Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Mai 2016 - 10 ZB 15.2737

bei uns veröffentlicht am04.05.2016

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000‚- Euro festgesetzt.

Gründe

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage auf Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 17. Oktober 2014 weiter.

Mit diesem Bescheid ordnet die Beklagte an‚ dass der Kläger seine beiden Gordon-Setter Hunde „Erik“ und „Ruby“ in geschlossener Ortslage und im Umkreis von 200 Metern davon nur angeleint ausführen darf. Außerhalb dieses Bereichs dürfen die Hunde nur unangeleint laufen‚ wenn ein ungewollter Kontakt zu anderen Menschen oder Tieren mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg‚ weil der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht vorliegt. Die behaupteten Verfahrensmängel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) sind bereits nicht hinreichend dargelegt und liegen zudem nicht vor.

1. Der Kläger bringt zunächst vor‚ dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestünden‚ weil sein Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden sei. Ihm sei es verwehrt worden, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Somit habe er keine Möglichkeit gehabt‚ auf den Ablauf der Verhandlung Einfluss zu nehmen oder die Geschehnisse aus seiner Sicht zu schildern. Er habe nicht unmittelbar auf die Aussagen der Zeugen reagieren können. Er hätte vorgetragen‚ dass die Aussagen der vernommenen Zeugin falsch seien, und damit deren Glaubwürdigkeit in Frage gestellt.

Mit diesem Vorbringen zeigt der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vom 1. Oktober 2015 auf. Ernstliche Zweifel bestünden nur dann‚ wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte (BVerfG‚ B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Dies ist jedoch nicht der Fall. Vielmehr behauptet der Kläger insoweit das Vorliegen eines Verfahrensmangels im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Einer solcher liegt jedoch nicht vor.

Eine zur Zulassung der Berufung führende Verletzung von Verfahrensrecht im Hinblick auf das Gebot rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der Durchführung der mündlichen Verhandlung am 1. Oktober 2015 ist mit dem Vorbringen im Zulassungsverfahren bereits nicht hinreichend dargelegt.

Es ist schon nicht substantiiert vorgetragen‚ dass der Antrag auf Terminsverlegung wegen der Erkrankung des Klägers unter Verstoß gegen gesetzliche Vorgaben abgelehnt worden wäre. Die Möglichkeit der Teilnahme eines am verwaltungsgerichtlichen Verfahren Beteiligten an der mündlichen Verhandlung trägt dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs Rechnung (vgl. Geiger in Eyermann‚ VwGO‚ 14. Aufl. 2014‚ § 102 Rn. 6). Hat der Beteiligte‚ wie hier der Kläger‚ einen Prozessbevollmächtigten‚ der ihn im Termin vertreten kann‚ ist dem Anspruch auf rechtliches Gehör regelmäßig genügt‚ wenn dieser an der mündlichen Verhandlung teilnehmen kann. Insbesondere verlangt Art. 103 Abs. 1 GG nicht‚ dem Beteiligten neben seinem Anwalt die Möglichkeit zu persönlichen Erklärungen zu geben (Schmidt-Aßmann in Maunz/Dürig‚ GG‚ Stand Mai 2015‚ Art. 103 Rn. 109). Etwas anderes gilt nur dann‚ wenn gewichtige Gründe substantiiert vorgetragen werden‚ die die persönliche Anwesenheit des Beteiligten in der mündlichen Verhandlung zur Aufklärung des Sachverhalts oder zur effektiven Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung als erforderlich erscheinen lassen (Doderer in Sodan/Ziekow‚ 4. Aufl. 2014‚ § 102 Rn. 32). Der Kläger hat es vorliegend versäumt‚ dem Verwaltungsgericht die für die Notwendigkeit seiner Anwesenheit in der mündlichen Verhandlung sprechenden Gründe substantiiert darzulegen (vgl. BayVGH‚ B. v. 25.11.2015 - 15 ZB 15.30229 - juris Rn. 3 m. w. N.). Der Vorsitzende Richter am Verwaltungsgericht Würzburg hatte dem Bevollmächtigen des Klägers mit Schreiben vom 29. September 2015 mitgeteilt‚ dass eine Verlegung des auf den 1. Oktober 2015 anberaumten Termins nicht in Betracht komme, weil die Verhinderung eines durch einen Prozessbevollmächtigten vertretenen Beteiligten grundsätzlich kein Grund für eine Terminsverlegung sei und Anhaltspunkte‚ die ausnahmsweise zu einer abweichenden Entscheidung führen könnten, vorliegend weder angeführt worden noch ersichtlich seien. Dieses Schreiben hat der Bevollmächtigte des Klägers nicht zum Anlass genommen‚ solche Anhaltspunkte vorzutragen.

Zudem genügt die Gehörsrüge nicht dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Die ordnungsgemäße Begründung einer Gehörsrüge im Zulassungsverfahren erfordert grundsätzlich Ausführungen dazu‚ was bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen worden wäre. Hat der Rechtsmittelführer wie hier nicht an der mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz teilnehmen können‚ gilt dies zwar nicht (Seibert in Sodan/Ziekow‚ a. a. O., § 124 Rn. 223‚ § 124a Rn. 219). Jedoch muss stattdessen dargelegt werden‚ dass ein Rügeverlust nicht eingetreten ist. Dazu muss substantiiert dargetan werden‚ dass der behauptete Verfahrensmangel bereits im erstinstanzlichen Verfahren gerügt worden ist (Seibert in Sodan/Ziekow‚ a. a. O., § 124 Rn. 213‚ § 124a Rn. 218). In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat es der Bevollmächtigte des Klägers jedoch unterlassen, darauf hinzuweisen, dass der Antrag auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung wegen der Verhinderung des Klägers vom Vorsitzenden zu Unrecht abgelehnt worden sei, weil der Kläger hätte Angaben zu den von den Zeugen geschilderten Vorfällen machen wollen.

2. Entgegen dem Vorbringen in der Begründung des Zulassungsantrags liegt auch nicht deshalb ein Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor‚ weil das Gericht den in der mündlichen Verhandlung vom 1. Oktober 2015 hilfsweise gestellten Beweisantrag zur Einvernahme der Ehefrau des Klägers über einen Vorfall im Sommer 2015, den die Zeugin S. geschildert hatte, abgelehnt hat.

In den Urteilsgründen hat das Verwaltungsgericht bezüglich der Ablehnung des Beweisantrags ausgeführt, dass es an der erforderlichen Substantiierung fehle. Dem Beweisantrag lasse sich schon nicht hinreichend klar entnehmen, auf welche Tatsachen, die die Zeugin S. ursprünglich ausgeführt habe, die beantragte Zeugeneinvernahme gerichtet sein solle. Zudem fehle es dem Antrag an der Entscheidungserheblichkeit. Der bestrittene Vorfall im Sommer 2015 sei nicht Gegenstand des streitgegenständlichen Bescheids.

In seinem Zulassungsvorbringen führt der Kläger aus‚ dass dieser Vorfall‚ auch wenn er nicht Grundlage des angefochtenen Bescheides vom 17. Oktober 2014 gewesen sei, doch entscheidungserheblich sei‚ weil er für die Glaubwürdigkeit der Zeugin S. eine Rolle spiele.

Mit diesem Vorbringen ist der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO schon nicht hinreichend substantiiert dargelegt, weil der Kläger nicht auf die die Ablehnung des Beweisantrags tragende Begründung, der Beweisantrag sei unbehelflich, eingeht. Hat das Gericht seine Entscheidung - wie hier - auf zwei selbstständig tragende Gründe gestützt, liegt ein Zulassungsgrund nur dann vor, wenn gegen beide Begründungsteile jeweils ein durchgreifender Zulassungsgrund geltend gemacht wird. Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, der Beweisantrag sei nicht hinreichend substantiiert gewesen ist, hat der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen aber nicht in Frage gestellt.

