbegehren abgelehnt worden war - bis zur Einholung einer ärztlichen Stellungnahme über ihre Reisefähigkeit eine Duldung zu erteilen.

Das Verwaltungsgericht hielt es angesichts der glaubhaft gemachten schweren psychischen Erkrankung (paranoide Schizophrenie) der Antragstellerin für erforderlich, ihre Reisefähigkeit durch amts- oder fachärztliche Stellungnahme daraufhin untersuchen zu lassen, ob und inwieweit sich durch eine Abschiebung die psychische Erkrankung akut verstärken würde und ob diesem Umstand gegebenenfalls durch ärztliche Begleitung während der Abschiebung begegnet werden könne. Den Antrag auf noch weitergehende Duldung für den Zeitraum bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage der Antragstellerin auf Erteilung einer Duldung für drei Monate (Au 1 K 16.326) lehnte das Verwaltungsgericht ab.

Zur Begründung ihrer Beschwerde macht die Antragsgegnerin insbesondere geltend, dass die gesetzliche Vermutung, nach der der Abschiebung keine gesundheitlichen Gründe entgegenstünden, im vorliegenden Fall nicht widerlegt sei. Die Antragstellerin habe insoweit den ihr obliegenden Beweis für das Bestehen eines Abschiebungshindernisses nach § 60a AufenthG nicht erbracht; Rückschlüsse von der bestehenden psychischen Erkrankung auf eine Reiseunfähigkeit seien im Übrigen auch dem hierfür fachlich nicht kompetenten Verwaltungsgericht untersagt. Die Antragsgegnerin beruft sich auf die Begründung zu dem mit Wirkung vom 12. März 2016 (BGBl I S. 394) neu eingeführten § 60a Abs. 2c, 2d AufenthG, dessen Erfordernissen die zwei vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen vom 22. Dezember 2015 und 12. Februar 2016 nicht entsprechen würden.

Die Antragstellerin legte im Beschwerdeverfahren einen „vorläufigen Arztbrief“ vom 18. Mai 2016 vor, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird. Der Bevollmächtigte der Antragstellerin teilte weiter mit, sie sei aktuell nicht von Suizidalität bedroht, was jedoch nur der ausgezeichneten Behandlung im und Betreuung durch das Bezirkskrankenhaus Augsburg geschuldet sei, wo sie sich vom 29. März bis 18. Mai 2016 und damit bereits zum dritten Mal stationär befunden habe. Im Kosovo sei eine solche Behandlung nicht möglich, vielmehr würde bei einer Abschiebung mit hoher Wahrscheinlichkeit eine erneute Selbstmordgefährdung aufbrechen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die vorgelegte Behördenakte und die Gerichtsakten verwiesen.

II. Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg. Die teilweise stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 6. April 2016 kann keinen Bestand haben, weil die gesetzliche Vermutung der Reisefähigkeit der Antragstellerin durch die jüngste fachärztliche Bescheinigung vom 18. Mai 2016 nicht widerlegt wird (§ 60a Abs. 2c Satz 1, 3 AufenthG). Ein auf vorübergehende Aussetzung der Abschiebung durch Erteilung einer Duldung (§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG) gerichteter Anordnungsanspruch (§ 123 Abs. 1, 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO) ist daher nicht glaubhaft gemacht.

Nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers so lange auszusetzen, wie sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist. Ein rechtliches Abschiebungshindernis liegt vor, wenn durch die Beendigung des Aufenthalts eine konkrete Leibes- oder Lebensgefahr zu befürchten ist, so dass die Abschiebungsmaßnahme wegen des nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verbürgten grundrechtlichen Schutzes auszusetzen ist. Erforderlich ist dabei, dass infolge der Abschiebung als solcher (unabhängig vom konkreten Zielstaat) eine wesentliche Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes für den betroffenen Ausländer konkret droht (Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Februar 2016, A1 § 60a Rn. 57 f.). In Betracht kommen damit nur inlands- und nicht zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote (vgl. a. Beschluss des VG Augsburg v. 6.4.2016, II. S. 7). Zu Recht wird im erstinstanzlichen Beschluss darauf hingewiesen, dass der Antragstellerin nach dem bestandskräftigen Bescheid des Bundesamts vom 12. Mai 2015 wegen ihrer psychischen Erkrankung keine individuelle, erhebliche und konkrete Gefahr für Leib und Leben i. S. v. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG droht.

Der Senat ist weiter davon überzeugt, dass die gemäß der Neuregelung in § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG bestehende gesetzliche Vermutung, wonach einer Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen, nicht widerlegt ist, so dass ein ernsthaftes Risiko, der Gesundheitszustand der Antragstellerin werde sich unmittelbar durch die Abschiebung oder als unmittelbare Folge davon wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern, nicht vorliegt. Der Zweck der gesetzlichen Vermutung wird in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/7538, zu Art. 2 S. 18) folgendermaßen umschrieben:

Die Geltendmachung von Abschiebungshindernissen in gesundheitlicher Hinsicht stellt die zuständigen Behörden quantitativ und qualitativ vor große Herausforderungen. Oftmals werden Krankheitsbilder angesichts der drohenden Abschiebung vorgetragen, die im vorangegangenen Asylverfahren nicht berücksichtigt worden sind ... Nach den Erkenntnissen der Praktiker werden insbesondere schwer diagnostizier- und überprüfbare Erkrankungen psychischer Art (z. B. Posttraumatische Belastungsstörungen [PTBS]) sehr häufig als Abschiebungshindernis (Vollzugshindernis) geltend gemacht, was in der Praxis zwangsläufig zu deutlichen zeitlichen Verzögerungen bei der Abschiebung führt.

Der Gesetzgeber geht nunmehr davon aus, dass lediglich lebensbedrohliche und schwerwiegende Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, die Abschiebung des Ausländers hindern. Mit dieser Präzisierung wird klargestellt, dass nur äußerst gravierende Erkrankungen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben nach Satz 1 darstellen. Eine solche schwerwiegende Erkrankung kann hingegen zum Beispiel in Fällen von PTBS regelmäßig nicht angenommen werden: In Fällen einer PTBS ist die Abschiebung regelmäßig möglich, es sei denn, die Abschiebung führt zu einer wesentlichen Gesundheitsgefährdung bis hin zu einer Selbstgefährdung.

Die Abschiebung darf nicht dazu führen, dass sich die schwerwiegende Erkrankung des Ausländers mangels Behandlungsmöglichkeit in einem Ausmaß verschlechtern wird, dass ihm eine individuell konkrete, erhebliche Gefahr an Leib oder Leben droht. Es wird jedoch im Falle einer Erkrankung nicht vorausgesetzt, dass die medizinische

Versorgung im Herkunftsland bzw. im Zielstaat der Abschiebung der Versorgung in Deutschland oder in der Europäischen Union gleichwertig ist...

Auch vor diesem Hintergrund lässt der Umstand, dass die Antragstellerin unter einer paranoiden Schizophrenie leidet und unmittelbar nach ihrer Anhörung vor dem Bundesamt am 6. März 2015 mit einem suizidalen Syndrom stationär-psychiatrisch aufgenommen und behandelt werden musste, keine ausreichenden Rückschlüsse auf ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis zu. Aus den vorliegenden Stellungnahmen geht im Gegenteil hervor, dass es jeweils nach medikamentöser Behandlung rasch zu Verbesserungen gekommen sei, so dass eine langfristige medikamentöse Behandlung und eine engmaschige nervenärztliche Behandlung dringend empfohlen würden; erst ein Abbruch der Behandlung werde mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut zu psychotischen Schüben führen. Allerdings ergibt sich aus diesem Befund kein Hinweis darauf, dass es schon während der Abschiebung und der sich unmittelbar daran anschließenden Zeitspanne der Ankunft im Heimatland zu einer derartigen Verschlechterung kommen werde, erst recht nicht, wenn ein entsprechender Medikamentenvorrat für einen Übergangszeitraum im Heimatland bis zur dortigen Aufnahme einer ärztlichen Betreuung zur Verfügung steht.

Auch mit der ärztlichen Stellungnahme vom 18. Mai 2016 wird kein Abschiebungshindernis glaubhaft gemacht. Die Stellungnahme erfüllt zwar im Grundsatz die Anforderungen an eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung im Sinn von § 60 a Abs. 2c Satz 2, 3 AufenthG, thematisiert aber mit keinem Wort die im vorliegenden Fall relevante Frage der Reisefähigkeit. Vielmehr befasst sie sich mit den hier nicht maßgeblichen, da zielstaatsbezogenen Voraussetzungen eines langfristigen Behandlungserfolgs im Kosovo. Im Übrigen schließt die aktuelle Stellungnahme eine akute Suizidalität der Antragstellerin aus.

