Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Sept. 2017 - 17 P 17.778

bei uns veröffentlicht am14.09.2017

Tenor

I. Das Verfahren wird hinsichtlich des Antragstellers zu 4 eingestellt. Insoweit ist der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 20. Dezember 2016 wirkungslos geworden.

II. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob bei der Wahl des weiteren Ergänzungsmitglieds in den Vorstand ein Personalratsmitglied aus der Wahlvorschlagsliste zu berücksichtigen ist, auf die die größte Anzahl der in der Dienststelle abgegebenen Stimmen entfallen ist.

Vom 21. bis 23. Juni 2016 fanden beim ... die Wahlen für den örtlichen Personalrat statt. Zu wählen war ein 17 Mitglieder umfassender Personalrat, der nur aus der Gruppe der Arbeitnehmer besteht. Insgesamt wurden 29.551 gültige Stimmen abgegeben, die sich wie folgt auf die einzelnen Wahlvorschlagslisten verteilen:

Freie Liste 10.878 Stimmen

Die Neuen 9.406 Stimmen

BJV 1.476 Stimmen

ver.di 7.791 Stimmen

Daraus resultierte folgende Sitzverteilung im Personalrat:

Freie Liste – 6 Mitglieder; Die Neuen – 6 Mitglieder; BJV – kein Mitglied; ver.di – 5 Mitglieder.

In der konstituierenden Sitzung des Personalrats am 4. Juli 2016 wurde der Vorstand des Personalrats gebildet. Herr P. von der Liste „ver.di“ wurde mit elf zu sechs Stimmen zum Vorstand und gleichzeitig zum Vorsitzenden gewählt. Herr E. von der Liste „Die Neuen“ wurde mit zwölf Stimmen bei fünf Enthaltungen zum ersten Ergänzungsmitglied des Vorstands und zum stellvertretenden Vorsitzenden gewählt. Als weiteres Ergänzungsmitglied des Vorstands und zum zweiten stellvertretenden Vorsitzenden wurde Herr B., wiederum von der Liste „Die Neuen“, mit elf zu sechs Stimmen gewählt. Die Personalratsmitglieder von der „Freien Liste“ hatten dem entsprechenden Wahlvorschlag von der Liste „Die Neuen“ mit dem Argument widersprochen, dass das weitere Ergänzungsmitglied aus der „Freien Liste“ als der stärksten und bisher nicht im Vorstand vertretenen Wahlvorschlagsliste stammen müsse.

Mit Schriftsatz vom 18. Juli 2016 wandten sich die Antragsteller, die sechs Personalratsmitglieder von der „Freien Liste“, an das Bayerische Verwaltungsgericht München und beantragten festzustellen, dass die in der konstituierenden Sitzung des örtlichen Personalrats beim ... am 4. Juli 2016 erfolgte Wahl des Ergänzungsmitglieds für den Vorstand Herr B. von der Liste „Die Neuen“, des Beteiligten zu 2, unwirksam ist und dass eines der neu zu wählenden Ergänzungsmitglieder im Vorstand des örtlichen Personalrats beim ... aus der Wahlvorschlagsliste „Freie Liste“ zu wählen ist. Mit Beschluss vom 20. Dezember 2016 gab das Verwaltungsgericht dem Antrag statt.

