Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Nov. 2017 - 12 CE 17.2012

published on 14/11/2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Nov. 2017 - 12 CE 17.2012
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Gericht

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Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 600,- € festgesetzt.

Gründe

Die Antragstellerin verfolgt mit ihrer Beschwerde die Leistung von Wohngeld in monatlicher Höhe von 100,- €, hilfsweise in Höhe von 69,- € im Wege der einstweiligen Anordnung weiter, deren Erlass das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 22. September 2017 abgelehnt hat.

Die zulässige Beschwerde ist der Sache nach unbegründet. Denn das Verwaltungsgericht ist – auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren – zu Recht vom Fehlen eines Anordnungsgrunds ausgegangen (1.). Hinsichtlich der weiteren Annahme des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin habe ihre Einkommensverhältnisse nicht plausibel dargelegt, bestehen jedoch erhebliche Bedenken (2.). Gleichwohl war die Beschwerde im Ergebnis als unbegründet zurückzuweisen.

1. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO (Regelungsanordnung) setzt u.a. voraus, dass die Regelung nötig erscheint, um vom Antragsteller wesentliche Nachteile abzuwenden (Anordnungsgrund). Dieser Anordnungsgrund ist seitens des jeweiligen Antragstellers glaubhaft zu machen. Beinhaltet, wie im vorliegenden Fall, die erstrebte einstweilige Regelung eine bestimmte regelmäßig wiederkehrende Geldleistung, die – jedenfalls faktisch – die Hauptsache „vorwegnimmt“, gelten hinsichtlich des Anordnungsgrunds gesteigerte Anforderungen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist danach nur dann geboten, wenn andernfalls die soziale, berufliche oder wirtschaftliche Existenz des Antragstellers gefährdet wäre (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 123 Rn. 66b f.). Zutreffend geht das Verwaltungsgericht daher davon aus, dass eine vorläufige Gewährung von Wohngeld im Wege der einstweiligen Anordnung nur dann in Betracht kommt, wenn ohne dessen Leistung der Teilbetrag der Miete oder der Belastung, der andernfalls durch Wohngeld finanziert würde, vom Antragsteller nicht mehr aufgebracht werden könnte und deshalb zu dem Zeitpunkt, zu dem das Gericht entscheidet, mit dem Verlust der Wohnung zu rechnen sei.

Diese Voraussetzung einer vorläufigen Wohngeldzahlung hat die Antragstellerin auch mit ihrem Vortrag im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht. Eine drohende Unbewohnbarkeit ihres Hauses aufgrund von Strom- und Wassersperren infolge ausgebliebener Zahlungen laufender Betriebskosten ist nicht zu befürchten. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass die Antragstellerin ausweislich ihres aktuellen Kontoguthabens über hinreichende Geldmittel verfügt, die Betriebskosten ihres Hauses auch über einen längeren Zeitraum – jedenfalls aber bis zu einer Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren – zu tragen. Hinzu kommt, dass aus den für das Jahr 2016 vorgelegten Kontoauszügen der Antragstellerin zu ersehen ist, dass die laufenden Betriebskosten (Strom/Wasser/Heizung) durch regelmäßige Abbuchungen von ihrem Konto beglichen werden, es folglich eines Rückgriffs auf entsprechende Bankguthaben insoweit nicht bedarf. Mithin bleibt auch im Beschwerdeverfahren nicht erkennbar, weshalb der Antragstellerin der „Verlust“ ihres Hauses (durch Unbewohnbarkeit) und damit ihrer Wohnung ohne die Leistung von Wohngeld bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren drohen sollte. Mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrunds war die Beschwerde gegen den unterbliebenen Erlass einer einstweiligen Anordnung daher als unbegründet zurückzuweisen.

2. Gewichtigen Zweifeln begegnet indes die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Antragsgegnerin sei zutreffend von unplausiblen Einkommensverhältnissen bzw. – daraus abgeleitet – von verschwiegenen Einkünften der Antragstellerin ausgegangen.