Der Kostenausspruch für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes folgt in beiden Rechtszügen aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Zi. 8.3 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Die Ausländerbehörde ist an die Entscheidung des Bundesamtes oder des Verwaltungsgerichts über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes gebunden. Über den späteren Eintritt und Wegfall der Voraussetzungen des § 60 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes entscheidet die Ausländerbehörde, ohne dass es einer Aufhebung der Entscheidung des Bundesamtes bedarf.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Die Ausländerbehörde ist an die Entscheidung des Bundesamtes oder des Verwaltungsgerichts über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes gebunden. Über den späteren Eintritt und Wegfall der Voraussetzungen des § 60 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes entscheidet die Ausländerbehörde, ohne dass es einer Aufhebung der Entscheidung des Bundesamtes bedarf.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.250 Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde, mit der der Antragsteller seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag weiterverfolgt, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 VwGO) zu verpflichten, bis zu einer amtsärztlichen Untersuchung zur Frage der Reisefähigkeit die für den 9. Januar 2017 angesetzte Abschiebung auszusetzen, ist unbegründet. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf die der Verwaltungsgerichtshof seine Prüfung nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigen weder die Aufhebung noch eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses.

Das Vorliegen eines Anordnungsgrundes (§ 123 Abs. 1, 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO) ergibt sich daraus, dass bereits ein konkreter Abschiebetermin festgesetzt ist.

Es ist jedoch kein auf vorübergehende Aussetzung der Abschiebung durch Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG gerichteter Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1, 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die gesetzliche Vermutung der Reisefähigkeit (§ 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG) des Antragstellers ist durch die vorgelegte ärztliche Bescheinigung nicht widerlegt.

Nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers so lange auszusetzen, wie sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist. Ein rechtliches Abschiebungshindernis liegt vor, wenn durch die Beendigung des Aufenthalts eine konkrete Leibes- oder Lebensgefahr zu befürchten ist, so dass die Abschiebungsmaßnahme wegen des nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verbürgten grundrechtlichen Schutzes auszusetzen ist. Erforderlich ist dabei, dass infolge der Abschiebung als solcher (unabhängig vom konkreten Zielstaat) eine wesentliche Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes für den betroffenen Ausländer konkret droht (BayVGH, B.v. 31.5.2016 - 10 CE 16.838 - juris Rn. 7; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Februar 2016, A1 § 60a Rn. 57 f.). In Betracht kommen damit nur inlandsbezogene Abschiebungsverbote. Eine bestehende psychische Erkrankung eines ausreisepflichtigen Ausländers kann ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG in zwei Fällen begründen: Zum einen scheidet eine Abschiebung aus, wenn und solange der Ausländer wegen Erkrankung transportunfähig ist, d. h. sich sein Gesundheitszustand durch und während des eigentlichen Vorgangs des „Reisens" wesentlich verschlechtert oder eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr transportbedingt erstmals entsteht (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn). Zum anderen muss eine Abschiebung auch dann unterbleiben, wenn sie - außerhalb des eigentlichen Transportvorgangs - eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bedeutet; dies ist der Fall, wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass unmittelbar durch die Abschiebung als solche (unabhängig vom Zielstaat) sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne). Von einem inlandsbezogenen Abschiebungshindernis ist auch dann auszugehen, wenn sich die Erkrankung des Ausländers gerade aufgrund der zwangsweisen Rückführung in sein Heimatland wesentlich verschlechtert, und nicht nur, wenn ein Suizid während der Abschiebung droht.

Nach dem mit Wirkung zum 17. März 2016 (Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11.3.2016 - BGBl I S. 390 -) eingeführten § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG wird gesetzlich vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen, wenn nicht der Ausländer eine im Rahmen der Abschiebung beachtliche Erkrankung durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft macht. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Insofern hat der Gesetzgeber im Wesentlichen die obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. u. a. BVerwG, U.v. 11.9.2007 - 10 C 8.07 - BVerwGE 129, 251; U.v. 11.9.2007 - 10 C 17.07 - juris Rn. 15) nachvollzogen, wonach zur Substantiierung des Vorbringens einer Erkrankung regelmäßig die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attestes gehört. Wird die geltend gemachte Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen soll, nicht durch eine qualifizierte Bescheinigung im Sinne von § 60a Abs. 2c AufenthG belegt, so wird auch die gesetzliche Vermutung für die Reisefähigkeit nicht widerlegt.

Die vom Antragsteller vorgelegte (wohl retrospektive) ärztliche Stellungnahme vom 20. Dezember 2016 legt zwar dar, dass der Antragsteller an Angstzuständen, Panikattacken und psychosomatischen Reaktionen leide und ihm sich Suizidgedanken aufdrängten, nicht aber, dass er gerade deshalb reiseunfähig sei oder dass sich das Krankheitsbild infolge einer Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Das vorgelegte Attest entspricht - wie bereits das Erstgericht festgestellt hat, ohne dass sich die Beschwerdebegründung hierzu verhält - insoweit nicht den Anforderungen, die an eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung im Sinn von § 60a Abs. 2c Satz 2, 3 AufenthG zu stellen sind.

Die vom Antragsteller vorgelegte ärztliche Bescheinigung lässt, soweit sie am Ende lapidar eine Reiseunfähigkeit attestiert, weder die tatsächlichen Umstände, "auf deren Grundlage die fachliche Beurteilung erfolgte, noch die Methode der Tatsachenerhebung" erkennen (vgl. § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG). Es bestehen bereits erhebliche Zweifel daran, ob überhaupt eine schwerwiegende seelische Erkrankung glaubhaft gemacht ist; hierfür reicht nicht aus, dass sich der Antragsteller von August 2016 bis November 2016 in zweiwöchentlichem Abstand zu therapeutischen Gesprächen zu einem Diplompsychologen begab. Jedenfalls kann aus der Schilderung der Symptomatik während der Inhaftierung nicht ohne die erforderliche qualifizierte Begründung gefolgert werden, der Antragsteller sei reiseunfähig. Der Hinweis, eine zwangsweise Ausreise würde die psychische Gesundheit des Antragstellers weiter destabilisieren, eine vitale Gefahr sei nicht ausgeschlossen, ersetzt nicht die fehlende Darlegung der Diagnoseerstellung. Die behauptete wesentliche oder lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands des Antragstellers (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne) wird zudem durch das fachärztliche Attest in keiner Weise belegt. Ein Attest, dem nicht zu entnehmen ist, wie es zur prognostischen Diagnose kommt und welche Tatsachen dieser zugrunde liegen, ist nicht geeignet, das Vorliegen eines Abschiebungsverbots wegen Reiseunfähigkeit zu begründen (vgl. BayVGH, B.v. 23.8.2016 - 10 CE 15.2784 - juris Rn. 16).

Es kommt daher nicht mehr darauf an, ob - wie der Antragsteller meint - der von der Antragsgegnerin vorgelegten Bescheinigung der Justizvollzugsanstalt über die Reisetauglichkeit des Antragstellers wegen des fehlenden Datums keine Aussagekraft zukommt.

Der Kostenausspruch folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 8.3 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.250 Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde, mit der der Antragsteller seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag weiterverfolgt, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 VwGO) zu verpflichten, bis zu einer amtsärztlichen Untersuchung zur Frage der Reisefähigkeit die für den 9. Januar 2017 angesetzte Abschiebung auszusetzen, ist unbegründet. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf die der Verwaltungsgerichtshof seine Prüfung nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigen weder die Aufhebung noch eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses.

Das Vorliegen eines Anordnungsgrundes (§ 123 Abs. 1, 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO) ergibt sich daraus, dass bereits ein konkreter Abschiebetermin festgesetzt ist.

Es ist jedoch kein auf vorübergehende Aussetzung der Abschiebung durch Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG gerichteter Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1, 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die gesetzliche Vermutung der Reisefähigkeit (§ 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG) des Antragstellers ist durch die vorgelegte ärztliche Bescheinigung nicht widerlegt.

Nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers so lange auszusetzen, wie sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist. Ein rechtliches Abschiebungshindernis liegt vor, wenn durch die Beendigung des Aufenthalts eine konkrete Leibes- oder Lebensgefahr zu befürchten ist, so dass die Abschiebungsmaßnahme wegen des nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verbürgten grundrechtlichen Schutzes auszusetzen ist. Erforderlich ist dabei, dass infolge der Abschiebung als solcher (unabhängig vom konkreten Zielstaat) eine wesentliche Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes für den betroffenen Ausländer konkret droht (BayVGH, B.v. 31.5.2016 - 10 CE 16.838 - juris Rn. 7; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Februar 2016, A1 § 60a Rn. 57 f.). In Betracht kommen damit nur inlandsbezogene Abschiebungsverbote. Eine bestehende psychische Erkrankung eines ausreisepflichtigen Ausländers kann ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG in zwei Fällen begründen: Zum einen scheidet eine Abschiebung aus, wenn und solange der Ausländer wegen Erkrankung transportunfähig ist, d. h. sich sein Gesundheitszustand durch und während des eigentlichen Vorgangs des „Reisens" wesentlich verschlechtert oder eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr transportbedingt erstmals entsteht (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn). Zum anderen muss eine Abschiebung auch dann unterbleiben, wenn sie - außerhalb des eigentlichen Transportvorgangs - eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bedeutet; dies ist der Fall, wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass unmittelbar durch die Abschiebung als solche (unabhängig vom Zielstaat) sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne). Von einem inlandsbezogenen Abschiebungshindernis ist auch dann auszugehen, wenn sich die Erkrankung des Ausländers gerade aufgrund der zwangsweisen Rückführung in sein Heimatland wesentlich verschlechtert, und nicht nur, wenn ein Suizid während der Abschiebung droht.

