Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Juli 2016 - 15 ZB 15.12

bei uns veröffentlicht am18.07.2016
vorgehend
Verwaltungsgericht Augsburg, Au 5 K 14.573, 16.10.2014

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt.

Gründe

I. Die Kläger wenden sich als Nachbarn gegen eine den Beigeladenen nachträglich erteilte Genehmigung für die Errichtung einer Zelthalle zur Lagerung von Heu und Stroh für ihren landwirtschaftlichen Betrieb mit Pferdehaltung.

Die Kläger sind Miteigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks FlNr. .../36 sowie des unbebauten Grundstücks FlNr. .../6 Gemarkung R. Südlich an die Grundstücke grenzt das im Außenbereich gelegene Grundstück FlNr. .../37 der Beigeladenen an.

Mit Bescheid vom 17. Februar 2014 erteilte das Landratsamt den Beigeladenen auf deren Antrag nachträglich die Baugenehmigung für die bereits errichtete Zelthalle auf ihrem Grundstück (Ziff. I des Bescheidtenors). In Ziff. III des Bescheidtenors ist darüber hinaus Folgendes bestimmt:

„Die Genehmigung wird mit den nachstehenden Auflagen verbunden:

1. Die mit dem Genehmigungsvermerk vom 17.02.2014 im Bedarfsfall mit zusätzlich angebrachten Prüfvermerken und/oder sonstigen Bemerkungen versehenen Bauvorlagen sind Bestandteile des Bescheides und zu beachten.

2. Die Zelthalle zur Lagerung von Heu und Stroh muss zu allen bestehenden und künftigen Gebäuden einen Abstand von mindestens 12 m einhalten (Art. 30 Abs. 2 BayBO).“

In den Gründen des Bescheids ist hierzu angegeben, dass „die Auflagen gemäß Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG erforderlich waren, um sicherzustellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Baugenehmigung erfüllt werden (...).“

Die gegen den Bescheid erhobene Klage der Kläger hat das Verwaltungsgericht Augsburg mit Urteil vom 16. Oktober 2014 abgewiesen. Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung. Sie machen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend.

II.Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

A. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.

Die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Kläger durch die angegriffene Baugenehmigung nicht in ihren Rechten verletzt werden, weil das Vorhaben keinen im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht, die auch ihrem (Nachbar-)Schutz dienen (Art. 68 Abs. 1 Satz 1, Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO i. V. m. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ist nicht ernstlich zweifelhaft. Das insoweit maßgebliche Vorbringen der Kläger im Zulassungsantrag (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) rechtfertigt keine andere Beurteilung.

1. Entgegen der Auffassung der Kläger sind ihre Nachbarrechte nicht deswegen verletzt, weil dem Baugenehmigungsbescheid nicht hinreichend bestimmt zu entnehmen wäre, welche Länge die genehmigten Zelthalle aufweist.

Dem Erfordernis der Bestimmtheit eines Baugenehmigungsbescheids (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG) ist genügt, wenn die mit dem Bescheid getroffenen Regelungen für die Verfahrensbeteiligten (Art. 13 BayVwVfG) - gegebenenfalls nach Auslegung - eindeutig zu erkennen und damit einer unterschiedlichen subjektiven Bewertung nicht zugänglich sind. Das Bestimmtheitsgebot ist verletzt, wenn sich wegen widersprüchlicher oder unklarer Formulierungen für den Bauherrn nicht sicher ermitteln lässt, was von ihm verlangt wird (vgl. BVerwG, U.v. 25.6.2014 - 9 A 1/13 - BVerwGE 150, 92 = juris Rn. 14). Auch Nachbarn müssen zweifelsfrei feststellen können, ob und in welchem Umfang sie betroffen sind. Eine Verletzung von Nachbarrechten liegt vor, wenn die Unbestimmtheit ein nachbarrechtlich relevantes Merkmal betrifft und infolge des Mangels nicht beurteilt werden kann, ob das Vorhaben den geprüften nachbarschützenden Vorschriften entspricht. Der Nachbar muss aus der Baugenehmigung in Verbindung mit den ihr zugrunde liegenden Unterlagen die Reichweite des genehmigten Vorhabens und seiner Nutzung erkennen können (vgl. BayVGH‚ U.v. 16.10.2013 - 15 B 12.1808 - juris Rn. 13; B. v. 29.1.2016 - 15 ZB 13.1759 - juris Rn. 7 m. w. N.).

Diesen Anforderungen wird der angefochtene Baugenehmigungsbescheid noch gerecht. Zwar besteht bei den mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen, die nach Ziff. III Nr. 1 des Bescheidtenors Bestandteil der Baugenehmigung sind, insofern ein Widerspruch, als einerseits auf dem Auszug aus dem Katasterkartenwerk vom 13. November 2009 (M 1:1.000) die Länge der Zelthalle mit 12,70 m angegeben, andererseits auf dem genehmigten Eingabeplan vom 14. Oktober 2011 (M 1:100) und in der Baubeschreibung aber eine Länge von 26,64 m ausgewiesen werden. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht jedoch angenommen, dass es sich bei der Maßangabe von 12,70 m im Katasterkartenauszug um eine offensichtliche und damit rechtlich unbeachtliche Unrichtigkeit handelt (vgl. BayVGH, B.v. 12.2.2015 - 15 ZB 13.1578 - juris Rn. 15; BVerwG, U.v. 29.9.2015 - 4 CN 2/15 - BVerwGE 153, 74 = juris Rn. 14). Dies ergibt sich mit der gebotenen Eindeutigkeit nicht nur aus dem im Katasterkartenauszug eingetragenen Maßstab von 1:1000, anhand dessen sich für die eingezeichnete Zelthalle eine tatsächliche Länge von ca. 27 m abgreifen lässt, sondern auch aus dem Vergleich mit der in den genehmigten Bauvorlagen übereinstimmend angegebenen Breite der Halle von 7,95 m. Bei dem im Übrigen nur auf dem im Katasterkartenauszug angegebenen Längenmaß von 12,70 m liegt daher ein offensichtlicher Schreibfehler vor, der für die Beteiligten ohne Weiteres erkennbar ist. Der Einwand, es stehe nicht fest, ob eine fehlerhafte Angabe des Längenmaßes oder das zutreffende Maß verbunden mit einer fehlerhaften Einzeichnung der Grundrisse vorliege, ist somit nicht stichhaltig.

2. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auch angenommen, dass den Klägern kein Abwehrrecht gegen die brandschutzrechtliche Auflage in Ziff. III Nr. 2 des Genehmigungsbescheids zusteht.

a) Entgegen der Auffassung der Kläger hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass die Auflage an der Feststellungwirkung des Genehmigungsbescheids nicht teilnimmt. Denn die Bauerlaubnis wurde ausweislich des Genehmigungsbescheids im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilt, so dass die Feststellungswirkung der Baugenehmigung hinsichtlich der Vereinbarkeit mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften (sog. öffentlich-rechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung) auf die in Art. 59 Satz 1 BayBO angeführten Anforderungen beschränkt ist. Da die Beigeladenen mit ihrem Bauantrag keine Abweichung nach Art. 59 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Art. 63 Abs. 1 BayBO von den brandschutzrechtlichen Anforderungen an Dächer nach Art. 30 BayBO beantragt haben, ist diese Bestimmung nicht Teil des Prüfprogramms im vereinfachten Verfahren und damit auch nicht Inhalt der in Ziff. I des Bescheids erteilten Baugenehmigung geworden (vgl. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBO). Eine Verletzung von Nachbarrechten der Kläger kommt insoweit nicht in Betracht (vgl. BayVGH, 3.5.2011 - 15 ZB 11.286 - juris Rn. 15; B.v. 17.3.2014 - 15 CS 13.2648 - juris Rn. 14 m. w. N.).

Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass das Landratsamt nach Ziffer III Nr. 2 des Bescheids tatsächlich die nicht zum Genehmigungsmaßstab des Art. 59 Satz 1 BayBO gehörende Bestimmung des Art. 30 Abs. 2 BayBO geprüft und eine brandschutzrechtliche Auflage erlassen hat. Zwar spricht Einiges dafür, dass die Genehmigungsbehörde nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2, Abs. 3 BayBO über Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG auf der Basis von Verhältnismäßigkeitserwägungen („a maiore ad minus“) grundsätzlich die Möglichkeit hat, anstelle einer „Vollablehnung“ eine Auflage zu erlassen, wenn hierüber den öffentlichen Interessen, die an sich gegen eine Genehmigung sprächen, Genüge getan werden kann (vgl. Molodovsky in Molodovsky/Famers, BayBO, Stand März 2016, Art. 68 Rn. 40i); die Auffassung, dass eine Auflage, die den Genehmigungsmaßstab des Art. 59 Satz 1 BayBO überschreitet, nach Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG nichtig ist, wie das Verwaltungsgericht unter Berufung auf Jäde (Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiß, Die neue Bayerische Bauordnung, Stand September 2015, Art. 68 Rn. 30) meint, erscheint wenig überzeugend. Allerdings werden auch in diesem Fall, ebenso wie bei Ablehnung des Bauantrags wegen Verstoßes des Bauvorhabens gegen nicht prüfpflichtige Vorschriften, der Prüfungsumfang für die Bauaufsichtsbehörde nach Art. 59 Satz 1 BayBO und die Feststellungswirkung der Baugenehmigung nicht erweitert. Denn dies würde zu einer Entwertung des mit der Einführung des vereinfachten Genehmigungsverfahren verfolgten gesetzgeberischen Ziels führen (vgl. zu Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO: BayVGH, B.v. 3.5.2011 - 15 ZB 11.286 - juris Rn. 16.; B.v. 16.10.2012 - 15 ZB 11.1016 - juris Rn. 4; B.v. 12.12.2013 - 2 ZB 12.1513 - juris Rn. 3). Vielmehr handelt es sich bei der Auflage um eine eigenständige Nebenbestimmung nach Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG, die an der Feststellungswirkung der Baugenehmigung selbst nicht teilnimmt.

b) Dies bedeutet allerdings nicht, dass eine mit der Baugenehmigung verbundene Auflage, die den durch den Genehmigungsmaßstab des Art. 59 Satz 1 BayBO vorgegebenen Rahmen überschreitet, vom Nachbarn nicht nach allgemeinen Regeln angegriffen werden könnte (zum Rechtsschutz gegen Nebenbestimmungen einer Baugenehmigung vgl. König, Baurecht Bayern, 5. Aufl. 2015, Rn. 927 m. w. N.). Ist die mit der Baugenehmigung verbundene Auflage rechtswidrig und der Nachbar dadurch in seinen Rechten verletzt, ist die Auflage nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO („soweit“) vom Gericht aufzuheben.

Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht erfüllt.

Selbst wenn die Auflage rechtswidrig ist, weil sie mit den Vorgaben des Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG und Art. 30 Abs. 2 BayBO nicht vereinbar ist, wären die Kläger dadurch nicht in ihren Rechten verletzt. Denn die Verpflichtung in Ziff. III Nr. 2 des Bescheids, dass „die Zelthalle zu allen bestehenden und künftigen Gebäuden einen Abstand von mindestens 12 m einhalten“ muss, trifft nur die Beigeladenen als Bauherrn, beschwert aber nicht die Kläger als Nachbarn. Angesichts der Lage des Vorhabens auf dem Baugrundstück - das Zelt ist an seiner nördlichsten Ecke nur knapp 5 m von der Grenze zum Grundstück FlNr. .../36 der Kläger entfernt - hätte es in Bezug auf das Nachbargrundstück in diesem Punkt einer ausdrücklichen Aussage bedurft, von der die Antragsgegnerin jedoch offenkundig abgesehen hat. Deshalb begründet diese Nebenbestimmung weder eine Verpflichtung der Kläger, bei einer Bebauung ihrer Grundstücke ihrerseits den in der Auflage vorgeschriebenen Mindestabstand von 12 m zu dem streitgegenständlichen Gebäude der Beigeladenen zu wahren, noch enthält sie eine vorwegbindende Entscheidung der Behörde, nicht wegen einer Verletzung der Anforderungen des Art. 30 Abs. 2 BayBO zum Schutz der Nachbarn bauordnungsrechtlich einzugreifen.

Dass das Landratsamt im angegriffenen Bescheid nicht auch die übrigen sich aus Art. 30 Abs. 2 BayBO ergebenden gesetzlichen Anforderungen an Dächer aufgenommen hat, insbesondere nicht die von den Klägern angestrebte Verpflichtung zur Einhaltung des erforderlichen Abstands von 12 m zu ihren Grundstücksgrenzen nach Art. 30 Abs. 2 Nr. 1 BayBO, verletzt die Kläger ebenfalls nicht in ihren Rechten. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, woraus sich ein Anspruch auf Aufnahme einer entsprechenden Auflage ergeben könnte, handelt es sich hierbei um eine Verpflichtung, die die Beigeladenen ohnehin unabhängig von der Festschreibung durch eine Auflage im Genehmigungsbescheid kraft Gesetzes einzuhalten haben. Denn nach Art. 55 Abs. 2 BayBO entbindet die Beschränkung der bauaufsichtlichen Prüfung nach Art. 59 BayBO nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an bauliche Anlagen gestellt werden. Dazu gehört auch die Bestimmung des Art. 30 Abs. 2 BayBO. Hieraus können die Kläger jedoch keinen Anspruch dahingehend ableiten, dass die Baugenehmigung wegen Verstoßes gegen brandschutzrechtliche Vorgaben nur unter Auflagen zu erteilen oder gar zu versagen wäre (vgl. BayVGH, B.v. 16.10.2012 - 15 ZB 11.1016 - juris Rn. 4 zum Abstandsflächenrecht).

Eine unzulässige Einschränkung der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG ist damit nicht verbunden, weil den Klägern die Möglichkeit verbleibt, wegen einer Verletzung der - nachbarschützenden - Bestimmung Art. 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBO (vgl. dazu allgemein BayVGH, B.v. 3.9.2015 - 15 ZB 12.2142 - NVwZ-RR 2016, 27 = juris Rn. 18 m. w. N.; ferner Famers in Molodovsky/Famers, BayBO, Stand März 2016, Art. 30 Rn. 16) einen möglichen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten (Art. 76 BayBO) geltend zu machen und/oder zivilrechtlich gegen die Beigeladenen vorzugehen (vgl. BayVGH, B.v. 14.4.2003 - 15 ZB 99.2224 - juris Rn. 6, Seidel, NVwZ 2004, 139 ff.).

2. Die Entscheidung über die Kosten des Zulassungsverfahrens ergibt sich aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladene trotz ihres erfolgreichen Gegenantrags ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Denn sie setzt sich im Berufungszulassungsverfahren unabhängig von einer Antragstellung (§ 154 Abs. 3 VwGO) typischerweise keinem eigenen Kostenrisiko aus (vgl. BayVGH, B.v. 11.10.2001 - 8 ZB 01.1789 - BayVBl 2002, 378; B.v. 12.4.2007 - 1 ZB 05.558 - juris Rn. 24). Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Tatbestand

1

Der Kläger, ein in Nordrhein-Westfalen anerkannter Naturschutzverein, wendet sich gegen den Änderungsplanfeststellungsbeschluss vom 21. Dezember 2012 zum Planfeststellungsbeschluss vom 21. Februar 2007 für den Neubau der Bundesautobahn A 44 im Teilabschnitt zwischen Ratingen (Autobahnkreuz Ratingen Ost) und Velbert (B 227).

2

Mit Urteil vom 18. März 2009 (BVerwG 9 A 40.07 - Buchholz 407.4 § 19 FStrG Nr. 16) hat der Senat den Planfeststellungsbeschluss vom 21. Februar 2007 für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt, weil bei der Flächenauswahl für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen die eigentumsrechtlich geschützten Interessen der Kläger des damaligen Verfahrens an der Erhaltung ihres landwirtschaftlichen Betriebes nicht in einer dem verfassungsrechtlichen Übermaßgebot entsprechenden Weise Rechnung getragen worden war. Der Vorhabenträger leitete daraufhin ein Änderungsplanfeststellungsverfahren zur Überarbeitung des Ausgleichsflächenkonzepts ein. Das vom Vorhabenträger mit der Überarbeitung des landschaftspflegerischen Begleitplans beauftragte Planungsbüro I. GmbH ließ zur Einschätzung der Auswirkungen des geänderten Ausgleichskonzepts auf den aktuellen Bestand planungsrelevanter Vogelarten eine Überprüfung der vorliegenden avifaunistischen Daten durch ein weiteres Umweltplanungsbüro (H.) durchführen. Eine Vorprüfung nach §§ 3c, 3e UVPG kam zu dem Ergebnis, dass für das Änderungsvorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müsse. Mit Änderungsplanfeststellungsbeschluss vom 21. Dezember 2012 stellte der Beklagte den Plan fest und hob darin einen vorangegangenen, ebenfalls das Ausgleichskonzept betreffenden ersten Änderungsplanfeststellungsbeschluss wieder auf.

3

Der Änderungsplanfeststellungsbeschluss nimmt die drei nördlich der Autobahntrasse gelegenen, bisher als Ausgleichsflächen A 9.5, A 9.6 und A 6.1 vorgesehenen Ackerflächen der Kläger des Verfahrens BVerwG 9 A 40.07 aus dem Ausgleichsmaßnahmenkonzept heraus. Zum Ausgleich von Flächenverlusten dieser Kläger im Trassenbereich arrondiert er die Flächen um einen westlich angrenzenden, bisher im Eigentum der Straßenbauverwaltung stehenden, knapp 10 ha großen Ackerschlag, so dass eine zusammenhängende landwirtschaftliche Bewirtschaftungseinheit entsteht. Ferner wird der zur Erschließung der Ackerflächen vorgesehene Wirtschaftsweg an den geänderten Flächenzuschnitt angepasst. Ein nach Norden abknickender Teil des Weges entfällt, gleichzeitig wird der in einem Wendehammer endende Weg nach Osten um etwa 300 m verlängert. Als Ersatz für die entfallenden Ausgleichsflächen und die Verlängerung des Wirtschaftsweges werden zwei jenseits der Bundesautobahn A 3 gelegene Ackerflächen als Streuobstwiese bzw. extensive Grünlandfläche (E 2 f I und E 3 f I) ausgewiesen sowie nördlich der als "Steinkauzfläche" bezeichneten Ausgleichsfläche A 9.21 f I eine weitere Ausgleichsfläche A 9.22 f I mit dem Ziel der Entwicklung von Extensivgrünland festgesetzt. Die rund 5 ha große "Steinkauzfläche" selbst wird in ihrem Zuschnitt geändert. Im östlichen Bereich entfällt eine ca. 7 000 qm große Teilfläche, die aufgrund veralteter Katasterunterlagen im Bereich eines vorhandenen und zur Erschließung des angrenzenden Ackers erforderlichen Wirtschaftsweges lag. Zum Ausgleich für den Flächenverlust wird die "Steinkauzfläche" nach Norden zur neuen Ausgleichsfläche A 9.21 f I erweitert. Aufgrund einer im Anhörungsverfahren abgegebenen Stellungnahme des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) vom 30. Oktober 2012 wird durch Nebenbestimmungen im Änderungsplanfeststellungsbeschluss eine Beweidung des südlichen Teils der Fläche A 9.21 f I bis zum Hochpunkt der Kuppe und eine Mosaik-Mahd für den nördlichen Teil sowie die Errichtung eines Viehunterstandes auf der zu beweidenden Fläche festgesetzt. Soweit durch diese Nebenbestimmungen keine abweichenden Regelungen getroffen werden, wird die Weitergeltung der Vorgaben aus den Maßnahmenblättern des landschaftspflegerischen Begleitplans ausdrücklich angeordnet (Nebenbestimmung A 4.7).

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Der Kläger begründet seine fristgerecht erhobene Klage im Wesentlichen wie folgt:

5

Das Gutachten von H. zur Aktualisierung der avifaunistischen Daten sei ihm unbekannt, da es vom Vorhabenträger nicht mit den Antragsunterlagen vorgelegt worden sei; es sei daher auch der Planfeststellungsbehörde bei ihrer Entscheidung nicht bekannt gewesen. Die für die artenschutzrechtliche Prüfung erhobenen Daten seien nicht hinreichend aktuell, denn es habe vor Erlass des Änderungsplanfeststellungsbeschusses keine Begehung stattgefunden, die den Anforderungen an eine faunistische Kartierung gerecht würde. Die Nebenbestimmung A 4.7 sei zu unbestimmt, da in jedem Einzelfall geprüft werden müsse, welche Nebenbestimmung gelten solle. Statt einer überschlägigen Vorprüfung, ob die vorgesehenen Änderungen des Ausgleichskonzepts eine Pflicht zur Prüfung der Umweltverträglichkeit auslösten, sei eine in ihrer Prüftiefe einer Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechende Untersuchung durchgeführt und dadurch die bei einer Umweltverträglichkeitsprüfung zwingend vorgeschriebene Öffentlichkeitsbeteiligung bewusst umgangen worden. Die entfallende östliche Teilfläche der bisherigen "Steinkauzfläche" A 9.21 weise als einzige eine Südexposition auf; nur sie sei deshalb auch im Winter als Nahrungshabitat geeignet gewesen. Die neue Teilfläche sei wegen der höheren und längeren Schneelagen im Winter und der Nähe zum Wald mit dem dort ansässigen Waldkauz, einem Konkurrenten des Steinkauzes, nicht für den Steinkauz geeignet. Die auf der "Steinkauzfläche" angeordneten 20 Obstbaumpflanzungen und die mit Wegfall der Ausgleichsflächen A 9.5, A 9.6 und A 6.1 und der Arrondierung der Ackerflächen ermöglichte einheitliche landwirtschaftliche Nutzung verschlechterten die Habitatbedingungen für bodenbrütende Vogelarten erheblich. Die Flächen E 2 f I und E 3 f I erfüllten nicht die Anforderungen an Ersatzflächen, und es sei nicht erkennbar, dass eine Abwägung zwischen den Interessen der betroffenen Landwirte und den Interessen des Naturschutzes stattgefunden habe.

