vorgehend
Verwaltungsgericht München, 17 K 13.3754, 21.11.2013

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 238 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Nach dem insoweit maßgeblichen (rechtzeitigen) Vortrag der Klägerin (§ 124a Abs. 4 Satz 4‚ Abs. 5 Satz 2 VwGO) ist der allein geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht in der erforderlichen Art und Weise dargelegt bzw. liegt jedenfalls nicht vor.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wären nur anzunehmen‚ wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG‚ B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009‚ 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG‚ B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.0 - DVBl. 2004‚ 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinn liegen dann vor‚ wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt‚ aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt‚ dass die Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG‚ B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011‚ 546/548).

Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin auf Gewährung von Beihilfe für eine psychologische Exploration und eine stützende Psychotherapie‚ die von einer Heilpraktikerin durchgeführt worden sind‚ mit Verweis auf die §§ 9 bis 13 BayBhV abgewiesen. Nach diesen Vorschriften könnten bezogen auf ambulante psychotherapeutische Leistungen nur Behandlungsleistungen von (Fach-)Ärzten‚ Psychologischen Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten als beihilfefähig anerkannt werden. Der Ausschluss von Leistungen der Heilpraktiker im Bereich der psychotherapeutischen Leistungen verstoße nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG oder die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht. Auch der Einwand‚ die Behandlung habe eine kostenintensivere Akuteinweisung bzw. eine stationäre psychosomatische Behandlung vermeiden helfen‚ könne nicht durchschlagen.

Durch das Vorbringen der Klägerin werden die Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Frage gestellt und keine Gesichtspunkte aufgezeigt‚ die weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften.

1. Die Klägerin wendet zunächst ein‚ § 10 Abs. 3 und 4 BayBhV‚ wonach psychotherapeutische Leistungen der psychosomatischen Grundversorgung nur beihilfefähig seien‚ wenn diese von einem Arzt/einer Ärztin oder einem Psychologischen Psychotherapeuten/einer Psychologischen Psychotherapeutin erbracht würden‚ verstoße entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Denn die Ungleichbehandlung zu Heilpraktikern sei nicht durch die unterschiedlichen heilberuflichen Qualifikationen der jeweiligen Berufsgruppen gerechtfertigt. Unabhängig von den Abweichungen in der Ausbildung der vorgenannten Berufsgruppen einerseits und der Heilpraktiker andererseits dürfe es nur auf die fachliche Eignung für die Durchführung der psychosomatischen Grundversorgung ankommen. Es sei zwar nachvollziehbar‚ dass einem Facharzt/einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie eine größere fachliche Eignung gegenüber Heilpraktikern zuerkannt werde. Nicht mehr nachvollziehbar sei dies aber etwa bei Fachärzten für Allgemeinmedizin oder Augenheilkunde‚ da allein die Absolvierung eines Studiums und der Erwerb einer Approbation nichts über die Eignung bzw. Qualifikation im Bereich der psychosomatischen Grundversorgung aussage. Demgegenüber besitze ein entsprechend spezialisierter Heilpraktiker auf dem Gebiet der Psychotherapie die Befähigung zur Therapie und sei speziell hierfür ausgebildet.

Wie das Verwaltungsgericht richtig ausgeführt hat‚ gebietet der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG‚ wesentlich Gleiches gleich zu behandeln‚ stellt es dem Normgeber aber frei‚ aufgrund autonomer Wertungen Differenzierungsmerkmale auszuwählen‚ an die er eine Gleich- oder Ungleichbehandlung anknüpft. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmal ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz unterschiedliche Grenzen für den Normgeber‚ die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen können (st. Rspr.‚ vgl. z. B. BVerfG‚ B. v. 13.3.2007 - 1 BvF 1/05 - BVerfGE 118‚ 79). Knüpft die Ungleichbehandlung nicht an ein personenbezogenes‚ d. h. von dem Betroffenen gar nicht oder nur schwer beeinflussbares Merkmal‚ sondern an Lebenssachverhalte an oder hängt sie von freiwilligen Entscheidungen der Betroffenen ab‚ hat der Normgeber grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum. Ein Gleichheitsverstoß ist nur dann anzunehmen‚ wenn sich im Hinblick auf die Eigenart des geregelten Sachbereichs ein vernünftiger‚ einleuchtender Grund für die Regelung schlechthin nicht finden lässt‚ die Regelung also willkürlich erscheint. Auch für diese Fallgruppe gilt‚ dass die vom Normgeber für eine Differenzierung im Beihilferecht angeführten Gründe auch vor der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn Bestand haben müssen‚ in der die Beihilfe ihre Grundlage hat (vgl. z. B. BVerwG‚ U. v. 13.12.2012 - 5 C 3.12 - Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 43 Rn. 29).