Nach dem mit Wirkung zum 17. März 2016 (Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11.3.2016 - BGBl I S. 390 -) eingeführten § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG wird gesetzlich vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen, wenn nicht der Ausländer eine im Rahmen der Abschiebung beachtliche Erkrankung durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft macht. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Insofern hat der Gesetzgeber im Wesentlichen die obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. u. a. BVerwG, U.v. 11.9.2007 - 10 C 8.07 - BVerwGE 129, 251; U.v. 11.9.2007 - 10 C 17.07 - juris Rn. 15) nachvollzogen, wonach zur Substantiierung des Vorbringens einer Erkrankung regelmäßig die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attestes gehört. Wird die geltend gemachte Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen soll, nicht durch eine qualifizierte Bescheinigung im Sinne von § 60a Abs. 2c AufenthG belegt, so wird auch die gesetzliche Vermutung für die Reisefähigkeit nicht widerlegt.

Die vom Antragsteller vorgelegte (wohl retrospektive) ärztliche Stellungnahme vom 20. Dezember 2016 legt zwar dar, dass der Antragsteller an Angstzuständen, Panikattacken und psychosomatischen Reaktionen leide und ihm sich Suizidgedanken aufdrängten, nicht aber, dass er gerade deshalb reiseunfähig sei oder dass sich das Krankheitsbild infolge einer Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Das vorgelegte Attest entspricht - wie bereits das Erstgericht festgestellt hat, ohne dass sich die Beschwerdebegründung hierzu verhält - insoweit nicht den Anforderungen, die an eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung im Sinn von § 60a Abs. 2c Satz 2, 3 AufenthG zu stellen sind.

Die vom Antragsteller vorgelegte ärztliche Bescheinigung lässt, soweit sie am Ende lapidar eine Reiseunfähigkeit attestiert, weder die tatsächlichen Umstände, "auf deren Grundlage die fachliche Beurteilung erfolgte, noch die Methode der Tatsachenerhebung" erkennen (vgl. § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG). Es bestehen bereits erhebliche Zweifel daran, ob überhaupt eine schwerwiegende seelische Erkrankung glaubhaft gemacht ist; hierfür reicht nicht aus, dass sich der Antragsteller von August 2016 bis November 2016 in zweiwöchentlichem Abstand zu therapeutischen Gesprächen zu einem Diplompsychologen begab. Jedenfalls kann aus der Schilderung der Symptomatik während der Inhaftierung nicht ohne die erforderliche qualifizierte Begründung gefolgert werden, der Antragsteller sei reiseunfähig. Der Hinweis, eine zwangsweise Ausreise würde die psychische Gesundheit des Antragstellers weiter destabilisieren, eine vitale Gefahr sei nicht ausgeschlossen, ersetzt nicht die fehlende Darlegung der Diagnoseerstellung. Die behauptete wesentliche oder lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands des Antragstellers (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne) wird zudem durch das fachärztliche Attest in keiner Weise belegt. Ein Attest, dem nicht zu entnehmen ist, wie es zur prognostischen Diagnose kommt und welche Tatsachen dieser zugrunde liegen, ist nicht geeignet, das Vorliegen eines Abschiebungsverbots wegen Reiseunfähigkeit zu begründen (vgl. BayVGH, B.v. 23.8.2016 - 10 CE 15.2784 - juris Rn. 16).

Es kommt daher nicht mehr darauf an, ob - wie der Antragsteller meint - der von der Antragsgegnerin vorgelegten Bescheinigung der Justizvollzugsanstalt über die Reisetauglichkeit des Antragstellers wegen des fehlenden Datums keine Aussagekraft zukommt.

Der Kostenausspruch folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 8.3 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.250 Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde, mit der der Antragsteller seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag weiterverfolgt, den nunmehr passivlegitimierten Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 VwGO) zu verpflichten, bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Klageverfahren (Au 1 K 15.1605) auf Erteilung einer Duldung an den Antragsteller gemäß § 60a AufenthG keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen durchzuführen und ihm weiterhin eine Duldung zu erteilen, ist unbegründet. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf die der Verwaltungsgerichtshof seine Prüfung nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigen weder die Aufhebung noch eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses.

Der Antragsteller, ein kosovarischer Staatsangehöriger, dessen Asylantrag mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 4. Juli 2013 als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, erhielt von der damals zuständigen Stadt A. seit 29. Oktober 2013 im Hinblick auf fehlende Heimreisepapiere eine zuletzt bis 10. März 2015 gültige Duldung. Der am 20. Juni 2015 unter Verweis auf verschiedene ärztliche Atteste, in denen seine Reiseunfähigkeit attestiert wurde, gestellte Antrag auf neuerliche Erteilung einer Duldung wurde mit Bescheid vom 12. Oktober 2015 abgelehnt, weil einer Abschiebung entgegenstehende medizinische Gründe nicht nachvollziehbar belegt seien. Seither erhält der Antragsteller befristete Grenzübertrittsbescheinigungen. Mit Beschluss vom 16. Dezember 2015 lehnte das Verwaltungsgericht Augsburg den Antrag auf einstweilige Anordnung ab, weil die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme nicht zu einer Unmöglichkeit der Abschiebung wegen einer Reiseunfähigkeit des Antragstellers führten und daher kein Anordnungsanspruch vorliege. Im Übrigen spreche vieles dafür, dass es angesichts der nicht beabsichtigten Abschiebung schon an einem Anordnungsgrund fehle.

Der Antragsteller verweist in der Begründung seiner Beschwerde darauf, dass sehr wohl ein Anordnungsgrund vorliege, weil die Abschiebung des Antragstellers lediglich bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zurückgestellt worden sei. Auch ein Anordnungsanspruch liege vor, denn aus dem Schreiben des Gesundheitsamts der Stadt A. vom 2. Juni 2015, das von der dortigen Ausländerbehörde in Auftrag gegeben worden sei, ergebe sich die fehlende Reisefähigkeit des Antragstellers; dort werde die Frage nach der „Freitodgefahr“ bejaht und zugleich ein „fachpsychiatrisches Gutachten zum Ausschluss“ dieser Gefahr verlangt, das von der Ausländerbehörde bis zum heutigen Tage nicht eingeholt worden sei. Der Antragsteller leide wegen seiner Kindheits- und Jugenderlebnisse an starken Depressionen, wie insbesondere aus der ärztlichen Stellungnahme des Diplom-Psychologen T. vom 4. November 2015 hervorgehe. Dieser kenne den Antragsteller seit fast zweieinhalb Jahren und halte eine somatische Chronifizierung und Verelendung im Falle der Rückkehr des Antragstellers in den Kosovo bei dort fehlenden oder nicht erreichbaren psychotherapeutischen Behandlungsmöglichkeiten für wahrscheinlich. Dieser Situation werde der Antragsteller durch Suizid zuvorkommen. Auch Dr. H. habe eine schwere psychische Erkrankung am 3. März 2015 bestätigt. In seiner Stellungnahme vom 9. April 2015 weise des Weiteren Dr. A. auf eine Verschlechterung der depressiven Erkrankung hin und bestätige die vorliegende Suizidalität. Bei einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Gutachten und Stellungnahmen der drei Ärzte und vor dem Hintergrund einer langjährigen Behandlung sei die Aussage des Verwaltungsgerichts, „eine Behandlung sei nicht ernsthaft eingeleitet“ worden, nicht nachvollziehbar. Letztmals unter dem 16. Januar 2016 bescheinige Dr. H. dem Antragsteller eine „schwere depressive Episode… infolge einer Belastungsreaktion bei dramatisierenden Erlebnissen in seiner Heimat“ sowie Albträume. In Ermangelung von für ihn erreichbaren Behandlungsmöglichkeiten im Kosovo würde sich der Gesundheitszustand des Antragstellers alsbald nach seiner Rückkehr wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern.

Der Senat hat mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2016 der damals zuständigen Stadt A. aufgegeben, bis zur Entscheidung über die Beschwerde von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen angesichts des noch bestehenden Aufklärungsbedarfs abzusehen. Am 10. August 2016 erstellte Prof. Dr. D. auf Ersuchen des Antragsgegners eine gutachterliche Stellungnahme, die sich auf die vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen und die weiteren, im Verwaltungsverfahren angefallenen Schriftstücke stützt; danach würden sich die psychiatrischen Störungen im Rahmen einer Abschiebung in den Kosovo nicht lebensbedrohlich verschlechtern, eine Reiseunfähigkeit liege nicht vor.

1. Das Vorliegen eines Anordnungsgrundes (§ 123 Abs. 1, 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO) ergibt sich - unabhängig davon, ob die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Abschiebung des Antragstellers sei „weder terminiert noch organisiert noch beabsichtigt“, zum Ausschluss eines Anordnungsgrunds vor dem Hintergrund ausreicht, dass die damalige Antragsgegnerin die Abschiebung bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts als nicht „beabsichtigt“ bezeichnet hatte - bereits daraus, dass sie mit Schreiben vom 3. Februar 2016 gegenüber dem Senat mitgeteilt hat, ein konkreter Abschiebetermin sei festgesetzt und kein Grund ersichtlich, hiervon abzusehen.

