Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Juli 2015 - 13 S 15.600

bei uns veröffentlicht am08.07.2015

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag auf Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens wird abgelehnt.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 15 Euro festgesetzt. Das Verfahren ist gebührenpflichtig.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Teilnehmer des im Jahr 2006 nach §§ 1 und 37 FlurbG angeordneten Flurbereinigungsverfahrens G. In diesem Verfahren stellte die Antragsgegnerin, die Teilnehmergemeinschaft G. (TG), mit Vorstandsbeschluss vom 17. Oktober 2013 die Ergebnisse der Wertermittlung fest. Der Antragsteller legte hiergegen Widerspruch ein und hat mit Schreiben vom 29. Dezember 2014 Untätigkeitsklage erhoben (13 A 15.267).

Im Zusammenhang mit der Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung durch das Amt für Ländliche Entwicklung ... (ALE) zum 15. Dezember 2013 begehrte der Antragsteller beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof die Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens und beantragte, eine Bodenwertfeststellung durch einen Sachverständigen für im Einzelnen genannte Grundstücke anzuordnen sowie den Gutachter zu beauftragen, Unterschiede in den Bodenwerten aus den genannten Grundstücken aufzuzeigen. Hierzu führte er aus, wegen Unklarheiten über die Berechnungs- und Bewertungsgrundlagen habe er sich veranlasst gesehen, die Bodenwerte durch einen Bodensachverständigen überprüfen zu lassen. Hierbei hätten sich Abweichungen zu der von der Antragsgegnerin durchgeführten Wertermittlung ergeben. Wegen des dringenden Verdachts, dass bei der Bodenwertfeststellung persönliche und eigene Interessen eine entscheidende Rolle gespielt hätten, und wegen der mit der Neuzuteilung verbundenen Gefahr, dass die Beweise unwiederbringlich zerstört würden, sei die Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens dringend geboten, schon um einer nachträglichen Melioration vorzukommen.

Mit Beschluss vom 1. April 2014 lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Antrag auf Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens ab (13 S 14.358 und 13 S 14.558).

Mit Schreiben vom 6. März 2015 hat der Antragsteller vorliegend nochmals beantragt,

ein Beweisverfahren anzuordnen.

Er trägt vor, Ausgangspunkt sei der tatsächliche Bodenwert. Da die maßgeblichen Flächen bereits aufgeteilt und der Bewirtschaftung zugewiesen seien, seien die Grundlagen durch Beauftragung eines öffentlich bestellten, neutralen Gutachters zu sichern. Die Antragsgegnerin verfolge mit der Verschleppung eine Beweisvernichtung. Weiter verweist der Antragsteller auf den von ihm im Widerspruchsverfahren betreffend die Wertermittlung befürchteten Einwand der Antragsgegnerin, die jetzt festgestellten Verhältnisse entsprächen nicht mehr denen bei der ersten Feststellung, auf der die vorläufige Besitzeinweisung und die spätere Neuverteilung basiere. Seit dem Beschluss vom 1. April 2014 gebe es insoweit Veränderungen, als illegal Humus entnommen und eingearbeitet sowie die Flächen entsprechend einer Ertragsoptimierung genutzt würden. Es sei auch zu befürchten, dass bei den abgegebenen Flächen höhere Bodenwerte als ursprünglich festgestellt mit sog. Bodenmeliorationen begründet würden und damit der bereits ursprünglich hohe Wert, den die vorgelegten Feststellungen des von ihm beauftragten vereidigten Sachverständigen ergeben hätten, bestritten würde.

Die Antragsgegnerin beantragt

Antragsablehnung.

Es wird ausgeführt, der Widerspruch des Antragstellers gegen die Wertermittlung sei zwischenzeitlich dem ALE vorgelegt worden. Seit dem Beschluss vom 1. April 2014 hätten sich die Verhältnisse nicht verändert. Die Einlage- und Abfindungsflächen des Antragstellers würden nach wie vor landwirtschaftlich genutzt.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Mit seinem Antrag begehrt der Antragsteller erneut die Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens.

Nach § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, § 98 VwGO, § 485 Abs. 1 ZPO kann während oder außerhalb eines Streitverfahrens auf Antrag einer Partei die Einnahme des Augenscheins, die Vernehmung von Zeugen oder die Begutachtung durch einen Sachverständigen angeordnet werden, wenn zu besorgen ist, dass das Beweismittel verloren geht oder seine Benutzung erschwert wird. Ist ein Rechtsstreit noch nicht anhängig, kann eine Partei nur die schriftliche Begutachtung durch einen Sachverständigen beantragen, wenn sie ein rechtliches Interesse daran hat, dass der Zustand einer Person oder der Zustand oder Wert einer Sache festgestellt wird (§ 485 Abs. 2 ZPO). Der Antrag muss die Bezeichnung des Gegners, die Bezeichnung der Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll, die Bezeichnung des Beweismittels und die Glaubhaftmachung der Tatsachen enthalten, die die Zulässigkeit des selbstständigen Beweisverfahrens und die Zuständigkeit des Gerichts begründen sollen (§ 487 ZPO). Diesen Anforderungen genügt der vorliegende erneute Antrag auf Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens nicht.

Zwar ist zwischenzeitlich der Rechtsstreit betreffend die Wertermittlung anhängig (13 A 15.267). Damit sind nicht mehr die Voraussetzungen des § 485 Abs. 2 ZPO maßgebend, sondern allein diejenigen des § 485 Abs. 1 ZPO. Jedoch hat der Antragsteller die Besorgnis, dass das Beweismittel verloren geht oder seine Benutzung erschwert wird, nicht glaubhaft gemacht (§ 487 ZPO).

Nach dem Gesetzeswortlaut ist hierfür - anders als bei § 485 Abs. 2 ZPO - zwar ein „rechtliches Interesse“ an der Beweiserhebung nicht Zulässigkeitsvoraussetzung, jedoch muss auch für den Antrag nach § 485 Abs. 1 ZPO wie für jeden verfahrenseinleitenden Antrag ein Rechtsschutzinteresse bestehen. Wenn ein Beweisverlust oder eine Beweiserschwernis drohen, ist das der Fall (Kratz in BeckOK, ZPO, § 485 Rn. 26).

