Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Juli 2015 - 13 S 15.600

published on 08/07/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Juli 2015 - 13 S 15.600
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag auf Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens wird abgelehnt.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 15 Euro festgesetzt. Das Verfahren ist gebührenpflichtig.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Teilnehmer des im Jahr 2006 nach §§ 1 und 37 FlurbG angeordneten Flurbereinigungsverfahrens G. In diesem Verfahren stellte die Antragsgegnerin, die Teilnehmergemeinschaft G. (TG), mit Vorstandsbeschluss vom 17. Oktober 2013 die Ergebnisse der Wertermittlung fest. Der Antragsteller legte hiergegen Widerspruch ein und hat mit Schreiben vom 29. Dezember 2014 Untätigkeitsklage erhoben (13 A 15.267).

Im Zusammenhang mit der Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung durch das Amt für Ländliche Entwicklung ... (ALE) zum 15. Dezember 2013 begehrte der Antragsteller beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof die Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens und beantragte, eine Bodenwertfeststellung durch einen Sachverständigen für im Einzelnen genannte Grundstücke anzuordnen sowie den Gutachter zu beauftragen, Unterschiede in den Bodenwerten aus den genannten Grundstücken aufzuzeigen. Hierzu führte er aus, wegen Unklarheiten über die Berechnungs- und Bewertungsgrundlagen habe er sich veranlasst gesehen, die Bodenwerte durch einen Bodensachverständigen überprüfen zu lassen. Hierbei hätten sich Abweichungen zu der von der Antragsgegnerin durchgeführten Wertermittlung ergeben. Wegen des dringenden Verdachts, dass bei der Bodenwertfeststellung persönliche und eigene Interessen eine entscheidende Rolle gespielt hätten, und wegen der mit der Neuzuteilung verbundenen Gefahr, dass die Beweise unwiederbringlich zerstört würden, sei die Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens dringend geboten, schon um einer nachträglichen Melioration vorzukommen.

Mit Beschluss vom 1. April 2014 lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Antrag auf Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens ab (13 S 14.358 und 13 S 14.558).

Mit Schreiben vom 6. März 2015 hat der Antragsteller vorliegend nochmals beantragt,

ein Beweisverfahren anzuordnen.

Er trägt vor, Ausgangspunkt sei der tatsächliche Bodenwert. Da die maßgeblichen Flächen bereits aufgeteilt und der Bewirtschaftung zugewiesen seien, seien die Grundlagen durch Beauftragung eines öffentlich bestellten, neutralen Gutachters zu sichern. Die Antragsgegnerin verfolge mit der Verschleppung eine Beweisvernichtung. Weiter verweist der Antragsteller auf den von ihm im Widerspruchsverfahren betreffend die Wertermittlung befürchteten Einwand der Antragsgegnerin, die jetzt festgestellten Verhältnisse entsprächen nicht mehr denen bei der ersten Feststellung, auf der die vorläufige Besitzeinweisung und die spätere Neuverteilung basiere. Seit dem Beschluss vom 1. April 2014 gebe es insoweit Veränderungen, als illegal Humus entnommen und eingearbeitet sowie die Flächen entsprechend einer Ertragsoptimierung genutzt würden. Es sei auch zu befürchten, dass bei den abgegebenen Flächen höhere Bodenwerte als ursprünglich festgestellt mit sog. Bodenmeliorationen begründet würden und damit der bereits ursprünglich hohe Wert, den die vorgelegten Feststellungen des von ihm beauftragten vereidigten Sachverständigen ergeben hätten, bestritten würde.

Die Antragsgegnerin beantragt

Antragsablehnung.

Es wird ausgeführt, der Widerspruch des Antragstellers gegen die Wertermittlung sei zwischenzeitlich dem ALE vorgelegt worden. Seit dem Beschluss vom 1. April 2014 hätten sich die Verhältnisse nicht verändert. Die Einlage- und Abfindungsflächen des Antragstellers würden nach wie vor landwirtschaftlich genutzt.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Mit seinem Antrag begehrt der Antragsteller erneut die Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens.

