Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 27. Juli 2017 - AN 7 P 17.996

published on 27/07/2017 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 27. Juli 2017 - AN 7 P 17.996
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Tenor

Es wird festgestellt, dass die durch das …-Institut … angebotene Schulungsveranstaltung „Erweiterte Grundschulung von Soldatenvertretern im Personalrat – Grundschulung Teil 2“ eine Grundschulung und keine Spezialschulung darstellt.

Gründe

I.

Gegenstand des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens ist die Frage der Einordnung einer Schulungsveranstaltung für Soldatenvertreter im Personalrat einer Dienststelle der Bundeswehr als Grundschulung bzw. Spezialschulung.

Die strittige Schulungsveranstaltung wird mit im Wesentlichen gleichbleibenden Inhalten regelmäßig angeboten und durchgeführt von einem bundeswehrnahen Bildungsinstitut, dem …-Institut …

Antragsteller ist der örtliche Personalrat (im Folgenden: Personalrat) bei der Dienststelle, einem Ausbildungszentrum der Bundeswehr. Er wurde am 11. Mai 2016 neu gewählt und setzt sich zusammen aus elf Mitgliedern der Gruppe der Soldaten und einem Mitglied der Gruppe der Zivilbeschäftigten/Beamten.

Der Vorsitzende des Personalrats, der der Gruppe der Soldaten angehört, absolvierte in der Zeit vom 10. bis 14. Oktober 2016 bei dem genannten Bildungsinstitut eine Grundschulung für Personalratsmitglieder (im Folgenden: GS Teil 1).

In der Zeit vom 24. April 2017 bis 26. April 2017 besuchten der Vorsitzende des Personalrats sowie ein weiteres Mitglied der Gruppe der Soldaten im Personalrat, ebenfalls bei dem genannten Bildungsinstitut, die Erweiterte Grundschulung für Soldatenvertreter im Personalrat (im Folgenden: GS Teil 2).

Weitere bereits reservierte bzw. bereits fest gebuchte Erweiterte Grundschulungen (GS Teil 2) für noch nicht geschulte Soldatenvertreter im Personalrat wurden storniert, da es sich laut Auskunft des zuständigen Bundeswehrdienstleistungszentrums (BwDLZ) gemäß aktueller Weisungslage insoweit nicht um Schulungen im Rahmen der Grundschulung für alle neu gewählten Personalratsmitglieder handele, sondern um Schulungen im Rahmen einer Spezialschulung. Dem Vorsitzenden des Personalrats sei vom BwDLZ mündlich mitgeteilt worden, die bereits ausgebildeten beiden Soldaten im Personalrat könnten die anderen Soldaten im Personalrat weiterbilden.

In seiner Sitzung vom 13. März 2017 beschloss der Personalrat u.a., zur Klärung der strittigen Frage das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren einzuleiten und mit der Wahrnehmung der Interessen des Personalrats einen Rechtsanwalt zu beauftragen.

Mit Schriftsatz vom 30. Mai 2017, bei der Fachkammer für Personalvertretungsrecht des Bundes beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach eingegangen am 31. Mai 2017, zeigte Rechtsanwalt … seine Mandatsübernahme an und beantragte zuletzt bei der mündlichen Anhörung vor der Fachkammer:

Es wird festgestellt, dass die durch das …-Institut … angebotene Schulungsveranstaltung „Erweiterte Grundschulung von Soldatenvertretern im Personalrat – Grundschulung Teil 2“ eine Grundschulung und keine Spezialschulung darstellt.

Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt: Der Vorsitzende des Personalrats habe den als Dienststellenleiter am Verfahren beteiligten Kommandeur schriftlich auf die einschlägige Rechtsgrundlage des § 46 Abs. 6 BPersVG und auf die einschlägige Fachliteratur (Gronimus, Die Beteiligungsrechte der Vertrauenspersonen in der Bundeswehr/Erläuterungen zum SBG, 7. neu bearbeitete Auflage 2012, „S. 596“ – später berichtigt in: S. 569, Anm. 29, Satz 3) hingewiesen. Gerade durch die Novellierung des SBG mit Wirkung vom 2. September 2016 sei für die Gruppe der Soldaten eine Situation eingetreten, die eine Schulung für alle Soldaten im Personalrat zwingend notwendig mache. Zudem sei es nicht Aufgabe der Personalratsmitglieder, sich gegenseitig zu schulen. Wegen des Inhalts des Schulungsprogramms werde exemplarisch auf das in Kopie als Anlage beigefügte „Vorläufige Programm für die Erweiterte Grundschulung von Soldatenvertretern im Personalrat (GS Teil 2) in Königswinter vom 24. bis 26. April 2017“ verwiesen. Der Kostenansatz von täglich maximal 150,00 EUR gemäß Erlass BMI D I 3 212 15 4 – 1/1 vom 28. April 2008, GMBl S. 406, werde nicht überschritten. Weitere Kosten, etwa Reisekosten oder Verpflegungskosten, würden durch regelmäßige Bereitstellung eines Dienst-Kfz und vollständige Bereitstellung von Unterkunft und Verpflegung durch den Veranstalter, eine Bildungseinrichtung des …, nicht entstehen. Wenn die reine Ausbildungszeit zugrunde gelegt werde, habe die Schulung GS Teil 1 eine Dauer von vier Tagen und die Schulung GS Teil 2 eine Dauer von zwei Tagen. Somit bestehe die Grundschulung aus zwei Teilen mit einer Gesamtdauer von sechs Schulungstagen. Dieser Zeitraum sei einem Personalrat, der aus Soldaten bestehe, zuzubilligen, damit die Soldaten ihrer Aufgabe ausreichend nachkommen könnten (Verweis u.a. auf BVerwG, B.v. 27.4.1979 – 6 P 3/78 und BVerwG, B.v. 14.11.1990 – 6 P 4/89). Die in der strittigen Schulungsmaßnahme vermittelten Kenntnisse über die Anwendung und Umsetzung des SBG würden zu den Grundkenntnissen gehören, über die jedes Mitglied der Soldatengruppe im Personalrat verfügen müsse. Zwischen dem Personalvertretungsrecht und dem Soldatenbeteiligungsrecht bestehe eine enge Verflechtung. Dies ergebe sich aus der Regelung des § 63 Abs. 1 SBG, wonach die Soldatenvertreter in den Personalräten die Befugnisse der Vertrauensperson hätten. Somit richte sich die Beteiligung in Gruppenangelegenheiten der Soldaten nach dem SBG. Damit seien soldatenspezifische Beteiligungstatbestände anzuwenden, die sich von den Regelungen des BPersVG unterscheiden würden. Hinzu kämen eigene Verfahrensarten, die sich ebenfalls grundlegend von den Verfahren nach dem BPersVG unterscheiden würden. So kenne das SBG beispielsweise die Beteiligungsart „Vorschlagsrecht“, die kein Äquivalent im BPersVG habe. Beispielhaft zu nennen sei dabei auch die Beteiligung beim Dienstbetrieb sowie die Beteiligung bei der Dienstzeit, die auch erhebliche Unterschiede zu den Tatbeständen des BPersVG aufweise. Damit bedürfe jeder Soldatenvertreter im Personalrat dieser Schulung zur Ausübung seiner allgemeinen Tätigkeit. Insbesondere seien die Personalratsmitglieder nicht auf die Vermittlung von Grundzügen des SBG begrenzt. Während dies bei der Gruppe der Arbeitnehmer bei der Vermittlung von Kenntnissen zum Arbeitsrecht anerkannt sei, liege die Situation bei der Gruppe der Soldaten im Hinblick auf das SBG anders. Die Mitglieder des Personalrats würden diese Kenntnisse nicht nur zur Ausfüllung und Bewertung der jeweiligen Beteiligungsvorgänge benötigen, vielmehr würden sich die Aufgaben der Soldatengruppe erst aus dem SBG ergeben. Erst mit ausreichenden Kenntnissen zum SBG könne das Personalratsmitglied erkennen, welche Beteiligungsmöglichkeiten bestünden und auf welche Art und Weise diese umgesetzt werden könnten. Demnach handele es sich bei der in Streit stehenden Schulungsveranstaltung nicht um eine Spezialschulung, sondern um eine Grundschulung. Die Kosten für diese Schulung seien insgesamt von der Dienststelle für alle Soldaten des Personalrats zu übernehmen.

