Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Nov. 2017 - 12 CE 17.2012

published on 14.11.2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Nov. 2017 - 12 CE 17.2012
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Gericht

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Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 600,- € festgesetzt.

Gründe

Die Antragstellerin verfolgt mit ihrer Beschwerde die Leistung von Wohngeld in monatlicher Höhe von 100,- €, hilfsweise in Höhe von 69,- € im Wege der einstweiligen Anordnung weiter, deren Erlass das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 22. September 2017 abgelehnt hat.

Die zulässige Beschwerde ist der Sache nach unbegründet. Denn das Verwaltungsgericht ist – auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren – zu Recht vom Fehlen eines Anordnungsgrunds ausgegangen (1.). Hinsichtlich der weiteren Annahme des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin habe ihre Einkommensverhältnisse nicht plausibel dargelegt, bestehen jedoch erhebliche Bedenken (2.). Gleichwohl war die Beschwerde im Ergebnis als unbegründet zurückzuweisen.

1. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO (Regelungsanordnung) setzt u.a. voraus, dass die Regelung nötig erscheint, um vom Antragsteller wesentliche Nachteile abzuwenden (Anordnungsgrund). Dieser Anordnungsgrund ist seitens des jeweiligen Antragstellers glaubhaft zu machen. Beinhaltet, wie im vorliegenden Fall, die erstrebte einstweilige Regelung eine bestimmte regelmäßig wiederkehrende Geldleistung, die – jedenfalls faktisch – die Hauptsache „vorwegnimmt“, gelten hinsichtlich des Anordnungsgrunds gesteigerte Anforderungen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist danach nur dann geboten, wenn andernfalls die soziale, berufliche oder wirtschaftliche Existenz des Antragstellers gefährdet wäre (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 123 Rn. 66b f.). Zutreffend geht das Verwaltungsgericht daher davon aus, dass eine vorläufige Gewährung von Wohngeld im Wege der einstweiligen Anordnung nur dann in Betracht kommt, wenn ohne dessen Leistung der Teilbetrag der Miete oder der Belastung, der andernfalls durch Wohngeld finanziert würde, vom Antragsteller nicht mehr aufgebracht werden könnte und deshalb zu dem Zeitpunkt, zu dem das Gericht entscheidet, mit dem Verlust der Wohnung zu rechnen sei.

Diese Voraussetzung einer vorläufigen Wohngeldzahlung hat die Antragstellerin auch mit ihrem Vortrag im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht. Eine drohende Unbewohnbarkeit ihres Hauses aufgrund von Strom- und Wassersperren infolge ausgebliebener Zahlungen laufender Betriebskosten ist nicht zu befürchten. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass die Antragstellerin ausweislich ihres aktuellen Kontoguthabens über hinreichende Geldmittel verfügt, die Betriebskosten ihres Hauses auch über einen längeren Zeitraum – jedenfalls aber bis zu einer Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren – zu tragen. Hinzu kommt, dass aus den für das Jahr 2016 vorgelegten Kontoauszügen der Antragstellerin zu ersehen ist, dass die laufenden Betriebskosten (Strom/Wasser/Heizung) durch regelmäßige Abbuchungen von ihrem Konto beglichen werden, es folglich eines Rückgriffs auf entsprechende Bankguthaben insoweit nicht bedarf. Mithin bleibt auch im Beschwerdeverfahren nicht erkennbar, weshalb der Antragstellerin der „Verlust“ ihres Hauses (durch Unbewohnbarkeit) und damit ihrer Wohnung ohne die Leistung von Wohngeld bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren drohen sollte. Mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrunds war die Beschwerde gegen den unterbliebenen Erlass einer einstweiligen Anordnung daher als unbegründet zurückzuweisen.

2. Gewichtigen Zweifeln begegnet indes die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Antragsgegnerin sei zutreffend von unplausiblen Einkommensverhältnissen bzw. – daraus abgeleitet – von verschwiegenen Einkünften der Antragstellerin ausgegangen.