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Der Kläger beantragt,

den Änderungsplanfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Düsseldorf vom 21. Dezember 2012 zum Planfeststellungsbeschluss vom 21. Februar 2007 für den Neubau der Bundesautobahn A 44 zwischen Ratingen und Velbert aufzuheben,

hilfsweise festzustellen, dass der Änderungsplanfeststellungsbeschluss rechtswidrig und nicht vollziehbar ist.

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Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Er verteidigt den angegriffenen Beschluss.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

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Die von dem Kläger gegen den Änderungsplanfeststellungsbeschluss geltend gemachten Fehler liegen sämtlich nicht vor.

11

A. Der Änderungsplanfeststellungsbeschluss ist nicht mit formellen Fehlern behaftet, welche dem Klagebegehren ganz oder teilweise zum Erfolg verhelfen würden.

12

Der Beklagte hat den Kläger in hinreichender Weise am Verwaltungsverfahren beteiligt. Zwar beanstandet der Kläger, dass der Vorhabenträger die Untersuchung zur Aktualisierung der faunistischen Daten des Büros H. (Ökologischer Fachbeitrag vom 22. Juni 2012) nicht mit den übrigen auszulegenden Planunterlagen eingereicht hat. Dies führt jedoch nicht zur Fehlerhaftigkeit der Auslegung. Nicht alle Unterlagen, die möglicherweise zur umfassenden Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Planung erforderlich sind, müssen ausgelegt werden, sondern nur solche, die - aus der Sicht der potentiell Betroffenen - erforderlich sind, um den Betroffenen das Interesse, Einwendungen zu erheben, bewusst zu machen. Ob dazu Gutachten gehören, beurteilt sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalles (Urteil vom 8. Juni 1995 - BVerwG 4 C 4.94 - BVerwGE 98, 339 <344> m.w.N. = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 102 S. 26). Der in Rede stehende ökologische Fachbeitrag vom 22. Juni 2012 ist seinem wesentlichen Inhalt nach in den als Anlage II zum landschaftspflegerischen Begleitplan gehörenden UVP-Beitrag eingegangen, der zu den ausgelegten Unterlagen gehörte. Eine hinreichende Anstoßwirkung war damit für die betroffene Öffentlichkeit gegeben. Es ist auch nicht verfahrensfehlerhaft, dass die Planfeststellungsbehörde den ökologischen Fachbeitrag nicht ihrerseits beigezogen hat. Zwar ist sie verpflichtet, die ihr vorgelegten Planunterlagen einer eigenständigen rechtlichen Prüfung zu unterziehen und gegebenenfalls eigene Ermittlungen anzustellen (Urteil vom 24. März 2011 - BVerwG 7 A 3.10 - Buchholz 406.400 § 19 BNatSchG 2002 Nr. 7 Rn. 85). Eine Verpflichtung, sich alle (Vor-)Untersuchungen, die ein vom Vorhabenträger beauftragtes Umweltbüro seiner Umweltverträglichkeitsuntersuchung zugrunde legt, vorlegen zu lassen, lässt sich dem Untersuchungsgrundsatz des mit § 24 VwVfG inhaltsgleichen § 24 VwVfG.NRW. jedoch nicht entnehmen. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die durch den UVP-Beitrag vermittelten Erkenntnisse zur Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens auf die Avifauna nicht ausreichend waren, um der mit dem betroffenen Naturraum und den darin vorkommenden Tierarten bereits aufgrund der vorangegangenen Verfahren vertrauten Planfeststellungsbehörde eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Vorhabens zu ermöglichen.

13

B. Der Planfeststellungsbeschluss leidet auch nicht an materiellen Rechtsfehlern, die zum Erfolg der Klage führen.

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1. Die Nebenbestimmung A 4.7 des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses, wonach für die Maßnahme A 9.21 f I die Vorgaben aus den einschlägigen Maßnahmenblättern des bisherigen landschaftspflegerischen Begleitplans weitergelten, wenn durch Nebenbestimmungen im Änderungsplanfeststellungsbeschluss keine abweichenden Regelungen getroffen werden, genügt dem im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 2 GG) wurzelnden, der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit dienenden Bestimmtheitsgebot. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wachsen Änderungsbeschlüsse dem ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss an mit der Folge, dass der festgestellte Plan und die nachträglichen Änderungen zu einem einzigen Plan in der durch den Änderungsbeschluss erreichten Gestalt verschmelzen (Urteile vom 9. Juni 2010 - BVerwG 9 A 25.09 - Buchholz 316 § 76 VwVfG Nr. 19 Rn. 24 und vom 18. März 2009 - BVerwG 9 A 31.07 - Buchholz 310 § 74 VwGO Nr. 15 Rn. 23 f.). Für die Frage der Bestimmtheit hat dies zur Folge, dass der Planfeststellungsbeschluss mit allen seinen späteren Änderungen als Einheit anzusehen ist. Das Bestimmtheitsgebot wäre daher nur dann verletzt, wenn sich wegen widersprüchlicher oder unklarer Formulierungen in den Nebenbestimmungen für den Adressaten nicht sicher ermitteln ließe, was von ihm verlangt wird. Dass dies der Fall ist, wird vom Kläger nicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich.

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2. Die Planfeststellungsbehörde hat eine Vorprüfung des Einzelfalles entsprechend den Vorgaben des § 3e Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 3c Satz 1 und 3 UVPG durchgeführt.

16

Für die Änderung UVP-pflichtiger Vorhaben wie des hier in Rede stehenden Autobahnbaus ordnet § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG eine Vorprüfung des Einzelfalles i.S.d. § 3c Satz 1 und 3 UVPG an. Danach ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die Änderung nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären; bei der Vorprüfung ist zu berücksichtigen, inwieweit durch die vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen Umweltauswirkungen offensichtlich ausgeschlossen werden. Gemäß § 3a Satz 4 UVPG unterliegt die aufgrund der Vorprüfung getroffene behördliche Beurteilung der UVP-Pflichtigkeit nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist (vgl. Urteil vom 20. Dezember 2011 - BVerwG 9 A 31.10 - BVerwGE 141, 282 Rn. 24 = Buchholz 406.251 § 3c UVPG Nr. 3).

17

Diesen Anforderungen hat die Planfeststellungsbehörde entsprochen. Sie hat die Beschränkung der Vorprüfung auf eine nur überschlägige Vorausschau beachtet (a), bei der Prüfung der möglichen nachteiligen Umweltauswirkungen den richtigen rechtlichen Maßstab angelegt (b) und das Ergebnis der Prüfung nachvollziehbar begründet (c).

18

a) Die Planfeststellungsbehörde hat nicht die Beschränkung der Vorprüfung auf eine nur überschlägige Prüfung missachtet, indem sie ihrer Beurteilung den vom Vorhabenträger in Auftrag gegebenen UVP-Beitrag der I. GmbH vom 30. Mai 2012 zugrunde gelegt hat. Die Planfeststellungsbehörde darf nicht bereits im Rahmen der Vorprüfung mit einer der Umweltverträglichkeitsprüfung vergleichbaren Prüftiefe "durchermitteln" und damit unzulässigerweise die eigentliche Umweltverträglichkeitsprüfung unter Missachtung der für diese obligatorischen Öffentlichkeitsbeteiligung vorwegnehmen; sie ist vielmehr auf eine überschlägige Vorausschau beschränkt (vgl. Urteile vom 20. Dezember 2011 a.a.O. Rn. 25 und vom 20. August 2008 - BVerwG 4 C 11.07 - BVerwGE 131, 352 Rn. 35 = Buchholz 406.251 § 3c UVPG Nr. 2). Andererseits darf sich die Vorprüfung nicht in einer oberflächlichen Abschätzung spekulativen Charakters erschöpfen, sondern muss auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen. Hierzu zählen auch vom Vorhabenträger eingeholte Fachgutachten, die gegebenenfalls durch zusätzliche Ermittlungen der Planfeststellungsbehörde ergänzt werden können (Urteil vom 20. Dezember 2011 a.a.O. Rn. 25). Bei der Frage, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden, kommt der Behörde ein Einschätzungsspielraum zu (Urteile vom 7. Dezember 2006 - BVerwG 4 C 16.04 - BVerwGE 127, 208 Rn. 49 = Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 26 und vom 20. August 2008 a.a.O.). Mit der Auswertung der vom Vorhabenträger vorgelegten Fachgutachten hat sich die Planfeststellungsbehörde innerhalb der Grenzen dieses Spielraums gehalten.

19

Der UVP-Beitrag vom 30. Mai 2012 stellt keine erstmalige Bestandserfassung und -bewertung des Naturraums dar, sondern dient - räumlich beschränkt auf den Bereich des Deckblatts 6 I - der Überprüfung der im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung zum Planfeststellungsbeschluss vom 21. Februar 2007 gewonnenen Erkenntnisse. Dies gilt auch für den der Aktualisierung der avifaunistischen Bestandserfassung dienenden ökologischen Fachbeitrag des Umweltplanungsbüros H. vom 22. Juni 2012. Die Prüfung war daher schon im Ansatz nicht auf eine in die Tiefe gehende Erfassung und Bewertung der Umweltbelange ausgerichtet, sondern beschränkte sich auf die Überprüfung der im Rahmen der vorangegangenen Umweltverträglichkeitsprüfung gewonnenen Erkenntnisse und nahm in diesem Rahmen eine Beschreibung und Bewertung der vorgesehenen Änderungen und der damit verbundenen allgemeinen und schutzgutbezogenen Auswirkungen vor. Dies entspricht dem zweistufigen Prüfungsaufbau der Vorprüfung (vgl. Sangenstedt, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. I, 41. Ergänzungslieferung Stand Oktober 2003, § 3c UVPG Rn. 9, 17). Dass der UVP-Beitrag selbst davon spricht, die Untersuchung gehe über den Rahmen einer Vorprüfung erheblich hinaus, ist angesichts dessen eine unzutreffende und im Übrigen nicht näher erläuterte Einschätzung des die Untersuchung ausführenden Planungsbüros. Die Einschätzung der Planfeststellungsbehörde, es handele sich um eine Vorprüfung, wird schließlich auch nicht durch den vom Kläger in Auszügen vorgelegten Arbeitsentwurf für eine Überarbeitung der Verwaltungsvorschriften zur UVP-Prüfung in Frage gestellt. Denn dieser stellt keine von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichende Kriterien für die Prüftiefe bei der Vorprüfung auf.

20

b) Die Planfeststellungsbehörde hat bei der Beurteilung, ob von der Änderungsplanung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ausgehen, den richtigen rechtlichen Maßstab angelegt.

21

Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen, die die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich machen, liegen nicht erst dann vor, wenn die Umweltauswirkungen so gewichtig sind, dass sie nach Einschätzung der Behörde zu einer Versagung der Zulassung führen können (Urteile vom 17. Dezember 2013 - BVerwG 4 A 1.13 - NVwZ 2014, 669 Rn. 37, vom 16. Oktober 2008 - BVerwG 4 C 5.07 - BVerwGE 132, 123 Rn. 32 = Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 32 und vom 13. Dezember 2007 - BVerwG 4 C 9.06 - BVerwGE 130, 83 Rn. 34 = Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 30). Denn die Umweltverträglichkeitsprüfung soll die Umweltbelange so herausarbeiten, dass sie in die Abwägung in gebündelter Form eingehen (Urteile vom 18. November 2004 - BVerwG 4 CN 11.03 - BVerwGE 122, 207 <211> = Buchholz 406.251 § 17 UVPG Nr. 1 S. 6 und vom 25. Januar 1996 - BVerwG 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238 <246 f.> = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 107 S. 62 f.). Hiervon ausgehend muss daher grundsätzlich eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden, wenn Umweltauswirkungen bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge nach § 12 UVPG zu berücksichtigen sind. Maßgeblich ist insoweit das materielle Zulassungsrecht (Urteile vom 17. Dezember 2013 a.a.O. Rn. 37 m.w.N.; vgl. auch BTDrucks 14/4599 S. 95). Dies kann dazu führen, dass auch relativ geringfügige Belange die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung auslösen (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2007 a.a.O. Rn. 30 zum Fluglärm).

22

Allerdings stünde es im Widerspruch zur Konzeption des Gesetzgebers, wenn bei nahezu jedem der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3c UVPG unterliegenden Fachplanungsvorhaben und bei nahezu jeder Änderung oder Erweiterung eines Vorhabens nach § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung allein deswegen bestünde, weil praktisch nie auszuschließen ist, dass ein derartiges Vorhaben abwägungserhebliche Umweltauswirkungen hat. Bei einem solchen Verständnis des Begriffs der nachteiligen Umweltauswirkungen würde das Instrument der Vorprüfung die ihm zugedachte verfahrenslenkende Funktion weitestgehend verlieren und darüber hinaus für die Plangenehmigung, die zur Voraussetzung hat, dass "nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben" (§ 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 VwVfG, VwVfG.NRW.) kaum noch ein Anwendungsbereich verbleiben (vgl. auch OVG Hamburg, Beschluss vom 24. Februar 2010 - 5 Bs 24/10 - NordÖR 2010, 206 - juris Rn. 21). Es bedarf daher im Rahmen der Vorprüfung einer Gewichtung der abwägungserheblichen Belange unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten vorhaben- und standortbezogenen Kriterien. Dabei ist bei einer Änderung oder Erweiterung eines UVP-pflichtigen Vorhabens nach § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG zunächst danach zu fragen, ob die für sich genommen nicht UVP-pflichtige Änderung im Zusammenwirken mit dem Grundvorhaben zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führt. Denn den Gesetzesmaterialen zum UVPG lässt sich entnehmen, dass mit der Regelung des § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG in erster Linie an Fälle gedacht ist, in denen erhebliche Umweltauswirkungen gerade aus dem Zusammenwirken des Grundvorhabens mit der Änderung oder Erweiterung entstehen (BRDrucks 674/00 S. 91). Es sind daher die Merkmale des Änderungsvorhabens, die ökologische Empfindlichkeit des betroffenen Gebietes sowie das Ausmaß, die Schwere und die Komplexität möglicher erheblicher Auswirkungen des Änderungsvorhabens zusammen mit dem Grundvorhaben in den Blick zu nehmen. Im Rahmen dieser Prüfung werden - je nach den Umständen des Einzelfalles und je nachdem, um welche Art von Vorhaben es sich handelt - gegebenenfalls auch die in Anlage 1 Spalte 2 zum UVPG aufgeführten Prüf- und Schwellenwerte als Anhaltspunkte für ein Erreichen der Erheblichkeitsschwelle herangezogen werden können. Je weiter entfernt von diesen Werten das Änderungsvorhaben als solches ist, umso weniger wahrscheinlich dürfte es auch im Zusammenwirken mit dem Grundvorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen mit sich bringen, die die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich machen.

23

Ein Änderungs- oder Erweiterungsvorhaben kann allerdings auch für sich genommen mit erheblichen negativen Umweltauswirkungen verbunden sein, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen sind. Ob solche Umweltbeeinträchtigungen zu erwarten sind, ist wiederum unter Berücksichtigung der in Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien zu prüfen, wobei die Prüf- und Schwellenwerte der Anlage 1 Spalte 2 zum UVPG erneut Anhaltspunkte dafür sein können, ob es wahrscheinlich ist, dass das Vorhaben für sich genommen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen wird. Steht nach einer diese Maßstäbe berücksichtigenden Vorausschau bereits im Zeitpunkt der Vorprüfung fest, dass ein abwägungserheblicher Umweltbelang weder im Zusammenwirken mit dem Grundvorhaben noch für sich genommen Einfluss auf das Ergebnis des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses haben kann, bedarf es nicht der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (vgl. auch Urteil vom 17. Dezember 2013 a.a.O. Rn. 39).

24

Von diesen rechtlichen Maßstäben ist die Planfeststellungsbehörde jedenfalls der Sache nach ausgegangen. Sie hat ihre Prüfung nicht darauf beschränkt, ob die Umweltauswirkungen so gewichtig sind, dass sie zu einer Versagung der Genehmigung führen können, sondern sie hat, wie sich aus dem Änderungsplanfeststellungsbeschluss ergibt, aufgrund des von der I. GmbH vorgelegten UVP-Beitrags überschlägig geprüft, ob für die in Betracht kommenden Schutzgüter (Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft/Klima, Landschaft, Kultur- und sonstige Sachgüter) durch das Zusammenwirken von Grund- und Änderungsvorhaben oder durch das Änderungsvorhaben als solches abwägungserhebliche Umweltbelange nachteilig berührt werden, die Einfluss auf das Ergebnis des Änderungsbeschlusses haben könnten. Dies hat sie im Ergebnis verneint.

25

c) Die Planfeststellungsbehörde hat das Ergebnis ihrer Vorausschau nachvollziehbar begründet.

26

Die Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle auf die Nachvollziehbarkeit des Prüfergebnisses (§ 3a Satz 4 UVPG) verdeutlicht, dass der Planfeststellungsbehörde für ihre prognostische Beurteilung möglicher Umweltauswirkungen des Vorhabens ein Einschätzungsspielraum zusteht (BRDrucks 551/06 S. 43). Gefordert ist eine Plausibilitätskontrolle, bei der die von der Behörde für ihr Prüfergebnis gegebene Begründung zugrunde zu legen ist (vgl. Urteil vom 20. Dezember 2011 - BVerwG 9 A 31.10 - BVerwGE 141, 282 Rn. 29 = Buchholz 406.251 § 3c UVPG Nr. 3). Hiervon ausgehend erweist sich das Ergebnis der Vorprüfung bezogen auf Auswirkungen des Änderungsvorhabens als plausibel.

27

aa) Der von der I. GmbH erarbeitete UVP-Beitrag vom 30. Mai 2012 kommt zu dem Ergebnis, dass mit dem Verzicht auf vier bisher für Kompensationsmaßnahmen vorgesehene Flächen und der Inanspruchnahme von drei neuen Kompensationsflächen keine nachteiligen Umweltauswirkungen verbunden seien. Die Umwandlung von Ackerflächen in extensiv genutzte Grünlandflächen bzw. eine Streuobstwiese führe nicht zu Beeinträchtigungen des Bodenhaushaltes, und die natürliche Bodenfruchtbarkeit bleibe auch bei extensiver Nutzung dauerhaft erhalten. Dies ist plausibel und wird von dem Kläger auch nicht in Frage gestellt.

28

bb) Hinsichtlich der Verlängerung des Wirtschaftsweges verneint der UVP-Beitrag eine erhebliche Beeinträchtigung mit der Begründung, dass wegen der relativ geringfügigen Neuversiegelung bisher ausschließlich landwirtschaftlich genutzter Flächen keine negativen Umweltauswirkungen zu erwarten seien. Auf der versiegelten Fläche selbst könne zwar kein Niederschlagswasser versickern, da dieses aber in die seitlichen Böschungen/Mulden abfließen könne, verringere sich die Grundwasserrate nicht messbar. Betriebsbedingte Beeinträchtigungen und Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes, die über die bisher durch die landwirtschaftliche Nutzung hervorgerufenen hinausgingen, könnten aufgrund der Beschränkung der Nutzung des Weges auf landwirtschaftliche Fahrzeuge ausgeschlossen werden.

29

Diese Begründung ist plausibel und wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass es sich bei der Neuversiegelung des Bodens um einen erheblichen Eingriff im Sinne des Naturschutzrechts (§ 13, § 14 Abs. 1 BNatSchG) handeln dürfte. Zwar kann ein solcher Eingriff allein oder im Zusammenwirken mit weiteren Eingriffen zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen und damit ein abwägungserheblicher Belang sein, er muss es aber nicht. Der Begriff der "erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen" in § 3c Satz 1 UVPG ist nicht gleichbedeutend mit dem der "erheblichen Beeinträchtigung" im Sinne des naturschutzrechtlichen Eingriffsrechts, sondern setzt - wie dargelegt - eine an dem Zweck der Vorprüfung und den Kriterien der Anlage 2 zum UVPG und dem maßgeblichen Fachrecht orientierte wertende Betrachtung möglicher Umweltauswirkungen voraus (so auch Nr. 5.7.2 des von dem Kläger vorgelegten Arbeitsentwurfs für die Überarbeitung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPVwV). Diese wertende Beurteilung hat der Beklagte, gestützt auf den UVP-Beitrag, vorgenommen und nachvollziehbar erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen der Verlängerung des Weges verneint.

30

cc) Aus dem UVP-Beitrag leitet der Beklagte weiter ab, dass der Wegfall einer ca. 7 000 qm großen Teilfläche im östlichen Bereich der bisherigen "Steinkauzfläche" A 9.21 durch die Erweiterung dieser Fläche nach Norden (Fläche A 9.21 f I) und die zusätzlich angeordneten Maßnahmen für den Steinkauz kompensiert werde, so dass die Habitateignung für den Steinkauz erhalten bleibe. Die hiergegen vorgebrachten Rügen des Klägers sind nicht geeignet, die Plausibilität dieser Annahmen zu erschüttern.

