Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. März 2015 - 14 ZB 14.482

bei uns veröffentlicht am26.03.2015

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 4.576,81 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt bzw. liegt jedenfalls nicht vor.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerwfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinn liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548). Welche Anforderungen an Umfang und Dichte der Darlegung zu stellen sind, hängt wesentlich von der Intensität ab, mit der die Entscheidung begründet worden ist (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 64 m. w. N.). Ist das angegriffene Urteil auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt, müssen hinsichtlich aller dieser Begründungen Zulassungsgründe hinreichend dargelegt werden (vgl. Happ a. a. O. Rn. 61).

Der Kläger erbringt als Träger der Sozialhilfe für eine in Pflegestufe II eingestufte und mit einem Bemessungssatz von 80% gegenüber der Beklagten Beihilfeberechtigte die notwendigen Sozialleistungen in einer Fachpflegeeinrichtung für Menschen mit Behinderungen; deren Beihilfeanspruch ist auf den Kläger übergeleitet. Die Klage des Klägers auf Gewährung von Beihilfe u. a. für einen von ihm zusätzlich zu den allgemeinen Pflegesätzen für die Monate Oktober 2012 bis Februar 2013 geleisteten Eingliederungshilfezuschlag hat das Verwaltungsgericht mit der Begründung abgewiesen, dass es sich hierbei nicht um beihilfefähige Aufwendungen der vollstationären Pflege gemäß § 39 BBhV i. d. F. vom 8. September 2012 bzw. in der danach geltenden Fassung vom 12. Dezember 2012 handele. Der Eingliederungshilfezuschlag stelle keinen Zuschlag für einen Pflegemehraufwand dar, sondern sei ein Zuschlag, der aufgrund des Mehraufwands bei der Strukturierung des Tagesablaufs des Behinderten erhoben werde. Derartige Leistungen der Eingliederungshilfe (§§ 53 ff. SGB XII) seien neben den erstattungsfähigen Pflegesätzen entsprechend der jeweiligen Pflegeklassen nicht gemäß § 39 BBhV erstattungsfähig. Ein Verstoß gegen die allgemeine Fürsorgepflicht des Dienstherrn liege hierin nicht. Denn die ergänzend für einen Teil der Aufwendungen in Krankheits- und Pflegefällen gewährte Beihilfe gewährleiste, dass der Beamte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibe, die er auch über eine ihm zumutbare Eigenvorsorge nicht abzusichern vermöge. Insbesondere § 39 Abs. 2 BBhV trage dem Gedanken der Fürsorge ausreichend Rechnung. Im Übrigen könne die Fürsorgepflicht nicht dazu führen, dass schon dem Grunde nach nicht beihilfefähige Aufwendungen, wie hier solche der Eingliederungshilfe, erstattet würden.

Hiergegen wendet der Kläger im Wesentlichen ein, dass es sich bei dem Eingliederungshilfezuschlag entgegen der Bezeichnung um eine Pflegeleistung für vollstationär pflegebedürftige Menschen mit Behinderung handele, der primär den erhöhten Pflegebedarf von behinderten Menschen abdecken solle (Hilfe zur Pflege nach § 61 SGB XII). Die Beihilfeberechtigte habe aufgrund ihrer Behinderung seit langem einen hohen Bedarf an Grundpflege und benötige ein reizarmes Umfeld mit Rückzugs- und Entspannungsmöglichkeiten. Möglichkeiten der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft seien für sie nachrangig. Ihre Betreuung und Aktivierung werde im Rahmen der Leistungen nach § 87b SGB XI abgedeckt. Eine Verbesserung des Gesundheitszustands sei nicht zu erwarten. Das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit der Tatsache auseinandergesetzt, dass behinderte Menschen gerade aufgrund ihrer Behinderung einen höheren Pflegebedarf hätten als Menschen ohne Behinderung. Soweit in dem Zuschlag auch tagesstrukturierende Leistungen enthalten seien, seien diese der sozialen Betreuung i. S.v. § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BBhV zuzurechnen. Soziale Betreuung meine gerade die Gestaltung der Freizeit der Bewohner in der Einrichtung. Derartige Leistungen würden regelmäßig auch in Pflegeheimen angeboten, die sich vorrangig an Pflegebedürftige ohne Behinderung richteten. Hier trage der Zuschlag dem intensiveren Betreuungsbedarf Behinderter unter der Schwelle des § 87b SGB XI Rechnung. Jedenfalls aber liege, soweit davon ausgegangen werde, § 39 Abs. 2 BBhV erfasse den Eingliederungshilfezuschlag nicht, durchaus ein Verstoß gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn vor. Der Beibehilfeberechtigten sei aufgrund ihrer Behinderung und des Angewiesenseins auf Sozialhilfe eine Eigenvorsorge nicht zuzumuten gewesen.

Durch dieses Vorbringen des Klägers werden die Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Frage gestellt und keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften.

Nach § 39 Abs. 1 Satz 2 BBhV (in der hier maßgeblichen und auch derzeit geltenden Fassung) sind von den Aufwendungen für vollstationäre Pflege beihilfefähig pflegebedingte Aufwendungen (Nr. 1), Aufwendungen für medizinische Behandlungspflege, soweit hierzu nicht nach § 27 BBhV Beihilfe gewährt wird (Nr. 2) und Aufwendungen für soziale Betreuung (Nr. 3). Die Einwendungen des Klägers gegen die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, der Eingliederungshilfezuschlag zähle nicht zu den nach § 39 Abs. 1 BBhV beihilfefähigen Aufwendungen für vollstationäre Pflege, sind nicht durchgreifend.

Gemäß § 84 Abs. 1 SGB XI stellen die Pflegesätze, die nach §§ 85 ff. SGB XI ausgehandelt werden, die Entgelte der Heimbewohner und ihrer Kostenträger für die voll- oder teilstationären Pflegeleistungen des Pflegeheims sowie die medizinische Behandlungspflege und die soziale Betreuung dar. Diese sind nach § 84 Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB XI entsprechend dem Versorgungsaufwand, den der Pflegebedürftige nach Art und Schwere seiner Pflegebedürftigkeit benötigt, in drei Pflegeklassen entsprechend der Zuordnung der Pflegebedürftigen zu den Pflegestufen (§ 15 SGB XI) einzuteilen; für Pflegebedürftige, die als Härtefall anerkannt sind, können Zuschläge zum Pflegesatz der Pflegeklasse 3 gemäß § 84 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 SGB XI vereinbart werden. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der Eingliederungszuschlag hierzu nicht gehören kann, da nach § 1 Abs. 2 der Vergütungsvereinbarung nach § 85 SGB XI mit den dort genannten Pflegesätzen sämtliche Kosten der allgemeinen Pflegeleistungen abgegolten sind. Dies entspricht auch § 84 Abs. 4 SGB XI, wonach mit den Pflegesätzen alle für die Versorgung der Pflegebedürftigen nach Art und Schwere ihrer Pflegebedürftigkeit erforderlichen Pflegeleistungen der Pflegeeinrichtung (allgemeine Pflegeleistungen) abgegolten sind und nur diese festgesetzten Pflegesätze berechnet werden dürfen. Nachdem durch die Pflegesätze auch die Leistungen der sozialen Betreuung, d. h. alle Betreuungsleistungen, die nicht als Grundpflege, Behandlungspflege und hauswirtschaftliche Versorgung angesehen werden können (vgl. BSG, U.v. 1.9.2005 - B 3 P 4/04 R -BSGE 95, 102), abgegolten werden, kann der Zuschlag, soweit er tagesstrukturierende Leistungen enthält, entgegen der Auffassung des Klägers nicht der sozialen Betreuung i. S. d. § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BBhV zugerechnet werden.

Seine Auffassung, dass es sich bei dem Eingliederungshilfezuschlag nicht um einen Zuschlag für einen Pflegemehraufwand handelt, sondern um einen Zuschlag, der aufgrund eines Mehraufwands bei der Strukturierung des Tagesablaufs des Behinderten erhoben wird, und dieser damit eine Leistung der Eingliederungshilfe nach §§ 53 ff. SGB XII darstellt, hat das Verwaltungsgericht zudem unter Hinweis auf die in der vorgelegten Vereinbarung enthaltene Vereinbarung gemäß §§ 75 ff. SGB XII begründet, wonach der dort festgesetzte Eingliederungszuschlag mit dem Zusatz „Tagesstruktur“ versehen ist. Daraus sei zu entnehmen, dass es sich um eine Leistung der Eingliederungshilfe handele, die primär der Eingliederung eines Behinderten in die Gesellschaft bzw. ins Arbeitsleben diene. Die Abgrenzung von Leistungen der Pflegeversicherung von solchen der Eingliederungshilfe nach dem Zweck der in Rede stehenden Maßnahme entspricht der ständigen Rechtsprechung (vgl. VGH BW, U.v. 17.9.1997 -6 S 1709/97 - NVwZ-RR 1998, 657; BayVGH, U.v. 11.10.2001 -12 B 00.1959 - juris Rn. 18 zur Abgrenzung von Hilfe zur Pflege zur Eingliederungshilfe; VG Stuttgart, U.v. 22.12.2005 - 8 K 4719/04 - juris Rn. 38 m. w. N., bestätigt durch VGH BW, B.v. 4.4.2007 - 12 S 2495/06 - n. v.). Danach hat die Pflege in erster Linie einen bewahrenden Charakter, wogegen die Eingliederungshilfe vor allem der Behebung oder Milderung der Behinderung oder der Eingliederung des Behinderten in die Gesellschaft dient. Soweit letzterer Zweck im Vordergrund steht, liegt eine Leistung der Eingliederungshilfe vor (VG Stuttgart, U.v. 22.12.2005 a. a. O. m. w. N.). Dem Zusatz „Tagesstruktur“ ist demnach eindeutig zu entnehmen, dass der Eingliederungshilfezuschlag entsprechend seiner Bezeichnung nicht einen Pflegemehraufwand, der allgemein bei Behinderten entsteht, abgelten soll, sondern, wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, für einen Mehraufwand bei der Strukturierung des Tagesablaufs des Behinderten erhoben wird. Die Annahme des Klägers, dass behinderte Menschen gerade aufgrund ihrer Behinderung grundsätzlich einen höheren Pflegebedarf hätten als Menschen ohne Behinderung, ist auch nicht zwingend. Nach § 14 Abs. 1 SGB XI sind pflegebedürftig Personen, die wegen ihrer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Je nach dem Grad der Hilfebedürftigkeit werden diese Personen gemäß § 15 SGB XI in verschiedene Pflegestufen eingestuft, wobei, wie oben ausgeführt, in Einzelfällen besondere Härtefälle anerkannt werden können. Demnach wird der Versorgungsaufwand, den der jeweilige Pflegebedürftige nach Art und Schwere seiner Pflegebedürftigkeit konkret benötigt, bei der Einstufung in die entsprechende Pflegestufe berücksichtigt. Soweit der Kläger darauf hinweist, bestimmte (geistige) Behinderungen erforderten teilweise ein höheres Maß an Erläuterung einer bestimmten Aktivität oder Unterstützung, gilt dies auch für andere Pflegebedürftige, etwa stark demente Personen. Dem trägt der Gesetzgeber durch die Möglichkeit von Vergütungszuschlägen für zusätzliche Betreuung nach § 87b SGB XI Rechnung; gemäß § 39 Abs. 6 BBhV sind derartige Vergütungszuschläge beihilfefähig.

Soweit der Kläger unter Hinweis darauf, die Beihilfeberechtigte habe keine Eigenvorsorge betreiben können, einen Verstoß gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn geltend macht, kommt er seinen Darlegungspflichten nicht nach. Das Verwaltungsgericht hat nicht nur darauf abgestellt, dass § 39 Abs. 2 BBhV dem Gedanken der Fürsorge ausreichend Rechnung trägt, indem es bestimmte weitere Aufwendungen für beihilfefähig ansieht, wenn dem Beihilfeberechtigten kein bestimmtes Einkommen verbleibt. Es hat zusätzlich darauf abgestellt, dass die Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht dazu führen kann, dass Aufwendungen, die wie hier der Eingliederung und nicht der Pflege dienen, und daher schon dem Grunde nach nicht beihilfefähig sind, erstattet werden. Hierzu verhält sich die Antragsbegründung nicht.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Festsetzung des Streitwerts: §§ 47, 52 Abs. 3 GKG; der gegenüber der Vorinstanz herabgesetzte Streitwert berücksichtigt die auf den Eingliederungshilfezuschlag beschränkte Rechtsmitteleinlegung.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 15 Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit, Begutachtungsinstrument


(1) Pflegebedürftige erhalten nach der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten einen Grad der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad). Der Pflegegrad wird mit Hilfe eines pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstruments er

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 14 Begriff der Pflegebedürftigkeit


(1) Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 85 Pflegesatzverfahren


(1) Art, Höhe und Laufzeit der Pflegesätze werden zwischen dem Träger des Pflegeheimes und den Leistungsträgern nach Absatz 2 vereinbart. (2) Parteien der Pflegesatzvereinbarung (Vertragsparteien) sind der Träger des einzelnen zugelassenen Pflege

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 84 Bemessungsgrundsätze


(1) Pflegesätze sind die Entgelte der Heimbewohner oder ihrer Kostenträger für die teil- oder vollstationären Pflegeleistungen des Pflegeheims sowie für die Betreuung und, soweit kein Anspruch auf außerklinische Intensivpflege nach § 37c des Fünften

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 61 Leistungsberechtigte


Personen, die pflegebedürftig im Sinne des § 61a sind, haben Anspruch auf Hilfe zur Pflege, soweit ihnen und ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern nicht zuzumuten ist, dass sie die für die Hilfe zur Pflege benötigten Mittel aus

Bundesbeihilfeverordnung - BBhV | § 39 Vollstationäre Pflege


(1) Aufwendungen für vollstationäre Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung im Sinne des § 72 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder in einer vergleichbaren Pflegeeinrichtung sind beihilfefähig, wenn häusliche oder teilstation

Bundesbeihilfeverordnung - BBhV | § 27 Häusliche Krankenpflege, Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit


(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen für häusliche Krankenpflege, soweit sie angemessen und nach ärztlicher Bescheinigung erforderlich sind und die Pflege 1. nicht länger als vier Wochen dauert,2. weder von der beihilfeberechtigten oder berücksichtigu

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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 22. Dez. 2005 - 8 K 4719/04

bei uns veröffentlicht am 22.12.2005

Tenor Der Beklagte wird verurteilt, mit der Klägerin eine Leistungsvereinbarung gemäß § 75 Abs. 3 S. 1 SGB XII über die Erbringung von Eingliederungshilfe für den Bereich der Arbeitstherapie, der Beschäftigungstherapie sowie der Waschküche abzuschli

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Aufwendungen für vollstationäre Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung im Sinne des § 72 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder in einer vergleichbaren Pflegeeinrichtung sind beihilfefähig, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des Einzelfalls nicht in Betracht kommt. Beihilfefähig sind:

1.
pflegebedingte Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und
2.
Aufwendungen für medizinische Behandlungspflege, sofern hierzu nicht nach § 27 Beihilfe gewährt wird.
§ 43 Absatz 2 und 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(2) Rechnet die Pflegeeinrichtung monatlich ab, so sind auf besonderen Antrag Aufwendungen für Pflegeleistungen, die über die nach Absatz 1 beihilfefähigen Aufwendungen hinausgehen, sowie für Verpflegung und Unterkunft einschließlich der Investitionskosten beihilfefähig, sofern von den durchschnittlichen monatlichen nach Absatz 3 maßgeblichen Einnahmen höchstens ein Betrag in Höhe der Summe der folgenden monatlichen Beträge verbleibt:

1.
8 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13 für jede beihilfeberechtigte und jede berücksichtigungsfähige Person sowie für jede Ehegattin oder jeden Ehegatten oder für jede Lebenspartnerin oder jeden Lebenspartner, für die oder den ein Anspruch nach Absatz 1 oder nach § 43 Absatz 1, 2 und 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht,
2.
30 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13 für eine beihilfeberechtigte Person sowie für eine Ehegattin oder einen Ehegatten oder für eine Lebenspartnerin oder einen Lebenspartner, für die oder den kein Anspruch nach Absatz 1 oder nach § 43 Absatz 1, 2 und 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht,
3.
3 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13 für jedes berücksichtigungsfähige Kind, für das kein Anspruch auf Beihilfe nach Absatz 1 oder nach § 43 Absatz 1, 2 und 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht, und
4.
3 Prozent des Grundgehalts der letzten Besoldungsgruppe für die beihilfeberechtigte Person.
Satz 1 gilt bei anderen Abrechnungszeiträumen entsprechend. Hat eine beihilfeberechtigte oder eine berücksichtigungsfähige Person Anspruch auf Zuschuss zu den Unterkunfts-, Investitions- und Verpflegungskosten nach landesrechtlichen Vorschriften, sind die Aufwendungen nach Satz 1 in Höhe des tatsächlich gezahlten Zuschusses zu mindern.