Hierbei ist zunächst davon auszugehen, dass – nach den für das komplette Jahr 2016 vorgelegten Kontoauszügen (vgl. hierzu die instruktive Aufstellung Bl. 141 der Behördenakte) – die Antragstellerin über Einnahmen in Höhe von rund 900,- € monatlich verfügt, wovon regelmäßige Ausgaben in Höhe von etwa 560,- € monatlich abgehen. Abzüglich der Barabhebungen in Höhe von 1.600,- € verbleibt damit ein Überschuss in Höhe von rund 2.500,- €, der die vom Verwaltungsgericht konstatierte Erhöhung des Kontoguthabens hinreichend plausibel erklärt.

Ferner erweist sich der Vortrag der Antragstellerin, sie komme mit umgerechnet 133 € monatlich bei sparsamer Lebensführung für ihren täglichen Lebensunterhalt (Nahrungsmittel, Hygieneartikel, Benzin- und Reparaturkosten für den Pkw) aus, nicht per se als unplausibel (vgl. zur Fragwürdigkeit der sog. 80%-Grenze des Sozialhilfebedarfs in diesem Zusammenhang VG Arnsberg, U.v. 9.5.2017 – 5 K 1896/16 – juris Rn. 42; VG Dresden, U.v. 24.8.2016 – 1 K 2645/14 – juris Rn. 20; VG München, U.v. 19.1.2017 – M 22 K 16.3540 – juris Rn. 20 ff.). Denn hinsichtlich der anzusetzenden Kosten für die Pkw-Nutzung, auf die das Verwaltungsgericht besonders hinweist, wäre zunächst – gegebenenfalls im Wege einer Beweiserhebung – die jährliche Fahrleistung der Antragstellerin zu ermitteln, da es, unabhängig von den Leistungen für Versicherung und Kfz-Steuer, die vom Konto der Antragstellerin abgebucht werden, einen gravierenden Unterschied hinsichtlich der anfallenden Benzin- und Reparaturkosten macht, ob sie jährlich 2.000 km oder 20.000 km mit ihrem Pkw fährt. Auch ist ihr Vorbringen, sie beziehe jeweils für mehrere Tage Lebensmittel von der Tafel, wofür lediglich ein Betrag von 2,- € anfalle, gegebenenfalls im Wege einer Beweiserhebung zu überprüfen. Weiter wäre zur Prüfung der Plausibilität der Einkommensverhältnisse auf die Aufstellung in § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz – RBEG vom 22.12. 2016, BGBl I, 3159) abzustellen und dabei hinsichtlich der in § 5 Abs. 2 RBEG festgelegten monatlichen Verbrauchsausgaben für einen Einpersonenhaushalt in Höhe von 394,84 € zu berücksichtigen, dass bestimmte Ausgabenpositionen seitens der Antragstellerin verzichtbar sind (z.B. der Anteil für Tabakwaren in Abteilung 1 und 2), andere wiederum bei ihr in geringerem Umfang als in § 5 Abs. 1 RBEG angesetzt (z.B. Abteilung 8 Nachrichtenübermittlung: nachgewiesenen Telefonkosten in Höhe von 16,55 € stehen hier 35,31 € gegenüber!) anfallen (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 2.9.2014 – 12 C 14.1330 – unveröffentlicht, Rn. 7). Weiter gälte es zu berücksichtigen, dass weitere Positionen (z.B. Abteilung 4 Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung oder Abteilung 6 Gesundheitspflege) von der Antragstellerin nicht bar geleistet werden, sondern in den regelmäßigen, durch Vorlage der Kontoauszüge belegten Abbuchungen enthalten sind (insbesondere die Arzneimittelkosten der von der Antragstellerin genutzten Versandapotheke). Dies zusammengenommen erscheint der Vortrag der Antragstellerin zur Deckung ihrer Lebenshaltungskosten durch Barmittel in Höhe von 133,- € monatlich bei einer sparsamen Lebensführung nach Auffassung des Senats jedenfalls nicht von vornherein unplausibel. Gegebenenfalls wären diesbezüglich weitere Ermittlungen bzw. Beweiserhebungen veranlasst, sodass im Rahmen eines eventuell durchzuführenden Hauptsacheverfahrens von für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hinreichenden Erfolgsaussichten der Klage auszugehen wäre.

Gleichwohl war die vorliegende Beschwerde mangels fehlender Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrunds als unbegründet zurückzuweisen.