Hiergegen wendet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 1, des Personalrats des ...s. Er beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts abzuändern und den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung trägt der Beteiligte zu 1 im Wesentlichen vor, das Verwaltungsgericht habe die Wahl des Beteiligten zu 2 als Ergänzungsmitglied für den Vorstand zu Unrecht für unwirksam erklärt und zu Unrecht festgestellt, dass eines der neu zu wählenden Ergänzungsmitglieder aus der „Freien Liste“ zu wählen ist. Das Verwaltungsgericht orientiere sich an der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. März 2014 – 6 P 8.13 – (BVerwGE 149,188) zu § 33 Satz 2 BPersVG. Diese Rechtsprechung sei jedoch nicht auf die in Art. 33 Satz 3 BayPVG getroffene Regelung übertragbar. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts seien diese Vorschriften nicht im Wesentlichen wortgleich. Art. 33 Satz 3 BayPVG weiche in einem wesentlichen Punkt von der in § 33 Satz 2 BPersVG getroffenen Regelung ab, wonach für den Minderheitenschutz der zweitstärksten Liste eine Stimmenanzahl von mindestens einem Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich sei. Dies mache deutlich, dass der Gesetzgeber eine den abgegebenen Stimmen entsprechende Repräsentanz habe sichern und „starke“ Wahlminderheiten habe schützen wollen. Art. 33 Satz 3 BayPVG bezwecke dies nicht. Er gewähre schon für die Liste mit der zweitgrößten Anzahl aller von den Angehörigen der Dienststelle abgegebenen Stimmen den Minderheitenschutz. Dies könne zu dem Ergebnis führen, dass auch eine Liste bei der Wahl des zweiten Ergänzungsmitglieds berücksichtigt werden müsse, der nur ein Bruchteil der abgegebenen Stimmen zukomme, die jedoch rechnerisch die zweitgrößte Anzahl an Stimmen erhalten habe. Art. 33 Satz 3 BayPVG wolle einen Machtmissbrauch dahingehend verhindern, dass im Falle der absoluten Mehrheit einer Liste der Vorstand nur aus Mitgliedern dieser Liste bestehe. Art. 33 Satz 3 BayPVG wolle im Gegensatz zu § 33 Satz 2 BPersVG keine spiegelbildliche Repräsentanz der abgegebenen Stimmenmehrheiten im Vorstand, sondern absichern, dass mindestens die zweitstärkste Liste im erweiterten Vorstand vertreten sei. Mit der Wahl des zweiten Ergänzungsmitglieds in den erweiterten Vorstand seien dort zwei der drei Listen mit insgesamt 17.197 der abgegebenen Wählerstimmen, also ca. 58% der abgegebenen Stimmen, vertreten. Es sei daher nicht richtig, wenn das Verwaltungsgericht ausführe, dass durch die Besetzung des Vorstands die Vertretung der Beschäftigten im Personalrat bzw. dessen Vorstand in keiner Weise zum Ausdruck komme. Selbst wenn man mit dem Verwaltungsgericht davon ausgehe, dass Art. 33 Satz 3 BayPVG auch der stärksten Liste den dort normierten Minderheitenschutz gewähren wolle, wäre nach der Literatur erforderlich, dass eine förmliche Koalitionsbildung stattgefunden habe. Auch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. März 2014 – 6 P 8.13 – (BVerwGE 149,188) impliziere die Erforderlichkeit einer Koalitionsbildung, wenn dort der Minderheitenschutz damit begründet werde, dass sich ansonsten die stärkste Liste gegen den Willen der auf die anderen Listen entfallenen Mehrheit mit keinem ihrer Vorstandskandidaten durchsetzen könne. Diese Argumentation setze eine Willensbildung und die Bildung einer Mehrheit voraus, was durch Bildung einer förmlichen Koalition erreicht werden könne. „Die Neuen“ und „ver.di“ hätten keine förmliche Koalition für die Wahl des zweiten Ergänzungsmitglieds gebildet. Auch unter Berücksichtigung der persönlichen Differenzen sei es im Rahmen der freien und geheimen Wahl jedem Personalratsmitglied selbst überlassen gewesen, welchen der Vorstandskandidaten es habe wählen wollen. Insgesamt sei festzustellen, dass eine unmittelbare Anwendung des Art. 33 Satz 3 BayPVG bereits aufgrund des ausdrücklichen Wortlauts ausscheide. Für die analoge Anwendung der Vorschrift fehle es an einer planwidrigen Regelungslücke. Der Gesetzgeber habe an anderer Stelle, nämlich bei den Regelungen zu Freistellungen in Art. 46 Abs. 3 Satz 3 BayPVG festgelegt, dass die im Personalrat vertretenen Vorschlagslisten nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu berücksichtigen seien. Eine entsprechende Regelung fehle in Art. 33 Satz 3 BayPVG.

