Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Dez. 2018 - 15 ZB 18.33135

bei uns veröffentlicht am19.12.2018
vorgehend
Verwaltungsgericht Bayreuth, B 1 K 17.33709, 23.10.2018

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Gründe

I.

Die Kläger wenden sich gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 12. Dezember 2017, mit denen ihre Anträge auf Asylanerkennung abgelehnt, die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt wurde, ferner festgestellt wurde, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, und die Abschiebung nach Georgien oder einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht wurde. Mit Urteil vom 23. Oktober 2018 wies das Verwaltungsgericht Bayreuth die von den Klägern erhobene Klage mit den Anträgen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 12. Dezember 2017 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft und (hilfsweise) den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen sowie (weiter hilfsweise) festzustellen, dass bei ihnen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, ab.

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung machen die Kläger unter Vorlage der Kopie eines in kyrillischer Schrift verfassten Schreibens geltend, ihnen gegenüber sei das Recht auf rechtliches Gehör verletzt worden. Aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes, dem das Verwaltungsgericht unterliege, habe in erster Instanz weiterer Aufklärungsbedarf bestanden. Das Verwaltungsgericht habe im Anschluss an die mündliche Verhandlung eine Entscheidung weder treffen können noch dürfen. Bei dem mit dem Zulassungsantrag vorgelegten Schriftstück handele es sich um eine vom Kläger zu 1. angekündigte Ladung zur Befragung bei der Polizei der Stadt Magas, Russland.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten und die Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensfehlers gem. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG wegen Versagung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor bzw. ist nicht in einer Weise dargelegt worden, die den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt.

Der durch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können. Ein Verfahrensfehler in Form der Versagung rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn das Gericht einen entscheidungserheblichen Vortrag der Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen bzw. bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat (vgl. BVerwG, U.v. 20.11.1995 - 4 C 10.95 - NVwZ 1996, 378 = juris Rn. 13 m.w.N.) oder einen entsprechenden Vortrag dadurch vereitelt hat, dass es unter Verstoß gegen das Prozessrecht den Beteiligten die Möglichkeit zu weiterem Vortrag abgeschnitten hat und dieser übergangene bzw. vereitelte Vortrag nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblich war (vgl. BayVGH, B.v. 8.8.2017 - 15 ZB 17.30494 - juris Rn. 24 m.w.N.; B.v. 5.9.2018 - 15 ZB 18.32208 - juris Rn. 4; B.v. 8.10.2018 - 15 ZB 17.30545 - noch unveröffentlicht.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht einschlägig bzw. nicht mit der Antragsbegründung substantiiert vorgetragen worden.

Schon allgemein zeigt der schlichte Einwand eines Klägers, das Verwaltungsgericht habe seine Amtsermittlungspflicht verletzt, keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im vorgenannten Sinn auf. Ein Aufklärungsmangel als solcher begründet grundsätzlich ‒ so auch hier ‒ weder einen Gehörsverstoß, noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 VwGO (vgl. jeweils m.w.N.: OVG NRW, B.v. 18.10.2018 - 4 A 746/18.A - juris Rn. 18; NdsOVG, B.v. 20.9.2018 - 10 LA 284/18 - juris Rn. 29). Durch Mängel der gerichtlichen Sachverhalts- und Beweiswürdigung kann der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 Nr. 3 VwGO, § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) allenfalls dann verletzt sein, wenn ein besonders schwerwiegender Verstoß vorliegt, vor allem wenn die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Gerichts auf einem Rechtsirrtum beruht, objektiv willkürlich ist oder allgemeine Erfahrungssätze missachtet (vgl. BayVGH, B.v. 12.10.2018 - 8 ZB 18.311172 - juris Rn. 15 m.w.N.). Dass ein solcher Mangel vorliegt, zeigt der Zulassungsantrag nicht auf.

Zudem wäre selbst wenn eine Fallgestaltung vorläge, in der eine ggf. gebotene, aber unterbliebene Sachverhaltsaufklärung im Einzelfall einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör darstellen könnte, den im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretenen Klägern der Erfolg des Zulassungsantrags auch deshalb versagt, weil es ihnen im gerichtlichen Verfahren erster Instanz offen stand, einen förmlichen Beweisantrag zu stellen, um sich selbst vor Gericht das rechtliche Gehör zu verschaffen (vgl. BayVGH, B.v. 31.10.2018 - 8 ZB 17.30339 - juris Rn. 10; SächsOVG, B.v. 7.2.2018 - 4 A 142/18.A - juris Rn. 6 m.w.N.). Laut Niederschrift über die mündliche Verhandlung des Verwaltungsgerichts am 18. Oktober 2018 wurde ein Beweisantrag aber nicht gestellt. Einen substantiierten Sachvortrag dahingehend, dass das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung auch ohne einen Beweisantrag Anlass zur weiteren Aufklärung hätte sehen müssen, ist der Zulassungsbegründung nicht zu entnehmen (vgl. BayVGH, B.v. 31.10.2018 a.a.O.). Im Übrigen ist das Verwaltungsgericht ebenso bzw. alternativ entscheidungstragend davon ausgegangen, dass für die Kläger eine interne Schutzalternative gem. § 3e Abs. 1 AsylG besteht (Seiten 7 f. sowie 8 f. des Urteils). Bei einer sog. kumulativen Mehrfachbegründung muss aber hinsichtlich jedes Begründungsstranges ein Zulassungsgrund dargelegt sein und vorliegen, um dem Antrag auf Zulassung der Berufung zum Erfolg zu verhelfen (vgl. BayVGH, B.v. 16.11.2017 - 20 ZB 17.31538 - juris Rn. 2 m.w.N.; B.v. 18.12.2017 - 15 ZB 17.31757 - juris Rn. 7). Gegen die vom Erstgericht angenommene inländische Fluchtalternative haben die Kläger aber weder einen Zulassungsgrund geltend gemacht noch substantiiert vorgetragen. Sollten die Kläger in dem vorgelegten Schriftstück ein neues Beweismittel sehen, stellt der vorliegend gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung nicht das Forum für einen Folgeantrag gem. § 71 AsylG i.V. mit § 51 VwVfG dar.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 108


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 78 Rechtsmittel


(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen di

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 51 Wiederaufgreifen des Verfahrens


(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn 1. sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen g

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 3e Interner Schutz


(1) Dem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er 1. in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und2. sicher und legal in diesen Landesteil r

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 159


Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 138


Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn1.das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,2.bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes aus

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 71 Folgeantrag


(1) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltung

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

I.

Mit Bescheid vom 23. Januar 2015 (Geschäftszeichen 5791077-1-144) lehnte das Bundesamt die Anträge des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie auf Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet ab, erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, und drohte ihm die Abschiebung nach Mazedonien oder einen anderen aufnahmebereiten Staat an. Am 9. September 2015 stellte der (damals noch minderjährige) Kläger beim Bundesamt einen Folgeantrag. In einem vorgelegten Begleitschreiben seines Vaters vom 9. September 2015 wird ausgeführt, es handele sich um einen „Folgeantrag bezüglich § 60 AufenthG“. Es seien nach Erlass des Bescheides vom 23. Januar 2015 neue Tatsachen entstanden und es lägen neue Beweismittel vor: Die Oppositionspartei SDSM habe Abhörprotokolle veröffentlicht, aus denen die Gleichschaltung von Justiz, Polizei und Medien hervorgehe. Am 10. Mai 2015 seien in Kumanova bei einer Auseinandersetzung zwischen Albanern und der Polizei 22 Menschen getötet worden. Dieser Ort sei etwa 120 km vom Heimatort der Familie entfernt. Durch die Flucht der Großeltern des Klägers könnten neue Tatsachen vorgebracht werden; hiernach würde aufgrund der Zugehörigkeit seines Vaters zur Partei SDMS und der politischen Tätigkeit seiner Schwester nicht nur seine ganze Familie, sondern alle, die sie unterstützt hätten, sogar seine Großeltern verfolgt. Der Bruder des Großvaters des Klägers sei Ende Februar 2015 von vier Männern niedergeschlagen und tödlich verletzt worden. Die Verfolger hätten von diesem den Aufenthaltsort einer Schwester des Klägers in Erfahrung bringen wollen. Nachdem sich der Großvater vergeblich darum bemüht habe, die Krankenhausprotokolle zum Tod seines Bruders zu erhalten, seien dieser und seine Frau von einem am Überfall vom Februar beteiligten Täter bzw. von Personen aus dessen Umfeld körperlich angegriffen worden. Der Täter habe nur von der Polizei oder dem Bürgermeister die Information erhalten haben können, dass nach den Krankenhausprotokollen gefragt worden sei. Hierauf erging ein weiterer Bescheid des Bundesamts vom 4. Juli 2016 (Geschäftszeichen 6117372-144), mit dem der Antrag des Klägers auf Durchführung eines weiteren Verfahrens sowie sein Antrag auf Abänderung des Bescheids vom 23. Januar 2015 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG abgelehnt wurde. Dieser Bescheid wurde dem Vater des Klägers am 13. Juli 2016 zugestellt.

Am 25. Juli 2016 erhob der Kläger über seine Bevollmächtigten Klage beim Verwaltungsgericht München, mit der er zunächst beantragen ließ, sowohl den Bescheid vom 23. Januar 2015 (der ihm nach seinem Vortrag bislang nicht zugestellt worden sei) als auch den Bescheid vom 4. Juli 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten gem. Art. 16a Abs. 1 GG anzuerkennen. Am 23. Februar 2017 fand die mündliche Verhandlung statt, an der neben dem Kläger persönlich auch sein bevollmächtigter Rechtsanwalt sowie sein Vater A** … (auch als Kläger in eigener Sache) teilnahm. Laut der Niederschrift über die Vereidigung des Dolmetschers in der mündlichen Verhandlung wurde die ebenfalls anwesende Dolmetscherin von der Einzelrichterin gemäß § 189 GVG vereidigt; laut der Niederschrift leistete die Dolmetscherin den Eid, indem sie unter Erheben der rechten Hand die Worte sprach: „Ich schwöre, treu und gewissenhaft zu übertragen.“ In der mündlichen Verhandlung erklärte der Bevollmächtigte des Klägers, die Klage gegen den Bescheid vom 23. Januar 2015 sowie der Verpflichtungsantrag auf Asylanerkennung würden zurückgenommen.