Ob für die Besorgnis nach § 485 Abs. 1 ZPO dieselben Grundsätze, wie sie die Rechtsprechung für das „rechtliche Interesse“ in dem Verfahren nach Absatz 2 verlangt, anzuwenden sind (so Kratz in BeckOK, ZPO, § 485 Rn. 27; Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 485 Rn. 1), oder ob an das nach § 485 Abs. 1 ZPO erforderliche Rechtsschutzinteresse deutlich geringere Anforderungen als an das nur in Absatz 2 aufgeführte rechtliche Interesse zu stellen sind (so OLG Hamm, B. v. 3.2.1998 - 21 W 2/98 - NJW-RR 1998, 933), bedarf keiner Entscheidung. Denn der Antragsteller stellt vorliegend schon zum zweiten Mal einen Antrag gleichen Inhalts. Bereits im gerichtlichen Beschluss vom 1. April 2014 hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass nicht ersichtlich sei, weshalb eine Veränderung drohen und eine Überprüfung im Rahmen der jeweiligen Rechtsmittel nicht (mehr) möglich sein sollte. Mit der vorläufigen Besitzeinweisung und dem Beginn der Bewirtschaftung durch die zukünftigen Eigentümer bestehe keine Gefahr einer Veränderung. Die Bestellung der in Frage kommenden Flächen führe nicht dazu, dass die Bodenqualität unwiederbringlich verloren wäre, weil die bei der Wertermittlung maßgebliche Bodenbeschaffenheit mit ihren chemisch-biologischen Eigenschaften im Regelfall nicht veränderbar sei. Veränderungen könne lediglich der aktuelle Zustand des Bodens hinsichtlich seines Pflegezustands und des Nährstoffgehalts unterliegen. Das sei aber abhängig von der konkreten Pflege und ließe sich im Bedarfsfall durch entsprechende Maßnahmen verändern und verbessern. Hinzu komme, dass die Kriterien zur Wertbestimmung im Wertermittlungsverfahren nicht denjenigen entsprächen, die der vom Antragsteller beauftragte Sachverständige zugrunde gelegt habe. Für ein selbstständiges Beweisverfahren sei deshalb kein Raum.

An dieser Ausgangslage hat sich nichts geändert. Der Antragsteller verweist nur - wie schon bei seinem ersten Antrag - darauf, dass die Flächen entsprechend einer Ertragsoptimierung genutzt würden. Die Frage, ob im Zusammenhang mit der vorläufigen Neuverteilung sowie der Freigabe der landwirtschaftlichen Nutzung Beweise verloren gehen und die Gefahr einer nachträglichen Melioration besteht, war bereits Gegenstand des ersten Verfahrens. Schon dort hat der Antragsteller diese Gründe geltend gemacht und erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Bodenwertfeststellung angemeldet. Zu diesem Vortrag hat der Senat bereits dargelegt, dass weder ein unwiederbringlicher Verlust noch eine Veränderung der Bodenqualität droht. Allein durch die Bestellung der in Frage kommenden Flächen wird das maßgebliche Bodengefüge der humosen Bodenschichten nicht zerstört. Anhaltspunkte für eine anderweitige Veränderung der Sachlage sind nicht ersichtlich. Soweit der Antragsteller vorträgt, es sei illegal Humus entnommen und eingearbeitet worden, konkretisiert er seine Ausführungen nicht weiter, sondern beschränkt sich auf einen Verdacht und Befürchtungen im Hinblick auf Bodenmeliorationen. Das genügt nicht den Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Tatsachen, die nach § 487 ZPO die Zulässigkeit des selbstständigen Beweisverfahrens begründen sollen.

Zudem ist der Widerspruch nach Mitteilung der Antragsgegnerin zwischenzeitlich vorgelegt und es obliegt somit dem Spruchausschuss beim ALE, (auch) den Punkten, die der Antragsteller im Rahmen des selbstständigen Beweisverfahrens klären lassen möchte, nachzugehen, wenn und soweit diese für die zu treffende Widerspruchsentscheidung erheblich sind. Wie bereits im Erstverfahren ausgeführt, wird gemäß § 27 FlurbG ein relativer (Tausch-)Wert ermittelt. Zur Feststellung der Ertragsfähigkeit werden die Ertragsunterschiede, die auf natürliche Ertragsbedingungen wie Bodenbeschaffenheit, Geländegestaltung und klimatische Verhältnisse zurückzuführen sind, sowie etwaige Besonderheiten wie Geländeformen, Hängigkeit, Wasserhaushalt, Kleinklima, Erosionsgefährdung etc. berücksichtigt. Maßgebend ist hierbei der objektive Wert, also der Wert, den ein Grundstück für jedermann hat, der es im Flurbereinigungsgebiet ortsüblich nutzt. Damit wird dem Erfordernis einer qualifizierten Untersuchung entsprechend der gesetzlichen Vorgaben Rechnung getragen und es bedarf darüber hinaus nicht der Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens.

Dementsprechend war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO, § 138 Abs. 1 Satz 2, § 147 Abs. 1 FlurbG abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Für die Bemessung des Streitwerts nach Nr. 13.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Wertermittlung) ergeben sich vorliegend keine genügenden Anhaltspunkte. Vom somit zugrunde zu legenden Auffangstreitwert in Höhe von 5.000 Euro für die Hauptsache ist in derartigen „eilverfahrensähnlichen“ Verfahren wie dem vorliegenden selbstständigen Beweisverfahren in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit von der Hälfte auszugehen (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs; BayVGH, B. v. 12.8.2002 - 13 S 01.1662 - juris).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Juli 2015 - 13 S 15.600 zitiert 12 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 98


Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 485 Zulässigkeit


(1) Während oder außerhalb eines Streitverfahrens kann auf Antrag einer Partei die Einnahme des Augenscheins, die Vernehmung von Zeugen oder die Begutachtung durch einen Sachverständigen angeordnet werden, wenn der Gegner zustimmt oder zu besorgen is