2. Es ist jedoch kein auf vorübergehende Aussetzung der Abschiebung durch Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG gerichteter Anordnungsanspruch (§ 123 Abs. 1, 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO) glaubhaft gemacht. Die gesetzliche Vermutung der Reisefähigkeit (§ 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG) des Antragstellers ist durch die zahlreichen fachärztlichen Bescheinigungen nicht widerlegt.

2.1 Nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers so lange auszusetzen, wie sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist. Ein rechtliches Abschiebungshindernis liegt vor, wenn durch die Beendigung des Aufenthalts eine konkrete Leibes- oder Lebensgefahr zu befürchten ist, so dass die Abschiebungsmaßnahme wegen des nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verbürgten grundrechtlichen Schutzes auszusetzen ist. Erforderlich ist dabei, dass infolge der Abschiebung als solcher (unabhängig vom konkreten Zielstaat) eine wesentliche Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes für den betroffenen Ausländer konkret droht (BayVGH, B. v. 31.5.2016 - 10 CE 16.838 - juris Rn. 7; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Februar 2016, A1 § 60a Rn. 57 f.). In Betracht kommen damit nur inlands- und nicht zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote (vgl. VG Augsburg, B. v. 16.12.2015, BA S. 5). Nach dem bestandskräftigen Bescheid des Bundesamts vom 4. Juli 2013 droht dem Antragsteller aber keine individuelle, erhebliche und konkrete Gefahr für Leib und Leben i. S. v. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Kosovo. Damit geht auch jeglicher Beschwerdevortrag ins Leere, soweit er sich mit der Situation des Antragstellers nach erfolgter Abschiebung in seine Heimat und der ihn dort erwartenden medizinischen und sonstigen Situation befasst und hieraus ein Abschiebungshindernis ableiten will.

Nach dem mit Wirkung zum 17. März 2016 (Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11.3.2016 - BGBl I S. 390 -) eingeführten § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG wird gesetzlich vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen, wenn nicht der Ausländer eine im Rahmen der Abschiebung beachtliche Erkrankung durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft macht. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Insofern hat der Gesetzgeber im Wesentlichen die obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. u. a. BVerwG, U. v. 11.9.2007 - 10 C 8.07 - BVerwGE 129, 251; U. v. 11.9.2007 - 10 C 17.07 - juris Rn. 15) nachvollzogen, wonach zur Substantiierung des Vorbringens einer Erkrankung (hier: angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes und der vielfältigen Symptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung) regelmäßig die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attestes gehört.

2.2 Vor dem so umrissenen rechtlichen Hintergrund geht der Senat davon aus, dass die gemäß der Neuregelung in § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG bestehende gesetzliche Vermutung der Reisefähigkeit des Antragstellers nicht widerlegt ist, so dass ein ernsthaftes Risiko, der Gesundheitszustand des Antragstellers werde sich unmittelbar durch die Abschiebung oder als unmittelbare Folge davon wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern, nicht vorliegt. Der Zweck der gesetzlichen Vermutung wird in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/7538, zu Art. 2 S. 18) folgendermaßen umschrieben:

Die Geltendmachung von Abschiebungshindernissen in gesundheitlicher Hinsicht stellt die zuständigen Behörden quantitativ und qualitativ vor große Herausforderungen. Oftmals werden Krankheitsbilder angesichts der drohenden Abschiebung vorgetragen, die im vorangegangenen Asylverfahren nicht berücksichtigt worden sind … Nach den Erkenntnissen der Praktiker werden insbesondere schwer diagnostizier- und überprüfbare Erkrankungen psychischer Art (z. B. Posttraumatische Belastungsstörungen [PTBS]) sehr häufig als Abschiebungshindernis (Vollzugshindernis) geltend gemacht, was in der Praxis zwangsläufig zu deutlichen zeitlichen Verzögerungen bei der Abschiebung führt.

Der Gesetzgeber geht nunmehr davon aus, dass lediglich lebensbedrohliche und schwerwiegende Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, die Abschiebung des Ausländers hindern. Mit dieser Präzisierung wird klargestellt, dass nur äußerst gravierende Erkrankungen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben nach Satz 1 darstellen...

Die Abschiebung darf nicht dazu führen, dass sich die schwerwiegende Erkrankung des Ausländers mangels Behandlungsmöglichkeit in einem Ausmaß verschlechtern wird, dass ihm eine individuell konkrete, erhebliche Gefahr an Leib oder Leben droht. Es wird jedoch im Falle einer Erkrankung nicht vorausgesetzt, dass die medizinische Versorgung im Herkunftsland bzw. im Zielstaat der Abschiebung der Versorgung in Deutschland oder in der Europäischen Union gleichwertig ist….

Die vom Kläger vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen legen zwar eine schwerwiegende psychische Erkrankung dar, nicht aber, dass sich diese infolge einer Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Die vorgelegten Atteste zur Reise(un)fähigkeit entsprechen darüber hinaus nicht den Anforderungen, die an eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung im Sinn von § 60a Abs. 2c Satz 2, 3 AufenthG zu stellen sind. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die in der Beschwerdebegründung in Bezug genommenen ärztlichen Stellungnahmen vom 3. März, 4. und 15. November 2015 sowie 5. Februar 2016 (jeweils Dipl.Psych. T.), vom 9. April 2015 (Dr. A) sowie das ärztliche Attest vom 16. Januar 2016 (Neurologe und Psychiater Dr. H.). Zum Teil thematisieren sie mit keinem Wort die im vorliegenden Fall allein entscheidende Frage der Reisefähigkeit, sondern befassen sich mit den hier nicht maßgeblichen, da zielstaatsbezogenen Voraussetzungen eines langfristigen Behandlungserfolgs im Kosovo. So wird beispielsweise angegeben, dass die vorliegende, mit Schlafstörungen und Panikattacken verbundene Depression bisher medikamentös nur mit mäßigem Erfolg habe bekämpft werden können, im Kosovo jedoch die dringend gebotene psychotherapeutische Behandlung nicht möglich sei, weshalb der Antragsteller dort verelenden und dann seinem Leben eine Ende setzen werde. Die Verantwortung für ihn könne jedoch nicht an der EU-Grenze aufhören. Dieser Vortrag zielt aber ungeachtet der Frage seiner Plausibilität auf ein - über die Beurteilung der Reisefähigkeit hinausgehendes - zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis ab, das in die ausschließliche Entscheidungszuständigkeit des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge und nicht diejenige des Antragsgegners fällt (vgl. § 42 Satz 1 AsylG).

Des Weiteren lässt auch keine der ärztlichen Bescheinigungen, soweit sie eine Reiseunfähigkeit attestieren, die tatsächlichen Umstände, „auf deren Grundlage die fachliche Beurteilung erfolgte, und die Methode der Tatsachenerhebung“ erkennen (vgl. § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG). Es bestehen bereits - wie auch die Stellungnahme von Prof. D. nahelegt - erhebliche Zweifel daran, ob überhaupt eine schwerwiegende seelische Erkrankung glaubhaft gemacht ist; hierfür reicht nicht aus, dass sich der Antragsteller seit November 2014 in nervenärztlicher Behandlung befindet. Jedenfalls kann aus dem attestierten depressiven Syndrom nicht ohne weitere umfassende Begründung gefolgert werden, der Antragsteller sei reiseunfähig. Eine Reiseunfähigkeit ist schlichtweg nicht glaubhaft gemacht; der Hinweis, von einer Rückführung des Antragstellers in den Kosovo sei wegen der latenten Suizidalität und der Befürchtung einer Verschlechterung seiner seelischen Verfassung abzuraten (Dr. H., Attest v. 16.1.2016), ersetzt nicht die fehlende Darlegung der Diagnoseerstellung.

Der Senat macht sich insoweit die Auffassung des vom Antragsgegner beauftragten Fachpsychiaters Prof.D. in seiner gutachterlichen Äußerung vom 10. August 2016 zu eigen, deren Einholung notwendig geworden war, weil das Gesundheitsamt der Stadt A. auf entsprechende Anfrage der Ausländerbehörde in seiner Äußerung vom 2. Juni 2015 die Erstellung eines fachpsychiatrischen Gutachtens zur Suizidgefahr des Antragstellers für erforderlich gehalten hatte, ohne dass hieraus zunächst Konsequenzen gezogen wurden und ohne dass dieser Vorgang dem Verwaltungsgericht, dem offenbar Teile der Ausländerakte (Blatt 160 a bis 160 d) nicht vorlagen, bekannt war. Die fachpsychiatrische Äußerung vom 10. August 2016 wertet sämtliche bekannten Stellungnahmen und sonstigen schriftlichen Erkenntnisse zusammenfassend aus und kommt zu dem nachvollziehbaren Schluss, dass die seit 2013 vorgelegten medizinischen Äußerungen die Feststellung der Reiseunfähigkeit aufgrund akuter Suizidalität des Antragstellers nicht tragen. Gleichwohl - um „auf der sicheren Seite“ zu sein - werde empfohlen, den Antragsteller im kritischen Zeitraum „während der Ausreise unter entsprechende ärztliche Beobachtung zu stellen“.