§ 10 Abs. 3 und 4 BayBhV beschränkt die Erstattungsfähigkeit von ambulanten psychotherapeutischen Leistungen u. a. hinsichtlich der tätig werdenden Berufsgruppen und schließt damit durch Heilpraktiker erbrachte psychotherapeutische Leistungen der psychosomatischen Grundversorgung von der Erstattungsfähigkeit aus. Diese unterschiedliche Behandlung von verschiedenen Berufsgruppen hat aber entgegen der Auffassung der Klägerin einen hinreichenden sachlichen Grund. Das Verwaltungsgericht weist zu Recht darauf hin‚ dass die in § 10 Abs. 3 und 4 BayBhV genannten Berufsgruppen besondere Qualitätsanforderungen im Hinblick auf ihre Ausbildung erfüllen‚ da sie zur Ausübung ihres Berufes eines Hochschulstudiums und der Approbation bedürfen (vgl. für Ärzte § 2 Abs. 1, § 3 BÄO und für Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 PsychThG). Dagegen ist für die berufliche Tätigkeit als Heilpraktiker weder eine bestimmte fachliche Ausbildung noch eine entsprechende fachliche (staatliche) Prüfung vorgeschrieben. Die in § 2 Abs. 1 Buchst. i 1. DVO-HeilprG vorgesehene Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten zielt nicht auf den Nachweis einer Fachqualifikation oder eines bestimmten Ausbildungsstands‚ sondern dient der Abwehr von Gefahren für die Volksgesundheit im konkreten Einzelfall (st. Rspr.‚ vgl. z. B. BVerwG‚ U. v. 26.8.2009 - 3 C 19.08 - BVerwGE 134‚ 345 Rn. 22 m. w. N.); dies gilt auch, soweit nur eine inhaltlich auf die Ausübung der Psychotherapie beschränkte Heilpraktikererlaubnis erteilt wird (vgl. BVerwG‚ U. v. 21.1.1993 - 3 C 34.90 - BVerwGE 91, 356). Diese ungleiche heilberufliche Qualifikation der unterschiedlichen Berufsgruppen darf der Verordnungsgeber generalisierend und typisierend berücksichtigen (vgl. BVerwG‚ B. v. 3.3.1989 - 2 NB 1.88 - ZBR 1989‚ 244; VGH BW‚ U. v. 27.7.2004 - 4 S 1853/03 - juris Rn. 17).

Was den Einwand betrifft‚ ein entsprechend auf dem Gebiet der Psychotherapie spezialisierter Heilpraktiker sei spezieller ausgebildet als Fachärzte nicht einschlägiger Fachrichtungen‚ so trifft dies von vornherein nicht zu auf die Fallgestaltungen des § 10 Abs. 4 BayBhV‚ da für die Anwendung der dort inmitten stehenden übenden und suggestiven Interventionen (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 BayBhV) von den Therapeuten verlangt wird, dass sie über entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung übender und suggestiver Interventionen verfügen. Richtig ist allerdings, dass in Bezug auf die in § 10 Abs. 3 BayBhV geregelte verbale Intervention (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBhV) von den dort als Therapeuten genannten Fachärzten nicht einschlägiger Fachrichtungen kein Nachweis spezieller Kenntnisse auf psychotherapeutischem Gebiet gefordert wird. Allerdings ist nicht zu beanstanden‚ dass der Verordnungsgeber grundsätzlich davon ausgeht‚ dass die genannten Fachärzte hierfür hinreichend qualifiziert ausgebildet sind‚ nachdem schon die ärztliche Ausbildung mit einem Medizinstudium von mindestens sechs Jahren (mit praktischer Ausbildung) grundlegende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in allen Fächern vermitteln soll, die für eine umfassende Gesundheitsversorgung der Bevölkerung erforderlich sind (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 ÄAppO); hierfür sind Leistungsnachweise u. a. in den Fächern Psychiatrie und Psychotherapie (§ 27 Abs. 1 Satz 4 Nr. 18 ÄAppO) und Psychosomatische Medizin und Psychotherapie (§ 27 Abs. 1 Satz 4 Nr. 19 ÄAppO) zu erbringen. Im Gegensatz dazu müssen Heilpraktiker keine derartige langwierige wissenschaftliche (und praktische) fachliche Ausbildung mit staatlichen Prüfungen durchlaufen, sondern in der amtsärztlichen Prüfung nur gewisse einschlägige Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen.

2. Auch mit dem weiteren Einwand‚ es bestehe vorliegend jedenfalls ein Anspruch auf ausnahmsweise Gewährung von Beihilfe gemäß § 49 Abs. 3 BayBhV, kann die Klägerin nicht durchdringen. Der Vortrag‚ durch die Heilpraktikerbehandlung habe eine weitaus kostenintensivere Akuteinweisung bzw. stationäre psychosomatische Behandlung vermieden werden können‚ ist - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat - spekulativ und wird im Übrigen durch das im Verfahren vorgelegte nervenärztliche Attest vom 23. August 2013 nicht bestätigt. Dort wird nach Durchführung der hier streitgegenständlichen ambulanten psychotherapeutischen Behandlung vom Juni 2013 noch dringendst eine stationäre psychosomatische Behandlung für erforderlich gehalten. Auch kann es keinen Ausnahmefall gemäß § 49 Abs. 3 BayBhV begründen‚ dass nach der Bestätigung des behandelnden Hausarztes vom 27. August 2013 von Seiten des Hausarztes bzw. der Klägerin kein zugelassener Psychotherapeut gefunden werden konnte. Dieser Vortrag ist bereits deshalb unsubstantiiert‚ weil nicht dargelegt wird‚ in welchem Umkreis diese Suche stattgefunden hat. Der Wohnort der Klägerin liegt zwischen Ingolstadt und München. In München befindet sich die Klägerin auch in einer ambulanten nervenärztlichen Behandlung, wobei dieser Arzt laut Aufdruck auf dem Attest auch psychotherapeutisch tätig ist. Die von ihrem am Wohnort ansässigen Hausarzt ausgestellte Bescheinigung hat daher wenig Aussagewert.