(3) Maßgeblich sind die im Kalenderjahr vor der Antragstellung erzielten Einnahmen. Einnahmen sind:

1.
die Bruttobezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 3 und Absatz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes, die nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften verbleiben, und der Altersteilzeitzuschlag; unberücksichtigt bleibt der kinderbezogene Familienzuschlag,
2.
die Bruttobezüge nach § 2 des Beamtenversorgungsgesetzes, die nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften verbleiben; unberücksichtigt bleiben das Sterbegeld nach § 18 des Beamtenversorgungsgesetzes, der Unterschiedsbetrag nach § 50 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes, sofern der beihilfeberechtigten Person nicht nach § 57 des Beamtenversorgungsgesetzes geringere Versorgungsbezüge zustehen, sowie der Unfallausgleich nach § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes und die Unfallentschädigung nach § 43 des Beamtenversorgungsgesetzes,
3.
der Zahlbetrag der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung der beihilfeberechtigten Person, der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners; maßgeblich ist der Betrag, der sich vor Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und ohne Berücksichtigung des Beitragszuschusses ergibt; eine Leistung für Kindererziehung nach § 294 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberücksichtigt,
4.
der unter § 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes fallende Gesamtbetrag der Einkünfte der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners; unberücksichtigt bleibt der Anteil einer gesetzlichen Rente, der der Besteuerung unterliegt.
Die Einnahmen sind jährlich nachzuweisen. Macht die beihilfeberechtigte Person glaubhaft, dass die aktuellen Einnahmen voraussichtlich wesentlich geringer sind als die im Kalenderjahr vor der Antragstellung erzielten durchschnittlichen monatlichen Einnahmen, sind die Einnahmen im jeweiligen Pflegemonat zugrunde zu legen. Hat die beihilfeberechtigte Person keine Einnahmen nach Satz 1 aus dem Kalenderjahr vor Antragstellung, werden die voraussichtlichen Einnahmen im jeweiligen Pflegemonat zugrunde gelegt. Befinden sich verheiratete oder in einer Lebenspartnerschaft lebende Personen in vollstationärer Pflege und verstirbt die beihilfeberechtigte Person, sind die aktuellen Einnahmen im jeweiligen Pflegemonat zugrunde zu legen, bis die Voraussetzungen nach Satz 4 nicht mehr vorliegen.

(4) Beihilfefähig sind Aufwendungen für zusätzliche Betreuung und Aktivierung entsprechend § 43b des Elften Buches Sozialgesetzbuch, die über die nach Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit notwendige Versorgung hinausgeht.

(5) Beihilfefähig sind Aufwendungen entsprechend § 87a Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn

1.
die pflegebedürftige beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person nach der Durchführung aktivierender oder rehabilitativer Maßnahmen in einen niedrigeren Pflegegrad zurückgestuft wurde oder
2.
festgestellt wurde, dass die zuvor pflegebedürftige beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person nicht mehr pflegebedürftig im Sinne der §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ist.

(6) Absatz 2 gilt nicht für Zusatzleistungen nach § 88 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.

Personen, die pflegebedürftig im Sinne des § 61a sind, haben Anspruch auf Hilfe zur Pflege, soweit ihnen und ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern nicht zuzumuten ist, dass sie die für die Hilfe zur Pflege benötigten Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels aufbringen. Sind die Personen minderjährig und unverheiratet, so sind auch das Einkommen und das Vermögen ihrer Eltern oder eines Elternteils zu berücksichtigen.

(1) Aufwendungen für vollstationäre Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung im Sinne des § 72 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder in einer vergleichbaren Pflegeeinrichtung sind beihilfefähig, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des Einzelfalls nicht in Betracht kommt. Beihilfefähig sind:

1.
pflegebedingte Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und
2.
Aufwendungen für medizinische Behandlungspflege, sofern hierzu nicht nach § 27 Beihilfe gewährt wird.
§ 43 Absatz 2 und 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(2) Rechnet die Pflegeeinrichtung monatlich ab, so sind auf besonderen Antrag Aufwendungen für Pflegeleistungen, die über die nach Absatz 1 beihilfefähigen Aufwendungen hinausgehen, sowie für Verpflegung und Unterkunft einschließlich der Investitionskosten beihilfefähig, sofern von den durchschnittlichen monatlichen nach Absatz 3 maßgeblichen Einnahmen höchstens ein Betrag in Höhe der Summe der folgenden monatlichen Beträge verbleibt:

1.
8 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13 für jede beihilfeberechtigte und jede berücksichtigungsfähige Person sowie für jede Ehegattin oder jeden Ehegatten oder für jede Lebenspartnerin oder jeden Lebenspartner, für die oder den ein Anspruch nach Absatz 1 oder nach § 43 Absatz 1, 2 und 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht,
2.
30 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13 für eine beihilfeberechtigte Person sowie für eine Ehegattin oder einen Ehegatten oder für eine Lebenspartnerin oder einen Lebenspartner, für die oder den kein Anspruch nach Absatz 1 oder nach § 43 Absatz 1, 2 und 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht,
3.
3 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13 für jedes berücksichtigungsfähige Kind, für das kein Anspruch auf Beihilfe nach Absatz 1 oder nach § 43 Absatz 1, 2 und 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht, und
4.
3 Prozent des Grundgehalts der letzten Besoldungsgruppe für die beihilfeberechtigte Person.
Satz 1 gilt bei anderen Abrechnungszeiträumen entsprechend. Hat eine beihilfeberechtigte oder eine berücksichtigungsfähige Person Anspruch auf Zuschuss zu den Unterkunfts-, Investitions- und Verpflegungskosten nach landesrechtlichen Vorschriften, sind die Aufwendungen nach Satz 1 in Höhe des tatsächlich gezahlten Zuschusses zu mindern.

(3) Maßgeblich sind die im Kalenderjahr vor der Antragstellung erzielten Einnahmen. Einnahmen sind:

1.
die Bruttobezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 3 und Absatz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes, die nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften verbleiben, und der Altersteilzeitzuschlag; unberücksichtigt bleibt der kinderbezogene Familienzuschlag,
2.
die Bruttobezüge nach § 2 des Beamtenversorgungsgesetzes, die nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften verbleiben; unberücksichtigt bleiben das Sterbegeld nach § 18 des Beamtenversorgungsgesetzes, der Unterschiedsbetrag nach § 50 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes, sofern der beihilfeberechtigten Person nicht nach § 57 des Beamtenversorgungsgesetzes geringere Versorgungsbezüge zustehen, sowie der Unfallausgleich nach § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes und die Unfallentschädigung nach § 43 des Beamtenversorgungsgesetzes,
3.
der Zahlbetrag der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung der beihilfeberechtigten Person, der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners; maßgeblich ist der Betrag, der sich vor Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und ohne Berücksichtigung des Beitragszuschusses ergibt; eine Leistung für Kindererziehung nach § 294 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberücksichtigt,
4.
der unter § 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes fallende Gesamtbetrag der Einkünfte der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners; unberücksichtigt bleibt der Anteil einer gesetzlichen Rente, der der Besteuerung unterliegt.
Die Einnahmen sind jährlich nachzuweisen. Macht die beihilfeberechtigte Person glaubhaft, dass die aktuellen Einnahmen voraussichtlich wesentlich geringer sind als die im Kalenderjahr vor der Antragstellung erzielten durchschnittlichen monatlichen Einnahmen, sind die Einnahmen im jeweiligen Pflegemonat zugrunde zu legen. Hat die beihilfeberechtigte Person keine Einnahmen nach Satz 1 aus dem Kalenderjahr vor Antragstellung, werden die voraussichtlichen Einnahmen im jeweiligen Pflegemonat zugrunde gelegt. Befinden sich verheiratete oder in einer Lebenspartnerschaft lebende Personen in vollstationärer Pflege und verstirbt die beihilfeberechtigte Person, sind die aktuellen Einnahmen im jeweiligen Pflegemonat zugrunde zu legen, bis die Voraussetzungen nach Satz 4 nicht mehr vorliegen.

(4) Beihilfefähig sind Aufwendungen für zusätzliche Betreuung und Aktivierung entsprechend § 43b des Elften Buches Sozialgesetzbuch, die über die nach Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit notwendige Versorgung hinausgeht.

(5) Beihilfefähig sind Aufwendungen entsprechend § 87a Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn

1.
die pflegebedürftige beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person nach der Durchführung aktivierender oder rehabilitativer Maßnahmen in einen niedrigeren Pflegegrad zurückgestuft wurde oder
2.
festgestellt wurde, dass die zuvor pflegebedürftige beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person nicht mehr pflegebedürftig im Sinne der §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ist.

(6) Absatz 2 gilt nicht für Zusatzleistungen nach § 88 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.

(1) Aufwendungen für vollstationäre Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung im Sinne des § 72 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder in einer vergleichbaren Pflegeeinrichtung sind beihilfefähig, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des Einzelfalls nicht in Betracht kommt. Beihilfefähig sind:

1.
pflegebedingte Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und
2.
Aufwendungen für medizinische Behandlungspflege, sofern hierzu nicht nach § 27 Beihilfe gewährt wird.
§ 43 Absatz 2 und 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(2) Rechnet die Pflegeeinrichtung monatlich ab, so sind auf besonderen Antrag Aufwendungen für Pflegeleistungen, die über die nach Absatz 1 beihilfefähigen Aufwendungen hinausgehen, sowie für Verpflegung und Unterkunft einschließlich der Investitionskosten beihilfefähig, sofern von den durchschnittlichen monatlichen nach Absatz 3 maßgeblichen Einnahmen höchstens ein Betrag in Höhe der Summe der folgenden monatlichen Beträge verbleibt:

1.
8 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13 für jede beihilfeberechtigte und jede berücksichtigungsfähige Person sowie für jede Ehegattin oder jeden Ehegatten oder für jede Lebenspartnerin oder jeden Lebenspartner, für die oder den ein Anspruch nach Absatz 1 oder nach § 43 Absatz 1, 2 und 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht,
2.
30 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13 für eine beihilfeberechtigte Person sowie für eine Ehegattin oder einen Ehegatten oder für eine Lebenspartnerin oder einen Lebenspartner, für die oder den kein Anspruch nach Absatz 1 oder nach § 43 Absatz 1, 2 und 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht,
3.
3 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13 für jedes berücksichtigungsfähige Kind, für das kein Anspruch auf Beihilfe nach Absatz 1 oder nach § 43 Absatz 1, 2 und 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht, und
4.
3 Prozent des Grundgehalts der letzten Besoldungsgruppe für die beihilfeberechtigte Person.
Satz 1 gilt bei anderen Abrechnungszeiträumen entsprechend. Hat eine beihilfeberechtigte oder eine berücksichtigungsfähige Person Anspruch auf Zuschuss zu den Unterkunfts-, Investitions- und Verpflegungskosten nach landesrechtlichen Vorschriften, sind die Aufwendungen nach Satz 1 in Höhe des tatsächlich gezahlten Zuschusses zu mindern.

(3) Maßgeblich sind die im Kalenderjahr vor der Antragstellung erzielten Einnahmen. Einnahmen sind:

1.
die Bruttobezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 3 und Absatz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes, die nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften verbleiben, und der Altersteilzeitzuschlag; unberücksichtigt bleibt der kinderbezogene Familienzuschlag,
2.
die Bruttobezüge nach § 2 des Beamtenversorgungsgesetzes, die nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften verbleiben; unberücksichtigt bleiben das Sterbegeld nach § 18 des Beamtenversorgungsgesetzes, der Unterschiedsbetrag nach § 50 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes, sofern der beihilfeberechtigten Person nicht nach § 57 des Beamtenversorgungsgesetzes geringere Versorgungsbezüge zustehen, sowie der Unfallausgleich nach § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes und die Unfallentschädigung nach § 43 des Beamtenversorgungsgesetzes,
3.
der Zahlbetrag der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung der beihilfeberechtigten Person, der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners; maßgeblich ist der Betrag, der sich vor Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und ohne Berücksichtigung des Beitragszuschusses ergibt; eine Leistung für Kindererziehung nach § 294 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberücksichtigt,
4.
der unter § 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes fallende Gesamtbetrag der Einkünfte der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners; unberücksichtigt bleibt der Anteil einer gesetzlichen Rente, der der Besteuerung unterliegt.
Die Einnahmen sind jährlich nachzuweisen. Macht die beihilfeberechtigte Person glaubhaft, dass die aktuellen Einnahmen voraussichtlich wesentlich geringer sind als die im Kalenderjahr vor der Antragstellung erzielten durchschnittlichen monatlichen Einnahmen, sind die Einnahmen im jeweiligen Pflegemonat zugrunde zu legen. Hat die beihilfeberechtigte Person keine Einnahmen nach Satz 1 aus dem Kalenderjahr vor Antragstellung, werden die voraussichtlichen Einnahmen im jeweiligen Pflegemonat zugrunde gelegt. Befinden sich verheiratete oder in einer Lebenspartnerschaft lebende Personen in vollstationärer Pflege und verstirbt die beihilfeberechtigte Person, sind die aktuellen Einnahmen im jeweiligen Pflegemonat zugrunde zu legen, bis die Voraussetzungen nach Satz 4 nicht mehr vorliegen.

(4) Beihilfefähig sind Aufwendungen für zusätzliche Betreuung und Aktivierung entsprechend § 43b des Elften Buches Sozialgesetzbuch, die über die nach Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit notwendige Versorgung hinausgeht.

(5) Beihilfefähig sind Aufwendungen entsprechend § 87a Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn

1.
die pflegebedürftige beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person nach der Durchführung aktivierender oder rehabilitativer Maßnahmen in einen niedrigeren Pflegegrad zurückgestuft wurde oder
2.
festgestellt wurde, dass die zuvor pflegebedürftige beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person nicht mehr pflegebedürftig im Sinne der §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ist.

(6) Absatz 2 gilt nicht für Zusatzleistungen nach § 88 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.

(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen für häusliche Krankenpflege, soweit sie angemessen und nach ärztlicher Bescheinigung erforderlich sind und die Pflege

1.
nicht länger als vier Wochen dauert,
2.
weder von der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person noch von einer anderen im Haushalt lebenden Person durchgeführt werden kann und
3.
im eigenen Haushalt oder an einem anderen geeigneten Ort erbracht wird.
Angemessen im Sinne des Satzes 1 sind Aufwendungen bis zur Höhe des tariflichen oder ortsüblichen Entgelts einer Pflegekraft der öffentlichen oder frei gemeinnützigen Träger, die für die häusliche Krankenpflege in Betracht kommen. Bis zu dieser Höhe beihilfefähig sind auch die Aufwendungen für eine Ersatzpflegekraft, die die Ärztin oder der Arzt für geeignet erklärt.

(2) Häusliche Krankenpflege nach Absatz 1 Satz 1 umfasst

1.
Behandlungspflege, Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung,
2.
verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen,
3.
ambulante psychiatrische Krankenpflege und
4.
ambulante Palliativversorgung.
Aufwendungen für die erforderliche Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung einer beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person sind beihilfefähig bei
1.
schwerer Erkrankung oder
2.
akuter Verschlimmerung einer Erkrankung,
insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, einer ambulanten Operation oder einer ambulanten Krankenhausbehandlung. Satz 2 gilt nicht im Fall einer Pflegebedürftigkeit der Pflegegrade 2 bis 5. Aufwendungen für medizinische Behandlungspflege beihilfeberechtigter und berücksichtigungsfähiger Personen in den in § 43a des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten vollstationären Einrichtungen oder in Räumlichkeiten der Hilfe für behinderte Menschen im Sinne von § 43a des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind beihilfefähig, wenn ein besonders hoher Bedarf an medizinischer Behandlungspflege besteht und die Leistungserbringung nicht zu den Aufgaben der Einrichtungen oder Räumlichkeiten gehört.

(3) In Ausnahmefällen können die Aufwendungen für die häusliche Krankenpflege für einen längeren Zeitraum anerkannt werden, wenn eine ärztliche Bescheinigung darüber vorgelegt wird, dass häusliche Krankenpflege über einen längeren Zeitraum notwendig ist. Die ambulante Palliativversorgung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 ist regelmäßig als Ausnahmefall zu werten. Ist eine Behandlungspflege erforderlich, um sicherzustellen, dass das Ziel der ärztlichen Behandlung erreicht wird, ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht anzuwenden.

(4) Wird häusliche Krankenpflege im Sinne der Absätze 1, 2 und 3 durch die Ehegattin, den Ehegatten, die Lebenspartnerin, den Lebenspartner, die Eltern oder die Kinder der gepflegten Person durchgeführt, sind nur beihilfefähig:

1.
Aufwendungen für Fahrtkosten der die häusliche Krankenpflege durchführenden Person und
2.
eine an die die häusliche Krankenpflege durchführende Person gezahlte Vergütung bis zur Höhe der infolge der häuslichen Krankenpflege ausgefallenen Arbeitseinkünfte.

(5) Ist häusliche Krankenpflege nach Absatz 1

1.
bei schwerer Krankheit oder
2.
wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit,
insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung nicht ausreichend und liegt keine Pflegebedürftigkeit der Pflegegrade 2 bis 5 vor, sind Aufwendungen für eine Kurzzeitpflege entsprechend § 42 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in zugelassenen Einrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch oder in anderen geeigneten Einrichtungen beihilfefähig, wenn die Notwendigkeit der Kurzzeitpflege ärztlich bescheinigt worden ist.

(6) Beihilfefähig sind auch Aufwendungen für die Versorgung chronischer und schwer heilender Wunden in spezialisierten Einrichtungen.

