Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Okt. 2015 - 12 ZB 14.1954

bei uns veröffentlicht am12.10.2015
vorgehend
Verwaltungsgericht Augsburg, Au 3 K 14.660, 29.07.2014

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 29. Juli 2014 (Az.: Au 3 K 14.660) wird wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung zugelassen.

II.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe

Die ... geborene Klägerin beansprucht mit ihrer Klage Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für ihr Masterstudium der Pharmazeutischen Bioprozesstechnik an der TU München nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG).

I.

1. Mit Bescheid vom 24. November 2011 erkannte der Beklagte die Klägerin aufgrund des von ihr als Kind im Zeitraum zwischen 1969 und 1982 erlittenen sexuellen Missbrauchs und körperlicher Misshandlungen durch ihren zwischenzeitlich verstorbenen Vater als nach dem Opferentschädigungsgesetz leistungsberechtigt an und stellte bei ihr einen Grad der Schädigungsfolgen von 40 fest. Als Schädigungsfolgen wurden eine posttraumatische Belastungsstörung, eine abgeklungene Ess-Störung sowie Angst und Depressionen (gemischt) im Sinne ihrer Entstehung festgestellt. Nach Ablegung des Abiturs studierte die Klägerin - jedenfalls formal - 23 Semester Germanistik, Pädagogik und Psychologie an der Universität ..., ehe sie das Studium schädigungsbedingt abbrach. Wohl bereits seit 1990 und zwischen 1997 und 2007 im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses arbeitete sie als angelernte kaufmännische Angestellte im elterlichen Betrieb. 2007 begann sie an der TU München ein Bachelorstudium der Bioprozesstechnik, das sie Ende Februar 2014 erfolgreich abschloss.

2. Auf ihren (telefonischen) Antrag vom 12. Dezember 2011 hin bewilligte ihr das Zentrum Bayern Familie und Soziales, Hauptfürsorgestelle, des Beklagten mit Bescheid vom 15. Februar 2012 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form von Übergangsgeld und einem Fahrtkostenzuschuss für das Studium der Bioprozesstechnik in München und verlängerte diese krankheitsbedingt bis zum Ende des Bachelorstudiums mit Abgabe der Bachelorarbeit am 28. Februar 2014.

3. Mit Schreiben vom 19. Juli 2013 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Verlängerung der Leistungen für das von ihr nunmehr angestrebte Masterstudium „Pharmazeutische Bioprozesstechnik“ an der TU München. Diesen Antrag lehnte die Beklagte, nachdem, sie zuvor u. a. eine Stellungnahme der Agentur für Arbeit eingeholt hatte, mit Bescheid vom 21. Februar 2014 ab. Der hiergegen erhobene Widerspruch blieb erfolglos. Zur Begründung der Ablehnung führte der Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 1. April 2014 aus, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben seien darauf auszurichten, die Folgen der Schädigung angemessen auszugleichen. Dies sei durch das abgeschlossene Bachelor-Studium erfolgt. Der Abschluss böte exzellente Berufschancen, die sich durch ein anschließendes Master-Studium nicht wesentlich erhöhen würden.

4. Die daraufhin erhobene Verpflichtungsklage blieb ebenfalls erfolglos. Das Verwaltungsgericht Augsburg wies sie mit Urteil vom 29. Juli 2014 als unbegründet ab. Dem Anspruch der Klägerin auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG in Verbindung mit § 26 Abs. 1 des Gesetzes über die Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG) und § 33 Abs. 3 Nr. 4 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) habe der Beklagte entsprochen. Der Anspruch der Klägerin richte sich auf Förderung ihrer beruflichen Ausbildung mit dem Ziel eines berufsqualifizierenden Abschlusses. Einen derartigen berufsqualifizierenden Abschluss habe sie mit dem erfolgreichen Bachelor-Studium der Bioprozesstechnik erworben. Der Bachelor erweise sich in diesem Zusammenhang auch nicht als unselbstständige Zwischenstufe zum Erwerb des Mastergrads. Sinn der Aufspaltung bisheriger Diplomstudiengänge in ein Bachelor- und ein Master-Studium sei es gerade, Absolventen nach einem kürzeren Studium den Eintritt in das Berufsleben zu ermöglichen.

Weiter weise der Fall der Klägerin Besonderheiten auf, die es der Hauptfürsorgestelle des Beklagten erlaubt hätten, die Förderung eines anschließenden Master-Studiums abzulehnen. So seien bei der Auswahl der Leistungen nach § 33 Abs. 4 SGB IX Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie die Lage auf dem Arbeitsmarkt angemessen zu berücksichtigen. Eignung und Neigung der Klägerin für das angestrebte Master-Studium seien zu bejahen. Das Integrationsamt hätte in diesem Zusammenhang jedoch den bisherigen Lebensweg der Klägerin, den Verlauf ihres Studiums und vor allem ihr Alter berücksichtigen dürfen. Vor dem Erwerb des Bachelor-Grades habe die Klägerin keine Berufsausbildung abgeschlossen, sondern sei außerhalb oder neben dem Studium als kaufmännische Angestellte im elterlichen Betrieb tätig gewesen. Sie verfüge im Bereich der Bioprozesstechnik über keine einschlägige Berufserfahrung und sei als Berufseinsteigerin anzusehen. Aufgrund des bisherigen Studienverlaufs sei ferner davon auszugehen, dass die Klägerin frühestens im Alter von 51 Jahren das Master-Studium abschließen werde. Angesichts ihrer fehlenden Berufserfahrung, ihres Lebensalters und der mangelnden gesundheitlichen Belastbarkeit seien ihre Aussichten, in das Erwerbsleben einzutreten, unabhängig vom Erwerb des Master-Grads skeptisch zu beurteilen. Mit jedem Jahr zusätzlichen Studiums verschlechtere sich zudem die Relation zwischen der geförderten Ausbildung und der noch möglichen Lebensarbeitszeit weiter. Die Versorgung in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes nach § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG erfolge zum Ausgleich der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen einer gesundheitlichen Schädigung als Opfer einer Gewalttat und ziele darauf ab, die Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen. Diesem Zweck diene der Erwerb eines berufseröffnenden akademischen Grades. Demgegenüber habe die Kammer den Eindruck gewonnen, der Klägerin gehe es in erster Linie darum, aus ideellen Gründen den Mastergrad zu erwerben, um so nachzuholen, was ihr schädigungsbedingt nicht möglich gewesen sei. Dies sei vom Zweck der Förderung jedoch nicht mehr gedeckt.

5. Mit ihrem gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung macht die Klägerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Die Landesanwaltschaft Bayern als Vertreterin des Beklagten verweist auf die Richtigkeit der Ausgangsentscheidung.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung hat Erfolg, da ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 29. Juli 2014 im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen.

1. Die Klägerin besitzt auf der Grundlage der Anerkennung der erlittenen Schädigung durch den Bescheid vom 24. November 2011 nach § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der erlittenen Gewalttat einen Anspruch auf Versorgung in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes. Nach § 25 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 in Verbindung mit § 26 Abs. 1 BVG erhält sie in entsprechender Anwendung der Vorschriften der §§ 33 bis 38a SGB IX Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Als derartige Teilhabeleistungen hat die Beklagte der Klägerin bis einschließlich 28. Februar 2014 nach § 26 Abs. 4 Nrn. 1, 5 BVG Übergangsgeld sowie Reisekosten für das Bachelor-Studium der Bioprozesstechnik an der TU München geleistet. Zu den Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben bestimmt die auf der Grundlage von § 27f BVG erlassene Verordnung zur Kriegsopferfürsorge (KFürsV) in § 1 Abs. 1, dass diese Leistungen darauf auszurichten sind, durch Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung einer der Eignung, Neigung und bisherigen Tätigkeit des Beschädigten entsprechenden beruflichen Tätigkeit die Folgen der Schädigung angemessen auszugleichen oder zu mildern. Nach § 1 Abs. 2 KFürsV setzt die Einleitung von Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben voraus, dass das Leistungsvermögen des Beschädigten erwarten lässt, dass er das Ziel der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erreichen wird, dass die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben seiner Eignung, Neigung und Fähigkeit entsprechen, dass der beabsichtigte Ausbildungsweg zweckmäßig ist und der Beruf oder die Tätigkeit voraussichtlich eine ausreichende Lebensgrundlage vermittelt.

§ 33 Abs. 1 SGB IX beschreibt als Ziel der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben die Erhaltung, Verbesserung, Herstellung oder Wiederherstellung der Leistungs- bzw. Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen. Bei der Auswahl der hierzu erforderlichen Leistungen - darunter unter § 33 Abs. 3 Nr. 4 SGB IX die berufliche Ausbildung - sollen nach § 33 Abs. 4 Satz 1 SGB IX Eignung, Neigung, die bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen berücksichtigt werden. Um Letzteres feststellen zu können, kann der zuständige Rehabilitationsträger nach § 38 Satz 1 SGB IX eine gutachterliche Stellungnahme der Bundesagentur für Arbeit zu Notwendigkeit, Art und Umfang von Leistungen unter Berücksichtigung arbeitsmarktlicher Zweckmäßigkeit anfordern.

2. Gemessen an den vorstehenden gesetzlichen Anforderungen begegnet die Annahme des Beklagten wie auch des Verwaltungsgerichts, ein angemessener Ausgleich der Schädigungsfolgen der Klägerin liege bereits mit der Förderung des Bachelor-Studiums als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben vor, ernstlichen Zweifeln.

2.1 Nach § 1 Abs. 1 KFürsV muss das Ziel der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben der angemessene Ausgleich der Schädigungsfolgen sein. Dass dies bei der Hochschulausbildung der Klägerin, für die sie geeignet ist und die ihren Neigungen entspricht, lediglich das Bachelorstudium einschließt, ist zweifelhaft. Denn soweit der Staat außerhalb des sozialen Entschädigungsrechts eine Hochschulausbildung im Rahmen des Bundesgesetzes zur individuellen Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG) fördert, umfasst nach § 7 Abs. 1a BAföG der Leistungsanspruch auch die Förderung eines auf ein Bachelorstudium aufbauenden Masterstudiums. Dabei sieht der Gesetzgeber das Masterstudium nicht als weitere Ausbildung an, sondern dehnt vielmehr den Grundanspruch auf Förderung einer Erstausbildung auf den Masterstudiengang aus. Bachelor- und Masterstudium bilden ausbildungsförderungsrechtlich eine einheitlich zu betrachtende Erstausbildung (vgl. Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Aufl. 2014, § 7 Rn. 4).

Wird eine Hochschulausbildung, wie im vorliegenden Fall, nicht im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes sondern als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem Opferentschädigungsgesetz gefördert und soll mit dieser Förderung ein angemessener Ausgleich der Schädigungsfolgen erreicht werden, kann sich die Förderung ohne einen Wertungswiderspruch zu generieren nicht allein auf das Bachelorstudium beschränken, sondern umfasst, sofern die entsprechende Eignung der Anspruchsberechtigten besteht, auch das Masterstudium.

2.2 Hinzu kommt, dass es der Klägerin im vorliegenden Fall gerade aufgrund der Schädigungsfolgen nicht möglich war, ihr nach dem Abitur begonnenes Studium an der Universität ... zu beenden. Ohne die Schädigung, die Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz gerade angemessen ausgleichen sollen, hätte die Klägerin daher den akademischen Grad eines Magister oder bei anderen Studiengängen ein Diplom oder ein Staatsexamen erworben. Hinter diesen Abschlüssen bliebe indes der im Zuge des Bologna-Prozesses eingeführte akademische Grad eines Bachelor zurück. Mithin läge in der Beschränkung der Förderung allein eines Bachelorstudiums der Klägerin kein angemessener Ausgleich der Schadensfolgen.

2.3 Schließlich erweisen sich der Ablehnungsbescheid wie auch das verwaltungsgerichtliche Urteil auch deshalb als zweifelhaft, weil es die Angemessenheit der Förderung allein des Bachelorstudiums auf Annahmen zur Arbeitsmarktsituation unter Berücksichtigung des Lebensalters der Klägerin stützt, die keine tragfähige Grundlage besitzen. Die vom Beklagten nach § 38 SGB IX eingeholte gutachterliche Stellungnahme der Bundesagentur für Arbeit besteht lediglich aus zwei Sätzen und beschränkt sich auf die Feststellung, dass das Masterstudium der Klägerin die Chancen ihrer Integration auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht wesentlich erhöhen würde. Ferner sei aufgrund des Alters der Klägerin eine Vermittlung als Berufseinsteigerin zum jetzigen Zeitpunkt bereits erschwert. Zwar besteht bei gutachterlichen Stellungnahmen auf Seiten der Bundesagentur für Arbeit ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum (vgl. Knittel, SGB IX, 8. Aufl. 2015, § 33 Rn. 114). Indes lässt sich aus den dürren „Hinweisen“ der Bundesagentur weder eine fundierte Tatsachengrundlage des Arbeitsmarkts für Absolventen des Studiengangs Bioprozesstechnik entnehmen, noch nachvollziehbare Gründe, weshalb das Lebensalter gerade in diesem Arbeitsmarktsegment zu Erschwernissen bei der Integration in den Arbeitsmarkt führen soll. Überdies bestehen auch Zweifel, ob das Alterskriterium in der vorstehend geschilderten Art und Weise in die Bewertung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben überhaupt einfließen darf (vgl. LSG Baden-Württemberg, U. v. 26.7.2007 - L 10 R 5394/06 - NZS 2008, 319 Rn. 31).

Die angeführten Aspekte begründen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, so dass die Berufung hiergegen zuzulassen war. Auf das Vorliegen weiterer Zulassungsgründe kommt es daher nicht mehr entscheidungserheblich an.

Nach derzeitigem Sach- und Erkenntnisstand ist daher eine Verpflichtung des Beklagten zur Verlängerung der Leistungen für das angestrebte Masterstudium überwiegend wahrscheinlich, so dass der Senat eine Abhilfeentscheidung des Beklagten anregt.

