Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Juli 2018 - 14 ZB 17.2275

published on 24/07/2018 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Juli 2018 - 14 ZB 17.2275
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Verwaltungsgericht Regensburg, RO 4 K 17.535, 26/09/2017

Gericht

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Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2. Der Beigeladene zu 1 trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt bzw. liegt jedenfalls nicht vor.

Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546/548). Welche Anforderungen an Umfang und Dichte der Darlegung zu stellen sind, hängt wesentlich von der Intensität ab, mit der die Entscheidung begründet worden ist (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 64 m.w.N.).

Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage des Klägers gegen den Bescheid des Beklagten vom 8. Oktober 2014, mit dem das naturschutzrechtliche Vorkaufsrecht nach Art. 39 BayNatSchG für das von ihm gekaufte Grundstück FlNr. 465 der Gemarkung T* … mit einer Fläche von 7.543 m² zugunsten des Beigeladenen zu 2 ausgeübt wurde, mit der Begründung abgewiesen, der Bescheid sei rechtmäßig. Auf dem Grundstück befänden sich vier Fischteiche und somit oberirdische Gewässer (vgl. Art. 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayNatSchG). Die Ausübung des Vorkaufsrechts sei nicht auf die Gewässer selbst beschränkt, sondern beziehe sich grundsätzlich auf die gesamte Grundstücksfläche, soweit nicht die Tragweite der Naturschutzbelange i.S.d. Art. 39 Abs. 2 BayNatSchG dies einschränke. Hinsichtlich der Rechtfertigung der Vorkaufsrechtsausübung i.S.d. Art. 39 Abs. 2 BayNatSchG werde auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Das Landratsamt habe auch eine Ermessensentscheidung getroffen, was im Bescheid (noch) hinreichend zum Ausdruck komme. So nenne der Bescheid in Teil I. der Gründe die Gründe, die der Kläger gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts vorgebracht habe, d.h. sein Bestreben, die Teichanlage im jetzigen Zustand weiter zu betreiben, eine bestehende Zufahrt zu den dahinter liegenden Grundstücken weiter nutzen zu können sowie sein Angebot eines Ersatzgrundstücks. Unter Teil II. der Gründe sei ausgeführt, dass das Vorkaufsrecht nur ausgeübt werden dürfe, wenn dies gerechtfertigt sei. Die Ausübung des Vorkaufsrechts und damit der Eingriff in die garantierten Grundrechte auf Eigentum und Handlungsfreiheit seien gerechtfertigt. Die angestrebte Entwicklung sei bei weiterer teichwirtschaftlicher Nutzung nicht möglich. Die Ausübung des Vorkaufsrechts sei auch erforderlich, da der Kläger beabsichtige, nach einem Ankauf die vier Teiche in der jetzigen Form weiter zu betreiben. Zuletzt stünden einer weiteren teichwirtschaftlichen Nutzung aber auch die geltenden wasser- und naturschutzrechtlichen Bestimmungen entgegen. Der Betrieb der Teichanlage in der jetzigen Form sei zudem so nicht mehr genehmigungsfähig. Der Eingriff in das Grundrecht auf Eigentum – Art. 14 GG – sei gerechtfertigt, da das Staatsziel nach Art. 141 BV und Art. 20 a GG, die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere zu schützen, in dem oben beschriebenen Maß nicht erreichbar sei. Diese Ausführungen belegten, dass das Landratsamt nicht von einer zwingenden Ausübung des Vorkaufsrechts ausgegangen und sich bei Bescheidserlass bewusst gewesen sei, dass es einer Abwägung des öffentlichen Interesses an der Ausübung des Vorkaufsrechts mit den dargestellten Interessen des Klägers am Erwerb des Grundstücks bedürfe. Diese Abwägung sei mit dem Ergebnis vorgenommen worden, dass das öffentliche Interesse die Interessen des Klägers übersteige. Dass diese Beurteilung sachgerecht sei, bestätige der Inhalt des Begleitschreibens vom 8. Oktober 2014, in dem ausführlich die Interessenlage des Klägers an einer weiteren fischereilichen Nutzung der Teiche dargestellt und das Interesse an einer Rückgängigmachung der durch die Anlage der Teiche entstandenen Eingriffe als höherwertig beurteilt worden sei. Dieses enthalte insoweit eine Ergänzung der Ermessenserwägungen im streitgegenständlichen Bescheid. Hinsichtlich der vom Kläger beabsichtigten Direktvermarktung von Fischen im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebs seien im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Ermessenserwägungen dahingehend ergänzt worden, dass insoweit der Aspekt, dass die wasserrechtliche Erlaubnis abgelaufen gewesen sei, ins Gewicht gefallen sei.