Zudem ist die Ablehnung des Beweisantrags in den Entscheidungsgründen des Urteils nicht fehlerhaft. Ein Verstoß gegen § 86 Abs. 2 VwGO liegt nicht vor‚ weil der Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung nur hilfsweise gestellt worden war und daher in der mündlichen Verhandlung nicht darüber entschieden werden musste. Weiterhin ist das Verwaltungsgericht unter Zugrundelegung seiner Rechtsauffassung zu Recht davon ausgegangen, dass der Vorfall vom Sommer 2015 nicht entscheidungserheblich gewesen ist. Selbst wenn mit der Zeugenvernehmung der Ehefrau des Klägers die Glaubwürdigkeit der Zeugin S. hätte erschüttert werden können, so wären die Aussagen der Zeuginnen I. und J. zu den Vorfällen vom Sommer 2013 und 2. August 2014 verblieben, die bereits für sich genommen eine von den Hunden des Klägers ausgehende Gefahr zu begründen vermochten. Die Aussage der Zeugin S. betraf nur den Vorfall vom 15. September 2014 und einen für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht erheblichen Vorfall im Sommer 2015.

3. Aus den Zulassungsvorbringen ergeben sich auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils‚ soweit der Kläger im Zulassungsverfahren geltend macht‚ das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen‚ dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung‚ ob eine konkrete Gefahr für Leben‚ Gesundheit und Eigentum Dritter im Sinne des Art. 18 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 LStVG bestanden habe‚ der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung sei.

Ob die Rechtmäßigkeit einer Anordnung nach Art. 18 Abs. 2 LStVG im gerichtlichen Verfahren allein an Hand aller zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung verfügbaren Tatsachen zu beurteilen ist oder ob angesichts dessen‚ dass es sich bei den Anordnungen nach dieser Regelung um Dauerverwaltungsakte handelt‚ auf alle zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegenden tatsächlichen Verhältnisse abzustellen ist‚ hat der Verwaltungsgerichtshof bisher offen gelassen (vgl. B. v. 13.1.2012 - 10 CS 11.2379 - juris Rn. 29 m. w. N.). Dies braucht auch hier nicht entschieden zu werden. Denn das Urteil erweist sich auch dann als richtig‚ wenn man, anders als das Verwaltungsgericht, als maßgeblichen Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage nicht den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung‚ sondern den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zugrunde legt.

Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen‚ dass bereits der Vorfall vom Sommer 2013‚ bei dem die Zeugin I. von einem Hund des Klägers angesprungen und ihre Kleidung verschmutzt wurde, eine Gefahrenprognose für Leben‚ Gesundheit oder Eigentum Dritter im Sinne des Art. 18 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 LStVG zulasse, die die Anordnung eines Leinenzwangs rechtfertige. Auch der Vorfall vom 2. August 2014 sei für sich alleine schon ausreichend gewesen‚ um eine entsprechende Anordnung nach Art. 18 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 LStVG zu treffen. Dasselbe gelte für den Vorfall vom 15. September 2014. Diese Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts hat der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht ernsthaft in Zweifel gezogen. Insbesondere hat der Kläger keine substantiierten Einwendungen gegen die Würdigung der Zeugenaussagen durch das Gericht erhoben. Eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils wegen fehlerhafter Beweiswürdigung käme nämlich nur in Betracht‚ wenn der Rechtsmittelführer darlegte‚ dass die gerichtlichen Feststellungen augenscheinlich nicht zutreffen oder wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (vgl. BayVGH‚ B. v. 22.3.2016 - 10 ZB 15.2018 - juris Rn. 16 m. w. N.).

Die damit vom Kläger nicht substantiiert in Frage gestellte, von seinen Hunden im Zeitpunkt des Bescheidserlasses ausgehende konkrete Gefahr weiterer Schädigungen von Menschen und anderen Hunden ist nicht dadurch entfallen‚ dass nach dem Vorfall im September 2014 kein weiterer Vorfall mit seinen Hunden aktenkundig geworden ist. Den Zwischenfall vom Sommer 2015 lässt der Senat insoweit unberücksichtigt, weil der Kläger bestreitet, dass er sich so wie von der Zeugin S. behauptet, ereignet habe. Ein längerer zeitlicher Abstand zwischen dem (Beiß-)Vorfall und dem Zeitpunkt des Bescheidserlasses bzw. der gerichtlichen Überprüfung der Anordnung widerlegt nicht per se die durch die bisherigen Vorfälle indizierte Gefahrenlage (BayVGH‚ B. v. 18.11.2011 - 10 CB 11.1837 - Rn. 20). Der Kläger hat im Laufe des gerichtlichen Verfahrens auch keine weiteren Tatsachen vorgetragen‚ aus denen der Schluss gezogen werden könnte‚ dass von seinen Hunden inzwischen keine Gefahr mehr ausgehe. Er hat zwar im gerichtlichen Verfahren zwei tierärztliche Gutachten vom 22. September 2015 über das Verhalten der Hunde in Bezug auf Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Mensch und Tier nach Art. 37 LStVG vorgelegt. Der Gutachter hat jedoch in beiden Gutachten betont‚ dass es sich bei diesen „Wesenstests“ nur um Momentaufnahmen handle und ein Restrisiko‚ was die Gefährlichkeit der Hunde anbelange‚ verbleibe. Zudem hat der Gutachter für beide Hunde den Besuch einer Hundeschule zur Intensivierung der Folgsamkeit und Führigkeit empfohlen. Zum anderen hat das Verwaltungsgericht bei den im streitgegenständlichen Bescheid erwähnten Vorfällen (auch) darauf abgestellt‚ dass das Gefahrenpotential der Hunde darin liege‚ dass der Kläger sie stets in weiter Entfernung von sich frei laufen lasse. Dadurch habe er keinen unmittelbaren Einfluss auf die Hunde. Zudem habe er, als es zu den Zwischenfällen gekommen sei‚ auch die gebotene Einsicht zur Erforderlichkeit seines Einschreitens vermissen lassen. Im Zulassungsverfahren ist nicht dargelegt‚ dass sich an dieser Einstellung des Klägers zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung etwas geändert hätte.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 GKG‚ § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 1. Oktober 2015 rechtskräftig (§ 124 Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Der Antrag auf Zulassung d

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Der gerügte Verfahrensmangel der Versagung des rechtlichen Gehörs nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) wegen Ablehnung des Antrags der Klägerin auf Aufhebung oder Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung liegt nicht vor.

a) Die Möglichkeit der Teilnahme eines am verwaltungsgerichtlichen Verfahren Beteiligten an der mündlichen Verhandlung trägt zwar dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs Rechnung (vgl. Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 102 Rn. 6). Hat der Beteiligte - wie hier die Klägerin - aber einen Prozessbevollmächtigten, der ihn im Termin vertreten kann, so wird dem Anspruch auf rechtliches Gehör regelmäßig genügt, wenn dieser an der mündlichen Verhandlung teilnehmen kann. Insbesondere verlangt es Art. 103 Abs. 1 GG nicht durchgängig, dem Gehörberechtigten neben seinem Anwalt die Möglichkeit zu persönlichen Erklärungen zu geben (vgl. Schmidt-Aßmann in Maunz-Dürig, Grundgesetz, Stand Mai 2015, Art. 103 Rn. 109) oder gar dessen persönliches Erscheinen anzuordnen (§ 95 VwGO). Auch das Recht zu unmittelbaren Parteiausführungen gemäß § 137 Abs. 4 ZPO ist zwar eine sinnvolle Regelung des Gesetzes, aber keine verfassungsrechtliche Notwendigkeit (vgl. Schmidt-Aßmann, a. a. O., ebd.). Der Anspruch der anwaltlich vertretenen Klägerin auf Verletzung rechtlichen Gehörs wird deshalb nicht schon dann verletzt, wenn sie selbst verhindert ist, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, sondern allenfalls dann, wenn die beantragte Terminsänderung trotz anwaltlicher Vertretung aus erheblichen Gründen geboten war (§ 173 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 ZPO). Das ist hier schon deshalb nicht der Fall, weil die Klägerin es versäumt hat, die für die Notwendigkeit ihrer Anwesenheit sprechenden Gründe dem Verwaltungsgericht substantiiert darzulegen (vgl. BVerwG, U. v. 27.4.1982 - 9 C 912/80 - juris Rn. 11). Darüber hinaus hatte die im gerichtlichen Verfahren anwaltlich vertretene Klägerin hinreichend Gelegenheit, etwaige Verfolgungsgründe, die sie dem Bundesamt nicht genannt hatte, umfassend vorzubringen und ihr schriftliches Vorbringen vor der mündlichen Verhandlung ggf. kurzfristig zu ergänzen. Es gehörte zu ihren Obliegenheiten, den Sachverhalt, aus dem sie günstige Rechtsfolgen für sich ableiten wollte, vollständig darzulegen. Dazu, dass dies nur durch persönlichen Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung hätte erfolgen können, führt auch die Zulassungsbegründung nichts Näheres aus (vgl. BVerwG, B.v. 5.11.1997 - 1 B 203/97 - juris Rn. 4). Der pauschale Vortrag, die Klägerin sei völlig verängstigt und könne sich nur auf Nachfrage umfassend und ausdrücklich mitteilen, lässt unbeantwortet, weshalb ihre Bevollmächtigten offenbar selbst davon abgesehen haben, derartige Nachfragen zu stellen und etwaiges neues Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren vorzutragen.