(1) Aufwendungen für vollstationäre Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung im Sinne des § 72 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder in einer vergleichbaren Pflegeeinrichtung sind beihilfefähig, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des Einzelfalls nicht in Betracht kommt. Beihilfefähig sind:

1.
pflegebedingte Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und
2.
Aufwendungen für medizinische Behandlungspflege, sofern hierzu nicht nach § 27 Beihilfe gewährt wird.
§ 43 Absatz 2 und 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(2) Rechnet die Pflegeeinrichtung monatlich ab, so sind auf besonderen Antrag Aufwendungen für Pflegeleistungen, die über die nach Absatz 1 beihilfefähigen Aufwendungen hinausgehen, sowie für Verpflegung und Unterkunft einschließlich der Investitionskosten beihilfefähig, sofern von den durchschnittlichen monatlichen nach Absatz 3 maßgeblichen Einnahmen höchstens ein Betrag in Höhe der Summe der folgenden monatlichen Beträge verbleibt:

1.
8 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13 für jede beihilfeberechtigte und jede berücksichtigungsfähige Person sowie für jede Ehegattin oder jeden Ehegatten oder für jede Lebenspartnerin oder jeden Lebenspartner, für die oder den ein Anspruch nach Absatz 1 oder nach § 43 Absatz 1, 2 und 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht,
2.
30 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13 für eine beihilfeberechtigte Person sowie für eine Ehegattin oder einen Ehegatten oder für eine Lebenspartnerin oder einen Lebenspartner, für die oder den kein Anspruch nach Absatz 1 oder nach § 43 Absatz 1, 2 und 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht,
3.
3 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13 für jedes berücksichtigungsfähige Kind, für das kein Anspruch auf Beihilfe nach Absatz 1 oder nach § 43 Absatz 1, 2 und 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht, und
4.
3 Prozent des Grundgehalts der letzten Besoldungsgruppe für die beihilfeberechtigte Person.
Satz 1 gilt bei anderen Abrechnungszeiträumen entsprechend. Hat eine beihilfeberechtigte oder eine berücksichtigungsfähige Person Anspruch auf Zuschuss zu den Unterkunfts-, Investitions- und Verpflegungskosten nach landesrechtlichen Vorschriften, sind die Aufwendungen nach Satz 1 in Höhe des tatsächlich gezahlten Zuschusses zu mindern.

(3) Maßgeblich sind die im Kalenderjahr vor der Antragstellung erzielten Einnahmen. Einnahmen sind:

1.
die Bruttobezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 3 und Absatz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes, die nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften verbleiben, und der Altersteilzeitzuschlag; unberücksichtigt bleibt der kinderbezogene Familienzuschlag,
2.
die Bruttobezüge nach § 2 des Beamtenversorgungsgesetzes, die nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften verbleiben; unberücksichtigt bleiben das Sterbegeld nach § 18 des Beamtenversorgungsgesetzes, der Unterschiedsbetrag nach § 50 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes, sofern der beihilfeberechtigten Person nicht nach § 57 des Beamtenversorgungsgesetzes geringere Versorgungsbezüge zustehen, sowie der Unfallausgleich nach § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes und die Unfallentschädigung nach § 43 des Beamtenversorgungsgesetzes,
3.
der Zahlbetrag der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung der beihilfeberechtigten Person, der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners; maßgeblich ist der Betrag, der sich vor Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und ohne Berücksichtigung des Beitragszuschusses ergibt; eine Leistung für Kindererziehung nach § 294 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberücksichtigt,
4.
der unter § 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes fallende Gesamtbetrag der Einkünfte der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners; unberücksichtigt bleibt der Anteil einer gesetzlichen Rente, der der Besteuerung unterliegt.
Die Einnahmen sind jährlich nachzuweisen. Macht die beihilfeberechtigte Person glaubhaft, dass die aktuellen Einnahmen voraussichtlich wesentlich geringer sind als die im Kalenderjahr vor der Antragstellung erzielten durchschnittlichen monatlichen Einnahmen, sind die Einnahmen im jeweiligen Pflegemonat zugrunde zu legen. Hat die beihilfeberechtigte Person keine Einnahmen nach Satz 1 aus dem Kalenderjahr vor Antragstellung, werden die voraussichtlichen Einnahmen im jeweiligen Pflegemonat zugrunde gelegt. Befinden sich verheiratete oder in einer Lebenspartnerschaft lebende Personen in vollstationärer Pflege und verstirbt die beihilfeberechtigte Person, sind die aktuellen Einnahmen im jeweiligen Pflegemonat zugrunde zu legen, bis die Voraussetzungen nach Satz 4 nicht mehr vorliegen.

(4) Beihilfefähig sind Aufwendungen für zusätzliche Betreuung und Aktivierung entsprechend § 43b des Elften Buches Sozialgesetzbuch, die über die nach Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit notwendige Versorgung hinausgeht.

(5) Beihilfefähig sind Aufwendungen entsprechend § 87a Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn

1.
die pflegebedürftige beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person nach der Durchführung aktivierender oder rehabilitativer Maßnahmen in einen niedrigeren Pflegegrad zurückgestuft wurde oder
2.
festgestellt wurde, dass die zuvor pflegebedürftige beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person nicht mehr pflegebedürftig im Sinne der §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ist.

(6) Absatz 2 gilt nicht für Zusatzleistungen nach § 88 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.

(1) Pflegesätze sind die Entgelte der Heimbewohner oder ihrer Kostenträger für die teil- oder vollstationären Pflegeleistungen des Pflegeheims sowie für die Betreuung und, soweit kein Anspruch auf außerklinische Intensivpflege nach § 37c des Fünften Buches besteht, für die medizinische Behandlungspflege. In den Pflegesätzen dürfen keine Aufwendungen berücksichtigt werden, die nicht der Finanzierungszuständigkeit der sozialen Pflegeversicherung unterliegen.

(2) Die Pflegesätze müssen leistungsgerecht sein. Sie sind nach dem Versorgungsaufwand, den der Pflegebedürftige nach Art und Schwere seiner Pflegebedürftigkeit benötigt, entsprechend den fünf Pflegegraden einzuteilen. Davon ausgehend sind bei vollstationärer Pflege nach § 43 für die Pflegegrade 2 bis 5 einrichtungseinheitliche Eigenanteile zu ermitteln; dies gilt auch bei Änderungen der Leistungsbeträge. Die Pflegesätze müssen einem Pflegeheim bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, seine Aufwendungen zu finanzieren und seinen Versorgungsauftrag zu erfüllen unter Berücksichtigung einer angemessenen Vergütung ihres Unternehmerrisikos. Überschüsse verbleiben dem Pflegeheim; Verluste sind von ihm zu tragen. Der Grundsatz der Beitragssatzstabilität ist zu beachten. Bei der Bemessung der Pflegesätze einer Pflegeeinrichtung können die Pflegesätze derjenigen Pflegeeinrichtungen, die nach Art und Größe sowie hinsichtlich der in Absatz 5 genannten Leistungs- und Qualitätsmerkmale im Wesentlichen gleichartig sind, angemessen berücksichtigt werden.

(3) Die Pflegesätze sind für alle Heimbewohner des Pflegeheimes nach einheitlichen Grundsätzen zu bemessen; eine Differenzierung nach Kostenträgern ist unzulässig.

(4) Mit den Pflegesätzen sind alle für die Versorgung der Pflegebedürftigen nach Art und Schwere ihrer Pflegebedürftigkeit erforderlichen Pflegeleistungen der Pflegeeinrichtung (allgemeine Pflegeleistungen) abgegolten. Für die allgemeinen Pflegeleistungen dürfen, soweit nichts anderes bestimmt ist, ausschließlich die nach § 85 oder § 86 vereinbarten oder nach § 85 Abs. 5 festgesetzten Pflegesätze berechnet werden, ohne Rücksicht darauf, wer zu ihrer Zahlung verpflichtet ist.

(5) In der Pflegesatzvereinbarung sind die wesentlichen Leistungs- und Qualitätsmerkmale der Einrichtung festzulegen. Hierzu gehören insbesondere

1.
die Zuordnung des voraussichtlich zu versorgenden Personenkreises sowie Art, Inhalt und Umfang der Leistungen, die von der Einrichtung während des nächsten Pflegesatzzeitraums erwartet werden,
2.
die von der Einrichtung für den voraussichtlich zu versorgenden Personenkreis individuell vorzuhaltende personelle Ausstattung, gegliedert nach Berufsgruppen, sowie
3.
Art und Umfang der Ausstattung der Einrichtung mit Verbrauchsgütern (§ 82 Abs. 2 Nr. 1).

(6) Der Träger der Einrichtung ist verpflichtet, mit der vereinbarten personellen Ausstattung die Versorgung der Pflegebedürftigen jederzeit sicherzustellen. Er hat bei Personalengpässen oder -ausfällen durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Versorgung der Pflegebedürftigen nicht beeinträchtigt wird. Auf Verlangen einer Vertragspartei hat der Träger der Einrichtung in einem Personalabgleich nachzuweisen, dass die vereinbarte Personalausstattung tatsächlich bereitgestellt und bestimmungsgemäß eingesetzt wird. Das Nähere zur Durchführung des Personalabgleichs wird in den Verträgen nach § 75 Abs. 1 und 2 geregelt.

(7) Der Träger der Einrichtung ist ab dem 1. September 2022 verpflichtet, die bei der Vereinbarung der Pflegesätze zugrunde gelegte Bezahlung der Gehälter nach § 82c Absatz 1 oder Absatz 2a und der Entlohnung nach § 82c Absatz 2 jederzeit einzuhalten und auf Verlangen einer Vertragspartei nachzuweisen. Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt in Richtlinien bis zum 1. Juli 2022 das Nähere zur Durchführung des Nachweises nach Satz 1 fest. Dabei ist die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe zu beteiligen; den Bundesvereinigungen der Träger von Pflegeeinrichtungen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. § 72 Absatz 3c Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(8) Vergütungszuschläge sind abweichend von Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 sowie unter entsprechender Anwendung des Absatzes 2 Satz 1 und 5, des Absatzes 7 und des § 87a zusätzliche Entgelte zur Pflegevergütung für die Leistungen nach § 43b. Der Vergütungszuschlag ist von der Pflegekasse zu tragen und von dem privaten Versicherungsunternehmen im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes zu erstatten; § 28 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. Mit den Vergütungszuschlägen sind alle zusätzlichen Leistungen der Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen abgegolten. Pflegebedürftige dürfen mit den Vergütungszuschlägen weder ganz noch teilweise belastet werden.

(9) Vergütungszuschläge sind abweichend von Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 sowie unter entsprechender Anwendung des Absatzes 2 Satz 1 und 5, des Absatzes 7 und des § 87a zusätzliche Entgelte zur Pflegevergütung für die Unterstützung der Leistungserbringung durch zusätzliches Pflegehilfskraftpersonal in vollstationären Pflegeeinrichtungen. Der Vergütungszuschlag ist von der Pflegekasse zu tragen und von dem privaten Versicherungsunternehmen im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes zu erstatten; § 28 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. Pflegebedürftige dürfen mit den Vergütungszuschlägen weder ganz noch teilweise belastet werden.

(1) Pflegebedürftige erhalten nach der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten einen Grad der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad). Der Pflegegrad wird mit Hilfe eines pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstruments ermittelt.

(2) Das Begutachtungsinstrument ist in sechs Module gegliedert, die den sechs Bereichen in § 14 Absatz 2 entsprechen. In jedem Modul sind für die in den Bereichen genannten Kriterien die in Anlage 1 dargestellten Kategorien vorgesehen. Die Kategorien stellen die in ihnen zum Ausdruck kommenden verschiedenen Schweregrade der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten dar. Den Kategorien werden in Bezug auf die einzelnen Kriterien pflegefachlich fundierte Einzelpunkte zugeordnet, die aus Anlage 1 ersichtlich sind. In jedem Modul werden die jeweils erreichbaren Summen aus Einzelpunkten nach den in Anlage 2 festgelegten Punktbereichen gegliedert. Die Summen der Punkte werden nach den in ihnen zum Ausdruck kommenden Schweregraden der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten wie folgt bezeichnet:

1.
Punktbereich 0: keine Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
2.
Punktbereich 1: geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
3.
Punktbereich 2: erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
4.
Punktbereich 3: schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten und
5.
Punktbereich 4: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten.
Jedem Punktbereich in einem Modul werden unter Berücksichtigung der in ihm zum Ausdruck kommenden Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten sowie der folgenden Gewichtung der Module die in Anlage 2 festgelegten, gewichteten Punkte zugeordnet. Die Module des Begutachtungsinstruments werden wie folgt gewichtet:
1.
Mobilität mit 10 Prozent,
2.
kognitive und kommunikative Fähigkeiten sowie Verhaltensweisen und psychische Problemlagen zusammen mit 15 Prozent,
3.
Selbstversorgung mit 40 Prozent,
4.
Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen mit 20 Prozent,
5.
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte mit 15 Prozent.

(3) Zur Ermittlung des Pflegegrades sind die bei der Begutachtung festgestellten Einzelpunkte in jedem Modul zu addieren und dem in Anlage 2 festgelegten Punktbereich sowie den sich daraus ergebenden gewichteten Punkten zuzuordnen. Den Modulen 2 und 3 ist ein gemeinsamer gewichteter Punkt zuzuordnen, der aus den höchsten gewichteten Punkten entweder des Moduls 2 oder des Moduls 3 besteht. Aus den gewichteten Punkten aller Module sind durch Addition die Gesamtpunkte zu bilden. Auf der Basis der erreichten Gesamtpunkte sind pflegebedürftige Personen in einen der nachfolgenden Pflegegrade einzuordnen:

1.
ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
2.
ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
3.
ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
4.
ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
5.
ab 90 bis 100 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung.

(4) Pflegebedürftige mit besonderen Bedarfskonstellationen, die einen spezifischen, außergewöhnlich hohen Hilfebedarf mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung aufweisen, können aus pflegefachlichen Gründen dem Pflegegrad 5 zugeordnet werden, auch wenn ihre Gesamtpunkte unter 90 liegen. Der Medizinische Dienst Bund konkretisiert in den Richtlinien nach § 17 Absatz 1 die pflegefachlich begründeten Voraussetzungen für solche besonderen Bedarfskonstellationen.

(5) Bei der Begutachtung sind auch solche Kriterien zu berücksichtigen, die zu einem Hilfebedarf führen, für den Leistungen des Fünften Buches vorgesehen sind. Dies gilt auch für krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen. Krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen sind Maßnahmen der Behandlungspflege, bei denen der behandlungspflegerische Hilfebedarf aus medizinisch-pflegerischen Gründen regelmäßig und auf Dauer untrennbarer Bestandteil einer pflegerischen Maßnahme in den in § 14 Absatz 2 genannten sechs Bereichen ist oder mit einer solchen notwendig in einem unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang steht.

(6) Bei pflegebedürftigen Kindern wird der Pflegegrad durch einen Vergleich der Beeinträchtigungen ihrer Selbständigkeit und ihrer Fähigkeiten mit altersentsprechend entwickelten Kindern ermittelt. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.

(7) Pflegebedürftige Kinder im Alter bis zu 18 Monaten werden abweichend von den Absätzen 3, 4 und 6 Satz 2 wie folgt eingestuft:

1.
ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 2,
2.
ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 3,
3.
ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 4,
4.
ab 70 bis 100 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 5.

(1) Art, Höhe und Laufzeit der Pflegesätze werden zwischen dem Träger des Pflegeheimes und den Leistungsträgern nach Absatz 2 vereinbart.

(2) Parteien der Pflegesatzvereinbarung (Vertragsparteien) sind der Träger des einzelnen zugelassenen Pflegeheimes sowie

1.
die Pflegekassen oder sonstige Sozialversicherungsträger,
2.
die für die Bewohner des Pflegeheimes zuständigen Träger der Sozialhilfe sowie
3.
die Arbeitsgemeinschaften der unter Nummer 1 und 2 genannten Träger,
soweit auf den jeweiligen Kostenträger oder die Arbeitsgemeinschaft im Jahr vor Beginn der Pflegesatzverhandlungen jeweils mehr als fünf vom Hundert der Berechnungstage des Pflegeheimes entfallen. Die Pflegesatzvereinbarung ist für jedes zugelassene Pflegeheim gesondert abzuschließen; § 86 Abs. 2 bleibt unberührt. Die Vereinigungen der Pflegeheime im Land, die Landesverbände der Pflegekassen sowie der Verband der privaten Krankenversicherung e. V. im Land können sich am Pflegesatzverfahren beteiligen.

(3) Die Pflegesatzvereinbarung ist im voraus, vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode des Pflegeheimes, für einen zukünftigen Zeitraum (Pflegesatzzeitraum) zu treffen. Das Pflegeheim hat Art, Inhalt, Umfang und Kosten der Leistungen, für die es eine Vergütung beansprucht, durch Pflegedokumentationen und andere geeignete Nachweise rechtzeitig vor Beginn der Pflegesatzverhandlungen darzulegen; es hat außerdem die schriftliche Stellungnahme der nach heimrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Interessenvertretung der Bewohnerinnen und Bewohner beizufügen. Soweit dies zur Beurteilung seiner Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit im Einzelfall erforderlich ist, hat das Pflegeheim auf Verlangen einer Vertragspartei zusätzliche Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Hierzu gehören auch pflegesatzerhebliche Angaben zum Jahresabschluß entsprechend den Grundsätzen ordnungsgemäßer Pflegebuchführung, zur personellen und sachlichen Ausstattung des Pflegeheims einschließlich der Kosten sowie zur tatsächlichen Stellenbesetzung und Eingruppierung. Dabei sind insbesondere die in der Pflegesatzverhandlung geltend gemachten, voraussichtlichen Personalkosten einschließlich entsprechender Erhöhungen im Vergleich zum bisherigen Pflegesatzzeitraum vorzuweisen. Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren.

(4) Die Pflegesatzvereinbarung kommt durch Einigung zwischen dem Träger des Pflegeheimes und der Mehrheit der Kostenträger nach Absatz 2 Satz 1 zustande, die an der Pflegesatzverhandlung teilgenommen haben. Sie ist schriftlich abzuschließen. Soweit Vertragsparteien sich bei den Pflegesatzverhandlungen durch Dritte vertreten lassen, haben diese vor Verhandlungsbeginn den übrigen Vertragsparteien eine schriftliche Verhandlungs- und Abschlußvollmacht vorzulegen.