Nach § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, § 98 VwGO, § 485 Abs. 1 ZPO kann während oder außerhalb eines Streitverfahrens auf Antrag einer Partei die Einnahme des Augenscheins, die Vernehmung von Zeugen oder die Begutachtung durch einen Sachverständigen angeordnet werden, wenn zu besorgen ist, dass das Beweismittel verloren geht oder seine Benutzung erschwert wird. Ist ein Rechtsstreit noch nicht anhängig, kann eine Partei nur die schriftliche Begutachtung durch einen Sachverständigen beantragen, wenn sie ein rechtliches Interesse daran hat, dass der Zustand einer Person oder der Zustand oder Wert einer Sache festgestellt wird (§ 485 Abs. 2 ZPO). Der Antrag muss die Bezeichnung des Gegners, die Bezeichnung der Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll, die Bezeichnung des Beweismittels und die Glaubhaftmachung der Tatsachen enthalten, die die Zulässigkeit des selbstständigen Beweisverfahrens und die Zuständigkeit des Gerichts begründen sollen (§ 487 ZPO). Diesen Anforderungen genügt der vorliegende erneute Antrag auf Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens nicht.

Zwar ist zwischenzeitlich der Rechtsstreit betreffend die Wertermittlung anhängig (13 A 15.267). Damit sind nicht mehr die Voraussetzungen des § 485 Abs. 2 ZPO maßgebend, sondern allein diejenigen des § 485 Abs. 1 ZPO. Jedoch hat der Antragsteller die Besorgnis, dass das Beweismittel verloren geht oder seine Benutzung erschwert wird, nicht glaubhaft gemacht (§ 487 ZPO).

Nach dem Gesetzeswortlaut ist hierfür - anders als bei § 485 Abs. 2 ZPO - zwar ein „rechtliches Interesse“ an der Beweiserhebung nicht Zulässigkeitsvoraussetzung, jedoch muss auch für den Antrag nach § 485 Abs. 1 ZPO wie für jeden verfahrenseinleitenden Antrag ein Rechtsschutzinteresse bestehen. Wenn ein Beweisverlust oder eine Beweiserschwernis drohen, ist das der Fall (Kratz in BeckOK, ZPO, § 485 Rn. 26).

Ob für die Besorgnis nach § 485 Abs. 1 ZPO dieselben Grundsätze, wie sie die Rechtsprechung für das „rechtliche Interesse“ in dem Verfahren nach Absatz 2 verlangt, anzuwenden sind (so Kratz in BeckOK, ZPO, § 485 Rn. 27; Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 485 Rn. 1), oder ob an das nach § 485 Abs. 1 ZPO erforderliche Rechtsschutzinteresse deutlich geringere Anforderungen als an das nur in Absatz 2 aufgeführte rechtliche Interesse zu stellen sind (so OLG Hamm, B. v. 3.2.1998 - 21 W 2/98 - NJW-RR 1998, 933), bedarf keiner Entscheidung. Denn der Antragsteller stellt vorliegend schon zum zweiten Mal einen Antrag gleichen Inhalts. Bereits im gerichtlichen Beschluss vom 1. April 2014 hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass nicht ersichtlich sei, weshalb eine Veränderung drohen und eine Überprüfung im Rahmen der jeweiligen Rechtsmittel nicht (mehr) möglich sein sollte. Mit der vorläufigen Besitzeinweisung und dem Beginn der Bewirtschaftung durch die zukünftigen Eigentümer bestehe keine Gefahr einer Veränderung. Die Bestellung der in Frage kommenden Flächen führe nicht dazu, dass die Bodenqualität unwiederbringlich verloren wäre, weil die bei der Wertermittlung maßgebliche Bodenbeschaffenheit mit ihren chemisch-biologischen Eigenschaften im Regelfall nicht veränderbar sei. Veränderungen könne lediglich der aktuelle Zustand des Bodens hinsichtlich seines Pflegezustands und des Nährstoffgehalts unterliegen. Das sei aber abhängig von der konkreten Pflege und ließe sich im Bedarfsfall durch entsprechende Maßnahmen verändern und verbessern. Hinzu komme, dass die Kriterien zur Wertbestimmung im Wertermittlungsverfahren nicht denjenigen entsprächen, die der vom Antragsteller beauftragte Sachverständige zugrunde gelegt habe. Für ein selbstständiges Beweisverfahren sei deshalb kein Raum.