Der Dienststellenleiter ließ durch den Leiter seiner Stabsgruppe zum anwaltlichen Schriftsatz vom 30. Mai 2017 unter dem 13. Juni 2017 Stellung nehmen und sinngemäß im Wesentlichen ausführen: Der im Antrag vom 30. Mai 2017 dargestellte Hergang der Ereignisse entspreche im Wesentlichen den Tatsachen. Es sei jedoch darauf hinzuweisen, dass die einschlägige Anweisung der vorgesetzten Dienststelle (Kdo TerrAufGBw) vom 7. Dezember 2016 das zuständige BwDLZ wegen fehlerhafter Adressierung erst mit deutlicher Verzögerung erreicht habe. Auf Grund dieser Anweisung seien die ursprünglich bereits bewilligten Schulungsplätze wieder storniert worden. Die Dienststellenleitung habe sich jedoch zu keinem Zeitpunkt wertend hinsichtlich der Rechtslage geäußert, vielmehr seien sowohl der Dienststelle als auch dem BwDLZ auf Grund der aktuellen Weisungslage bei der Bearbeitung die Hände gebunden. Die Dienststelle selbst habe im vorliegenden Fall keine Entscheidungsbefugnis. Auch aus der Sicht der Dienststelle sei zu hoffen, dass durch das vorliegende Klageverfahren Klarheit für die zukünftige Bewertung gleichgelagerter Sachverhalte erreicht werden könne.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 18. Juli 2017 ließ der Personalrat gemäß richterlicher Verfügung vom 13. Juli 2017 im Wesentlichen noch ausführen: Wegen des Inhalts der Schulungsmaßnahmen GS Teil 1 werde u.a. auf das entsprechende Programm für die Veranstaltung vom 18. bis 22. Juli 2016 verwiesen, das in Anlage in Kopie beigefügt sei. Auf Grund fehlender Haushaltsmittel im Jahr 2016 habe nur ein einziges Mitglied (Soldatenvertreter) eine Grundschulung erhalten können. Da dies nach Ansicht des Personalrats nicht ausreichend gewesen sei, sei auf Eigeninitiative hin am 11. Juli 2016 eine eintägige „Einweisung für Personalratsmitglieder“ am Standort in … durchgeführt worden. Auf den in Kopie vorgelegten Programmplan werde verwiesen. Diese Fortbildung sei im Vorgriff auf die GS Teil 1 vorgenommen worden.

Im Rahmen der öffentlichen Anhörung vor der Fachkammer am 27. Juli 2017 wurde die Sach- und Rechtslage mit den Verfahrensbeteiligten erörtert.

Der beteiligte Dienststellenleiter stellte keinen Antrag.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Der zulässige Feststellungsantrag des antragstellenden Personalrats ist auch in der Sache begründet.

Bei der streitgegenständlichen Schulungsveranstaltung auf der Grundlage des im Verfahren als Muster vorgelegten „Vorläufigen Programms für die Erweiterte Grundschulung von Soldatenvertretern im Personalrat (GS Teil 2)“ handelt es sich um eine Grundschulung und nicht um eine Spezialschulung im Sinne der einschlägigen personalvertretungsrechtlichen Rechtsprechung. Soweit dies in einschlägigen Anweisungen, Erlassen, Rundschreiben o.ä. vorgesetzter Dienststellen anders beurteilt werden mag, ist das Gericht hieran nicht gebunden.

Im Einzelnen gilt Folgendes:

Der antragstellende Personalrat als Ganzes, gesetzlich vertreten durch seinen Vorsitzenden, ist berechtigt, die Frage der personalvertretungsrechtlichen Qualifikation der streitgegenständlichen Schulungsmaßnahme (Grundschulung oder Spezialschulung) einer gerichtlichen Klärung im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren zuzuführen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 26. Februar 2003 – 6 P 9/02 – BVerwGE 118, 1 ff., juris Rn. 10 bis 16, unter Hinweis auf näher bezeichnete frühere einschlägige Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts entschieden, dass der Personalrat als Ganzes unter dem Gesichtspunkt der organschaftlichen Prozessstandschaft Fragen der Kostentragungspflicht der Dienststelle nach § 44 Abs. 1 i.V.m. § 46 Abs. 6 BPersVG einer gerichtlichen Klärung im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren sogar dann zuführen kann, wenn gleichzeitig das betreffende Personalratsmitglied selbst den Anspruch geltend macht. Im konkreten Anlassfall für die vorstehend genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ging es zwar um die Klärung einer nachträglichen Erstattungspflicht für Fahrtkosten und Schulungskosten, die das betreffende Personalratsmitglied auf Grund entsprechenden Entsendungsbeschlusses des Personalrats als Ganzen verauslagt hatte. Die dort vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtsgrundsätze sind jedoch nach Auffassung der Fachkammer auf den hier zu entscheidenden Fall übertragbar, zumal es dabei der Sache nach letztendlich um die Frage der Freistellungszusage samt Kostenübernahmeerklärung durch die Dienststelle für eine erst in der Zukunft anstehende Schulungsmaßnahme bzw. mehrere solche Maßnahmen gleicher Art geht. Dem steht nicht entgegen, dass dem im Mai 2016 neu gewählten insgesamt zwölfköpfigen Personalrat neben elf Soldatenvertretern auch ein Vertreter der Gruppe der Zivilbeschäftigten/Beamten angehört.