(5) Kommt eine Pflegesatzvereinbarung innerhalb von sechs Wochen nicht zustande, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zu Pflegesatzverhandlungen aufgefordert hat, setzt die Schiedsstelle nach § 76 auf Antrag einer Vertragspartei die Pflegesätze unverzüglich, in der Regel binnen drei Monaten, fest. Satz 1 gilt auch, soweit der nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 zuständige Träger der Sozialhilfe der Pflegesatzvereinbarung innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsschluß widerspricht; der Träger der Sozialhilfe kann im voraus verlangen, daß an Stelle der gesamten Schiedsstelle nur der Vorsitzende und die beiden weiteren unparteiischen Mitglieder oder nur der Vorsitzende allein entscheiden. Gegen die Festsetzung ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben. Ein Vorverfahren findet nicht statt; die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.

(6) Pflegesatzvereinbarungen sowie Schiedsstellenentscheidungen nach Absatz 5 Satz 1 oder 2 treten zu dem darin unter angemessener Berücksichtigung der Interessen der Pflegeheimbewohner bestimmten Zeitpunkt in Kraft; sie sind für das Pflegeheim sowie für die in dem Heim versorgten Pflegebedürftigen und deren Kostenträger unmittelbar verbindlich. Ein rückwirkendes Inkrafttreten von Pflegesätzen ist nicht zulässig. Nach Ablauf des Pflegesatzzeitraums gelten die vereinbarten oder festgesetzten Pflegesätze bis zum Inkrafttreten neuer Pflegesätze weiter.

(7) Bei unvorhersehbaren wesentlichen Veränderungen der Annahmen, die der Vereinbarung oder Festsetzung der Pflegesätze zugrunde lagen, sind die Pflegesätze auf Verlangen einer Vertragspartei für den laufenden Pflegesatzzeitraum neu zu verhandeln. Unvorhersehbare wesentliche Veränderungen der Annahmen im Sinne des Satzes 1 liegen insbesondere bei einer erheblichen Abweichung der tatsächlichen Bewohnerstruktur sowie bei einer erheblichen Änderung der Energieaufwendungen vor. Die Absätze 3 bis 6 gelten entsprechend. Abweichend von Satz 3 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 kann eine Festsetzung der Pflegesätze durch die Schiedsstelle bereits nach einem Monat beantragt werden, die binnen eines Monats erfolgen soll.

(8) Die Vereinbarung des Vergütungszuschlags nach § 84 Absatz 8 erfolgt auf der Grundlage, dass

1.
die stationäre Pflegeeinrichtung für die zusätzliche Betreuung und Aktivierung der Pflegebedürftigen über zusätzliches Betreuungspersonal, in vollstationären Pflegeeinrichtungen in sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung verfügt und die Aufwendungen für dieses Personal weder bei der Bemessung der Pflegesätze noch bei den Zusatzleistungen nach § 88 berücksichtigt werden,
2.
in der Regel für jeden Pflegebedürftigen 5 Prozent der Personalaufwendungen für eine zusätzliche Vollzeitkraft finanziert wird und
3.
die Vertragsparteien Einvernehmen erzielt haben, dass der vereinbarte Vergütungszuschlag nicht berechnet werden darf, soweit die zusätzliche Betreuung und Aktivierung für Pflegebedürftige nicht erbracht wird.
Pflegebedürftige und ihre Angehörigen sind von der stationären Pflegeeinrichtung im Rahmen der Verhandlung und des Abschlusses des stationären Pflegevertrages nachprüfbar und deutlich darauf hinzuweisen, dass ein zusätzliches Betreuungsangebot besteht. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(9) Die Vereinbarung des Vergütungszuschlags nach § 84 Absatz 9 Satz 1 durch die Vertragsparteien nach Absatz 2 erfolgt auf der Grundlage, dass

1.
die vollstationäre Pflegeeinrichtung über zusätzliches Pflegehilfskraftpersonal verfügt,
a)
das über eine abgeschlossene, landesrechtlich geregelte Assistenz- oder Helferausbildung in der Pflege mit einer Ausbildungsdauer von mindestens einem Jahr verfügt, oder
b)
das berufsbegleitend eine Ausbildung im Sinne von Buchstabe a begonnen hat oder
c)
für das die vollstationäre Pflegeeinrichtung sicherstellt, dass es spätestens bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Vereinbarung des Vergütungszuschlages nach § 84 Absatz 9 Satz 1 oder nach der Mitteilung nach Absatz 11 Satz 1 eine berufsbegleitende, landesrechtlich geregelte Assistenz- oder Helferausbildung in der Pflege beginnen wird, die die von der Arbeits- und Sozialministerkonferenz 2012 und von der Gesundheitsministerkonferenz 2013 als Mindestanforderungen beschlossenen „Eckpunkte für die in Länderzuständigkeit liegenden Ausbildungen zu Assistenz- und Helferberufen in der Pflege“ (BAnz AT 17.02.2016 B3) erfüllt, es sei denn, dass der Beginn oder die Durchführung dieser Ausbildung aus Gründen, die die Einrichtung nicht zu vertreten hat, unmöglich ist,
2.
zusätzliche Stellenanteile im Umfang von bis zu 0,016 Vollzeitäquivalenten je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 1 oder 2, 0,025 Vollzeitäquivalenten je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 3, 0,032 Vollzeitäquivalenten je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 4 und 0,036 Vollzeitäquivalenten je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 5, mindestens aber 0,5 Vollzeitäquivalenten, für den Pflegesatzzeitraum finanziert werden,
3.
notwendige Ausbildungsaufwendungen für das zusätzliche Pflegehilfskraftpersonal, das eine Ausbildung im Sinne von Nummer 1 Buchstabe b oder c durchläuft, finanziert werden, soweit diese Aufwendungen nicht von einer anderen Stelle finanziert werden,
4.
die Aufwendungen für das zusätzliche Pflegehilfskraftpersonal weder bei der Bemessung der Pflegesätze noch bei den Zusatzleistungen nach § 88 berücksichtigt werden und
5.
die Vertragsparteien Einvernehmen erzielt haben, dass der vereinbarte Vergütungszuschlag nicht berechnet werden darf, soweit die vollstationäre Pflegeeinrichtung nicht über zusätzliches Pflegehilfskraftpersonal verfügt, das über das nach der Pflegesatzvereinbarung gemäß § 84 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 vorzuhaltende Personal hinausgeht.
Bei Pflegehilfskräften, die sich im Sinne von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder c in einer Ausbildung befinden, kann die Differenz zwischen dem Gehalt einer Pflegehilfskraft und der Ausbildungsvergütung nur berücksichtigt werden, wenn die Pflegehilfskraft beruflich insgesamt ein Jahr tätig war. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(10) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit erstmals zum 30. Juni 2021 und anschließend vierteljährlich über die Zahl des durch den Vergütungszuschlag nach § 84 Absatz 9 Satz 1 finanzierten Pflegehilfskraftpersonals, die Personalstruktur, den Stellenzuwachs und die Ausgabenentwicklung. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V., der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und den Bundesvereinigungen der Träger stationärer Pflegeeinrichtungen das Nähere für das Vereinbarungsverfahren nach Absatz 9 in Verbindung mit § 84 Absatz 9, für die notwendigen Ausbildungsaufwendungen nach Absatz 9 Satz 1 Nummer 3 sowie für seinen Bericht nach Satz 1 fest. Die Festlegungen nach Satz 2 bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

(11) Der Träger der vollstationären Pflegeeinrichtung kann bis zum Abschluss einer Vereinbarung nach § 84 Absatz 9 Satz 1 einen Vergütungszuschlag für zusätzliches Pflegehilfskraftpersonal nach § 84 Absatz 9 Satz 2 berechnen, wenn er vor Beginn der Leistungserbringung durch das zusätzliche Pflegehilfskraftpersonal den nach Absatz 2 als Parteien der Pflegesatzvereinbarung beteiligten Kostenträgern den von ihm entsprechend Absatz 9 ermittelten Vergütungszuschlag zusammen mit folgenden Angaben mitteilt:

1.
die Anzahl der zum Zeitpunkt der Mitteilung versorgten Pflegebedürftigen nach Pflegegraden,
2.
die zusätzlichen Stellenanteile, die entsprechend Absatz 9 Satz 1 Nummer 2 auf der Grundlage der versorgten Pflegebedürftigen nach Pflegegraden nach Nummer 1 berechnet werden,
3.
die Qualifikation, die Entlohnung und die weiteren Personalaufwendungen für das zusätzliche Pflegehilfskraftpersonal,
4.
die mit einer berufsbegleitenden Ausbildung nach Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c verbundenen notwendigen, nicht anderweitig finanzierten Aufwendungen und
5.
die Erklärung, dass das zusätzliche Pflegehilfskraftpersonal über das Personal hinausgeht, das die vollstationäre Pflegeeinrichtung nach der Pflegesatzvereinbarung gemäß § 84 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 vorzuhalten hat.
Für die Mitteilung nach Satz 1 ist ein einheitliches Formular zu verwenden, das der Spitzenverband Bund der Pflegekassen im Benehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. und der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe bereitstellt. Die nach Absatz 2 als Parteien der Pflegesatzvereinbarung beteiligten Kostenträger können die nach Satz 1 mitgeteilten Angaben beanstanden. Über diese Beanstandungen befinden die Vertragsparteien nach Absatz 2 unverzüglich mit Mehrheit. Die mit dem Vergütungszuschlag nach § 84 Absatz 9 Satz 1 finanzierten zusätzlichen Stellen und die der Berechnung des Vergütungszuschlags zugrunde gelegte Bezahlung der auf diesen Stellen Beschäftigten sind von dem Träger der vollstationären Pflegeeinrichtung unter entsprechender Anwendung des § 84 Absatz 6 Satz 3 und 4 und Absatz 7 nachzuweisen.

(1) Pflegesätze sind die Entgelte der Heimbewohner oder ihrer Kostenträger für die teil- oder vollstationären Pflegeleistungen des Pflegeheims sowie für die Betreuung und, soweit kein Anspruch auf außerklinische Intensivpflege nach § 37c des Fünften Buches besteht, für die medizinische Behandlungspflege. In den Pflegesätzen dürfen keine Aufwendungen berücksichtigt werden, die nicht der Finanzierungszuständigkeit der sozialen Pflegeversicherung unterliegen.

(2) Die Pflegesätze müssen leistungsgerecht sein. Sie sind nach dem Versorgungsaufwand, den der Pflegebedürftige nach Art und Schwere seiner Pflegebedürftigkeit benötigt, entsprechend den fünf Pflegegraden einzuteilen. Davon ausgehend sind bei vollstationärer Pflege nach § 43 für die Pflegegrade 2 bis 5 einrichtungseinheitliche Eigenanteile zu ermitteln; dies gilt auch bei Änderungen der Leistungsbeträge. Die Pflegesätze müssen einem Pflegeheim bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, seine Aufwendungen zu finanzieren und seinen Versorgungsauftrag zu erfüllen unter Berücksichtigung einer angemessenen Vergütung ihres Unternehmerrisikos. Überschüsse verbleiben dem Pflegeheim; Verluste sind von ihm zu tragen. Der Grundsatz der Beitragssatzstabilität ist zu beachten. Bei der Bemessung der Pflegesätze einer Pflegeeinrichtung können die Pflegesätze derjenigen Pflegeeinrichtungen, die nach Art und Größe sowie hinsichtlich der in Absatz 5 genannten Leistungs- und Qualitätsmerkmale im Wesentlichen gleichartig sind, angemessen berücksichtigt werden.

(3) Die Pflegesätze sind für alle Heimbewohner des Pflegeheimes nach einheitlichen Grundsätzen zu bemessen; eine Differenzierung nach Kostenträgern ist unzulässig.

(4) Mit den Pflegesätzen sind alle für die Versorgung der Pflegebedürftigen nach Art und Schwere ihrer Pflegebedürftigkeit erforderlichen Pflegeleistungen der Pflegeeinrichtung (allgemeine Pflegeleistungen) abgegolten. Für die allgemeinen Pflegeleistungen dürfen, soweit nichts anderes bestimmt ist, ausschließlich die nach § 85 oder § 86 vereinbarten oder nach § 85 Abs. 5 festgesetzten Pflegesätze berechnet werden, ohne Rücksicht darauf, wer zu ihrer Zahlung verpflichtet ist.

(5) In der Pflegesatzvereinbarung sind die wesentlichen Leistungs- und Qualitätsmerkmale der Einrichtung festzulegen. Hierzu gehören insbesondere

1.
die Zuordnung des voraussichtlich zu versorgenden Personenkreises sowie Art, Inhalt und Umfang der Leistungen, die von der Einrichtung während des nächsten Pflegesatzzeitraums erwartet werden,
2.
die von der Einrichtung für den voraussichtlich zu versorgenden Personenkreis individuell vorzuhaltende personelle Ausstattung, gegliedert nach Berufsgruppen, sowie
3.
Art und Umfang der Ausstattung der Einrichtung mit Verbrauchsgütern (§ 82 Abs. 2 Nr. 1).

(6) Der Träger der Einrichtung ist verpflichtet, mit der vereinbarten personellen Ausstattung die Versorgung der Pflegebedürftigen jederzeit sicherzustellen. Er hat bei Personalengpässen oder -ausfällen durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Versorgung der Pflegebedürftigen nicht beeinträchtigt wird. Auf Verlangen einer Vertragspartei hat der Träger der Einrichtung in einem Personalabgleich nachzuweisen, dass die vereinbarte Personalausstattung tatsächlich bereitgestellt und bestimmungsgemäß eingesetzt wird. Das Nähere zur Durchführung des Personalabgleichs wird in den Verträgen nach § 75 Abs. 1 und 2 geregelt.

(7) Der Träger der Einrichtung ist ab dem 1. September 2022 verpflichtet, die bei der Vereinbarung der Pflegesätze zugrunde gelegte Bezahlung der Gehälter nach § 82c Absatz 1 oder Absatz 2a und der Entlohnung nach § 82c Absatz 2 jederzeit einzuhalten und auf Verlangen einer Vertragspartei nachzuweisen. Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt in Richtlinien bis zum 1. Juli 2022 das Nähere zur Durchführung des Nachweises nach Satz 1 fest. Dabei ist die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe zu beteiligen; den Bundesvereinigungen der Träger von Pflegeeinrichtungen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. § 72 Absatz 3c Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(8) Vergütungszuschläge sind abweichend von Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 sowie unter entsprechender Anwendung des Absatzes 2 Satz 1 und 5, des Absatzes 7 und des § 87a zusätzliche Entgelte zur Pflegevergütung für die Leistungen nach § 43b. Der Vergütungszuschlag ist von der Pflegekasse zu tragen und von dem privaten Versicherungsunternehmen im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes zu erstatten; § 28 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. Mit den Vergütungszuschlägen sind alle zusätzlichen Leistungen der Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen abgegolten. Pflegebedürftige dürfen mit den Vergütungszuschlägen weder ganz noch teilweise belastet werden.

(9) Vergütungszuschläge sind abweichend von Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 sowie unter entsprechender Anwendung des Absatzes 2 Satz 1 und 5, des Absatzes 7 und des § 87a zusätzliche Entgelte zur Pflegevergütung für die Unterstützung der Leistungserbringung durch zusätzliches Pflegehilfskraftpersonal in vollstationären Pflegeeinrichtungen. Der Vergütungszuschlag ist von der Pflegekasse zu tragen und von dem privaten Versicherungsunternehmen im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes zu erstatten; § 28 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. Pflegebedürftige dürfen mit den Vergütungszuschlägen weder ganz noch teilweise belastet werden.

(1) Aufwendungen für vollstationäre Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung im Sinne des § 72 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder in einer vergleichbaren Pflegeeinrichtung sind beihilfefähig, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des Einzelfalls nicht in Betracht kommt. Beihilfefähig sind:

1.
pflegebedingte Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und
2.
Aufwendungen für medizinische Behandlungspflege, sofern hierzu nicht nach § 27 Beihilfe gewährt wird.
§ 43 Absatz 2 und 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(2) Rechnet die Pflegeeinrichtung monatlich ab, so sind auf besonderen Antrag Aufwendungen für Pflegeleistungen, die über die nach Absatz 1 beihilfefähigen Aufwendungen hinausgehen, sowie für Verpflegung und Unterkunft einschließlich der Investitionskosten beihilfefähig, sofern von den durchschnittlichen monatlichen nach Absatz 3 maßgeblichen Einnahmen höchstens ein Betrag in Höhe der Summe der folgenden monatlichen Beträge verbleibt:

1.
8 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13 für jede beihilfeberechtigte und jede berücksichtigungsfähige Person sowie für jede Ehegattin oder jeden Ehegatten oder für jede Lebenspartnerin oder jeden Lebenspartner, für die oder den ein Anspruch nach Absatz 1 oder nach § 43 Absatz 1, 2 und 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht,
2.
30 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13 für eine beihilfeberechtigte Person sowie für eine Ehegattin oder einen Ehegatten oder für eine Lebenspartnerin oder einen Lebenspartner, für die oder den kein Anspruch nach Absatz 1 oder nach § 43 Absatz 1, 2 und 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht,
3.
3 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13 für jedes berücksichtigungsfähige Kind, für das kein Anspruch auf Beihilfe nach Absatz 1 oder nach § 43 Absatz 1, 2 und 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht, und
4.
3 Prozent des Grundgehalts der letzten Besoldungsgruppe für die beihilfeberechtigte Person.
Satz 1 gilt bei anderen Abrechnungszeiträumen entsprechend. Hat eine beihilfeberechtigte oder eine berücksichtigungsfähige Person Anspruch auf Zuschuss zu den Unterkunfts-, Investitions- und Verpflegungskosten nach landesrechtlichen Vorschriften, sind die Aufwendungen nach Satz 1 in Höhe des tatsächlich gezahlten Zuschusses zu mindern.