3. Die Antragstellerin trägt nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert bemisst sich vorliegend nach § 47 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG sowie nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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published on 19.01.2017 00:00

Tenor I. Unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom … März 2016 in der Gestalt des Widerspruchbescheids der Regierung von Unterfranken vom … Juni 2016 wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Wohngeld in Höhe von 233,- Euro..
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Tenor

I. Unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom … März 2016 in der Gestalt des Widerspruchbescheids der Regierung von Unterfranken vom … Juni 2016 wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Wohngeld in Höhe von 233,- Euro pro Monat für den Zeitraum vom … Januar 2016 bis … Dezember 2016 zu bewilligen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Weiterbewilligung von Wohngeld in Form des Mietzuschusses für den Zeitraum vom … Januar bis … Dezember 2016.

Die … geborene Klägerin bewohnt alleine eine 32,76 qm große Mietwohnung in der … in …, für die sie seit Juli 2001 Wohngeldleistungen von der Beklagten bezieht. Zuletzt wurde ihr mit Bescheid vom … Februar 2015 ein monatliches Wohngeld von 150,- Euro für ihre Mietwohnung bewilligt. Die monatliche Gesamtmiete beträgt 495,40 Euro.

In ihrem Weiterleistungsantrag vom … Januar 2016, der der Beklagten am selben Tag zuging, gab die Klägerin als Einnahmen ihre Altersrente in Höhe von monatlich 581,27 Euro brutto bzw. 518,50 Euro netto, eine Zusatzversorgung der … … in Höhe von monatlich 59,90 Euro sowie Zinseinnahmen in Höhe von monatlich 58,22 Euro (jährliche Zinsen i.H.v. 670,51 Euro auf eine Festgeldanlage von 45.371,44 Euro und jährliche Zinsen in Höhe von 28,22 Euro auf eine Sparbucheinlage i.H.v. von 5.009,85 Euro, Stand 30.12.2015) an. Diesen Einnahmen steht laut Formblatterklärung der Klägerin vom … Januar 2016 ein monatlicher Gesamtbedarf in Höhe von 816,20 Euro gegenüber: Neben der Miete in Höhe von 495,40 Euro würden für Strom und Gas 33,50 Euro und für Ernährung, persönliche Dinge des täglichen Lebens, Bekleidung und Haushaltsgegenstände 240,- Euro anfallen. Für Telefon (19,- Euro), GEZ (17,50 Euro), öffentliche Verkehrsmittel (4,- Euro) und Kontoführung (6,80 Euro) seien zudem 107,30 Euro anzusetzen. Die sich insoweit nach Abzug ihrer Einnahmen und der laufenden Wohngeldzahlungen auf ihrem Girokonto ergebende Finanzierungslücke würde – wie in der Vergangenheit auch – durch Vermögensverbrauch in Form von Entnahmen aus dem Sparbuchguthaben abgedeckt.

Unter dem … Januar 2016 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass der der Klägerin nach Abzug ihrer Fixkosten zur Deckung ihrer reinen Lebenshaltungskosten verbleibende Betrag auch bei Berücksichtigung von Vermögensentnahmen in Höhe von 88,- Euro und eines evtl. zu gewährenden Wohngeldes unter dem sozialhilferechtlichen Mindestbedarf liege. Die Klägerin wurde – unter Verweis auf die Folgen einer fehlenden Mitwirkung im Sinne des § 66 Abs. 1 SGB I und den Grundsatz der materiellen Beweislast – aufgefordert, darzulegen, wie sie ihren Lebensunterhalt bestreite.

Hierauf erwiderte die Klägerin mit Schreiben vom … Januar und … Februar 2016 sowie im Rahmen einer persönlichen Vorsprache vom … Februar 2016 und eines am … Februar 2016 erfolgten Telefonats, sie habe ihre Einnahmen und Lebenshaltungskosten in den ergänzenden Angaben genau deklariert. Es sei für sie nicht nachvollziehbar, warum ihre Einnahmen und Ausgaben im Unterschied zu früher nunmehr problematisiert würden. Sie habe ehrliche Angaben gemacht, weitere Einkünfte und Konten habe sie nicht. Bekleidung, Wäsche, Haushaltsgegenstände etc. seien noch von früher reichlich vorhanden. Sie lebe insoweit aus dem Bestand. Sie ernähre sich unter Rückgriff auf im Angebot befindliche Lebensmittel überwiegend vegan-biologisch und lebe insgesamt sehr sparsam. Wie anhand der vorgelegten Unterlagen von der Beklagten nachvollzogen werden könne, habe sie in der Zeit vom … September 2013 bis … Dezember 2015 insgesamt 3.156,35 Euro in größeren Beträgen von ihrem Sparbuch entnommen und damit die Deckungslücke zwischen ihren Einnahmen und den anfallenden Ausgaben gedeckt. Auf das Jahr 2015 seien hiervon 1.356,66 Euro entfallen.