Mit Urteil vom 8. März 2018 stellte das Verwaltungsgericht die vom Kläger gegen den Bescheid erhobene Verpflichtungsklage gem. § 92 Abs. 3 VwGO ein, soweit diese zurückgenommen wurde, und wies die Klage im Übrigen - d.h. hinsichtlich des verbleibenden (in der mündlichen Verhandlung gestellten) Antrags, den Bescheid des Bundesamts vom 4. Juli 2016 in den Ziffern 1 und 2 aufzuheben, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, bei ihm Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen - ab.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem er vorbringt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) und dass das erstinstanzliche Urteil verfahrensfehlerhaft gem. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V. mit § 138 VwGO zustande gekommen sei, verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter. Er legte im Zulassungsverfahren zwei unterschriebene „Eidesstattliche Versicherungen“ von Frau C* … … vom 15. April 2017 und vom 18. April 2017 vor. In der „Eidesstattliche Versicherung“ vom 15. April 2017 heißt es zum Ablauf der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 23. Februar 2017 wie folgt:

„Hiermit erkläre ich (…) an Eides statt:

Die Dolmetscherin kam einige Minuten zu spät, als die Richterin, die Kläger und ihr Anwalt und auch die Zuschauer ihre Plätze eingenommen hatten. Sie setzte sich links neben D* …, rechts neben Rechtsanwalt … Die Richterin stellte fest, dass sie noch vereidigt werden müsse und sagte kurz etwas dazu. Die Dolmetscherin stand auf. Dann stand auch der Anwalt auf. Als die Zuschauer sahen, dass der Anwalt aufstand, standen sie ebenfalls auf. A* … und D* … blieben sitzen. Ihnen war nicht übersetzt worden, dass nun die Vereidigung der Dolmetscherin durchgeführt werden sollte. Die Dolmetscherin hob ihre rechte Hand halbhoch, nickte mit dem Kopf und sagte so etwas wie: „ich schwöre“. Es fand keine Vereidigung in der Form statt, dass ihr die Richterin eine Formel vorgesagt hätte, die sie hätte wiederholen sollen.“

Die „Eidesstattliche Versicherung vom 18. April 2017 hat folgenden Inhalt:

„Hiermit versichere ich (…) an Eides statt:

Vor der Verhandlung beim Bayerischen Verwaltungsgericht in Sachen D* … und A* … am 23.2.2017 fragte ich die Richterin Frau …, ob ich den beiden Klägern beigeordnet werden könne. Das lehnte die Richterin ab, da sie eine anwaltliche Vertretung hätten.“

Nach meiner Erinnerung habe ich die Richterin sogar zwei Mal darum gebeten.

Mir war aus dem vorigen Verfahren der Ehefrau bzw. Mutter der beiden Kläger … bekannt, dass die Zuschauer nicht zu Wort kommen können.

Ich kenne es aus meiner früheren beruflichen Tätigkeit in der Schuldnerberatung der Caritas Fürstenfeldbruck so, dass ich in Gerichtsverfahren beim Amtsgericht und auch beim Landgericht immer die Möglichkeit hatte, den Klienten beigeordnet zu werden, wenn ich den zuständigen Richter zu Beginn der Verhandlung darum gebeten hatte.“

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten und die Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor bzw. sind nicht in einer Weise dargelegt worden, die den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügen.

1. Die Berufung ist nicht aufgrund eines Verfahrensfehlers gem. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG zuzulassen.

a) Die vom Kläger behauptete Versagung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor bzw. ist nicht gemäß den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG substantiiert dargelegt worden.

Der durch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können. Er verpflichtet die Gerichte, das tatsächliche und rechtliche Vorbringen eines Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, soweit es entscheidungserheblich ist (vgl. BVerwG, U.v. 20.11.1995 - 4 C 10.95 - NVwZ 1996, 378 = juris Rn. 13 m.w.N.). Diese Verfahrensgarantie gewährleistet nicht, dass die angefochtene Entscheidung frei von einfach-rechtlichen materiellen Rechtsfehlern oder sonstigen Verfahrensfehlern ist, sondern sie soll nur sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Rechtsfehlern ergeht, die ihren Grund gerade in der unterlassenen Kenntnisnahme oder in der Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben (OVG Saarl., B.v. 16.5.2015 - 2 A 197/14 - juris Rn. 8 m.w.N.). Ein Verfahrensfehler in Form der Versagung rechtlichen Gehörs liegt daher grundsätzlich nur dann vor, wenn das Gericht einen Vortrag der Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen bzw. bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat oder einen entsprechenden Vortrag dadurch vereitelt hat, dass es unter Verstoß gegen das Prozessrecht den Beteiligten die Möglichkeit zu weiterem Vortrag abgeschnitten hat und dieser übergangene bzw. vereitelte Vortrag nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblich war (vgl. BayVGH, B.v. 8.8.2017 - 15 ZB 17.30494 - juris Rn. 24 m.w.N.; B.v. 5.9.2018 - 15 ZB 18.32208 - juris Rn. 4).

aa) Die Berufung kann nicht wegen Versagung des rechtlichen Gehörs zugelassen werden, weil Frau C* … … in der mündlichen Verhandlung nicht die Rechte aus § 67 Abs. 7 VwGO gewährt worden sind. Der Kläger trägt insofern vor, Frau G* …, die über diverses Hintergrundwissen der Familie des Klägers sowie über die politische Situation in Mazedonien verfüge und - auch über das Wissen des Klägers hinaus - viel zur Klärung von Einzelumständen hätte beitragen können (vgl. im Einzelnen Seiten 13 - 15 des Antragsschriftsatzes vom 18. April 2017), sei davon abgehalten worden, sich in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht in der Sache zu äußern. Das Verwaltungsgericht hätte aus Sicht des Klägers voraussichtlich anders entschieden, wenn Frau G* … als Beistand gehört worden wäre.

Gemäß § 67 Abs. 7 Satz 1 VwGO können die Beteiligten grundsätzlich mit Beiständen erscheinen. Nach § 67 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann Beistand sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Frau G* … konnte allerdings auf Basis dieser Norm nicht als Beistand auftreten, weil sie nicht zu dem in § 67 Abs. 2 VwGO enumerativ aufgeführten Personenkreis zählt, der als Bevollmächtigte zur Vertretung von Klägern befugt ist (vgl. VG Freiburg, B.v. 23.9.2009 - 4 K 1219/07 - juris Rn. 2). Das Gericht kann gem. § 67 Abs. 7 Satz 3 VwGO allerdings auch andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Auch bei Wahrunterstellung des Vortrags des Klägers sowie der hierzu vorgelegten eidesstattlichen Versicherung Frau G* …s kann hiermit keine Zulassung der Berufung wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gem. § 78 Abs. 3 Nr. 3 VwGO i.V. mit Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2, § 138 Nr. 3 VwGO begründet werden. Zwar gilt gem. § 67 Abs. 7 Satz 5 VwGO das vom Beistand Vorgetragene grundsätzlich als von dem Beteiligten vorgebracht, sodass es denkbar ist, dass bei rechtswidriger Nichtzulassung einer Person als Beistand durch das Gericht dem Kläger eigener Vortrag abgeschnitten und damit das rechtliche Gehör versagt wird. Die Berufung auf die Gehörsrüge setzt aber voraus, dass die im konkreten Fall gegebenen prozessualen Möglichkeiten, sich Gehör zu verschaffen, genutzt wurden (vgl. BVerwG, B.v. 4.8.2008 - 1 B 3/08 - juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 5.2.2016 - 9 ZB 15.30247 - juris Rn. 21 m.w.N.; Breuning in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, § 108 Rn. 55). Dies war vorliegend nicht der Fall. Nach § 67 Abs. 7 Satz 4 i.V. mit Abs. 3 Satz 1 VwGO ist vorgesehen, dass „andere Personen“ i.S. von § 67 Abs. 7 Satz 3 VwGO, die nicht als Beistände zugelassen werden, durch unanfechtbaren Beschluss des Gerichts zurückgewiesen werden. Die Verwaltungsgerichtsordnung sieht insofern mithin eine besondere Entscheidungsform vor (vgl. hierzu etwa VG Freiburg, B.v. 23.9.2009 - 4 K 1219/07). Ein solcher Beschluss ist ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung nicht ergangen. Weil der - anwaltlich vertretene - Kläger in der mündlichen Verhandlung hierauf nicht hingewirkt hat, hat er nicht alle erforderlichen prozessualen Möglichkeiten, für den Kläger Gehör zu verschaffen, ausgeschöpft. Im Übrigen ergibt sich aus dem klägerischen Vortrag nicht, dass die Voraussetzungen einer Sachdienlichkeit und eines Bedürfnisses für eine Beistandszulassung i.S. von § 67 Abs. 7 Satz 3 VwGO vorlagen. Durch § 67 Abs. 7 Satz 3 VwGO soll einem im Ausnahmefall berechtigten Anliegen einer Naturalpartei, vor Gericht mit einer vertrauten oder besonders sachkundigen Person erscheinen zu dürfen und dieser den Vortrag in der Verhandlung zu überlassen, Rechnung getragen werden. Dabei sind die Voraussetzungen, unter denen das Gericht eine (nach § 67 Abs. 2 VwGO an sich) nicht zur Prozessvertretung befugte Person als Beistand zulassen kann, bewusst eng ausgestaltet. Ein solcher Ausnahmefall, in dem aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls ein Abweichen vom Regelfall einer Vertretung durch eine in § 67 Abs. 2 VwGO genannte Person zulässig sein soll, ist hier nicht ersichtlich. Insofern ist zu berücksichtigen, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung mit seinem bevollmächtigten Anwalt erschien, mit dessen Hilfe er ohne weiteres die Möglichkeit hatte, umfassend zum Sach- und Streitstand vorzutragen. Die Zulassung eines Beistandes nach § 67 Abs. 7 S. 3 soll nicht dazu führen, dass die Vorschriften über die Prozessvertretung ausgehöhlt werden (vgl. zum Ganzen VG Freiburg, B.v. 23.9.2009 - 4 K 1219/07 - juris Rn. 3; Hartung in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, § 67 Rn. 77; Schenk in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Mai 2018, § 67 Rn. 104). Soweit der Kläger und / oder sein (damaliger) bevollmächtigter Anwalt in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht der Meinung gewesen sein sollten, Frau G* … habe über besonderes, für die Entscheidung des Rechtsstreits erhebliches Tatsachenwissen verfügt, wäre es ihnen unbenommen geblieben, einen entsprechenden Beweisantrag auf Zeugenvernehmung zu stellen (vgl. insofern auch BayVGH, B.v. 16.3.2016 - 10 ZB 14.2634 - juris Rn. 15).

bb) Auch soweit der Kläger eine Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör darin sieht, dass die Dolmetscherin nicht vorschriftsmäßig beeidigt worden sei (s.o.) sowie dass dieser zahlreiche Übersetzungsfehler unterlaufen seien - was sich erst im Nachgespräch mit seinem Vater herausgestellt habe -, kann hierüber eine Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensverstoßes nicht begründet werden.

Der Senat lässt es vorliegend dahinstehen, ob eine Dolmetscherbeeidigung gegen rechtliche Vorgaben etwa aus § 55 VwGO i.V. mit §§ 185, 189 Abs. 1 Satz 1 GVG verstößt, wenn nicht alle Beteiligten beim Sprechen der Eidesformel aufstehen. Ein erheblicher Verfahrensverstoß, der wegen Nichtgewährung rechtlichen Gehörs die Zulassung der Berufung rechtfertigen könnte, könnte zum einen allenfalls dann angenommen werden, wenn der - hier zumal anwaltlich vertretene - Kläger zur Erhaltung seines Rügerechts den von ihm nunmehr mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung geltend gemachten Rechtsverstoß gemäß § 295 Abs. 1 ZPO in der mündlichen Verhandlung gerügt hätte (BVerwG, B.v. 7.10.1987 - 9 CB 20.87 - NJW 1988, 722 = juris Rn. 6; vgl. auch BayVGH, B.v. 4.12.2017 - 5 ZB 17.31569 - NVwZ-RR 2018, 631 = juris Rn. 9). Das ist hier ausweislich der Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung des Verwaltungsgerichts nicht geschehen. Im Übrigen ist selbst eine verfahrensfehlerhafte Nichtbeeidigung eines Dolmetschers als solche nicht geeignet, das rechtliche Gehör zu verletzen. Eine Verletzung kommt nur in Betracht, wenn die Sprachmittlung durch einen zugezogenen Dolmetscher aufgrund von Übertragungsfehlern an erheblichen Mängeln gelitten und deshalb zu einer unrichtigen, unvollständigen oder sinnentstellenden Wiedergabe der vom Asylsuchenden in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben geführt hat (BayVGH, B.v. 4.12.2017 - 5 ZB 17.31569 - NVwZ-RR 2018, 631 = juris Rn. 10 m.w.N.; NdsOVG, B.v. 13.2.2004 - 7 LA 194/03 - NVwZ-RR 2004, 707 = juris Rn. 4).