(3) Maßgeblich sind die im Kalenderjahr vor der Antragstellung erzielten Einnahmen. Einnahmen sind:

1.
die Bruttobezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 3 und Absatz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes, die nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften verbleiben, und der Altersteilzeitzuschlag; unberücksichtigt bleibt der kinderbezogene Familienzuschlag,
2.
die Bruttobezüge nach § 2 des Beamtenversorgungsgesetzes, die nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften verbleiben; unberücksichtigt bleiben das Sterbegeld nach § 18 des Beamtenversorgungsgesetzes, der Unterschiedsbetrag nach § 50 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes, sofern der beihilfeberechtigten Person nicht nach § 57 des Beamtenversorgungsgesetzes geringere Versorgungsbezüge zustehen, sowie der Unfallausgleich nach § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes und die Unfallentschädigung nach § 43 des Beamtenversorgungsgesetzes,
3.
der Zahlbetrag der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung der beihilfeberechtigten Person, der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners; maßgeblich ist der Betrag, der sich vor Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und ohne Berücksichtigung des Beitragszuschusses ergibt; eine Leistung für Kindererziehung nach § 294 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberücksichtigt,
4.
der unter § 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes fallende Gesamtbetrag der Einkünfte der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners; unberücksichtigt bleibt der Anteil einer gesetzlichen Rente, der der Besteuerung unterliegt.
Die Einnahmen sind jährlich nachzuweisen. Macht die beihilfeberechtigte Person glaubhaft, dass die aktuellen Einnahmen voraussichtlich wesentlich geringer sind als die im Kalenderjahr vor der Antragstellung erzielten durchschnittlichen monatlichen Einnahmen, sind die Einnahmen im jeweiligen Pflegemonat zugrunde zu legen. Hat die beihilfeberechtigte Person keine Einnahmen nach Satz 1 aus dem Kalenderjahr vor Antragstellung, werden die voraussichtlichen Einnahmen im jeweiligen Pflegemonat zugrunde gelegt. Befinden sich verheiratete oder in einer Lebenspartnerschaft lebende Personen in vollstationärer Pflege und verstirbt die beihilfeberechtigte Person, sind die aktuellen Einnahmen im jeweiligen Pflegemonat zugrunde zu legen, bis die Voraussetzungen nach Satz 4 nicht mehr vorliegen.

(4) Beihilfefähig sind Aufwendungen für zusätzliche Betreuung und Aktivierung entsprechend § 43b des Elften Buches Sozialgesetzbuch, die über die nach Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit notwendige Versorgung hinausgeht.

(5) Beihilfefähig sind Aufwendungen entsprechend § 87a Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn

1.
die pflegebedürftige beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person nach der Durchführung aktivierender oder rehabilitativer Maßnahmen in einen niedrigeren Pflegegrad zurückgestuft wurde oder
2.
festgestellt wurde, dass die zuvor pflegebedürftige beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person nicht mehr pflegebedürftig im Sinne der §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ist.