Mit Bescheid vom … März 2016 lehnte die Beklagte den Antrag auf Wohngeld für die Zeit ab … Januar 2016 ab, weil die anspruchsbegründenden Tatsachen trotz Mitwirkung der Klägerin nicht festgestellt hätten werden können. Die Differenz zwischen den von der Klägerin geltend gemachten Angaben zum Lebensbedarf und dem Mindestbedarf nach den sozialhilferechtlichen Sätzen betrage 123,- Euro. Die von der Klägerin angeführte sparsame Lebensführung könne nach allgemeiner Rechtsauffassung nur bis zu einer Unterschreitung des Regelbedarfs um 20 Prozent Berücksichtigung finden. Der von der Klägerin angegebene Bedarf liege aber seit Jahren unter diesen Werten. Die Darstellung der wirtschaftlichen Situation der Klägerin könne insoweit nicht als plausibel angesehen und Wohngeld nicht bewilligt werden.

Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom … April 2016 – bei der Beklagten eingegangen am … April 2016 – Widerspruch. Zur Begründung führte die Klägerin aus, dass für sie unverständlich sei, wie die Beklagte zu einer mehr als 20-prozentigen Unterschreitung ihres Bedarfs komme.

Mit Bescheid vom … Juni 2016 wies die Regierung von … den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich für den Haushalt der Klägerin nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen ein Bedarf zum Lebensunterhalt in Höhe von mindestens 937,90 Euro bzw. bei Anwendung der 80 Prozent-Grenze auf die Sozialhilferegelbedarfssätze in Höhe von 852,90 Euro ergäbe. Es handle sich hierbei um einen eine sparsame und eingeschränkte Lebensführung berücksichtigenden Betrag, der nicht mehr weiter unterschritten werden könne. Bei Gegenüberstellung des sozialhilferechtlichen Bedarfs mit dem Einkommen der Klägerin errechne sich demgegenüber unter Hinzurechnung eines fiktiven Wohngeldes in Höhe von 233,- Euro ein monatlicher Fehlbetrag in Höhe von 126,50 Euro bzw. von 41,50 Euro. Die via Kontobewegungen nachvollziehbaren und insoweit belegten Ausgaben würden diesen Bedarf sogar nochmals unterschreiten. Die Angaben der Klägerin könnten deshalb nicht als vollständig und plausibel im Sinne der Nr. 15.01 Abs. 1 WoGVwV angesehen werden. Es erscheine ausgeschlossen, über mehrere Jahre hinweg unter dem Existenzminimum zu leben. Dem Antrag habe daher nach den allgemeinen Regeln der materiellen Beweislast nicht entsprochen werden können.

Gegen den ihr am … Juli 2016 zugestellten Widerspruchsbescheid ließ die Klägerin ihren Bevollmächtigten am … August 2016 Klage erheben mit dem Antrag,

die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin unter Aufhebung des Bescheides der … … vom … März 2016 in der Gestalt des Widerspruchbescheids der … … … vom … Juni 2016 Wohngeld ab dem … Januar 2016 in Höhe von 233,- Euro monatlich zu gewähren.

Die Klägerin habe im gesamten Verfahren dargelegt, dass sie sehr sparsame lebe und hinsichtlich Bekleidung, Wäsche, Haushaltsgegenständen usw. auf den Bestand zugreife, weshalb ihre Kosten für den Lebensunterhalt bei lediglich 240,- Euro monatlich lägen. Selbst wenn der Bedarf der Klägerin unterhalb von 80 Prozent des Regelbedarfs liege, rechtfertige dies nicht die Ablehnung des Antrags, sondern lediglich, dass höhere Anforderungen an die Plausibilität zu stellen seien. Die Klägerin habe ihre wirtschaftlichen Verhältnisse und ihre sparsame Lebensweise demgegenüber plausibel und nachvollziehbar dargelegt.