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(1) Für die abweisende Entscheidung im Verwaltungsgerichtsverfahren wird ein Pauschsatz erhoben, der unter Berücksichtigung der durch das Verfahren entstandenen baren Auslagen zu berechnen ist. Außerdem kann eine Gebühr festgesetzt werden. (2) Ist d

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 138


(1) In jedem Land ist bei dem obersten Verwaltungsgericht ein Senat für Flurbereinigung (Flurbereinigungsgericht) einzurichten. Für die Gerichtsverfassung und das Verfahren gelten die Vorschriften über die Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit in den §§

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 37


(1) Das Flurbereinigungsgebiet ist unter Beachtung der jeweiligen Landschaftsstruktur neu zu gestalten, wie es den gegeneinander abzuwägenden Interessen der Beteiligten sowie den Interessen der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung entspri

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 1


Zur Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft sowie zur Förderung der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung kann ländlicher Grundbesitz durch Maßnahmen nach diesem Gesetz neugeordnet werden (Flur

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 27


Um die Teilnehmer mit Land von gleichem Wert abfinden zu können, ist der Wert der alten Grundstücke zu ermitteln. Die Wertermittlung hat in der Weise zu erfolgen, daß der Wert der Grundstücke eines Teilnehmers im Verhältnis zu dem Wert aller Grundstü

Zivilprozessordnung - ZPO | § 487 Inhalt des Antrages


Der Antrag muss enthalten:1.die Bezeichnung des Gegners;2.die Bezeichnung der Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll;3.die Benennung der Zeugen oder die Bezeichnung der übrigen nach § 485 zulässigen Beweismittel;4.die Glaubhaftmachung der Tat

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. Apr. 2014 - 13 S 14.358

bei uns veröffentlicht am 01.04.2014

Tenor I. Die Verfahren 13 S 14.358 und 13 S 14.558 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. III. Der Antrag auf Durchführung eines selbs

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Zur Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft sowie zur Förderung der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung kann ländlicher Grundbesitz durch Maßnahmen nach diesem Gesetz neugeordnet werden (Flurbereinigung).

(1) Das Flurbereinigungsgebiet ist unter Beachtung der jeweiligen Landschaftsstruktur neu zu gestalten, wie es den gegeneinander abzuwägenden Interessen der Beteiligten sowie den Interessen der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung entspricht und wie es das Wohl der Allgemeinheit erfordert. Die Feldmark ist neu einzuteilen und zersplitterter oder unwirtschaftlich geformter Grundbesitz nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zusammenzulegen und nach Lage, Form und Größe zweckmäßig zu gestalten; Wege, Straßen, Gewässer und andere gemeinschaftliche Anlagen sind zu schaffen, bodenschützende sowie -verbessernde und landschaftsgestaltende Maßnahmen vorzunehmen und alle sonstigen Maßnahmen zu treffen, durch welche die Grundlagen der Wirtschaftsbetriebe verbessert, der Arbeitsaufwand vermindert und die Bewirtschaftung erleichtert werden. Maßnahmen der Dorferneuerung können durchgeführt werden; durch Bebauungspläne und ähnliche Planungen wird die Zuziehung der Ortslage zur Flurbereinigung nicht ausgeschlossen. Die rechtlichen Verhältnisse sind zu ordnen.

(2) Die Flurbereinigungsbehörde hat bei der Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 die öffentlichen Interessen zu wahren, vor allem den Erfordernissen der Raumordnung, der Landesplanung und einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Denkmalschutzes, der Erholung, der Wasserwirtschaft einschließlich Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, der Fischerei, des Jagdwesens, der Energieversorgung, des öffentlichen Verkehrs, der landwirtschaftlichen Siedlung, der Kleinsiedlung, des Kleingartenwesens und der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes sowie einer möglichen bergbaulichen Nutzung und der Erhaltung und Sicherung mineralischer Rohstoffvorkommen Rechnung zu tragen.

(3) Die Veränderung natürlicher Gewässer darf nur aus wasserwirtschaftlichen und nicht nur aus vermessungstechnischen Gründen unter rechtzeitiger Hinzuziehung von Sachverständigen erfolgen.

Tenor

I.

Die Verfahren 13 S 14.358 und 13 S 14.558 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

III.

Der Antrag auf Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens wird abgelehnt.

IV.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 15 Euro festgesetzt. Das Verfahren ist gebührenpflichtig.

V.

Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Teilnehmer des im Jahr 2006 nach §§ 1 und 37 FlurbG angeordneten Flurbereinigungsverfahrens G. In diesem Verfahren hat die Teilnehmergemeinschaft G. (TG) die Wertermittlung durchgeführt. Der Antragsteller legte hiergegen Widerspruch ein. Die vorläufige Besitzeinweisung verfügte das Amt für Ländliche Entwicklung Mittelfranken (ALE) zum 15. Dezember 2013. Im Hinblick auf die Wertermittlung begehrt der Antragsteller vorliegend die Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens.