3. Das Verfahren wird künftig unter dem Aktenzeichen 12 B 15.2255 geführt.

Belehrung

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die einschlägigen, jeweils geltenden Vorschriften Bezug genommen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung


Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 7 Erstausbildung, weitere Ausbildung


(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, lä

Opferentschädigungsgesetz - OEG | § 1 Anspruch auf Versorgung


(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 33 Pflichten der Personensorgeberechtigten


Eltern, Vormünder, Pfleger und Betreuer, die bei den ihnen anvertrauten Personen Beeinträchtigungen (§ 2 Absatz 1) wahrnehmen oder durch die in § 34 genannten Personen hierauf hingewiesen werden, sollen im Rahmen ihres Erziehungs- oder Betreuungsauft

Bundesversorgungsgesetz - BVG | § 26


(1) Beschädigte erhalten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 49 bis 55 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen nach § 57 des Neunte

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 38 Verträge mit Leistungserbringern


(1) Verträge mit Leistungserbringern müssen insbesondere folgende Regelungen über die Ausführung von Leistungen durch Rehabilitationsdienste und -einrichtungen, die nicht in der Trägerschaft eines Rehabilitationsträgers stehen, enthalten:1.Qualitätsa

Verordnung zur Kriegsopferfürsorge - KFürsV | § 1 Allgemeine Bestimmungen


(1) Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 26 des Bundesversorgungsgesetzes sind darauf auszurichten, durch Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung einer der Eignung, Neigung und bisherigen Tätigkeit des Beschädigten entsprechenden berufliche

Bundesversorgungsgesetz - BVG | § 27f


Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Art, Ausmaß und Dauer der Leistungen der Kriegsopferfürsorge (§§ 25 bis 27e) sowie das Verfahren zu bestimmen.

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(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Die Anwendung dieser Vorschrift wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Angreifer in der irrtümlichen Annahme von Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrunds gehandelt hat.

(2) Einem tätlichen Angriff im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich

1.
die vorsätzliche Beibringung von Gift,
2.
die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen.

(3) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f des Bundesversorgungsgesetzes herbeigeführt worden sind; Buchstabe e gilt auch für einen Unfall, den der Geschädigte bei der unverzüglichen Erstattung der Strafanzeige erleidet.

(4) Ausländerinnen und Ausländer haben dieselben Ansprüche wie Deutsche.

(5) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40, 40a und 41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt; dieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt.

(6) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die ein Berechtigter oder Leistungsempfänger nach Absatz 1 oder 5 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 oder 5 des Bundesversorgungsgesetzes, eine Pflegeperson oder eine Begleitperson bei einer notwendigen Begleitung des Geschädigten durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 8a des Bundesversorgungsgesetzes erleidet.

(7) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.

(8) Wird ein tätlicher Angriff im Sinne des Absatzes 1 durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers verübt, werden Leistungen nach diesem Gesetz erbracht.

(9) § 1 Abs. 3, die §§ 64 bis 64d, 64f sowie 89 des Bundesversorgungsgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde tritt, sofern ein Land Kostenträger ist (§ 4). Dabei sind die für deutsche Staatsangehörige geltenden Vorschriften auch für von diesem Gesetz erfaßte Ausländer anzuwenden.

(10) § 20 des Bundesversorgungsgesetzes ist mit den Maßgaben anzuwenden, daß an die Stelle der in Absatz 1 Satz 3 genannten Zahl die Zahl der rentenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen nach diesem Gesetz im Vergleich zur Zahl des Vorjahres tritt, daß in Absatz 1 Satz 4 an die Stelle der dort genannten Ausgaben der Krankenkassen je Mitglied und Rentner einschließlich Familienangehörige die bundesweiten Ausgaben je Mitglied treten, daß Absatz 2 Satz 1 für die oberste Landesbehörde, die für die Kriegsopferversorgung zuständig ist, oder die von ihr bestimmte Stelle gilt und daß in Absatz 3 an die Stelle der in Satz 1 genannten Zahl die Zahl 1,3 tritt und die Sätze 2 bis 4 nicht gelten.

(11) Im Rahmen der Heilbehandlung sind auch heilpädagogische Behandlung, heilgymnastische und bewegungstherapeutische Übungen zu gewähren, wenn diese bei der Heilbehandlung notwendig sind.

Eltern, Vormünder, Pfleger und Betreuer, die bei den ihnen anvertrauten Personen Beeinträchtigungen (§ 2 Absatz 1) wahrnehmen oder durch die in § 34 genannten Personen hierauf hingewiesen werden, sollen im Rahmen ihres Erziehungs- oder Betreuungsauftrags diese Personen einer Beratungsstelle nach § 32 oder einer sonstigen Beratungsstelle für Rehabilitation zur Beratung über die geeigneten Leistungen zur Teilhabe vorstellen.

(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Die Anwendung dieser Vorschrift wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Angreifer in der irrtümlichen Annahme von Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrunds gehandelt hat.

(2) Einem tätlichen Angriff im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich

1.
die vorsätzliche Beibringung von Gift,
2.
die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen.

(3) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f des Bundesversorgungsgesetzes herbeigeführt worden sind; Buchstabe e gilt auch für einen Unfall, den der Geschädigte bei der unverzüglichen Erstattung der Strafanzeige erleidet.

(4) Ausländerinnen und Ausländer haben dieselben Ansprüche wie Deutsche.

(5) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40, 40a und 41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt; dieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt.

(6) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die ein Berechtigter oder Leistungsempfänger nach Absatz 1 oder 5 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 oder 5 des Bundesversorgungsgesetzes, eine Pflegeperson oder eine Begleitperson bei einer notwendigen Begleitung des Geschädigten durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 8a des Bundesversorgungsgesetzes erleidet.

(7) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.

(8) Wird ein tätlicher Angriff im Sinne des Absatzes 1 durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers verübt, werden Leistungen nach diesem Gesetz erbracht.

(9) § 1 Abs. 3, die §§ 64 bis 64d, 64f sowie 89 des Bundesversorgungsgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde tritt, sofern ein Land Kostenträger ist (§ 4). Dabei sind die für deutsche Staatsangehörige geltenden Vorschriften auch für von diesem Gesetz erfaßte Ausländer anzuwenden.

(10) § 20 des Bundesversorgungsgesetzes ist mit den Maßgaben anzuwenden, daß an die Stelle der in Absatz 1 Satz 3 genannten Zahl die Zahl der rentenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen nach diesem Gesetz im Vergleich zur Zahl des Vorjahres tritt, daß in Absatz 1 Satz 4 an die Stelle der dort genannten Ausgaben der Krankenkassen je Mitglied und Rentner einschließlich Familienangehörige die bundesweiten Ausgaben je Mitglied treten, daß Absatz 2 Satz 1 für die oberste Landesbehörde, die für die Kriegsopferversorgung zuständig ist, oder die von ihr bestimmte Stelle gilt und daß in Absatz 3 an die Stelle der in Satz 1 genannten Zahl die Zahl 1,3 tritt und die Sätze 2 bis 4 nicht gelten.

(11) Im Rahmen der Heilbehandlung sind auch heilpädagogische Behandlung, heilgymnastische und bewegungstherapeutische Übungen zu gewähren, wenn diese bei der Heilbehandlung notwendig sind.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Die Anwendung dieser Vorschrift wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Angreifer in der irrtümlichen Annahme von Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrunds gehandelt hat.

(2) Einem tätlichen Angriff im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich

1.
die vorsätzliche Beibringung von Gift,
2.
die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen.

(3) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f des Bundesversorgungsgesetzes herbeigeführt worden sind; Buchstabe e gilt auch für einen Unfall, den der Geschädigte bei der unverzüglichen Erstattung der Strafanzeige erleidet.

(4) Ausländerinnen und Ausländer haben dieselben Ansprüche wie Deutsche.

(5) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40, 40a und 41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt; dieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt.

(6) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die ein Berechtigter oder Leistungsempfänger nach Absatz 1 oder 5 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 oder 5 des Bundesversorgungsgesetzes, eine Pflegeperson oder eine Begleitperson bei einer notwendigen Begleitung des Geschädigten durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 8a des Bundesversorgungsgesetzes erleidet.

(7) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.

(8) Wird ein tätlicher Angriff im Sinne des Absatzes 1 durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers verübt, werden Leistungen nach diesem Gesetz erbracht.

(9) § 1 Abs. 3, die §§ 64 bis 64d, 64f sowie 89 des Bundesversorgungsgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde tritt, sofern ein Land Kostenträger ist (§ 4). Dabei sind die für deutsche Staatsangehörige geltenden Vorschriften auch für von diesem Gesetz erfaßte Ausländer anzuwenden.

(10) § 20 des Bundesversorgungsgesetzes ist mit den Maßgaben anzuwenden, daß an die Stelle der in Absatz 1 Satz 3 genannten Zahl die Zahl der rentenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen nach diesem Gesetz im Vergleich zur Zahl des Vorjahres tritt, daß in Absatz 1 Satz 4 an die Stelle der dort genannten Ausgaben der Krankenkassen je Mitglied und Rentner einschließlich Familienangehörige die bundesweiten Ausgaben je Mitglied treten, daß Absatz 2 Satz 1 für die oberste Landesbehörde, die für die Kriegsopferversorgung zuständig ist, oder die von ihr bestimmte Stelle gilt und daß in Absatz 3 an die Stelle der in Satz 1 genannten Zahl die Zahl 1,3 tritt und die Sätze 2 bis 4 nicht gelten.

(11) Im Rahmen der Heilbehandlung sind auch heilpädagogische Behandlung, heilgymnastische und bewegungstherapeutische Übungen zu gewähren, wenn diese bei der Heilbehandlung notwendig sind.

(1) Beschädigte erhalten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 49 bis 55 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen nach § 57 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und entsprechende Leistungen bei anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie als Budget für Ausbildung nach § 61a des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.

(2) Bei Unterbringung von Beschädigten in einer Einrichtung der beruflichen Rehabilitation werden dort entstehende Aufwendungen vom Träger der Kriegsopferfürsorge als Sachleistungen getragen.

(3) Zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gehören auch Hilfen zur Gründung und Erhaltung einer selbständigen Existenz; Geldleistungen hierfür sollen in der Regel als Darlehen erbracht werden.

(4) Die Leistungen nach Absatz 1 werden ergänzt durch:

1.
Übergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe nach Maßgabe des § 26a,
2.
Entrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung für Zeiten des Bezuges von Übergangsgeld unter Beachtung des § 70 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, Erstattung der Aufwendungen zur Alterssicherung von nicht rentenversicherungspflichtigen Beschädigten für freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, für Beiträge zu öffentlich-rechtlichen berufsständischen Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen und zu öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen auf Grund von Lebensversicherungsverträgen bis zur Höhe der Beiträge, die zur gesetzlichen Rentenversicherung für Zeiten des Bezuges von Übergangsgeld zu entrichten wären,
3.
Haushaltshilfe nach § 74 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
4.
sonstige Leistungen, die unter Berücksichtigung von Art und Schwere der Schädigung erforderlich sind, um das Ziel der Rehabilitation zu erreichen oder zu sichern,
5.
Reisekosten nach § 73 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.

(5) Soweit nach Absatz 1 oder Absatz 4 Nr. 4 Leistungen zum Erreichen des Arbeitsplatzes oder des Ortes einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, insbesondere Hilfen zur Beschaffung und Unterhaltung eines Kraftfahrzeugs in Betracht kommen, kann zur Angleichung dieser Leistungen im Rahmen einer Rechtsverordnung nach § 27f der Einsatz von Einkommen abweichend von § 25e Abs. 1 und 2 sowie § 27d Abs. 5 bestimmt und von Einsatz und Verwertung von Vermögen ganz oder teilweise abgesehen werden. Im Übrigen ist bei den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und den sie ergänzenden Leistungen mit Ausnahme der sonstigen Hilfen nach Absatz 4 Nr. 4 Einkommen und Vermögen nicht zu berücksichtigen; § 26a bleibt unberührt.

(6) Witwen, Witwer oder hinterbliebene Lebenspartner, die zur Erhaltung einer angemessenen Lebensstellung erwerbstätig sein wollen, sind in begründeten Fällen Leistungen in sinngemäßer Anwendung der Absätze 1 bis 5 mit Ausnahme des Absatzes 4 Nr. 4 zu erbringen.

Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Art, Ausmaß und Dauer der Leistungen der Kriegsopferfürsorge (§§ 25 bis 27e) sowie das Verfahren zu bestimmen.

(1) Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 26 des Bundesversorgungsgesetzes sind darauf auszurichten, durch Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung einer der Eignung, Neigung und bisherigen Tätigkeit des Beschädigten entsprechenden beruflichen Tätigkeit die Folgen der Schädigung angemessen auszugleichen oder zu mildern. Sie umfassen auch Maßnahmen zur Vorbereitung der Arbeits- und Berufsförderung sowie Maßnahmen zur Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben.

(2) Die Einleitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben setzt voraus, daß

1.
das Leistungsvermögen des Beschädigten erwarten läßt, daß er das Ziel der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erreichen wird,
2.
die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben der Eignung, Neigung und Fähigkeit des Beschädigten entsprechen,
3.
der beabsichtigte Ausbildungsweg zweckmäßig ist,
4.
der Beruf oder die Tätigkeit voraussichtlich eine ausreichende Lebensgrundlage vermittelt oder wenigstens dazu beiträgt, die Folgen der Schädigung zu mildern, wenn der Beschädigte infolge Art oder Schwere der Schädigung eine ausreichende Lebensgrundlage nicht mehr erlangen kann.

(3) Von Maßnahmen nach § 6 Abs. 2 und § 8 soll abgesehen werden, wenn die Unterbringung im erlernten, ausgeübten oder in einem diesem verwandten und gleichwertigen Beruf, gegebenenfalls nach Beschaffung von Hilfsmitteln, Vorrichtungen an Maschinen oder anderen geeigneten Hilfen, noch möglich ist.

(4) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben können auch während einer stationären Behandlung begonnen oder fortgeführt werden; dem Beschädigten soll zumindest die Erhaltung seiner beruflichen Kenntnisse ermöglicht werden.

(5) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden auch durchgeführt, wenn der Beschädigte schon nach § 26 des Bundesversorgungsgesetzes gefördert worden ist. Die Einleitung neuer Maßnahmen hängt jedoch davon ab, daß der Beschädigte den Beruf, für den er bereits gefördert wurde, infolge der Schädigung nicht mehr ausüben kann oder daß frühere Maßnahmen aus Gründen, die der Beschädigte nicht zu vertreten hat, nicht zu einer ausreichenden Lebensgrundlage geführt haben.

(6) Kann eine Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben aus Gründen, die der Beschädigte nicht zu vertreten hat, nicht zu dem in Aussicht genommenen Ziel geführt werden, sind weitere Maßnahmen nicht ausgeschlossen.