31

Der Beklagte hat im Verfahren BVerwG 9 A 39.07, das den Ausgangsplanfeststellungsbeschluss vom 27. Februar 2007 betraf, im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 19. Februar 2009 eine "Zweite Änderung des Planfeststellungsbeschlusses" zu Protokoll erklärt. Diese ordnet flankierend zu den bereits vorgesehenen Maßnahmen - Schaffung künstlicher Niströhren als Ersatz für einen verloren gehenden Brutbaum - an, das nördliche Brutrevier des Steinkauzes im Homberger Bachtal durch Pflanzung von zehn hochstämmigen Obstbäumen aufzuwerten und durch die vorgezogene Ausgleichsmaßnahme A 9.21 unmittelbar an das Bachtal angrenzend um eine kurzrasige Grünlandfläche von 5 ha Größe zu ergänzen. Hierdurch hat er sichergestellt, dass der Steinkauz in der Umgebung der künstlichen Nisthilfe geeignete Habitatflächen vorfindet, so dass von einem zeitlich bruchlosen Fortbestand der Fortpflanzungsstätte im Homberger Bachtal ausgegangen und die Verwirklichung des Zugriffsverbots des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG verneint werden kann (vgl. Urteil vom 18. März 2009 - BVerwG 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239 Rn. 79 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 201). Vor diesem Hintergrund ist die Kritik des Klägers, die neu zugeschnittene Ausgleichsfläche A 9.21 f I sei mit 5 ha zu klein, da der für die Reviergröße des Steinkauzes im Winter angegebene Orientierungswert von 10 ha nicht erreicht werde (vgl. auch den vom Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen herausgegebenen Leitfaden "Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen" vom 5. Februar 2013), schon deswegen verfehlt, weil es nicht um den Ersatz eines Steinkauzrevieres, sondern lediglich um eine die Eignung einer Nisthilfe ergänzende Maßnahme geht. Dem Steinkauz stehen, wie in der mündlichen Verhandlung von dem Leiter der Vogelschutzwarte des LANUV, Herrn He., noch einmal verdeutlicht wurde, weitere geeignete und erreichbare Habitatflächen im Bereich des Homberger Bachtals zur Verfügung. Im Winter könne und müsse der Steinkauz auch auf entfernter liegenden Ackerflächen jagen; die Jagdreviere im Winter betrügen je nach den Gegebenheiten des Naturraums bis zu 60 ha. Daher greift auch die Kritik des Klägers nicht, durch die Herausnahme der südexponierten östlichen Teilfläche und die Erweiterung der "Steinkauzfläche" in nördliche Richtung habe sich die Habitatsituation für den Steinkauz im Winter erheblich negativ verändert. Im Übrigen hat sich in der mündlichen Verhandlung anhand der vom Beklagten vorgelegten Karten und der dort eingetragenen Höhenlinien die Annahme des Klägers, nur die weggefallene Teilfläche weise eine Südexposition auf, nicht bestätigt. Das Gelände steigt vielmehr auch im übrigen Bereich relativ gleichmäßig bis zu der Kuppe bei Höhenmeter 130 an und fällt anschließend wieder in Richtung Norden ab.

32

Entgegen der Auffassung des Klägers hat das LANUV in seiner im Rahmen des Beteiligungsverfahrens abgegebenen schriftlichen Stellungnahme vom 30. Oktober 2012 die nördliche Erweiterung der "Steinkauzfläche" nicht als ungeeignet für den Steinkauz bezeichnet, sondern aufgrund der Nähe zum Waldrand und der ungünstigeren klimatischen Ausrichtung nur als "bedingt" geeignet, weshalb es als zusätzliche Maßnahmen zur Verbesserung der Habitateignung für den Steinkauz die Dauerbeweidung des südlichen Teils der "Steinkauzfläche" und die Schaffung eines Viehunterstandes sowie für die nördliche Teilfläche eine Mosaik-Mahd empfohlen hat. Diese Empfehlungen hat der Beklagte durch die Nebenbestimmungen zum Planfeststellungsbeschluss A 4.2, A 4.3 und A 4.5 umgesetzt. Der Leiter der Vogelschutzwarte des LANUV hat in der mündlichen Verhandlung ergänzend erklärt, dass es für die Eignung einer Habitatfläche für den Steinkauz darauf ankomme, dass sie drei Funktionen erfülle: Sie müsse als Brutrevier, Tagesversteck und Nahrungsfläche geeignet sein. Die Fläche A 9.21 f I erfülle aufgrund der festgesetzten Aufwertungsmaßnahmen trotz der weniger geeigneten nördlichen Flächenteile diese Anforderungen; das im Homberger Bachtal lebende Steinkauzpaar werde die Ausgleichsfläche daher mit hoher Wahrscheinlichkeit annehmen. Den Einwand, die Nähe zum Waldrand entspreche nicht den Anforderungen des Leitfadens, hat er mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Leitfaden Idealbedingungen formuliere, die im bergischen Land kaum zu realisieren seien. Der Steinkauz treffe aufgrund der kleinteiligen Strukturen dort praktisch überall auf Waldkauzvorkommen und müsse und könne mit diesem Umstand leben; ein gewisser Abstand zum Waldrand sei zudem durch die nördlich an die "Steinkauzfläche" angrenzende Fläche A 9.22 f I gegeben. Auch dies ist nachvollziehbar.

33

Schließlich bleibt auch die Rüge ohne Erfolg, durch den Verzicht auf die Ausgleichsflächen A 9.5, A 9.6 und A 6.1 sei die Vernetzung mit dem östlich lebenden Steinkauzpaar gefährdet. Zum einen dienten die entfallenen Flächen ausweislich der Maßnahmenblätter nicht spezifisch der Vernetzung der Steinkauzvorkommen, sondern artübergreifend dem Ausgleich von allgemeinen Zerschneidungswirkungen und der Verbesserung bzw. Wiederherstellung gestörter Vernetzungsfunktionen zwischen Homberger Bachtal und Grünlandflächen am Himmelbachtal durch die Schaffung eines - wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung anschaulich formuliert hat - "Flickenteppichs" unterschiedlicher Nutzungen. Zum anderen wird durch den angefochtenen Änderungsplanfeststellungsbeschluss als Ersatz für die wegfallenden Flächen A 9.5, A 9.6 und A 6.1 in unmittelbarer räumlicher Nähe zu der ursprünglichen "Steinkauzfläche" eine für diese Art geeignete Habitatfläche entwickelt, die im Zusammenhang mit der Höhe der das Homberger Bachtal überspannenden Brücke nach den plausiblen Darlegungen des Beklagten eine großräumige Vernetzung der Lebensräume, insbesondere für Vögel, sicherstellt.

34

dd) Der Wegfall der zusammen rund 3,7 ha großen Maßnahmenflächen A 9.5, A 9.6 und A 6.1 (vgl. Flächenberechnung des Beklagten in der Anlage zum Schriftsatz vom 12. Juni 2014) nördlich der Trasse und die Arrondierung dieser den Klägern des Verfahrens BVerwG 9 A 40.07 verbleibenden landwirtschaftlichen Fläche durch drei angrenzende Flurstücke mit einer Gesamtgröße von knapp 10 ha hat nach den auf den UVP-Beitrag gestützten Ausführungen des Beklagten im Änderungsplanfeststellungsbeschluss keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen für die Avifauna, insbesondere die Bodenbrüter, zur Folge. Durch den Verzicht auf die ursprünglich vorgesehenen umfangreichen Gehölzkulissen im Bereich der Maßnahmenfläche A 9.21 f I steht diese Fläche den bodenbrütenden Offenlandarten wie Kiebitz und Feldlerche künftig als potentielles Brut- und Rasthabitat zur Verfügung. Der hiergegen gerichteten Kritik des Klägers, die durch den Wegfall der Ausgleichsflächen nördlich der Trasse und die Arrondierung der landwirtschaftlichen Flächen ermöglichte einheitliche Nutzung großer Ackerschläge ohne Randsäume und die vorgesehene Anpflanzung von 20 Obstbäumen auf der "Steinkauzfläche" führe dazu, dass die Fläche für Bodenbrüter entwertet werde, ist entgegenzuhalten, dass ausweislich der Maßnahmenblätter die weggefallenen Ausgleichsflächen nicht spezifisch als Habitate für bodenbrütende Arten angelegt werden sollten. Die vorgesehene Entwicklung von extensiv genutzten Grünlandflächen diente vielmehr in erster Linie dem Ausgleich von Zerschneidungswirkungen des Vorhabens bzw. der Verbesserung und Wiederherstellung gestörter Vernetzungsfunktionen. Als weiteres Ziel wird die Ergänzung des Lebensraumangebotes für graslandbewohnende Insekten und Kleinsäuger als Nahrungsvoraussetzung für Greifvögel und sonstige Offenlandarten genannt.

35

Der Leiter der Vogelschutzwarte hat in der mündlichen Verhandlung zudem erläutert, dass die Fläche A 9.21 f I ("Steinkauzfläche") gut geeignet sei, große Ackerschläge und den Wegfall von Ackerrandsäumen für Bodenbrüter zu kompensieren. Die Bodenbrüter seien darauf angewiesen, mit ihrer Brut die Ackerflächen zu verlassen; hier biete sich die Maßnahmenfläche A 9.21 f I als gut geeignetes Habitat an. Die Fläche weise insofern eine Multifunktionalität auf. Der unmittelbare Bereich der Obstbäume werde von den Bodenbrütern zwar gemieden, auf der in Nord-Süd-Richtung ca. 360 m tiefen Ausgleichsfläche verbleibe aber auch unter Berücksichtigung des Meidungsabstandes der Bodenbrüter von 50 bis 100 m zu vertikalen Strukturen genügend geeignete Fläche. Dies überzeugt, zumal der Kiebitz, für den der Kläger, gestützt auf eine Untersuchung der Hochschule Vechta, den Meidungsabstand mit 200 m angibt, im Vorhabengebiet weder 2006 noch 2012 nachgewiesen werden konnte. Der Beklagte hat zudem den Bedenken des Klägers gegen die Obstbaumpflanzungen durch die in der mündlichen Verhandlung abgegebene Erklärung Rechnung getragen, dass der Standort der gemäß dem Änderungsplanfeststellungsbeschluss zu pflanzenden weiteren zehn Obstbäume mit der Unteren Landschaftsschutzbehörde abgestimmt wird.

36

3. Der Änderungsplanfeststellungsbeschluss verstößt auch nicht gegen Regelungen des Artenschutzes.

37

a) Die Beurteilung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände beruht auf einer ordnungsgemäßen Ermittlung und Bestandserfassung der Tierarten, die in dem durch die Änderungsplanung betroffenen Bereich vorhanden sind. Angesichts der bereits im Rahmen des Ausgangsplanfeststellungsverfahrens erfolgten Ermittlung und Bestandserfassung konnte sich die erneute Untersuchung darauf beschränken, die Aktualität dieser Erkenntnisse für den von den Änderungen betroffenen räumlichen Bereich zu überprüfen. Auch für diese Aktualisierung gilt, dass die gerichtliche Kontrolle auf die Prüfung beschränkt ist, ob die Einschätzungen der Planfeststellungsbehörde im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem unzulänglichen oder gar ungeeigneten Bewertungsverfahren beruhen (vgl. Urteile vom 9. Juli 2008 - BVerwG 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 54 ff., 66 = Buchholz 406.400 § 42 BNatSchG 2002 Nr. 6 und vom 12. August 2009 - BVerwG 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 38 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 203). Diesen Anforderungen werden die im Rahmen des UVP-Beitrags angestellten Untersuchungen gerecht.

38

Der Kläger rügt zu Unrecht, die Daten der avifaunistischen Untersuchung seien unzureichend und veraltet. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung näher dargelegt, dass aufbauend auf der Brutvogelkartierung 1995 und der Überprüfung und Aktualisierung dieser Kartierung im Jahr 2006 das Umweltplanungsbüro H. am 30. April 2012 und am 20. Juni 2012 gezielte Kontrollen durch zwei Begehungen am Tage bis in die Nachtstunden im Planungsraum durchgeführt hat, die durch eine spezielle Kartierung auf der Ausgleichsfläche A 9.21 f I mit Schwerpunkt Kiebitzkartierung ergänzt worden ist. Es trifft auch nicht zu, dass bei der Aktualisierung der Daten die Ökologische Flächenstichprobe ÖFS FS-055 des LANUV nicht berücksichtigt wurde. Das Büro H. weist in seiner Stellungnahme vom 10. Juni 2014 darauf hin, dass diese regelmäßig wiederholte Stichprobe alle Brutvogelarten ungeachtet ihres Gefährdungs- und Schutzstatus berücksichtige, während in der eigenen Untersuchung der Schwerpunkt auf den konkret betroffenen planungsrelevanten Arten gelegen habe. Zur Verdeutlichung listet die Stellungnahme das Vorkommen dieser Vogelarten in einer vergleichenden Gegenüberstellung zu den verschiedenen Untersuchungszeitpunkten auf und bewertet sie. Angesichts dessen greift auch die Kritik des Klägers nicht, es sei nicht erkennbar, was mit der Einschätzung im UVP-Beitrag gemeint sei, dass das Spektrum an Vogelarten der offenen Kulturlandschaft im betrachteten Planungsraum gegenüber früheren Kartierungen "weitgehend identisch" sei.

39

b) Es ist nicht zu befürchten, dass durch das Änderungsvorhaben bau- bzw. betriebsbedingt einer der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG verwirklicht wird.

40

Durch die für den Steinkauz im Änderungsplanfeststellungsbeschluss vorgesehenen funktionserhaltenden Maßnahmen wird gewährleistetet, dass trotz des möglichen Verlustes des als Brutplatz genutzten Höhlenbaumes im Homberger Bachtal das Beschädigungs- und Zerstörungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG gemäß § 44 Abs. 5 Satz 2 und 3 BNatSchG nicht eingreift. Auf die Ausführungen unter 2 c) cc) wird insoweit Bezug genommen.

41

Auch hinsichtlich der Bodenbrüter, insbesondere Feldlerche und Kiebitz, wird der Änderungsplanfeststellungsbeschluss den Vorgaben des Beschädigungs- und Zerstörungsverbots gerecht. Dieser Verbotstatbestand wäre, wie der Senat in seinem Urteil vom 18. März 2009 - BVerwG 9 A 39.07 - (BVerwGE 133, 239 Rn. 75 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 201) im Einzelnen ausgeführt hat, nur dann verwirklicht, wenn für diese Arten durch das geänderte Ausgleichsmaßnahmenkonzept in mindestens einem regelmäßig belegten Brutrevier alle als Standort von Nestern geeigneten Brutplätze verloren gingen. Dies ist trotz des Verzichts auf die den Habitatansprüchen der Bodenbrüter entgegenkommenden Ausgleichsflächen nördlich der Trasse und der gleichzeitigen Arrondierung der landwirtschaftlich nutzbaren Fläche nicht zu erwarten. Den mit den großen Schlägen und dem Verlust von Saumstrukturen verbundenen Verschlechterungen der Habitatbedingungen für die Bodenbrüter wird - wie oben näher dargelegt - durch die Ausgleichsfläche A 9.21 f I entgegengewirkt. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang kritisiert, das Mahd-Regime enthalte keine saisonale Ausnahme für die Brutzeit und gefährde deswegen den Bruterfolg, übersieht er die einschlägige Bestimmung im Maßnahmenblatt A 9.21 f I, wonach in der Brutzeit des Kiebitzes als potentiell vorkommenden Bodenbrüters vor der Mahd eine fachlich qualifizierte Flächenbetrachtung vorzunehmen ist, und festgestellte Nester mit ausreichendem Abstand auszulassen sind.

42

Für Störungen (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) europäischer Vogelarten, die im Bereich des Deckblatts vorkommen, ist ebenfalls nichts ersichtlich.

43

4. Der Planfeststellungsbeschluss genügt den Anforderungen an die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§§ 13 ff. BNatSchG).

44

Für die gerichtliche Kontrolle ist zu beachten, dass der Planfeststellungsbehörde bei der Bewertung der Kompensationswirkung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zusteht und dass die Ausgestaltung des naturschutzrechtlichen Kompensationsmodells hinsichtlich der Auswahl zwischen grundsätzlich gleich geeigneten Kompensationsmaßnahmen, der naturschutzfachlichen Abstimmung der Kompensationsmaßnahmen untereinander sowie der Berücksichtigung etwaiger multifunktionaler Kompensationswirkungen in erheblichem Umfang Elemente einer planerisch abwägenden Entscheidung aufweist (vgl. Urteile vom 9. Juni 2004 - BVerwG 9 A 11.03 - BVerwGE 121, 72 <84 f.> = Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG Nr. 5 S. 51 f. und vom 18. März 2009 - BVerwG 9 A 40.07 - Buchholz 407.4 § 19 FStrG Nr. 16 Rn. 28). Gemessen hieran ist ein Fehler des Kompensationsmodells nicht erkennbar.

45

Dem Kläger kann nicht gefolgt werden, soweit er geltend macht, die in den Maßnahmenblättern E 2 f I und E 3 f I niedergelegten Zielsetzungen stimmten nicht mit der Zielsetzung einer Ersatzmaßnahme, einen eingetretenen Funktionsverlust im betroffenen Naturraum zu ersetzen, überein. Die Ziele der Maßnahmen ergeben sich aus der Konfliktbeschreibung in den Maßnahmenblättern. Danach dienen die Anlage einer Streuobstwiese bzw. einer extensiv genutzten Grünlandfläche zur Kompensation der Funktionsverluste, die der Naturhaushalt durch die Querung einer Obstwiese im Homberger Bachtal bzw. durch den Verlust von Ackerflächen erleidet. Anders als der Kläger meint, geht damit auch der Beklagte von einem ausgleichsbedürftigen Funktionsverlust aus.

46

Den weiteren Einwand des Klägers, die Ersatzmaßnahmenflächen lägen abgeschnitten von den übrigen Maßnahmenflächen und seien durch den Lärm der Bundesautobahn A 3 erheblich beeinträchtigt, hat der Beklagte mit dem Hinweis auf die lärmmindernde Einschnittlage der A 3 in diesem Bereich entkräftet. Da die Maßnahmenflächen nicht speziell den bodenbrütenden Arten zu Gute kommen sollen, wird ihre Eignung auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass sie ausweislich des ökologischen Fachbeitrags zwar als Nahrungshabitat für Arten mit größerem Raumanspruch geeignet sind, dagegen mit Vorkommen von Arten wie Feldlerche, Kiebitz und Rebhuhn dort nicht zu rechnen ist.

47

Der Beklagte hat bei seiner naturschutzrechtlichen Ausgleichskonzeption schließlich auch nicht einseitig den Interessen der in dem Verfahren BVerwG 9 A 40.07 obsiegenden Landwirte den Vorzug gegenüber den Belangen des Naturschutzes eingeräumt, sondern sich erkennbar - wenn auch nicht ausdrücklich - davon leiten lassen, dass die Inanspruchnahme der betroffenen Landwirte im Hinblick auf die drohende Existenzgefährdung nur dann in Betracht kommt, wenn sie das mildeste Mittel zur Erreichung des Ausgleichsziels darstellt (vgl. zum Maßstab: Urteil vom 18. März 2009 - BVerwG 9 A 40.07 - a.a.O. Rn. 32). Dass er unter Anlegung dieses Maßstabes den Interessen der Landwirte den Vorrang gegenüber den Belangen des Naturschutzes eingeräumt hat, ist angesichts der nicht erheblichen Umweltauswirkungen des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses nicht zu beanstanden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt.

Gründe

Die Kläger wenden sich als Nachbarn und Eigentümer des Grundstücks FlNr. .../15 gegen die dem Beigeladenen mit Bescheid vom 21. Januar 2013 erteilte Baugenehmigung für den Neubau einer Tagesstätte für Menschen mit Behinderung und zur Nutzungsänderung bestehender Gebäude auf dem östlich angrenzenden, aus den Grundstücken FlNr. .../16 (alt), .../17 (alt) und .../18 (alt) hervorgegangenen Grundstück FlNr. .../18 Gemarkung K. Der Beigeladene ist ein gemeinnütziger Verein mit dem Zweck der Förderung von Maßnahmen und Einrichtungen der Lebenshilfe für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen. Die Grundstücke liegen im unbeplanten Innenbereich südlich der I. Straße. Nach den genehmigten Bauunterlagen sollen im nördlichen, zu dieser Straße gerichteten Teil des Baugrundstücks neun Stellplätze errichtet werden. Der Neubau im Westen des Baugrundstücks soll nach der dem Bauantrag beigefügten Nutzungsbeschreibung der Unterbringung einer Tagesstätte für ca. 27 bis 36 Kinder und Jugendliche dienen. Die Bestandsgebäude im Osten sollen als Frühförderstelle genutzt werden. Südlich des Baugrundstücks und des Grundstücks der Kläger befinden sich auf dem Grundstück FlNr. .../22 bereits eine Tagesstätte und ein Kindergarten des Beigeladenen. An dieses schließt sich im Westen ein Kirchengrundstück (FlNr. .../2) und im Süden - durch eine Stichstraße (FlNr. .../23) getrennt - das mit Schulgebäuden bebaute Grundstück FlNr. .../25 an.

Die Klage der Kläger gegen die Baugenehmigung hat das Verwaltungsgericht Augsburg mit Urteil vom 17. Juli 2013 abgewiesen. Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung. Sie machen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sowie die Abweichung von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts geltend.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

A. Aus dem Vorbringen der Kläger ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Kläger durch die angegriffene Baugenehmigung nicht in ihren Rechten verletzt werden, weil das Vorhaben keinen im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht, die auch ihrem (Nachbar-)Schutz dienen (Art. 68 Abs. 1 Satz 1, Art. 60 Abs. 1 Satz 1 BayBO i. V. m. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ist nicht ernstlich zweifelhaft.

