vorgehend
Verwaltungsgericht Ansbach, AN 6 E 17.2346, 15.12.2017

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Die zulässige Beschwerde mit dem Ziel der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das vorläufige Rechtsschutzverfahren betreffend die Zulassung des Antragstellers zu einem Integrationskurs hat keinen Erfolg, weil dem gegen den Ablehnungsbescheid der Antragsgegnerin vom 26. Juli 2017 und den Widerspruchsbescheid vom 12. September 2017 gerichteten Eilverfahren die für eine Gewährung von Prozesskostenhilfe erforderlichen ausreichenden Erfolgsaussichten nicht beizumessen sind (§ 166 Abs. 1 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Maßgeblich für die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussichten ist der Zeitpunkt der Bewilligungs- oder Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags. Die Entscheidungsreife tritt regelmäßig nach Vorlage der vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen sowie nach einer Anhörung der Gegenseite mit angemessener Frist zur Stellungnahme ein (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO sowie BVerwG, B.v. 12.9.2007 – 10 C 39.07 u.a. – juris Rn. 1).

Nachdem der Antragsteller entgegen seiner Ankündigung (in der Klageschrift vom 12. Oktober 2017) einer zeitnahen Vorlage die vorgeschriebene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bisher nicht vorgelegt hat, kommt eine Gewährung von Prozesskostenhilfe bereits deshalb nicht in Betracht.

Darüber hinaus sind auch hinreichende Erfolgsaussichten nicht zu erkennen.

Zur Begründung seines Begehrens nach Zulassung zu einem Integrationskurs beruft sich der nach eigenen Angaben aus Somalia stammende Antragsteller auf die nach seiner Auffassung maßgebliche Gesamtschutzquote für Asylbewerber aus Somalia sowie auf die Erfolgsaussichten seiner gegen den ablehnenden Asylbescheid des Bundesamtes vom 16. Mai 2017 erhobenen Klage; aus alldem ergebe sich die erforderliche gute Bleibeperspektive.

Hieraus lässt sich eine Zweifelhaftigkeit der angefochtenen Behördenentscheidung und eine daraus folgende hinreichende Erfolgsaussicht des am 7. November 2017 gestellten vorläufigen Rechtsschutzantrags betreffend die Integrationskurszulassung nicht ableiten. Statt einer nur von der Gesamtschutzquote des Herkunftslands abgeleiteten – und daher verhältnismäßig unsicheren – Prognose zur Bleibeperspektive liegt mit dem auf der Grundlage der persönlichen Anhörung des Antragstellers erlassenen ablehnenden Asylbescheid vom 16. Mai 2017 bereits eine konkrete, individuelle und deshalb belastbare Beurteilung des Asylbegehrens vor. Diese ist vor der Einlegung der Rechtsmittel und damit vor der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags ergangen. Die Tatsache, dass der Antragsteller den ablehnenden Asylbescheid angefochten hat und daher grundsätzlich die Möglichkeit einer für ihn günstigen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung besteht, entzieht der dem Bundesamtsbescheid zu entnehmenden Prognose nicht ihre substantielle Grundlage. Eine inhaltliche Prüfung der Erfolgsaussichten des Asylverfahrens findet nach der ständigen Rechtsprechung des Senats in Verfahren über die Zulassung zum Integrationskurs nicht statt (BayVGH, U.v. 5.9.2017 – 19 BV 17.1108).

Ergänzend kann auf den Beschluss des Senats vom selben Tag im Verfahren 19 CE 18.11 verwiesen werden, mit dem der Senat die Beschwerde des Antragstellers im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zurückgewiesen hat.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 161 Abs. 1, § 154 Abs. 2 VwGO. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO). Einer Streitwertfestsetzung bedurfte es im Hinblick auf § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum GKG nicht.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 158 Abs. 1 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 166


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

Zivilprozessordnung - ZPO | § 127 Entscheidungen


(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 161


(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 3 Höhe der Kosten


(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 118 Bewilligungsverfahren


(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäft

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 158


(1) Die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. (2) Ist eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen, so ist die Entscheidung über die

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 31. Jan. 2018 - 19 CE 18.11

bei uns veröffentlicht am 31.01.2018

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.350,00 Euro festgesetzt. Gründe

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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind.