Mit Schreiben vom 29. Oktober 2013 hat er beim Verwaltungsgericht Ansbach - dort eingegangen am 11. November 2013 - beantragt, eine Bodenwertfeststellung durch einen Sachverständigen für im Einzelnen genannte Grundstücke anzuordnen und den Gutachter zu beauftragen, Unterschiede in den Bodenwerten aus den erstgenannten zu den zweitgenannten Grundstücken aufzuzeigen und zu bewerten sowie ihm Prozesskostenhilfe zu gewähren. Hierzu führt er aus, nach Durchführung der Bodenwertfeststellung seien die Ergebnisse ohne persönliche Information der Teilnehmer in einer Teilnehmerversammlung erläutert worden. Den Erläuterungen zufolge seien „Referenzgrabungen“ vorgenommen worden. Die in das Kartenmaterial eingetragenen „Werte“ seien reine Vergleichszahlen zu den Referenzgrabungen. Trotz Anmahnung sei ihm eine Auskunft über die Berechnungs- und Bewertungsgrundlagen bezüglich einer Neuverteilung verweigert worden. Die bei der Bewertung mitwirkenden Landwirte hätten auch ihre eigenen Flächen bewertet, wohingegen die sonstigen Teilnehmer bei der Bodenwertfeststellung nicht hätten anwesend sein dürfen. Er habe sich deshalb veranlasst gesehen, die Bodenwerte durch einen Bodensachverständigen überprüfen zu lassen. Dieser habe bestätigt, dass es qualifizierter Untersuchungen, objektiver Messungen und ggf. Bodenanalysen zu unterschiedlichen Vegetationszeiten und Wetterlagen bedürfe. Konkret hätten sich Abweichungen ergeben, weshalb er die Wertermittlung, gestützt auf die Untersuchungen, angefochten habe. Das ALE habe zusammen mit der Vorstandschaft eine Überprüfung vorgenommen, wobei bis zur ersten Lehm-/Lettenschicht aufgegraben und die Ackerkrume in drei Schichten nur per Augenschein - ohne Messungen - mit gleichem Ergebnis beurteilt worden sei. Seine eigenen Messungen hätten ganz erhebliche Abweichungen ergeben, insbesondere hinsichtlich der Staunässe sowie der pH-Verschiebungen in den sauren Bereich und des Lichteinfalls. Zusammengefasst seien damit Zweifel an der Richtigkeit der Bodenwertfeststellung gerechtfertigt. Wegen des dringenden Verdachts, dass bei der Bodenwertfeststellung persönliche und eigene Interessen eine entscheidende Rolle gespielt hätten, lägen ausreichend triftige Gründe zur Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens vor. Da die Neuzuteilung bereits erfolgt sei, sei eine Anordnung dringend geboten, schon um einer nachträglichen Melioration vorzukommen. Die Behördenakte sei zur Akteneinsicht beizuziehen.

Das als Antragsgegner genannte ALE hat auf die Zuständigkeit des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in Flurbereinigungsstreitigkeiten hingewiesen und die fehlende Passivlegitimation gerügt. Der Antrag beziehe sich auf die Wertermittlung im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens, die der TG obliege.

Nach Anhörung hat sich der Antragsteller bezüglich der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Ansbach auf die Regelung in § 486 Abs. 3 ZPO berufen, aber gleichzeitig die Verweisung an den Verwaltungsgerichtshof beantragt und hilfsweise seinen Antrag gegen die TG gerichtet. Die Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens sei durch das ALE erfolgt, das damit als verfahrensleitende Behörde federführend für alle Maßnahmen sei und die Gesamtverantwortung trage, nicht die TG. Weiter hat er ausgeführt, die Beweissicherung sei geboten, weil die Beweise im Zusammenhang mit der vorläufigen Neuverteilung und Freigabe der landwirtschaftlichen Nutzung unwiederbringlich zerstört würden. Der Antrag habe das Ziel, die Beweise durch eine ordnungsgemäße, qualifizierte Bodenwertfeststellung durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen in Form eines schriftlichen Gutachtens zu sichern. Durch die Aufhebung der bisherigen Bewirtschaftung und Neuzuweisung der Flächen sei die Gefahr der Beweisvernichtung gegeben. Die Behörde habe lediglich die gleichen Laien-Sachverständigen zur Überprüfung bestellt, die voreingenommen und befangen seien. Zur Eigentumssicherung bestehe daher ein dringendes persönliches Interesse an einer objektiven qualifizierten Beweissicherung.

Mit Beschluss vom 5. März 2014 hat sich das Verwaltungsgericht Ansbach für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an den Verwaltungsgerichtshof verwiesen, wo er am 12. März 2014 eingegangen ist (13 S 14.558). Bereits mit Schreiben vom 12. Februar 2014, beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen am 17. Februar 2014, hatte der Antragsteller angefragt, ob die Verweisung schon erfolgt sei und nochmals die Anordnung des selbstständigen Beweisverfahrens beantragt (13 S 13.358). Das ALE hat ausgeführt, dass das Widerspruchsverfahren gegen die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung noch anhängig und eine Überprüfung der Anfechtungspunkte dort möglich sei. Ein Grund für die Anordnung eines selbstständigen Beweisverfahrens bestehe mithin nicht.

Mit Schreiben vom 29. März 2014 hat der Antragsteller hierzu Stellung genommen und eine Änderung des Rubrums dahingehend beantragt, dass als Antragsgegner die TG bezeichnet werde.

Der Antragsteller beantragt,

eine Bodenwertfeststellung durch einen Sachverständigen für die Grundstücke FlNr. 51, 52, 53, 54 Gem. G. sowie die Grundstücke FlNr. 67, 322 Gem. B. und FlNr. 222, 222/2, 223, 224, 225 Gem. G. anzuordnen und den Gutachter zu beauftragen, Unterschiede in den Bodenwerten aus den erstgenannten zu den zweitgenannten Grundstücken aufzuzeigen und zu bewerten.

Das ALE beantragt

Antragsablehnung.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die Verfahren 13 S 14.358 und 13 S 14.558 sind selbstständige Beweisverfahren betreffend die Wertermittlung im Flurbereinigungsverfahren G. Sie haben denselben Streitgegenstand und waren deshalb gemäß § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, § 93 Satz 1 VwGO zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden.

Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, da sein Antrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, § 166 VwGO, § 114 ZPO).

Mit seinem Antrag begehrt der Antragsteller eine „Bodenwertfeststellung“ im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens. Damit bezieht er sich auf die Wertermittlung nach §§ 27 ff. FlurbG. Diese führt nach § 33 FlurbG, Art. 8 AGFlurbG der Vorstand der TG durch, der hierzu mindestens zwei, höchstens jedoch vier Sachverständige beizuziehen hat. Der vorliegende Antrag ist deshalb gegen die TG und nicht das ALE zu richten. Dem ALE obliegt zwar, worauf der Antragsteller hinweist, gemäß §§ 4 und 65 FlurbG, Art. 1 Abs. 2, Art. 2 Abs. 2 AGFlurbG die Anordnung des Verfahrens und der vorläufigen Besitzeinweisung, jedoch sind diese Verfügungen hier nicht streitgegenständlich. Für das vorliegende Beweisverfahren war somit das Rubrum zu berichtigen, wie es der Antragsteller im Schreiben vom 29. März 2014 auch beantragt hat.