1. Entgegen der Auffassung der Kläger sind ihre Nachbarrechte nicht deswegen verletzt, weil aus der Baugenehmigung nicht hinreichend bestimmt zu entnehmen wäre, wie viele Gruppenförderungen pro Tag in der Frühförderung stattfinden.

Ein Baugenehmigungsbescheid muss als Verwaltungsakt (Art. 35 BayVwVfG) inhaltlich hinreichend bestimmt sein (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG). Diesem Erfordernis ist genügt, wenn die mit dem Bescheid getroffenen Regelungen für die Verfahrensbeteiligten (Art. 13 BayVwVfG) - gegebenenfalls nach Auslegung - eindeutig zu erkennen und damit einer unterschiedlichen subjektiven Bewertung nicht zugänglich sind (vgl. BVerwG, B. v. 27.7.1982 - 7 B 122.81 - Buchholz 316 § 37 VwVfG Nr. 1; U. v. 22.1.1993 - 8 C 57.91 - NJW 1993, 1667 = juris Rn. 15). Nachbarn müssen zweifelsfrei feststellen können, ob und in welchem Umfang sie betroffen sind. Eine Verletzung von Nachbarrechten liegt vor, wenn die Unbestimmtheit ein nachbarrechtlich relevantes Merkmal betrifft und infolge des Mangels nicht beurteilt werden kann, ob das Vorhaben den geprüften nachbarschützenden Vorschriften entspricht (vgl. BayVGH‚ U. v. 16.10.2013 - 15 B 12.1808 - juris Rn. 13 m. w. N.; B. v. 16.4.2015 - 9 ZB 12.205 - juris Rn. 7 m. w. N.).

Gemessen daran liegt keine Rechtsverletzung vor. Denn zum einen kann der bei der Beklagten am 27. September 2012 eingegangenen Nutzungsbeschreibung zur Frühförderstelle (vgl. Blatt 71 der Behördenakte) sowie der schalltechnischen Untersuchung der I.-GmbH vom 23. Oktober 2012 (vgl. Blatt 99 ff., 104 der Behördenakte), die in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 17. Juli 2013 zum Bestandteil der Baugenehmigung erklärt wurden (vgl. Blatt 306 f. der Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts), mit noch hinreichender Bestimmtheit entnommen werden, dass Gruppenförderungen mit einer Dauer von jeweils 1,5 Stunden und unter Beteiligung von zwei Mitarbeitern und sechs bis acht Kindern zweimal wöchentlich stattfinden. Gleiches gilt hinsichtlich der Betriebszeiten der Förderstelle, die nach der (ergänzenden) Beschreibung in der schalltechnischen Untersuchung der I.-GmbH vom 23. Oktober 2012 auf die Zeit von 8 Uhr bis ca. 17 Uhr beschränkt ist (vgl. Blatt 103 der Behördenakte). Zum anderen ist nicht ersichtlich, inwieweit durch eine fehlende Festlegung der Gruppenangebote Nachbarrechte der Kläger verletzt sein könnten, zumal die Frühförderung in den vom Grundstück der Kläger abgewandten östlichen Gebäudeteilen stattfinden soll. Auch ist angesichts der prognostizierten und von den Klägern nicht infrage gestellten deutlichen Unterschreitung der Lärmrichtwerte beim ihrem Anwesen um 11 dB(A) nicht erkennbar, dass sich auch bei einer Erhöhung der Anzahl der Gruppensitzungen nachbarliche Abwehransprüche ergeben könnten.

2. Aus dem Vorbringen der Kläger ergeben sich auch keine ernstlichen Zweifel hinsichtlich der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass das Bauvorhaben nicht den Gebietserhaltungsanspruch der Kläger verletzt, der durch die Zulassung eines mit der Gebietsfestsetzung unvereinbaren Vorhabens ausgelöst wird, durch das das nachbarliche Austauschverhältnis gestört und eine Verfremdung des Gebiets eingeleitet wird (vgl. zum Gebietserhaltungsanspruch BVerwG, B. v. 18.12.2007 - 4 B 55.07 - NVwZ 2008, 427 = juris Rn. 5; B. v. 27.8.2013 - 4 B 39.13 - BauR 2013, 2011 = juris Rn. 4).

Die Ausführungen der Kläger im Zulassungsantrag stellen weder die Wertung des Verwaltungsgerichts infrage, dass die nähere Umgebung des Bauvorhabens als (faktisches) allgemeines Wohngebiet zu qualifizieren ist (vgl. dazu unten a), noch, dass das Vorhaben im allgemeinen Wohngebiet gebietsverträglich ist (vgl. dazu unten b).

a) Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Qualifizierung der näheren Umgebung im Sinn von § 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Halbsatz 1 BauGB als (faktisches) allgemeines und nicht - wie die Kläger meinen - als reines Wohngebiet begegnet nicht deswegen Bedenken, weil das Gericht bei der Bestimmung der nach der Art der baulichen Nutzung maßgeblichen näheren Umgebung auch die Bebauung auf dem Baugrundstück FlNr. .../18 sowie auf dem Grundstück FlNr. .../22 einbezogen hat, obwohl die Gebäude auf diesen Grundstücken offenbar teilweise ohne die erforderliche Baugenehmigung und damit formell illegal genutzt wurden oder noch werden.

Nähere Umgebung im Sinn von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist der Teil der zusammenhängenden Bebauung in der Nachbarschaft des Baugrundstücks, auf die sich das geplante Vorhaben in städtebaulicher Hinsicht auswirken kann und die ihrerseits das Baugrundstück prägt (vgl. BVerwG, U. v. 26.5.1978 - 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369/380 = juris Rn. 33). Wieweit diese wechselseitige Prägung reicht, ist eine Frage des Einzelfalls (vgl. BVerwG, B. v. 28.8.2003 - 4 B 74.03 - juris Rn. 2). Zu berücksichtigen ist die im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt vorhandene Bebauung einschließlich einer solchen auf dem Baugrundstück selbst (vgl. BVerwG, B. v. 21.6.2007 - 4 B 8.07 - BauR 2007, 1691 = juris Rn. 4). Da bereits nach dem Wortlaut des § 34 Abs. 1 BauGB die tatsächlich vorhandene Bebauung entscheidend ist, kommt es auf die Genehmigung der Bebauung und ihre Nutzung grundsätzlich nicht an. Dies gilt nicht nur für die Frage, ob ein Grundstück zum Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 BauGB gehört, sondern auch für die Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung (vgl. BVerwG, B. v. 23.11.1998 - 4 B 29.98 - BRS 60 Nr. 82 = juris Rn. 6). Tatsächlich vorhandene Baulichkeiten und Nutzungen haben nur dann außer Betracht zu bleiben, wenn - wie namentlich durch den Erlass einer Beseitigungsverfügung - das Verhalten der zuständigen Behörde hinreichend klar ergibt, dass ihre Beseitigung im Hinblick auf die formelle und materielle Baurechtswidrigkeit absehbar ist, also kein Zweifel daran besteht, dass sich die zuständige Behörde mit dem Vorhandensein der Baulichkeit bzw. Nutzung nicht abgefunden hat (vgl. BVerwG, U. v. 6.11.1968 - IV C 31.66 - BVerwGE 31, 22/26 = juris Rn. 22; BVerwG, U. v. 14.9.1992 - 4 C 15.90 - NVwZ 1993, 985 = juris Rn. 15; U. v. 17.5.2002 - 4 C 6.01 - NVwZ 2003, 211 = juris Rn. 35; OVG Saarl, B. v. 19.10.2008 - 2 B 347/08 - BauR 2009, 854 = juris Rn. 17; OVG Berlin-Bbg, B. v. 25.4.2013 - 10 N 21.10 - juris Leitsatz und Rn. 8).

Dass diese Voraussetzungen hier erfüllt sind, haben die Kläger nicht aufgezeigt. Selbst wenn es zutrifft, dass sich in den Gebäuden auf den Grundstücken FlNr. .../18 (I. Straße Nr. 1 und 3) und .../22 in den letzten Jahren ohne entsprechende Nutzungsänderungsgenehmigung Büroräume und Therapiepraxen bzw. ein Kindergarten befunden haben und die Beklagte hiervon keine Kenntnis hatte, so kann daraus noch nicht zwingend der Schluss gezogen werden, dass sich die zuständige Behörde bei Kenntnis mit dem Vorhandensein der tatsächlichen Nutzungen nicht abgefunden hätte und in absehbarer Zeit entsprechende Beseitigungsanordnungen erlassen hätte. Im Übrigen hat sich das Verwaltungsgericht für seine Beurteilung, dass die nähere Umgebung des Baugrundstücks einem allgemeinen Wohngebiet entspricht, nicht nur auf die Bebauung auf den Grundstücken FlNr. .../18 und .../22 berufen, sondern auch auf die Nutzungen auf den Grundstücken FlNr. .../2 (Kirchengrundstück) und FlNr. .../2 (Reinigungsannahme mit Heißmangel) abgestellt, die in einem reinen Wohngebiet nach § 3 BauNVO nicht oder nur ausnahmsweise zulässig wären. Die tatsächlichen Nutzungen in den Gebäuden dieser Grundstücke haben die Kläger nicht infrage gestellt.

Auf die von den Klägern aufgeworfene Frage, wie lange die Nutzung auf dem Grundstück FlNr. .../18 (I. Straße Nr. 5) ihre prägende Wirkung behalten hätte, wenn dort seit 2009 tatsächlich ein Leerstand vorhanden gewesen ist, kommt es nicht mehr an.

Mit dem weiteren Einwand der Kläger, die maßgebliche Umgebungsbebauung sei als (faktisches) reines und nicht als allgemeines Wohngebiet zu qualifizieren, „wenn und soweit man die Bebauung auf dem Grundstück FlNr. .../22 wegen ihres anderweitigen Charakters sowie der deutlich größeren Kubatur der Gebäude als eigenen städtebaulichen Bereich qualifiziert, der in klarer Zäsur zur nördlich angrenzenden (überwiegenden) Bebauung steht“, werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung ebenfalls nicht aufgezeigt. Zwar kann eine Bebauung aufgrund ihrer andersartigen Bau- und Nutzungsstruktur ein Kriterium für die räumliche Abgrenzung der näheren Umgebung darstellen (vgl. BVerwG, B. v. 29.4.1997 - 4 B 67.97 - BRS 59 Nr. 80; B. v. 28.8.2003 - 4 B 74.03 - juris Rn. 2). Die Grenzen der näheren Umgebung lassen sich jedoch nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation aufgrund einer umfassenden, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigenden Bewertung des konkreten Sachverhalts im Einzelfall zu bestimmen. Allein der Hinweis auf die Andersartigkeit des Charakters sowie die größere Kubatur der Gebäude reicht daher für die Annahme einer Begrenzung der prägenden Wirkung der Bebauung südlich des Baugrundstücks nicht aus, zumal es hier um die Bestimmung der maßgeblichen näheren Umgebung des Bauvorhabens hinsichtlich des Merkmals der Art der baulichen Nutzung geht und diese unabhängig von den übrigen in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Kriterien, insbesondere auch der überbaubaren Grundstücksfläche, zu bewerten ist (vgl. BVerwG, B. v. 13.5.2014 - 4 B 38.13 - ZfBR 2014, 574 = juris Leitsatz und Rn. 7).

b) Keinen ernstlichen Zweifeln begegnet auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass das Bauvorhaben im faktischen allgemeinen Wohngebiet gebietsverträglich ist.

Das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der „Gebietsverträglichkeit“ eines Vorhabens im Hinblick auf die Art der Nutzung rechtfertigt sich aus dem typisierenden Ansatz der Baugebietsvorschriften der Baunutzungsverordnung. Ein Vorhaben in einem Baugebiet nach §§ 2 bis 9 BauNVO ist, auch wenn es nach dem Nutzungskatalog des jeweiligen Baugebiets an sich allgemein oder ausnahmsweise zulässig wäre, mit der Zweckbestimmung des Baugebiets nicht vereinbar und damit unzulässig, wenn es - bezogen auf den jeweiligen Charakter des Gebiets - aufgrund seiner typischen Nutzungsweise störend wirkt. Gegenstand der Betrachtung sind die Auswirkungen, die typischerweise von einem Vorhaben der beabsichtigten Art, insbesondere nach seinem räumlichen Umfang und der Größe seines betrieblichen Einzugsbereichs, der Art und Weise der Betriebsvorgänge, dem vorhabenbedingten An- und Abfahrtsverkehr sowie der zeitlichen Dauer dieser Auswirkungen und ihrer Verteilung auf die Tages- und Nachtzeiten, ausgehen (vgl. BVerwG, U. v. 21.3.2002 - 4 C 1.02 - BVerwGE 116, 155/158 = juris Rn. 11 ff. [Unzulässigkeit eines Zustellstützpunkts der Deutschen Post im allgemeinen Wohngebiet]; B. v. 28.2.2008 - 4 B 60.07 - ZfBR 2008, 379 = juris Rn. 6 [Unzulässigkeit eines Dialysezentrums mit 33 Behandlungsplätzen im allgemeinen Wohngebiet]); U. v. 18.11.2010 - 4 C 10.09 - BVerwGE 138, 166 = juris Rn. 11 ff. [Unzulässigkeit einer Krypta im Industriegebiet]; B. v. 31.7.2013 - 4 B 8.13 - BauR 2013, 1996 = juris Rn. 7 f. [Unzulässigkeit eines Stundenhotels im allgemeinen Wohngebiet]). Bei der Prüfung sind - anders als bei § 15 BauNVO - nicht die konkreten Verhältnisse an Ort und Stelle maßgebend, sondern alle mit dem Vorhaben typischerweise verbundenen Auswirkungen auf die nähere Umgebung.

Nach diesem Maßstab bestehen an der Gebietsverträglichkeit keine ernstlichen Zweifel. Das Verwaltungsgericht hat unter Zugrundelegung der angeführten Rechtsprechung angenommen, dass die geplante Einrichtung mit einem Betreuungsumfang von 27 bis 36 Kindern und Jugendlichen in der Tagesstätte sowie von weiteren vier Kindern in Einzeltherapien und sechs bis acht Kindern in Gruppentherapien in der Frühförderung den Gebietscharakter eines allgemeinen Wohngebiets nicht gefährde. Es hat die Gebietsunverträglichkeit im Hinblick auf den Einzugsbereich, die Art und Weise der Betriebsvorgänge, den vorhabenbedingten An- und Abfahrtsverkehr sowie die zeitliche Dauer dieser Auswirkungen und ihre Verteilung auf die Tages- und Nachtzeiten maßgeblich deswegen verneint, weil die Frühförderung zu ca. 65 v. H. in mobiler Weise außerhalb des Gebäudes erfolgt und der Nutzungsumfang zeitlich und zahlenmäßig beschränkt sei (vgl. Urteilsabdruck Rn. 81). Hiergegen haben die Kläger Einwendungen nicht erhoben (§124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Soweit sie geltend machen, das Vorhaben sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts schon wegen seines überörtlichen Einzugsbereichs gebietsunverträglich, und meinen, Gebietsverträglichkeit bedeute, dass Anlagen im allgemeinen Wohngebiet „unter dem Vorbehalt der Gebietsversorgung“ stehen müssen, allen Nutzungen im allgemeinen Wohngebiet eine „dem Wohnen zu- und untergeordnete, dienende (Versorgungs-)Funktion für das konkrete Wohngebiet“ zukommen müsse und „Vorhaben mit einem überregionalen Einzugsbereich demnach im allgemeinen Wohngebiet unzulässig seien“, vermag dem der Senat nicht zu folgen. Ein Zulässigkeitskriterium der „Unterordnung“, wie es etwa in § 14 Abs. 1 und 3 BauNVO normiert ist, ist von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal der Gebietsverträglichkeit nicht entwickelt worden. Dass für die Frage, ob sich ein Vorhaben nach seinen Auswirkungen, die typischerweise von ihm ausgehen, mit der Zweckbestimmung eines allgemeinen Wohngebiets verträgt oder zu einer das Wohngebiet prägenden Beeinträchtigung der Wohnruhe führt, auch die Größe des betrieblichen Einzugsbereichs zu berücksichtigen ist, besagt noch nicht, dass jedes Vorhaben, welches einen über das betreffende Baugebiet hinausgehenden Einzugsbereich erwarten lässt, gebietsunverträglich ist. Maßgeblich ist vielmehr eine Gesamtschau aller mit dem Vorhaben typischerweise verbundenen Auswirkungen auf die nähere Umgebung. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht hier dem von dem Vorhaben betroffenen Einzugsbereich im Hinblick auf den Umstand, dass die Betreuung der Kinder in der Frühförderung zum überwiegenden Teil nicht auf dem Baugrundstück stattfindet und im Übrigen der Nutzungsumfang der Betreuung zeitlich und zahlenmäßig begrenzt ist, geringe Bedeutung beigemessen hat.

3. Es ist auch nicht fraglich, dass das Bauvorhaben nicht zulasten der Kläger gegen das im Einfügungsgebot des § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene (vgl. BVerwG, B. v. 11.1.1999 - 4 B 128.98 - NVwZ 1999, 879/880; B. v. 5.12.2013 - 4 C 5/12 - juris Rn. 21) Gebot der Rücksichtnahme verstößt.

Das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme wird verletzt, wenn durch das geplante Vorhaben die Nutzung des Nachbargrundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, B. v. 20.9.1984 - 4 B 181.84 - NVwZ 1985, 37/38; U. v. 19.9.1986 - 4 C 8.84 - NVwZ 1987, 409/410; B. v. 6.12.1996 - 4 B 215.96 - NVwZ-RR 1997, 516; B. v. 8.7.1998 - 4 B 64.98 - NVwZ-RR 1999, 8), also unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit der Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen, was der Nachbar billigerweise hinnehmen muss, überschritten wird (vgl. BayVGH, B. v. 10.12.2008 - 1 CS 08.2770 - BayVBl 2009, 751 = juris Rn. 21 m. w. N.). Dass diese Voraussetzungen hier erfüllt sind, wird im Zulassungsantrag nicht aufgezeigt.

a) Das Vorbringen der Kläger lässt nicht den Schluss zu, dass die vom An- und Abfahrtsverkehr auf dem mit dem Vorhaben genehmigten Parkplatz mit neun Stellplätzen ausgehende Immissionsbelastung so erheblich ist, dass für die Kläger die Grenze des Zumutbaren überschritten wird.

Nach § 12 Abs. 2 BauNVO sind in Wohngebieten Stellplätze und Garagen für den durch die zugelassene Nutzung notwendigen Bedarf zulässig. Die Vorschrift begründet für den Regelfall auch hinsichtlich der durch die Nutzung verursachten Lärmimmissionen eine Vermutung der Nachbarverträglichkeit. Der Grundstücksnachbar hat deshalb die Errichtung notwendiger Garagen und Stellplätze für ein Bauvorhaben und die mit ihrem Betrieb üblicherweise verbundenen Immissionen der zu- und abfahrenden Kraftfahrzeuge des Anwohnerverkehrs grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen (vgl. BVerwG, B. v. 20.3.2003 - 4 B 59.02 - NVwZ 2003, 1516 = juris Rn. 6 ff.; BayVGH, B. v. 18.9.2008 - 1 ZB 06.2294 - juris Rn. 34 ff. m. w. N.). Davon ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen (vgl. Urteilsabdruck Rn. 88). Besondere Umstände, die die Anordnung der Stellplätze hier ausnahmsweise als unzumutbar erscheinen lassen, wie etwa eine unmittelbare Nähe von schutzwürdigen Aufenthaltsräumen in ihrem Wohngebäude, werden von den Klägern nicht geltend gemacht.

Ihr Einwand, das Verwaltungsgericht habe seine Argumentation fehlerhaft darauf gestützt, dass „nach den unwiderlegten Angaben der Beigeladenen insgesamt keine Intensivierung der Nutzung des Vorhabensgrundstücks und der südlichen Flächen erfolgen (werde)“, obwohl dies von den Klägern in der mündlichen Verhandlung bestritten worden sei, begründet schon deswegen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung, weil für die Frage, ob der von dem Vorhaben ausgehende An- und Abfahrtsverkehr gegenüber den Klägern rücksichtslos ist, allein das streitgegenständliche Vorhaben, nicht aber auch die Vornutzung auf dem Baugrundstück zu beurteilen ist. Ob diese formell genehmigt wurde und mit dem genehmigten Vorhaben eine „Intensivierung der Nutzung des Vorhabensgrundstücks“ verbunden ist, kann allenfalls für die - hier nicht zu entscheidende - Frage von Bedeutung sein, inwieweit die Schutzwürdigkeit der Kläger infolge bestehender Lärmvorbelastungen gemindert ist.

Soweit die Kläger befürchten, dass die der Baugenehmigung zugrunde gelegten „mindestens 120 Fahrbewegungen täglich sich in der Zeit zwischen 12.30 Uhr und 16.00 Uhr bzw. freitags 15.00 Uhr ballen“ würden, so dass sie „in den Nachmittagsstunden, in welche gerade der Aufenthalt im Garten bzw. die Konzentration der Kinder im Viertel auf die Hausaufgaben falle, massiven Lärmimmissionen ausgesetzt (wären)“, verkennen sie, dass sie bereits durch die immissionsschutzrechtlichen Auflagen in Ziff. II. Nr. 7. des streitgegenständlichen Genehmigungsbescheids gegen eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte von 55 dB(A) tags ausreichend geschützt sind. Dass die Einhaltung dieser Richtwerte auf dem Grundstück der Kläger in den Nachmittagsstunden nicht möglich wäre, machen die Kläger nicht geltend (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Soweit ihre Rüge dahin gehend zu verstehen sein sollte, dass sie meinen, der Beigeladene werde sich an die Nebenbestimmungen zum Immissionsschutz nicht halten, hätte dies auf die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung keinen Einfluss (vgl. BayVGH, B. v. 27.11.2008 - 1 ZB 06.594 - juris Rn. 24; VGH BW, U. v. 21.4.1995 - 3 S 2514/94 - VBlBW 1995, 481).