(7) Wird eine Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben in Abschnitten durchgeführt, ist die Leistung für den jeweiligen Abschnitt festzustellen.

Eltern, Vormünder, Pfleger und Betreuer, die bei den ihnen anvertrauten Personen Beeinträchtigungen (§ 2 Absatz 1) wahrnehmen oder durch die in § 34 genannten Personen hierauf hingewiesen werden, sollen im Rahmen ihres Erziehungs- oder Betreuungsauftrags diese Personen einer Beratungsstelle nach § 32 oder einer sonstigen Beratungsstelle für Rehabilitation zur Beratung über die geeigneten Leistungen zur Teilhabe vorstellen.

(1) Verträge mit Leistungserbringern müssen insbesondere folgende Regelungen über die Ausführung von Leistungen durch Rehabilitationsdienste und -einrichtungen, die nicht in der Trägerschaft eines Rehabilitationsträgers stehen, enthalten:

1.
Qualitätsanforderungen an die Ausführung der Leistungen, das beteiligte Personal und die begleitenden Fachdienste,
2.
die Übernahme von Grundsätzen der Rehabilitationsträger zur Vereinbarung von Vergütungen,
3.
Rechte und Pflichten der Teilnehmer, soweit sich diese nicht bereits aus dem Rechtsverhältnis ergeben, das zwischen ihnen und dem Rehabilitationsträger besteht,
4.
angemessene Mitwirkungsmöglichkeiten der Teilnehmer an der Ausführung der Leistungen,
5.
Regelungen zur Geheimhaltung personenbezogener Daten,
6.
Regelungen zur Beschäftigung eines angemessenen Anteils von Frauen mit Behinderungen, insbesondere Frauen mit Schwerbehinderungen sowie
7.
das Angebot, Beratung durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung in Anspruch zu nehmen.

(2) Die Bezahlung tarifvertraglich vereinbarter Vergütungen sowie entsprechender Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen kann bei Verträgen auf der Grundlage dieses Buches nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden. Auf Verlangen des Rehabilitationsträgers ist die Zahlung von Vergütungen nach Satz 1 nachzuweisen.

(3) Die Rehabilitationsträger wirken darauf hin, dass die Verträge nach einheitlichen Grundsätzen abgeschlossen werden. Dabei sind einheitliche Grundsätze der Wirksamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigten. Die Rehabilitationsträger können über den Inhalt der Verträge gemeinsame Empfehlungen nach § 26 vereinbaren. Mit den Arbeitsgemeinschaften der Rehabilitationsdienste und -einrichtungen können sie Rahmenverträge schließen. Der oder die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wird beteiligt.

(4) Absatz 1 Nummer 1 und 3 bis 6 wird für eigene Einrichtungen der Rehabilitationsträger entsprechend angewendet.

(1) Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 26 des Bundesversorgungsgesetzes sind darauf auszurichten, durch Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung einer der Eignung, Neigung und bisherigen Tätigkeit des Beschädigten entsprechenden beruflichen Tätigkeit die Folgen der Schädigung angemessen auszugleichen oder zu mildern. Sie umfassen auch Maßnahmen zur Vorbereitung der Arbeits- und Berufsförderung sowie Maßnahmen zur Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben.

(2) Die Einleitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben setzt voraus, daß

1.
das Leistungsvermögen des Beschädigten erwarten läßt, daß er das Ziel der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erreichen wird,
2.
die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben der Eignung, Neigung und Fähigkeit des Beschädigten entsprechen,
3.
der beabsichtigte Ausbildungsweg zweckmäßig ist,
4.
der Beruf oder die Tätigkeit voraussichtlich eine ausreichende Lebensgrundlage vermittelt oder wenigstens dazu beiträgt, die Folgen der Schädigung zu mildern, wenn der Beschädigte infolge Art oder Schwere der Schädigung eine ausreichende Lebensgrundlage nicht mehr erlangen kann.

(3) Von Maßnahmen nach § 6 Abs. 2 und § 8 soll abgesehen werden, wenn die Unterbringung im erlernten, ausgeübten oder in einem diesem verwandten und gleichwertigen Beruf, gegebenenfalls nach Beschaffung von Hilfsmitteln, Vorrichtungen an Maschinen oder anderen geeigneten Hilfen, noch möglich ist.

(4) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben können auch während einer stationären Behandlung begonnen oder fortgeführt werden; dem Beschädigten soll zumindest die Erhaltung seiner beruflichen Kenntnisse ermöglicht werden.

(5) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden auch durchgeführt, wenn der Beschädigte schon nach § 26 des Bundesversorgungsgesetzes gefördert worden ist. Die Einleitung neuer Maßnahmen hängt jedoch davon ab, daß der Beschädigte den Beruf, für den er bereits gefördert wurde, infolge der Schädigung nicht mehr ausüben kann oder daß frühere Maßnahmen aus Gründen, die der Beschädigte nicht zu vertreten hat, nicht zu einer ausreichenden Lebensgrundlage geführt haben.

(6) Kann eine Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben aus Gründen, die der Beschädigte nicht zu vertreten hat, nicht zu dem in Aussicht genommenen Ziel geführt werden, sind weitere Maßnahmen nicht ausgeschlossen.

(7) Wird eine Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben in Abschnitten durchgeführt, ist die Leistung für den jeweiligen Abschnitt festzustellen.

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

(1) Verträge mit Leistungserbringern müssen insbesondere folgende Regelungen über die Ausführung von Leistungen durch Rehabilitationsdienste und -einrichtungen, die nicht in der Trägerschaft eines Rehabilitationsträgers stehen, enthalten:

1.
Qualitätsanforderungen an die Ausführung der Leistungen, das beteiligte Personal und die begleitenden Fachdienste,
2.
die Übernahme von Grundsätzen der Rehabilitationsträger zur Vereinbarung von Vergütungen,
3.
Rechte und Pflichten der Teilnehmer, soweit sich diese nicht bereits aus dem Rechtsverhältnis ergeben, das zwischen ihnen und dem Rehabilitationsträger besteht,
4.
angemessene Mitwirkungsmöglichkeiten der Teilnehmer an der Ausführung der Leistungen,
5.
Regelungen zur Geheimhaltung personenbezogener Daten,
6.
Regelungen zur Beschäftigung eines angemessenen Anteils von Frauen mit Behinderungen, insbesondere Frauen mit Schwerbehinderungen sowie
7.
das Angebot, Beratung durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung in Anspruch zu nehmen.

(2) Die Bezahlung tarifvertraglich vereinbarter Vergütungen sowie entsprechender Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen kann bei Verträgen auf der Grundlage dieses Buches nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden. Auf Verlangen des Rehabilitationsträgers ist die Zahlung von Vergütungen nach Satz 1 nachzuweisen.

(3) Die Rehabilitationsträger wirken darauf hin, dass die Verträge nach einheitlichen Grundsätzen abgeschlossen werden. Dabei sind einheitliche Grundsätze der Wirksamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigten. Die Rehabilitationsträger können über den Inhalt der Verträge gemeinsame Empfehlungen nach § 26 vereinbaren. Mit den Arbeitsgemeinschaften der Rehabilitationsdienste und -einrichtungen können sie Rahmenverträge schließen. Der oder die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wird beteiligt.

(4) Absatz 1 Nummer 1 und 3 bis 6 wird für eigene Einrichtungen der Rehabilitationsträger entsprechend angewendet.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 31.08.2006 und der Bescheid der Beklagten vom 21.01.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.09.2005 aufgehoben und die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf seinen Antrag vom 10.08.2004 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts einen neuen Bescheid zu erteilen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten beider Instanzen.