Nach § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, § 98 VwGO, § 485 Abs. 1 ZPO kann während oder außerhalb eines Streitverfahrens auf Antrag einer Partei die Einnahme des Augenscheins, die Vernehmung von Zeugen oder die Begutachtung durch einen Sachverständigen angeordnet werden, wenn zu besorgen ist, dass das Beweismittel verloren geht oder seine Benutzung erschwert wird. Ist ein Rechtsstreit noch nicht anhängig, kann eine Partei nur die schriftliche Begutachtung durch einen Sachverständigen beantragen, wenn sie ein rechtliches Interesse daran hat, dass der Zustand einer Person oder der Zustand oder Wert einer Sache festgestellt wird (§ 485 Abs. 2 ZPO). Nach § 486 Abs. 1 ZPO ist der Antrag grundsätzlich bei dem Prozessgericht zu stellen. Ist ein Rechtsstreit noch nicht anhängig, so ist der Antrag bei dem Gericht zu stellen, das nach dem Vortrag des Antragstellers zur Entscheidung in der Hauptsache berufen wäre (§ 486 Abs. 2 ZPO). Der Antrag muss die Bezeichnung des Gegners, die Bezeichnung der Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll, die Bezeichnung des Beweismittels und die Glaubhaftmachung der Tatsachen enthalten, die die Zulässigkeit des selbstständigen Beweisverfahrens und die Zuständigkeit des Gerichts begründen sollen (§ 487 ZPO).

Der vorliegende Antrag auf Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens genügt den genannten Anforderungen nicht.

Der Verwaltungsgerichtshof ist zuständig zur Entscheidung über den Antrag. Der Antragsteller wendet sich gegen die Wertermittlung im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens. Über Verwaltungsakte, die im Vollzug dieses Gesetzes ergehen, entscheidet gemäß § 140 FlurbG das Flurbereinigungsgericht - nach § 138 Abs. 1 Satz 1 FlurbG, Art. 1 Abs. 1 AGVwGO der Verwaltungsgerichtshof. Auf die Beweisaufnahme sind nach § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, § 98 VwGO die §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 ZPO entsprechend anzuwenden, soweit die Verwaltungsgerichtsordnung nicht abweichende Vorschriften enthält. Hieraus folgt, dass auch in Verfahren, für die der Verwaltungsrechtsweg (§ 40 VwGO) eröffnet ist, die Vorschriften über das selbstständige Beweisverfahren gemäß §§ 485 ff. ZPO grundsätzlich entsprechend gelten; denn abweichende Vorschriften enthält die Verwaltungsgerichtsordnung insoweit nicht (VGH BW, B.v. 5.7.2007 - 7 S 2700/06 - RzF 132 zu § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG). Eine vom Antragsteller zu erhebende Klage gegen die Wertermittlung wäre letztlich auch vor dem Flurbereinigungsgericht zu verfolgen.

Die Regelung des § 486 Abs. 3 ZPO, wonach in Fällen dringender Gefahr der Antrag auch bei dem Amtsgericht gestellt werden kann, in dessen Bezirk die zu begutachtende Sache sich befindet, kommt nicht entsprechend zur Anwendung mit der Folge, dass das Verwaltungsgericht Ansbach zuständig wäre, wie der Antragsteller meint. Insoweit ist nämlich in § 140 FlurbG abschließend die Zuständigkeit des Flurbereinigungsgerichts festgelegt für alle Streitigkeiten über Verwaltungsakte, die im Vollzug des Flurbereinigungsgesetzes ergehen. Lediglich ergänzend kommen gemäß § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, § 98 VwGO die §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 ZPO zur Anwendung. Die Heranziehung der Regelung des § 486 Abs. 3 ZPO in Fällen wie dem vorliegenden würde die gesetzliche Zuständigkeitsbestimmung des Flurbereinigungsgerichts unterlaufen.

Da vorliegend ein Rechtsstreit noch nicht anhängig ist, sind die Voraussetzungen des § 485 Abs. 2 ZPO maßgebend. Der Antrag lautet zwar richtig auf die schriftliche Begutachtung durch einen Sachverständigen. In seiner geänderten Fassung bezeichnet der Antrag auch den richtigen Gegner, die TG. Bezeichnet sind ferner die Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll, nämlich die Wertermittlung für die im Einzelnen genannten Grundstücke.

Zusätzlich ist allerdings erforderlich, dass die Tatsachen, die die Zulässigkeit des selbstständigen Beweisverfahrens begründen sollen, glaubhaft gemacht werden (§ 485 Abs. 2, § 487 ZPO). Das ist hier nicht der Fall. Nach § 485 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO muss der Antragsteller ein rechtliches Interesse daran haben, dass der Wert seiner Einlageflurstücke durch einen Sachverständigen begutachtet wird. Nach der überwiegenden Auffassung ist der Begriff des rechtlichen Interesses zwar grundsätzlich weit zu verstehen und liegt vor, wenn die begehrte Begutachtung Grundlage eines beliebigen sachlich-rechtlichen Anspruchs des Antragsteller sein kann (Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand April 2013, § 98 Rn. 271; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 98 Rn. 26.; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 72. Aufl. 2014, § 485 Rn. 8; Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 485 Rn. 7; Thomas/Putzo, ZPO, 34. Aufl. 2013, § 385 Rn. 7 jeweils m.w.N; enger Geiger in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 98 Rn. 39; Lang in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 98 Rn. 293 ff.). Allerdings ist keine schematische Prüfung vorzunehmen, sondern maßgebend auf die besonderen Umstände des Einzelfalls abzustellen und danach das rechtliche Interesse zu bemessen. Insbesondere können die Besonderheiten des Verwaltungsprozesses eine andere Beurteilung gebieten (Lang in Sodan/Ziekow, a. a. O., § 98 Rn. 293 ff.). Letzteres ist hier der Fall.