An dieser Ausgangslage hat sich nichts geändert. Der Antragsteller verweist nur - wie schon bei seinem ersten Antrag - darauf, dass die Flächen entsprechend einer Ertragsoptimierung genutzt würden. Die Frage, ob im Zusammenhang mit der vorläufigen Neuverteilung sowie der Freigabe der landwirtschaftlichen Nutzung Beweise verloren gehen und die Gefahr einer nachträglichen Melioration besteht, war bereits Gegenstand des ersten Verfahrens. Schon dort hat der Antragsteller diese Gründe geltend gemacht und erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Bodenwertfeststellung angemeldet. Zu diesem Vortrag hat der Senat bereits dargelegt, dass weder ein unwiederbringlicher Verlust noch eine Veränderung der Bodenqualität droht. Allein durch die Bestellung der in Frage kommenden Flächen wird das maßgebliche Bodengefüge der humosen Bodenschichten nicht zerstört. Anhaltspunkte für eine anderweitige Veränderung der Sachlage sind nicht ersichtlich. Soweit der Antragsteller vorträgt, es sei illegal Humus entnommen und eingearbeitet worden, konkretisiert er seine Ausführungen nicht weiter, sondern beschränkt sich auf einen Verdacht und Befürchtungen im Hinblick auf Bodenmeliorationen. Das genügt nicht den Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Tatsachen, die nach § 487 ZPO die Zulässigkeit des selbstständigen Beweisverfahrens begründen sollen.

Zudem ist der Widerspruch nach Mitteilung der Antragsgegnerin zwischenzeitlich vorgelegt und es obliegt somit dem Spruchausschuss beim ALE, (auch) den Punkten, die der Antragsteller im Rahmen des selbstständigen Beweisverfahrens klären lassen möchte, nachzugehen, wenn und soweit diese für die zu treffende Widerspruchsentscheidung erheblich sind. Wie bereits im Erstverfahren ausgeführt, wird gemäß § 27 FlurbG ein relativer (Tausch-)Wert ermittelt. Zur Feststellung der Ertragsfähigkeit werden die Ertragsunterschiede, die auf natürliche Ertragsbedingungen wie Bodenbeschaffenheit, Geländegestaltung und klimatische Verhältnisse zurückzuführen sind, sowie etwaige Besonderheiten wie Geländeformen, Hängigkeit, Wasserhaushalt, Kleinklima, Erosionsgefährdung etc. berücksichtigt. Maßgebend ist hierbei der objektive Wert, also der Wert, den ein Grundstück für jedermann hat, der es im Flurbereinigungsgebiet ortsüblich nutzt. Damit wird dem Erfordernis einer qualifizierten Untersuchung entsprechend der gesetzlichen Vorgaben Rechnung getragen und es bedarf darüber hinaus nicht der Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens.

Dementsprechend war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO, § 138 Abs. 1 Satz 2, § 147 Abs. 1 FlurbG abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Für die Bemessung des Streitwerts nach Nr. 13.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Wertermittlung) ergeben sich vorliegend keine genügenden Anhaltspunkte. Vom somit zugrunde zu legenden Auffangstreitwert in Höhe von 5.000 Euro für die Hauptsache ist in derartigen „eilverfahrensähnlichen“ Verfahren wie dem vorliegenden selbstständigen Beweisverfahren in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit von der Hälfte auszugehen (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs; BayVGH, B. v. 12.8.2002 - 13 S 01.1662 - juris).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh
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published on 01/04/2014 00:00

Tenor I. Die Verfahren 13 S 14.358 und 13 S 14.558 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. III. Der Antrag auf Durchführung eines selbs
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Annotations

Zur Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft sowie zur Förderung der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung kann ländlicher Grundbesitz durch Maßnahmen nach diesem Gesetz neugeordnet werden (Flurbereinigung).