Mit Schriftsatz vom … Oktober 2016 beantragte die Beklagte,

die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

Sie verwies zur Begründung darauf, dass die Klägerin ausweislich der Auswertung der der Beklagten vorliegenden Kontoauszüge im Jahr 2015 durchschnittlich 150,- Euro monatlich für die reinen Lebenshaltungskosten aufgewendet habe. Dieser Betrag liege unter dem von der Klägerin selbst angegebenen Bedarf in Höhe von 240,- Euro und erscheine unter Berücksichtigung des sozialhilferechtlichen Bedarfssatzes, der bereits als Existenzminimum gelte, als nicht glaubhaft. Auf die entsprechenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid werde insoweit Bezug genommen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, insbesondere auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 2017, sowie auf die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage hat Erfolg.

Der ablehnende Wohngeldbescheid vom … März 2016, in der Gestalt des Widerspruchbescheids der … … … vom … Juni 2016, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO). Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist das erkennende Gericht davon überzeugt, dass die Klägerin ihre Einkommensverhältnisse im Bewilligungsverfahren vollständig dargestellt und die Beklagte den Wohngeldanspruch deshalb zu Unrecht mangels Plausibilität nach den allgemeinen Grundsätzen der materiellen Beweislast abgelehnt hat.

Eine Bewilligung von Wohngeld setzt voraus, dass vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu den Einkommensverhältnissen gemacht werden, denn das Wohngeld wird gem. § 4 Wohngeldgesetz (WoGG) in Abhängigkeit von der Höhe des Einkommens gewährt. Im Rahmen des Bewilligungsverfahrens ist in diesem Zusammenhang unter anderem zu prüfen, ob die angegebenen Einnahmen im Verhältnis zu den nach Aktenlage erkennbaren Aufwendungen zur Bestreitung des Lebensunterhalts plausibel sind. Dementsprechend ist es Sache eines Wohngeldantragstellers, das maßgebliche Gesamteinkommen darzulegen und im Zweifel auch nachzuweisen. Ergeben sich auf Grund von Plausibilitätsüberlegungen (Diskrepanz zwischen angegebenen Einnahmen unter Hinzurechnung eines fiktiv berechneten Wohngeldes und objektivem Bedarf zum Lebensunterhalt) Zweifel an den Angaben eines Wohngeldantragsstellers, so ist der Antrag nach den Grundsätzen der materiellen Beweislast vollständig abzulehnen, wenn diese Zweifel trotz der jeweils gebotenen Ermittlungsbemühungen der Behörde und der Mitwirkung des Wohngeldantragsstellers verbleiben und keine genügenden Anhaltspunkte für ein bestimmtes Einkommen bestehen.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend jedoch nicht erfüllt. Insbesondere sind die Angaben der Klägerin nicht schon deshalb unplausibel, weil der tatsächliche Vermögensverbrauch der Klägerin im Jahr 2015 hinter den von ihr selbst zur Plausibilisierung ihres Antrags für das Jahr 2016 angegebenen Entnahmen vom Spar- und Girokonto zurückbleiben würde. Diese (unzutreffende) Annahme der Beklagten fußt im Wesentlichen darauf, dass die Beklagte nicht alle Giro-Kontoauszüge für das Kalenderjahr 2015 von der Klägerin angefordert und in ihre Berechnungen mit einbezogen hat. Berücksichtigt man auch die von der Beklagten im Verwaltungsverfahren nicht angeforderten, von der Klägerin jedoch in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Kontoauszüge für die Monate April und Mai 2015 sowie August bis Oktober 2015 zeigt sich, dass die Klägerin von ihrem Girokonto über das Jahr 2015 hinweg insgesamt 1.750,- Euro und nicht, wie von der Beklagten anhand der ihr vorliegenden Belege errechnet, lediglich 900,- Euro zur Deckung ihrer Lebenshaltungskosten entnommen hat. Berücksichtigt man ferner ihre Entnahmen vom Sparbuch, die sich im Mittel auf 75,- Euro pro Monat belaufen (Entnahme von 400,- Euro am *.1.2015, von 300,- Euro am …09.2015 und von 200,- Euro am *.12.2015), standen der Klägerin 2015 tatsächlich durchschnittlich 220,83 Euro pro Monat für ihre persönliche Lebensführung (Ernährung, Bekleidung, Gesundheitspflege, Haushaltsgegenstände, Freizeit, u.s.w.) zur Verfügung und damit in etwa der von der Klägerin im Formblatt Nr. 6 angegebene Betrag von durchschnittlich 240,- Euro pro Monat.