Der Antragsteller vermag nach seinem Vorbringen kein rechtliches Interesse daran geltend zu machen, dass der Wert seiner Einlageflurstücke durch einen Sachverständigen gesondert festgestellt wird. Er erachtet die Beweissicherung als geboten, weil die Beweise im Zusammenhang mit der vorläufigen Neuverteilung und Freigabe der landwirtschaftlichen Nutzung unwiederbringlich zerstört würden und die Gefahr einer nachträglichen Melioration bestehe. Zudem meldet er erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Bodenwertfeststellung an und beruft sich auf das Erfordernis einer qualifizierten Untersuchung, die bislang nicht erfolgt sei. Bei der Überprüfung durch einen von ihm beauftragten Bodensachverständigen hätten sich ganz erhebliche Abweichungen ergeben, insbesondere hinsichtlich der Staunässe sowie der pH-Verschiebungen in den sauren Bereich und des Lichteinfalls. Der Sachverständige habe bestätigt, dass es objektiver Messungen und ggf. Bodenanalysen zu unterschiedlichen Vegetationszeiten und Wetterlagen bedürfe.

Dieses Vorbringen begründet kein rechtliches Interesse an der Durchführung eines Beweisverfahrens. Der Antragsteller wendet sich damit in Wahrheit gegen die Richtigkeit einer bereits stattgefundenen Wertermittlung. Das ist nicht Sinn eines selbstständigen Beweisverfahrens, das die rechtzeitige Klärung einer Tatsache zum Schutz vor dem drohenden Verlust oder der drohenden Erschwerung bezweckt, nicht aber schon eine (vorweggenommene) Beweiswürdigung (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a. a. O., Übers § 485 Rn. 2).

Hinzu kommt vorliegend, dass sich der Verwaltungsprozess durch den Amtsermittlungsgrundsatz vom Zivilprozess unterscheidet und dies bei der entsprechenden Anwendung zivilprozessualer Reglungen nicht unberücksichtigt bleiben kann (siehe OVG SH, B.v. 22.1.1998 - 2 M 36/97 - juris; zum Antrag der Behörde VGH BW, B.v. 3.5.2007 - 5 S 810/07 - NVwZ-RR 2007, 574; Lang in Sodan/Ziekow, a. a. O., § 98 Rn. 293 ff.). Nachdem der Antragsteller gegen die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung Widerspruch eingelegt hat, ist der Sachverhalt im Widerspruchsverfahren (erneut) von Amts wegen zu erforschen und sind die TG und das ALE dementsprechend gehalten, (auch) den Punkten, die der Antragsteller im Rahmen des selbstständigen Beweisverfahrens klären lassen möchte, nachzugehen, wenn und soweit diese für die zu treffende Widerspruchsentscheidung erheblich sind. Auch nach zivilrechtlicher Rechtsprechung ist es nicht Sinn des selbstständigen Beweisverfahrens, die Erfolgsaussichten eines möglichen Rechtsstreits zwischen den Beteiligten zu begutachten (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a. a. O., § 485 Rn. 14 m. w. N.). Ein rechtliches Interesse des Antragstellers an der Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens ist vor diesem Hintergrund nicht ohne weiteres anzuerkennen. Wie das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein im genannten Beschluss ausführt, wird das rechtliche Interesse an der Beweissicherung durch die Amtsermittlungspflicht verdrängt. Die TG und das ALE sind gehalten, von Amts wegen den Rügepunkten nachzugehen. Im Widerspruchsverfahren sind die tatsächlichen Grundlagen der Wertermittlungsergebnisse (nochmals) zu klären, insbesondere der Zustand und Wert der fraglichen Grundstücke. Die Wertermittlung ist rechtswidrig, wenn sich herausstellt, dass die tatsächliche Durchführung fehlerhaft erfolgt ist.

Eine andere Beurteilung kann zwar dann in Betracht kommen, wenn Beweismittel zu entscheidungserheblichen Fragen - wie der Antragsteller befürchtet - verloren gehen oder „verderben“ könnten (so auch OVG SH a. a. O.). Das ist hier aber nicht der Fall. Der Antragsteller sieht die Gefahr in der vorläufigen Besitzeinweisung, die dem zukünftigen Eigentümer die Bewirtschaftung ermöglicht. Er trägt allerdings nicht vor, weshalb eine Bewirtschaftung, wie sie schon bislang erfolgt ist, den Wert des Bodens beeinflussen könnte.

Gemäß § 27 FlurbG hat die Wertermittlung in der Weise zu erfolgen, dass der Wert der Grundstücke eines Teilnehmers im Verhältnis zu dem Wert aller Grundstücke des Flurbereinigungsgebietes zu bestimmen ist. Für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke ist das Wertverhältnis in der Regel nach dem Nutzen zu ermitteln, den sie bei gemeinüblicher ordnungsmäßiger Bewirtschaftung jedem Besitzer ohne Rücksicht auf ihre Entfernung vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage nachhaltig gewähren können. Hierbei sind die Ergebnisse einer Bodenschätzung nach dem Bodenschätzungsgesetz vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150, 3176) in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen (§ 28 Abs. 1 FlurbG). In Bayern ist die Durchführung der Wertermittlung nach § 33 FlurbG, Art. 10 AGFlurbG im Qualitätsmanagementsystem der Verwaltung für Ländliche Entwicklung (QM, siehe hierzu Mayr in Linke/Mayr, AGFlurbG, 2012, Art. 10 Rn. 3 f.) geregelt. Danach erfolgt die Ermittlung der Wertzahlen in der Örtlichkeit anhand von Bodenproben, die im Regelfall mit dem Bohrstock im Abstand von ca. 30 m gezogen werden (QM 5.2 Wertermittlung - Durchführung, dort Nr. 6). Der Bodenwert wird dem QM zufolge durch die natürliche und nachhaltige Ertragsfähigkeit des Kulturbodens bestimmt, die vor allem in der Bodenbeschaffenheit begründet ist. Er ist also abhängig von den chemisch-biologischen Eigenschaften und der physikalischen Beschaffenheit der Bodenbestandteile. Entscheidend für ihn sind Aufbau und Ausbildung des Bodenprofils, die Korngrößenzusammensetzung des Feinbodens und sein Verhältnis zum Bodenskelett, Aufbau und Zusammensetzung von Krume, Unterboden und Untergrund, Kalk- und Humusgehalt, Konkretionen und Ausscheidungen, die Durchlüftung und Bearbeitbarkeit des Bodens, sein Verhalten zum Wasser und schließlich seine Eignung zu bestimmten Sonderkulturen.

