Verwaltungsgericht München Urteil, 19. Jan. 2017 - M 12 K 16.1209

19.01.2017

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der am … geborene Kläger bewohnt derzeit eine 2-Zimmer-Wohnung mit Küche (Gesamtwohnfläche 48,80 qm) in der …straße … in München.

Am … September 2015 hat er die Registrierung für sich, seine Tochter …, geboren am … 2007, und seinen Sohn …, geboren am …2012, als Haushaltsangehörige für eine öffentlich geförderte Wohnung beantragt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, eine Wohnung in den Stadtteilen …, … oder … sei erforderlich, um die räumliche Nähe zu den Kindern herzustellen und die praktische Umsetzung des Umgangs zu ermöglichen. Die derzeitige Wohnung sei zu weit vom Kindergarten, der Schule und dem Wohnort der Kinder in … entfernt. Eine Drei- oder Vier-Zimmer-Wohnung sei angemessen, um so den temporären Umgang mit den Kindern zu realisieren. Es fehle der Platz für Kinderzimmer. Ihm stehe eine Wohnung mit zwei Kinderzimmern zu, da die Kinder unterschiedlichen Geschlechts seien.

Mit Schreiben vom 5. Oktober 2015 wurde der Kläger seitens der Beklagten unter anderem aufgefordert, jeweils eine Erklärung der Mutter, dass die gemeinsamen Kinder auf Dauer in ihrem Haushalt leben, sowie eine gemeinsame elterliche Erklärung über die Besuchsregelungen der beiden Kinder abzugeben.

Mit Schreiben vom 9. Dezember 2015 wurde dem Kläger seitens der Beklagten mitgeteilt, dass aufgrund jeweils fehlender Zustimmung des anderen Elternteils die beiden Kinder nicht zusammen mit dem Kläger als Wohnungssuchende registriert werden könnten. Dem Kläger wurde angeboten, diese aus dem Antrag zu streichen.

Mit Schreiben vom ... Februar 2016 teilte der Kläger mit, er sei mit einer Streichung nicht einverstanden.

Mit Bescheid vom 10. Februar 2016 wurde der Antrag des Klägers abgelehnt. Zur Begründung führte die Beklagte aus, es sei im Antrag zumindest eine nicht antragsberechtigte Person aufgeführt. Als Mitantragsteller dürften nur Haushaltsangehörige aufgeführt sein, die miteinander eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führten oder die alsbald in den Haushalt aufgenommen werden sollen.

Mit Schreiben vom … März 2016, bei Gericht am 14. März 2016 eingegangen, hat der Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 10. Februar 2016 zu verpflichten, den Kläger gemäß seinem Antrag vom *. Oktober 2015 für eine öffentlich geförderte Wohnung für sich und seine beiden Kinder … und … vorzumerken.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger übe gemeinsam mit der Kindsmutter das Sorgerecht sowie das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die beiden Kinder aus. Diese hielten sich regelmäßig am Dienstag, Donnerstag und Freitag beim Kläger auf und verbrächten die Hälfte der Ferien bei ihm.

Mit Schreiben vom 30. März 2016 hat die Beklagte beantragt,

die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es für eine Berücksichtigung der Kinder im künftigen Haushalt des Klägers unabhängig vom bestehenden gemeinsamen Sorgerecht notwendig sei, dass die Aufenthalte der Kinder beim Kläger über den im vorliegenden Fall geregelten, besuchsweisen Umgang hinausgingen. Zudem sei es für eine solche Berücksichtigung zwingend notwendig, dass die Kindsmutter als weiterer sorgeberechtigter Elternteil ihr Einverständnis zur Aufnahme in den künftigen Haushalt erkläre. Weiter sei zu beachten, dass auf Grund der zum 9. März 2016 in Kraft getretenen Dienstanweisung „Sorgerecht“ der Beklagten die beiden Kinder bei Vorliegen der Zustimmungserklärung der Kindesmutter nur dann im künftigen Haushalt des Klägers als Haushaltsangehörige berücksichtigt werden könnten, wenn sie in beiden Haushalten zu gleichen Teilen abwechselnd und regelmäßig leben sollten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vormerkung für eine öffentlich geförderte Wohnung für sich und seine beiden Kinder (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Bescheid des Beklagten vom 10. Februar 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Das Gesetz über die Wohnraumförderung in Bayern (Bayerisches Wohnraumförderungsgesetz - BayWoFG) vom 10. April 2007 hat den Zweck, Maßnahmen zur Unterstützung von Haushalten bei der Versorgung mit angemessenem Wohnraum zu fördern, Art. 1 Satz 1 BayWoFG. Ziel der Mietwohnraumförderung ist die Unterstützung von Haushalten, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können, Art. 2 Abs. 1 Satz 1 BayWoFG.

Gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen in Bayern (Bayerisches Wohnungsbindungsgesetz - BayWoBindG) i.V.m. Art. 4 BayWoFG rechnen auch die Verwandten des Antragstellers in gerader Linie, die miteinander eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führen, zum Haushalt. Gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayWoFG werden darüber hinaus auch Personen i.S.d. Abs. 1 zum Haushalt gerechnet, wenn zu erwarten ist, dass diese alsbald und auf Dauer in den Haushalt aufgenommen werden. Gerade weil Wohnraum im sozialen Wohnungsbau sehr knapp ist, kann es nicht hingenommen werden, dass mit Steuermitteln geförderter Wohnraum zur Verfügung gestellt wird, ohne dass sichergestellt ist, dass er tatsächlich zweckentsprechend verwendet wird. Ein bloßes Umgangsrecht des Klägers mit den Kindern - also ein gelegentliches Wohnen der Kinder in der Wohnung - macht sie nicht zu Haushaltsangehörigen im Sinne des Art. 4 BayWoFG.