Die Antragsteller beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie tragen im Wesentlichen vor, die Wahl des Beteiligten zu 2 von der Wahlvorschlagsliste „Die Neuen“ als zweites Ergänzungsmitglied des Vorstands verstoße gegen Art. 33 Satz 3 BayPVG. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. März 2014 – 6 P 8.13 – (BVerwGE 149,188) zu Sinn und Zweck von § 33 Satz 2 BPersVG sei auf die im Wesentlichen wortgleiche bayerische Regelung in Art. 33 Satz 3 BayPVG übertragbar. Der Listenschutz greife nach Sinn und Zweck der Regelung in einem Erst-Recht-Schluss auch für die stärkste Wahlvorschlagsliste, wenn diese im Personalratsgremium in der Minderheit sei. Die Forderung nach einer förmlichen Koalitionsbildung als Voraussetzung für den Listenschutz aus Art. 33 Satz 3 BayPVG finde eine Stütze weder in der Literatur zum Landesrecht noch in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Abgesehen davon liege faktisch ein Zusammenschluss der Vertreter der Listen „Die Neuen“ und „ver.di“ vor. Diese hätten gemeinsam die Wahl der ihnen nicht genehmen Vorstandskandidatin der „Freien Liste“ verhindert.

Die Beteiligten zu 3, der Dienststellenleiter des ...s, und zu 4, die Landesanwaltschaft Bayern als Vertreter des öffentlichen Interesses, stellen keinen Antrag.

Die Bevollmächtigte der Antragsteller hat in der mündlichen Anhörung vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof erklärt, dass sie den Antrag für den Antragsteller zu 4, der sein Personalratsmandat niedergelegt habe, zurücknimmt. Die anderen Beteiligten waren damit einverstanden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

II.

A. Nach Rücknahme des Antrags des Antragstellers zu 4 mit Zustimmung der übrigen Beteiligten war das Verfahren insoweit einzustellen (Art. 81 Abs. 2 Satz 1 BayPVG, § 87 Abs. 2 Satz 3, § 81 Abs. 2 Satz 2 ArbGG). Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 20. Dezember 2016 ist entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO insoweit wirkungslos geworden.

B. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 ist gemäß Art. 81 Abs. 2 Satz 1 BayPVG i.V.m. § 87 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG zulässig; sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag der Antragsteller auf Feststellung der Unwirksamkeit der Wahl des Beteiligten zu 2 zum zweiten (weiteren) Ergänzungsmitglied für den Vorstand und auf Feststellung, dass das neu zu wählende (weitere) Ergänzungsmitglied im Vorstand aus den Personalratsmitgliedern der „Freien Liste“ zu wählen ist, zu Recht stattgegeben.

1. Rechtsgrundlage für das Begehren der Antragsteller auf Feststellung der Unwirksamkeit der Wahl des zweiten (weiteren) Ergänzungsmitglieds des Vorstands ist Art. 34 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 BayPVG. Hiernach ist eine – hier zulässigerweise von Mitgliedern des Personalrats erhobene Wahlanfechtung – begründet, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. In diesem Fall ist eine durchgeführte Wahl für ungültig zu erklären.

a) Die Wahl des Beteiligten zu 2 aus der Liste „Die Neuen“ als weiteres Ergänzungsmitglied des Vorstands stellt einen Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über die Wählbarkeit dar. Nach Art. 33 Satz 1 BayPVG hat der aus 17 Mitgliedern bestehende Personalrat, in dem nur die Gruppe der Angestellten vertreten ist, nach der Wahl des Vorsitzenden nach Art. 32 Abs. 2 BayPVG ein weiteres Mitglied als stellvertretenden Vorsitzenden in den Vorstand zu wählen. Nach Art. 33 Satz 2 BayPVG ist ein zweites Ergänzungsmitglied aus der Mitte des Personalrats in den Vorstand zu wählen. Sind Mitglieder des Personalrats aus Wahlvorschlagslisten mit verschiedenen Bezeichnungen gewählt worden und sind im Vorstand Mitglieder aus derjenigen Liste nicht vertreten, die die zweitgrößte Anzahl aller von den Angehörigen der Dienststelle abgegebenen Stimmen erhalten hat, so ist nach Satz 3 dieser Vorschrift das weitere Vorstandsmitglied aus dieser Liste zu wählen. Bei richtiger Auslegung von § 33 Satz 3 BayPVG war das zweite bzw. weitere Ergänzungsmitglied aus der „Freien Liste“ zu wählen.

