Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Apr. 2017 - 12 ZB 17.590

published on 18/04/2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Apr. 2017 - 12 ZB 17.590
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Tenor

I. Die Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Kläger beansprucht von der Beklagten die Registrierung für öffentlich geförderten Wohnraum für sich und seine beiden Kinder jeweils als Haushaltsmitglieder. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage unter Berücksichtigung der Dienstanweisung „Sorgerecht“ der Beklagten vom 9. März 2016 abgewiesen, da er über den Nachweis des gemeinsamen Sorgerechts hinaus weder die Zustimmung der Kindsmutter zur Wohnsitznahme der Kinder bei ihm noch deren Zustimmung zum abwechselnden Leben der Kinder bei beiden Eltern zu gleichen Teilen beigebracht hat. Die von ihm vorgelegte familienrechtliche Umgangsregelung, die kein sog. Wechselmodell statuiere, garantiere nicht, dass die Kinder den öffentlich geförderten Wohnraum zusammen mit dem Kläger auch tatsächlich nutzen werden. Hiergegen wendet sich der Kläger mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem er ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sowie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend macht.

Der Senat hat die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für die vorliegende Klage bereits mit Beschluss vom 22. September 2016 (Az. 12 C 16.1763) als unbegründet zurückgewiesen. Auf die Gründe dieses Beschlusses wird Bezug genommen sowie hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts auf die dem Senat vorliegenden Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die die Zulassung der Berufung gebieten würden, liegen unter Berücksichtigung der vom Kläger dargelegten Zulassungsgründe nicht vor.

1.1 Zutreffend geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass eine Registrierung des Klägers für öffentlich geförderten Wohnraum zusammen mit seinen beiden Kindern als Haushaltsmitglieder nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Sicherung der Zweckbestimmung von Wohnraum in Bayern (Bayerisches Wohnungsbindungsgesetz - BayWoBindG) in Verbindung mit Art. 4 des Bayerischen Wohnraumförderungsgesetzes (BayWoFG) nur dann in Betracht kommt, wenn die Kinder als Verwandte in gerader Linie mit dem Kläger zusammen eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führen bzw. wenn im Sinne von Art. 4 Abs. 2 BayWoFG erwartet werden kann, dass die Kinder zur Führung der Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft alsbald und auf Dauer in den Haushalt des Klägers aufgenommen werden.

1.2 Wie der Senat bereits im Beschluss vom 22. September 2016 (Az. 12 C 16.1763, Umdruck S. 2 f.) ausgeführt hat, ist die von der Beklagten angesichts der offenkundigen Knappheit öffentlich geförderten Wohnraums für die Gruppe getrennt lebender Eltern mit ihren Kindern erfolgte Konkretisierung der gesetzlichen Vorgaben in der Dienstanweisung „Sorgerecht“ vom 9. März 2016 nicht zu beanstanden. Der Mangel an Sozialwohnungen gebietet es sicherzustellen, dass Kinder getrennt lebender Eltern nur dann als Haushaltsmitglieder bei der Registrierung berücksichtigt werden, wenn sie in der Folge mit einem Elternteil die Sozialwohnung auch tatsächlich bewohnen (vgl. VG München, U.v. 28.10.2010 - M 12 K 10.3440 - juris Rn. 10). Neben dem Bestehen eines gemeinsamen Sorgerechts beider Elternteile erfordert dies die Erklärung des anderen Elternteils, dass das jeweilige Kind entweder vollständig beim Antragsteller oder abwechselnd in den Haushalten beider Elternteile lebt. Denn im Rahmen der Personensorge als Bestandteil der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern nach § 1626a BGB obliegt den Eltern nach § 1631 Abs. 1 BGB gemeinschaftlich die Wahrnehmung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für das jeweilige Kind. Können sich die Eltern über die Bestimmung des Aufenthalts nicht einigen, überträgt nach § 1628 Abs. 1 BGB das Familiengericht einem Elternteil dieses Recht. Liegt daher die Zustimmung des jeweils anderen Elternteils für die alleinige oder jedenfalls (im Sinne des sog. Wechselmodells) abwechselnde Wohnungnahme des Kindes in der Sozialwohnung des Antragstellers nicht vor, ist nicht sichergestellt, dass das Kind die Sozialwohnung zusammen mit dem Antragsteller in der Folge tatsächlich bezieht und mit ihm eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft bildet. Die ausdrückliche Zustimmung des anderen Elternteils zur vollständigen oder abwechselnden Wohnungnahme beim Antragsteller, wie sie die Dienstanweisung „Sorgerecht“ der Beklagten fordert, dient daher der Sicherstellung, dass die als Haushaltsmitglieder registrierten Kinder mit dem Antragsteller in der Folge auch tatsächlich eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 BayWoFG bilden. Entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten in der Zulassungsbegründung liegt hierin folglich keine „bloße Förmelei“, auf deren Einhaltung verzichtet werden könnte.