Schließlich führt auch der Einwand, das der Baugenehmigung zugrunde gelegte Gutachten habe die Geräuschvorbelastung des Grundstücks der Kläger durch den An- und Abfahrtsverkehr benachbarter Einrichtungen (Sonderschule etc.) nicht berücksichtigt, nicht zur Zulassung der Berufung. Denn bei der Beurteilung von Ge- räuschimmissionen aus Anlagen, die wie hier nach der von den Klägern nicht angegriffenen Annahme des Verwaltungsgerichts in den Anwendungsbereich der 18. BImSchV fallen, sind Vorbelastungen aus anderen Anlagen nicht zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, U. v. 16.5.2001 - 7 C 16.00 - NVwZ 2001, 1167 = juris Rn. 17). Die von den Klägern angeführte Bestimmung der Nr. 4.2 TA Lärm ist nicht einschlägig, weil dieses Regelungswerk nach Nr. 1 Abs. 2 Buchst. a) und h) TA Lärm auf Anlagen, die der 18. BImSchV unterliegen, sowie auf Anlagen für soziale Zwecke nicht anwendbar ist. Im Übrigen ist der von Schulen ausgehende Lärm im Rahmen des Üblichen auch in Wohngebieten grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen (vgl. BVerwG, U. v. 24.4.1991 - 7 C 12.90 - BVerwGE 88, 143 = juris Rn. 6).

b) Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots wegen der geltend gemachten „deutlichen Verdichtung“ des Baugebiets und des „Einmauerungseffekts“ durch das Bauvorhaben und das Bestandsgebäude auf dem Grundstück FlNr. .../22 kann ebenfalls nicht angenommen werden.

Zwar ist den Klägern darin zu folgen, dass das Rücksichtnahmegebot auch dann verletzt sein kann, wenn die landesrechtlichen Abstandsvorschriften eingehalten sind (vgl. BVerwG, B. v. 11.1.1999 - 4 B 128.98 - NVwZ 1999, 879 = juris Leitsatz und Rn. 3). Da das Abstandsflächenrecht im Hinblick auf die Belichtung, Belüftung und Besonnung von Nachbargrundstücken aber zumindest indizielle Bedeutung auch für die Einhaltung des Rücksichtnahmegebots hat, kommen für seine Verletzung nur seltene Ausnahmefälle in Betracht. Ein Verstoß gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme unter dem Aspekt der „Einmauerung“ setzt nach allgemeiner Rechtsprechung voraus, dass die genehmigte Anlage das Nachbargrundstück regelrecht abriegelt, d. h. dort ein Gefühl des „Eingemauertseins“ oder eine „Gefängnishofsituation“ hervorruft (vgl. BayVGH, U. v. 11.4.2011 - 9 N 10.1373 - juris Rn. 56; B. v. 22.8.2012 - 14 CS 12.1031 - juris Rn. 13; OVG RhPf, B. v. 27.4.2015 - 8 B 10304/15 - juris Rn. 6; OVG Berlin-Bbg, B. v. 27.2.2012 - OVG 10 S 39.11 - juris Rn. 4).

Davon kann hier, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, angesichts eines Abstands des Wohngebäudes der Kläger von über 8 m zu dem (einschließlich Dachfirst) 9,84 m hohen Gebäude auf dem Baugrundstück und von mindestens 20 m zu dem Gebäude auf dem südlich angrenzenden Grundstück FlNr. .../22 nicht gesprochen werden. Dass aufgrund besonderer Umstände, wie etwa speziellen Geländeverhältnissen, eine andere Beurteilung geboten sein könnte, ergibt sich weder aus dem Vorbringen im Zulassungsantrag noch aus den beim Augenschein des Verwaltungsgerichts erstellten Fotografien (Bl. 86 ff. der Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts). Allein die nachteilige Veränderung der Situation für die Kläger und der Umstand einer deutlichen Verdichtung des Baugebiets reichen für die Annahme einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots nicht aus.

4. Ebenso wenig ist nach dem Vorbringen der Kläger zweifelhaft, dass das Bauvorhaben zu ihren Lasten keine Abstandsflächenvorschriften verletzt.

Die Rüge, die 3,7 m hohe Fluchttreppe auf der Westseite des Gebäudes auf dem Baugrundstück halte entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts angesichts des tatsächlichen Abstands zur Grundstücksgrenze die volle Abstandsfläche von 1 H nicht ein, greift schon deswegen nicht durch, weil das Verwaltungsgericht seine Annahme, dass durch diese Treppe (selbst wenn sie einer gesonderten abstandsflächenrechtlichen Beurteilung unterliegen sollte) Rechte der Kläger nicht verletzt werden, nicht allein auf die Annahme gestützt hat, dass diese die volle Abstandsfläche einhalte. Vielmehr hat es maßgeblich auch darauf abgestellt, dass für sie das sog. 16-m-Privileg des Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayBO gelte und die danach erforderliche Abstandsfläche von H/2 eingehalten sei. Hiergegen haben die Kläger Einwendungen nicht vorgebracht. Ist aber das angefochtene Urteil auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt (Mehrfachbegründung), kann die Berufung nur zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jede dieser Urteilsbegründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht ist und vorliegt (BVerwG, B. v. 27.8.2013 - 4 B 39.13 - BauR 2013, 2011 = juris Rn. 2; BayVGH, U. v. 22.10.2015 - 22 ZB 15.1584 - juris Rn. 11 m. w. N.).

B. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten Abweichung von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. März 2002 - 4 C 1.02 - (BVerwGE 116, 155/158 = juris Rn. 11 ff.) und vom 28. Februar 2008 - 4 B 60.07 - (ZfBR 2008, 379 = juris Rn. 6) zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).

Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO setzt voraus, dass das verwal-tungsgerichtliche Urteil von einer Entscheidung eines in der Vorschrift genannten Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung der genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben oder einer inhaltsgleichen Rechtsvorschrift ausdrücklich oder konkludent abrückt. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen (vgl. BVerwG, B. v. 27.10.2014 - 2 B 52.14 - juris Rn. 5 ff.; B. v. 12.9.2014 - 5 PB 8.14 - juris). Im Zulassungsantrag muss daher ein abstrakter Rechtssatz des angefochtenen Urteils herausgearbeitet werden und einem Rechtssatz des anderen Gerichts unter Darlegung der Abweichung gegenüber gestellt werden. Diese Anforderungen erfüllt der Zulassungsantrag nicht.

Die Kläger behaupten, das Verwaltungsgericht sei „mit seiner Einschätzung, dass die Gebietsverträglichkeit nach dem jeweiligen konkreten Baugebiet zu bestimmen sei und es auf den räumlichen Einzugsbereich und damit einen Gebietsbezug nicht ankomme, weil der Lärm der Anlage gering sei und zudem sozialverträglich“ von den vom Bundesverwaltungsgericht in den genannten Entscheidungen aufgestellten Rechtssätzen abgewichen, dass „nicht auf das konkrete Baugebiet abzustellen ist, sondern eine typisierende Betrachtung zu erfolgen hat“, „dass die sonstigen Vorhaben im WA eine dienende Funktion zum Wohnen haben müssen, welche sich auch bei Anlagen für gesundheitliche Zwecke auf eine Versorgung der,kurzen Wege‘ beschränke“ und „dass auf die konkreten Lärmauswirkungen des Vorhabens in keinem Fall abzustellen ist, hier (vielmehr) eine typisierende Betrachtungsweise gelte“.

Unabhängig von der Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht derartige Rechtssätze überhaupt formuliert hat, zeigen die Kläger damit schon deswegen keine Divergenz auf, weil das Verwaltungsgericht weder den Rechtssatz aufgestellt hat, dass „die Gebietsverträglichkeit nach dem jeweiligen konkreten Baugebiet zu bestimmen sei“, noch den, dass es bei der Beurteilung der Gebietsverträglichkeit einer Anlage „auf den räumlichen Einzugsbereich und damit einen Gebietsbezug nicht ankomme“. Vielmehr hat es - wie oben ausgeführt (vgl. oben 2. b) - unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Gebietsunverträglichkeit des streitgegenständlichen Vorhabens im Hinblick darauf verneint, dass die Frühförderung zu ca. 65 v. H. in mobiler Weise außerhalb des Gebäudes erfolgt und der Nutzungsumfang zeitlich und zahlenmäßig beschränkt ist. Soweit die Kläger rügen wollten, das Verwaltungsgericht habe damit einen der angeführten abstrakten Rechtssätze des Bundesverwaltungsgerichts fehlerhaft angewendet, genügt dies den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge ebenfalls nicht (vgl. BVerwG, B. v. 27.10.2014 - 2 B 52.14 - juris Rn. 5; B. v. 22.10.2014 - 8 B 2.14 - juris Rn. 23).

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, erscheint billig, weil er keinen Antrag gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Vorbescheids zur Klärung der abgrabungsrechtlichen Zulässigkeit eines Kiesabbauvorhabens im Gemeindegebiet der Beigeladenen.

Die Klägerin betreibt seit 1998 im Ort der Beigeladenen eine Firma für Tiefbau mit sechs Mitarbeitern. Das Unternehmen benötigt jährlich ca. 70.000 t Kies, den die Klägerin bislang zukauft. Im Mai 2010 beantragte sie die Erteilung eines Vorbescheids für ein Trockenkiesabbauvorhaben mit Wiederverfüllung auf dem landwirtschaftlich genutzten, ca. 1,3 ha großen Grundstück FlNr. 148 Gemarkung F.

Nachdem die Beigeladene im Hinblick auf ihren am 30. März 2010 gefassten Beschluss zur Änderung des seit 2004 rechtgültigen Flächennutzungsplans ihr Einvernehmen zu dem Vorhaben verweigert hatte, stellte das Landratsamt U. die Entscheidung über den Antrag mit Bescheid vom 14. Juli 2010 zunächst zurück. Am 10. Mai 2011 beschloss der Gemeinderat der Beigeladene die (erste) Änderung des Flächennutzungsplans, der an zwei Standorten Konzentrationszonen für Kiesabbau ausweist. Das Grundstück FlNr. 148 der Klägerin liegt außerhalb dieser Flächen. Am 23. Mai 2011 genehmigte das Landratsamt die Flächennutzungsplanänderung. Am 30. Mai 2011 erfolgte die öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 21. Mai 2012 lehnte das Landratsamt den Vorbescheidsantrag der Klägerin ab.

Die Verpflichtungsklage der Klägerin auf Erteilung des beantragten Vorbescheids hat das Verwaltungsgericht Augsburg mit Urteil vom 19. Juni 2013 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das Vorhaben widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplans in der geänderten Fassung vom 30. Mai 2011, weil der Plan Konzentrationsflächen für Kiesabbau in einem anderen Bereich des Gemeindegebiets vorsehe. Durchgreifende rechtliche Bedenken gegen die Wirksamkeit der Flächennutzungsplanänderung bestünden nicht.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung. Sie macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sowie einen Verfahrensfehler wegen Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht geltend.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

A. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass das Verwaltungsgericht zu Recht einen Rechtsanspruch der Klägerin auf Erteilung des beantragten abgrabungsrechtlichen Vorbescheids verneint hat, weil das Trockenkiesabbauvorhaben den im abgrabungsaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfenden bauplanungsrechtlichen Vorschriften widerspricht (§ 113 Abs. 5 VwGO, Art. 9 Abs. 1 Satz 1 und 4 BayAbgrG, Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO, §§ 29 ff. BauGB). Dem nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegierten Abbauvorhaben stehen öffentliche Belange entgegen, weil hierfür nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB durch die Darstellungen des Flächennutzungsplans der Beigeladenen in der Fassung der ersten Änderung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist (vgl. dazu unten I) und eine eine Ausnahme vom Regelfall rechtfertigende (atypische) Fallkonstellation für das Vorhaben der Klägerin nicht vorliegt (vgl. dazu unten II). Das Vorbringen der Klägerin im Zulassungsantrag (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 BauGB) ist nicht geeignet, diese Beurteilung ernstlich infrage zu stellen.

I) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die erste Änderung des Flächennutzungsplans wirksam ist. Insbesondere ergibt sich aus dem Vorbringen der Klägerin nicht, dass die Änderung des Flächennutzungsplans nicht hinreichend bestimmt wäre (vgl. dazu unten I 1), ein Verstoß gegen den Erforderlichkeitsgrundsatz nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB (vgl. dazu unten I 2) oder das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB vorläge (vgl. dazu unten I 3) oder dass die Planung an einem rechtlich erheblichen Abwägungsmangel nach § 2 Abs. 3, § 1 Abs. 7 BauGB litte (vgl. dazu unten I 4).

1. Die erste Änderung des Flächennutzungsplans leidet nicht an durchgreifenden Bestimmtheitsmängeln.

a) Ein Bestimmtheitsmangel liegt nicht deswegen vor, weil der dargestellte Änderungsbereich nicht das gesamte Gemeindegebiet, sondern lediglich den Ausschnitt mit den beiden Änderungsbereichen für zwei „Konzentrationszonen für Kiesabbau“ erfasst.

Nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stehen öffentliche Belange einem nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB privilegierten Außenbereichsvorhaben in der Regel nicht entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Soweit nicht ein räumlicher Teilflächennutzungsplan (§ 5 Abs. 2b Halbs. 2 BauGB) aufgestellt werden soll, betrifft die Steuerungsmöglichkeit nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB den gesamten Außenbereich einer Gemeinde. Liegen die Voraussetzungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB vor, erzeugt die positive Darstellung der im Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationsflächen kraft Gesetzes zugleich eine Ausschlusswirkung für die übrigen Außenbereichsflächen im Gemeindegebiet. Die negative und die positive Komponente der festgelegten Konzentrationszonen bedingen einander (vgl. BVerwG, U.v. 17.12.2002 - 4 C 15.01 - BVerwGE 117, 287 Rn. 36; U.v. 13.3.2003 - 4 C 3/02 - NVwZ 2003, 1261 Rn. 20; U.v. 21.10.2004 - 4 C 2/04 - BVerwGE 122, 109 Rn. 13, 18; BayVGH, B.v. 3.7.2013 - 15 ZB 10.3161 - juris Rn. 3). Eine gesonderte Darstellung der Ausschlussflächen ist im Flächennutzungsplan daher nicht geboten (vgl. BVerwG, U.v. 20.5.2010 - 4 C 7/09 - BVerwGE 137, 74 Rn. 12; Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, 12. Aufl. 2014, § 35 Rn. 114). Das gilt auch dann, wenn - wie hier - der Flächennutzungsplan nicht erstmals für das gesamte Gemeindegebiet aufgestellt, sondern durch eine Änderung lediglich um die positiven Standortflächen für Konzentrationszonen ergänzt wird. Es genügt eine hinreichend bestimmte Darstellung der Positivflächen mit eindeutiger Abgrenzung für die Konzentration der privilegierten Außenbereichsvorhaben, um dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG) zu entsprechen.

Dem hat die Beigeladene mit der Darstellung der beiden Änderungsflächen und jeweils eindeutiger Abgrenzung durch eine schwarze Linie mit Dreiecken sowie der Bezeichnung als „Konzentrationsfläche Kiesabbau“ in der Planlegende Rechnung getragen. Anhaltspunkte dafür, dass sie mit der Flächennutzungsplanänderung die Ausschlusswirkung durch einen räumlichen Teilflächennutzungsplans nach § 5 Abs. 2b Halbs. 2 BauGB lediglich auf einen Teil ihrer Außenbereichsflächen beschränkt hat, bestehen nicht. Vielmehr hat sie mit der Änderung des Flächennutzungsplans die Standorte für die Kiesabbauflächen für ihr gesamtes Gemeindegebiet festgelegt. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus der Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplans, wonach mit Ausweisung der Kiesabbau-Konzentrationszone(n) die Zulässigkeit privilegierter Abbauvorhaben für das gesamte Gemeindegebiet bauleitplanerisch geregelt werden soll (vgl. Planbegründung Nr. 1).

b) Mit der Rüge, in der Planlegende seien die maßgeblichen Flächen fälschlich als Fläche nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 BauGB bezeichnet, zeigt die Klägerin ebenfalls keinen Mangel der Bestimmtheit der Flächennutzungsplanänderung auf.

Insoweit handelt es sich um eine offensichtliche und damit nach dem allgemeinen Rechtsgrundsatz „falsa demonstratio non nocet“ rechtlich unschädliche Falschbezeichnung (vgl. BVerwG, U.v. 21.2.2013 - 7 C 22/11 - NVwZ-RR 2013, 593 = juris Rn. 18). Die im Flächennutzungsplan zitierte Norm betrifft in der Planzeichnung nicht dargestellte „Wasserflächen, Häfen und die für die Wasserwirtschaft vorgesehenen Flächen sowie die Flächen, die im Interesse des Hochwasserschutzes und der Regelung des Wasserabflusses freizuhalten sind“. Aus dem engen Zusammenhang des Normzitats mit der Bezeichnung „Flächen für Abgrabungen/Gewinnung von Bodenschätzen“ in der Planlegende sowie aus den Gesamtumständen zur Aufstellung des Flächennutzungsplans ist jedoch zweifelsfrei erkennbar, dass nicht Flächen nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 BauGB, sondern „Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen“ nach § 5 Abs. 1 Nr. 8 BauGB dargestellt werden sollten.

2. Die Ausführungen im Zulassungsantrag geben auch keine Veranlassung für die Annahme, die Planung genüge nicht dem Erforderlichkeitsgebot des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB.

a) Der Vortrag der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht eine Verhinderungsplanung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB verneint, weil es fälschlich die Größe der ausgewiesenen Konzentrationszone für ausreichend gehalten und dabei das Verhältnis zwischen der Größe der Konzentrationsflächen und der Größe der Potentialflächen zugrunde gelegt habe, rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung.

Der mit der Festlegung von positiven Standorten nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verbundene Ausschluss der Anlagen auf Teilen des Plangebiets lässt sich nach der Wertung des Gesetzgebers nur dann rechtfertigen, wenn der Plan sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen. Dagegen darf der Planungsträger den Flächennutzungsplan nicht als Mittel dazu benutzen, unter dem Deckmantel der Steuerung die betreffenden Nutzungen in Wahrheit zu verhindern. Eine bloße „Feigenblatt“-Planung, die auf eine verkappte Verhinderungsplanung hinausläuft, ist unzulässig. Vielmehr muss er der Privilegierungsentscheidung des Gesetzgebers Rechnung tragen und für die privilegierte Nutzung in substanzieller Weise Raum schaffen (vgl. BVerwG, U.v. 17.12.2002 - 4 C 15.01 - BVerwGE 117, 287/295). Dass eine solche verkappte Verhinderungsplanung hier vorläge, lässt sich dem Vorbringen im Zulassungsantrag nicht entnehmen. Insbesondere zeigt die Klägerin nicht auf, aus welchen Gründen die ausgewiesenen Konzentrationsflächen im Umfang von insgesamt 14,15 ha nicht ausreichend dimensioniert sein sollten, um dem Kiesabbau im Gemeindegebiet in substanzieller Weise Raum zu verschaffen. Zwar sind Größenangaben, isoliert betrachtet, als Kriterium für die Beurteilung, ob den privilegierten Nutzung ausreichend Raum verschafft wurde, ungeeignet. Insbesondere ist ein Flächenvergleich nicht der einzige geeignete Maßstab hierfür. Die Relation zwischen der Gesamtfläche der Konzentrationszonen einerseits und der geeigneten Potentialflächen andererseits muss aber nicht notwendig auf das Vorliegen einer Verhinderungsplanung schließen lassen. Vielmehr hängt dies von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BVerwG, U.v. 17.12.2002 - 4 C 15.01 - BVerwGE 117, 287/295 Rn. 29; U.v. 21.10.2004 - 4 C 2.04 - BVerwGE 122, 109/111; B.v. 28.11.2005 - 4 B 66.05 - NVwZ 2006, 339; U.v. 20.5.2010 - 4 C 7/09 - NVwZ 2010, 1561/1564 Rn. 28; B.v. 13.12.2012 - 4 CN 1/11 - BVerwGE 145, 231 Rn. 18 m. w. N.). Hierzu enthält der Zulassungsantrag keinerlei Ausführungen (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Soweit die Klägerin geltend macht, das Verwaltungsgericht hätte bei seiner Beurteilung, ob eine Verhinderungsplanung vorliege, ausschließlich auf das Verhältnis zwischen der Größe der im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Konzentrationsflächen und der Größe der Potenzialflächen abgestellt, trifft das so nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat für seine Annahme, dass wegen der Dimensionierung des Vorranggebiets kein Verstoß gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB (und § 1 Abs. 6 BauGB) gegeben sei, zwar vorrangig das Größenverhältnis zwischen Vorrangflächen und Potenzialflächen angeführt (vgl. UA S. 13 f.). Dabei ist es aber lediglich auf den Einwand der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren eingegangen (vgl. Schriftsatz vom 17.9.2012 S. 11 f., Bl. 55 f. der Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts), es liege eine Verhinderungsplanung vor, weil nur 14,15 ha und damit nur 2,78% der Gemeindefläche als Konzentrationsfläche für den Kiesabbau dargestellt worden sei, obwohl 65 ha und somit ca. 23% der Gemeindefläche als sog. Potentialflächen in Betracht gekommen wären. Dagegen ist rechtlich nichts zu erinnern.

b) Zweifel an der Erforderlichkeit der Planung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ergeben sich auch nicht deswegen, weil der Planung kein schlüssiges Planungskonzept zugrunde läge. Abgesehen davon, dass dies wohl keine Frage der Erforderlichkeit, sondern des Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 6 BauGB) ist (vgl. BVerwG, U.v. 17.12.2002 - 4 C 15/01 - BVerwGE 117, 287 = juris Rn. 36; U.v. 13.12. 2012 - 4 CN 1/11 - BVerwGE 145, 231 Rn. 9), liegt ein fehlerhaftes Planungskonzept nicht vor (vgl. dazu unten I 4 a).