Soweit der Kläger einwendet, er habe nach der mündlichen Verhandlung erfahren, dass der Dolmetscherin zahlreiche Übersetzungsfehler unterlaufen seien, vermag ihm dies ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu verhelfen. In der Antragsbegründung wird diesbezüglich weiter vorgebracht, die Dolmetscherin habe die Aussage des Vaters des Klägers dahingehend übersetzt, der Großvater des Klägers sei „erschossen“ worden. Tatsächlich habe der Vater aber ein türkisches Wort benutzt, was tatsächlich „geschlagen“ bedeute. Ein weiteres Indiz für die mangelnden türkischen Sprachkenntnisse der Dolmetscherin sei - so die Antragsbegründung weiter - darin zu sehen, dass sie, bevor sie den Gerichtssaal betreten habe, die dort wartende Mutter des Klägers befragt habe, was der Familie passiert sei. Es sei anzunehmen, dass sie auch Vieles, was die Richterin gesagt habe, nicht richtig übersetzt habe. So sei dem Vater des Klägers das Argument, er sei nur „ein kleines Licht“ der SDSM gewesen, gar nicht übersetzt worden. Sowohl er - der Kläger - als auch sein Vater hätten in der mündlichen Verhandlung berichtet, was Letzterer in der Partei gearbeitet habe. Diese Frage habe die Richterin aber nicht gestellt. Sein Vater habe in diesem Zusammenhang tatsächlich geäußert, dass er viel für die Partei gearbeitet habe. Diese Antwort habe die Dolmetscherin nicht ins Deutsche übersetzt. Diese Aussage sei aber für die Einschätzung der Schutzbedürftigkeit und für den Ausgang des Verfahrens von entscheidender Bedeutung. Bei korrekter Kommunikation hätte sein Vater weiter darüber berichten können, mit welchem Fleiß er für die SDMS in seinem Heimatort tätig gewesen sei. Er hätte gesagt, dass er als äußerst hilfsbereiter Mensch jede Anfrage, jede Bitte und Unterstützung nachgekommen sei und daher überall sehr anerkannt und beliebt gewesen sei. Auch zu dem Argument der Richterin, dass der Vater bei seiner Anhörung gegenüber dem Bundesamt gesagt habe, dass die jetzige Regierung seit 2012 - und nicht (wie richtig) seit 2006 - an der Macht sei, hätten sowohl er - der Kläger - als auch sein Vater Einiges gesagt, wenn dies von der Dolmetscherin überhaupt bzw. richtig übersetzt worden wäre. Der Vater habe seinerzeit mit dieser Aussage gemeint, dass die Probleme erst mit der Präsidentschaft von Gruevski begonnen hätten, was der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom Dezember 2016 bestätige.

Unabhängig von der Frage, welche Auswirkungen es für die Geltendmachung von Übersetzungsfehlern der Dolmetscherin hat, dass die Niederschrift über die mündliche Verhandlung als öffentliche Urkunde mit entsprechender Beweiskraft (§ 173 Satz 1 VwGO i.V. mit § 415 Abs. 1 VwGO) vor dem Verwaltungsgericht zu den vom Kläger zitierten und als relevant angesehenen Passagen keine Aussagen enthält und der Kläger es unterlassen hat, einen Antrag auf Protokollberichtigung bzw. Protokollergänzung gemäß § 105 VwGO i.V.m. § 164 ZPO zu stellen (BayVGH, B.v. 18.1.2018 - 8 ZB 17.31372 - juris Rn. 13 m.w.N.), greift die Gehörsrüge diesbezüglich jedenfalls deshalb nicht durch, weil der Kläger in der Antragsbegründung nicht schlüssig aufzeigt, in welchen e n t s c h e i d u n g s e r h e b l i c h e n Punkten Übersetzungsmängel vorliegen sollen. Nur bei Übersetzungsfehlern des Dolmetschers in entscheidungserheblichen Punkten wäre eine für die Berufungszulassung relevante Verkürzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör denkbar (vgl. BVerwG, B.v. 29.1.2004 - 1 B 16. 04 - Buchholz 310 § 133 (nF) VwGO Nr. 70 = juris, Rn. 3; OVG NRW, B.v. 14.9.2017 - 4 A 2106/17.A - juris, Rn. 8 f.; B.v. 2.10.2017 - 4 A 2286/17.A - juris Rn. 6). Der Senat vermag aber nicht zu erkennen, welche noch entscheidungserheblichen Auswirkungen die in der Antragsbegründung im Zusammenhang mit Übersetzungsfehlern angesprochenen konkreten Themen (Erschießen statt Schlagen in Bezug auf den Großvater, Stellung und Arbeit des Vaters in der SDSM, Besetzung der Regierung seit 2006 bzw. seit 2012) haben könnten. Insofern ist zu berücksichtigen, dass der Bescheid vom 23. Januar 2015 nach teilweiser Klagerücknahme in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht mehr streitgegenständlich ist. Das Verwaltungsgericht hatte in der Sache nur noch über die verbliebenen Anträge zu entscheiden, den (auf den Folgeantrag ergangenen) Bescheid des Bundesamts vom 4. Juli 2016 in den Ziffern 1 und 2 aufzuheben sowie hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, beim Kläger Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen.

Die insoweit erfolgte Klageabweisung wird in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils damit gerechtfertigt, dass die Wiederaufgreifensvoraussetzungen gem. § 51 Abs. 1 VwVfG nicht vorlagen (vgl. im Einzelnen Seiten 10 bis 12 des angegriffenen Original-Urteils). Soweit das Bundesamt in der Begründung des Bescheids vom 4. Juli 2016 das Vorliegen von Wiederaufgreifensgründen nicht explizit im Rahmen der Asylanerkennung oder der Zuerkennung internationalen Schutzes, sondern nur im Rahmen der erneuten Befassung mit § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG erörtert habe, führe dies - sollte man hierin einen Begründungsfehler i.S. von § 39 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 VwVfG sehen - nach Ansicht des Verwaltungsgerichts wegen § 46 VwVfG zu keinem anderen Ergebnis. Auch die im Hinblick auf Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG erhobene hilfsweise Verpflichtungsklage habe die Klage keinen Erfolg. Zum einen sei das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens (im engeren Sinn) gem. § 51 VwVfG nicht gegeben seien. Zum andern habe das Bundesamt nach den Grundsätzen des Wiederaufgreifens im engeren Sinn es auch ermessensfehlerfrei (§ 114 VwGO) abgelehnt, die bestandskräftige frühere Entscheidung über das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten zurückzunehmen oder zu widerrufen (§ 51 Abs. 5 i.V. mit §§ 48, 49 VwVfG). Gründe, die unabhängig von den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis Abs. 3 VwVfG eine Abänderung der bisherigen Entscheidung zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG erfordern würden, seien weder geltend gemacht worden noch seien diese ersichtlich. Insbesondere könne der Kläger daraus, dass das Bundesamt das Vorliegen der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG für seine Mutter festgestellt habe, kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG für sich selbst ableiten. Die für das Familienasyl bzw. den internationalen Schutz für Familienangehörige geltende Vorschrift des § 26 AsylG finde beim Vorliegen eines nationalen Abschiebungshindernisses gerade keine Anwendung.

Der Kläger hat im Zulassungsverfahren aber mit dem (oben zusammengefassten) Vortrag im Zulassungsverfahren weder substantiiert am Maßstab des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt, inwiefern diese, auf den noch streitgegenständlichen Antrag begrenzte Sachentscheidung des Gerichts unter Berücksichtigung der vorgenannten Entscheidungsgründe anders hätte ausfallen können, wenn die Dolmetscherin aus seiner Sicht richtig übersetzt hätte, noch hat er dargelegt, was er - auch insofern mit Blick auf die Entscheidungsgründe des Gerichts beim verbleibenden (begrenzten) Streitgegenstand - noch diesbezüglich E n t s c h e i d u n g s e r h e b l i c h e s vorgetragen hätte.

cc) Soweit der Kläger im Zusammenhang mit der Rüge, der streitgegenständliche Bescheid hätte nicht allein seinem Vater zugestellt werden dürfen (s.u.), einwendet, das Verwaltungsgericht hätte darauf hinweisen müssen, dass der Bescheid vom 4. Juli 2016 mangels wirksamer Zustellung keine Rechtswirkungen habe, und es deshalb auf einen sachdienlichen Klageantrag (nämlich gerichtet auf die Feststellung, dass von dem Bescheid keine Rechtswirkungen ausgehen) habe hinwirken müssen, geht dies schon deshalb fehl, weil der Kläger die entsprechende fehlende Rechtswirkung des Bescheides aufgrund falscher oder unterbliebener Zustellung nicht erfolgreich vorzubringen vermag, vgl. unten b) bb) sowie 2.b). Im Übrigen besteht eine den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs konkretisierende gerichtliche Hinweispflicht - zur Vermeidung einer sog. Überraschungsentscheidung - nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 23.1.2014 - 1 B 12.13 - juris Rn. 11 m.w.N.; BayVGH, B.v. 4.9.2018 - 15 ZB 18.32165 - juris Rn. 9; OVG NRW, B.v. 6.6.2016 - 13 A 1882/15.A - juris Rn. 28; OVG SA, B.v. 22.1.2018 - 3 L 63/17 - juris Rn. 3). Dass diese Voraussetzungen hier vorgelegen hätten, wird weder substantiiert vorgetragen noch ist dies - auch unter Berücksichtigung der anwaltlichen Vertretung des Klägers bereits im erstinstanzlichen Verfahren - sonst ersichtlich.

b) Der Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG ist auch nicht wegen Entzug des gesetzlichen Richters erfüllt.