(1) Das Flurbereinigungsgebiet ist unter Beachtung der jeweiligen Landschaftsstruktur neu zu gestalten, wie es den gegeneinander abzuwägenden Interessen der Beteiligten sowie den Interessen der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung entspricht und wie es das Wohl der Allgemeinheit erfordert. Die Feldmark ist neu einzuteilen und zersplitterter oder unwirtschaftlich geformter Grundbesitz nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zusammenzulegen und nach Lage, Form und Größe zweckmäßig zu gestalten; Wege, Straßen, Gewässer und andere gemeinschaftliche Anlagen sind zu schaffen, bodenschützende sowie -verbessernde und landschaftsgestaltende Maßnahmen vorzunehmen und alle sonstigen Maßnahmen zu treffen, durch welche die Grundlagen der Wirtschaftsbetriebe verbessert, der Arbeitsaufwand vermindert und die Bewirtschaftung erleichtert werden. Maßnahmen der Dorferneuerung können durchgeführt werden; durch Bebauungspläne und ähnliche Planungen wird die Zuziehung der Ortslage zur Flurbereinigung nicht ausgeschlossen. Die rechtlichen Verhältnisse sind zu ordnen.

(2) Die Flurbereinigungsbehörde hat bei der Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 die öffentlichen Interessen zu wahren, vor allem den Erfordernissen der Raumordnung, der Landesplanung und einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Denkmalschutzes, der Erholung, der Wasserwirtschaft einschließlich Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, der Fischerei, des Jagdwesens, der Energieversorgung, des öffentlichen Verkehrs, der landwirtschaftlichen Siedlung, der Kleinsiedlung, des Kleingartenwesens und der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes sowie einer möglichen bergbaulichen Nutzung und der Erhaltung und Sicherung mineralischer Rohstoffvorkommen Rechnung zu tragen.

(3) Die Veränderung natürlicher Gewässer darf nur aus wasserwirtschaftlichen und nicht nur aus vermessungstechnischen Gründen unter rechtzeitiger Hinzuziehung von Sachverständigen erfolgen.

(1) In jedem Land ist bei dem obersten Verwaltungsgericht ein Senat für Flurbereinigung (Flurbereinigungsgericht) einzurichten. Für die Gerichtsverfassung und das Verfahren gelten die Vorschriften über die Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit in den §§ 139 bis 148 nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Mehrere Länder können durch Staatsvertrag ein gemeinschaftliches Flurbereinigungsgericht einrichten. In den Ländern Bremen und Hamburg können die Aufgaben des Flurbereinigungsgerichts auf ein anderes Gericht übertragen werden.

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Während oder außerhalb eines Streitverfahrens kann auf Antrag einer Partei die Einnahme des Augenscheins, die Vernehmung von Zeugen oder die Begutachtung durch einen Sachverständigen angeordnet werden, wenn der Gegner zustimmt oder zu besorgen ist, dass das Beweismittel verloren geht oder seine Benutzung erschwert wird.

(2) Ist ein Rechtsstreit noch nicht anhängig, kann eine Partei die schriftliche Begutachtung durch einen Sachverständigen beantragen, wenn sie ein rechtliches Interesse daran hat, dass

1.
der Zustand einer Person oder der Zustand oder Wert einer Sache,
2.
die Ursache eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels,
3.
der Aufwand für die Beseitigung eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels
festgestellt wird. Ein rechtliches Interesse ist anzunehmen, wenn die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann.

(3) Soweit eine Begutachtung bereits gerichtlich angeordnet worden ist, findet eine neue Begutachtung nur statt, wenn die Voraussetzungen des § 412 erfüllt sind.

Der Antrag muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Gegners;
2.
die Bezeichnung der Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll;
3.
die Benennung der Zeugen oder die Bezeichnung der übrigen nach § 485 zulässigen Beweismittel;
4.
die Glaubhaftmachung der Tatsachen, die die Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens und die Zuständigkeit des Gerichts begründen sollen.

(1) Während oder außerhalb eines Streitverfahrens kann auf Antrag einer Partei die Einnahme des Augenscheins, die Vernehmung von Zeugen oder die Begutachtung durch einen Sachverständigen angeordnet werden, wenn der Gegner zustimmt oder zu besorgen ist, dass das Beweismittel verloren geht oder seine Benutzung erschwert wird.