3. Soweit die Klägerin erstmals mit Schriftsatz vom 18. September 2014 einen Verstoß der Planung gegen § 1 Abs. 4 BauGB rügt und geltend macht, der Flächen- nutzungsplan habe entgegenstehende Ziele der Raumordnung (§ 4 Abs. 1 ROG) nicht beachtet, kann dieses Vorbringen wegen des Ablaufs der Zwei-Monatsfrist für die Begründung des Zulassungsantrags am 1. September 2013 (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) bei der Entscheidung keine Berücksichtigung mehr finden. Insoweit liegt auch keine bloße nähere Erläuterung oder Vertiefung und damit noch zulässige Ergänzung des fristgemäß Vorgebrachten vor (vgl. Seibert in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 133; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 53).

4. Nicht durchzudringen vermag die Klägerin auch mit dem Einwand, der Flächennutzungsplan leide an beachtlichen Abwägungsmängeln (§ 2 Abs. 3, § 1 Abs. 7 BauGB).

a) Das Vorbringen im Zulassungsantrag rechtfertigt nicht die Annahme, der Planung liege kein schlüssiges Planungskonzept zugrunde.

(1) Der Einwand der Klägerin, die Planung der Beigeladenen werde den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an die abschnittsweise Ausarbeitung des Planungskonzepts nicht gerecht, insbesondere habe diese sich den Unterschied zwischen sog. „harten“ und „weichen“ Tabuzonen nicht bewusst gemacht, ist nicht berechtigt.

Wie die Klägerin zutreffend ausführt, bedarf eine planerische Entscheidung zur Herbeiführung der Rechtsfolgen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB eines schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzepts. Um den Anforderungen gerecht zu werden, die hierbei an den Abwägungsvorgang zu stellen sind, muss das Konzept nicht nur Auskunft darüber geben, von welchen Erwägungen die positive Standortzuweisung getragen wird, sondern auch die städtebaulichen Gründe für die beabsichtigte Freihaltung des übrigen Planungsraums aufzeigen. Dabei vollzieht sich die Ausarbeitung des Planungskonzepts abschnittsweise (vgl. BVerwG, B.v. 15.9.2009 - 4 BN 25.09 - BRS 74 Nr. 112). In einem ersten Arbeitsschritt sind diejenigen Bereiche als „Tabuzonen“ zu ermitteln, die für die betreffende Nutzung nicht zur Verfügung stehen, wobei sich die Tabuzonen in sog. „harte“ und „weiche“ untergliedern lassen. Der Begriff der „harten“ Tabuzonen dient der Kennzeichnung von Teilen des Planungsraums, die für die betreffende Konzentrationsnutzung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht in Betracht kommen, und deshalb schlechthin ungeeignet sind (vgl. BVerwG, U.v. 17.12.2002 - 4 C 15.01 - BVerwGE 117, 287/295, 299). Mit dem Begriff der „weichen“ Tabuzonen werden Bereiche des Gemeindegebiets erfasst, in denen lediglich nach dem Willen des Plangebers aus städtebaulichen Gründen die Errichtung von Konzentrationsanlagen von vornherein ausgeschlossen werden sollen (vgl. BVerwG, U.v. 21.10.2004 - 4 C 2.04 - BVerwGE 122, 109/112). Dabei muss sich der Plangeber zur Vermeidung eines Fehlers im Abwägungsvorgang den Unterschied zwischen harten und weichen Tabuzonen bewusst machen und ihn dokumentieren, weil die beiden Arten der Tabuzonen nicht demselben rechtlichen Regime unterliegen. Bei den harten Tabuzonen handelt es sich um Flächen, die einer Abwägung zwischen Belangen der privilegierten Nutzung und widerstreitenden Belangen entzogen sind. Demgegenüber sind weiche Tabuzonen zu den Flächen zu rechnen, die einer Berücksichtigung im Rahmen der Abwägung zugänglich sind. Zwar dürfen auch sie anhand einheitlicher Kriterien ermittelt und vorab ausgeschieden werden. Seine Entscheidung für weiche Tabuzonen muss der Planungsträger jedoch rechtfertigen. Dazu muss er aufzeigen, wie er die eigenen Ausschlussgründe bewertet, d. h. kenntlich machen, dass er - anders als bei harten Tabukriterien - einen Bewertungsspielraum hat, und die Gründe für seine Wertung offen legen (vgl. BVerwG, U.v. 11.4.2013 - 4 CN 2/12 - NVwZ 2013, 1017 Rn. 5 f. m. w. N.). Nach Abschluss dieses ersten Planungsschritts sind die sog. „Potenzialflächen“, die nach Abzug der harten und weichen Tabuzonen übrig bleiben, in einem zweiten Arbeitsschritt zu den zu ihnen konkurrierenden Nutzungen in Beziehung zu setzen, d. h. die öffentlichen Belange, die gegen die Ausweisung eines Landschaftsraums als Konzentrationszone sprechen, sind mit dem Anliegen abzuwägen, der Konzentrationsnutzung an geeigneten Standorten eine Chance zu geben, die ihrer Privilegierung gerecht wird (vgl. zum Ganzen König, Baurecht Bayern, 5. Aufl. 2015, Rn. 571 ff. m. w. N.).

Dass die vorliegende Planung diesen Anforderungen nicht genügt, hat die Klägerin nicht aufgezeigt. Die Beigeladene hat ihrer Entscheidung ausweislich der Planbegründung (S. 6) die Standortanalyse zur Ausweisung einer Konzentrationszone für Kiesabbau der Fa. L. vom 6. Dezember 2010 zugrunde gelegt, die sich bei ihren Standortempfehlungen wiederum an Nr. 4 der Richtlinien für Anlage zur Gewinnung von Kies, Sand, Steinen und Erden gemäß der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen vom 9. Juni 1995 (AllMBl 1995, S. 589 ff.) orientiert hat. Darin sind die Tabuzonen zwar nicht ausdrücklich als „hart“ oder „weich“ bezeichnet. Dennoch wird aber der Sache nach deutlich unterschieden zwischen zwingenden Ausschlussflächen einerseits („Flächen, für die ein Kiesabbau ausgeschossen ist“) und diese Flächen „ergänzende“, fakultative Ausschlussflächen andererseits, die nach dem planerischen Willen infolge der höheren Gewichtung anderer öffentlich-rechtlicher Belange als Standort für Kiesabbau ebenfalls von vornherein ausscheiden sollen. Zur ersteren Gruppe gehören nach der Standortanalyse diejenigen Flächen im Gemeindegebiet, die eines der in der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen vom 9. Juni 1995 (a. a. O.) aufgezählten Kriterien erfüllen, namentlich die bestehenden und geplanten Siedlungsflächen, die Verkehrsflächen, die Hochspannungstrassen der Lech-Elektrizitäts-Werke, die ausgewiesenen Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft, das landschaftliche Vorbehaltsgebiet gemäß Regionalplan, die amtlich verzeichneten Bau- und Bodendenkmäler, das Trinkwasserschutzgebiet, das Landschaftsschutzgebiet, die amtlich kartierten Biotope, die Flächen faunistischer Bedeutung gemäß Artenschutzkartierung, die Waldflächen und größeren Gehölzbestände (vgl. Standortanalyse S. 8 f.). Diese Flächen sind als zwingende Ausschussflächen („automatisch als Tabuflächen“) qualifiziert. Zur zweiten Gruppe werden die „Abstandsflächen, die aus landschaftsplanerischer Sicht gewählt oder vergrößert wurden, um nachteilige Wirkungen auf angrenzende Nutzungen oder Schutzgüter möglichst auszuschließen“ gezählt (vgl. Standortanalyse S. 4 und 10 f.). Dass die Zuordnung zu diesen Gruppen nicht sachgerecht wäre, macht die Klägerin nicht geltend (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Im Anschluss an die so ermittelten „Tabu- und Abstandsflächen“ werden die verbliebenen Bereiche der Sache nach als Potenzialflächen eingestuft („Bereiche, die als Konzentrationsflächen für den Kiesabbau theoretisch in Frage kommen“, vgl. Standortanalyse S. 4 und S. 11) und daraus in dem erforderlichen weiteren Arbeitsschritt nach abwägender Bewertung der Eignung in drei Stufen die endgültigen Konzentrationsflächen ermittelt (Standortanalyse S. 13 ff.). Hiergegen ist rechtlich nichts zu erinnern.

(2) Nicht gerechtfertigt erscheint auch der Vorhalt der Klägerin, die Beigeladene habe bei der Festlegung der (weichen) Tabuflächen die Mindestabstände der Abbauflächen zur Bebauung willkürlich vergrößert. Aus der der Festlegung der Tabuflächen zugrunde gelegten Standortanalyse geht ohne Weiteres hervor, dass die nach der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen vom 9. Juni 1995 (AllMBl 1995, S. 589/596) und den „Anforderungen zum Lärmschutz bei der Planung von Abbauflächen für Kies, Sand und andere Bodenschätze“ des Bayerischen Landesamts für Umweltschutz von Juli 2003 (http://www.lfu.bayern.de/laerm/doc/anlagen_abbauflaechen.pdf) empfohlenen Mindestwerte aus landschaftsplanerischer Sicht um sinnvolle Abstände überschritten werden, damit nachteilige Wirkungen auf die im Einzelnen in der Tabelle 1 angeführten angrenzenden Nutzungen und Schutzgüter (u. a. Wohngebiete, Einzelbebauung, Gewässer, Elektrofreileitungen, öffentliche Straßen, Bahnlinien, Natur- Boden und Kulturdenkmäler, Biotope, Wälder) praktisch ausgeschlossen bzw. weitgehend vermieden werden (vgl. Standortanalyse S. 4 Mitte und S. 10 f.). Auch damit folgt die Beigeladene einer Empfehlung der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen vom 9. Juni 1995 (a. a. O., vgl. Nr. 4.2.1.6). Dass die Erhöhung der Mindestabstände im Hinblick auf diese Belange im Einzelnen nicht gerechtfertigt gewesen wäre, trägt die Klägerin nicht vor (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

(3) Soweit die Klägerin geltend macht, die Beigeladene habe die Frage der „Mächtigkeit des Kiesvorkommens auf den potentiellen Konzentrationsbereichen“ nicht oder unzureichend recherchiert, trifft das nicht zu. Die der Abwägungsentscheidung zugrunde gelegte Standortanalyse (S. 5 f.) bezieht sich insoweit auf entsprechende geologische Karten von Bayern und Baden-Württemberg, in denen das Kiesvorkommen im Gemeindegebiet eingetragen ist. Dass diese Karten unzutreffende oder unzureichende Angaben enthielten, legt die Klägerin nicht dar (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

(4) Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ist das Planungskonzept auch nicht deswegen fehlerhaft, weil die Beigeladene bei der Standortentscheidung irrtümlich davon ausgegangen wäre, die Antragsflächen der Klägerin im Norden des Hauptorts (Grundstück FlNr. 148) würden unmittelbar an geplante Gewerbeflächen oder an für deren Erweiterung vorgesehene (Flächen) angrenzen und seien deswegen als Konzentrationsflächen für den Kiesabbau weniger geeignet als die ausgewiesenen Flächen.

Insbesondere lässt sich der von der Klägerin angeführten Passage in der Planbegründung („Die Flächen im Norden von F. (5,5 ha) stehen in einem potentiellen Nutzungskonflikt mit den im Flächennutzungsplan dargestellten Planungen. Südlich der Flächen ist die Ansiedlung von Gewerbe vorgesehen. Mittelfristig ist somit auch auf diesen Flächen, durch ihre unmittelbar Angrenzung an die geplante Gewerbeflächen, eine Ausdehnung für weitere Gewerbeeinheiten denkbar und angestrebt“) nicht entnehmen, dass die Beigeladene ihrer Abwägungsentscheidung die fehlerhafte Annahme zugrunde gelegt hat, das Grundstück FlNr. 148 grenze unmittelbar an die im Flächennutzungsplan als „Gewerbliche Bauflächen (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BauNVO)“ dargestellten Flächen. Vielmehr wird aus der Formulierung hinreichend deutlich, dass die Beigeladene einen potentiellen Nutzungskonflikt zwischen der ca. 5,5 ha großen Fläche im Norden, die auch das Grundstück FlNr. 148 umfasst, und ihren Planungen darin gesehen hat, dass die Fläche im Bereich zwischen dem Grundstück FlNr. 148 und den als gewerbliche Bauflächen im Flächennutzungsplan dargestellten Grundstücken für eine Ausweisung als Gewerbeflächen für die Zukunft zur Erweiterung der bereits geplanten und im Flächennutzungsplan dargestellten Gewerbeflächen vorbehalten werden sollte. Gleiches ergibt sich aus der der Planung zugrunde gelegten Standortanalyse (S.14: „Die Flächen der Eignungsstufe II im Norden von F. (5,5 ha) stehen in einem potentiellen Nutzungskonflikt mit den im Flächennutzungsplan dargestellten Planungen. Südlich der Flächen der Eignungsstufe II ist die Ansiedlung von Gewerbe gedacht. Mittelfristig ist somit auch auf diesen Flächen, durch ihre unmittelbar Angrenzung an die erwähnten geplanten Gewerbeflächen, eine Ausdehnung für weitere Gewerbeeinheiten denkbar“). Hierbei handelt es sich um sachgerechte, ohne Weiteres nachvollziehbare Erwägungen, die einen Abwägungsmangel nicht begründen. Die Entscheidung über die Auswahl geeigneter Flächen setzt nicht voraus, dass bereits konkrete Planungen für die betroffenen Flächen vorhanden sind, die einem Vorhaben entgegenstehen.

(5) Ebenso wenig berechtigt erscheint das Vorbringen, die Planung sei in sich widersprüchlich, weil mit ihr einerseits überwiegend kleinräumiger, privater Kiesabbau ermöglicht werden sollte, andererseits aber eine verbleibende Potenzialfläche im Norden des Gemeindegebiets der Beigeladenen mit einer Größe von 4 ha als nicht geeignet angesehen wurde. Abgesehen davon, dass die Klägerin nicht angibt, woraus sich das Planungsziel der „Ermöglichung von überwiegend kleinräumigen, privaten Kiesabbau“ ergeben soll (nach S. 4 der Planbegründung werden „kleinere Abbaue privilegiert, die dem örtlichen Bedarf dienen“), ist es nicht fehlerhaft, wenn die Gemeinde bei der Standortauswahl nicht sämtliche geeigneten Potenzialflächen als Konzentrationsflächen für Kiesabbau ausweist, sondern hieraus Flächen auswählt, die im Hinblick auf die Größe der betreffenden Flächen und weiterer Kriterien wie etwa Grundstückszuschnitt, Erschließung, potenzielle Nutzungskonflikte u. a. (vgl. Standortanalyse S. 14) hierfür am besten geeignet sind (vgl. BVerwG, B.v. 12.7.2006 - 4 B 49/06 - ZfBR 2006, 679 = juris Rn. 7).

(6) Soweit die Klägerin pauschal die fehlende Berücksichtigung von Fragen der „Wirtschaftlichkeit der Ausbeute“, der „Flächenverfügbarkeit“ und der „Dimension des Entwicklungsspielraums der Konzentrationsflächen“ bei der Flächenauswahl rügt, legt sie nicht dar, woraus sich eine Pflicht zur Berücksichtigung dieser Kriterien ergeben soll und inwieweit diese Fragen für die Beurteilung der Eignung der Konzentrationsfläche für den Kiesabbau erheblich gewesen sein sollen.

b) Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergeben sich auch hinsichtlich der Annahme des Verwaltungsgericht, bei der Abwägung der öffentlichen und privaten Belange (§ 1 Abs. 7 BauGB) seien die privaten Interessen der Klägerin hinreichend erkannt und berücksichtigt worden.

(1) Soweit die Klägerin mit dem Vorbringen, „in der Abwägungsentscheidung…fänden sich keine Hinweise auf die Betroffenheit der Klägerin in ihren eigentumsrechtlichen Belangen“ (Schriftsatz vom 2.9.2013 S. 9 f.) und „an keiner Stelle der Begründung werde auch nur ansatzweise erkennbar, dass die Beigeladene - und sei es allgemein und abstrakt - eine Einschränkung der eigentumsrechtlichen Verfügungsmöglichkeiten…. planungsrechtlich privilegierter Unternehmen … erkannt und betrachtet hätte“ (Schriftsatz vom 2.9.2013 S. 11), eine Nichtberücksichtigung ihres durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Grundeigentums geltend machen wollte, scheidet ein Abwägungsmangel schon deswegen aus, weil die Klägerin selbst nicht Eigentümerin des Grundstücks FlNr. 148 ist, auf dem sie Kies abbauen möchte. Abgesehen davon genießt das Grundeigentum an Außenbereichsgrundstücken nur einen eingeschränkten Schutzanspruch und vermittelt - anders als § 34 BauGB - keinen Schutz gegen neu auftretende öffentliche Belange. Denn nach der Entscheidung des Gesetzgebers, der nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums an Grundstücken bestimmt, ist der Außenbereich nach § 35 BauGB grundsätzlich nicht für das Bauen freigegeben, sondern im Interesse seiner größtmöglichen Schonung in erster Linie für die Erholung der Allgemeinheit und für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt (vgl. BVerwG, U.v. 17.2.1984 - 4 C 56.79 - NVwZ 1984, 434; Urt. v. 17.12.2002 - 4 C 15.01 - BVerwGE 117, 287 = juris Rn. 48). Auch privilegierte Vorhaben sind deshalb im Außenbereich nicht ohne Weiteres zulässig, sondern stehen unter dem Vorbehalt des Nichtentgegenstehens öffentlicher Belange (§ 35 Abs. 1 BauGB), wozu auch der Planvorbehalt des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB gehört (vgl. BVerwG, U.v. 11.4.2013 - 4 CN 2/12 - NVwZ 2013, 1017 Rn. 12; NdsOVG, U.v. 11.11.2013 - 12 LC 257/12 - BauR 2014, 516 Rn. 35; VGH BW, U.v. 9.6.2005 - 3 S 1545/04 - ESVGH 56,56 = juris Rn. 41).

(2) Soweit die Klägerin eine Nichtberücksichtigung ihres (Eigentums-)Rechts in Form des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs behauptet, legt sie - sofern ein solches Recht als rechtlich schutzwürdig anzuerkennen ist (vgl. BVerfG, B.v. 10.6.2009 - 1 BvR 198/08 - NVwZ 2009, 1426/1428 = juris Rn. 19 ff.; B.v. 29.2.2012 - 1 BvR 2378/10 - NZA 2012, 788 = juris Rn. 41; BVerwG, U.v. 12.8.2009 - 9 A 64/07 - BVerwGE 134, 308/310 = juris Rn. 23) - nicht dar, inwieweit ihr Kiesbauunternehmen dadurch in seinem Bestand beeinträchtigt sein könnte, dass sie den als Baustoff benötigten Kies auch künftig - wie bisher - zukaufen muss anstatt ihn auf dem nicht in ihrem Eigentum stehenden Grundstück FlNr. 148 selbst abzubauen. Bloße Umsatz- und Gewinnchancen sind von der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG nicht erfasst (vgl. BVerwG, U.v. 10.7.2012 - 7 A 11/11 - BVerwGE 143, 249 = juris Rn. 74).

(3) Soweit sich die Klägerin auf eine Nichtberücksichtigung ihres Rechts der freien Berufsausübung beruft und sinngemäß eine Beeinträchtigung ihrer durch Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten freien Standortwahl rügt (vgl. BVerfG, B.v. 30.11.2010 - 1 BvL 3/07 - ZfWG 2011, 33 = juris Rn. 38; BGH, U.v. 9.12. 2004 - III R 263/04 - BGHZ 161, 305 juris Rn. 19 ff.; OVG NRW, U.v. 26.9.2013 - 16 A 1295/08 - juris Rn. 108), handelt es sich zwar grundsätzlich um einen in der Abwägung zu berücksichtigenden privaten Belang. Dieser musste sich dem Gemeinderat der Beigeladenen aufgrund des Vorbescheidsantrags der Klägerin vom 14. April 2010 und des daraufhin ergangenen Beschluss vom 4. Mai 2010 zur Zurückstellung nach § 15 Abs. 3 BauGB auch ohne gesonderte Geltendmachung im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB aufdrängen (vgl. OVG NW, U.v. 26.9.2013 - 16 A 1295/08 - juris Rn. 108). Selbst wenn man aber unterstellt, dass insoweit ein Abwägungsausfall vorliegt, würde dies nicht zur Unwirksamkeit des Flächennutzungsplans führten. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, wäre dieser Mangel nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB nicht erheblich, weil er weder offensichtlich noch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist.