aa) Das gilt zum einen hinsichtlich des klägerischen Einwands, das erkennende Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, da die Sache aufgrund ihrer besonderen Schwierigkeit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sowie aufgrund ihrer grundsätzlichen Bedeutung nicht von der Einzelrichterin hätte entschieden werden dürfen. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen dem Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Übertragung auf den Einzelrichter unterlaufene Verfahrensfehler allein grundsätzlich nicht zur Zulassung der Berufung führen. Das Rechtsmittelgericht ist vielmehr an Beschlüsse zur Einzelrichterübertragung gebunden. Dies ergibt sich im allgemeinen Verwaltungsprozessrecht aus § 6 Abs. 4 Satz 1 VwGO, wonach Beschlüsse nach § 6 Abs. 1 VwGO unanfechtbar sind, in Verbindung mit den gemäß § 173 Satz 1 VwGO in verwaltungsgerichtlichen Verfahren entsprechend anzuwendenden §§ 512, 557 Abs. 2 ZPO, wonach die dem Endurteil vorausgehenden unanfechtbaren Entscheidungen einer inhaltlichen Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht nicht unterliegen. Im - wie hier - Asylprozessrecht gilt eine entsprechende Bindung des Rechtsmittelgerichts über § 76 Abs. 1 i.V. mit § 80 AsylG. Diesbezügliche Verfahrensrügen sind einer inhaltlichen Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof entzogen. Ein dem Übertragungsbeschluss anhaftender Rechtsfehler kann daher allenfalls dann beachtlich sein, wenn er zugleich eine Verletzung der prozessualen Gewährleistungen der Verfassung darstellt, so etwa, wenn für die Übertragung willkürliche oder manipulative Erwägungen maßgeblich waren und der Beteiligte damit unter Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG seinem gesetzlichen Richter entzogen worden ist (zum Ganzen: BVerwG, B.v. 15.10.2001 - 8 B 104.01 - NVwZ-RR 2002, 150 = juris Rn. 3 ff.; B.v. 21.3.2000 - 7 B 36.00 - juris Rn. 4; OVG NRW, B.v. 22.8.2018 - 3 A 1312/16 - juris Rn. 22 ff.; NdsOVG, B.v. 24.3.2017 - 8 LA 197/16 -InfAuslR 2017, 245 = juris Rn. 46, 47 m.w.N.; speziell im Asylprozess: HessVGH, B.v. 25.2.1999 - 9 UZ 4167/98.A - juris Rn. 14 m.w.N.). Anhaltspunkte dafür, dass derart willkürliche oder manipulative Erwägungen für die Einzelrichterübertragung maßgebend gewesen sein sollten, bestehen nach dem Zulassungsvorbringen hier nicht und sind auch sonst nicht ersichtlich.

bb) Auch soweit der Kläger eine Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters gem. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 VwGO in Verbindung mit Art. 267 Abs. 2 AEUV mit der Begründung rügt, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, dem EuGH gem. Art. 267 AEUV die folgenden Fragen vorzulegen:

- „Ist die Zustellung eines Ablehnungsbescheids im Asylverfahren, der den Antrag eines Minderjährigen betrifft, an nur einen der beiden sorgeberechtigten Elternteile mit europäischem Primär- und Sekundärrecht vereinbar?“,

- „Steht die Einstufung Mazedoniens als sicheres Herkunftsland - auch unter Berücksichtigung der jüngsten Entwicklungen, wie sie u.a. dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amts entnommen werden können - im Einklang mit europäischem Primär- und Sekundärrecht?“

vermag er hiermit nicht durchzudringen. Nach Art. 267 Abs. 1 AEUV entscheidet der Europäische Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung u. a. über die Auslegung des Vertrages der Europäischen Gemeinschaft sowie über die Gültigkeit und die Auslegung des von den Organen der Gemeinschaft erlassenen Gemeinschaftsrechts. Der Europäische Gerichtshof ist zwar, soweit er über eine im Verfahren vor einem Gericht eines Mitgliedstaats gestellte, gemeinschaftsrechtliche Frage zu entscheiden hat, gesetzlicher Richter im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 VwGO (zuletzt vgl. BVerfG, B.v. 3.9.2018 - 1 BvR 552/17 - juris Rn. 3 m.w.N.). Die Antragsbegründung wird aber bereits dem Darlegungsgebot des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG hinsichtlich eines möglichen Verstoßes mit Europarecht nicht gerecht. Allein die Behauptung, das Verwaltungsgericht hätte das Verfahren aussetzen und den Rechtsstreit zur Klärung bestimmter Rechtsfragen dem Europäischen Gerichtshofe vorlegen müssen, ist nicht ausreichend, um den Darlegungserfordernissen bezogen auf den in Rede stehenden Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 3 VwGO zu genügen. Vielmehr muss der Verfahrensmangel in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan werden (vgl. zu § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO: OVG LSA, B.v. 9.12.2014 - 3 L 5/12 - juris Rn. 97). Hieran fehlt es. Denn mit dem bloßen Vortrag, das Verwaltungsgericht habe, weil die Berufung gegen das angefochtene Urteil nicht ohne weiteres zulässig sei, als letztinstanzliches Gericht i.S. von Art. 267 AEUV entschieden, sowie mit der nicht näher konkretisierten Bezugnahme auf die Entscheidung BVerfG, B.v. 17.1.2017 - 2 BvR 2013/16 - NVwZ 2017, 470 ff. -, die andere Sach- und Rechtsfragen betrifft (dort: Abschiebung nach Bulgarien im Dublin-Verfahren; Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG im Eilverfahren gem. § 80 Abs. 5, Abs. 7 VwGO), wird vom Kläger nicht substantiiert dargetan, gegen welche konkreten Normen des primären und sekundären Gemeinschaftsrechts hinsichtlich der thematisierten Umstände im vorliegenden Fall verstoßen sein könnte und dass deshalb schon inhaltlich eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nahegelegen hätte. Im Übrigen trifft eine Pflicht zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof bei Zweifeln über die Auslegung von Unionsrecht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV grundsätzlich nur letztinstanzliche Gerichte. Dazu zählt nicht das Verwaltungsgericht, da gegen sein Urteil mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung ein Rechtsmittel des innerstaatlichen Rechts i.S.d. Art. 267 Abs. 3 AEUV gegeben ist. Denn eine Entscheidung ist auch dann mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts anfechtbar, wenn die Einlegung von Rechtsmitteln an eine Zulassung gebunden ist und über diese Zulassung ein höherinstanzliches Gericht entscheidet. M.a.W. stellt auch der vorliegende Antrag auf Zulassung der Berufung - wie die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bei revisiblem Bundesrecht (BVerwG B.v. 20.3.1986 - 3 B 3.86 - NJW 1987, 601= juris Rn. 2; B.v. 15.5.1990 - 1 B 64.90 - InfAuslR 1990, 293 = juris Rn. 6) - ein Rechtsmittel in diesem Sinne dar (vgl. BayVGH, B.v 2.5.2013 - 11 ZB 11.3034 - NVwZ-RR 2013, 736 = juris Rn. 3 m.w.N.; OVG LSA, B.v. 9.12.2014 - 3 L 5/12 - juris Rn. 99). Schon aus diesem Grund bestand keine Vorlagepflicht des Verwaltungsgerichts nach Art. 267 Abs. 3 AEUV. Dass die vom Kläger erhobene Verfahrensrüge auf einen Verstoß gegen Art. 267 Abs. 2 AEUV zielen könnte (vgl. hierzu OVG LSA, B.v. 9.12.2014 - 3 L 5/12 - juris Rn. 100 f.), ergibt sich aus der Zulassungsbegründung nicht. Insbesondere hat der Kläger in der Antragsbegründung schon nicht am Maßstab des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG hinreichend substantiiert aufgezeigt, dass sich das Ermessen des Verwaltungsgerichts nach Art. 267 Abs. 2 AEUV zur Vorlageverpflichtung verdichtet hat (BayVGH, B.v 2.5.2013 - 11 ZB 11.3034 - NVwZ-RR 2013, 736 = juris Rn. 4). Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang geltend macht, dass jedenfalls nunmehr der Verwaltungsgerichtshof die genannten Fragen dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen habe, hat dies mit einem Verfahrensfehler im erstinstanzlichen Verfahren nichts zu tun. Sollte insofern implizit geltend gemacht worden sein, es läge wegen eines gemeinschaftsrechtlichen Klärungsbedarfs der Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG vor (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, vgl. hierzu auch im Folgenden), wurde den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG schon deshalb nicht Genüge getan, weil nicht hinreichend substantiiert vorgebracht wurde, warum die gestellten Fragen entscheidungserheblich sind, warum überhaupt ein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht vorliegen soll und insbesondere gegen welche konkreten Normen des primären und sekundären Gemeinschaftsrechts hier verstoßen sein könnte (vgl. BVerwG, B.v. 15.5.1990 - 1 B 64.90 - InfAuslR 1990, 293 = juris Rn. 5), vgl. auch unten 2 b).

2. Die Berufung ist auch nicht wegen der vom Kläger behaupteten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen.

Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Tatsachen- oder Rechtsfrage von Bedeutung ist, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist; ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2017 - 15 ZB 17.31475 - juris Rn. 7 m.w.N.). Diesen Anforderungen wird die Zulassungsbegründung nicht gerecht.

a) Die vom Kläger erhobene Frage

„Kann der Bescheid „des Bundesamts mit dem Tenor ‚Der Antrag auf Durchführung eines weiteren Verfahrens wird abgelehnt‘ durch das Verwaltungsgericht umgedeutet werden in eine Entscheidung über die Unzulässigkeit des Asylantrags gem. § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG?“

ist nicht klärungsbedürftig. Das Verwaltungsgericht hat die Entscheidung des Bundesamts vom 4. Juli 2016 nicht „umgedeutet“, sondern ist davon ausgegangen, dass sich die dort tenorierte Entscheidung, den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abzulehnen, nach Inkrafttreten des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl I 2016, 1939) der Sache nach als eine Entscheidung über die Unzulässigkeit des Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG darstellt, wenn - wie hier - im Falle eines Folgeantrags ein weiteres Asylverfahren gem. § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V. mit § 51 Abs. 1 bis Abs. 3 VwVfG nicht durchzuführen ist. Diese Sicht ist entgegen dem Vorbringen des Klägers von der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung gedeckt (BVerwG, U.v. 14.12.2016 - 1 C 4.16 - BVerwGE 157, 18 = juris Rn. 15; U.v. 21.11.2017 - 1 C 39.16 - InfAuslR 2018, 111 = juris Rn. 16; BayVGH, U.v. 13.10.2016 - 20 B 15.30008 - juris Rn. 22; VGH BW, B.v. 27.6.2018 - A 9 S 1371/18 - juris Rn. 7; vgl. auch Berlit, jurisPR-BVerwG 4/2017 Anm. 2), sodass es diesbezüglich keines Berufungsverfahrens zur Klärung bedarf. Die vom Kläger in Bezug genommenen (älteren) Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. November 2015 (Az. 1 C 4.15) sowie vom 20. März 2017 (Az. 1 C 20.16, 1 C 17.16 und 1 C 18.16: Vorlagebeschlüsse zur Vorabentscheidung durch den EuGH) betreffen andere Fallgestaltungen, die mit dem vorliegenden Streitgegenstand nichts zu tun haben.

b) Auch aufgrund der vom Kläger als grundsätzlich angesehenen weiteren Frage

„Ist die Zustellung eines Bescheids, der den Antrag eines Minderjährigen betrifft, an nur einen der beiden sorgeberechtigten Elternteile wirksam?“

ist die Berufung nicht zuzulassen, weil sich die Zulässigkeit der Zustellung eines einen Minderjährigen betreffenden Bescheides an nur einen Elternteil, auch wenn dieser von beiden Elternteilen gesetzlich vertreten wird, aus der insofern eindeutigen Regelung des § 6 Abs. 3 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) ergibt (zur Geltung der allgemeinen Zustellungsvorschriften neben § 10 AsylG im Asylverfahrensrecht vgl. Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 10 Rn. 4; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Januar 2018, zu § 10 AsylG Rn. 2; speziell zur Geltung von § 6 Abs. 3 VwZG im Asylverfahrensrecht, sofern nicht nach § 10 Abs. 3 AsylG verfahren wird, vgl. Funke-Kaiser in GK-AsylG, Stand: Juni 2018, § 10 Rn. 181). Unabhängig davon setzt sich die insofern unsubstantiierte Antragsbegründung weder mit § 10 AsylG noch mit § 6 Abs. 3 VwZG auseinander. Soweit der Kläger die Klärungsbedürftigkeit der Frage damit begründet, sie sei dem Europäischen Gerichtshof im Vorabentscheidungsverfahren vorzulegen, genügt er dem Darlegungsgebot des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht, weil er nicht im Ansatz darlegt, warum insofern ein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht vorliegen könnte bzw. am Maßstab welcher konkreten Normen des primären oder sekundären Gemeinschaftsrechts diese Frage zu messen wäre und warum deshalb eine Entscheidung im Verfahren nach Art. 267 AEUV geboten sein könnte (vgl. BVerwG, B.v. 15.5.1990 - 1 B 64.90 - InfAuslR 1990, 293 = juris Rn. 5, s. auch schon oben 1. b) bb).