b) Auch im Asylprozess liegt ein erheblicher Grund für eine Vertagung gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 227 ZPO nicht bereits dann vor, wenn ein anwaltlich vertretener Verfahrensbeteiligter wegen Krankheit oder aus anderen persönlichen Gründen verhindert ist, selbst an der Verhandlung teilzunehmen. Vielmehr ist jeweils nach den Umständen des Falles zu prüfen, ob der Verfahrensbeteiligte ohne Terminsaufhebung bzw. -verlegung in seinen Möglichkeiten beschränkt würde, sich in dem der Sache nach gebotenen Umfang zu äußern; das bloße Anwesenheitsinteresse einer anwaltlich ausreichend vertretenen Partei wird dagegen durch ihren Gehörsanspruch nicht geschützt (vgl. BVerwG, B. v. 4.2.2002 - 1 B 313/01, 1 PKH 41 PKH 40/01 - juris Rn. 5). Hiervon ausgehend ist die Ablehnung des Terminsverlegungsantrags vom 4. September 2015 (Freitag) mit der im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 7. September 2015 (Montag) gegebenen Begründung, die ohnehin nicht angeordnete persönliche Anwesenheit der Klägerin in der mündlichen Verhandlung sei für die weitere Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts und zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs nicht erforderlich, nicht zu beanstanden. Insbesondere wurde dem Verwaltungsgericht nicht unterbreitet, weshalb das persönliche Erscheinen der Klägerin zur mündlichen Verhandlung im konkreten Fall erforderlich gewesen sein sollte.

c) Dass weiterer Aufklärungsbedarf bestanden haben könnte, der die Unverzichtbarkeit der persönlichen Teilnahme der Klägerin an der mündlichen Verhandlung zumindest nahegelegt hätte, ergab sich für das Verwaltungsgericht auch nicht aus dem bisher Vorgetragenen. Weder das Vorbringen der Klägerin beim Bundesamt oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren noch der Antrag auf Terminsänderung vom 4. September 2015 oder die Gegenvorstellung vom 8. September 2015, die das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom selben Tag zurückgewiesen hat (per Telefax am 8. September 2015 zugestellt), enthielten Anhaltspunkte für das Erfordernis einer weitergehenden Sachaufklärung durch das Verwaltungsgericht. Nach ihren Angaben bei der Anhörung vor dem Bundesamt hat die Klägerin ihr Heimatland verlassen, weil sie für sich und ihre Kinder dort keine Zukunft gesehen und keine Sozialhilfe erhalten hat, das Einkommen ihres Mannes nicht gut gewesen ist und sie auch gern Gelegenheit hätte, sich in Deutschland weiter medizinisch behandeln zu lassen. Im erstinstanzlichen Verfahren hat sich die Klägerin darauf berufen, sie befinde sich derzeit in stationärer Behandlung in einer Klinik sowie - im Antrag auf Terminsänderung vom 4. September 2015 - es bestehe ein Abschiebungsverbot wegen Aufrechterhaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit ihrem Ehemann, sie leide an einer Erkrankung, deren Behandlung (Nachsorge) im Heimatland nicht möglich sei und habe sich außerdem (am 30.7.2015) eine Unterarmfraktur zugezogen, u. a. derentwegen die Klägerin reise- und verhandlungsunfähig sei. Auch mit der Gegenvorstellung vom 8. September 2015 erfolgte kein weiterer asylrelevanter Vortrag. Dass der Bevollmächtigte der Klägerin aus eigenem Entschluss der mündlichen Verhandlung fern geblieben ist, und sich damit der Möglichkeit begab, ggf. Weiteres für die Klägerin vorzutragen, ist der Klägerin zuzurechnen (§ 85 Abs. 2 ZPO). Die Ausführungen des Bevollmächtigten der Klägerin in der Gegenvorstellung vom 8. September 2015, „nachdem Sie mit Beschluss vom 7. September 2015 den Antrag auf Aufhebung bzw. Verlegung der mündlichen Verhandlung am 9. September 2015 abgelehnt (haben) und kurz vorher Akteneinsichtnahme in unseren Büroräumen ebenfalls versagten, wird zum Hauptverhandlungstermin 9. September 2015 niemand erscheinen“, genügen jedenfalls nicht, um ein unverschuldetes Ausbleiben i. S. v. § 227 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO zu begründen. Tatsächlich hatte der Bevollmächtigte der Klägerin am 4. September 2015 zwar „Akteneinsichtnahme“ beantragt; diese hat ihm das Verwaltungsgericht durch die Gelegenheit zur Einsichtnahme der Akten in der Geschäftsstelle des Gerichts aber ermöglicht. Angesichts der unmittelbar bevorstehenden, für den 9. September 2015 anberaumten mündlichen Verhandlung hatte das Verwaltungsgericht - aus nachvollziehbaren Gründen - lediglich von einer Übersendung der Akten zwecks Einsichtnahme abgesehen (Telefax vom 7. September 2015). Den mithin erstmals im Zulassungsverfahren vorgetragenen „letzten Auslöser“, der die Klägerin veranlasst haben soll, ihre Heimat zu verlassen, konnte das Verwaltungsgericht mangels entsprechenden Vortrags bei seiner Entscheidung über den Terminsverlegungsantrag keiner „verständigen Wertung“ unterziehen. Dem Verwaltungsgericht kann deshalb nicht angelastet werden, es habe den Vortrag nicht zur Kenntnis genommen. Angesichts dieser Umstände gab es auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 9. September 2015 keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass ein erheblicher Grund für eine Vertagung vorlag.

2. Von Vorstehendem abgesehen lassen die in der Zulassungsbegründung geschilderten Geschehnisse (Kampf des Sohnes im georgisch-russischen Krieg von 2008 gegen die russischen Truppen) auch nicht ansatzweise erkennen, dass der Klägerin im von der Zentralregierung kontrollierten Staatsgebiet von Georgien eine irgendwie geartete Verfolgungsgefahr drohen könnte oder dass die zuletzt in Tiflis wohnende Klägerin Georgien aus begründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hätte.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

III.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

IV.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung vom 7. September 2015 gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 16. Juli 2015 ist abzulehnen, weil er nicht wirksam gestellt worden ist.

Gemäß § 67 Abs. 4 VwGO müssen sich die Beteiligten vor dem Oberverwaltungsgericht, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Voraussetzung für die Wirksamkeit des Vertretungsverhältnisses ist eine Prozessvollmacht (Czybulka in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 67 Rn. 60 m. w. N.). Bei Beantragung der Zulassung der Berufung am 7. September 2015 durch den im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht von ihm bevollmächtigten Rechtsanwalt hatte der Kläger die ursprünglich erteilte Prozessvollmacht bereits gekündigt. Damit war die ursprünglich vom Kläger am 20. Oktober 2014 unterzeichnete Vollmacht erloschen. Dies ergibt sich aus dem Vorbringen des Klägers in den Schreiben vom 2., 13. und 30. November 2015 und seinem bereits am 7. September 2015 beim Bayerischen Verwaltungsgericht eingereichten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, in dem er ausdrücklich betont, dass er Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Verfahren auf Zulassung der Berufung beantragt und noch keinen Rechtsanwalt gefunden habe, der zur Vertretung bereit sei.