(6) Absatz 2 gilt nicht für Zusatzleistungen nach § 88 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, mit der Klägerin eine Leistungsvereinbarung gemäß § 75 Abs. 3 S. 1 SGB XII über die Erbringung von Eingliederungshilfe für den Bereich der Arbeitstherapie, der Beschäftigungstherapie sowie der Waschküche abzuschließen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt den Abschluss einer Vereinbarung über einen Eingliederungszuschlag zur Pflegevergütung mit dem seit 01.01.2005 hierfür zuständigen Beklagten.
Die Klägerin betreibt seit dem Jahre 1990 in ... ein Pflege- und Behindertenheim mit 138 Plätzen als zugelassene Pflegeeinrichtung nach § 72 SGB XI. Es handelt sich überwiegend um Personen, die älter als 60 Jahre sind und die aus psychiatrischen Krankenhäusern als nicht mehr eingliederungsfähig und dauerhaft pflegebedürftig in eine Pflegeeinrichtung entlassen werden und einer Rund-um-die-Uhr-Betreuung bedürfen.
Hinsichtlich der Pflegemaßnahmen verfügt die Klägerin auf der Grundlage des Rahmenvertrages für vollstationäre Pflege nach § 75 Abs. 1 SGB XI in der Fassung vom 09.07.2002 über einen Versorgungsvertrag für alle 138 Heimplätze mit den Landesverbänden der Pflegekassen, der in der noch gültigen Fassung vom 27.01.2000 stammt und die Grundlage für eine Vergütungsvereinbarung zwischen der Klägerin und den darin bezeichneten Landesverbänden der Pflegekassen nach § 85 SGB XI darstellt. Damit werden abschließend Leistungen nach dem SGB XI vergütet, d.h. solche, die zum Ausgleich von Ausgaben im Sinne von § 14 Abs. 3 und 4 SGB XI dienen.
Für die Personen, die keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XI haben, haben die Klägerin und der frühere Landeswohlfahrtsverband ... - zuletzt am 30.07.2003 für die Zeit vom 01.09.2003 bis zum 31.08.2004 - eine Vereinbarung nach § 93 Abs. 2 BSHG geschlossen und für 40 Plätze der Pflegestufe 0 eine Pflegevergütung vom EUR 34,86 je Berechnungstag vereinbart.
Bei den psychisch erkrankten Personen sieht die Klägerin über die reinen Pflegeleistungen hinausgehend einen ergänzenden Bedarf an intensiver Tagesstrukturierung bis zu eingliederungsspezifischen Maßnahmen für erforderlich an, um erheblichen Verhaltensauffälligkeiten vorzubeugen. Hierfür bietet die Einrichtung betreuende Leistungen wie Gesprächstherapien, Gedächtnistraining, Vorlesen aus Tageszeitungen, Tanz und Gymnastik, Ausflüge und wöchentliche Einkaufsfahrten sowie Aktivierungstraining bei Demenz- und Alzheimererkrankten an.
Mit Schreiben vom 15.05.2000 erklärte sich der frühere Landeswohlfahrtsverband ... zunächst bereit, der Klägerin für zusätzliche psycho-soziale Tagesbetreuung für 53 Bewohner, die nicht in Stufe 1 bis 3 eingestuft sind, einen Zuschlag pro Tag und Bewohner in Höhe von ca. EUR 3,20 zu vergüten. Nach Abschluss der Vereinbarung vom 30.07.2003 stellte der Landeswohlfahrtsverband ... die Zahlung dieses Zuschlags mit Wirkung ab dem 01.09.2003 jedoch wieder ein.
Die Klägerin forderte daraufhin mit Schreiben vom 20.10.2003 vom Landeswohlfahrtsverband ... den Abschluss einer Vereinbarung über einen Eingliederungszuschlag zur Pflegevergütung. Hierüber wurde am 22.04.2004 ergebnislos verhandelt. Die Klägerin bezifferte - mit Schreiben vom 30.05.2004 - den geforderten Zuschlag auf 14,33 EUR pro Tag (= EUR 7,81 Maßnahmepauschale + EUR 6,52 Investitionsbetrag). Dies lehnte der Landeswohlfahrtsverband ... nach umfangreichem Schriftwechsel mit Schreiben vom 17.06.2004 endgültig ab.
Am 12.07.2004 rief die Klägerin die Schiedsstelle gemäß § 94 BSHG für Baden-Württemberg an. Dazu machte sie geltend: Mit den vereinbarten Pflegevergütungen seien die ergänzend zu den Pflege- und Unterkunftsleistungen erbrachten Leistungen der Arbeitstherapie nicht abgegolten. Die vereinbarten Personalschlüssel und auch die Personalmengen seien nur auf Hilfeleistungen nach § 68 BSHG abgestellt, jedoch nicht auf Eingliederungshilfen, die durch Arbeitstherapien und arbeitstherapieähnliche Leistungen erbracht würden. Der Landeswohlfahrtsverband ... habe den im Mai 2000 angebotenen Eingliederungszuschlag auch tatsächlich erbracht, womit das Vorliegen einer Leistungsvereinbarung im Sinne des § 93a Abs. 1 BSHG dargetan und die Schiedsstelle zuständig sei.
Der Landeswohlfahrtsverband ... vertrat in dem Schiedsverfahren die Auffassung, die Schiedsstelle sei nicht zuständig. Es fehle für die gesonderte Abrechnung eines Eingliederungszuschlags an einer Leistungsvereinbarung. Die Klägerin betreibe eine Einrichtung im Sinne de SGB XI, für die der Rahmenvertrag zu § 75 SGB XI die Personalbandbreiten voll ausschöpfe. Beim Abschluss der Pflegevergütungsvereinbarung sei für die Pflegestufe 0 der landesweit einvernehmlich festgelegte Personalschlüssel von 1:4,47 angewandt worden. Daher sei für einen Zuschlag zur Pflegevergütung kein Raum. Deshalb scheide auch die Neubewertung der Investitionskostenpauschale aus. Die Vereinbarung aus dem Jahr 2000 bestehe nicht mehr. Bei den 2003 geführten Verhandlungen über den Abschluss eines Versorgungsvertrages nach dem SGB XI sei für die Pflegestufe 0 eine Pflegevergütung vereinbart worden, in die der bis dahin gewährte Zuschlag aufgenommen worden sei, deshalb seien die Zahlungen zum 31.08.2003 auch eingestellt worden.
10 
Mit Beschluss vom 20.09.2004 lehnte die Schiedsstelle den Antrag auf Durchführung des Schiedsstellenverfahrens als unzulässig ab. Zur Begründung wurde ausgeführt: Gegenstand der Vereinbarung aus 2003 zwischen der Klägerin und dem Landeswohlfahrtsverband ... sei nicht die Vergütung für eine qualifizierte arbeitstherapeutische Betreuung. Jedoch habe diese Vereinbarung aus 2003 mit der Vereinbarung der Pflegevergütung für die Pflegestufe 0 den bisherigen Zuschlag integriert und damit die Vereinbarung von 2000 - unabhängig von deren Rechtswirksamkeit - ersetzt und damit gegenstandslos gemacht. Damit fehle es an einer wirksamen Leistungsvereinbarung für arbeitstherapeutische Leistungen, so dass die Prüfungs- und Schlichtungskompetenz der Schiedsstelle nicht gegeben sei.
11 
Am 29.11.2004 hat die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. sie macht geltend: Der Hauptantrag sei begründet, die Zuständigkeit der Schiedsstelle sei gegeben, weil es sich um eine zugelassene Pflegeeinrichtung im Sinne des § 75 Abs. 5 SGB XI handele und die Leistungsinhalte bereits durch verschiedene Vereinbarungen definiert worden seien. Entsprechend dem vom OVG Thüringen entschiedenen Fall sei zwischen den Beteiligten auf der Grundlage des Strukturerhebungsbogens von 1995 eine Versorgungsvereinbarung geschlossen worden, so dass als Leistungsinhalt die Pflege des besonders umschriebenen Bewohnerklientels, ebenso wie die Beschäftigung der von diesem benötigten Therapeuten anzusehen sei. Somit bedürfe es keiner gesonderten Leistungsvereinbarung nach § 75 Abs. 3 Nr. 1 SGB XII. Hilfsweise sei der Beklagte jedoch zum Abschluss einer Leistungsvereinbarung nach dieser Vorschrift verpflichtet, die dem besonderen Bewohnerklientel entspreche und als Leistung die besonderen Betreuungsmaßnahmen der Eingliederungshilfe umfasse. Der Klägerin sei seit langem ein Auftrag zur adäquaten Versorgung dieses Personenkreises erteilt worden. Die Haltung des Landeswohlfahrtsverbandes ... widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben, wenn er sich nunmehr auf das Fehlen entsprechender Vereinbarungen berufe. Soweit die Schiedsstelle keinen Streit über Leistungsvereinbarungen mehr schlichten dürfe, sei das Verwaltungsgericht unmittelbar anzurufen. Bedenken seien gegen die bisher geleistete Eingliederungshilfe nicht erhoben worden, die Klägerin gehe deshalb davon aus, dass das beschriebene Betreuungsangebot und die dafür genutzten Flächen den Grundsätzen nach § 76 Abs. 1 S. 3 SGB XII entsprächen. Entgegen der Meinung des Beklagten stehe § 82 Abs. 1 SGB XI der gewünschten Vereinbarung nicht entgehen. Die Leistungen gingen über die nach SGB XI hinaus und seien, wenn nicht als Eingliederungshilfe nach §§ 53 ff. SGB XII, als Hilfen für andere Verrichtungen im Sinne des § 61 Abs. 1 S. 3 SGB XII anzusehen, die gemäß § 75 Abs. 5 S. 1 SGB XII gesondert zu vergüten seien.
12 
Die Klägerin beantragt,
13 
1. den Schiedsspruch vom 20.09.2004 aufzuheben
14 
2. hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, mit der Klägerin eine Leistungsvereinbarung gemäß § 75 Abs. 3 S. 1 SGB XII über die Erbringung von Eingliederungshilfe für den Bereich der Arbeitstherapie, der Beschäftigungstherapie sowie der Waschküche abzuschließen.
15 
Der Beklagte beantragt,
16 
die Klage abzuweisen.
17 
Er bringt vor: Seit 01.01.2005 seien die Aufgaben der Eingliederungshilfe auf den Landkreis ... übergegangen und dieser sei richtiger Klagegegner. Dessen Interessen würden aufgrund einer Vereinbarung im vorliegenden Verfahren vom KVJS vertreten. Der Schiedsspruch sei rechtmäßig. Unstreitig fehle es an einer Leistungsvereinbarung nach dem SGB XII; es seien auch keine Neuverhandlungen zur bestehenden Vergütungsvereinbarung vom 30.07.2003 gefordert worden. Die Klägerin könne auch keine Leistungsvereinbarung verlangen. Die Gewährung des geforderten Eingliederungshilfezuschlags sei nach dem System des SGB XI und XII nicht möglich. Der bestehende Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI vom 01.02.2000 betreffe ausschließlich pflegerische vollstationäre Leistungen nach dem SGB XI. Die Klägerin könne auch keine Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII fordern, weil sie keine Eingliederungshilfeeinrichtung sei und fachlich auch keine Eingliederungshilfeleistungen nach § 54 SGB XII anbiete. Deshalb finde auch die Entscheidung des OVG Thüringen keine Anwendung. Die zusätzliche Vergütung der Eingliederungshilfe widerspreche auch § 82 Abs. 1 SGB XI, der bestimmte Entgeltbestandteile für Pflegeheime vorsehe und abschließend sei. Zudem seien Arbeitstherapie und soziale Betreuung auch in der Vergütung nach SGB XI mit enthalten, wie sich aus § 82 Abs. 1 S. 2 SGB XI und § 1 Abs. 3 d), 3) des Rahmenvertrags für vollstationäre Pflege nach § 75 Abs. 1 SGB XI ergebe. Schließlich verfüge die Einrichtung nicht über eine anerkannte Werkstatt für behinderte Menschen und seien die beabsichtigten arbeitstherapeutischen Maßnahmen weder konkret beschrieben, noch in ein abgestuftes Konzept für eine Tagesbetreuung eingebunden, die eine Beurteilung nach SGB XII ermöglichen würde.
18 
Dem Gericht lagen die Akten der Behörde vor. Hierauf, auf die gewechselten Schriftsätze und auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die zulässige Klage ist nur im Hilfsantrag - teilweise - begründet.
I.
20 
Die Klage ist insgesamt zulässig. Der Verwaltungsrechtsweg ist sowohl hinsichtlich des Haupt- als auch des Hilfsantrages gegeben. Zwar sind seit der Neuregelung des Sozialhilferechts zum 01.01.2005 nicht mehr die Verwaltungs-, sondern die Sozialgerichte zuständig (§ 77 Abs.1 S.3 SGB XII). Die Klage wurde jedoch bereits am 29.11.2004 erhoben, weshalb es nach § 17 GVG bei der damals bestehenden Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes verbleibt.
21 
Soweit infolge des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes - VRG - vom 01.07.2004 die Zuständigkeiten der überörtlichen Träger der Sozialhilfe auf die Landkreise übergegangen sind (vgl. dazu Art. 122) und zudem die Landeswohlfahrtsverbände aufgelöst wurden (vgl. Art. 177), liegt eine sog. Kommunale Vereinbarung über die Wahrnehmung der Aufgaben u.a. der Behindertenhilfe nach dem SGB XII vom 29.10.2004 vor, mit welcher dem nach Art. 178 VRG neu gegründeten KVJS im Rahmen der Behindertenhilfe (Eingliederungshilfe nach SGB XII) die Wahrnehmung der Aufgabenim Auftrag und im Namen der örtlichen Träger der Sozialhilfe bei der Durchführung von Verhandlungen, dem Abschluss von Vereinbarungen im Sinne der §§ 75 bis 78 SGB XII einschließlich... der Durchführung von Schiedsstellen- und Klageverfahren übertragen worden ist (s.. Abschnitt II § 4 Abs. 1 Nr. 1). Dies gilt auch für Verfahren, die Leistungen für die Zeit vor dem 31.12.2004 betreffen (vgl. Art. 177 §§ 2, 12 Abs. 2 und 3 VRG). Daher ist der KVJS für den in vollem Umfange passiv legitimierten beklagten Landkreis Ostalbkreis vertretungsbefugt.
II.
22 
Die Klage ist im Hauptantrag unbegründet. Die Entscheidung der Schiedsstelle vom 20.09.2004 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs.1 S.1 VwGO).
23 
Da es sich im Hauptantrag um eine Anfechtungsklage handelt (vgl. BVerwG, Beschluss v. 28.02.2002, BVerwGE 116, S.78;), richtet sich die Begründetheit der Klage nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Schiedsstellenentscheidung, mithin nach dem bis zum 31.12.2004 geltenden Bundessozialhilfegesetz (BSHG).
24 
Die Schiedsstelle hat den von der Klägerin gestellten Antrag auf Durchführung des Schiedsstellenverfahrens nach § 94 BSHG zurecht als unzulässig abgelehnt, da es an einer wirksamen Leistungsvereinbarung zwischen der Klägerin und dem Landeswohlfahrtsverband... als Rechtsvorgänger des Beklagten nach § 93 Abs.2 S.1 Nr.1 BSHG fehlt.
25 
Gemäß § 93b Abs.2 S.1 BSHG ist die Schiedsstelle nur zuständig, wenn eine Vereinbarung nach § 93a Abs.2 BSHG nicht zustande kommt. § 93a Abs.2 BSHG regelt ausschließlich die Vereinbarung über die konkrete Vergütung einer bestimmten Leistung. Dieser Vergütungsvereinbarung geht jedoch nach der gesetzlichen Konzeption des § 93 BSHG zunächst eine Vereinbarung der Einrichtung mit dem Sozialhilfeträger darüber voraus, dass die in Rede stehenden Leistungen überhaupt erbracht werden sollen (Leistungsvereinbarung nach § 93 Abs.2 S.1 Nr.1 BSHG). Wird bereits hierüber keine Einigkeit erzielt, ist die Schiedsstelle zu einer Entscheidung nicht berufen. Ihr obliegt es vielmehr lediglich, im Ausgleich der verschiedenen Interessen von Einrichtung und Sozialhilfeträger angemessene Vergütungssätze festzulegen, nicht jedoch darüber zu entscheiden, ob eine bestimmte Leistung von der Einrichtung überhaupt erbracht werden soll. Fehlt es bereits an einer Leistungsvereinbarung, so ist nicht die Schiedsstelle, sondern direkt das Verwaltungsgericht anzurufen (vgl. Münder in: Lehr- und Praxiskommentar BSHG, 4. A., - LPK-BSHG -, Anhang zu § 93d, Rn.18).
26 
Eine Vereinbarung über die Erbringung der von der Klägerin als Eingliederungshilfen bezeichneten Leistungen liegt nicht vor. Dabei kann dahinstehen, ob eine solche Vereinbarung – wie die Klägerin meint - durch das Schreiben des Landeswohlfahrtsverbandes vom 18.05.2000 und den von diesem in der Folgezeit geleisteten Zahlungen begründet worden ist. Denn diese Abrede ist jedenfalls durch die neue Vereinbarung vom 13.08.2003 einvernehmlich aufgehoben worden. Dabei wurde ein neuer Personalschlüssel von 1:4,47 und damit eine Reduzierung der zu gewährenden Leistungen des früheren Landeswohlfahrtsverbandes ... bzw. nunmehr des Beklagten festgelegt. Die Schiedsstelle hat zutreffend festgestellt, dass hierin Leistungen der Eingliederungshilfe nicht enthalten waren, weil ansonsten ein weit höherer Personalschlüssel hätte vereinbart werden müssen. Dies wird im Übrigen von der Klägerin auch nicht bestritten.
27 
Die Leistungsvereinbarung ist auch nicht ausnahmsweise entbehrlich. Insbesondere kann sich die Klägerin für diese Auffassung nicht auf den Beschluss des OVG Thüringen vom 10.12.2003 (FEVS 55, 484) berufen. Das OVG hatte entschieden, dass für die Pflicht zur Vergütung von Aufwendungen nach § 93 Abs.7 S.4 BSHG der Abschluss einer eigenen Leistungsvereinbarung nach § 93 Abs.2 S.1 Nr.1 BSHG dann nicht erforderlich sei, wenn es um Leistungen der Pflegeversicherung gehe, die bereits kraft der in § 93 Abs.7 S.1 BSHG enthaltenen Verweisung auf die §§ 84 ff. SGB XI per Gesetz (v.a. den dort geregelten Pflegesätzen) genauer definiert seien und im Einvernehmen mit dem Sozialhilfeträger erbracht würden. In diesem Fall bestehe für eine ausdrückliche Vereinbarung kein Regelungsbedarf mehr, da die Leistungsbeschreibung in §§ 84 ff. SGB XI die vertragliche Leistungsvereinbarung ersetze.
28 
Aus diesen Erwägungen lässt sich jedoch nicht ableiten, dass es im vorliegenden Fall einer Leistungsvereinbarung nicht bedurft hätte. Denn nach dem klägerischem Vortrag geht es gerade nicht um Leistungen nach SGB XI, sondern um solche nach SGB XII. Die Klägerin macht ausdrücklich geltend, dass die Eingliederungsmaßnahmen über den Rahmen des SGB XI hinausgingen. Die vorhandene Beschreibung der Leistungen nach SGB XI kann daher in keinem Fall eine solche nach SGB XII ersetzen. In diesem Sinne verweist auch das OVG Thüringen (aaO.) darauf, dass die Ersetzungsfunktion dann scheitere, wenn nicht Leistungen nach dem SGB XI, sondern weiter gehende Leistungen nach § 68 BSHG in Rede stünden. Ähnlich liegt der Fall hier. - Im Übrigen ließe sich aus einer Leistungsbeschreibung nach SGB XI auch nichts hinsichtlich derjenigen Heimbewohner mit der Pflegestufe 0 entnehmen, die zwar möglicherweise Leistungen der Eingliederungshilfe, nicht jedoch Pflegeleistungen nach dem SGB XI erhalten. Schließlich kommt hinzu, dass es jedenfalls an der einvernehmlichen Erbringung solcher Leistungen fehlt. Hierüber besteht vielmehr seit geraumer Zeit Streit zwischen den Beteiligten. Die Ersetzung einer vertraglichen Abrede durch gesetzliche Regelungen kann aber allenfalls dann in Betracht kommen, wenn ein Einvernehmen darüber besteht, das die Leistungen überhaupt erbracht werden sollen (OVG Thüringen, aaO), woran es hier jedoch fehlt.
III.
29 
Im Hilfsantrag ist die Klage jedoch überwiegend begründet. Die Klägerin kann vom Beklagten den Abschluss der begehrten Leistungsvereinbarung im Grundsatz verlangen.
30 
Dabei ist Gegenstand der Klage kein Neubescheidungsanspruch im Sinne des § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO, weil die eingeklagte Leistung nicht den Erlass eines Verwaltungsaktes betrifft, sondern auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages abzielt.
31 
Da die erstrebte Vereinbarung für einen zukünftigen Zeitraum geschlossen werden soll, kommt es für die Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung an. Maßgeblich ist somit das SGB XII in seiner ab dem 01.01.2005 gültigen Fassung.
32 
Allerdings ergibt sich dieser Anspruch – entgegen der Auffassung der Klägerin – nicht aus den Grundsätzen von Treu und Glauben. Zwar hat der Landeswohlfahrtsverband ... ab Mai 2000 Eingliederungsmaßnahmen der Klägerin auf Grundlage der Vereinbarung vom 18.05.2000 vergütet. Jedoch wurde diese Vereinbarung einvernehmlich durch die am 13.08.2003 geschlossene abgelöst, wobei darüber Klarheit bestand, dass in der insoweit neu vereinbarten Vergütung ein Zuschlag für Eingliederungsmaßnahmen nicht mehr enthalten war. Es war daher beiden Parteien auch infolge der folgenden, umfassenden Auseinandersetzungen klar, dass seit 2003 Leistungen der Eingliederungshilfe von der Klägerin nicht mehr im gegenseitigen Einverständnis erbracht wurden. Auf den Grundsatz von Treu und Glauben kann sich aber nicht berufen, wer den geltend gemachten Vertrauenstatbestand selbst beseitigt und infolgedessen weiß, dass sein Vertrauen keine Grundlage mehr hat.
33 
Grundlage für den klägerischen Anspruch auf Abschluss der Leistungsvereinbarung ist demnach § 75 Abs. 3 SGB XII. Danach kann die Einrichtung eine Vergütung für die von ihr erbrachten Leistungen vom Sozialhilfeträger nur verlangen, wenn mit diesem oder seinem Verband Vereinbarungen über die Leistung, die Vergütung und die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität bestehen. Dem Sozialhilfeträger steht allerdings die Entscheidung, ob er derartige Vereinbarungen eingehen will, nicht frei. Vielmehr folgt aus § 75 Abs. 2 SGB XII, dass die Vorschrift auch im Interesse der Einrichtungsträger besteht; daraus folgt ein subjektives öffentliches Recht auf eine Entscheidung des Sozialhilfeträgers nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.09.1993, BVerwGE 94, S.202, 204; Urteil vom 01.12.1998, BVerwGE 108, S.56; vgl. auch LPK BSHG, aaO., Anm. 21 mit weiteren Nachweisen). Darüber hinausgehend wird teilweise vertreten, dass dieses Ermessen in aller Regel auf Null reduziert ist und somit ein Anspruch auf Abschluss der Vereinbarung besteht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen (vgl. LPK BSHG, aaO., Anm. 22 mit weiteren Nachweisen).
34 
Die Voraussetzungen nach § 75 Abs. 3 Nr. 1 SGB XII für den Abschluss einerLeistungsvereinbarung sind gegeben. Insbesondere erbringt die Klägerin mit der Arbeits- und Beschäftigungstherapie sowie der Waschküchengruppe Leistungen, die der Eingliederungshilfe nach § 54 SGB XII zuzuordnen und daher vom Beklagten grundsätzlich außerhalb der Pflegeversicherung bzw. im Rahmen der Sozialhilfe zu vergüten sind. Die vom Bevollmächtigten des Beklagten dagegen gerichteten Einwendungen greifen nicht durch.
35 
Einer Leistungsvereinbarung steht zunächst nicht die Regelung des § 82 SGB XI entgegen, in der festgelegt ist, für welche Leistungen Pflegeeinrichtungen eine Vergütung nach dem SGB XI beanspruchen können. Diese Regelung ist – entgegen der Auffassung des Beklagten – nicht abschließend. Vielmehr stehen nach § 13 Abs.3 S.3 SGB XI die Leistungen der Eingliederungshilfe nach SGB XII ausdrücklich neben den Leistungen der Pflegeversicherung und können somit keinesfalls durch sie ausgeschlossen werden (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.4.2003, FEVS 55, 184; VG Osnabrück, Urteil vom 17.6.1999, 4 A 17/98). Der Grundsatz der Nachrangigkeit der Sozialhilfe ist im Verhältnis zur Pflegeversicherung vielmehr ausdrücklich aufgehoben (vgl. auch VGH Mannheim, Urteil vom 17.09.1997, FEVS 48, S.305).
36 
Auch ist eine Leistungsvereinbarung für Maßnahmen der Eingliederungshilfe nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Klägerin eine Pflegeeinrichtung nach SGB XI und keine Einrichtung im Sinne der §§ 75 Abs.1, 13 Abs.2 SGB XII ist. Aus den SGB XI und XII ergibt sich nicht, dass Leistungen der Pflegeversicherung sowie der Eingliederungshilfe nicht in ein und derselben Einrichtung erbracht werden können. Vielmehr zeigt sich an §§ 55 SGB XII, 43a SGB XI dass der Gesetzgeber hiervon in vielen Fällen sogar ausgeht. Es steht dem Anspruch der Klägerin nicht entgegen, dass es sich bei ihr in erster Linie um eine Pflegeeinrichtung nach § 71 Abs.2 SGB XI handelt. Es erscheint gerade aus medizinischer Sicht als sinnvoll und geboten, dass unterschiedliche Leistungen zugunsten desselben Patienten von ein und derselben Einrichtung erbracht werden, weil auf diese Weise ein maximaler Behandlungserfolg erzielt werden kann (SG Itzehoe, Urteil vom 11.9.2002, RdLH 2002, 158). Es ist daher einer Einrichtung nicht verwehrt, sowohl Leistungen nach SGB XI als auch nach SGB XII zu erbringen und diese auch vergütet zu verlangen.
37 
Keinen Erfolg hat schließlich der Einwand, die Klägerin erbringe materiell keine Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 54 SGB XII, es handle sich vielmehr um Maßnahmen der sozialen Betreuung im Sinne des § 82 Abs.1 S.2 SGB XI, die mit der Vergütung nach SGB XI abgegolten seien.
38 
Die Abgrenzung von Leistungen der Pflegeversicherung von solchen der Eingliederungshilfe ist nach dem Zweck der in Rede stehenden Maßnahme vorzunehmen. Während die Pflege in erster Linie einen bewahrenden Charakter hat, dient die Eingliederungshilfe vor allem der Behebung oder Milderung der Behinderung oder der Eingliederung des Behinderten in die Gesellschaft. Steht dieser Zweck im Vordergrund, liegt eine Leistung der Eingliederungshilfe vor (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 17.9.1997, aaO.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.01.2001, NVwZ-RR 2001, S.449; VGH München, Urteil vom 11.10.2001, RdLH 2002, 102). Legt man diese Maßstäbe an die im klägerischen Antrag enthaltenen Leistungen der Arbeits- und Beschäftigungstherapie sowie der Aktivitäten der Waschküchengruppe an, so handelt es sich hierbei um Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach §§ 55 Abs.2 Nr.3 und 7, 58 SGB IX, auf die § 54 Abs.1 SGB XII verweist. Nach dem klägerischen Vortrag, dem der Bevollmächtigte des Beklagten nicht widersprochen hat, sollen den Bewohnern mit den genannten Maßnahmen vor allem soziale Fähigkeiten vermittelt werden. Insbesondere besteht das Ziel der Maßnahmen darin, für die Betroffenen ein berufsähnliches Umfeld zu schaffen, in dem ihnen eine feste Tagestrukturierung vorgegeben wird. Die Bewohner sind insofern verpflichtet, regelmäßige Arbeitszeiten einzuhalten und kontinuierlich zu arbeiten. Dies gilt sowohl für die Arbeits- und Beschäftigungstherapie als auch für die Waschküchengruppe. Beschäftigungstherapie und Waschküchengruppe unterscheiden sich nach dem Vortrag der Klägerin nicht in der Zielsetzung der Maßnahme, sondern einzig in der Art der von den Bewohnern verlangten Tätigkeit. Die insofern hergestellten Erzeugnisse bzw. erledigten Aufgaben kommen in beiden Fällen der Einrichtung selbst (wirtschaftlich) zugute, während im Bereich der Arbeitstherapie die hergestellten Produkte wirtschaftlich verwertet (verkauft) werden, was die Berufsähnlichkeit der Maßnahme noch unterstreicht. Alle drei genannten Maßnahmen haben daher nicht bewahrenden Charakter, sondern sollen vor allem die Eingliederung der Bewohner in die Gesellschaft sicherstellen. Es handelt sich daher um Maßnahmen der Eingliederungshilfe.
39 
Diese Maßnahmen sind entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten des Beklagten auch nicht durch die gewährte Vergütung für Leistungen der Pflegeversicherung nach SGB XI abgegolten. Zwar bestimmt § 2 Abs.1 SGB XI, dass dem Pflegebedürftigen darin zu helfen ist, ein selbst bestimmtes Leben zu führen und seine körperlichen, geistigen und seelischen Kräfte wiederzuerlangen. In § 82 Abs.1 S.2 SGB XI ist darüber hinaus festgelegt, dass die Leistungen der Pflegeversicherung auch die soziale Betreuung beinhalten. Hieraus kann aber nicht geschlossen werden, dass alle über die rein medizinische und pflegerische Betreuung hinausgehende Angebote hiermit abgegolten wären, denn in diesem Fall würde die Regelung des § 13 Abs.3 S.3 SGB XI keinen Sinn machen, wonach Eingliederungshilfe gerade neben Leistungen nach SGB XI gewährt werden kann. Insofern können die Leistungen der sozialen Betreuung nach § 82 Abs.1 S.2 SGB XI nur den Bereich der Behebung augenblicklich bestehender Defizite erfassen, die durch punktuelle Hilfeleistung und mit vergleichsweise geringem Organisations-, Sach- und Personalaufwand beseitigt werden können, während die Eingliederungshilfe in einem höheren Maße zukunftsorientiert und deshalb regelmäßig auch mit größerem Aufwand verbunden ist. Dies wird auch deutlich durch § 1 Abs.1 e) des Rahmenvertrages für vollstationäre Pflege in der Fassung vom 09.07.2002, auf dessen Grundlage die Klägerin über einen Versorgungsvertrag für Leistungen der Pflegeversicherung nach dem SGB XI verfügt. Hier ist die „soziale Betreuung“ näher konkretisiert. Die Rede ist etwa von der Sozialanamnese bei Einzug des Bewohners, der Beratung in persönlichen Angelegenheiten sowie bei Ämter- und Behördenkontakten, der Koordination der Kontakte zu Angehörigen und gesetzlichen Betreuern oder der Begleitung ehrenamtlicher Helfer. Hierbei handelt es sich um Maßnahmen, die einen unmittelbaren Bezug zur Bewältigung gegenwärtiger punktueller Probleme aufweisen und weniger im Sinne der Vermittlung grundlegender sozialer Fähigkeiten zukunftsorientiert sind. Gerade Letzteres steht aber bei allen drei genannten Angeboten der Klägerin im Vordergrund. Insbesondere die angestrebte Berufsähnlichkeit und das hiermit verbundene Bündel von erforderlichen und vermittelten Fähigkeiten lassen diese Angebote aus dem Kreis der sozialen Betreuung im Sinne des SGB XI herausfallen, zumal hierfür ein nicht unerheblicher Organisations- und Personalaufwand erforderlich ist. Sie sind daher zusätzlich nach SGB XII zu vergüten. Der Beklagte ist zum Abschluss einer hierfür erforderlichen Leistungsvereinbarung verpflichtet.
40 
Die Klägerin kann somit vom Beklagten den Abschluss einer Leistungsvereinbarung verlangen, mangels Spruchreife im Rahmen der allgemeinen Leistungsklage allerdings nur nach Maßgabe dieser Entscheidung und der sie tragenden Gründe. Danach steht fest, dass die Klägerin nach dem SGB XII gesondert zu vergütende Maßnahmen der Eingliederungshilfe für psychisch kranke Behinderte anbietet. Ob diese Leistungen dem Gebot der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen (vgl. § 75 Abs. 3 S. 2 SGB XII), ist jedoch ebenso wenig Gegenstand der Entscheidung, wie die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen auch die weiterhin notwendigen Vereinbarungen über die Vergütung dieser Leistungen sowie für die Qualitätsstandards sowie die Kontrollmöglichkeiten getroffen werden, die sämtlich Voraussetzungen für den nach § 75 Abs. 3 SGB XII bestehenden Vergütungsanspruch sind.
41 
Damit konnte die Klage insgesamt nur teilweise Erfolg haben.
42 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs.1 VwGO. Gemäß § 188 S. 2 VwGO ist das Verfahren gerichtskostenfrei.