Der Kommandeur in seiner Eigenschaft als Dienststellenleiter im personalvertretungsrechtlichen Sinn (§ 7 BPersVG) ist auch der richtige Beteiligte im vorliegenden gerichtlichen Verfahren. Er als Kommandeur und Dienststellenleiter ist, wie sich zuletzt in der mündlichen Anhörung vor der Fachkammer am 27. Juli 2017 bestätigt hat und wie zwischen den Verfahrensbeteiligten auch unstreitig ist, für die Genehmigung der Lehrgangsteilnahme (einschließlich Freistellung vom regulären Dienst und Kostenübernahmeerklärung) nach außen hin gegenüber dem Personalrat als Ganzem bzw. den betreffenden soldatischen Personalratsmitgliedern zuständig, mag auch verwaltungsintern für die Vorbereitung und Abwicklung das BwDLZ einzubinden sein und mag der Kommandeur auch insbesondere die einschlägige Anweisung des zuständigen Territorialkommandos (KdoTerrAufgBw) im Innenverhältnis zu berücksichtigen haben. Diese genannten oder sonstige, gegebenenfalls noch höherrangige Dienststellen werden damit nicht Verfahrensbeteiligte im vorliegenden personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren (§ 83 Abs. 2 BPersVG, § 83 Abs. 3 ArbGG).

In der Sache selbst war antragsgemäß die Feststellung zu treffen, dass die streitgegenständliche Schulungsmaßnahme – „Erweiterte Grundschulung von Soldatenvertretern im Personalrat (GS Teil 2)“ – eine Grundschulung, d.h. keine Spezialschulung im Sinne der einschlägigen personalvertretungsrechtlichen Rechtsprechung darstellt.

Nach § 46 Abs. 6 BPersVG sind die Mitglieder des Personalrats unter Fortzahlung der Bezüge für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen vom regulären Dienst freizustellen, soweit diese Veranstaltungen Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind. Das BPersVG erkennt somit an, dass die ordnungsgemäße Durchführung von Personalratsaufgaben und der Erwerb der dafür erforderlichen Kenntnisse insoweit von gleicher Bedeutung sind, als beide die Freistellung vom Dienst rechtfertigen (vgl. – auch zu den nachfolgenden Ausführungen – etwa Faber in: Lorenzen/Etzel/Gerhold u.a., BPersVG, § 46 Rn. 178 ff.; Noll in: Altvater/Baden/Berg u.a., BPersVG, § 46 Rn. 84 ff.; Sommer in: Ilbertz/Widmaier/Som-mer, BPersVG, § 46 Rn. 30 ff. – sämtliche Fundstellen jeweils m.w.N. aus Rechtsprechung und Literatur).

Soweit hinsichtlich der Frage der Erforderlichkeit und der damit in engem Zusammenhang stehenden Frage der Übernahme der Kosten durch die Dienststelle Rundschreiben, Erlasse, Anweisungen o.ä. oberster Bundesbehörden (hier etwa: Erlass des BMVg v. 9.9.1996, VMBl. S. 327) oder anderer vorgesetzter Dienststellen (hier etwa: Anweisung des KdoTerrAufgBw v. 7.12.2016) bestehen, handelt es sich um interne Verwaltungsvorschriften, an die jedenfalls die Gerichte im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht gebunden sind (vgl. BVerwG, B.v. 7.12.1994 – 6 P 36.93 – juris Rn. 38, und B.v. 20.3.1995 – 6 P 46.93 – juris Rn. 19).

In der Rechtsprechung und Praxis wird unterschieden zwischen Grundschulung und Spezialschulung. Grundschulungen sind solche, die den zu schulenden Personalratsmitgliedern Grundkenntnisse vermitteln sollen, die ihrer Art nach objektiv für jeden Personalrat (als Ganzes) und subjektiv für jedes zu entsendende Personalratsmitglied individuell erforderlich sind, weil diese Kenntnisse benötigt werden, damit der Personalrat (als Ganzes) seine gesetzlichen Aufgaben und Befugnisse und das Personalratsmitglied individuell seine allgemeinen mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten überhaupt sachgemäß wahrnehmen können. Dies gilt insbesondere für Personalratsmitglieder, die erstmals in den Personalrat gewählt worden sind. Demgegenüber handelt es sich bei Spezialschulungen um Veranstaltungen zur Vermittlung von vertieften und erweiterten Kenntnissen. Für derartige Spezialschulungen muss sowohl ein dienststellenbezogener oder personalratsbezogener Anlass als auch ein aktueller Anlass von der Materie her gegeben sein. Spezialschulungen sind für das zu entsendende Personalratsmitglied subjektiv erforderlich, wenn dieses die darin vermittelten Kenntnisse benötigt, um besonderen Aufgaben, die ihm innerhalb des Personalrats zukommen, gerecht werden zu können (vgl. etwa: BVerwG, B.v. 27.4.1979 – 6 P 17.78 – juris).