Fehlt dem als Prozessbevollmächtigten Auftretenden die Vertretungsmacht, führt dies zur Unwirksamkeit der Prozesshandlung des vollmachtlosen Vertreters (Czybulka, a. a. O., Rn. 101). Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher abzulehnen.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens nach § 154 Abs. 2 VwGO zu tragen, weil er das Auftreten des vollmachtlosen Vertreters und dessen Prozessführung veranlasst hat (vgl. zum Ganzen: Neumann in Sodan/Ziekow, a. a. O., § 154 Rn. 31). Der Kläger hatte ursprünglich seinen Bevollmächtigten zur Prozessführung in allen Instanzen des Verwaltungsrechtsstreits bevollmächtigt. Die schriftliche Vollmachtsurkunde über dieses Mandatsverhältnis liegt dem Senat vor. Eine schriftliche Kündigung dieser Vollmacht ist seitens des Klägers nicht erfolgt. Die vom Kläger dargelegte mündliche Kündigung des Mandatsverhältnisses hat der Bevollmächtigte nicht als solche verstanden, weil sich der Kläger auch nach dem erstinstanzlichen Urteil bei der Abfassung seines Prozesskostenhilfeantrags für das Zulassungsverfahren von ihm hat beraten lassen. Der Prozessbevollmächtigte durfte daher davon ausgehen, dass das Mandatsverhältnis auch noch für das Zulassungsverfahren gelten sollte.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 2 GKG.

II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 16. Juli 2015 bleibt ohne Erfolg, weil die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ein Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wäre voraussichtlich abzulehnen.

Dem Kläger könnte bei Gewährung von Prozesskostenhilfe zwar grundsätzlich Wiedereinsetzung nach § 60 Abs. 1 VwGO in die Rechtsmittelfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO gewährt werden. Der Betreffende muss für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand innerhalb offener Rechtsmittelfrist alles Erforderliche und ihm Zumutbare getan haben, um das Hindernis auszuräumen, das einer fristgerechten Einlegung des Rechtsbehelfs entgegensteht. Besteht dieses Hindernis im Unvermögen, die Kosten des Rechtsstreits aufzubringen, obliegt es dem Rechtsschutzsuchenden, innerhalb der Rechtsbehelfsfrist einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu stellen und eine vollständig ausgefüllte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit den gegebenenfalls erforderlichen Belegen einzureichen (BayVGH, B. v. 10.6.2014 - 22 ZB 14.99 - juris Rn. 3 m. w. N.; B. v. 15.12.2011 - 12 C 11.1976 - juris Rn. 7 m. w. N.; B. v. 26.9.2013 - 10 ZB 13.1593 - juris Rn. 19). Denn ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittelfrist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe formgerecht beantragt hat, ist so lange als ohne Verschulden an der Einlegung des Rechtsmittels verhindert anzusehen, bis sein Antrag abgelehnt ist. Der Kläger hat innerhalb der Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO den Prozesskostenhilfeantrag und die nach § 117 Abs. 2 und Abs. 4 ZPO (i. V. m. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO) erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beim Verwaltungsgericht Würzburg (zur fristwahrenden Antragstellung beim Verwaltungsgericht vgl. OVG Saarland, B. v. 27.7.2015 - 1 A 106/15 - juris Rn. 9) vorgelegt. Allerdings bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergeben sich bei der im Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen summarischen Prüfung auch unter Berücksichtigung des umfangreichen Vorbringens des Klägers in den Schreiben vom 5., 7. und 29. September 2015 nicht.

Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung, mit der es die Fortsetzungsfeststellungsklage des Klägers gegen den Platzverweis (Art. 16 Satz 1 PAG), die Sicherstellung seines Fahrrads (Art. 25 Nr. 1 PAG) und die Anwendung unmittelbaren Zwangs (Art. 58 PAG) abgewiesen hat, neben der Feststellung der Unzulässigkeit der Klage im Wesentlichen damit begründet, dass er einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB begangen habe, weil er am 25. August 2011 mit seinem Fahrrad unvermittelt vor eine Straßenbahn in der Fußgängerzone von W. gelaufen sei und diese deshalb abrupt bis zum Stillstand abbremsen habe müssen. Der Aussage des Klägers, er habe die Straßenbahn nicht bemerkt, hat das Gericht keinen Glauben geschenkt. Der Straßenbahnführer habe keine Pflichtverletzung begangen, weil er mit angemessener Geschwindigkeit gefahren sei und darauf habe vertrauen dürfen, dass der Straßenbahn in der Fußgängerzone der Vorrang eingeräumt werde, weil sie als schienengebundenes Fahrzeug einen längeren Bremsweg habe und nicht ausweichen könne. Zudem habe er eine Ordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 1 Abs. 2 und § 11 Abs. 3 StVO begangen. Erneute Verstöße seien aus der maßgeblichen ex-ante Sicht hinreichend wahrscheinlich.

In der mündlichen Verhandlung hat das Verwaltungsgericht den Straßenbahnführer und die beiden Polizeibeamten, die die streitgegenständlichen Maßnahmen angeordnet haben, als Zeugen vernommen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte dem Kläger mit Beschluss vom 18. Juni 2014 (10 C 12.132) Prozesskostenhilfe gewährt, weil offen sei, ob der Kläger sich verkehrswidrig verhalten habe, in welchem Verhältnis § 1 Abs. 2 StVO zur Regelung des § 41 Abs. 1 StVO i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 21 Spalte 3 stehe, und ob nicht der Straßenbahnführer seinerseits gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen habe.

Soweit der Kläger vorbringt, dass das Urteil vom Prozesskostenhilfebeschluss des Senats vom 18. Juni 2014 abweiche, begründet dies keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Die Behauptung des Klägers, der Senat habe festgestellt, dass der Straßenbahnführer eine Ordnungswidrigkeit begangen habe, weil er seine Geschwindigkeit nicht an den Fußgängerverkehr angepasst habe, trifft nicht zu. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 18. Juni 2014 offen gelassen, ob sich der Straßenbahnführer pflichtwidrig verhalten habe, weil geklärt werde müsse, ob er seine Geschwindigkeit reduziert habe, als er den Kläger mit seinem Fahrrad wahrgenommen habe, oder nur bremsbereit gewesen sei. Insoweit hat der Straßenbahnführer als Zeuge in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausgesagt, dass er in die K.-straße mit einer Geschwindigkeit von 10 bis 15 km/h eingebogen sei und der Kläger dann in nur zwei Meter Entfernung abrupt auf die Straßenbahnschienen gewechselt habe, so dass er eine Gefahrenbremsung habe einleiten müssen. Ein Fahren mit Schrittgeschwindigkeit sei praktisch nicht möglich, weil bei einer Geschwindigkeit unter 5km/h eine automatische Bremsung des Straßenbahnzugs eingeleitet werde. Das Verwaltungsgericht hat insoweit festgestellt, dass der Straßenbahnführer mit angemessener Geschwindigkeit gefahren sei, weil er darauf habe vertrauen dürfen, dass Fußgänger der Straßenbahn grundsätzlich Vorrang einräumen werden, weil sie als schienengebundenes Fahrzeug mit langem Bremsweg nicht beliebig ausweichen oder ihre Geschwindigkeit reduzieren könne. Es ist davon ausgegangen, dass selbst dann, wenn der Kläger gegenüber der Straßenbahn bevorrechtigt gewesen sein sollte und die Straßenbahn zu schnell gefahren sein sollte, er jedenfalls nach § 1 Abs. 2 StVO hätte auf sein Vorrecht verzichten müssen, um nicht sich selbst und die Insassen der Straßenbahn zu gefährden. Folglich kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, ob der Straßenbahnführer nur bremsbereit war, oder seine Geschwindigkeit reduziert hat, als er den Kläger auf der linken Seite des Gleisbereichs wahrnahm.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich auch nicht aus der behaupteten Abweichung von den im Schreiben des Klägers vom 5. September 2015 genannten Entscheidungen diverser Gerichte. Diese betreffen einen etwaigen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für Lieferverkehr/Anliegerverkehr in einer Fußgängerzone. Vorliegend hat die Stadt W. bereits am 18. Januar 1993 die verkehrsbehördliche Ausnahmegenehmigung und die Sondernutzungserlaubnis für die Benutzung der Fußgängerzone u. a. für den schienengebundenen Linienverkehr unter bestimmten Auflagen erteilt. Diese Genehmigungen sind bestandskräftig, so dass es unerheblich ist, ob die W. Straßenbahn GmbH einen Anspruch auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO gehabt hätte.