Gründe

 
19 
Die zulässige Klage ist nur im Hilfsantrag - teilweise - begründet.
I.
20 
Die Klage ist insgesamt zulässig. Der Verwaltungsrechtsweg ist sowohl hinsichtlich des Haupt- als auch des Hilfsantrages gegeben. Zwar sind seit der Neuregelung des Sozialhilferechts zum 01.01.2005 nicht mehr die Verwaltungs-, sondern die Sozialgerichte zuständig (§ 77 Abs.1 S.3 SGB XII). Die Klage wurde jedoch bereits am 29.11.2004 erhoben, weshalb es nach § 17 GVG bei der damals bestehenden Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes verbleibt.
21 
Soweit infolge des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes - VRG - vom 01.07.2004 die Zuständigkeiten der überörtlichen Träger der Sozialhilfe auf die Landkreise übergegangen sind (vgl. dazu Art. 122) und zudem die Landeswohlfahrtsverbände aufgelöst wurden (vgl. Art. 177), liegt eine sog. Kommunale Vereinbarung über die Wahrnehmung der Aufgaben u.a. der Behindertenhilfe nach dem SGB XII vom 29.10.2004 vor, mit welcher dem nach Art. 178 VRG neu gegründeten KVJS im Rahmen der Behindertenhilfe (Eingliederungshilfe nach SGB XII) die Wahrnehmung der Aufgabenim Auftrag und im Namen der örtlichen Träger der Sozialhilfe bei der Durchführung von Verhandlungen, dem Abschluss von Vereinbarungen im Sinne der §§ 75 bis 78 SGB XII einschließlich... der Durchführung von Schiedsstellen- und Klageverfahren übertragen worden ist (s.. Abschnitt II § 4 Abs. 1 Nr. 1). Dies gilt auch für Verfahren, die Leistungen für die Zeit vor dem 31.12.2004 betreffen (vgl. Art. 177 §§ 2, 12 Abs. 2 und 3 VRG). Daher ist der KVJS für den in vollem Umfange passiv legitimierten beklagten Landkreis Ostalbkreis vertretungsbefugt.
II.
22 
Die Klage ist im Hauptantrag unbegründet. Die Entscheidung der Schiedsstelle vom 20.09.2004 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs.1 S.1 VwGO).
23 
Da es sich im Hauptantrag um eine Anfechtungsklage handelt (vgl. BVerwG, Beschluss v. 28.02.2002, BVerwGE 116, S.78;), richtet sich die Begründetheit der Klage nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Schiedsstellenentscheidung, mithin nach dem bis zum 31.12.2004 geltenden Bundessozialhilfegesetz (BSHG).
24 
Die Schiedsstelle hat den von der Klägerin gestellten Antrag auf Durchführung des Schiedsstellenverfahrens nach § 94 BSHG zurecht als unzulässig abgelehnt, da es an einer wirksamen Leistungsvereinbarung zwischen der Klägerin und dem Landeswohlfahrtsverband... als Rechtsvorgänger des Beklagten nach § 93 Abs.2 S.1 Nr.1 BSHG fehlt.
25 
Gemäß § 93b Abs.2 S.1 BSHG ist die Schiedsstelle nur zuständig, wenn eine Vereinbarung nach § 93a Abs.2 BSHG nicht zustande kommt. § 93a Abs.2 BSHG regelt ausschließlich die Vereinbarung über die konkrete Vergütung einer bestimmten Leistung. Dieser Vergütungsvereinbarung geht jedoch nach der gesetzlichen Konzeption des § 93 BSHG zunächst eine Vereinbarung der Einrichtung mit dem Sozialhilfeträger darüber voraus, dass die in Rede stehenden Leistungen überhaupt erbracht werden sollen (Leistungsvereinbarung nach § 93 Abs.2 S.1 Nr.1 BSHG). Wird bereits hierüber keine Einigkeit erzielt, ist die Schiedsstelle zu einer Entscheidung nicht berufen. Ihr obliegt es vielmehr lediglich, im Ausgleich der verschiedenen Interessen von Einrichtung und Sozialhilfeträger angemessene Vergütungssätze festzulegen, nicht jedoch darüber zu entscheiden, ob eine bestimmte Leistung von der Einrichtung überhaupt erbracht werden soll. Fehlt es bereits an einer Leistungsvereinbarung, so ist nicht die Schiedsstelle, sondern direkt das Verwaltungsgericht anzurufen (vgl. Münder in: Lehr- und Praxiskommentar BSHG, 4. A., - LPK-BSHG -, Anhang zu § 93d, Rn.18).
26 
Eine Vereinbarung über die Erbringung der von der Klägerin als Eingliederungshilfen bezeichneten Leistungen liegt nicht vor. Dabei kann dahinstehen, ob eine solche Vereinbarung – wie die Klägerin meint - durch das Schreiben des Landeswohlfahrtsverbandes vom 18.05.2000 und den von diesem in der Folgezeit geleisteten Zahlungen begründet worden ist. Denn diese Abrede ist jedenfalls durch die neue Vereinbarung vom 13.08.2003 einvernehmlich aufgehoben worden. Dabei wurde ein neuer Personalschlüssel von 1:4,47 und damit eine Reduzierung der zu gewährenden Leistungen des früheren Landeswohlfahrtsverbandes ... bzw. nunmehr des Beklagten festgelegt. Die Schiedsstelle hat zutreffend festgestellt, dass hierin Leistungen der Eingliederungshilfe nicht enthalten waren, weil ansonsten ein weit höherer Personalschlüssel hätte vereinbart werden müssen. Dies wird im Übrigen von der Klägerin auch nicht bestritten.
27 
Die Leistungsvereinbarung ist auch nicht ausnahmsweise entbehrlich. Insbesondere kann sich die Klägerin für diese Auffassung nicht auf den Beschluss des OVG Thüringen vom 10.12.2003 (FEVS 55, 484) berufen. Das OVG hatte entschieden, dass für die Pflicht zur Vergütung von Aufwendungen nach § 93 Abs.7 S.4 BSHG der Abschluss einer eigenen Leistungsvereinbarung nach § 93 Abs.2 S.1 Nr.1 BSHG dann nicht erforderlich sei, wenn es um Leistungen der Pflegeversicherung gehe, die bereits kraft der in § 93 Abs.7 S.1 BSHG enthaltenen Verweisung auf die §§ 84 ff. SGB XI per Gesetz (v.a. den dort geregelten Pflegesätzen) genauer definiert seien und im Einvernehmen mit dem Sozialhilfeträger erbracht würden. In diesem Fall bestehe für eine ausdrückliche Vereinbarung kein Regelungsbedarf mehr, da die Leistungsbeschreibung in §§ 84 ff. SGB XI die vertragliche Leistungsvereinbarung ersetze.
28 
Aus diesen Erwägungen lässt sich jedoch nicht ableiten, dass es im vorliegenden Fall einer Leistungsvereinbarung nicht bedurft hätte. Denn nach dem klägerischem Vortrag geht es gerade nicht um Leistungen nach SGB XI, sondern um solche nach SGB XII. Die Klägerin macht ausdrücklich geltend, dass die Eingliederungsmaßnahmen über den Rahmen des SGB XI hinausgingen. Die vorhandene Beschreibung der Leistungen nach SGB XI kann daher in keinem Fall eine solche nach SGB XII ersetzen. In diesem Sinne verweist auch das OVG Thüringen (aaO.) darauf, dass die Ersetzungsfunktion dann scheitere, wenn nicht Leistungen nach dem SGB XI, sondern weiter gehende Leistungen nach § 68 BSHG in Rede stünden. Ähnlich liegt der Fall hier. - Im Übrigen ließe sich aus einer Leistungsbeschreibung nach SGB XI auch nichts hinsichtlich derjenigen Heimbewohner mit der Pflegestufe 0 entnehmen, die zwar möglicherweise Leistungen der Eingliederungshilfe, nicht jedoch Pflegeleistungen nach dem SGB XI erhalten. Schließlich kommt hinzu, dass es jedenfalls an der einvernehmlichen Erbringung solcher Leistungen fehlt. Hierüber besteht vielmehr seit geraumer Zeit Streit zwischen den Beteiligten. Die Ersetzung einer vertraglichen Abrede durch gesetzliche Regelungen kann aber allenfalls dann in Betracht kommen, wenn ein Einvernehmen darüber besteht, das die Leistungen überhaupt erbracht werden sollen (OVG Thüringen, aaO), woran es hier jedoch fehlt.
III.
29 
Im Hilfsantrag ist die Klage jedoch überwiegend begründet. Die Klägerin kann vom Beklagten den Abschluss der begehrten Leistungsvereinbarung im Grundsatz verlangen.
30 
Dabei ist Gegenstand der Klage kein Neubescheidungsanspruch im Sinne des § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO, weil die eingeklagte Leistung nicht den Erlass eines Verwaltungsaktes betrifft, sondern auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages abzielt.
31 
Da die erstrebte Vereinbarung für einen zukünftigen Zeitraum geschlossen werden soll, kommt es für die Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung an. Maßgeblich ist somit das SGB XII in seiner ab dem 01.01.2005 gültigen Fassung.
32 
Allerdings ergibt sich dieser Anspruch – entgegen der Auffassung der Klägerin – nicht aus den Grundsätzen von Treu und Glauben. Zwar hat der Landeswohlfahrtsverband ... ab Mai 2000 Eingliederungsmaßnahmen der Klägerin auf Grundlage der Vereinbarung vom 18.05.2000 vergütet. Jedoch wurde diese Vereinbarung einvernehmlich durch die am 13.08.2003 geschlossene abgelöst, wobei darüber Klarheit bestand, dass in der insoweit neu vereinbarten Vergütung ein Zuschlag für Eingliederungsmaßnahmen nicht mehr enthalten war. Es war daher beiden Parteien auch infolge der folgenden, umfassenden Auseinandersetzungen klar, dass seit 2003 Leistungen der Eingliederungshilfe von der Klägerin nicht mehr im gegenseitigen Einverständnis erbracht wurden. Auf den Grundsatz von Treu und Glauben kann sich aber nicht berufen, wer den geltend gemachten Vertrauenstatbestand selbst beseitigt und infolgedessen weiß, dass sein Vertrauen keine Grundlage mehr hat.
33 
Grundlage für den klägerischen Anspruch auf Abschluss der Leistungsvereinbarung ist demnach § 75 Abs. 3 SGB XII. Danach kann die Einrichtung eine Vergütung für die von ihr erbrachten Leistungen vom Sozialhilfeträger nur verlangen, wenn mit diesem oder seinem Verband Vereinbarungen über die Leistung, die Vergütung und die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität bestehen. Dem Sozialhilfeträger steht allerdings die Entscheidung, ob er derartige Vereinbarungen eingehen will, nicht frei. Vielmehr folgt aus § 75 Abs. 2 SGB XII, dass die Vorschrift auch im Interesse der Einrichtungsträger besteht; daraus folgt ein subjektives öffentliches Recht auf eine Entscheidung des Sozialhilfeträgers nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.09.1993, BVerwGE 94, S.202, 204; Urteil vom 01.12.1998, BVerwGE 108, S.56; vgl. auch LPK BSHG, aaO., Anm. 21 mit weiteren Nachweisen). Darüber hinausgehend wird teilweise vertreten, dass dieses Ermessen in aller Regel auf Null reduziert ist und somit ein Anspruch auf Abschluss der Vereinbarung besteht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen (vgl. LPK BSHG, aaO., Anm. 22 mit weiteren Nachweisen).
34 
Die Voraussetzungen nach § 75 Abs. 3 Nr. 1 SGB XII für den Abschluss einerLeistungsvereinbarung sind gegeben. Insbesondere erbringt die Klägerin mit der Arbeits- und Beschäftigungstherapie sowie der Waschküchengruppe Leistungen, die der Eingliederungshilfe nach § 54 SGB XII zuzuordnen und daher vom Beklagten grundsätzlich außerhalb der Pflegeversicherung bzw. im Rahmen der Sozialhilfe zu vergüten sind. Die vom Bevollmächtigten des Beklagten dagegen gerichteten Einwendungen greifen nicht durch.
35 
Einer Leistungsvereinbarung steht zunächst nicht die Regelung des § 82 SGB XI entgegen, in der festgelegt ist, für welche Leistungen Pflegeeinrichtungen eine Vergütung nach dem SGB XI beanspruchen können. Diese Regelung ist – entgegen der Auffassung des Beklagten – nicht abschließend. Vielmehr stehen nach § 13 Abs.3 S.3 SGB XI die Leistungen der Eingliederungshilfe nach SGB XII ausdrücklich neben den Leistungen der Pflegeversicherung und können somit keinesfalls durch sie ausgeschlossen werden (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.4.2003, FEVS 55, 184; VG Osnabrück, Urteil vom 17.6.1999, 4 A 17/98). Der Grundsatz der Nachrangigkeit der Sozialhilfe ist im Verhältnis zur Pflegeversicherung vielmehr ausdrücklich aufgehoben (vgl. auch VGH Mannheim, Urteil vom 17.09.1997, FEVS 48, S.305).
36 
Auch ist eine Leistungsvereinbarung für Maßnahmen der Eingliederungshilfe nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Klägerin eine Pflegeeinrichtung nach SGB XI und keine Einrichtung im Sinne der §§ 75 Abs.1, 13 Abs.2 SGB XII ist. Aus den SGB XI und XII ergibt sich nicht, dass Leistungen der Pflegeversicherung sowie der Eingliederungshilfe nicht in ein und derselben Einrichtung erbracht werden können. Vielmehr zeigt sich an §§ 55 SGB XII, 43a SGB XI dass der Gesetzgeber hiervon in vielen Fällen sogar ausgeht. Es steht dem Anspruch der Klägerin nicht entgegen, dass es sich bei ihr in erster Linie um eine Pflegeeinrichtung nach § 71 Abs.2 SGB XI handelt. Es erscheint gerade aus medizinischer Sicht als sinnvoll und geboten, dass unterschiedliche Leistungen zugunsten desselben Patienten von ein und derselben Einrichtung erbracht werden, weil auf diese Weise ein maximaler Behandlungserfolg erzielt werden kann (SG Itzehoe, Urteil vom 11.9.2002, RdLH 2002, 158). Es ist daher einer Einrichtung nicht verwehrt, sowohl Leistungen nach SGB XI als auch nach SGB XII zu erbringen und diese auch vergütet zu verlangen.
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Keinen Erfolg hat schließlich der Einwand, die Klägerin erbringe materiell keine Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 54 SGB XII, es handle sich vielmehr um Maßnahmen der sozialen Betreuung im Sinne des § 82 Abs.1 S.2 SGB XI, die mit der Vergütung nach SGB XI abgegolten seien.
38 
Die Abgrenzung von Leistungen der Pflegeversicherung von solchen der Eingliederungshilfe ist nach dem Zweck der in Rede stehenden Maßnahme vorzunehmen. Während die Pflege in erster Linie einen bewahrenden Charakter hat, dient die Eingliederungshilfe vor allem der Behebung oder Milderung der Behinderung oder der Eingliederung des Behinderten in die Gesellschaft. Steht dieser Zweck im Vordergrund, liegt eine Leistung der Eingliederungshilfe vor (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 17.9.1997, aaO.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.01.2001, NVwZ-RR 2001, S.449; VGH München, Urteil vom 11.10.2001, RdLH 2002, 102). Legt man diese Maßstäbe an die im klägerischen Antrag enthaltenen Leistungen der Arbeits- und Beschäftigungstherapie sowie der Aktivitäten der Waschküchengruppe an, so handelt es sich hierbei um Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach §§ 55 Abs.2 Nr.3 und 7, 58 SGB IX, auf die § 54 Abs.1 SGB XII verweist. Nach dem klägerischen Vortrag, dem der Bevollmächtigte des Beklagten nicht widersprochen hat, sollen den Bewohnern mit den genannten Maßnahmen vor allem soziale Fähigkeiten vermittelt werden. Insbesondere besteht das Ziel der Maßnahmen darin, für die Betroffenen ein berufsähnliches Umfeld zu schaffen, in dem ihnen eine feste Tagestrukturierung vorgegeben wird. Die Bewohner sind insofern verpflichtet, regelmäßige Arbeitszeiten einzuhalten und kontinuierlich zu arbeiten. Dies gilt sowohl für die Arbeits- und Beschäftigungstherapie als auch für die Waschküchengruppe. Beschäftigungstherapie und Waschküchengruppe unterscheiden sich nach dem Vortrag der Klägerin nicht in der Zielsetzung der Maßnahme, sondern einzig in der Art der von den Bewohnern verlangten Tätigkeit. Die insofern hergestellten Erzeugnisse bzw. erledigten Aufgaben kommen in beiden Fällen der Einrichtung selbst (wirtschaftlich) zugute, während im Bereich der Arbeitstherapie die hergestellten Produkte wirtschaftlich verwertet (verkauft) werden, was die Berufsähnlichkeit der Maßnahme noch unterstreicht. Alle drei genannten Maßnahmen haben daher nicht bewahrenden Charakter, sondern sollen vor allem die Eingliederung der Bewohner in die Gesellschaft sicherstellen. Es handelt sich daher um Maßnahmen der Eingliederungshilfe.
39 
Diese Maßnahmen sind entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten des Beklagten auch nicht durch die gewährte Vergütung für Leistungen der Pflegeversicherung nach SGB XI abgegolten. Zwar bestimmt § 2 Abs.1 SGB XI, dass dem Pflegebedürftigen darin zu helfen ist, ein selbst bestimmtes Leben zu führen und seine körperlichen, geistigen und seelischen Kräfte wiederzuerlangen. In § 82 Abs.1 S.2 SGB XI ist darüber hinaus festgelegt, dass die Leistungen der Pflegeversicherung auch die soziale Betreuung beinhalten. Hieraus kann aber nicht geschlossen werden, dass alle über die rein medizinische und pflegerische Betreuung hinausgehende Angebote hiermit abgegolten wären, denn in diesem Fall würde die Regelung des § 13 Abs.3 S.3 SGB XI keinen Sinn machen, wonach Eingliederungshilfe gerade neben Leistungen nach SGB XI gewährt werden kann. Insofern können die Leistungen der sozialen Betreuung nach § 82 Abs.1 S.2 SGB XI nur den Bereich der Behebung augenblicklich bestehender Defizite erfassen, die durch punktuelle Hilfeleistung und mit vergleichsweise geringem Organisations-, Sach- und Personalaufwand beseitigt werden können, während die Eingliederungshilfe in einem höheren Maße zukunftsorientiert und deshalb regelmäßig auch mit größerem Aufwand verbunden ist. Dies wird auch deutlich durch § 1 Abs.1 e) des Rahmenvertrages für vollstationäre Pflege in der Fassung vom 09.07.2002, auf dessen Grundlage die Klägerin über einen Versorgungsvertrag für Leistungen der Pflegeversicherung nach dem SGB XI verfügt. Hier ist die „soziale Betreuung“ näher konkretisiert. Die Rede ist etwa von der Sozialanamnese bei Einzug des Bewohners, der Beratung in persönlichen Angelegenheiten sowie bei Ämter- und Behördenkontakten, der Koordination der Kontakte zu Angehörigen und gesetzlichen Betreuern oder der Begleitung ehrenamtlicher Helfer. Hierbei handelt es sich um Maßnahmen, die einen unmittelbaren Bezug zur Bewältigung gegenwärtiger punktueller Probleme aufweisen und weniger im Sinne der Vermittlung grundlegender sozialer Fähigkeiten zukunftsorientiert sind. Gerade Letzteres steht aber bei allen drei genannten Angeboten der Klägerin im Vordergrund. Insbesondere die angestrebte Berufsähnlichkeit und das hiermit verbundene Bündel von erforderlichen und vermittelten Fähigkeiten lassen diese Angebote aus dem Kreis der sozialen Betreuung im Sinne des SGB XI herausfallen, zumal hierfür ein nicht unerheblicher Organisations- und Personalaufwand erforderlich ist. Sie sind daher zusätzlich nach SGB XII zu vergüten. Der Beklagte ist zum Abschluss einer hierfür erforderlichen Leistungsvereinbarung verpflichtet.
40 
Die Klägerin kann somit vom Beklagten den Abschluss einer Leistungsvereinbarung verlangen, mangels Spruchreife im Rahmen der allgemeinen Leistungsklage allerdings nur nach Maßgabe dieser Entscheidung und der sie tragenden Gründe. Danach steht fest, dass die Klägerin nach dem SGB XII gesondert zu vergütende Maßnahmen der Eingliederungshilfe für psychisch kranke Behinderte anbietet. Ob diese Leistungen dem Gebot der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen (vgl. § 75 Abs. 3 S. 2 SGB XII), ist jedoch ebenso wenig Gegenstand der Entscheidung, wie die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen auch die weiterhin notwendigen Vereinbarungen über die Vergütung dieser Leistungen sowie für die Qualitätsstandards sowie die Kontrollmöglichkeiten getroffen werden, die sämtlich Voraussetzungen für den nach § 75 Abs. 3 SGB XII bestehenden Vergütungsanspruch sind.
41 
Damit konnte die Klage insgesamt nur teilweise Erfolg haben.
42 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs.1 VwGO. Gemäß § 188 S. 2 VwGO ist das Verfahren gerichtskostenfrei.