Im vorliegenden Fall sind sich die Verfahrensbeteiligten unter Zugrundelegung des vorgelegten „Vorläufigen Programms für die Erweiterte Grundschulung von Soldatenvertretern im Personalrat (GS Teil 2) vom … bis … 2017 in …“, das auch von den Verfahrensbeteiligten als Muster für weitere Schulungen dieser Art angesehen wird, dahin einig, dass im Rahmen der Erweiterten Grundschulung von Soldatenvertretern im Personalrat (GS Teil 2) folgende Unterrichtsinhalte im nachfolgend genannten zeitlichen Umfang vermittelt werden:

90 Minuten Allgemeine Vorschriften, Rechtsgrundlagen der soldatischen Beteiligung

– Begrüßung und Einführung in die Schulungsveranstaltung

– Das Soldatenbeteiligungsgesetz, Einführung, Gliederung

– Historische Entwicklung und Novellierung des SBG

– Beteiligung des Personalrats in Angelegenheiten der Soldaten

– Angelegenheiten im Personalrat, die nur die Soldaten betreffen

– (Gruppenangelegenheiten), Gemeinsame Angelegenheiten

– Aufgaben, Rechte und Pflichten des Gruppensprechers der Soldaten

45 Minuten Rechte und Pflichten

– Rechtsstellung der Soldatenvertreter im Personalrat

– Schutz der Soldatenvertreter, anwendbare Vorschriften

– Quasi-Vertrauenspersonen, Aufgaben und Rechtsstellung

– Verschwiegenheitspflicht

45 Minuten Allgemeine Aufgaben

75 Minuten Verfahren der Anhörung/Anhörungstatbestände

90 Minuten Zusammenarbeit mit den Berufsverbänden/Gewerkschaften

– Bedeutung der Interessenvertretungen und das Zusammenwirken mit den Mitarbeitervertretungen im Rahmen der Beteiligung nach SBG

90 Minuten Die anhörungspflichtigen Beteiligungstatbestände/Verfahren nach der WBO

– Anhörung zum Dienstbetrieb

– Anhörung zu Personalangelegenheiten der Soldaten

– Anhörung bei Auszeichnungen

– Anhörung von Amts wegen, Anhörung auf Antrag, Ablehnung der Anhörung

45 Minuten Die anhörungspflichtigen Beteiligungstatbestände

– Anhörung zu Personalangelegenheiten der Soldaten Übung am Beispiel einer Personalmaßnahme

– Anhörung zum Dienstbetrieb Übung am Beispiel des Dienstbetriebes

45 Minuten Die anhörungspflichtigen Beteiligungstatbestände

– Anhörung zu Personalangelegenheiten der Soldaten Übung am Beispiel einer Personalmaßnahme

– Anhörung zum Dienstbetrieb Übung am Beispiel des Dienstbetriebs

45 Minuten Vorschläge der Gruppe der Soldaten nach dem SBG

– Das Vorschlagsverfahren nach dem SBG

– Vorschläge für den Bereich des nächsten Disziplinarvorgesetzten

– Vorschläge, die über den Bereich des nächsten Disziplinarvorgesetzten hinausgehen

– Abgrenzung zum Initiativrecht nach dem BPersVG

– Vorschläge einer Vertrauenspersonenversammlung

90 Minuten Vorschläge der Gruppe der Soldaten nach dem SBG

– Initiativen der Gruppe der Soldaten durch Vorschläge Übung am Beispiel Vorschläge zum Dienstbetrieb

45 Minuten Beteiligungsverfahren nach dem SBG

– Das Mitbestimmungsverfahren nach dem SBG

– Unterschiede der Verfahren nach dem BPersVG und SBG

– Tatbestände des Mitbestimmungsverfahrens

– Festlegung der regelmäßigen Arbeitszeit

– Verwendung von Geldern aus Gemeinschaftskassen

– Mitbestimmung beim Aufstellen des Urlaubsplanes

– Maßnahmen der außerdienstlichen Betreuung

– Dienstliche Veranstaltungen geselliger Art

90 Minuten Beteiligung der Vertrauensperson, Beteiligungstatbestände

– Übung am Beispiel: Beteiligung bei Arbeitszeitregelungen

45 Minuten Mitarbeit in Ausschüssen

– Ausschüsse nach § 92 BPersVG

– Der Betreuungsausschuss

– Der Küchenausschuss

– Der Wohnungsvergabeausschuss

45 Minuten Gremien der Vertrauenspersonen

– Die Versammlungen der Vertrauenspersonen auf der Ebene der Verbände, Kasernen und Standorte