Tatbestand

 
Streitig ist die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form der Förderung einer Umschulung.
Der 1960 in der T. geborene Kläger machte nach Einreise in die Bundesrepublik Deutschland von 1978 bis 1981 eine Lehre als Schlosser und arbeitete anschließend als Fräser, zuletzt bis zum 30.04.2003 bei der Firma Z. in O. Seither ist der Kläger arbeitslos.
Der Kläger leidet an einem LWS-Syndrom mit Bandscheibenvorfall L5/S1 mit Retrolisthese und intraspinalem Anteil sowie Bandscheibenvorfall L4/L5 mit chronischem Nervenwurzelreiz und Gehschwäche des rechten Beines. Außerdem liegt beim Kläger eine chronische Otitis media beidseits und eine Schallleitungsschwerhörigkeit links vor. Er kann deshalb nur noch leichte Tätigkeiten mit zahlreichen qualitativen Einschränkungen verrichten. Tätigkeiten als Schlosser oder Fräser sind ihm nicht mehr möglich (Gutachten der Dr. Kr., Ärztin der Agentur für Arbeit A.).
Am 10.08.2004 stellte der Kläger bei der Beklagten (erneut) einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (berufliche Rehabilitation) und gab an, er wolle eine Umschulung durchführen. Mit Bescheid vom 12.08.2004 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach und führte ergänzend aus, es sei zunächst ein Beratungsgespräch mit einem Reha-Fachberater erforderlich, um über Art und Umfang von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben entscheiden zu können.
Am 13.09.2004 fand ein Gespräch zwischen dem Kläger und dem Fachberater der Beklagten Zs. statt. In der darüber angelegten Aktennotiz wurde vermerkt, der Kläger wolle gerne die Technikerausbildung oder die Ausbildung zum Technischen Zeichner/Maschinenbau machen. Hintergrund dieses Wunsches sei auch, dass er nach Ablegung der Prüfung in die Türkei umziehen wolle, weil dort derartige Facharbeiter gesucht seien. Von Seiten des Fachberaters sei darauf hingewiesen worden, dass für den 44-jährigen Kläger die Voraussetzungen für eine Umschulung nicht vorlägen, weil er bei Abschluss der Ausbildung mit 47 Jahren von keinem Arbeitgeber in Deutschland als Neuling in eine Technikerstelle eingestellt werde. Ausbildungen und Schulungen von einer Woche bis ca. sechs Monaten seien fast kein Problem.
Mit Bescheid vom 21.01.2005 lehnte die Beklagte die beantragte Weiterbildung zum Techniker oder Umschulung zum Technischen Zeichner ab. Auf Grund seines Alters bestehe bei einer zweijährigen Ausbildungszeit nach Beendigung der Maßnahme keine Möglichkeit der Wiedereingliederung auf dem Arbeitsmarkt. Es verbleibe daher bei dem Bescheid vom 15.04.2004. Mit diesem Bescheid waren, befristet bis 30.04.2007 Leistungen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes in Form eines Eingliederungszuschusses in Aussicht gestellt und eine Lohnkostenübernahme für eine zweimonatige Probebeschäftigung zugesagt worden.
Den Widerspruch wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 30.09.2005 (betreffend Bescheide vom 12.08.2004 und 21.01.2005) und der Begründung zurück, auf Grund des derzeitigen Alters des Klägers von bereits 45 Jahren werde bei einer zweijährigen Ausbildungszeit keine Chance auf einen Arbeitsplatz auf dem deutschen Arbeitsmarkt gesehen. Hierzu komme noch, dass die schulischen Fähigkeiten des Klägers hierzu noch gar nicht geprüft worden seien. Da nach § 43 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) der bisherige berufliche Werdegang bei der Auswahl der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben angemessen zu berücksichtigen sei, komme vorrangig eine Gewährung von Vermittlungshilfen zur Aufnahme einer leidensgerechten Beschäftigung in Betracht.
Dagegen hat der Kläger am 28.10.2005 Klage zum Sozialgericht Ulm erhoben. Mit Urteil vom 31.08.2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt, die Ausführungen der Beklagten, dass sie es für sehr unwahrscheinlich halte, dass ein deutscher Arbeitgeber den Kläger als beruflichen Neuling mit 47 Jahren anstelle, sei durchaus realistisch und entspreche den Gegebenheiten auf dem deutschen Arbeitsmarkt, wonach jüngere Arbeitnehmer bei gleichem Ausbildungstand in der Regel bevorzugt würden. Daher seien die von der Beklagten angestellten Erwägungen zum Alter des Klägers und zum Arbeitsmarkt nicht ermessensfehlerhaft.
Gegen das am 26.09.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 26.10.2006 Berufung eingelegt und vorgebracht, die Entscheidung der Beklagten sei ermessensfehlerhaft. Hierbei gehe es insbesondere um die Ausführungen der Beklagten, dass sie es für unwahrscheinlich halte, dass ein Arbeitgeber den Kläger als beruflichen Neuling mit 47 Jahren einstelle. Das Renteneintrittsalter sei mittlerweile auf 67 Jahre heraufgesetzt worden. Damit habe er noch 20 Jahre vor sich, die er mit einer Berufstätigkeit ausfüllen müsse. In Anbetracht dessen sei eine Umschulung, die eine Dauer von zwei bis drei Jahren betrage, durchaus angemessen und aus volkswirtschaftlichen Gründen sowie sozialpolitischen Erwägungen erforderlich. Zudem werde in der Wirtschaft wieder über Facharbeitermangel geklagt.
10 
Der Kläger beantragt,
11 
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 31.08.2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 21.01.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.09.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Umschulung zum Techniker oder zum Technischen Zeichner zu gewähren,
12 
hilfsweise, über den Antrag vom 10.08.2004 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
16 
Im von der Berichterstatterin durchgeführten Erörterungstermin vom 31.05.2007 hat der Kläger erklärt, es sei nicht so, dass er ausschließlich zum Techniker oder Technischen Zeichner umgeschult werden wolle, sondern er sei durchaus auch offen für andere Bereiche.
17 
Die Beklagte hat erklärt, es bestehe keinerlei Bereitschaft, den Kläger in ein Berufsförderungswerk zu schicken und anschließend eine etwaige dort empfohlene Umschulung zu gewähren.
18 
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
19 
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Die Berufung des Klägers, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten gem. § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig und teilweise begründet.
21 
Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) erbringt die Rentenversicherung medizinische Leistungen zur Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie ergänzende Leistungen, um den Auswirkungen einer Krankheit oder körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern. Die Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Rentenleistungen, die bei erfolgreicher Rehabilitation nicht oder voraussichtlich zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Die Leistungen können erbracht werden, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (§ 9 Abs. 2 SGB VI). Für die Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist (Nr. 1) und (Nr. 2) bei denen voraussichtlich
22 
a) bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann,
23 
b) bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann, oder
24 
c) bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit der Arbeitsplatz durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten werden kann (§ 10 Abs. 1 SGB VI).
25 
Die Beklagte bejahte mit Bescheid vom 12.08.2004 dem Grunde nach die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Damit steht zwischen den Beteiligten bestandskräftig fest, dass der Kläger die persönlichen Voraussetzungen nach § 10 SGB VI erfüllt.
26 
Allerdings lehnte die Beklagte mit fehlerhafter Ermessensausübung die Gewährung einer Umschulung ab.
27 
Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 SGB VI bestimmt der Träger der Rentenversicherung im Einzelfall unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung dieser Leistungen sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen. Nach § 16 SGB VI i.V.m. § 33 Abs. 4 Satz 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) sind bei der Auswahl der Leistungen Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen zu berücksichtigen. Die Auswahl der Maßnahme steht somit im Ermessen der Beklagten.
28 
Nach § 39 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) besteht auf die pflichtgemäße Ausübung des Ermessens ein Anspruch (Satz 2), wobei die Sozialleistungsträger ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten haben (Satz 1). Nur hierauf bezieht sich die gerichtliche Kontrolle. Der Senat prüft deshalb nur, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten und ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 54 Abs. 2 Satz 2 SGG).
29 
Im vorliegenden Fall begehrt der Kläger in erster Linie eine Umschulung zum Techniker bzw. Technischen Zeichner/Maschinenbau, ist jedoch nach seinen Angaben im Erörterungstermin durchaus auch offen für andere Maßnahmen. Die Beklagte dagegen ist nach den Angaben im Erörterungstermin zu keinerlei Umschulungsmaßnahme bereit.
30 
Eine so genannte Ermessensreduzierung auf Null dahingehend, dass die Beklagte ihr Ermessen nur in einer Weise rechtmäßig hätte ausüben können - in Form einer Förderung der Umschulung zum Techniker bzw. Technischen Zeichner/Maschinenbau - und jede andere Entscheidung rechtswidrig gewesen wäre, ist auch im Ansatz nicht erkennbar und wird vom Kläger inhaltlich auch nicht behauptet.
31 
Es liegt jedoch ein Ermessensfehlgebrauch seitens der Beklagten vor, wenn diese die in Rede stehende Umschulung mit Hinweis auf das Alter des Klägers und die Arbeitsmarktsituation ablehnt. Zwar mag es zutreffen, dass die Vermittlungschancen für ältere Arbeitnehmer allgemein im Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten schwierig waren. Nach Auffassung des Senats stellt es jedoch eine unzulässige Vereinfachung der Sichtweise dar, allein hierauf gestützt eine Fortbildungen oder Umschulung des damals 45jährigen Klägers abzulehnen (ebenso Sozialgericht Koblenz, Urteil vom 30.08.2005, S 3 RJ 131/04 in juris). Zum einen berücksichtigte die Beklagte bei ihrer Entscheidung nicht hinreichend, dass sich der Arbeitsmarkt - wie die aktuelle Situation auch belegt - verändern kann, dass also nicht allein der im Zeitpunkt der Entscheidung aktuelle Arbeitsmarkt für die Prognose zu Grunde zu legen ist. In diesem Zusammenhang, bei der Prüfung der Arbeitsmarktsituation, hätte die Beklagte auch den möglichen Einsatzbereich eines Technikers bzw. Technischen Zeichners berücksichtigen müssen. Stattdessen bezog sie sich nur allgemein auf die schlechten Vermittlungschancen älterer Arbeitnehmer. Zum zweiten berücksichtigte die Beklagte nicht, dass der Kläger bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine mehrjährige Berufserfahrung besitzt, was gegenüber jungen Absolventen der in Rede stehenden Ausbildungen als ein die Wettbewerbsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt erhöhender Qualifikationsvorteil zu werten ist. Drittens hat die Beklagte außer Acht gelassen, dass sie mit einer eventuellen Förderung der in Rede stehenden Bildungsmaßnahme nicht notwendig ihre Verpflichtung zur Eingliederung des Klägers erfüllt hätte. Aus § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VI, § 33 Abs. 1 SGB IX ergibt sich vielmehr, dass die Leistungen zur Teilhabe final ausgerichtet sind, also die vollständige Rehabilitation des Versicherten zum Ziel haben (Niesel in KassKomm, § 9 SGB VI Rdnrn. 3 und 4). Wenn also tatsächlich im Zeitpunkt des Abschlusses der Maßnahme Schwierigkeiten bei der Erlangung eines Arbeitsplatzes auftreten würden, wäre die Beklagte gehalten, durch entsprechend geeignete weitere Maßnahmen wie z.B. Vermittlung (§ 33 Abs. 3 Nr. 1 SGB IX) oder Leistungen an Arbeitgeber (§ 34 SGB IX) die Eingliederungschancen nochmals zu erhöhen. Deshalb können eventuell nach der Umschulung bzw. Fortbildung zu erwartende Vermittlungsprobleme als solche keine Ablehnung der Maßnahme rechtfertigen. Schließlich blieb unberücksichtigt, dass das Gesetz vom Regelfall eines bis zum - im Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten - 65. Lebensjahr reichenden Arbeitslebens ausgeht und dem Versicherten grundsätzlich einen Berufswechsel zumutet (BSG, Urteil vom 22.06.1971, 11 RA 279/69 in SozR Nr. 9 zu § 1237 RVO). Eine Altersgrenze hierfür findet sich nirgends.
32 
Der Senat sieht sich in seiner Beurteilung durch die aktuelle Entwicklung bestätigt. Mit dem Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demographische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz - verkündet am 30.04.2007 im Bundesgesetzblatt I, S. 554 ff. -) wird die Altersgrenze für die Regelaltersrente von bisher 65 Jahren auf das 67. Lebensjahr stufenweise angehoben. Für den 1960 geborenen Kläger bedeutet dies eine Anhebung auf das Alter von 66 Jahren und 4 Monaten. Damit hätte der Kläger bei einer im Jahr 2005 begonnenen zweijährigen Umschulung nach Abschluss der Maßnahme noch fast 20 Jahre seines Berufslebens - also weit mehr als ein Drittel - vor sich. Zur Begründung des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes hat die Bundesregierung u. a. ausgeführt, mit der langfristigen Anhebung der Altersgrenzen werde dem drohendem Fachkräftemangel entgegengewirkt und ein Signal an Gesellschaft und Wirtschaft gegeben, dass eine Umorientierung in der Haltung zur Rolle der Älteren in Gesellschaft und Wirtschaft notwendig sei und dass dieser Umorientierung auch konkrete Verhaltensänderungen folgen müssten (Näheres hierzu: Köhler-Rama in RV aktuell 2007, S. 138). Diese auch vom Gesetzgeber angenommene Veränderung des Arbeitsmarktes wird derzeit bereits durch die aktuelle Entwicklung bestätigt.
33 
Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Beklagte die begehrte Umschulung oder Fortbildung zu fördern hat. Vielmehr ist eine ermessensfehlerfreie Ablehnung durchaus denkbar, insbesondere im Hinblick auf mögliche Alternativen zu den in Rede stehenden Bildungsmaßnahmen und der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit oder auch wenn sich auf Grund besonderer Umstände - die hier allerdings nicht erkennbar sind - die Eingliederungschancen durch solche Maßnahmen nicht ausreichend erhöhen lassen (etwa weil der angestrebte Beruf am Arbeitsmarkt insgesamt zunehmend weniger gefragt ist). Allerdings begegnet die grundsätzliche Haltung der Beklagte im vorliegenden Fall, außer Leistungen an Arbeitgeber (§ 34 SGB IX) keine Leistungen zur Teilhabe zu erbringen, Bedenken. Aufgabe der Beklagten ist es vielmehr auch, dem Kläger durch geeignete Maßnahmen (z.B. Arbeitsberatung, Berufsfindung) konkrete Wege aus der krankheitsbedingten Arbeitslosigkeit aufzuzeigen, insoweit also seine Willensbildung zu beeinflussen. Dass der Kläger hierzu bereit ist, zeigen seine Äußerungen im Termin zu Erörterung des Sachverhalts. Der Hinweis der Beklagten, es sei das Problem des Klägers, wenn er keine Arbeit findet, zeigt eine Verkennung der rechtlichen Situation und damit der Verpflichtung der Beklagten zu aktivem Handeln.
34 
Auf die Berufung und den Hilfsantrag des Klägers ist deshalb das angefochtene Urteil aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts einen neuen Bescheid zu erteilen. Bezüglich des Hauptantrags des Klägers ist die Berufung aus den oben genannten Gründen zurückzuweisen.
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
36 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Gründe

 
20 
Die Berufung des Klägers, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten gem. § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig und teilweise begründet.
21 
Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) erbringt die Rentenversicherung medizinische Leistungen zur Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie ergänzende Leistungen, um den Auswirkungen einer Krankheit oder körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern. Die Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Rentenleistungen, die bei erfolgreicher Rehabilitation nicht oder voraussichtlich zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Die Leistungen können erbracht werden, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (§ 9 Abs. 2 SGB VI). Für die Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist (Nr. 1) und (Nr. 2) bei denen voraussichtlich
22 
a) bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann,
23 
b) bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann, oder
24 
c) bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit der Arbeitsplatz durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten werden kann (§ 10 Abs. 1 SGB VI).
25 
Die Beklagte bejahte mit Bescheid vom 12.08.2004 dem Grunde nach die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Damit steht zwischen den Beteiligten bestandskräftig fest, dass der Kläger die persönlichen Voraussetzungen nach § 10 SGB VI erfüllt.
26 
Allerdings lehnte die Beklagte mit fehlerhafter Ermessensausübung die Gewährung einer Umschulung ab.
27 
Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 SGB VI bestimmt der Träger der Rentenversicherung im Einzelfall unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung dieser Leistungen sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen. Nach § 16 SGB VI i.V.m. § 33 Abs. 4 Satz 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) sind bei der Auswahl der Leistungen Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen zu berücksichtigen. Die Auswahl der Maßnahme steht somit im Ermessen der Beklagten.
28 
Nach § 39 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) besteht auf die pflichtgemäße Ausübung des Ermessens ein Anspruch (Satz 2), wobei die Sozialleistungsträger ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten haben (Satz 1). Nur hierauf bezieht sich die gerichtliche Kontrolle. Der Senat prüft deshalb nur, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten und ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 54 Abs. 2 Satz 2 SGG).
29 
Im vorliegenden Fall begehrt der Kläger in erster Linie eine Umschulung zum Techniker bzw. Technischen Zeichner/Maschinenbau, ist jedoch nach seinen Angaben im Erörterungstermin durchaus auch offen für andere Maßnahmen. Die Beklagte dagegen ist nach den Angaben im Erörterungstermin zu keinerlei Umschulungsmaßnahme bereit.
30 
Eine so genannte Ermessensreduzierung auf Null dahingehend, dass die Beklagte ihr Ermessen nur in einer Weise rechtmäßig hätte ausüben können - in Form einer Förderung der Umschulung zum Techniker bzw. Technischen Zeichner/Maschinenbau - und jede andere Entscheidung rechtswidrig gewesen wäre, ist auch im Ansatz nicht erkennbar und wird vom Kläger inhaltlich auch nicht behauptet.
31 
Es liegt jedoch ein Ermessensfehlgebrauch seitens der Beklagten vor, wenn diese die in Rede stehende Umschulung mit Hinweis auf das Alter des Klägers und die Arbeitsmarktsituation ablehnt. Zwar mag es zutreffen, dass die Vermittlungschancen für ältere Arbeitnehmer allgemein im Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten schwierig waren. Nach Auffassung des Senats stellt es jedoch eine unzulässige Vereinfachung der Sichtweise dar, allein hierauf gestützt eine Fortbildungen oder Umschulung des damals 45jährigen Klägers abzulehnen (ebenso Sozialgericht Koblenz, Urteil vom 30.08.2005, S 3 RJ 131/04 in juris). Zum einen berücksichtigte die Beklagte bei ihrer Entscheidung nicht hinreichend, dass sich der Arbeitsmarkt - wie die aktuelle Situation auch belegt - verändern kann, dass also nicht allein der im Zeitpunkt der Entscheidung aktuelle Arbeitsmarkt für die Prognose zu Grunde zu legen ist. In diesem Zusammenhang, bei der Prüfung der Arbeitsmarktsituation, hätte die Beklagte auch den möglichen Einsatzbereich eines Technikers bzw. Technischen Zeichners berücksichtigen müssen. Stattdessen bezog sie sich nur allgemein auf die schlechten Vermittlungschancen älterer Arbeitnehmer. Zum zweiten berücksichtigte die Beklagte nicht, dass der Kläger bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine mehrjährige Berufserfahrung besitzt, was gegenüber jungen Absolventen der in Rede stehenden Ausbildungen als ein die Wettbewerbsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt erhöhender Qualifikationsvorteil zu werten ist. Drittens hat die Beklagte außer Acht gelassen, dass sie mit einer eventuellen Förderung der in Rede stehenden Bildungsmaßnahme nicht notwendig ihre Verpflichtung zur Eingliederung des Klägers erfüllt hätte. Aus § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VI, § 33 Abs. 1 SGB IX ergibt sich vielmehr, dass die Leistungen zur Teilhabe final ausgerichtet sind, also die vollständige Rehabilitation des Versicherten zum Ziel haben (Niesel in KassKomm, § 9 SGB VI Rdnrn. 3 und 4). Wenn also tatsächlich im Zeitpunkt des Abschlusses der Maßnahme Schwierigkeiten bei der Erlangung eines Arbeitsplatzes auftreten würden, wäre die Beklagte gehalten, durch entsprechend geeignete weitere Maßnahmen wie z.B. Vermittlung (§ 33 Abs. 3 Nr. 1 SGB IX) oder Leistungen an Arbeitgeber (§ 34 SGB IX) die Eingliederungschancen nochmals zu erhöhen. Deshalb können eventuell nach der Umschulung bzw. Fortbildung zu erwartende Vermittlungsprobleme als solche keine Ablehnung der Maßnahme rechtfertigen. Schließlich blieb unberücksichtigt, dass das Gesetz vom Regelfall eines bis zum - im Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten - 65. Lebensjahr reichenden Arbeitslebens ausgeht und dem Versicherten grundsätzlich einen Berufswechsel zumutet (BSG, Urteil vom 22.06.1971, 11 RA 279/69 in SozR Nr. 9 zu § 1237 RVO). Eine Altersgrenze hierfür findet sich nirgends.
32 
Der Senat sieht sich in seiner Beurteilung durch die aktuelle Entwicklung bestätigt. Mit dem Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demographische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz - verkündet am 30.04.2007 im Bundesgesetzblatt I, S. 554 ff. -) wird die Altersgrenze für die Regelaltersrente von bisher 65 Jahren auf das 67. Lebensjahr stufenweise angehoben. Für den 1960 geborenen Kläger bedeutet dies eine Anhebung auf das Alter von 66 Jahren und 4 Monaten. Damit hätte der Kläger bei einer im Jahr 2005 begonnenen zweijährigen Umschulung nach Abschluss der Maßnahme noch fast 20 Jahre seines Berufslebens - also weit mehr als ein Drittel - vor sich. Zur Begründung des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes hat die Bundesregierung u. a. ausgeführt, mit der langfristigen Anhebung der Altersgrenzen werde dem drohendem Fachkräftemangel entgegengewirkt und ein Signal an Gesellschaft und Wirtschaft gegeben, dass eine Umorientierung in der Haltung zur Rolle der Älteren in Gesellschaft und Wirtschaft notwendig sei und dass dieser Umorientierung auch konkrete Verhaltensänderungen folgen müssten (Näheres hierzu: Köhler-Rama in RV aktuell 2007, S. 138). Diese auch vom Gesetzgeber angenommene Veränderung des Arbeitsmarktes wird derzeit bereits durch die aktuelle Entwicklung bestätigt.
33 
Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Beklagte die begehrte Umschulung oder Fortbildung zu fördern hat. Vielmehr ist eine ermessensfehlerfreie Ablehnung durchaus denkbar, insbesondere im Hinblick auf mögliche Alternativen zu den in Rede stehenden Bildungsmaßnahmen und der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit oder auch wenn sich auf Grund besonderer Umstände - die hier allerdings nicht erkennbar sind - die Eingliederungschancen durch solche Maßnahmen nicht ausreichend erhöhen lassen (etwa weil der angestrebte Beruf am Arbeitsmarkt insgesamt zunehmend weniger gefragt ist). Allerdings begegnet die grundsätzliche Haltung der Beklagte im vorliegenden Fall, außer Leistungen an Arbeitgeber (§ 34 SGB IX) keine Leistungen zur Teilhabe zu erbringen, Bedenken. Aufgabe der Beklagten ist es vielmehr auch, dem Kläger durch geeignete Maßnahmen (z.B. Arbeitsberatung, Berufsfindung) konkrete Wege aus der krankheitsbedingten Arbeitslosigkeit aufzuzeigen, insoweit also seine Willensbildung zu beeinflussen. Dass der Kläger hierzu bereit ist, zeigen seine Äußerungen im Termin zu Erörterung des Sachverhalts. Der Hinweis der Beklagten, es sei das Problem des Klägers, wenn er keine Arbeit findet, zeigt eine Verkennung der rechtlichen Situation und damit der Verpflichtung der Beklagten zu aktivem Handeln.
34 
Auf die Berufung und den Hilfsantrag des Klägers ist deshalb das angefochtene Urteil aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts einen neuen Bescheid zu erteilen. Bezüglich des Hauptantrags des Klägers ist die Berufung aus den oben genannten Gründen zurückzuweisen.
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
36 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 29. Juli 2014 (Az. Au 3 K 14.660), der Bescheid des Beklagten vom 21. Januar 2014 und der Widerspruchsbescheid vom 1. April 2014 werden aufgehoben.