Die Angaben der Klägerin zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen erscheinen dabei auch nicht deshalb unplausibel, weil dieser von ihr nachgewiesene Verbrauch seit 2013 den sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) unterschreiten würde. Zwar ist der Beklagten darin zuzustimmen, dass der für 2015 durch Kontobewegungen nachgewiesene Verbrauch der Klägerin in Höhe von monatlich insgesamt 793,03 Euro (495,40 Euro Miete, 33,5 Euro Strom, 19,- Euro Telefon, 17,5 Euro GEZ, 6,80 Euro Kontoführung, 75,- Euro Sparbuchentnahme, 145,83 Euro Abhebung vom Girokonto) tatsächlich hinter dem für den klägerischen Haushalt nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen berechneten Gesamtbedarf für 2015 in Höhe von 932,90 Euro (420,- Euro Regelbedarf nach SGB XII, 455,40 Euro Miete, 40,- Euro Heizung, 17,50 Euro Rundfunkgebühren) zurückbleibt und selbst der sich bei – wegen sparsamer Lebensführung – nur zu 80 Prozent angesetztem Sozialhilfebedarf ergebende Gesamtbedarf in Höhe von 848,90 Euro noch unterschritten wird.

Doch ergibt sich für den streitbefangenen Bewilligungszeitraum 2016 bei Gegenüberstellung des sozialhilferechtlichen Bedarfs mit dem Einkommen unter Hinzurechnung eines – im Vergleich zu 2015 erhöhten – fiktiven Wohngeldes in Höhe von 233,- Euro monatlich (vgl. insoweit die zutreffende Berechnung auf den Seiten 7 und 8 des Widerspruchsbescheids der … … … vom …06.2016) angesichts eines für 2016 zu erwartenden monatlichen Einkommens der Klägerin in Höhe von 606,62 Euro (518,50 Euro Altersrente, zzgl. 59,90 Zusatzrente, zzgl. 28,22 Euro Kapitaleinkünften), also eines monatlichen Einkommens inklusive Wohngeld in Höhe von 839,62 Euro, zum einen eine im Vergleich zu 2015 spürbar geringere monatliche Deckungslücke in Höhe von 98,30 Euro (937,90 Euro – 839,62 Euro) bzw. 13,30 Euro (852,90 Euro – 839,62 Euro). Zum anderen ist es für das Gericht nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung glaubhaft, dass die Klägerin durch eine auf das zum Lebensunterhalt unerlässliche beschränkte Lebensführung tatsächlich mit weniger als dem (reduzierten) Regelbedarfssatz auskommt. So hat die … Jahre alte Klägerin in der mündlichen Verhandlung für das Gericht durchaus nachvollziehbar und auch glaubhaft ausgeführt, dass ihre Ausgaben für Bekleidung und Schuhe sowie Einrichtungs- und Haushaltsgegenstände – wie von ihr schon im Verwaltungsverfahren vorgetragen – deutlich unter den dafür im Regelsatz veranschlagten 60,- Euro liegen, da sie insoweit weitgehend aus dem Bestand und insgesamt sehr sparsam lebe. Dies zeigen auch die nachgewiesenen Ausgaben für ihren Telefonanschluss, die mit 19,- Euro um 18,53 Euro unter dem dafür im Regelsatz für eine alleinstehende Person vorgesehenen Regelbedarfsanteil liegen, wie auch ihre Ausgaben für den öffentlichen Nahverkehr, den die nach dem äußeren Eindruck sehr rüstige Klägerin nach ihren Angaben kaum nutzt. Sie erledige ihre Besorgungen zu Fuß, weshalb ihr monatlich nur Unkosten in der Größenordnung von ca. 4,- Euro anfallen würden – mithin 22,78 Euro weniger als im Hartz IV-Regelsatz für den öffentlichen Nahverkehr vorgesehen. Anhaltspunkte, die diese Ausführungen in Frage stellen könnten, sind nicht ersichtlich. Dies gilt auch für die Angabe der Klägerin, für Arztbesuche und Medikamente bislang keine nennenswerten Aufwendungen zu haben. Selbst ihre vegane und teils biologische Ernährung schlage laut Klägerin mit 150,- Euro mit nicht nennenswert mehr als dem dafür veranschlagten Regelbedarfsanteil von 145,- Euro zu Buche, da sie auf Angebote in Bio-Discountern zurückgreife. Auch dies erscheint dem Gericht mit Blick auf den altersbedingt reduzierten Energiebedarf der zierlichen Klägerin und diverse Internetforen, die eine vegane Ernährung zu Hartz VI-Sätzen bei Rückgriff auf gesunde Basics für durchaus möglich erachten, hinreichend glaubhaft.