Hierbei ist zunächst davon auszugehen, dass – nach den für das komplette Jahr 2016 vorgelegten Kontoauszügen (vgl. hierzu die instruktive Aufstellung Bl. 141 der Behördenakte) – die Antragstellerin über Einnahmen in Höhe von rund 900,- € monatlich verfügt, wovon regelmäßige Ausgaben in Höhe von etwa 560,- € monatlich abgehen. Abzüglich der Barabhebungen in Höhe von 1.600,- € verbleibt damit ein Überschuss in Höhe von rund 2.500,- €, der die vom Verwaltungsgericht konstatierte Erhöhung des Kontoguthabens hinreichend plausibel erklärt.

Ferner erweist sich der Vortrag der Antragstellerin, sie komme mit umgerechnet 133 € monatlich bei sparsamer Lebensführung für ihren täglichen Lebensunterhalt (Nahrungsmittel, Hygieneartikel, Benzin- und Reparaturkosten für den Pkw) aus, nicht per se als unplausibel (vgl. zur Fragwürdigkeit der sog. 80%-Grenze des Sozialhilfebedarfs in diesem Zusammenhang VG Arnsberg, U.v. 9.5.2017 – 5 K 1896/16 – juris Rn. 42; VG Dresden, U.v. 24.8.2016 – 1 K 2645/14 – juris Rn. 20; VG München, U.v. 19.1.2017 – M 22 K 16.3540 – juris Rn. 20 ff.). Denn hinsichtlich der anzusetzenden Kosten für die Pkw-Nutzung, auf die das Verwaltungsgericht besonders hinweist, wäre zunächst – gegebenenfalls im Wege einer Beweiserhebung – die jährliche Fahrleistung der Antragstellerin zu ermitteln, da es, unabhängig von den Leistungen für Versicherung und Kfz-Steuer, die vom Konto der Antragstellerin abgebucht werden, einen gravierenden Unterschied hinsichtlich der anfallenden Benzin- und Reparaturkosten macht, ob sie jährlich 2.000 km oder 20.000 km mit ihrem Pkw fährt. Auch ist ihr Vorbringen, sie beziehe jeweils für mehrere Tage Lebensmittel von der Tafel, wofür lediglich ein Betrag von 2,- € anfalle, gegebenenfalls im Wege einer Beweiserhebung zu überprüfen. Weiter wäre zur Prüfung der Plausibilität der Einkommensverhältnisse auf die Aufstellung in § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz – RBEG vom 22.12. 2016, BGBl I, 3159) abzustellen und dabei hinsichtlich der in § 5 Abs. 2 RBEG festgelegten monatlichen Verbrauchsausgaben für einen Einpersonenhaushalt in Höhe von 394,84 € zu berücksichtigen, dass bestimmte Ausgabenpositionen seitens der Antragstellerin verzichtbar sind (z.B. der Anteil für Tabakwaren in Abteilung 1 und 2), andere wiederum bei ihr in geringerem Umfang als in § 5 Abs. 1 RBEG angesetzt (z.B. Abteilung 8 Nachrichtenübermittlung: nachgewiesenen Telefonkosten in Höhe von 16,55 € stehen hier 35,31 € gegenüber!) anfallen (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 2.9.2014 – 12 C 14.1330 – unveröffentlicht, Rn. 7). Weiter gälte es zu berücksichtigen, dass weitere Positionen (z.B. Abteilung 4 Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung oder Abteilung 6 Gesundheitspflege) von der Antragstellerin nicht bar geleistet werden, sondern in den regelmäßigen, durch Vorlage der Kontoauszüge belegten Abbuchungen enthalten sind (insbesondere die Arzneimittelkosten der von der Antragstellerin genutzten Versandapotheke). Dies zusammengenommen erscheint der Vortrag der Antragstellerin zur Deckung ihrer Lebenshaltungskosten durch Barmittel in Höhe von 133,- € monatlich bei einer sparsamen Lebensführung nach Auffassung des Senats jedenfalls nicht von vornherein unplausibel. Gegebenenfalls wären diesbezüglich weitere Ermittlungen bzw. Beweiserhebungen veranlasst, sodass im Rahmen eines eventuell durchzuführenden Hauptsacheverfahrens von für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hinreichenden Erfolgsaussichten der Klage auszugehen wäre.

Gleichwohl war die vorliegende Beschwerde mangels fehlender Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrunds als unbegründet zurückzuweisen.