II.

Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Masterstudium „Pharmazeutische Bioprozesstechnik“ an der ... M. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie als ergänzende Leistungen einen Unterhaltsbeitrag nach § 26 Abs. 4 Nr. 1 BVG in Verbindung mit § 26a Abs. 1 BVG, Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nach § 26 Abs. 4 Nr. 2 BVG und Reisekosten nach § 26 Abs. 4 Nr. 5 BVG in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

III.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

IV.

Der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung für das Berufungsverfahren wird abgelehnt.

V.

Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.

VI.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die ... geborene Klägerin beansprucht mit ihrer Klage Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben einschließlich ergänzender Leistungen nach § 26 Abs. 4 Nrn. 1, 2 und 5 des Gesetzes über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG) in Verbindung mit § 26a Abs. 1 BVG für ihr an das Bachelorstudium der Bioprozesstechnik unmittelbar anschließendes (konsekutive) Masterstudium der Pharmazeutischen Bioprozesstechnik an der... M. auf der Grundlage von § 1 Abs. 1 Satz 1 des Opferentschädigungsgesetzes (OEG).

1. Mit vorläufigem Bescheid vom 24. November 2011 und endgültigem Bescheid vom 25. Oktober 2012 erkannte der Beklagte die Klägerin als nach dem Opferentschädigungsgesetz leistungsberechtigt an und stellte bei ihr einen Grad der Schädigungsfolgen von 40 fest. Als Schädigungsfolgen wurden eine posttraumatische Belastungsstörung, eine abgeklungene Ess-Störung sowie Angst und Depressionen (gemischt) im Sinne ihrer Entstehung festgestellt. Nach Ablegung des Abiturs studierte die Klägerin - jedenfalls formal - vom Wintersemester .../... bis einschließlich Wintersemester .../... zunächst 23 Semester Germanistik, Pädagogik und Psychologie mit dem Ziel des Erwerbs eines Magister artium (Magisterstudium) an der Universität A., ehe sie das Studium schädigungsbedingt abbrach. Wohl bereits seit 1990 und jedenfalls zwischen 1997 und 2007 arbeitete sie im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses als angelernte kaufmännische Angestellte im elterlichen Betrieb. 2007 begann sie an der ... M. ein Bachelorstudium der Bioprozesstechnik, das sie mit dem Erwerb des Bachelor of Science Ende Februar 2014 erfolgreich abschloss. Seit Mai 2014 studiert die Klägerin im Masterstudiengang „Pharmazeutische Bioprozesstechnik“ an der ... M., den sie gegenwärtig bis auf die Erstellung der Masterarbeit ebenfalls abgeschlossen hat.

2. Auf Antrag vom 12. Dezember 2011 bewilligte das Zentrum Bayern Familie und Soziales, Hauptfürsorgestelle, des Beklagten der Klägerin mit Bescheid vom 15. Februar 2012 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für das laufende „Studium Bioprozesstechnik“ an der ... in M.. Übernommen wurden die „Kosten der Umschulungsmaßnahme (Studium Bioprozesstechnik)“ ab dem 1. November 2010 bis einschließlich 30. September 2012. Das Studium stelle für die Klägerin eine geeignete Maßnahme zur beruflichen Wiedereingliederung dar. Ferner leistete der Beklagte Übergangsgeld nach § 26a Abs. 1 BVG, führte nach § 26 Abs. 2 Nr. 2 BVG für die Klägerin Rentenversicherungsbeiträge ab und erstattete nach § 26 Abs. 2 Nr. 5 BVG Fahrtkosten zwischen Wohnort und Ausbildungsstätte. In der Folge verlängerte er die Leistungsbewilligung jeweils mit Bescheiden vom 7. August 2012, 16. September 2013 und 15. November 2013 bis einschließlich 28. Februar 2014, nachdem sich das Studium der Klägerin krankheitsbedingt verzögert hatte. Ferner bewilligte der Beklagte der Klägerin im Wege eines Vorbehaltsbescheids am 13. März 2014 Anschlussübergangsgeld.

3. Mit Schreiben vom 19. Juli 2013 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Verlängerung der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für das von ihr nunmehr angestrebte Masterstudium „Pharmazeutische Bioprozesstechnik“ an der ... M. Der Beklagte richtete in der Folge mit Schreiben vom 9. Januar 2014 (Bl. 418 der Behördenakte) ein Ersuchen um eine arbeitsmarktliche Stellungnahme nach § 38 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) an die „Agentur für Arbeit, Abteilung berufliche Reha“ in.... Daraufhin teilte Letztere mit Schreiben vom 6. Februar 2014 mit, durch eine Fortsetzung des Studiums zum Master im Studiengang Bioprozesstechnik würden sich die Chancen der Klägerin für eine Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt aus Sicht der Arbeitsagentur „nicht wesentlich“ erhöhen. Aufgrund ihres Alters sei eine Vermittlung als Berufseinsteigerin bereits erschwert.

In der Folge lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 21. Februar 2014 die Fortführung der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für das Masterstudium der Klägerin ab. Sinn und Zweck dieser Leistungen sei es, den Betroffenen unter Berücksichtigung der Schädigungsfolgen wieder in das Erwerbsleben einzugliedern. Die Klägerin habe ihr Studium der Bioprozesstechnik mit dem Erwerb des Bachelor of Science abgeschlossen und könne nunmehr eine geeignete Beschäftigung aufnehmen, nachdem sie bereits in der Vergangenheit ihr Germanistikstudium schädigungsbedingt „kurz vor dem Bachelorabschluss“ abgebrochen habe. Eine Fortsetzung des Studiums der Bioprozesstechnik sei daher nicht mehr notwendig. Es fehle darüber hinaus sowohl die wirtschaftliche wie die medizinische Kausalität für eine Förderung des Masterstudiums. Wie das arbeitsmarktliche Gutachten der Agentur für Arbeit zeige, würden hierdurch die - aufgrund des Alters ohnehin erschwerten - Aussichten auf einen Berufseinstieg nicht erhöht. Trotz des Ablehnungsbescheids nahm die Klägerin ab Mai 2014 das Masterstudium der „Pharmazeutischen Bioprozesstechnik“ an der ... M. auf.

Ihr gegen die Ablehnung erhobener Widerspruch blieb erfolglos. Zur Begründung führte der Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 1. April 2014 aus, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben seien darauf auszurichten, die Folgen einer Schädigung angemessen auszugleichen. Dies sei durch das abgeschlossene Bachelor-Studium erfolgt. Der Abschluss böte exzellente Berufschancen, die durch ein anschließendes Master-Studium nicht wesentlich verbessert würden.

4. Die in der Folge von der Klägerin erhobene Verpflichtungsklage hatte ebenfalls keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht Augsburg wies sie mit Urteil vom 29. Juli 2014 als unbegründet ab. Dem Anspruch der Klägerin auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG in Verbindung mit § 26 Abs. 1 des Gesetzes über die Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG) und § 33 Abs. 3 Nr. 4 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) habe der Beklagte entsprochen. Der Anspruch der Klägerin richte sich auf Förderung ihrer beruflichen Ausbildung mit dem Ziel eines berufsqualifizierenden Abschlusses. Einen derartigen Abschluss habe sie mit dem erfolgreichen Bachelor-Studium der Bioprozesstechnik erworben. Der Bachelor erweise sich auch nicht als unselbstständige Zwischenstufe zum Erwerb des Mastergrads. Sinn der Aufspaltung bisheriger Diplomstudiengänge in ein Bachelor- und ein Master-Studium sei es gerade, Absolventen nach einem kürzeren Studium den Eintritt in das Berufsleben zu ermöglichen.

Weiter weise der Fall der Klägerin Besonderheiten auf, die es der Hauptfürsorgestelle des Beklagten erlaubt hätten, die Förderung eines anschließenden Master-Studiums abzulehnen. So seien bei der Auswahl der Leistungen nach § 33 Abs. 4 SGB IX Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie die Lage auf dem Arbeitsmarkt angemessen zu berücksichtigen. Eignung und Neigung der Klägerin für das angestrebte Master-Studium seien zu bejahen. Das Integrationsamt hätte in diesem Zusammenhang jedoch den bisherigen Lebensweg der Klägerin, den Verlauf ihres Studiums und vor allem ihr Alter berücksichtigen dürfen. Vor dem Erwerb des Bachelor-Grades habe die Klägerin keine Berufsausbildung abgeschlossen, sondern sei außerhalb oder neben dem Studium als kaufmännische Angestellte im elterlichen Betrieb tätig gewesen. Sie verfüge im Bereich der Bioprozesstechnik über keine einschlägige Berufserfahrung und sei als Berufseinsteigerin anzusehen. Aufgrund des bisherigen Studienverlaufs sei ferner davon auszugehen, dass die Klägerin frühestens im Alter von 51 Jahren das Master-Studium abschließen werde. Angesichts ihrer fehlenden Berufserfahrung, ihres Lebensalters und der mangelnden gesundheitlichen Belastbarkeit seien ihre Aussichten, in das Erwerbsleben einzutreten, unabhängig vom Erwerb des Master-Grads skeptisch zu beurteilen. Mit jedem Jahr zusätzlichen Studiums verschlechtere sich zudem die Relation zwischen der geförderten Ausbildung und der noch möglichen Lebensarbeitszeit weiter. Die Versorgung in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes nach § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG erfolge zum Ausgleich der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen einer gesundheitlichen Schädigung als Opfer einer Gewalttat und ziele darauf ab, die Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen. Diesem Zweck diene der Erwerb eines berufseröffnenden akademischen Grades. Demgegenüber habe die Kammer den Eindruck gewonnen, der Klägerin gehe es in erster Linie darum, aus ideellen Gründen den Mastergrad zu erwerben, um so nachzuholen, was ihr schädigungsbedingt nicht möglich gewesen sei. Dies sei vom Zweck der Förderung jedoch nicht mehr gedeckt.

5. Mit Beschluss vom 12. Oktober 2015 (Az. 12 ZB 14.1954) hat der Senat die Berufung der Klägerin gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung zugelassen.