Nach der Dienstanweisung „Sorgerecht“ der Beklagten bedarf es im Falle nichtehelicher Kinder eines Nachweises über das Vorliegen der gemeinsamen elterlichen Sorge. Dabei treffen getrennt lebende Personen mit Kindern gesteigerte Mitwirkungspflichten. Sie müssen der Behörde mitteilen und durch entsprechende Nachweise belegen, wie sich die elterliche Sorge für die gemeinsamen Kinder gestaltet. Diese in ihren Anforderungen strenge Dienstanweisung ist aufgrund der Knappheit öffentlich geförderten Wohnraums gerechtfertigt. Die Kinder des Klägers können bei der Registrierung sowie bei der Bemessung des dem Kläger zuzuerkennenden Wohnungstyps nur dann berücksichtigt werden, wenn sichergestellt ist, dass sie auch tatsächlich beim Kläger leben werden. Zu diesem Zweck darf die Beklagte im Falle nichtehelicher Kinder einen Nachweis über das Vorliegen der gemeinsamen elterlichen Sorge und entweder die Zustimmung des einen Elternteils zu einem Verbleib beim anderen Elternteil oder die Erklärung der Eltern, dass die Kinder abwechselnd und regelmäßig in beiden Haushalten leben sollen, fordern. Würde der Antrag des Klägers auf Registrierung für eine Sozialwohnung zusammen mit seinen Kindern ohne diese Nachweise positiv verbeschieden, bestünde die Gefahr, dass die Kinder nicht zusammen mit dem Kläger die auf Grundlage des Bescheids vermittelte Wohnung beziehen würden.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist nicht alleine das Sorgerecht ausschlaggebend für eine zweckentsprechende Verwendung sozialen Wohnraums. Zwar ist es richtig, dass, wer kein Sorgerecht und somit kein Aufenthaltsbestimmungsrecht hat, auch keinen Einfluss darauf hat, ob die Kinder in der Wohnung wohnen dürfen oder nicht, der Umkehrschluss ist aber nicht möglich. So müssen bei einem gemeinsamen Sorgerecht beide Elternteile einem Wohnortwechsel zustimmen. Dies zeigt, dass sich aus dem Vorliegen einer Sorgeberechtigung noch nicht ergibt, dass die Kinder beim Sorgeberechtigten wohnen. So können die beiden Eltern, wie vorliegend geschehen, den Umgang und somit Wohnort des Kindes unabhängig vom Sorgerecht regeln.

Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die Kinder alleine auf Dauer beim Kläger wohnen werden oder sich abwechselnd in beiden Elternhaushalten aufhalten. Gemäß der Meldebestätigung vom *. Dezember 2015 sind die beiden Kinder mit vom Kläger abweichender Anschrift gemeldet. Für den Nachweis einer alsbaldigen und dauerhaften Aufnahme der Kinder im Haushalt des Klägers fehlt es weiterhin an der Zustimmung der Mutter gemäß Nr. 5.1 a Dienstanweisung „Sorgerecht“ oder an der gemäß Nr. 5.3 Dienstanweisung „Sorgerecht“ erforderlichen gemeinsamen Erklärung der beiden sorgeberechtigten Eltern, dass die Kinder in beiden Haushalten zu gleichen Teilen abwechselnd und regelmäßig leben. Diese wurde vom Kläger trotz Aufforderung durch die Beklagte nicht eingereicht. Daran ändert auch die bei Gericht eingereichte familiengerichtliche Umgangsvereinbarung nichts. Diese ersetzt nicht die Zustimmung der Kindsmutter, da sie keine Aussage zu ihrem Einverständnis zum ausschließlichen oder wechselweisen Wohnen der Kinder beim Kläger trifft.

Zudem besteht auch ausweislich der familiengerichtlichen Umgangsvereinbarung nach wie vor kein umgangsrechtliches Wechselmodell, derart dass die Kinder abwechselnd und zu gleichen Teilen beim Kläger und der Mutter leben, sondern nur ein großzügiges Besuchsrecht. Die Aufenthalte der Kinder gehen nicht über einen besuchsweisen Umgang hinaus. Gemäß der Umgangsvereinbarung vom … Juli 2016 werden die Ferienzeiten dahingehend halbiert werden, dass die Kinder drei Wochen der Sommerferien, die erste Woche der Weihnachtsferien, die Pfingst- und Osterferien zur Hälfte beim Kläger verbringen. Bzgl. des Regelumgangs vereinbarten die Beteiligten, dass der Sohn jeden Dienstagnachmittag sich von 14 bis 18.30 Uhr und die Tochter an jedem Donnerstag, an dem der Kläger nicht das lange Wochenende hat, zwischen 15 und 19.30 Uhr beim Kläger aufhält. Der Wochenendumgang wurde derart gestaltet, dass der Kläger die Kinder alle zwei Wochen ein Wochenende hat. Dabei halten sich die Kinder an einem Wochenende pro Monat von Freitagnachmittag bis Montagmorgen und an einem Wochenende pro Monat von Freitagnachmittag bis Samstag 18.30 Uhr beim Kläger auf, wobei die Tochter bereits am Donnerstag aufgrund des Regelumgangs beim Kläger verbleibt, so dass die Betreuungszeit der Tochter von 15 Uhr am Donnerstag bis Samstag 18.30 Uhr dauert. Somit kann weder von einem dauerhaften Aufenthalt der Kinder beim Kläger noch von einem abwechselnden Aufenthalt der Kinder in beiden Elternhaushalten ausgegangen werden.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 Satz 2 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in e

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.