Soweit Nr. 15.01 Abs. 1 Satz 2 WoGVwV demgegenüber vorsieht, dass Angaben von wohngeldberechtigten Personen (nur) glaubhaft sein können, wenn die hiernach zur Verfügung stehenden Einnahmen zzgl. eines zu leistenden Wohngeldes 80 Prozent des Hartz IV-Bedarfs nach dem SGB XII erreichen, findet diese Regelung im Wohngeldgesetz, wie das VG … in seinem Urteil vom … August 2016 – 1 K 2645/14 – zutreffend ausführt, keine Stütze und kann der Klägerin angesichts ihrer glaubhaften Angaben auch nicht entgegengehalten werden:

„Der Wohngeldanspruch besteht in Abhängigkeit zum monatlichen Gesamteinkommen (vgl. § 13 Abs. 2 WoGG). Ab einem bestimmten Einkommensbetrag wird in Abhängigkeit zur berücksichtigenden Miete oder monatlichen Belastung und zur Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder kein Wohngeld mehr gewährt. Das Wohngeldgesetz sieht indes kein “Mindesteinkommen„für die Gewährung von Wohngeld vor. Es gibt auch keinen allgemeinen Erfahrungssatz dahingehend, dass ein Überleben in Deutschland ausgeschlossen ist, wenn ein Einkommen unterhalb von 80% des Regelsatzes nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch unterschritten wird. Hierzu müsste ein entsprechend jedermann zugänglicher Satz, der nach der allgemeinen Erfahrung unzweifelhaft gilt und durch keine Ausnahme durchbrochen wird, vorliegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.1983, BVerwGE 67, 83, 84 m.w.N.). Einen solchen ausnahmslosen Erfahrungssatz gibt es indes nicht“ (VG …, a.a.O., Rdn. 20).

Dementsprechend verbietet sich die Bestimmung einer pauschalen Einkommensuntergrenze (vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 18.04.2013 – 5 C-21/12 –, juris Rdn. 14), jenseits derer Einkommensangaben ohne weiteres als unglaubhaft anzusehen wären, wenn gleich der Beklagten darin zuzustimmen ist, dass die Tatsache, dass die bekannten Einnahmen eines Wohngeldantragstellers nach einer entsprechenden Bereinigung nicht einmal 80 Prozent des sozialhilferechtlichen Regelbedarfssatzes decken, regelmäßig zumindest die Vermutung begründet, dass tatsächlich höheres, den Mindestbedarf deckendes Einkommen verschwiegen wird (vgl. auch VG …, U.v. 22.1.2015 – W 3 E 14.1264 – und VG …, U.v. 17.9.2014 – B 4 K 13.826 – beide in juris). Dann ist es – wie es die Klägerin vorliegend zur Überzeugung des Gerichts hinreichend getan hat – Sache des Wohngeldantragstellers, nachvollziehbar und schlüssig darzulegen, wie er mit dem an sich zu geringen Einkommen auskommt.

Da die Klägerin auch nicht über erhebliches, die Inanspruchnahme von Wohngeld ausschließendes Vermögen im Sinne des § 21 Nr. 3 WoGG verfügt, hat sie folglich Anspruch auf Wohngeld, dessen Höhe die Regierung von … im Widerspruchsbescheid vom … Juni 2016 mit 233,- Euro monatlich zutreffend berechnet hat. Auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid wird insoweit verwiesen.