Das Vorbringen des Klägers zur Rechtswidrigkeit der Ausnahmegenehmigung würde die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 16. Juli 2015 ebenfalls nicht rechtfertigen. Die straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung vom 18. Januar 1993 ist bestandskräftig. Sie verpflichtet die Straßenbahnführer lediglich, ihre Fahrweise an die jeweilige Verkehrssituation in der Fußgängerzone anzupassen. Ein Pflicht, in der Fußgängerzone nur Schrittgeschwindigkeit zu fahren, besteht aufgrund dieser Ausnahmegenehmigung nicht. Daher ist auch nicht entscheidungserheblich, ob die Auflage in der Ausnahmegenehmigung vom 18. Januar 1993, wonach die Straßenbahn in Fußgängerzone entgegen § 55 Abs. 1 Satz 2 BOStrab nicht mit Schrittgeschwindigkeit, sondern mit einer Geschwindigkeit bis zu 25 km/h fahren darf, rechtmäßig ist. Dasselbe gilt, soweit der Kläger die Ansicht vertritt, dass die Stadt W. für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung nicht zuständig war.

Auch kommt es nicht darauf an, ob der Straßenbahnführer eine „Gefahrenbremsung“ durchführen oder die Straßenbahn nur abrupt zum Stillstand bringen musste. Die Pflichtwidrigkeit des klägerischen Verhaltens ergibt sich nach zutreffender Auffassung des Verwaltungsgericht daraus, dass er, obwohl er die sich nähernde Straßenbahn bemerkt hatte, sie durch den plötzlichen Wechsel auf das Gleis der Straßenbahn zum Abbremsen zwang und dadurch sowohl die Straßenbahninsassen als auch sich selbst erheblich gefährdete. Auch bei einer abrupten Bremsung, die keine Gefahrenbremsung ist, besteht die Gefahr, dass im Wageninnern stehende Personen stürzen, weil sie, anders als z. B. beim Anfahren an eine Haltestelle, nicht mit einer plötzlichen Bremsung rechnen. Die Ausführungen und Berechnungen des Klägers zur Geschwindigkeit der Straßenbahn, der Länge des Bremsweges, zur Betätigung der Gefahrenbremse und zum Sandauswurf sind daher für die Frage, ob er durch sein Verhalten den Tatbestand des § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB verwirklicht hat, nicht relevant.

Der abrupte Richtungswechsel des Klägers und das dadurch bedingte starke Bremsen der Straßenbahn sind durch die übereinstimmenden Zeugenaussagen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht glaubhaft belegt. Die beiden Streifenbeamten sagten aus, dass es so gewirkt habe, dass der Kläger die Straßenbahn gesehen und sich dann auf die Gleise bewegt habe. Es sei ein abrupter Wechsel gewesen. Die Straßenbahn habe in jedem Fall bremsen müssen, weil der Kläger ein Hindernis für die Straßenbahn gewesen sei. Der Straßenbahnführer hat ebenfalls ausgesagt, dass er wegen des abrupten Richtungswechsels des Klägers in nur geringer Entfernung eine Gefahrenbremsung habe einleiten müssen. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass das Anfahren des Streifenwagens kein Grund für den Richtungswechsel gewesen sein konnte, weil die Streifenbeamten ihr Fahrzeug erst in Bewegung gesetzt haben, als der Kläger sein Fahrrad vor der Straßenbahn auf den Schienen herschob. Die Polizisten sind laut ihrer Zeugenaussage vielmehr davon ausgegangen, dass der Kläger den Streifenwagen, der sich in ca. 50 Meter Entfernung von seinem Standort befand, gar nicht bemerkt hatte.

Die Einwendungen des Klägers gegen die Würdigung der Zeugenaussagen durch das Gericht begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Das Gericht trifft seine Entscheidung grundsätzlich nach freier‚ aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnener Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es würdigt den Prozessstoff auf seinen Aussage- und Beweiswert für die Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen nur nach der ihm innewohnenden Überzeugungskraft. Trotz des besonderen Charakters der Beweiswürdigung, der dem Gericht einen Wertungsrahmen eröffnet, ist das Gericht allerdings nicht gänzlich frei. Die richterliche Überzeugung muss auf rational nachvollziehbaren Gründen beruhen, d. h. sie muss insbesondere die Denkgesetze, die Naturgesetze sowie zwingende Erfahrungssätze beachten. Wird eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt, kommt eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nur in Betracht, wenn die gerichtlichen Feststellungen augenscheinlich nicht zutreffen oder wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (BayVGH, B. v. 10.2.2016 - 10 ZB 14.2577 - juris Rn. 8). Der in der mündlichen Verhandlung vernommene Straßenbahnführer hat zur maßgeblichen Frage, ob der Kläger die Straßenbahn bemerkt habe und dennoch unvermittelt auf die Straßenbahnschienen gewechselt sei, ausgesagt, dass der Kläger abrupt von der linken Seite auf die Gleise, die die Straßenbahn befuhr, gewechselt sei. Er habe eine Gefahrenbremsung durchführen müssen, da sich der Kläger nur in ca. 2 Meter Abstand vom Straßenbahnzug befunden habe. Da er nur ca. 10 bis 15 km/h schnell gefahren sei, sei bei der Gefahrenbremsung kaum Sand ausgeworfen worden. Die beiden Polizeibeamten haben ausgesagt, dass der Kläger, der zunächst mit seinem Fahrrad auf der rechten Seiten der Straßenbahnschienen entlang lief, dann, als die Straßenbahn in die J.-promenade einbog, eine abrupte Richtungsänderung vornahm, vor der Straßenbahn herlief und auf die Klingelzeichen des Straßenbahnführers nicht reagiert habe. Sie seien dann von ihrem Standort zum Kläger hingefahren. Der Streifenwagen, der weiter vorne geparkt gewesen sei, sei kein Grund für den Richtungswechsel gewesen.

Die aufgrund dieser Zeugenaussagen gewonnene Überzeugung des Gerichts, der Kläger habe den plötzlichen Richtungswechsel auf die Straßenbahngleise absichtlich vorgenommen, um die Straßenbahn zum Abbremsen zu zwingen und sie daran zu hindern, schneller als Schrittgeschwindigkeit im Bereich der Fußgängerzone zu fahren, ist aufgrund dieser Aussagen schlüssig und nachvollziehbar. Der Aussage des Klägers, er habe die Straßenbahn nicht bemerkt, hat das Gericht keinen Glauben geschenkt. Die Begründung, die das Gericht hierfür gegeben hat, ist nachvollziehbar und weist keine gedanklichen Ungereimtheiten auf. Das Verwaltungsgericht verweist insoweit darauf, dass vom Haupteingang des Kaufhauses W., an dem sich der Kläger befand, die Haltestelle J.-promenade, an der die Straßenbahn angehalten hatte, bevor sie in die K.-straße einbog, einsehbar ist, dass dem Kläger die Verengung auf der K.-straße bekannt war, dass der Kläger, auch nachdem sich die Straßenbahn durch Klingeln bemerkbar gemacht hat, weiter auf den Straßenbahngleisen verblieben ist, dass es vor allem in der Vergangenheit schon zu zahlreichen Situationen gekommen war, in denen der Kläger in der Fußgängerzone plötzlich unvermittelt vor eine Straßenbahn getreten sei und dass der Streifenwagen mindestens 50 Meter entfernt war und daher kein Grund für den plötzlichen Richtungswechsel sein konnte. Die Formulierung des Verwaltungsgerichts „Zudem erscheint fraglich, ob beim Abbiegen auf das Gleis in einem 90°-Winkel nicht zumindest aus den Augenwinkeln eine nur wenige Meter entfernte Straßenbahn bemerkt worden sein müsste“ ist nur ein Aspekt unter vielen bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Aussage des Klägers, er habe bei seinem Gleiswechsel die Straßenbahn nicht bemerkt. Auf die Einwände des Klägers zur Geschwindigkeit der Straßenbahn und zur verbleibenden Restbreite neben der Bauzaunverengung kommt es nicht an.