Nach diesen Grundsätzen wird die Ertragsfähigkeit festgestellt, indem die Ertragsunterschiede berücksichtigt werden, die auf natürliche Ertragsbedingungen wie Bodenbeschaffenheit, Geländegestaltung und klimatische Verhältnisse zurückzuführen sind. Daneben umfasst die Wertermittlung, soweit erforderlich, Besonderheiten wie Geländeformen, Hängigkeit, Wasserhaushalt, Kleinklima, Erosionsgefährdung etc. (Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, 1988, Die Wertermittlung in der Flurbereinigung - Leitfaden für Vorstandsmitglieder, S. W/33). Hieraus ergibt sich zum einen, dass die Bestimmung des pH-Werts bei der Wertermittlung nicht erfolgt und zum anderen, dass es ohne Bedeutung ist, welche Person die Flächen konkret bewirtschaftet. Maßgebend ist vielmehr der objektive Wert, also der Wert, den ein Grundstück für jedermann hat, der es im Flurbereinigungsgebiet ortsüblich nutzt. Ermittelt wird gemäß § 27 FlurbG ein relativer (Tausch-)Wert und es kommt nicht auf die absoluten in Geld ausgedrückten Werte an (BVerwG, U.v. 14.2.1963 - I C 56.61 - RzF 4 zu § 27 FlurbG; Mayr in Wingerter/Mayr, FlurbG, 9. Aufl. 2013, § 27 Rn. 4).

Gemessen hieran ist vorliegend nicht zu erkennen, dass durch die vorläufige Besitzeinweisung und den Beginn der Bewirtschaftung durch die zukünftigen Eigentümer die Gefahr einer Veränderung bestünde. Die in Frage kommenden Flächen werden lediglich von neuen Bewirtschaftern bestellt, ohne dass dadurch die Bodenqualität unwiederbringlich verloren wäre. Der Antragsteller trägt auch keine Besonderheiten vor, die über eine gemeinübliche ordnungsgemäße Bewirtschaftung hinausgehen würden, insbesondere beruft er sich nicht auf den Abbau von Bodenschätzen oder einen Flächenanspruch für Unternehmen. Er schildert auch keine verlustig gehenden, werterhöhenden Bestandteile der Grundstücke. Zusammenfassend ist damit nicht ersichtlich, weshalb eine Veränderung drohen und eine Überprüfung im Rahmen der jeweiligen Rechtsmittel nicht (mehr) möglich sein sollte. Selbst wenn eine länger andauernde schlechte Bearbeitung unterstellt würde, mag dies zwar zu einem schlechten Zustand des Bodens führen, nicht aber zu Auswirkungen auf die Wertermittlungsergebnisse. Die bei der Wertermittlung maßgebliche Bodenbeschaffenheit mit ihren chemisch-biologischen Eigenschaften ist nicht veränderbar. Veränderungen kann lediglich der aktuelle Zustand des Bodens hinsichtlich seines Pflegezustands und des Nährstoffgehalts unterliegen (siehe hierzu VGH BW, U.v. 3.4.1968 - VII 501/67 - RzF 13 zu § 28 Abs. 1 FlurbG). Das ist aber abhängig von der konkreten Pflege und ließe sich im Bedarfsfall durch entsprechende Maßnahmen verändern und verbessern. Ob die eigenen Messungen des Antragstellers Abweichungen hinsichtlich der Staunässe und des Lichteinfalls ergeben haben, ist damit ebenso ohne Bedeutung.

Hinzu kommt, dass die Kriterien zur Wertbestimmung im QM offenbar nicht denjenigen entsprechen, die der vom Antragsteller beauftragte Sachverständige zugrunde gelegt hat. Ob sich dessen Vorgehensweise mit den sich aus dem Flurbereinigungsgesetz an die Wertermittlung ergebenden Anforderungen deckt, bedarf keiner Klärung im Rahmen eines selbstständigen Beweisverfahrens. Auch zur Überprüfung der Frage, ob die Wertermittlung im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens ordnungsgemäß erfolgt ist, bedarf es keines gesonderten Beweisverfahrens; vielmehr sieht das Gesetz hierfür schon das Rechtsmittel des Widerspruchs und einer eventuell nachfolgenden Klage vor. Für ein selbstständiges Beweisverfahren ist kein Raum mehr. Bei dieser Ausgangslage bedurfte es auch nicht der Hinzuziehung weiterer Verfahrensakten.

Dementsprechend war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO, § 138 Abs. 1 Satz 2, § 147 Abs. 1 FlurbG abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Für die Bemessung des Streitwerts nach Nr. 13.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Wertermittlung) ergeben sich vorliegend keine genügenden Anhaltspunkte. Vom somit zugrunde zu legenden Auffangstreitwert in Höhe von 5.000 Euro für die Hauptsache ist in derartigen „eilverfahrensähnlichen“ Verfahren wie dem vorliegenden selbstständigen Beweisverfahren in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit von der Hälfte auszugehen (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs; BayVGH, B.v. 12.8.2002 - 13 S 01.1662 - juris).