Dem Klageantrag auf Zahlung von Wohngeld war folglich für den Bewilligungszeitraum … Januar 2016 bis … Dezember 2016 mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO vollumfänglich stattzugeben.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

(1) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, wird die Höhe der Regelbedarfe in einem Bundesgesetz neu ermittelt.

(2) Bei der Ermittlung der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen nach § 27a Absatz 2 sind Stand und Entwicklung von Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen. Grundlage hierfür sind die durch die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nachgewiesenen tatsächlichen Verbrauchsausgaben unterer Einkommensgruppen.

(3) Für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen beauftragt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales das Statistische Bundesamt mit Sonderauswertungen, die auf der Grundlage einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorzunehmen sind. Sonderauswertungen zu den Verbrauchsausgaben von Haushalten unterer Einkommensgruppen sind zumindest für Haushalte (Referenzhaushalte) vorzunehmen, in denen nur eine erwachsene Person lebt (Einpersonenhaushalte), sowie für Haushalte, in denen Paare mit einem Kind leben (Familienhaushalte). Dabei ist festzulegen, welche Haushalte, die Leistungen nach diesem Buch und dem Zweiten Buch beziehen, nicht als Referenzhaushalte zu berücksichtigen sind. Für die Bestimmung des Anteils der Referenzhaushalte an den jeweiligen Haushalten der Sonderauswertungen ist ein für statistische Zwecke hinreichend großer Stichprobenumfang zu gewährleisten.

(4) Die in Sonderauswertungen nach Absatz 3 ausgewiesenen Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen, soweit sie zur Sicherung des Existenzminimums notwendig sind und eine einfache Lebensweise ermöglichen, wie sie einkommensschwache Haushalte aufweisen, die ihren Lebensunterhalt nicht ausschließlich aus Leistungen nach diesem oder dem Zweiten Buch bestreiten. Nicht als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen sind Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte, wenn sie bei Leistungsberechtigten nach diesem Buch oder dem Zweiten Buch

1.
durch bundes- oder landesgesetzliche Leistungsansprüche, die der Finanzierung einzelner Verbrauchspositionen der Sonderauswertungen dienen, abgedeckt sind und diese Leistungsansprüche kein anrechenbares Einkommen nach § 82 oder § 11 des Zweiten Buches darstellen oder
2.
nicht anfallen, weil bundesweit in einheitlicher Höhe Vergünstigungen gelten.

(5) Die Summen der sich nach Absatz 4 ergebenden regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind Grundlage für die Prüfung der Regelbedarfsstufen, insbesondere für die Altersabgrenzungen bei Kindern und Jugendlichen. Die nach Satz 1 für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen zugrunde zu legenden Summen der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben aus den Sonderauswertungen sind jeweils mit der sich nach § 28a Absatz 2 ergebenden Veränderungsrate entsprechend fortzuschreiben. Die sich durch die Fortschreibung nach Satz 2 ergebenden Summenbeträge sind jeweils bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden und ergeben die Regelbedarfsstufen (Anlage).

(1) Von den Verbrauchsausgaben der Referenzgruppe der Einpersonenhaushalte nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden für die Ermittlung des Regelbedarfs folgende Verbrauchsausgaben der einzelnen Abteilungen aus der Sonderauswertung für Einpersonenhaushalte der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2018 für den Regelbedarf berücksichtigt (regelbedarfsrelevant):

Abteilung 1 und 2 (Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren)150,93 Euro
Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe)36,09 Euro
Abteilung 4 (Wohnungsmieten, Energie und Wohnungsinstandhaltung)36,87 Euro
Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, laufende Haushaltsführung)26,49 Euro
Abteilung 6 (Gesundheitspflege)16,60 Euro
Abteilung 7 (Verkehr)39,01 Euro
Abteilung 8 (Post und Telekommunikation)38,89 Euro
Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung und Kultur)42,44 Euro
Abteilung 10 (Bildungswesen)1,57 Euro
Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen)11,36 Euro
Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen)34,71 Euro

(2) Die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte nach Absatz 1 beträgt 434,96 Euro.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.