Es begegnet im Hinblick auf § 108 Satz 1 VwGO auch keinen rechtlichen Bedenken, dass das Gericht die Angaben der beiden Polizisten für glaubhaft hielt. Beide haben übereinstimmend ausgesagt, dass sie vom Standort des Streifenwagens aus die K.-straße in Richtung J.-promenade überblicken konnten. Auch wenn die Entfernungsangaben der Polizisten nicht exakt der tatsächlichen Entfernung zum Tatgeschehen entsprochen haben sollten, begründet dies noch keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugen. Entscheidend ist, dass sie von ihrem Standort aus den Vorfall beobachten konnten. Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugen Angaben zum Richtungswechsel des Klägers gemacht haben, obwohl sie von ihrem Standort diesen nicht wahrnehmen hätten können, ergeben sich aus den Aussagen nicht. Denn hätten die Polizisten den Kläger und sein Fahrrad an ihrem Standort nicht deutlich erkennen können, hätten sie auch keinen Anlass gehabt, sich mit dem Streifenwagen von dort aus an den Ort des Vorfalls zu begeben. Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich auch nicht, dass die Sachverhaltsdarstellung des Zeugen K. in seiner Stellungnahme vom 29. September 2011 seine Glaubwürdigkeit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hätte erschüttern sollen. Er hat sich darin lediglich zu den Vorwürfen des Klägers, dass sein Fahrrad nicht hätte sichergestellt werden dürfen, geäußert. Ob die Sicherstellung rechtmäßig war, hatte jedoch erst das Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung vom 16. Juli 2015 und der Angaben des Klägers zu entscheiden. Die Auffassung des Klägers, das Fahrrad hätte nicht sichergestellt werden dürfen, berührt die Glaubwürdigkeit des Zeugen daher nicht.

Soweit der Kläger meint, das Gericht hätte der Aussage des Straßenbahnführers keinen Glauben schenken dürfen, weil er behauptete, eine Gefahrenbremsung durchgeführt zu haben, aber kein Sand auf den Schienen sichtbar gewesen sei, und die beiden Polizisten ausgesagt hätten, dass sie keine Gefahrenbremsung bemerkt hätten, legt er damit keine Lücken oder Ungereimtheiten in der Beweisführung dar. Den gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr sieht das Verwaltungsgericht darin, dass der Straßenbahnführer die Straßenbahn infolge des pflichtwidrigen Verhaltens des Klägers unvermittelt zum Stillstand abbremsen musste. Dass er eine sog. Gefahrenbremsung durchführen musste, ist nicht Voraussetzung für die Verwirklichung des Tatbestands des § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB. Das gleiche gilt bezüglich der Behauptung des Klägers, der Straßenbahnführer sei als Zeuge nicht glaubwürdig, weil er ausgesagt habe, der Kläger habe sich der Straßenbahn von hinten links genähert, was vom tatsächlichen Ablauf her nicht möglich gewesen sei. Eine solche Aussage hat der Zeuge aber ausweislich des Protokolls nicht getroffen. Er hat lediglich ausgesagt, dass der Kläger von links auf seine Schienen gewechselt sei. Bei dieser Version ist der Zeuge auch geblieben, nachdem der Kläger ihn nochmals ausdrücklich befragt hatte. Er hat auch nicht behauptet, dass er den Kläger nicht wahrgenommen habe, sondern nur ausgeführt, dass dieser unerwartet einen abrupten Richtungswechsel vorgenommen habe.

Die in den Entscheidungsgründen erwähnten früheren Vorfälle des Klägers mit Straßenbahnen in der Fußgängerzone wertete das Gericht zu Recht als Indiz für ein zielgerichtetes Verhalten des Klägers am 25. August 2011. Das Gericht ist der Auffassung, dass die gehäuft auftretenden Fälle, in denen eine Straßenbahn in der Fußgängerzone wegen des Klägers abbremsen musste, nicht darauf beruhten, dass er aus Unachtsamkeit zufällig immer dann auf die Gleise trat, wenn sich eine Straßenbahn näherte. Eine Aussage dahingehend, dass er auch in diesen Fällen eine Straftat nach § 315b StGB begangen hatte, ist damit nicht getroffen, so dass sich der diesbezügliche Vortrag des Klägers zur Unschuldsvermutung auch aus diesem Grund als nicht entscheidungserheblich erweist. Auch kommt es nicht darauf an, ob er in dem von ihm genannten strafrechtlichen Verfahren wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen wurde, weil eine Gefahr i. S. d. Art. 16 Satz 1 PAG bereits dann vorliegt, wenn die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass der objektive Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht wird (Berner/Köhler/Käß, PAG, 20. Aufl. 2010, Art. 11 Rn. 23). Mit der Erwähnung der früheren Vorfälle in den Urteilsgründen erläutert das Gericht seine Überzeugung, dass es die Aussage des Klägers, er habe die Straßenbahn nicht bemerkt, nicht für glaubwürdig hält, weil er auch in der Vergangenheit durch verschiedene Aktionen versucht hatte, Straßenbahnen gezielt zur Einhaltung der Schrittgeschwindigkeit in der Fußgängerzone zu zwingen. Der Kläger will offensichtlich nicht wahrhaben, dass er selbst dann, wenn die Straßenbahn in der Fußgängerzone nur Schrittgeschwindigkeit fahren dürfte, nicht im Wege der „Selbstjustiz“ die Straßenbahnführer zur Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit „nötigen“ darf.

Soweit der Kläger vorbringt, es sei definitiv falsch, dass er darauf bestanden habe, auf den Schienen stehen zu bleiben - wovon das Verwaltungsgericht ausgegangen sei -, begründet dies keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Es ist zwar richtig, dass das Verwaltungsgericht aufgrund der Zeugenaussagen angenommen hat, der Kläger habe sich nach dem Abbremsen der Straßenbahn geweigert, die Schienen frei zu machen, und daher eine vorsätzliche Ordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 1 Abs. 2 und § 11 Abs. 3 StVO begangen. Von der Verwirklichung des genannten Ordnungswidrigkeitentatbestands geht das Verwaltungsgericht deshalb aus, weil der Kläger nach dem Abbremsvorgang der Straßenbahn auf den Schienen weiter gegangen ist und auch gegenüber den Polizisten darauf bestanden hat, dass er hierzu berechtigt sei, weil die Straßenbahn in der Fußgängerzone nur Schrittgeschwindigkeit fahren dürfe. Mit einem „Stehenbleiben“ hat dies nichts zu tun. Zudem war die Störung, die durch den Platzverweis unterbunden werden sollte, bereits durch die Verwirklichung des Tatbestands des § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB eingetreten, so dass es darüber hinaus nicht mehr entscheidungserheblich darauf ankommt, ob der Kläger durch den weiteren Verbleib auf den Schienen auch noch einen Ordnungswidrigkeitentatbestand erfüllt hat.

Auch mit seinen Ausführungen zur Sicherstellung des Fahrrads zieht der Kläger die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht ernsthaft in Zweifel. Der Zeuge K. hat ausgesagt, dass es nach der Sicherstellung des Fahrrads des Klägers im Jahr 2008 zunächst zu keinen weiteren Vorfällen mehr gekommen sei. Bei den in der Klageerwiderung des Beklagten vom 24. November 2014 angeführten Vorgängen hatte der Kläger sein Fahrrad teilweise gezielt eingesetzt, um die Straßenbahn zum Abbremsen zu zwingen. Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Sicherstellung am 25. August 2011 ging das Verwaltungsgericht daher aufgrund der Aussage des Zeugen K. davon aus, dass die Sicherstellung des Fahrrads im Jahr 2008 den Kläger damals von weiteren Aktionen, bei denen er Straßenbahnen in der Fußgängerzone zum plötzlichen Anhalten bzw. Fahren mit Schrittgeschwindigkeit zwingen wollte, abgehalten hatte. Ob das Verhalten des Klägers im Jahr 2008 strafbar und die Sicherstellung damals rechtmäßig war, ist für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Sicherstellung am 25. August 2011 unerheblich. Die Ausführungen des Klägers zu den „Bordsteinen/Gehwegen“ gehen an der Sache vorbei, da das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen darstellt, dass es mit diesem Begriffspaar den Bereich seitlich der Gleise in der Fußgängerzone meint.

Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger die Straßenbahn jedenfalls nicht habe gezielt zum Abbremsen zwingen dürfen, da er nicht aus „Rechthaberei“ auf seinem Vorrang habe beharren dürfen, begegnet entgegen den zahlreichen Einwendungen des Klägers keinen rechtlichen Bedenken. § 1 Abs. 2 StVO stellt eine Grundregel für das Verhalten im Verkehr auf, die dem Umstand geschuldet ist, dass sich die Verhaltensformen im Straßenverkehr nicht vollständig „durchnormieren“ lassen (König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, StVO, § 1 Rn. 8). Spezialvorschriften gehen nur dann vor, wenn sie dieselben Folgen vorsehen wie § 1 Abs. 2 StVO (a. a. O. Rn. 48). § 41 Abs. 1 StVO i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 21 Spalte 3 Nr. 2 zu § 41 Abs. 1 StVO a. F. normiert Verhaltenspflichten für Fahrzeugführer in Fußgängerzonen. Demgegenüber möchte § 1 Abs. 2 StVO den Eintritt eines Erfolges verhindern, nämlich eine Gefährdung, Schädigung oder vermeidliche Behinderung oder Belästigung (Bender in Münchner Kommentar, Straßenverkehrsrecht, 2016, StVO, § 1 Rn. 2). Bezogen auf das Verhältnis von Straßenbahnverkehr auf straßenbündigen Bahnkörpern in Fußgängerzonen bedeutet dies, dass grundsätzlich Fußgänger durch die Straßenbahn nicht gefährdet oder behindert werden dürfen. Besteht aber die Gefahr, dass die Fußgänger selbst oder andere Verkehrsteilnehmer geschädigt werden, verlangt § 1 Abs. 2 StVO, dass Fußgänger auch in einer Fußgängerzone auf den Straßenbahnverkehr Rücksicht nehmen müssen und nicht auf ihr (Vor-)Recht pochen und im Wege der Selbstjustiz die Straßenbahn zur (vermeintlich) zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch eine „Blockadeaktion“ zwingen dürfen.

Soweit das Verwaltungsgericht zur Untermauerung seiner Rechtsauffassung, dass auch in Fußgängerzonen der Fußgänger nicht uneingeschränkten Vorrang genießt, zusätzlich § 2 Abs. 3 StVO heranzieht, rechtfertigt dies nicht die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Aus der vom Kläger unter Nr. 28 des Schreibens vom 5. September 2015 angeführten Kommentarstelle (König in Hentschel/König/Dauer, a.a.O, StVO, § 2 Rn. 30) ergibt sich nichts anderes. Die Aussage, dass besondere Verhaltensvorschriften für Fußgänger dem Wesen eines Gehbereichs widersprächen, bezieht sich auf Fußgängerzonen, in denen - anders als im vorliegenden Fall - kein anderer Verkehr zugelassen ist.

2. Anhaltspunkte dafür, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hätte, sind nicht erkennbar.

Das Verwaltungsgericht hat zur Rücksichtnahmepflicht des Fußgängers gegenüber einer (zu schnell fahrenden) Straßenbahn in einer Fußgängerzone ausgeführt, dass der Kläger die Straßenbahn jedenfalls nicht habe gezielt zum Abbremsen zwingen dürfen, da er nicht aus „Rechthaberei“ auf seinem Vorrang habe beharren dürfen. Dies ergebe sich aus § 1 Abs. 2, § 11 Abs. 3 und § 2 Abs. 3 StVO. Die allgemeine Regelung des 1 Abs. 2 StVO werde nicht durch § 41 Abs. 1 StVO a. F. in Verbindung mit Anlage 2 lfd. Nr. 21 Spalte 3 verdrängt (offen gelassen im Beschluss des Senats vom 18. Juni 2014).

Das Verhältnis von § 1 Abs. 2 StVO zu § 41 Abs. 1 StVO i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 21 Spalte 3 Nr. 2 zu § 41 Abs. 1 StVO a. F. ist in einer Fallkonstellation, wie sie vorliegend gegeben ist, nicht grundsätzlich klärungsbedürftig, weil für die Frage, ob ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB vorliegt, nicht entscheidungserheblich ist, ob Straßenbahnen in Fußgängerzonen wegen des Vorrangs des Fußgängerverkehr generell nur Schrittgeschwindigkeit fahren dürfen. Denn der Kläger ist - wie das Verwaltungsgericht aufgrund der Würdigung der Zeugenaussagen in nicht zu beanstandender Weise festgestellt hat - in nur geringer Entfernung vor der sich nähernden Straßenbahn auf die Gleise getreten, obwohl er sie bemerkt hatte, und hat die Straßenbahn dadurch bewusst gezwungen, abrupt bis zum Stillstand abzubremsen. Danach hat er sein Fahrrad auf Schienen vor sich hergeschoben. Ein solches Verhalten wäre in keinem Fall straßenverkehrsrechtlich zulässig. Denn selbst wenn die Straßenbahn entgegen des Gebots des Richtzeichens in der Fußgängerzone zu schnell gefahren sein sollte, darf der jeweilige Fußgänger nicht seinen grundsätzlichen Vorrang im Wege der „Selbstjustiz“ durchzusetzen und dadurch sich und andere erheblich gefährden. Ein derartiges Verhalten ist vielmehr als rechtsmissbräuchlich und als Verstoß gegen die Grundregel des § 1 Abs. 2 StVO zu werten.

Aus der Vorschrift des § 42 Abs. 2 StVO in Verbindung mit Anlage 3 lfd. Nr. 12 Spalte 3 Nr. 3 zu § 42 Abs. 2 StVO ergibt sich nichts anderes, da sie einen anderen Sachverhalt regelt. Während eine Fußgängerzone eine Verkehrsfläche ist, die andere Verkehrsteilnehmer als Fußgänger grundsätzlich nicht benutzen dürfen, dient ein verkehrsberuhigter Bereich Fußgängern und dem Fahrverkehr in gleicher Weise, so dass mittels des Richtzeichens gegenseitige Rücksichtnahmepflichten angeordnet werden. Werden andere Verkehrsteilnehmer als Fußgänger ausnahmsweise in einer Fußgängerzone zugelassen, hat der Verordnungsgeber den grundsätzlichen Vorrang der Fußgänger vorgesehen.

Ob § 11 Abs. 3 StVO im vorliegenden Fall daneben überhaupt eine Bedeutung zukommt, weil diese Regelung inhaltlich auf atypische Verkehrslagen zugeschnitten ist (vgl. BayVGH, B. v. 2.7.2014 - 10 C 12.2728 - juris Rn. 43 für ein Straßenmusikfestival) und nicht unbedingt auf eine Straßenbahn Anwendung findet, die im Linienbetrieb zulässigerweise durch eine Fußgängerzone fährt, kann offen bleiben, weil sich jedenfalls aus § 1 Abs. 2 StVO ergibt, dass der Kläger nicht auf seinem Vorrang als Fußgänger in der Fußgängerzone beharren und ihn durchsetzen darf, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass er durch sein Verhalten sich selbst oder andere Verkehrsteilnehmer schädigt.

Das Verhältnis zwischen dem Gemeingebrauch an den Verkehrsflächen der Fußgängerzone, der durch die entsprechende straßenrechtliche Widmung konkretisiert wird, und dem Straßenbahnverkehr in der Fußgängerzone ist durch die Satzung über die Sondernutzungen in den Fußgängerbereichen „Innenstadt“ und „H.-hof“ vom 5. Mai 1983 geregelt. Die Benutzung der Fußgängerbereiche durch die Straßenbahn stellt demnach eine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar. Die entsprechende Sondernutzungserlaubnis (und verkehrsbehördliche Erlaubnis) wurde mit Bescheid vom 18. Januar 1993 erteilt.

3. Ein Verfahrensmangel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt ebenfalls nicht vor. Insbesondere ist das Verwaltungsgericht seiner Sachaufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO nachgekommen. Die Amtsermittlungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO beschränkt sich auf den rechtlich relevanten, entscheidungserheblichen Sachverhalt (Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 86 Rn. 6; Rixen in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 86 Rn. 10). Es entscheidet daher alleine das Gericht darüber, welche Tatsachen zur Entscheidung des konkreten Streitfalls nach seiner Rechtsauffassung aufklärungsbedürftig sind.