(3.1) Ein Mangel im Abwägungsvorgang ist offensichtlich im Sinn dieser Vorschrift, wenn er auf objektiv feststellbaren Umständen beruht und ohne Ausforschung der Mitglieder des Gemeinderats über deren Planungsvorstellungen für den Rechtsanwender erkennbar ist (vgl. BVerwG, U.v. 13.12.2012 - 4 CN 1/11 - BVerwGE 145, 231 Rn. 16). Es genügt nicht, wenn - negativ - lediglich nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Abwägungsvorgang an einem Mangel leidet, weil die Planbegründung und Aufstellungsvorgänge keinen ausdrücklichen Hinweis darauf enthalten, dass der Plangeber sich mit bestimmten konkreten Umständen ausdrücklich abwägend befasst hat. Die Grenze dessen, was sich verlässlich ermitteln lässt, geht nicht generell zulasten der planenden Gemeinde, so dass alles, was nicht nachweislich erwogen wurde, zwangsläufig als Abwägungsausfall zu werten wäre. Liegt - wie hier - eine Lücke in den Aufstellungsvorgängen vor, kann dies im Einzelfall zwar den Schluss zulassen, dass insoweit ein Mangel im Abwägungsvorgang gegeben ist. Für die Annahme der „Offensichtlichkeit“ reicht das aber nicht aus (vgl. BVerwG, B.v. 20.1.1992 - 4 B 71.90 - NVwZ 1992, 662 = juris Rn. 13). Eine andere Beurteilung wäre nur dann geboten, wenn objektiv erfassbare Umstände vorliegen, die unzweifelhaft darauf hindeuten, dass dem Gemeinderat der betreffende Belang verborgen geblieben ist oder er ihn trotz Kenntnis nicht oder nur unzureichend berücksichtigt hat (vgl. BVerwG, U.v. 21.8.1981 - 4 C 57.80 - BVerwGE 64, 33/38 = juris Rn. 23 ff., U.v. 6.5.1993 - 4 C 15/91 - BauR 1993, 688 = juris Rn. 20; B.v. 20.1.1995 - 4 NB 43/93 - NVwZ 1995, 692 Rn. 14; B.v. 14.11.2012 - 4 BN 5/12 - ZfB 2013, 9 Rn. 11). Dass solche objektiv erfassbaren Umstände hier gegeben wären, zeigt die Klägerin nicht auf (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

(3.2) Weiterhin dürfte der Mangel auf das Abwägungsergebnis nicht von Einfluss gewesen sein. Das ist im Allgemeinen zu bejahen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planung ohne den Abwägungsmangel anders ausgefallen wäre. Dies ist immer dann der Fall, wenn sich anhand der Planunterlagen oder sonstiger erkennbarer oder nahe liegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass ohne den Fehler anders geplant worden wäre (vgl. BVerwG, U.v. 13.12.2012 - 4 CN 1/11 - BVerwGE 145, 231 Rn. 16). Auch das Gewicht des Belangs kann für die Ergebnisrelevanz von Bedeutung sein; je größeres Gewicht dem betroffenen Belang in der Abwägung zukommt, desto eher ist davon auszugehen, dass sich der Abwägungsmangel auf das Planungsergebnis ausgewirkt haben könnte (vgl. BVerwG, U.v. 18.11.2004 - BVerwG 4 CN 11.03 - BVerwGE 122, 207/213 = juris Rn. 25; U.v. 9.4.2008 - 4 CN 1/07 - BVerwGE 131, 100 Rn. 22). Umgekehrt wird einem Belang von geringem Gewicht kaum ein Einfluss auf das Abwägungsergebnis zugesprochen werden können. Letzteres dürfte hier anzunehmen sein. Das Interesse der Klägerin, gerade auf dem (nicht in ihrem Eigentum stehenden) Grundstück FlNr. 148 Kiesabbau zu betreiben, kann wohl nur geringes Gewicht zugesprochen werden, zumal es letztlich vor allem darin bestehen dürfte, den Eigenbedarf für das gewerbliche Unternehmen zu decken und den benötigen Kies durch Eigenabbau künftig günstiger zu erwerben als durch einen Zukauf wie bisher. Angesichts dessen kann wohl kaum angenommen werden, dass die Beigeladene bei Berücksichtigung dieser gewerblichen Interessen der Klägerin von der Ausweisung der Kiesabbauflächen an den geplanten Standorten Abstand genommen und das Grundstück FlNr. 148 oder andere Flächen ausgewählt hätte.

d) Der weitere Einwand der Klägerin, die Beigeladene habe jegliche Eigentumsbetroffenheit der durch den angestrebten Ausschluss der Abbaumöglichkeiten betroffenen Grundstücke ignoriert, erschöpft sich in einer nicht näher erläuterten Behauptung und genügt damit nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.

II)

Ebenso wenig bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Klägerin nicht deswegen ein Rechtsanspruch auf Erteilung des beantragten abgrabungsrechtlichen Vorbescheids zusteht, weil die Abwägung im Einzelfall ergäbe, dass dem Kiesabbauvorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB öffentliche Belange trotz der mit der wirksamen Aufstellung der Flächennutzungsplanänderung verbundenen Ausschlusswirkung nicht entgegenstehen.

§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stellt kein absolutes Zulassungshindernis auf, sondern beinhaltet einen Ausnahmevorbehalt für atypische Einzelfälle („in der Regel“). Dies läuft, in ähnlicher Weise wie bei § 35 Abs. 1 BauGB, auf eine nachvollziehende Abwägung hinaus, jedoch unter umgekehrten Vorzeichen. Während der Gesetzgeber mit dem Tatbestandsmerkmal „entgegenstehen“ die besondere Bedeutung der Privilegierung hervorhebt, die tendenziell zugunsten des Vorhabens zu Buche schlägt, bringt er mit der Regel-Ausnahme-Formel in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zum Ausdruck, dass außerhalb der Konzentrationsflächen grundsätzlich dem Freihalteinteresse der Vorrang gebührt. Diese Wertung darf im Genehmigungsverfahren nicht konterkariert werden. Eine Abweichung im Einzelfall ist zwar möglich, steht aber unter dem Vorbehalt, dass die Konzeption, die der Planung zugrunde liegt, als solche nicht in Frage gestellt wird. Der zur Genehmigung gestellte Standort darf das gesamträumliche Planungskonzept der Gemeinde nicht in Frage stellen; es muss sich um eine vom Plangeber so nicht vorhergesehene (atypische) Fallkonstellation handeln (vgl. BVerwG, U.v. 17.12.2002 - 4 C 15/01 - BVerwGE 117, 287 Rn. 48; U.v. 26.4.2007 - 4 CN 3/06 - BVerwGE 128, 382 Rn. 17; NdsOVG, B.v. 12.10.2011 - 12 LA 219/10 - ZfBR 2012, 55 = juris Rn. 12).

Dass eine solche atypische Sondersituation, die dem Vorhaben der Klägerin hier entgegen der Regel des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB den Vorrang gegenüber dem Freihaltungsinteresse der Beigeladenen einräumt, gegeben wäre, hat die Klägerin im Zulassungsantrag nicht aufgezeigt. Insbesondere erscheint aufgrund der angeführten Umstände, dass die streitgegenständliche Abbaufläche auf dem Grundstück FlNr. 148 über eine hinreichende Erschließung durch eine Staatsstraße verfügt, baulich bereits durch ein landwirtschaftliche Nutzung vorgeprägt und Teil der von der Beigeladenen vorgesehene gewerblichen Erweiterungsfläche ist, ebenso wenig wie aufgrund der Tatsache, dass der Gewerbebetrieb der Klägerin ortsansässig ist, eine atypische Sonderkonstellation gegeben, die das Abbauinteresse der Klägerin auf diesem Grundstück gewichtiger erscheinen lässt als das grundsätzlich vorrangige Freihaltungsinteresse der Beigeladenen und die das Vorhaben der Klägerin aus dem Kreis anderer Vorhaben heraushebt, deren Zulassung die Beigeladene hat steuern wollen.

B. Die Berufung ist nicht wegen des gerügten Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) infolge eines Verstoßes gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) zuzulassen.

Die Klägerin macht geltend, das Verwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, weil es sich die einschlägigen Normaufstellungsakten der Beigeladenen nicht habe vorlegen zu lassen. Wäre das geschehen, hätte sich ergeben, dass die Behandlung der betroffenen Eigentümerbelange auch und gerade der Klägerin in der Abwägung nicht ordnungsgemäß erfolgt sei; die Vornahme dieser Ermittlungen hätte sich auch ohne ein entsprechendes Hinwirken durch die Klägerin durch Stellen eines Beweisantrags von sich aus aufdrängen müssen.

Der Einwand greift nicht durch, weil - wie sich aus Vorstehendem ergibt (vgl. oben I 4. b) - im Hinblick auf die Eigentumsbelange der Klägerin keine beachtlichen Abwägungsmängel vorliegen. Ist ein gerügter Verfahrensmangel aber für den Ausgang des Berufungsverfahrens nicht oder nicht mehr von Bedeutung, kann die Berufung schon aus diesem Grund nicht zugelassen werden (vgl. BayVGH, B.v. 18.9.2008 - 1 ZB 06.2294 - juris Rn. 46; Seibert in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 101, 125, 154, 182, 224; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 124 Rn. 51).

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO), dass die Beigeladene trotz ihres erfolgreichen Gegenantrags ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Sie hat sich mit ihrem Antrag keinem Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt, weil auch bei einem erfolgreichen Zulassungsantrag keine Kosten angefallen wären. Die Kosten eines erfolgreichen Zulassungsverfahrens sind nämlich Teil der Kosten des Berufungsverfahrens. Im Zulassungsverfahren bleibt es deshalb in aller Regel bei dem kostenrechtlichen Grundsatz, dass ein Beigeladener seine Kosten selbst trägt (vgl. BayVGH, B.v. 11.10.2001 - 8 ZB 01.1789 - BayVBl 2002, 378; B.v. 11.4.2002 - 1 ZS 01.3179 - BayVBl 2003, 58).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an Nr. 9.2 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (BayVBl-Beilage 1/2014).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tatbestand

1

Die Antragstellerin, die L. Dienstleistungs-GmbH & Co. KG, wendet sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan Nr. 381 "P.straße - Nutzungsarten" der Antragsgegnerin.

2

Im Jahr 2010 schloss die Antragstellerin einen Kaufvertrag über ein Grundstück im Plangebiet und beantragte, vertreten durch die L. Vertriebs GmbH & Co. KG, eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Lebensmittelmarktes. Die Antragsgegnerin nahm den Bauantrag zum Anlass, den angegriffenen Bebauungsplan zu erlassen. In dem als vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB geführten Planaufstellungsverfahren machte die Antragsgegnerin die öffentliche Auslegung des Planentwurfs und seiner Begründung am 23. April 2011 bekannt und wies darauf hin, dass ein Antrag nach § 47 VwGO unzulässig sei, "soweit" mit ihm Einwendungen geltend gemacht würden, die vom jeweiligen Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht worden seien, aber hätten geltend gemacht werden können.

3

Innerhalb der Auslegungsfrist erhob der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin, ein Fachanwalt für Verwaltungsrecht, unter dem Betreff "L. B. ./. Stadt L., T.weg, AZ: ..." Einwendungen gegen die Planung. In dem Schreiben heißt es einleitend: "... wir zeigen an, dass wir die L. Vertriebs-GmbH & Co. KG B. vertreten. Unsere Mandantin hat am 24.03.2010 einen notariellen Kaufvertrag über das Grundstück T.weg 19 in L. geschlossen. Die L. Vertriebs-GmbH & Co. KG plant die Neuansiedlung eines Lebensmittelmarktes mit Stellplätzen auf dem Grundstück. Sie beantragte am 15.07.2010 die Erteilung einer Baugenehmigung, die mit Bescheid vom 06.12.2010 versagt wurde. Derzeit wird das Widerspruchsverfahren durchgeführt. Namens und in Vollmacht der L. Vertriebs-GmbH & Co. KG erheben wir folgende Einwendungen gegen den Bebauungsplan Nr. 381 'P.straße - Nutzungsarten'." Es folgte eine Reihe von Einwendungen unter mehrfacher Nennung der L. Vertriebs-GmbH & Co. KG.

4

Der Beschlussvorschlag für den Stadtrat befasste sich mit diesen Einwendungen. Der Bebauungsplan wurde im Jahr 2012 beschlossen, ausgefertigt und im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 27. Oktober 2012 bekannt gemacht.

5

Das Oberverwaltungsgericht hat den im März 2013 anhängig gemachten Normenkontrollantrag als unzulässig abgelehnt. Die Antragstellerin sei mit ihren Einwendungen nach § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert. Sie habe im Rahmen der öffentlichen Auslegung keine Einwendungen erhoben. Die Einwendungen der L. Vertriebs GmbH & Co. KG seien ihr nicht als eigene Einwendungen zuzurechnen, die L. Vertriebs GmbH & Co. KG sei auch nicht als Vertreterin aufgetreten. Ob die zuständigen Mitarbeiter der Antragsgegnerin das Schreiben als eines der Antragstellerin verstanden hätten, sei unerheblich; für die Anwendung der Grundsätze über eine Falschbezeichnung bei übereinstimmendem Parteiwillen ("falsa demonstratio non nocet") sei kein Raum. Es lägen auch keine Mängel des Auslegungsverfahrens vor, die den Eintritt der Präklusion hinderten.

6

Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision. Die Antragsgegnerin verteidigt das angegriffene Urteil.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision bleibt ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat den Normenkontrollantrag im Einklang mit Bundesrecht als unzulässig abgelehnt. Dem Antrag steht § 47 Abs. 2a VwGO entgegen.

8

Nach § 47 Abs. 2a VwGO ist der Antrag einer natürlichen oder juristischen Person, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) oder im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Die Vorschrift gilt auch für Personengesellschaften, die wie die Kommanditgesellschaft (KG) nach § 61 Nr. 1 VwGO beteiligtenfähig sind (vgl. Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 61 Rn. 5).

9

1. Den Anforderungen des § 47 Abs. 2a VwGO genügen nur Einwendungen, die ihren Urheber erkennen lassen. Die Norm soll verhindern, dass sachliche Einwendungen ohne Not erst im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden, und dient der vom Gesetzgeber angestrebten Aufgabenverteilung zwischen Plangeber und Verwaltungsgerichten (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2014 - 4 CN 1.13 - BVerwGE 149, 88 Rn. 15). Die Regelung ist eine Konkretisierung des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses (BT-Drs. 16/2496 S. 18). Über das Vorliegen dieser Sachurteilsvoraussetzung kann das Gericht nur entscheiden, wenn Einwendungen einer bestimmten Person zugeordnet werden können. Nur wer durch eine Einwendung seinen Abwehrwillen (BVerwG, Urteil vom 11. September 2014 - 4 CN 3.14 - NVwZ 2015, 301 Rn. 11) zum Ausdruck gebracht hat, soll noch zulässigerweise einen Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 2a VwGO stellen können. Im Übrigen dient es auch dem Interesse des jeweiligen Einwenders, wenn die Gemeinde die Einwendung zum Anlass nehmen kann, mit ihm das Gespräch zu suchen und seinen Belangen durch eine Umplanung Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 1997 - 4 NB 39.96 - Buchholz 406.11 § 3 BauGB Nr. 6 S. 2 f.).

10

Das Erfordernis, den Einwender kenntlich zu machen, entfällt auch nicht, wenn ein Dritter im eigenen Namen Belange eines späteren Antragstellers im Planaufstellungsverfahren einwendet und sich die Gemeinde mit diesen Belangen abwägend befasst. Allerdings wird in einem solchen Fall das materiell-rechtliche Ziel des Gesetzgebers erreicht, die jeweiligen Interessen rechtzeitig dem Abwägungsmaterial zuzufügen (BT-Drs. 16/2496 S. 18). Eine teleologische Reduktion des § 47 Abs. 2a VwGO scheidet indes auch in diesen Fällen aus, weil sie das Konzept des Gesetzgebers verfehlt, die Untätigkeit im Planaufstellungsverfahren prozessrechtlich zu sanktionieren: Die Planbetroffenen sollen nicht darauf vertrauen, ihre Belange würden im Planaufstellungsverfahren der Gemeinde schon anderweitig bekannt werden, sei es durch eigene Ermittlungen der Gemeinde, durch Behörden oder Interessenverbände, sei es durch andere Eigentümer oder sonstige Private. Es obliegt vielmehr den Planbetroffenen selbst, diese Belange zum Gegenstand von Einwendungen zu machen, wenn sie sich die Möglichkeit eines Normenkontrollverfahrens erhalten wollen. Daher greift die Präklusionswirkung des § 47 Abs. 2a VwGO selbst dann ein, wenn sich ein Belang der Gemeinde aufdrängen musste (BVerwG, Urteil vom 18. November 2010 - 4 CN 3.10 - BVerwGE 138, 181 Rn. 9 f.) oder der Gemeinde ein Einwand gegen die Planung bekannt war und sie sich inhaltlich mit ihm befasst hat (BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2013 - 4 BN 28.13 - ZfBR 2013, 580 Rn. 5).

11

2. Die Antragstellerin hat im Planaufstellungsverfahren kein Einwendungsschreiben erhoben. Insbesondere ist das Schreiben vom 6. Juni 2011 keine Einwendung der Antragstellerin. Diese Auffassung des Oberverwaltungsgerichts teilt der Senat bei der ihm ohne Bindung an § 137 Abs. 2 VwGO aufgegebenen Prüfung des § 47 Abs. 2a VwGO (BVerwG, Urteile vom 11. September 2014 - 4 CN 3.14 - NVwZ 2015, 301 Rn. 10 und vom 19. Februar 2015 - 1 C 13.14 - NJW 2015, 2358 Rn. 13).

12

Bestehen Zweifel, wer eine Einwendung erhoben hat, bedarf es einer Auslegung. Allerdings ist hierfür nur Raum, soweit die Erklärung auslegungsbedürftig, also nicht eindeutig ist. Die Feststellung, dass eine Erklärung eindeutig ist, lässt sich allerdings ihrerseits erst durch eine alle Umstände berücksichtigende Auslegung treffen (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2012 - 9 C 7.11 - BVerwGE 143, 222 Rn. 17). Das Gericht darf nach § 133 BGB nicht bei dem Wortlaut der Erklärung stehen bleiben, sondern hat den wirklichen Willen zu erforschen, wie er sich aus dem Inhalt und Zweck der Erklärung sowie den erkennbaren Begleitumständen objektiv ergibt (BVerwG, Urteil vom 5. Oktober 2000 - 7 C 8.00 - Buchholz 428 § 30 VermG Nr. 21 S. 17 f.). Maßgeblich ist nicht der wirkliche Wille des Erklärenden, sondern die objektive Erklärungsbedeutung, wie sie der Empfänger verstehen musste (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2012 a.a.O. Rn. 18).

13

Der Wortlaut des Schreibens vom 6. Juni 2011 ist eindeutig. Es ist für die L. Vertriebs GmbH & Co. KG verfasst, nicht für die Antragstellerin. Es fehlt jeder Anhaltspunkt in dem anwaltlichen und ersichtlich sachkundig verfassten Schreiben, der auf eine andere natürliche oder juristische Person verweist. Dass nicht die L. Vertriebs GmbH & Co. KG, sondern die Antragstellerin Vertragspartnerin des Kaufvertrages aus dem Jahr 2010 und letztere auch Bauherrin im Baugenehmigungsverfahren ist, ändert hieran nichts: Das Schreiben war insoweit zwar fehlerhaft, da es aber an Anhaltspunkten für diese Fehlerhaftigkeit fehlte, konnte dieser Umstand keinen Zweifel an der Urheberschaft des Schreibens begründen.

14

Zu einem abweichenden Ergebnis führt auch nicht der dem Privatrecht entstammende Grundsatz, wonach das übereinstimmend Gewollte Vorrang vor einer irrtümlichen oder absichtlichen Falschbezeichnung hat (falsa demonstratio non nocet) (BGH, Urteil vom 18. Januar 2008 - V ZR 174/06 - NJW 2008, 1658 Rn. 12; Ellenberger, in: Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 133 Rn. 8). Im Anwendungsbereich des § 47 Abs. 2a VwGO als Sachurteilsvoraussetzung ist für diesen Grundsatz nur insoweit Raum, als der von dem Einwender und der Gemeinde übereinstimmend erklärte und verstandene Inhalt auch für das Gericht erkennbar ist, wie dies im Fall einfacher Schreibfehler oder erkennbarer Zahlendreher der Fall sein mag. Ein solcher Fall liegt nicht vor. Im Übrigen müsste die Anwendung der falsa-demonstratio-Regel zu dem Ergebnis führen, dass einem Normenkontrollantrag der L. Vertriebs-GmbH & Co. KG § 47 Abs. 2a VwGO entgegenstände. Dieses Ergebnis ist angesichts des Wortlauts des Schreibens vom 6. Juni 2011 unhaltbar.

15

Die Einwendung kann auch nicht einer die Antragstellerin und die L. Vertriebs-GmbH & Co. KG umschließenden unternehmerischen Gesamtheit ohne eigene Rechtspersönlichkeit zugerechnet werden. Wenn eine wirtschaftliche Einheit selbständige Rechtssubjekte schafft, so trägt sie auch die Folgen dieser Konstruktion. Dies wird im Bauplanungsrecht augenfällig, wenn verschiedene juristische Personen unterschiedliche Belange etwa als Eigentümer, Pächter oder Mieter mit einem bestimmten Grundstück verfolgen, auch wenn sie wirtschaftlich als Einheit anzusehen sein mögen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2015 - 4 CN 5.14 - juris Rn. 9 ff.).