– Zusammensetzung und Aufgaben

– Aufgaben der Sprecher

90 Minuten Sonstige Aufgaben der Soldatenvertreter

– Mitarbeit bei der Berufsförderung

– Die Quasi-Vertrauensperson als Vermittler

– Teilnahme an Dienstbesprechungen

– Befehle höherer Stellen oder vorgesetzter Dienststellen

– Beteiligung des BPR Unter Zugrundelegung des vorstehend wiedergegebenen Muster-Schulungsprogramms für die „Erweiterte Grundschulung von Soldatenvertretern im Personalrat (GS Teil 2)“ unterliegt es für die Fachkammer keinem Zweifel, dass die Schulungsmaßnahme den teilnehmenden soldatischen Personalratsmitgliedern Grundkenntnisse im eingangs genannten Sinne und keine Spezialkenntnisse vermittelt. Ausreichende Grundkenntnisse über die Bestimmungen des – im Übrigen zum 2. September 2016 neu gefassten – SBG, wie sie nach dem oben genannten Muster - Schulungsprogramm vermittelt werden sollen, sind ihrer Art nach für den hier weit überwiegend aus Soldaten zusammengesetzten Personalrat (elf von zwölf Personalratsmitgliedern gehören der Gruppe der Soldaten an) objektiv und für jedes Personalratsmitglied der Gruppe der Soldaten subjektiv elementar erforderlich, um die gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen zu können (vgl. auch etwa: Gronimus, Die Beteiligungsrechte der Vertrauenspersonen in der Bundeswehr/Erläuterungen zum SBG, 7. Aufl. 2012, § 51 SBG, Rn. 29 n.w.N.). Dies gilt auch insoweit, als im Rahmen der Schulungsveranstaltung – ohnehin eher am Rande – auch das Verfahren nach der WBO behandelt wird, zumal die WBO in ihrem § 1 Abs. 1 Satz 1 und ferner in ihrem § 10 Abs. 3 ausdrücklich auf die Vertrauensperson nach dem SBG Bezug nimmt.

Die Dauer der streitgegenständlichen Grundschulung Teil 2 (zwei Tage gemessen an der reinen Arbeitszeit) steht, auch mit Blick auf die Dauer der hier nicht unmittelbar streitgegenständlichen Grundschulung Teil 1, die schwerpunktmäßig die Bestimmungen des BPersVG zum Gegenstand hat und die, gemessen an der reinen Arbeitszeit, vier Tage in Anspruch nimmt, ihrer Qualifizierung als Grundschulung nicht entgegen.

Die Höhe und Erhaltungsfähigkeit der beim Besuch der Schulungsveranstaltung konkret anfallenden Kosten sind nach dem gestellten Feststellungsantrag nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sie wären auch für die Einordnung als Schulungsveranstaltung als Grundschulung oder Spezialschulung nicht entscheidend.

Nach alledem war die beantragte Feststellung wie aus dem Tenor ersichtlich auszusprechen.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, denn das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83 Abs. 2 BPersVG, § 80 Abs. 1 i.V.m. § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG, § 2 Abs. 2 GKG). Die durch die Tätigkeit der Personalvertretung entstehenden (erforderlichen) Kosten, einschließlich der Kosten anwaltlicher Vertretung von Verfahrensbeteiligten, trägt – unabhängig vom Ausgang des Verfahrens – ohnehin die Dienststelle (§ 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG).

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(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlich

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt im Rahmen der gestellten Anträge von Amts wegen. Die am Verfahren Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. (1a) Der Vorsitzende kann den Beteiligten eine Frist für ihr Vorbringen

Annotations

(1) Die durch die Tätigkeit des Personalrats und seiner Mitglieder entstehenden Kosten trägt der Bund.

(2) Mitglieder des Personalrats erhalten bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Aufwendungsersatz in entsprechender Anwendung der beamtenrechtlichen Bestimmungen zu Reisekosten und Trennungsgeld. Für den Ersatz von Sachschäden an privaten Kraftfahrzeugen gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen entsprechend.

(1) In Angelegenheiten, die nur die Soldatinnen und Soldaten betreffen, haben die Soldatenvertreterinnen und Soldatenvertreter die Befugnisse der Vertrauensperson. § 8 des Bundespersonalvertretungsgesetzes ist mit Ausnahme der Beteiligung in Angelegenheiten nach der Wehrbeschwerde- und der Wehrdisziplinarordnung anzuwenden.