Soweit die Klägerin im Schriftsatz vom 22. August 2014 ergänzende Ausführungen macht‚ können diese als verspätet nicht mehr berücksichtigt werden.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: §§ 47‚ 52 Abs. 3 GKG.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Bundesärzteordnung - BÄO | § 3


(1) Die Approbation als Arzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller 1. (weggefallen)2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt,3. n

Psychotherapeutengesetz - PsychThG 2020 | § 2 Erteilung der Approbation


(1) Die Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut ist auf Antrag zu erteilen, wenn die antragstellende Person 1. das Studium, das Voraussetzung für die Erteilung einer Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut ist, erfolgrei

Bundesärzteordnung - BÄO | § 2


(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes den ärztlichen Beruf ausüben will, bedarf der Approbation als Arzt. (2) Eine vorübergehende oder eine auf bestimmte Tätigkeiten beschränkte Ausübung des ärztlichen Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes

Psychotherapeutengesetz - PsychThG 2020 | § 1 Berufsbezeichnung, Berufsausübung


(1) Wer die Psychotherapie unter der Berufsbezeichnung „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ ausüben will, bedarf der Approbation als „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“. Eine vorübergehende Ausübung des Berufs ist auch aufgrund einer bef

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 27. Juli 2004 - 4 S 1853/03

bei uns veröffentlicht am 27.07.2004

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 08. April 2003 - 6 K 462/01 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes den ärztlichen Beruf ausüben will, bedarf der Approbation als Arzt.

(2) Eine vorübergehende oder eine auf bestimmte Tätigkeiten beschränkte Ausübung des ärztlichen Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist auch aufgrund einer Erlaubnis zulässig.

(3) Ärzte, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates sind, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, dürfen den ärztlichen Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Approbation als Arzt oder ohne Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs ausüben, sofern sie vorübergehend und gelegentlich als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig werden. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht nach diesem Gesetz.

(4) Für die Ausübung des ärztlichen Berufs in Grenzgebieten durch im Inland nicht niedergelassene Ärzte gelten die hierfür abgeschlossenen zwischenstaatlichen Verträge.

(5) Ausübung des ärztlichen Berufs ist die Ausübung der Heilkunde unter der Berufsbezeichnung "Arzt" oder "Ärztin".

(1) Die Approbation als Arzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller

1.
(weggefallen)
2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt,
3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,
4.
nach einem Studium der Medizin an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens 5 500 Stunden und einer Dauer von mindestens sechs Jahren, von denen mindestens acht, höchstens zwölf Monate auf eine praktische Ausbildung in Krankenhäusern oder geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung entfallen müssen, die ärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat,
5.
über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Eine in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossene ärztliche Ausbildung gilt als Ausbildung im Sinne der Nummer 4, wenn sie durch Vorlage eines Europäischen Berufsausweises, eines nach dem 20. Dezember 1976 ausgestellten, in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten ärztlichen Ausbildungsnachweises eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten, nach dem 31. Dezember 1992 ausgestellten ärztlichen Ausbildungsnachweises eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nachgewiesen wird. Bei ärztlichen Ausbildungsnachweisen von nach dem 20. Dezember 1976 der Europäischen Union beigetretenen Mitgliedstaaten wird auf eine Ausbildung abgestellt, die nach dem entsprechenden Datum begonnen wurde; hierfür gilt das Datum des Beitritts oder, bei abweichender Vereinbarung, das hiernach maßgebende Datum, bei ärztlichen Ausbildungsnachweisen eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, mit dem eine besondere Vereinbarung zum Zeitpunkt der Geltung der Verpflichtungen aus den Richtlinien 75/362/EWG und 75/363/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 (ABl. EG Nr. L 167 S. 1 und S. 14) getroffen worden ist, das hiernach maßgebende Datum. Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Ausbildungsnachweise von Vertragsstaaten, denen Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ab dem hierfür maßgebenden Zeitpunkt. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anlage zu diesem Gesetz späteren Änderungen von Anhang V Nummer 5.1.1 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) anzupassen. Gleichwertig den in Satz 2 genannten ärztlichen Ausbildungsnachweisen sind nach dem in Satz 2, 3 oder 4 genannten Zeitpunkt von einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellte ärztliche Ausbildungsnachweise, die den in der Anlage zu Satz 2 für den betreffenden Staat aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, aber mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle des Staates darüber vorgelegt werden, daß sie eine Ausbildung abschließen, die den Mindestanforderungen des Artikels 24 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, und daß sie den für diesen Staat in der Anlage zu Satz 2 aufgeführten Nachweisen gleichstehen. Eine Approbation wird nicht erteilt, wenn eine ärztliche Prüfung oder ein Abschnitt der ärztlichen Prüfung nach der Rechtsverordnung gemäß § 4 Abs. 1 endgültig nicht bestanden wurde. Satz 7 findet keine Anwendung, wenn der Antragsteller einen nach der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennenden Ausbildungsnachweis besitzt.

(1a) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der ärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des ärztlichen Berufs auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften ziehen. Die Länder benennen die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Sie sorgen dafür, dass das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich unterrichtet wird. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt die Informationen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 gemeinsame Stellen bestimmen. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt nach entsprechender Mitteilung der Länder statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt.

(2) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die ihre ärztliche Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz abgeschlossen haben und nicht unter Absatz 1 oder § 14b fallen, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist. Wesentliche Unterschiede nach Satz 2 liegen vor, wenn

1.
die Ausbildung der Antragsteller sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder
2.
der Beruf des Arztes eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil des Berufs des Arztes sind, und sich die deutsche Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis der Antragsteller abgedeckt werden.
Fächer unterscheiden sich wesentlich, bei denen Kenntnis und Fähigkeiten eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die Ausbildung der Antragsteller gegenüber der deutschen Ausbildung wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts aufweist. Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die die Antragsteller im Rahmen ihrer ärztlichen Berufspraxis in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben haben, sofern die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden; dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind. Liegen wesentliche Unterschiede nach den Sätzen 3 bis 5 vor, müssen die Antragsteller nachweisen, dass sie über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Ausübung des Berufs des Arztes erforderlich sind. Dieser Nachweis ist durch eine Eignungsprüfung zu erbringen, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede bezieht. Über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede, die zur Auferlegung einer Eignungsprüfung führt, ist den Antragstellern spätestens vier Monate, nachdem der zuständigen Behörde alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen. Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll der Bescheid innerhalb von zwei Monaten erteilt werden. Die Sätze 2 bis 9 gelten auch für Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist und den ein anderer der in Satz 1 genannten Staaten anerkannt hat.

(3) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt Absatz 2 Satz 2 bis 6 sowie 8 und 9 entsprechend. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind nach Satz 3 auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können.

(3a) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, sollen die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2 oder 3 vor den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 geprüft werden. Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit seiner Berufsqualifikation zu erteilen.

(4) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens einer der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 abgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter vorher zu hören.

(5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation bis zur Beendigung des Verfahrens ausgesetzt werden.

(6) Wenn ein Antragsteller die Approbation auf Grund einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung für die Ausübung des ärztlichen Berufs beantragt, sind folgende Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen:

1.
ein Identitätsnachweis,
1a.
eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten,
2.
eine amtlich beglaubigte Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufs berechtigt sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung,
2a.
im Fall von Absatz 3 eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat und Unterlagen, die geeignet sind darzulegen, im Inland den ärztlichen Beruf ausüben zu wollen,
3.
die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats ausgestellt wurden und belegen, dass die Erfordernisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt werden oder, wenn im Herkunftsstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt werden, eine eidesstattliche Erklärung oder – in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt – eine feierliche Erklärung, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsstaats, der eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat,
4.
der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, wobei ein entsprechender Nachweis, der im Herkunftsmitgliedstaat gefordert wird, anerkannt wird oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat kein derartiger Nachweis verlangt wird, eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung,
5.
eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, aus der hervorgeht, dass die Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie verlangten Nachweisen entsprechen,
6.
in Fällen des Absatzes 2 oder 3 zusätzliche Nachweise, um feststellen zu können, ob die Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist,
7.
für den Fall, dass sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung beziehen, die ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen der oben genannten Staaten niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, Unterlagen darüber,
a)
ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell bescheinigt worden ist,
b)
ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, und
c)
ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen werden.
Die Nachweise nach Satz 1 Nr. 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Authentizität der in dem jeweiligen Herkunftsmitgliedstaat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, können sie von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats eine Bestätigung der Authentizität dieser Bescheinigungen und Nachweise sowie eine Bestätigung darüber verlangen, dass der Antragsteller die Mindestanforderungen der Ausbildung erfüllt, die in Artikel 24 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt werden.
Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Berechtigung des Antragstellers zur Ausübung des ärztlichen Berufs, können sie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass dem Antragsteller die Ausübung des ärztlichen Berufs nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist.

(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.

(8) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.

(1) Wer die Psychotherapie unter der Berufsbezeichnung „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ ausüben will, bedarf der Approbation als „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“. Eine vorübergehende Ausübung des Berufs ist auch aufgrund einer befristeten Erlaubnis nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 3 zulässig. Die Berufsbezeichnung nach Satz 1 darf nur führen, wer nach Satz 1, Satz 2 oder den Absätzen 5 und 6 zur Ausübung des Berufs befugt ist. Die Bezeichnung „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ darf über die Sätze 1 und 2 oder die Absätze 5 und 6 hinaus von anderen Personen als Ärztinnen und Ärzten, Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nicht geführt werden. Ärztinnen und Ärzte können dabei den Zusatz „ärztliche“ oder „ärztlicher“ verwenden.

(2) Ausübung der Psychotherapie im Sinne dieses Gesetzes ist jede mittels wissenschaftlich geprüfter und anerkannter psychotherapeutischer Verfahren oder Methoden berufs- oder geschäftsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist. Im Rahmen einer psychotherapeutischen Behandlung ist eine somatische Abklärung herbeizuführen. Tätigkeiten, die nur die Aufarbeitung oder Überwindung sozialer Konflikte oder sonstige Zwecke außerhalb der Heilkunde zum Gegenstand haben, gehören nicht zur Ausübung der Psychotherapie.

(3) Zum Beruf der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten gehört neben der Psychotherapie auch die Beratung, Prävention und Rehabilitation zur Erhaltung, Förderung und Wiederherstellung der psychischen Gesundheit der Bevölkerung.

(4) Zur partiellen Ausübung der Psychotherapie ist berechtigt, wem eine Erlaubnis nach § 4 erteilt worden ist. Personen, denen eine Erlaubnis nach § 4 erteilt worden ist, dürfen nicht die Berufsbezeichnung „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ führen, sondern führen die Berufsbezeichnung des Staates, in dem sie ihre Berufsbezeichnung erworben haben, mit dem zusätzlichen Hinweis

1.
auf den Namen dieses Staates und
2.
auf die Tätigkeit und Beschäftigungsstelle, auf die die Erlaubnis nach § 4 beschränkt ist.

(5) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (Mitgliedstaat) oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Vertragsstaat) sind, sind auch ohne Approbation oder ohne Erlaubnis nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 3 zur Ausübung der Psychotherapie unter Führung der Berufsbezeichnung „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ im Geltungsbereich dieses Gesetzes berechtigt, sofern es sich bei ihrer Berufstätigkeit um eine vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union handelt. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht nach § 17 und der Überprüfung ihrer Berufsqualifikation nach § 18.

(6) Absatz 5 gilt entsprechend für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung der Staatsangehörigen dieser Drittstaaten (gleichgestellte Staaten) mit Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates ergibt.

(1) Die Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut ist auf Antrag zu erteilen, wenn die antragstellende Person

1.
das Studium, das Voraussetzung für die Erteilung einer Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut ist, erfolgreich absolviert hat und die psychotherapeutische Prüfung nach § 10 bestanden hat,
2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und
4.
über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

(2) Soll die Erteilung der Approbation abgelehnt werden, weil mindestens eine der in Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 genannten Voraussetzungen nicht vorliegt, so ist die antragstellende Person oder ihre gesetzliche Vertreterin oder ihr gesetzlicher Vertreter vor der Entscheidung zu hören.

(3) Ist gegen die antragstellende Person wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation ausgesetzt werden, bis das Strafverfahren beendet ist.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 08. April 2003 - 6 K 462/01 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt Beihilfe für von einem Zahnarzt verordnete physiotherapeutische Behandlungen. Der Senat macht sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfang zu eigen und nimmt auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug (§ 130b Satz 1 VwGO).
Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 08.04.2003 stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Rechtsgrundlage für die begehrte Beihilfe sei § 6 Abs. 1 Nr. 3 der Beihilfeverordnung - BVO -. Nach dessen Wortlaut seien zwar nur von Ärzten schriftlich verordnete Heilbehandlungen beihilfefähig. Die Vorschrift sei aber nach ihrem Sinn und Zweck, eine fachlich fundierte und von einem „Arzt“ verantwortete Heilbehandlung zu gewährleisten, dahingehend auszulegen, dass auch Zahnärzte im Rahmen ihres Fachgebiets und Behandlungsauftrags beihilfefähige Heilbehandlungen verordnen könnten. Da den Kieferbereich betreffende Heilbehandlungen stets unter zahnärztlicher Verantwortung vorzunehmen seien, müsse demnach auch die entsprechende, von einem Zahnarzt verordnete physiotherapeutische Behandlung beihilfefähig sein. Soweit in § 6 Abs. 1 Nr. 3 BVO Zahnärzte nicht ausdrücklich genannt seien, handele es sich um ein Versehen des Normgebers, der wohl davon ausgegangen sei, dass Heilbehandlungen im Rahmen einer Zahn- und Kieferbehandlung, z.B. durch einen Physiotherapeuten, ohnehin nicht vorkämen.
Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung beantragt die Beklagte sinngemäß,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 08.04.2003 - 6 K 462/01 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: § 6 Abs. 1 BVO unterscheide erkennbar zwischen Ärzten, Zahnärzten und Heilpraktikern. Während diese Berufsgruppen in § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BVO ausdrücklich erwähnt und Aufwendungen für ihre Leistungen bzw. von ihnen verordnete Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen für grundsätzlich beihilfefähig erklärt würden, seien gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 BVO, der nur noch Ärzte aufführe, von Zahnärzten bzw. Heilpraktikern verordnete Heilbehandlungen nicht beihilfefähig. Schon nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelung ergebe sich daher, dass die Verordnung von Heilbehandlungen beihilferechtlich nur Ärzten zugewiesen sei, die aufgrund ihrer besonderen Ausbildung über die entsprechenden fachlichen Kenntnisse verfügten. Dies halte sich im Rahmen der Regelungsbefugnis des Verordnungsgebers, der hierdurch Abgrenzungsschwierigkeiten und Zuordnungsprobleme habe vermeiden wollen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts und führt ergänzend aus, sowohl unter dem Gesichtspunkt der für Heilbehandlungen gewünschten medizinisch-fachlichen Verordnungskompetenz als auch unter dem Gesichtspunkt der Kostenbegrenzung sei der Ausschluss von Zahnärzten grob willkürlich. Zahnärzte seien für die Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten ausgebildet und ihre Behandlungskompetenz umfasse daher auch die Entscheidungsbefugnis darüber, welche begleitenden Heilbehandlungen bei den genannten Krankheiten angezeigt seien.
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts und der Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Akten des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
10 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
11 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch ansonsten zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung von Beihilfe zu den Aufwendungen für die von seinem Zahnarzt Dr. K. verordneten physiotherapeutischen Behandlungen nicht zu. Vielmehr geht die Beklagte in ihren ablehnenden Bescheiden zutreffend davon aus, dass von einem Zahnarzt verordnete Heilbehandlungen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 BVO nicht beihilfefähig sind.
12 
Für die Auslegung der Bestimmungen in der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO -) vom 28.07.1995 (GBl. S. 561; i.d.F. vom 16.12.1996 ) finden die für die Auslegung von Gesetzen geltenden Maßstäbe entsprechende Anwendung (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.01.1972, Buchholz 238.927 BhV NW Nr. 2). Danach orientiert sich die Auslegung an dem in der Vorschrift zum Ausdruck kommenden objektivierten Willen des Verordnungsgebers, wie er sich insbesondere aus dem Wortlaut der Bestimmung, dem Zusammenhang, in den diese hineingestellt ist, und ihrem Sinn und Zweck ergibt (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 17.05.1960, BVerfGE 11, 126 <130>).
13 
Ausgehend hiervon findet der vom Kläger geltend gemachte Anspruch in § 6 Abs. 1 Nr. 3 BVO keine Grundlage. Diese Vorschrift, die abschließend die Voraussetzungen für die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Heilbehandlungen regelt, sieht nicht vor, dass von einem Zahnarzt verordnete Heilbehandlungen zu berücksichtigen sind. Vielmehr ist die Beihilfefähigkeit nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung auf die Aufwendungen für von Ärzten verordnete Heilbehandlungen beschränkt. Dass der in § 6 Abs. 1 Nr. 3 BVO verwendete Begriff „Ärzte“ nicht auch „Zahnärzte“ umfasst, ergibt sich aus Folgendem:
14 
Wer den ärztlichen Beruf ausüben will, bedarf gemäß § 2 Abs. 1 der Bundesärzteordnung - BÄO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.04.1987 (BGBl. I S. 1218), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.04.2002 (BGBl. I S. 1467), der Approbation als Arzt. Die Berufsbezeichnung „Arzt“ oder „Ärztin“ darf nur führen, wer als Arzt approbiert oder zur Ausübung des ärztlichen Berufes vorübergehend befugt ist (§ 2a BÄO). Demgegenüber bedarf derjenige, der die Zahnheilkunde dauernd ausüben will, gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde - ZHG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.04.1987 (BGBl. I S. 1225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.04.2002 (BGBl. I S. 1464), der Approbation als Zahnarzt nach Maßgabe dieses Gesetzes oder als Arzt nach bundesgesetzlicher Bestimmung. Die Approbation berechtigt zur Führung der Bezeichnung als „Zahnarzt“ oder „Zahnärztin“ (§ 1 Abs. 1 Satz 2 ZHG). Der hiernach notwendigen Trennung zwischen dem Beruf des Arztes und dem des Zahnarztes hat auch der Verordnungsgeber Rechnung getragen, indem er in § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BVO deutlich zwischen ärztlichen und zahnärztlichen Leistungen unterscheidet. Eine derartige Abgrenzung wäre nicht notwendig gewesen, wenn der Verordnungsgeber die Zahnärzte der Berufsgruppe der Ärzte zugeordnet hätte. Daraus folgt zugleich, dass der Verordnungsgeber, hätte er auch die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für von Zahnärzten verordneten Heilbehandlungen anerkennen wollen, dies - entsprechend den Formulierungen in § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BVO - im Gesetzestext ausdrücklich geregelt hätte.
15 
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist auch keine Auslegung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 BVO dahingehend möglich, dass Zahnärzte im Rahmen ihres Fachgebiets und Behandlungsauftrags ebenfalls beihilfefähige Heilbehandlungen verordnen können. Denn die Auslegung einer Norm findet ihre Grenze dort, wo sie mit dem Wortlaut, dem systematischen Zusammenhang und dem klar erkennbaren Willen des Normgebers in Widerspruch treten würde. Dementsprechend darf einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Regelung im Wege der Auslegung nicht ein entgegengesetzter Sinn verliehen, der normative Gehalt der auszulegenden Norm nicht grundlegend neu bestimmt oder das gesetzgeberische Ziel nicht in einem wesentlichen Punkt verfehlt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.10.1985, BVerfGE 71, 81 <105>, m.w.N.). Diese Grenzen wären hier überschritten, da - wie bereits dargelegt - der Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 3 BVO unter Berücksichtigung der übrigen Regelungen in § 6 Abs. 1 BVO weder auslegungsfähig noch auslegungsbedürftig ist, sondern nur das Verständnis zulässt, dass von Zahnärzten verordnete Heilbehandlungen nicht beihilfefähig sind. Vor diesem Hintergrund sind - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es sich um ein „Versehen des Normgebers“ handeln könnte. Dass der Verordnungsgeber die Berufsgruppe der Zahnärzte den Ärzten (auch) in § 6 Abs. 1 Nr. 3 BVO hätte gleichstellen und eine im Sinne des Klägers erstrebte Regelung hätte treffen können, ist unmaßgeblich. Denn es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob er im einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat.
16 
Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn der hier streitige Ausschluss der Beihilfefähigkeit die Fürsorgepflicht des Dienstherrn in ihrem Kern verletzen würde. Das ist jedoch nicht der Fall.
17 
Unabhängig davon, dass es die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 98 LBG) nicht gebietet, eine Beihilfe generell zu jeglichen Aufwendungen zu gewähren, die aus Anlass einer Erkrankung entstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.1980, BVerwGE 60, 212, m.w.N.), kann von einer Verletzung der Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für eine von einem Arzt verordnete Heilbehandlung (gegebenenfalls mit der Möglichkeit der Hinzuziehung eines Zahnarztes) voll gewährleistet ist. Der Kläger erleidet nicht dadurch einen unzumutbaren Nachteil, dass er, um eine solche Beihilfe in Anspruch nehmen zu können, nicht einen Zahnarzt, sondern (zumindest auch) einen Arzt aufsuchen muss. Es ist nicht ersichtlich, dass er dadurch gesundheitlich unzureichend versorgt wäre oder sonst eine Lücke in der gesundheitlichen Versorgung bestünde. Den „Komfort“ der freien Wahl zwischen einem Arzt und einem Zahnarzt kann der Kläger - jedenfalls in Bezug auf die Verordnung von Heilbehandlungen - aus dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht nicht verlangen. Diese gebietet es insbesondere nicht, die Verordnung einer Heilbehandlung durch einen Zahnarzt der entsprechenden Verordnung durch einen Arzt beihilfemäßig gleichzustellen. Der Verordnungsgeber ist auch insoweit berechtigt, generalisierend und typisierend die ungleiche heilberufliche Qualifikation beider Berufsgruppen (vgl. hierzu nur § 3 Abs. 1 Nr. 4 und 5 BÄO einerseits und § 2 Abs. 1 Nr. 4 ZHG andererseits) zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund ist die unterschiedliche beihilferechtliche Behandlung auch nicht willkürlich, sondern lässt sich sachlich rechtfertigen.
18 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
19 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 127 BRRG, 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
10 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
11 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch ansonsten zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung von Beihilfe zu den Aufwendungen für die von seinem Zahnarzt Dr. K. verordneten physiotherapeutischen Behandlungen nicht zu. Vielmehr geht die Beklagte in ihren ablehnenden Bescheiden zutreffend davon aus, dass von einem Zahnarzt verordnete Heilbehandlungen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 BVO nicht beihilfefähig sind.
12 
Für die Auslegung der Bestimmungen in der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO -) vom 28.07.1995 (GBl. S. 561; i.d.F. vom 16.12.1996 ) finden die für die Auslegung von Gesetzen geltenden Maßstäbe entsprechende Anwendung (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.01.1972, Buchholz 238.927 BhV NW Nr. 2). Danach orientiert sich die Auslegung an dem in der Vorschrift zum Ausdruck kommenden objektivierten Willen des Verordnungsgebers, wie er sich insbesondere aus dem Wortlaut der Bestimmung, dem Zusammenhang, in den diese hineingestellt ist, und ihrem Sinn und Zweck ergibt (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 17.05.1960, BVerfGE 11, 126 <130>).
13 