Zur Begründung ihrer Berufung führt die Klägerin nunmehr aus, hinsichtlich der beanspruchten Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form des Masterstudiums habe das Verwaltungsgericht zwar zutreffend ihre Eignung und Neigung bejaht, jedoch ihrem bisherigen Lebensweg, ihrem Studienverlauf und ihrem Alter eine dem Sinn und Zweck der Bestimmung nicht gerecht werdende Bedeutung beigemessen. Leistungen nach § 33 SGB IX verfolgten ausschließlich den Zweck, Schadensfolgen auszugleichen. Daher könnten schädigungsbedingte Umstände nicht zulasten des Beschädigten angeführt werden. Dies gelte für das Lebensalter der Klägerin, insbesondere für den Umstand, dass sie erst im Alter von 49 Jahren einen Bachelor-Abschluss erworben habe, da die Verzögerungen ihrer Ausbildung bzw. in ihrem Berufsweg schädigungsbedingt seien. Die begrenzte gesundheitliche Belastbarkeit stelle ebenfalls eine Schädigungsfolge dar, der der Beklagte durch Anerkennung gesundheitsbedingter Verzögerungen beim Abschluss des Bachelorstudiums Rechnung getragen habe. Zu Unrecht stelle der Beklagte ferner auf eine fehlende einschlägige Berufserfahrung ab, da gegenwärtig homogene Berufsbiographien, besonders im akademischen Bereich, kaum noch anzutreffen seien. Nicht nachvollziehen lasse sich ferner die Skepsis, mit der das Verwaltungsgericht die Aussichten der Klägerin beurteilt habe, ins Erwerbsleben einzusteigen. Was ihre Berufsaussichten anbelange, habe sie durch Kontakte mit Arbeitgebern im Rahmen eines einjährigen Praktikums sowie durch Sichtung der angebotenen Stellen festgestellt, dass mindestens die Hälfte der Stellenangebote ein Masterstudium oder eine Promotion voraussetzten. Mithin würden sich ihre Berufsaussichten entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und der Auskunft der Bundesagentur für Arbeit durch den Erwerb des Mastergrads verdoppeln. Nicht nachvollzogen werden könne ferner der Eindruck des Verwaltungsgerichts, die Klägerin würde den Masterabschluss nur aus ideellen Gründen anstreben.

Weder der Beklagte noch das Verwaltungsgericht gingen ferner davon aus, dass Maßstab für die Gewähr eines angemessenen Ausgleichs von Schädigungsfolgen nach § 1 Abs. 1 Kriegsopferfürsorgeverordnung (KFürsV) zutreffenderweise der Ausbildungsgang sei, der staatlicherseits im Allgemeinen als Erstausbildung angesehen werde. Insoweit begreife das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) in § 7 Abs. 1a BAföG das Bachelorstudium und das darauf aufbauende Masterstudium als einheitliche Erstausbildung. In diesem Zusammenhang ignoriere das Verwaltungsgericht auch die herrschende Rechtsprechung, wonach ein konsekutives Masterstudium zusammen mit dem vorausgehenden Bachelorstudium als ein Studiengang zu behandeln sei.

Schließlich erfordere die Auswahl der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 Abs. 4 Satz 1 SGB IX die angemessene Berücksichtigung von Eignung, Leistung und Neigung des Beschädigten, seiner bisherigen Tätigkeit sowie der Lage auf dem Arbeitsmarkt. Sie müsse insbesondere unter Beachtung des Grundrechts aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG erfolgen, wonach niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden dürfe. Wenn es daher allein um den Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile gehe, dürften Teilhabeleistungen mit dem Ziel des Erwerbs einer höherwertigen Qualifikation nicht unter Verweis auf eine bereits abgeschlossene Ausbildung verweigert werden.

Die Klägerin beantragt zuletzt,

in Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 29.07.2014, Az. Au 3 K 14.660, und des Bescheids des Zentrums Bayern, Familie und Soziales, Hauptfürsorgestelle, vom 21.1.2014, in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.04.2014, den Beklagten zu verpflichten, das Masterstudium „Pharmazeutische Bioprozesstechnik“ an der ... M. als Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben im Sinne von § 26 Abs. 1 BVG anzuerkennen und der Klägerin daran anknüpfend ergänzende Leistungen nach § 26 Abs. 4 Nr. 1 BVG in Verbindung mit § 26a BVG (Übergangsgeld), § 26 Abs. 4 Nr. 2 BVG (Rentenversicherungsbeiträge) und § 26 Abs. 4 Nr. 5 BVG (Reisekosten) zu bewilligen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er trägt vor, dass die im Zulassungsbeschluss vom 12. Oktober 2015 zitierte Entscheidung des badenwürttembergischen Landessozialgerichts im Hinblick auf die Zulässigkeit einer Berücksichtigung des Lebensalters für Teilhabeleistungen nicht für einschlägig erachtet werde. Bei Abschluss des Masterstudiums werde die Klägerin voraussichtlich 51 Jahre alt sein und daher sehr schlechte Aussichten besitzen, in das Erwerbsleben einzusteigen, so dass im vorliegenden Fall das Alterskriterium ergänzend zu berücksichtigen sei. Soweit der Senat die Stellungnahme der Bundesagentur für Arbeit zu den Vermittlungsaussichten der Klägerin für unzureichend erachte, könne dies angesichts der regelmäßig veröffentlichten Statistiken der Bundesagentur für Arbeit, die die Vermittlungsschwierigkeiten älterer Arbeitnehmer und Langzeitarbeitsloser belege, nicht nachvollzogen werden. Außerdem gehe die Klägerin wohl selbst nicht mehr davon aus, nochmals ins Berufsleben einzusteigen, da sie zwischenzeitlich während des Masterstudiums mit Schreiben vom 29. April 2015 die Gewährung von Berufsschadensausgleich beantragt habe, was in der Regel nur bei Antragstellern erfolge, die schädigungsbedingt keinen Beruf mehr ausüben könnten.

6. Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 15. Januar 2016 hat die Klägerin unter Vorlage einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung für das Berufungsverfahren beantragt.

7. Mit Schreiben vom 7. Februar 2016 hat der Senat die Verfahrensbeteiligten nach § 130a VwGO zu seiner Absicht, über die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden, angehört. Die Klägerin hat sich daraufhin mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss einverstanden erklärt und zugleich mitgeteilt, dass sie das Masterstudium erfolgreich abgeschlossen habe und nunmehr ihre Masterarbeit anfertige. Der Beklagte hat keine Äußerung abgegeben.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Die Berufung der Klägerin ist in vollem Umfang begründet. Sie besitzt einen Anspruch auf ergänzende Leistungen für das als Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben anzusehende und unmittelbar an das Bachelorstudium der Bioprozesstechnik anschließende Masterstudium der „Pharmazeutischen Bioprozesstechnik“ an der ... M.. Die ergänzenden Leistungen umfassen, soweit im vorliegenden Verfahren streitgegenständlich und von der Klägerin beim Beklagten beantragt, nach § 26 Abs. 4 Nr. 1 BVG in Verbindung mit § 26a Abs. 1 BVG einen Anspruch auf die Leistung von Übergangsgeld, ferner nach § 26 Abs. 4 Nr. 2 BVG und § 26 Abs. 4 Nr. 5 BVG einen Anspruch auf die Leistung von Rentenversicherungsbeiträgen und die Erstattung von Reisekosten.

1. Der Senat entscheidet im Folgenden nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss. Er hält die Berufung einstimmig für zulässig und begründet und eine mündliche Verhandlung im Hinblick auf das schriftsätzliche Vorbringen nicht für erforderlich (§ 130a VwGO). Die Rechtssache weist nach den Umständen des Einzelfalls weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht außergewöhnliche Schwierigkeiten auf (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, U. v. 30.6.2004 - 6 C 28.02 - BVerwGE 121, 211 [212]; U. v. 9.12.2010 - 10 C 13.09 - BVerwGE 138, 289 [297 f.]). Solche außergewöhnlichen Schwierigkeiten liegen nicht schon in der Notwendigkeit begründet, Rechtsnormen nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Systematik oder Sinn und Zweck auszulegen (vgl. BVerwG, B. v. 3.9.2015 - 2 B 29.14 - BeckRS 2015, 52870). Vielmehr erweist sich die Durchführung eines vereinfachten Berufungsverfahrens nach § 130a VwGO dann als möglich, wenn - wie im vorliegenden Fall - die aufgeworfenen Rechtsfragen durch die ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung hinreichend geklärt sind bzw. sich durch Subsumtion unter die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen lösen lassen. Die Beteiligten hatten vorliegend im Berufungsverfahren hinreichend Gelegenheit, sich zu den entscheidungserheblichen Rechtsfragen zu äußern. Tatsachenfragen, die eine Beweiserhebung erfordert hätten, haben sich entscheidungserheblich nicht gestellt; ebenso wenig haben die Verfahrensbeteiligten Beweisanträge formuliert. Mithin konnte der Senat nach § 130a Satz 1 VwGO in der Sache entscheiden.

2. Der Klägerin ist nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Opferentschädigungsgesetz (OEG) als Opfer eines rechtswidrigen, tätlichen Angriffs aufgrund der dadurch erlittenen gesundheitlichen und wirtschaftlichen Schäden Versorgung in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes zu gewähren. Ihr grundsätzlicher Versorgungsanspruch resultiert aus der mit Bescheiden vom 24. November 2011 und 25. Oktober 2012 festgestellten Anspruchsberechtigung und ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Für die Bewilligung von Leistungen für das Masterstudium der pharmazeutischen Bioprozesstechnik hat die Klägerin beim Beklagten auch einen entsprechenden Antrag gestellt.

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 BVG rechnen zu den nach dem Opferentschädigungsgesetz zu gewährenden Versorgungsleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz zunächst Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27j BVG. Ferner umfassen die Versorgungsleistungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 BVG auch eine Beschädigtenrente nach Maßgabe von §§ 29 bis 34 BVG. Aus diesem Leistungsbereich bezieht die Klägerin derzeit nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG eine Beschädigtengrundrente in Höhe von 177 EUR monatlich. Soweit sie darüber hinaus mit Antrag vom 29. April 2015 nach § 30 Abs. 3 BVG zusätzlich die Gewährung eines Berufsschadensausgleichs beantragt hat, worauf der Beklagte ausdrücklich hinweist, schließt dies entgegen den Andeutungen in der Berufungserwiderung den streitgegenständlichen Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Rahmen der Kriegsopferfürsorge nicht aus. Vielmehr werden Kriegsopferfürsorgeleistungen nach § 25 Abs. 1 BVG zur Ergänzung der übrigen Leistungen nach diesem Gesetz als besondere Hilfen im Einzelfall erbracht. Ferner bestimmt § 29 BVG mit Blick auf die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, dass ein Anspruch auf Berufsschadensausgleich frühestens mit dem Abschluss der Teilhabemaßnahme entsteht, wenn die Maßnahme dem Beschädigten zumutbar und erfolgversprechend ist. Der Umstand, dass die Klägerin - nach ihrem Vortrag zur Rechtswahrung - die Leistung von Berufsschadensausgleich beantragt hat, tangiert mithin den streitgegenständlichen Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Berufsleben nicht. Im Übrigen bleibt der weitere Vortrag des Beklagten, der Antrag auf Gewähr eines Berufsschadensausgleichs lasse den Schluss auf die fehlende Absicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu, weil „in der Regel“ ein derartiger Antrag von Personen gestellt werde, die schädigungsbedingt keiner Berufstätigkeit mehr nachgehen könnten, völlig unsubstantiiert, zumal nach der gesetzlichen Regelung in § 30 Abs. 3 BVG Berufsschadensausgleich auch bei einer schädigungsbedingten Minderung des Einkommens aus gegenwärtiger Tätigkeit gewährt wird.

3. Der Klägerin kommt folglich über § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 2 BVG ein Anspruch auf Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27j BVG in entsprechender Anwendung zu. Aufgabe der Kriegsopferfürsorge ist es nach § 25 Abs. 2 BVG, die Folgen einer erlittenen Schädigung angemessen auszugleichen oder zu mildern. Anspruchsberechtigt sind nach § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BVG diejenigen Beschädigten, die eine Grundrente nach § 31 Abs. 1 BVG beziehen. Dies ist bei der Klägerin der Fall.

Grundsätzlich setzen Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach § 25a Abs. 1 BVG weiter voraus, dass der Beschädigte infolge der Schädigung nicht in der Lage ist, den nach den nachstehenden Vorschriften anzuerkennenden Bedarf aus den übrigen Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz und dem sonstigen Einkommen und Vermögen zu decken (sog. wirtschaftliche Kausalität). Indes sieht § 26 Abs. 5 Satz 2 BVG vor, dass bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und den sie ergänzenden Leistungen, die vorliegend allein in Rede stehen, Einkommen und Vermögen des Beschädigten nicht zu berücksichtigen sind. Mithin bildet die wirtschaftliche Kausalität keine Voraussetzung für diese Form der Kriegsopferfürsorgeleistungen (vgl. Empfehlungen zur Kriegsopferfürsorge Ziffer 26.2.1).

Hinsichtlich der sog. medizinischen Kausalität, d. h. des Zusammenhangs zwischen der Schädigung und der Notwendigkeit der Leistung, gilt die Vermutungsregel des § 25a Abs. 2 Satz 1 BVG. Der entsprechende Zusammenhang wird danach vermutet, soweit nicht das Gegenteil offenkundig oder nachgewiesen ist. Im Ablehnungsbescheid vom 21. Februar 2014 beruft sich der Beklagte für das angestrebte Masterstudium der Klägerin zwar auf das Fehlen der medizinischen Kausalität im Sinne von § 25a Abs. 2 Satz 1 BVG, legt aber weder dar, warum dies im vorliegenden Fall offensichtlich sein soll, noch weist er das Fehlen gar nach. Es sind auch sonst keine Anhaltspunkte für das Fehlen des Zusammenhangs zwischen Schädigung und einem angestrebten Studium ersichtlich, zumal der Beklagte selbst davon ausgeht, dass die Klägerin ihr zunächst an der Universität A. begonnenes Magisterstudium schädigungsbedingt abbrechen musste.

Nach § 25b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BVG zählen zu den Kriegsopferfürsorgeleistungen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 26 BVG und ergänzende Leistungen nach § 26a BVG. Für sie gilt nach § 25b Abs. 5 Satz 1 BVG das Individualisierungsgebot, d. h. Art, Ausmaß und Dauer der Leistung sind nach den Besonderheiten des Einzelfalls zu bemessen, ferner nach der Art des Bedarfs und den örtlichen Verhältnissen (Nr. 1). Zu berücksichtigen sind dabei Art und Schwere der Schädigung, der Gesundheitszustand und das Lebensalter des Beschädigten und seine Lebensstellung vor Eintritt der Schädigung oder vor Auswirkungen der Folgen der Schädigung (§ 25b Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BVG). Schließlich soll Wünschen des Leistungsberechtigten, die sich auf die Gestaltung der Leistung richten, entsprochen werden, wenn diese angemessen sind und keine unvertretbaren Mehrkosten erfordern (§ 25b Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 BVG).

§ 26 Abs. 1 BVG verweist für die nähere Ausgestaltung der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf die Bestimmungen der §§ 33 bis 38a Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX). § 26 Abs. 4 Nr. 1 BVG sieht als sog. ergänzende Leistung die Zahlung eines Übergangsgeldes nach § 26a Abs. 1 BVG vor, ferner nach § 26 Abs. 4 Nr. 2 BVG für den Bezug von Übergangsgeld die Leistung von Rentenversicherungsbeiträgen für den Beschädigten, schließlich nach § 26 Abs. 4 Nr. 5 BVG die Leistung von Reisekosten. Auf diese Geldleistungen zielt neben der Anerkennung des Masterstudiums als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben die vorliegende Klage, soweit die Klägerin vom Beklagten die Übernahme der Kosten des Masterstudiums verlangt.

4. Ergänzt werden die Bestimmungen zur Teilhabe am Arbeitsleben durch die auf der Grundlage von § 27f BVG erlassene Verordnung zur Kriegsopferfürsorge (KFürsV).

Nach § 1 Abs. 1 KFürsV sind Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben darauf auszurichten, durch Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung einer der Eignung, Neigung und bisherigen Tätigkeit des Beschädigten entsprechenden beruflichen Tätigkeit die Folgen der Schädigung angemessen auszugleichen oder zu mildern. Dabei ist nach § 1 Abs. 2 KFürsV Voraussetzung der Leistungserbringung, dass das Leistungsvermögen des Beschädigten erwarten lässt, dass er das Ziel der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erreichen wird (Nr. 1), die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben der Eignung, Neigung und Fähigkeit des Beschädigten entsprechen (Nr. 2), der beabsichtigte Ausbildungsweg zweckmäßig ist (Nr. 3) und der Beruf oder die Tätigkeit voraussichtlich eine ausreichende Lebensgrundlage vermittelt oder wenigstens dazu beiträgt, die Folgen der Schädigung zu mildern, wenn der Beschädigte eine ausreichende Lebensgrundlage nicht mehr erlangen kann (Nr. 4). Wird die Teilhabemaßnahme in Abschnitten durchgeführt, ist nach § 1 Abs. 7 KFürsV die Leistung für den jeweiligen Abschnitt festzustellen. Nach § 7 KFürsV rechnen zu den Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben auch Maßnahmen der beruflichen Ausbildung. Dabei soll eine berufliche Ausbildung dem Beschädigten die notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse für die Ausübung einer seinen Kräften und Fähigkeiten angemessenen qualifizierten beruflichen Tätigkeit vermitteln (§ 7 Abs. 1 KFürsV). Leistungen zur beruflichen Ausbildung erhalten Beschädigte nach § 7 Abs. 2 KFürsV, wenn sie infolge der Schädigung eine Berufsausbildung nicht beginnen, fortsetzen oder beenden konnten. Nach § 12 Nr. 2 KFürsV zählt zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben unter anderem der Besuch einer Hochschule, nach § 12 Nr. 5 KFürsV auch die Vorbereitung auf den Erwerb des Doktorgrads, wenn der Beschädigte ohne den Doktorgrad im Wettbewerb mit Nichtbeschädigten benachteiligt wäre oder der Erwerb des Doktorgrads in einem bestimmten akademischen Beruf allgemein üblich ist. Für die Dauer der Ausbildung sieht § 13 KFürsV vor, dass diese die übliche oder vorgeschriebene Ausbildungszeit nicht überschreiten soll, sofern infolge der Schädigung nicht eine längere Ausbildung geboten ist.

5. Schließlich werden die Voraussetzungen für Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf der Basis des Opferentschädigungs- bzw. Bundesversorgungsgesetzes durch die sinngemäß anzuwendenden §§ 33 bis 38a Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) weiter ausgestaltet.

§ 33 Abs. 1 SGB IX formuliert als Ziel von Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben den Erhalt, die Verbesserung, die Herstellung oder die Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit und daraus resultierend eine dauerhafte Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben. Darüber hinaus sieht § 33 Abs. 2 SGB IX vor, dass beschädigten Frauen gleiche Chancen im Erwerbsleben durch in der beruflichen Zielsetzung geeignete, wohnortnahe und auch in Teilzeit nutzbare Angebote gesichert werden sollen. Zu den Leistungen der Teilhabe am Berufsleben rechnen nach § 33 Abs. 3 Nr. 4 SGB IX solche der beruflichen Ausbildung, auch soweit sie in einem zeitlich nicht überwiegenden Abschnitt schulisch durchgeführt werden. § 33 Abs. 4 SGB IX gebietet bei der Auswahl der Leistung die angemessene Berücksichtigung von Eignung und Neigung, der bisherigen Tätigkeit und der Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt. Hinsichtlich der Leistungsdauer sieht § 37 Abs. 1 SGB IX vor, dass diese für die Zeit erbracht werden, die vorgeschrieben oder allgemein üblich ist, um das angestrebte Teilhabeziel zu erreichen. Sofern besondere Umstände dies rechtfertigen, kann eine Förderung auch darüber hinaus erfolgen. Schließlich kann die Bundesagentur für Arbeit nach § 38 Satz 1 SGB IX auf Anforderung eines anderen Rehabilitationsträgers zu Notwendigkeit, Art und Umfang von Leistungen unter Berücksichtigung arbeitsmarktlicher Zweckmäßigkeit gutachterlich Stellung nehmen.

6. Gemessen an den vorstehend dargestellten normativen Vorgaben stellt sich für die Klägerin das Masterstudium der „Pharmazeutischen Bioprozesstechnologie“ an der ... M. als Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben dar, aus der Geldansprüche als ergänzende Leistungen nach § 26 Abs. 4 Nrn. 1, 2, 5 BVG erwachsen.

6.1. Hierbei kann dahinstehen, ob das Bachelorstudium und das hieran unmittelbar anschließende (konsekutive) Masterstudium bereits a priori als einheitliche Ausbildung zu begreifen sind, wovon die Klägerin ausgeht, oder ob hier von einer abschnittweisen Ausbildung auszugehen ist, für die nach § 1 Abs. 7 KFürsV die Leistung jeweils abschnittweise festzustellen ist, wie dies der Beklagte und das Verwaltungsgericht in der erstinstanzlichen Entscheidung angenommen haben. Geht man in Anlehnung an die ausbildungsförderungsrechtliche Behandlung nach § 7 Abs. 1a BAföG von einem einheitlichen Ausbildungsgang aus, besitzt die Klägerin den klageweise geltend gemachten Anspruch auf ergänzende Leistungen bereits deshalb, weil das konsekutive Masterstudium auch nach den Vorgaben über die Leistungsdauer in § 13 KFürsV und § 37 Abs. 1 SGB IX zu der als Einheit zu begreifenden Teilhabemaßnahme „Studium der Bioprozesstechnik“ rechnet.

6.1.1 Entgegen der Auffassung des Beklagten im Bewilligungsbescheid vom 15. Februar 2012 sowie den nachfolgenden Verlängerungsbescheiden stellt das Studium der Bioprozesstechnik im Fall der Klägerin keine Maßnahme der beruflichen Umschulung im Sinne von § 8 KFürsV dar, auch keine der beruflichen Weiterbildung im Sinne von § 6 Abs. 1 KFürsV, sondern vielmehr eine solche der beruflichen Ausbildung im Sinne von § 7 Abs. 1 KFürsV. Maßnahmen der Weiterbildung nach § 6 Abs. 1 KFürsV setzen eine abgeschlossene Berufsausbildung oder angemessene Berufserfahrung des Beschädigten voraus, auf die aufbauend berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten festgestellt, erhalten oder erweitert werden. Indes liegt eine abgeschlossene Berufsausbildung bei der Klägerin nicht vor. Ebenso wenig baut das Studium der Bioprozesstechnologie auf ihre vorherige Tätigkeit als ungelernte kaufmännische Angestellte im elterlichen Betrieb auf. Anders als der Beklagte im Bewilligungsbescheid vom 15. Februar 2012 ursprünglich angenommen hatte, greift folglich im Fall der Klägerin hinsichtlich der Dauer der Maßnahme auch nicht § 37 Abs. 2 SGB IX ein, wonach Leistungen der beruflichen Weiterbildung bei ganztägigem Unterricht in der Regel nicht länger als zwei Jahre dauern sollen. Auch eine berufliche Umschulung im Sinne von § 8 KFürsV liegt bei der Klägerin nicht vor, da diese voraussetzt, dass der Beschädigte infolge der Schädigung seinem erlernten oder ausgeübten Beruf nicht mehr nachgehen kann. Selbst wenn man die Tätigkeit der Klägerin als ungelernte kaufmännische Angestellte im elterlichen Betrieb als „ausgeübten Beruf“ begreifen würde, konnte sie diesem jedenfalls nicht schädigungsbedingt vor Aufnahme des Studiums nicht mehr nachgehen. Auszugehen ist beim Studium der Klägerin vielmehr von einer Leistung zur beruflichen Ausbildung, die nach § 7 Abs. 2 KFürsV voraussetzt, dass der Beschädigte infolge der Schädigung eine Berufsausbildung nicht beginnen, fortsetzen oder beenden konnte (vgl. hierzu Empfehlungen zur Kriegsopferfürsorge Ziffer 26.6.3.4). Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen geht der Beklagte selbst aus, wenn er feststellt, dass die Klägerin ihr nach dem Abitur aufgenommenes Magisterstudium der Germanistik, Pädagogik und Psychologie an der Universität A. schädigungsbedingt nicht beenden konnte.

6.1.2 Die Dauer der Förderung einer Maßnahme der beruflichen Ausbildung soll nach § 13 KFürsV die übliche oder vorgeschriebene Ausbildungszeit nicht überschreiten, sofern nicht infolge der Schädigung eine längere Ausbildung geboten ist. Dem entspricht die Regelung in § 37 Abs. 1 SGB IX, wonach Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben für die Zeit erbracht werden, die vorgeschrieben oder allgemein üblich ist, um das angestrebte Teilhabeziel zu erreichen, wobei auch nach dieser Bestimmung eine Förderung darüber hinaus erfolgen kann, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen. Angesichts dessen wäre eine Beendigung der Förderung der Klägerin für ihr - als einheitliche Berufsausbildung begriffenes - Studium der Bioprozesstechnik nach dem Bachelorabschluss nur dann gerechtfertigt, wenn eine längere Ausbildung nicht infolge der erlittenen Schädigung geboten war. Vorliegend hat die Klägerin zwar die Regelstudienzeit von 6 Semestern zur Erlangung des Bachelorabschlusses erheblich überschritten, der Beklagte hat indes durch mehrfache Verlängerung der ursprünglich bis 30. September 2012 bewilligten Leistung anerkannt, dass diese Überschreitung krankheitsbedingt erfolgte. Hieran muss er sich festhalten lassen. Die für das Masterstudium vorgesehene 4-semestrige Regelstudiendauer hat die Klägerin aktuell nicht überschritten. Daraus folgt, dass die Klägerin bei einer einheitlich zu begreifenden Ausbildung zum Master der „Pharmazeutischen Bioprozesstechnik“ unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben zur Förderungsdauer einen Anspruch auf Bewilligung bzw. Anerkennung als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben besitzt.

6.2 Dies gilt gleichermaßen für den Fall, dass man das Masterstudium der Klägerin als einen nach § 1 Abs. 7 KFürsV separat zu behandelnden Ausbildungsteil begreift.

6.2.1 Bei dem Masterstudium der Klägerin handelt es sich zunächst um eine Maßnahme, die dem angemessenen Ausgleich der anerkannten Schädigungsfolgen dient. Hinsichtlich der Bewertung einer bestimmten Maßnahme als „angemessen“ kommt dem Beklagten kein Ermessen zu. Es handelt sich insoweit um einen, der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegenden unbestimmten Rechtsbegriff (vgl. Empfehlungen zur Kriegsopferfürsorge Ziffer 5.3.1, 5.3.3).

6.2.1.1 Bei der Bewertung einer bestimmten Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben als angemessener Ausgleich für eine erlittene Schädigung bzw. deren Folgen ist zunächst die Zielrichtung der Leistung zu berücksichtigen. Diesbezüglich gehen sowohl der Beklagte wie auch das Verwaltungsgericht in seiner erstinstanzlichen Entscheidung unzutreffend davon aus, dass die Leistung zur Teilhabe darauf auszurichten ist, dem Beschädigten so schnell wie angesichts der Schädigungsfolgen möglich einen Zugang zum Arbeitsleben zu schaffen. Demzufolge wird im Falle eines Hochschulstudiums die mögliche Leistung auf das Erreichen des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses reduziert. Dies lässt sich zwar grundsätzlich mit der Zielumschreibung des § 33 Abs. 1 SGB IX in Einklang bringen, nach der diejenigen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden müssen, die erforderlich sind, um die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsmarkt möglichst auf Dauer zu sichern.

Indes gilt für Leistungen speziell der Kriegsopferfürsorge vorrangig das in § 25b Abs. 5 BVG normierte sog. Individualisierungsgebot, wonach den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung zu tragen, Wünsche des Leistungsberechtigten, ferner die Art und Schwere der Schädigung, der Gesundheitszustand und das Lebensalter sowie die Lebensstellung des Beschädigten vor Eintritt der Schädigung oder vor Eintritt der Folgen der Schädigung zu berücksichtigen sind. Maßstab für die Gewährung von Kriegsopferfürsorgeleistungen ist dabei nicht das für das Leben Notwendige, sondern das im Vergleich zur wirtschaftlichen Situation der Bevölkerung Angemessene unter besonderer Berücksichtigung der Auswirkungen der Schädigung (vgl. Empfehlungen zur Kriegsopferfürsorge Ziffer 5.1.2.2). Insbesondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind demnach primär darauf auszurichten, die Folgen der Schädigung angemessen auszugleichen, § 1 Abs. 1 KFürsV. Muss der zu leistende angemessene Ausgleich die Lebensstellung des Beschädigten vor Eintritt der Schädigungsfolgen in den Blick nehmen, ist im vorliegenden Fall auf den schädigungsbedingten Abbruch des Magisterstudiums der Klägerin an der Universität A. abzustellen. Diesbezüglich geht der Beklagte unzutreffend davon aus, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Studienabbruchs kurz vor der Erlangung eines „Bachelorgrades“ gestanden habe. Vielmehr entspricht der von der Klägerin im Rahmen ihres geisteswissenschaftlichen Studiums angestrebte Magisterabschluss, ebenso wie im naturwissenschaftlichen Bereich der Diplomabschluss, nicht dem im Zuge des Bologna-Reformprozesses eingeführten Bachelor, sondern vielmehr dem Masterabschluss. Dies ergibt sich unmittelbar aus der Regelung in § 19 Abs. 1, 2, 3 des Hochschulrahmengesetzes. Musste die Klägerin ein Studium, dass ohne den Eintritt der Schädigungsfolgen zum Erwerb des Magistergrades geführt hätte, schädigungsbedingt abbrechen, muss ein angemessener Ausgleich der Schädigungsfolgen der Klägerin nunmehr auch den Erwerb eines Mastergrads ermöglichen.