Die Mitglieder des Personalrats sind aus den Wahlvorschlagslisten mit verschiedenen Bezeichnungen – Freie Liste, Die Neuen und ver.di – gewählt worden. Der von Art. 33 Satz 3 BayPVG in diesem Fall vorgesehene Minderheitenschutz (vgl. auch BVerwG, B.v. 17.3.2014 – 6 P 8.13 – BVerwGE 149, 188 Rn. 13 zu § 33 Satz 2 BPersVG) bzw. Listenschutz (vgl. Ballerstedt/Schleicher/Faber, BayPVG, Stand Juni 2017, Art. 33 Rn. 16) gilt nach dem Wortlaut der Norm allerdings nur für diejenige Liste, die die „zweitgrößte Anzahl“ aller von den Angehörigen der Dienststelle abgegebenen Stimmen erhalten hat. Bei der „Freien Liste“ handelt es sich jedoch, gemessen an den für sie abgegebenen 10.878 Stimmen, um die stärkste Liste. Die zweitgrößte Anzahl der Stimmen (9.406) hat die Liste „Die Neuen“ erhalten, die bereits bei der Wahl des (ersten) Ergänzungsmitglieds nach Art. 33 Satz 1 BayPVG Berücksichtigung gefunden hat. Durch den Wortlaut von Art. 33 Satz 3 BayPVG ist aber nicht vornherein die Berücksichtigung der stärksten Liste, die im Personalrat in der Minderheit ist, ausgeschlossen (vgl. im Ergebnis ebenso BVerwG, B.v. 17.3.2014 a.a.O. Rn. 13; Ballerstedt/Schleicher/Faber, BayPVG, Art. 33 Rn. 16). Vielmehr ist die Vorschrift über ihren ausdrücklichen Anwendungsbereich hinaus auch auf die stärkste Liste anzuwenden, wenn die Personalratsmitglieder aus dieser Liste bei der Wahl der Vorstandsmitglieder weder nach Art. 32 Abs. 2 BayPVG noch nach Art. 33 Satz 1 BayPVG Berücksichtigung gefunden haben. Offen bleiben kann dabei, ob es sich um eine planwidrige Regelungslücke handelt, die im Wege der Analogie zu schließen ist, oder ob eine erweiternde Auslegung vorzunehmen ist. Jedenfalls handelt es sich nach Normzweck und -sinn um vergleichbare Interessenlagen, die eine dahingehende Auslegung gebieten. Der in Art. 33 Satz 3 BayPVG zum Ausdruck kommende Schutzgedanke für die Liste, die die zweitgrößte Anzahl der Stimmen erhalten hat (vgl. LT-Drs. 7/5312 S. 28), bezweckt, der zweitstärksten Liste, die zumindest im Verhältnis zur stärksten Liste eine Wahlminderheit darstellt, eine Vertretung im erweiterten Personalratsvorstand zu sichern. Mindestens ebenso schutzbedürftig ist jedoch die stärkste Liste, die keine absolute Mehrheit besitzt und die deshalb von den „vereinigten“ Personalratsmitgliedern aus anderen, einzeln betrachtet schwächeren Listen, bei der Wahl der Vorstandsmitglieder übergangen werden könnte. Ein Grund dafür, weshalb der Gesetzgeber den in Art. 33 Satz 3 BayPVG aufgenommenen Listenschutz lediglich der zweitstärksten Liste, nicht aber der stärksten Liste, zukommen lassen wollte, ist nicht ersichtlich. Vielmehr soll den für die stärkste bzw. zweitstärkste Liste abgegebenen Wählerstimmen eine entsprechende Vertretung im Vorstand des Personalrats gesichert werden. Das Schutzbedürfnis der stärksten Liste ist vergleichbar mit dem Schutzbedürfnis der zweitstärksten Liste jeweils für den Fall, dass eine der beiden Listen nicht über die erforderliche (absolute) Mehrheit verfügt, um ihren Vorstandskandidaten gegen die Personalratsmitglieder aus den anderen Listen durchzusetzen.