Durch das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren werden die Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Frage gestellt und keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften.

1. Der Kläger wendet gegen die Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils zunächst ein, das Verwaltungsgericht verkenne, dass die Ausübung des Vorkaufsrechts in Bezug auf das gesamte Grundstück unverhältnismäßig im Sinne der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Urteil vom 13. Oktober 2009 – 14 B 07.1760 – (juris Rn. 32) sei. Zwar sei es richtig, dass die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht nur auf die Gewässerfläche beschränkt sei. Wegen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sei jedoch anerkannt, dass bei Flüssen und Seen allenfalls in Ufernähe ein Vorkaufsrecht bestehe, nicht jedoch für das ganze angrenzende Grundstück. Um der Behörde eine mildere Alternative an die Hand zu geben, habe der Kläger ein Planungskonzept für das Grundstück vorgelegt, das jedoch überwiegend mit der Begründung abgelehnt worden sei, die Umsetzung durch den Kläger als Privatmann sei nicht gesichert. Dabei werde nicht berücksichtigt, dass dieses durch Dienstbarkeiten abgesichert hätte werden können. Auch werde verkannt, dass hinsichtlich der Möglichkeit eines Teilerwerbs Ermessen ausgeübt hätte werden müssen, was nicht geschehen sei.

Mit diesem Vortrag kann der Kläger die Richtigkeit der Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht in Frage stellen. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH, U.v. 3.5.2016 – 14 B 15.205 – BayVBl 2016, 846 Rn. 37) ist bei an oberirdische Gewässer angrenzenden Grundstücken das Vorkaufsrecht grundsätzlich nicht auf einen, auf den Uferstreifen entfallenden Teil des Grundstücks beschränkt, sondern kann sich trotz Art. 39 Abs. 1 Satz 3 BayNatSchG auf das gesamte Grundstück erstrecken. Bis zu welcher Größe bzw. Tiefe die an das Gewässer angrenzenden Landbereiche dem Vorkaufsrecht unterliegen, beurteilt sich nach der ökologischen Verflechtung von Gewässer- und Uferbereich mit den weiteren Landflächen, also letztlich nach den Belangen, mit denen das Vorkaufsrecht i.S.v. Art. 39 Abs. 2 BayNatSchG gerechtfertigt wird (vgl. BayVGH, U.v. 3.5.2016 a.a.O. Rn. 38). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt, dass es für die Frage des Voll- oder Teilerwerbs auf die Rechtfertigung der Vorkaufsausübung (für das Gesamtgrundstück) nach Art. 39 Abs. 2 BayNatSchG ankommt (UA S. 7); hinsichtlich der Bejahung solcher Rechtfertigungsgründe hat es sodann auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids Bezug genommen (UA S. 8 oben). Der Kläger setzt sich mit den dortigen Ausführungen – insbesondere damit, dass das gesamte Grundstück innerhalb des Natura 2000-Gebiets „Weiße Wissinger, Breitenbrunner Laber und Kreuzberg“ bei Dietfurt liegt und bei einer Einstellung der teichwirtschaftlichen Nutzung und der Entfernung der vorhandenen technischen Verbauungen die für dieses Gebiet einschlägigen Erhaltungs- und Entwicklungsziele verwirklicht werden können – nicht ansatzweise auseinander. Von der Richtigkeit der diesbezüglichen Ausführungen ist daher auszugehen. Da demnach die Rechtfertigung der Ausübung des Vorkaufsrechts für das Gesamtgrundstück zu unterstellen ist, ist nicht ersichtlich und wird vom Kläger auch nicht dargelegt, angesichts welcher Umstände das Verwaltungsgericht danach noch hinsichtlich eines bloßen Teilerwerbs Ermessen hätte ausüben müssen. Soweit der Kläger auf das von ihm im Klageverfahren vorgelegte Planungskonzept hinweist, hat der Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass dieses vom April 2015 stammt, also bei Erlass des Bescheids vom 8. Oktober 2014 und damit im Rahmen der Ermessensentscheidung nicht berücksichtigt werden konnte.