6.2.1.2 Dass es sich bei einem auf den Erwerb des Mastergrads zielenden Studium um einen angemessenen Ausgleich von Schädigungsfolgen handelt, ergibt sich - in einem Schluss a maiore ad minus - auch aus der Regelung in § 12 Nr. 5 KFürsV. Danach kommt, ungeachtet des vorherigen Erwerbs eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses, als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben auch die Vorbereitung auf den Erwerb des Doktorgrads in Betracht, u. a. wenn der Beschädigte ohne den Doktorgrad im Vergleich mit Nichtbeschädigten benachteiligt wäre oder der Erwerb des Doktorgrads in bestimmten akademischen Berufen allgemein üblich ist. Diese Regelung lässt sich auf den einer Promotion vorgelagerten Erwerb des Mastergrads übertragen. Demnach kommt als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben ein Masterstudium dann in Betracht, wenn der Beschädigte ohne den Mastergrad im Wettbewerb mit Nichtbeschädigten benachteiligt wäre oder der Erwerb des Mastergrads in einem bestimmten akademischen Beruf allgemein üblich ist. Angesichts des Umstands, dass aktuell rd. 77% aller Bachelorabsolventen ein Masterstudium unmittelbar anschließen (vgl. Bericht der Bundesregierung über die Umsetzung des Bologna-Prozesses 2012 - 2015, S 14; abrufbar unter https://www.bmbf.de/files/Bericht_der_ Bundesregierung_zur_Umsetzung_des_Bologna-Prozesses_2012-2015.pdf) ist jedenfalls von der allgemeinen Üblichkeit des Erwerbs des Mastergrads auszugehen. Damit kommt entgegen der Auffassung des Beklagten auch die Förderung eines konsekutiven Masterstudiums als angemessene Ausgleichsleistung in Betracht.

6.2.1.3 Darüber hinaus führte eine Begrenzung der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben auf den Erwerb eines Bachelorabschlusses zu einem Wertungswiderspruch. Denn nach § 7 Abs. 1a BAföG umfasst der Leistungsanspruch im Rahmen normaler Studienförderung auch die Förderung eines auf ein Bachelorstudium aufbauenden Masterstudiums. Dabei sieht der Gesetzgeber das Masterstudium nicht als weitere Ausbildung an, sondern dehnt vielmehr den Grundanspruch auf Förderung einer Erstausbildung auf den Masterstudiengang aus. Bachelor- und Masterstudium bilden ausbildungsförderungsrechtlich eine einheitlich zu betrachtende Erstausbildung (vgl. Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Aufl. 2014, § 7 Rn. 4; zur einheitlichen Behandlung auch im Einkommensteuerrecht vgl. BFH, Urteil vom 3.9.2015 - VI R 9.15 - NJW 2015, 3807 ff.). Wenn daher ein Beschädigter schädigungsbedingt ein Universitätsstudium zunächst nicht abschließen kann, ihm als Ausgleich der Schädigungsfolgen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ebenfalls für ein Universitätsstudium erbracht werden, darf diese Leistung nicht hinter der normalen Studienförderung zurückbleiben. Für die Klägerin markiert daher das nunmehr aufgenommene Masterstudium einen angemessenen Ausgleich für die anerkannten Schädigungsfolgen.

6.2.2 Auch unter Berücksichtigung der weiteren gesetzlich vorgegebenen Kriterien für die Leistungsauswahl steht der Klägerin ein Anspruch auf Anerkennung des Masterstudiums als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zu.

6.2.2.1 Soweit der Beklagte wie auch das Verwaltungsgericht die Ablehnung in erster Linie auf die „arbeitsmarktliche Stellungnahme“ der Bundesagentur für Arbeit vom 6. Februar 2014 stützen, kann dem nicht gefolgt werden.

Zwar sieht § 33 Abs. 4 Satz 1 SGB IX bei der Auswahl der Leistungen eine „angemessene Berücksichtigung“ von Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt vor. Zur Beurteilung dieses Kriteriums kann sich die zuständige Behörde - wie im vorliegenden Fall vom Beklagten praktiziert - auch nach § 38 Satz 1 SGB IX von der Bundesagentur für Arbeit eine gutachterliche Stellungnahme zur Notwendigkeit, Art und Umfang von Leistungen unter Berücksichtigung arbeitsmarktlicher Zweckmäßigkeit einholen. Hierbei kommt der Bundesagentur ein Beurteilungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. Hohmann in Wiegand, SGB IX Teil 1, § 33 Rn. 97; Knittel, SGB IX, 8. Aufl. 2015 § 33 Rn. 114). Sie muss indes in jedem Fall ihre Beurteilungsmaßstäbe nachvollziehbar begründen.

Danach kann im vorliegenden Fall die „Stellungnahme“ der Bundesagentur vom 6. Februar 2014 nicht als gutachterliche Stellungnahme im Sinne von § 38 Satz 1 SGB IX angesehen werden. Denn ohne die konkreten Fragestellungen des Beklagten im „Amtshilfeersuchen“ vom 9. Januar 2014 auch nur ansatzweise zu beantworten bzw. darzulegen, auf welcher Tatsachengrundlage das Schreiben vom 6. Februar 2014 beruht, wird dort lediglich Folgendes ausgeführt:

„(…) eine Fortsetzung des Studiums zum Master im Studiengang Bioprozesstechnik erhöht die Chancen für eine Integration auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Fall von Frau P. aus Sicht der Arbeitsagentur nicht wesentlich.

Aufgrund des Alters wird eine Vermittlung als Berufseinsteigerin zum jetzigen Zeitpunkt bereits erschwert sein.“

Die Bundesagentur geht damit - ungeachtet des Umstands, ob überhaupt die innerhalb der Agentur fachlich zuständige Stelle tätig geworden ist - weder allgemein auf den akademischen Arbeitsmarkt und die hier angefragten Vermittlungschancen für Bachelor- im Vergleich zu Masterabsolventen, noch speziell auf den Arbeitsmarkt für Bioprozesstechniker ein. Es wird allein auf die Integration in den „allgemeinen Arbeitsmarkt“ abgestellt. Als ebenso undifferenziert erweist sich die Aussage zur Erschwerung der Arbeitsvermittlung aufgrund des Alters der Klägerin, die nicht einmal ansatzweise zwischen akademischen Fachkräften und beispielsweise ungelernten Langzeitarbeitslosen differenziert. Insoweit ist es gerade nicht, wie der Beklagte im Berufungsverfahren vorträgt, offensichtlich, dass akademische Fachkräfte im Alter der Klägerin schlechte Aussichten auf dem Arbeitsmarkt besitzen. Angesichts dessen erweist sich das Schreiben vom 6. Februar 2014 als untauglich, das Kriterium der Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt für die Leistungsauswahl im Fall der Klägerin heranzuziehen. Dies gilt auch, soweit die Bundesagentur mit Schreiben vom 24. April 2014 gegenüber der Klägerin ihre „Einschätzung“ vom 6. Februar 2014 - wiederum ohne differenzierte Analyse gemäß den Fragestellungen des Beklagten vom 9. Januar 2014 - bestätigt.

Weiter interpretieren der Beklagte wie auch das Verwaltungsgericht das Kriterium der angemessenen Berücksichtigung von Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt in § 33 Abs. 4 Satz 1 SGB IX unzutreffend. Denn unter arbeitsmarktlichen Gesichtspunkten soll im Zuge der Leistungsauswahl vermieden werden, dass Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, die dem Beschädigten keinerlei Möglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt bieten, die Förderung mithin „am Bedarf vorbei“ erfolgt. Als Negativkriterium könnte der Beklagte der Klägerin im vorliegenden Fall die Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt daher nur dann entgegenhalten, wenn die beabsichtigte Teilhabemaßnahme - hier das Masterstudium - auf dem Arbeitsmarkt keinerlei Aussichten eröffnen würde, auf Dauer beruflich tätig zu sein (vgl. Hohmann in Wiegand, SGB IX Teil 1, § 33 Rn. 97). Dies ist jedoch selbst unter Berücksichtigung der sog. „Stellungnahme“ der Bundesagentur vom 6. Februar 2014 nicht der Fall, nach der ein Masterabschluss der Klägerin ihre beruflichen Aussichten - wenn auch aus Sicht der Bundesagentur „nicht wesentlich“ - verbessern würde. Eine aus arbeitsmarktlicher Sicht völlige Untauglichkeit des Erwerbs des Masterabschlusses wird damit gerade nicht bestätigt. Eine angemessene Berücksichtigung von Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt gebietet es folglich nicht, der Klägerin das Masterstudium als Teilhabemaßnahme zu versagen.

6.2.2.2 Auch das Alter der Klägerin, das nach § 25b Abs. 5 Satz 2 BVG bei der Leistungsauswahl zu berücksichtigen ist, führt im vorliegenden Fall nicht dazu, ihr eine Förderung des Masterstudiums zu versagen. Denn nach dem Individualisierungsgebot des § 25b Abs. 5 BVG sind neben dem Alter insbesondere auch Art und Schwere der erlittenen Schädigung zu berücksichtigen. Wenn sich, worauf die Klägerin zu recht hinweist, Verzögerungen in der Erwerbsbiographie als Schädigungsfolge darstellen, widerspräche es den gesetzlichen Wertungen, diese dem Beschädigten zur Leistungsversagung entgegenzuhalten. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin nach Erwerb des Masterabschlusses mit 51 Jahren dem Arbeitsmarkt noch 16 Jahre als Bioprozesstechnikerin zur Verfügung steht, nachdem sie vor Aufnahme des Studiums bereits mindestens 10 Jahre einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung im elterlichen Betrieb nachgegangen war (vgl. zu diesem und zum folgenden Aspekt LSG Baden-Württemberg, U. v. 26.7.2007 - L 10 R 5394/06 - NZS 2008, 319 Rn. 31). Wenn der Beklagte und - ihm folgend - das Verwaltungsgericht der Klägerin die aus ihrem Alter vorgeblich resultierenden Vermittlungsschwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt vorhalten, übersehen sie indes, dass Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 Abs. 1 SGB IX final ausgerichtet sind und die Teilhabe des Beschädigten am Arbeitsmarkt möglichst auf Dauer sichern sollen. Treten im Zeitpunkt des Abschlusses der Maßnahme Schwierigkeiten bei der Erlangung eines Arbeitsplatzes auf, wäre der Beklagte gehalten, durch geeignete weitere Maßnahmen die Eingliederungschancen nochmals zu erhöhen. Eventuell nach Abschluss der Teilhabemaßnahme zu erwartende Vermittlungsprobleme auf dem Arbeitsmarkt können als solche die Ablehnung der Maßnahme folglich nicht rechtfertigen (LSG Baden-Württemberg a. a. O., vgl. unter Bezugnahme auf diese Entscheidung auch Knittel, SGB IX, 8. Aufl. 2015, § 33 Rn. 115 ff.).

6.2.2.3 Soweit das Verwaltungsgericht die Ablehnung des Anspruchs der Klägerin ferner mit ihrer nur „begrenzten gesundheitlichen Belastbarkeit“ begründet (Rn. 26, 32 des Urteilsumdrucks), greift dies ebenfalls nicht durch. Zwar ist im Rahmen des Individualisierungsgebots nach § 25b Abs. 5 BVG auch der Gesundheitszustand des Beschädigten zu berücksichtigen. Ebenso wie beim Kriterium des Lebensalters gilt jedoch in gleicher Weise, dass eine vorgeblich nur „begrenzte gesundheitliche Belastbarkeit“ der Klägerin dann nicht entgegengehalten werden kann, wenn sie sich als Schädigungsfolge erweist, was vorliegend, ausweislich der Anerkennung verschiedener Schädigungsfolgen nach dem Opferentschädigungsgesetz bei der Klägerin nachweislich der Fall ist. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht den Umstand unberücksichtigt gelassen, dass die Klägerin im Rahmen ihres Bachelorstudiums offensichtlich ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen ihr 12-monatiges Berufspraktikum bei einem großen Pharmakonzern absolviert hat, was wiederum für die gesundheitliche Eignung für den angestrebten Beruf spricht.

6.2.2.4 Weitere Kriterien für die Leistungsauswahl liegen bei der Klägerin unstrittig vor. Insbesondere entspricht es ihrem nach § 25b Abs. 5 Satz 3 BVG zu berücksichtigenden Wunsch hinsichtlich der Gestaltung der Leistung. Das Masterstudium erweist sich - wie bereits dargestellt - als eine zum Ausgleich der Schadensfolgen angemessene Leistung. Auf „unvertretbare Mehrkosten“ ist im vorliegenden Fall nicht abzustellen, da deren Berücksichtigung bei der Leistungsauswahl eine in einen Vergleich einzubeziehende alternative Leistung der Teilhabe am Arbeitsleben voraussetzen würden, an der es im vorliegenden Fall mangelt (vgl. Ziffer 5.5.2 der Empfehlungen zur Kriegsopferfürsorge).

Im Ergebnis besitzt die Klägerin daher einen Anspruch auf Anerkennung des Masterstudiums als Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie - daran anknüpfend -einen Anspruch auf ergänzende Leistungen nach § 26 Abs. 4 Nrn. 1, 2 und 5 BVG. Die Klage hat damit in vollem Umfang Erfolg.

7. Der Beklagte trägt nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Gerichtskosten werden in Angelegenheiten der Entschädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz nach § 188 Satz 2, 1 VwGO nicht erhoben. Die Kostenentscheidung ist nach § 167 Abs. 1, 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 ZPO vorläufig vollstreckbar.

8. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung für das Berufungsverfahren war abzulehnen, da die Klägerin ausweislich der eingereichten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse über einsetzbares Vermögen verfügt, dass eventuell anfallende Prozesskosten abgedeckt hätte.

9. Gründe, nach § 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.