(2) Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet nicht statt. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab.

(3) Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.350,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der Beschluss vom 6. Dezember 2017, mit dem es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die Antragsgegnerin zur Zulassung des Antragstellers zu einem Integrationskurs zu verpflichten.

I.

Der Antragsteller ist nach eigenen Angaben somalischer Staatsangehöriger. Seinen (nach der Einreise über Italien gestellten) Asylantrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) mit Bescheid vom 16. März 2017 als unzulässig ab; es verneinte Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG und forderte ihn unter Androhung der Abschiebung nach Somalia zur Ausreise auf. Gegen den Bescheid erhob der Kläger am 4. April 2017 Klage vor dem Verwaltungsgericht Schwerin.

Der unter Berufung auf die Herkunft aus Somalia gestellte Antrag an das Bundesamt vom 6. Juni 2017 auf Zulassung zu einem Integrationskurs blieb erfolglos, ebenso der Widerspruch vom 21. August 2017 (Ablehnungsbescheid vom 26.7.2017; Widerspruchsbescheid vom 12.9.2017).

Gegen diese Bescheide erhob der Kläger am 12. Oktober 2017 beim Verwaltungsgericht Klage und suchte am 7. November 2017 um vorläufigen Rechtsschutz nach.

Das Verwaltungsgericht lehnte den einstweiligen Rechtsschutzantrag mit Beschluss vom 15. Dezember 2017 ab und verwies zur Begründung auf die angesichts der ablehnenden Bundesamtsentscheidung im Asylverfahren nicht gegebene Erwartung eines dauerhaften Aufenthalts.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung sich der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.

Gemäß § 44 Abs. 4 S. 2 Alt. 2 Nr. 1 AufenthG können nur Ausländer zum Integrationskurs zugelassen werden, die eine Aufenthaltsgestattung besitzen und bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist. Dies ist beim Antragsteller derzeit nicht der Fall, weil es nach der zutreffenden Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts an der Zugangsvoraussetzung fehlt, dass ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist.

Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 21. Februar 2017 (19 CE 16.2204 – juris) ausgeführt hat, ist das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz durch die sogenannte Flüchtlingskrise veranlasst worden, also durch die tatsächliche, rechtliche und gesellschaftliche Problematik im Zusammenhang mit der massenhaften Einreise von Flüchtlingen und Migranten in den Jahren 2015 und 2016 nach Europa und vor allem nach Deutschland. Ziel des Gesetzes ist es vor allem (ausweislich der Entwurfsbegründung, BT-Drs. 18/6185 S. 1), die Asylverfahren zu beschleunigen. Darüber hinaus ist dem Gesetz die Tendenz zu entnehmen, möglichst die Nachteile zu verringern, die mit einem Asylverfahren verbunden sind, das – wie in der Zeit ab Herbst 2015 nicht selten – während längerer Zeit offen ist. Mit dem Begriff der Asylbewerber, die einen „rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthalt zu erwarten“ haben (§ 44 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 AufenthG), sollen zur Minderung der Nachteile langdauernder Asylverfahren möglichst frühzeitig diejenigen Asylbewerber grob erfasst werden, die in irgendeiner Form Aufnahme finden werden, um sie baldmöglich in die Integrationsförderung einzubeziehen. Dem Gesetz und der Entwurfsbegründung ist jedoch zu entnehmen, dass diese grobe Prognose auch bezweckt, voraussichtlich nicht aufzunehmende Asylbewerber möglichst von Integrationsleistungen fernzuhalten, denn eine Einbeziehung solcher Asylbewerber in die Integrationsförderung widerspräche im Grundsatz den vom Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz ebenfalls verfolgten Zielen, die Rückführung vollziehbar Ausreisepflichtiger zu vereinfachen und Fehlanreize zu beseitigen, die zu einem Anstieg ungerechtfertigter Asylanträge führen können. Es ist zu berücksichtigen, dass wegen des gesetzgeberischen Leitgedankens, keine zusätzlichen Anreize für eine unkontrollierte Einwanderung ins Bundesgebiet zu setzen, die (vorgezogene) Teilnahme am Integrationskurs als Element der Bleibeerwartung zu verstehen ist (vgl. Hailbronner, AuslR, Stand 10/2016, § 44 AufenthG, Rn. 17b). Dass die Unerwünschtheit einer Fehlförderung (eines Pull-Effekts) in erheblichem Ausmaß nicht das Ergebnis gesellschaftspolitischer Überlegungen des Senats ist, sondern im Gesetzgebungsverfahren deutlich zum Ausdruck gekommen ist, wird von Röder (Anmerkung zur Senatsentscheidung vom 21.2.2017 – 19 CS 16.2204 – in InfAuslR 2018, 35 ff.) übersehen. Nachdem die vorgreifliche Integrationskurszulassung von einer Prognose abhängt, mit deren Hilfe gegenläufige Ziele möglichst weitgehend verwirklicht werden sollen, widerspricht es auch keineswegs der gesetzgeberischen Intention, sondern ist es unvermeidbar, wenn in einer gewissen Anzahl von Fällen sowohl Fehlförderungen vorkommen als auch unterbliebene Integrationsleistungen trotz späterer Bleiberechtigung. Eine (für jede Gesetzgebung essentielle) Förderung der Allgemeininteressen ist allerdings nur zu verzeichnen, wenn die Gesamtzahl derartiger zielwidriger Ergebnisse deutlich kleiner ist als die Gesamtzahl der Integrationskurszulassungen letztendlich Bleibeberechtigter und der Zulassungsablehnungen letztendlich nicht Bleibeberechtigter.

Für die Erwartung eines rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthalts, die Voraussetzung für die vom Bundesamt zu treffende Ermessensentscheidung ist, finden sich in der Entwurfsbegründung zum Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl I S. 1722) die Umschreibungen „gute Bleibeperspektive“, „Asylbewerber, die aus einem Land mit einer hohen Anerkennungsquote kommen“, und „Asylbewerber, bei denen eine belastbare Prognose für einen erfolgreichen Asylantrag besteht“ (BT-Drs. 18/6185, Seiten 1 und 48). Auf Seite 30 geht die Entwurfsbegründung davon aus, dass für die Entscheidung über den Zulassungsantrag eines Asylbewerbers zum Integrationskurs eine Abfrage zum Status des Asylbewerbers aus dem Asylbereich des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge notwendig ist. Indem die Entwurfsbegründung von einer Orientierung an der Gesamtschutzquote des Herkunftslandes sowie am Asylverfahrensstand ausgeht, trägt sie der Selbstständigkeit des Integrationskurs-Zulassungsverfahrens Rechnung sowie dem Umstand, dass in aller Regel der für das Teilnahmebegehren zuständige Spruchkörper nicht für die Asylstreitverfahren des Herkunftslandes des Teilnahmebegehrenden zuständig ist und nicht über die entsprechende Expertise verfügt (Röder, a.a.O., S. 37, verkennt die Schwierigkeiten, die mit der Prognose des Ausgangs eines anderen Verfahrens verbunden sind, und stellt unausgereifte Überlegungen betreffend eine Konzentration der Entscheidungen im Asylverfahren und im Zulassungsverfahren an).