(2) In Angelegenheiten einer Soldatin oder eines Soldaten nach der Wehrdisziplinar- oder der Wehrbeschwerdeordnung nimmt die Befugnisse der Vertrauenspersonen der Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften diejenige Soldatenvertreterin oder derjenige Soldatenvertreter im Personalrat wahr, die oder der

1.
der entsprechenden Laufbahngruppe angehört und
2.
bei der Verhältniswahl in der Reihenfolge der Sitze die höchste Teilzahl, bei der Personenwahl die höchste Stimmenzahl erreicht hat.
Im Falle der Verhinderung wird sie oder er in der Reihenfolge der erreichten Teilzahlen oder Stimmenzahlen durch die nächste Soldatenvertreterin oder den nächsten Soldatenvertreter der entsprechenden Laufbahngruppe vertreten. Ist eine solche Vertretung nicht vorhanden, werden die Befugnisse der Vertrauensperson von dem Mitglied der Gruppe der Soldatinnen und Soldaten wahrgenommen, das nach § 34 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes in den Vorstand der Personalvertretung gewählt ist, im Falle der Verhinderung durch die Vertreterin oder den Vertreter im Amt. Ist keine Soldatenvertreterin oder kein Soldatenvertreter nach den Sätzen 1 bis 3 in den Personalrat einer Dienststelle gewählt, tritt an ihre oder seine Stelle die entsprechende Soldatenvertreterin oder der entsprechende Soldatenvertreter im zuständigen Gesamtpersonalrat der Dienststelle, im Übrigen die Soldatenvertreterin oder der Soldatenvertreter der Personalvertretung der nächsthöheren Stufe.

(3) Sofern die Befugnisse der Vertrauenspersonen nach Absatz 1 durch Soldatenvertreterinnen oder Soldatenvertreter in einem Personalrat wahrgenommen werden, hat die Gruppe der Soldatinnen und Soldaten im Personalrat ein entsprechendes Beschwerderecht nach § 17.

(4) In Angelegenheiten im Sinne von § 39 Absatz 2, von denen nur Soldatinnen und Soldaten betroffen sind, werden in den militärischen Organisationsbereichen neben den Vertrauenspersonenausschüssen auch die dort gebildeten Bezirkspersonalräte beteiligt.

(5) Ist in einem Organisationsbereich ein Vertrauenspersonenausschuss nach § 39 Absatz 1 nicht gebildet, nimmt der jeweilige Bezirkspersonalrat in Angelegenheiten, die nur Soldatinnen und Soldaten betreffen, die Aufgaben eines Vertrauenspersonenausschusses wahr. § 39 Absatz 3 dieses Gesetzes und § 35 Absatz 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes finden entsprechend Anwendung.

(1) Die durch die Tätigkeit des Personalrats und seiner Mitglieder entstehenden Kosten trägt der Bund.

(2) Mitglieder des Personalrats erhalten bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Aufwendungsersatz in entsprechender Anwendung der beamtenrechtlichen Bestimmungen zu Reisekosten und Trennungsgeld. Für den Ersatz von Sachschäden an privaten Kraftfahrzeugen gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen entsprechend.

Nebenstellen und Teile einer Dienststelle, die räumlich weit von dieser entfernt liegen, gelten als selbstständige Dienststellen, wenn die Mehrheit ihrer wahlberechtigten Beschäftigten dies in geheimer Abstimmung beschließt. Der Beschluss ist für die folgende Wahl und die Amtszeit der aus ihr hervorgehenden Personalvertretung wirksam.

Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen sowie unverzüglich das Verfahren der Mitwirkung einzuleiten oder fortzusetzen.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt im Rahmen der gestellten Anträge von Amts wegen. Die am Verfahren Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken.

(1a) Der Vorsitzende kann den Beteiligten eine Frist für ihr Vorbringen setzen. Nach Ablauf einer nach Satz 1 gesetzten Frist kann das Vorbringen zurückgewiesen werden, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts seine Zulassung die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt. Die Beteiligten sind über die Folgen der Versäumung der nach Satz 1 gesetzten Frist zu belehren.

(2) Zur Aufklärung des Sachverhalts können Urkunden eingesehen, Auskünfte eingeholt, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernommen und der Augenschein eingenommen werden.

(3) In dem Verfahren sind der Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und die Stellen zu hören, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Sprecherausschussgesetz, dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Drittelbeteiligungsgesetz, den §§ 177, 178 und 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, dem § 18a des Berufsbildungsgesetzes und den zu diesen Gesetzen ergangenen Rechtsverordnungen sowie nach dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, dem SE-Beteiligungsgesetz, dem SCE-Beteiligungsgesetz, dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung und dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung im einzelnen Fall beteiligt sind.