Die behauptete wesentliche oder lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands des Antragstellers (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne) wird durch keines der fachärztlichen Atteste hinreichend belegt. Ein Attest, dem nicht zu entnehmen ist, wie es zur prognostischen Diagnose kommt und welche Tatsachen dieser zugrunde liegen, ist nicht geeignet, das Vorliegen eines Abschiebungsverbots wegen Reiseunfähigkeit zu begründen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, B. v. 8.2.2012 - 2 M 29/12 - juris Rn. 11 ff.). Aber selbst bei Annahme einer nicht völlig auszuschliessenden Suizidgefahr liegt nicht zwangsläufig ein krankheitsbedingtes Abschiebungshindernis vor; vielmehr ist die Abschiebung von der Ausländerbehörde dann ggf.so zu gestalten, dass einer Suizidgefahr wirksam begegnet werden kann (BayVGH, B. v. 9.4.2003 - 10 CE 03.484 - juris Rn. 9; BVerfG, B. v. 16.4.2002 - 2 BvR 553/02 - juris; B. v. 26.2.1998 - 2 BvR 1985/98 - juris Rn. 4).

Der Kostenausspruch folgt für das Beschwerdeverfahren aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 8.3 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

Tenor

I. Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

IV. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe

Mit ihren am 3. August 2017 eingelegten Beschwerden verfolgen die Antragsteller – eine Familie kosovarischer Staats- und albanischer Volkszugehörigkeit – nach erfolglosem Asylverfahren (der Bundesamtsbescheid vom 26.1.2016 ist bestandskräftig geworden) sowie Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht und Durchführung ihrer Abschiebung am 20. Juli 2017 in den Kosovo im Wege des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Abschiebung und die Rückführung der Antragsteller in das Bundesgebiet.

Nach dem Vollzug der Abschiebung der Antragsteller am 20. Juli 2017 kann der vor dem Verwaltungsgericht noch gestellte Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO im Beschwerdeverfahren nicht weiterverfolgt werden‚ weil die Aussetzung der Abschiebung durch ihre Durchführung objektiv unmöglich geworden ist. Dementsprechend haben die Antragsteller im Beschwerdeverfahren ihren Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz in zweierlei Hinsicht neu gefasst: zum einen begehren sie die Feststellung‚ dass die Abschiebung rechtswidrig war, und zum anderen stellen sie den Antrag‚ sie in das Bundesgebiet zurückzuführen.

Die Beschwerde der Antragsteller hat keinen Erfolg.

Die Beschwerdeführer rügen die Rechtswidrigkeit der Abschiebung wegen fehlender Reisefähigkeit der Antragstellerinnen zu 1 und 4 sowie die Verletzung rechtlichen Gehörs, da die Schutzschrift des Antragsgegners und die Feststellungen des die Reisefähigkeit vor der Abschiebung untersuchenden Arztes vor der Entscheidung nicht zu einer Stellungnahme zur Verfügung gestellt worden seien. Das Verwaltungsgericht habe wesentliche ärztliche Atteste unberücksichtigt gelassen, insbesondere die Arztberichte der Spezialkliniken in H … und D … sowie die ärztliche Bescheinigung die Antragstellerin zu 4 betreffend. Die Antragstellerin zu 4 leide unter einer Hüftgelenksdysplasie und einer dem Morbus Perthes ähnlichen Hüftnekrose; im Falle einer nicht fachgerechten Behandlung drohe der Verlust der Gehfähigkeit. Die Antragstellerin zu 4 sei bereits vor der Einreise im Kosovo erfolglos behandelt worden; in der Bundesrepublik seien Behandlungen in Spezialkliniken erfolgt. Für die Antragstellerin zu 4 sei eine dauerhafte medizinische und physiotherapeutische Behandlung erforderlich. Bei der Antragstellerin zu 4 bestehe auch eine posttraumatische Belastungsstörung mit dissoziativen Zuständen nebst Verdacht auf eine psychische Deprivation mit Wahrnehmungsstörung. Die Feststellung der Reisefähigkeit sei weder durch einen Facharzt für Kinderorthopädie noch für Psychiatrie erfolgt. Auch sei der die Reisefähigkeit beurteilende Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. B. von unvollständigen ärztlichen Attesten ausgegangen. Eine dringend erforderlich medizinische Behandlung und Versorgung der Antragstellerin zu 4 könne im Heimatland nicht erfolgen, da die dortigen medizinischen Möglichkeiten ausgereizt seien. Der Antragstellerin zu 4 drohe der Verlust der Gehfähigkeit, wenn die Behandlung und Operation nicht durchgeführt werde. Ausweislich des Attestes einer orthopädischen Fachklinik im Kosovo vom 28. Juli 2017 könne dort die für die Antragstellerin zu 4 erforderliche Repetitionsbehandlung und Operation (dreifacher Beckeneingriff und Umstellungsostetomie am Oberschenkel) nicht durchgeführt werden. Die Antragstellerin zu 2 leide unter einer depressiven Erkrankung mit akuter Suizidgefahr. Die Reisefähigkeit der Antragstellerin zu 2 sei nicht fachärztlich festgestellt worden. Es werde mit zweierlei Maß gemessen, wenn seitens der Antragsteller qualifizierte fachärztliche Atteste gefordert würden, seitens des Antragsgegners aber die Feststellungen eines Allgemeinmediziners und der persönliche Eindruck fachpsychiatrisch nicht ausgebildeter Personen ausreichten. Die Antragstellerinnen zu 2 und 4 befänden sich im Kosovo in absolut desolatem Zustand. Der Antrag, eine Wiedereinreise der gesamten Familie zu ermöglichen, werde im Beschwerdeverfahren aufrechterhalten.

Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf die der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO seine Prüfung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu beschränken hat, rechtfertigen keine Beschwerdestattgabe. Die geltend gemachte Feststellung der Rechtswidrigkeit der Abschiebung im Wege der einstweiligen Anordnung erweist sich als unzulässig (1.). Die Zulässigkeit der erstmaligen Geltendmachung eines Folgebeseitigungsanspruchs im Wege der Regelungsanordnung im Beschwerdeverfahren erscheint zweifelhaft (2.), kann jedenfalls in der Sache keinen Erfolg haben, da ein Aufenthaltsrecht oder ein Anspruch auf vorläufiges weiteres Verbleiben im Bundesgebiet nicht glaubhaft gemacht wird (3.).

1. Der Antrag, im Verfahren nach § 123 VwGO die Rechtswidrigkeit der Abschiebung vom 20. Juli 2017 festzustellen, ist unzulässig.

Dahinstehen kann, ob die Umstellung des ursprünglichen Antrags auf Erlass einer Sicherungsanordnung zur Einstellung und Aussetzung der Abschiebung auf eine Feststellung der Rechtswidrigkeit der zwischenzeitlich vollzogenen Abschiebung – jeweils gestützt auf eine fehlende Reisefähigkeit der Antragstellerinnen zu 2 und 4 –den Bestimmungen in § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO, § 91 VwGO genügt. Der Feststellungsantrag ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil er in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht statthaft ist.

Hinsichtlich des Feststellungsantrags ist schon nicht dargetan oder erkennbar‚ welches subjektiv-öffentliche Recht der Antragsteller durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung vorläufig gesichert werden soll‚ um der Gefahr einer Veränderung des bestehenden Zustandes zu begegnen (vgl. § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dem Feststellungsinteresse, das einen solchen Antrag allein rechtfertigt, kann in einem Eilverfahren nicht Rechnung getragen werden, in dem nur eine vorläufige, nicht jedoch eine endgültige und verbindliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit getroffen werden kann. Die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer zwangsweisen Durchsetzung der Ausreisepflicht im Wege der Abschiebung kann grundsätzlich nur in einem Klageverfahren erreicht werden (vgl. BayVGH, B.v. 28.1.2016 – 10 CE 15.2653 – juris Rn. 16; OVG Rh-Pf, B.v. 11.7.2017 – 7 B 11079/17 – juris Rn. 21). Die bloße Feststellung der Rechtswidrigkeit der Abschiebung würde auch noch keinen (im Wege des § 123 Abs. 1 VwGO sicherungsfähigen) Anspruch auf Rückführung in das Bundesgebiet begründen, denn ein solcher Anspruch würde einen durch den zwangsweisen Vollzug der Ausreisepflicht verletzten Duldungsanspruchs voraussetzen (vgl. BayVGH, B.v. 23.1.2017 – 19 CE 16.2507).