c) Die beiden gestellten Fragen

„Ist die Beeidigung einer nicht allgemein vereidigten Dolmetscherin durch das Gericht wirksam, wenn der Kläger im Gerichtssaal nicht aufsteht? Wenn dies nicht der Fall ist, muss die mündliche Verhandlung wiederholt werden, bevor ein Urteil ergehen darf?“

führen mangels Entscheidungserheblichkeit / Klärungsbedürftigkeit nicht zur Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung. Es kann auch insofern dahinstehen, inwiefern dieser vom Kläger angenommene Verfahrensverstoß im Zusammenhang mit der Beeidigung tatsächlich vorliegt. Jedenfalls rechtfertigen die vom Kläger erhobenen Fragen die Zulassung der Berufung schon deshalb nicht, weil sie sich in einem Berufungsverfahren nicht entscheidungserheblich stellen würde. Wie vorher ausgeführt könnte sich ein erheblicher Verfahrensverstoß in Form der Nichtgewährung rechtlichen Gehörs aufgrund einer fehlerhaften Eidesleistung allenfalls dann auswirken, wenn der anwaltlich vertretene Kläger zur Erhaltung seines Rügerechts den von ihm nunmehr gemachten Rechtsverstoß in der mündlichen Verhandlung gerügt hätte und wenn die Sprachmittlung durch die zugezogene Dolmetscherin sich auf die Entscheidung hätte auswirken können. Ersteres ist laut Niederschrift über die mündliche Verhandlung nicht erfolgt. Letzteres ist vom Kläger im Zulassungsverfahren nicht hinreichend substantiiert gem. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG vorgebracht worden, vgl. oben 1 a) bb).

d) Der Kläger kann auch mit den von ihm gestellten Fragen

„Setzt die Feststellung eines Abschiebungsverbots gem. § 60 Abs. 7 AufenthG voraus, dass der Einzelne einer gezielten und damit individuellen Rechtsgutsverletzung ausgesetzt ist?

Bejahendenfalls: Fehlt es an einer gezielten und damit individuellen Rechtsgutsverletzung, wenn diese aufgrund der politischen Aktivität eines Familienmitglieds erfolgt?“

die Voraussetzungen eine Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht bewirken. Sowohl aufgrund des klaren Wortlauts als auch aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung ergibt sich, dass bereits die erste Frage mit „Nein“ zu beantworten ist, sodass insoweit zur Durchführung eines Berufungsverfahrens kein Klärungsbedarf mehr besteht. So ist maßgeblich im Zusammenhang mit humanitären Notlagen aufgrund der im Herkunftsstaat bestehenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und der dortigen Versorgungslage geklärt, dass ein Ausländer nach Maßgabe von § 60 Abs. 5 und / oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG auch ohne eine gezielte Repression seitens des Staates oder nichtstaatlicher Dritter (ausnahmsweise) Abschiebungsschutz beanspruchen kann, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Hierbei gelten im Einzelnen folgende Grundsätze (zusammenfassend vgl. BayVGH, U.v. 23.3.2017 - 20 B 15.30110 - juris Rn. 34 ff.; B.v. 26.6.2017 - 15 ZB 17.30357 - juris Rn. 23 ff.; U.v. 12.7.2018 - 20 B 17.31292 - juris Rn. 31 ff.; B.v. 20.9.2018 - 15 ZB 18.32223 - noch unveröffentlicht). So ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Falle besonders schlechter humanitärer Verhältnisse in extremen Ausnahmesituationen von einem Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 auszugehen, wenn im Herkunftsstaat derart schlechte, nicht (überwiegend) auf Handlungen staatlicher oder nichtstaatlicher Akteure zurückzuführende humanitäre Bedingungen bestehen, die als unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu qualifizieren sind (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 = juris Rn. 34 ff.; BayVGH, B.v. 11.12.2014 - 13a ZB 14.30400 - juris Rn. 7; U.v. 12.2.2015 - 13a B 14.30309 - juris Rn. 12; U.v. 23.3.2017 a.a.O. Rn. 35; VGH BW, U.v. 24.7.2013 - A 11 S 697/13 - juris Rn. 79 ff.). Gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll ferner von der Abschiebung abgesehen werden, wenn für den Ausländer im Zielstaat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Maßgebend ist insoweit allein das Bestehen einer konkreten, individuellen - zielstaatsbezogenen - Gefahr für die genannten Rechtsgüter, ohne Rücksicht darauf, von wem die Gefahr ausgeht und auf welchen Ursachen sie beruht. Diese Gefahr muss dem Einzelnen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen, wobei im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal der „konkreten“ Gefahr für „diesen“ Ausländer als zusätzliches Erfordernis eine einfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefahrensituation hinzutreten muss, die überdies landesweit droht. Im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die einen Ausländer im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, kann ein Ausländer Abschiebungsschutz in verfassungskonformer bzw. entsprechender Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG dann ausnahmsweise beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre (vgl. im Einzelnen BVerwG, U.v. 12.7.2001 - 1 C 5.01 - BVerwGE 115, 1 = juris Rn. 11 ff.; U.v. 29.6.2010 - 10 C 10.09 - BVerwGE 137, 226 = juris Rn. 13 ff., insbes. Rn. 15; U.v. 29.9.2011 - 10 C 24.10 - NVwZ 2012, 451 = juris Rn. 19 ff.; BayVGH, U.v. 23.3.2017 - 20 B 15.30110 - juris Rn. 36).

Entscheidend ist aber - unabhängig von einer gezielten / individuellen Rechtsgutsverletzung und unabhängig davon, ob es um humanitäre Notlagen oder um sonstige bedrohungslagen geht - schon nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelungen in § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG, dass im jeweiligen Einzelfall der Asylsuchende (wie auch bei asylrechtlichen Ansprüchen nach Art. 16a GG, § 3 AsylG und § 4 AsylG) tatsächlich s e l b s t betroffen ist, d.h. dass bei einer Berufung auf § 6 Abs. 5 AufenthG seine dort geschützten Rechte im Falle der Abschiebung verletzt würden (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 = juris Rn. 35, wonach der Verweis auf die EMRK Abschiebungshindernisse umfasst, die „in Gefahren begründet liegen, welche d e m A u s l ä n d e r im Zielstaat der Abschiebung drohen) bzw. dass im Fall der Geltendmachung eines Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG für diesen selbst im Fall der Abschiebung eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.

Sollte die zweite Frage daher überhaupt noch gestellt sein (vgl. „bejahendenfalls“), weil es dem Kläger womöglich in der Sache um die Klärung geht, ob bei einem Asylsuchenden eine abschiebungsrelevante Gefahr i.S. von § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG aufgrund der politischen Aktivität eines Familienmitglieds angenommen werden kann, wäre eine so verstandene Frage keiner grundsätzlichen Klärung i.S. von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zugänglich, weil die Antwort auf diese von einer Vielzahl von Einzelumständen und Faktoren abhängig ist, sie deshalb nicht hinreichend konkret gefasst ist und sich in dieser Allgemeinheit somit in einem Berufungsverfahren in entscheidungserheblicher Weise nicht stellen würde (vgl. BVerwG, B.v. 21.9.2016 - 6 B 14.16 - juris Rn. 11 m.w.N.; BayVGH, B.v. 2.11.2017 - 15 ZB 17.31494 - juris Rn. 9 m.w.N.; B.v. 7.11.2017 - 15 ZB 17.31475 - juris Rn. 26 m.w.N.; B.v. 23.8.2018 - 15 ZB 18.30366 - juris Rn. 12). Tatsächlich verbleibt insofern dann nur ein Einwand gegen das Ergebnis der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Sachverhalts- und Beweiswürdigung in Bezug auf die vom Verwaltungsgericht nicht angenommenen Voraussetzungen eines Wiederaufgreifensgrundes gem. § 51 Abs. 1 VwVfG (allein hierauf beziehen sich die vom Kläger angegriffenen Ausführungen auf Seite 11 des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 8. März 2017). Mit dem Angriff auf die gerichtliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung und der schlichten Rüge der Fehlerhaftigkeit des Urteils wird aber kein Berufungszulassungsgrund gem. § 78 Abs. 3, Abs. 4 Satz 4 AsylG geltend gemacht. Auch auf ernstliche Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kann der Zulassungsantrag nicht gestützt werden, da nach der eindeutigen Regelung des § 78 Abs. 3 AsylG dieser Zulassungsgrund in asylrechtlichen Streitigkeiten nicht zur Verfügung steht (BayVGH, B.v. 20.9.2017 - 15 ZB 17.31105 - juris Rn. 5 m.w.N.). Im Übrigen wird - ohne dass es darauf für die vorliegenden Entscheidung noch ankommt - darauf hingewiesen, dass nach den im Jahr 2017 abgehaltenen Wahlen nunmehr die Partei SDSM den Ministerpräsidenten (Zaev) stellt, der eine Koalition aus SDSM und alb. Parteien führt; die Kommunalwahlen im Oktober 2017 brachten einen überwältigenden Wahlsieg für die regierende SDSM, vgl. Seite 6 des Lagebericht des Auswärtigen Amts „Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG“ vom 3. August 2018 (Stand: Juli 2018). Vor diesem Hintergrund erscheinen asylrechtserhebliche Beeinträchtigungen des Klägers aufgrund der Aktivität seines Vaters in der SDSM als früherer Oppositionspartei am Maßstab von Art. 3, 4 AsylG sowie §§ 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Falle einer Rückkehr nach Mazedonien derzeit nicht realistisch.

e) Unabhängig von der Frage, inwiefern die vom Kläger unter Rekurs auf den Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 2. Dezember 2016 (Stand: Juli 2016) gestützten Bedenken hinsichtlich der Einstufung Mazedoniens als sicheres Herkunftsland aufgrund der neuen politischen Lage nach den Wahlen im Jahr 2017 (s.o.) jedenfalls nunmehr überholt sind, kann schließlich auch die im Zulassungsantrag formulierte Frage

„Steht die Einstufung Mazedoniens als sicherer Herkunftsstaat - auch unter Berücksichtigung der jüngsten Entwicklungen, wie sie u.a. dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amts entnommen werden können - im Einklang mit dem Grundgesetz, Europarecht und Völkerrecht?“

keine Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache rechtfertigen. Auch wenn - wie der Kläger vorbringt - die Frage, ob sein Herkunftsland als sicher eingestuft werde, für Asylsuchende aus Mazedonien allgemein von besonderer Relevanz mit Blick auf den Prüfungsmaßstab im Asylverfahren sein mag, ist im vorliegenden Fall die Entscheidungserheblichkeit dieser Frage nicht ersichtlich, weil für die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Einstufung Mazedoniens als sicherer Herkunftsstaat nach Maßgabe der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils keine Rolle gespielt hat, vgl. insbesondere auch oben 1 a) bb). Soweit die Antragsbegründung vorbringt, das Verwaltungsgericht hätte sich nicht auf die Begründung des Bundesamtsbescheids berufen dürfen, sondern hätte den Maßstab anwenden müssen, der für Asylantragsteller gelte, die nicht aus einem sicheren Herkunftsland eingereist seien, kann auch hiermit die Entscheidungserheblichkeit daher nicht untermauert werden. Denn eine Passage, wonach das Verwaltungsgericht gem. § 77 Abs. 2 AsylG zur Begründung des Urteils auf Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid zur Einstufung Mazedoniens als sicherem Herkunftsstaat abstellt, findet sich in den Entscheidungsgründen des Urteils vom 8. März 2017 tatsächlich nicht. Der Bescheid vom 23. Januar 2015 ist nicht mehr streitgegenständlich. Soweit nach dem Vorbringen des Klägers die Einstufung als sicheres Herkunftsland z.B. Folgen für die Entscheidung über eine Beschäftigungserlaubnis (§ 60a Abs. 6 AufenthG) oder für eine sog. Ausbildungsduldung (§ 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG) habe, stellen diese für den vorliegenden Streitgegenstand keine entscheidungstragenden Umstände dar.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) ist nicht in einer Weise dargetan, die den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt.

Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Tatsachen- oder Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende obergerichtlich Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. BayVGH, B.v. 5.12.2017 - 11 ZB 17.31711 - juris Rn. 2; BVerwG, B.v. 21.11.2017 - 1 B 148.17 u.a. - juris Rn. 4 zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist. Ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. BayVGH, B.v. 5.12.2017 - 11 ZB 17.31711 - juris Rn. 2; BVerwG, B.v. 30.9.2015 - 1 B 42.15 - juris Rn. 3). Darzulegen sind mithin die konkrete Frage sowie ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung (vgl. OVG NRW, B.v. 15.12.2017 - 13 A 2841/17.A - juris Rn. 3 ff.).

Diesen Anforderungen wird das klägerische Vorbringen nicht gerecht.

1.1. Die von der Klägerin im Zulassungsantrag für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Rechtsfrage,

„ob das Verwaltungsgericht bei der Entscheidung über das Vorliegen von Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zulässigerweise von einer fachärztlich-gutachterlichen Feststellung, dass für den Fall einer Abschiebung mit einer lebensbedrohlichen Verschlechterung einer posttraumatischen Belastungsstörung (im Folgenden: PTBS) zu rechnen ist, ohne Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens deshalb abweichen kann, weil seiner Einschätzung nach aus den beschriebenen aktuellen gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht auf eine solche Verschlechterung geschlossen werden kann“,

wirft keine im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsanwendung oder einer Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftige Rechtsfragen auf, weil diese sich ohne weiteres aus dem Gesetz lösen lässt und durch die Rechtsprechung geklärt ist.

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist es ausschließlich Sache des Tatrichters, sich selbst die nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO notwendige Überzeugungsgewissheit von der Wahrheit des Parteivortrags zu verschaffen (BVerwG, B.v. 22.2.2005 - 1 B 10.05 - juris Rn. 2). Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Asylbewerbers gehört zum Wesen der richterlichen Rechtsfindung, vor allem der freien Beweiswürdigung (BVerwG, B.v. 18.7.2001 - 1 B 118.01 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 17.1.2018 - 10 ZB 17.30723 - juris Rn. 5; B.v. 23.5.2017 - 9 ZB 13.30236 - juris Rn. 7; OVG NW, B.v. 13.6.2014 - 19 A 2166/11.A - juris Rn. 4; VGH BW, B.v. 20.10.2006 - A 9 S 1157/06 - juris Rn. 3). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung umfasst dabei sowohl die Würdigung des Vorbringens der Partei im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren einschließlich der Beweisdurchführung als auch die Wertung und Bewertung vorliegender ärztlicher Atteste sowie die Überprüfung der darin getroffenen Feststellungen und Schlussfolgerungen auf ihre Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit (BayVGH, B.v. 17.1.2018 - 10 ZB 17.30723 - juris Rn. 5; B.v. 23.5.2017 - 9 ZB 13.30236 - juris Rn. 7 m.w.N.).

Im Ergebnis wendet sich die Klägerin gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), die grundsätzlich dem materiellen Recht zuzuordnen und keiner generellen Klärung zugänglich ist. Im Asylprozess kann die Verletzung materiellen Rechts als solche nicht zu einer Berufungszulassung führen, weil § 78 Abs. 3 AsylG - anders als § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - den Zulassungsgrund der „ernstlichen Zweifel“ an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung gerade nicht vorsieht.

Das Vorliegen eines Verfahrensfehlers hat die Klägerin zumindest ausdrücklich nicht geltend gemacht. Aber auch wenn man unterstellt, dass sie mit dem Vortrag, das Gericht habe insoweit gegen die ihm obliegende Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verstoßen, den Zulassungsantrag auch auf den Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG stützen wollte, wird ein Verfahrensfehler jedenfalls nicht in einer Weise dargetan, die den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt. Ein Aufklärungsmangel begründet grundsätzlich weder einen Gehörsverstoß noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO; das gilt auch insoweit, als der gerichtlichen Aufklärungsverpflichtung verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 11.12.2017 - 6 ZB 17.31829 - Rn. 6; B.v. 8.2.2011 - 9 ZB 11.30039 - juris Rn. 3; OVG NW, B.v. 17.11.2015 - 4 A 1439/15.A - juris Rn. 7 f.). Im Übrigen kann die Klägerin mit dem Einwand, das Gericht hätte zur Klärung der Schlüssigkeit der im vorgelegten psychiatrischen Gutachten getroffenen Feststellungen ein ergänzendes Sachverständigengutachten einholen müssen, schon deshalb nicht durchdringen, weil sie keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat. Daher geht auch ihr Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 11.9.2007 - 10 C 8.07 - BVerwGE 129, 251 = juris Rn. 17) fehl. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat (BVerwG, B.v. 20.12.2012 - 4 B 20.12 - juris Rn. 6 m.w.N.). Zwar ist die Tatsache, dass ein Beweisantrag nicht gestellt wurde, dann unerheblich, wenn sich dem Tatsachengericht auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Sachverhaltsermittlung hätte aufdrängen müssen. Das setzt aber den schlüssigen Vortrag voraus, dass das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zur weiteren Aufklärung hätte sehen müssen; dieser materiell-rechtliche Standpunkt ist auch dann maßgeblich, wenn er rechtlichen Bedenken begegnen sollte (vgl. BVerwG, B.v. 20.12.2012 a.a.O. Rn. 7 m.w.N.). Diese Anforderungen erfüllt die Begründung des Zulassungsantrags nicht. Das Vorbringen, für die Klägerin sei nicht erkennbar gewesen, dass ein solcher Beweisantrag trotz des bereits vorgelegten Gutachtens erforderlich sein könnte, verfängt im Übrigen bereits deshalb nicht, weil sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt, dass der Bevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich des vorgelegten Gutachtens selbst Bedenken im Hinblick auf die Anforderungen des § 60a Abs. 2 c AufenthG geäußert hat.

1.2 Die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage,

„ob das Verwaltungsgericht bei der Entscheidung über das Vorliegen von Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zulässigerweise von einer fachärztlich-gutachterlichen Feststellung, dass für den Fall einer Abschiebung mit einer lebensbedrohlichen Verschlechterung einer PTBS zu rechnen ist, ohne Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens deshalb abweichen kann, weil das entsprechende Gutachten seiner Einschätzung nach keine nachvollziehbaren Ausführungen dazu enthält, dass zwischen den traumatisierenden Ereignissen und den beschriebenen Symptomen ein ursächlicher Zusammenhang besteht“,

rechtfertigt nach den oben dargelegten Grundsätzen ebenfalls keine Zulassung der Berufung. Denn die Klägerin hat nicht dargelegt, worin die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht. Hierzu genügt es nicht, dass sie darauf verweist, dass in Asylstreitverfahren ein Abschiebungsschutz wegen einer attestierten PTBS in einer Vielzahl von Fällen eine Rolle spielt. Es reicht auch nicht aus, dass die Klägerin in diesem Zusammenhang vorträgt, dass in ihrem konkreten Fall das Gericht wegen des Fehlens nachvollziehbarer Ausführungen zum ursächlichen Zusammenhang zwischen den traumatisierenden Ereignissen und den beschriebenen Symptomen von einer ärztlich attestierten Feststellung abgewichen ist; vielmehr hätte es darüber hinaus Darlegungen dazu bedurft, dass dies in ähnlich gelagerten Fällen bereits wiederholt der Fall war oder zumindest künftig zu erwarten sein wird. Dies zeigt die Zulassungsbegründung schon im Ansatz nicht auf. Die bloße Behauptung, die aufgeworfene Frage betreffe den Schutzbereich der Grund- und Menschenrechte der betroffenen Kläger im Asylverfahren, kann deren grundsätzliche Bedeutung nicht begründen. Letztlich wendet sich die Klägerin wiederum im Ergebnis gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), die - wie oben erläutert - vom Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG nicht erfasst wird. Entsprechend vorstehenden Ausführungen hat die Klägerin mit ihrem Vorbringen auch insoweit einen Verfahrensfehler, der nach § 78 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4 Satz 4 AsylG die Zulassung der Berufung begründen könnte, nicht hinreichend dargelegt.

1.3 Die von der Klägerin als grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage,

„ob eine unverheiratete Frau aus Äthiopien für den Fall ihrer Abschiebung dorthin allein auf Grundlage eines vor mehreren Jahren erfolgten Kontakts mit einem nicht zur Kernfamilie gehörenden Familienangehörigen als nicht alleinstehend im Sinne der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zum Asylrecht angesehen werden kann“,

hat keine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und ist einer generellen Klärung nicht zugänglich, sondern nur im Einzelfall auf der Grundlage von § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung von dem jeweils entscheidenden Gericht zu beantworten. Der Zulassungsantrag zeigt auch nicht auf, dass diese Frage für den vorliegenden Rechtsstreit klärungsbedürftig und entscheidungserheblich ist. Denn das Verwaltungsgericht hat die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht allein deshalb verneint, weil die Klägerin im Rahmen einer Anhörung am 23. April 2012 telefonisch Kontakt zu einer Tante aufgenommen und diese damals um Übersendung ihrer Schulzeugnisse gebeten hatte. Vielmehr hat das Gericht in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass die Klägerin selbst angegeben habe, ihre Stiefmutter habe ihre Ausreise aus Äthiopien organisiert und deren Schwester habe sie hierbei begleitet. Zusätzlich verweist das Gericht auf das genannte Telefonat und kommt zu dem Schluss, dass die Klägerin daher nach ihren Schilderungen nicht als alleinstehende Frau anzusehen sei, die ohne familiären Rückhalt mit einer Existenzgefährdung in Äthiopien rechnen müsste (vgl. Urteilsabdruck S. 10 f.). Mit der in der Zulassungsbegründung hiergegen erhobenen Rüge, die Stiefmutter der Klägerin habe diese schlecht behandelt und sie loswerden wollen, wendet sich die Klägerin erneut gegen die durch das Verwaltungsgericht vorgenommene Sachverhalts- und Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO). Gleiches gilt für den Vortrag, die Klägerin habe ihre frühere Aussage, sie sei von der Schwester der Stiefmutter bei ihrer Ausreise begleitet worden, in der mündlichen Verhandlung korrigiert. Wie bereits erläutert kann mit der Kritik der tatrichterlichen Sachverhaltswürdigung im Einzelfall die Zulassung der Berufung im Asylprozess nicht begründet werden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Klägerin ihre Entscheidungskritik in die Form einer angeblichen Grundsatzfrage kleidet. Daher geht auch das Vorbringen ins Leere, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass die medizinische Versorgung der Klägerin in deren Heimat nicht gesichert sei und dass diese nicht auf eine Tätigkeit als Haushaltshilfe verwiesen werden dürfe, weil Frauen in Äthiopien gerade in diesem Bereich verschiedenen Formen der Gewalt einschließlich sexueller Gewalt ausgesetzt seien. Durch Mängel der gerichtlichen Sachverhalts- und Beweiswürdigung kann allenfalls der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 Nr. 3 VwGO, § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt sein, allerdings nur dann, wenn ein besonders schwerwiegender Verstoß vorliegt, insbesondere wenn die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Gerichts auf einem Rechtsirrtum beruht, objektiv willkürlich ist oder allgemeine Erfahrungssätze missachtet (vgl. BVerwG, B.v. 31.1.2018 - 9 B 11.17 - juris; B.v. 12.3.2014 - 5 B 48.13 - NVwZ-RR 2014, 660 = juris Rn. 22; BayVGH, B.v. 7.5.2018 - 21 ZB 18.30867 - Rn. 4). Dass ein solcher Mangel vorliegt, zeigt der Zulassungsantrag nicht auf.