(2) Ist ein Rechtsstreit noch nicht anhängig, kann eine Partei die schriftliche Begutachtung durch einen Sachverständigen beantragen, wenn sie ein rechtliches Interesse daran hat, dass

1.
der Zustand einer Person oder der Zustand oder Wert einer Sache,
2.
die Ursache eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels,
3.
der Aufwand für die Beseitigung eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels
festgestellt wird. Ein rechtliches Interesse ist anzunehmen, wenn die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann.

(3) Soweit eine Begutachtung bereits gerichtlich angeordnet worden ist, findet eine neue Begutachtung nur statt, wenn die Voraussetzungen des § 412 erfüllt sind.

Der Antrag muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Gegners;
2.
die Bezeichnung der Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll;
3.
die Benennung der Zeugen oder die Bezeichnung der übrigen nach § 485 zulässigen Beweismittel;
4.
die Glaubhaftmachung der Tatsachen, die die Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens und die Zuständigkeit des Gerichts begründen sollen.

(1) Während oder außerhalb eines Streitverfahrens kann auf Antrag einer Partei die Einnahme des Augenscheins, die Vernehmung von Zeugen oder die Begutachtung durch einen Sachverständigen angeordnet werden, wenn der Gegner zustimmt oder zu besorgen ist, dass das Beweismittel verloren geht oder seine Benutzung erschwert wird.

(2) Ist ein Rechtsstreit noch nicht anhängig, kann eine Partei die schriftliche Begutachtung durch einen Sachverständigen beantragen, wenn sie ein rechtliches Interesse daran hat, dass

1.
der Zustand einer Person oder der Zustand oder Wert einer Sache,
2.
die Ursache eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels,
3.
der Aufwand für die Beseitigung eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels
festgestellt wird. Ein rechtliches Interesse ist anzunehmen, wenn die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann.

(3) Soweit eine Begutachtung bereits gerichtlich angeordnet worden ist, findet eine neue Begutachtung nur statt, wenn die Voraussetzungen des § 412 erfüllt sind.

Der Antrag muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Gegners;
2.
die Bezeichnung der Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll;
3.
die Benennung der Zeugen oder die Bezeichnung der übrigen nach § 485 zulässigen Beweismittel;
4.
die Glaubhaftmachung der Tatsachen, die die Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens und die Zuständigkeit des Gerichts begründen sollen.

Um die Teilnehmer mit Land von gleichem Wert abfinden zu können, ist der Wert der alten Grundstücke zu ermitteln. Die Wertermittlung hat in der Weise zu erfolgen, daß der Wert der Grundstücke eines Teilnehmers im Verhältnis zu dem Wert aller Grundstücke des Flurbereinigungsgebietes zu bestimmen ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In jedem Land ist bei dem obersten Verwaltungsgericht ein Senat für Flurbereinigung (Flurbereinigungsgericht) einzurichten. Für die Gerichtsverfassung und das Verfahren gelten die Vorschriften über die Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit in den §§ 139 bis 148 nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Mehrere Länder können durch Staatsvertrag ein gemeinschaftliches Flurbereinigungsgericht einrichten. In den Ländern Bremen und Hamburg können die Aufgaben des Flurbereinigungsgerichts auf ein anderes Gericht übertragen werden.

(1) Für die abweisende Entscheidung im Verwaltungsgerichtsverfahren wird ein Pauschsatz erhoben, der unter Berücksichtigung der durch das Verfahren entstandenen baren Auslagen zu berechnen ist. Außerdem kann eine Gebühr festgesetzt werden.

(2) Ist die Entscheidung nur zum Teil abweisend, so kann dem anfechtenden Beteiligten ein entsprechender Teil der Kosten nach Absatz 1 auferlegt werden.

(3) Wird eine Klage zurückgenommen, so können dem anfechtenden Beteiligten die entstandenen Auslagen auferlegt werden. Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, dürfen dem anfechtenden Beteiligten nur Auslagen auferlegt werden.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für das Widerspruchsverfahren vor der oberen Flurbereinigungsbehörde.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.