Gemessen daran verstößt die Wahl des Beteiligten zu 2 aus der „Freien Liste“ als zweites Ergänzungsmitglied des Vorstands des Personalrats gegen den in Art. 33 Satz 3 BayPVG normierten Listenschutz (auch) für die stimmenstärkste Wahlvorschlagsliste. Die zweitstärkste Liste „Die Neuen“ war bereits durch Herrn E. im Vorstand vertreten. Der Verstoß gegen die Vorschriften zur Wählbarkeit durch die Wahl des Beteiligten zu 2 hat die Unwirksamkeit von dessen Wahl zur Folge.

b) Nicht durchdringen kann der Beteiligte zu 1 mit dem Vortrag, eine analoge Anwendung des Art. 33 Satz 3 BayPVG auf die stärkste Liste komme nicht in Betracht, weil sich die zu einer entsprechenden Fallkonstellation ergangene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. März 2014 – 6 P 8.13 – (BVerwGE 149,188) auf eine bundesrechtliche Norm, nämlich § 33 Satz 2 BPersVG beziehe und diese Norm in einem wesentlichen Punkt von Art. 33 Satz 3 BayPVG abweiche. Zwar ist es richtig, dass § 33 Satz 2 BPersVG einen Schutz für die Liste mit der zweitgrößten Stimmenanzahl nur dann vorsieht, wenn diese mindestens ein Drittel aller von den Angehörigen der Dienststelle abgegebenen Stimmen erhalten hat, und diese Einschränkung in Art. 33 Satz 3 BayPVG nicht enthalten ist. Die Interessenlage ist aber, wie oben ausgeführt, ansonsten mit der vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fallkonstellation durchaus vergleichbar und rechtfertigt ungeachtet der im Bundesrecht verankerten Ein-Drittel-Klausel eine erweiternde bzw. analoge Anwendung des Art. 33 Satz 3 BayPVG auf den Schutz der stärksten Liste, wenn diese bis zur Wahl des zweiten bzw. weiteren Ergänzungsmitglieds nicht im Vorstand repräsentiert ist. Der Ansicht des Beteiligten zu 1, Art. 33 Satz 3 BayPVG solle lediglich einen Machtmissbrauch dergestalt verhindern, dass im Falle einer absoluten Mehrheit der Vorstand nur aus Mitgliedern der Mehrheitsliste bestünde, ist entgegenzuhalten, dass einen so verstandenen Machtmissbrauch auch die vereinigten Minderheitslisten ausüben können, indem sie sich gegen die relative Mehrheitsliste zusammenschließen. Für derartige Fallkonstellationen ist die stärkste Liste ebenso schutzbedürftig wie die zweitstärkste Liste. Nicht maßgeblich für die Schutzbedürftigkeit der stärksten Liste ist entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 1, ob der Zusammenschluss von Personalratsmitgliedern verschiedener Listen bei der Wahl der Vorstands- bzw. Ergänzungsmitglieder im Wege einer förmlichen Koalition stattgefunden hat. Schwer vorstellbar ist schon, wie eine „förmliche Koalition“ bei einer Vorstandswahl für den Personalrat gestaltet sein könnte. Abgesehen davon impliziert die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. März 2014 – 6 P 8.13 – (BVerwGE 149,188) diese Voraussetzung nicht, sondern sieht die Schutzbedürftigkeit (auch) der stärksten Gruppe darin begründet, dass sich diese „gegen den Willen“ der auf die anderen Listen entfallenden Mehrheit nicht durchsetzen könnte (vgl. BVerwG, B.v. 17.3.2014 a.a.O. Rn. 17).

Eine andere Sichtweise gebietet auch nicht das Argument des Beteiligten zu 1, der Gesetzgeber habe bei den Freistellungen nach Art. 46 Abs. 3 Satz 3 BayPVG eine Berücksichtigung der im Personalrat vertretenen Wahlvorschlagslisten nach den Grundsätzen der Verhältniswahl vorgesehen; das Fehlen einer vergleichbaren Regelung bei Art. 33 Satz 3 BayPVG zeige, dass die stärkste Liste bewusst nicht geschützt werden solle. Art. 46 BayPVG bezieht sich auf die Rechtsstellung der Personalratsmitglieder, während Art. 32 und 33 BayPVG die Wahl und Zusammensetzung des Vorstands regeln. Aus der Gesetzessystematik sind daher keine Schlüsse hinsichtlich der Auslegung von Art. 33 Satz 3 BayPVG zu ziehen.