2. Die Frage, ob ein Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO mit dem Ziel, den Ausländer (vorläufig) in das Bundesgebiet zurückzuführen bzw. ihm die Wiedereinreise zu ermöglichen, zulässig ist, und ob dies gegebenenfalls auch dann der Fall ist, wenn erstinstanzlich (vor der Abschiebung) noch die Aussetzung der Abschiebung begehrt worden war und erst im Beschwerdeverfahren die einstweilige Rückführung begehrt wird (der Antrag umgestellt wird), wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung uneinheitlich beantwortet. In den insoweit ablehnenden Entscheidungen (vgl. insbesondere OVG RhPf, B.v. 11.7.2017 – 7 B 11079/17 – juris; BayVGH, B.v. 28.1.2016 – 10 CE 15.2653 – juris und B.v. 21.6.2007 – 19 ZB 06.3373 – juris; OVG NRW‚ B.v. 9.3.2007 – 18 B 2533/06 – juris und B.v. 18.7.2006 – 18 B 1324/06 – juris; VGH BW, B.v. 24.3.2006 – 11 S 325/06 – HTK-AuslR; OVG LSA, B.v. 6.6.2016 – 2 M 37/16 – juris und B.v. 26.9.2008 – 2 M 188/08 – juris; in allen diesen Entscheidungen ist hilfsweise auch auf die Begründetheit des Antrags eingegangen worden) wird vor allem in den Vordergrund gestellt, dass es um einen Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch geht und im Verfahren nach § 123 VwGO eine der Bestimmung des § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO entsprechende Regelung fehlt sowie dass die Sicherung eines Rückführungsanspruchs im einstweiligen Rechtsschutz einen anderen Streitgegenstand darstellt als das Rechtsschutzbegehren, das auf Verhinderung der Abschiebung gerichtet war. Die Gegenmeinung (vgl. insbesondere OVG Bremen, B.v. 19.5.2017 – 1 B 47/17 – juris; SächsOVG, B.v. 14.12.2011 – 3 B 244/11 – juris; OVG Saarl, B.v. 18.10.2005 – 2 W 15/05 – juris; vgl. auch Funke-Kaiser in GK-AufenthG‚ Stand Oktober 2015‚ § 81 Rn. 190 und Stand 10/2016, § 59 AufenthG Rn. 240 ff.) verweist auf die Bindung der vollziehenden Gewalt an Recht und Gesetz durch Art. 20 Abs. 3 GG, die bei einem noch andauernden rechtswidrigen Zustand aufgrund eines hoheitlichen Eingriffs in ein subjektives Recht betroffen ist, auf die weitgehende Identität des Streitstoffs bei dem Antrag auf Aussetzung der Abschiebung und bei dem Antrag auf Ausgestaltung der Wiedereinreise, auf die Notwendigkeit einer einschränkenden Auslegung des § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO in Fällen einer erheblichen Sachverhaltsänderung nach Ablauf der Darlegungsfrist sowie darauf, dass eine zwangsweise Abschiebung nicht zu einer Erledigung wegen Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses führt (vgl. insoweit auch BVerwG, B.v. 13.09.2005 – 1 VR 5/05, 1 VR 5/05/1 C 7/01 C 7/04 – InfAuslR 2005, 462, juris Rn. 2).

Vorliegend sieht sich der Senat nicht veranlasst, zum Streitstand Stellung zu nehmen, weil der Antrag auf Gestattung der Wiedereinreise im Falle seiner Zulässigkeit nicht begründet wäre (vgl. Nr. 3).

3. Die Beschwerde bliebe auch dann ohne Erfolg, wenn die Zulässigkeit einer einstweiligen Regelungsanordnung mit dem Ziel, nach einer im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erstinstanzlich gebilligten und vollzogenen Abschiebung die Rückführung der Antragsteller in das Bundesgebiet im Wege eines im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruchs zu ermöglichen, anzuerkennen wäre.

Die von den Antragstellern erstrebte Verpflichtung des Antragsgegners nach § 123 VwGO stellt sich als eine Vorwegnahme der Hauptsache dar. Das einstweilige Rechtsschutzverfahren nach § 123 VwGO dient regelmäßig nur der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses; einem Antragsteller soll hier grundsätzlich nicht bereits das gewährt werden, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen kann. Daher könnte in Fällen der hier vorliegenden Art dem Eilantrag nach § 123 VwGO nur stattgegeben werden, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG schlechterdings unabweisbar ist. Dies setzt hohe Erfolgsaussichten, also eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs in der Hauptsache oder eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Abschiebung voraus (vgl. VGH BW, B.v. 11.3.2008 – 13 S 418/08 – juris Rn. 7; NdsOVG, B.v. 2.2.2007 – 13 ME 362/06 – juris), was jedenfalls dann nicht der Fall ist, wenn nach einer Rückkehr erneut eine vollziehbare Ausreisepflicht besteht und ein Bleibeanspruch nicht glaubhaft gemacht ist.

Vorliegend ist eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs in der Hauptsache nicht ersichtlich. Weder erweist sich die vollzogene Abschiebung als offensichtlich rechtswidrig noch haben die Antragsteller ein (vorläufiges) Bleiberecht aufgrund einer geltend gemachten Reiseunfähigkeit der Antragstellerinnen zu 2 und 4 glaubhaft gemacht.

Dahinstehen kann, ob im Rahmen der Vollziehung der Aufenthaltsbeendigung ein von den Antragstellern geltend gemachter Gehörsverstoß vorgelegen hat. Verfahrensrechtliche Verstöße sind nicht geeignet, einen Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch auf Wiedereinreise bzw. Rückführung der Ausländer zu begründen, da es für den Erfolg eines Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruchs nicht nur auf den Vorgang der Abschiebung, sondern auf das Fortbestehen eines rechtswidrigen Zustandes ankommt, was nur dann gegeben ist, wenn den Antragstellern durch die Abschiebung ein ihnen zustehendes Bleiberecht vorenthalten wird (vgl. für eine fehlende Abschiebungsandrohung VG Schleswig, B.v. 19.12.2002 – 14 B 86/02 – juris Rn. 19). Im Übrigen hatten die Antragsteller im Beschwerdeverfahren Gelegenheit, sich voll umfänglich zu den von ihnen erwähnten Unterlagen zu äußern.

Nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers so lange auszusetzen, wie sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist. Ein rechtliches Abschiebungshindernis liegt vor, wenn durch die Beendigung des Aufenthalts eine konkrete Leibes- oder Lebensgefahr zu befürchten ist, so dass die Abschiebungsmaßnahme wegen des nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verbürgten grundrechtlichen Schutzes auszusetzen ist. Erforderlich ist dabei, dass infolge der Abschiebung als solcher (unabhängig vom konkreten Zielstaat) eine wesentliche Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes für den betroffenen Ausländer konkret droht (BayVGH, B.v. 11.4.2017 – 10 CE 17.349 – juris Rn. 17; B.v. 21.10.2016 – 19 CE 16.1953; B.v. 31.5.2016 – 10 CE 16.838 – juris Rn. 7; VGH BW, B.v. 1.6.2017 – 11 S 658/17 – juris Rn. 3; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Februar 2016, A1 § 60a Rn. 57 f.). Wegen der Bindungswirkung nach § 42 AsylG an die Entscheidung des Bundesamtes oder des Verwaltungsgerichts über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG kommen nur inlands- und nicht zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 21.10.2016 – 19 CE 16.1953). Eine bestehende Erkrankung eines ausreisepflichtigen Ausländers kann ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG in zweierlei Hinsicht begründen: Zum einen scheidet eine Abschiebung aus, wenn und solange der Ausländer wegen der Erkrankung transportunfähig ist, d.h. sich sein Gesundheitszustand durch und während des eigentlichen Vorgangs des „Reisens“ wesentlich verschlechtert oder eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr transportbedingt erstmals entsteht (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn). Zum anderen muss eine Abschiebung auch dann unterbleiben, wenn sie – außerhalb des eigentlichen Transportvorgangs – eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bedeutet; dies ist der Fall, wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass unmittelbar durch die Abschiebung als solche (unabhängig vom Zielstaat) sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne; vgl. BayVGH, B.v. 9.5.2017 – 10 CE 17.750 – juris Rn. 3 m.w.N.). Im Falle einer bereits vollzogenen und unbeschadet überstandenen Abschiebungsmaßnahme kann ein Anspruch auf Rückgängigmachung der Folgen der Abschiebung wegen eines bei der Abschiebung bestehenden Abschiebungshindernisses der Reiseunfähigkeit nur in Betracht kommen, wenn eine abschiebungsbedingte erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes in einem unmittelbaren zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang mit dem Abschiebungsvorgang zu besorgen ist.

Nach der Bestimmung des mit Wirkung zum 17. März 2016 (Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11.3.2016 – BGBl I S. 390) eingeführten § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG wird gesetzlich vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen, wenn nicht der Ausländer eine im Rahmen der Abschiebung beachtliche Erkrankung durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft macht. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände enthalten, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben. Legt der Ausländer ärztliche Fachberichte vor, sind diese zum Beweis für ein Abschiebungshindernis nur geeignet, wenn sie nachvollziehbar die Befundtatsachen angeben, gegebenenfalls die Methode der Tatsachenerhebung benennen und nachvollziehbar die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes sowie die Folgen darlegen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich in Zukunft ergeben, wobei sich Umfang und Genauigkeit der erforderlichen Darlegung jeweils nach den Umständen des Einzelfalls richten. Insbesondere ist es dem Arzt, der ein Attest ausstellt, untersagt, etwaige rechtliche Folgen seiner fachlich begründeten Feststellungen und Folgerungen darzulegen oder sich mit einer rechtlichen Frage auseinanderzusetzen (BayVGH, B.v. 18.10.2013 – 10 CE 13.1890 – juris Rn. 21; VGH BW, B.v. 10.7.2003 – 11 S 2262/02 – juris Rn. 12). Ein Attest, dem nicht zu entnehmen ist, wie es zu den prognostizierten Folgerungen kommt und welche Tatsachen dieser Einschätzung zugrunde liegen, ist nicht geeignet, das Vorliegen eines Abschiebungsverbots wegen Reiseunfähigkeit zu begründen (vgl. BayVGH, B.v. 11.4.2017 – 10 CE 17.349 – juris Rn. 19; B.v. 5.1.2017 – 10 CE 17.30 – juris Rn. 7).