(1) Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in § 15 festgelegten Schwere bestehen.

(2) Maßgeblich für das Vorliegen von gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten sind die in den folgenden sechs Bereichen genannten pflegefachlich begründeten Kriterien:

1.
Mobilität: Positionswechsel im Bett, Halten einer stabilen Sitzposition, Umsetzen, Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen;
2.
kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld, örtliche Orientierung, zeitliche Orientierung, Erinnern an wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen, Steuern von mehrschrittigen Alltagshandlungen, Treffen von Entscheidungen im Alltagsleben, Verstehen von Sachverhalten und Informationen, Erkennen von Risiken und Gefahren, Mitteilen von elementaren Bedürfnissen, Verstehen von Aufforderungen, Beteiligen an einem Gespräch;
3.
Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten, nächtliche Unruhe, selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten, Beschädigen von Gegenständen, physisch aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen, verbale Aggression, andere pflegerelevante vokale Auffälligkeiten, Abwehr pflegerischer und anderer unterstützender Maßnahmen, Wahnvorstellungen, Ängste, Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage, sozial inadäquate Verhaltensweisen, sonstige pflegerelevante inadäquate Handlungen;
4.
Selbstversorgung: Waschen des vorderen Oberkörpers, Körperpflege im Bereich des Kopfes, Waschen des Intimbereichs, Duschen und Baden einschließlich Waschen der Haare, An- und Auskleiden des Oberkörpers, An- und Auskleiden des Unterkörpers, mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken, Essen, Trinken, Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls, Bewältigen der Folgen einer Harninkontinenz und Umgang mit Dauerkatheter und Urostoma, Bewältigen der Folgen einer Stuhlinkontinenz und Umgang mit Stoma, Ernährung parenteral oder über Sonde, Bestehen gravierender Probleme bei der Nahrungsaufnahme bei Kindern bis zu 18 Monaten, die einen außergewöhnlich pflegeintensiven Hilfebedarf auslösen;
5.
Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen:
a)
in Bezug auf Medikation, Injektionen, Versorgung intravenöser Zugänge, Absaugen und Sauerstoffgabe, Einreibungen sowie Kälte- und Wärmeanwendungen, Messung und Deutung von Körperzuständen, körpernahe Hilfsmittel,
b)
in Bezug auf Verbandswechsel und Wundversorgung, Versorgung mit Stoma, regelmäßige Einmalkatheterisierung und Nutzung von Abführmethoden, Therapiemaßnahmen in häuslicher Umgebung,
c)
in Bezug auf zeit- und technikintensive Maßnahmen in häuslicher Umgebung, Arztbesuche, Besuche anderer medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen, zeitlich ausgedehnte Besuche medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen, Besuch von Einrichtungen zur Frühförderung bei Kindern sowie
d)
in Bezug auf das Einhalten einer Diät oder anderer krankheits- oder therapiebedingter Verhaltensvorschriften;
6.
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen, Ruhen und Schlafen, Sichbeschäftigen, Vornehmen von in die Zukunft gerichteten Planungen, Interaktion mit Personen im direkten Kontakt, Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfelds.

(3) Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, die dazu führen, dass die Haushaltsführung nicht mehr ohne Hilfe bewältigt werden kann, werden bei den Kriterien der in Absatz 2 genannten Bereiche berücksichtigt.

(1) Pflegebedürftige erhalten nach der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten einen Grad der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad). Der Pflegegrad wird mit Hilfe eines pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstruments ermittelt.

(2) Das Begutachtungsinstrument ist in sechs Module gegliedert, die den sechs Bereichen in § 14 Absatz 2 entsprechen. In jedem Modul sind für die in den Bereichen genannten Kriterien die in Anlage 1 dargestellten Kategorien vorgesehen. Die Kategorien stellen die in ihnen zum Ausdruck kommenden verschiedenen Schweregrade der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten dar. Den Kategorien werden in Bezug auf die einzelnen Kriterien pflegefachlich fundierte Einzelpunkte zugeordnet, die aus Anlage 1 ersichtlich sind. In jedem Modul werden die jeweils erreichbaren Summen aus Einzelpunkten nach den in Anlage 2 festgelegten Punktbereichen gegliedert. Die Summen der Punkte werden nach den in ihnen zum Ausdruck kommenden Schweregraden der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten wie folgt bezeichnet:

1.
Punktbereich 0: keine Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
2.
Punktbereich 1: geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
3.
Punktbereich 2: erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
4.
Punktbereich 3: schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten und
5.
Punktbereich 4: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten.
Jedem Punktbereich in einem Modul werden unter Berücksichtigung der in ihm zum Ausdruck kommenden Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten sowie der folgenden Gewichtung der Module die in Anlage 2 festgelegten, gewichteten Punkte zugeordnet. Die Module des Begutachtungsinstruments werden wie folgt gewichtet:
1.
Mobilität mit 10 Prozent,
2.
kognitive und kommunikative Fähigkeiten sowie Verhaltensweisen und psychische Problemlagen zusammen mit 15 Prozent,
3.
Selbstversorgung mit 40 Prozent,
4.
Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen mit 20 Prozent,
5.
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte mit 15 Prozent.

(3) Zur Ermittlung des Pflegegrades sind die bei der Begutachtung festgestellten Einzelpunkte in jedem Modul zu addieren und dem in Anlage 2 festgelegten Punktbereich sowie den sich daraus ergebenden gewichteten Punkten zuzuordnen. Den Modulen 2 und 3 ist ein gemeinsamer gewichteter Punkt zuzuordnen, der aus den höchsten gewichteten Punkten entweder des Moduls 2 oder des Moduls 3 besteht. Aus den gewichteten Punkten aller Module sind durch Addition die Gesamtpunkte zu bilden. Auf der Basis der erreichten Gesamtpunkte sind pflegebedürftige Personen in einen der nachfolgenden Pflegegrade einzuordnen:

1.
ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
2.
ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
3.
ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
4.
ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
5.
ab 90 bis 100 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung.

(4) Pflegebedürftige mit besonderen Bedarfskonstellationen, die einen spezifischen, außergewöhnlich hohen Hilfebedarf mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung aufweisen, können aus pflegefachlichen Gründen dem Pflegegrad 5 zugeordnet werden, auch wenn ihre Gesamtpunkte unter 90 liegen. Der Medizinische Dienst Bund konkretisiert in den Richtlinien nach § 17 Absatz 1 die pflegefachlich begründeten Voraussetzungen für solche besonderen Bedarfskonstellationen.

(5) Bei der Begutachtung sind auch solche Kriterien zu berücksichtigen, die zu einem Hilfebedarf führen, für den Leistungen des Fünften Buches vorgesehen sind. Dies gilt auch für krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen. Krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen sind Maßnahmen der Behandlungspflege, bei denen der behandlungspflegerische Hilfebedarf aus medizinisch-pflegerischen Gründen regelmäßig und auf Dauer untrennbarer Bestandteil einer pflegerischen Maßnahme in den in § 14 Absatz 2 genannten sechs Bereichen ist oder mit einer solchen notwendig in einem unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang steht.

(6) Bei pflegebedürftigen Kindern wird der Pflegegrad durch einen Vergleich der Beeinträchtigungen ihrer Selbständigkeit und ihrer Fähigkeiten mit altersentsprechend entwickelten Kindern ermittelt. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.

(7) Pflegebedürftige Kinder im Alter bis zu 18 Monaten werden abweichend von den Absätzen 3, 4 und 6 Satz 2 wie folgt eingestuft:

1.
ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 2,
2.
ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 3,
3.
ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 4,
4.
ab 70 bis 100 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 5.

(1) Aufwendungen für vollstationäre Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung im Sinne des § 72 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder in einer vergleichbaren Pflegeeinrichtung sind beihilfefähig, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des Einzelfalls nicht in Betracht kommt. Beihilfefähig sind:

1.
pflegebedingte Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und
2.
Aufwendungen für medizinische Behandlungspflege, sofern hierzu nicht nach § 27 Beihilfe gewährt wird.
§ 43 Absatz 2 und 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(2) Rechnet die Pflegeeinrichtung monatlich ab, so sind auf besonderen Antrag Aufwendungen für Pflegeleistungen, die über die nach Absatz 1 beihilfefähigen Aufwendungen hinausgehen, sowie für Verpflegung und Unterkunft einschließlich der Investitionskosten beihilfefähig, sofern von den durchschnittlichen monatlichen nach Absatz 3 maßgeblichen Einnahmen höchstens ein Betrag in Höhe der Summe der folgenden monatlichen Beträge verbleibt:

1.
8 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13 für jede beihilfeberechtigte und jede berücksichtigungsfähige Person sowie für jede Ehegattin oder jeden Ehegatten oder für jede Lebenspartnerin oder jeden Lebenspartner, für die oder den ein Anspruch nach Absatz 1 oder nach § 43 Absatz 1, 2 und 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht,
2.
30 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13 für eine beihilfeberechtigte Person sowie für eine Ehegattin oder einen Ehegatten oder für eine Lebenspartnerin oder einen Lebenspartner, für die oder den kein Anspruch nach Absatz 1 oder nach § 43 Absatz 1, 2 und 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht,
3.
3 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13 für jedes berücksichtigungsfähige Kind, für das kein Anspruch auf Beihilfe nach Absatz 1 oder nach § 43 Absatz 1, 2 und 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht, und
4.
3 Prozent des Grundgehalts der letzten Besoldungsgruppe für die beihilfeberechtigte Person.
Satz 1 gilt bei anderen Abrechnungszeiträumen entsprechend. Hat eine beihilfeberechtigte oder eine berücksichtigungsfähige Person Anspruch auf Zuschuss zu den Unterkunfts-, Investitions- und Verpflegungskosten nach landesrechtlichen Vorschriften, sind die Aufwendungen nach Satz 1 in Höhe des tatsächlich gezahlten Zuschusses zu mindern.

(3) Maßgeblich sind die im Kalenderjahr vor der Antragstellung erzielten Einnahmen. Einnahmen sind:

1.
die Bruttobezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 3 und Absatz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes, die nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften verbleiben, und der Altersteilzeitzuschlag; unberücksichtigt bleibt der kinderbezogene Familienzuschlag,
2.
die Bruttobezüge nach § 2 des Beamtenversorgungsgesetzes, die nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften verbleiben; unberücksichtigt bleiben das Sterbegeld nach § 18 des Beamtenversorgungsgesetzes, der Unterschiedsbetrag nach § 50 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes, sofern der beihilfeberechtigten Person nicht nach § 57 des Beamtenversorgungsgesetzes geringere Versorgungsbezüge zustehen, sowie der Unfallausgleich nach § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes und die Unfallentschädigung nach § 43 des Beamtenversorgungsgesetzes,
3.
der Zahlbetrag der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung der beihilfeberechtigten Person, der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners; maßgeblich ist der Betrag, der sich vor Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und ohne Berücksichtigung des Beitragszuschusses ergibt; eine Leistung für Kindererziehung nach § 294 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberücksichtigt,
4.
der unter § 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes fallende Gesamtbetrag der Einkünfte der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners; unberücksichtigt bleibt der Anteil einer gesetzlichen Rente, der der Besteuerung unterliegt.
Die Einnahmen sind jährlich nachzuweisen. Macht die beihilfeberechtigte Person glaubhaft, dass die aktuellen Einnahmen voraussichtlich wesentlich geringer sind als die im Kalenderjahr vor der Antragstellung erzielten durchschnittlichen monatlichen Einnahmen, sind die Einnahmen im jeweiligen Pflegemonat zugrunde zu legen. Hat die beihilfeberechtigte Person keine Einnahmen nach Satz 1 aus dem Kalenderjahr vor Antragstellung, werden die voraussichtlichen Einnahmen im jeweiligen Pflegemonat zugrunde gelegt. Befinden sich verheiratete oder in einer Lebenspartnerschaft lebende Personen in vollstationärer Pflege und verstirbt die beihilfeberechtigte Person, sind die aktuellen Einnahmen im jeweiligen Pflegemonat zugrunde zu legen, bis die Voraussetzungen nach Satz 4 nicht mehr vorliegen.

(4) Beihilfefähig sind Aufwendungen für zusätzliche Betreuung und Aktivierung entsprechend § 43b des Elften Buches Sozialgesetzbuch, die über die nach Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit notwendige Versorgung hinausgeht.

(5) Beihilfefähig sind Aufwendungen entsprechend § 87a Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn

1.
die pflegebedürftige beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person nach der Durchführung aktivierender oder rehabilitativer Maßnahmen in einen niedrigeren Pflegegrad zurückgestuft wurde oder
2.
festgestellt wurde, dass die zuvor pflegebedürftige beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person nicht mehr pflegebedürftig im Sinne der §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ist.

(6) Absatz 2 gilt nicht für Zusatzleistungen nach § 88 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.