Aus der Entwurfsbegründung ergibt sich, dass die Frage, ob die Erwartung eines rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthalts begründet ist, grundsätzlich (vom Zeitraum zwischen der Asylantragstellung und der Bundesamtsentscheidung abgesehen) nicht losgelöst vom Asylverfahren zu beantworten ist. Die Erwähnung der auf das Herkunftsland bezogenen „hohen Anerkennungsquote“ in der Entwurfsbegründung deutet nicht auf einen Willen des Gesetzgebers hin, die Entwicklung des konkreten Asylverfahrens unbeachtet zu lassen. Sie beruht ersichtlich darauf, dass der Gesetzgeber die Problematik längere Zeit behördlich nicht bearbeiteter Asylbegehren im Blick gehabt hat. Der Wille, die Entwicklung des konkreten Asylverfahrens in den Blick zu nehmen, ergibt sich aus dem Umstand, dass es Ziel des Asylverfahrenbeschleunigungsgesetzes auch ist, voraussichtlich nicht aufzunehmende Asylbewerber von Integrationsleistungen fernzuhalten, aus der von der Entwurfsbegründung vorausgesetzten Erkundung des Standes des konkreten Asylverfahrens sowie aus dem Umstand, dass die in der Entwurfsbegründung verwendeten umfassenderen Begriffe „gute Bleibeperspektive“ und „belastbare Prognose“ mit einer Nichtberücksichtigung der im Asylverfahren ergangenen Entscheidungen unvereinbar sind. Die Verknüpfung der Zulassung zum Integrationskurs mit dem Verlauf des Asylverfahrens ist auch naheliegend, um einerseits unnötige Doppelprüfungen (z.B. über die Herkunft eines Asylbewerbers) zu vermeiden und andererseits widersprüchliche Ergebnisse und Entscheidungen auszuschließen. Entgegen der Annahme von Röder (a.a.O., S. 37) hat der Senat nicht die Auffassung vertreten, die „Erwartung“ im Sinne des 44 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 AufenthG sei unabhängig von der Gesamtschutzquote nur dann zu bejahen, wenn der (Teil-)Erfolg des Schutzbegehrens offensichtlich ist. Vielmehr hat der Senat in seiner Entscheidung vom 21. Februar 2017 anhand des Gesetzestextes und der Entwurfsbegründung dargelegt, dass eine eigenständige Beurteilung des Asylbegehrens im Integrationskurszulassungsverfahren vom Gesetzgeber (aus nachvollziehbaren Gründen) nicht gewollt ist und daher die „Erwartung“ bis zur Entscheidung des Bundesamtes anhand der Gesamtschutzquote des Herkunftslandes und danach anhand des Standes des Asylverfahrens zu beurteilen ist. Die Offensichtlichkeitsbeurteilung bildet lediglich das notwendige Korrektiv in denjenigen Einzelfällen, in denen die Gründung der Zulassungsentscheidung auf diese Prognosekriterien zu einem unvertretbaren Ergebnis führen würde.

Unmittelbar nach der Asylantragstellung kann die Bleibeperspektive nur anhand der Gesamtschutzquote des jeweiligen Landes beurteilt werden. Ein solcher Fall liegt beim Antragsteller nicht vor, denn das Bundesamt hat über seinen Asylantrag bereits vor dem Antrag auf Integrationskurszulassung entschieden. Der Asylantrag ist bereits am 16. Mai 2017 abgelehnt worden, was im Verwaltungsrechtsstreit über das Verpflichtungsbegehren betreffend die Integrationskurszulassung zu berücksichtigen ist. Statt der nur von der Gesamtschutzquote des Herkunftslands abgeleiteten Prognose zur Bleibeperspektive liegt mit dem Asylbescheid bereits eine konkret-individuelle und deshalb belastbare Beurteilung vor. Allein die Tatsache, dass der Antragsteller den ablehnenden Asylbescheid angefochten hat, und daher grundsätzlich die Möglichkeit einer für den Kläger günstigen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung besteht, entzieht der dem Bundesamtsbescheid zu entnehmenden Beurteilung nicht ihre substantielle Grundlage. Nachdem offen ist, ob der Antragsteller im Bundesgebiet bleiben kann oder ob er zur Rückkehr nach Somalia verpflichtet ist, kann nicht von einer guten Bleibeperspektive ausgegangen werden. Der vorzeitige Zugang zu einem Integrationskurs wäre geeignet, Fehlanreize für eine verstärkte Zuwanderung von Personen ohne anzuerkennende Aufenthaltsgründe zu setzen.