2. Auch der geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) ist nicht in einer Weise dargetan, die den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt.

Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil von einer Entscheidung eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten übergeordneten Gerichte abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz oder einer verallgemeinerungsfähigen Tatsachenfeststellung von einem in der Rechtsprechung der genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechts- oder Tatsachensatz in Anwendung derselben oder einer inhaltsgleichen Rechtsvorschrift ausdrücklich oder konkludent abrückt. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bzw. über den Tatsachensatz bestehen. Es kommt darauf an, ob das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung einen Rechts- oder Tatsachensatz zugrunde gelegt hat, der mit einem die Entscheidung tragenden Rechts- bzw. Tatsachensatz nicht übereinstimmt, den eines dieser Gerichte aufgestellt hat, nicht aber darauf, ob unterschiedliche oder ähnlich gelagerte Sachverhalte verschieden beurteilt worden sind. Ebenso wenig stellt die fehlende oder fehlerhafte Anwendung eines von einem Obergericht aufgestellten Rechtssatzes eine Abweichung dar (vgl. BVerwG, B.v. 11.8.1998 - 2 B 74.98 - NVwZ 1999, 406 = juris Rn. 2; B.v. 22.6.2015 - 4 B 59.14 - NuR 2015, 772 = juris Rn. 15; B.v. 31.7.2017 - 2 B 30.17 - juris Rn. 5 ff.).

Nach diesen Maßstäben hat die Klägerin eine Divergenz nicht hinreichend aufgezeigt. Sie begründet die angebliche Divergenz mit einer Abweichung des Verwaltungsgerichts von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. September 2007 (Az. 10 C 8.07). Dazu führt sie aus, das Bundesverwaltungsgericht habe in der genannten Entscheidung die Mindestanforderungen definiert, die an ein fachärztliches Attest zu stellen seien, das das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen PTBS zum Gegenstand habe. Danach müsse sich aus diesem nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt habe und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstelle. Dazu gehörten etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden habe und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt würden. Des Weiteren solle das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Werde das Vorliegen einer PTBS auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und würden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen werden, so sei in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden sei (vgl. BVerwG, U.v.11.9.2007 - 10 C 8.07 - BVerwGE 129, 251 = juris Rn. 15). Daraus, dass das Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung weiter ausführe, die Beibringung einer detaillierteren, an den Forschungskriterien F 43.1 des ICD-10 (International Classification of Diseases, World Health Organisation 1992) orientierten gutachtlichen fachärztlichen Stellungnahme könne nicht verlangt werden (vgl. BVerwG, U.v. 11.9.2007 a.a.O. Rn. 16), folgert die Klägerin, das Bundesgericht habe damit den allgemeinen Rechtssatz aufgestellt, dass ein fachärztliches Attest, aus dem sich das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen PTBS und einer erheblichen Verschlechterung dieser Erkrankung im Falle der Abschiebung ergebe, lediglich die (unter Rn. 15 des U.v. 11.9.2007) genannten Voraussetzungen erfüllen müsse, um insoweit die gerichtliche Aufklärungspflicht auszulösen. Demgegenüber habe das Verwaltungsgericht den allgemeinen Rechtssatz aufgestellt, derartige Atteste müssten neben diesen Anforderungen zusätzlich eine nachvollziehbare Darlegung enthalten, dass zwischen den traumatisierenden Ereignissen und den beschriebenen Symptomen ein ursächlicher Zusammenhang bestehe.

Dieses Vorbringen wird den Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht gerecht. Ungeachtet der Frage, ob der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tatsächlich der von der Klägerin aufgezeigte allgemeine Rechtssatz entnommen werden kann und welche Bedeutung der mittlerweile in Kraft getretenen Bestimmung des § 60a Abs. 2c AufenthG zukommt (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 24.1.2018 - 10 ZB 18.30105 - juris Rn. 7 m.w.N.), zeigt die Klägerin nämlich keinen vom Verwaltungsgericht aufgestellten, hierzu im Widerspruch stehenden allgemeinen Rechtssatz auf. Eine Abweichung setzt ein ausdrücklich oder zumindest konkludentes Abrücken des Verwaltungsgerichts von dem Rechtssatz des übergeordneten Gerichts voraus. Dagegen reicht es nicht aus, wenn das Verwaltungsgericht unbewusst einen im Einzelfall nicht infrage gestellten Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts übergeht oder sonst rechtsfehlerhaft anwendet (vgl. Berlit in GK-AsylG, § 78 Rn. 179 m.w.N.). Dies gilt auch für die Nichteinhaltung bundesverwaltungsgerichtlicher Vorgaben zu Art und Weise der Tatsachenermittlung und -würdigung (Berlit in GK-AsylG a.a.O. m.w.N.). Vorliegend führt das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung aus, dass für die Darlegung einer ärztlich attestierten PTBS und einer daraus resultierenden schwerwiegenden Gesundheitsbeeinträchtigung eine substanziierte Beschreibung der traumatisch bedingten Gesundheitsstörung sowie Angaben zum spezifischen Therapieplan erforderlich seien. Das fachärztliche Attest müsse detailliert Aufschluss über die Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigung, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf geben (vgl. Urteilsabdruck S. 9). Dazu verweist das Gericht auf eine Kommentarstelle, die gerade auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. September 2007 verweist (vgl. Hailbronner, AuslR, § 60 AufenthG Rn. 90). Die vom Verwaltungsgericht im Rahmen der Subsumtion getroffene Aussage, die hier vorgelegten Atteste genügten den dargestellten Anforderungen nicht, da sich ihnen insbesondere nicht nachvollziehbar entnehmen lasse, dass zwischen den traumatisierenden Ereignissen und den beschriebenen Symptomen ein ursächlicher Zusammenhang bestehe, stellt keinen allgemeinen Rechtssatz auf; es handelt sich vielmehr um den Teil einer auf den konkreten Fall bezogenen Begründung, mit der das Gericht das Vorliegen der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Hinblick auf die von der Klägerin geltend gemachte PTBS verneint. Ein entsprechender divergenzfähiger Rechtssatz des Verwaltungsgerichts kann wegen der für die Divergenzrüge unerheblichen Möglichkeit einer bloß fehlerhaften einzelfallbezogenen Rechtsanwendung auch nicht durch eine interpretierende Analyse der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung gewonnen werden (Berlit in GK-AsylG, § 78 Rn. 177).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

(1) Dem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er

1.
in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und
2.
sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.

(2) Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, sind die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2011/95/EU zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck sind genaue und aktuelle Informationen aus relevanten Quellen, wie etwa Informationen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge oder des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, einzuholen.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Zulassungsantrag der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 1. September 2016 (Az. M 11 K 16.32728) bleibt ohne Erfolg, weil die gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegten Gründe die Zulassung der Berufung nicht rechtfertigen.

1. Die von der Beklagten gerügte Abweichung von einem in den Urteilen des Senats vom 23. März 2017 (Az. 20 B 15.30110) sowie vom 28. März 2017 (Az. 20 B 15.30204) aufgestellten Tatsachensatz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) führt nicht zur Zulassung der Berufung, weil die angefochtene Entscheidung nicht auf dieser Abweichung beruht. Soweit das angefochtene Urteil in Abweichung von der genannten Rechtsprechung des Senats davon ausgeht, dass in Süd- und Zentralsomalia, insbesondere Mogadischu die Gefahrendichte so hoch sei, dass jede Person allein aufgrund ihrer Anwesenheit dort einer erheblichen individuellen Gefährdung, Opfer willkürlicher Gewalt zu werden, im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ausgesetzt sei, beruht das Urteil nicht allein auf dieser Erwägung. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, selbständig tragend auf die Erwägung gestützt, dass bei ihm besondere gefahrerhöhende Umstände vorlägen. Mit dieser Feststellung weicht das Verwaltungsgericht jedoch nicht von der Rechtsprechung eines Divergenzgerichtes ab. Bei einer sog. kumulativen Mehrfachbegründung muss hinsichtlich jedes Begründungsstranges ein Zulassungsgrund dargelegt sein und vorliegen, um dem Antrag auf Zulassung der Berufung zum Erfolg zu verhelfen (Berlit in GK-AsylG, § 78 m.w.N. Rn. 580 ff.).