16

3. Der Hinweis auf die Rechtsfolge des § 47 Abs. 2a VwGO war ausreichend, obwohl sich die Antragsgegnerin an § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BauGB in der Fassung des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) orientiert hat ("soweit") (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2010 - 4 CN 4.09 - BVerwGE 138, 84 Rn. 9). Die Präklusion des § 47 Abs. 2a VwGO setzt schließlich voraus, dass die ortsübliche Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB ordnungsgemäß erfolgt ist (BVerwG, Urteile vom 20. Februar 2014 - 4 CN 1.13 - BVerwGE 149, 88 Rn. 19 und vom 11. September 2014 - 4 CN 3.14 - NVwZ 2015, 301 Rn. 12). Das Oberverwaltungsgericht hat dies in Übereinstimmung mit Bundesrecht bejaht, hiergegen hat auch die Revision keine Einwände erhoben.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die dem Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung in der Fassung der Tektur-Genehmigung vom 18. Oktober 2013 für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück FlNr. ... Gemarkung M.

Das ebenfalls mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück FlNr. ... der Antragsteller grenzt im Westen an das Baugrundstück.

Mit Beschluss vom 29. November 2013 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage vom 15. November 2013 ab. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsteller.

Die Antragsteller berufen sich im Beschwerdeverfahren auf eine Verletzung der gesetzlichen Abstandsflächenvorschriften.

Die Antragsteller beantragen sinngemäß,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 29. November 2013 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Baugenehmigung in der Fassung der Tekturgenehmigung vom 18. Oktober 2013 anzuordnen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung ihrer Rechte zu treffen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Beigeladene hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert. Ihm wurde inzwischen die Fortführung der Bauarbeiten von der Antragsgegnerin untersagt.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakten verwiesen.

II.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Die von den Antragstellern dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen im Ergebnis keine Abänderung oder Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses.

1. Der auf die Verpflichtung der Antragsgegnerin zum Erlass einer sofort vollziehbaren Baueinstellungsverfügung gerichtete Antrag ist dahin auszulegen (§ 88 VwGO), dass die Antragsteller (zunächst) die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklage begehren.

Die im Beschwerdeverfahren allein geltend gemachte Verletzung der Abstandsflächenvorschriften verhilft der Beschwerde der Antragsteller nicht zum Erfolg. Die angefochtene Baugenehmigung wurde ausweislich der Bescheidsbegründung - zutreffend - im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erteilt, weil das Vorhaben kein Sonderbau ist (Art. 59 Satz 1, Art. 2 Abs. 4 BayBO). Die Feststellungswirkung der Genehmigung ist deshalb auf die in Art. 59 Satz 1 BayBO genannten Kriterien beschränkt. Die Prüfung der Abstandsflächenvorschriften ist darin nicht vorgesehen; eine Abweichung von der Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften wurde weder beantragt noch erteilt. Den beschränkten Prüfungsumfang des Art. 59 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde außer im Fall der Versagung der Baugenehmigung nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 HalbsBayBOayBO nicht selbst erweitern. Eine Verletzung von Nachbarrechten der Antragsteller durch die angefochtene Baugenehmigung wegen Nichteinhaltung von Abstandsflächen kommt deshalb nicht in Betracht (BayVGH, B. v. 16.10.2012 - 15 ZB 11.1016 - juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 12.12.2013 - 2 ZB 12.1513 - juris Rn. 3 jeweils m.w.N). Vor diesem Hintergrund gehen die Ausführungen Antragsgegnerin in der Bescheidsbegründung zur Einhaltung der Abstandsflächen ins Leere. Dass der vom Beigeladenen eingereichte Abstandsflächenplan einen Genehmigungsstempel trägt, ist ohne Belang und im Hinblick auf die darin dokumentierte Abstandsflächenübernahme nachvollziehbar.

2. Nachdem der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung keinen Erfolg hat, kommen auch keine gerichtlich angeordneten Sicherungsmaßnahmen nach § 80a Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Nr. 2 AltVwGOVwGO in Betracht.

3. Kosten: § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO

Streitwert: § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Errichtung einer Fertigungs- und Lagerhalle mit Verbindungsbau zum bestehenden Betriebsgebäude einer Leichtmetallgießerei mit einer maximalen Abgießmenge von 96t/Tag.

Die Klägerin ist Eigentümerin eines im unbeplanten Innenbereich nordwestlich an die F. Straße (Staatsstraße St 2154) in F. grenzenden, mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks FlNr. ... sowie des daran grenzenden unbebauten Grundstücks FlNr. ... Gemarkung F. Auf der gegenüberliegenden Seite der F. Straße befindet sich auf den Grundstücken FlNr. ..., ... und ... eine seit 1976 betriebene Gießerei, in der Gussteile aus Aluminiumlegierungen für die Automobil-, Elektro- und Haushaltsgeräteindustrie herstellt werden.

Mit Bescheid vom 23. August 2010 erteilte das Landratsamt Neustadt a.d. Waldnaab der Beigeladenen die Baugenehmigung für den Neubau einer Fertigungs- und Lagerhalle mit Verbindungsbau zum bestehenden Gebäude auf dem rückwärtigen Teil des Grundstücks FlNr. ... Die Genehmigung beinhaltet die Verlagerung von zwei Druckgießmaschinen aus dem bestehenden Betriebsgebäude in die neue Halle.

Die gegen den Bescheid erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 26. Juli 2012 mit der Begründung abgewiesen, durch das genehmigte Bauvorhaben würden Nachbarrechte der Klägerin nicht verletzt. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung. Sie macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten sowie eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht hinreichend dargelegt oder liegen nicht vor (§ 124 Abs. 2 VwGO, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

A. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass das Verwaltungsgericht die Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung zu Recht abgewiesen hat, weil die Klägerin durch die im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 Satz 1 BayBO erteilte Baugenehmigung nicht in ihren (Nachbar-)Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Klägerin stehen Abwehrrechte weder wegen der behaupteten fehlenden Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen des nach ihrer Auffassung gebotenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens nach § 10 Abs. 2 ff. BImSchG noch wegen eines Verstoßes gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme oder gegen die bauordnungsrechtliche Brandschutzvorschrift des Art. 28 BayBO zu. Das insoweit maßgebliche Vorbringen im Zulassungsantrag (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) gibt keinen Anlass für eine andere Beurteilung.

1. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass formelle Fehler des Genehmigungsverfahrens, derentwegen die Klägerin die Aufhebung der angegriffenen Baugenehmigung verlangen könnte, nicht gegeben sind.

Der Einwand der Klägerin, die Genehmigung sei aus formellen Gründen aufzuheben, weil die Behörde anstatt des Baugenehmigungsverfahrens ein immissionsschutzrechtliches Änderungsgenehmigungsverfahren nach § 16 Abs. 1 BImSchG hätte durchführen müssen und deshalb die gebotene Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 10 Abs. 2 ff. BImSchG, § 8 ff. der 9. BImSchV unterblieben sei, greift - selbst wenn man die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG hier bejahen würde - nicht durch.

Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu den Folgen des Unterbleibens einer Nachbarbeteiligung nach Art. 66 BayBO nicht ohne Weiteres auf das Unterbleiben einer erforderlichen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 10 Abs. 2 bis 4 BImSchG übertragbar sind. Anders als Art. 66 BayBO, der als solcher nicht nachbarschützend ist (vgl. BayVGH, B.v. 12.7.2010 - 14 CS 10.327 - juris Rn. 27; B.v. 29.11.2010 - 9 CS 10.2197 - BayVBl 2011, 698 = juris Rn. 11), dürften die Vorschriften über die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 10 Abs. 2 bis 4 BauGB infolge ihrer Funktion als vorgezogenes behördliches Rechtschutzverfahren nachbarschützend sein (vgl. so ausdrücklich BVerwG, U.v. 22.7.1982 - 7 C 50/78 - NJW 1983, 1507 = juris Rn. 15 zu § 10 Abs. 2 Satz 2 BImSchG; vgl. auch NdsOVG, U.v. 1.6.2010 - 12 LB 31/07 - DVBl 2010, 1039 = juris Rn. 35; VGH BW, B.v. 11.12.2014 - 10 S 473/14 - juris Rn. 12; Jarass, BImSchG, 11. Aufl. 2015, § 10 Rn. 136). Daraus folgt aber nicht, dass die Vorschriften über die Öffentlichkeitsbeteiligung - wie absolute Verfahrensrechte - ohne Rücksicht auf das Entscheidungsergebnis in der Sache eine selbstständig durchsetzbare verfahrensrechtliche Rechtsposition gewähren (vgl. dazu BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 9 B 95/11 - juris Rn. 7 m. w. N.). Vielmehr greift auch hier die allgemeine Bestimmung über die Folgen von Verfahrens- und Formfehlern nach Art. 46 BayVwVfG (vgl. BVerwG, U.v. 22.7.1982 - 7 C 50/78 - NJW 1983, 1507 = juris Rn. 16 zu § 10 Abs. 2 Satz 2 BImSchG; B.v. 23.11.2010 - 4 B 37/10 - ZfBR 2011, 166 = juris Rn. 7; OVG NRW, U.v. 1.6.2015 - 8 A 1577/14 - juris Rn. 48; Jarass, BImSchG, 11. Aufl. 2015, § 10 Rn. 136), wonach die Aufhebung eines Verwaltungsakts nicht allein deshalb beansprucht werden kann, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.

Das ist hier der Fall, weil die Behörde unter Beachtung der ihr obliegenden Amtsermittlungspflicht alle maßgeblichen Gesichtspunkte - auch in Bezug auf die Rechte der Nachbarn - in ihre gebundene Entscheidung hat einfließen lassen. Zudem hat die Klägerin - im Rahmen der Beteiligung der Nachbarn im Baugenehmigungsverfahren nach Art. 66 Abs. 1 BayBO - durch die Vorlage der Bauunterlagen tatsächlich bereits vor Erlass des Baugenehmigungsbescheids rechtzeitig von dem Vorhaben der Beigeladenen umfassend Kenntnis erhalten und - anders als in einem früheren immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren (vgl. Stellungnahme des Landratsamts vom 23.11.2012, Blatt 54 ff. der Gerichtakte) - keinerlei Bedenken dagegen erhoben. Bei dieser Sachlage kann nicht angenommen werden, dass sie bei einer förmlichen Auslegung und öffentlichen Bekanntmachung nach § 10 Abs. 2 ff. BImSchG Einwendungen vorgebracht hätte, die in der Sache zu einer anderen Entscheidung geführt haben könnten.

2. Keinen ernstlichen Zweifeln begegnet auch die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass das Vorhaben der Beigeladenen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot wegen unzumutbarer Belastungen durch Luftschadstoffe zulasten der Klägerin nicht verletzt.

Die Klägerin trägt insoweit vor, das Verwaltungsgericht habe sich bei seiner Annahme, dass das Vorhaben der Beigeladenen zu keinen unzumutbaren Belastungen durch Luftschadstoffe auf den Grundstücken der Klägerin führe, auf ein Gutachten der ... ... vom 23. November 2008 gestützt und fehlerhaft angenommen, dass nach Nr. 4.1 der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft) vom 24. Juli 2002 (GMBl. S. 511) - TA Luft - eine Ermittlung von Emissionskenngrößen sowie eine Sonderfallprüfung nach Nr. 4.8 TA Luft nicht erforderlich gewesen seien, weil die beim Betrieb der Druckgießmaschinen (durch Besprühen mit Trennmittel sowie durch Besprühen der Kolben und Stempel mit Kolbenschmiermittel vernebelten bzw. verdampften Trennmittel bzw. Trennmittelaerosole inkl. deren Zersetzungsprodukten) entstehenden Emissionen überwiegend von den Absaugsystemen erfasst, gereinigt und wieder der Halle zugeführt würden. Weiterhin wendet die Klägerin ein, das Verwaltungsgericht habe zur Beurteilung der Staubemissionen zu Unrecht die Heranziehung des Gutachtens vom 23. November 2008 im Wege eines „Erst-Recht-Schlusses“ für geeignet gehalten, obwohl es nicht zu dem streitgegenständlichen Vorhaben erstellt worden sei. Damit erhebt sie in der Sache Einwände gegen die Tatsachen- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Diese führen indes nicht zur Zulassung der Berufung.

Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es würdigt den Prozessstoff auf seinen Aussage- und Beweiswert für die Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen nur nach der ihm innewohnenden Überzeugungskraft. Trotz des besonderen Charakters der Beweiswürdigung, der dem Gericht einen Wertungsrahmen eröffnet, ist das Gericht allerdings nicht gänzlich frei. Die richterliche Überzeugung muss auf rational nachvollziehbaren Gründen beruhen, d. h. sie muss insbesondere die Denkgesetze, die Naturgesetze sowie zwingende Erfahrungssätze beachten. Ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt vor, wenn das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, namentlich Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen, oder wenn die Beweiswürdigung objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet. Soweit eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt wird, liegt der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO folglich nur dann vor, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (vgl. BayVGH, B.v. 21.1.2013 - 8 ZB 11.2030 - juris Rn. 17 m.w.N; B.v. 14.3.2013 - 22 ZB 13.103 - juris Rn. 11).

Dass solche Fehler der verwaltungsgerichtlichen Überzeugungsbildung hier vorliegen, hat die Klägerin nicht aufgezeigt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Sie stützt ihre Einwände lediglich auf die nicht näher begründete Behauptung, dass anstatt des Baugenehmigungsverfahrens ein immissionsschutzrechtliches Änderungsgenehmigungsverfahren nach § 16 Abs. 1 BImSchG hätte durchgeführt werden müssen und infolge dessen nicht allein das mit dem angegriffenen Bescheid genehmigte Vorhaben (Neubau der Fertigungs- und Lagerhalle mit Verlegung von zwei Druckgießmaschinen aus der bestehenden in die neue Halle), sondern die Gesamtanlage des Beigeladenen einschließlich des immissionsschutzrechtlichen Bestands hätte beurteilt werden müssen. Das reicht zur Darlegung eines Mangels der gerichtlichen Überzeugungsbildung nicht aus, zumal die Frage des richtigen behördlichen Verfahrens unter den Beteiligten gerade strittig war und das Vorliegen der Voraussetzungen für ein immissionsschutzrechtliches Verfahrens nach § 16 BImSchG von der Behörde aufgrund einer immissionsschutzfachlichen Stellungnahme des Sachgebiets 41 vom 8. Juni 2010 infolge der „offensichtlich geringen Auswirkungen“ des Vorhabens der Beigeladenen ausdrücklich verneint wurde (vgl. Blatt 14 ff. der Behördenakte). Auch der Hinweis auf die Tatsache, dass es sich bei dem Bestandsbetrieb der Beigeladenen um eine Anlage nach Nr. 3.8.1 der 4. BImSchV handelt, reicht zur Darlegung eines Mangels der richterlichen Überzeugungsbildung nicht aus.

3. Nicht ernstlich zweifelhaft ist auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass Rechte der Klägerin durch die in der Baugenehmigung zugelassene Abweichung von dem Erfordernis der Errichtung einer inneren Brandwand für die neue Fertigungs- und Lagerhalle nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 2 BayBO nicht verletzt sind, weil diese Vorschrift keine nachbarschützende Wirkung zugunsten der Klägerin entfaltet.

Bauaufsichtliche Brandschutzvorschriften (vgl. Art. 12 BayBO) haben nicht generell, sondern nur dann nachbarschützende Wirkung, wenn sie dem Schutz der Nachbarn vor einer Ausbreitung von Feuer und Rauch dienen (vgl. BayVGH, B.v. 10.7.2014 - 9 CS 14.998 - BayVBl 2014, 727 = juris Rn. 13). Eine solche Schutzfunktion kommt den Bestimmungen über die Anforderungen an innere Brandwände nicht zu. Brandwände innerhalb von Gebäuden (innere Brandwände) bezwecken ersichtlich nur die Verhinderung der Ausbreitung eines Brandes auf andere Teile ein und desselben Gebäudes und damit den Schutz von Leben und Gesundheit der sich dort aufhaltenden Menschen bzw. von dort befindlichen Sachwerten (vgl. VGH BW, Urt. v. 26.2.1992 - 3 S 2947/91 - juris Rn. 22; OVG NW, B.v. 29.7.2002 - 7 B 583/02 - juris Rn. 15 f.; OVG SA, B.v. 19.10.2012 - 2 L 149/11 - NVwZ-RR 2013, 87 = juris Rn. 21 und 34; Schwarzer/König, BayBO, 4. Auflage 2012, Art. 28 Rn. 1; Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Stand Feb. 2015, Art. 66 Rn. 279). Sie dienen aber nicht (auch) - wie nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayBO als Brandwände auszubildende „äußere“ Gebäudeabschlusswände - der Verhinderung der Ausbreitung eines Brandes auf benachbarte Gebäude und damit dem Schutz der Nachbarn (vgl. dazu BayVGH, U.v. 21.12.1977 - 273 II 75 - BayVBl 1978, 669 = juris Rn. 22; VGH BW, U.v. 24.7.1984 - 8 S 2047/83 - VBlBW 1985, 102; Koch/Molodovsky/Famers, BayBO, Stand April 2015, Art. 28 Rn. 14 m. w. N.). Dies gilt auch für die Vorschrift des Art. 28 Abs. 2 Nr. 2 BayBO, wonach Brandwände als innere Brandwand zur Unterteilung ausgedehnter Gebäude in Abständen von nicht mehr als 40 m erforderlich sind. Eine drittschützende Zweckrichtung zugunsten benachbarter Grundstückseigentümer lässt sich weder dem Wortlaut dieser Bestimmung noch ihrem Sinn und Zweck oder sonstigen Umständen entnehmen. Dass mit der Eindämmung von Brandschutzgefahren innerhalb von Gebäuden faktisch auch die Gefahr des Übergreifens von Bränden auf Nachbargebäude verringert werden kann, genügt für die Annahme einer nachbarschützenden Wirkung der Vorschrift nicht (vgl. allgemein zu den Voraussetzungen für das Vorliegen einer nachbarschützenden Vorschrift Geiger in Praxishandbuch des Bauplanungs- und Immissionsschutzrechtes, Stand März 2015, Teil E Rn. 40 ff.).

Da bei dieser Sach- und Rechtslage eine Rechtsverletzung der Klägerin durch die erteilte Abweichung von vornherein ausscheidet, kommt es auf die Frage, ob das Wohngebäude der Klägerin durch das bestehende Betriebsgebäude der Beigeladenen und die F. Straße im Fall eines Brandereignisses tatsächlich „abgeschirmt“ werden kann, nicht an. Ebenso wenig ist in diesem Zusammenhang entscheidungserheblich, ob die neue Fertigungs- und Lagerhalle in den genehmigten Bauunterlagen fälschlich als Gebäude der Gebäudeklasse 3 nach Art. 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BayBO anstatt als solches der Gebäudeklasse nach Art. 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BayBO eingestuft wurde. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, weshalb in entsprechenden Fällen nicht auch bei Gebäuden der Klasse 5 vom Erfordernis einer inneren Brandwand gemäß Art. 28 Abs. 2 Nr. 2 BayBO abgewichen werden könnte.

Soweit die Klägerin in der Zulassungsbegründung - ohne hinreichende Klarstellung - insoweit freilich ihr erstinstanzliches Vorbringen zum Fehlen ausreichender äußerer Brandwände des Vorhabens wiederholen möchte, hat es bei einem Hinweis auf die Gründe auf Seite 23 unten des Urteils des Verwaltungsgerichts sein Bewenden.

B. Der Rechtsstreit weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), die die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. Die Klägerin sieht die besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache im Wesentlichen in denselben Fragen, die sie auch zu dem Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts angeführt hat. Diese Fragen sind jedoch - wie sich aus vorstehenden Darlegungen ergibt - weder komplex noch fehleranfällig (vgl. zu diesem Maßstab BayVGH, B.v. 3.11.2011 - 8 ZB 10.2931 - BayVBl 2012, 147/149 m. w. N.). Sie können ohne Weiteres anhand der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und der Rechtsprechung bereits im Zulassungsverfahren geklärt werden.

C. Eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) scheidet ebenfalls aus.

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn eine Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (vgl. BVerwG, B.v. 16.11.2010 - 6 B 58/10 - juris Rn. 3; vom 17.12.2010 - 8 B 38/10 - ZOV 2011, 45 Rn. 7 f.). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage,

„Kann von Rechts wegen der Grundsatz, dass ein Verstoß gegen die Nachbarbeteiligung im vereinfachten bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren (Art. 59 S. 1 Nrn. 1 bis 3 BayBO) gemäß Art. 66 BayBO die materiell-rechtliche Fehlerhaftigkeit einer solchen Baugenehmigung nicht zu begründen geeignet ist, auf die Konstellation übertragen werden, die sich dadurch auszeichnet, dass anstelle des vereinfachten bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens ein immissionsschutzrechtliches Änderungsgenehmigungsverfahren gemäß § 16 Abs. 1 BImSchG durchzuführen gewesen wäre mit der Konsequenz, dass das im immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigungsverfahren gebotene Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 10 Abs. 2 bis 8 BImSchG i. V. m. §§ 8 ff. der 9. BImSchV unterblieb?“,

ist nicht klärungsbedürftig, weil sie anhand des Gesetzes und der Rechtsprechung ohne Weiteres geklärt werden kann. Sie ist - wie oben (vgl. II. A.1.) aufgezeigt - unbeschadet der Anwendung des Art. 46 BayVwVfG zu verneinen.

D. Die Entscheidung über die Kosten des Zulassungsverfahrens ergibt sich aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladene trotz ihres erfolgreichen Gegenantrags ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Denn sie setzt sich im Berufungszulassungsverfahren unabhängig von einer Antragstellung (§ 154 Abs. 3 VwGO) typischerweise keinem eigenen Kostenrisiko aus (vgl. BayVGH, B.v. 11.10.2001 - 8 ZB 01.1789 - BayVBl 2002, 378). Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.