2. Der Kläger rügt weiter, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils wegen eines gänzlichen Ermessensausfalls bzw. jedenfalls eines Ermessensfehlgebrauchs des Beklagten. Aus dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Oktober 2009 – 14 B 07.1760 – (juris Rn. 41 f.) ergebe sich, dass sich die Ermessensausübung aus dem streitgegenständlichen Bescheid ergeben müsse und weitere Gründe außerhalb des angegriffenen Bescheids nicht herangezogen werden dürften. Das Verwaltungsgericht verkenne aber, dass die unter Nr. 4 seiner Urteilsgründe (UA S. 8 f.) dargestellten Erwägungen sich auf die Rechtfertigung der Vorkaufsrechtsausübung bezögen und keine Ermessensausübung darstellten. Für eine rechtmäßige Ermessenserwägung wäre es erforderlich gewesen, die Interessen des Klägers an dem Erwerb und der Nutzung des Grundstücks darzustellen und den (Verfassungsrang genießenden) eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Klägers und sein Interesse an einer land- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung zu berücksichtigen. Bei einer richtigen Ermessensausübung hätte dem vorgelegten Nutzungskonzept des Klägers Vorrang eingeräumt werden müssen vor den Interessen des Naturschutzes. Schließlich werde auch das Begleitschreiben zum Bescheid falsch interpretiert. Dort handele es sich nicht um Ermessenserwägungen, sondern lediglich um eine Rechtfertigung für den erlassenen Bescheid, ungeachtet dessen, dass diese Erwägungen im Bescheid keine Berücksichtigung gefunden hätten und auch nicht zur Begründung und Rechtfertigung des Bescheids herangezogen werden dürften.

Auch mit diesen Ausführungen kann der Kläger nicht durchdringen. Zwar ist es richtig, dass die vom Verwaltungsgericht dargestellten Erwägungen unter Nr. 4 seines Urteils (UA S. 8 f.) teilweise auch die Rechtfertigung der Vorkaufsrechtsausübung betreffen. Andererseits ist nicht zu verkennen, dass die in Bezug genommenen Rechtfertigungsgründe letztlich das öffentliche Interesse an der Ausübung des Vorkaufsrechts mit beinhalten und damit deren Gewichtigkeit auch bei der Interessenabwägung im Rahmen der Ermessensentscheidung eine Rolle spielen und hier zu berücksichtigen sind. Die vom Verwaltungsgericht wiedergegebenen Erwägungen des Bescheids beschränken sich aber nicht, wie der Kläger meint, auf die Darstellung von Rechtfertigungsgründen, also der öffentlichen Interessen, sondern gehen ersichtlich auch auf die Interessen des Klägers als Käufer des Grundstücks ein. Dies gilt zum einen für die vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Ausführungen in Teil I. der Gründe – Darstellung der Interessenlage des Klägers – und zum anderen für die Ausführungen in Teil II. der Gründe, in denen ausführlich auf das Interesse des Klägers an einer weiteren teichwirtschaftlichen Nutzung eingegangen und dessen Interessenlage bewertet wird. Die diesbezüglichen Ausführungen im Bescheid zeigen, dass die Interessen des Klägers an einer solchen (weiteren) Nutzung nicht besonders hoch bewertet werden, weil für eine solche Nutzung keine Genehmigung vorliege und eine solche auch nicht erteilt werden könne. Inwieweit es danach an jeglicher Ermessensausübung fehlen sollte bzw. es bei der geschilderten und vom Kläger nicht bestrittenen Sachlage ermessensfehlerhaft sein sollte, dem Interesse an einer ökologischen Aufwertung des Grundstücks höheres Gewicht einzuräumen als dem dargestellten Interesse des Klägers, legt der Kläger nicht dar. Sein Verweis auf das von ihm vorgelegte Planungskonzept (Stand April 2015) geht schon deshalb fehl, weil es bei Bescheidserlass noch nicht vorlag, also nicht berücksichtigt werden konnte (s.o. 1.). Soweit das Verwaltungsgericht zusätzlich auf das Begleitschreiben vom 8. Oktober 2014 verweist, sieht es dieses in erster Linie als Bestätigung der Sachgerechtigkeit der Ermessensentscheidung an. Im Übrigen begründet der Umstand, dass im Bescheid eine Abwägung der widerstreitenden Interessen nicht umfassend dargestellt ist, keinen Ermessensfehler. Gemäß Art. 39 Abs. 1 Satz 2 und 3 BayVwVfG sind in der Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben; die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist (BVerwG, B.v. 23.3.2006 – 2 A 12.04 – Buchholz 232 § 73 BBG Nr. 29 Rn. 4). Die wesentlichen Gründe hat der Beklagte dargestellt. Soweit der Kläger ausführt, die für ihn bestehenden Nachteile seien nicht ausreichend gewürdigt worden, legt er nicht dar, welche Nachteile dies sein sollten, wenn man die vom Beklagten im Bescheid umfassend gewürdigte (nicht zulässige) Teichbewirtschaftung durch ihn ausnimmt.

Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge gemäß § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.6.1 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (wie Vorinstanz).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es dringend erfordern, kann die Beamtin oder der Beamte angewiesen werden, sich während der dienstfreien Zeit in erreichbarer Nähe des Dienstortes aufzuhalten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.