Auch vermag die Berufung auf § 44 Abs. 4 Satz 1 AufenthG dem Antragsbegehren nicht zum Erfolg zu verhelfen. Der Senat hat bereits im Beschluss vom 21. Februar 2017 (19 CE 16.2208) auf das Spezialitätsverhältnis der Regelungen von § 44 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 AufenthG hingewiesen. Die in den Nrn. 1, 2 und 3 des Satzes 2 erfassten Ausländer besitzen keinen Teilnahmeanspruch nach § 44 Abs. 1 AufenthG und fallen deshalb sämtlich schon unter § 44 Abs. 4 Satz 1 AufenthG, wonach Ausländer ohne Teilnahmeanspruch zugelassen werden können. Verbliebe es bei der wörtlichen Auslegung, wonach sich Satz 2 in der Rechtsfolge (Ermessenszulassung) nicht von Satz 1 unterscheidet, gingen der spezielle Beschleunigungsansatz des Gesetzgebers und seine Absicht ins Leere, Asylbewerber nicht zuzulassen, die einen rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthalt nicht zu erwarten haben. Satz 2 der Vorschrift ist somit hinsichtlich des erfassten Personenkreises die speziellere Regelung. Dass bei diesem Personenkreis eher eine positive Ausübung des Ermessens angezeigt ist, ergibt sich auch aus § 44a Abs. 1 Nr. 4 AufenthG.

Nach Nr. 44.4 der vorläufigen Anwendungshinweise kommen alle Ausländer für die Zulassung zur Kursteilnahme im Ermessenswege in Betracht, die die Voraussetzungen eines rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthaltes erfüllen und deren eigene Integrationsbemühungen daher gefördert werden sollen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat bei dieser Entscheidung die gesetzliche Intention der Förderung der Integration gemäß §§ 43 ff. AufenthG im Auge zu behalten. Demzufolge steht der Integrationskurs grundsätzlich rechtmäßig auf Dauer im Bundesgebiet lebenden Ausländern offen, die in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben in der Bundesrepublik Deutschland eingegliedert werden sollen (§ 43 Abs. 1 AufenthG). Damit fallen in den Kreis der Teilnehmer, die im Ermessenswege gemäß § 44 Abs. 4 Satz 1 AufenthG zugelassen werden, vor allem diejenigen Ausländer, die bereits länger rechtmäßig mit einem Aufenthaltstitel in Deutschland leben (sog. Bestandsausländer), diejenigen, die von der Ausländerbehörde zur Teilnahme aufgefordert werden, weil sie Leistungsbezieher oder besonders integrationsbedürftig sind (vgl. dazu § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG) und schließlich auch freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und ihnen Gleichgestellte (vgl. BayVGH, B.v. 18.1.2007 – 19 C 06.2916 – juris Rn. 6). Ausländer, die keine positive Bleibeperspektive haben, können keine Zulassung zum Integrationskurs nach § 44 Abs. 4 Satz 1 AufenthG beanspruchen (vgl. Hailbronner, AuslR, Stand 10/2016, § 44 AufenthG Rn. 20).

Der Antragsteller, auf den sich nach derzeitigem Sachstand das Ziel des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes bezieht, keine Fehlanreize zu setzen, und der Ermessensfehler (etwa eine Ungleichbehandlung trotz gleicher Sachlage) oder eine fehlerhafte Argumentation des Verwaltungsgerichts (eine Ablehnung des einstweiligen Rechtsschutzantrags wegen einer unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache ist entgegen der Meinung des Antragstellers nicht erfolgt) nicht dargetan hat, kann somit keine Zulassung zum Integrationskurs nach § 44 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ohne Ansehung seiner Bleibeperspektive beanspruchen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG, wobei im vorläufigen Rechtsschutzverfahren der Streitwert halbiert wird.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

(2) Ist eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen, so ist die Entscheidung über die Kosten unanfechtbar.