1.3 Auch der Hinweis des Klägerbevollmächtigten auf die Gesetzesbegründung zu Art. 4 des Bayerischen Wohnraumförderungsgesetzes (LT-Drucks. 15/6918, S. 11) rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zwar führt die Gesetzesbegründung aus, dass „Kinder von dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern, bei denen die elterliche Sorge zumindest auch dem Antragsteller zusteht“, ebenfalls zu einem „Haushalt“ im Sinne von Art. 4 BayWoFG rechnen. Damit wird indes nicht ausgesagt, dass das Bestehen eines gemeinschaftlichen Sorgerechts für die Qualifikation als Haushaltsmitglied bereits ausreicht. Vielmehr verweist die Gesetzesbegründung weiter darauf, dass ein „Mehrpersonenhaushalt“ nur dann vorliegt, wenn „diese Personen den Wohnraum gemeinsam bewohnen und sich ganz oder teilweise mit dem täglichen Lebensbedarf versorgen“. Der Sicherstellung einer derartigen Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft dient indes, wie bereits ausgeführt, das Erfordernis der ausdrücklichen Zustimmung des anderen Elternteils zur Wohnungnahme der Kinder in der Sozialwohnung.

1.4 Wenn das Verwaltungsgericht aufgrund des Umstands, dass beide Kinder des Klägers aktuell nicht mit Wohnsitz bei ihm gemeldet sind, er ferner weder das Einverständnis der Mutter für die Wohnsitznahme bei ihm noch das Einverständnis für ein abwechselndes Wohnen zu gleichen Teilen bei beiden Elternteilen (im Sinne des Sog. Wechselmodells) beigebracht hat, die Kinder daher nicht als Haushaltsmitglieder bei der Registrierung für eine Sozialwohnung einstuft, ist dies auch angesichts der weiter dargelegten Zulassungsgründe des Klägerbevollmächtigten nicht zu beanstanden. Insbesondere ersetzt eine Vereinbarung über das Umgangsrecht die Zustimmung der Kindsmutter zur Wohnungnahme der Kinder beim Kläger nicht. Ungeachtet der Frage, ob in der Einigung über das Umgangsrecht zugleich die Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts liegt, käme die vom Klägerbevollmächtigten behauptete „zwangsläufige“ Zustimmung der Mutter hier deshalb nicht zum Tragen, weil die familiengerichtliche Vereinbarung vom 14. Juli 2016, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, kein Wechselmodell, d.h. kein abwechselndes Wohnen der Kinder zu gleichen Teilen bei Vater und Mutter, festlegt, sondern vielmehr dem Kläger ein zwar großzügiges, aber doch hinter der Mutter deutlich zurückbleibendes Umgangsrecht zubilligt, sodass - selbst wenn man die Umgangsregelung als „Zustimmung“ zur Wohnungnahme beim Kläger interpretieren würde - die Kinder dennoch nicht als Haushaltsmitglieder angesehen werden könnten. Einem Umgangsrecht wie dem vorliegend vereinbarten trägt die Beklagte im Übrigen dadurch Rechnung, dass sie dem Umgangsberechtigten bei der Registrierung für öffentlich geförderten Wohnraum einen erhöhten Raumbedarf zubilligt, dabei die Kinder jedoch nicht als selbständige Haushaltsmitglieder berücksichtigt. Eine dahingehende Umstellung seines Antrags hat der Kläger indes abgelehnt.

Angesichts dessen kann zusammenfassend festgestellt werde, dass ernstliche Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die zur Zulassung der Berufung führen, vom Kläger nicht dargelegt worden aber auch sonst nicht ersichtlich sind.

2. Auch soweit der Kläger im Zusammenhang mit dem Haushaltsbegriff des Art. 4 BayWoFG die Rechtsfrage für im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzlich klärungsbedürftig erachtet, „ob die Zugehörigkeit von Kindern von dauerhaft getrennt lebenden oder geschiedenen Elternteilen zum Haushalt des antragstellenden Elternteils i.S.d. Art. 4 Abs. 1 BayWoFG das Bestehen des Sorgerechts ausreichen lässt oder ob insoweit weitere Anforderungen hieran zu stellen sind (z. B. dauerhaftes und regelmäßiges Wohnen der Kinder bei den Elternteilen zu gleichen Teilen)“, kann er damit die Zulassung der Berufung nicht erwirken. Wie sich bereits Art. 4 Abs. 1 BayWoFG entnehmen lässt, erfordert die Zurechnung eines Kindes zum Haushalt des antragstellenden Elternteils, dass beide „miteinander eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führen“, was allein durch das Bestehen eines gemeinsamen Sorgerechts nicht gewährleistet ist, sondern darüber hinaus zumindest ein dauerhaftes und regelmäßiges Wohnen des Kindes bei beiden Elternteilen zu gleichen Teilen erfordert. Eine grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfrage, sofern sie sich losgelöst vom Einzelfall hier überhaupt stellen würde, liegt mithin nicht vor.

3. Der Antrag auf Zulassung der Berufung war daher im Ergebnis abzulehnen. Der Kläger trägt nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des nach § 188 Satz 2, 1 VwGO gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts nach § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte
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published on 22/09/2016 00:00

Tenor Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. Gründe Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg da auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers im Beschwerdeverfah
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu,

1.
wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen),
2.
wenn sie einander heiraten oder
3.
soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt.

(2) Das Familiengericht überträgt gemäß Absatz 1 Nummer 3 auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge beiden Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht. Trägt der andere Elternteil keine Gründe vor, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, und sind solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich, wird vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht.

(3) Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.

(1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.

(2) Das Kind hat ein Recht auf Pflege und Erziehung unter Ausschluss von Gewalt, körperlichen Bestrafungen, seelischen Verletzungen und anderen entwürdigenden Maßnahmen.

(3) Das Familiengericht hat die Eltern auf Antrag bei der Ausübung der Personensorge in geeigneten Fällen zu unterstützen.

Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen. Die Übertragung kann mit Beschränkungen oder mit Auflagen verbunden werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.