(4) Die Beteiligten können sich schriftlich äußern. Bleibt ein Beteiligter auf Ladung unentschuldigt aus, so ist der Pflicht zur Anhörung genügt; hierauf ist in der Ladung hinzuweisen. Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(5) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Arbeitsgerichts oder seines Vorsitzenden findet die Beschwerde nach Maßgabe des § 78 statt.

(1) Die durch die Tätigkeit des Personalrats und seiner Mitglieder entstehenden Kosten trägt der Bund.

(2) Mitglieder des Personalrats erhalten bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Aufwendungsersatz in entsprechender Anwendung der beamtenrechtlichen Bestimmungen zu Reisekosten und Trennungsgeld. Für den Ersatz von Sachschäden an privaten Kraftfahrzeugen gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen entsprechend.

(1) In Angelegenheiten, in denen die Dienststelle nicht zur Entscheidung befugt ist, ist an Stelle des Personalrats die bei der zuständigen Dienststelle gebildete Stufenvertretung zu beteiligen.

(2) Vor einem Beschluss in Angelegenheiten, die einzelne Beschäftigte oder Dienststellen betreffen, gibt die Stufenvertretung dem Personalrat oder, sofern dieser zuständig wäre, dem bei dieser Dienststelle gebildeten Gesamtpersonalrat Gelegenheit zur Äußerung. In diesem Fall verdoppeln sich die Fristen des § 70 Absatz 3 Satz 1 und 2, des § 71 Absatz 1 Satz 1, des § 81 Absatz 2 Satz 1 sowie des § 82 Absatz 1 Satz 1, sofern die Stufenvertretung und die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle keine abweichende Regelung vereinbaren.

(3) Für die Aufgaben, Befugnisse und Pflichten der Stufenvertretungen gilt Kapitel 4 entsprechend.

(4) Werden im Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen personelle oder soziale Maßnahmen von einer Dienststelle getroffen, bei der keine für eine Beteiligung an diesen Maßnahmen zuständige Personalvertretung vorgesehen ist, so ist die Stufenvertretung bei der nächsthöheren Dienststelle, zu deren Geschäftsbereich die entscheidende Dienststelle und die von der Entscheidung Betroffenen gehören, zu beteiligen.

Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen sowie unverzüglich das Verfahren der Mitwirkung einzuleiten oder fortzusetzen.

(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ferner ausschließlich zuständig für

1.
Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 119 bis 121 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
2.
Angelegenheiten aus dem Sprecherausschußgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 34 bis 36 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
3.
Angelegenheiten aus dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz und dem Drittelbeteiligungsgesetz, soweit über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in den Aufsichtsrat und über ihre Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
3a.
Angelegenheiten aus den §§ 177, 178 und 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
3b.
Angelegenheiten aus dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 43 bis 45 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
3c.
Angelegenheiten aus § 51 des Berufsbildungsgesetzes;
3d.
Angelegenheiten aus § 10 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes;
3e.
Angelegenheiten aus dem SE-Beteiligungsgesetz vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3675, 3686) mit Ausnahme der §§ 45 und 46 und nach den §§ 34 bis 39 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
3f.
Angelegenheiten aus dem SCE-Beteiligungsgesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911, 1917) mit Ausnahme der §§ 47 und 48 und nach den §§ 34 bis 39 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung zu entscheiden ist;
3g.
Angelegenheiten aus dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3332) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 34 und 35 und nach den §§ 23 bis 28 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
3h.
Angelegenheiten aus dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 10) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 38 und 39 und nach den §§ 25 bis 30 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Absatz 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
4.
die Entscheidung über die Tariffähigkeit und die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung;
5.
die Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes, einer Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und einer Rechtsverordnung nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes;
6.
die Entscheidung über den nach § 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag.

(2) In Streitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Beschlußverfahren statt.

(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen. In Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend, wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung ist.

(2) Für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2a Absatz 1, § 103 Absatz 3, § 108 Absatz 3 und § 109 des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie nach den §§ 122 und 126 der Insolvenzordnung werden Kosten nicht erhoben.

(3) Sonstige bundesrechtliche Vorschriften, durch die für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben unberührt. Landesrechtliche Vorschriften, die für diese Verfahren in weiteren Fällen eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren, bleiben unberührt.

(4) Vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den Gerichten für Arbeitssachen finden bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften über persönliche Kostenfreiheit keine Anwendung. Vorschriften über sachliche Kostenfreiheit bleiben unberührt.

(5) Soweit jemandem, der von Kosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, soweit eine von der Zahlung der Kosten befreite Partei Kosten des Verfahrens übernimmt.

Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung können in einer Geschäftsordnung getroffen werden, die der Personalrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt.