Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Mai 2018 - 13a ZB 16.160

bei uns veröffentlicht am25.05.2018

Tenor

I. Der Antrag auf Verbindung der Verfahren 13a ZB 16.160 und 13a ZB 16.192 wird abgelehnt.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

III. Der Beigeladene hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

IV. Der Streitwert wird auf 14.729,50 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Beigeladenen auf Verbindung der Verfahren 13a ZB 16.160 und 13a ZB 16.192 war abzulehnen. Gemäß § 93 VwGO kann das Gericht mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand verbinden. Die Entscheidung hierüber steht grundsätzlich im Ermessen des Gerichts (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 93 Rn. 3). Für die Entscheidung maßgeblich ist, ob die Verbindung der Verfahrensökonomie dient, weil hierdurch der Prozess übersichtlicher oder effektiver gestaltet wird (Garloff in BeckOK, VwGO, Stand 1.4.2018, § 93 Rn. 3 mit Verweis auf BVerfG, B.v. 10.7.1996 – 2 BvR 65/95 u.a. – NJW 1997, 649 und BVerwG, B.v. 29.1.1998 – 8 B 2.98 – NVwZ-RR 1998, 685). Das ist hier nicht der Fall, so dass eine Verbindung nicht dem pflichtgemäßen Ermessen entspräche.

Der Antrag des Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 16. Juli 2015 bleibt ohne Erfolg. Die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 5 VwGO liegen nicht vor.

Mit Urteil vom 16. Juli 2015 war die Klage gegen die Rückforderung gemäß § 10 Abs. 1 MOG von Betriebsprämien für die Jahre 2008, 2009 und 2010 abgewiesen worden. Die Rücknahme der Bewilligungsbescheide sei nicht zu beanstanden, weil die Klägerin die in den jeweiligen Antragsjahren geltenden Fördervoraussetzungen nicht erfüllt habe. Sie habe weder die seit 1. Februar 2008 von dem Beigeladenen gepachtete Fläche landwirtschaftlich genutzt noch habe der Beigeladene die Flächen auf Weisung der Klägerin bewirtschaftet. Mit einem weiteren Urteil ebenfalls vom 16. Juli 2015 war eine Klage des Beigeladenen gegen die Einziehung der Zahlungsansprüche abgewiesen worden. Wegen fehlender Aktivierung [durch die Klägerin dieses Verfahrens] waren sie der nationalen Reserve zugeschlagen worden. Ein hiergegen gerichteter Zulassungsantrag ist vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss ebenfalls vom 25. Mai 2018 abgelehnt worden (Az. 13a ZB 16.192).

Mit seinem Zulassungsantrag macht der Beigeladene ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), eine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und Verfahrensmängel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) geltend. Ohne Differenzierung auf die einzelnen Zulassungsgründe wird „dem erstinstanzlichen Urteil … vorgehalten“, dass der Tatbestand unvollständig sei. Das Verwaltungsgericht habe verschiedene Umstände nicht berücksichtigt. Im Auftrag der Klägerin habe der Beigeladene als Verwalter die Flächen in den Jahren 2008 und 2009 bewirtschaftet, für 2010 gebe es keine Feststellungen. Die Klägerin habe zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit der Bewirtschaftung gehabt und sei immer an die Beauftragung zur Durchführung an den Maschinenring gebunden. Im Zusammenhang mit den Ausführungen in dem Zulassungsantrag im Verfahren 13a ZB 16.192 sei die erstinstanzliche Entscheidung zu überprüfen.

Dieser Vortrag führt nicht zur Zulassung der Berufung, wobei bereits fraglich ist, ob dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ausreichend entsprochen ist. Jedenfalls lassen sich daraus weder ernstliche Zweifel an Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO entnehmen. Ernstliche Zweifel lägen vor, wenn das Zulassungsvorbringen einen die Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine insoweit erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage stellen würde, dass sich die gesicherte Möglichkeit der Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergäbe (BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546; B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – NJW 2009, 3642). Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag dargelegte konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36).

Das Verwaltungsgericht hat sich ausführlich mit der Frage befasst, ob der Beigeladene als Verwalter mit der Bewirtschaftung der von ihm verpachteten Flächen beauftragt war und dies mit eingehender Begründung abgelehnt (UA S. 30 ff.). Sowohl die Klägerin wie deren Ehemann hätten bestritten, dem Beigeladenen und Rechtsmittelführer dieses Verfahrens einen Auftrag zur Bewirtschaftung erteilt zu haben. Auch schriftliche Belege lägen nicht vor. Objektive Anhaltspunkte, die für eine Beauftragung sprächen, seien ebenfalls nicht erkennbar. Dem ist der Beigeladene nicht mit schlüssigen Gegenargumenten entgegengetreten.

Insbesondere genügt es nicht, (nur) die Richtigkeit der Feststellungen des Verwaltungsgerichts in Abrede zu stellen. So wird etwa vorgetragen, es sei fälschlicherweise angenommen worden, es gäbe keine Beauftragung des Maschinenrings. Eingeräumt wird aber, ein schriftlicher Nachweis hierfür habe nicht beigebracht werden können. Auch erstreckt sich das erstinstanzliche Urteil insoweit insbesondere auf die Frage, ob eine Weisung oder ein Auftrag der Pächterin an den Beigeladenen vorliegt. Diese Frage wird verneint. Substantiierte Ausführungen, dass dies doch der Fall gewesen sei, enthält der Zulassungsantrag nicht.

Eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache scheitert bereits daran, dass keine Frage aufgeworfen wurde, die grundsätzlich klärungsbedürftig sein könnte. Vielmehr beschränken sich die Ausführungen des Beigeladenen auf Anmerkungen zum Urteil des Verwaltungsgerichts. Das gleiche gilt hinsichtlich des gerügten Verfahrensmangels, „insbesondere unzureichender Aufklärung“.

Auch ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil, dass das Verwaltungsgericht die aus seiner Sicht erforderlichen Aufklärungsbemühungen unternommen hat. Darüber hinaus erfordert die Aufklärungsrüge eine substantiierte Darlegung, dass das Gericht nicht alle Aufklärungsbemühungen unternommen hat, auf die die Beteiligten hingewirkt haben oder die sich hiervon unabhängig aufdrängen. Insbesondere ist darzulegen, weshalb sich dem Gericht aus seiner maßgeblichen materiell-rechtlichen Sicht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung in der aufgezeigten Richtung hätte aufdrängen müssen. Denn die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten zu kompensieren (BVerwG, B.v. 31.7.2014 – 2 B 20.14 – NVwZ-RR 2014, 887; U.v. 20.3.2012 – 5 C 1.11 – BVerwGE 142, 132 = NVwZ 2012, 1254). Letztlich wendet sich der Beigeladene gegen die tatrichterliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung. Mit der Kritik hieran kann auch nicht die Annahme eines Verstoßes gegen das rechtliche Gehör begründet werden (BVerfG, B.v. 19.7.1967 – 2 BvR 639/66 – BVerfGE 22, 267/273; BVerwG, B.v. 30.7.2014 – 5 B 25.14 – juris). Gleiches gilt für die Einwände des Beigeladenen, die Überlegung des Verwaltungsgerichts sei fehlerhaft, weil die angeblich eigenmächtige fortgesetzte Bewirtschaftung durch ihn nicht nachgewiesen sei und nach den Angaben des Ehemanns der Pächterin bei einer Außenprüfung dessen Ehefrau die Fläche bewirtschafte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 3 GKG.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 93


Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennt

Marktorganisationsgesetz - MOG | § 10 Rücknahme, Widerruf, Erstattung


(1) Rechtswidrige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, sind, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen; § 48 Absatz 2 bis 4 und § 49a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Mai 2018 - 13a ZB 16.192

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Tenor I. Der Antrag auf Verbindung der Verfahren 13a ZB 16.160 und 13a ZB 16.192 wird abgelehnt. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. III. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

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bei uns veröffentlicht am 25.05.2018

Tenor I. Der Antrag auf Verbindung der Verfahren 13a ZB 16.160 und 13a ZB 16.192 wird abgelehnt. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. III. Der Beigeladene hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Mai 2018 - 13a ZB 16.192

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Tenor I. Der Antrag auf Verbindung der Verfahren 13a ZB 16.160 und 13a ZB 16.192 wird abgelehnt. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. III. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Mai 2018 - 13a ZB 16.160

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Tenor I. Der Antrag auf Verbindung der Verfahren 13a ZB 16.160 und 13a ZB 16.192 wird abgelehnt. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. III. Der Beigeladene hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

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Tenor

I. Der Antrag auf Verbindung der Verfahren 13a ZB 16.160 und 13a ZB 16.192 wird abgelehnt.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

III. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

IV. Der Streitwert wird auf 3.629,70 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Verbindung der Verfahren 13a ZB 16.160 und 13a ZB 16.192 war abzulehnen. Gemäß § 93 VwGO kann das Gericht mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand verbinden. Eine Verbindung entspricht vorliegend nicht dem pflichtgemäßen Ermessen. Für die Entscheidung maßgeblich ist, ob die Verbindung der Verfahrensökonomie dient, weil hierdurch der Prozess übersichtlicher oder effektiver gestaltet wird (Garloff in BeckOK, VwGO, Stand 1.4.2018, § 93 Rn. 3 mit Verweis auf BVerfG, B.v. 10.7.1996 – 2 BvR 65/95 u.a. – NJW 1997, 649 und BVerwG, B.v. 29.1.1998 – 8 B 2.98 – NVwZ-RR 1998, 685). Das ist hier nicht der Fall.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 16. Juli 2015 bleibt ohne Erfolg.

Der Kläger stellte bis einschließlich zum Jahr 2007 Mehrfachanträge. Ab 1. Februar 2008 verpachtete er 12,12 ha seiner landwirtschaftlichen Nutzflächen und übertrug 12,12 Zahlungsansprüche (ZA) auf die Pächterin, die in den Jahren 2008, 2009 und 2010 die Betriebsprämie durch Aktivierung der ZA beantragte. Diese wurden in einer Höhe von insgesamt 11.024,29 Euro gewährt. Nachdem das Landgericht Landshut mit Urteil vom 24. Februar 2012 (Az. 24 O 1803/11) festgestellt hatte, dass das verpachtete Grundstück auch nach der Verpachtung vom Kläger auf dessen Rechnung bewirtschaftet und kein Pachtzins bezahlt wurde, nahm das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) die Bescheide, mit denen der Pächterin die Betriebsprämie gewährt worden war, zurück. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 2. Juli 2013 wurden die 12,12 ZA mit Wirkung vom 17. Mai 2010 eingezogen. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (FüAK) vom 20. Oktober 2014 zurückgewiesen und die Klage an das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 16. Juli 2015 abgewiesen.

Im vorliegenden Zulassungsantrag führt der Kläger aus, an der Richtigkeit des Urteils bestünden ernstliche Zweifel, welche dem Rechtsstreit auch grundsätzliche Bedeutung verschafften. Er wirft die Frage auf, wem „die Beweislast in einem Verfahren“ obliegt, „in welchem die Führungsakademie Zahlungsansprüche, die mit der EU-Verordnung geschaffen worden sind, in die nationale Reserve einziehen will“. Unstreitig sei zwar, dass nur der „Betriebsinhaber“ den Anspruch geltend machen könne, fraglich sei aber, wem die Beweislast obliege, dass derjenige, der den Aktivierungsantrag gestellt habe, zu diesem Zeitpunkt nicht Betriebsinhaber gewesen sei. Die Berufung auf das Urteil des Landgerichts Landshut zum Pachtzins stelle einen unzulässigen Zirkelschluss dar, weil er, der Kläger, der Überzeugung gewesen sei, dass ein wirksamer Pachtvertrag abgeschlossen worden sei. Andernfalls hätte eine Klage auf Zahlung des Pachtzinses keinen Sinn ergeben. Die Pächterin habe mit ihrer Behauptung im Zivilprozess, der Vertrag sei nur zum Schein geschlossen worden, lediglich ihrer Zahlungsverpflichtung entgehen wollen. Es liege ein schriftlicher Pachtvertrag vor und die Pächterin habe die abgetretenen Zahlungsansprüche auch aktiviert. Die Überlegung des Verwaltungsgerichts sei fehlerhaft, weil die angeblich eigenmächtige fortgesetzte Bewirtschaftung durch ihn, den Kläger, nicht nachgewiesen sei. Er habe lediglich im Auftrag der Pächterin die Organisation und Bewirtschaftung in deren Namen übernommen. Das Verwaltungsgericht habe fehlerhaft nur die Pächterin und deren Ehemann als Zeugen gehört, die ein erhebliches eigenes Interesse an ausweichenden Behauptungen hätten. Es wäre aufzuklären gewesen, ob er Aufträge unter Hinweis auf die Verwaltung für die Pächterin erteilt habe und zu wessen Gunsten Gutschriften erteilt worden seien. Von grundsätzlicher Bedeutung sei auch bzw. es begegne ernstlichen Zweifeln, ob darauf abzustellen sei, dass die Aktivierung materiell zu Recht erfolgt sei. Insbesondere könne die Regelung für den Fall, dass eine zu große Fläche angemeldet worden sei, nicht übertragen werden. Ferner sei nicht ausgeführt, weshalb vorliegende Konstellation nach Beendigung eines derart desaströsen Pachtverhältnisses keinen außergewöhnlichen Umstand darstelle. Die unterlassene vollständige Ermittlung führe ebenso wie die pauschale Behauptung, er und nicht die Pächterin habe trotz eines bestehenden Pachtvertrags die Bewirtschaftung durchgeführt, zu einem Verfahrensfehler nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Nicht berücksichtigt sei, dass der Ehemann der Pächterin bei zwei Außenprüfungen im maßgeblichen Zeitraum mitgeteilt habe, dass seine Ehefrau die Fläche bewirtschafte.

Dieser Vortrag führt nicht zur Zulassung der Berufung, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 5 VwGO nicht vorliegen.

An der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts bestehen weder ernstliche Zweifel noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO. Ernstliche Zweifel lägen vor, wenn das Zulassungsvorbringen einen die Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine insoweit erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage stellen würde, dass sich die gesicherte Möglichkeit der Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergäbe (BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546; B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – NJW 2009, 3642). Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag dargelegte konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36).

Das Verwaltungsgericht ist zum Ergebnis gekommen, dass alle Voraussetzungen der hier maßgeblichen Rechtsgrundlage in Art. 42 Satz 1 Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (im Folgenden: VO -EGNr. 73/2009) erfüllt sind. Danach werden alle Zahlungsansprüche, die während eines Zeitraums von zwei Jahren nicht aktiviert wurden, der nationalen Reserve zugeschlagen, außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände. In den Entscheidungsgründen ist nachvollziehbar dargelegt, dass eine Aktivierung von 12,12 ZA nicht erfolgt sei (UA S. 9 f.). Aus dem Verweis in Art. 42 Satz 1 auf Art. 34 VO (EG) Nr. 73/2009 ergebe sich, dass die Anmeldung durch den Betriebsinhaber erfolgen müsse, der gemäß Art. 2a VO (EG) Nr. 73/2009 eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübe. Neben dem Verweis in Art. 42 auf Art. 34 VO (EG) Nr. 73/2009 ergebe sich auch aus Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 3 VO (EG) Nr. 73/2009, der eine Einziehung auch vorsehe, wenn die ermittelte Fläche geringer als die angemeldete Fläche sei, dass die Aktivierung materiell zu Recht erfolgt sein müsse. Vorliegend sei die Pächterin – unabhängig von der Frage der Wirksamkeit des Pachtvertrags – jedenfalls nie gemäß Art. 42 Satz 1 i.V.m. Art. 34 VO (EG) Nr. 73/2009 Betriebsinhaberin gewesen, was Voraussetzung für eine wirksame Aktivierung gewesen wäre. Zwar seien ursprünglich für die Jahre 2008 bis 2010 Prämien bewilligt worden, jedoch seien diese Bescheide zurückgenommen und die Prämien zurückgefordert worden, so dass im hier maßgeblichen Zeitraum keine Zahlung gewährt worden sei. Der Kläger selbst habe unstreitig keinen Antrag gestellt. Dem ist der Kläger nicht mit schlüssigen Gegenargumenten entgegengetreten.

Die vom Kläger aufgeworfene Frage, wem die Beweislast obliege, bedarf keiner Klärung in einem Berufungsverfahren. Im Hinblick auf den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist dem Verwaltungsprozess eine formelle Beweislast fremd. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Die Bildung der richterlichen Überzeugung setzt die Ermittlung der erheblichen Tatsachen gemäß § 86 Abs. 1 VwGO voraus. Lediglich wenn hinsichtlich einer erheblichen Tatsache eine Ungewissheit verbleibt, die das Gericht trotz Ausschöpfens aller in Betracht kommenden Ermittlungen von Amts wegen nicht zu beseitigen vermag, greifen die Grundsätze der materiellen Beweislast ein (Breunig in BeckOK, VwGO, Stand 1.4.2018, § 108 Rn. 16 mit Verweis auf BVerwG, U.v. 28.2.2001 – 8 C 10.00 – BVerwGE 114, 75 = ZOV 2001, 198; B.v. 3.8.1988 – 9 B 257.88 – NVwZ-RR 1990, 165). Sie gelten aber erst nach dem Abschluss der richterlichen Überzeugungsbildung, ergänzen diese also. Eine Entscheidung nach Beweislastgrundsätzen käme nur in Betracht, wenn das Gericht zur Feststellung der Nichterweislichkeit einer Tatsache („non liquet“) gelangt wäre. Gelangt das Verwaltungsgericht allerdings zu eindeutigen tatsächlichen Feststellungen ist für eine (materiellrechtliche) Beweislastentscheidung kein Raum. So liegt es hier. Das Verwaltungsgericht ist gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO zum Ergebnis gelangt, dass die Pächterin nicht Betriebsinhaberin gewesen sei. Wie auch die Landesanwaltschaft ausführt, hat das Verwaltungsgericht zur Betriebsinhaberschaft keine Beweislastentscheidung getroffen, sondern ist nach Durchführung einer eigenen Beweisaufnahme und Heranziehung der Erkenntnisse der rechtskräftigen zivil- und strafrechtlichen Verfahren zum Ergebnis gelangt, dass weder die Pächterin die Flächen selbst landwirtschaftlich genutzt hat noch dass sie der Kläger auf deren Weisung bewirtschaftet hätte. Das Vorbringen des Klägers vermag diese Überlegungen nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Insbesondere genügt es nicht, sich (nur) darauf zu berufen, dass die Beweiswürdigung nicht zu dem vom Kläger gewünschten Ergebnis geführt und das Verwaltungsgericht die Frage falsch beantwortet habe, weil eine Klage auf Zahlung des Pachtzinses andernfalls keinen Sinn ergebe und die Pächterin mit den Behauptungen im Zivilprozess lediglich ihren Zahlungsverpflichtungen habe entgehen wollen. Substantiierte Ausführungen, dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts dennoch eine Weisung oder ein Auftrag der Pächterin an ihn vorliege, enthält der Zulassungsantrag nicht. Gleiches gilt für die Einwände des Klägers, die Überlegung des Verwaltungsgerichts sei fehlerhaft, weil die angeblich eigenmächtige fortgesetzte Bewirtschaftung durch ihn nicht nachgewiesen sei und nach den Angaben des Ehemanns der Pächterin bei einer Außenprüfung dessen Ehefrau die Fläche bewirtschafte.

Von grundsätzlicher Bedeutung ist ferner nicht, ob darauf abzustellen sei, dass die Aktivierung materiell zu Recht erfolgt sei. Aus Art. 42 Satz 1 VO (EG) Nr. 73/2009 ergibt sich, worauf auch die Landesanwaltschaft hinweist, unmittelbar, dass eine Aktivierung gemäß Art. 34 VO (EG) Nr. 73/2009 erforderlich ist. Danach wird eine Betriebsprämie nur Betriebsinhabern gewährt (§ 34 Abs. 1 VO -EGNr. 73/2009). Das ist nach Art. 2a VO (EG) Nr. 73/2009 nur eine Person, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Mit der Stellung eines Aktivierungsantrags alleine – ohne dass eine Landwirtschaft betrieben wird – sind somit die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass eine Aktivierung nicht erfolgt sei, weil weder die Pächterin noch der Kläger landwirtschaftlich tätig geworden seien, begegnet deshalb auch keinen rechtlichen Zweifeln. Ob sich dieses Ergebnis – wie das Verwaltungsgericht ergänzend angenommen hat – daneben auch aus der Übertragung der Regelung für den Fall, dass eine zu große Fläche angemeldet worden sei, ergibt, kann dabei dahingestellt bleiben.

Die vom Kläger gerügten Verfahrensfehler nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegen ebenfalls nicht vor.

Das gilt zunächst für den Einwand, das Verwaltungsgericht habe fehlerhaft nur die Pächterin und deren Ehemann als Zeugen gehört anstatt weiter aufzuklären, ob der Kläger Aufträge unter Hinweis auf die Verwaltung für die Pächterin erteilt habe und zu wessen Gunsten Gutschriften erteilt worden seien. Das Verwaltungsgericht hat sich mit der Frage befasst, ob der Kläger im Auftrag der Pächterin tätig geworden sei (UA S. 10) und hierzu auf die Entscheidung im Parallelverfahren M 12 K 14.483 (13a ZB 16.160) verwiesen, das von der Pächterin angestrengt wurde und in dem er beigeladen war. Dort wird unter Bezugnahme sowohl auf die eigene Beweisaufnahme als auch auf diejenigen im zivilrechtlichen Rechtsstreit des Klägers mit der Pächterin sowie in den strafrechtlichen Verfahren ausführlich dargelegt, dass weder die Pächterin die gepachteten Flächen selbst landwirtschaftlich genutzt noch dass der Kläger die Flächen auf Weisung der Pächterin bewirtschaftet habe (UA S. 29 ff.). Hieraus ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht alle Aufklärungsbemühungen unternommen hat. Die vom Kläger genannten Punkte, ob er Aufträge namens der Pächterin vergebe habe und zu wessen Gunsten Gutschriften erteilt worden seien, betreffen wie die bereits im Rahmen der grundsätzlichen Bedeutung angesprochenen Rügen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts und nicht dessen Aufklärungspflicht. Darüber hinaus erfordert die Aufklärungsrüge eine substantiierte Darlegung, dass das Gericht nicht alle Aufklärungsbemühungen unternommen hat, auf die die Beteiligten hinwirkt haben oder die sich hiervon unabhängig aufdrängen. Insbesondere ist darzulegen, weshalb sich dem Gericht aus seiner maßgeblichen materiellrechtlichen Sicht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung in der aufgezeigten Richtung hätte aufdrängen müssen. Denn die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten zu kompensieren (BVerwG, B.v. 31.7.2014 – 2 B 20.14 – NVwZ-RR 2014, 887; U.v. 20.3.2012 – 5 C 1.11 – BVerwGE 142, 132 = NVwZ 2012, 1254). Letztlich wendet sich der Kläger gegen die tatrichterliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung. Mit der Kritik hieran kann auch nicht die Annahme eines Verstoßes gegen das rechtliche Gehör begründet werden (BVerfG, B.v. 19.7.1967 – 2 BvR 639/66 – BVerfGE 22, 267/273; BVerwG, B.v. 30.7.2014 – 5 B 25.14 – juris).

Ein Begründungsmangel liegt ebenfalls nicht vor. Entgegen der Darstellung des Klägers hat sich das Verwaltungsgericht mit der Frage befasst, ob ein außergewöhnlicher Umstand im Sinn von Art. 42 VO (EG) Nr. 73/2009 gegeben sein könnte (UA S. 10 f.) Ein solcher wird nach Art. 31 VO (EG) Nr. 73/2009 unter anderem anerkannt bei Tod des Betriebsinhabers, länger andauernder Berufsunfähigkeit, einer schweren Naturkatastrophe, einer unfallbedingten Zerstörung von Stallgebäuden oder Seuchenbefall. Angesichts dieser gravierenden Beispielsfälle ist es abwegig, einen außergewöhnlichen Umstand darin zu sehen, dass die „Grundlage für eine Aktivierungsmöglichkeit nach Beendigung eines derart desaströsen Pachtverhältnisses fortgesetzt werden kann“.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG. Der festgesetzte Streitwert entspricht der Bedeutung der Sache für den Kläger, die sich aus seinem Antrag ergibt. Er hat im Rahmen einer Anfechtungsklage gemäß § 113 Abs. 1 VwGO die Aufhebung des Bescheids des AELF vom 2. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der FüAK vom 20. Oktober 2014 beantragt, mit dem 12,12 ZA in die nationale Reserve eingezogen wurden. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte aus dem materiellen Recht kommt es hierbei auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, des Widerspruchsbescheids, an (BVerwG, U.v. 3.11.1987 – 9 C 254.86 – BVerwGE 78, 243 = NVwZ 1988, 260). Für das hiermit maßgebliche Jahr 2014 betrug der Wert eines ZA nach den von der Landesanwaltschaft vorgelegten Unterlagen 299,48 Euro, was bei 12,12 ZA einen Wert von 3.629,70 Euro ergibt.

Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Rechtswidrige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, sind, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen; § 48 Absatz 2 bis 4 und § 49a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden. Soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 dies erfordern, können in Rechtsverordnungen nach den §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, zur Erstattung von zu Unrecht gewährten rechtlich erheblichen Vorteilen auch Dritte verpflichtet werden, die Marktordnungswaren erzeugen, gewinnen, be- oder verarbeiten, verbringen, ein- oder ausführen, besitzen oder besessen haben oder unmittelbar oder mittelbar am Geschäftsverkehr mit solchen Waren teilnehmen oder teilgenommen haben.

(2) Rechtmäßige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, sind, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zu widerrufen, soweit eine Voraussetzung für den Erlass des Bescheides nachträglich entfallen oder nicht eingehalten worden ist, insbesondere der gewährte rechtlich erhebliche Vorteil nicht oder nicht mehr nach Maßgabe des Bescheides verwendet wird; der Bescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 nichts anderes zulassen. § 48 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend, § 49a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden.

(3) Zu erstattende Beträge werden durch Bescheid festgesetzt.

Tenor

I. Der Antrag auf Verbindung der Verfahren 13a ZB 16.160 und 13a ZB 16.192 wird abgelehnt.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

III. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

IV. Der Streitwert wird auf 3.629,70 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Verbindung der Verfahren 13a ZB 16.160 und 13a ZB 16.192 war abzulehnen. Gemäß § 93 VwGO kann das Gericht mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand verbinden. Eine Verbindung entspricht vorliegend nicht dem pflichtgemäßen Ermessen. Für die Entscheidung maßgeblich ist, ob die Verbindung der Verfahrensökonomie dient, weil hierdurch der Prozess übersichtlicher oder effektiver gestaltet wird (Garloff in BeckOK, VwGO, Stand 1.4.2018, § 93 Rn. 3 mit Verweis auf BVerfG, B.v. 10.7.1996 – 2 BvR 65/95 u.a. – NJW 1997, 649 und BVerwG, B.v. 29.1.1998 – 8 B 2.98 – NVwZ-RR 1998, 685). Das ist hier nicht der Fall.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 16. Juli 2015 bleibt ohne Erfolg.

Der Kläger stellte bis einschließlich zum Jahr 2007 Mehrfachanträge. Ab 1. Februar 2008 verpachtete er 12,12 ha seiner landwirtschaftlichen Nutzflächen und übertrug 12,12 Zahlungsansprüche (ZA) auf die Pächterin, die in den Jahren 2008, 2009 und 2010 die Betriebsprämie durch Aktivierung der ZA beantragte. Diese wurden in einer Höhe von insgesamt 11.024,29 Euro gewährt. Nachdem das Landgericht Landshut mit Urteil vom 24. Februar 2012 (Az. 24 O 1803/11) festgestellt hatte, dass das verpachtete Grundstück auch nach der Verpachtung vom Kläger auf dessen Rechnung bewirtschaftet und kein Pachtzins bezahlt wurde, nahm das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) die Bescheide, mit denen der Pächterin die Betriebsprämie gewährt worden war, zurück. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 2. Juli 2013 wurden die 12,12 ZA mit Wirkung vom 17. Mai 2010 eingezogen. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (FüAK) vom 20. Oktober 2014 zurückgewiesen und die Klage an das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 16. Juli 2015 abgewiesen.

Im vorliegenden Zulassungsantrag führt der Kläger aus, an der Richtigkeit des Urteils bestünden ernstliche Zweifel, welche dem Rechtsstreit auch grundsätzliche Bedeutung verschafften. Er wirft die Frage auf, wem „die Beweislast in einem Verfahren“ obliegt, „in welchem die Führungsakademie Zahlungsansprüche, die mit der EU-Verordnung geschaffen worden sind, in die nationale Reserve einziehen will“. Unstreitig sei zwar, dass nur der „Betriebsinhaber“ den Anspruch geltend machen könne, fraglich sei aber, wem die Beweislast obliege, dass derjenige, der den Aktivierungsantrag gestellt habe, zu diesem Zeitpunkt nicht Betriebsinhaber gewesen sei. Die Berufung auf das Urteil des Landgerichts Landshut zum Pachtzins stelle einen unzulässigen Zirkelschluss dar, weil er, der Kläger, der Überzeugung gewesen sei, dass ein wirksamer Pachtvertrag abgeschlossen worden sei. Andernfalls hätte eine Klage auf Zahlung des Pachtzinses keinen Sinn ergeben. Die Pächterin habe mit ihrer Behauptung im Zivilprozess, der Vertrag sei nur zum Schein geschlossen worden, lediglich ihrer Zahlungsverpflichtung entgehen wollen. Es liege ein schriftlicher Pachtvertrag vor und die Pächterin habe die abgetretenen Zahlungsansprüche auch aktiviert. Die Überlegung des Verwaltungsgerichts sei fehlerhaft, weil die angeblich eigenmächtige fortgesetzte Bewirtschaftung durch ihn, den Kläger, nicht nachgewiesen sei. Er habe lediglich im Auftrag der Pächterin die Organisation und Bewirtschaftung in deren Namen übernommen. Das Verwaltungsgericht habe fehlerhaft nur die Pächterin und deren Ehemann als Zeugen gehört, die ein erhebliches eigenes Interesse an ausweichenden Behauptungen hätten. Es wäre aufzuklären gewesen, ob er Aufträge unter Hinweis auf die Verwaltung für die Pächterin erteilt habe und zu wessen Gunsten Gutschriften erteilt worden seien. Von grundsätzlicher Bedeutung sei auch bzw. es begegne ernstlichen Zweifeln, ob darauf abzustellen sei, dass die Aktivierung materiell zu Recht erfolgt sei. Insbesondere könne die Regelung für den Fall, dass eine zu große Fläche angemeldet worden sei, nicht übertragen werden. Ferner sei nicht ausgeführt, weshalb vorliegende Konstellation nach Beendigung eines derart desaströsen Pachtverhältnisses keinen außergewöhnlichen Umstand darstelle. Die unterlassene vollständige Ermittlung führe ebenso wie die pauschale Behauptung, er und nicht die Pächterin habe trotz eines bestehenden Pachtvertrags die Bewirtschaftung durchgeführt, zu einem Verfahrensfehler nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Nicht berücksichtigt sei, dass der Ehemann der Pächterin bei zwei Außenprüfungen im maßgeblichen Zeitraum mitgeteilt habe, dass seine Ehefrau die Fläche bewirtschafte.

Dieser Vortrag führt nicht zur Zulassung der Berufung, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 5 VwGO nicht vorliegen.

An der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts bestehen weder ernstliche Zweifel noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO. Ernstliche Zweifel lägen vor, wenn das Zulassungsvorbringen einen die Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine insoweit erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage stellen würde, dass sich die gesicherte Möglichkeit der Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergäbe (BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546; B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – NJW 2009, 3642). Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag dargelegte konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36).

Das Verwaltungsgericht ist zum Ergebnis gekommen, dass alle Voraussetzungen der hier maßgeblichen Rechtsgrundlage in Art. 42 Satz 1 Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (im Folgenden: VO -EGNr. 73/2009) erfüllt sind. Danach werden alle Zahlungsansprüche, die während eines Zeitraums von zwei Jahren nicht aktiviert wurden, der nationalen Reserve zugeschlagen, außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände. In den Entscheidungsgründen ist nachvollziehbar dargelegt, dass eine Aktivierung von 12,12 ZA nicht erfolgt sei (UA S. 9 f.). Aus dem Verweis in Art. 42 Satz 1 auf Art. 34 VO (EG) Nr. 73/2009 ergebe sich, dass die Anmeldung durch den Betriebsinhaber erfolgen müsse, der gemäß Art. 2a VO (EG) Nr. 73/2009 eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübe. Neben dem Verweis in Art. 42 auf Art. 34 VO (EG) Nr. 73/2009 ergebe sich auch aus Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 3 VO (EG) Nr. 73/2009, der eine Einziehung auch vorsehe, wenn die ermittelte Fläche geringer als die angemeldete Fläche sei, dass die Aktivierung materiell zu Recht erfolgt sein müsse. Vorliegend sei die Pächterin – unabhängig von der Frage der Wirksamkeit des Pachtvertrags – jedenfalls nie gemäß Art. 42 Satz 1 i.V.m. Art. 34 VO (EG) Nr. 73/2009 Betriebsinhaberin gewesen, was Voraussetzung für eine wirksame Aktivierung gewesen wäre. Zwar seien ursprünglich für die Jahre 2008 bis 2010 Prämien bewilligt worden, jedoch seien diese Bescheide zurückgenommen und die Prämien zurückgefordert worden, so dass im hier maßgeblichen Zeitraum keine Zahlung gewährt worden sei. Der Kläger selbst habe unstreitig keinen Antrag gestellt. Dem ist der Kläger nicht mit schlüssigen Gegenargumenten entgegengetreten.

Die vom Kläger aufgeworfene Frage, wem die Beweislast obliege, bedarf keiner Klärung in einem Berufungsverfahren. Im Hinblick auf den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist dem Verwaltungsprozess eine formelle Beweislast fremd. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Die Bildung der richterlichen Überzeugung setzt die Ermittlung der erheblichen Tatsachen gemäß § 86 Abs. 1 VwGO voraus. Lediglich wenn hinsichtlich einer erheblichen Tatsache eine Ungewissheit verbleibt, die das Gericht trotz Ausschöpfens aller in Betracht kommenden Ermittlungen von Amts wegen nicht zu beseitigen vermag, greifen die Grundsätze der materiellen Beweislast ein (Breunig in BeckOK, VwGO, Stand 1.4.2018, § 108 Rn. 16 mit Verweis auf BVerwG, U.v. 28.2.2001 – 8 C 10.00 – BVerwGE 114, 75 = ZOV 2001, 198; B.v. 3.8.1988 – 9 B 257.88 – NVwZ-RR 1990, 165). Sie gelten aber erst nach dem Abschluss der richterlichen Überzeugungsbildung, ergänzen diese also. Eine Entscheidung nach Beweislastgrundsätzen käme nur in Betracht, wenn das Gericht zur Feststellung der Nichterweislichkeit einer Tatsache („non liquet“) gelangt wäre. Gelangt das Verwaltungsgericht allerdings zu eindeutigen tatsächlichen Feststellungen ist für eine (materiellrechtliche) Beweislastentscheidung kein Raum. So liegt es hier. Das Verwaltungsgericht ist gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO zum Ergebnis gelangt, dass die Pächterin nicht Betriebsinhaberin gewesen sei. Wie auch die Landesanwaltschaft ausführt, hat das Verwaltungsgericht zur Betriebsinhaberschaft keine Beweislastentscheidung getroffen, sondern ist nach Durchführung einer eigenen Beweisaufnahme und Heranziehung der Erkenntnisse der rechtskräftigen zivil- und strafrechtlichen Verfahren zum Ergebnis gelangt, dass weder die Pächterin die Flächen selbst landwirtschaftlich genutzt hat noch dass sie der Kläger auf deren Weisung bewirtschaftet hätte. Das Vorbringen des Klägers vermag diese Überlegungen nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Insbesondere genügt es nicht, sich (nur) darauf zu berufen, dass die Beweiswürdigung nicht zu dem vom Kläger gewünschten Ergebnis geführt und das Verwaltungsgericht die Frage falsch beantwortet habe, weil eine Klage auf Zahlung des Pachtzinses andernfalls keinen Sinn ergebe und die Pächterin mit den Behauptungen im Zivilprozess lediglich ihren Zahlungsverpflichtungen habe entgehen wollen. Substantiierte Ausführungen, dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts dennoch eine Weisung oder ein Auftrag der Pächterin an ihn vorliege, enthält der Zulassungsantrag nicht. Gleiches gilt für die Einwände des Klägers, die Überlegung des Verwaltungsgerichts sei fehlerhaft, weil die angeblich eigenmächtige fortgesetzte Bewirtschaftung durch ihn nicht nachgewiesen sei und nach den Angaben des Ehemanns der Pächterin bei einer Außenprüfung dessen Ehefrau die Fläche bewirtschafte.

Von grundsätzlicher Bedeutung ist ferner nicht, ob darauf abzustellen sei, dass die Aktivierung materiell zu Recht erfolgt sei. Aus Art. 42 Satz 1 VO (EG) Nr. 73/2009 ergibt sich, worauf auch die Landesanwaltschaft hinweist, unmittelbar, dass eine Aktivierung gemäß Art. 34 VO (EG) Nr. 73/2009 erforderlich ist. Danach wird eine Betriebsprämie nur Betriebsinhabern gewährt (§ 34 Abs. 1 VO -EGNr. 73/2009). Das ist nach Art. 2a VO (EG) Nr. 73/2009 nur eine Person, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Mit der Stellung eines Aktivierungsantrags alleine – ohne dass eine Landwirtschaft betrieben wird – sind somit die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass eine Aktivierung nicht erfolgt sei, weil weder die Pächterin noch der Kläger landwirtschaftlich tätig geworden seien, begegnet deshalb auch keinen rechtlichen Zweifeln. Ob sich dieses Ergebnis – wie das Verwaltungsgericht ergänzend angenommen hat – daneben auch aus der Übertragung der Regelung für den Fall, dass eine zu große Fläche angemeldet worden sei, ergibt, kann dabei dahingestellt bleiben.

Die vom Kläger gerügten Verfahrensfehler nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegen ebenfalls nicht vor.

Das gilt zunächst für den Einwand, das Verwaltungsgericht habe fehlerhaft nur die Pächterin und deren Ehemann als Zeugen gehört anstatt weiter aufzuklären, ob der Kläger Aufträge unter Hinweis auf die Verwaltung für die Pächterin erteilt habe und zu wessen Gunsten Gutschriften erteilt worden seien. Das Verwaltungsgericht hat sich mit der Frage befasst, ob der Kläger im Auftrag der Pächterin tätig geworden sei (UA S. 10) und hierzu auf die Entscheidung im Parallelverfahren M 12 K 14.483 (13a ZB 16.160) verwiesen, das von der Pächterin angestrengt wurde und in dem er beigeladen war. Dort wird unter Bezugnahme sowohl auf die eigene Beweisaufnahme als auch auf diejenigen im zivilrechtlichen Rechtsstreit des Klägers mit der Pächterin sowie in den strafrechtlichen Verfahren ausführlich dargelegt, dass weder die Pächterin die gepachteten Flächen selbst landwirtschaftlich genutzt noch dass der Kläger die Flächen auf Weisung der Pächterin bewirtschaftet habe (UA S. 29 ff.). Hieraus ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht alle Aufklärungsbemühungen unternommen hat. Die vom Kläger genannten Punkte, ob er Aufträge namens der Pächterin vergebe habe und zu wessen Gunsten Gutschriften erteilt worden seien, betreffen wie die bereits im Rahmen der grundsätzlichen Bedeutung angesprochenen Rügen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts und nicht dessen Aufklärungspflicht. Darüber hinaus erfordert die Aufklärungsrüge eine substantiierte Darlegung, dass das Gericht nicht alle Aufklärungsbemühungen unternommen hat, auf die die Beteiligten hinwirkt haben oder die sich hiervon unabhängig aufdrängen. Insbesondere ist darzulegen, weshalb sich dem Gericht aus seiner maßgeblichen materiellrechtlichen Sicht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung in der aufgezeigten Richtung hätte aufdrängen müssen. Denn die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten zu kompensieren (BVerwG, B.v. 31.7.2014 – 2 B 20.14 – NVwZ-RR 2014, 887; U.v. 20.3.2012 – 5 C 1.11 – BVerwGE 142, 132 = NVwZ 2012, 1254). Letztlich wendet sich der Kläger gegen die tatrichterliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung. Mit der Kritik hieran kann auch nicht die Annahme eines Verstoßes gegen das rechtliche Gehör begründet werden (BVerfG, B.v. 19.7.1967 – 2 BvR 639/66 – BVerfGE 22, 267/273; BVerwG, B.v. 30.7.2014 – 5 B 25.14 – juris).

Ein Begründungsmangel liegt ebenfalls nicht vor. Entgegen der Darstellung des Klägers hat sich das Verwaltungsgericht mit der Frage befasst, ob ein außergewöhnlicher Umstand im Sinn von Art. 42 VO (EG) Nr. 73/2009 gegeben sein könnte (UA S. 10 f.) Ein solcher wird nach Art. 31 VO (EG) Nr. 73/2009 unter anderem anerkannt bei Tod des Betriebsinhabers, länger andauernder Berufsunfähigkeit, einer schweren Naturkatastrophe, einer unfallbedingten Zerstörung von Stallgebäuden oder Seuchenbefall. Angesichts dieser gravierenden Beispielsfälle ist es abwegig, einen außergewöhnlichen Umstand darin zu sehen, dass die „Grundlage für eine Aktivierungsmöglichkeit nach Beendigung eines derart desaströsen Pachtverhältnisses fortgesetzt werden kann“.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG. Der festgesetzte Streitwert entspricht der Bedeutung der Sache für den Kläger, die sich aus seinem Antrag ergibt. Er hat im Rahmen einer Anfechtungsklage gemäß § 113 Abs. 1 VwGO die Aufhebung des Bescheids des AELF vom 2. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der FüAK vom 20. Oktober 2014 beantragt, mit dem 12,12 ZA in die nationale Reserve eingezogen wurden. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte aus dem materiellen Recht kommt es hierbei auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, des Widerspruchsbescheids, an (BVerwG, U.v. 3.11.1987 – 9 C 254.86 – BVerwGE 78, 243 = NVwZ 1988, 260). Für das hiermit maßgebliche Jahr 2014 betrug der Wert eines ZA nach den von der Landesanwaltschaft vorgelegten Unterlagen 299,48 Euro, was bei 12,12 ZA einen Wert von 3.629,70 Euro ergibt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

I. Der Antrag auf Verbindung der Verfahren 13a ZB 16.160 und 13a ZB 16.192 wird abgelehnt.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

III. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

IV. Der Streitwert wird auf 3.629,70 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Verbindung der Verfahren 13a ZB 16.160 und 13a ZB 16.192 war abzulehnen. Gemäß § 93 VwGO kann das Gericht mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand verbinden. Eine Verbindung entspricht vorliegend nicht dem pflichtgemäßen Ermessen. Für die Entscheidung maßgeblich ist, ob die Verbindung der Verfahrensökonomie dient, weil hierdurch der Prozess übersichtlicher oder effektiver gestaltet wird (Garloff in BeckOK, VwGO, Stand 1.4.2018, § 93 Rn. 3 mit Verweis auf BVerfG, B.v. 10.7.1996 – 2 BvR 65/95 u.a. – NJW 1997, 649 und BVerwG, B.v. 29.1.1998 – 8 B 2.98 – NVwZ-RR 1998, 685). Das ist hier nicht der Fall.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 16. Juli 2015 bleibt ohne Erfolg.

Der Kläger stellte bis einschließlich zum Jahr 2007 Mehrfachanträge. Ab 1. Februar 2008 verpachtete er 12,12 ha seiner landwirtschaftlichen Nutzflächen und übertrug 12,12 Zahlungsansprüche (ZA) auf die Pächterin, die in den Jahren 2008, 2009 und 2010 die Betriebsprämie durch Aktivierung der ZA beantragte. Diese wurden in einer Höhe von insgesamt 11.024,29 Euro gewährt. Nachdem das Landgericht Landshut mit Urteil vom 24. Februar 2012 (Az. 24 O 1803/11) festgestellt hatte, dass das verpachtete Grundstück auch nach der Verpachtung vom Kläger auf dessen Rechnung bewirtschaftet und kein Pachtzins bezahlt wurde, nahm das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) die Bescheide, mit denen der Pächterin die Betriebsprämie gewährt worden war, zurück. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 2. Juli 2013 wurden die 12,12 ZA mit Wirkung vom 17. Mai 2010 eingezogen. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (FüAK) vom 20. Oktober 2014 zurückgewiesen und die Klage an das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 16. Juli 2015 abgewiesen.

Im vorliegenden Zulassungsantrag führt der Kläger aus, an der Richtigkeit des Urteils bestünden ernstliche Zweifel, welche dem Rechtsstreit auch grundsätzliche Bedeutung verschafften. Er wirft die Frage auf, wem „die Beweislast in einem Verfahren“ obliegt, „in welchem die Führungsakademie Zahlungsansprüche, die mit der EU-Verordnung geschaffen worden sind, in die nationale Reserve einziehen will“. Unstreitig sei zwar, dass nur der „Betriebsinhaber“ den Anspruch geltend machen könne, fraglich sei aber, wem die Beweislast obliege, dass derjenige, der den Aktivierungsantrag gestellt habe, zu diesem Zeitpunkt nicht Betriebsinhaber gewesen sei. Die Berufung auf das Urteil des Landgerichts Landshut zum Pachtzins stelle einen unzulässigen Zirkelschluss dar, weil er, der Kläger, der Überzeugung gewesen sei, dass ein wirksamer Pachtvertrag abgeschlossen worden sei. Andernfalls hätte eine Klage auf Zahlung des Pachtzinses keinen Sinn ergeben. Die Pächterin habe mit ihrer Behauptung im Zivilprozess, der Vertrag sei nur zum Schein geschlossen worden, lediglich ihrer Zahlungsverpflichtung entgehen wollen. Es liege ein schriftlicher Pachtvertrag vor und die Pächterin habe die abgetretenen Zahlungsansprüche auch aktiviert. Die Überlegung des Verwaltungsgerichts sei fehlerhaft, weil die angeblich eigenmächtige fortgesetzte Bewirtschaftung durch ihn, den Kläger, nicht nachgewiesen sei. Er habe lediglich im Auftrag der Pächterin die Organisation und Bewirtschaftung in deren Namen übernommen. Das Verwaltungsgericht habe fehlerhaft nur die Pächterin und deren Ehemann als Zeugen gehört, die ein erhebliches eigenes Interesse an ausweichenden Behauptungen hätten. Es wäre aufzuklären gewesen, ob er Aufträge unter Hinweis auf die Verwaltung für die Pächterin erteilt habe und zu wessen Gunsten Gutschriften erteilt worden seien. Von grundsätzlicher Bedeutung sei auch bzw. es begegne ernstlichen Zweifeln, ob darauf abzustellen sei, dass die Aktivierung materiell zu Recht erfolgt sei. Insbesondere könne die Regelung für den Fall, dass eine zu große Fläche angemeldet worden sei, nicht übertragen werden. Ferner sei nicht ausgeführt, weshalb vorliegende Konstellation nach Beendigung eines derart desaströsen Pachtverhältnisses keinen außergewöhnlichen Umstand darstelle. Die unterlassene vollständige Ermittlung führe ebenso wie die pauschale Behauptung, er und nicht die Pächterin habe trotz eines bestehenden Pachtvertrags die Bewirtschaftung durchgeführt, zu einem Verfahrensfehler nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Nicht berücksichtigt sei, dass der Ehemann der Pächterin bei zwei Außenprüfungen im maßgeblichen Zeitraum mitgeteilt habe, dass seine Ehefrau die Fläche bewirtschafte.

Dieser Vortrag führt nicht zur Zulassung der Berufung, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 5 VwGO nicht vorliegen.

An der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts bestehen weder ernstliche Zweifel noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO. Ernstliche Zweifel lägen vor, wenn das Zulassungsvorbringen einen die Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine insoweit erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage stellen würde, dass sich die gesicherte Möglichkeit der Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergäbe (BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546; B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – NJW 2009, 3642). Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag dargelegte konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36).

Das Verwaltungsgericht ist zum Ergebnis gekommen, dass alle Voraussetzungen der hier maßgeblichen Rechtsgrundlage in Art. 42 Satz 1 Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (im Folgenden: VO -EGNr. 73/2009) erfüllt sind. Danach werden alle Zahlungsansprüche, die während eines Zeitraums von zwei Jahren nicht aktiviert wurden, der nationalen Reserve zugeschlagen, außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände. In den Entscheidungsgründen ist nachvollziehbar dargelegt, dass eine Aktivierung von 12,12 ZA nicht erfolgt sei (UA S. 9 f.). Aus dem Verweis in Art. 42 Satz 1 auf Art. 34 VO (EG) Nr. 73/2009 ergebe sich, dass die Anmeldung durch den Betriebsinhaber erfolgen müsse, der gemäß Art. 2a VO (EG) Nr. 73/2009 eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübe. Neben dem Verweis in Art. 42 auf Art. 34 VO (EG) Nr. 73/2009 ergebe sich auch aus Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 3 VO (EG) Nr. 73/2009, der eine Einziehung auch vorsehe, wenn die ermittelte Fläche geringer als die angemeldete Fläche sei, dass die Aktivierung materiell zu Recht erfolgt sein müsse. Vorliegend sei die Pächterin – unabhängig von der Frage der Wirksamkeit des Pachtvertrags – jedenfalls nie gemäß Art. 42 Satz 1 i.V.m. Art. 34 VO (EG) Nr. 73/2009 Betriebsinhaberin gewesen, was Voraussetzung für eine wirksame Aktivierung gewesen wäre. Zwar seien ursprünglich für die Jahre 2008 bis 2010 Prämien bewilligt worden, jedoch seien diese Bescheide zurückgenommen und die Prämien zurückgefordert worden, so dass im hier maßgeblichen Zeitraum keine Zahlung gewährt worden sei. Der Kläger selbst habe unstreitig keinen Antrag gestellt. Dem ist der Kläger nicht mit schlüssigen Gegenargumenten entgegengetreten.