3. Die Antragstellerin trägt nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert bemisst sich vorliegend nach § 47 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG sowie nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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published on 19/01/2017 00:00

Tenor I. Unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom … März 2016 in der Gestalt des Widerspruchbescheids der Regierung von Unterfranken vom … Juni 2016 wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Wohngeld in Höhe vo
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, wird die Höhe der Regelbedarfe in einem Bundesgesetz neu ermittelt.

(2) Bei der Ermittlung der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen nach § 27a Absatz 2 sind Stand und Entwicklung von Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen. Grundlage hierfür sind die durch die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nachgewiesenen tatsächlichen Verbrauchsausgaben unterer Einkommensgruppen.

(3) Für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen beauftragt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales das Statistische Bundesamt mit Sonderauswertungen, die auf der Grundlage einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorzunehmen sind. Sonderauswertungen zu den Verbrauchsausgaben von Haushalten unterer Einkommensgruppen sind zumindest für Haushalte (Referenzhaushalte) vorzunehmen, in denen nur eine erwachsene Person lebt (Einpersonenhaushalte), sowie für Haushalte, in denen Paare mit einem Kind leben (Familienhaushalte). Dabei ist festzulegen, welche Haushalte, die Leistungen nach diesem Buch und dem Zweiten Buch beziehen, nicht als Referenzhaushalte zu berücksichtigen sind. Für die Bestimmung des Anteils der Referenzhaushalte an den jeweiligen Haushalten der Sonderauswertungen ist ein für statistische Zwecke hinreichend großer Stichprobenumfang zu gewährleisten.

(4) Die in Sonderauswertungen nach Absatz 3 ausgewiesenen Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen, soweit sie zur Sicherung des Existenzminimums notwendig sind und eine einfache Lebensweise ermöglichen, wie sie einkommensschwache Haushalte aufweisen, die ihren Lebensunterhalt nicht ausschließlich aus Leistungen nach diesem oder dem Zweiten Buch bestreiten. Nicht als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen sind Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte, wenn sie bei Leistungsberechtigten nach diesem Buch oder dem Zweiten Buch

1.
durch bundes- oder landesgesetzliche Leistungsansprüche, die der Finanzierung einzelner Verbrauchspositionen der Sonderauswertungen dienen, abgedeckt sind und diese Leistungsansprüche kein anrechenbares Einkommen nach § 82 oder § 11 des Zweiten Buches darstellen oder
2.
nicht anfallen, weil bundesweit in einheitlicher Höhe Vergünstigungen gelten.

(5) Die Summen der sich nach Absatz 4 ergebenden regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind Grundlage für die Prüfung der Regelbedarfsstufen, insbesondere für die Altersabgrenzungen bei Kindern und Jugendlichen. Die nach Satz 1 für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen zugrunde zu legenden Summen der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben aus den Sonderauswertungen sind jeweils mit der sich nach § 28a Absatz 2 ergebenden Veränderungsrate entsprechend fortzuschreiben. Die sich durch die Fortschreibung nach Satz 2 ergebenden Summenbeträge sind jeweils bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden und ergeben die Regelbedarfsstufen (Anlage).

(1) Von den Verbrauchsausgaben der Referenzgruppe der Einpersonenhaushalte nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden für die Ermittlung des Regelbedarfs folgende Verbrauchsausgaben der einzelnen Abteilungen aus der Sonderauswertung für Einpersonenhaushalte der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2018 für den Regelbedarf berücksichtigt (regelbedarfsrelevant):

Abteilung 1 und 2 (Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren)150,93 Euro
Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe)36,09 Euro
Abteilung 4 (Wohnungsmieten, Energie und Wohnungsinstandhaltung)36,87 Euro
Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, laufende Haushaltsführung)26,49 Euro
Abteilung 6 (Gesundheitspflege)16,60 Euro
Abteilung 7 (Verkehr)39,01 Euro
Abteilung 8 (Post und Telekommunikation)38,89 Euro
Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung und Kultur)42,44 Euro
Abteilung 10 (Bildungswesen)1,57 Euro
Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen)11,36 Euro
Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen)34,71 Euro

(2) Die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte nach Absatz 1 beträgt 434,96 Euro.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.