2. Die von der Beklagten als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene Frage,

ob in Mogadischu überhaupt noch ein bewaffneter Konflikt herrscht, wie ihn § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG voraussetzt,

hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG), weil es zu ihrer Klärung keiner Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. In den von der Beklagten herangezogenen Entscheidungen zur Gefahrenlage in Mogadischu bzw. in Süd- und Zentralsomalia hat der Senat diese Frage allerdings offen gelassen, weil es darauf nicht entscheidungserheblich ankam. Denn der Senat ging dort, wie bereits ausgeführt, davon aus, dass jedenfalls die Gefahrendichte in der betreffenden Region nicht so hoch ist, dass jede Person allein aufgrund ihrer Anwesenheit dort einer erheblichen individuellen Gefährdung, Opfer willkürlicher Gewalt zu werden, ausgesetzt ist (BayVGH, U.v. 23.3.2017 – 20 B 15.30110 – juris; U.v. 28.3.2017 – 20 B 15.30204 – juris). Im vorliegenden Falle, in dem das Verwaltungsgericht besondere gefahrerhöhende Umstände in der Person des Klägers angenommen hat, kommt es jedoch auf diese Frage als Vorfrage einer erheblichen individuellen Gefährdung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG an. Vom Vorliegen eines bewaffneten innerstaatlichen Konflikts ist auszugehen, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grades an Gewalt ist (EuGH, U.v. 30.1.2014 – C-285/12, Diakité – NVwZ 2014, 573, juris LS 1 und Rn. 28; BayVGH, U.v. 28.3.2017 – 20 B 15.30204 – juris Rn. 21; U.v. 23.3.2017 – 20 B 15.30110 – juris Rn. 24; U.v. 7.4.2016 – 20 B 14.30101 – juris Rn. 20). Gemessen daran liegt in Mogadischu ein bewaffneter innerstaatlicher Konflikt vor. Al-Shabaab verübt dort nicht nur – wie in anderen „befreiten“ Gebieten – nach wie vor Attentate auf bestimmte Objekte und Personen, bei denen auch Unbeteiligte verletzt oder gar getötet werden, welches für sich genommen als Terrorismus einzustufen wäre. Vielmehr finden auch direkte Kampfhandlungen zwischen den somalischen Streitkräften, AMISOM und Al-Shabaab statt (BayVGH, U.v. 28.3.2017 – 20 B 15.30204 – juris Rn. 21; U.v. 23.3.2017 – 20 B 15.30110 – juris Rn. 24, jeweils u.V.a. Österreichisches Bundesasylamt, Analyse der Staatendokumentation – Somalia, Lagekarten zur Sicherheitslage v. 12.10.2015, S. 22 ff.; dies., Länderinformationsblatt v. 25.4.2016, S. 22; vgl. zu Letzterem auch die Aktualisierung vom 27.6.2017 a.a.O., S. 28: „hingegen scheint die Strategie der al Shabaab zunehmend bewaffnete Zusammenstöße als bevorzugtes Mittel zu umfassen“). Al-Shabaab vollzieht dort nunmehr eine asymmetrische Kriegsführung, die insbesondere gezielte Attentate, den Einsatz von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen und überfallartige Angriffe (sog. „hit and run“) umfasst (BayVGH, U.v. 28.3.2017 – 20 B 15.30204 – juris Rn. 21; U.v. 23.3.2017 – 20 B 15.30110 – juris Rn. 24, jeweils u.V.a. OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 116.12.2015 – 10 A 10689/15 – juris Rn. 35; Österr. Bundesasylamt a.a.O.; vgl. nun auch den Bericht der schweizerisch-österreichischen Fact Finding Mission zur Sicherheitslage in Somalia, August 2017, S. 74/75). Auf dieser Grundlage erscheint die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG im Einzelfalle bei Annahme besonderer gefahrerhöhender Umstände nachvollziehbar, wie sie das Verwaltungsgericht beim Kläger festgestellt hat.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

I.

Der Kläger – ein palästinensischer Volkszugehöriger ungeklärter Staatsangehörigkeit, der nach eigenen Angaben im Gazastreifen geboren ist und sich dort bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015 aufgehalten hat – wendet sich gegen einen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 31. März 2017, mit dem ihm die Flüchtlingseigenschaft sowie der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt wurden (Nr. 1 und Nr. 3), festgestellt wurde, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 3), er unter Androhung der Abschiebung in die palästinensischen Autonomiegebiete oder einen anderen aufnahmebereiten Staat aufgefordert wurde, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheids bzw. im Falle der Anfechtung nach unanfechtbarem Verfahrensabschluss zu verlassen (Nr. 4). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde gem. Nr. 5 des Bescheids auf 30 Tage ab dem Tag der Abschiebung befristet. Seine Klage mit dem Antrag, den Bescheid vom 31. März 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus (§ 4 AsylG) zuzuerkennen, sowie weiter hilfsweise festzustellen, dass die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots gem. § 60 Abs. 5 und / oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, wies das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 6. Oktober 2017 ab. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) liegt nicht vor bzw. ist vom Kläger nicht in einer Weise dargelegt worden, die den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt.

Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Tatsachen- oder Rechtsfrage von Bedeutung ist, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist; ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2017 – 15 ZB 17.31475 – juris Rn. 7 m.w.N.).

Der Kläger wendet sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, sein Vortrag habe nicht die erforderliche Intensität von Verfolgungshandlungen i.S. von § 3a AsylG erreicht bzw. sein weiterer Vortrag in der mündlichen Verhandlung sei nicht glaubhaft. Als grundsätzlich bedeutsam hebt er sinngemäß die Frage hervor, ob und inwiefern die Annahme einer Gefährdungslage durch die Unterstellung beantwortet werden könne, der Gazastreifen sei als „staatsähnliches“ Gebiet anzusehen, der einem fiktiven Gewaltmonopol der Hamas unterliege. Die Zulassungsbegründung geht davon aus, dass gerade dann, wenn von einer „etablierten Staatsgewalt“ der Hamas ausgegangen werde, der Vortrag des Klägers weniger glaubhaft erscheine. Die Frage sei von fallübergreifender Bedeutung, da die Gefahr bestehe, dass der diesbezügliche, aus klägerischer Sicht fehlerhafte Gedankengang sich in weiteren gerichtlichen Urteilen verfestige („multipliziere“).

Der Kläger vermag hiermit die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht zu begründen. Dass der Gazastreifen – obwohl ein neuer Palästinenserstaat noch nicht entstanden ist – als „staatsähnliches“ Gebiet angesehen werden könne, in dem die Hamas das Gewaltmonopol besitze und in dem der Hamas asylerhebliche Verfolgungstätigkeit hinsichtlich der in ihrem Gebiet aufhältigen Bevölkerung beizumessen sei, hat das Verwaltungsgericht auf Seite 9 des angegriffenen Urteils vom 6. Oktober 2017 „unterstellt“; es hat damit diese Frage in der Sache gerade offen gelassen, mithin nicht als entscheidungstragend angesehen. Das Verwaltungsgericht hat einen asylbzw. flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsbzw. Gefährdungstatbestand entscheidungstragend vielmehr – unabhängig von der vorgenannten „Unterstellung“ – abgelehnt, weil die vom Kläger gegenüber dem Bundesamt geschilderte Bedrohungssituation schon nicht die Intensität von Verfolgungsmaßnahmen nach § 3a AsylG erreicht habe und weil es sein neues Vorbringen in der mündlichen Verhandlung wegen Steigerung im Vergleich zur Anhörung vor dem Bundesamt und wegen inhaltlicher Widersprüche als nicht glaubhaft bewertet hat (vgl. im Einzelnen Seiten 10 bis 14 des erstinstanzlichen Urteils vom 6. Oktober 2017). Die vom Kläger erhobenen Fragen sind daher mangels Entscheidungserheblichkeit keiner grundsätzlichen Klärung i.S. von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zugänglich.

Im Übrigen ist das Verwaltungsgericht ebenso entscheidungstragend davon ausgegangen, dass für den Kläger im Hinblick auf seine individuellen Umstände gemäß § 3e Abs. 1 AsylG, Art. 8 Abs. 1 QualRL eine sogenannte interne Schutzalternative innerhalb des palästinensischen Autonomiegebiets besteht (Seite 14 des Urteils). Bei einer sog. kumulativen Mehrfachbegründung muss aber hinsichtlich jedes Begründungsstranges ein Zulassungsgrund dargelegt sein und vorliegen, um dem Antrag auf Zulassung der Berufung zum Erfolg zu verhelfen (vgl. BayVGH, B.v. 16.11.2017 – 20 ZB 17.31538 – juris Rn. 2 m.w.N.). Hinsichtlich der vom Erstgericht angenommenen inländischen Fluchtalternative hat der Kläger aber weder einen Zulassungsgrund geltend gemacht noch substanziierte Einwendungen erhoben.

2. Soweit der Kläger vorbringt, die Berufung sei zuzulassen, „da das Urteil offensichtlich rechtsfehlerhaft“ sei, fehlt es an der Geltendmachung eines Berufungszulassungsgrunds gem. § 78 Abs. 3, Abs. 4 Satz 4 AsylG. Auf ernstliche Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kann der Zulassungsantrag nicht gestützt werden, da nach der eindeutigen Regelung des § 78 Abs. 3 AsylG dieser Zulassungsgrund in asylrechtlichen Streitigkeiten nicht zur Verfügung steht (BayVGH, B.v. 20.9.2017 – 15 ZB 17.31105 – juris Rn. 5 m.w.N.). Sollte der ergänzende Hinweis in der Zulassungsbegründung, wonach das Verwaltungsgericht den Kläger darauf hätte hinweisen müssen, dass sein bisheriger Vortrag als Schutzbehauptung gewertet werde, und ihm weitere Nachweismöglichkeiten hätte aufzeigen müssen, als konkludente Rüge eines Verfahrensfehlers i.S. von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V. mit § 138 Nr. 3 VwGO anzusehen sein, wendet sich der Klägerbevollmächtigte insoweit lediglich in unsubstanziierter Weise gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Sachverhalts- und Beweiswürdigung. Er macht damit jedoch – auch in der Sache – keinen Verfahrensfehler im vorgenannten Sinne geltend (vgl. auch BayVGH, B.v. 1.12.2017 – 15 ZB 17.31727).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

(1) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. Das Gleiche gilt für den Asylantrag eines Kindes, wenn der Vertreter nach § 14a Abs. 3 auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet hatte.

(2) Der Ausländer hat den Folgeantrag persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in der er während des früheren Asylverfahrens zu wohnen verpflichtet war. Wenn der Ausländer das Bundesgebiet zwischenzeitlich verlassen hatte, gelten die §§ 47 bis 67 entsprechend. In den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder wenn der Ausländer nachweislich am persönlichen Erscheinen gehindert ist, ist der Folgeantrag schriftlich zu stellen. Der Folgeantrag ist schriftlich bei der Zentrale des Bundesamtes zu stellen, wenn

1.
die Außenstelle, die nach Satz 1 zuständig wäre, nicht mehr besteht,
2.
der Ausländer während des früheren Asylverfahrens nicht verpflichtet war, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
§ 19 Abs. 1 findet keine Anwendung.

(3) In dem Folgeantrag hat der Ausländer seine Anschrift sowie die Tatsachen und Beweismittel anzugeben, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ergibt. Auf Verlangen hat der Ausländer diese Angaben schriftlich zu machen. Von einer Anhörung kann abgesehen werden. § 10 gilt entsprechend.

(4) Liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vor, sind die §§ 34, 35 und 36 entsprechend anzuwenden; im Falle der Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) ist § 34a entsprechend anzuwenden.

(5) Stellt der Ausländer, nachdem eine nach Stellung des früheren Asylantrags ergangene Abschiebungsandrohung oder -anordnung vollziehbar geworden ist, einen Folgeantrag, der nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führt, so bedarf es zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung oder -anordnung. Die Abschiebung darf erst nach einer Mitteilung des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen, vollzogen werden, es sei denn, der Ausländer soll in den sicheren Drittstaat abgeschoben werden.

(6) Absatz 5 gilt auch, wenn der Ausländer zwischenzeitlich das Bundesgebiet verlassen hatte. Im Falle einer unerlaubten Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) kann der Ausländer nach § 57 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes dorthin zurückgeschoben werden, ohne dass es der vorherigen Mitteilung des Bundesamtes bedarf.

(7) War der Aufenthalt des Ausländers während des früheren Asylverfahrens räumlich beschränkt, gilt die letzte räumliche Beschränkung fort, solange keine andere Entscheidung ergeht. Die §§ 59a und 59b gelten entsprechend. In den Fällen der Absätze 5 und 6 ist für ausländerrechtliche Maßnahmen auch die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Ausländer aufhält.

(8) Ein Folgeantrag steht der Anordnung von Abschiebungshaft nicht entgegen, es sei denn, es wird ein weiteres Asylverfahren durchgeführt.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.