Die vom Kläger aufgeworfene Frage, wem die Beweislast obliege, bedarf keiner Klärung in einem Berufungsverfahren. Im Hinblick auf den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist dem Verwaltungsprozess eine formelle Beweislast fremd. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Die Bildung der richterlichen Überzeugung setzt die Ermittlung der erheblichen Tatsachen gemäß § 86 Abs. 1 VwGO voraus. Lediglich wenn hinsichtlich einer erheblichen Tatsache eine Ungewissheit verbleibt, die das Gericht trotz Ausschöpfens aller in Betracht kommenden Ermittlungen von Amts wegen nicht zu beseitigen vermag, greifen die Grundsätze der materiellen Beweislast ein (Breunig in BeckOK, VwGO, Stand 1.4.2018, § 108 Rn. 16 mit Verweis auf BVerwG, U.v. 28.2.2001 – 8 C 10.00 – BVerwGE 114, 75 = ZOV 2001, 198; B.v. 3.8.1988 – 9 B 257.88 – NVwZ-RR 1990, 165). Sie gelten aber erst nach dem Abschluss der richterlichen Überzeugungsbildung, ergänzen diese also. Eine Entscheidung nach Beweislastgrundsätzen käme nur in Betracht, wenn das Gericht zur Feststellung der Nichterweislichkeit einer Tatsache („non liquet“) gelangt wäre. Gelangt das Verwaltungsgericht allerdings zu eindeutigen tatsächlichen Feststellungen ist für eine (materiellrechtliche) Beweislastentscheidung kein Raum. So liegt es hier. Das Verwaltungsgericht ist gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO zum Ergebnis gelangt, dass die Pächterin nicht Betriebsinhaberin gewesen sei. Wie auch die Landesanwaltschaft ausführt, hat das Verwaltungsgericht zur Betriebsinhaberschaft keine Beweislastentscheidung getroffen, sondern ist nach Durchführung einer eigenen Beweisaufnahme und Heranziehung der Erkenntnisse der rechtskräftigen zivil- und strafrechtlichen Verfahren zum Ergebnis gelangt, dass weder die Pächterin die Flächen selbst landwirtschaftlich genutzt hat noch dass sie der Kläger auf deren Weisung bewirtschaftet hätte. Das Vorbringen des Klägers vermag diese Überlegungen nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Insbesondere genügt es nicht, sich (nur) darauf zu berufen, dass die Beweiswürdigung nicht zu dem vom Kläger gewünschten Ergebnis geführt und das Verwaltungsgericht die Frage falsch beantwortet habe, weil eine Klage auf Zahlung des Pachtzinses andernfalls keinen Sinn ergebe und die Pächterin mit den Behauptungen im Zivilprozess lediglich ihren Zahlungsverpflichtungen habe entgehen wollen. Substantiierte Ausführungen, dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts dennoch eine Weisung oder ein Auftrag der Pächterin an ihn vorliege, enthält der Zulassungsantrag nicht. Gleiches gilt für die Einwände des Klägers, die Überlegung des Verwaltungsgerichts sei fehlerhaft, weil die angeblich eigenmächtige fortgesetzte Bewirtschaftung durch ihn nicht nachgewiesen sei und nach den Angaben des Ehemanns der Pächterin bei einer Außenprüfung dessen Ehefrau die Fläche bewirtschafte.

Von grundsätzlicher Bedeutung ist ferner nicht, ob darauf abzustellen sei, dass die Aktivierung materiell zu Recht erfolgt sei. Aus Art. 42 Satz 1 VO (EG) Nr. 73/2009 ergibt sich, worauf auch die Landesanwaltschaft hinweist, unmittelbar, dass eine Aktivierung gemäß Art. 34 VO (EG) Nr. 73/2009 erforderlich ist. Danach wird eine Betriebsprämie nur Betriebsinhabern gewährt (§ 34 Abs. 1 VO -EGNr. 73/2009). Das ist nach Art. 2a VO (EG) Nr. 73/2009 nur eine Person, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Mit der Stellung eines Aktivierungsantrags alleine – ohne dass eine Landwirtschaft betrieben wird – sind somit die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass eine Aktivierung nicht erfolgt sei, weil weder die Pächterin noch der Kläger landwirtschaftlich tätig geworden seien, begegnet deshalb auch keinen rechtlichen Zweifeln. Ob sich dieses Ergebnis – wie das Verwaltungsgericht ergänzend angenommen hat – daneben auch aus der Übertragung der Regelung für den Fall, dass eine zu große Fläche angemeldet worden sei, ergibt, kann dabei dahingestellt bleiben.

Die vom Kläger gerügten Verfahrensfehler nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegen ebenfalls nicht vor.

Das gilt zunächst für den Einwand, das Verwaltungsgericht habe fehlerhaft nur die Pächterin und deren Ehemann als Zeugen gehört anstatt weiter aufzuklären, ob der Kläger Aufträge unter Hinweis auf die Verwaltung für die Pächterin erteilt habe und zu wessen Gunsten Gutschriften erteilt worden seien. Das Verwaltungsgericht hat sich mit der Frage befasst, ob der Kläger im Auftrag der Pächterin tätig geworden sei (UA S. 10) und hierzu auf die Entscheidung im Parallelverfahren M 12 K 14.483 (13a ZB 16.160) verwiesen, das von der Pächterin angestrengt wurde und in dem er beigeladen war. Dort wird unter Bezugnahme sowohl auf die eigene Beweisaufnahme als auch auf diejenigen im zivilrechtlichen Rechtsstreit des Klägers mit der Pächterin sowie in den strafrechtlichen Verfahren ausführlich dargelegt, dass weder die Pächterin die gepachteten Flächen selbst landwirtschaftlich genutzt noch dass der Kläger die Flächen auf Weisung der Pächterin bewirtschaftet habe (UA S. 29 ff.). Hieraus ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht alle Aufklärungsbemühungen unternommen hat. Die vom Kläger genannten Punkte, ob er Aufträge namens der Pächterin vergebe habe und zu wessen Gunsten Gutschriften erteilt worden seien, betreffen wie die bereits im Rahmen der grundsätzlichen Bedeutung angesprochenen Rügen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts und nicht dessen Aufklärungspflicht. Darüber hinaus erfordert die Aufklärungsrüge eine substantiierte Darlegung, dass das Gericht nicht alle Aufklärungsbemühungen unternommen hat, auf die die Beteiligten hinwirkt haben oder die sich hiervon unabhängig aufdrängen. Insbesondere ist darzulegen, weshalb sich dem Gericht aus seiner maßgeblichen materiellrechtlichen Sicht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung in der aufgezeigten Richtung hätte aufdrängen müssen. Denn die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten zu kompensieren (BVerwG, B.v. 31.7.2014 – 2 B 20.14 – NVwZ-RR 2014, 887; U.v. 20.3.2012 – 5 C 1.11 – BVerwGE 142, 132 = NVwZ 2012, 1254). Letztlich wendet sich der Kläger gegen die tatrichterliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung. Mit der Kritik hieran kann auch nicht die Annahme eines Verstoßes gegen das rechtliche Gehör begründet werden (BVerfG, B.v. 19.7.1967 – 2 BvR 639/66 – BVerfGE 22, 267/273; BVerwG, B.v. 30.7.2014 – 5 B 25.14 – juris).

Ein Begründungsmangel liegt ebenfalls nicht vor. Entgegen der Darstellung des Klägers hat sich das Verwaltungsgericht mit der Frage befasst, ob ein außergewöhnlicher Umstand im Sinn von Art. 42 VO (EG) Nr. 73/2009 gegeben sein könnte (UA S. 10 f.) Ein solcher wird nach Art. 31 VO (EG) Nr. 73/2009 unter anderem anerkannt bei Tod des Betriebsinhabers, länger andauernder Berufsunfähigkeit, einer schweren Naturkatastrophe, einer unfallbedingten Zerstörung von Stallgebäuden oder Seuchenbefall. Angesichts dieser gravierenden Beispielsfälle ist es abwegig, einen außergewöhnlichen Umstand darin zu sehen, dass die „Grundlage für eine Aktivierungsmöglichkeit nach Beendigung eines derart desaströsen Pachtverhältnisses fortgesetzt werden kann“.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG. Der festgesetzte Streitwert entspricht der Bedeutung der Sache für den Kläger, die sich aus seinem Antrag ergibt. Er hat im Rahmen einer Anfechtungsklage gemäß § 113 Abs. 1 VwGO die Aufhebung des Bescheids des AELF vom 2. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der FüAK vom 20. Oktober 2014 beantragt, mit dem 12,12 ZA in die nationale Reserve eingezogen wurden. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte aus dem materiellen Recht kommt es hierbei auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, des Widerspruchsbescheids, an (BVerwG, U.v. 3.11.1987 – 9 C 254.86 – BVerwGE 78, 243 = NVwZ 1988, 260). Für das hiermit maßgebliche Jahr 2014 betrug der Wert eines ZA nach den von der Landesanwaltschaft vorgelegten Unterlagen 299,48 Euro, was bei 12,12 ZA einen Wert von 3.629,70 Euro ergibt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.