Vorliegend ist der auf Rückgängigmachung der Abschiebung durch Wiedereinreise und Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (wegen Reiseunfähigkeit der Antragstellerinnen zu 2 und 4) gerichtete Anordnungsanspruch (§ 123 Abs. 1, 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO) nicht glaubhaft gemacht. Die gesetzliche Vermutung der Reisefähigkeit (§ 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG) der Antragstellerinnen zu 2 und 4 ist durch die bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten fachärztliche Atteste der Orthopädischen Klinik W. vom 2. September 2016, das formularmäßige Attest der Orthopädischen Klinik W. vom 20. Oktober 2016 und der Altonaer Kinderklinik vom 2. November 2016 und das im Beschwerdeverfahrens vorgelegte Attest eines Kinder- und Jugendarztes vom 20. Juli 2017 (bzgl. Antragstellerin zu 4 vgl. nachfolgend 3.1) sowie der bezüglich der Antragstellerin zu 2 vorgelegten Atteste der Ärztin für Psychiatrie Dr. R.-M. vom 25. November 2016, vom 29. Mai 2017 und vom 20. Juli 2017 (bzgl. der Antragstellerin zu 2 vgl. nachfolgend 3.2) nicht widerlegt.

3.1. Die zahlreichen für die Antragstellerin zu 4 vorgelegten Befundberichte und ärztlichen Bescheinigungen belegen eine seit Geburt bestehende Hüftdysplasie und Hüftkopfnekrose rechts, die ausweislich der Angaben im Asylverfahren den Grund der Einreise bildete und im Bundesgebiet behandelt wurde. Zur Frage der Reisefähigkeit verhalten sich die ärztlichen Befunde überwiegend nicht. Lediglich die fachärztlichen Atteste der Orthopädischen Klinik W. vom 2. September 2016 und vom 20. Oktober 2016, das Attest der Altonaer Kinderklinik vom 2. November 2016 und das ärztliche Attest vom 20. Juli 2017 beinhalten Aussagen zur Reisefähigkeit.

Die ärztlichen Atteste der Orthopädischen Klinik W. vom 2. September 2016 und das formularmäßige Attest vom 20. Oktober 2016, in denen ausgeführt wird, eine zeitnahe Abschiebung könne den Therapieerfolg gefährden und zu einer bleibenden körperlichen Behinderung führen, sind im Zusammenhang mit einem am 25. August 2016 erfolgten operativen Eingriff bei der Antragstellerin zu 4 erstellt worden und enthalten mangels Aktualität zum Zeitpunkt der Abschiebung am 20. Juli 2017 keine verwertbare Aussage zum Vorliegen der Reisefähigkeit. Die formularmäßige Bescheinigung der Abteilung Kinder- und Jugendpsychosomatik der Altonaer Kinderklinik vom 2. November 2016 genügt nicht den Anforderungen nach § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG, da sich aus dem Schriftstück schon nicht ergibt, aufgrund welcher tatsächlichen Umstände eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, welche Methode der Tatsachenerhebung angewendet wurde und aufgrund welcher Befunde sich die gestellte Diagnose ergibt. Ausweislich des Schriftstücks wurde die Untersuchung durch einen Diplompsychologen im psychosomatischen Konsildienst und somit nicht durch einen Facharzt durchgeführt. Auch wird zur Methode der Tatsachenerhebung lediglich „Gespräch mit der Tante und dem Kind“ angegeben, während zu den Inhalten des Gesprächs und der sonstigen Befunderhebung keine Angaben gemacht werden. Die formularmäßig attestierte Diagnose einer „Posttraumatischen Belastungsstörung mit dissoziativen Zuständen“ ohne weitere Angaben zu Verursachung, Symptomatik und Methode der Tatsachenerhebung stellt keine fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes dar und verhält sich nicht zum Schweregrad.

Im Attest des Kinder- und Jugendarztes Dr. H. vom 20. Juli 2017 wird eine Reiseunfähigkeit mit der Erforderlichkeit einer weiteren Behandlung der Hüfterkrankung begründet. Auch diese Bescheinigung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen nach § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG.

Nach der gesetzgeberischen Intention zur Neuregelung des § 60a Abs. 2c AufenthG sollen lediglich lebensbedrohliche und schwerwiegende Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, die Abschiebung des Ausländers hindern können (vgl. BT-Drs. 18/7538, zu Art. 2 S. 18). Damit wird noch einmal klargestellt, dass nur äußerst gravierende Erkrankungen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben nach Satz 1 darstellen (die Entwurfsbegründung bezieht sich hier auf § 60 Abs. 7 AufenthG). Die Abschiebung darf nicht dazu führen, dass sich eine schwerwiegende Erkrankung des Ausländers mangels Behandlungsmöglichkeit in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Abschiebungsvorgang in einem Ausmaß verschlechtern wird, dass ihm eine individuell konkrete, erhebliche Gefahr an Leib oder Leben droht. Es wird jedoch nicht vorausgesetzt, dass die medizinische Versorgung im Herkunftsland bzw. im Zielstaat der Abschiebung der Versorgung in Deutschland oder in der Europäischen Union gleichwertig ist.

Ebenso wie das ärztliche Attest vom 20. Juli 2017, das auf den weiteren Behandlungsbedarf verweist, zielt die vorgelegte Bescheinigung der Orthopädischen Fachklinik in P., wonach die in der Dortmunder Klinik in Frage kommende Behandlung (laut Arztbrief der dortigen Klinik vom 16.6.2017 – ausdrücklich zur Einholung einer Zweitmeinung konsultiert – solle zur Entscheidungsfindung eine Arthrographie des Hüftgelenks erfolgen, davon abhängig könne „perspektivisch“ eine 3-fach Beckenosteotomie oder Acetabuloplastik mit Umstellungsosteotomie „in Frage kommen“) im Kosovo nicht möglich sei, auf die generelle und langfristige Behandelbarkeit der Erkrankung im Heimatstaat ab. Ob – und gegebenenfalls wann – diese Behandlungen tatsächlich erforderlich werden, ist ihnen nicht zu entnehmen. Ein Verlust der Gehfähigkeit durch den Abschiebungsvorgang ist auch mit dem weiteren Beschwerdevorbringen vom 29. November 2017 nicht glaubhaft gemacht. Im Übrigen sind sie bereits deshalb nicht geeignet, eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Antragstellerin zu 4 in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Abschiebungsvorgang zu belegen, weil es bei der Frage einer langfristigen („perspektivischen“) Behandelbarkeit im Heimatland um zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG geht. Wegen der Bindungswirkung (gemäß § 42 AsylG) der Feststellungen des Bundesamtes zu Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG im Bescheid vom 26. Januar 2016, in dem ausführlich die Hüfterkrankung der Antragstellerin zu 4 gewürdigt wurde, vermögen die erörterten Fragen einer Behandelbarkeit der Erkrankung der Antragstellerin zu 4 im Kosovo der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Der staatlichen Schutzpflicht hat der Antragsgegner durch die Veranlassung einer ärztlichen Untersuchung am Abschiebetag und einer medizinischen Begleitung des Abschiebungsvorgangs genügt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besteht eine Verpflichtung der mit dem Vollzug einer Abschiebung betrauten Stelle, von Amts wegen aus dem Gesundheitszustand eines Ausländers folgende tatsächliche Abschiebungshindernisse in jedem Stadium der Durchführung der Abschiebung zu beachten; diese Stelle hat durch entsprechende tatsächliche Gestaltung derselben die notwendigen Vorkehrungen zu treffen (vgl. BVerfG, B.v. 17.9.2014 – 2 BvR 732/14 – juris Rn. 10). Liegen hinreichende Indizien für eine schwerwiegende Erkrankung vor, wird regelmäßig eine amtsärztliche Untersuchung oder die Einholung einer ergänzenden ärztlichen Stellungnahme angezeigt sein, da der Ausländerbehörde die erforderliche medizinische Sachkunde zur Beurteilung einer mit der Abschiebung einhergehenden Gesundheitsgefahr und auch der Frage fehlen dürfte, mit welchen Vorkehrungen diese Gefahr ausgeschlossen oder gemindert werden könnte (vgl. VGH BW, B.v. 6.2.2008, a.a.O.; OVG LSA, B.v. 21.6.2016 – 2 M 16/16 – juris).