2. Aus der Feststellung, dass die Wahl des Beteiligten zu 2 aus der Wahlvorschlagsliste „Die Neuen“ gegen Art. 33 Satz 3 BayPVG verstößt, folgt zwingend die Feststellung, dass eine erneute Wahl für das zweite Ergänzungsmitglied nach Art. 33 Satz 2 BayPVG stattzufinden hat. Aufgrund der obigen Ausführungen hat der Personalrat dabei wegen des in Art. 33 Satz 3 BayPVG normierten Listenschutzes ein Personalratsmitglied aus der Wahlvorschlagsliste „Freie Liste“ zu wählen. Das Wahlrecht des Personalrats verdichtet sich zu einer Bestellungspflicht für den Fall, dass nur ein Kandidat aus der „Freien Liste“ für den erweiterten Vorstand zur Verfügung steht und damit eine Wahl faktisch nicht stattfinden kann. Die „Wahl“ beschränkt sich in diesem Fall auf die schlichte Aufnahme dieses einen Mitglieds in den erweiterten Vorstand (vgl. BVerwG, B.v. 28.2.1979 – 6 P 81.78 – Buchholz 238.3 A § 33 BPersVG Nr. 2).

Eine Kostenentscheidung ist nicht erforderlich (Art. 81 Abs. 2 BayPVG i.V.m. § 80 Abs. 1, § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG, § 2 Abs. 2 GKG).

Diese Entscheidung ist endgültig (Art. 81 Abs. 2 Satz 2 BayPVG).

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(1) Scheidet ein Mitglied aus dem Personalrat aus, so tritt ein Ersatzmitglied ein. Das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied des Personalrats zeitweilig verhindert ist. (2) Die Ersatzmitglieder werden der Reihe nach aus den nicht gewählten Beschäftigt

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(1) Scheidet ein Mitglied aus dem Personalrat aus, so tritt ein Ersatzmitglied ein. Das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied des Personalrats zeitweilig verhindert ist.

(2) Die Ersatzmitglieder werden der Reihe nach aus den nicht gewählten Beschäftigten derjenigen Vorschlagslisten entnommen, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören. Ist das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt, so tritt der nicht gewählte Beschäftigte mit der nächsthöheren Stimmenzahl als Ersatzmitglied ein.

(3) § 31 Absatz 2 gilt entsprechend bei einem Wechsel der Gruppenzugehörigkeit vor dem Eintritt des Ersatzmitglieds in den Personalrat.

(4) Ist die Personalratswahl mit Erfolg angefochten worden oder der Personalrat durch gerichtliche Entscheidung aufgelöst, treten Ersatzmitglieder nicht ein.

(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.

(2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88 bis 91 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. Neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 83 Abs. 1a gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht genügend entschuldigt. Soweit neues Vorbringen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung, der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung vortragen. Wird es später vorgebracht, kann es zurückgewiesen werden, wenn die Möglichkeit es vorzutragen vor der Beschwerdebegründung oder der Beschwerdebeantwortung entstanden ist und das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Das Verfahren wird nur auf Antrag eingeleitet; der Antrag ist bei dem Arbeitsgericht schriftlich einzureichen oder bei seiner Geschäftsstelle mündlich zu Protokoll anzubringen.

(2) Der Antrag kann jederzeit in derselben Form zurückgenommen werden. In diesem Fall ist das Verfahren vom Vorsitzenden des Arbeitsgerichts einzustellen. Von der Einstellung ist den Beteiligten Kenntnis zu geben, soweit ihnen der Antrag vom Arbeitsgericht mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Änderung des Antrags ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten zustimmen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Die Zustimmung der Beteiligten zu der Änderung des Antrags gilt als erteilt, wenn die Beteiligten sich, ohne zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in der mündlichen Verhandlung auf den geänderten Antrag eingelassen haben. Die Entscheidung, daß eine Änderung des Antrags nicht vorliegt oder zugelassen wird, ist unanfechtbar.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.