Das Verwaltungsgericht hat deswegen nicht gegen seine Pflicht zur Sachaufklärung nach § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen, weil es den Beweisanregungen des Klägers, eine Auskunft der WSB einzuholen, wo die Tachographenscheibe vom 25. August 2011 der streitgegenständlichen Straßenbahn verblieben sei und warum der Chip nicht ausgelesen und gespeichert worden sei, und den ermittelnden Sachbearbeiter zu der Tatsache zu vernehmen, dass der Kläger von einer zu schnell fahrenden Straßenbahn bedrängt worden sei, nicht nachgekommen ist. Einer förmlichen Ablehnung des Beweisantrags nach § 86 Abs. 2 VwGO bedurfte es nicht, da der Kläger seine Beweisanträge ausdrücklich als bedingte Anträge gestellt hat. Der Verbleib der Tachographenscheibe und die Gründe für die Nichtauslesung des Chips sind für die Tatsache, für die der Kläger Beweis angeboten hat, nämlich dass die Straßenbahn zu schnell fuhr, rechtlich nicht relevant. Nach der im Urteil dargelegten Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts ist sie zudem nicht entscheidungserheblich, weil selbst dann, wenn die Straßenbahn nicht an den Fußgängerverkehr angepasst gefahren sein sollte, der Kläger wegen § 1 Abs. 2 StVO nicht auf seinem Vorrecht als Fußgänger hätte beharren dürfen.

Auch sonstige Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich. Das Gericht hat zur Aufklärung des für die Entscheidung relevanten Sachverhalts, nämlich ob der Kläger absichtlich unvermittelt vor die Straßenbahn getreten ist und diese damit gezielt gezwungen hat, bis zum Stillstand abzubremsen, den Straßenbahnführer und die beiden Polizisten, die den Vorfall beobachtet hatten, als Zeugen vernommen. Damit ist es seiner Amtsermittlungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO nachgekommen. Das Verwaltungsgericht musste insbesondere nicht ermitteln, welche Straßenbahnlinie in welcher Taktfrequenz am 25. August 2011 zur fraglichen Zeit unterwegs war, weil dies für die Beurteilung, ob der Kläger den Tatbestand des § 315b StBG verwirklicht hat, unerheblich ist. Ob Fußgänger der Straßenbahn auch in einer Fußgängerzone den Vorrang einräumen müssen, stellt eine Rechtsfrage dar, so dass insoweit keine Sachaufklärung erforderlich ist. Das Verwaltungsgericht hat seine Amtsermittlungspflicht auch nicht dadurch verletzt, dass es den Hinweisen des Klägers in seinem Schreiben vom 22. November 2011 unter Nr. 1, 2 und 4 nicht nachgegangen ist. Ob der Kläger rechtzeitig zur Beschuldigtenvernehmung für das aufgrund des Vorfalls eingeleitete Ermittlungsverfahren nach § 315b StGB geladen worden ist und ob seine Schreiben sämtlich ordnungsgemäß abgeheftet und paginiert worden sind, ist für die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Platzverweises und der Sicherstellung am 25. August 2011 nicht entscheidungserheblich. Das Gericht war auch nicht verpflichtet, ein technisches Fachgutachten zu der Frage einzuholen, ob die Straßenbahn in W. technisch in der Lage ist, Schrittgeschwindigkeit zu fahren, weil dies vorliegend rechtlich ebenfalls nicht relevant ist. Aufgrund der Zeugenaussage des Straßenbahnführers steht fest, dass die Straßenbahn mindestens 10 bis 15 km/h schnell gefahren ist. Das Verwaltungsgericht vertritt die Auffassung, dass diese Geschwindigkeit von jedenfalls unter 20 km/h zulässig und hinreichend angepasst war.

Weder aus den vorliegenden Akten noch aus dem Vorbringen des Klägers in seinem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ergeben sich Anhaltspunkte für eine Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör. Insbesondere ist das Gericht nicht gezwungen, seine gerichtliche Überzeugung (§ 108 Abs. 1 VwGO) oder seine Rechtsauffassung vor seiner Entscheidung offen zu legen. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend sind. Dies hat das Verwaltungsgericht getan. Es hat sich bei seiner Überzeugungsbildung auf die in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Erkenntnisse gestützt. Der Kläger hatte Gelegenheit, den Zeugen selbst Fragen zu stellen und sich zu ihren Aussagen zu äußern. Soweit der Kläger bemängelt, das Protokoll der mündlichen Verhandlung sei unvollständig, lässt sich damit ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör nicht begründen. Der Kläger hätte die Möglichkeit gehabt, bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung einen Protokollergänzungsantrag (§ 105 VwGO i. V. m. § 160 Abs. 4 ZPO) oder nach der mündlichen Verhandlung einen Protokollberichtigungsantrag (§ 105 VwGO i. V. m. § 164 ZPO) zu stellen. Soweit der Kläger meint, die angebliche Lücke im Protokoll beweise, dass sein Vorbringen zur Gefahrenbremsung und zum Vermerk auf der Sicherstellungsbescheinigung nicht zur Kenntnis genommen worden sei, und daraus auf eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs schließt, übersieht er, dass nach der Rechtsauffassung des Gerichts die Tatsache, ob eine Gefahrenbremsung durchgeführt worden ist oder ob sich der fragliche Vermerk auf der Sicherstellungsbescheinigung befand, nicht entscheidungserheblich war. Das Verwaltungsgericht hat in den Urteilsgründen ausgeführt, es gehe davon aus, es sei klargestellt worden, dass der Kläger sein Fahrrad zeitnah wieder auf der Dienststelle abholen könne. Auf die Sicherstellungsbescheinigung, deren Kopie sich bei den Akten befindet, hat es dabei nicht abgestellt, da diese nur den Vermerk „Fahrrad kann ausgehändigt werden“ trägt, sondern auf die Stellungnahme des Zeugen K. vom 29. September 2011, wonach er dem Kläger erklärt habe, dass dieser sein Fahrrad am nächsten Tag bei der Polizeiinspektion abholen könne.

Das Gericht hat zwar mit der gemeinsamen Einvernahme der beiden Streifenpolizisten gegen § 98 VwGO i. V. m. § 394 ZPO verstoßen. Bei § 394 ZPO handelt es sich allerdings nur um eine bloße Ordnungsvorschrift (vgl. BFH, B. v. 15.10.2008 - X B 120/08 - juris Rn. 4 m. w. N.), deren Verletzung nicht als Verfahrensmangel anzusehen ist (Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 196) und daher auch nicht die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO rechtfertigen kann. Daher kann offen bleiben, ob der Kläger diesen Verstoß überhaupt noch rügen konnte, nachdem er der gemeinsamen Zeugeneinvernahme ausdrücklich zugestimmt hatte.

4. Soweit der Kläger vorbringt, das Verwaltungsgericht habe seine Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen, vermögen seine umfangreichen Ausführungen hierzu die Zulassung der Berufung nicht zu rechtfertigen.

Das Erstgericht hat seine Entscheidung selbstständig tragend auf die Unzulässigkeit und die Unbegründetheit der Klage gestützt. Die Ausführungen zur Unbegründetheit der Klage stellen keine hilfsweisen Erwägungen dar, da sie sich wesentlich auf die in der mündlichen Verhandlung durchgeführte Beweisaufnahme stützen. Nach allgemeiner Auffassung darf das Gericht jedenfalls dann, wenn die Rechtsschutzvoraussetzungen nicht eindeutig sind, die Klage auch aus materiellen Gründen abweisen (BVerwG, B. v. 11.11.1991 - 4 B 190.91 - juris Rn. 6). Hat das Gericht - wie hier - seine Entscheidung in zulässiger Weise auf zwei selbstständige, jeweils für sich tragende Gründe (die Unzulässigkeit und die Unbegründetheit der Klage) gestützt, kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung nur Erfolg haben, wenn gegen beide Begründungen jeweils ein durchgreifender Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt. Liegt nämlich nur im Hinblick auf einen der Begründungsteile ein Zulassungsgrund vor, so muss eine etwaige Zulassung daran scheitern, dass dieser Begründungsteil hinweggedacht werden könnte, ohne dass sich am Ausgang des Zulassungsverfahrens etwas änderte, weil bezüglich des anderen Begründungsteils keine Zulassungsgründe vorliegen (vgl. BVerwG, B. v. 11.11.1991, a. a. O., Rn. 4). Da ein beabsichtigter Zulassungsantrag, der sich gegen die Abweisung der Klage als unbegründet richtet, ohne Erfolg bleiben wird (s.o.), erwiese sich das Urteil selbst dann als richtig, wenn die Abweisung der Klage als unzulässig eine Zulassung der Berufung rechtfertigen würde.

Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich. Das Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gerichtsgebührenfrei. Die im Prozesskostenhilfeverfahren entstandenen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst (§ 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.