Nach Auffassung des Senates sind an die behördlicherseits veranlasste (amts-) ärztliche Feststellung der Reisefähigkeit nicht dieselben Anforderungen zu stellen wie an die Widerlegung der in § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG normierten gesetzlichen Vermutung des Fehlens gesundheitlicher Gründe, die der Abschiebung entgegenstehen (zu weitgehend insoweit VGH BW, B.v. 10.8.2017 – 11 S 1724/17 – juris Rn. 22). Regelungsgrund für die gesetzliche Vermutung der Reisefähigkeit waren große Herausforderungen und zeitliche Verzögerungen in der Abschiebungspraxis wegen geltend gemachter (schwer diagnostizierbarer und überprüfbarer) Erkrankungen und der Missbrauchsgefahr einer Bevorratung mit ärztlichen Attesten (vgl. BT-Drs. 18/7538 S. 18 ff.), was auch der Erfahrung des Senats entspricht. Ein vergleichbares Missbrauchsrisiko bei ärztlichen Stellungnahmen auf Veranlassung der Behörde ist weder nach der Erfahrung des Gesetzgebers noch nach der des Senats gegeben, wenngleich auch diese einer kritischen Würdigung nicht entzogen sind. Während nach der gesetzlichen Intention die Vermutung des Fehlens entgegenstehender gesundheitlicher Gründe nur durch eine qualifizierte Bescheinigung einer gravierenden Erkrankung widerlegt werden kann, die wegen ihrer Schwere eine fachärztliche Expertise voraussetzt, kommt es bei der Feststellung der aktuell am Abschiebungstag gegebenen Reisefähigkeit weniger auf eine fachärztliche Expertise hinsichtlich der Behandelbarkeit der Erkrankung an als auf eine – insoweit eher notfallmedizinische – Einschätzung, die bestehende fachärztliche Vorbefunde selbstverständlich miteinzubeziehen hat. Einem Facharzt für Allgemeinmedizin (vorliegend mit Zusatzbezeichnung Psychosomatische Medizin und Notfallmedizin) ist die Sachkunde zur Beurteilung der mit einer Erkrankung zusammenhängenden und im Falle der Abschiebung drohenden Gesundheitsgefahren nicht von vornherein abzusprechen. Gleichwohl müssen auch die Ausführungen des beurteilenden Arztes erkennen lassen, weshalb sie eine medizinische Frage in bestimmter Weise beurteilen (können), insbesondere wenn dies in Auseinandersetzung mit bereits vorliegenden fachärztlichen Befundberichten oder Gutachten geschieht (vgl. OVG Berl-Bbg, B.v. 8.10.2015 – OVG 12 S. 60.15 – juris Rn. 3). Dabei ist zu berücksichtigen, dass amtsärztlichen Zeugnissen grundsätzlich ein höherer Beweiswert zuzuschreiben ist als einem Privatgutachten (BayVGH, B.v. 27.2.2007 Az. 24 ZB 07.367 m.w.N.). Die Neutralität und Unabhängigkeit verleiht – neben dem speziellen Sachverstand – der Beurteilung durch den Amtsarzt ein höheres Gewicht. Widerspricht eine amtsärztliche Feststellung den Feststellungen von Privatärzten, kann sich das Tatsachengericht dann auf die Beurteilung des Amtsarztes stützen, wenn keine Zweifel an der Sachkunde des Amtsarztes bzw. eines von ihm hinzugezogenen Facharztes bestehen, seine Beurteilung auf zutreffenden Tatsachengrundlagen beruht und in sich stimmig und nachvollziehbar ist. Hat der Privatarzt seinen medizinischen Befund näher erläutert, so muss der Amtsarzt auf diese Erwägungen eingehen und nachvollziehbar darlegen, warum er ihnen nicht folgt. Dieser eingeschränkte Vorrang im Konfliktfall findet seine Rechtfertigung in der Neutralität und Unabhängigkeit des Amtsarztes (vgl. BVerwG, B.v. 28.12.2012 – 2 B 105/11 – juris Rn. 8).

Nach diesen Maßstäben liegt ein Widerspruch der behördlicherseits beauftragten ärztlichen Feststellungen zu den Vorbefunden nicht vor. Am Tag der Abschiebung wurde die Reisefähigkeit der Antragstellerin zu 4 in Kenntnis der bis Ende 2016 vorliegenden Befunde durch den Facharzt für Allgemeinmedizin, Diabetologie, Betriebsmedizin, Verkehrsmedizin, Psychosomatische Medizin und Notfallmedizin, der auch als Honorararzt für das staatliche Gesundheitsamt tätig ist, positiv festgestellt. Der Arzt würdigt die Grunderkrankung der Antragstellerin zu 4, die im Bundesgebiet erfolgte Behandlung (Weichteileingriff) und physiotherapeutische Nachbehandlung, stellt eine zwischenzeitlich eingetretene Konsolidierung fest und hält besondere therapeutische Maßnahmen über den bisherigen erfolgreichen Verlauf der in Deutschland ergriffenen Behandlungsmaßnahmen nicht für erforderlich. Wie für das Verwaltungsgericht bestehen auch für den Senat keine Zweifel an der zur Beurteilung der Reisefähigkeit der Antragstellerin zu 4 erforderlichen Fachkunde des Arztes. Die getroffenen Feststellungen des behördlicherseits beauftragten Arztes stehen auch nicht im Widerspruch zum Bericht der Orthopädischen Klinik Dortmund vom 16. Juni 2017, die von der Tante der Antragstellerin zu 4 zur Einholung einer Zweitmeinung konsultiert wurde. Im dortigen Bericht wird – abhängig vom Ergebnis einer durchzuführenden Arthrographie – perspektivisch eine Beckenosteotomie oder Acetabuloplastik ggf. mit intertochanträrer Umstellungsosteotomie als in Frage kommende Therapie aufgeführt. Die unmittelbare Erforderlichkeit einer solchen Therapie, die einer Reisefähigkeit entgegenstehen könnte, wird nicht dargelegt.

3.2. Auch bezüglich der Antragstellerin zu 2 ist die Vermutung eines Fehlens gesundheitlicher Gründe gegen die Abschiebung durch die vorgelegten Atteste der Ärztin für Psychiatrie Dr. R.-M. vom 25. November 2016, vom 29. Mai 2017 und vom 20. Juli 2017 nicht widerlegt. Die ärztlichen Bescheinigungen genügen nicht den Anforderungen an § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG. Dem ärztlichen Attest vom 25. November 2016 fehlt bereits die Aktualität, um Aussagen zur Reisefähigkeit am 20. Juli 2017 zu treffen. Im Befundbericht vom 29. Mai 2017 wird ausgeführt, wegen einer unzureichenden Behandlung der Tochter im Kosovo sei mit einer erheblichen Verschlechterung der depressiven Symptomatik, mit ausgeprägten Ängsten und psychosomatischen Beschwerden zu rechnen. Eine Gesundheitsgefährdung in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Abschiebungsvorgang wird damit nicht dargetan. Auch das ärztliche Attest vom 20. Juli 2017, in dem unter Verweis auf die Verschlimmerung des Krankheitsbildes nach dem Termin vor dem Verwaltungsgericht eine Reisefähigkeit wegen akuter Suizidgefahr pauschal negiert wird, lässt nicht erkennen, weshalb die depressive Störung mit den aufgeführten Symptomen eine Transportunfähigkeit (Reiseunfähigkeit im engeren Sinne) – trotz begleitender Vorsorgemaßnahmen – bewirken soll, und setzt sich nicht mit einer naheliegenden Instrumentalisierung des Krankheitsbildes zur Vermeidung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auseinander. Selbst wenn eine Suizidgefahr nicht auszuschließen wäre, läge nicht zwangsläufig ein krankheitsbedingtes Abschiebungshindernis vor; vielmehr handelt es sich bei einer möglicherweise aus den besonderen Belastungen einer Abschiebung resultierenden Suizidgefahr um einen Umstand, der eine Abschiebung regelmäßig nur vorübergehend hindert (vgl. BVerfG, B.v. 26.2.1998 – 2 BvR 185/98 – juris Rn. 3). Die Abschiebung ist von der Ausländerbehörde dann so zu gestalten, dass einer Suizidgefahr wirksam begegnet werden kann (vgl. BVerfG, B.v. 16.4.2002 – 2 BvR 553/02 – juris; BayVGH, B.v. 23.8.2016 – 10 CE 15.2784 – juris Rn. 16). Dem hat der Antragsgegner durch Veranlassung einer ärztlichen Untersuchung am Abschiebetag zur Feststellung der Reisefähigkeit der Antragstellerin zu 2 durch Dr. B., der Flug- und Reisefähigkeit mangels der Thematisierung suizidaler Absichten positiv festgestellt hat, und einer medizinischen Begleitung des Abschiebungsvorgangs hinreichend Rechnung getragen. Über die Deutsche Botschaft wurde darüber hinaus dafür gesorgt, dass die Antragsteller im Heimatland von Ärzten in Empfang genommen wurden. Eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Antragstellerin zu 2 in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Abschiebungsvorgang ist auch unter Berücksichtigung des Vorbringens mit Schriftsatz vom 29. November 2017 nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Eine Pflicht, Vorkehrungen für eine dauernde ärztliche Versorgung im Zielstaat der Abschiebung zu treffen, besteht darüber hinaus nicht (vgl. Hailbronner, AuslR, Stand 2/2016, § 60a AufenthG Rn. 63). Hinsichtlich der Frage der Behandelbarkeit einer depressiven Symptomatik im Sinne eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses wird auf die bindenden Feststellungen des Bundesamts im Bescheid vom 26. Januar 2016 verwiesen.

Wegen mangelnder Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung war auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren abzulehnen (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO).

Die Kostenentscheidung entspricht § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 1.1.3, 1.5 und 8.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.