(2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88 bis 91 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. Neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 83 Abs. 1a gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht genügend entschuldigt. Soweit neues Vorbringen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung, der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung vortragen. Wird es später vorgebracht, kann es zurückgewiesen werden, wenn die Möglichkeit es vorzutragen vor der Beschwerdebegründung oder der Beschwerdebeantwortung entstanden ist und das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Scheidet ein Mitglied aus dem Personalrat aus, so tritt ein Ersatzmitglied ein. Das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied des Personalrats zeitweilig verhindert ist.

(2) Die Ersatzmitglieder werden der Reihe nach aus den nicht gewählten Beschäftigten derjenigen Vorschlagslisten entnommen, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören. Ist das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt, so tritt der nicht gewählte Beschäftigte mit der nächsthöheren Stimmenzahl als Ersatzmitglied ein.

(3) § 31 Absatz 2 gilt entsprechend bei einem Wechsel der Gruppenzugehörigkeit vor dem Eintritt des Ersatzmitglieds in den Personalrat.

(4) Ist die Personalratswahl mit Erfolg angefochten worden oder der Personalrat durch gerichtliche Entscheidung aufgelöst, treten Ersatzmitglieder nicht ein.

(1) Das Beschlußverfahren findet in den in § 2a bezeichneten Fällen Anwendung.

(2) Für das Beschlussverfahren des ersten Rechtszugs gelten die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften entsprechend, soweit sich aus den §§ 81 bis 84 nichts anderes ergibt. Der Vorsitzende kann ein Güteverfahren ansetzen; die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften über das Güteverfahren gelten entsprechend.

(3) § 48 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung.

(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ferner ausschließlich zuständig für

1.
Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 119 bis 121 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
2.
Angelegenheiten aus dem Sprecherausschußgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 34 bis 36 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
3.
Angelegenheiten aus dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz und dem Drittelbeteiligungsgesetz, soweit über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in den Aufsichtsrat und über ihre Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
3a.
Angelegenheiten aus den §§ 177, 178 und 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
3b.
Angelegenheiten aus dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 43 bis 45 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
3c.
Angelegenheiten aus § 51 des Berufsbildungsgesetzes;
3d.
Angelegenheiten aus § 10 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes;
3e.
Angelegenheiten aus dem SE-Beteiligungsgesetz vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3675, 3686) mit Ausnahme der §§ 45 und 46 und nach den §§ 34 bis 39 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
3f.
Angelegenheiten aus dem SCE-Beteiligungsgesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911, 1917) mit Ausnahme der §§ 47 und 48 und nach den §§ 34 bis 39 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung zu entscheiden ist;
3g.
Angelegenheiten aus dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3332) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 34 und 35 und nach den §§ 23 bis 28 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
3h.
Angelegenheiten aus dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 10) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 38 und 39 und nach den §§ 25 bis 30 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Absatz 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
4.
die Entscheidung über die Tariffähigkeit und die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung;
5.
die Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes, einer Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und einer Rechtsverordnung nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes;
6.
die Entscheidung über den nach § 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag.

(2) In Streitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Beschlußverfahren statt.

(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen. In Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend, wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung ist.

(2) Für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2a Absatz 1, § 103 Absatz 3, § 108 Absatz 3 und § 109 des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie nach den §§ 122 und 126 der Insolvenzordnung werden Kosten nicht erhoben.

(3) Sonstige bundesrechtliche Vorschriften, durch die für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben unberührt. Landesrechtliche Vorschriften, die für diese Verfahren in weiteren Fällen eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren, bleiben unberührt.

(4) Vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den Gerichten für Arbeitssachen finden bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften über persönliche Kostenfreiheit keine Anwendung. Vorschriften über sachliche Kostenfreiheit bleiben unberührt.

(5) Soweit jemandem, der von Kosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, soweit eine von der Zahlung der Kosten befreite Partei Kosten des Verfahrens übernimmt.