(1) In jedem Land ist bei dem obersten Verwaltungsgericht ein Senat für Flurbereinigung (Flurbereinigungsgericht) einzurichten. Für die Gerichtsverfassung und das Verfahren gelten die Vorschriften über die Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit in den §§ 139 bis 148 nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Mehrere Länder können durch Staatsvertrag ein gemeinschaftliches Flurbereinigungsgericht einrichten. In den Ländern Bremen und Hamburg können die Aufgaben des Flurbereinigungsgerichts auf ein anderes Gericht übertragen werden.

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Während oder außerhalb eines Streitverfahrens kann auf Antrag einer Partei die Einnahme des Augenscheins, die Vernehmung von Zeugen oder die Begutachtung durch einen Sachverständigen angeordnet werden, wenn der Gegner zustimmt oder zu besorgen ist, dass das Beweismittel verloren geht oder seine Benutzung erschwert wird.

(2) Ist ein Rechtsstreit noch nicht anhängig, kann eine Partei die schriftliche Begutachtung durch einen Sachverständigen beantragen, wenn sie ein rechtliches Interesse daran hat, dass

1.
der Zustand einer Person oder der Zustand oder Wert einer Sache,
2.
die Ursache eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels,
3.
der Aufwand für die Beseitigung eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels
festgestellt wird. Ein rechtliches Interesse ist anzunehmen, wenn die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann.

(3) Soweit eine Begutachtung bereits gerichtlich angeordnet worden ist, findet eine neue Begutachtung nur statt, wenn die Voraussetzungen des § 412 erfüllt sind.

Der Antrag muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Gegners;
2.
die Bezeichnung der Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll;
3.
die Benennung der Zeugen oder die Bezeichnung der übrigen nach § 485 zulässigen Beweismittel;
4.
die Glaubhaftmachung der Tatsachen, die die Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens und die Zuständigkeit des Gerichts begründen sollen.

(1) Während oder außerhalb eines Streitverfahrens kann auf Antrag einer Partei die Einnahme des Augenscheins, die Vernehmung von Zeugen oder die Begutachtung durch einen Sachverständigen angeordnet werden, wenn der Gegner zustimmt oder zu besorgen ist, dass das Beweismittel verloren geht oder seine Benutzung erschwert wird.

(2) Ist ein Rechtsstreit noch nicht anhängig, kann eine Partei die schriftliche Begutachtung durch einen Sachverständigen beantragen, wenn sie ein rechtliches Interesse daran hat, dass

1.
der Zustand einer Person oder der Zustand oder Wert einer Sache,
2.
die Ursache eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels,
3.
der Aufwand für die Beseitigung eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels
festgestellt wird. Ein rechtliches Interesse ist anzunehmen, wenn die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann.

(3) Soweit eine Begutachtung bereits gerichtlich angeordnet worden ist, findet eine neue Begutachtung nur statt, wenn die Voraussetzungen des § 412 erfüllt sind.

Der Antrag muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Gegners;
2.
die Bezeichnung der Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll;
3.
die Benennung der Zeugen oder die Bezeichnung der übrigen nach § 485 zulässigen Beweismittel;
4.
die Glaubhaftmachung der Tatsachen, die die Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens und die Zuständigkeit des Gerichts begründen sollen.

(1) Während oder außerhalb eines Streitverfahrens kann auf Antrag einer Partei die Einnahme des Augenscheins, die Vernehmung von Zeugen oder die Begutachtung durch einen Sachverständigen angeordnet werden, wenn der Gegner zustimmt oder zu besorgen ist, dass das Beweismittel verloren geht oder seine Benutzung erschwert wird.

(2) Ist ein Rechtsstreit noch nicht anhängig, kann eine Partei die schriftliche Begutachtung durch einen Sachverständigen beantragen, wenn sie ein rechtliches Interesse daran hat, dass

1.
der Zustand einer Person oder der Zustand oder Wert einer Sache,
2.
die Ursache eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels,
3.
der Aufwand für die Beseitigung eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels
festgestellt wird. Ein rechtliches Interesse ist anzunehmen, wenn die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann.

(3) Soweit eine Begutachtung bereits gerichtlich angeordnet worden ist, findet eine neue Begutachtung nur statt, wenn die Voraussetzungen des § 412 erfüllt sind.

Der Antrag muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Gegners;
2.
die Bezeichnung der Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll;
3.
die Benennung der Zeugen oder die Bezeichnung der übrigen nach § 485 zulässigen Beweismittel;
4.
die Glaubhaftmachung der Tatsachen, die die Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens und die Zuständigkeit des Gerichts begründen sollen.

Um die Teilnehmer mit Land von gleichem Wert abfinden zu können, ist der Wert der alten Grundstücke zu ermitteln. Die Wertermittlung hat in der Weise zu erfolgen, daß der Wert der Grundstücke eines Teilnehmers im Verhältnis zu dem Wert aller Grundstücke des Flurbereinigungsgebietes zu bestimmen ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In jedem Land ist bei dem obersten Verwaltungsgericht ein Senat für Flurbereinigung (Flurbereinigungsgericht) einzurichten. Für die Gerichtsverfassung und das Verfahren gelten die Vorschriften über die Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit in den §§ 139 bis 148 nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Mehrere Länder können durch Staatsvertrag ein gemeinschaftliches Flurbereinigungsgericht einrichten. In den Ländern Bremen und Hamburg können die Aufgaben des Flurbereinigungsgerichts auf ein anderes Gericht übertragen werden.

(1) Für die abweisende Entscheidung im Verwaltungsgerichtsverfahren wird ein Pauschsatz erhoben, der unter Berücksichtigung der durch das Verfahren entstandenen baren Auslagen zu berechnen ist. Außerdem kann eine Gebühr festgesetzt werden.

(2) Ist die Entscheidung nur zum Teil abweisend, so kann dem anfechtenden Beteiligten ein entsprechender Teil der Kosten nach Absatz 1 auferlegt werden.

(3) Wird eine Klage zurückgenommen, so können dem anfechtenden Beteiligten die entstandenen Auslagen auferlegt werden. Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, dürfen dem anfechtenden Beteiligten nur Auslagen auferlegt werden.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für das Widerspruchsverfahren vor der oberen Flurbereinigungsbehörde.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.