Ausgehend hiervon findet der vom Kläger geltend gemachte Anspruch in § 6 Abs. 1 Nr. 3 BVO keine Grundlage. Diese Vorschrift, die abschließend die Voraussetzungen für die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Heilbehandlungen regelt, sieht nicht vor, dass von einem Zahnarzt verordnete Heilbehandlungen zu berücksichtigen sind. Vielmehr ist die Beihilfefähigkeit nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung auf die Aufwendungen für von Ärzten verordnete Heilbehandlungen beschränkt. Dass der in § 6 Abs. 1 Nr. 3 BVO verwendete Begriff „Ärzte“ nicht auch „Zahnärzte“ umfasst, ergibt sich aus Folgendem:
14 
Wer den ärztlichen Beruf ausüben will, bedarf gemäß § 2 Abs. 1 der Bundesärzteordnung - BÄO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.04.1987 (BGBl. I S. 1218), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.04.2002 (BGBl. I S. 1467), der Approbation als Arzt. Die Berufsbezeichnung „Arzt“ oder „Ärztin“ darf nur führen, wer als Arzt approbiert oder zur Ausübung des ärztlichen Berufes vorübergehend befugt ist (§ 2a BÄO). Demgegenüber bedarf derjenige, der die Zahnheilkunde dauernd ausüben will, gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde - ZHG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.04.1987 (BGBl. I S. 1225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.04.2002 (BGBl. I S. 1464), der Approbation als Zahnarzt nach Maßgabe dieses Gesetzes oder als Arzt nach bundesgesetzlicher Bestimmung. Die Approbation berechtigt zur Führung der Bezeichnung als „Zahnarzt“ oder „Zahnärztin“ (§ 1 Abs. 1 Satz 2 ZHG). Der hiernach notwendigen Trennung zwischen dem Beruf des Arztes und dem des Zahnarztes hat auch der Verordnungsgeber Rechnung getragen, indem er in § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BVO deutlich zwischen ärztlichen und zahnärztlichen Leistungen unterscheidet. Eine derartige Abgrenzung wäre nicht notwendig gewesen, wenn der Verordnungsgeber die Zahnärzte der Berufsgruppe der Ärzte zugeordnet hätte. Daraus folgt zugleich, dass der Verordnungsgeber, hätte er auch die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für von Zahnärzten verordneten Heilbehandlungen anerkennen wollen, dies - entsprechend den Formulierungen in § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BVO - im Gesetzestext ausdrücklich geregelt hätte.
15 
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist auch keine Auslegung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 BVO dahingehend möglich, dass Zahnärzte im Rahmen ihres Fachgebiets und Behandlungsauftrags ebenfalls beihilfefähige Heilbehandlungen verordnen können. Denn die Auslegung einer Norm findet ihre Grenze dort, wo sie mit dem Wortlaut, dem systematischen Zusammenhang und dem klar erkennbaren Willen des Normgebers in Widerspruch treten würde. Dementsprechend darf einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Regelung im Wege der Auslegung nicht ein entgegengesetzter Sinn verliehen, der normative Gehalt der auszulegenden Norm nicht grundlegend neu bestimmt oder das gesetzgeberische Ziel nicht in einem wesentlichen Punkt verfehlt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.10.1985, BVerfGE 71, 81 <105>, m.w.N.). Diese Grenzen wären hier überschritten, da - wie bereits dargelegt - der Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 3 BVO unter Berücksichtigung der übrigen Regelungen in § 6 Abs. 1 BVO weder auslegungsfähig noch auslegungsbedürftig ist, sondern nur das Verständnis zulässt, dass von Zahnärzten verordnete Heilbehandlungen nicht beihilfefähig sind. Vor diesem Hintergrund sind - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es sich um ein „Versehen des Normgebers“ handeln könnte. Dass der Verordnungsgeber die Berufsgruppe der Zahnärzte den Ärzten (auch) in § 6 Abs. 1 Nr. 3 BVO hätte gleichstellen und eine im Sinne des Klägers erstrebte Regelung hätte treffen können, ist unmaßgeblich. Denn es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob er im einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat.
16 
Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn der hier streitige Ausschluss der Beihilfefähigkeit die Fürsorgepflicht des Dienstherrn in ihrem Kern verletzen würde. Das ist jedoch nicht der Fall.
17 
Unabhängig davon, dass es die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 98 LBG) nicht gebietet, eine Beihilfe generell zu jeglichen Aufwendungen zu gewähren, die aus Anlass einer Erkrankung entstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.1980, BVerwGE 60, 212, m.w.N.), kann von einer Verletzung der Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für eine von einem Arzt verordnete Heilbehandlung (gegebenenfalls mit der Möglichkeit der Hinzuziehung eines Zahnarztes) voll gewährleistet ist. Der Kläger erleidet nicht dadurch einen unzumutbaren Nachteil, dass er, um eine solche Beihilfe in Anspruch nehmen zu können, nicht einen Zahnarzt, sondern (zumindest auch) einen Arzt aufsuchen muss. Es ist nicht ersichtlich, dass er dadurch gesundheitlich unzureichend versorgt wäre oder sonst eine Lücke in der gesundheitlichen Versorgung bestünde. Den „Komfort“ der freien Wahl zwischen einem Arzt und einem Zahnarzt kann der Kläger - jedenfalls in Bezug auf die Verordnung von Heilbehandlungen - aus dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht nicht verlangen. Diese gebietet es insbesondere nicht, die Verordnung einer Heilbehandlung durch einen Zahnarzt der entsprechenden Verordnung durch einen Arzt beihilfemäßig gleichzustellen. Der Verordnungsgeber ist auch insoweit berechtigt, generalisierend und typisierend die ungleiche heilberufliche Qualifikation beider Berufsgruppen (vgl. hierzu nur § 3 Abs. 1 Nr. 4 und 5 BÄO einerseits und § 2 Abs. 1 Nr. 4 ZHG andererseits) zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund ist die unterschiedliche beihilferechtliche Behandlung auch nicht willkürlich, sondern lässt sich sachlich rechtfertigen.
18 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
19 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 127 BRRG, 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.